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E-3567/2021

E-3567/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er hauptsächlich mit der versuchten Zwangsrek- rutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der Mitglied- schaft seines Onkels für die LTTE und des Verdachts seitens des sri-lanki- schen Criminal Investigation Departments (CID), wonach er seinen nach B._______ geflüchteten Onkel beim Aufbau der LTTE dort unterstützt habe. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundes- verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab und schloss sich in diesem der Einschätzung des SEM an. II. B. B.a Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er bisher verschwiegene LTTE- Verbindungen einer Cousine und eines Cousins, exilpolitische Aktivitäten (einmalige Teilnahme am Heldentag 2017), die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegrün- dende Elemente vor. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies sie die Gesuche ab, soweit sie auf diese eintrat, verfügte die

E-3567/2021 Seite 3 Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorgebrachte Gefährdung wegen des Cousins und der Cousine sei einerseits unglaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Die einmalige Teilnahme am Heldentag stelle keine re- levante Exponiertheit dar und aus der Beantragung von Ersatzreisepapie- ren lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ab- leiten. Die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten verschlechterten Lage in Sri Lanka hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer. B.c Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab, wobei es die vorinstanzlichen Ausführungen stützte. III. C. C.a Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als "Asyl- gesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsge- such, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er ergänzend zum bisher bekannten Sachverhalt aus, aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des Auffindens von Sprengstoff auf dem Grundstück seiner Familie am

16. August 2019 und seither intensiver Befragungen der Familie sei er bei einer Rückkehr gefährdet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. D. D.a Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am

19. Dezember 2019 trat sie einerseits mangels Zuständigkeit und anderer- seits mangels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz gelangte insbesondere zum Schluss, die vom Beschwerde- führer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die bisher als un- glaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für ihn günstigeren Licht er- scheinen zu lassen oder ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch zu begrün- den.

E-3567/2021 Seite 4 D.b Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. IV. E. Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 17. Juni 2021 ge- langte der Beschwerdeführer – handelnd durch rubrizierten Rechtsvertre- ter an das SEM und ersuchte – unter Beilage verschiedener Beweismittel

– um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nun- mehr Aktivist in der sri-lankischen Diaspora in der Schweiz und engagiere sich hier in exponierter Weise für die LTTE-Bewegung. In seinem Kanton übernehme er eine führende Rolle bei den jungen Tamilen. Er unterstütze die C._______ und den LTTE-Kader D._______, der in der Schweiz lebe. Er sei an der Organisation von Kundgebungen in der Schweiz beteiligt und wirke logistisch in Organisationen mit, deren Führungspersonen durch das sri-lankische Innenministerium als Terroristen erachtet würden. Auf den beiliegenden Fotografien sei er mit diesen Personen abgebildet. Am (…) habe er in der Schweiz an einer grossen tamilischen Gedenkfeier hinsichtlich des Genozids an den Tamilen partizipiert sowie auch an Ge- denkfeiern vom (…) und vom (…) teilgenommen. In Zusammenhang mit der Gedenkfeier vom (…) habe er ein Petitionsschreiben an (…) initiiert. Der E._______ habe Fotos zusammen mit dem Beschwerdeführer auf Fa- cebook gepostet. Auch sei er auf Fotos zusammen mit besagtem LTTE- Kader D._______ zu sehen, die er ebenfalls beilege. Dieser habe die Ge- denkfeier vom (…) organisiert. Der Gedenkfeier sei eine mehrtätige Pro- testrundfahrt tamilischen Personen vorausgegangen. Der Beschwerdefüh- rer habe die Unterbringung der Teilnehmenden in der Schweiz organisiert. Das Schweizer Fernsehen habe diese, wie dem eingereichten Video zu entnehmen sei, in seinem Beitrag als "tigres tamouls" bezeichnet. Diese Personen seien fotografiert worden und nun in Sri Lanka des Terrorismus angeklagt. Fotografien der erwähnten Ereignisse, darunter auch Fotos des Beschwerdeführers, seien auf Twitter und in internationalen online-Zeitun-

E-3567/2021 Seite 5 gen sowie auf YouTube publiziert worden. Aufgrund der erwähnten Aktivi- täten des Beschwerdeführers hätten Spezialeinheiten der Armee seine Fa- milie am (…) in Sri Lanka aufgesucht und bedroht. Seither würde die Fa- milie in Sri Lanka in Angst leben. Seine ebenfalls im Heimatstaat lebende Ehefrau und sein Kind hielten sich seither im Versteckten auf. Auf den ein- gereichten Fotos seien seine Eltern zu sehen, wie sie durch die Sicher- heitsbehörden bedroht würden. Das beigelegte Video zeige ebenfalls, wie Polizisten seinen Eltern Fotos zeigen würden, auf denen er zusammen mit einem bekannten LTTE-Mitglied zu sehen sei. Schliesslich wurde auf die veränderte Lage in Sri Lanka sowie darauf auf- merksam gemacht, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt sei und deswegen Medikamente einnehmen müsse. Eine Rückkehr in den Norden Sri Lankas sei, wie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige, auch deshalb nicht zumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des (…) vom

22. September 2020, verschiedene Fotos von Teilnahmen an Demonstra- tionen, die Kopie einer Einladung für die Kundgebung vom (…) und einen USB-Stick mit Videoaufnahmen zu den Akten. Auch legte er seinem Ge- such ein ärztliches Schreiben, ausgestellt am 12. Mai 2021 in Sri Lanka, bei. Ausserdem wurde auf verschiedene Auszüge aus Online-Portalen (un- ter anderem sri-lankische Internet-, Twitter- und Facebook-Seiten) verwie- sen oder solche Auszüge, die unter anderem Fotos des Beschwerdefüh- rers an Kundgebungen beinhalteten, dem Gesuch beigelegt. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2021 – eröffnet am 9. Juli 2021

– fest, das Mehrfachgesuch und die darin geltend gemachte Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur – seien abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Den im Gesuch gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Anhörung wies das SEM ebenso ab wie jenen um Vornahme von Instruk- tionsmassnahmen via Schweizerische Botschaft in Colombo. G. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters am 9. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

E-3567/2021 Seite 6 Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar- keit des Vollzuges der Wegweisung anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen verschiedene Dokumente bei. H. Am 11. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung, namentlich zur Stellungnahme betreffend ein bisher unberücksichtigtes Beweismittel (USB-Stick mit Videoaufnahme), eingela- den. J. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2021 hielt die Vorinstanz mit Er- gänzungen zum Beweismittel an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 4. und 24. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer auf die Ver- nehmlassung der Vorinstanz. Zudem wurde eine Fürsorgebestätigung vom

1. Oktober 2021 zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 8. Januar 2022 wurden weitere Fotos betreffend das exil- politische Engagement des Beschwerdeführers eingereicht, ebenso eine am 5. Januar 2022 ausgestellte Bestätigung, wonach der Beschwerdefüh- rer seit Mai 2021 Mitglied F._______ sei.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-3567/2021 Seite 8 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung führte das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2021 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer führe im Mehrfachgesuch nicht aus, welche Funktion er in der von ihm genannten Bewegung in sei- nem Kanton konkret innehabe. Er könne diese auch nicht belegen. Erörte- rungen dazu, wie man sich die von ihm geltend gemachte Mobilisierung der Jugend in seinem Kanton vorzustellen habe, mache er keine. Seine Rolle in der Bewegung von D._______ würde ebenfalls nicht von ihm kon- kretisiert. Dass der Beschwerdeführer neben erwähnter Person an der Ver- anstaltung vom (…) posiert habe, genüge nicht, eine zentrale Rolle in die- ser Bewegung zu belegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten exilpolitischen Tätigkeiten seien niederschwellig und da er kein Risikoprofil aufweise, erfülle er die Flücht- lingseigenschaft nicht. Die eingereichten Fotos, auf denen er teilweise un- vermummt an Demonstrationen zu sehen sei, zeigten nicht, dass er in einer herausragenden exilpolitischen Position sei. Sofern er in seinem Gesuch auf (weitere) zu konsultierende Links ver- weise, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keine An- gaben darüber mache, welche Textstellen und welche Bilder mit ihm in Zu- sammenhang stünden. Auf diese Vorbringen sei nicht einzutreten. Bei ge- wissen Fotos, Links und Medienberichten sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese mit seinen aktuellen Vorbringen stünden. Auf diese Beweismittel werde ebenfalls nicht eingetreten. Im Lichte der zugänglichen und übersetzten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Dies gelte umso mehr, als er bei Kriegsende 2009 noch minderjährig gewesen sei und da- nach noch sechs Jahre in Sri Lanka habe leben können, ohne dort verfolgt worden zu sein. Das Vorbringen, die Familienangehörigen hätten wegen des Beschwerde- führers in der Heimat Nachteile erlitten und er werde in der Heimat gesucht,

E-3567/2021 Seite 9 wertete das SEM sodann als eine unbelegte Parteibehauptung. Hinsicht- lich der geltend gemachten Verschlechterung der Lage in Sri Lanka führte es zudem aus, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug zu eben diesem Ereignis. Dafür reiche vorlie- gend der pauschale Hinweis auf die politischen Entwicklungen nicht aus. Was schliesslich die psychischen Probleme anbelange, seien diese nicht belegten Beschwerden in der Heimat des Beschwerdeführers behandel- bar.

E. 4.2 In der Beschwerde vom 9. August 2021 wurde der bisherige Sachver- halt wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe un- ter dem Label des (F._______) am (…) eine grosse Gedenkfeier organi- siert. Dieses Komitee sei – wie dem beigelegten Dekret zu entnehmen sei

– durch die sri-lankische Regierung als terroristische Organisation bezeich- net worden. Ihr Ziel sei die Vereinigung sämtlicher Tamilen weltweit. Auf den beigelegten Fotos sei der Beschwerdeführer im LTTE-Tenue zusam- men mit D._______ abgebildet. Es sei ersichtlich, dass sie sich in einer Sitzung befinden würden. Der Beschwerdeführer gehöre in der Schweiz zur (…). Er sei ein aktives Mitglied der F._______, gehöre dem G._______ sowie dem H._______ an. Im Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungs- grundsatz und die Begründungspflicht verletzt, da es nicht aufzeige, inwie- fern das Mehrfachgesuch nicht genügend begründet sei. Es gehe nicht hervor, ob das SEM die neuen Vorbringen wirklich geprüft habe. Der Be- schwerdeführer habe nicht nur Fotos, auf denen er zusammen mit Perso- nen, die durch die Behörden in Sri Lanka als Terroristen bezeichnet wür- den, zu sehen sei, eingereicht, sondern auch Auszüge von Web-Seiten, auf denen er mit einer dieser Person abgebildet sei. Zudem habe er dem SEM auch Fotografien und ein Video zugesandt, auf denen Polizisten bei seiner Familie zu Hause zu sehen seien. Der Beschwerdeführer sei aus- serdem krank, wie das ärztliche Zeugnis vom 19. Juli 2021 zeige. Auch bleibe die Lage für Tamilen in Sri Lanka prekär. Der Beschwerde lagen ein ärztliches Zeugnis, diverse Fotos sowie Aus- züge von Facebook-Seiten der F._______ und ein Auszug aus der "Ga- zette of the Democratic Socialst Republic of Sri Lanka" vom (…) bei. Aus- serdem wurden zahlreiche Dokumente, die der Beschwerdeführer bereits beim SEM eingereicht hatte, beigelegt.

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E. 4.3 Auf Stufe der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als nieder- schwellig zu erachten. Von einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit könne nach wie vor keine Rede sein. Die Angaben zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten würden sich zudem in der Nennung von Daten, Gedenkfeiern, Velo- oder anderen Demonstrationen sowie in der durch nichts belegten Behauptung erschöpfen, eine zentrale Rolle in der Bewegung von D._______ zu spielen. Noch nicht gewürdigt worden sei die Video-Aufnahme auf dem eingereich- ten USB-Stick, worauf angeblich zu sehen sei, dass sri-lankische Sicher- heitsbeamte die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgesucht, ihnen eine Fotografie gezeigt und sie dazu befragt hätten. Es sei nicht er- sichtlich, wann und wo diese Aufnahme entstanden seien. Auf dem Video sei nicht zu erkennen, wer auf der gezeigten Fotografie zu sehen sei, selbst dann nicht, als die Person, die das Video gemacht habe, versuche, darauf zu zoomen. Weiter stelle sich die Frage nach der Authentizität der Auf- nahme: Etwa wie es der Person, die das Video gemacht habe, gelungen sei, hinter den mutmasslichen Beamten das Geschehen aufzunehmen. Auch überrasche die Länge der Aufnahme und wie wenig dabei gespro- chen werde. Das wenige, was gesprochen worden sei, lasse sich weder akustisch noch inhaltlich verstehen. Es sei in dieser Aufnahme kein Beleg erkennbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen seines exil- politischen Engagements gesucht werde. Die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel (Kopien oder Foto- grafien von Gedenkfeiern, weiteren Demonstrationen in der Schweiz, Fa- cebook-Einträge, Plakate sowie Ausdrucke von der Webseite (…) oder der wiederum eingereichte Ausschnitt aus der "Gazette of the Democratic Soci- alist Republic of Sri Lanka" vom (…) vermöchten an der Einschätzung in der Verfügung vom 29. Juni 2021 nichts zu ändern. Auch dass sich der Beschwerdeführer als «bras droit» von D._______ be- zeichne, sei durch nichts belegt. Eine weitere mit der Beschwerde nachge- reichte Fotografie, die den Beschwerdeführer neben D._______ zeige, ge- nüge dazu nicht.

E. 4.4 Auf Ebene Replik und in weiteren Eingaben wurde nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand des (…) der tamilischen Be- wegung F._______ sei, welche von den sri-lankischen Behörden als terro- ristisch eingestuft worden sei. Dessen Mitglied sei er seit Mai 2021. Er habe

E-3567/2021 Seite 11 am 20. September 2021 in I._______ eine Demonstration organisiert. Weil er dessen Projekte unterstütze, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Zusammen mit ihm habe er am (…) und am (…) Kundgebungen in Erinnerung an den tamilischen Genozid und das Kriegsende vor zwölf Jahren organisiert. Dabei seien auch tamilische Persönlichkeiten anwesend gewesen, welche in Sri Lanka als Terroristen gesucht seien. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu verbotenen Organisationen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefähr- det sei. Bezüglich den Kundgebungen sei auch darauf hinzuweisen, dass verschiedene europäische Zeitungen und Newsportale darüber berichtet hätten, weshalb dies auch die Behörden in Sri Lanka zur Kenntnis genom- men hätten. Verwiesen wurde auf Facebock-Accounts des F._______ und entsprechende Fotos sowie auf links «Tamil-Info» und Newsportale.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Gesuch vom 17. Juni 2021 im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten aufgrund derer er die Flücht- lingseigenschaft nunmehr erfülle respektive ein Risikoprofil aufweise. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen zu Recht als Mehrfachge- such im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert. Das SEM ist auf verschie- dene Vorbringen dieses Gesuchs nicht eingetreten und hat andererseits in Bezug auf andere Vorbringen eine materielle Prüfung vorgenommen. Letz- tere betreffend wurde das Vorliegen der formellen Voraussetzungen bejaht (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft; vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5).

E. 5.2 Insofern sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch auf eine seit Ergehen des rechtskräftigen Entscheides veränderte gesundheitliche Situation beruft, hat das SEM dieses Vorbringen zu Recht unter dem As- pekt von Wiedererwägungsgründen geprüft (Art. 111b ff. AsylG).

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE

E-3567/2021 Seite 12 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen; ebenso zu würdigen sind eingereichte Beweismittel. (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 6.3 Zunächst ist festzustellen, dass an die Begründung von Folgegesu- chen, namentlich auch das Mehrfachgesuch, hohe Anforderungen zu stel- len sind. Das Gesuch muss schriftlich so dezidiert abgefasst sein, dass dieses einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden kann (vgl. Art. 111c AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Beweismittel sind sodann mit dem Gesuch beizubringen und in den Kontext mit dem Vorbringen zu setzen.

E. 6.4 Das SEM hat in Bezug auf das vorliegende Mehrfachgesuch hinrei- chend begründet, warum es darauf verzichtet hat, angegebene Links auf Plattformen zu sozialen Medien zu konsultieren und eigene Nachforschun- gen über den Zugang zu diesen, die Art des Accounts und vor allem den Kontext anzustellen, zumal dies vom Beschwerdeführer nicht näher aus- geführt wurde (vgl. SEM-Akte […]-5/22 S. 3 ff., S. 6 Ziffer 3).

E. 6.5 Es lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes feststellen.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat sodann geltend gemacht, aufgrund seiner in der Schweiz angestrengten exilpolitischen Tätigkeiten hätten die sri-lan- kischen Sicherheitsbehörden bei seinen Eltern Erkundigungen über ihn eingeholt. Ein von ihm eingereichtes Video beweise, dass seinen Eltern ein Foto von ihm, dem Beschwerdeführer, gezeigt worden sei und er in Sri- Lanka gesucht werde.

E. 6.7 Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung festgehal- ten, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine durch nichts be- legte Parteibehauptung, die der Rechtsvertreter in einer Reihe von Verfah- ren vorbringe. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde seitens der zu- ständigen Instruktionsrichterin festgestellt, dass zum Beweis des Vorbrin-

E-3567/2021 Seite 13 gens im vorinstanzlichen Verfahren ein USB-Stick mit verschiedenen Vi- deoaufnahmen sowie ein Foto eingereicht worden seien. Das SEM wurde dazu eingeladen, sich zu diesem Umstand vernehmen zu lassen. Dieser Aufforderung ist es in der Vernehmlassung nachgekommen. Der Be- schwerdeführer hatte die Möglichkeit, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu replizieren. Der entsprechende Verfahrensmangel ist somit auf Be- schwerdeebene geheilt.

E. 6.8 Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Be- tracht. Der dahingehende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentli- chen auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Weil die sri-lan- kischen Sicherheitsbehörden auf ihn aufmerksam geworden seien, sei seine im Heimatstaat lebende Familie bedroht und nach ihm befragt wor- den. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 7.2 Nach einer Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zu- treffenden Erwägungen des SEM an. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es kann vorab auf den Inhalt der Verfügung sowie der eingereichten Vernehmlassung verwie- sen werden.

E. 7.2.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachte Teilnahme an der Übergabe einer Petition an den Bundesrat sowie an Kundgebungsveran- staltungen für die tamilische Sache als niederschwellig zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch im jetzigen Zeitpunkt und in Be- rücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka weiterhin von keinem Risi- koprofil des Beschwerdeführers in Sinne der Faktoren, wie sie im Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten wurden, auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-593/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.2).

E. 7.2.2 Hinsichtlich des im aktuellen Mehrfachgesuch erstmals eingebrach- ten Vorbringens, aufgrund seiner Mitgliedschaft seit Mai 2021 und der Ver- bindung zum F._______ und dessen Präsidenten sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, ist dem SEM zuzustimmen, wenn es erwogen hat, dass eine detaillierte Ausführung zu dieser Verbin-

E-3567/2021 Seite 14 dung fehlt. Der Beschwerdeführer verkennt ganz offensichtlich, dass Mehr- fachgesuche begründet einzureichen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Auch die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung ver- anlasste ihn nicht, auf Beschwerdeebene substanziiertere Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er konkret für das F._______ respektive für des- sen Präsidenten tätig sei und welche Position er innerhalb dieser Bewe- gung innehabe, geschweige denn, dies zu belegen. Aus der "The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom (…) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and enti- ties» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch D._______ a.k.a. J._______, wohnhaft in K._______ , genannt. Daraus alleine lässt sich jedoch offensichtlich keine enge Verbin- dung dieser Person zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpoli- tischer Tätigkeit herstellen. Gleiches gilt für die Bestätigung seiner Mitglied- schaft beim F._______, aus welcher sich ebenfalls keine weiteren Schlüsse hinsichtlich seines Profils ziehen lassen.

E. 7.2.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am (…) eine Kundge- bung in I._______ in Zusammenarbeit mit D._______ organisiert, bleibt auf Beschwerdeebene unbelegt. Diesbezüglich eingereichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit besagter Person abgebildet ist, lassen klarer- weise nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers schliessen.

E. 7.2.4 Am (…) fand in L._______ in Erinnerung des «Mullivaikal Genocide» eine Kundgebung statt. Der Beschwerde liegen dazu diverse Beweismittel bei. Daraus lässt sich jedoch ebenfalls nicht entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer exilpolitisch in der Schweiz engagiert hat, und von einem relevanten exilpolitischen Engagement auszugehen ist. Auch die auf einem Memorystick eingereichten Videos belegen keine exponierten, politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Zusammenfassend ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einem ei- gentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrecht- lich relevanten, auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte noch im vo- rinstanzlichen Verfahren angegeben, er sei in Sri Lanka nie für die LTTE tätig gewesen. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung

E-3567/2021 Seite 15 erweisen sich als zutreffend und die Beschwerdeausführungen – die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz ausei- nandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen – sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit er im Üb- rigen geltend macht, sein exilpolitisches Engagement habe Behelligungen und Entführungen seiner Familie in Sri Lanka zur Folge, ist auch diesbe- züglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen. Auch das Gericht be- wertet den vom Beschwerdeführer eingereichten Film als nicht beweis- tauglich. Diesbezüglich schliesst es sich den vorinstanzlichen Erwägungen auf Vernehmlassungsstufe vollumfänglich an, denen in der Replik nichts Substanziiertes entgegengehalten wurde. an.

E. 7.4 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdefüh- rers, soweit es darauf eingetreten ist, abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-3567/2021 Seite 16 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5434/2017 vom 16. No- vember 2017, E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 sowie E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 zu verweisen. In diesen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges einlässlich auseinandergesetzt und diese bejaht. Ausser- dem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch ak- tuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka ausgeht (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinwei- sen). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Be- schwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung ist. Er reicht hierzu zwar eine Bestätigung der M._______ vom 19. Juli 2021 ein, in wel- cher festgehalten wird, dass er wegen einer (…) behandelt werde. Dabei fällt auf, dass weitere Informationen dem Bericht nicht zu entnehmen sind; ebenso finden sich keine weiteren Substanziierungen im Verfahren. Unge- achtet dessen, ist aber festzuhalten, dass solche psychischen Probleme bei Bedarf auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3).

E-3567/2021 Seite 18 Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Beschwerde aufgrund der Verfahrenspflichtverletzung des SEM – welche auf Vernehmlassungstufe geheilt wurde – nicht zum vornherein aussichtslos war. Es ist daher von der Auflage von Verfahrenskosten abzu- sehen.

E. 11.2 Für die auf Beschwerdeebene geheilte Verfahrenspflichtverletzung ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteient- schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote durch den Rechtsvertreter eingereicht wurde, werden die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– zuzusprechen.

E-3567/2021 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3567/2021 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er hauptsächlich mit der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der Mitgliedschaft seines Onkels für die LTTE und des Verdachts seitens des sri-lankischen Criminal Investigation Departments (CID), wonach er seinen nach B._______ geflüchteten Onkel beim Aufbau der LTTE dort unterstützt habe. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab und schloss sich in diesem der Einschätzung des SEM an. II. B. B.a Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er bisher verschwiegene LTTE-Verbindungen einer Cousine und eines Cousins, exilpolitische Aktivitäten (einmalige Teilnahme am Heldentag 2017), die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies sie die Gesuche ab, soweit sie auf diese eintrat, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorgebrachte Gefährdung wegen des Cousins und der Cousine sei einerseits unglaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Die einmalige Teilnahme am Heldentag stelle keine relevante Exponiertheit dar und aus der Beantragung von Ersatzreisepapieren lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ableiten. Die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten verschlechterten Lage in Sri Lanka hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer. B.c Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab, wobei es die vorinstanzlichen Ausführungen stützte. III. C. C.a Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er ergänzend zum bisher bekannten Sachverhalt aus, aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des Auffindens von Sprengstoff auf dem Grundstück seiner Familie am 16. August 2019 und seither intensiver Befragungen der Familie sei er bei einer Rückkehr gefährdet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. D. D.a Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am 19. Dezember 2019 trat sie einerseits mangels Zuständigkeit und andererseits mangels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz gelangte insbesondere zum Schluss, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die bisher als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen oder ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch zu begründen. D.b Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 29. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. IV. E. Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 17. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter an das SEM und ersuchte - unter Beilage verschiedener Beweismittel - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nunmehr Aktivist in der sri-lankischen Diaspora in der Schweiz und engagiere sich hier in exponierter Weise für die LTTE-Bewegung. In seinem Kanton übernehme er eine führende Rolle bei den jungen Tamilen. Er unterstütze die C._______ und den LTTE-Kader D._______, der in der Schweiz lebe. Er sei an der Organisation von Kundgebungen in der Schweiz beteiligt und wirke logistisch in Organisationen mit, deren Führungspersonen durch das sri-lankische Innenministerium als Terroristen erachtet würden. Auf den beiliegenden Fotografien sei er mit diesen Personen abgebildet. Am (...) habe er in der Schweiz an einer grossen tamilischen Gedenkfeier hinsichtlich des Genozids an den Tamilen partizipiert sowie auch an Gedenkfeiern vom (...) und vom (...) teilgenommen. In Zusammenhang mit der Gedenkfeier vom (...) habe er ein Petitionsschreiben an (...) initiiert. Der E._______ habe Fotos zusammen mit dem Beschwerdeführer auf Facebook gepostet. Auch sei er auf Fotos zusammen mit besagtem LTTE-Kader D._______ zu sehen, die er ebenfalls beilege. Dieser habe die Gedenkfeier vom (...) organisiert. Der Gedenkfeier sei eine mehrtätige Protestrundfahrt tamilischen Personen vorausgegangen. Der Beschwerdeführer habe die Unterbringung der Teilnehmenden in der Schweiz organisiert. Das Schweizer Fernsehen habe diese, wie dem eingereichten Video zu entnehmen sei, in seinem Beitrag als "tigres tamouls" bezeichnet. Diese Personen seien fotografiert worden und nun in Sri Lanka des Terrorismus angeklagt. Fotografien der erwähnten Ereignisse, darunter auch Fotos des Beschwerdeführers, seien auf Twitter und in internationalen online-Zeitungen sowie auf YouTube publiziert worden. Aufgrund der erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten Spezialeinheiten der Armee seine Familie am (...) in Sri Lanka aufgesucht und bedroht. Seither würde die Familie in Sri Lanka in Angst leben. Seine ebenfalls im Heimatstaat lebende Ehefrau und sein Kind hielten sich seither im Versteckten auf. Auf den eingereichten Fotos seien seine Eltern zu sehen, wie sie durch die Sicherheitsbehörden bedroht würden. Das beigelegte Video zeige ebenfalls, wie Polizisten seinen Eltern Fotos zeigen würden, auf denen er zusammen mit einem bekannten LTTE-Mitglied zu sehen sei. Schliesslich wurde auf die veränderte Lage in Sri Lanka sowie darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt sei und deswegen Medikamente einnehmen müsse. Eine Rückkehr in den Norden Sri Lankas sei, wie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige, auch deshalb nicht zumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des (...) vom 22. September 2020, verschiedene Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen, die Kopie einer Einladung für die Kundgebung vom (...) und einen USB-Stick mit Videoaufnahmen zu den Akten. Auch legte er seinem Gesuch ein ärztliches Schreiben, ausgestellt am 12. Mai 2021 in Sri Lanka, bei. Ausserdem wurde auf verschiedene Auszüge aus Online-Portalen (unter anderem sri-lankische Internet-, Twitter- und Facebook-Seiten) verwiesen oder solche Auszüge, die unter anderem Fotos des Beschwerdeführers an Kundgebungen beinhalteten, dem Gesuch beigelegt. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - fest, das Mehrfachgesuch und die darin geltend gemachte Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur - seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Den im Gesuch gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Anhörung wies das SEM ebenso ab wie jenen um Vornahme von Instruktionsmassnahmen via Schweizerische Botschaft in Colombo. G. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters am 9. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen verschiedene Dokumente bei. H. Am 11. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung, namentlich zur Stellungnahme betreffend ein bisher unberücksichtigtes Beweismittel (USB-Stick mit Videoaufnahme), eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2021 hielt die Vorinstanz mit Ergänzungen zum Beweismittel an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 4. und 24. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Zudem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 1. Oktober 2021 zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 8. Januar 2022 wurden weitere Fotos betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers eingereicht, ebenso eine am 5. Januar 2022 ausgestellte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2021 Mitglied F._______ sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2021 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer führe im Mehrfachgesuch nicht aus, welche Funktion er in der von ihm genannten Bewegung in seinem Kanton konkret innehabe. Er könne diese auch nicht belegen. Erörterungen dazu, wie man sich die von ihm geltend gemachte Mobilisierung der Jugend in seinem Kanton vorzustellen habe, mache er keine. Seine Rolle in der Bewegung von D._______ würde ebenfalls nicht von ihm konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer neben erwähnter Person an der Veranstaltung vom (...) posiert habe, genüge nicht, eine zentrale Rolle in dieser Bewegung zu belegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten exilpolitischen Tätigkeiten seien niederschwellig und da er kein Risikoprofil aufweise, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die eingereichten Fotos, auf denen er teilweise unvermummt an Demonstrationen zu sehen sei, zeigten nicht, dass er in einer herausragenden exilpolitischen Position sei. Sofern er in seinem Gesuch auf (weitere) zu konsultierende Links verweise, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keine Angaben darüber mache, welche Textstellen und welche Bilder mit ihm in Zusammenhang stünden. Auf diese Vorbringen sei nicht einzutreten. Bei gewissen Fotos, Links und Medienberichten sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese mit seinen aktuellen Vorbringen stünden. Auf diese Beweismittel werde ebenfalls nicht eingetreten. Im Lichte der zugänglichen und übersetzten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Dies gelte umso mehr, als er bei Kriegsende 2009 noch minderjährig gewesen sei und danach noch sechs Jahre in Sri Lanka habe leben können, ohne dort verfolgt worden zu sein. Das Vorbringen, die Familienangehörigen hätten wegen des Beschwerdeführers in der Heimat Nachteile erlitten und er werde in der Heimat gesucht, wertete das SEM sodann als eine unbelegte Parteibehauptung. Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung der Lage in Sri Lanka führte es zudem aus, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug zu eben diesem Ereignis. Dafür reiche vorliegend der pauschale Hinweis auf die politischen Entwicklungen nicht aus. Was schliesslich die psychischen Probleme anbelange, seien diese nicht belegten Beschwerden in der Heimat des Beschwerdeführers behandelbar. 4.2 In der Beschwerde vom 9. August 2021 wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unter dem Label des (F._______) am (...) eine grosse Gedenkfeier organisiert. Dieses Komitee sei - wie dem beigelegten Dekret zu entnehmen sei - durch die sri-lankische Regierung als terroristische Organisation bezeichnet worden. Ihr Ziel sei die Vereinigung sämtlicher Tamilen weltweit. Auf den beigelegten Fotos sei der Beschwerdeführer im LTTE-Tenue zusammen mit D._______ abgebildet. Es sei ersichtlich, dass sie sich in einer Sitzung befinden würden. Der Beschwerdeführer gehöre in der Schweiz zur (...). Er sei ein aktives Mitglied der F._______, gehöre dem G._______ sowie dem H._______ an. Im Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, da es nicht aufzeige, inwiefern das Mehrfachgesuch nicht genügend begründet sei. Es gehe nicht hervor, ob das SEM die neuen Vorbringen wirklich geprüft habe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Fotos, auf denen er zusammen mit Personen, die durch die Behörden in Sri Lanka als Terroristen bezeichnet würden, zu sehen sei, eingereicht, sondern auch Auszüge von Web-Seiten, auf denen er mit einer dieser Person abgebildet sei. Zudem habe er dem SEM auch Fotografien und ein Video zugesandt, auf denen Polizisten bei seiner Familie zu Hause zu sehen seien. Der Beschwerdeführer sei ausserdem krank, wie das ärztliche Zeugnis vom 19. Juli 2021 zeige. Auch bleibe die Lage für Tamilen in Sri Lanka prekär. Der Beschwerde lagen ein ärztliches Zeugnis, diverse Fotos sowie Auszüge von Facebook-Seiten der F._______ und ein Auszug aus der "Gazette of the Democratic Socialst Republic of Sri Lanka" vom (...) bei. Ausserdem wurden zahlreiche Dokumente, die der Beschwerdeführer bereits beim SEM eingereicht hatte, beigelegt. 4.3 Auf Stufe der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als niederschwellig zu erachten. Von einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit könne nach wie vor keine Rede sein. Die Angaben zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten würden sich zudem in der Nennung von Daten, Gedenkfeiern, Velo- oder anderen Demonstrationen sowie in der durch nichts belegten Behauptung erschöpfen, eine zentrale Rolle in der Bewegung von D._______ zu spielen. Noch nicht gewürdigt worden sei die Video-Aufnahme auf dem eingereichten USB-Stick, worauf angeblich zu sehen sei, dass sri-lankische Sicherheitsbeamte die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgesucht, ihnen eine Fotografie gezeigt und sie dazu befragt hätten. Es sei nicht ersichtlich, wann und wo diese Aufnahme entstanden seien. Auf dem Video sei nicht zu erkennen, wer auf der gezeigten Fotografie zu sehen sei, selbst dann nicht, als die Person, die das Video gemacht habe, versuche, darauf zu zoomen. Weiter stelle sich die Frage nach der Authentizität der Aufnahme: Etwa wie es der Person, die das Video gemacht habe, gelungen sei, hinter den mutmasslichen Beamten das Geschehen aufzunehmen. Auch überrasche die Länge der Aufnahme und wie wenig dabei gesprochen werde. Das wenige, was gesprochen worden sei, lasse sich weder akustisch noch inhaltlich verstehen. Es sei in dieser Aufnahme kein Beleg erkennbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen seines exilpolitischen Engagements gesucht werde. Die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel (Kopien oder Fotografien von Gedenkfeiern, weiteren Demonstrationen in der Schweiz, Facebook-Einträge, Plakate sowie Ausdrucke von der Webseite (...) oder der wiederum eingereichte Ausschnitt aus der "Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom (...) vermöchten an der Einschätzung in der Verfügung vom 29. Juni 2021 nichts zu ändern. Auch dass sich der Beschwerdeführer als «bras droit» von D._______ bezeichne, sei durch nichts belegt. Eine weitere mit der Beschwerde nachgereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer neben D._______ zeige, genüge dazu nicht. 4.4 Auf Ebene Replik und in weiteren Eingaben wurde nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand des (...) der tamilischen Bewegung F._______ sei, welche von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft worden sei. Dessen Mitglied sei er seit Mai 2021. Er habe am 20. September 2021 in I._______ eine Demonstration organisiert. Weil er dessen Projekte unterstütze, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Zusammen mit ihm habe er am (...) und am (...) Kundgebungen in Erinnerung an den tamilischen Genozid und das Kriegsende vor zwölf Jahren organisiert. Dabei seien auch tamilische Persönlichkeiten anwesend gewesen, welche in Sri Lanka als Terroristen gesucht seien. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu verbotenen Organisationen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Bezüglich den Kundgebungen sei auch darauf hinzuweisen, dass verschiedene europäische Zeitungen und Newsportale darüber berichtet hätten, weshalb dies auch die Behörden in Sri Lanka zur Kenntnis genommen hätten. Verwiesen wurde auf Facebock-Accounts des F._______ und entsprechende Fotos sowie auf links «Tamil-Info» und Newsportale. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Gesuch vom 17. Juni 2021 im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft nunmehr erfülle respektive ein Risikoprofil aufweise. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert. Das SEM ist auf verschiedene Vorbringen dieses Gesuchs nicht eingetreten und hat andererseits in Bezug auf andere Vorbringen eine materielle Prüfung vorgenommen. Letztere betreffend wurde das Vorliegen der formellen Voraussetzungen bejaht (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft; vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5). 5.2 Insofern sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch auf eine seit Ergehen des rechtskräftigen Entscheides veränderte gesundheitliche Situation beruft, hat das SEM dieses Vorbringen zu Recht unter dem Aspekt von Wiedererwägungsgründen geprüft (Art. 111b ff. AsylG). 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen; ebenso zu würdigen sind eingereichte Beweismittel. (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 6.3 Zunächst ist festzustellen, dass an die Begründung von Folgegesuchen, namentlich auch das Mehrfachgesuch, hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gesuch muss schriftlich so dezidiert abgefasst sein, dass dieses einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden kann (vgl. Art. 111c AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Beweismittel sind sodann mit dem Gesuch beizubringen und in den Kontext mit dem Vorbringen zu setzen. 6.4 Das SEM hat in Bezug auf das vorliegende Mehrfachgesuch hinreichend begründet, warum es darauf verzichtet hat, angegebene Links auf Plattformen zu sozialen Medien zu konsultieren und eigene Nachforschungen über den Zugang zu diesen, die Art des Accounts und vor allem den Kontext anzustellen, zumal dies vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-5/22 S. 3 ff., S. 6 Ziffer 3). 6.5 Es lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. 6.6 Der Beschwerdeführer hat sodann geltend gemacht, aufgrund seiner in der Schweiz angestrengten exilpolitischen Tätigkeiten hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei seinen Eltern Erkundigungen über ihn eingeholt. Ein von ihm eingereichtes Video beweise, dass seinen Eltern ein Foto von ihm, dem Beschwerdeführer, gezeigt worden sei und er in Sri-Lanka gesucht werde. 6.7 Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die der Rechtsvertreter in einer Reihe von Verfahren vorbringe. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde seitens der zuständigen Instruktionsrichterin festgestellt, dass zum Beweis des Vorbringens im vorinstanzlichen Verfahren ein USB-Stick mit verschiedenen Videoaufnahmen sowie ein Foto eingereicht worden seien. Das SEM wurde dazu eingeladen, sich zu diesem Umstand vernehmen zu lassen. Dieser Aufforderung ist es in der Vernehmlassung nachgekommen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu replizieren. Der entsprechende Verfahrensmangel ist somit auf Beschwerdeebene geheilt. 6.8 Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der dahingehende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf ihn aufmerksam geworden seien, sei seine im Heimatstaat lebende Familie bedroht und nach ihm befragt worden. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. 7.2 Nach einer Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen des SEM an. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es kann vorab auf den Inhalt der Verfügung sowie der eingereichten Vernehmlassung verwiesen werden. 7.2.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachte Teilnahme an der Übergabe einer Petition an den Bundesrat sowie an Kundgebungsveranstaltungen für die tamilische Sache als niederschwellig zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch im jetzigen Zeitpunkt und in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka weiterhin von keinem Risikoprofil des Beschwerdeführers in Sinne der Faktoren, wie sie im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten wurden, auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-593/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.2). 7.2.2 Hinsichtlich des im aktuellen Mehrfachgesuch erstmals eingebrachten Vorbringens, aufgrund seiner Mitgliedschaft seit Mai 2021 und der Verbindung zum F._______ und dessen Präsidenten sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, ist dem SEM zuzustimmen, wenn es erwogen hat, dass eine detaillierte Ausführung zu dieser Verbindung fehlt. Der Beschwerdeführer verkennt ganz offensichtlich, dass Mehrfachgesuche begründet einzureichen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Auch die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung veranlasste ihn nicht, auf Beschwerdeebene substanziiertere Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er konkret für das F._______ respektive für dessen Präsidenten tätig sei und welche Position er innerhalb dieser Bewegung innehabe, geschweige denn, dies zu belegen. Aus der "The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" vom (...) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch D._______ a.k.a. J._______, wohnhaft in K._______ , genannt. Daraus alleine lässt sich jedoch offensichtlich keine enge Verbindung dieser Person zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Gleiches gilt für die Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim F._______, aus welcher sich ebenfalls keine weiteren Schlüsse hinsichtlich seines Profils ziehen lassen. 7.2.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am (...) eine Kundgebung in I._______ in Zusammenarbeit mit D._______ organisiert, bleibt auf Beschwerdeebene unbelegt. Diesbezüglich eingereichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit besagter Person abgebildet ist, lassen klarerweise nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers schliessen. 7.2.4 Am (...) fand in L._______ in Erinnerung des «Mullivaikal Genocide» eine Kundgebung statt. Der Beschwerde liegen dazu diverse Beweismittel bei. Daraus lässt sich jedoch ebenfalls nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in der Schweiz engagiert hat, und von einem relevanten exilpolitischen Engagement auszugehen ist. Auch die auf einem Memorystick eingereichten Videos belegen keine exponierten, politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. 7.3 Zusammenfassend ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einem eigentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrechtlich relevanten, auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte noch im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, er sei in Sri Lanka nie für die LTTE tätig gewesen. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und die Beschwerdeausführungen - die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen - sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit er im Übrigen geltend macht, sein exilpolitisches Engagement habe Behelligungen und Entführungen seiner Familie in Sri Lanka zur Folge, ist auch diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen. Auch das Gericht bewertet den vom Beschwerdeführer eingereichten Film als nicht beweistauglich. Diesbezüglich schliesst es sich den vorinstanzlichen Erwägungen auf Vernehmlassungsstufe vollumfänglich an, denen in der Replik nichts Substanziiertes entgegengehalten wurde. an. 7.4 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers, soweit es darauf eingetreten ist, abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge weiterhin als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5434/2017 vom 16. November 2017, E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 sowie E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 zu verweisen. In diesen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einlässlich auseinandergesetzt und diese bejaht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka ausgeht (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung ist. Er reicht hierzu zwar eine Bestätigung der M._______ vom 19. Juli 2021 ein, in welcher festgehalten wird, dass er wegen einer (...) behandelt werde. Dabei fällt auf, dass weitere Informationen dem Bericht nicht zu entnehmen sind; ebenso finden sich keine weiteren Substanziierungen im Verfahren. Ungeachtet dessen, ist aber festzuhalten, dass solche psychischen Probleme bei Bedarf auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Beschwerde aufgrund der Verfahrenspflichtverletzung des SEM - welche auf Vernehmlassungstufe geheilt wurde - nicht zum vornherein aussichtslos war. Es ist daher von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Für die auf Beschwerdeebene geheilte Verfahrenspflichtverletzung ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote durch den Rechtsvertreter eingereicht wurde, werden die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: