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E-5204/2025

E-5204/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, suchte am (…) 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn im Jahr (…) zwangsrekrutieren wollen, indem sie ihn ge- gen seinen Willen von seinem Wohnort mitgenommen und in ein LTTE- Camp nach B._______ gebracht hätten. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe er sich bei einem Onkel seiner Mutter versteckt. Dieser habe ihn zu einem Bekannten nach C._______ gebracht, wo er später seine Familie wieder getroffen habe. Sein Onkel D._______ sei sodann Mitglied der LTTE gewesen, habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im (…) aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Die Behörden hätten ihn nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation aber immer wie- der befragt und belästigt, woraufhin er im (…) illegal nach E._______ ge- flüchtet sei. Ungefähr eine Woche danach seien zwei in zivil gekleidete Männer bei ihm (dem Beschwerdeführer) vorbeigekommen. Diese Perso- nen – später habe er erfahren, dass sie vom CID gewesen seien – hätten ihn gepackt und ihm gedroht, ihn mitzunehmen, sollte er keine Auskunft über den Verbleib seines Onkels machen. Danach seien die Männer wäh- rend ungefähr eines Jahres jeden Monat vorbeigekommen, um ihn zu be- fragen. Anfang (…) hätten die Behörden schliesslich das Haus einer Grosstante nach ihm durchsucht. Nachdem seine Mutter davon erfahren habe, habe sein Vater sofort mit Hilfe eines Onkels seine Ausreise (des Beschwerdeführers) organisiert. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerde- führers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. A.c Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab, es schloss sich darin der Einschätzung des SEM an. B. Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz

E-5204/2025 Seite 3 erneut ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er bisher verschwiegene LTTE- Verbindungen einer Cousine und eines Cousins, exilpolitische Aktivitäten, die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachge- such entgegen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies sie die Gesuche ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen die Verfü- gung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als «Asylge- such respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Ein- gabe ein. Darin führte er ergänzend zum bisher geltend gemachten Sach- verhalt aus, er sei aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des (…) auf dem Grundstück seiner Familie am (…) 2019 und darauffolgende intensive Befragungen der Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vo- rinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am 19. Dezem- ber 2019 trat sie einerseits mangels Zuständigkeit und andererseits man- gels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundes- verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E- 6953/2019 vom 31. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. D. Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichnetem Schreiben vom 17. Juni 2021 ge- langte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Asylge- währung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete seine Eingabe mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz und der damit verbundenen Bedrohung seiner Familie in Sri Lanka durch Spezialeinheiten der Armee. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2021 fest, das Mehrfachge- such und die darin geltend gemachten Vorbringen wiedererwägungsrecht- licher Natur seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche vom

E-5204/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3567/2021 vom 16. Februar 2022 abgewiesen wurde. E. Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe gelangte der Be- schwerdeführer am 23. Mai 2022 zum fünften Mal an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) während des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe zu schildern, womit die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung der Schweizer Asylbehörden umgestossen wer- den könne. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit April 2022 stark verschlechtert. Das SEM nahm die Eingabe einerseits als qua- lifiziertes, andererseits als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es wies diese mit Verfügung vom 11. November 2022 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Juni 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 abgewiesen. F. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Oktober 2023 beantragte der Beschwer- deführer erneut, es sei wiedererwägungsweise auf den ersten Asylent- scheid vom 23. August 2017 zurückzukommen und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung legte er ein medizinisches Gutachten vom (…) 2023 (erstellt vom F._______) vor und machte geltend, seit 2022 habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stark verschlechtert. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 ab und stellte die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 29. Juni 2021 fest. Auf die da- gegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2024 trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-7376/2024 vom 20. Dezember 2024 man- gels Leistung des Kostenvorschusses im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein.

E-5204/2025 Seite 5 II. G. Mit Eingabe vom 15. April 2025 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM wiederum eine als «Mehrfachge- such / Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, mit den mit dem vorlie- genden Gesuch neu eingereichten Beweisen sei offensichtlich, dass seine Verfolgung in Sri Lanka weiterhin real und konkret sei. So seien am (…) 2025, kurz nachdem er an einer Gedenkfeier des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) teilgenommen habe, einmal mehr zwei uniformierte Personen bei seinen Eltern in Sri Lanka erschienen und hätten konkret nach ihm gefragt. In den eingereichten Videos sei nicht nur sein Name zu hören, sondern es werde auch der Vorwurf der Unterstützung der LTTE aus dem Ausland genannt. Als der Vater geantwortet habe, keinen Kontakt zu seinem in der Schweiz anwesenden Sohn zu pflegen, hätten die Behörden ebenfalls schon Bescheid gewusst und dem Vater unterstellt, zu lügen. Die beiden uniformierten Personen hätten konkret damit gedroht, ihn (den Be- schwerdeführer) zu verhaften, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren sollte. Hinzu komme, dass er aktives Mitglied der STCC sei und auch dies eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka zur Folge habe. Diese Organisation sei eine Nachfolgeorganisation der LTTE und stehe auf der schwarzen Liste der von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpoli- tischen Organisationen. Bei den mehrfachen und unterschiedlichsten pri- vaten und öffentlichen Veranstaltungen der STCC trage er immer die Uni- form der STCC mit gut sichtbarem Logo des Tigerkopfes, dem Symbol für den tamilischen Separatismus. Damit sei er für Personen, welche an den Veranstaltungen teilnehmen würden (worunter sich auch verdeckt «Spi- one» der sri-lankischen Behörden befänden), als exponiertes Mitglied der STCC erkenn- und identifizierbar. Ebenso würden die Bilder der Veranstal- tungen auf den Internetseiten der STCC veröffentlicht, welche von den sri- lankischen Behörden genaustens beobachtet würden. Vor diesem Hinter- grund verwundere es nicht, dass die Behörden am (…) 2025 beim Haus der Eltern erschienen seien und sich erneut nach ihm erkundigt sowie die Verhaftung in Aussicht gestellt hätten, nachdem er am 3. März 2025 an einer Demonstration der STCC in Genf teilgenommen habe. Der Eingabe lagen im Wesentlichen die folgenden Beweismittel bei:

E-5204/2025 Seite 6 - USB-Stick mit vier Aufnahmen der Befragung der Eltern des Beschwerdefüh- rers durch zwei uniformierte Personen vom (…) 2025 - Übersetzung der Befragung beziehungsweise versteckten Aufnahmen vom (…) 2025 - Bestätigung der Mitgliedschaft der STCC vom (…) 2022 - Beispielsfotos von Veranstaltungen der STCC, an denen der Beschwerdefüh- rer teilgenommen habe - Berichte des Tamil Guardian vom 19. Februar 2025, 6. Dezember 2024 und

30. November 2024 H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 – eröffnet am 7. Juli 2025 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Ge- bühr in der Höhe von CHF 600.–. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be- antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegen- heit sei zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurück- zuweisen beziehungsweise sei diese anzuweisen, auf das Gesuch vom

15. April 2025 einzutreten und nach weiteren Abklärungen neu über die Sache zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen be- ziehungsweise vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei zu bestätigen, dass es dem Beschwerde- führer erlaubt sei, sich bis zu einem neuen Entscheid in der Schweiz auf- zuhalten und es sei der Wegweisungsvollzug entsprechend auszusetzen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein- zusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 bestätigte die zuständige Instruk- tionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwer- deführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-5204/2025 Seite 7

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die in- nert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach- gesucht. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 erwuchs in Rechts- kraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2019 vom

21. Oktober 2020 die Beschwerde abwies. Die Eingabe vom 15. April 2025 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegenge- nommen.

E. 4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

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E. 5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerde- führer mache wiederum geltend, dass er exilpolitisch tätig sei, dieses Mal als Mitglied des STCC. Er sei aber als einfaches Mitglied dieser Organisa- tion keineswegs exponiert und müsse deshalb nicht mit einer Verfolgung wegen seines Engagements rechnen. Ferner lasse sich aus den einge- reichten Artikeln des Tamil Guardian keine den Beschwerdeführer betref- fende Verfolgung ableiten. Die von ihm eingereichte Videosequenz eines Besuches der Behörden bei seinen Eltern zeige schliesslich lediglich, dass sich die Behörden wegen seiner langen Abwesenheit nach ihm erkundig- ten. Es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen befragt und später auch zu Hause aufgesucht werde. Diese Kontrollen seien aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant und seien nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention oder des Asylgesetzes zu werten. Nach dem Ausgeführten sei es denn auch nicht erforderlich, weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG trete das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein.

E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz verkenne, dass namentlich mit den Videoaufnahmen sehr wohl eine neue Ausgangslage entstehe, zumal diese direkt beweisen würden, dass der

E-5204/2025 Seite 9 Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht werde und ihm dort – wie in den Videos zu hören sei – konkret die Verhaftung durch die Behörden drohe, wenn er zurückkehre. Anders als die Vorinstanz behaupte, sei das Gesuch vom 15. April 2025 damit weder unbegründet noch wiederholt gleich be- gründet gestellt worden. Dass die anderen, bereits bekannten Asylgründe und risikoerhöhenden Faktoren nochmals aufgeführt worden seien, ändere daran selbstredend nichts und sei insgesamt sachlogisch, gehe es doch immer um eine Gesamtbeurteilung inklusive der früheren und aktuellen, neuen Umstände. Insofern hätte das SEM das Mehrfachgesuch zumindest inhaltlich prüfen und der Sache näher nachgehen müssen. Dies umso mehr, als Beweise hierzu angeboten, beantragt und offeriert worden seien.

E. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, unter welchen Umständen es ihm offenstehe, ein Mehrfachgesuch formlos ab- zuschreiben oder auf ein solches nicht einzutreten. Im Anschluss zeigt es indessen insbesondere hinsichtlich der eingereichten Aufnahmen der Be- fragung der Eltern des Beschwerdeführers durch zwei uniformierte Perso- nen vom (…) 2025 nicht auf, aus welchen Gründen es das vorliegende Gesuch als nicht ausreichend begründet erachtet. Vielmehr legt es im Rah- men einer kurz gehaltenen materiellen Prüfung dar, weshalb die Anforde- rungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gege- ben seien.

E. 8.2 Unter Hinweis auf die zusammengefasst wiedergegebenen Ausführun- gen in der Eingabe vom 15. April 2025 ist das Mehrfachgesuch als gehörig begründet zu erachten. Davon scheint entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch das SEM ausgegangen zu sein, nachdem es sich in seinem Entscheid vom 3. Juli 2025 materiell mit den diesbezüg- lichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und sich da- mit offenbar in der Lage sah, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer anzuhören. Damit bleibt kein Raum für einen Nichtein- tretensentscheid gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG.

E. 9 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom

15. April 2025 nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die an- gefochtene Verfügung vom 3. Juli 2025 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses – wie es dies

E-5204/2025 Seite 10 in seinen Erwägungen im Ergebnis denn auch tut – auch formal materiell zu behandeln.

E. 10 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzu- nehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 11 Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gegen- standslos geworden sind.

E. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5204/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 15. April 2025 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5204/2025 Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am (...) 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn im Jahr (...) zwangsrekrutieren wollen, indem sie ihn gegen seinen Willen von seinem Wohnort mitgenommen und in ein LTTE-Camp nach B._______ gebracht hätten. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe er sich bei einem Onkel seiner Mutter versteckt. Dieser habe ihn zu einem Bekannten nach C._______ gebracht, wo er später seine Familie wieder getroffen habe. Sein Onkel D._______ sei sodann Mitglied der LTTE gewesen, habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im (...) aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Die Behörden hätten ihn nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation aber immer wieder befragt und belästigt, woraufhin er im (...) illegal nach E._______ geflüchtet sei. Ungefähr eine Woche danach seien zwei in zivil gekleidete Männer bei ihm (dem Beschwerdeführer) vorbeigekommen. Diese Personen - später habe er erfahren, dass sie vom CID gewesen seien - hätten ihn gepackt und ihm gedroht, ihn mitzunehmen, sollte er keine Auskunft über den Verbleib seines Onkels machen. Danach seien die Männer während ungefähr eines Jahres jeden Monat vorbeigekommen, um ihn zu befragen. Anfang (...) hätten die Behörden schliesslich das Haus einer Grosstante nach ihm durchsucht. Nachdem seine Mutter davon erfahren habe, habe sein Vater sofort mit Hilfe eines Onkels seine Ausreise (des Beschwerdeführers) organisiert. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. A.c Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab, es schloss sich darin der Einschätzung des SEM an. B. Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er bisher verschwiegene LTTE-Verbindungen einer Cousine und eines Cousins, exilpolitische Aktivitäten, die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies sie die Gesuche ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er ergänzend zum bisher geltend gemachten Sachverhalt aus, er sei aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des (...) auf dem Grundstück seiner Familie am (...) 2019 und darauffolgende intensive Befragungen der Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am 19. Dezember 2019 trat sie einerseits mangels Zuständigkeit und andererseits mangels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. D. Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichnetem Schreiben vom 17. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete seine Eingabe mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz und der damit verbundenen Bedrohung seiner Familie in Sri Lanka durch Spezialeinheiten der Armee. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2021 fest, das Mehrfachgesuch und die darin geltend gemachten Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3567/2021 vom 16. Februar 2022 abgewiesen wurde. E. Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 zum fünften Mal an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) während des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe zu schildern, womit die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung der Schweizer Asylbehörden umgestossen werden könne. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit April 2022 stark verschlechtert. Das SEM nahm die Eingabe einerseits als qualifiziertes, andererseits als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es wies diese mit Verfügung vom 11. November 2022 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Juni 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 abgewiesen. F. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut, es sei wiedererwägungsweise auf den ersten Asylentscheid vom 23. August 2017 zurückzukommen und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung legte er ein medizinisches Gutachten vom (...) 2023 (erstellt vom F._______) vor und machte geltend, seit 2022 habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stark verschlechtert. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 ab und stellte die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 29. Juni 2021 fest. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7376/2024 vom 20. Dezember 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein. II. G. Mit Eingabe vom 15. April 2025 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM wiederum eine als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, mit den mit dem vorliegenden Gesuch neu eingereichten Beweisen sei offensichtlich, dass seine Verfolgung in Sri Lanka weiterhin real und konkret sei. So seien am (...) 2025, kurz nachdem er an einer Gedenkfeier des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) teilgenommen habe, einmal mehr zwei uniformierte Personen bei seinen Eltern in Sri Lanka erschienen und hätten konkret nach ihm gefragt. In den eingereichten Videos sei nicht nur sein Name zu hören, sondern es werde auch der Vorwurf der Unterstützung der LTTE aus dem Ausland genannt. Als der Vater geantwortet habe, keinen Kontakt zu seinem in der Schweiz anwesenden Sohn zu pflegen, hätten die Behörden ebenfalls schon Bescheid gewusst und dem Vater unterstellt, zu lügen. Die beiden uniformierten Personen hätten konkret damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) zu verhaften, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren sollte. Hinzu komme, dass er aktives Mitglied der STCC sei und auch dies eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka zur Folge habe. Diese Organisation sei eine Nachfolgeorganisation der LTTE und stehe auf der schwarzen Liste der von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisationen. Bei den mehrfachen und unterschiedlichsten privaten und öffentlichen Veranstaltungen der STCC trage er immer die Uniform der STCC mit gut sichtbarem Logo des Tigerkopfes, dem Symbol für den tamilischen Separatismus. Damit sei er für Personen, welche an den Veranstaltungen teilnehmen würden (worunter sich auch verdeckt «Spione» der sri-lankischen Behörden befänden), als exponiertes Mitglied der STCC erkenn- und identifizierbar. Ebenso würden die Bilder der Veranstaltungen auf den Internetseiten der STCC veröffentlicht, welche von den sri-lankischen Behörden genaustens beobachtet würden. Vor diesem Hintergrund verwundere es nicht, dass die Behörden am (...) 2025 beim Haus der Eltern erschienen seien und sich erneut nach ihm erkundigt sowie die Verhaftung in Aussicht gestellt hätten, nachdem er am 3. März 2025 an einer Demonstration der STCC in Genf teilgenommen habe. Der Eingabe lagen im Wesentlichen die folgenden Beweismittel bei:

- USB-Stick mit vier Aufnahmen der Befragung der Eltern des Beschwerdeführers durch zwei uniformierte Personen vom (...) 2025

- Übersetzung der Befragung beziehungsweise versteckten Aufnahmen vom (...) 2025

- Bestätigung der Mitgliedschaft der STCC vom (...) 2022

- Beispielsfotos von Veranstaltungen der STCC, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe

- Berichte des Tamil Guardian vom 19. Februar 2025, 6. Dezember 2024 und 30. November 2024 H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 - eröffnet am 7. Juli 2025 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise sei diese anzuweisen, auf das Gesuch vom 15. April 2025 einzutreten und nach weiteren Abklärungen neu über die Sache zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen beziehungsweise vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei zu bestätigen, dass es dem Beschwerdeführer erlaubt sei, sich bis zu einem neuen Entscheid in der Schweiz aufzuhalten und es sei der Wegweisungsvollzug entsprechend auszusetzen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2019 vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde abwies. Die Eingabe vom 15. April 2025 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache wiederum geltend, dass er exilpolitisch tätig sei, dieses Mal als Mitglied des STCC. Er sei aber als einfaches Mitglied dieser Organisation keineswegs exponiert und müsse deshalb nicht mit einer Verfolgung wegen seines Engagements rechnen. Ferner lasse sich aus den eingereichten Artikeln des Tamil Guardian keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung ableiten. Die von ihm eingereichte Videosequenz eines Besuches der Behörden bei seinen Eltern zeige schliesslich lediglich, dass sich die Behörden wegen seiner langen Abwesenheit nach ihm erkundigten. Es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen befragt und später auch zu Hause aufgesucht werde. Diese Kontrollen seien aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant und seien nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention oder des Asylgesetzes zu werten. Nach dem Ausgeführten sei es denn auch nicht erforderlich, weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG trete das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz verkenne, dass namentlich mit den Videoaufnahmen sehr wohl eine neue Ausgangslage entstehe, zumal diese direkt beweisen würden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht werde und ihm dort - wie in den Videos zu hören sei - konkret die Verhaftung durch die Behörden drohe, wenn er zurückkehre. Anders als die Vorinstanz behaupte, sei das Gesuch vom 15. April 2025 damit weder unbegründet noch wiederholt gleich begründet gestellt worden. Dass die anderen, bereits bekannten Asylgründe und risikoerhöhenden Faktoren nochmals aufgeführt worden seien, ändere daran selbstredend nichts und sei insgesamt sachlogisch, gehe es doch immer um eine Gesamtbeurteilung inklusive der früheren und aktuellen, neuen Umstände. Insofern hätte das SEM das Mehrfachgesuch zumindest inhaltlich prüfen und der Sache näher nachgehen müssen. Dies umso mehr, als Beweise hierzu angeboten, beantragt und offeriert worden seien. 8. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, unter welchen Umständen es ihm offenstehe, ein Mehrfachgesuch formlos abzuschreiben oder auf ein solches nicht einzutreten. Im Anschluss zeigt es indessen insbesondere hinsichtlich der eingereichten Aufnahmen der Befragung der Eltern des Beschwerdeführers durch zwei uniformierte Personen vom (...) 2025 nicht auf, aus welchen Gründen es das vorliegende Gesuch als nicht ausreichend begründet erachtet. Vielmehr legt es im Rahmen einer kurz gehaltenen materiellen Prüfung dar, weshalb die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien. 8.2 Unter Hinweis auf die zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen in der Eingabe vom 15. April 2025 ist das Mehrfachgesuch als gehörig begründet zu erachten. Davon scheint entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch das SEM ausgegangen zu sein, nachdem es sich in seinem Entscheid vom 3. Juli 2025 materiell mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und sich damit offenbar in der Lage sah, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer anzuhören. Damit bleibt kein Raum für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG.

9. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 15. April 2025 nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2025 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses - wie es dies in seinen Erwägungen im Ergebnis denn auch tut - auch formal materiell zu behandeln.

10. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

11. Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden sind. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 15. April 2025 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: