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D-4244/2018

D-4244/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2013 in Richtung Türkei. Am 1. September 2015 habe er die Türkei verlassen und sei am 17. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 21. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 wurde aufgrund der sistierten Befragung zur Person (BzP) eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______. Er verfüge über ein Diplom einer höheren Fachschule als (...), sei jedoch bis zu seiner Ausreise verschiedensten Erwerbstätigkeiten nachgegangen (unter anderem [...]). Im (...) 1995 sei er nach H._______ gezogen, wo er eine (...) Ausbildung an der (...) Universität absolviert habe. Anschliessend habe er vom (...) 1996 bis am (...) 2000 als (...) am (...) gearbeitet, wo er für die Kontrolle der (...) zuständig gewesen sei. Im Jahre 2000 sei er fälschlicherweise der Bestechung beschuldigt, von seinem Vorgesetzten bedroht und während (...) Tagen inhaftiert worden. In der Folge sei klargestellt worden, dass er mit der Bestechung nichts zu tun gehabt habe. Im gleichen Jahr sei er zu Unrecht beschuldigt worden, einen (...) fälschlicherweise (...) zu haben. Er sei wegen dieser Anschuldigung am (...) 2000 verhaftet und während (...) Monaten inhaftiert worden. Die ersten (...) Monate habe er beim (...) in einer Einzelzelle verbracht und sei gefoltert worden. Anschliessend sei er (...) Monate in I._______ in H._______ festgehalten worden. Am (...) 2001, nach dem Freispruch des Gerichts respektive gegen Bürgschaft und Kaution, sei er schliesslich entlassen worden. In der Folge sei er nicht mehr zu seinem Dienst zurückgekehrt, obwohl er sich zu (...) verpflichtet habe, weshalb er in Syrien als Dienstverweigerer gelte. Im Herbst 2001 sei er nach G._______ gezogen. Im Jahre 2004 habe die Polizei im Rahmen eines Autounfalls festgestellt, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und dass er den Dienst unerlaubt verlassen habe, weshalb er für (...) Monate inhaftiert und das Gerichtsverfahren neu eröffnet worden sei. Nach seiner Freilassung im (...) 2004 habe er keinen Behördenkontakt mehr gehabt, sondern versteckt in G._______ gelebt. Die Regierung suche ihn allerdings bis heute noch. Nach dem 1. März 2013 habe sich die Sicherheits- und Lebenssituation in G._______ wegen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) massiv verschlechtert. Am (...) 2013 sei er vom IS für (...) Tage in Gewahrsam genommen, gefoltert und befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, immer noch als (...) zu arbeiten. Während der Befragung habe man ihm ins (...) geschossen. Nach der Behandlung sei er freigelassen worden und habe seine Ehefrau und Kinder nach H._______ geschickt. Er selber sei mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Berufsausweis, ein Fahrzeugregistrierungsbüchlein, zwei Führerausweise, zwei Fahrfehlerkarten, das Familienbüchlein (in Kopie), den Eheschein (in Kopie), Passkopien seiner Ehefrau und der älteren drei Kinder, ein Röntgenbild, die Identitätskarte seiner Ehefrau (in Kopie), einen Auszug aus dem Familienstammbuch (in Kopie), zwei Berichte des Fachspitals in H._______ vom (...) 2016 und (...) 2016 die Ehefrau betreffend (in Kopie) und eine Quittung von Western Union vom (...) 2016 als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 9. März 2016 und 2. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM Anfragen betreffend Verfahrensstand und Beschleunigung seines Verfahrens zukommen und ersuchte sinngemäss um die Erteilung humanitärer Visa für seine Frau und Kinder. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 4. April 2016 und 26. Mai 2016. Sodann erkundigte sich am 10. Oktober 2016 (...) nach dem Verfahrensstand des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Die Antwort des SEM erfolgte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016. C. C.a B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste zusammen mit ihren drei älteren Kindern am 9. November 2016 mit durch die Schweizer Botschaft in Beirut aus humanitären Gründen ausgestellten Visa C auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 23. November 2016 um Asyl nachsuchte. Am 30. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. März 2018 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. C.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______. Sie habe die Schule mit der Matura abgeschlossen, jedoch nicht studiert. Gearbeitet habe sie als (...). Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann in G._______ gelebt. Im (...) 2013 sei der IS nachts bei ihnen ins Haus eingedrungen, habe ihren Mann mitgenommen und sie und die Kinder gefesselt. Nach der Freilassung sei ihr Ehemann in die Türkei und sie mit den Kindern zu ihren Eltern nach H._______ geflohen. Anfangs (...) 2016 sei sie zusammen mit den Kindern auf dem Weg von J._______ nach K._______ gewesen, als sie an einem Checkpoint der Regierung von den Lijan Al Shabiya kontrolliert worden sei. Anhand der Namen auf den Schulunterlagen der Tochter hätten die Beamten festgestellt, dass ihr Ehemann als (...) vom syrischen Regime gesucht werde. Ihr und den Kindern seien daraufhin die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden und sie seien an einen unbekannten Ort gefahren worden, wo sie zusammen mit zwei weiteren Frauen und deren Kindern während (...) Tagen respektive (...) festgehalten worden seien. Sie und die anderen Frauen seien täglich vor den Augen der Kinder vergewaltigt worden. Auch hätten sie mitansehen müssen, wie die Ehemänner der beiden anderen Frauen exekutiert worden seien. Schliesslich seien sie gegen eine Lösegeldzahlung ihres Vaters freigekommen. Nach der Freilassung sei sie ohnmächtig geworden und habe wegen der erlittenen Verletzungen im (...) einen Monat respektive 20 Tage im Spital verbracht. Danach habe sie sich versteckt gehalten bis zur Ausreise in den Libanon am (...) 2016. Dort sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und sie habe einen Suizidversuch unternommen. C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein ihre Situation betreffendes Schreiben (inkl. diverse Beilagen), einen Verlaufsbericht der (...) Psychiatrie vom (...) 2017, ein Schreiben von L._______, Psychiater, Beirut, vom (...) 2016 und eine Bescheinigung eines syrischen Krankenhauses vom (...) 2016 (vgl. bereits Bst. A.c, mit neuer Übersetzung) als Beweismittel ein. D. Mit Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Mitteilung zum Verfahrensstand. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2018. E. Am (...) wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren. F. Mit separaten Verfügungen je vom 21. Juni 2018 - beide eröffnet am 22. Juni 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [Dispositivziffer 1], lehnte ihre Asylgesuche ab [Dispositivziffer 2] und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an [Dispositivziffer 3], schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositivziffern 4 6]. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen beide Entscheide Beschwerde und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien in den Ziffern 1 3 des Dispositivs aufzuheben, die Sache sei im Asyl- und Flüchtlingspunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es seien die beiden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihnen in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst zwei Vollmachten, der angefochtenen Verfügungen und einer Fürsorgebestätigung - folgende Beweismittel bei: -Gerichtsurteil vom (...) 2003 (in beglaubigter Kopie; Beilage 3) -Anklageschrift vom (...) 2002 (in beglaubigter Kopie; Beilage 4) -Haftbefehl vom (...) 2003 (in beglaubigter Kopie; Beilage 5) -Bericht der Hilfswerkvertretung vom 12. März 2018 (Beilage 6) -Arztbericht des Spitals M._______ vom (...) 2018 (Beilage 7) -Bescheid und Ausweis von N._______ (in Kopie; Beilage 8) -Bescheid und Ausweis von O._______ (in Kopie; Beilage 9) -Ausweise von P._______ (in Kopie; Beilage 10) H. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (Verfahren D-4244/2018) respektive 7. August 2018 (Verfahren D-4248/2018) bestätigt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vereinigung der beiden Verfahren D-4244/2018 und D-4248/2018. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist die fremdsprachigen Beilagen 3-5 und 7 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2018 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht die eingeforderten Übersetzungen sowie die Originalübersetzung der bereits bei den Akten liegenden ärztlichen Bescheinigung vom (...) 2016 (vgl. Bst. C.c) zukommen. K. Das SEM wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In der Folge liess sich die Vorinstanz am 7. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. L. Am 11. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht. M. Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 26. September 2018. Der Replik waren ein Kassationsurteil vom (...) 2007 (in beglaubigter Kopie) sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters beigelegt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist auf das im Fliesstext sinngemäss gestellte Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit (vgl. Beschwerde S. 29) nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sich missverstanden gefühlt. Allfällige Verständigungsprobleme könnten mitunter die Ursache dafür sein, dass es wiederholt zu Unklarheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers innerhalb derselben Anhörung gekommen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Sodann wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil er durch die vielen spezifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag nicht mehr dazu gekommen sei, bis zur Verhaftung durch den IS zu erzählen. Auch sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass er das Gefühl gehabt habe, zu oft unterbrochen worden zu sein und gar keine Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe ausführlich und abschliessend darzulegen (vgl. Beschwerde S. 12). Die Rüge ist unbegründet. Zwar erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung, er verstehe manche Wörter der Dolmetscherin nicht und habe manchmal das Gefühl, ihre Sätze nicht zu verstehen (vgl. Akten SEM A13/23 S. 1 und F1). Daraufhin schlug die Befragerin vor, es zu versuchen. Wenn er (der Beschwerdeführer) feststelle, dass es erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gebe, dann solle er sich melden (vgl. Akten SEM A13/23 F3). In der Folge gab der Beschwerdeführer vor der Anhörung zur Sache und auch ganz am Schluss zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen respektive verstanden zu haben (vgl. Akten SEM A13/23 F59 f. und F167). Schliesslich wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. Akten SEM A13/23 S. 24). Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei zu oft unterbrochen worden und er habe gar keine Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe ausführlich und abschliessend darzulegen, ist festzuhalten, dass die Anhörung (ohne die dann folgende Rückübersetzung) von 9.45 Uhr bis 16.15 Uhr (abzüglich Pausen von insgesamt 70 Minuten) dauerte und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Vorbringen umfassend darzulegen. Unterbrochen wurde er gemäss Protokoll drei Mal (vgl. Akten SEM A13/23 F103, F153 und F155). Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er von der SEM-Mitarbeiterin an der Darlegung des Sachverhalts gehindert worden wäre. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, inwiefern der Befragungsstil dazu geführt haben könnte, dass er erst nach dem Mittagessen von der Bedrohung durch den IS sprach. Im Gegenteil fragte diese noch vor der Pause: "Jetzt ist es so, dass dieses Geschehnis anfangs 2000 geschehen ist, Sie sind jedoch 13 Jahre später aus Syrien ausgereist. [...], aber was hat den Ausschlag gegeben, dass Sie Syrien verlassen haben?" (vgl. Akten SEM A13/23 F71). Wenig später fragte sie den Beschwerdeführer, ob es weitere Gründe gebe, warum er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, was dieser verneinte (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Entsprechend kann das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Vorinstanz hat weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt. Insoweit dem Entscheid allfällige Missverständnisse zugrunde liegen, beschlägt dies die materielle Würdigung des Sachverhalts.

E. 3.2 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz zum vom Beschwerdeführer eingereichten (...) pauschal schreibe, dass derartigen Dokumenten aufgrund der hohen Fälschungsrate generell nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Das SEM hätte den (...) sorgfältig prüfen und würdigen müssen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs komme angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gerade auch in Verbindung mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht in Frage. Letztere seien von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Hinsichtlich der in Kopie neu eingereichten Beweismittel wäre das SEM verpflichtet gewesen, diese einer ordentlichen Würdigung zu unterziehen und seiner Situation als Asylsuchender und der damit verbundenen Schwierigkeit, an Beweise seine Verfolgung betreffend aus seinem Heimatland zu gelangen, Rechnung zu tragen (vgl. Replik S. 4). Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Beweiskraft der genannten Beweismittel beruhen, auch wenn die entsprechenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. So führte es aus, dass der (...) nichts an der Tatsache ändere, dass dem Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs sowie eines nicht ersichtlichen Verfolgungsmotives nicht geglaubt werden könne. Der Hinweis auf die hohe Fälschungsrate derartiger Dokumente erfolgte lediglich ergänzend. Insgesamt zeigt sich, dass eine genügende Auseinandersetzung mit dem Ausweis erfolgt ist. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel hat das SEM in der Vernehmlassung gewürdigt. Eine Dokumentenanalyse ist nicht vorzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte (vgl. Beschwerde S. 13). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 3.3 Weiter wird in der Replik vorgebracht, die Vorinstanz unterlasse es vollständig, die Elemente zu berücksichtigen, welche für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen würden, und rügt damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. Replik S. 4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtet und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden, und im Umstand, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Ungunsten als unglaubhaft beurteilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der Verfügung liegt schon deshalb nicht vor, weil es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Soweit mit dieser Rüge sodann eine einseitige Beweiswürdigung behauptet wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 3.4 Sodann werden Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin von einer unvoreingenommenen Sachbearbeiterin befragt worden sei (vgl. Beschwerde S. 14). Dem protokollierten Ablauf der Anhörung ist keinerlei Voreingenommenheit der SEM-Mitarbeiterin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der ganztägigen Anhörung Gelegenheit, sich ausführlich und frei zu den Asylvorbringen zu äussern, und die Fachspezialistin stellte zahlreiche ergänzende Fragen. Letztere war offenkundig darum bemüht, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen umfassend darlegen konnte. Aus dem Umstand, dass die Hilfswerkvertretung auf dem Zusatzblatt zum Kurzbericht die Körpersprache der SEM-Mitarbeiterin gegenüber deren Tonfall als eher rigide und abwehrend beschrieb, auf eine Voreingenommenheit zu schliessen, erscheint nicht sachgerecht. Allein aus der Bemerkung der Fachspezialistin gegenüber der Hilfswerkvertretung - wenn die Kinder tatsächlich eine schwere psychische Belastung aufzeigen würden, sie wohl schon zu einer Behandlung geschickt worden wären - kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden.

E. 3.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz anlässlich der Würdigung der Ungereimtheiten hätte berücksichtigt werden müssen und machen damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (vgl. Beschwerde S. 17). Das SEM erwähnte die eingereichten medizinischen Unterlagen und die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in der angefochtenen Verfügung und kam zum Ergebnis, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die psychische Belastungsstörung auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen sei. Auch wenn es sich somit nicht zu möglichen Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung auf das Aussageverhalten äusserte, ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die Überprüfung der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitseinschätzung ist bei der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen.

E. 3.6 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden somit mit den formellen Rügen nicht durchzudringen und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Das SEM führte in seiner Verfügung den Beschwerdeführer betreffend aus, er habe bezüglich der Probleme, welche er im Rahmen seiner Anstellung als (...) mit seinem Vorgesetzten gehabt habe, nur sehr vage und oberflächliche Angaben gemacht. Es gelinge ihm nicht, das damalige Problem verständlich zu machen. Stattdessen weiche er auf Nachfragen mit einem pauschalen, vagen und verallgemeinernden Antwortverhalten aus. Er könne ferner keinerlei Gerichtsunterlagen zu den angeblichen Verfahren einreichen. Seine Erklärung, er habe sämtliche Unterlagen verbrannt, um die schlechten Erinnerungen zu vergessen, erscheine ebenfalls nicht überzeugend. Schliesslich gebe er zu Protokoll, dass er beim ersten Problem mit seinem Vorgesetzten von anderen Angeklagten entlastet worden sei und die Untersuchungen seine Unschuld ergeben hätten. Beim zweiten Problem sei er nach dem Urteil freigesprochen oder auf Kaution entlassen worden. Auch bei der Festnahme anlässlich des Verkehrsunfalles sei er regulär aus der Haft entlassen worden. Demnach würden diese Vorbringen zum einen aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen, zum anderen aber auch wegen eines fehlenden Verfolgungsmotives und eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen noch eine Asylrelevanz entfalten. Auch das Motiv der angeblichen behördlichen Suche, weil er sich im Jahr 2001 unerlaubt aus dem Dienst entfernt habe, sei nicht logisch nachvollziehbar. Er habe nicht einleuchtend erklären können, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine Stelle auf legalem Weg zu kündigen. Die Erklärung, wonach er als Freiwilligendienstleister an einen (...) gebunden sei, überzeuge keineswegs und sei als realitätsfern einzustufen. Demnach sei es ihm nicht gelungen, plausibel aufzuzeigen, warum die syrischen Behörden nach so vielen Jahren noch immer ein Interesse an ihm haben sollten. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er als ehemaliger (...) gemäss eigenen Angaben spätestens seit dem Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatort G._______ gelebt habe. Es könne ihm aufgrund der pauschalisierenden Aussagen nicht geglaubt werden, dass er all die Jahre mit seiner Familie versteckt gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es für die syrischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten. So sei bekannt, dass die syrische Regierung - erst recht in den vergangenen Jahren - engmaschige Personenkontrollen durchführe. Seine Erklärung, dies werde im Syrienkontext falsch verstanden und der Sicherheitsdienst sei nicht gut vernetzt, vermöge nicht zu überzeugen. Beim Vorbringen, er sei in den (...) Tagen vor seiner Ausreise vom IS aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) festgehalten und gefoltert worden, handle es sich um ein offensichtlich nachgeschobenes Sachverhaltselement. Zudem mache er vage, unklare oder widersprüchliche Angaben zum für seine Ausreise ausschlaggebenden Grund. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden sich immer wieder in Ausführungen erstrecken, die ins Jahr 2001 zurückreichen und seine angeblichen Probleme mit seinem damaligen Vorgesetzten und den syrischen Behörden betreffen würden. Auf die Frage, ob es weitere als die bis zu jenem Zeitpunkt erwähnten Probleme gegeben habe, habe er mit Nein geantwortet. Seine angebliche (...) Inhaftierung und Folterung durch den IS in den Tagen vor seiner Ausreise habe er indes erst nach der Mittagspause zum ersten Mal erwähnt. Seine Erklärung, wonach die befragende Person nicht nach dem IS gefragt habe und er keine unnötige Zeit habe in Anspruch nehmen wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Im Übrigen würden gewaltsame Übergriffe durch den IS zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich erscheinen, da sich der IS seit seiner Ausreise aus seiner Heimatregion zurückgezogen habe beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in G._______ besiegt worden sei. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Schussverletzung und den angeblichen Geschehnissen sei nicht belegt. Auch der eingereichte (...) würde nichts an der Tatsache ändern, dass die angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs sowie eines nicht ersichtlichen Verfolgungsmotives nicht geglaubt werden könne. Zudem komme derartigen Dokumenten aufgrund ihrer hohen Fälschungsrate generell nur eine geringe Beweiskraft zu.

E. 5.1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts der als unglaubhaft respektive asylirrelevant befundenen angeblichen Verfolgung des Ehemannes durch die syrischen Behörden bestünden bereits aus logischen Überlegungen Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe, zumal sie eine Reflexverfolgung geltend mache. Des Weiteren seien ihre Schilderungen der Geschehnisse in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So habe sie nicht nur auf Nachfrage hin vage, pauschal, oberflächlich oder ausweichend geantwortet. Weil es ihren Schilderungen zudem über weite Teile an persönlicher Erlebnisprägung fehle, entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, sondern eine Erzählung von Dritten wiedergebe. Es falle auf, dass andere anwesende Personen und Akteure in ihrer Schilderung auch auf Nachfrage hin indifferent blieben und pauschal als einheitlich handelnde Gruppen beschrieben würden. Angesichts der Tatsache, dass sie sich während mehrerer Tage in einer psychisch äusserst herausfordernden Situation befunden haben wolle, erstaune es, dass sie nicht in der Lage sei, die Reaktionen, Bedürfnisse, Handlungen oder Interaktionen mit einzelnen anwesenden Individuen zu beschreiben. Ferner würden ihre Beschreibungen beispielsweise der Haftbedingungen, der Vergewaltigungen, der beobachteten Exekutionen, der Freilassung oder anderer Ereignisse in Haft ohne jegliche Schilderung innerer Vorgänge, Überlegungen und Reaktionen, ihrer Wahrnehmungen, Erinnerungen oder Einzelheiten ausfallen. Insbesondere würden aber mehrere Widersprüche in den Kernvorbringen zum Schluss führen, dass ihr die Asylgründe nicht geglaubt werden könnten. So habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, nach ihrer Entlassung aus dem Spital bis zu ihrer Ausreise aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht mehr bei ihren Eltern, sondern versteckt gelebt zu haben. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, nach ihrer Entlassung aus dem Spital bei ihrer Familie gelebt zu haben und ihre Tage mit den Kindern im öffentlichen Park verbracht zu haben, um sich von den Strapazen zu erholen. Sodann habe sie in der BzP erklärt, dass sie sich bei der Kontrolle am Checkpoint mit ihrer Identitätskarte ausgewiesen habe. In der Anhörung habe sie indes erklärt, dass sie keine Papiere dabeigehabt habe und nur der Schülerausweis ihrer Tochter ihre Identität offenbart habe. Weiter habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, während (...) Tage ab dem (...) 2016 festgehalten worden zu sein. In der Anhörung habe sie hingegen von einer (...) Festnahme gesprochen, die vom (...) bis zum (...) 2016 gedauert habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich insbesondere bei der Dauer der Inhaftierung um eines der zentralsten Elemente ihrer Asylvorbringen handle, könne ihr dieses aufgrund dieser krass widersprüchlichen Aussagen nicht geglaubt werden. Auch habe sie in der BzP geschildert, dass sich das Tribunal, wo die Hinrichtungen stattgefunden hätten, vor dem Zimmer befunden habe, in welchem sie festgehalten worden sei. Sie hätte von ihrem Zimmer hinausschauen können, habe sich aber nicht getraut. In der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie und die anderen Mitgefangenen in jenen Raum geführt worden seien, wo die Männer hingerichtet worden seien, und sie und ihre Kinder zusammen mit den Ehefrauen der Männer gezwungen worden seien, deren Exekutionen mitanzuschauen. Schliesslich würden gewaltsame Übergriffe durch den IS zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich erscheinen. An der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ändern. Eine allfällig vorhandene posttraumatische Belastungsstörung, wie im medizinischen Bericht der (...) Psychiatrie vom (...) 2017 diagnostiziert, werde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die psychischen Belastungsstörungen auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Diagnose und den Vorbringen gründe lediglich auf Vermutungen. Der Arztbericht vom (...) 2016 erwähne keinerlei physische Verletzungen im (...), sondern beschreibe lediglich die psychische Verfassung, einen Nervenzusammenbruch und Bewusstlosigkeit. Zudem bleibe die ausstellende Institution gänzlich unklar. Jedoch würde auch eine von einem Arzt festgestellte Verletzung im (...) keinen sicheren Rückschluss auf deren Ursache geben. Das Schreiben eines Psychiaters in Beirut vom (...) 2016 betreffe eine Konsultation wegen depressiver Anzeichen, Schlafproblemen, Angstzuständen und suizidalen Absichten. Diese Symptome würden keinen kausalen Rückschluss auf oder Zusammenhang mit deren Auslöser zulassen.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das Wort "Freiwilligendienstleister" impliziere nicht, dass der Beschwerdeführer einen unbezahlten Freiwilligendienst geleistet habe, sondern dass er sich aus freien Stücken dazu entschieden habe, zur (...) zu gehen. Damit habe er sich zu einer (...) verpflichtet, welche nicht einfach vorzeitig habe beendet werden können. Er sei im Jahr 2004 verhaftet worden, weil die Polizisten nach dem Verkehrsunfall erkannt hätten, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestanden und ein Urteil von 2003 vorgelegen habe. Er sei nach H._______ ins Gefängnis gebracht worden, wo er eigentlich seine Strafe von (...) Jahren hätte absitzen müssen. Seinem Anwalt sei es indessen gelungen, das Urteil wegen Verfahrensmängeln anzufechten. Hauptsächlicher Verfahrensmangel sei die Tatsache gewesen, dass er als (...) in Abwesenheit verurteilt worden sei, obwohl seine Immunität nicht aufgehoben worden sei. Deshalb hätten ihn die Behörden im (...) 2004 noch einmal vorübergehend auf freien Fuss setzen müssen. Einem in H._______ lebenden Onkel väterlicherseits sei es gelungen, beim Gericht in H._______ beglaubigte Kopien des Gerichtsurteils, der Anklageschrift und des Haftbefehls zu erhalten. Er sei aufgrund der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Bestechung zu (...) Jahren Haft verurteilt worden und werde bis heute mit einem Haftbefehl gesucht. Die Fehde mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sei somit der kausale Auslöser für die bereits erlittene Folterhaft und die andauernde staatliche Verfolgung durch das syrische Regime. Des Weiteren habe er substantiiert und plausibel dargelegt, wie es ihm jahrelang gelungen sei, sich vor dem Regime zu verstecken. Dank dem Schutz seiner zwei als (...) tätigen Brüder, den ständigen Wohnortswechseln innerhalb der Stadt und seinen informellen Tätigkeiten sei es ihm gelungen, während circa zehn Jahren versteckt in G._______ zu leben. Erst im Jahr 2013, als der IS die Stadt übernommen habe und seine Brüder ins Ausland geflohen seien, habe sich für ihn und seine Familie alles geändert. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen seinen Vorbringen und der Ausreise sei somit klar gegeben. Da er nicht nur vom IS, sondern aufgrund der Dienstverweigerung im Jahre 2001 auch vom Regime verfolgt worden sei, habe er im Jahre 2013 aus Syrien ausreisen müssen, um sein Leben zu retten. Folglich seien die früheren Ereignisse der Jahre 2001 bis 2004 durchaus massgebend für seine Ausreise gewesen und er habe die Schilderung seiner Fluchtgründe zu Recht mit diesen begonnen. Durch die vielen spezifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag sei er nicht mehr dazu gekommen, bis zur Verhaftung durch den IS zu erzählen. Da die Verfolgung durch den IS nicht direkt im Zusammenhang mit den Vorfällen am (...) oder der Verfolgung durch das Regime stehe, habe er die Frage nach weiteren Verfolgern fälschlicherweise verneint. Erst nach der Mittagspause sei er dazu gekommen, von der Verfolgung durch den IS zu erzählen. Das Röntgenbild belege, dass ihm ins (...) geschossen worden sei, und er habe plausibel und genügend ausführlich erklärt, wie es zur genannten Schussverletzung gekommen sei. Auch zu anderen Elementen seiner Haft beim IS habe er detailliert und plausibel Auskunft gegeben. Diese Realkennzeichen würden dafürsprechen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Damit sei der Kausalzusammenhang überwiegend glaubhaft gemacht.

E. 5.2.2 Von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, dass sie einzelne Unglaubwürdigkeitselemente in den Aussagen ihres Ehemannes auflöse, zumal sie weder bei seiner Anhörung dabei gewesen sei noch Einblick in das Befragungsprotokoll gehabt habe. Es erscheine auch durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer zu Hause nicht über die Details seiner Probleme mit dem Regime gesprochen habe, zumal die Vorfälle am (...) mehrere Jahre vor der Hochzeit stattgefunden hätten und es für ihn schon fast zur Gewohnheit geworden sei, sich vor dem Regime zu verstecken. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Informationsstand entsprechend Auskunft über die Verfolgung ihres Ehemannes gegeben. Unbeachtlich der Frage, ob der Haftbefehl zu Recht oder Unrecht ausgestellt worden sei, sei sie in den Augen der Milizen die Ehefrau eines Regimegegners gewesen und sei aus diesem Grund entführt und misshandelt worden. Eine asylrelevante Reflexverfolgung sei folglich zu bejahen. Die Tatsache, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, habe sich - wie aus den Protokollen hervorgehe - auf ihre Aussagen ausgewirkt. So sei wissenschaftlich belegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zu Vermeidungsverhalten führe. Gespräche, Situationen und Orte, die mit dem Trauma in Verbindung stünden oder gebracht würden, würden durch die betroffene Person vermieden. Ausserdem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Ereignis. Sie habe im Zeitpunkt der Befragungen an Vermeidungsverhalten die traumatisierenden Ereignisse betreffend gelitten. Daher habe sie grosse Mühe gehabt, detailliert und ausführlich von den schrecklichen Erlebnissen wie der Folter und den Vergewaltigungen zu erzählen. Trotzdem habe sie immer wieder kleine Details preisgegeben. Der Bericht des Spitals M._______ vom (...) 2018 stütze ihre Aussagen. Die Vorinstanz hätte die Schwierigkeiten, über ihre Erlebnisse in Syrien zu sprechen, bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigen müssen. Sodann gebe es für die meisten Unklarheiten eine plausible Erklärung. So habe sie in der Anhörung nicht angegeben, nach ihrer Entlassung aus dem Spital zu Hause gewohnt zu haben. Sie habe lediglich erklärt, nach einer Weile ihr Zimmer aufgegeben zu haben und in das Zimmer der Eltern gezogen zu sein. Ob dieses Zimmer jedoch bei den Eltern zu Hause oder, wie in der BzP erklärt, einfach im selben Quartier gelegen habe, werde durch ihre Antwort nicht klar. Auch die Aussage, dass sie die Tage nach dem Spitalaufenthalt mit den Kindern im Park verbracht habe, widerspreche nicht der Aussage, dass sie versteckt gelebt habe. Die Bedeutung des Widerspruchs hinsichtlich der Frage, aufgrund welcher Papiere sie beim Checkpoint als Ehefrau des Beschwerdeführers erkannt worden sei, sei unter Berücksichtigung seiner Nebensächlichkeit und des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant einzustufen. Was die Dauer der Folterhaft anbelange, so habe sie bereits in der BzP gesagt, dass sie (...) inhaftiert gewesen sei. Mit den (...) Tagen habe sie erklären wollen, wie lange ihr Vater gebraucht habe, um das nötige Lösegeld aufzutreiben, was sie in wiederholter und plausibler Weise während der Anhörung geschildert habe. Gerade bei den Ausführungen zur Folterhaft sei nochmals auf den schlechten psychischen Zustand und die posttraumatische Belastungsstörung zu verweisen. Die BzP habe zu einer Zeit stattgefunden, als es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen sei und sie zusätzlich zur Folterhaft an den Folgen ihrer Flucht und der prekären Verhältnisse im Libanon gelitten habe. Auch könne die grosse Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung zu Ungereimtheiten zwischen den jeweiligen Aussagen führen. Sodann könne gut sein, dass es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen sei. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Exekutionen gebe es an sich gar keine Widersprüche. Vielmehr habe sie in der kurzen BzP noch nicht ausgeführt, dass sie neben den Exekutionen, welche vor ihrer Zelle stattgefunden hätten, einmal dazu gezwungen worden sei, sich die Exekutionen von zwei Männern in einem anderen Raum mitanzusehen. Sie sei zum Zeitpunkt der BzP sehr erschöpft gewesen und habe sich durch die Anwesenheit zweier Männer nicht wohl genug gefühlt, um alle Einzelheiten zu erzählen. Ihre Ausführungen anlässlich der in einem rein weiblichen Team stattfindenden Anhörung seien plausibel und substantiiert.

E. 5.2.3 Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.

E. 5.2.4 Die Vorwürfe der Bestechung während des Dienstes und die Desertion vom Dienst würden vom syrischen Regime nicht als reine strafbare Handlung verfolgt, sondern es werde dem Beschwerdeführer eine regimekritische Meinung beziehungsweise illoyales Verhalten gegenüber dem Regime unterstellt. Es handle sich um eine gezielte staatliche Verfolgung aus politischen Motiven. Dies zeige auch die Tatsache, dass seine Ehefrau aufgrund seines Profils verhaftet und vergewaltigt worden sei. Würde er gefasst, drohe ihm eine unverhältnismässige und unmenschliche Bestrafung, welche von asylrechtlicher Relevanz sei. Bestrafungen bei Dienstverweigerung seien nach wie vor willkürlich. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers hätten Syrien ebenfalls verlassen und seien inzwischen in anderen Staaten als Flüchtlinge anerkannt. So hätten seine beiden Brüder ihren Dienst bei der (...) quittiert und seien mittlerweile in Deutschland und Schweden als Flüchtlinge anerkannt. Weitere Geschwister würden sich in Österreich und der Schweiz aufhalten. Er laufe deshalb zusätzlich Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Überdies könnten sunnitische Araber willkürlich verhaftet werden, vor allem, wenn sie aus (vormals) vom IS kontrollierten Gebieten stammen und den Dienst verlassen hätten. Den Beschwerdeführenden drohe auch aufgrund der Anerkennung der Brüder und der Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtlinge Verfolgung. Daneben sei üblich, dass Frauen von Männern, die aufgrund der (unterstellten) politischen Meinung oder aus anderen Gründen vom Regime gesucht würden, verhaftet und daraufhin vergewaltigt würden. Der Beschwerdeführerin - und ihren Töchtern - würde im Falle der Rückkehr nach Syrien wieder eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, es bestreite hinsichtlich des eingereichten Originals eines Arztberichtes aus Syrien die Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht. Jedoch seien medizinische Unterlagen lediglich dazu dienlich, einen Befund respektive Symptome festzuhalten, nicht aber die Ursache der Symptome zu erklären, geschweige denn einen kausalen Beweis zwischen Symptomen und angeblichen Ursachen ins Feld zu führen. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Kopien im Allgemeinen komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Zudem sei bekannt, dass es ein Leichtes sei, derartige Unterlagen in Syrien und im umliegenden Umland käuflich zu erwerben. Daher seien die eingereichten Dokumente (Anklageschrift vom [...] 2002, Haftbefehl vom [...] 2003, Gerichtsurteil vom [...] 2003) nicht tauglich, den angeblichen Sachverhalt zu beweisen respektive die Einschätzung des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorbringen umzustossen. Dennoch sei festzuhalten, dass selbst an den Originalen der Dokumente grösste Zweifel in Bezug auf ihre Echtheit oder ihre Beweiskraft anzumerken wären. So handle es sich beim Haftbefehl um ein nicht vollständig ausgefülltes Dokument, auf welchem wesentliche Angaben wie das Datum, der Gesetzesartikel und andere Details nicht eingetragen worden seien. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb er erst jetzt - beinahe drei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs - die zusätzlichen Beweismittel einzureichen in der Lage sei und ihm dies nicht bereits früher möglich gewesen sein soll.

E. 5.4 In der Replik wird festgehalten, dass die Vorinstanz die Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht bestreite. Der eingereichte Arztbericht vom (...) 2016 belege, dass die Beschwerdeführerin im Spital M._______ in Behandlung wegen eines Nervenzusammenbruchs infolge Vergewaltigung gewesen sei. Insofern liessen sich die von ihr geschilderten Vorfälle und ihre Symptome mit dem Arztbericht erklären und eine Kausalität zwischen den Symptomen und der Ursache erscheine überwiegend wahrscheinlich. Arztberichte seien folglich sehr wohl taugliche Beweismittel. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit einem Röntgenbild belegte Schussverletzung. Sodann würdige und prüfe die Vorinstanz die in Kopie eingereichten Beweismittel (unter anderem Kopie des Haftbefehls vom [...] 2003, der Anklageschrift vom [...] 2002 und des Gerichtsurteils vom [...] 2003) nicht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien aber auch Dokumente, bei denen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, als Beweise zu würdigen und nicht alleine mit dem Argument, sie seien leicht käuflich, für beweisuntauglich zu erklären. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts während des gesamten Asylverfahrens vollumfänglich nachgekommen und habe alle Beweise, sobald bei ihm vorhanden, bei der Vorinstanz eingereicht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2015 sei er weder nach diesen Dokumenten gefragt worden noch in deren Besitz gewesen. Er habe die Dokumente auf Verlangen des Rechtsvertreters eingereicht, nachdem der Asylentscheid ergangen sei. Dem neu eingereichten Urteil des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerde gegen das Urteil vom (...) 2003 abgewiesen worden sei. Das SEM unterlasse es auch in der Vernehmlassung, die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beschrieb seine Probleme am Arbeitsplatz zwar umständlich und schwer verständlich. Diese Ausführungen pauschal als vage und oberflächlich zu beschreiben, erscheint angesichts der im Ergebnis über weite Strecken in sich stimmigen Angaben zum recht komplexen Sachverhalt nicht folgerichtig. Auch ergibt sich aus der Befragung der Eindruck, dass das SEM und der Beschwerdeführer möglicherweise nicht immer vom gleichen Vorfall sprachen und sich dadurch gewisse Missverständnisse ergeben haben könnten.

E. 6.4 Gleichzeitig erstaunt, dass der Beschwerdeführer zunächst davon sprach, beim zweiten Problem freigesprochen worden zu sein, um dies dahingehend zu korrigieren, dass er lediglich gegen Kaution aus der Haft entlassen worden sei (vgl. Akten SEM A13/23 F74 und F151). Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der laut Beschwerde in Syrien anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5 und 9), die gegen ihn ergangenen Urteile zumindest im Ansatz erwähnt hätte, zumal er angab, entsprechende Unterlagen besessen, jedoch verbrannt zu haben (vgl. Akten SEM A13/23 F115 ff.; Beschwerde S. 10; Replik S. 3). In diesem Zusammenhang begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde das mit der Replik eingereichte Kassationsurteil des Kriminalgerichts vom (...) 2007 mit keinem Wort erwähnte, obwohl dieses aufgrund einer Beschwerde seinerseits gegen ein - gänzlich unerwähntes - Urteil des Kriminalgerichts H._______ vom (...) 2007 ergangen sein soll, weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Auch war ihm offensichtlich noch in der Beschwerde, wo er von einer Verurteilung zu einer (...)jährigen Haftstrafe ausging (vgl. Beschwerde S. 10), nicht bekannt, dass im Kassationsurteil vom (...) 2007 von einer Umwandlung der Strafe in eine Freiheitsstrafe von (...) und eine Busse von SYP (...) die Rede ist.

E. 6.5 Daneben bestehen grundsätzliche Zweifel an den lediglich in (beglaubigter) Kopie eingereichten gerichtlichen Dokumenten (Anklageschrift vom [...] 2002, Haftbefehl vom [...] 2003, Gerichtsurteil vom [...] 2003 und Kassationsurteil vom [...] 2007), zumal bekannt ist, dass syrische Beweismittel ohne weiteres käuflich erworben werden können. Erhebliche Vorbehalte gegenüber deren Authentizität ergeben sich aber auch aufgrund des Inhalts. So sind die Anklageschrift und der Haftbefehl unvollständig ausgefüllt und es ergeben sich aus den eingereichten Dokumenten auch Diskrepanzen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Insbesondere fällt auf, dass die beiden anderen Angeklagten gemäss der Anklageschrift und dem Urteil vom (...) 2003 am (...) 2000 am (...) festgenommen worden seien nach der Feststellung, dass sich auf dem (...) des einen Angeklagten ein gefälschter (...) und ein gefälschtes (...) befunden hätten. Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer selber bereits am (...) 2000, einem dienstfreien Tag, wegen dieses Vorfalls inhaftiert worden sein will: "Am (...) 2000 hatte ich frei vom Dienst und wollte meine Familie besuchen. Ich wollte nach Hause gehen, als die Arbeitskollegen mich riefen und gesagt haben, dass mich der Vorsitzende braucht. Ich ging zu ihm. Als ich dorthin ging, war dort ein Iraker, den ich noch nie gesehen habe und nicht kannte. [...] Dieser Q._______ hat den Iraker gefragt: «Ist das diese Person, die von dir Geld nahm?» Der Iraker hat dann geantwortet und gesagt: «Ja, der ist das.»"(vgl. Akten SEM A13/23 F154, vgl. auch F74). Im Kassationsurteil vom (...) 2007 wird dagegen der (...) 2000 als "Tag des Geschehens", an welchem der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsplatz gewesen sei, angeführt.

E. 6.6 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde auch gesucht, weil er nach seiner Freilassung am (...) 2001 nicht zum Dienst zurückgekehrt sei, kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Erläuterung auf Beschwerdeebene, er habe keinen unbezahlten Freiwilligendienst geleistet, sondern sich aus freien Stücken zu einer (...) verpflichtet, lässt ein (...) nicht wahrscheinlich erscheinen. Wäre er tatsächlich wegen Dienstverweigerung gesucht worden, wäre kaum vorstellbar, dass er nach der Verhaftung im Jahr 2004, welche im Zusammenhang mit der Verurteilung von 2003 erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 9), wegen eines Verfahrensmangels freigelassen worden wäre. Dem Dispositiv des Urteils vom (...) 2003 ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen Erzielens eines materiellen Profits bei der Erwerbstätigkeit und Fälschung verurteilt worden sei. Weder aus dem Urteil vom (...) 2003 noch aus demjenigen vom (...) 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals wegen Dienstverweigerung angeklagt oder verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermag sodann auch in der Beschwerde nicht überzeugend darzutun, wie er über zehn Jahre versteckt in G._______ gelebt haben will. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich angesichts der erheblich gemilderten Strafe (vgl. E. 6.4) überhaupt veranlasst gesehen haben sollte, während Jahren in G._______ ein verstecktes Leben zu führen. Wäre er tatsächlich als Regimegegner gesucht worden, ist sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass er trotz seines häufigen Wohnungswechsels und des Schutzes seiner beiden als (...) arbeitenden Brüder gefunden worden wäre.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich mit dem Hinweis auf die Chronologie seiner Erzählung und die vielen spezifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag nicht zu erklären, weshalb er auf die Frage nach allfälligen weiteren Gründen, weshalb er das Land verlassen habe, nicht vorbrachte, vom IS inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Das Vorbringen, er habe die Frage nicht ganz richtig verstanden, vermag mit Verweis auf die Erwägung 3.1 nicht zu überzeugen. Auch antwortete er auf die offen gestellte Frage, ob es weitere Gründe gebe, warum er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei oder ob ihn weitere Akteure verfolgt hätten: "Nein, nur diese zwei erwähnten Gründe. Erstens dieser Haftbefehl, weil mein Gerichtsverfahren vom ersten Problem noch offen war. Und der zweite Grund der Verfolgung, war meine Dienstverweigerung" (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Das Vorbringen der Inhaftierung und Folter durch den IS ist folglich als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen muss die Ursache der Schussverletzung offenbleiben.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Abwägung aller Elemente die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers überwiegen. Selbst wenn trotz aller Diskrepanzen von einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahre 2007 auszugehen wäre, wäre diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren, da keinerlei Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung vorliegen. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigten, der aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Überdies fehlt es nach dem Gesagten an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den in den Jahren 2000 bis 2004 geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013.

E. 6.9 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ergeben sich konsequenterweise Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Zunächst ist festzuhalten, dass ihre bescheidenen Kenntnisse zu den Vorfluchtgründen ihres Ehemannes Fragen aufwerfen, zumal diese für die häufigen Umzüge und das versteckte Leben vor der Ausreise ursächlich gewesen sein sollen.

E. 6.10 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Inhaftierung und Vergewaltigungen ist nicht in Abrede zu stellen, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben beziehungsweise die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Ein Vermeidungsverhalten hinsichtlich der traumatischen Erlebnisse wäre nach dem Gesagten grundsätzlich nachvollziehbar. Vorliegend enthalten jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin gleich mehrere erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen betreffend. Auch unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands, der zweifellos schwierigen vergangenen Jahre und der Zeitdauer von knapp eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können.

E. 6.11 So gelingt es ihr in der Beschwerde nicht, die grossen Unterschiede in ihren Aussagen die Haftdauer betreffend zu erklären. Dem Protokoll der BzP, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt und von ihr unterschrieben wurde, sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten. Sie machte detaillierte und konkrete Angaben und hielt insbesondere mehrmals ausdrücklich fest, dass sie während insgesamt (...) Tage festgehalten worden sei (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01). Der BzP ist nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - zu entnehmen, dass sie bereits damals von einer Haftdauer von (...) gesprochen hätte. Auch geht aus dem sehr ausführlichen Protokoll nicht hervor, dass sich diese (...) Tage lediglich auf die Zeit bezogen hätten, welche ihr Vater gebraucht habe, um das Lösegeld aufzutreiben: "Eigentlich hätte ich nach 6 Stunden freikommen müssen, aber man konnte das Geld nicht zusammen bekommen. Nur ein Teil wurde damals bezahlt, deshalb musste ich (...) Tage bei ihnen bleiben" (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01). Sodann überzeugt der Erklärungsversuch nicht, dass sie in der BzP noch nicht ausgeführt habe, dass sie neben den Exekutionen, welche vor ihrer Zelle stattgefunden hätten, einmal dazu gezwungen worden sei, sich die Exekutionen von zwei Männern in einem anderen Raum mitanzusehen. Zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Exekutionen vor ihrer Zelle auch in der Anhörung erwähnt hätte. Zum anderen brachte sie die Exekutionen sowohl in der BzP als auch in der Anhörung in Verbindung mit den Ehemännern der Mitgefangenen (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.02 und A54/25 F65 und F133). Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, den Widerspruch hinsichtlich ihres Aufenthaltes nach der Entlassung aus dem Spital aufzulösen. Zwar ist richtig, dass der Anhörung nicht zu entnehmen ist, dass sie unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt bei der Familie gelebt habe. Sodann ist auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass sie im "Zimmer meiner Eltern" allenfalls auch allein gewohnt haben könnte, auch wenn dies wenig wahrscheinlich erscheint. Hingegen ist nicht verständlich, dass sie einerseits versteckt gelebt haben will, weil ihr Leben noch immer in Gefahr gewesen sei (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01), andererseits aber mit den Kindern in den Park gegangen sei, wobei Leute, die mit den Verfolgern zusammengearbeitet hätten, sie jeweils beobachtet und davon gewusst hätten (vgl. Akten SEM A54/25 F168). Anzumerken bleibt, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf den gesundheitlichen Zustand und die stressige Situation den klaren Widerspruch hinsichtlich der beim Checkpoint vorhandenen Ausweispapiere nicht zu erklären vermag. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Missverständnisse oder die Anwesenheit zweier Männer an der BzP im Zusammenhang mit diesen Widersprüchen einen Einfluss gehabt haben könnten.

E. 6.12 Die drei eingereichten ärztlichen Berichte von L._______, Beirut, vom (...) 2016, der (...) Psychiatrie vom (...) 2017 und des M._______ Spitals vom (...) 2018 erwähnen (unter anderem) eine Vergewaltigung respektive Missbrauch. In den beiden Berichten des Fachspitals vom (...) 2016 und (...) 2016 ist hingegen von einer Vergewaltigung nicht die Rede. Unabhängig davon ist mit dem SEM festzuhalten, dass ein Arztbericht lediglich über einen Befund Auskunft geben kann, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Sodann wird im Bericht des Spitals M._______ vom (...) 2018 auf die "Akten des Notfalls im Spital M._______ am (...) 2016" Bezug genommen, obwohl die Hospitalisierung unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung am (...) 2016 erfolgt sein soll (vgl. Akten SEM A54/25 F66, F87, 101 f. und 155). Insgesamt vermögen die eingereichten Arztzeugnisse somit die geltend gemachten Vergewaltigungen im (...) 2016 nicht zu belegen. Auch der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht der behandelnden Gynäkologin ist bis heute nicht beim Gericht eingegangen. Es ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der vom SEM zutreffend dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Schluss aufdrängt, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Geschehnisse hätten sich - wenn überhaupt - nicht unter den vorgebrachten Umständen ereignet. Es muss damit auch offenbleiben, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer dem Vater der Beschwerdeführerin am (...) 2016 SYP 160000 überwies. Sollte die Beschwerdeführerin von Milizen festgehalten worden sein, um Lösegeld zu erpressen, wäre dies als kriminelle Tat zu werten, welcher mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zukäme.

E. 6.13 Abschliessend ist festzuhalten, dass den eingereichten Dokumenten hinsichtlich eines Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers lediglich zu entnehmen ist, dass ihnen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt worden ist. Hinsichtlich des sich in Schweden aufhaltenden Bruders wurde belegt, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dem in der Schweiz lebenden Bruder wurde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt (R._______, N [...]). Allein aus dem Umstand, dass sich mehrere Familienmitglieder im Ausland aufhalten, kann keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Sodann genügt der pauschale Hinweis, sunnitische Araber könnten willkürlich verhaftet werden, nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Der allgemeinen Lage in Syrien hat das SEM im Übrigen Rechnung getragen, indem es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt hat.

E. 6.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. August 2018 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote ein Honorar von Fr. 6903.15 (inkl. Auslagen von Fr. 904.60 [wovon Fr. 890.- für Übersetzung] und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 18.35 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 300. auf Fr. 220. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit gerundet Fr. 5322. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5322. vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4244/2018, D-4248/2018 law/gnb Urteil vom 7. Juni 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am (...) 2013 in Richtung Türkei. Am 1. September 2015 habe er die Türkei verlassen und sei am 17. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 21. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 wurde aufgrund der sistierten Befragung zur Person (BzP) eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______. Er verfüge über ein Diplom einer höheren Fachschule als (...), sei jedoch bis zu seiner Ausreise verschiedensten Erwerbstätigkeiten nachgegangen (unter anderem [...]). Im (...) 1995 sei er nach H._______ gezogen, wo er eine (...) Ausbildung an der (...) Universität absolviert habe. Anschliessend habe er vom (...) 1996 bis am (...) 2000 als (...) am (...) gearbeitet, wo er für die Kontrolle der (...) zuständig gewesen sei. Im Jahre 2000 sei er fälschlicherweise der Bestechung beschuldigt, von seinem Vorgesetzten bedroht und während (...) Tagen inhaftiert worden. In der Folge sei klargestellt worden, dass er mit der Bestechung nichts zu tun gehabt habe. Im gleichen Jahr sei er zu Unrecht beschuldigt worden, einen (...) fälschlicherweise (...) zu haben. Er sei wegen dieser Anschuldigung am (...) 2000 verhaftet und während (...) Monaten inhaftiert worden. Die ersten (...) Monate habe er beim (...) in einer Einzelzelle verbracht und sei gefoltert worden. Anschliessend sei er (...) Monate in I._______ in H._______ festgehalten worden. Am (...) 2001, nach dem Freispruch des Gerichts respektive gegen Bürgschaft und Kaution, sei er schliesslich entlassen worden. In der Folge sei er nicht mehr zu seinem Dienst zurückgekehrt, obwohl er sich zu (...) verpflichtet habe, weshalb er in Syrien als Dienstverweigerer gelte. Im Herbst 2001 sei er nach G._______ gezogen. Im Jahre 2004 habe die Polizei im Rahmen eines Autounfalls festgestellt, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und dass er den Dienst unerlaubt verlassen habe, weshalb er für (...) Monate inhaftiert und das Gerichtsverfahren neu eröffnet worden sei. Nach seiner Freilassung im (...) 2004 habe er keinen Behördenkontakt mehr gehabt, sondern versteckt in G._______ gelebt. Die Regierung suche ihn allerdings bis heute noch. Nach dem 1. März 2013 habe sich die Sicherheits- und Lebenssituation in G._______ wegen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) massiv verschlechtert. Am (...) 2013 sei er vom IS für (...) Tage in Gewahrsam genommen, gefoltert und befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, immer noch als (...) zu arbeiten. Während der Befragung habe man ihm ins (...) geschossen. Nach der Behandlung sei er freigelassen worden und habe seine Ehefrau und Kinder nach H._______ geschickt. Er selber sei mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Berufsausweis, ein Fahrzeugregistrierungsbüchlein, zwei Führerausweise, zwei Fahrfehlerkarten, das Familienbüchlein (in Kopie), den Eheschein (in Kopie), Passkopien seiner Ehefrau und der älteren drei Kinder, ein Röntgenbild, die Identitätskarte seiner Ehefrau (in Kopie), einen Auszug aus dem Familienstammbuch (in Kopie), zwei Berichte des Fachspitals in H._______ vom (...) 2016 und (...) 2016 die Ehefrau betreffend (in Kopie) und eine Quittung von Western Union vom (...) 2016 als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 9. März 2016 und 2. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM Anfragen betreffend Verfahrensstand und Beschleunigung seines Verfahrens zukommen und ersuchte sinngemäss um die Erteilung humanitärer Visa für seine Frau und Kinder. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 4. April 2016 und 26. Mai 2016. Sodann erkundigte sich am 10. Oktober 2016 (...) nach dem Verfahrensstand des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Die Antwort des SEM erfolgte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016. C. C.a B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste zusammen mit ihren drei älteren Kindern am 9. November 2016 mit durch die Schweizer Botschaft in Beirut aus humanitären Gründen ausgestellten Visa C auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 23. November 2016 um Asyl nachsuchte. Am 30. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. März 2018 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. C.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______. Sie habe die Schule mit der Matura abgeschlossen, jedoch nicht studiert. Gearbeitet habe sie als (...). Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann in G._______ gelebt. Im (...) 2013 sei der IS nachts bei ihnen ins Haus eingedrungen, habe ihren Mann mitgenommen und sie und die Kinder gefesselt. Nach der Freilassung sei ihr Ehemann in die Türkei und sie mit den Kindern zu ihren Eltern nach H._______ geflohen. Anfangs (...) 2016 sei sie zusammen mit den Kindern auf dem Weg von J._______ nach K._______ gewesen, als sie an einem Checkpoint der Regierung von den Lijan Al Shabiya kontrolliert worden sei. Anhand der Namen auf den Schulunterlagen der Tochter hätten die Beamten festgestellt, dass ihr Ehemann als (...) vom syrischen Regime gesucht werde. Ihr und den Kindern seien daraufhin die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden und sie seien an einen unbekannten Ort gefahren worden, wo sie zusammen mit zwei weiteren Frauen und deren Kindern während (...) Tagen respektive (...) festgehalten worden seien. Sie und die anderen Frauen seien täglich vor den Augen der Kinder vergewaltigt worden. Auch hätten sie mitansehen müssen, wie die Ehemänner der beiden anderen Frauen exekutiert worden seien. Schliesslich seien sie gegen eine Lösegeldzahlung ihres Vaters freigekommen. Nach der Freilassung sei sie ohnmächtig geworden und habe wegen der erlittenen Verletzungen im (...) einen Monat respektive 20 Tage im Spital verbracht. Danach habe sie sich versteckt gehalten bis zur Ausreise in den Libanon am (...) 2016. Dort sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und sie habe einen Suizidversuch unternommen. C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein ihre Situation betreffendes Schreiben (inkl. diverse Beilagen), einen Verlaufsbericht der (...) Psychiatrie vom (...) 2017, ein Schreiben von L._______, Psychiater, Beirut, vom (...) 2016 und eine Bescheinigung eines syrischen Krankenhauses vom (...) 2016 (vgl. bereits Bst. A.c, mit neuer Übersetzung) als Beweismittel ein. D. Mit Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Mitteilung zum Verfahrensstand. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2018. E. Am (...) wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren. F. Mit separaten Verfügungen je vom 21. Juni 2018 - beide eröffnet am 22. Juni 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [Dispositivziffer 1], lehnte ihre Asylgesuche ab [Dispositivziffer 2] und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an [Dispositivziffer 3], schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositivziffern 4 6]. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen beide Entscheide Beschwerde und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien in den Ziffern 1 3 des Dispositivs aufzuheben, die Sache sei im Asyl- und Flüchtlingspunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es seien die beiden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihnen in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst zwei Vollmachten, der angefochtenen Verfügungen und einer Fürsorgebestätigung - folgende Beweismittel bei: -Gerichtsurteil vom (...) 2003 (in beglaubigter Kopie; Beilage 3) -Anklageschrift vom (...) 2002 (in beglaubigter Kopie; Beilage 4) -Haftbefehl vom (...) 2003 (in beglaubigter Kopie; Beilage 5) -Bericht der Hilfswerkvertretung vom 12. März 2018 (Beilage 6) -Arztbericht des Spitals M._______ vom (...) 2018 (Beilage 7) -Bescheid und Ausweis von N._______ (in Kopie; Beilage 8) -Bescheid und Ausweis von O._______ (in Kopie; Beilage 9) -Ausweise von P._______ (in Kopie; Beilage 10) H. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (Verfahren D-4244/2018) respektive 7. August 2018 (Verfahren D-4248/2018) bestätigt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vereinigung der beiden Verfahren D-4244/2018 und D-4248/2018. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist die fremdsprachigen Beilagen 3-5 und 7 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2018 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht die eingeforderten Übersetzungen sowie die Originalübersetzung der bereits bei den Akten liegenden ärztlichen Bescheinigung vom (...) 2016 (vgl. Bst. C.c) zukommen. K. Das SEM wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In der Folge liess sich die Vorinstanz am 7. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. L. Am 11. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht. M. Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 26. September 2018. Der Replik waren ein Kassationsurteil vom (...) 2007 (in beglaubigter Kopie) sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist auf das im Fliesstext sinngemäss gestellte Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit (vgl. Beschwerde S. 29) nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sich missverstanden gefühlt. Allfällige Verständigungsprobleme könnten mitunter die Ursache dafür sein, dass es wiederholt zu Unklarheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers innerhalb derselben Anhörung gekommen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Sodann wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil er durch die vielen spezifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag nicht mehr dazu gekommen sei, bis zur Verhaftung durch den IS zu erzählen. Auch sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass er das Gefühl gehabt habe, zu oft unterbrochen worden zu sein und gar keine Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe ausführlich und abschliessend darzulegen (vgl. Beschwerde S. 12). Die Rüge ist unbegründet. Zwar erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung, er verstehe manche Wörter der Dolmetscherin nicht und habe manchmal das Gefühl, ihre Sätze nicht zu verstehen (vgl. Akten SEM A13/23 S. 1 und F1). Daraufhin schlug die Befragerin vor, es zu versuchen. Wenn er (der Beschwerdeführer) feststelle, dass es erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gebe, dann solle er sich melden (vgl. Akten SEM A13/23 F3). In der Folge gab der Beschwerdeführer vor der Anhörung zur Sache und auch ganz am Schluss zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen respektive verstanden zu haben (vgl. Akten SEM A13/23 F59 f. und F167). Schliesslich wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. Akten SEM A13/23 S. 24). Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei zu oft unterbrochen worden und er habe gar keine Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe ausführlich und abschliessend darzulegen, ist festzuhalten, dass die Anhörung (ohne die dann folgende Rückübersetzung) von 9.45 Uhr bis 16.15 Uhr (abzüglich Pausen von insgesamt 70 Minuten) dauerte und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Vorbringen umfassend darzulegen. Unterbrochen wurde er gemäss Protokoll drei Mal (vgl. Akten SEM A13/23 F103, F153 und F155). Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er von der SEM-Mitarbeiterin an der Darlegung des Sachverhalts gehindert worden wäre. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, inwiefern der Befragungsstil dazu geführt haben könnte, dass er erst nach dem Mittagessen von der Bedrohung durch den IS sprach. Im Gegenteil fragte diese noch vor der Pause: "Jetzt ist es so, dass dieses Geschehnis anfangs 2000 geschehen ist, Sie sind jedoch 13 Jahre später aus Syrien ausgereist. [...], aber was hat den Ausschlag gegeben, dass Sie Syrien verlassen haben?" (vgl. Akten SEM A13/23 F71). Wenig später fragte sie den Beschwerdeführer, ob es weitere Gründe gebe, warum er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, was dieser verneinte (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Entsprechend kann das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Vorinstanz hat weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt. Insoweit dem Entscheid allfällige Missverständnisse zugrunde liegen, beschlägt dies die materielle Würdigung des Sachverhalts. 3.2 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz zum vom Beschwerdeführer eingereichten (...) pauschal schreibe, dass derartigen Dokumenten aufgrund der hohen Fälschungsrate generell nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Das SEM hätte den (...) sorgfältig prüfen und würdigen müssen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs komme angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gerade auch in Verbindung mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht in Frage. Letztere seien von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Hinsichtlich der in Kopie neu eingereichten Beweismittel wäre das SEM verpflichtet gewesen, diese einer ordentlichen Würdigung zu unterziehen und seiner Situation als Asylsuchender und der damit verbundenen Schwierigkeit, an Beweise seine Verfolgung betreffend aus seinem Heimatland zu gelangen, Rechnung zu tragen (vgl. Replik S. 4). Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Beweiskraft der genannten Beweismittel beruhen, auch wenn die entsprechenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. So führte es aus, dass der (...) nichts an der Tatsache ändere, dass dem Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs sowie eines nicht ersichtlichen Verfolgungsmotives nicht geglaubt werden könne. Der Hinweis auf die hohe Fälschungsrate derartiger Dokumente erfolgte lediglich ergänzend. Insgesamt zeigt sich, dass eine genügende Auseinandersetzung mit dem Ausweis erfolgt ist. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel hat das SEM in der Vernehmlassung gewürdigt. Eine Dokumentenanalyse ist nicht vorzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte (vgl. Beschwerde S. 13). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 3.3 Weiter wird in der Replik vorgebracht, die Vorinstanz unterlasse es vollständig, die Elemente zu berücksichtigen, welche für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen würden, und rügt damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. Replik S. 4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtet und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden, und im Umstand, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Ungunsten als unglaubhaft beurteilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der Verfügung liegt schon deshalb nicht vor, weil es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Soweit mit dieser Rüge sodann eine einseitige Beweiswürdigung behauptet wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 3.4 Sodann werden Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin von einer unvoreingenommenen Sachbearbeiterin befragt worden sei (vgl. Beschwerde S. 14). Dem protokollierten Ablauf der Anhörung ist keinerlei Voreingenommenheit der SEM-Mitarbeiterin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der ganztägigen Anhörung Gelegenheit, sich ausführlich und frei zu den Asylvorbringen zu äussern, und die Fachspezialistin stellte zahlreiche ergänzende Fragen. Letztere war offenkundig darum bemüht, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen umfassend darlegen konnte. Aus dem Umstand, dass die Hilfswerkvertretung auf dem Zusatzblatt zum Kurzbericht die Körpersprache der SEM-Mitarbeiterin gegenüber deren Tonfall als eher rigide und abwehrend beschrieb, auf eine Voreingenommenheit zu schliessen, erscheint nicht sachgerecht. Allein aus der Bemerkung der Fachspezialistin gegenüber der Hilfswerkvertretung - wenn die Kinder tatsächlich eine schwere psychische Belastung aufzeigen würden, sie wohl schon zu einer Behandlung geschickt worden wären - kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. 3.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz anlässlich der Würdigung der Ungereimtheiten hätte berücksichtigt werden müssen und machen damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (vgl. Beschwerde S. 17). Das SEM erwähnte die eingereichten medizinischen Unterlagen und die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in der angefochtenen Verfügung und kam zum Ergebnis, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die psychische Belastungsstörung auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen sei. Auch wenn es sich somit nicht zu möglichen Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung auf das Aussageverhalten äusserte, ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die Überprüfung der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitseinschätzung ist bei der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. 3.6 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden somit mit den formellen Rügen nicht durchzudringen und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führte in seiner Verfügung den Beschwerdeführer betreffend aus, er habe bezüglich der Probleme, welche er im Rahmen seiner Anstellung als (...) mit seinem Vorgesetzten gehabt habe, nur sehr vage und oberflächliche Angaben gemacht. Es gelinge ihm nicht, das damalige Problem verständlich zu machen. Stattdessen weiche er auf Nachfragen mit einem pauschalen, vagen und verallgemeinernden Antwortverhalten aus. Er könne ferner keinerlei Gerichtsunterlagen zu den angeblichen Verfahren einreichen. Seine Erklärung, er habe sämtliche Unterlagen verbrannt, um die schlechten Erinnerungen zu vergessen, erscheine ebenfalls nicht überzeugend. Schliesslich gebe er zu Protokoll, dass er beim ersten Problem mit seinem Vorgesetzten von anderen Angeklagten entlastet worden sei und die Untersuchungen seine Unschuld ergeben hätten. Beim zweiten Problem sei er nach dem Urteil freigesprochen oder auf Kaution entlassen worden. Auch bei der Festnahme anlässlich des Verkehrsunfalles sei er regulär aus der Haft entlassen worden. Demnach würden diese Vorbringen zum einen aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen, zum anderen aber auch wegen eines fehlenden Verfolgungsmotives und eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen noch eine Asylrelevanz entfalten. Auch das Motiv der angeblichen behördlichen Suche, weil er sich im Jahr 2001 unerlaubt aus dem Dienst entfernt habe, sei nicht logisch nachvollziehbar. Er habe nicht einleuchtend erklären können, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine Stelle auf legalem Weg zu kündigen. Die Erklärung, wonach er als Freiwilligendienstleister an einen (...) gebunden sei, überzeuge keineswegs und sei als realitätsfern einzustufen. Demnach sei es ihm nicht gelungen, plausibel aufzuzeigen, warum die syrischen Behörden nach so vielen Jahren noch immer ein Interesse an ihm haben sollten. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er als ehemaliger (...) gemäss eigenen Angaben spätestens seit dem Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatort G._______ gelebt habe. Es könne ihm aufgrund der pauschalisierenden Aussagen nicht geglaubt werden, dass er all die Jahre mit seiner Familie versteckt gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es für die syrischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten. So sei bekannt, dass die syrische Regierung - erst recht in den vergangenen Jahren - engmaschige Personenkontrollen durchführe. Seine Erklärung, dies werde im Syrienkontext falsch verstanden und der Sicherheitsdienst sei nicht gut vernetzt, vermöge nicht zu überzeugen. Beim Vorbringen, er sei in den (...) Tagen vor seiner Ausreise vom IS aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) festgehalten und gefoltert worden, handle es sich um ein offensichtlich nachgeschobenes Sachverhaltselement. Zudem mache er vage, unklare oder widersprüchliche Angaben zum für seine Ausreise ausschlaggebenden Grund. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden sich immer wieder in Ausführungen erstrecken, die ins Jahr 2001 zurückreichen und seine angeblichen Probleme mit seinem damaligen Vorgesetzten und den syrischen Behörden betreffen würden. Auf die Frage, ob es weitere als die bis zu jenem Zeitpunkt erwähnten Probleme gegeben habe, habe er mit Nein geantwortet. Seine angebliche (...) Inhaftierung und Folterung durch den IS in den Tagen vor seiner Ausreise habe er indes erst nach der Mittagspause zum ersten Mal erwähnt. Seine Erklärung, wonach die befragende Person nicht nach dem IS gefragt habe und er keine unnötige Zeit habe in Anspruch nehmen wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Im Übrigen würden gewaltsame Übergriffe durch den IS zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich erscheinen, da sich der IS seit seiner Ausreise aus seiner Heimatregion zurückgezogen habe beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in G._______ besiegt worden sei. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Schussverletzung und den angeblichen Geschehnissen sei nicht belegt. Auch der eingereichte (...) würde nichts an der Tatsache ändern, dass die angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs sowie eines nicht ersichtlichen Verfolgungsmotives nicht geglaubt werden könne. Zudem komme derartigen Dokumenten aufgrund ihrer hohen Fälschungsrate generell nur eine geringe Beweiskraft zu. 5.1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts der als unglaubhaft respektive asylirrelevant befundenen angeblichen Verfolgung des Ehemannes durch die syrischen Behörden bestünden bereits aus logischen Überlegungen Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe, zumal sie eine Reflexverfolgung geltend mache. Des Weiteren seien ihre Schilderungen der Geschehnisse in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. So habe sie nicht nur auf Nachfrage hin vage, pauschal, oberflächlich oder ausweichend geantwortet. Weil es ihren Schilderungen zudem über weite Teile an persönlicher Erlebnisprägung fehle, entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, sondern eine Erzählung von Dritten wiedergebe. Es falle auf, dass andere anwesende Personen und Akteure in ihrer Schilderung auch auf Nachfrage hin indifferent blieben und pauschal als einheitlich handelnde Gruppen beschrieben würden. Angesichts der Tatsache, dass sie sich während mehrerer Tage in einer psychisch äusserst herausfordernden Situation befunden haben wolle, erstaune es, dass sie nicht in der Lage sei, die Reaktionen, Bedürfnisse, Handlungen oder Interaktionen mit einzelnen anwesenden Individuen zu beschreiben. Ferner würden ihre Beschreibungen beispielsweise der Haftbedingungen, der Vergewaltigungen, der beobachteten Exekutionen, der Freilassung oder anderer Ereignisse in Haft ohne jegliche Schilderung innerer Vorgänge, Überlegungen und Reaktionen, ihrer Wahrnehmungen, Erinnerungen oder Einzelheiten ausfallen. Insbesondere würden aber mehrere Widersprüche in den Kernvorbringen zum Schluss führen, dass ihr die Asylgründe nicht geglaubt werden könnten. So habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, nach ihrer Entlassung aus dem Spital bis zu ihrer Ausreise aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht mehr bei ihren Eltern, sondern versteckt gelebt zu haben. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, nach ihrer Entlassung aus dem Spital bei ihrer Familie gelebt zu haben und ihre Tage mit den Kindern im öffentlichen Park verbracht zu haben, um sich von den Strapazen zu erholen. Sodann habe sie in der BzP erklärt, dass sie sich bei der Kontrolle am Checkpoint mit ihrer Identitätskarte ausgewiesen habe. In der Anhörung habe sie indes erklärt, dass sie keine Papiere dabeigehabt habe und nur der Schülerausweis ihrer Tochter ihre Identität offenbart habe. Weiter habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, während (...) Tage ab dem (...) 2016 festgehalten worden zu sein. In der Anhörung habe sie hingegen von einer (...) Festnahme gesprochen, die vom (...) bis zum (...) 2016 gedauert habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich insbesondere bei der Dauer der Inhaftierung um eines der zentralsten Elemente ihrer Asylvorbringen handle, könne ihr dieses aufgrund dieser krass widersprüchlichen Aussagen nicht geglaubt werden. Auch habe sie in der BzP geschildert, dass sich das Tribunal, wo die Hinrichtungen stattgefunden hätten, vor dem Zimmer befunden habe, in welchem sie festgehalten worden sei. Sie hätte von ihrem Zimmer hinausschauen können, habe sich aber nicht getraut. In der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie und die anderen Mitgefangenen in jenen Raum geführt worden seien, wo die Männer hingerichtet worden seien, und sie und ihre Kinder zusammen mit den Ehefrauen der Männer gezwungen worden seien, deren Exekutionen mitanzuschauen. Schliesslich würden gewaltsame Übergriffe durch den IS zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich erscheinen. An der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ändern. Eine allfällig vorhandene posttraumatische Belastungsstörung, wie im medizinischen Bericht der (...) Psychiatrie vom (...) 2017 diagnostiziert, werde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die psychischen Belastungsstörungen auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Diagnose und den Vorbringen gründe lediglich auf Vermutungen. Der Arztbericht vom (...) 2016 erwähne keinerlei physische Verletzungen im (...), sondern beschreibe lediglich die psychische Verfassung, einen Nervenzusammenbruch und Bewusstlosigkeit. Zudem bleibe die ausstellende Institution gänzlich unklar. Jedoch würde auch eine von einem Arzt festgestellte Verletzung im (...) keinen sicheren Rückschluss auf deren Ursache geben. Das Schreiben eines Psychiaters in Beirut vom (...) 2016 betreffe eine Konsultation wegen depressiver Anzeichen, Schlafproblemen, Angstzuständen und suizidalen Absichten. Diese Symptome würden keinen kausalen Rückschluss auf oder Zusammenhang mit deren Auslöser zulassen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das Wort "Freiwilligendienstleister" impliziere nicht, dass der Beschwerdeführer einen unbezahlten Freiwilligendienst geleistet habe, sondern dass er sich aus freien Stücken dazu entschieden habe, zur (...) zu gehen. Damit habe er sich zu einer (...) verpflichtet, welche nicht einfach vorzeitig habe beendet werden können. Er sei im Jahr 2004 verhaftet worden, weil die Polizisten nach dem Verkehrsunfall erkannt hätten, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestanden und ein Urteil von 2003 vorgelegen habe. Er sei nach H._______ ins Gefängnis gebracht worden, wo er eigentlich seine Strafe von (...) Jahren hätte absitzen müssen. Seinem Anwalt sei es indessen gelungen, das Urteil wegen Verfahrensmängeln anzufechten. Hauptsächlicher Verfahrensmangel sei die Tatsache gewesen, dass er als (...) in Abwesenheit verurteilt worden sei, obwohl seine Immunität nicht aufgehoben worden sei. Deshalb hätten ihn die Behörden im (...) 2004 noch einmal vorübergehend auf freien Fuss setzen müssen. Einem in H._______ lebenden Onkel väterlicherseits sei es gelungen, beim Gericht in H._______ beglaubigte Kopien des Gerichtsurteils, der Anklageschrift und des Haftbefehls zu erhalten. Er sei aufgrund der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Bestechung zu (...) Jahren Haft verurteilt worden und werde bis heute mit einem Haftbefehl gesucht. Die Fehde mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sei somit der kausale Auslöser für die bereits erlittene Folterhaft und die andauernde staatliche Verfolgung durch das syrische Regime. Des Weiteren habe er substantiiert und plausibel dargelegt, wie es ihm jahrelang gelungen sei, sich vor dem Regime zu verstecken. Dank dem Schutz seiner zwei als (...) tätigen Brüder, den ständigen Wohnortswechseln innerhalb der Stadt und seinen informellen Tätigkeiten sei es ihm gelungen, während circa zehn Jahren versteckt in G._______ zu leben. Erst im Jahr 2013, als der IS die Stadt übernommen habe und seine Brüder ins Ausland geflohen seien, habe sich für ihn und seine Familie alles geändert. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen seinen Vorbringen und der Ausreise sei somit klar gegeben. Da er nicht nur vom IS, sondern aufgrund der Dienstverweigerung im Jahre 2001 auch vom Regime verfolgt worden sei, habe er im Jahre 2013 aus Syrien ausreisen müssen, um sein Leben zu retten. Folglich seien die früheren Ereignisse der Jahre 2001 bis 2004 durchaus massgebend für seine Ausreise gewesen und er habe die Schilderung seiner Fluchtgründe zu Recht mit diesen begonnen. Durch die vielen spezifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag sei er nicht mehr dazu gekommen, bis zur Verhaftung durch den IS zu erzählen. Da die Verfolgung durch den IS nicht direkt im Zusammenhang mit den Vorfällen am (...) oder der Verfolgung durch das Regime stehe, habe er die Frage nach weiteren Verfolgern fälschlicherweise verneint. Erst nach der Mittagspause sei er dazu gekommen, von der Verfolgung durch den IS zu erzählen. Das Röntgenbild belege, dass ihm ins (...) geschossen worden sei, und er habe plausibel und genügend ausführlich erklärt, wie es zur genannten Schussverletzung gekommen sei. Auch zu anderen Elementen seiner Haft beim IS habe er detailliert und plausibel Auskunft gegeben. Diese Realkennzeichen würden dafürsprechen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Damit sei der Kausalzusammenhang überwiegend glaubhaft gemacht. 5.2.2 Von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, dass sie einzelne Unglaubwürdigkeitselemente in den Aussagen ihres Ehemannes auflöse, zumal sie weder bei seiner Anhörung dabei gewesen sei noch Einblick in das Befragungsprotokoll gehabt habe. Es erscheine auch durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer zu Hause nicht über die Details seiner Probleme mit dem Regime gesprochen habe, zumal die Vorfälle am (...) mehrere Jahre vor der Hochzeit stattgefunden hätten und es für ihn schon fast zur Gewohnheit geworden sei, sich vor dem Regime zu verstecken. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Informationsstand entsprechend Auskunft über die Verfolgung ihres Ehemannes gegeben. Unbeachtlich der Frage, ob der Haftbefehl zu Recht oder Unrecht ausgestellt worden sei, sei sie in den Augen der Milizen die Ehefrau eines Regimegegners gewesen und sei aus diesem Grund entführt und misshandelt worden. Eine asylrelevante Reflexverfolgung sei folglich zu bejahen. Die Tatsache, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, habe sich - wie aus den Protokollen hervorgehe - auf ihre Aussagen ausgewirkt. So sei wissenschaftlich belegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zu Vermeidungsverhalten führe. Gespräche, Situationen und Orte, die mit dem Trauma in Verbindung stünden oder gebracht würden, würden durch die betroffene Person vermieden. Ausserdem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Ereignis. Sie habe im Zeitpunkt der Befragungen an Vermeidungsverhalten die traumatisierenden Ereignisse betreffend gelitten. Daher habe sie grosse Mühe gehabt, detailliert und ausführlich von den schrecklichen Erlebnissen wie der Folter und den Vergewaltigungen zu erzählen. Trotzdem habe sie immer wieder kleine Details preisgegeben. Der Bericht des Spitals M._______ vom (...) 2018 stütze ihre Aussagen. Die Vorinstanz hätte die Schwierigkeiten, über ihre Erlebnisse in Syrien zu sprechen, bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigen müssen. Sodann gebe es für die meisten Unklarheiten eine plausible Erklärung. So habe sie in der Anhörung nicht angegeben, nach ihrer Entlassung aus dem Spital zu Hause gewohnt zu haben. Sie habe lediglich erklärt, nach einer Weile ihr Zimmer aufgegeben zu haben und in das Zimmer der Eltern gezogen zu sein. Ob dieses Zimmer jedoch bei den Eltern zu Hause oder, wie in der BzP erklärt, einfach im selben Quartier gelegen habe, werde durch ihre Antwort nicht klar. Auch die Aussage, dass sie die Tage nach dem Spitalaufenthalt mit den Kindern im Park verbracht habe, widerspreche nicht der Aussage, dass sie versteckt gelebt habe. Die Bedeutung des Widerspruchs hinsichtlich der Frage, aufgrund welcher Papiere sie beim Checkpoint als Ehefrau des Beschwerdeführers erkannt worden sei, sei unter Berücksichtigung seiner Nebensächlichkeit und des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant einzustufen. Was die Dauer der Folterhaft anbelange, so habe sie bereits in der BzP gesagt, dass sie (...) inhaftiert gewesen sei. Mit den (...) Tagen habe sie erklären wollen, wie lange ihr Vater gebraucht habe, um das nötige Lösegeld aufzutreiben, was sie in wiederholter und plausibler Weise während der Anhörung geschildert habe. Gerade bei den Ausführungen zur Folterhaft sei nochmals auf den schlechten psychischen Zustand und die posttraumatische Belastungsstörung zu verweisen. Die BzP habe zu einer Zeit stattgefunden, als es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen sei und sie zusätzlich zur Folterhaft an den Folgen ihrer Flucht und der prekären Verhältnisse im Libanon gelitten habe. Auch könne die grosse Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung zu Ungereimtheiten zwischen den jeweiligen Aussagen führen. Sodann könne gut sein, dass es bei der BzP zu einem Missverständnis gekommen sei. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Exekutionen gebe es an sich gar keine Widersprüche. Vielmehr habe sie in der kurzen BzP noch nicht ausgeführt, dass sie neben den Exekutionen, welche vor ihrer Zelle stattgefunden hätten, einmal dazu gezwungen worden sei, sich die Exekutionen von zwei Männern in einem anderen Raum mitanzusehen. Sie sei zum Zeitpunkt der BzP sehr erschöpft gewesen und habe sich durch die Anwesenheit zweier Männer nicht wohl genug gefühlt, um alle Einzelheiten zu erzählen. Ihre Ausführungen anlässlich der in einem rein weiblichen Team stattfindenden Anhörung seien plausibel und substantiiert. 5.2.3 Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. 5.2.4 Die Vorwürfe der Bestechung während des Dienstes und die Desertion vom Dienst würden vom syrischen Regime nicht als reine strafbare Handlung verfolgt, sondern es werde dem Beschwerdeführer eine regimekritische Meinung beziehungsweise illoyales Verhalten gegenüber dem Regime unterstellt. Es handle sich um eine gezielte staatliche Verfolgung aus politischen Motiven. Dies zeige auch die Tatsache, dass seine Ehefrau aufgrund seines Profils verhaftet und vergewaltigt worden sei. Würde er gefasst, drohe ihm eine unverhältnismässige und unmenschliche Bestrafung, welche von asylrechtlicher Relevanz sei. Bestrafungen bei Dienstverweigerung seien nach wie vor willkürlich. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers hätten Syrien ebenfalls verlassen und seien inzwischen in anderen Staaten als Flüchtlinge anerkannt. So hätten seine beiden Brüder ihren Dienst bei der (...) quittiert und seien mittlerweile in Deutschland und Schweden als Flüchtlinge anerkannt. Weitere Geschwister würden sich in Österreich und der Schweiz aufhalten. Er laufe deshalb zusätzlich Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Überdies könnten sunnitische Araber willkürlich verhaftet werden, vor allem, wenn sie aus (vormals) vom IS kontrollierten Gebieten stammen und den Dienst verlassen hätten. Den Beschwerdeführenden drohe auch aufgrund der Anerkennung der Brüder und der Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtlinge Verfolgung. Daneben sei üblich, dass Frauen von Männern, die aufgrund der (unterstellten) politischen Meinung oder aus anderen Gründen vom Regime gesucht würden, verhaftet und daraufhin vergewaltigt würden. Der Beschwerdeführerin - und ihren Töchtern - würde im Falle der Rückkehr nach Syrien wieder eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, es bestreite hinsichtlich des eingereichten Originals eines Arztberichtes aus Syrien die Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht. Jedoch seien medizinische Unterlagen lediglich dazu dienlich, einen Befund respektive Symptome festzuhalten, nicht aber die Ursache der Symptome zu erklären, geschweige denn einen kausalen Beweis zwischen Symptomen und angeblichen Ursachen ins Feld zu führen. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Kopien im Allgemeinen komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Zudem sei bekannt, dass es ein Leichtes sei, derartige Unterlagen in Syrien und im umliegenden Umland käuflich zu erwerben. Daher seien die eingereichten Dokumente (Anklageschrift vom [...] 2002, Haftbefehl vom [...] 2003, Gerichtsurteil vom [...] 2003) nicht tauglich, den angeblichen Sachverhalt zu beweisen respektive die Einschätzung des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorbringen umzustossen. Dennoch sei festzuhalten, dass selbst an den Originalen der Dokumente grösste Zweifel in Bezug auf ihre Echtheit oder ihre Beweiskraft anzumerken wären. So handle es sich beim Haftbefehl um ein nicht vollständig ausgefülltes Dokument, auf welchem wesentliche Angaben wie das Datum, der Gesetzesartikel und andere Details nicht eingetragen worden seien. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb er erst jetzt - beinahe drei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs - die zusätzlichen Beweismittel einzureichen in der Lage sei und ihm dies nicht bereits früher möglich gewesen sein soll. 5.4 In der Replik wird festgehalten, dass die Vorinstanz die Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht bestreite. Der eingereichte Arztbericht vom (...) 2016 belege, dass die Beschwerdeführerin im Spital M._______ in Behandlung wegen eines Nervenzusammenbruchs infolge Vergewaltigung gewesen sei. Insofern liessen sich die von ihr geschilderten Vorfälle und ihre Symptome mit dem Arztbericht erklären und eine Kausalität zwischen den Symptomen und der Ursache erscheine überwiegend wahrscheinlich. Arztberichte seien folglich sehr wohl taugliche Beweismittel. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit einem Röntgenbild belegte Schussverletzung. Sodann würdige und prüfe die Vorinstanz die in Kopie eingereichten Beweismittel (unter anderem Kopie des Haftbefehls vom [...] 2003, der Anklageschrift vom [...] 2002 und des Gerichtsurteils vom [...] 2003) nicht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien aber auch Dokumente, bei denen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, als Beweise zu würdigen und nicht alleine mit dem Argument, sie seien leicht käuflich, für beweisuntauglich zu erklären. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts während des gesamten Asylverfahrens vollumfänglich nachgekommen und habe alle Beweise, sobald bei ihm vorhanden, bei der Vorinstanz eingereicht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2015 sei er weder nach diesen Dokumenten gefragt worden noch in deren Besitz gewesen. Er habe die Dokumente auf Verlangen des Rechtsvertreters eingereicht, nachdem der Asylentscheid ergangen sei. Dem neu eingereichten Urteil des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerde gegen das Urteil vom (...) 2003 abgewiesen worden sei. Das SEM unterlasse es auch in der Vernehmlassung, die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.3 Der Beschwerdeführer beschrieb seine Probleme am Arbeitsplatz zwar umständlich und schwer verständlich. Diese Ausführungen pauschal als vage und oberflächlich zu beschreiben, erscheint angesichts der im Ergebnis über weite Strecken in sich stimmigen Angaben zum recht komplexen Sachverhalt nicht folgerichtig. Auch ergibt sich aus der Befragung der Eindruck, dass das SEM und der Beschwerdeführer möglicherweise nicht immer vom gleichen Vorfall sprachen und sich dadurch gewisse Missverständnisse ergeben haben könnten. 6.4 Gleichzeitig erstaunt, dass der Beschwerdeführer zunächst davon sprach, beim zweiten Problem freigesprochen worden zu sein, um dies dahingehend zu korrigieren, dass er lediglich gegen Kaution aus der Haft entlassen worden sei (vgl. Akten SEM A13/23 F74 und F151). Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der laut Beschwerde in Syrien anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5 und 9), die gegen ihn ergangenen Urteile zumindest im Ansatz erwähnt hätte, zumal er angab, entsprechende Unterlagen besessen, jedoch verbrannt zu haben (vgl. Akten SEM A13/23 F115 ff.; Beschwerde S. 10; Replik S. 3). In diesem Zusammenhang begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde das mit der Replik eingereichte Kassationsurteil des Kriminalgerichts vom (...) 2007 mit keinem Wort erwähnte, obwohl dieses aufgrund einer Beschwerde seinerseits gegen ein - gänzlich unerwähntes - Urteil des Kriminalgerichts H._______ vom (...) 2007 ergangen sein soll, weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Auch war ihm offensichtlich noch in der Beschwerde, wo er von einer Verurteilung zu einer (...)jährigen Haftstrafe ausging (vgl. Beschwerde S. 10), nicht bekannt, dass im Kassationsurteil vom (...) 2007 von einer Umwandlung der Strafe in eine Freiheitsstrafe von (...) und eine Busse von SYP (...) die Rede ist. 6.5 Daneben bestehen grundsätzliche Zweifel an den lediglich in (beglaubigter) Kopie eingereichten gerichtlichen Dokumenten (Anklageschrift vom [...] 2002, Haftbefehl vom [...] 2003, Gerichtsurteil vom [...] 2003 und Kassationsurteil vom [...] 2007), zumal bekannt ist, dass syrische Beweismittel ohne weiteres käuflich erworben werden können. Erhebliche Vorbehalte gegenüber deren Authentizität ergeben sich aber auch aufgrund des Inhalts. So sind die Anklageschrift und der Haftbefehl unvollständig ausgefüllt und es ergeben sich aus den eingereichten Dokumenten auch Diskrepanzen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Insbesondere fällt auf, dass die beiden anderen Angeklagten gemäss der Anklageschrift und dem Urteil vom (...) 2003 am (...) 2000 am (...) festgenommen worden seien nach der Feststellung, dass sich auf dem (...) des einen Angeklagten ein gefälschter (...) und ein gefälschtes (...) befunden hätten. Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer selber bereits am (...) 2000, einem dienstfreien Tag, wegen dieses Vorfalls inhaftiert worden sein will: "Am (...) 2000 hatte ich frei vom Dienst und wollte meine Familie besuchen. Ich wollte nach Hause gehen, als die Arbeitskollegen mich riefen und gesagt haben, dass mich der Vorsitzende braucht. Ich ging zu ihm. Als ich dorthin ging, war dort ein Iraker, den ich noch nie gesehen habe und nicht kannte. [...] Dieser Q._______ hat den Iraker gefragt: «Ist das diese Person, die von dir Geld nahm?» Der Iraker hat dann geantwortet und gesagt: «Ja, der ist das.»"(vgl. Akten SEM A13/23 F154, vgl. auch F74). Im Kassationsurteil vom (...) 2007 wird dagegen der (...) 2000 als "Tag des Geschehens", an welchem der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsplatz gewesen sei, angeführt. 6.6 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde auch gesucht, weil er nach seiner Freilassung am (...) 2001 nicht zum Dienst zurückgekehrt sei, kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Erläuterung auf Beschwerdeebene, er habe keinen unbezahlten Freiwilligendienst geleistet, sondern sich aus freien Stücken zu einer (...) verpflichtet, lässt ein (...) nicht wahrscheinlich erscheinen. Wäre er tatsächlich wegen Dienstverweigerung gesucht worden, wäre kaum vorstellbar, dass er nach der Verhaftung im Jahr 2004, welche im Zusammenhang mit der Verurteilung von 2003 erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 9), wegen eines Verfahrensmangels freigelassen worden wäre. Dem Dispositiv des Urteils vom (...) 2003 ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen Erzielens eines materiellen Profits bei der Erwerbstätigkeit und Fälschung verurteilt worden sei. Weder aus dem Urteil vom (...) 2003 noch aus demjenigen vom (...) 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals wegen Dienstverweigerung angeklagt oder verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermag sodann auch in der Beschwerde nicht überzeugend darzutun, wie er über zehn Jahre versteckt in G._______ gelebt haben will. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich angesichts der erheblich gemilderten Strafe (vgl. E. 6.4) überhaupt veranlasst gesehen haben sollte, während Jahren in G._______ ein verstecktes Leben zu führen. Wäre er tatsächlich als Regimegegner gesucht worden, ist sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass er trotz seines häufigen Wohnungswechsels und des Schutzes seiner beiden als (...) arbeitenden Brüder gefunden worden wäre. 6.7 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich mit dem Hinweis auf die Chronologie seiner Erzählung und die vielen spezifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag nicht zu erklären, weshalb er auf die Frage nach allfälligen weiteren Gründen, weshalb er das Land verlassen habe, nicht vorbrachte, vom IS inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Das Vorbringen, er habe die Frage nicht ganz richtig verstanden, vermag mit Verweis auf die Erwägung 3.1 nicht zu überzeugen. Auch antwortete er auf die offen gestellte Frage, ob es weitere Gründe gebe, warum er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei oder ob ihn weitere Akteure verfolgt hätten: "Nein, nur diese zwei erwähnten Gründe. Erstens dieser Haftbefehl, weil mein Gerichtsverfahren vom ersten Problem noch offen war. Und der zweite Grund der Verfolgung, war meine Dienstverweigerung" (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Das Vorbringen der Inhaftierung und Folter durch den IS ist folglich als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen muss die Ursache der Schussverletzung offenbleiben. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Abwägung aller Elemente die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers überwiegen. Selbst wenn trotz aller Diskrepanzen von einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahre 2007 auszugehen wäre, wäre diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren, da keinerlei Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung vorliegen. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigten, der aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Überdies fehlt es nach dem Gesagten an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den in den Jahren 2000 bis 2004 geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013. 6.9 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ergeben sich konsequenterweise Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Zunächst ist festzuhalten, dass ihre bescheidenen Kenntnisse zu den Vorfluchtgründen ihres Ehemannes Fragen aufwerfen, zumal diese für die häufigen Umzüge und das versteckte Leben vor der Ausreise ursächlich gewesen sein sollen. 6.10 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Inhaftierung und Vergewaltigungen ist nicht in Abrede zu stellen, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben beziehungsweise die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Ein Vermeidungsverhalten hinsichtlich der traumatischen Erlebnisse wäre nach dem Gesagten grundsätzlich nachvollziehbar. Vorliegend enthalten jedoch die Aussagen der Beschwerdeführerin gleich mehrere erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen betreffend. Auch unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands, der zweifellos schwierigen vergangenen Jahre und der Zeitdauer von knapp eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können. 6.11 So gelingt es ihr in der Beschwerde nicht, die grossen Unterschiede in ihren Aussagen die Haftdauer betreffend zu erklären. Dem Protokoll der BzP, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt und von ihr unterschrieben wurde, sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten. Sie machte detaillierte und konkrete Angaben und hielt insbesondere mehrmals ausdrücklich fest, dass sie während insgesamt (...) Tage festgehalten worden sei (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01). Der BzP ist nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - zu entnehmen, dass sie bereits damals von einer Haftdauer von (...) gesprochen hätte. Auch geht aus dem sehr ausführlichen Protokoll nicht hervor, dass sich diese (...) Tage lediglich auf die Zeit bezogen hätten, welche ihr Vater gebraucht habe, um das Lösegeld aufzutreiben: "Eigentlich hätte ich nach 6 Stunden freikommen müssen, aber man konnte das Geld nicht zusammen bekommen. Nur ein Teil wurde damals bezahlt, deshalb musste ich (...) Tage bei ihnen bleiben" (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01). Sodann überzeugt der Erklärungsversuch nicht, dass sie in der BzP noch nicht ausgeführt habe, dass sie neben den Exekutionen, welche vor ihrer Zelle stattgefunden hätten, einmal dazu gezwungen worden sei, sich die Exekutionen von zwei Männern in einem anderen Raum mitanzusehen. Zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Exekutionen vor ihrer Zelle auch in der Anhörung erwähnt hätte. Zum anderen brachte sie die Exekutionen sowohl in der BzP als auch in der Anhörung in Verbindung mit den Ehemännern der Mitgefangenen (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.02 und A54/25 F65 und F133). Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, den Widerspruch hinsichtlich ihres Aufenthaltes nach der Entlassung aus dem Spital aufzulösen. Zwar ist richtig, dass der Anhörung nicht zu entnehmen ist, dass sie unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt bei der Familie gelebt habe. Sodann ist auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass sie im "Zimmer meiner Eltern" allenfalls auch allein gewohnt haben könnte, auch wenn dies wenig wahrscheinlich erscheint. Hingegen ist nicht verständlich, dass sie einerseits versteckt gelebt haben will, weil ihr Leben noch immer in Gefahr gewesen sei (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01), andererseits aber mit den Kindern in den Park gegangen sei, wobei Leute, die mit den Verfolgern zusammengearbeitet hätten, sie jeweils beobachtet und davon gewusst hätten (vgl. Akten SEM A54/25 F168). Anzumerken bleibt, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf den gesundheitlichen Zustand und die stressige Situation den klaren Widerspruch hinsichtlich der beim Checkpoint vorhandenen Ausweispapiere nicht zu erklären vermag. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Missverständnisse oder die Anwesenheit zweier Männer an der BzP im Zusammenhang mit diesen Widersprüchen einen Einfluss gehabt haben könnten. 6.12 Die drei eingereichten ärztlichen Berichte von L._______, Beirut, vom (...) 2016, der (...) Psychiatrie vom (...) 2017 und des M._______ Spitals vom (...) 2018 erwähnen (unter anderem) eine Vergewaltigung respektive Missbrauch. In den beiden Berichten des Fachspitals vom (...) 2016 und (...) 2016 ist hingegen von einer Vergewaltigung nicht die Rede. Unabhängig davon ist mit dem SEM festzuhalten, dass ein Arztbericht lediglich über einen Befund Auskunft geben kann, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Sodann wird im Bericht des Spitals M._______ vom (...) 2018 auf die "Akten des Notfalls im Spital M._______ am (...) 2016" Bezug genommen, obwohl die Hospitalisierung unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung am (...) 2016 erfolgt sein soll (vgl. Akten SEM A54/25 F66, F87, 101 f. und 155). Insgesamt vermögen die eingereichten Arztzeugnisse somit die geltend gemachten Vergewaltigungen im (...) 2016 nicht zu belegen. Auch der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht der behandelnden Gynäkologin ist bis heute nicht beim Gericht eingegangen. Es ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der vom SEM zutreffend dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Schluss aufdrängt, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Geschehnisse hätten sich - wenn überhaupt - nicht unter den vorgebrachten Umständen ereignet. Es muss damit auch offenbleiben, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer dem Vater der Beschwerdeführerin am (...) 2016 SYP 160000 überwies. Sollte die Beschwerdeführerin von Milizen festgehalten worden sein, um Lösegeld zu erpressen, wäre dies als kriminelle Tat zu werten, welcher mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zukäme. 6.13 Abschliessend ist festzuhalten, dass den eingereichten Dokumenten hinsichtlich eines Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers lediglich zu entnehmen ist, dass ihnen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, jedoch der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt worden ist. Hinsichtlich des sich in Schweden aufhaltenden Bruders wurde belegt, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dem in der Schweiz lebenden Bruder wurde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt (R._______, N [...]). Allein aus dem Umstand, dass sich mehrere Familienmitglieder im Ausland aufhalten, kann keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Sodann genügt der pauschale Hinweis, sunnitische Araber könnten willkürlich verhaftet werden, nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Der allgemeinen Lage in Syrien hat das SEM im Übrigen Rechnung getragen, indem es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt hat. 6.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. August 2018 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote ein Honorar von Fr. 6903.15 (inkl. Auslagen von Fr. 904.60 [wovon Fr. 890.- für Übersetzung] und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 18.35 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 300. auf Fr. 220. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit gerundet Fr. 5322. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5322. vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: