Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 21. September 2015 und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 23. November 2016 - zusammen mit ihren drei älteren Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit separaten Verfügungen je vom 21. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Die dagegen am 23. Juli 2018 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 ab. B. B.a Am 14. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft» bezeichnete Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters ein. B.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass es ihnen gelungen sei, Beweise für die nach Ansicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts unglaubhaften Vorbringen zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin könne neue Arztberichte einreichen, die bestätigen würden, dass die erlittenen Verletzungen im Intimbereich in Zusammenhang mit einer erlittenen Vergewaltigung stünden und bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Nach Ansicht der behandelnden Psychotherapeutin bestehe ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den traumatischen Erlebnissen im syrischen Gefängnis und der Symptomatik. Die neu eingereichten Arztberichte würden die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts widerlegen, wonach die geschilderte Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt worden sei und demnach zwischen der Diagnose und der geschilderten Verfolgung kein Kausalzusammenhang bestehe. Sodann werde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verlassens seines Dienstes und der pflichtwidrigen Annahme von Bestechungsgeldern während seiner Anstellung weiterhin von den syrischen Behörden gesucht, was er mittels aktuellen Haftbefehls belegen könne. B.c Der Eingabe lagen die Vollmacht des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2018, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin desselben Datums, ein undatierter Arztbericht von Dr. med. G._______ (Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe), ein Bericht der Psychotherapeutin H._______ vom 19. Juni 2019, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I._______ vom 26. Juni 2019 (Allgemeinmedizin) sowie eine beglaubigte Kopie einer Haftanordnung der arabischen Republik Syriens vom 21. Februar 2019 bei. C. Das SEM nahm diese Eingabe als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» entgegen, qualifizierte dieses mit nicht selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 1. November 2019 als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. November 2019 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 2. Dezember 2019) trat das SEM infolge der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst den bereits aktenkundigen Vollmachten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) - die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 und die Zwischenverfügung vom 1. November 2019. F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG).
E. 4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung vom 29. November 2019 und - zumindest implizit, indem die Beschwerdeführenden das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch beantragen - die diesem Entscheid zugrundeliegende akzessorisch anzufechtende Zwischenverfügung vom 1. November 2019. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhoben hat.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).
E. 6.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 1. November 2019 richtet, ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit zu beanstanden ist oder nicht. Nicht zu prüfen ist, wie das Wiedererwägungsgesuch tatsächlich materiell zu beurteilen gewesen wäre.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Gewinnaussichten und Verlustgefahren deshalb falsch eingeschätzt, weil sie den neuen Beweismitteln pauschal jegliche Relevanz abgesprochen habe. Sie berufe sich in ihrer Begründung weitgehend auf die Ausführungen des angerufenen Urteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019, unterlasse es hingegen, die neuen Beweismittel einer rechtsgenüglichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Ferner wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin erneut in einem Frauenteam anzuhören. Eine unvoreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des Wiedererwägungsgesuchs führe auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass nicht von der Aussichtslosigkeit ausgegangen werden könne. Die Grundlage für eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sei nicht gegeben gewesen.
E. 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der eingereichte Haftbefehl vom 21. Februar 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) vor Eröffnung des materiellen Beschwerdeurteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 entstanden, weshalb dieser unter dem Titel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Dieser Umstand führt allerdings nicht zu einer abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Aussichtslosigkeit. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-gesuchs hat ausgehen dürfen. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ (Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) zwar zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen im Intimbereich aufweist, dieser Befund aber nicht die Situation zu belegen vermag, anlässlich derer die Verletzungen entstanden sind. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden mit dem Bericht der Psychotherapeutin H._______ vom 19. Juni 2019 und der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. I._______ vom 26. Juni 2019 - in Übereinstimmung mit dem SEM - nichts vor, was nicht bereits Eingang in die Erwägungen des Urteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 (vgl. E. 6.10 bis 6.12) gefunden hat.
E. 6.5 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene summarische Prüfung der Prozessaussichten nicht zu beanstanden ist. Das SEM war zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt.
E. 7 Mit der Verfügung vom 29. November 2019 setzten sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Sie bringen keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würde. Insbesondere bringen sie nicht vor, dass sie den einverlangten Vorschuss fristgerecht bezahlt hätten. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte zu Recht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. November 2019 und die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 1. November 2019 - mit Ausnahme der Subsumtion des Haftbefehls unter der qualifizierten Wiedererwägung (vgl. oben E. 6.3) - als rechtmässig erweisen und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6499/2019 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...) dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...) Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 21. September 2015 und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 23. November 2016 - zusammen mit ihren drei älteren Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit separaten Verfügungen je vom 21. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Die dagegen am 23. Juli 2018 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 ab. B. B.a Am 14. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «Zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft» bezeichnete Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters ein. B.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass es ihnen gelungen sei, Beweise für die nach Ansicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts unglaubhaften Vorbringen zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin könne neue Arztberichte einreichen, die bestätigen würden, dass die erlittenen Verletzungen im Intimbereich in Zusammenhang mit einer erlittenen Vergewaltigung stünden und bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Nach Ansicht der behandelnden Psychotherapeutin bestehe ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den traumatischen Erlebnissen im syrischen Gefängnis und der Symptomatik. Die neu eingereichten Arztberichte würden die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts widerlegen, wonach die geschilderte Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt worden sei und demnach zwischen der Diagnose und der geschilderten Verfolgung kein Kausalzusammenhang bestehe. Sodann werde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verlassens seines Dienstes und der pflichtwidrigen Annahme von Bestechungsgeldern während seiner Anstellung weiterhin von den syrischen Behörden gesucht, was er mittels aktuellen Haftbefehls belegen könne. B.c Der Eingabe lagen die Vollmacht des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2018, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin desselben Datums, ein undatierter Arztbericht von Dr. med. G._______ (Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe), ein Bericht der Psychotherapeutin H._______ vom 19. Juni 2019, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I._______ vom 26. Juni 2019 (Allgemeinmedizin) sowie eine beglaubigte Kopie einer Haftanordnung der arabischen Republik Syriens vom 21. Februar 2019 bei. C. Das SEM nahm diese Eingabe als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» entgegen, qualifizierte dieses mit nicht selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 1. November 2019 als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. November 2019 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 2. Dezember 2019) trat das SEM infolge der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst den bereits aktenkundigen Vollmachten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) - die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 und die Zwischenverfügung vom 1. November 2019. F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG). 4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung vom 29. November 2019 und - zumindest implizit, indem die Beschwerdeführenden das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch beantragen - die diesem Entscheid zugrundeliegende akzessorisch anzufechtende Zwischenverfügung vom 1. November 2019. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhoben hat. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 6. 6.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 1. November 2019 richtet, ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit zu beanstanden ist oder nicht. Nicht zu prüfen ist, wie das Wiedererwägungsgesuch tatsächlich materiell zu beurteilen gewesen wäre. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Gewinnaussichten und Verlustgefahren deshalb falsch eingeschätzt, weil sie den neuen Beweismitteln pauschal jegliche Relevanz abgesprochen habe. Sie berufe sich in ihrer Begründung weitgehend auf die Ausführungen des angerufenen Urteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019, unterlasse es hingegen, die neuen Beweismittel einer rechtsgenüglichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Ferner wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin erneut in einem Frauenteam anzuhören. Eine unvoreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des Wiedererwägungsgesuchs führe auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass nicht von der Aussichtslosigkeit ausgegangen werden könne. Die Grundlage für eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sei nicht gegeben gewesen. 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der eingereichte Haftbefehl vom 21. Februar 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) vor Eröffnung des materiellen Beschwerdeurteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 entstanden, weshalb dieser unter dem Titel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Dieser Umstand führt allerdings nicht zu einer abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Aussichtslosigkeit. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht näher einzugehen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-gesuchs hat ausgehen dürfen. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ (Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) zwar zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen im Intimbereich aufweist, dieser Befund aber nicht die Situation zu belegen vermag, anlässlich derer die Verletzungen entstanden sind. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden mit dem Bericht der Psychotherapeutin H._______ vom 19. Juni 2019 und der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. I._______ vom 26. Juni 2019 - in Übereinstimmung mit dem SEM - nichts vor, was nicht bereits Eingang in die Erwägungen des Urteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 (vgl. E. 6.10 bis 6.12) gefunden hat. 6.5 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene summarische Prüfung der Prozessaussichten nicht zu beanstanden ist. Das SEM war zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt.
7. Mit der Verfügung vom 29. November 2019 setzten sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Sie bringen keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würde. Insbesondere bringen sie nicht vor, dass sie den einverlangten Vorschuss fristgerecht bezahlt hätten. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte zu Recht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. November 2019 und die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 1. November 2019 - mit Ausnahme der Subsumtion des Haftbefehls unter der qualifizierten Wiedererwägung (vgl. oben E. 6.3) - als rechtmässig erweisen und die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: