Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 und der Anhörung vom 3. Februar 2020 machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Schwestern im Elternhaus gelebt habe. Von 1995 bis im Jahr 2006 habe er das (...) besucht und danach bis zu seiner Ausreise gearbeitet. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2014 und 2019 bei den Präsidentschaftswahlen für die TNA (Tamil National Alliance) freiwillig engagiert, indem er Plakate der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2014 sei sein Vater verstorben. Der Arzt habe zwar Asthma als Todesursache festgestellt, aber es sei zu vermuten, dass sein Vater an den Folgen von Schlägen des CID (Criminal InvInvestigation Department) gestorben sei. Bei den Präsidentschaftswahlen im November 2019 habe er sich erneut freiwillig bei der TNA engagiert, indem er mit Kollegen Plakate aufgeklebt habe. Am 3. November 2019 seien hierbei drei Personen auf Motorrädern gekommen - er vermute Angehörige des CID - und hätten ihn geschlagen und gedroht, es werde ihm wie seinem Vater ergehen. Nach diesem Vorfall seien Angehörige des CID mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter bedroht und sich nach ihm erkundigt. Dabei sei verlangt worden, er solle sich beim Armeecamp melden. Am 19. November 2019 sei er zu seinem Arbeitgeber gegangen, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach habe er entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am 26. November 2019 sei er mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise seien die Leute des CID erneut bei seiner Mutter aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. C. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erklärte die damalige Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Schreiben in Kopie (ein Schreiben vom 21. Februar 2020 und zwei Schreiben vom 23. Februar 2020, alle betitelt mit «to whom it may concern» und eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, Aktualisiert am 16. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Am 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers in Sri Lanka, datierend vom 1. März 2020, zu den Akten. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer Plakate geklebt habe und deshalb behelligt worden sei. Er sei damals zehn Tage nicht zur Arbeit erschienen. Im Anschluss habe er den Beschwerdeführer für zwei Tage bei sich versteckt, nachdem er an seinem Wohnort gesucht worden sei. G. Mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 ab, womit der Entscheid des SEM vom 13. Februar 2020 in Rechtskraft erwuchs. Zur Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien und verwies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Es führte im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer - bis auf das angebliche Anbringen von Plakaten für die TNA - weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nichts mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Er habe keine verantwortungsvolle Position bei der TNA innegehabt, habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise an derselben Adresse im C._______ Distrikt gelebt und sei mit seinem eigenen Reisepass am Flughafen D._______ ausgereist. Die weiteren Vorbringen, die angebliche Konfrontation mit den drei Motorradfahrern und die darauffolgenden Hausbesuche des CID, seien nicht glaubhaft. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben seien vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen (das am 16. März 2020 eingereichte Beweismittel wurde im Urteil nicht mehr berücksichtigt). Bei dieser Sachlage sei auch das Vorliegen von Risikofaktoren, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat behördlich behelligt zu werden, zu verneinen. H. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / allfälliges Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2020 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka, um erneute materielle Beurteilung der Asylvorbringen. Er erklärte, inzwischen erfahren zu haben, dass seine Mutter am 6. März 2020 eine Anzeige gegen Unbekannt bei der örtlichen Polizei erstattet habe. Sie und ihre Kinder seien am 3. März und am 5. März 2020 von Unbekannten auf Motorrädern aufgesucht worden. Auf ihre Anzeige hin sei ein Polizeirapport erstellt worden. Die Mutter habe über den terroristischen Angriff auf sie gegenüber dem Friedensrichter von E._______ am 5. Juli 2020 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Sie habe sich zudem an einen Rechtsanwalt gewandt, der ihre Situation in einem Schreiben vom 20. März 2020 bestätige. Die nun vorliegenden Stellungnahmen von Personen der Öffentlichkeit (Polizist, Anwalt, Friedensrichter) belegten auch seine Asylvorbringen, womit sich der von ihm geltend gemachte Sachverhalt nunmehr als glaubhaft erstellt erweise. Der Vorfall vom 5. März 2020 sei ihm nicht unmittelbar bekannt geworden, weshalb er ihn nicht bereits im Beschwerdeverfahren habe vorbringen können. I. Das SEM prüfte die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 8. September 2020 wies es dieses ab, erklärte die Verfügung vom 13. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid des SEM Beschwerde. K. Mit Urteil E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2020 im einzelrichterlichen Verfahren ab. Es stellte unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die im ursprünglichen Asylentscheid vom 13 Februar 2020 getroffene Einschätzung in Frage zu stellen. Das Schreiben des Arbeitgebers, datierend vom 1. März 2020, eingegangen am 18. März 2020, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 2020 nicht mehr berücksichtigen können. Richtigerweise wäre dieses Beweismittel revisionshalber zu berücksichtigen gewesen, sei indessen ohnehin als nicht erheblich zu erachten (Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert). Die Bewertung der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vorlegelegten Beweismittel durch das SEM sei zutreffend. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine sehr niederschwellige politische Tätigkeit so nachhaltig von den Behörden gesucht sein sollte, für wenig plausibel. Da er die von ihm geltend gemachten Verbindungen des Vaters zu den LTTE nie belegt habe, erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass der CID noch immer noch nach ihm suchen sollte. L. Mit als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2021 an das SEM machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, neue Tatsachen und neue Beweismittel begründeten den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Im Weiteren leide er an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung, Suizidalität, Sehstörungen). Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Befundbericht Augenarzt und Brillenrezept, 13. Januar 2020, Befundbericht und CD, Röntgeninstitut F._______, 14. Januar 2020, medizinische Dokumentation ORS, G._______, 14. Januar 2020 bis 16. Juli 2020, Austrittsblatt Medic-Help, H._______, 23. Juli 2020, Eingangsbestätigung einer von der Mutter des Beschwerdeführers eingereichten Beschwerde an die I._______, 9. März 2020, Kopie der Einladung zur Kundgebung vom [...], mehrere Fotografien anlässlich der Kundgebung vom [...]). M. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 - ersetzt durch den Entscheid vom 26. Januar 2020 (Eröffnung am 29. Januar 2021) - hielt das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben und der Antrag um ergänzende Anhörung abgelehnt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. O. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Der CID sei im Internet auf ihn aufmerksam geworden und habe deshalb seine Mutter in Sri Lanka anlässlich eines Hausbesuchs am 5. März 2020 mit dem Tod bedroht und sie geschlagen. Ausserdem habe er am (...) der Übergabe der Petition «Stopp den Ausschaffungen nach Sri Lanka» an eine Vertreterin des Bundesrats beigewohnt. Am selben Tag habe er in Bern an einer Kundgebung gegen Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka und gegen die Ausschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden teilgenommen. Er sei für die Mobilisierung und Koordinierung von in Bern wohnhaften tamilischen Staatsangehörigen verantwortlich gewesen. Verschiedene Fotos der Übergabe der Petition sowie der Kundgebung vom (...) würden seine Teilnahme bestätigen. Auf einigen Fotos sei zu erkennen, wie er auf Fragen der Presse antworte. Er sei dabei von Personen mit bedecktem Gesicht gefilmt und fotogratfiert worden. Alle Fotos der Teilnehmenden der Kundgebung seien nun wohl beim Flughafen von Sri Lanka registriert. Nach dieser Demonstration habe der sri-lankische Geheimdienst seine Mutter aufgesucht. Seither werde sie bedroht und lebe in Angst. Im Weiteren habe er Flugblätter vor Geschäften und Boutiquen in der Schweiz verteilt, wobei er einmal von einer Gruppe singhalesischer Personen bedroht worden sei, die ihn gefilmt hätten. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der die Securitas habe eingreifen müssen. Die Gruppe sei beim Eintreffen der Polizei verschwunden. Die in Sri Lanka gelesene Zeitung «Tamilarul» habe über eine Demonstration vom 21. September 2020 in Genf berichtet (https;//www.tamilarul.net/2020/10/blog-post_95.html). Aufgrund des Titels «Ermittler auf der Suche nach den Teilnehmern der Rallyes in Bern und Genf» sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsse. Aufgrund seines Risikoprofils hätten die Behörden ein ernstzunehmendes Interesse an ihm. Auch die Tatsache, dass seine Familie bereits bedroht worden sei, sei Beweis für seine Gefährdung im Heimatstaat.
E. 4.2 Im Weiteren leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehender Schlafstörung sowie an Suizidalität. Wenn sich seine Situation nicht verbessere, würden die Spezialisten eine Internierung für eine unbestimmte Zeit in Betracht ziehen. Ausserdem habe er aufgrund erlittener Folter schwere Sehstörungen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer ohne weitere Konkretisierung, es seien in Zukunft «regelmässige Plasmamessungen durchzuführen».
E. 4.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass die neu geltend gemachte exilpolitische Aktivität in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren sei. So führe der Beschwerdeführer als einziges konkretes Beispiel seine Teilnahme an der Kundgebung vom (...) und die damit verbundene Einreichung der Petition beim Bundesrat an. Auf einigen der eingereichten Fotografien sei der Beschwerdeführer zwar als - meist maskierter - Teilnehmer beim Waisenhausplatz Bern und beim Bahnhof Bern abgelichtet und teilweise erkennbar. Er scheine sich dabei indessen nicht durch ein spezielles Verhalten oder eine sonstige Charakteristik markant von der Masse der anderen Teilnehmenden abzuheben. Allein durch diese einzelnen Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer ein Transparent halte, sei nicht auf eine erkennbare, ausreichend intensive, exilpolitische Beteiligung zu schliessen. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen eines Banners während einer Demonstration reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da solche Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats nicht auslösten (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E1866/2015, E.8.5.4). Ausserdem sei der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Videoaufnahmen weder bei der Übergabe der Petition beim Bundeshaus noch bei der Ansprache anlässlich der Kundgebung beim Waisenhausplatz sichtbar (https://www.tamilwin.com/swiss/01/254917). Seine Aussage, wonach die Fotos, die anlässlich dieser Kundgebung gemacht worden seien, bei den sri-lankischen Flughafenbehörden registriert seien, bleibe im Gesuch unbegründet. Auch bei den weiteren geltend gemachten Vorbringen, wonach er bei besagter Demonstration von Männern singalesischer Herkunft bedroht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung. Ein zu den Akten gereichtes Foto sei auf den 27. November 2020 datiert. Darauf sei der Beschwerdeführer maskiert vor einem Altar der LTTE zu sehen. Das Foto lasse jedoch keine Schlüsse zu, in welchem Kontext dieses aufgenommen worden sei. Angesichts der Maskierung sei zudem auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Fotos identifiziert werden könnte. Auch aus dem aufgeführten Facebook-Link vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere sei er auf den Fotos nirgends zu sehen und scheine nicht der Inhaber des Facebook-Kontos zu sein. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der Kundgebung in Genf von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sein sollte. So mache er zu keinem Zeitpunkt geltend, an dieser Kundgebung teilgenommen zu haben und gebe auch keine entsprechenden Fotos, die dies belegen könnten, ins Recht. Im Weiteren laute die Übersetzung des Titels des erwähnten Artikels: «Ermittler auf der Suche nach Teilnehmern der Genfer Ralley!» und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, «Ermittler auf der Suche nach den Teilnehmern der Rallyes in Bern und Genf». So beziehe sich der Artikel inhaltlich einzig auf die Kundgebung in Genf vom (...) und erwähne mit keinem Wort die Kundgebung in Bern vom (...). Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten sei, allfällige Beweismittel unaufgefordert einzureichen, umso mehr als es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handle, bei dem der Sachverhalt bei Gesuchseinreichung liquid sein müsse. Seine Vorbringen, er leide unter erheblichen psychischen Schwierigkeiten und es seien Therapien vorgesehen, seien bisher nicht belegt worden. Auch den Hinweis, es seien in Zukunft regelmässige Plasmamessungen durchzuführen, habe der Beschwerdeführer nicht konkretisiert und nicht belegt. Hinsichtlich der angeblich schweren Sehstörungen sei den eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass das Vorliegen einer Hornhautverkrümmung festgestellt und eine Brillenkorrektur empfohlen worden sei. Die geltend gemachten Schmerzen am Ellbogen seien gemäss Arztbericht auf keine konkreten Ursachen zurückzuführen und bedürften keiner weiteren medizinischen Behandlung. Diese gesundheitlichen Beschwerden liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden seien nicht belegt worden und könnten daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht näher geprüft werden.
E. 5.1 Die Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpft, wird diese nicht in Frage gestellt.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (Behelligungen durch Angehörige des CID wegen seines - geringen - Engagements für die TNA) mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 rechtskräftig als teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft erachtet und sowohl eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise als auch das Vorliegen von Risikofaktoren bei einer Rückkehr verneint wurden. Nachdem der Beschwerdeführer Im Rahmen des von ihm angestrengten Wiedererwägungsverfahrens durch die blosse Einreichung mehrerer Bestätigungsschreiben (von geringer Beweiskraft) erfolglos versucht hatte, die nach seiner Ausreise behördliche Suche nach ihm und die damit verbundenen Behelligungen seiner Ehefrau glaubhaft zu machen (vgl. Urteil E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020) machte er in seinem Mehrfachgesuch vom 4. Januar 2021 erstmals geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein und deswegen die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist die neu geltend gemachte exilpolitische Aktivität als niederschwellig zu bezeichnen. So führte er als einziges konkretes Beispiel seine Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) in Bern und einer damit verbundenen Einreichung einer Petition beim Bundesrat an, wobei durch die eingereichten Fotografien lediglich dessen Teilnahme in nicht exponierter Weise belegt wird. Bei den weiteren Vorbringen, wonach die anlässlich dieser Kundgebung gemachten Fotos bei den sri-lankischen Flughafenbehörden registriert seien und er anlässlich besagter Demonstration von Männern singalesischer Herkunft bedroht worden sei, handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Dies gilt auch für das Vorbringen, an einer Kundgebung in Genf teilgenommen zu haben. Auch bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen wäre nicht von einem Verfolgungssinteresse der sri-lankischen Behörden am zuvor, wenn überhaupt, politisch kaum in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer auszugehen. Bezüglich der übrigen Vorbringen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Auch im heutigen Zeitpunkt, unter Berücksichtigung der niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitssituation in Sri Lanka nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka ist zwar beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.
E. 5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist von der (allfälligen) Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer lediglich behaupteten, unbelegten psychischen Schwierigkeiten (PTBS, Suizidalität) und der Übrigen gesundheitlichen Beschwerden (Sehstörungen) in Sri Lanka auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.
E. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-593/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 und der Anhörung vom 3. Februar 2020 machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Schwestern im Elternhaus gelebt habe. Von 1995 bis im Jahr 2006 habe er das (...) besucht und danach bis zu seiner Ausreise gearbeitet. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2014 und 2019 bei den Präsidentschaftswahlen für die TNA (Tamil National Alliance) freiwillig engagiert, indem er Plakate der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2014 sei sein Vater verstorben. Der Arzt habe zwar Asthma als Todesursache festgestellt, aber es sei zu vermuten, dass sein Vater an den Folgen von Schlägen des CID (Criminal InvInvestigation Department) gestorben sei. Bei den Präsidentschaftswahlen im November 2019 habe er sich erneut freiwillig bei der TNA engagiert, indem er mit Kollegen Plakate aufgeklebt habe. Am 3. November 2019 seien hierbei drei Personen auf Motorrädern gekommen - er vermute Angehörige des CID - und hätten ihn geschlagen und gedroht, es werde ihm wie seinem Vater ergehen. Nach diesem Vorfall seien Angehörige des CID mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter bedroht und sich nach ihm erkundigt. Dabei sei verlangt worden, er solle sich beim Armeecamp melden. Am 19. November 2019 sei er zu seinem Arbeitgeber gegangen, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach habe er entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am 26. November 2019 sei er mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise seien die Leute des CID erneut bei seiner Mutter aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. C. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erklärte die damalige Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Schreiben in Kopie (ein Schreiben vom 21. Februar 2020 und zwei Schreiben vom 23. Februar 2020, alle betitelt mit «to whom it may concern» und eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, Aktualisiert am 16. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Am 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers in Sri Lanka, datierend vom 1. März 2020, zu den Akten. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer Plakate geklebt habe und deshalb behelligt worden sei. Er sei damals zehn Tage nicht zur Arbeit erschienen. Im Anschluss habe er den Beschwerdeführer für zwei Tage bei sich versteckt, nachdem er an seinem Wohnort gesucht worden sei. G. Mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 ab, womit der Entscheid des SEM vom 13. Februar 2020 in Rechtskraft erwuchs. Zur Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien und verwies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Es führte im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer - bis auf das angebliche Anbringen von Plakaten für die TNA - weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nichts mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Er habe keine verantwortungsvolle Position bei der TNA innegehabt, habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise an derselben Adresse im C._______ Distrikt gelebt und sei mit seinem eigenen Reisepass am Flughafen D._______ ausgereist. Die weiteren Vorbringen, die angebliche Konfrontation mit den drei Motorradfahrern und die darauffolgenden Hausbesuche des CID, seien nicht glaubhaft. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben seien vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen (das am 16. März 2020 eingereichte Beweismittel wurde im Urteil nicht mehr berücksichtigt). Bei dieser Sachlage sei auch das Vorliegen von Risikofaktoren, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat behördlich behelligt zu werden, zu verneinen. H. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / allfälliges Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2020 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka, um erneute materielle Beurteilung der Asylvorbringen. Er erklärte, inzwischen erfahren zu haben, dass seine Mutter am 6. März 2020 eine Anzeige gegen Unbekannt bei der örtlichen Polizei erstattet habe. Sie und ihre Kinder seien am 3. März und am 5. März 2020 von Unbekannten auf Motorrädern aufgesucht worden. Auf ihre Anzeige hin sei ein Polizeirapport erstellt worden. Die Mutter habe über den terroristischen Angriff auf sie gegenüber dem Friedensrichter von E._______ am 5. Juli 2020 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Sie habe sich zudem an einen Rechtsanwalt gewandt, der ihre Situation in einem Schreiben vom 20. März 2020 bestätige. Die nun vorliegenden Stellungnahmen von Personen der Öffentlichkeit (Polizist, Anwalt, Friedensrichter) belegten auch seine Asylvorbringen, womit sich der von ihm geltend gemachte Sachverhalt nunmehr als glaubhaft erstellt erweise. Der Vorfall vom 5. März 2020 sei ihm nicht unmittelbar bekannt geworden, weshalb er ihn nicht bereits im Beschwerdeverfahren habe vorbringen können. I. Das SEM prüfte die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 8. September 2020 wies es dieses ab, erklärte die Verfügung vom 13. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid des SEM Beschwerde. K. Mit Urteil E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2020 im einzelrichterlichen Verfahren ab. Es stellte unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die im ursprünglichen Asylentscheid vom 13 Februar 2020 getroffene Einschätzung in Frage zu stellen. Das Schreiben des Arbeitgebers, datierend vom 1. März 2020, eingegangen am 18. März 2020, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 2020 nicht mehr berücksichtigen können. Richtigerweise wäre dieses Beweismittel revisionshalber zu berücksichtigen gewesen, sei indessen ohnehin als nicht erheblich zu erachten (Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert). Die Bewertung der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vorlegelegten Beweismittel durch das SEM sei zutreffend. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine sehr niederschwellige politische Tätigkeit so nachhaltig von den Behörden gesucht sein sollte, für wenig plausibel. Da er die von ihm geltend gemachten Verbindungen des Vaters zu den LTTE nie belegt habe, erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass der CID noch immer noch nach ihm suchen sollte. L. Mit als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2021 an das SEM machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, neue Tatsachen und neue Beweismittel begründeten den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Im Weiteren leide er an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung, Suizidalität, Sehstörungen). Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Befundbericht Augenarzt und Brillenrezept, 13. Januar 2020, Befundbericht und CD, Röntgeninstitut F._______, 14. Januar 2020, medizinische Dokumentation ORS, G._______, 14. Januar 2020 bis 16. Juli 2020, Austrittsblatt Medic-Help, H._______, 23. Juli 2020, Eingangsbestätigung einer von der Mutter des Beschwerdeführers eingereichten Beschwerde an die I._______, 9. März 2020, Kopie der Einladung zur Kundgebung vom [...], mehrere Fotografien anlässlich der Kundgebung vom [...]). M. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 - ersetzt durch den Entscheid vom 26. Januar 2020 (Eröffnung am 29. Januar 2021) - hielt das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben und der Antrag um ergänzende Anhörung abgelehnt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. O. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Der CID sei im Internet auf ihn aufmerksam geworden und habe deshalb seine Mutter in Sri Lanka anlässlich eines Hausbesuchs am 5. März 2020 mit dem Tod bedroht und sie geschlagen. Ausserdem habe er am (...) der Übergabe der Petition «Stopp den Ausschaffungen nach Sri Lanka» an eine Vertreterin des Bundesrats beigewohnt. Am selben Tag habe er in Bern an einer Kundgebung gegen Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka und gegen die Ausschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden teilgenommen. Er sei für die Mobilisierung und Koordinierung von in Bern wohnhaften tamilischen Staatsangehörigen verantwortlich gewesen. Verschiedene Fotos der Übergabe der Petition sowie der Kundgebung vom (...) würden seine Teilnahme bestätigen. Auf einigen Fotos sei zu erkennen, wie er auf Fragen der Presse antworte. Er sei dabei von Personen mit bedecktem Gesicht gefilmt und fotogratfiert worden. Alle Fotos der Teilnehmenden der Kundgebung seien nun wohl beim Flughafen von Sri Lanka registriert. Nach dieser Demonstration habe der sri-lankische Geheimdienst seine Mutter aufgesucht. Seither werde sie bedroht und lebe in Angst. Im Weiteren habe er Flugblätter vor Geschäften und Boutiquen in der Schweiz verteilt, wobei er einmal von einer Gruppe singhalesischer Personen bedroht worden sei, die ihn gefilmt hätten. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der die Securitas habe eingreifen müssen. Die Gruppe sei beim Eintreffen der Polizei verschwunden. Die in Sri Lanka gelesene Zeitung «Tamilarul» habe über eine Demonstration vom 21. September 2020 in Genf berichtet (https;//www.tamilarul.net/2020/10/blog-post_95.html). Aufgrund des Titels «Ermittler auf der Suche nach den Teilnehmern der Rallyes in Bern und Genf» sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsse. Aufgrund seines Risikoprofils hätten die Behörden ein ernstzunehmendes Interesse an ihm. Auch die Tatsache, dass seine Familie bereits bedroht worden sei, sei Beweis für seine Gefährdung im Heimatstaat. 4.2 Im Weiteren leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehender Schlafstörung sowie an Suizidalität. Wenn sich seine Situation nicht verbessere, würden die Spezialisten eine Internierung für eine unbestimmte Zeit in Betracht ziehen. Ausserdem habe er aufgrund erlittener Folter schwere Sehstörungen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer ohne weitere Konkretisierung, es seien in Zukunft «regelmässige Plasmamessungen durchzuführen». 4.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass die neu geltend gemachte exilpolitische Aktivität in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren sei. So führe der Beschwerdeführer als einziges konkretes Beispiel seine Teilnahme an der Kundgebung vom (...) und die damit verbundene Einreichung der Petition beim Bundesrat an. Auf einigen der eingereichten Fotografien sei der Beschwerdeführer zwar als - meist maskierter - Teilnehmer beim Waisenhausplatz Bern und beim Bahnhof Bern abgelichtet und teilweise erkennbar. Er scheine sich dabei indessen nicht durch ein spezielles Verhalten oder eine sonstige Charakteristik markant von der Masse der anderen Teilnehmenden abzuheben. Allein durch diese einzelnen Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer ein Transparent halte, sei nicht auf eine erkennbare, ausreichend intensive, exilpolitische Beteiligung zu schliessen. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen eines Banners während einer Demonstration reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da solche Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats nicht auslösten (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E1866/2015, E.8.5.4). Ausserdem sei der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Videoaufnahmen weder bei der Übergabe der Petition beim Bundeshaus noch bei der Ansprache anlässlich der Kundgebung beim Waisenhausplatz sichtbar (https://www.tamilwin.com/swiss/01/254917). Seine Aussage, wonach die Fotos, die anlässlich dieser Kundgebung gemacht worden seien, bei den sri-lankischen Flughafenbehörden registriert seien, bleibe im Gesuch unbegründet. Auch bei den weiteren geltend gemachten Vorbringen, wonach er bei besagter Demonstration von Männern singalesischer Herkunft bedroht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung. Ein zu den Akten gereichtes Foto sei auf den 27. November 2020 datiert. Darauf sei der Beschwerdeführer maskiert vor einem Altar der LTTE zu sehen. Das Foto lasse jedoch keine Schlüsse zu, in welchem Kontext dieses aufgenommen worden sei. Angesichts der Maskierung sei zudem auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Fotos identifiziert werden könnte. Auch aus dem aufgeführten Facebook-Link vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere sei er auf den Fotos nirgends zu sehen und scheine nicht der Inhaber des Facebook-Kontos zu sein. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der Kundgebung in Genf von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sein sollte. So mache er zu keinem Zeitpunkt geltend, an dieser Kundgebung teilgenommen zu haben und gebe auch keine entsprechenden Fotos, die dies belegen könnten, ins Recht. Im Weiteren laute die Übersetzung des Titels des erwähnten Artikels: «Ermittler auf der Suche nach Teilnehmern der Genfer Ralley!» und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, «Ermittler auf der Suche nach den Teilnehmern der Rallyes in Bern und Genf». So beziehe sich der Artikel inhaltlich einzig auf die Kundgebung in Genf vom (...) und erwähne mit keinem Wort die Kundgebung in Bern vom (...). Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten sei, allfällige Beweismittel unaufgefordert einzureichen, umso mehr als es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handle, bei dem der Sachverhalt bei Gesuchseinreichung liquid sein müsse. Seine Vorbringen, er leide unter erheblichen psychischen Schwierigkeiten und es seien Therapien vorgesehen, seien bisher nicht belegt worden. Auch den Hinweis, es seien in Zukunft regelmässige Plasmamessungen durchzuführen, habe der Beschwerdeführer nicht konkretisiert und nicht belegt. Hinsichtlich der angeblich schweren Sehstörungen sei den eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass das Vorliegen einer Hornhautverkrümmung festgestellt und eine Brillenkorrektur empfohlen worden sei. Die geltend gemachten Schmerzen am Ellbogen seien gemäss Arztbericht auf keine konkreten Ursachen zurückzuführen und bedürften keiner weiteren medizinischen Behandlung. Diese gesundheitlichen Beschwerden liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden seien nicht belegt worden und könnten daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht näher geprüft werden. 5. 5.1 Die Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpft, wird diese nicht in Frage gestellt. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (Behelligungen durch Angehörige des CID wegen seines - geringen - Engagements für die TNA) mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 rechtskräftig als teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft erachtet und sowohl eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise als auch das Vorliegen von Risikofaktoren bei einer Rückkehr verneint wurden. Nachdem der Beschwerdeführer Im Rahmen des von ihm angestrengten Wiedererwägungsverfahrens durch die blosse Einreichung mehrerer Bestätigungsschreiben (von geringer Beweiskraft) erfolglos versucht hatte, die nach seiner Ausreise behördliche Suche nach ihm und die damit verbundenen Behelligungen seiner Ehefrau glaubhaft zu machen (vgl. Urteil E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020) machte er in seinem Mehrfachgesuch vom 4. Januar 2021 erstmals geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein und deswegen die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, ist die neu geltend gemachte exilpolitische Aktivität als niederschwellig zu bezeichnen. So führte er als einziges konkretes Beispiel seine Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) in Bern und einer damit verbundenen Einreichung einer Petition beim Bundesrat an, wobei durch die eingereichten Fotografien lediglich dessen Teilnahme in nicht exponierter Weise belegt wird. Bei den weiteren Vorbringen, wonach die anlässlich dieser Kundgebung gemachten Fotos bei den sri-lankischen Flughafenbehörden registriert seien und er anlässlich besagter Demonstration von Männern singalesischer Herkunft bedroht worden sei, handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Dies gilt auch für das Vorbringen, an einer Kundgebung in Genf teilgenommen zu haben. Auch bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen wäre nicht von einem Verfolgungssinteresse der sri-lankischen Behörden am zuvor, wenn überhaupt, politisch kaum in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer auszugehen. Bezüglich der übrigen Vorbringen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Auch im heutigen Zeitpunkt, unter Berücksichtigung der niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitssituation in Sri Lanka nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka ist zwar beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist von der (allfälligen) Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer lediglich behaupteten, unbelegten psychischen Schwierigkeiten (PTBS, Suizidalität) und der Übrigen gesundheitlichen Beschwerden (Sehstörungen) in Sri Lanka auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: