Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I.
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 8. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
19. Januar 2016 sowie der Anhörung vom 22. September 2017 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe ab dem Jahr (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (…) gearbeitet. Nach Kriegsende sei er von Militärangehörigen in ein Flüchtlingslager ge- bracht und zu seiner Verbindung zu den LTTE befragt worden. Er habe zwar fliehen können, sei in der Folge jedoch mehrfach von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Bis zur sei- ner Ausreise am (…) 2016 habe er deshalb an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2019 mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 als offensichtlich unbegründet ab. II.
D. Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiederer- wägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch" betitelter Eingabe vom 11. Novem- ber 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er geltend, er werde in Sri Lanka vom Staatsapparat gesucht, habe im Jahr 2019 an einer exilpolitischen Kundgebung für einen unabhängigen Tamilenstaat und für die LTTE-Bewegung in B._______ teilgenommen und sei angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und der bevor- stehenden Präsidentschaftswahlen bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu wer- den.
D-4453/2022 Seite 3 E. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. November 2019 als Mehrfachgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab und ord- nete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gleichzei- tig wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. F. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-433/2020 vom 17. April 2020 ab. III.
G. Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-433/2020 vom 17. April 2020 ein Revisionsge- such ein. Zur Begründung brachte er vor, anhand der eingereichten Unter- lagen (zwei polizeiliche Aufforderungen "Message Form" vom […] 2020 und […] 2020, Schreiben von C._______ vom […] 2020) könne er nun Be- weise für die vorgebrachte Verfolgungssituation vorlegen. H. Mit Urteil D-931/2021 vom 10. März 2021 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf das Revisionsgesuch nicht ein. IV.
I. Am 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wie- dererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein und brachte vor, mit den ein- gereichten Beweismitteln (zwei polizeiliche Aufforderungen "Message Form" vom […] 2020 und […] 2020, Schreiben von C._______ vom […]
2020) seine Verfolgung im Heimatland belegen zu können. J. Mit Verfügung vom 23. April 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch ab, erklärte ihre Verfügung vom 11. November 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D-4453/2022 Seite 4 V.
K. Mit einer als "Demande d’asile multiple" bezeichneten Eingabe vom
2. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und führte an, er habe seine wahren Asylgründe aus Furcht vor einer Datenweiter- gabe durch die schweizerischen Behörden und einer damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung seiner Familienangehörigen bislang ver- schwiegen. Er sei nicht nur (…) für die LTTE, sondern Mitarbeiter des Ge- heimdienstes gewesen. Er befürchte, dass ihn Geheimdienstmitarbeiter, die sich der sri-lankischen Regierung ergeben hätten, und verhaftete Bom- benattentäter bei den sri-lankischen Behörden denunziert hätten. Im Wei- teren sei er in der Schweiz verstärkt exilpolitisch tätig und engagiere sich dabei für in Sri Lanka verbotene Organisationen. Zudem spiele er im (…)- Team der LTTE Schweiz mit. Ferner habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka generell verschlechtert und er werde verdäch- tigt, an der Wiederbelebung der LTTE mitzuarbeiten. Sodann erleide seine Familie, welche ebenfalls den LTTE zugehörig sei, seinetwegen Nachteile in Sri Lanka. Schliesslich habe sich sein physischer und psychischer Ge- sundheitszustand erheblich verschlechtert. L. Mit Verfügung vom 5. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Durchführung zusätzli- cher Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Co- lombo ab. M. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. N. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-4095/2021 vom 11. Oktober 2021 gut, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom
5. August 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurück.
D-4453/2022 Seite 5 O. Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiederer- wägungsgesuch beim SEM ein und machte geltend, sein Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert. Wegen des Verdachts auf eine (…) ([…]) sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im ersten Asylgesuch vorzunehmen. Zudem spreche das Suizidrisiko gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. P. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 2. November 2021 er- suchte der Beschwerdeführer diese mit Schreiben vom 11. Novem- ber 2021 um Zusammenführung seiner beiden hängigen Gesuche (Mehr- fachgesuch vom 2. Juli 2021 und Wiedererwägungsgesuch vom 28. Okto- ber 2021). Q. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. Ferner wies es die Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2019, um Erlass der Verfahrens- kosten sowie die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie Durchfüh- rung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Bot- schaft in Colombo ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. R. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 ab. VI.
S. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2022 beantragte der Beschwerdefüh- rer, es sei auf sein Gesuch einzutreten, es sei festzustellen, dass seit Er- lass der ursprünglichen Verfügungen eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und dass neue Beweismittel vorliegen würden, die Verfügung vom 11. Juni 2019 bezie- hungsweise vom 10. März 2022 sei wiedererwägungsweise aufzuheben,
D-4453/2022 Seite 6 er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventu- aliter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und er vorläufig aufzunehmen sei. In formeller Hinsicht beantragte er, die Voll- zugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiederwägungsgesu- ches zu entscheiden und er sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses von Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag ein Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 in- klusive (…)-Bericht vom 7. Juni 2022 bei. T. Mit Verfügung vom 1. September 2022 – eröffnet am 5. September 2022 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 10. März 2022 fest, wies das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. U. U.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Septem- ber 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventu- aliter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines mandatier- ten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
1. September 2022 inklusive Versandcouvert sowie ein Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 inklusive (…)-Bericht vom 7. Juni 2022 bei- gelegt.
D-4453/2022 Seite 7 U.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 5. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit superprovisori- scher Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per so- fort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem ge- mäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiterge- zogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Ge- biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4453/2022 Seite 8
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richterinnen respektive drei Richtern. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Das mit der Beschwerde gestellte (Subeventual-)Begehren, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4), wurde in der Rechts- mitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder un- vollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrech- ten durch das SEM ist nicht erkennbar und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungs- grundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Ana- log zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tat- sachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheb- lichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweis- mittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4802/2021 vom
E. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einerseits mit einer veränderten Sachlage (andauernde Wirtschaftskrise in Sri Lanka) und an- dererseits mit dem Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 sowie dem diesem beiliegenden (…)-Bericht vom 7. Juni 2022 als nachträglich entstandene Beweismittel. Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen An- spruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom
25. Juli 2022 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab- gewiesen hat. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungs- gesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2022 führte der Beschwerde- führer zur Begründung aus, gemäss dem aktuellen Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 sei bei ihm eine (…) im Rahmen einer (…)
D-4453/2022 Seite 10 sowie eine kognitive Einschränkung diagnostiziert worden, weshalb zwin- gend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzuneh- men sei. Dabei seien die erlittenen Traumata sowie der beachtliche Zeit- abstand zwischen der BzP und der Anhörung bei er Eruierung der vom SEM geltend gemachten Widersprüche zu seinen Gunsten zu berücksich- tigen. 7.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht dazu geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 10. März 2022 zu beseitigen. Aufgrund der neuen Diagnosen seien seine Aussagen in den Protokollen der BzP sowie der Anhörung nochmals nach Hinweisen untersucht worden, ob er zu die- sem Zeitpunkt bereits an kognitiven Einschränkungen gelitten haben könnte. Dabei habe sie keinerlei Indizien auf Erinnerungslücken feststellen können und es sei auch nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewe- sen wäre, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Sodann würden Gutach- ten, welche im Einklang mit dem Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: "Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Behandlung oder Strafe", Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) erstellt worden seien, zwar ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden, die Beurteilung, ob und inwieweit sie als Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen würden, unter- liege jedoch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Folglich würden sie nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente entscheiden. Weiter sei auch bei Traumaopfern davon auszugehen, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtge- schichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und mehrheitlich übereinstimmend darstellen könnten. Insgesamt rechtfertige sich gestützt auf den aktualisierten Arztbe- richt keine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer zu- nächst unter Verweis auf den ärztlichen Verlaufsbericht des D._______ vom 28. September 2021 seine gesundheitliche Situation und die darin festgehaltene Diagnose ([…] mit […]). Anschliessend verwies er auf den aktuellen, detaillierteren Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 gemäss welchem bei ihm eine (…) im Rahmen einer (….) (Differentialdiag- nose: […]) und eine kognitive Einschränkung festgestellt und in welchem festgehalten worden sei, in welcher Art und welchem Ausmass er gefoltert
D-4453/2022 Seite 11 worden sei. Aufgrund dieses Berichts sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen. Ferner seien bei der Be- urteilung der vom SEM geltend gemachten Widersprüche der grosse zeit- liche Abstand von anderthalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung sowie die strukturellen Mängel der BzP zu berücksichtigen. Er habe für die LTTE gearbeitet und gemäss der neuen Vorbringen müsse auch als glaub- haft erachtet werden, dass er für deren Geheimdienst tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er zwecks Verhör in ein Flüchtlingslager ge- bracht und dort längere Zeit festgehalten worden. Seine Schwester sei ebenfalls zu seinen Tätigkeiten befragt worden. Zudem seien seine Eltern unter gewaltsamen Umständen gestorben. Damit seien das Motiv, die Ge- zieltheit und die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gegeben, weshalb auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen sei. Er sei dementsprechend als Flüchtling anzu- erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In der als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung aus, gemäss dem aktuellen Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 sei bei ihm eine (...) im Rahmen einer (...) sowie eine kognitive Einschränkung diagnostiziert worden, weshalb zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen sei. Dabei seien die erlittenen Traumata sowie der beachtliche Zeitabstand zwischen der BzP und der Anhörung bei er Eruierung der vom SEM geltend gemachten Widersprüche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
E. 7.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht dazu geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 10. März 2022 zu beseitigen. Aufgrund der neuen Diagnosen seien seine Aussagen in den Protokollen der BzP sowie der Anhörung nochmals nach Hinweisen untersucht worden, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits an kognitiven Einschränkungen gelitten haben könnte. Dabei habe sie keinerlei Indizien auf Erinnerungslücken feststellen können und es sei auch nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Sodann würden Gutachten, welche im Einklang mit dem Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: "Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Behandlung oder Strafe", Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) erstellt worden seien, zwar ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden, die Beurteilung, ob und inwieweit sie als Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen würden, unterliege jedoch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Folglich würden sie nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente entscheiden. Weiter sei auch bei Traumaopfern davon auszugehen, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und mehrheitlich übereinstimmend darstellen könnten. Insgesamt rechtfertige sich gestützt auf den aktualisierten Arztbericht keine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf den ärztlichen Verlaufsbericht des D._______ vom 28. September 2021 seine gesundheitliche Situation und die darin festgehaltene Diagnose ([...] mit [...]). Anschliessend verwies er auf den aktuellen, detaillierteren Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 gemäss welchem bei ihm eine (...) im Rahmen einer (....) (Differentialdiagnose: [...]) und eine kognitive Einschränkung festgestellt und in welchem festgehalten worden sei, in welcher Art und welchem Ausmass er gefoltert worden sei. Aufgrund dieses Berichts sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen. Ferner seien bei der Beurteilung der vom SEM geltend gemachten Widersprüche der grosse zeitliche Abstand von anderthalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung sowie die strukturellen Mängel der BzP zu berücksichtigen. Er habe für die LTTE gearbeitet und gemäss der neuen Vorbringen müsse auch als glaubhaft erachtet werden, dass er für deren Geheimdienst tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er zwecks Verhör in ein Flüchtlingslager gebracht und dort längere Zeit festgehalten worden. Seine Schwester sei ebenfalls zu seinen Tätigkeiten befragt worden. Zudem seien seine Eltern unter gewaltsamen Umständen gestorben. Damit seien das Motiv, die Gezieltheit und die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gegeben, weshalb auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen sei. Er sei dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 8 April 2022 E. 5.1). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft
D-4453/2022 Seite 9 werden können – wie vorliegend – Beweismittel, die erst nach einem ma- teriellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstan- den sind und daher revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 8.1 Ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wurde letztmals in der Verfügung des SEM vom 10. März 2022 verneint, was das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 bestätigte (vgl. Bst. Q und R hiervor). Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob der aktuelle Ver- laufsbericht vom 18. Juli 2022 inklusive dem diesem im Anhang beiliegen- den (…)-Bericht vom 7. Juni 2022 an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermag beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche Tatsa- chen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.
E. 8.2.1 Zunächst ist hinsichtlich der Vorbringen, wonach der grosse zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie weitere strukturelle Mängel anlässlich der BzP bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvor- bringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, festzuhalten, dass die korrekte Durchführung der Befragungen bereits Gegenstand der Beurteilung des Urteils des BVGer D-3514/2019 vom 15. August 2019 bil- dete (vgl. dort E. 6.2), weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzuge- hen ist (so bereits Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 E. 7.1.2).
E. 8.2.2 Die wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([…] im Rahmen einer […], Differentialdiagnose: […]) sind nicht geeignet, die Verfügung vom 10. März 2022 als fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. Der zu den
D-4453/2022 Seite 12 Akten gereichte Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keine erhebliche Verschlechterung des psychischen des Beschwerdeführers hervorgeht. In- sofern zielt das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen lediglich darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prü- fung zu unterziehen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Einschätzung ei- ner Fachärztin oder eines Facharztes zwar in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit in Be- tracht fallen, ein Indiz bilden kann, welches bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dennoch obliegt die Beweiswürdigung dem Gericht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. und 2007/31 E. 5.1). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass bisweilen ausgelassene Sachver- haltsteile oder deren unterschiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben res- pektive an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt wer- den können, ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grund- züge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D- 4244/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.10). Angesichts der Widersprüche zwi- schen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung ist dies – wie bereits in vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde – vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Überdies ist festzustellen, dass nicht nur Folteropfer an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leiden, sondern eine solche alle Menschen treffen kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. In diesem Zusam- menhang sind – wie bereits im Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 ver- mutet (vgl. dort E. 10.4.4) – durchaus etwa der vom Beschwerdeführer ge- schilderte gewaltsame Tod seiner Eltern (vgl. hierzu SEM-Akten A6/11, Ziff. 3.01 und 7.01 sowie A21/19, F54) oder auch Erlebnisse während des Bürgerkriegs in seinem Heimatland als mögliche Auslöser denkbar. Im Ver- laufsbericht vom 18. Juli 2022 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass im Zentrum der (…) ([…]) die Trauer um den Verlust seiner Eltern stehe (vgl. dort S. 6).
E. 8.2.3 Hinsichtlich der im Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022 ärztlich diagnos- tizierten kognitiven Einschränkung ist festzuhalten, dass den Befragungs- protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund einer eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylvorbringen vollständig vortragen zu
D-4453/2022 Seite 13 können. So machte er weder in der BzP – anlässlich welcher er angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akte A6/11, Ziff. 8.02) – noch während der Anhörung – in welcher er auf entsprechende Nachfrage antwortete, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte A21/19, F6) – gel- tend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asyl- gründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Aus den Protokollen geht sodann nicht hervor, dass er bei der Beantwortung von Fragen ange- strengt erschien oder von sich aus kaum Details erzählt habe (vgl. Ver- laufsbericht vom 18. Juli 2022, S. 7). Des Weiteren wies er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt widersprüchlicher Angaben nicht auf Vergess- lichkeit, ein mangelndes Erinnerungsvermögen oder fehlende Konzentrati- onsfähigkeit hin (vgl. SEM-Akte A21/19, F122 ff.). Am Schluss der Befra- gungen hatte er die Möglichkeit noch weitere, unerwähnt gebliebene Gründe zu nennen, wobei er angab, alles gesagt zu haben (vgl. SEM-Akten A6/11, Ziff. 7.03 sowie A21/19, F153 und F154). Schliesslich bestätigte er am jeweiligen Ende der Befragungen nach Rückübersetzung ohne weitere Bemerkungen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-Akten A6/11, S. 8 und A21/19, S. 18). Ferner sind den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte für die im (…)-Bericht vom
7. Juni 2022 beschriebenen Symptome (anhaltende Kopfschmerzen und Agitation; vgl. dort S. 1) zu entnehmen. Ihm war es insbesondere problem- los möglich von 09:00 Uhr bis 10:10 Uhr an der BzP und von 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr, 11:20 Uhr bis 12:15 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 13:50 Uhr an der Anhörung teilzunehmen. Bezeichnenderweise brachten bei der Anhö- rung weder die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch die anwe- sende Hilfswerksvertretung (HWV) Anzeichen für gesundheitliche oder in- tellektuelle Probleme vor (vgl. SEM-Akte A21/19, S. 19). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022 im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt worden sei, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass einem solchen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zwar erhöhter Beweiswert zukommt, die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel jedoch effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt. Demnach vermögen Gutachten, welche ge- mäss Istanbul-Protokoll erstellt wurden und als für das Asylverfahren rele- vant zu erachten sind, nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, son- dern stellen eines von mehreren Beweismitteln dar (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4802/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 4.1 und D-1939/2022
D-4453/2022 Seite 14 vom 19. Juli 2022 E. 7.3). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Ge- dächtnisstörung, welche zu einem herabgesetzten Aussagevermögen führe, einerseits sowohl mit einer (…), mit einer (…) oder als Folge eines erlittenen (…) während der Misshandlungen, oder mit Kombination dieser Erkrankungen erklärt werden könnte. Der Verlaufsbericht stützt sich hin- sichtlich der Ursachen der Gedächtnisstörung jedoch ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den begutachtenden Personen. Ausserdem wurde kein Vergleich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Anamnese und jenen in der BzP und der Anhörung (im erstinstanzlichen Asylverfahren) vorgenom- men und es wird auch nicht erklärt, weshalb es in früheren Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen ist. Des Weiteren fällt auf, dass den im Be- richt festgehaltenen Aussagen keine Hinweise zu den erstmals mit dem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 vorgebrachten Tätigkeiten für den Ge- heimdienst der LTTE zu entnehmen sind.
E. 8.2.4 Zusammenfassend lässt sich mit den vorgebrachten psychischen und kognitiven Problemen keine Neubeurteilung der rechtskräftig als un- glaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründe begründen.
E. 8.3 Mit Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 stützte das Bundesverwal- tungsgericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die geltend ge- machte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als niederschwellig zu qualifizieren sei (vgl. dort E. 8.1.6). Im Rahmen des vorliegend zu beur- teilenden Wiedererwägungsgesuchs wurden bis dato keine Beweismittel zur Stützung des behaupteten exilpolitischen Engagements eingereicht. Somit ist weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde von den heimatlichen Behörden als tatsächliche Gefahr in dem Sinne ge- sehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen we- der die unglaubhaften Ausreisegründe, die Zugehörigkeit des Beschwer- deführers zur tamilischen Ethnie noch sein mittlerweile über siebenjähriger Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Beschwerde Ziff. 4, S. 23) ein relevantes Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Der Verweis auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Lage in Sri Lanka vom 19. Dezember 2019 lässt schliesslich keinen ausreichenden persönlichen Bezug zum Be- schwerdeführer erkennen.
D-4453/2022 Seite 15
E. 8.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Wiedererwägungsgesuch abge- wiesen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Be- schwerde, welche sich im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gelten gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern.
E. 8.5 Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter im Hinblick auf die Einreichung allfälliger künftiger (or- dentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachge- such oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentschei- den immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder pro- zessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5220/2021 vom 27. April 2022 E. 7.1.3).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 D-4453/2022 Seite 16
E. 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10.2.2 Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Voll- zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig erweist (vgl. a.a.O. E. 10.3). Die Einwände im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind.
E. 10.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180–193, m.w.H.). Derart gravierende gesundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
D-4453/2022 Seite 17
E. 10.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass die derzeitige Situation in Sri Lanka nicht per se zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führe. Zwar treffe es zu, dass von der aktuellen Wirtschaftskrise auch das Gesundheitswesen betroffen sei, die vom Be- schwerdeführer benötigte Behandlung und die ihm verschriebenen Medi- kamente, wie beispielsweise das Psychopharmaka (…), seien aber grund- sätzlich weiterhin erhältlich.
E. 10.3.2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, bereits die momentane äusserst prekäre Lage in Sri Lanka spreche gegen eine Wegweisung und werfe die Frage auf, ob nicht generell ein Vollzugs- stopp von Rückschaffungen notwendig sei. Zudem spreche auch sein mo- mentan schlechter psychischer Zustand gegen die Zumutbarkeit der Weg- weisung. Er befinde sich in einer intensiven therapeutischen Behandlung inklusive Einnahme von Psychopharmaka. Beim Wegfallen dieser Behand- lung würde sich sein labiler Zustand verschlechtern, was schwere psychi- sche Schäden oder sogar den Tod zur Folge haben könnte.
E. 10.3.2.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Sodann vermag der Beschwerdeführer weder aus der Situa- tion seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von
D-4453/2022 Seite 18 Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Dasselbe gilt hinsichtlich der zurzeit in Sri Lanka herrschenden schweren Wirt- schaftskrise, zumal diese die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteil des BVGer D-1832/2020 vom 7. Oktober 2022 E. 7.5.1).
E. 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist hinsichtlich des familiären Be- ziehungsnetzes des Beschwerdeführers nach wie vor davon auszugehen, dass dieser in Sri Lanka auch aktuell über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz verfügt, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wie- dereingliederung unterstützen kann. Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1761/ 2022 vom 31. Mai 2022 zu verweisen (vgl. dort E. 10.4.1). Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hat das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2022 ausgeführt, dass eine allfällig notwendige Behandlung seiner psychischen Beschwerden in Sri Lanka möglich sei (vgl. dort E. 10.4.4). Dies entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 je m.w.H.), wobei trotz der angespannten Lage in Sri Lanka weiterhin davon auszugehen ist, dass die aktenkundigen psy- chischen Probleme des Beschwerdeführers dort behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5). Zwar sind angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka gewisse (temporäre) Versorgungs- engpässe, darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente, als möglich zu erachten (vgl. SFH, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesund- heitsversorgung, 13. Juli 2022, Ziff. 3.5, S. 14 f., <https://www.fluechtlings- hilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Asien-Pazifik/Sri_Lanka/220713_Lka_Wirtschaftskrise_Gesundheitsver- sorgung.pdf>, letztmals abgerufen am 21. Oktober 2022). Indessen ist von diesen Umständen die gesamte sri-lankische Bevölkerung betroffen, wes- halb dies nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu führen vermag (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4 sowie E-1866/2020 vom
6. September 2022 E. 10.3 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde
D-4453/2022 Seite 19 vermögen daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer steht es bei Be- darf zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, welche auch in der Form des Mitgebens von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 10.3.4 Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Damit erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden materiellen Urteil ist das Beschwerdeverfahren ab- geschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der am 5. Oktober 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-4453/2022 Seite 20 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begeh- ren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 13.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichts- losen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi- schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtli- chen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksa- men Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus die- sen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in wel- chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be- stehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4453/2022 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung und Beiordnung des rubri- zierten Rechtsvertreters wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4453/2022 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 8. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2016 sowie der Anhörung vom 22. September 2017 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe ab dem Jahr (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...) gearbeitet. Nach Kriegsende sei er von Militärangehörigen in ein Flüchtlingslager gebracht und zu seiner Verbindung zu den LTTE befragt worden. Er habe zwar fliehen können, sei in der Folge jedoch mehrfach von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Bis zur seiner Ausreise am (...) 2016 habe er deshalb an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2019 mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 als offensichtlich unbegründet ab. II. D. Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er geltend, er werde in Sri Lanka vom Staatsapparat gesucht, habe im Jahr 2019 an einer exilpolitischen Kundgebung für einen unabhängigen Tamilenstaat und für die LTTE-Bewegung in B._______ teilgenommen und sei angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 11. November 2019 als Mehrfachgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. F. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-433/2020 vom 17. April 2020 ab. III. G. Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-433/2020 vom 17. April 2020 ein Revisionsgesuch ein. Zur Begründung brachte er vor, anhand der eingereichten Unterlagen (zwei polizeiliche Aufforderungen "Message Form" vom [...] 2020 und [...] 2020, Schreiben von C._______ vom [...] 2020) könne er nun Beweise für die vorgebrachte Verfolgungssituation vorlegen. H. Mit Urteil D-931/2021 vom 10. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. IV. I. Am 26. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein und brachte vor, mit den eingereichten Beweismitteln (zwei polizeiliche Aufforderungen "Message Form" vom [...] 2020 und [...] 2020, Schreiben von C._______ vom [...] 2020) seine Verfolgung im Heimatland belegen zu können. J. Mit Verfügung vom 23. April 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte ihre Verfügung vom 11. November 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. V. K. Mit einer als "Demande d'asile multiple" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und führte an, er habe seine wahren Asylgründe aus Furcht vor einer Datenweitergabe durch die schweizerischen Behörden und einer damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung seiner Familienangehörigen bislang verschwiegen. Er sei nicht nur (...) für die LTTE, sondern Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen. Er befürchte, dass ihn Geheimdienstmitarbeiter, die sich der sri-lankischen Regierung ergeben hätten, und verhaftete Bombenattentäter bei den sri-lankischen Behörden denunziert hätten. Im Weiteren sei er in der Schweiz verstärkt exilpolitisch tätig und engagiere sich dabei für in Sri Lanka verbotene Organisationen. Zudem spiele er im (...)-Team der LTTE Schweiz mit. Ferner habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka generell verschlechtert und er werde verdächtigt, an der Wiederbelebung der LTTE mitzuarbeiten. Sodann erleide seine Familie, welche ebenfalls den LTTE zugehörig sei, seinetwegen Nachteile in Sri Lanka. Schliesslich habe sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. L. Mit Verfügung vom 5. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Durchführung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Colombo ab. M. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. N. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-4095/2021 vom 11. Oktober 2021 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 5. August 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. O. Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Wegen des Verdachts auf eine (...) ([...]) sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im ersten Asylgesuch vorzunehmen. Zudem spreche das Suizidrisiko gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. P. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 2. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer diese mit Schreiben vom 11. November 2021 um Zusammenführung seiner beiden hängigen Gesuche (Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 und Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021). Q. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ferner wies es die Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2019, um Erlass der Verfahrenskosten sowie die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie Durchführung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Colombo ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. R. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 13. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 ab. VI. S. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf sein Gesuch einzutreten, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und dass neue Beweismittel vorliegen würden, die Verfügung vom 11. Juni 2019 beziehungsweise vom 10. März 2022 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und er vorläufig aufzunehmen sei. In formeller Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiederwägungsgesuches zu entscheiden und er sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag ein Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 inklusive (...)-Bericht vom 7. Juni 2022 bei. T. Mit Verfügung vom 1. September 2022 - eröffnet am 5. September 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 10. März 2022 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. U. U.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2022, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2022 inklusive Versandcouvert sowie ein Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 inklusive (...)-Bericht vom 7. Juni 2022 beigelegt. U.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 5. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richterinnen respektive drei Richtern. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Das mit der Beschwerde gestellte (Subeventual-)Begehren, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4), wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht erkennbar und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 5.1). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einerseits mit einer veränderten Sachlage (andauernde Wirtschaftskrise in Sri Lanka) und andererseits mit dem Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 sowie dem diesem beiliegenden (...)-Bericht vom 7. Juni 2022 als nachträglich entstandene Beweismittel. Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 25. Juli 2022 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In der als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung aus, gemäss dem aktuellen Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 sei bei ihm eine (...) im Rahmen einer (...) sowie eine kognitive Einschränkung diagnostiziert worden, weshalb zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen sei. Dabei seien die erlittenen Traumata sowie der beachtliche Zeitabstand zwischen der BzP und der Anhörung bei er Eruierung der vom SEM geltend gemachten Widersprüche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 7.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht dazu geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 10. März 2022 zu beseitigen. Aufgrund der neuen Diagnosen seien seine Aussagen in den Protokollen der BzP sowie der Anhörung nochmals nach Hinweisen untersucht worden, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits an kognitiven Einschränkungen gelitten haben könnte. Dabei habe sie keinerlei Indizien auf Erinnerungslücken feststellen können und es sei auch nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Sodann würden Gutachten, welche im Einklang mit dem Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: "Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Behandlung oder Strafe", Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) erstellt worden seien, zwar ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden, die Beurteilung, ob und inwieweit sie als Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen würden, unterliege jedoch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Folglich würden sie nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente entscheiden. Weiter sei auch bei Traumaopfern davon auszugehen, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und mehrheitlich übereinstimmend darstellen könnten. Insgesamt rechtfertige sich gestützt auf den aktualisierten Arztbericht keine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf den ärztlichen Verlaufsbericht des D._______ vom 28. September 2021 seine gesundheitliche Situation und die darin festgehaltene Diagnose ([...] mit [...]). Anschliessend verwies er auf den aktuellen, detaillierteren Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 gemäss welchem bei ihm eine (...) im Rahmen einer (....) (Differentialdiagnose: [...]) und eine kognitive Einschränkung festgestellt und in welchem festgehalten worden sei, in welcher Art und welchem Ausmass er gefoltert worden sei. Aufgrund dieses Berichts sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorzunehmen. Ferner seien bei der Beurteilung der vom SEM geltend gemachten Widersprüche der grosse zeitliche Abstand von anderthalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung sowie die strukturellen Mängel der BzP zu berücksichtigen. Er habe für die LTTE gearbeitet und gemäss der neuen Vorbringen müsse auch als glaubhaft erachtet werden, dass er für deren Geheimdienst tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er zwecks Verhör in ein Flüchtlingslager gebracht und dort längere Zeit festgehalten worden. Seine Schwester sei ebenfalls zu seinen Tätigkeiten befragt worden. Zudem seien seine Eltern unter gewaltsamen Umständen gestorben. Damit seien das Motiv, die Gezieltheit und die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gegeben, weshalb auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen sei. Er sei dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wurde letztmals in der Verfügung des SEM vom 10. März 2022 verneint, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 bestätigte (vgl. Bst. Q und R hiervor). Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob der aktuelle Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022 inklusive dem diesem im Anhang beiliegenden (...)-Bericht vom 7. Juni 2022 an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermag beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen. 8.2 8.2.1 Zunächst ist hinsichtlich der Vorbringen, wonach der grosse zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie weitere strukturelle Mängel anlässlich der BzP bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, festzuhalten, dass die korrekte Durchführung der Befragungen bereits Gegenstand der Beurteilung des Urteils des BVGer D-3514/2019 vom 15. August 2019 bildete (vgl. dort E. 6.2), weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist (so bereits Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 E. 7.1.2). 8.2.2 Die wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...] im Rahmen einer [...], Differentialdiagnose: [...]) sind nicht geeignet, die Verfügung vom 10. März 2022 als fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. Der zu den Akten gereichte Verlaufsbericht des D._______ vom 18. Juli 2022 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keine erhebliche Verschlechterung des psychischen des Beschwerdeführers hervorgeht. Insofern zielt das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen lediglich darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Einschätzung einer Fachärztin oder eines Facharztes zwar in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte Krankheit in Betracht fallen, ein Indiz bilden kann, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dennoch obliegt die Beweiswürdigung dem Gericht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. und 2007/31 E. 5.1). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass bisweilen ausgelassene Sachverhaltsteile oder deren unterschiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können, ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4244/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.10). Angesichts der Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung ist dies - wie bereits in vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde - vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Überdies ist festzustellen, dass nicht nur Folteropfer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, sondern eine solche alle Menschen treffen kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. In diesem Zusammenhang sind - wie bereits im Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 vermutet (vgl. dort E. 10.4.4) - durchaus etwa der vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Tod seiner Eltern (vgl. hierzu SEM-Akten A6/11, Ziff. 3.01 und 7.01 sowie A21/19, F54) oder auch Erlebnisse während des Bürgerkriegs in seinem Heimatland als mögliche Auslöser denkbar. Im Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass im Zentrum der (...) ([...]) die Trauer um den Verlust seiner Eltern stehe (vgl. dort S. 6). 8.2.3 Hinsichtlich der im Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022 ärztlich diagnostizierten kognitiven Einschränkung ist festzuhalten, dass den Befragungsprotokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylvorbringen vollständig vortragen zu können. So machte er weder in der BzP - anlässlich welcher er angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akte A6/11, Ziff. 8.02) - noch während der Anhörung - in welcher er auf entsprechende Nachfrage antwortete, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte A21/19, F6) - geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Aus den Protokollen geht sodann nicht hervor, dass er bei der Beantwortung von Fragen angestrengt erschien oder von sich aus kaum Details erzählt habe (vgl. Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022, S. 7). Des Weiteren wies er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt widersprüchlicher Angaben nicht auf Vergesslichkeit, ein mangelndes Erinnerungsvermögen oder fehlende Konzentrationsfähigkeit hin (vgl. SEM-Akte A21/19, F122 ff.). Am Schluss der Befragungen hatte er die Möglichkeit noch weitere, unerwähnt gebliebene Gründe zu nennen, wobei er angab, alles gesagt zu haben (vgl. SEM-Akten A6/11, Ziff. 7.03 sowie A21/19, F153 und F154). Schliesslich bestätigte er am jeweiligen Ende der Befragungen nach Rückübersetzung ohne weitere Bemerkungen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-Akten A6/11, S. 8 und A21/19, S. 18). Ferner sind den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte für die im (...)-Bericht vom 7. Juni 2022 beschriebenen Symptome (anhaltende Kopfschmerzen und Agitation; vgl. dort S. 1) zu entnehmen. Ihm war es insbesondere problemlos möglich von 09:00 Uhr bis 10:10 Uhr an der BzP und von 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr, 11:20 Uhr bis 12:15 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 13:50 Uhr an der Anhörung teilzunehmen. Bezeichnenderweise brachten bei der Anhörung weder die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) Anzeichen für gesundheitliche oder intellektuelle Probleme vor (vgl. SEM-Akte A21/19, S. 19). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Verlaufsbericht vom 18. Juli 2022 im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt worden sei, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass einem solchen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zwar erhöhter Beweiswert zukommt, die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel jedoch effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt. Demnach vermögen Gutachten, welche gemäss Istanbul-Protokoll erstellt wurden und als für das Asylverfahren relevant zu erachten sind, nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren Beweismitteln dar (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4802/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 4.1 und D-1939/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.3). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Gedächtnisstörung, welche zu einem herabgesetzten Aussagevermögen führe, einerseits sowohl mit einer (...), mit einer (...) oder als Folge eines erlittenen (...) während der Misshandlungen, oder mit Kombination dieser Erkrankungen erklärt werden könnte. Der Verlaufsbericht stützt sich hinsichtlich der Ursachen der Gedächtnisstörung jedoch ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den begutachtenden Personen. Ausserdem wurde kein Vergleich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Anamnese und jenen in der BzP und der Anhörung (im erstinstanzlichen Asylverfahren) vorgenommen und es wird auch nicht erklärt, weshalb es in früheren Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen ist. Des Weiteren fällt auf, dass den im Bericht festgehaltenen Aussagen keine Hinweise zu den erstmals mit dem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 vorgebrachten Tätigkeiten für den Geheimdienst der LTTE zu entnehmen sind. 8.2.4 Zusammenfassend lässt sich mit den vorgebrachten psychischen und kognitiven Problemen keine Neubeurteilung der rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründe begründen. 8.3 Mit Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 stützte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als niederschwellig zu qualifizieren sei (vgl. dort E. 8.1.6). Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuchs wurden bis dato keine Beweismittel zur Stützung des behaupteten exilpolitischen Engagements eingereicht. Somit ist weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde von den heimatlichen Behörden als tatsächliche Gefahr in dem Sinne gesehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen weder die unglaubhaften Ausreisegründe, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch sein mittlerweile über siebenjähriger Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Beschwerde Ziff. 4, S. 23) ein relevantes Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Der Verweis auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Lage in Sri Lanka vom 19. Dezember 2019 lässt schliesslich keinen ausreichenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen. 8.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gelten gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 8.5 Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter im Hinblick auf die Einreichung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5220/2021 vom 27. April 2022 E. 7.1.3). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig erweist (vgl. a.a.O. E. 10.3). Die Einwände im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. 10.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, m.w.H.). Derart gravierende gesundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. 10.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 10.3.2.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass die derzeitige Situation in Sri Lanka nicht per se zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führe. Zwar treffe es zu, dass von der aktuellen Wirtschaftskrise auch das Gesundheitswesen betroffen sei, die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung und die ihm verschriebenen Medikamente, wie beispielsweise das Psychopharmaka (...), seien aber grundsätzlich weiterhin erhältlich. 10.3.2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, bereits die momentane äusserst prekäre Lage in Sri Lanka spreche gegen eine Wegweisung und werfe die Frage auf, ob nicht generell ein Vollzugsstopp von Rückschaffungen notwendig sei. Zudem spreche auch sein momentan schlechter psychischer Zustand gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Er befinde sich in einer intensiven therapeutischen Behandlung inklusive Einnahme von Psychopharmaka. Beim Wegfallen dieser Behandlung würde sich sein labiler Zustand verschlechtern, was schwere psychische Schäden oder sogar den Tod zur Folge haben könnte. 10.3.2.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Sodann vermag der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Dasselbe gilt hinsichtlich der zurzeit in Sri Lanka herrschenden schweren Wirtschaftskrise, zumal diese die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteil des BVGer D-1832/2020 vom 7. Oktober 2022 E. 7.5.1). 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers nach wie vor davon auszugehen, dass dieser in Sri Lanka auch aktuell über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1761/ 2022 vom 31. Mai 2022 zu verweisen (vgl. dort E. 10.4.1). Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1761/2022 vom 31. Mai 2022 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2022 ausgeführt, dass eine allfällig notwendige Behandlung seiner psychischen Beschwerden in Sri Lanka möglich sei (vgl. dort E. 10.4.4). Dies entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/ 2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch statt vieler Urteil des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 je m.w.H.), wobei trotz der angespannten Lage in Sri Lanka weiterhin davon auszugehen ist, dass die aktenkundigen psychischen Probleme des Beschwerdeführers dort behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5). Zwar sind angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka gewisse (temporäre) Versorgungsengpässe, darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente, als möglich zu erachten (vgl. SFH, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13. Juli 2022, Ziff. 3.5, S. 14 f., https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/user_ upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Asien-Pazifik/Sri_Lanka/ 220713_Lka_Wirtschaftskrise_Gesundheitsversor gung.pdf , letztmals abgerufen am 21. Oktober 2022). Indessen ist von diesen Umständen die gesamte sri-lankische Bevölkerung betroffen, weshalb dies nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4 sowie E-1866/2020 vom 6. September 2022 E. 10.3 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, welche auch in der Form des Mitgebens von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 10.3.4 Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden materiellen Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der am 5. Oktober 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: