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E-6953/2019

E-6953/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 16. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 19. November 2015 erstmals um Asyl nach. Im Wesentlichen machte er geltend, ein (...) sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen. Anschliessend habe der (...) mit ihm und seiner Familie in B._______ gelebt. Da der (...) wiederholt befragt und belästigt worden sei, sei dieser im Jahr 2012 nach C._______ ausgereist. Ihn selbst hätten die LTTE im Jahr 2009 zwangsrekrutieren wollen. Ihm sei jedoch bereits nach einem Tag die Flucht gelungen. Nach der Ausreise des (...) seien Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) jeden Monat zu ihm und seiner Familie nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein (...) aufhalte. Er sei verdächtigt worden, seinen (...) beim Aufbau der LTTE in C._______ beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen. Nachdem sein Vater informiert worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - demnächst festgenommen werden sollte, habe ihn der Vater zu einem (...) gebracht. Dort seien am (...) oder (...) März 2014 diverse Personen unter dem Vorwurf, Plakate der Armee heruntergerissen zu haben, festgenommen worden. Der (...) habe ihn daraufhin zurück zu seiner Mutter nach D._______ gebracht. Am selben Abend sei er zu einer Grosstante nach B._______ gereist und habe sich in der Folge dort versteckt gehalten. In der darauffolgenden Zeit sei er überall gesucht worden, weshalb er schliesslich ausgereist sei. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. A.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung und wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab. B. B.a Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Er brachte bisher verschwiegene LTTE-Verbindungen einer (...) und eines (...), exilpolitische Aktivitäten (einmalige Teilnahme [...]), die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. B.b Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorgebrachte Gefährdung wegen des (...) und der (...) sei einerseits unglaubhaft und andererseits wegen fehlender objektiver Anzeichen für ernsthafte Nachteile nicht asylrelevant. Die einmalige Teilnahme am (...) führe nicht zu einer exilpolitischen Exponierung und aus der Beantragung von Ersatzreisepapieren lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ableiten. Die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten verschlechterten Lage in Sri Lanka hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab. C. Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Beilage verschiedener Zeitungsberichte, eines USB-Sticks sowie Fotos eine als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führt er ergänzend zum bisher bekannten Sachverhalt aus, aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des Auffindens von (...) auf dem Grundstück seiner Familie am (...) 2019 und seither intensiven Befragungen der Familie sei er bei einer Rückkehr gefährdet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- bis zum 27. Januar 2020 auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist deshalb nicht einzutreten. Die verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug werden materiell geprüft.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich habe sie die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nicht berücksichtigt. Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, mithin Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten sei.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz vorliegend keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht ausreichend individualisiert und insoweit nicht hinreichend begründet beurteilt hat. Die Rügen sind unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Behörde muss aufgrund des eingereichten Gesuchs in der Lage sein, über dieses entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört.

E. 5.3 Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erfüllung mehrerer Risikofaktoren berufe und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend mache, sei darüber bereits rechtskräftig befunden worden. Die entsprechenden Vorbringen fielen demnach nicht in ihre Zuständigkeit und wären in einem Revisionsverfahren geltend zu machen. Insoweit sei auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten.

E. 6.2 Betreffend die geltend gemachte Lageveränderung in Sri Lanka gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Mehrfachgesuch nicht hinreichend dargetan, inwiefern er ein persönlicher Bezug zu den aktuellen Geschehnissen in Sri Lanka aufweise und aus welchen Gründen er infolge des Machtwechsels bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt werden würde. Die diesbezüglich eingereichten Medienberichte änderten nichts an dieser Einschätzung, da diese ebenfalls keinen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers belegten. Zur Durchsuchung des Familiengrundstückes und des (...) am (...) 2019 führt die Vorinstanz aus, die eingereichten Beweismittel legten weder den Aufnahmezeitpunkt noch den Aufnahmeort dar. Ebenso wenig gehe aus diesen hervor, dass die sri-lankischen Behörden von einer Involvierung des Beschwerdeführers in diesen (...) ausgingen und er deshalb in asylrelevanter Weise gefährdet wäre oder sich sein Risikoprofil entsprechend akzentuiere. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die bisher als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen oder nur schon ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch zu begründen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Mehrfachgesuch die Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 111c AsylG nicht erfülle, weshalb darauf gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und jenen aus den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu wiederholen (vgl. Urteile des BVGer E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 und E-5434/2017 vom 16. November 2017), an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung festzuhalten, erneut die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug aufzuführen und ohne Begründung darauf zu beharren, das Mehrfachgesuch sei ausreichend substantiiert worden. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem unzureichend begründeten Mehrfachgesuch ausgegangen und insoweit zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im schriftlichen Gesuch vom 29. November 2019 weder in Bezug auf den (...) noch auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 eine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan hat (vgl. dazu auch BVGE 2014/39 E. 7). Gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit dem Mehrfachgesuch vom 29. November 2019 ist der Beschwerdeführer diesen - wie vorstehend dargelegt - nicht nachgekommen. Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz mithin entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine Veranlassung, die Vorbringen im Zusammenhang mit dem (...) einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Schliesslich ist es irrelevant, weshalb die Vorinstanz den (...) im Rahmen des Mehrfachgesuches prüfte und nicht als Wiedererwägungsgesuch. Dass sie dieses Vorbringen aus prozessökonomischen und damit gemäss Ansicht des Beschwerdeführers aus falschen Gründen als Mehrfachgesuch prüfte und nicht aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften, tut nichts zur Sache. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, auf das zweite Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers sei einerseits mangels Zuständigkeit für revisionsrechtliche Anliegen und anderseits mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie bereits zuvor zweimal rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5434/2017 vom 16. November 2017 sowie E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 zu verweisen. In diesen beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt und diese bejaht. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zumutbar.

E. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6953/2019 Urteil vom 31. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 16. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 19. November 2015 erstmals um Asyl nach. Im Wesentlichen machte er geltend, ein (...) sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen. Anschliessend habe der (...) mit ihm und seiner Familie in B._______ gelebt. Da der (...) wiederholt befragt und belästigt worden sei, sei dieser im Jahr 2012 nach C._______ ausgereist. Ihn selbst hätten die LTTE im Jahr 2009 zwangsrekrutieren wollen. Ihm sei jedoch bereits nach einem Tag die Flucht gelungen. Nach der Ausreise des (...) seien Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) jeden Monat zu ihm und seiner Familie nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein (...) aufhalte. Er sei verdächtigt worden, seinen (...) beim Aufbau der LTTE in C._______ beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen. Nachdem sein Vater informiert worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - demnächst festgenommen werden sollte, habe ihn der Vater zu einem (...) gebracht. Dort seien am (...) oder (...) März 2014 diverse Personen unter dem Vorwurf, Plakate der Armee heruntergerissen zu haben, festgenommen worden. Der (...) habe ihn daraufhin zurück zu seiner Mutter nach D._______ gebracht. Am selben Abend sei er zu einer Grosstante nach B._______ gereist und habe sich in der Folge dort versteckt gehalten. In der darauffolgenden Zeit sei er überall gesucht worden, weshalb er schliesslich ausgereist sei. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. A.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung und wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab. B. B.a Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Er brachte bisher verschwiegene LTTE-Verbindungen einer (...) und eines (...), exilpolitische Aktivitäten (einmalige Teilnahme [...]), die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. B.b Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorgebrachte Gefährdung wegen des (...) und der (...) sei einerseits unglaubhaft und andererseits wegen fehlender objektiver Anzeichen für ernsthafte Nachteile nicht asylrelevant. Die einmalige Teilnahme am (...) führe nicht zu einer exilpolitischen Exponierung und aus der Beantragung von Ersatzreisepapieren lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ableiten. Die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten verschlechterten Lage in Sri Lanka hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab. C. Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Beilage verschiedener Zeitungsberichte, eines USB-Sticks sowie Fotos eine als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führt er ergänzend zum bisher bekannten Sachverhalt aus, aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des Auffindens von (...) auf dem Grundstück seiner Familie am (...) 2019 und seither intensiven Befragungen der Familie sei er bei einer Rückkehr gefährdet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- bis zum 27. Januar 2020 auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist deshalb nicht einzutreten. Die verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug werden materiell geprüft.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich habe sie die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nicht berücksichtigt. Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, mithin Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten sei. 4.3 Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz vorliegend keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht ausreichend individualisiert und insoweit nicht hinreichend begründet beurteilt hat. Die Rügen sind unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Behörde muss aufgrund des eingereichten Gesuchs in der Lage sein, über dieses entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. 5.3 Nach Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren einer Partei, die ihr Verfahren selber einleitet, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erfüllung mehrerer Risikofaktoren berufe und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend mache, sei darüber bereits rechtskräftig befunden worden. Die entsprechenden Vorbringen fielen demnach nicht in ihre Zuständigkeit und wären in einem Revisionsverfahren geltend zu machen. Insoweit sei auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten. 6.2 Betreffend die geltend gemachte Lageveränderung in Sri Lanka gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Mehrfachgesuch nicht hinreichend dargetan, inwiefern er ein persönlicher Bezug zu den aktuellen Geschehnissen in Sri Lanka aufweise und aus welchen Gründen er infolge des Machtwechsels bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt werden würde. Die diesbezüglich eingereichten Medienberichte änderten nichts an dieser Einschätzung, da diese ebenfalls keinen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers belegten. Zur Durchsuchung des Familiengrundstückes und des (...) am (...) 2019 führt die Vorinstanz aus, die eingereichten Beweismittel legten weder den Aufnahmezeitpunkt noch den Aufnahmeort dar. Ebenso wenig gehe aus diesen hervor, dass die sri-lankischen Behörden von einer Involvierung des Beschwerdeführers in diesen (...) ausgingen und er deshalb in asylrelevanter Weise gefährdet wäre oder sich sein Risikoprofil entsprechend akzentuiere. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die bisher als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen oder nur schon ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch zu begründen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Mehrfachgesuch die Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 111c AsylG nicht erfülle, weshalb darauf gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei.

7. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und jenen aus den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu wiederholen (vgl. Urteile des BVGer E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 und E-5434/2017 vom 16. November 2017), an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung festzuhalten, erneut die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug aufzuführen und ohne Begründung darauf zu beharren, das Mehrfachgesuch sei ausreichend substantiiert worden. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem unzureichend begründeten Mehrfachgesuch ausgegangen und insoweit zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im schriftlichen Gesuch vom 29. November 2019 weder in Bezug auf den (...) noch auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 eine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan hat (vgl. dazu auch BVGE 2014/39 E. 7). Gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit dem Mehrfachgesuch vom 29. November 2019 ist der Beschwerdeführer diesen - wie vorstehend dargelegt - nicht nachgekommen. Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz mithin entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine Veranlassung, die Vorbringen im Zusammenhang mit dem (...) einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Schliesslich ist es irrelevant, weshalb die Vorinstanz den (...) im Rahmen des Mehrfachgesuches prüfte und nicht als Wiedererwägungsgesuch. Dass sie dieses Vorbringen aus prozessökonomischen und damit gemäss Ansicht des Beschwerdeführers aus falschen Gründen als Mehrfachgesuch prüfte und nicht aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften, tut nichts zur Sache. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, auf das zweite Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers sei einerseits mangels Zuständigkeit für revisionsrechtliche Anliegen und anderseits mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie bereits zuvor zweimal rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5434/2017 vom 16. November 2017 sowie E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 zu verweisen. In diesen beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt und diese bejaht. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zumutbar. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: