Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2015 legal mit seinem Pass aus Sri Lanka aus und suchte am 17. November 2015 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, wobei es die Verfolgungsvorbringen als unglaub- haft und auch asylrechtlich irrelevant bezeichnete, und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-209/2019 vom 3. April 2019 ab. B. Ab dem 29. Mai 2019 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den zuständigen schweizerischen Behörden nicht mehr bekannt. C. Am 7. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erneutes Asyl- gesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er stützte sich diesbezüglich auf die verän- derte Lage aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka sowie auf eine (an- gebliche) polizeiliche Vorladung vom 2. Dezember 2019, welche aufzeige, dass er «weiterhin» von der Polizei gesucht werde. Mit Verfügung vom
21. August 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Im Er- gebnis stellte es fest, die Vorbringen würden sich als nicht gehörig begrün- det erweisen. Die Verfügung vom 21. August 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein ers- tes Wiedererwägungsgesuch ein. Er reichte damit ein Video ein, welches belege, dass er «in Sri Lanka weiterhin durch die Behörden gesucht werde». Im Video werde gezeigt, wie seine Mutter und seine Schwester von einer bewaffneten Person der militärischen Einheit Sri Lankas über seinen Aufenthaltsort befragt würden. Das SEM trat mit Verfügung vom
2. Oktober 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 21. August 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es sei nicht eruierbar, ob es sich bei den gezeigten Personen tatsäch- lich um Mutter und Schwester beziehungsweise um einen Soldaten handle. Sodann sei nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen es ent- standen sei. Es vermöge daher in keinster Weise zu belegen, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausge- setzt wäre. Im Ergebnis stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch
E-5220/2021 Seite 3 sei nicht gehörig begründet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 14. September 2021 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwer- deführer in seiner Heimat immer noch von den Behörden gesucht werde. Er sei aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders, der ein LTTE-Mitglied ge- wesen sei, im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt; zu- dem sei er auch exilpolitisch tätig. Aus den genannten Gründen bestehe für den Beschwerdeführer ein «real risk von Tötung, Verschwindenlassen, willkürlicher Haft und Folter», weshalb ihm Asyl zu gewähren und er als Flüchtling anzuerkennen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er abermals das Video, wel- ches (angeblich) zeige, wie seine Mutter von einer bewaffneten Person der militärischen Einheit Sri Lankas befragt werde, sowie die (angebliche) Vor- ladung der srilankischen Polizei vom 2. Dezember 2019 ins Recht. Des Weiteren reichte er 13 Bestätigungsschreiben von anerkannten Flüchtlin- gen und weiteren Personen, die seine Vorbringen stützen würden, Fotos von seinen (angeblichen) Demonstrationsteilnahmen sowie diverse Län- derberichte zu den Akten. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wies die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. August 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf- schiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 des SEM ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Ver- fahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even- tualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-5220/2021 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Vollzug für die Dauer des Verfahrens nicht ausgesetzt werde, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 1'500.– bis zum 23. Dezember 2021 auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
E-5220/2021 Seite 5 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Be- schwerdeführer rügte die Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweis- mittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung an- gemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden.
E-5220/2021 Seite 6
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen, sondern diesbezüglich lediglich auf frühere Verfügungen verwiesen, welche sich bereits damit auseinandergesetzt hät- ten. Dies treffe aber nicht zu. Namentlich die 13 Bestätigungsschreiben so- wie die neuen Fotos, welche ihn, den Beschwerdeführer, bei einer De- monstrationsteilnahme zeigten, bildeten neue Tatsachen und hätten – je- des Beweismittel für sich – mit einer «rechtstauglichen» Begründung ein- gestuft werden müssen. Dadurch, dass das SEM sich nicht eingehend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dementsprechend sei der Sachverhalt ungenügend erstellt gewesen. Dies habe zur Folge, dass die Verfügung insgesamt ungenügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt sei.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschät- zung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rü- gen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Um- stand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer ande- ren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von ihm geltend ge- macht wurde, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfest- stellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26 – 33 VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend er- stellt. Die Vorinstanz hat sodann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2021, Ziff. IV). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das SEM habe es unterlassen, seinen Eventualantrag betreffend Prüfung der vorläufigen Aufnahme zu be- handeln. Diese Unterlassung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem sei dadurch der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz führte in der Verfügung aus, weshalb der Weg- weisungsvollzug nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer zulässig, zu- mutbar und möglich sei (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2021, Ziff. IV; Verfügung des SEM vom 21. August 2020, Ziff. V). Alleine daraus,
E-5220/2021 Seite 7 dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün- den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine Rechtsverweigerung noch eine unvollständige beziehungsweise ungenügende Sachverhalts- feststellung.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuwei- sen.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 21. August 2020 zu beseitigen. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe sich mit dem Video, welches (angeblich) zeige, wie seine Mutter von einer bewaff- neten Person der militärischen Einheit Sri Lankas befragt werde, sowie mit der (angebliche) Vorladung der srilankischen Polizei vom 2. Dezember 2019 bereits anlässlich der Verfügung vom 2. Oktober 2020 beziehungs- weise vom 21. August 2020 auseinandergesetzt. Beide Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Betreffend die exilpolitischen Tä-
E-5220/2021 Seite 8 tigkeiten des Beschwerdeführers verwies das SEM auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-209/2019 vom 3. April 2019 E. 10.2. In diesem sei festgestellt worden, dass aufgrund der geltend gemachten Demonstra- tionsteilnahmen sowie den dazu eingereichten Fotos des Beschwerdefüh- rers nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden könne. Somit sei es unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der srilankischen Behörden gerückt sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka die allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Ak- tivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Daran vermöch- ten die nunmehr neu eingereichten Fotos offensichtlich nichts zu ändern, da nach wie vor keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten seinerseits auszumachen seien. Zu den 13 eingereichten Bestätigungsschreiben von anerkannten Flüchtlingen und weiteren Personen, welche seine (angebli- che) Arbeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bestätigen wür- den, hielt das SEM fest, dass es sich diesbezüglich lediglich um Gefällig- keitsschreiben handle, deren Beweiswert grundsätzlich gering sei. Zudem wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 ein Asylgesuch gestellt habe und somit nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Beweismittel nicht bereits früher eingereicht habe. Es sei abermals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-209/2019 vom 3. April 2019 zu verweisen, in welchem in Erwägung 10.1 ausgeführt worden sei, dass er seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können und selbst bei deren Wahrunterstellung sowohl die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2006 und die darauffolgende Hilfstätigkeit im Spital als auch die geltend gemachte Inhaftierung bis im Oktober 2010 mangels zeit- lichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in je- dem Fall nicht asylrelevant seien. Zu den eingereichten Länderberichten hielt das SEM fest, diese würden keinen individuellen Bezug zum Be- schwerdeführer aufweisen. Der Beschwerdeführer laufe auch unter der ak- tuellen politischen Situation in Sri Lanka nicht Gefahr, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das SEM habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Er stützte sich zur Begründung seiner Vorbringen auf die bereits im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Video, polizeiliche Vorladung und 13 Bestätigungsschreiben) und führte im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel würden aufzeigen, dass er als ehemaliger LTTE-Aktivist und nunmehr exilpolitisch tätige Person nach wie vor asylre- levanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er sei deshalb als Flüchtling anzuer-
E-5220/2021 Seite 9 kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug sei auf- grund seines Engagements für die LTTE mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, da ihm deswegen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Folter und un- menschliche Behandlung drohe (unter Verweis auf internationale Urteile, das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und ver- schiedene Länderberichte). Sodann verfüge er in seiner Heimat weder über ein soziales Beziehungsnetz noch sei er im Stande, sich dort eine finanzielle Existenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei für ihn somit unzulässig und unzumutbar.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor- instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochte- nen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Be- schwerdeführers wiedererwägungsweise irrelevant sind. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2021 Ziff. IV). In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzli- chen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt.
E. 7.1.1 Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist (nochmals) folgendes festzuhalten: Sowohl das Video als auch die (angeb- liche) polizeiliche Vorladung wurden vom SEM bereits in früheren Verfü- gungen abschliessend beurteilt (vgl. Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 bzw. vom 21. August 2020), welche unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sind. Diese Beweismittel haben als als res iudicata zu gelten. Be- züglich der 13 eingereichten Bestätigungsschreiben ist sodann in Überein- stimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben handelt, denen ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. Mit der blossen Behauptung in der Beschwerde, mit diesen Beweismitteln könnten seine Verfolgungsvorbringen aus den früheren Verfahren bewiesen werden, hält er den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Stichhaltiges ent- gegen. Insbesondere der Hinweis, die Bestätigungsschreiben hätten nicht früher eingereicht werden können, weil er davon ausgegangen sei, er werde «selbstverständlich Asyl erhalten», vermag nicht zu überzeugen, zu- mal es sich vorliegend bereits um das dritte ausserordentliche Verfahren handelt. Demnach kann der Beschwerdeführer aus diesen Schreiben
E-5220/2021 Seite 10 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig vermag er aus den ein- gereichten Fotos, welche ihn anlässlich einer Demonstrationsteilnahme zeigten, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Fotos undatiert sind und den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern zeigen. Exponierte exilpolitische Tätigkeiten las- sen sich daraus jedenfalls nicht erkennen.
E. 7.1.2 Betreffend Vollzugshindernisse ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 Ziff. IV und auf diejenigen in der bereits rechtskräftigen Verfügung vom
21. August 2020 Ziff. V zu verweisen (vgl. auch E. 4.4). Weitere Aussagen dazu erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer sich diesbezüglich auf allgemeine Quellen stützt, welche nicht mit seiner individuellen Situation in Zusammenhang stehen.
E. 7.1.3 Sodann ist der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsver- treter im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Ver- säumnisse nachzuholen.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
E-5220/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5220/2021 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2015 legal mit seinem Pass aus Sri Lanka aus und suchte am 17. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, wobei es die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft und auch asylrechtlich irrelevant bezeichnete, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-209/2019 vom 3. April 2019 ab. B. Ab dem 29. Mai 2019 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den zuständigen schweizerischen Behörden nicht mehr bekannt. C. Am 7. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erneutes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Er stützte sich diesbezüglich auf die veränderte Lage aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka sowie auf eine (angebliche) polizeiliche Vorladung vom 2. Dezember 2019, welche aufzeige, dass er «weiterhin» von der Polizei gesucht werde. Mit Verfügung vom 21. August 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Im Ergebnis stellte es fest, die Vorbringen würden sich als nicht gehörig begründet erweisen. Die Verfügung vom 21. August 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Er reichte damit ein Video ein, welches belege, dass er «in Sri Lanka weiterhin durch die Behörden gesucht werde». Im Video werde gezeigt, wie seine Mutter und seine Schwester von einer bewaffneten Person der militärischen Einheit Sri Lankas über seinen Aufenthaltsort befragt würden. Das SEM trat mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 21. August 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es sei nicht eruierbar, ob es sich bei den gezeigten Personen tatsächlich um Mutter und Schwester beziehungsweise um einen Soldaten handle. Sodann sei nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen es entstanden sei. Es vermöge daher in keinster Weise zu belegen, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Ergebnis stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 14. September 2021 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat immer noch von den Behörden gesucht werde. Er sei aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders, der ein LTTE-Mitglied gewesen sei, im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt; zudem sei er auch exilpolitisch tätig. Aus den genannten Gründen bestehe für den Beschwerdeführer ein «real risk von Tötung, Verschwindenlassen, willkürlicher Haft und Folter», weshalb ihm Asyl zu gewähren und er als Flüchtling anzuerkennen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er abermals das Video, welches (angeblich) zeige, wie seine Mutter von einer bewaffneten Person der militärischen Einheit Sri Lankas befragt werde, sowie die (angebliche) Vorladung der srilankischen Polizei vom 2. Dezember 2019 ins Recht. Des Weiteren reichte er 13 Bestätigungsschreiben von anerkannten Flüchtlingen und weiteren Personen, die seine Vorbringen stützen würden, Fotos von seinen (angeblichen) Demonstrationsteilnahmen sowie diverse Länderberichte zu den Akten. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. August 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 des SEM ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Vollzug für die Dauer des Verfahrens nicht ausgesetzt werde, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis zum 23. Dezember 2021 auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen, sondern diesbezüglich lediglich auf frühere Verfügungen verwiesen, welche sich bereits damit auseinandergesetzt hätten. Dies treffe aber nicht zu. Namentlich die 13 Bestätigungsschreiben sowie die neuen Fotos, welche ihn, den Beschwerdeführer, bei einer Demonstrationsteilnahme zeigten, bildeten neue Tatsachen und hätten - jedes Beweismittel für sich - mit einer «rechtstauglichen» Begründung eingestuft werden müssen. Dadurch, dass das SEM sich nicht eingehend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dementsprechend sei der Sachverhalt ungenügend erstellt gewesen. Dies habe zur Folge, dass die Verfügung insgesamt ungenügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt sei. 4.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht wurde, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat sodann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2021, Ziff. IV). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das SEM habe es unterlassen, seinen Eventualantrag betreffend Prüfung der vorläufigen Aufnahme zu behandeln. Diese Unterlassung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem sei dadurch der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz führte in der Verfügung aus, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2021, Ziff. IV; Verfügung des SEM vom 21. August 2020, Ziff. V). Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine Rechtsverweigerung noch eine unvollständige beziehungsweise ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet seien, die Rechtskraft der Verfügung vom 21. August 2020 zu beseitigen. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe sich mit dem Video, welches (angeblich) zeige, wie seine Mutter von einer bewaffneten Person der militärischen Einheit Sri Lankas befragt werde, sowie mit der (angebliche) Vorladung der srilankischen Polizei vom 2. Dezember 2019 bereits anlässlich der Verfügung vom 2. Oktober 2020 beziehungsweise vom 21. August 2020 auseinandergesetzt. Beide Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-209/2019 vom 3. April 2019 E. 10.2. In diesem sei festgestellt worden, dass aufgrund der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sowie den dazu eingereichten Fotos des Beschwerdeführers nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden könne. Somit sei es unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der srilankischen Behörden gerückt sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka die allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Daran vermöchten die nunmehr neu eingereichten Fotos offensichtlich nichts zu ändern, da nach wie vor keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten seinerseits auszumachen seien. Zu den 13 eingereichten Bestätigungsschreiben von anerkannten Flüchtlingen und weiteren Personen, welche seine (angebliche) Arbeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bestätigen würden, hielt das SEM fest, dass es sich diesbezüglich lediglich um Gefälligkeitsschreiben handle, deren Beweiswert grundsätzlich gering sei. Zudem wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 ein Asylgesuch gestellt habe und somit nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Beweismittel nicht bereits früher eingereicht habe. Es sei abermals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-209/2019 vom 3. April 2019 zu verweisen, in welchem in Erwägung 10.1 ausgeführt worden sei, dass er seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können und selbst bei deren Wahrunterstellung sowohl die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2006 und die darauffolgende Hilfstätigkeit im Spital als auch die geltend gemachte Inhaftierung bis im Oktober 2010 mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in jedem Fall nicht asylrelevant seien. Zu den eingereichten Länderberichten hielt das SEM fest, diese würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Der Beschwerdeführer laufe auch unter der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka nicht Gefahr, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das SEM habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Er stützte sich zur Begründung seiner Vorbringen auf die bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Video, polizeiliche Vorladung und 13 Bestätigungsschreiben) und führte im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel würden aufzeigen, dass er als ehemaliger LTTE-Aktivist und nunmehr exilpolitisch tätige Person nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug sei aufgrund seines Engagements für die LTTE mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, da ihm deswegen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Folter und unmenschliche Behandlung drohe (unter Verweis auf internationale Urteile, das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und verschiedene Länderberichte). Sodann verfüge er in seiner Heimat weder über ein soziales Beziehungsnetz noch sei er im Stande, sich dort eine finanzielle Existenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei für ihn somit unzulässig und unzumutbar. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise irrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2021 Ziff. IV). In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. 7.1.1 Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist (nochmals) folgendes festzuhalten: Sowohl das Video als auch die (angebliche) polizeiliche Vorladung wurden vom SEM bereits in früheren Verfügungen abschliessend beurteilt (vgl. Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 bzw. vom 21. August 2020), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Diese Beweismittel haben als als res iudicata zu gelten. Bezüglich der 13 eingereichten Bestätigungsschreiben ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben handelt, denen ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. Mit der blossen Behauptung in der Beschwerde, mit diesen Beweismitteln könnten seine Verfolgungsvorbringen aus den früheren Verfahren bewiesen werden, hält er den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere der Hinweis, die Bestätigungsschreiben hätten nicht früher eingereicht werden können, weil er davon ausgegangen sei, er werde «selbstverständlich Asyl erhalten», vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich vorliegend bereits um das dritte ausserordentliche Verfahren handelt. Demnach kann der Beschwerdeführer aus diesen Schreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig vermag er aus den eingereichten Fotos, welche ihn anlässlich einer Demonstrationsteilnahme zeigten, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Fotos undatiert sind und den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern zeigen. Exponierte exilpolitische Tätigkeiten lassen sich daraus jedenfalls nicht erkennen. 7.1.2 Betreffend Vollzugshindernisse ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 Ziff. IV und auf diejenigen in der bereits rechtskräftigen Verfügung vom 21. August 2020 Ziff. V zu verweisen (vgl. auch E. 4.4). Weitere Aussagen dazu erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer sich diesbezüglich auf allgemeine Quellen stützt, welche nicht mit seiner individuellen Situation in Zusammenhang stehen. 7.1.3 Sodann ist der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: