Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn im Jahr 20(…) zwangsrekrutieren wollen, indem sie ihn gegen seinen Willen von seinem Wohnort mitgenommen und in ein LTTE-Camp nach B._______ gebracht hätten. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe er sich bei einem On- kel seiner Mutter versteckt. Dieser habe ihn zu einem Bekannten nach C._______ gebracht, wo er später seine Familie wieder getroffen habe. Sein Onkel D._______ sei Mitglied der LTTE gewesen, habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im (…) 2011 aus der Rehabili- tationshaft entlassen worden. Die Behörden hätten seinen Onkel D._______ nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation immer wieder befragt und belästigt. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ausserdem versucht, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen bezie- hungsweise ihn als Spitzel einzusetzen. Der Onkel sei daher im (…) 2012 illegal nach E._______ geflüchtet. Zirka eine Woche später seien zwei in zivil gekleidete Männer bei ihm, dem Beschwerdeführer, vorbeigekommen und hätten ihn, seine Mutter und seinen Onkel ausgefragt. Diese Personen
– später habe er erfahren, dass sie vom CID gewesen seien – hätten ihn gepackt und ihm gedroht, ihn mitzunehmen, sollte er keine Auskunft über den Verbleib seines Onkels D._______ machen. Danach seien die Männer während ungefähr eines Jahres jeden Monat einmal vorbeigekommen, um ihn zu befragen, wobei sich die Besuche kaum unterschieden hätten. An- fang (…) 2015 hätten die Behörden das Haus einer Grosstante nach ihm durchsucht. Nachdem seine Mutter davon erfahren habe, habe sein Vater sofort mit Hilfe eines Onkels seine Ausreise organisiert. Am (…) Oktober 2015 sei er geflüchtet und am (…) November 2015 in die Schweiz einge- reist. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundes- verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf.
E-5756/2022 Seite 3 A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab und schloss sich darin der Einschätzung des SEM an. B. B.a Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er bisher verschwiegene LTTE- Verbindungen einer Cousine und eines Cousins, exilpolitische Aktivitäten (einmalige Teilnahme am Heldentag […]), die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies sie die Gesuche ab, soweit sie auf diese eintrat, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorgebrachte Gefährdung wegen des Cousins und der Cousine sei einerseits unglaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Die einmalige Teilnahme am Heldentag stelle keine re- levante Exponiertheit dar und aus der Beantragung von Ersatzreisepapie- ren lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ab- leiten. Die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten verschlechterten Lage in Sri Lanka hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer. B.c Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab, soweit da- rauf eingetreten wurde, wobei es die vorinstanzlichen Ausführungen stützte. C. C.a Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als "Asyl- gesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsge- such, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er ergänzend zum bisher bekannten Sachverhalt aus, aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des Auffindens von Sprengstoff auf dem Grundstück seiner Familie am (…) 2019 und seither intensiver Befragungen der Familie sei er bei einer Rück- kehr gefährdet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
E-5756/2022 Seite 4 C.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am
19. Dezember 2019 trat sie einerseits mangels Zuständigkeit und anderer- seits mangels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz gelangte insbesondere zum Schluss, die vom Beschwerde- führer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die bisher als un- glaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für ihn günstigeren Licht er- scheinen zu lassen oder ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch zu begrün- den. C.c Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. D. D.a Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 17. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte um Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter be- antragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete seine Eingabe mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz und der damit verbundenen Bedrohung seiner Familie in Sri Lanka durch Spezialeinhei- ten der Armee. D.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2021 fest, das Mehrfach- gesuch und die darin geltend gemachten Vorbringen wiedererwägungs- rechtlicher Natur seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es ord- nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D.c Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 9. Au- gust 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-3567/2021 vom 16. Februar 2022 ab- gewiesen wurde. E. E.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 zum fünften Mal ans SEM. Darin
E-5756/2022 Seite 5 machte er im Wesentlichen geltend, dieses gründe auf den Verlaufsberich- ten der tagesklinischen Behandlung vom 12. November 2021 (Beilage 3) und 21. März 2022 (Beilage 4) sowie dem Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung vom 31. März 2022, durchgeführt am Institut für Rechtsmedizin der F._______ durch Oberarzt G._______ (Beilage 5). Zudem habe sich seit April 2022 die Sicherheitslage in Sri Lanka stark verschlechtert. Die genannten Untersuchungsberichte würden bestätigen, dass er aufgrund ei- ner H._______ während des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe zu schildern. Auf dieser Grundlage und der körperlichen Untersuchung sei die von ihm erlebte asylrelevante Verfolgung infolge der Reflexverfolgung auch abschliessend belegt und damit könne die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung der Schweizer Asylbehörden umgestossen wer- den. Nach einer vertieften Analyse sei die behandelnde Oberärztin im Ver- laufsbericht zum Schluss gekommen, dass nicht nur seine Schamgefühle dazu geführt hätten, dass er die Ereignisse nicht erwähnt habe, sondern auch die Tatsache, dass er die Erinnerungen an die Ereignisse unabhängig von seinem Willen nicht habe abrufen können. E.b Der Beschwerdeführer reichte die oben genannten Berichte als Be- weismittel im vorinstanzlichen Verfahren ein. F. Das SEM nahm die Eingabe hinsichtlich der obengenannten Arztberichte als qualifiziertes, hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es wies diese mit Verfügung vom 11. November 2022 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Juni 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Vorinstanz anzuweisen, für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und die Gebühr von Fr. 600.– aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
E-5756/2022 Seite 6 Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens aus- zusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: Eine Vollmacht vom
7. März 2022 (inklusive Substitutionsvollmacht; Beilage 1), die angefoch- tene Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2022 (Beilage 2), das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 (Beilage 3), eine Stellung- nahme von I._______ vom 12. Dezember 2022 (Beilage 4), ein Verlaufs- bericht vom 21. März 2022 (Beilage 5), ein Gutachten vom 31. März 2022 (Beilage 6), ein Verlaufsbericht vom 12. November 2021 (Beilage 7), eine E-Mail von Dr. J._______ vom 1. Dezember 2022 (Beilage 8), eine Unter- stützungsbestätigung vom 22. April 2022 (Beilage 9) und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2017 (Beilage 10). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-5756/2022 Seite 7 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. u.a. N19 und N25 der Beschwerde). Der Beschwerde- führer führt dazu aus, die Vorinstanz habe sich weder mit den eingereichten Verlaufsberichten noch mit dem körperlichen Gutachten auseinanderge- setzt. Dem ist zu widersprechen. Es bestehen vorliegend keine Anhalts- punkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere wurde der Inhalt der Verlaufsberichte vom
21. März 2022 und vom 12. November 2022 bezüglich H._______-Erkran- kung sowie unter ausdrücklicher Nennung auch das Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 22. März 2022 (recte: 31. März 2022) unter Ziffer IV der angefochtenen Verfügung diskutiert. Dabei muss sich das SEM nicht mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ebenfalls stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine materielle Frage dar. Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen offen- sichtlich unbegründet, womit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht.
E-5756/2022 Seite 8
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich ein- getretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.2.1 Die Einreichung der Eingabe vom 23. Mai 2022 als «Mehrfachge- such» und deren Entgegennahme und materielle Beurteilung unter dem Titel eines qualifizierten respektive eines einfachen Wiedererwägungsge- suchs durch das SEM werfen Fragen auf.
E. 4.2.2 In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf «Beweismittel […], welche nach Abschluss des Asylverfahrens entstan- den sind», nämlich die Beilagen 5–7 der Beschwerde (vgl. Bst. G supra), und führte dazu aus, die Verlaufsberichte hätten während des Asylverfah- rens noch nicht geltend gemacht werden können, da sich der Gesuchstel- ler erst nach intensiver Traumatherapie entsprechend öffnen und über seine Asylgründe offen habe sprechen können. Die Ursache des Traumas könne durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung auch bestätigt werden.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent- scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin das revisionsrechtliche
E-5756/2022 Seite 9 Geltendmachen von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange- fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Die Beilage 7 der Beschwerde (entspricht der Beilage 3 der Eingabe vom 23. Mai 2022) datiert vor dem Zeitpunkt des Urteils E-3567/2021 vom 16. Februar 2022. Mithin hätte die in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertreterin diesbezüglich ein Revisionsgesuch an die Beschwerdeinstanz zu richten gehabt. Vom SEM wäre dieser Teil der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2022 zur Prüfung unter dem Aspekt einer Revision an das Bundesverwaltungs- gericht zu überweisen gewesen. Da indessen das besagte Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen von der Vorinstanz inhaltlich umfas- send geprüft wurden, was von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene folgerichtig auch nicht gerügt wird, und dem Beschwerdeführer durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwach- sen ist (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-1168/2022 vom
28. Mai 2022), steht einer Prüfung dieses Vorbringens im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nichts entgegen. Sodann handelt es sich bei den Bei- lagen 5 und 6 der Beschwerde (entsprechen Beilagen 4 und 5 der Eingabe vom 23. Mai 2022) um nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestandene Tatsachen. Diese Beweismittel wurde vom SEM zu Recht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft.
E. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, die Diagnose einer H._______ könne für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden. Die auf klinischer Be- obachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes könne in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte H._______ in Betracht falle, lediglich ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (unter Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung der Protokolle aus dem ordentlichen Asylverfahren werde denn auch nicht vor- genommen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Untersuchungen von Traumaopfern nicht den Schluss zuliessen, wonach sich diese nicht mehr an das Erlebte erinnern könnten. Bei einer solchen Untersuchung würde beispielsweise festgestellt, dass sich Angaben von Flüchtlingen über ein traumatisches und ein nichttraumatisches Erlebnis zu unterschiedlichen Befragungszeitpunkten im Hinblick auf ihre Konstanz nicht unterscheiden würden (unter Verweis auf Renate Volbert; Aussagen über traumatische Erlebnisse; online publiziert am 11. Februar 2011). Es sei daher auch in
E-5756/2022 Seite 10 solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtge- schichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitliche übereinstimmend dargestellt werden könnten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D- 2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Im Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung vom 22. März 2022 sei zunächst festgehalten worden, dass di- verse Befunde aufgrund ihrer Wundmorphologie allesamt ein paar Tage bis wenige Monate alt, also nach dem geschilderten Ereignisraum entstanden und somit als vorfallsunabhängig zu werten seien (mit Verweis auf die Seite
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert, die Feststellung der Vorinstanz, seine Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen, beziehe sich in keiner Weise auf die neuen, im Wiedererwä- gungsgesuch geltend gemachte Vorbringen. In der Medizin sei es ein bekanntes Phänomen, dass Patienten, die wegen einer möglichen H._______ untersucht würden, traumaauslösende Ereig- nisse nicht erwähnten. Wie im Verlaufsbericht vom 12. November 2021 ausgeführt worden sei, habe er vor allem von Misshandlungen, die er in einer
E-5756/2022 Seite 11 5-tägigen Haft in Sri Lanka erlebt habe – insbesondere von analer Verge- waltigung und von Schlägen auf den Rücken und auf die Fusssohlen –, geträumt. Nach diesen Albträumen habe er über mehrere Tage hinweg über starke Rückenschmerzen berichtet und auf Nachfrage geschildert, dass er nach der Haft für ungefähr sechs Monate an einer Obstipation ge- litten habe. Dies sei ein typisches Symptom nach analer Vergewaltigung, welches aber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit auch den meisten Opfern nicht bekannt sei. Er habe die Symptome der Obstipation erst auf Nachfrage und ohne dass er sie aktiv mit seiner Vergewaltigung in Zusam- menhang gebracht habe, geschildert. Dies erhöhe die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen bezüglich einer stattgefundenen Vergewaltigung massge- blich. Anhand des für die Diagnoseerstellung benutzten Fragebogens sei klar ersichtlich, dass sein Trauma aufgrund erlebter Schläge und sexueller Folter sowie Vergewaltigung basiere. Sofern die Vorinstanz dem wider- spreche und ausführe, dass H._______ alleine keinen Beweis für eine Misshandlung darstelle, tue sie dies in einer pauschalen, unbelegten Be- hauptung und zeige, dass sie sich nicht mit den eingereichten Verlaufsbe- richten, die ebendieser pauschalen Einschätzung widersprochen hätten, auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass erst der relevante Verlaufsbericht die Notwendigkeit einer begleitenden Thera- pie habe abschliessend erkennen lassen und er das Erlebte erst durch zeit- aufwändige Therapiestunden bis zum 21. März 2022 habe erarbeiten kön- nen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei den Verlaufsberichten nirgends zu entnehmen, dass er sich nicht an die traumatischen Erlebnisse habe erin- nern können, er sei lediglich dazu nicht fähig gewesen. So stehe beispiels- weise im Verlaufsbericht vom 12. November 2021 explizit geschrieben «Neben Stigma und Scham sei höchstwahrscheinlich ein weiterer Faktor für das Verschweigen des sexuellen Missbrauchs verantwortlich. Patienten mit einer H._______) vermeiden es, über ihre Traumata zu reden, da sie sonst direkt von der gleichen Angst befallen werden, die sie während des Traumas erlebten. Die Vermeidung gehört deswegen zu den Kernsympto- men einer H._______. Neben der Erzählung des Traumas vermeiden die Patienten alles, was sie daran erinnert, wie Orte, Gerüche, uniformierte Menschen usw.». Fehle es an einer gewissen Konsistenz der Aussagen im Rahmen der Asylanhörung, so liege dies also daran, dass er versucht habe, um die Inhaftierung und Misshandlung herumzuerzählen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch zu sehr geschämt habe, um davon zu berichten.
E-5756/2022 Seite 12 Bei der Würdigung des körperlichen Gutachtens gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von der Basis der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussa- gen im Asylverfahren aus. Es müsse aber seit dem Verlaufsbericht vom
21. März 2022 ein neues Ereignis, nämlich die fünftägige Inhaftierung mit sexueller Misshandlung und Folter, in die Sachverhaltsfeststellung mitein- bezogen werden. Zudem mache die Vorinstanz lediglich Ausführungen zu den für sie günstigen Argumenten und setze sich mit der wahrscheinliche- ren Variante, nämlich, dass die Stockschläge durch Drittpersonen zugefügt worden seien, nicht auseinander. Zur Flüchtlingseigenschaft führt der Beschwerdeführer aus, er habe mittels der eingereichten Verlaufsberichte glaubhaft vorgebracht, dass er vor sei- ner Flucht aus Sri Lanka wegen seines Onkels während fünf Tagen inhaf- tiert, erniedrigt, gefoltert und sexuell misshandelt worden sei. Er sei noch Monate nach seiner Flucht von den Behörden gesucht worden und seine Familie werde noch immer nach ihm befragt. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Gefahr der erneuten Inhaftierung und Folter. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer aus, seine psychischen Leiden würden in Sri Lanka – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht oder nur ungenügend behandelt werden können, ein Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar.
E. 6 des körperlichen Gutachtens). Weitere (…) seien Folgen von mindestens mehreren Monaten bis mehreren Jahren zurückliegenden (…)verletzungen und könnten grundsätzlich im geschilderten Ereigniszeitraum entstanden sein. Hinsichtlich der (…) am (…) werde ausgeführt, dass die Lokalisation und Orientierung dieser Befunde mit einer Beibringung durch fremde Hand zu vereinbaren seien. Allerdings könne eine Selbstbeibringung nicht aus- geschlossen werden. Die übrig festgestellten (…) könnten aufgrund ihrer unspezifischer Morphologie und der fortgeschrittenen Abheilung keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Angesichts die- ser Ausführungen sei festzustellen, dass diese ebenfalls offensichtlich un- geeignet seien, die bisherigen Feststellungen des SEM betreffend die Un- glaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen. So seien die (…) teilweise nicht eindeutig einem Ereigniszeitraum zurechenbar und schon gar nicht einem spezifischen Ereignis. Zudem seien in Sri Lanka zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatri- sche Behandlungen, beispielsweise bei H._______ oder bei Suizidversu- chen, verfügbar. Auch die derzeitige Wirtschaftskrise führe nicht zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ebenfalls stelle eine eventuelle Su- izidalität respektive eine Suiziddrohung kein Vollzugshindernis dar.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers im Er- gebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begrün- dung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwer- devorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Die wiedererwägungsweise geltend gemachte gesundheitliche Beein- trächtigung (H._______ […]) ist nicht geeignet, die Verfügung vom 23. Au- gust 2017 als fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. Diesbezüglich kann die Einschätzung einer Fachärztin oder eines Facharztes zwar in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungs-
E-5756/2022 Seite 13 vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, den- noch obliegt die Beweiswürdigung dem Gericht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. und 2007/31 E. 5.1). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass bisweilen ausgelassene Sachverhaltsteile oder deren unter- schiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an einer H._______ leiden, erklärt werden können, ist auch in solchen Fällen davon auszuge- hen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Tei- len ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Ur- teil des BVGer D-4244/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.10). Im Mehrfachge- such vom 23. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, nach der Flucht seines Onkels nach E._______ sei er von der Polizei verhört und für fünf Tage festgenommen worden. Während dieser Zeit habe er im Alter von 18 Jahren zum zweiten Mal Folter und sexuelle Übergriffe durch die sri-lanki- schen Regierungstruppen erfahren. So sei er während des Verhörs am ganzen Körper geschlagen worden, insbesondere auf den Rücken und die Fusssohlen. Ausserdem sei er mit einem Stock sexuell missbraucht wor- den. Seit diesem Ereignis leide er an einer H._______ ([…]) und tiefen Schamgefühlen (vgl. Mehrfachgesuch Seite 8). In der Beschwerde unter N 46 ergänzte er, dass diese Verhaftung im Jahr 2014 stattgefunden habe. Er sei dabei täglich zu seinem Onkel befragt und misshandelt worden. Die Wächter hätten ihm mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen. Diese (…) seien noch heute er- sichtlich und durch das Gutachten bestätigt. Während der Inhaftierung sei er mit einem Stock auf die Genitalien geschlagen und sexuell misshandelt worden. Zudem sei ihm ein kleiner Stock in den Anus geführt und mit den Händen an seinem Penis gezogen worden. Aufgrund dieser Misshandlun- gen sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Anlässlich seiner Anhörung vom 5. Mai 2017 (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A20/30 F66) führte er dazu aus, «[…] Am 24. oder 25. März 2014 wurden einige Perso- nen festgenommen. Und zwar haben sie irgendwelche Poster, welche mit der Armee zu tun hatten, weggerissen. Diesbezüglich wurde auch K._______ festgenommen. Als ich dort war, wurde meine Identitätskarte von ihnen kontrolliert. Da meinten sie, was eine Person aus L._______ hier verloren habe. Und sie sagten, dass sie allenfalls auf mich zurückkommen würden. […]». Weiter führte er auf die Frage aus, ob er nach der Befragung im Juli 2013 nochmals Kontakt zu den Behörden gehabt habe, «Nein. Da- nach wurde ich ja in M._______ wegen dieses Ereignisses mit den Postern einfach so befragt. Weil ich vor Ort war.» (vgl. SEM-act. 20/30 F84). Eben- falls führte er aus, dass er in Zusammenhang mit den Problemen seines
E-5756/2022 Seite 14 Onkels nie irgendwohin zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Er sei jeweils nur zu Hause befragt worden (vgl. SEM-act. 20/30 F70). Anhand des Gesagten und der Zitate fällt auf, dass anlässlich der Anhörung vom
5. Mai 2017 der vom Beschwerdeführer skizzierte Ablauf der Befragung völlig anders ausgefallen ist, als derjenige, welcher er nun mit dem Mehr- fachgesuch vom 23. Mai 2022 vorbringt. Auch ist dem Beschwerdeführer in den Ausführungen, er habe unter anderem aus einem Schamgefühl her- aus über die Vergewaltigung keine Auskunft über erlebte Misshandlungen geben können, nicht zu folgen. So führt er aus, Vermeidung gehöre zu den Kernsymptomen einer H._______. Daher habe er Erklärungen zur Folter und zur Vergewaltigung an der Anhörung vom 5. Mai 2017 vermieden. Fehle es an einer gewissen Konsistenz der beschwerdeführerischen Aus- sagen im Rahmen der Asylanhörung, so liege dies also daran, dass er ver- sucht habe, um die Inhaftierung und Misshandlung herumzuerzählen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch zu sehr geschämt habe, um davon zu berichten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er an der Anhörung nicht lediglich die besagte Thematik umging, sondern eine gänzlich andere Ge- schichte erzählte. Es gelingt ihm daher mit der Berufung auf die Auswir- kungen von H._______ und den entsprechenden Verlaufsberichten nicht, die rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten diesbezüglichen Aussagen nunmehr als glaubhaft erscheinen zu lassen. Betreffend das Gutachten zur körperlichen Untersuchung ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welche in korrekter Würdi- gung festhält, weshalb es mit diesem ebenfalls nicht gelingt, die rechtskräf- tige Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Bezüglich der medizinischen Situation in Sri Lanka, insbesondere der Be- handlung von H._______ und der damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Stellungnahme der I._______ vom
12. Dezember 2022 (Beilage 4) und die E-Mail von Dr. J._______ vom
1. Dezember 2022 (Beilage 8) vermögen an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
E. 6.3 Die Begehren der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2022 erwiesen sich als von vornherein aussichtslos. Deshalb waren die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Somit konnte die Vorinstanz das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
E-5756/2022 Seite 15 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abweisen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, wel- che die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Juni 2021 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom
29. Juni 2021 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessua- len Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. An- gesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, als gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5756/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5756/2022 g Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Lea Keller, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn im Jahr 20(...) zwangsrekrutieren wollen, indem sie ihn gegen seinen Willen von seinem Wohnort mitgenommen und in ein LTTE-Camp nach B._______ gebracht hätten. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe er sich bei einem Onkel seiner Mutter versteckt. Dieser habe ihn zu einem Bekannten nach C._______ gebracht, wo er später seine Familie wieder getroffen habe. Sein Onkel D._______ sei Mitglied der LTTE gewesen, habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlaufen und sei im (...) 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Die Behörden hätten seinen Onkel D._______ nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation immer wieder befragt und belästigt. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ausserdem versucht, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen beziehungsweise ihn als Spitzel einzusetzen. Der Onkel sei daher im (...) 2012 illegal nach E._______ geflüchtet. Zirka eine Woche später seien zwei in zivil gekleidete Männer bei ihm, dem Beschwerdeführer, vorbeigekommen und hätten ihn, seine Mutter und seinen Onkel ausgefragt. Diese Personen - später habe er erfahren, dass sie vom CID gewesen seien - hätten ihn gepackt und ihm gedroht, ihn mitzunehmen, sollte er keine Auskunft über den Verbleib seines Onkels D._______ machen. Danach seien die Männer während ungefähr eines Jahres jeden Monat einmal vorbeigekommen, um ihn zu befragen, wobei sich die Besuche kaum unterschieden hätten. Anfang (...) 2015 hätten die Behörden das Haus einer Grosstante nach ihm durchsucht. Nachdem seine Mutter davon erfahren habe, habe sein Vater sofort mit Hilfe eines Onkels seine Ausreise organisiert. Am (...) Oktober 2015 sei er geflüchtet und am (...) November 2015 in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und führte aus, er weise kein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5434/2017 vom 16. November 2017 ab und schloss sich darin der Einschätzung des SEM an. B. B.a Am 4. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er bisher verschwiegene LTTE-Verbindungen einer Cousine und eines Cousins, exilpolitische Aktivitäten (einmalige Teilnahme am Heldentag [...]), die veränderte Lage in Sri Lanka und die Ersatzreisepapierbeschaffung als neue gefährdungsbegründende Elemente vor. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies sie die Gesuche ab, soweit sie auf diese eintrat, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die neu vorgebrachte Gefährdung wegen des Cousins und der Cousine sei einerseits unglaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Die einmalige Teilnahme am Heldentag stelle keine relevante Exponiertheit dar und aus der Beantragung von Ersatzreisepapieren lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ableiten. Die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten verschlechterten Lage in Sri Lanka hätten schliesslich keinen Bezug zum Beschwerdeführer. B.c Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2028/2019 vom 13. Juni 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde, wobei es die vorinstanzlichen Ausführungen stützte. C. C.a Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er ergänzend zum bisher bekannten Sachverhalt aus, aufgrund der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 sowie des Auffindens von Sprengstoff auf dem Grundstück seiner Familie am (...) 2019 und seither intensiver Befragungen der Familie sei er bei einer Rückkehr gefährdet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. C.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Am 19. Dezember 2019 trat sie einerseits mangels Zuständigkeit und andererseits mangels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz gelangte insbesondere zum Schluss, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die bisher als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen oder ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch zu begründen. C.c Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-6953/2019 vom 31. Juli 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. D. D.a Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 17. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete seine Eingabe mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz und der damit verbundenen Bedrohung seiner Familie in Sri Lanka durch Spezialeinheiten der Armee. D.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2021 fest, das Mehrfachgesuch und die darin geltend gemachten Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D.c Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3567/2021 vom 16. Februar 2022 abgewiesen wurde. E. E.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 zum fünften Mal ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dieses gründe auf den Verlaufsberichten der tagesklinischen Behandlung vom 12. November 2021 (Beilage 3) und 21. März 2022 (Beilage 4) sowie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 31. März 2022, durchgeführt am Institut für Rechtsmedizin der F._______ durch Oberarzt G._______ (Beilage 5). Zudem habe sich seit April 2022 die Sicherheitslage in Sri Lanka stark verschlechtert. Die genannten Untersuchungsberichte würden bestätigen, dass er aufgrund einer H._______ während des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe zu schildern. Auf dieser Grundlage und der körperlichen Untersuchung sei die von ihm erlebte asylrelevante Verfolgung infolge der Reflexverfolgung auch abschliessend belegt und damit könne die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung der Schweizer Asylbehörden umgestossen werden. Nach einer vertieften Analyse sei die behandelnde Oberärztin im Verlaufsbericht zum Schluss gekommen, dass nicht nur seine Schamgefühle dazu geführt hätten, dass er die Ereignisse nicht erwähnt habe, sondern auch die Tatsache, dass er die Erinnerungen an die Ereignisse unabhängig von seinem Willen nicht habe abrufen können. E.b Der Beschwerdeführer reichte die oben genannten Berichte als Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren ein. F. Das SEM nahm die Eingabe hinsichtlich der obengenannten Arztberichte als qualifiziertes, hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen. Es wies diese mit Verfügung vom 11. November 2022 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Juni 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Vorinstanz anzuweisen, für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Gebühr von Fr. 600.- aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: Eine Vollmacht vom 7. März 2022 (inklusive Substitutionsvollmacht; Beilage 1), die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2022 (Beilage 2), das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 (Beilage 3), eine Stellungnahme von I._______ vom 12. Dezember 2022 (Beilage 4), ein Verlaufsbericht vom 21. März 2022 (Beilage 5), ein Gutachten vom 31. März 2022 (Beilage 6), ein Verlaufsbericht vom 12. November 2021 (Beilage 7), eine E-Mail von Dr. J._______ vom 1. Dezember 2022 (Beilage 8), eine Unterstützungsbestätigung vom 22. April 2022 (Beilage 9) und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2017 (Beilage 10). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. u.a. N19 und N25 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Vorinstanz habe sich weder mit den eingereichten Verlaufsberichten noch mit dem körperlichen Gutachten auseinandergesetzt. Dem ist zu widersprechen. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere wurde der Inhalt der Verlaufsberichte vom 21. März 2022 und vom 12. November 2022 bezüglich H._______-Erkrankung sowie unter ausdrücklicher Nennung auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 22. März 2022 (recte: 31. März 2022) unter Ziffer IV der angefochtenen Verfügung diskutiert. Dabei muss sich das SEM nicht mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ebenfalls stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine materielle Frage dar. Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen offensichtlich unbegründet, womit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.2 4.2.1 Die Einreichung der Eingabe vom 23. Mai 2022 als «Mehrfachgesuch» und deren Entgegennahme und materielle Beurteilung unter dem Titel eines qualifizierten respektive eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM werfen Fragen auf. 4.2.2 In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf «Beweismittel [...], welche nach Abschluss des Asylverfahrens entstanden sind», nämlich die Beilagen 5-7 der Beschwerde (vgl. Bst. G supra), und führte dazu aus, die Verlaufsberichte hätten während des Asylverfahrens noch nicht geltend gemacht werden können, da sich der Gesuchsteller erst nach intensiver Traumatherapie entsprechend öffnen und über seine Asylgründe offen habe sprechen können. Die Ursache des Traumas könne durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung auch bestätigt werden. 4.2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin das revisionsrechtliche Geltendmachen von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Die Beilage 7 der Beschwerde (entspricht der Beilage 3 der Eingabe vom 23. Mai 2022) datiert vor dem Zeitpunkt des Urteils E-3567/2021 vom 16. Februar 2022. Mithin hätte die in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertreterin diesbezüglich ein Revisionsgesuch an die Beschwerdeinstanz zu richten gehabt. Vom SEM wäre dieser Teil der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2022 zur Prüfung unter dem Aspekt einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Da indessen das besagte Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen von der Vorinstanz inhaltlich umfassend geprüft wurden, was von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene folgerichtig auch nicht gerügt wird, und dem Beschwerdeführer durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-1168/2022 vom 28. Mai 2022), steht einer Prüfung dieses Vorbringens im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Sodann handelt es sich bei den Beilagen 5 und 6 der Beschwerde (entsprechen Beilagen 4 und 5 der Eingabe vom 23. Mai 2022) um nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestandene Tatsachen. Diese Beweismittel wurde vom SEM zu Recht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft. 5. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, die Diagnose einer H._______ könne für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden. Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes könne in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte H._______ in Betracht falle, lediglich ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (unter Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung der Protokolle aus dem ordentlichen Asylverfahren werde denn auch nicht vorgenommen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Untersuchungen von Traumaopfern nicht den Schluss zuliessen, wonach sich diese nicht mehr an das Erlebte erinnern könnten. Bei einer solchen Untersuchung würde beispielsweise festgestellt, dass sich Angaben von Flüchtlingen über ein traumatisches und ein nichttraumatisches Erlebnis zu unterschiedlichen Befragungszeitpunkten im Hinblick auf ihre Konstanz nicht unterscheiden würden (unter Verweis auf Renate Volbert; Aussagen über traumatische Erlebnisse; online publiziert am 11. Februar 2011). Es sei daher auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitliche übereinstimmend dargestellt werden könnten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 22. März 2022 sei zunächst festgehalten worden, dass diverse Befunde aufgrund ihrer Wundmorphologie allesamt ein paar Tage bis wenige Monate alt, also nach dem geschilderten Ereignisraum entstanden und somit als vorfallsunabhängig zu werten seien (mit Verweis auf die Seite 6 des körperlichen Gutachtens). Weitere (...) seien Folgen von mindestens mehreren Monaten bis mehreren Jahren zurückliegenden (...)verletzungen und könnten grundsätzlich im geschilderten Ereigniszeitraum entstanden sein. Hinsichtlich der (...) am (...) werde ausgeführt, dass die Lokalisation und Orientierung dieser Befunde mit einer Beibringung durch fremde Hand zu vereinbaren seien. Allerdings könne eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden. Die übrig festgestellten (...) könnten aufgrund ihrer unspezifischer Morphologie und der fortgeschrittenen Abheilung keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Angesichts dieser Ausführungen sei festzustellen, dass diese ebenfalls offensichtlich ungeeignet seien, die bisherigen Feststellungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen. So seien die (...) teilweise nicht eindeutig einem Ereigniszeitraum zurechenbar und schon gar nicht einem spezifischen Ereignis. Zudem seien in Sri Lanka zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlungen, beispielsweise bei H._______ oder bei Suizidversuchen, verfügbar. Auch die derzeitige Wirtschaftskrise führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ebenfalls stelle eine eventuelle Suizidalität respektive eine Suiziddrohung kein Vollzugshindernis dar. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert, die Feststellung der Vorinstanz, seine Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen, beziehe sich in keiner Weise auf die neuen, im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Vorbringen. In der Medizin sei es ein bekanntes Phänomen, dass Patienten, die wegen einer möglichen H._______ untersucht würden, traumaauslösende Ereignisse nicht erwähnten. Wie im Verlaufsbericht vom 12. November 2021 ausgeführt worden sei, habe er vor allem von Misshandlungen, die er in einer 5-tägigen Haft in Sri Lanka erlebt habe - insbesondere von analer Vergewaltigung und von Schlägen auf den Rücken und auf die Fusssohlen -, geträumt. Nach diesen Albträumen habe er über mehrere Tage hinweg über starke Rückenschmerzen berichtet und auf Nachfrage geschildert, dass er nach der Haft für ungefähr sechs Monate an einer Obstipation gelitten habe. Dies sei ein typisches Symptom nach analer Vergewaltigung, welches aber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit auch den meisten Opfern nicht bekannt sei. Er habe die Symptome der Obstipation erst auf Nachfrage und ohne dass er sie aktiv mit seiner Vergewaltigung in Zusammenhang gebracht habe, geschildert. Dies erhöhe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich einer stattgefundenen Vergewaltigung massgeblich. Anhand des für die Diagnoseerstellung benutzten Fragebogens sei klar ersichtlich, dass sein Trauma aufgrund erlebter Schläge und sexueller Folter sowie Vergewaltigung basiere. Sofern die Vorinstanz dem widerspreche und ausführe, dass H._______ alleine keinen Beweis für eine Misshandlung darstelle, tue sie dies in einer pauschalen, unbelegten Behauptung und zeige, dass sie sich nicht mit den eingereichten Verlaufsberichten, die ebendieser pauschalen Einschätzung widersprochen hätten, auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass erst der relevante Verlaufsbericht die Notwendigkeit einer begleitenden Therapie habe abschliessend erkennen lassen und er das Erlebte erst durch zeitaufwändige Therapiestunden bis zum 21. März 2022 habe erarbeiten können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei den Verlaufsberichten nirgends zu entnehmen, dass er sich nicht an die traumatischen Erlebnisse habe erinnern können, er sei lediglich dazu nicht fähig gewesen. So stehe beispielsweise im Verlaufsbericht vom 12. November 2021 explizit geschrieben «Neben Stigma und Scham sei höchstwahrscheinlich ein weiterer Faktor für das Verschweigen des sexuellen Missbrauchs verantwortlich. Patienten mit einer H._______) vermeiden es, über ihre Traumata zu reden, da sie sonst direkt von der gleichen Angst befallen werden, die sie während des Traumas erlebten. Die Vermeidung gehört deswegen zu den Kernsymptomen einer H._______. Neben der Erzählung des Traumas vermeiden die Patienten alles, was sie daran erinnert, wie Orte, Gerüche, uniformierte Menschen usw.». Fehle es an einer gewissen Konsistenz der Aussagen im Rahmen der Asylanhörung, so liege dies also daran, dass er versucht habe, um die Inhaftierung und Misshandlung herumzuerzählen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch zu sehr geschämt habe, um davon zu berichten. Bei der Würdigung des körperlichen Gutachtens gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von der Basis der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen im Asylverfahren aus. Es müsse aber seit dem Verlaufsbericht vom 21. März 2022 ein neues Ereignis, nämlich die fünftägige Inhaftierung mit sexueller Misshandlung und Folter, in die Sachverhaltsfeststellung miteinbezogen werden. Zudem mache die Vorinstanz lediglich Ausführungen zu den für sie günstigen Argumenten und setze sich mit der wahrscheinlicheren Variante, nämlich, dass die Stockschläge durch Drittpersonen zugefügt worden seien, nicht auseinander. Zur Flüchtlingseigenschaft führt der Beschwerdeführer aus, er habe mittels der eingereichten Verlaufsberichte glaubhaft vorgebracht, dass er vor seiner Flucht aus Sri Lanka wegen seines Onkels während fünf Tagen inhaftiert, erniedrigt, gefoltert und sexuell misshandelt worden sei. Er sei noch Monate nach seiner Flucht von den Behörden gesucht worden und seine Familie werde noch immer nach ihm befragt. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Gefahr der erneuten Inhaftierung und Folter. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt der Beschwerdeführer aus, seine psychischen Leiden würden in Sri Lanka - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht oder nur ungenügend behandelt werden können, ein Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Die wiedererwägungsweise geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung (H._______ [...]) ist nicht geeignet, die Verfügung vom 23. August 2017 als fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. Diesbezüglich kann die Einschätzung einer Fachärztin oder eines Facharztes zwar in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dennoch obliegt die Beweiswürdigung dem Gericht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. und 2007/31 E. 5.1). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass bisweilen ausgelassene Sachverhaltsteile oder deren unterschiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an einer H._______ leiden, erklärt werden können, ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4244/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.10). Im Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, nach der Flucht seines Onkels nach E._______ sei er von der Polizei verhört und für fünf Tage festgenommen worden. Während dieser Zeit habe er im Alter von 18 Jahren zum zweiten Mal Folter und sexuelle Übergriffe durch die sri-lankischen Regierungstruppen erfahren. So sei er während des Verhörs am ganzen Körper geschlagen worden, insbesondere auf den Rücken und die Fusssohlen. Ausserdem sei er mit einem Stock sexuell missbraucht worden. Seit diesem Ereignis leide er an einer H._______ ([...]) und tiefen Schamgefühlen (vgl. Mehrfachgesuch Seite 8). In der Beschwerde unter N 46 ergänzte er, dass diese Verhaftung im Jahr 2014 stattgefunden habe. Er sei dabei täglich zu seinem Onkel befragt und misshandelt worden. Die Wächter hätten ihm mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen. Diese (...) seien noch heute ersichtlich und durch das Gutachten bestätigt. Während der Inhaftierung sei er mit einem Stock auf die Genitalien geschlagen und sexuell misshandelt worden. Zudem sei ihm ein kleiner Stock in den Anus geführt und mit den Händen an seinem Penis gezogen worden. Aufgrund dieser Misshandlungen sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Anlässlich seiner Anhörung vom 5. Mai 2017 (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A20/30 F66) führte er dazu aus, «[...] Am 24. oder 25. März 2014 wurden einige Personen festgenommen. Und zwar haben sie irgendwelche Poster, welche mit der Armee zu tun hatten, weggerissen. Diesbezüglich wurde auch K._______ festgenommen. Als ich dort war, wurde meine Identitätskarte von ihnen kontrolliert. Da meinten sie, was eine Person aus L._______ hier verloren habe. Und sie sagten, dass sie allenfalls auf mich zurückkommen würden. [...]». Weiter führte er auf die Frage aus, ob er nach der Befragung im Juli 2013 nochmals Kontakt zu den Behörden gehabt habe, «Nein. Danach wurde ich ja in M._______ wegen dieses Ereignisses mit den Postern einfach so befragt. Weil ich vor Ort war.» (vgl. SEM-act. 20/30 F84). Ebenfalls führte er aus, dass er in Zusammenhang mit den Problemen seines Onkels nie irgendwohin zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Er sei jeweils nur zu Hause befragt worden (vgl. SEM-act. 20/30 F70). Anhand des Gesagten und der Zitate fällt auf, dass anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2017 der vom Beschwerdeführer skizzierte Ablauf der Befragung völlig anders ausgefallen ist, als derjenige, welcher er nun mit dem Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2022 vorbringt. Auch ist dem Beschwerdeführer in den Ausführungen, er habe unter anderem aus einem Schamgefühl heraus über die Vergewaltigung keine Auskunft über erlebte Misshandlungen geben können, nicht zu folgen. So führt er aus, Vermeidung gehöre zu den Kernsymptomen einer H._______. Daher habe er Erklärungen zur Folter und zur Vergewaltigung an der Anhörung vom 5. Mai 2017 vermieden. Fehle es an einer gewissen Konsistenz der beschwerdeführerischen Aussagen im Rahmen der Asylanhörung, so liege dies also daran, dass er versucht habe, um die Inhaftierung und Misshandlung herumzuerzählen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch zu sehr geschämt habe, um davon zu berichten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er an der Anhörung nicht lediglich die besagte Thematik umging, sondern eine gänzlich andere Geschichte erzählte. Es gelingt ihm daher mit der Berufung auf die Auswirkungen von H._______ und den entsprechenden Verlaufsberichten nicht, die rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten diesbezüglichen Aussagen nunmehr als glaubhaft erscheinen zu lassen. Betreffend das Gutachten zur körperlichen Untersuchung ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welche in korrekter Würdigung festhält, weshalb es mit diesem ebenfalls nicht gelingt, die rechtskräftige Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Bezüglich der medizinischen Situation in Sri Lanka, insbesondere der Behandlung von H._______ und der damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Stellungnahme der I._______ vom 12. Dezember 2022 (Beilage 4) und die E-Mail von Dr. J._______ vom 1. Dezember 2022 (Beilage 8) vermögen an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. 6.3 Die Begehren der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2022 erwiesen sich als von vornherein aussichtslos. Deshalb waren die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Somit konnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Juni 2021 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom 29. Juni 2021 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: