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E-209/2019

E-209/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl, wo er am 24. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört wurde. Am 10. November 2016 wurde er einlässlich angehört und machte im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zuletzt in Jaffna gewohnt zu haben. Sein Bruder sei im Jahre 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, während er selbst von den LTTE dazu verpflichtet worden sei, im Spital von C._______ verletzte LTTE-Kämpfer zu pflegen. Im März 2009 sei er während dreier Tage an der Front in D._______ eingesetzt worden, um verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen. Nach Kriegsende habe er sich der sri-lankischen Regierung ergeben und sei zunächst in einem Camp in E._______ gewesen. Danach sei er aufgrund seiner Kontakte zu den LTTE während eineinhalb Jahren in einem Armee-Camp im Wald festgehalten worden. Man habe ihn während dieser Zeit drei Mal zu seiner LTTE-Tätigkeit befragt und während der Befragungen auch gegen den Bauch getreten. Im Oktober 2010 sei er in ein (...) in F._______ verlegt worden, dies mit der Intention, ihn von dort in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Gegen Zahlung einer Geldsumme an einen muslimischen Beamten vor Ort sei er aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er zunächst zu seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt. In den darauffolgenden Jahren habe er für jeweils wenige Monate in G._______, in H._______ sowie in I._______/Colombo gelebt und sei aufgrund des Todes seines Vaters im Jahre 2014 wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Bis im September 2015 habe er sodann in Colombo gelebt und sei am 4. Oktober 2015 legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seit November 2011 seien er und sein Bruder, der momentan in J._______ lebe, mehrfach vom Geheimdienst gesucht worden; auch als er bereits aus Sri Lanka ausgereist gewesen sei. Er vermute, dass die Suche mit der LTTE-Vergangenheit seines Bruders zusammenhänge, beziehungsweise damit, dass er, der Beschwerdeführer, keine Rehabilitation durchlaufen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen beglaubigten Geburtsschein sowie einen Führerausweis zu den Akten. An der Anhörung brachte er vor, weitere Beweismittel - ein Schreiben des Dorfvorstehers und des Priesters sowie ein Dokument für eine Befragung ihn und seinen Bruder betreffend - besessen zu haben, dass diese jedoch bei einem Brand in der Asylunterkunft K._______ vernichtet worden seien und nun nicht mehr beigebracht werden könnten. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 - eröffnet am 12. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, aufgrund der sich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 63 ff. der Beschwerdeschrift). D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 bestätigt.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka insbesondere aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister beziehungsweise seiner Rückkehr in die Politik sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt, wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 28. März 2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (fast ein Jahr) zwischen der BzP und der Anhörung. Das SEM habe durch sein Vorgehen des Weiteren das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Zudem vermag im vorliegenden Fall die Dauer von knapp 12 Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Dass aufgrund der langen Zeitspanne die vom SEM aufgeführten Widersprüche entstanden seien, ist im Übrigen bei der Frage der materiellen Beurteilung zu erörtern. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl.

E. 6.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Anhörung vom 10. November 2016 mangelhaft verlaufen sei. Insbesondere sei die Protokollführung unzureichend gewesen, zumal bei der Rückübersetzung des Protokolls viele Fehler zu korrigieren gewesen seien und das Protokoll etliche sprachliche Mängel aufweise. Diese würden auf mangelnde Sprachkompetenzen des Dolmetschers beziehungsweise der Protokollführerin hinweisen. Die Mängel seien auch vom anwesenden Hilfswerksvertreter bemerkt worden, wie seinem Unterschriftenblatt zu entnehmen sei. Insgesamt sei es fraglich, inwiefern die Aussagen im Protokoll mit den tatsächlich Gesagten übereinstimmen würden. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (act. A13/27). Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher oder die Protokollführerin nicht in der Lage gewesen wären, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftlich festzuhalten. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hatte die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden verschiedene Korrekturen angebracht. Diese betreffen wenige grammatikalische Fehler und Rechtsschreibfehler, wie dies auch der Hilfswerksvertreter auf dem Unterschriftenblatt vermerkt hat. Sodann wurden auch folgende inhaltliche Korrekturen angebracht: act. A13/27 F11: "meine Schwester" statt "meine Schwestern", F27: "Vorladung" statt "Vorlagen", F63, F121: "Vanni-Region" statt "Vavuniya-Region, F63: "in Bunkern verstecken" statt "im Dunkeln verstecken", F70: "wollten sie den Helfern ein Waffentraining geben" statt "wollten die Helfer ein Waffentraining geben", F81: "es war Oktober 2010" statt "es war Oktober 200...", F100: "mein Grossvater" statt "mein Vater", F111: "mehr weiss ich nicht" statt "ich weiss ich nicht", F135: "seit Februar 2016 ist sie in Jaffna" statt "seit Februar 2006 ist sie in Jaffna". Aufgrund dieser Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung kann aber nicht auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden. Im Gegenteil wird deutlich, dass die Rückübersetzung und Korrektur von Fehlern mit der notwendigen Ernsthaftigkeit erfolgte, zumal der Beschwerdeführer jede einzelne Korrektur unterschriftlich bestätigte. Der Beschwerdeführer hat sodann auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem nicht so gewesen ist. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der relativ langen Dauer der Anhörung ist denn auch die Anzahl der Korrekturen bei der Rückübersetzung insgesamt absolut vertretbar.

E. 6.6 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es sei unersichtlich, wie der Sachbearbeiter und Verfasser der Verfügung den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, der ihm ja fehle, in der Verfügung habe beschreiben können. Durch diese Vorgehensweise habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich, wie bereits erläutert, lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit ebenfalls fehl.

E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung ein grosser zeitlicher Abstand liege, kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid einige Zeit vergangen ist. Es obliegt jedoch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (aArt. 8 AsylG), die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen, wie beispielsweise die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zu informieren. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Der Länge des zwischen Anhörung und Entscheid verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 6.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, inwiefern eine Bedrohungslage aufgrund seines exilpolitischen Engagements, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE und aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE existiere. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 6.9 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe und sich in der Beurteilung des vorliegenden Falles auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild gestützt habe. Unter Verweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 und die dazugehörigen Beilagen habe sich die Menschenrechtssituation, insbesondere die Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen, die aus dem Exil zurückkehren, seit der indirekten Machtübernahme Rajapaksas im Oktober 2018 verschlechtert. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Soweit die Aktualität der Lagebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen.

E. 6.10 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 6.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 46 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinem exilpolitischen Engagement und dem Aufenthalt in der tamilischen Diaspora. Zudem sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

E. 7.2 In Bezug auf die beantragte erneute Anhörung ist auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Er wurde am 10. November 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. aArt. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen weder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers noch die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angezeigt ist. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. So habe er unter anderem in Bezug auf seine vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE und den Aufenthalt im Vanni-Gebiet zwischen 2006 und 2009 widersprüchliche Zeitangaben gemacht. Ein weiterer grober Widerspruch zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung habe sich in Bezug auf seine letzten Tage bei den LTTE ergeben. Gemäss Ausführungen an der BzP sei er im März 2009 für drei Tage in D._______ an der Front eingesetzt worden, um verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen. An der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, die LTTE hätte ihn in D._______ erwischt und nach G._______ zur Basis gebracht, von wo aus er in der gleichen Nacht geflüchtet sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe er lediglich erklärt, er habe das Ereignis bereits an der BzP dargelegt, weswegen er es nicht für nötig gehalten habe, dieses an der Anhörung zu wiederholen. Des Weiteren seien seine Ausführungen die Zeit nach Abschluss des Krieges und die Inhaftierung betreffend unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen. In Bezug auf die Ausführungen zur langen Haft habe es an persönlich geprägten und emotionalen Eindrücken sowie an Realkennzeichen gefehlt. Insgesamt sei nicht der Eindruck entstanden, er habe die Haft selbst erlebt. Auch betreffend die Haftentlassung sei es zu wesentlichen Widersprüchen gekommen. Diskrepanzen inhaltlicher und zeitlicher Art hätten sich auch bezüglich der Zeit nach März 2012 ergeben, während welcher er vom Geheimdienst gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise habe er an der Anhörung erläutert, sein Bruder und er hätten Vorladungen vom Geheimdienst erhalten, ein Umstand, den er an der BzP unerwähnt gelassen habe, obschon er mehrfach nach den genauen Umständen der Suche nach ihm befragt worden sei. Hier, wie auch schon bei vorherigen Aussagen, habe er sich mehrfach korrigiert und seine jeweiligen Angaben geändert, so dass insbesondere zum Inhalt der Vorladung kein einheitlicher und überzeugender Eindruck habe entstehen können. Weitere Ungereimtheiten hätten sich zudem in Bezug auf seinen Bruder, dessen Zwangsrekrutierung, dessen Ausreise nach J._______ sowie der Frage, wieso der Beschwerdeführer und sein Bruder überhaupt gesucht worden seien, ergeben. Aufgrund der Vielzahl an Widersprüchen und Unklarheiten sei offensichtlich, dass sich die Gefährdungslage in Sri Lanka nicht so dargestellt habe, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei. Ausserdem habe er noch während eines Jahres unbehelligt in Colombo gelebt, was nicht darauf schliessen lasse, dass er tatsächlich verfolgt gewesen wäre. Was die eingereichten Beweismittel anbelange, werde zum einen auf dem sri-lankischen Führerausweis ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 und am 24. Dezember 2014 Prüfungen für gewisse Fahrzeugkategorien absolviert habe, somit zu einem Zeitpunkt, als er sich angeblich in Haft befunden habe beziehungsweise untergetaucht gewesen sei. Zum anderen ist der Ausweis offenbar am 7. Januar 2015 ausgestellt worden, einem Zeitpunkt, als er von den Behörden gesucht worden sein soll. Diese Behördenkontakte stünden der vorgebrachten Verfolgungssituation klar entgegen. Auch der Vorwand, weitere Beweismittel seien durch den Brand in der Asylunterkunft K._______ unwiederbringlich vernichtet worden, könne kein Glauben geschenkt werden, zumal es nicht realistisch sei, dass er oder seine Familie, bevor diese ihm die Dokumente zugeschickt habe, keine Kopien oder Fotos davon angefertigt hätten. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er die Dokumente nach Erhalt nicht gleich an das SEM weitergeleitet habe. Schliesslich habe er keinen Polizeiverlustschein für die Dokumente eingereicht.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die vom SEM angeführten Widersprüche auf die Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuführen seien (s. oben E. 6.5) und dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nicht von der Person verfasst worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe (s. E. 6.6). Der Beschwerdeführer habe zudem anlässlich seiner Anhörung frei erzählt und seine Ausführungen würden etliche Realkennzeichen enthalten.

E. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Besonders ins Gewicht fallen dabei die sich in wesentlichen Aspekten widersprechenden Ausführungen zu seiner Haftentlassung im Jahre 2010. So bringt er einerseits vor, er habe im (...), in welches er nach etwa eineinhalb Jahren Haft versetzt worden sei, einen muslimischen Geheimdienstmitarbeiter getroffen und durch ihn mit seinem Vater Kontakt aufnehmen können, so dass dieser seine Freilassung habe arrangieren können (act. A13/27 F82-84). Andererseits führt er aus, er habe erst nach seiner Freilassung von diesem muslimischen Beamten erfahren (act. A13/27 F85) und sein Vater habe die Freilassung organisiert, wobei er mit vielen Leuten Kontakt gehabt hätte, unter anderem mit diesem muslimischen CID-Beamten (act. A13/27 F80, F84, F63 S. 10). Diesen Widerspruch vermochte er später auch nicht aufzulösen. Ebenso wenig wird aus den Schilderungen des Beschwerdeführers klar, wieso er als einziger der freigelassenen Personen keine Entlassungspapiere erhalten haben soll (act. A13/27 F86 ff.). Die Umstände seiner Freilassung bleiben trotz Nachfragen des Sachbearbeiters insgesamt sehr unklar und insbesondere ist nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer "ungeregelt" entlassen wurde. Weitere wesentliche Ungereimtheiten ergeben sich in Bezug auf seine letzten Tage bei den LTTE. So führt er an der BzP aus, im März 2009 nach D._______ versetzt worden zu sein, um dort verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen (act. A3/12 F7.01). Dieses Ereignis liess er an der Anhörung unerwähnt, beziehungsweise führte er in unplausibler Weise aus, er habe die Truppe verlassen, als ihn die LTTE habe zwangsrekrutieren wollen, er habe sich in D._______ versteckt gehalten und sei von den LTTE aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden, von wo er in derselben Nacht erneut geflüchtet sei (act. A13/27 F63 S. 10). Vom Sachbearbeiter auf die Diskrepanz angesprochen, vermochte er diese ebenfalls nicht aufzulösen (act. A13/27 F131). Schliesslich sind auch seine Ausführungen seinen Bruder betreffend, insbesondere in Bezug auf dessen Zwangsrekrutierung und dessen tatsächlichen Verantwortlichkeitsbereich bei den LTTE, widersprüchlich und nicht plausibel ausgefallen. Die bereits von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen weiteren Widersprüche, Ungereimtheiten und Unklarheiten lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers, trotz seiner teils ausführlichen freien Schilderungen, insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierte und schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter damit auseinandersetzt, sondern sich lediglich darauf beruft, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die mängelbehaftete Anhörung verletzt worden. Die von der Vor-instanz jeweils festgestellten widersprüchlichen und unklaren Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann nicht mit der Protokollführung oder Übersetzung rechtfertigen. Bezeichnenderweise sind dem Protokoll bei den vom SEM genannten Widersprüchen keine Korrekturen zu entnehmen, die darauf schliessen würden, dass es an der Anhörung zu Verständigungs- beziehungsweise Protokollierungsproblemen gekommen sein soll. Hinzu kommt, dass auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2006 und die darauffolgende Hilfstätigkeit im Spital mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall nicht asylrelevant sind. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Inhaftierung bis im Oktober 2010. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Es fehlen nachvollziehbare Gründe, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2015 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die vorgebrachte anschliessende Suche nach ihm und seinem Bruder, wobei ihn der Geheimdienst im Verlaufe der Jahre viermal gesucht haben soll, erreicht im Übrigen die erforderliche Intensität nicht, um darauf schliessen zu können, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es handelt sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er nehme regelmässig an exilpolitische Veranstaltungen teil. Zuletzt sei er am (...) in L._______ im November 2018 gewesen, zuvor an einer Demonstration in M._______ im September 2018. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen sieben Fotos sowie eine Videodatei ein. Gemäss Beschwerdeschrift zeigen die Fotos und die Videodatei den Beschwerdeführer an zwei Demonstrationen in M._______, eine davon im September 2018. Die Belege sind undatiert und bilden den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern ab. Insgesamt kann aus den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.

E. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 10.4 Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dartun, dass er oder sein Bruder jemals für die LTTE gearbeitet beziehungsweise wegen seiner Nähe zu den LTTE inhaftiert oder anderweitige Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hat. Auch sein exilpolitisches Wirken ist als äusserst niederschwellig zu beurteilen. Weiter verfügt er über keine Narben, wurde keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ausserdem ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist (act. A13/27), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sich auf einer sogenannten "Stop-List" befindet. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Freundschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied und Rehabiliterten und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo sich seine Familie zurzeit aufhält, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Auch ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, ist zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung im Übrigen nichts (s. vorstehend E. 5).

E. 12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Umfeld im Heimatstaat handelt. Aufgrund seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, unter anderem als (...), (...) und (...) (act. A13/27 F39 ff.) kann ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal auch seine Familie eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut gestellt sei (act. A13/27 F60). Den Akten sind auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.

E. 12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-209/2019 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl, wo er am 24. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört wurde. Am 10. November 2016 wurde er einlässlich angehört und machte im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zuletzt in Jaffna gewohnt zu haben. Sein Bruder sei im Jahre 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, während er selbst von den LTTE dazu verpflichtet worden sei, im Spital von C._______ verletzte LTTE-Kämpfer zu pflegen. Im März 2009 sei er während dreier Tage an der Front in D._______ eingesetzt worden, um verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen. Nach Kriegsende habe er sich der sri-lankischen Regierung ergeben und sei zunächst in einem Camp in E._______ gewesen. Danach sei er aufgrund seiner Kontakte zu den LTTE während eineinhalb Jahren in einem Armee-Camp im Wald festgehalten worden. Man habe ihn während dieser Zeit drei Mal zu seiner LTTE-Tätigkeit befragt und während der Befragungen auch gegen den Bauch getreten. Im Oktober 2010 sei er in ein (...) in F._______ verlegt worden, dies mit der Intention, ihn von dort in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Gegen Zahlung einer Geldsumme an einen muslimischen Beamten vor Ort sei er aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er zunächst zu seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt. In den darauffolgenden Jahren habe er für jeweils wenige Monate in G._______, in H._______ sowie in I._______/Colombo gelebt und sei aufgrund des Todes seines Vaters im Jahre 2014 wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Bis im September 2015 habe er sodann in Colombo gelebt und sei am 4. Oktober 2015 legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seit November 2011 seien er und sein Bruder, der momentan in J._______ lebe, mehrfach vom Geheimdienst gesucht worden; auch als er bereits aus Sri Lanka ausgereist gewesen sei. Er vermute, dass die Suche mit der LTTE-Vergangenheit seines Bruders zusammenhänge, beziehungsweise damit, dass er, der Beschwerdeführer, keine Rehabilitation durchlaufen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen beglaubigten Geburtsschein sowie einen Führerausweis zu den Akten. An der Anhörung brachte er vor, weitere Beweismittel - ein Schreiben des Dorfvorstehers und des Priesters sowie ein Dokument für eine Befragung ihn und seinen Bruder betreffend - besessen zu haben, dass diese jedoch bei einem Brand in der Asylunterkunft K._______ vernichtet worden seien und nun nicht mehr beigebracht werden könnten. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 - eröffnet am 12. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, aufgrund der sich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 63 ff. der Beschwerdeschrift). D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka insbesondere aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister beziehungsweise seiner Rückkehr in die Politik sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt, wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 28. März 2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (fast ein Jahr) zwischen der BzP und der Anhörung. Das SEM habe durch sein Vorgehen des Weiteren das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Zudem vermag im vorliegenden Fall die Dauer von knapp 12 Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Dass aufgrund der langen Zeitspanne die vom SEM aufgeführten Widersprüche entstanden seien, ist im Übrigen bei der Frage der materiellen Beurteilung zu erörtern. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl. 6.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Anhörung vom 10. November 2016 mangelhaft verlaufen sei. Insbesondere sei die Protokollführung unzureichend gewesen, zumal bei der Rückübersetzung des Protokolls viele Fehler zu korrigieren gewesen seien und das Protokoll etliche sprachliche Mängel aufweise. Diese würden auf mangelnde Sprachkompetenzen des Dolmetschers beziehungsweise der Protokollführerin hinweisen. Die Mängel seien auch vom anwesenden Hilfswerksvertreter bemerkt worden, wie seinem Unterschriftenblatt zu entnehmen sei. Insgesamt sei es fraglich, inwiefern die Aussagen im Protokoll mit den tatsächlich Gesagten übereinstimmen würden. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (act. A13/27). Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher oder die Protokollführerin nicht in der Lage gewesen wären, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftlich festzuhalten. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hatte die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden verschiedene Korrekturen angebracht. Diese betreffen wenige grammatikalische Fehler und Rechtsschreibfehler, wie dies auch der Hilfswerksvertreter auf dem Unterschriftenblatt vermerkt hat. Sodann wurden auch folgende inhaltliche Korrekturen angebracht: act. A13/27 F11: "meine Schwester" statt "meine Schwestern", F27: "Vorladung" statt "Vorlagen", F63, F121: "Vanni-Region" statt "Vavuniya-Region, F63: "in Bunkern verstecken" statt "im Dunkeln verstecken", F70: "wollten sie den Helfern ein Waffentraining geben" statt "wollten die Helfer ein Waffentraining geben", F81: "es war Oktober 2010" statt "es war Oktober 200...", F100: "mein Grossvater" statt "mein Vater", F111: "mehr weiss ich nicht" statt "ich weiss ich nicht", F135: "seit Februar 2016 ist sie in Jaffna" statt "seit Februar 2006 ist sie in Jaffna". Aufgrund dieser Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung kann aber nicht auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden. Im Gegenteil wird deutlich, dass die Rückübersetzung und Korrektur von Fehlern mit der notwendigen Ernsthaftigkeit erfolgte, zumal der Beschwerdeführer jede einzelne Korrektur unterschriftlich bestätigte. Der Beschwerdeführer hat sodann auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem nicht so gewesen ist. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der relativ langen Dauer der Anhörung ist denn auch die Anzahl der Korrekturen bei der Rückübersetzung insgesamt absolut vertretbar. 6.6 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es sei unersichtlich, wie der Sachbearbeiter und Verfasser der Verfügung den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, der ihm ja fehle, in der Verfügung habe beschreiben können. Durch diese Vorgehensweise habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich, wie bereits erläutert, lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit ebenfalls fehl. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung ein grosser zeitlicher Abstand liege, kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid einige Zeit vergangen ist. Es obliegt jedoch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (aArt. 8 AsylG), die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen, wie beispielsweise die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zu informieren. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Der Länge des zwischen Anhörung und Entscheid verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 6.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, inwiefern eine Bedrohungslage aufgrund seines exilpolitischen Engagements, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE und aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE existiere. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.9 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe und sich in der Beurteilung des vorliegenden Falles auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild gestützt habe. Unter Verweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 und die dazugehörigen Beilagen habe sich die Menschenrechtssituation, insbesondere die Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen, die aus dem Exil zurückkehren, seit der indirekten Machtübernahme Rajapaksas im Oktober 2018 verschlechtert. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Soweit die Aktualität der Lagebeurteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen. 6.10 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 6.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 46 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinem exilpolitischen Engagement und dem Aufenthalt in der tamilischen Diaspora. Zudem sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 7.2 In Bezug auf die beantragte erneute Anhörung ist auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Er wurde am 10. November 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. aArt. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen weder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers noch die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angezeigt ist. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. So habe er unter anderem in Bezug auf seine vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE und den Aufenthalt im Vanni-Gebiet zwischen 2006 und 2009 widersprüchliche Zeitangaben gemacht. Ein weiterer grober Widerspruch zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung habe sich in Bezug auf seine letzten Tage bei den LTTE ergeben. Gemäss Ausführungen an der BzP sei er im März 2009 für drei Tage in D._______ an der Front eingesetzt worden, um verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen. An der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, die LTTE hätte ihn in D._______ erwischt und nach G._______ zur Basis gebracht, von wo aus er in der gleichen Nacht geflüchtet sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe er lediglich erklärt, er habe das Ereignis bereits an der BzP dargelegt, weswegen er es nicht für nötig gehalten habe, dieses an der Anhörung zu wiederholen. Des Weiteren seien seine Ausführungen die Zeit nach Abschluss des Krieges und die Inhaftierung betreffend unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen. In Bezug auf die Ausführungen zur langen Haft habe es an persönlich geprägten und emotionalen Eindrücken sowie an Realkennzeichen gefehlt. Insgesamt sei nicht der Eindruck entstanden, er habe die Haft selbst erlebt. Auch betreffend die Haftentlassung sei es zu wesentlichen Widersprüchen gekommen. Diskrepanzen inhaltlicher und zeitlicher Art hätten sich auch bezüglich der Zeit nach März 2012 ergeben, während welcher er vom Geheimdienst gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise habe er an der Anhörung erläutert, sein Bruder und er hätten Vorladungen vom Geheimdienst erhalten, ein Umstand, den er an der BzP unerwähnt gelassen habe, obschon er mehrfach nach den genauen Umständen der Suche nach ihm befragt worden sei. Hier, wie auch schon bei vorherigen Aussagen, habe er sich mehrfach korrigiert und seine jeweiligen Angaben geändert, so dass insbesondere zum Inhalt der Vorladung kein einheitlicher und überzeugender Eindruck habe entstehen können. Weitere Ungereimtheiten hätten sich zudem in Bezug auf seinen Bruder, dessen Zwangsrekrutierung, dessen Ausreise nach J._______ sowie der Frage, wieso der Beschwerdeführer und sein Bruder überhaupt gesucht worden seien, ergeben. Aufgrund der Vielzahl an Widersprüchen und Unklarheiten sei offensichtlich, dass sich die Gefährdungslage in Sri Lanka nicht so dargestellt habe, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei. Ausserdem habe er noch während eines Jahres unbehelligt in Colombo gelebt, was nicht darauf schliessen lasse, dass er tatsächlich verfolgt gewesen wäre. Was die eingereichten Beweismittel anbelange, werde zum einen auf dem sri-lankischen Führerausweis ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 und am 24. Dezember 2014 Prüfungen für gewisse Fahrzeugkategorien absolviert habe, somit zu einem Zeitpunkt, als er sich angeblich in Haft befunden habe beziehungsweise untergetaucht gewesen sei. Zum anderen ist der Ausweis offenbar am 7. Januar 2015 ausgestellt worden, einem Zeitpunkt, als er von den Behörden gesucht worden sein soll. Diese Behördenkontakte stünden der vorgebrachten Verfolgungssituation klar entgegen. Auch der Vorwand, weitere Beweismittel seien durch den Brand in der Asylunterkunft K._______ unwiederbringlich vernichtet worden, könne kein Glauben geschenkt werden, zumal es nicht realistisch sei, dass er oder seine Familie, bevor diese ihm die Dokumente zugeschickt habe, keine Kopien oder Fotos davon angefertigt hätten. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er die Dokumente nach Erhalt nicht gleich an das SEM weitergeleitet habe. Schliesslich habe er keinen Polizeiverlustschein für die Dokumente eingereicht. 9.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die vom SEM angeführten Widersprüche auf die Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuführen seien (s. oben E. 6.5) und dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nicht von der Person verfasst worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe (s. E. 6.6). Der Beschwerdeführer habe zudem anlässlich seiner Anhörung frei erzählt und seine Ausführungen würden etliche Realkennzeichen enthalten. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Besonders ins Gewicht fallen dabei die sich in wesentlichen Aspekten widersprechenden Ausführungen zu seiner Haftentlassung im Jahre 2010. So bringt er einerseits vor, er habe im (...), in welches er nach etwa eineinhalb Jahren Haft versetzt worden sei, einen muslimischen Geheimdienstmitarbeiter getroffen und durch ihn mit seinem Vater Kontakt aufnehmen können, so dass dieser seine Freilassung habe arrangieren können (act. A13/27 F82-84). Andererseits führt er aus, er habe erst nach seiner Freilassung von diesem muslimischen Beamten erfahren (act. A13/27 F85) und sein Vater habe die Freilassung organisiert, wobei er mit vielen Leuten Kontakt gehabt hätte, unter anderem mit diesem muslimischen CID-Beamten (act. A13/27 F80, F84, F63 S. 10). Diesen Widerspruch vermochte er später auch nicht aufzulösen. Ebenso wenig wird aus den Schilderungen des Beschwerdeführers klar, wieso er als einziger der freigelassenen Personen keine Entlassungspapiere erhalten haben soll (act. A13/27 F86 ff.). Die Umstände seiner Freilassung bleiben trotz Nachfragen des Sachbearbeiters insgesamt sehr unklar und insbesondere ist nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer "ungeregelt" entlassen wurde. Weitere wesentliche Ungereimtheiten ergeben sich in Bezug auf seine letzten Tage bei den LTTE. So führt er an der BzP aus, im März 2009 nach D._______ versetzt worden zu sein, um dort verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen (act. A3/12 F7.01). Dieses Ereignis liess er an der Anhörung unerwähnt, beziehungsweise führte er in unplausibler Weise aus, er habe die Truppe verlassen, als ihn die LTTE habe zwangsrekrutieren wollen, er habe sich in D._______ versteckt gehalten und sei von den LTTE aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden, von wo er in derselben Nacht erneut geflüchtet sei (act. A13/27 F63 S. 10). Vom Sachbearbeiter auf die Diskrepanz angesprochen, vermochte er diese ebenfalls nicht aufzulösen (act. A13/27 F131). Schliesslich sind auch seine Ausführungen seinen Bruder betreffend, insbesondere in Bezug auf dessen Zwangsrekrutierung und dessen tatsächlichen Verantwortlichkeitsbereich bei den LTTE, widersprüchlich und nicht plausibel ausgefallen. Die bereits von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen weiteren Widersprüche, Ungereimtheiten und Unklarheiten lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers, trotz seiner teils ausführlichen freien Schilderungen, insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierte und schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter damit auseinandersetzt, sondern sich lediglich darauf beruft, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die mängelbehaftete Anhörung verletzt worden. Die von der Vor-instanz jeweils festgestellten widersprüchlichen und unklaren Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann nicht mit der Protokollführung oder Übersetzung rechtfertigen. Bezeichnenderweise sind dem Protokoll bei den vom SEM genannten Widersprüchen keine Korrekturen zu entnehmen, die darauf schliessen würden, dass es an der Anhörung zu Verständigungs- beziehungsweise Protokollierungsproblemen gekommen sein soll. Hinzu kommt, dass auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2006 und die darauffolgende Hilfstätigkeit im Spital mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs in jedem Fall nicht asylrelevant sind. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Inhaftierung bis im Oktober 2010. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Es fehlen nachvollziehbare Gründe, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2015 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die vorgebrachte anschliessende Suche nach ihm und seinem Bruder, wobei ihn der Geheimdienst im Verlaufe der Jahre viermal gesucht haben soll, erreicht im Übrigen die erforderliche Intensität nicht, um darauf schliessen zu können, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es handelt sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. 10.2 Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er nehme regelmässig an exilpolitische Veranstaltungen teil. Zuletzt sei er am (...) in L._______ im November 2018 gewesen, zuvor an einer Demonstration in M._______ im September 2018. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen sieben Fotos sowie eine Videodatei ein. Gemäss Beschwerdeschrift zeigen die Fotos und die Videodatei den Beschwerdeführer an zwei Demonstrationen in M._______, eine davon im September 2018. Die Belege sind undatiert und bilden den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern ab. Insgesamt kann aus den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 10.4 Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dartun, dass er oder sein Bruder jemals für die LTTE gearbeitet beziehungsweise wegen seiner Nähe zu den LTTE inhaftiert oder anderweitige Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hat. Auch sein exilpolitisches Wirken ist als äusserst niederschwellig zu beurteilen. Weiter verfügt er über keine Narben, wurde keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ausserdem ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist (act. A13/27), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sich auf einer sogenannten "Stop-List" befindet. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Freundschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied und Rehabiliterten und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo sich seine Familie zurzeit aufhält, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Auch ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, ist zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung im Übrigen nichts (s. vorstehend E. 5). 12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Umfeld im Heimatstaat handelt. Aufgrund seiner Schulausbildung und beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, unter anderem als (...), (...) und (...) (act. A13/27 F39 ff.) kann ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal auch seine Familie eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut gestellt sei (act. A13/27 F60). Den Akten sind auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: