Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2015. Am 16. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 19. November 2015 um Asyl nach. Am 24. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von seiner Geburt an bis im Jahr 2009 in B._______ (Distrikt Mullaitivu) gelebt. Wegen des Krieges sei seine Familie im selben Jahr nach C._______, ins D._______, gebracht worden. Danach habe er bis im (...) 2013 in E._______ ("Vanni-Gebiet") gelebt. Von dort sei er nach F._______ gegangen und von (...) 2014 bis zur Ausreise habe er sich wieder in E._______ aufgehalten. Sein Onkel G._______ sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im (...) 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Anschliessend habe der Onkel mit ihm und seiner Familie in E._______ gelebt. Die Behörden hätten seinen Onkel nach dessen Entlassung wiederholt befragt und belästigt. Das Criminal Investigation Departement (CID) habe ausserdem versucht, seinen Onkel zu einer Zusammenarbeit zu bewegen beziehungsweise ihn als Spitzel einzusetzen. Der Onkel habe deshalb im (...) 2012 Sri Lanka verlassen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2009 habe ihn die LTTE zwangsrekrutieren wollen. Er sei an seinem Wohnort festgenommen und in ein Camp nach H._______ gebracht worden. In derselben Nacht sei ihm die Flucht gelungen. Im (...) 2012, zwei Tage nach der Ausreise des Onkels, seien Angehörige des CID zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein Onkel aufhalte. Erst auf behördlichen Druck hin habe die Mutter gesagt, dass der Onkel ausgereist sei. In der Folge sei er - der Beschwerdeführer - jeden Monat einmal durch Angehörige des CID befragt worden, wobei ihm immer dieselben Fragen gestellt worden seien. Er sei verdächtigt worden, seinen Onkel beim Aufbau der LTTE in I._______ beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen. Nachdem sein Vater informiert worden sei, dass er demnächst festgenommen werden sollte, habe ihn der Vater zu (...) nach F._______ gebracht. Dort habe er J._______ kennengelernt. Am (...) oder (...) 2014 sei dieser zusammen mit weiteren Personen festgenommen worden. Den Verhafteten sei vorgeworfen worden, Plakate der Armee heruntergerissen zu haben. Da er - der Beschwerdeführer - ebenfalls anwesend gewesen sei, sei er kontrolliert worden und die Beamten des CID hätten angekündigt, sie würden auf ihn zurückkommen. (...) habe ihn daraufhin zurück zu seiner Mutter nach B._______ gebracht. Am selben Abend sei er zu einer Grosstante nach E._______ gereist und habe sich dort versteckt gehalten. In der darauffolgenden Zeit sei er überall gesucht worden. Eine weitere Grosstante lebe ebenfalls in E._______. Der CID habe deren Haus durchsucht. Er und seine Familie hätten Angst bekommen. Schliesslich sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 24. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Hanna Stoll, MLaw, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner Verwandten, einen Zeitungsartikel, einen Informationsbrief, eine Kopie eines Ausweises von K._______ sowie eine Kopie des Aufenthaltsstatus von G._______ in I._______ zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 25. September 2017 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
E. 6.2 Es sei schwer nachvollziehbar, dass das CID derart viel Aufwand betrieben haben solle, um den Beschwerdeführer regelmässig zu kontrollieren und zu befragen, zumal die LTTE-Tätigkeiten seines Onkels den Behörden seit Ende des Bürgerkrieges und seiner Rehabilitationshaft im Jahr 2011 bekannt gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei und nach dem Ende des Bürgerkrieges die Rehabilitation durchlaufen habe. Allerdings wirke der Versuch des Beschwerdeführers konstruiert, daraus ein behördliches Interesse an seiner Person abzuleiten. Er selber habe nicht klar begründen können, auf welchen Annahmen der Verdacht der Behörden beruhen solle. Obschon es während eines Jahres monatlich zu Befragungen gekommen sei, könne er kaum Angaben bezüglich des Inhalts der Befragungen machen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn derart häufig zu seinem Onkel befragt haben sollten, zumal dieser in I._______ leben solle und er keinen Kontakt mit ihm pflege. Ausserdem habe er nicht hinlänglich erklären können, warum die LTTE anstatt seines Vaters einen (...)jährigen Jungen hätten zwangsrekrutieren sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass das CID nach einem Jahr regelmässiger Befragungen plötzlich herausgefunden habe, dass er 2009 aufgrund einer Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen sei. Es sei erstaunlich, dass die Geheimdienstleute anlässlich des Vorfalls mit dem heruntergerissenen Poster seine Identitätskarte kontrolliert, allerdings nichts unternommen hätten, obschon er zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Stattdessen sei ihm mitgeteilt worden, wo Erkundigungen über ihn eingezogen würden. Wenn tatsächlich ein so grosses behördliches Interesse an seiner Person bestanden hätte, wäre dieses Vorgehen der Behörden sehr erstaunlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach diesem Vorfall ausgerechnet wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, obschon er ursprünglich von dort nach F._______ geflüchtet sei. Nicht zu überzeugen vermöge sodann seine Erklärung, weshalb er nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Gemäss eigenen Angaben habe er sich im Jahr (...) oder (...) einen Pass ausstellen lassen, mit welchem er nach L._______ und M._______ gereist sei. Er habe diesen Reisepass nach seiner Ausreise dem Schlepper gegeben. Demzufolge sei er legal ausgereist. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er für die Ausreise im Jahr 2015 die Flughafenbehörde habe bestechen müssen, nachdem er im Jahr (...) oder (...) mit diesem Pass legal nach L._______ gereist sei. Schliesslich seien seine Aussagen zu den einzelnen Besuchen des CID und die Reaktion der Eltern darauf, sehr knapp, schematisch und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu stützen.
E. 6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei erstens in Betracht zu ziehen, dass sein Onkel für die LTTE gekämpft habe und nun als Flüchtling in I._______ lebe. Dies werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Zweitens sei hervorzuheben, dass sein Onkel und er ein gutes Verhältnis gehabt hätten, was auch nach aussen sichtbar gewesen sei. Drittens sei der Beschwerdeführer während des Krieges selber von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Viertens seien weitere entfernte Verwandte im Krieg für die LTTE gestorben und gälten als Märtyrer. Unter Berücksichtigung der Ländersituation in Sri Lanka präsentierten all diese Faktoren ein grosses Risiko für ihn. Seine Vorbringen seien vor diesem Hintergrund äusserst plausibel. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht.
E. 7.2 Die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Logik des Handelns widersprechen würden, nicht nachvollziehbar, schematisch und knapp seien sowie keine Realkennzeichen aufweisen würden. Alleine aus der Tatsache, dass er sehr ausführliche Schilderungen gemacht hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Befrager hat ihn unterbrochen, weil er ausführliche Schilderungen über Ereignisse machte, die bereits Jahre zurückliegen und somit nicht kausal für seine Ausreise waren (vgl. SEM-Akten A20/30 F64-F66). Mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie einzelner Aussagepassagen, dem Hinweis auf die spezifische Ländersituation und dem Festhalten, er habe stringent, nicht oberflächlich und realistisch ausgesagt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die eingereichten Beweismittel sind sodann nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Namentlich vermag er aus der Kopie des Aufenthaltsstatus des Onkels in I._______ sowie dem Hinweise auf weitere Verwandte, die sich im Ausland aufhalten und teilweise als Flüchtlinge anerkannt wurden, sowie solche, die als Märtyrer gestorben sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 8.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen zu verweisen.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer konnte kein Engagement für die LTTE dartun. Soweit er sich auf seine Tätigkeiten für seinen Onkel bezieht, sind seine Vorbringen nicht glaubhaft. Weiter hat er keine exilpolitischen Tätigkeiten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet ist. Insgesamt ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. angeführtes Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil E. 9.5). Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Sein Vater ist (...) und die Familie bewirtschaftet (...) und (...). Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert ist und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Sodann verfügt er über eine gute Schulbildung und es ist ihm zuzumuten, sich weiter auszubilden oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass MLaw Hanna Stoll die Voraussetzungen zur Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin nicht erfüllt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt des Gesuchs von MLaw Cora Dubach vom 8. November 2017 spruchreif war, bestand für das Gericht keinen Anlass, diese als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5434/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2015. Am 16. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 19. November 2015 um Asyl nach. Am 24. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von seiner Geburt an bis im Jahr 2009 in B._______ (Distrikt Mullaitivu) gelebt. Wegen des Krieges sei seine Familie im selben Jahr nach C._______, ins D._______, gebracht worden. Danach habe er bis im (...) 2013 in E._______ ("Vanni-Gebiet") gelebt. Von dort sei er nach F._______ gegangen und von (...) 2014 bis zur Ausreise habe er sich wieder in E._______ aufgehalten. Sein Onkel G._______ sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im (...) 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Anschliessend habe der Onkel mit ihm und seiner Familie in E._______ gelebt. Die Behörden hätten seinen Onkel nach dessen Entlassung wiederholt befragt und belästigt. Das Criminal Investigation Departement (CID) habe ausserdem versucht, seinen Onkel zu einer Zusammenarbeit zu bewegen beziehungsweise ihn als Spitzel einzusetzen. Der Onkel habe deshalb im (...) 2012 Sri Lanka verlassen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2009 habe ihn die LTTE zwangsrekrutieren wollen. Er sei an seinem Wohnort festgenommen und in ein Camp nach H._______ gebracht worden. In derselben Nacht sei ihm die Flucht gelungen. Im (...) 2012, zwei Tage nach der Ausreise des Onkels, seien Angehörige des CID zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein Onkel aufhalte. Erst auf behördlichen Druck hin habe die Mutter gesagt, dass der Onkel ausgereist sei. In der Folge sei er - der Beschwerdeführer - jeden Monat einmal durch Angehörige des CID befragt worden, wobei ihm immer dieselben Fragen gestellt worden seien. Er sei verdächtigt worden, seinen Onkel beim Aufbau der LTTE in I._______ beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen. Nachdem sein Vater informiert worden sei, dass er demnächst festgenommen werden sollte, habe ihn der Vater zu (...) nach F._______ gebracht. Dort habe er J._______ kennengelernt. Am (...) oder (...) 2014 sei dieser zusammen mit weiteren Personen festgenommen worden. Den Verhafteten sei vorgeworfen worden, Plakate der Armee heruntergerissen zu haben. Da er - der Beschwerdeführer - ebenfalls anwesend gewesen sei, sei er kontrolliert worden und die Beamten des CID hätten angekündigt, sie würden auf ihn zurückkommen. (...) habe ihn daraufhin zurück zu seiner Mutter nach B._______ gebracht. Am selben Abend sei er zu einer Grosstante nach E._______ gereist und habe sich dort versteckt gehalten. In der darauffolgenden Zeit sei er überall gesucht worden. Eine weitere Grosstante lebe ebenfalls in E._______. Der CID habe deren Haus durchsucht. Er und seine Familie hätten Angst bekommen. Schliesslich sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 24. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Hanna Stoll, MLaw, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner Verwandten, einen Zeitungsartikel, einen Informationsbrief, eine Kopie eines Ausweises von K._______ sowie eine Kopie des Aufenthaltsstatus von G._______ in I._______ zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 25. September 2017 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 6.2 Es sei schwer nachvollziehbar, dass das CID derart viel Aufwand betrieben haben solle, um den Beschwerdeführer regelmässig zu kontrollieren und zu befragen, zumal die LTTE-Tätigkeiten seines Onkels den Behörden seit Ende des Bürgerkrieges und seiner Rehabilitationshaft im Jahr 2011 bekannt gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei und nach dem Ende des Bürgerkrieges die Rehabilitation durchlaufen habe. Allerdings wirke der Versuch des Beschwerdeführers konstruiert, daraus ein behördliches Interesse an seiner Person abzuleiten. Er selber habe nicht klar begründen können, auf welchen Annahmen der Verdacht der Behörden beruhen solle. Obschon es während eines Jahres monatlich zu Befragungen gekommen sei, könne er kaum Angaben bezüglich des Inhalts der Befragungen machen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn derart häufig zu seinem Onkel befragt haben sollten, zumal dieser in I._______ leben solle und er keinen Kontakt mit ihm pflege. Ausserdem habe er nicht hinlänglich erklären können, warum die LTTE anstatt seines Vaters einen (...)jährigen Jungen hätten zwangsrekrutieren sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass das CID nach einem Jahr regelmässiger Befragungen plötzlich herausgefunden habe, dass er 2009 aufgrund einer Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen sei. Es sei erstaunlich, dass die Geheimdienstleute anlässlich des Vorfalls mit dem heruntergerissenen Poster seine Identitätskarte kontrolliert, allerdings nichts unternommen hätten, obschon er zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Stattdessen sei ihm mitgeteilt worden, wo Erkundigungen über ihn eingezogen würden. Wenn tatsächlich ein so grosses behördliches Interesse an seiner Person bestanden hätte, wäre dieses Vorgehen der Behörden sehr erstaunlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach diesem Vorfall ausgerechnet wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, obschon er ursprünglich von dort nach F._______ geflüchtet sei. Nicht zu überzeugen vermöge sodann seine Erklärung, weshalb er nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Gemäss eigenen Angaben habe er sich im Jahr (...) oder (...) einen Pass ausstellen lassen, mit welchem er nach L._______ und M._______ gereist sei. Er habe diesen Reisepass nach seiner Ausreise dem Schlepper gegeben. Demzufolge sei er legal ausgereist. Es sei schwer nachvollziehbar, dass er für die Ausreise im Jahr 2015 die Flughafenbehörde habe bestechen müssen, nachdem er im Jahr (...) oder (...) mit diesem Pass legal nach L._______ gereist sei. Schliesslich seien seine Aussagen zu den einzelnen Besuchen des CID und die Reaktion der Eltern darauf, sehr knapp, schematisch und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu stützen. 6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei erstens in Betracht zu ziehen, dass sein Onkel für die LTTE gekämpft habe und nun als Flüchtling in I._______ lebe. Dies werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Zweitens sei hervorzuheben, dass sein Onkel und er ein gutes Verhältnis gehabt hätten, was auch nach aussen sichtbar gewesen sei. Drittens sei der Beschwerdeführer während des Krieges selber von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Viertens seien weitere entfernte Verwandte im Krieg für die LTTE gestorben und gälten als Märtyrer. Unter Berücksichtigung der Ländersituation in Sri Lanka präsentierten all diese Faktoren ein grosses Risiko für ihn. Seine Vorbringen seien vor diesem Hintergrund äusserst plausibel. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 7.2 Die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Logik des Handelns widersprechen würden, nicht nachvollziehbar, schematisch und knapp seien sowie keine Realkennzeichen aufweisen würden. Alleine aus der Tatsache, dass er sehr ausführliche Schilderungen gemacht hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Befrager hat ihn unterbrochen, weil er ausführliche Schilderungen über Ereignisse machte, die bereits Jahre zurückliegen und somit nicht kausal für seine Ausreise waren (vgl. SEM-Akten A20/30 F64-F66). Mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie einzelner Aussagepassagen, dem Hinweis auf die spezifische Ländersituation und dem Festhalten, er habe stringent, nicht oberflächlich und realistisch ausgesagt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die eingereichten Beweismittel sind sodann nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Namentlich vermag er aus der Kopie des Aufenthaltsstatus des Onkels in I._______ sowie dem Hinweise auf weitere Verwandte, die sich im Ausland aufhalten und teilweise als Flüchtlinge anerkannt wurden, sowie solche, die als Märtyrer gestorben sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8. 8.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen zu verweisen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 8.3 Der Beschwerdeführer konnte kein Engagement für die LTTE dartun. Soweit er sich auf seine Tätigkeiten für seinen Onkel bezieht, sind seine Vorbringen nicht glaubhaft. Weiter hat er keine exilpolitischen Tätigkeiten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet ist. Insgesamt ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. angeführtes Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil E. 9.5). Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Sein Vater ist (...) und die Familie bewirtschaftet (...) und (...). Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert ist und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Sodann verfügt er über eine gute Schulbildung und es ist ihm zuzumuten, sich weiter auszubilden oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass MLaw Hanna Stoll die Voraussetzungen zur Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin nicht erfüllt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt des Gesuchs von MLaw Cora Dubach vom 8. November 2017 spruchreif war, bestand für das Gericht keinen Anlass, diese als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: