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D-1485/2016

D-1485/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. Oktober 2013 und reiste am 14. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 18. Oktober 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 20. Dezember 2013 hörte ihn die Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen an. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Verfügung wurde dem SEM am 2. November 2015 durch die schweizerische Post retourniert. B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und monierte, der Entscheid vom 23. Oktober 2015 sei seinem Mandanten nicht korrekt zugestellt und eröffnet worden, weshalb er aufzuheben und dem Rechtsvertreter ein neuer Entscheid zuzustellen sei. Im Weiteren ersuchte er um vollständige Einsicht in sämtliche Asylakten. B.c Am 25. und am 27. Januar 2016 wiederholte der Rechtsvertreter sein Ersuchen um Zustellung eines neuen Entscheides und beantragte erneut Akteneinsicht. B.d Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten. Davon nahm es interne Aktenstücke sowie Kopien von Akten anderer Behörden aus. B.e Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze den Entscheid vom 23. Oktober 2015. Es stellte im Weiteren fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Gegen den Entscheid des SEM vom 29. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 2). Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 5). Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons C._______ vom 24. Februar 2016 hinsichtlich der Zuweisung des Beschwerdeführers an einen (männlichen) Erstversorgungsarzt, ein Analysebericht der Vorinstanz vom 10. Dezember 2013, ein Gutachten von Prof. Dr. W. Kälin vom 23. Februar 2014, ein Gutachten des UNHCR vom November 2013, ein vom Rechtsvertreter verfasster Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (samt entsprechenden Beilagen auf CD) und ein Auszug eines anonymisierten Entscheides der Vorinstanz i.S. (...) bei. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 14. März 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm antragsgemäss das Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 29. März 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren wurde er aufgefordert, bis zum 13. April 2016 einen detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. E. Am 29. März 2016 wurde der geforderte Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 13. April 2016 wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom 6. April 2016 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten gereicht. G. Dem SEM wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Gelegenheit erteilt, bis zum 24. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Das SEM reichte am 24. Oktober 2016 eine Vernehmlassung ein. I. Nachdem dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 14. November 2016 angesetzt worden war, übermittelte dieser durch seinen Rechtsvertreter am 14. November 2016 seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG ([SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2016 wurde dem Beschwerde-führer der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weitergehend ist auf das entsprechende Rechtsbegehren unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 4.3 Auf Beschwerdeebene werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (vgl. nachstehend E. 5), da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.1 In der Beschwerde vom 7. März 2016 wird geltend gemacht, die Verfügung vom 29. Januar 2016 sei nicht - wie im Analysebericht des SEM vom 10. Dezember 2013 und den Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und dem UNHCR Büro für die Schweiz und Lichtenstein vom November 2013 vorgeschlagen - zeitnah zu der vom SEM durchgeführten einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2013 erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte daher vor Erlass der Verfügung neu angehört werden müssen, was nicht erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei (vgl. S. 4, S. 8 und S. 11 f. der Beschwerde). Ein zeitnaher Entscheid ist zwar - wie in den erwähnten Gutachten empfohlen - durchaus wünschenswert. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet zudem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der vertieften Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen oder relevanten Ereignisse vermeldete, die aus seiner Sicht für die Beurteilung des Asylgesuches oder den Vollzug der Wegweisung Bedeutung haben. Der Sachverhalt wurde damit genügend erstellt und es bestand auch kein Grund, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D- 763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4, D- 429/2017 vom 9. August 2017 E. 3.5 und E-2945/2011 vom 26. Juni 2013 E. 4.5.4).

E. 5.2 Eine Gehörsverletzung und zugleich eine mangelhafte Sachverhalts-erhebung werden in der Beschwerde auch darin gesehen, dass die Verfügung durch eine andere Person, als jene die den Beschwerdeführer angehört habe, verfasst worden sei. Die persönliche Wahrnehmung der entscheidfällenden Person sei jedoch in Bezug auf die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit wichtig (vgl. S. 4, S. 8 und S. 11 f. der Beschwerde). Die Fachreferentin des SEM hat ihren Entscheid anhand der Würdigung des durch den Befrager des SEM erstellten Protokolls vom 18. Oktober 2013 (vgl. act. A4/10) und insbesondere aufgrund des Protokolls vom 20. Dezember 2013 verfasst (vgl. act. A10/18). Damit wurde der massgeb-liche Sachverhalt genügend erstellt. Gesetzliche Vorgaben für die Vorin-stanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein konkreter Nachteil entstanden wäre. Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten Aussagen als solcher (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-209/2019 vom 3. April 2019 E. 6.6, D-3780/2018 vom 18. März 2019 E. 3.5, D- 5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 10.3.2 und E- 6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7). Die Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien trotz der von ihm in den Anhörungen geschilderten Vergewaltigung keine Fragen zu seinem gesundheitlichen Zustand gestellt und dazu auch keine Sachverständigen beigezogen worden. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Dieser sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung jedoch von Belang, zumal sich traumatisierte Personen anders in Befragungen verhalten würden. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt (vgl. S. 6 f., S. 9 f. und S. 18 der Beschwerde). Aus den Befragungsprotokollen vom 18. Oktober 2013 und vom 20. Dezember 2013 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer einlässlich und mithin in freier Erzählung zu seinen Asylgründen äussern konnte. Er war bereits im Rahmen der BzP, insbesondere aber auch während der vertieften Anhörung fähig, dem männlichen Befragungsteam von dem an ihm begangenen sexuellen Missbrauch zu erzählen (vgl. act. A4/10 S. 6 f., act. A10/18 S. 2 f., S. 8 ff.). Es erfolgten auch keine Einwände der Hilfswerksvertretung, die allenfalls zu einem anderen Schluss führen könnten (vgl. act. A10/18 S. 18). Der Beschwerdeführer willigte im Übrigen ein, dass das SEM in medizinische Unterlagen von ihm hätte Einsicht nehmen können (vgl. act. A4/10 S. 10). Spezifische medizinische Probleme machte er während beiden Befragungen allerdings nicht geltend. Bis zum Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2016 brachten zudem weder er noch rubrizierter Anwalt, der am 18. Januar 2016 durch den Beschwerdeführer mandatiert worden war (vgl. act. A18/9), gegenüber dem SEM irgendwelche gesundheitliche Probleme vor. Seit seiner Einreise in die Schweiz vom 14. Oktober 2013 bis zum Erlass der Verfügung am 29. Januar 2016 und damit über zwei Jahre lang waren dem SEM demnach keine medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bekannt. Solche wurden - wie das SEM in der Vernehmlassung festhielt - erst mit der Beschwerde sowie der Eingabe vom 13. April 2016 (unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 6. April 2016) vorgebracht. Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, ging das SEM zudem davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungssituation um ein Konstrukt handle (vgl. act. A23/9 S. 5), es mithin die sexuellen Übergriffe (in dem von ihm geschilderten Kontext) für nicht glaubhaft befand. Aufgrund dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es den Beschwerdeführer zu allfälligen psychischen Problemen nicht explizit befragt und dazu keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Es ist zudem - übereinstimmend mit dem SEM in dessen Vernehmlassung (vgl. S. 1 f. der Vernehmlassung) - darauf hinzuweisen, dass eine asylsuchende Person im Rahmen von Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Sachverhaltserhebung mitzuwirken. Ausserdem waren und sind asylsuchende Personen verpflichtet, die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend zu machen (vgl. aArt. 26bis Abs. 1 AsylG, welcher dem geltenden Art. 26a Abs. 1 AsylG entspricht). Ebenso wenig kann dem SEM - entgegen den Ausführungen in der Replik (vgl. S. 2 f. der Replik) - vorgehalten werden, es habe den ärztlichen Bericht des Facharztes für Innere Medizin vom 6. April 2016 (vgl. Beilage 9 der Eingabe vom 13. April 2016) in seiner Vernehmlassung nicht gewürdigt. So hält das SEM dazu fest, die im Arztbericht vom 6. April 2016 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht von einem entsprechenden Facharzt getroffen worden. Sie vermöge an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden. Der Sachverhalt sei demnach genügend erstellt worden. Wenn diese Würdigung des Arztberichts durch das SEM im Ergebnis nicht demjenigen vom Beschwerdeführer gewünschten entspricht, kann dem SEM nicht, wie dahingehend in der Replik argumentiert wird, vorgehalten werden, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

E. 5.4 Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfestellung wird in der Beschwerde auch darin erblickt, dass sich bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung die Lage in Sri Lanka verändert habe. Das SEM stütze sich auf Länderinformationen, die bis Ende 2010 datieren würden und daher völlig überholt seien. Vor dem Hintergrund des vom SEM im September 2013 verfügten Ausschaffungsstopps und der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka hätte sich das SEM die Frage stellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung drohe. Da die TNA (Tamil National Alliance) nunmehr in die Regierung eingebunden sei, wäre der Beschwerdeführer wohl kaum mehr verfolgt. Bekannt sei aber auch, dass die Untersuchung von solchen Menschenrechtsverletzungen, wie sie am Beschwerdeführer begangen worden seien, durch die sri-lankischen Behörden verhindert würden. Als Opfer und Zeuge eines solchen Verbrechens wäre er daher bei einer Rückkehr dennoch speziell gefährdet und damit asylrechtlich verfolgt. Auch habe das SEM keine Risikoanalyse vorgenommen. Insbesondere müsse dem SEM aufgrund des Vorfalles i.S. (...) auch bekannt sein, dass es in Sri Lanka bei Rückkehrenden am Flughafen Background-Checks gebe, denen selbst bei einer Entlassung gegen Bestechungsgelder weitere Vorladungen folgen würden, die regelmässig mit Folter verbunden seien. Dies habe es - im Gegensatz zu anderen von ihm erlassenen Verfügungen - im vorliegenden Entscheid ebenso ignoriert, wie den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Sri Lanka erfolgten Entehrung (infolge der erlittenen Vergewaltigung) bei einer Rückkehr mit einer Stigmatisierung durch die Gesellschaft, insbesondere auch durch seine Verwandtschaft, rechnen müsste und sich daher der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erweise, zumal er in Sri Lanka auch nicht - wie vom SEM behauptet - über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Sachverhalt sei damit nicht richtig abgeklärt worden und das SEM hätte den Beschwerdeführer angesichts der veränderten Situation in Sri Lanka und der Frage nach einer aktuellen Verfolgung erneut anhören oder ihm im Rahmen einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. S. 6, S. 8 f. und S. 11 ff.). Dem SEM kann nicht vorgehalten werden, dass es angesichts der seit 2015 vorhandenen Vertretung der TNA im Parlament eine Prüfung der Asylrelevanz der in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen unterlassen habe (vgl. S. 8, S. 11 f. und S. 14 der Beschwerde). Das SEM hat die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungshandlungen, welche aufgrund seiner Plakataktion für die TNA erfolgt seien, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen konnte es deshalb verzichten. Der Rechtsvertreter verkennt zugleich, dass die Frage der Asylrelevanz sowie auch jene der Glaubhaftmachung die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts beschlägt. Die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird daher mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Dasselbe gilt auch für den Vorhalt des Rechtsvertreters, wenn er dem SEM unter Vorlage verschiedener Berichte und Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Rechtsvertreter gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch etwa für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 5.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Entscheid des SEM würden, obwohl solche vorhanden seien, jegliche Ausführungen zu Realkennzeichen der vom Beschwerdeführer erzählten Geschichte fehlen, weshalb die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. S. 16 der Beschwerde). Auch diese Rüge geht fehl. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine ausreichende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe - sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt - beinhalten, gerecht geworden.

E. 5.6 Die erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige Sachverhaltsabklärung, Verletzung der Begründungs-pflicht) erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die entsprechenden Anträge auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 und Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung (Rechtsbegehren Ziffern 1-3) sind abzuweisen.

E. 6.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Oktober 2013 und der Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) vom 20. Dezember 2013 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei (...) und ethnischer Tamile und in D._______ geboren. Zuletzt habe er in E._______, wo sich auch seine Mutter aufhalte, gewohnt. Sein Vater lebe von seiner Mutter getrennt in F._______. Nach seiner Schulzeit habe er als (...) gearbeitet. Für die Wahlen des (...) von G._______, die am 21. respektive am 26. September 2013 stattgefunden hätten, habe er mit anderen zusammen ab dem 10. September 2013 für zwei, drei Tage Plakate für die TNA aufgehängt. Sein Vater sei früher (...) und auch für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Das habe ihn motiviert, die Plakate für diese Partei aufzuhängen. Die Plakate hätten jeweils den Namen der Partei mit dem Foto ihres Kandidaten enthalten. Am Freitag sei es beim Plakatieren zu einem Streit mit Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) an einer Bushaltestelle in H._______ gekommen. Man habe ihnen (dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen) vorgeworfen, sie hätten die Plakate der gegnerischen Partei entfernt. Es habe eine Schlägerei gegeben. Seine Freunde, die anderorts ebenfalls mit Kleben von Plakaten beschäftigt gewesen seien, seien hinzugekommen. Sie hätten den Streit schliesslich schlichten können. Am folgenden Tag, einem Samstag, seien zwei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung ins Camp in H._______ mitgenommen. Seine Mutter sei ihm später zum Camp gefolgt und habe vergeblich seine Freilassung verlangt. Sie hätten ihr erklärt, zuerst müsse ihr Sohn durch den Hauptleiter des Camps befragt werden. Sie hätten sie weggeschickt. Er sei im Camp befragt und geschlagen worden. Man habe ihn an einen Stuhl gefesselt und ihn mit Händen und Füssen geschlagen. Eine jener Personen, die am Vortag in den besagten Streit verwickelt gewesen sei, sei im Camp anwesend gewesen und habe ihn ebenfalls geschlagen. Dieser Mann, ein ehemaliger Schulkollege, habe den Armeesoldaten zuvor irgendetwas auf Singalesisch über die Beschädigung ihrer Poster erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden. Man habe ihm verboten, solche Plakate aufzuhängen. Ihm sei auch vorgeworfen worden, zu den LTTE zu gehören. Nachdem er zwei Tage respektive von samstags bis montags früh dort festgehalten worden sei, habe der Hauptleiter, ein höherer Offizier, ihn beschimpft, ihm einen Ratschlag gegeben respektive ihn gewarnt und ihn gehen lassen. Der Offizier habe seine Identitätskarte registriert und ihn aufgefordert, sich jeden Sonntag im nächstgelegenen Camp seines Wohnorts zur Unterschrift zu melden. Ein solches Camp namens (...) respektive (...) habe sich in der Nähe ihres Hauses befunden. Seine Mutter sei bei seiner Freilassung anwesend gewesen. Zwei Mal habe er sich dann sonntags im Camp (...) gemeldet und seine Unterschrift geleistet. Die Soldaten hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen und er sei geschlagen und von ihnen respektive von einem von ihnen sexuell belästigt worden. Sie hätten sich ihm genähert und die Hand auf seinen Körper gelegt. Er habe geschrien, er wolle das nicht. Sie hätten die Hände auf seine Hüfte gelegt, ihm seine Hosen ausgezogen, sein Glied angefasst und alles mit ihm angestellt, was man nicht dürfe. Er habe geschrien. Sie hätten ihm den Mund zugehalten. Sie seien von hinten in ihn eingedrungen. Etwa eine viertel bis eine halbe Stunde habe dies gedauert. Dann habe man ihn gehen lassen. Danach habe er Schmerzen gehabt, geweint und sei nach Hause gegangen. Am darauffolgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr hingegangen. Deshalb hätten ihn Soldaten zu Hause aufgesucht. Er sei wegen des Leistens der Unterschrift und auch deshalb erneut ins Camp gegangen, da die Armee seine Identitätskarte gehabt habe. Im Camp sei er dann erneut auf die gleiche Weise sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihm mit vorgehaltenem Gewehr gedroht, wenn er nicht jeden Sonntag vorbeikomme, würden sie ihn finden und ihn erschiessen. Deshalb sei er an jenem Tag auch vorbeigegangen respektive mitgegangen. Er habe dann alles seiner Mutter erzählt. Sie habe seine Ausreise organisiert respektive mit seinem Onkel in H._______ geredet, der alles organsiert habe. Er sei am 12. Oktober 2013 mit einem Van nach Colombo und von dort mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Von dort seien sie weiter an einen ihm ebenfalls nicht bekannten Ort geflogen. Dort sei er von einem Auto abgeholt und zu einem Haus gebracht worden. Noch am gleichen Abend seien sie weiter gefahren und am 14. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. Für die Flugreise habe er einen sri-lankischen Reisepass benützt, den er vom Schlepper bekommen und der ein Foto von ihm beinhaltet habe. Er selber habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt.

E. 6.2 Das SEM erachtete diese Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Vorfälle hinsichtlich seiner Aufenthalte im Camp und die damit verbundenen sexuellen Missbräuche im Rahmen der BzP anders geschildert als während der einlässlichen Anhörung. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht beseitigen können. Auch hinsichtlich der Identitätskarte habe er sich in den beiden Befragungen widersprochen. Die Ereignisse, die er mit der dritten erfolgten Unterschriftenleistung geltend mache, seien zudem als realitätsfremd zu erachten, da nicht nachvollziehbar sei, weswegen eine sexuell missbrauchte Person sich von sich aus ein weiteres Mal zu ihren Peinigern begeben würde. Schliesslich seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als unrealistisch zu qualifizieren. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.3 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, aus den widersprüchlichen Angaben zu einer Fluchtroute könne nicht auch auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen eines Asylsuchenden geschlossen werden. Die vom SEM aufgeführten verbleibenden Widersprüche seien keine, da das SEM hier insbesondere nicht berücksichtige, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei. Im Weiteren wurde argumentiert, der Beschwerdeführer würde aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka wegen seiner Hilfe bei den Regionalwahlen zu Gunsten der TNA zum heutigen Zeitpunkt wohl nicht mehr asylrechtlich verfolgt. Dennoch wäre er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Denn wegen des an ihm begangenen mehrfachen sexuellen Missbrauchs durch einen Angehörigen der Armee könne er gegen diesen nicht einfach vorgehen und es sei absehbar, dass er in den Augen des Täters früher oder später eine Gefahr darstellen würde. Jeder Angriff gegen Angehörige der Sicherheitskräfte werde durch den gesamten Sicherheitsapparat bekämpft. Als Opfer und Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung würde ihm daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohen. Möglicherweise sei bereits präventiv ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer vermerkt worden, weshalb er bereits bei einem sogenannten Backgroundcheck mit Verfolgung zu rechnen hätte. Aufgrund seiner speziellen Familienkonstellation und der ihm drohenden Stigmatisierung infolge der Vergewaltigung würde er zudem über kein tragendes Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen. Zu berücksichtigen seien auch seine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, aufgrund derer er in der Schweiz auf eine Behandlung angewiesen sei. Eine entsprechende Behandlung sei in Sri Lanka weder durchführbar noch finanzierbar (vgl. S. 18 f. der Beschwerde).

E. 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 hielt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylvorbringen seien nach wie vor als nicht glaubhaft zu erachten. Die von ihm geschilderten sexuellen Übergriffe könnten sich daher nicht in diesem als nicht glaubhaft erachteten Kontext ereignet haben. Die im Arztbericht vom 6. April 2016 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht von einem Facharzt getroffen worden. Sie vermöge an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden (vgl. S. 1 f. der Vernehmlassung).

E. 6.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dem beigelegten spezialärztlichen Bericht vom 28. September 2016 sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Die bisher erfolgten Sprechstunden seien durch eine Psychologin und eine Psychiaterin durchgeführt worden, weshalb er erneut nicht offen über die sexuellen Übergriffe habe berichten können. Dies ergebe sich auch aus dem ärztlichen Bericht selber. So habe die Ärztin festgehalten, der Beschwerdeführer könne über das Erlebte aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen, insbesondere gegenüber einer Frau, nicht berichten. Er bemühe sich daher, die Behandlung bei einem männlichen Facharzt fortzusetzen. Es sei deshalb wichtig, dass er später einen fachärztlichen Bericht einreichen könne, weshalb eine entsprechende Frist anzusetzen sei. Dem beigelegten medizinischen Bericht vom 26. September 2016 könne aber entnommen werden, dass er an einer mittelgradig depressiven Episode und damit verbunden an einer depressiven Pseudodemenz leide, was die vom SEM aufgeführte angebliche uneinheitliche Erzählweise und die Widersprüche erklären würde. Aufgrund des aktuellen Berichtes ergebe sich damit bereits, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar wäre. So seien die belegten gesundheitlichen Probleme und die Medikation vor dem Hintergrund der vom Rechtsvertreter beigelegten und aktualisierten Länderinformationen sowie auch des Referenzurteils E-1866/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 zu betrachten. Daraus lasse sich ohne weiteres auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen, da der Beschwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Problemen leide, welche in Sri Lanka gemäss den aktuellen Berichten sowie auch dem erwähnten Referenzurteil nicht angemessen behandelt werden könnten. Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 nicht an diesem Urteil orientiert.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse (mehrfacher sexueller Missbrauch im September 2013 durch Armeeangehörige infolge einer Plakataktion für die TNA) nicht als überwiegend glaubhaft erachtet werden können.

E. 7.4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der von ihm angeblich erlebten mehrfachen Vergewaltigung weisen zwar - wie in der Beschwerde zu Recht erwähnt wird (vgl. S. 16 der Beschwerde) - gewisse Realkennzeichen auf. So sagte er dazu unter anderem in der einlässlichen Anhörung aus: "Ich schrie, ich will das nicht. Ich habe auch geweint" und legt dar: " Ich habe Schmerzen gehabt, mir ging es schlecht. Ich habe geweint. Ich habe meine Unterhosen, meine Hose und mein Hemd angezogen und bin weggegangen." Auf Nachfragen hin gab er an: "Ich habe geweint. Ich habe die Schmerzen nicht mehr ertragen können. Ich habe mich dann gekleidet und bin weggegangen. Zu Hause habe ich mich hingelegt. Dann bin ich aufgestanden und habe geduscht." (vgl. act. A10/18 S. 3 und S. 8). Bereits im Rahmen der BzP sprach er zudem von dem an ihm begangenen Missbrauch, indem er vorbrachte: "Sie haben mich sexuell belästigt. Dann liessen sie mich gehen. Als ich mich geweigert habe, bei der Vergewaltigung mitzumachen, drohten sie mir, mich zu erschiessen" (vgl. act. A 4/10 S. 6 f.).

E. 7.4.3 Es fällt aber auch auf, dass der Beschwerdeführer während diesen Ausführungen (vgl. E. 7.4.2) in keiner Weise emotional berührt gewesen wäre, was doch eher erstaunt. Aus erwähnten Angaben folgt zudem, dass er im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen durchaus in der Lage war, von den an ihm angeblich begangenen sexuellen Übergriffen zu berichten. Konkrete Anzeichen einer (schweren) Traumatisierung oder - wie es bei Opfern sexueller Gewalt oftmals vorkommt - Scham- und Schuldgefühle, die ihn darin gehindert hätten, während den beiden Befragungen frei zu erzählen, lassen sich den beiden vorinstanzlichen Protokollen nicht entnehmen. Es ist daher nicht - wie in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. S. 7, S. 10 und S. 20) - davon auszugehen, er sei im Zeitpunkt der Anhörung infolge einer (bereits) damals vorhandenen schweren Traumatisierung und Scham- und Schuldgefühlen oder - wie später in der Replik unter Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts auch eingewandt wird - wegen einer depressiven Pseudodemenz (welche mit einer reduzierten Konzentration und einem reduzierten Gedächtnis einhergehe; vgl. S. 4 der Replik) nicht in der Lage gewesen, das Erlebte zu schildern. Allfällige Indikatoren, die auf eindeutige kognitive Defizite hinweisen, sind den Protokollen mit Bezug auf den dargelegten sexuellen Missbrauch nicht zu entnehmen.

E. 7.4.4 Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) wurde bis dato nicht eindeutig belegt. Diese Diagnose wurde nämlich - wie vom SEM in dessen Vernehmlassung zu Recht erwähnt - nicht von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt, sondern von einem Facharzt für Innere Medizin. Auch gibt der entsprechende, sehr kurz gehaltene Bericht vom 6. April 2016 lediglich wieder, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge - wie schon in den Anhörungen von ihm erwähnt wurde - eine anale Vergewaltigung erlitten habe (vgl. Eingabe vom 13. April 2016 S. 2 sowie die Beilage 10). Eine psychiatrische Erstabklärung fand danach im Rahmen von ambulanten Untersuchungen, Kurzabklärungen und in der Sprechstunde für (...) in den Monaten Mai bis August 2016 statt. Das gestützt auf diese Behandlungen erstellte ärztliche Gutachten vom 28. September 2016 bestätigte die Diagnose der PTBS jedoch nicht. Es wurde darin (nach ICD-10 F32.1) einzig konkret der Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode, welcher im damaligen Zeitpunkt leichtgradig war, diagnostiziert. Zu dem vom Facharzt für Innere Medizin geäusserten Verdacht der PTBS wurde festgehalten, trotz mehrerer vorhandener Symptome seien diese nicht genügend ausgeprägt für eine eindeutige Diagnosestellung. Eine PTBS könne aber auch nicht abschliessend ausgeschlossen werden, weshalb sie im Bericht als Differentialdiagnose benannt worden sei (vgl. S. 1 f. der Beilage 11 zur Replik).

E. 7.4.5 Der psychiatrische Bericht vom 28. September 2016 äusserte sich nicht zu den Ursachen für die darin gestellten Diagnosen. Es wurde lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe aus Scham- und Schuldgefühlen nicht über das "Erlebte", insbesondere vor einer Frau, berichten können. In der Replik wurde dazu erklärt, der Beschwerdeführer werde sich daher und weil er immer noch traumatisiert sei, bemühen, die spezialärztliche Behandlung bei einem männlichen Arzt weiterführen zu können, weshalb ihm eine Frist zur Nachreichung eines Arztberichts anzusetzen respektive ein solcher abzuwarten sei. Von der Ansetzung einer solchen Frist kann jedoch abgesehen werden. Denn bis zum heutigen Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer respektive dessen im Asylrecht erfahrener Rechtsvertreter längstens Gelegenheit gehabt, weitere ärztliche Zeugnisse oder Berichte zu den Akten zu reichen, was bis heute nicht erfolgt ist. Der entsprechende Antrag (vgl. S. 21 der Beschwerde und S. 5 der Replik) ist abzuweisen.

E. 7.4.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde (vgl. S. 18 der Beschwerde) selbst bei einer klar definierten respektive ärztlich diagnostizierten PTBS eine solche für sich allein noch keinen Beweis für die behauptete Misshandlung bilden würde. Möglich wäre in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würden, als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.4.7 Als Zwischenfazit lässt sich demnach feststellen, dass auch wenn - wie unter E. 7.4.2 erwogen - durchaus gewisse Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an ihm angeblich begangenen sexuellen Missbrauch auszumachen sind, sich aufgrund des im September 2016 erstellten fachärztlichen Berichts nicht eindeutig feststellen lässt, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörungen an einer PTBS gelitten, deren Ursache in einem sexuellen Missbrauch durch Angehörige der sri-lankischen Armee gründete. Es liegt auch kein eindeutiges Indiz dafür vor, dass die (erst) im September 2016 diagnostizierte depressive Symptomatik und die damals damit einhergehende Pseudodemenz auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen, mithin den angeblich im September 2013 erlebten sexuellen Übergriffen, basiert. Gegen die überwiegende Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen aber insbesondere auch die folgenden Punkte (vgl. nachfolgende E. 7.5).

E. 7.5.1 Es ist - wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. act. A23/10 S. 4) - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der (an die Mutter gerichteten) Aufforderung der Soldaten, die ihn am dritten Sonntag zu Hause nicht vorgefunden hätten, nachgekommen sei und sich, wie von ihnen gefordert, um 17.00 Uhr ins Camp zwecks Leistung der Unterschrift begeben haben soll (vgl. act. A10/18 S. 3). Eine solche Verhaltensweise leuchtet angesichts des Umstandes, dass er angeblich bereits am vorhergehenden Sonntag durch einen Soldaten in demselben Camp missbraucht worden sein soll (vgl. act. A10/8 S. 3), nicht ein. Vielmehr wäre von einer wirklich verfolgten Person, die Angst um ihre körperliche Integrität hat respektive um ihr Leben fürchtet, zu erwarten gewesen, dass sie versucht hätte, sich einer derartigen Situation zu entziehen. Es ist daher - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 20) - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar am dritten Sonntag zunächst aus Angst nicht ins Camp gegangen sei (und sich unter anderem deswegen an jenem Tag auch nicht zu Hause aufgehalten habe), nachdem ihn die Soldaten aber zu Hause gesucht hätten, dennoch hinging. Seine Erklärung, er habe ja die Unterschrift leisten müssen und die Armee habe seine Identitätskarte gehabt und ihn auch mit dem Tod bedroht, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig (vgl. act. A10/8 S. 3 und S. 10 f.).

E. 7.5.2 Im Weiteren ist - übereinstimmend mit dem SEM (vgl. act. A23/10 S. 3) - festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Ereignisse vom dritten Sonntag, als er im Camp seine Unterschrift hätte leisten müssen, anders schilderte. So erwähnte er, am dritten Sonntag sei er aus Angst nicht ins Camp gegangen. Er sei zu Hause geblieben. An jenem Abend seien dann die Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A4/10 S. 6). Diesen Angaben zufolge hätte er sich an jenem (dritten) Sonntag stets zu Hause aufgehalten und wäre nicht, wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung dargelegt, im Zeitpunkt als er gesucht wurde, nicht zu Hause gewesen.

E. 7.5.3 Insbesondere leuchtet aber auch nicht ein, weshalb die sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer überhaupt ein derartiges Interesse gehabt haben sollen. Denn abgesehen von der angeblichen Plakataktion für die TNA war er seinen Angaben zufolge nicht politisch aktiv gewesen und hatte zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A10/18 S. 10 und S. 13). Wenn die sri-lankische Armee mittels der Festnahme und Unterschriftenleistung im Wesentlichen verhindern wollte, dass der Beschwerdeführer die TNA im Vorfeld der Wahlen auf diese Weise unterstützte, so erscheint nicht realistisch, dass lediglich gegen ihn, nicht aber auch gegen die anderen an der Plakataktion für die TNA Beteiligten Massnahmen ergriffen wurden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, passierte diesen aber nichts (vgl. act. A10/18 S. 7).

E. 7.5.4 Die Wahlen zum "province council" (Provinzrat) in der Nordprovinz fanden am 21. September 2013 - und nicht wie vom Beschwerdeführer zunächst in der BzP erwähnt, am 26. September 2013 (vgl. act. A4/10 S. 7) - statt. Den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er am 10. September 2013 erstmals Plakate geklebt, wobei die Auseinandersetzung mit Angehörigen der EPDP am 13. September 2013 stattgefunden habe und er am Samstag danach, und damit am 14. September 2013, nach H._______ mitgenommen worden sei. An den darauffolgenden drei Sonntagen, das heisst am 15., 22. und am 29. September 2013, habe er sich im Camp (...) gemeldet (vgl. act. A 4/10 S. 6 f., act. A10/18 S. 3 f. und S. 6). Wenn der Grund seiner Mitnahme, wie von ihm erwähnt, hauptsächlich derjenige war, Propagandatätigkeiten für die TNA zu unterlassen (vgl. act. A 10/18 S. 3), und die Wahlen am 21. September 2013 stattfanden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee den Beschwerdeführer auch nach den Wahlen weiterhin vorgeladen haben soll.

E. 7.5.5 Im Vorfeld der Wahlen vom 21. September 2013 ins Regionalparlament der Nordprovinz von Sri Lanka, welche nach 25 Jahren zum ersten Mal wieder stattfanden und durch die TNA haushoch (mit fast 80 % der Stimmen) gewonnen wurden, kam es zu Einschüchterungen der Wähler und zu Angriffen auf Kandidaten der Opposition. Diese Einschüchterungen gingen vom Militär, den Geheimdiensten und den verbündeten Einheiten der EPDP aus. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge wurde beispielsweise die damalige Kandidatin der TNA Ananthi Sasitharan, die Frau von Velayutham Sasitharan (alias Elilan, dem Kopf der ehemaligen LTTE in Trincomalee) einen Tag vor der Wahl in ihrem Haus angegriffen. Dabei entstand Sachschaden und acht Personen wurden verletzt. Bekannt ist etwa auch, dass im Wahlkreis Chavakachcheri, D._______, Nordprovinz, am 13. September 2013 ein Angriff durch Angehörige der EPDP auf zehn TNA-Anhänger stattfand, welche im Rahmen einer Kampagne ihren regionalen Kandidaten Kajadeepan unterstützten. Die TNA-Anhänger wurden dabei mit Stangen angegriffen und zwei von ihnen verletzt. Die Polizei ermittelte in diesem Fall (vgl. World Socialist Website, Sri Lanka: TNA gewinnt Kommunalwahlen in der nördlichen Provinz, https://www.wsws.org/de/articles/2013/10/04/sril-o04.html, abgerufen am 30. April 2019; vgl. The Commonwealth, Report Of The Commonwealth Observer Mission: Sri Lankas's Northern Provinical Council Elections 21 September 2013, S. 6 f. und S. 12 ff., http://thecommonwealth.org/sites/default/files/pressrelease/documents/COM%20SL%202013%20Final%20Report.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. Sri Lanka 2013 Human Rights Report Executive Summary, S. 5 und S. 36, https://www.state.gov/documents/organization/220616.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. Verité Research Strategic Analysis for Asia, Sumith Chaaminda, Nishan de Mel: Provincial Council Elections 2013, A Political Analysis, Central, Northern an North Western Province, S. 1 und S. 4 ff., https://www.veriteresearch.org/wp-content/uploads/2018/06/Provincial-Elections-2013.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. Centre Of Monitoring Election Violence, Colombo: Election Violence, Northern Provincial Council Election 2013, Media Communiqué No 02, https://www.cpalanka.org/northern-provincial-council-election-2013-communique-no-2, abgerufen am 30. April 2019). Aufgrund dieser Fakten erschiene es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, im Rahmen einer Plakataktion der TNA mit Angehörigen der EPDP in einen Streit geraten wäre. Es ist aber nicht nur nicht glaubhaft, er sei deswegen auf die von ihm beschriebene Weise behelligt worden, sondern es ist auch nicht verständlich, dass er nicht einmal ungefähr anzugeben vermochte, wie hoch die TNA die Wahlen gewonnen hatte, zumal er sich bis am 12. Oktober 2013 noch in Sri Lanka befand (vgl. act. A10/18 S. 6, act. A 4/10 S. 8). Ebenfalls wusste er nichts über (weitere) Einschüchterungen oder aber allfällige Behelligungen von Kandidaten der TNA, wie etwa jene auf Ananthi Sasitharan, die Frau von Elilan, dessen Namen er zwar erwähnte und auch davon sprach, dass dessen Frau (auch) gewonnen habe. Hingegen kannte er auch deren Namen nicht (vgl. act. A10/18 S. 5 f.). Auch behauptete er tatsachenwidrig, vor den Wahlen habe es (sonst) keine Probleme gegeben (vgl. act. A10/18 S. 6). Im Weiteren erstaunt, dass er zwar in der Lage war anzugeben, dass es sich bei den Wahlen um jene für den "Province Council" gehandelt hat, er hingegen die englische Bezeichnung für die TNA nicht kannte und auch die von ihm in Zusammenhang mit dem Wahlkreis genannte Abkürzung "AGO" nicht zu bezeichnen und ebenso wenig die Ziele der TNA konkret aufzuzeigen vermochte (vgl. act. A10/18 S. 3 f.). Seine jeweiligen Erklärungen, er könne nicht Englisch und könne sich an nichts erinnern respektive er könne sich nicht erinnern (vgl. act. A10/18 S. 5 f.), erscheinen im Gesamtkontext als ausweichend.

E. 7.5.6 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer keine Reiseerfahrung besitzt und nicht Englisch lesen kann. Mit dieser Erklärung vermag er aber nicht ausreichend zu begründen, weshalb er zu seinem Reiseweg und den Ausreiseumständen kaum Angaben machen konnte. So war er etwa weder im Stande, die Fluggesellschaft, mit der er von Colombo aus geflogen war, noch den Ort des Transitflughafens, noch aber jenen des Zielflughafens zu benennen (vgl. act. A4/10 S. 5). Auch wusste er nicht, auf welchen Namen sein (erster) sri-lankischer Reisepass, der ihm angeblich durch den Schlepper in Colombo verschafft wurde und mit seinem Foto versehen gewesen sei und den er einmal vorgezeigt habe, lautete (vgl. act. A4/10 S. 6, act. A10/18 S. 9 f.). Zudem brachte er realitätswidrig vor, er habe dem Schlepper im Rahmen der einzigen auf dem Weg nach Colombo unterwegs erfolgten Kontrolle erklärt, er habe seine Identitätskarte nicht bei sich. Der Schlepper habe ihm geantwortet, er solle sich schlafend stellen. Der Chauffeur sei dann ausgestiegen, zurückgekommen und sie seien weiter gefahren (vgl. act. A10/18 S. 15). Dem SEM ist daher zuzustimmen, wenn es auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Ausreise aus Sri Lanka im Gesamtkontext für nicht glaubhaft befunden hat (vgl. act. A23/10 S. 4 f.).

E. 7.5.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Aktivitäten für die TNA im Jahre 2013 durch einen sri-lankische Armeeangehörigen sexuell missbraucht worden sei. Es kann demnach auch nicht - wie in der Beschwerde (vgl. S. 21 der Beschwerde) behauptet und in der Replik wiederholt wird (vgl. S. 12) - davon gesprochen werden, er sei Opfer und Zeuge einer Menschenrechtsverletzung respektive einer schweren Straftat geworden oder er wäre durch den betreffenden Armeeangehörigen bei einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht aus den in der Replik vage umschriebenen (vgl. S. 12 der Replik), angeblichen Erkundigungen durch in Zivil gekleidete Unbekannte bei der Mutter des Beschwerdeführers ableiten.

E. 7.5.8 Das SEM hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet. Es bleibt im Nachfolgenden zu prüfen, ob allenfalls subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten (vgl. E. 7.6).

E. 7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8). Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Ein solches Risiko besteht nach Einschätzung des Gerichts (vgl. E. 7.6.3) nicht.

E. 7.6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Unterstützungstätigkeiten für die TNA, die daraus resultierende Mitnahmen, Vorladungen und damit einhergehenden sexuellen Übergriffe durch die sri-lankische Armee sind - wie erwähnt - als nicht glaubhaft zu erachten. Der Vermutung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter Ereignisse wohl präventiv ein beliebiger Verdacht aktenmässig vermerkt (vgl. S. 21 der Beschwerde), ist damit die Grundlage entzogen. Auch ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE auf. Exilpolitische Tätigkeiten sind keine bekannt. Er erfüllt damit - entgegen den Ausführungen in der Replik (vgl. Replik S. 6 ff.) - keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Es ist auch nicht bekannt, dass er wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre oder ein Strafregistereintrag vorhanden wäre. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitäts-papiere zu den Akten gereicht. Im Hinblick auf die als nicht glaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen (vgl. E. 7.5) erscheint auch nicht glaubhaft, dass die sri-lankische Armee ihm, wie von ihm erklärt, seine Identitätskarte abgenommen habe (vgl. act. A4/10 S. 5 f., act. A10/18 S. 3 und S. 10f.). Seine Angaben zu seinem Reisepass erscheinen zudem als vage und ausweichend (vgl. E. 7.5.6). Selbst wenn er aber ohne seinen Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) führen könnte. Dass eine solche Überprüfung, wie in der Beschwerde behauptet wird, systematisch und damit im Allgemeinen zu einer Eskalation führt, lässt sich weder aus den zwei in der Beschwerde genannten Einzelfällen noch den beigelegten Länderinformationen ableiten (vgl. S. 13 f., S. 17 und S. 24 der Beschwerde).

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzulässig.

E. 9.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. Neue Züricher Zeitung vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka - Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt aus E._______, D._______, wo er bis zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Seine Mutter sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in E._______. Sein Vater, Geschwister und zahlreiche Verwandte leben zudem im Distrikt D._______. Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatland als (...) und verfügt damit über Arbeitserfahrung (vgl. act. A4/10 S. 4). Hier in der Schweiz hat er gemäss dem Eintrag im Zentralen Informationsmigrationssystem (ZEMIS) ebenfalls Arbeitserfahrungen gesammelt. Es ist damit - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 22) - davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von seinen getrennt lebenden Eltern sowie seinen Geschwistern und weiteren Verwandten bei der Wiedereingliederung unterstützt wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Von einer Stigmatisierung seitens der Familie (vgl. Beschwerde S. 15 und S. 22) wegen der angeblich erlebten sexuellen Übergriffe durch Soldaten der sri-lankischen Armee kann vorliegend nicht gesprochen werden, da diese - wie aufgezeigt - nicht glaubhaft sind. Auch die Tatsache, dass ihm gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. September 2016 eine depressive Episode attestiert wurde (vgl. E. 7.4.4 f.), lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Denn bis heute wurden keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, was darauf hindeutet, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in fachärztlicher Behandlung. Selbst wenn aber die depressive Symptomatik zwischenzeitlich nicht abgeklungen oder wieder aufgetreten wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung, sollte er auf eine solche angewiesen sein, auch in seinem Heimatland möglich wäre, zumal im Distrikt D._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen ambulante Therapien möglich wären und diese grundsätzlich auch vom Staat bezahlt würden. Auch würde die in D._______ stationierte (...) Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen anbieten. Eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - wäre in Sri Lanka bei der (...) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des (...) bisweilen überstiegen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2, sowie auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, welche grösstenteils keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Für die Begleichung der Kosten wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der am 29. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verwendet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1485/2016 law/joc Urteil vom 13. Mai 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. Oktober 2013 und reiste am 14. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 18. Oktober 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 20. Dezember 2013 hörte ihn die Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen an. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Verfügung wurde dem SEM am 2. November 2015 durch die schweizerische Post retourniert. B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und monierte, der Entscheid vom 23. Oktober 2015 sei seinem Mandanten nicht korrekt zugestellt und eröffnet worden, weshalb er aufzuheben und dem Rechtsvertreter ein neuer Entscheid zuzustellen sei. Im Weiteren ersuchte er um vollständige Einsicht in sämtliche Asylakten. B.c Am 25. und am 27. Januar 2016 wiederholte der Rechtsvertreter sein Ersuchen um Zustellung eines neuen Entscheides und beantragte erneut Akteneinsicht. B.d Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten. Davon nahm es interne Aktenstücke sowie Kopien von Akten anderer Behörden aus. B.e Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze den Entscheid vom 23. Oktober 2015. Es stellte im Weiteren fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Gegen den Entscheid des SEM vom 29. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 2). Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 5). Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons C._______ vom 24. Februar 2016 hinsichtlich der Zuweisung des Beschwerdeführers an einen (männlichen) Erstversorgungsarzt, ein Analysebericht der Vorinstanz vom 10. Dezember 2013, ein Gutachten von Prof. Dr. W. Kälin vom 23. Februar 2014, ein Gutachten des UNHCR vom November 2013, ein vom Rechtsvertreter verfasster Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (samt entsprechenden Beilagen auf CD) und ein Auszug eines anonymisierten Entscheides der Vorinstanz i.S. (...) bei. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 14. März 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte ihm antragsgemäss das Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 29. März 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren wurde er aufgefordert, bis zum 13. April 2016 einen detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. E. Am 29. März 2016 wurde der geforderte Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 13. April 2016 wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom 6. April 2016 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten gereicht. G. Dem SEM wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Gelegenheit erteilt, bis zum 24. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Das SEM reichte am 24. Oktober 2016 eine Vernehmlassung ein. I. Nachdem dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 14. November 2016 angesetzt worden war, übermittelte dieser durch seinen Rechtsvertreter am 14. November 2016 seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG ([SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2016 wurde dem Beschwerde-führer der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weitergehend ist auf das entsprechende Rechtsbegehren unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3 Auf Beschwerdeebene werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (vgl. nachstehend E. 5), da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde vom 7. März 2016 wird geltend gemacht, die Verfügung vom 29. Januar 2016 sei nicht - wie im Analysebericht des SEM vom 10. Dezember 2013 und den Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und dem UNHCR Büro für die Schweiz und Lichtenstein vom November 2013 vorgeschlagen - zeitnah zu der vom SEM durchgeführten einlässlichen Anhörung vom 20. Dezember 2013 erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte daher vor Erlass der Verfügung neu angehört werden müssen, was nicht erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei (vgl. S. 4, S. 8 und S. 11 f. der Beschwerde). Ein zeitnaher Entscheid ist zwar - wie in den erwähnten Gutachten empfohlen - durchaus wünschenswert. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet zudem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der vertieften Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen oder relevanten Ereignisse vermeldete, die aus seiner Sicht für die Beurteilung des Asylgesuches oder den Vollzug der Wegweisung Bedeutung haben. Der Sachverhalt wurde damit genügend erstellt und es bestand auch kein Grund, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D- 763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4, D- 429/2017 vom 9. August 2017 E. 3.5 und E-2945/2011 vom 26. Juni 2013 E. 4.5.4). 5.2 Eine Gehörsverletzung und zugleich eine mangelhafte Sachverhalts-erhebung werden in der Beschwerde auch darin gesehen, dass die Verfügung durch eine andere Person, als jene die den Beschwerdeführer angehört habe, verfasst worden sei. Die persönliche Wahrnehmung der entscheidfällenden Person sei jedoch in Bezug auf die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit wichtig (vgl. S. 4, S. 8 und S. 11 f. der Beschwerde). Die Fachreferentin des SEM hat ihren Entscheid anhand der Würdigung des durch den Befrager des SEM erstellten Protokolls vom 18. Oktober 2013 (vgl. act. A4/10) und insbesondere aufgrund des Protokolls vom 20. Dezember 2013 verfasst (vgl. act. A10/18). Damit wurde der massgeb-liche Sachverhalt genügend erstellt. Gesetzliche Vorgaben für die Vorin-stanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein konkreter Nachteil entstanden wäre. Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten Aussagen als solcher (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-209/2019 vom 3. April 2019 E. 6.6, D-3780/2018 vom 18. März 2019 E. 3.5, D- 5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 10.3.2 und E- 6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7). Die Rügen erweisen sich daher als unbegründet. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien trotz der von ihm in den Anhörungen geschilderten Vergewaltigung keine Fragen zu seinem gesundheitlichen Zustand gestellt und dazu auch keine Sachverständigen beigezogen worden. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Dieser sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung jedoch von Belang, zumal sich traumatisierte Personen anders in Befragungen verhalten würden. Damit sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt (vgl. S. 6 f., S. 9 f. und S. 18 der Beschwerde). Aus den Befragungsprotokollen vom 18. Oktober 2013 und vom 20. Dezember 2013 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer einlässlich und mithin in freier Erzählung zu seinen Asylgründen äussern konnte. Er war bereits im Rahmen der BzP, insbesondere aber auch während der vertieften Anhörung fähig, dem männlichen Befragungsteam von dem an ihm begangenen sexuellen Missbrauch zu erzählen (vgl. act. A4/10 S. 6 f., act. A10/18 S. 2 f., S. 8 ff.). Es erfolgten auch keine Einwände der Hilfswerksvertretung, die allenfalls zu einem anderen Schluss führen könnten (vgl. act. A10/18 S. 18). Der Beschwerdeführer willigte im Übrigen ein, dass das SEM in medizinische Unterlagen von ihm hätte Einsicht nehmen können (vgl. act. A4/10 S. 10). Spezifische medizinische Probleme machte er während beiden Befragungen allerdings nicht geltend. Bis zum Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2016 brachten zudem weder er noch rubrizierter Anwalt, der am 18. Januar 2016 durch den Beschwerdeführer mandatiert worden war (vgl. act. A18/9), gegenüber dem SEM irgendwelche gesundheitliche Probleme vor. Seit seiner Einreise in die Schweiz vom 14. Oktober 2013 bis zum Erlass der Verfügung am 29. Januar 2016 und damit über zwei Jahre lang waren dem SEM demnach keine medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bekannt. Solche wurden - wie das SEM in der Vernehmlassung festhielt - erst mit der Beschwerde sowie der Eingabe vom 13. April 2016 (unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 6. April 2016) vorgebracht. Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, ging das SEM zudem davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungssituation um ein Konstrukt handle (vgl. act. A23/9 S. 5), es mithin die sexuellen Übergriffe (in dem von ihm geschilderten Kontext) für nicht glaubhaft befand. Aufgrund dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es den Beschwerdeführer zu allfälligen psychischen Problemen nicht explizit befragt und dazu keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Es ist zudem - übereinstimmend mit dem SEM in dessen Vernehmlassung (vgl. S. 1 f. der Vernehmlassung) - darauf hinzuweisen, dass eine asylsuchende Person im Rahmen von Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bei der Sachverhaltserhebung mitzuwirken. Ausserdem waren und sind asylsuchende Personen verpflichtet, die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend zu machen (vgl. aArt. 26bis Abs. 1 AsylG, welcher dem geltenden Art. 26a Abs. 1 AsylG entspricht). Ebenso wenig kann dem SEM - entgegen den Ausführungen in der Replik (vgl. S. 2 f. der Replik) - vorgehalten werden, es habe den ärztlichen Bericht des Facharztes für Innere Medizin vom 6. April 2016 (vgl. Beilage 9 der Eingabe vom 13. April 2016) in seiner Vernehmlassung nicht gewürdigt. So hält das SEM dazu fest, die im Arztbericht vom 6. April 2016 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht von einem entsprechenden Facharzt getroffen worden. Sie vermöge an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden. Der Sachverhalt sei demnach genügend erstellt worden. Wenn diese Würdigung des Arztberichts durch das SEM im Ergebnis nicht demjenigen vom Beschwerdeführer gewünschten entspricht, kann dem SEM nicht, wie dahingehend in der Replik argumentiert wird, vorgehalten werden, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 5.4 Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfestellung wird in der Beschwerde auch darin erblickt, dass sich bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung die Lage in Sri Lanka verändert habe. Das SEM stütze sich auf Länderinformationen, die bis Ende 2010 datieren würden und daher völlig überholt seien. Vor dem Hintergrund des vom SEM im September 2013 verfügten Ausschaffungsstopps und der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka hätte sich das SEM die Frage stellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung drohe. Da die TNA (Tamil National Alliance) nunmehr in die Regierung eingebunden sei, wäre der Beschwerdeführer wohl kaum mehr verfolgt. Bekannt sei aber auch, dass die Untersuchung von solchen Menschenrechtsverletzungen, wie sie am Beschwerdeführer begangen worden seien, durch die sri-lankischen Behörden verhindert würden. Als Opfer und Zeuge eines solchen Verbrechens wäre er daher bei einer Rückkehr dennoch speziell gefährdet und damit asylrechtlich verfolgt. Auch habe das SEM keine Risikoanalyse vorgenommen. Insbesondere müsse dem SEM aufgrund des Vorfalles i.S. (...) auch bekannt sein, dass es in Sri Lanka bei Rückkehrenden am Flughafen Background-Checks gebe, denen selbst bei einer Entlassung gegen Bestechungsgelder weitere Vorladungen folgen würden, die regelmässig mit Folter verbunden seien. Dies habe es - im Gegensatz zu anderen von ihm erlassenen Verfügungen - im vorliegenden Entscheid ebenso ignoriert, wie den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Sri Lanka erfolgten Entehrung (infolge der erlittenen Vergewaltigung) bei einer Rückkehr mit einer Stigmatisierung durch die Gesellschaft, insbesondere auch durch seine Verwandtschaft, rechnen müsste und sich daher der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar erweise, zumal er in Sri Lanka auch nicht - wie vom SEM behauptet - über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Sachverhalt sei damit nicht richtig abgeklärt worden und das SEM hätte den Beschwerdeführer angesichts der veränderten Situation in Sri Lanka und der Frage nach einer aktuellen Verfolgung erneut anhören oder ihm im Rahmen einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. S. 6, S. 8 f. und S. 11 ff.). Dem SEM kann nicht vorgehalten werden, dass es angesichts der seit 2015 vorhandenen Vertretung der TNA im Parlament eine Prüfung der Asylrelevanz der in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen unterlassen habe (vgl. S. 8, S. 11 f. und S. 14 der Beschwerde). Das SEM hat die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungshandlungen, welche aufgrund seiner Plakataktion für die TNA erfolgt seien, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen konnte es deshalb verzichten. Der Rechtsvertreter verkennt zugleich, dass die Frage der Asylrelevanz sowie auch jene der Glaubhaftmachung die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts beschlägt. Die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird daher mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Dasselbe gilt auch für den Vorhalt des Rechtsvertreters, wenn er dem SEM unter Vorlage verschiedener Berichte und Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Rechtsvertreter gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch etwa für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Entscheid des SEM würden, obwohl solche vorhanden seien, jegliche Ausführungen zu Realkennzeichen der vom Beschwerdeführer erzählten Geschichte fehlen, weshalb die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. S. 16 der Beschwerde). Auch diese Rüge geht fehl. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine ausreichende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe - sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt - beinhalten, gerecht geworden. 5.6 Die erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige Sachverhaltsabklärung, Verletzung der Begründungs-pflicht) erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die entsprechenden Anträge auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 und Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung (Rechtsbegehren Ziffern 1-3) sind abzuweisen. 6. 6.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Oktober 2013 und der Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) vom 20. Dezember 2013 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei (...) und ethnischer Tamile und in D._______ geboren. Zuletzt habe er in E._______, wo sich auch seine Mutter aufhalte, gewohnt. Sein Vater lebe von seiner Mutter getrennt in F._______. Nach seiner Schulzeit habe er als (...) gearbeitet. Für die Wahlen des (...) von G._______, die am 21. respektive am 26. September 2013 stattgefunden hätten, habe er mit anderen zusammen ab dem 10. September 2013 für zwei, drei Tage Plakate für die TNA aufgehängt. Sein Vater sei früher (...) und auch für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Das habe ihn motiviert, die Plakate für diese Partei aufzuhängen. Die Plakate hätten jeweils den Namen der Partei mit dem Foto ihres Kandidaten enthalten. Am Freitag sei es beim Plakatieren zu einem Streit mit Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) an einer Bushaltestelle in H._______ gekommen. Man habe ihnen (dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen) vorgeworfen, sie hätten die Plakate der gegnerischen Partei entfernt. Es habe eine Schlägerei gegeben. Seine Freunde, die anderorts ebenfalls mit Kleben von Plakaten beschäftigt gewesen seien, seien hinzugekommen. Sie hätten den Streit schliesslich schlichten können. Am folgenden Tag, einem Samstag, seien zwei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung ins Camp in H._______ mitgenommen. Seine Mutter sei ihm später zum Camp gefolgt und habe vergeblich seine Freilassung verlangt. Sie hätten ihr erklärt, zuerst müsse ihr Sohn durch den Hauptleiter des Camps befragt werden. Sie hätten sie weggeschickt. Er sei im Camp befragt und geschlagen worden. Man habe ihn an einen Stuhl gefesselt und ihn mit Händen und Füssen geschlagen. Eine jener Personen, die am Vortag in den besagten Streit verwickelt gewesen sei, sei im Camp anwesend gewesen und habe ihn ebenfalls geschlagen. Dieser Mann, ein ehemaliger Schulkollege, habe den Armeesoldaten zuvor irgendetwas auf Singalesisch über die Beschädigung ihrer Poster erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden. Man habe ihm verboten, solche Plakate aufzuhängen. Ihm sei auch vorgeworfen worden, zu den LTTE zu gehören. Nachdem er zwei Tage respektive von samstags bis montags früh dort festgehalten worden sei, habe der Hauptleiter, ein höherer Offizier, ihn beschimpft, ihm einen Ratschlag gegeben respektive ihn gewarnt und ihn gehen lassen. Der Offizier habe seine Identitätskarte registriert und ihn aufgefordert, sich jeden Sonntag im nächstgelegenen Camp seines Wohnorts zur Unterschrift zu melden. Ein solches Camp namens (...) respektive (...) habe sich in der Nähe ihres Hauses befunden. Seine Mutter sei bei seiner Freilassung anwesend gewesen. Zwei Mal habe er sich dann sonntags im Camp (...) gemeldet und seine Unterschrift geleistet. Die Soldaten hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen und er sei geschlagen und von ihnen respektive von einem von ihnen sexuell belästigt worden. Sie hätten sich ihm genähert und die Hand auf seinen Körper gelegt. Er habe geschrien, er wolle das nicht. Sie hätten die Hände auf seine Hüfte gelegt, ihm seine Hosen ausgezogen, sein Glied angefasst und alles mit ihm angestellt, was man nicht dürfe. Er habe geschrien. Sie hätten ihm den Mund zugehalten. Sie seien von hinten in ihn eingedrungen. Etwa eine viertel bis eine halbe Stunde habe dies gedauert. Dann habe man ihn gehen lassen. Danach habe er Schmerzen gehabt, geweint und sei nach Hause gegangen. Am darauffolgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr hingegangen. Deshalb hätten ihn Soldaten zu Hause aufgesucht. Er sei wegen des Leistens der Unterschrift und auch deshalb erneut ins Camp gegangen, da die Armee seine Identitätskarte gehabt habe. Im Camp sei er dann erneut auf die gleiche Weise sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihm mit vorgehaltenem Gewehr gedroht, wenn er nicht jeden Sonntag vorbeikomme, würden sie ihn finden und ihn erschiessen. Deshalb sei er an jenem Tag auch vorbeigegangen respektive mitgegangen. Er habe dann alles seiner Mutter erzählt. Sie habe seine Ausreise organisiert respektive mit seinem Onkel in H._______ geredet, der alles organsiert habe. Er sei am 12. Oktober 2013 mit einem Van nach Colombo und von dort mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Von dort seien sie weiter an einen ihm ebenfalls nicht bekannten Ort geflogen. Dort sei er von einem Auto abgeholt und zu einem Haus gebracht worden. Noch am gleichen Abend seien sie weiter gefahren und am 14. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. Für die Flugreise habe er einen sri-lankischen Reisepass benützt, den er vom Schlepper bekommen und der ein Foto von ihm beinhaltet habe. Er selber habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt. 6.2 Das SEM erachtete diese Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Vorfälle hinsichtlich seiner Aufenthalte im Camp und die damit verbundenen sexuellen Missbräuche im Rahmen der BzP anders geschildert als während der einlässlichen Anhörung. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht beseitigen können. Auch hinsichtlich der Identitätskarte habe er sich in den beiden Befragungen widersprochen. Die Ereignisse, die er mit der dritten erfolgten Unterschriftenleistung geltend mache, seien zudem als realitätsfremd zu erachten, da nicht nachvollziehbar sei, weswegen eine sexuell missbrauchte Person sich von sich aus ein weiteres Mal zu ihren Peinigern begeben würde. Schliesslich seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als unrealistisch zu qualifizieren. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 6.3 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, aus den widersprüchlichen Angaben zu einer Fluchtroute könne nicht auch auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen eines Asylsuchenden geschlossen werden. Die vom SEM aufgeführten verbleibenden Widersprüche seien keine, da das SEM hier insbesondere nicht berücksichtige, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei. Im Weiteren wurde argumentiert, der Beschwerdeführer würde aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka wegen seiner Hilfe bei den Regionalwahlen zu Gunsten der TNA zum heutigen Zeitpunkt wohl nicht mehr asylrechtlich verfolgt. Dennoch wäre er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Denn wegen des an ihm begangenen mehrfachen sexuellen Missbrauchs durch einen Angehörigen der Armee könne er gegen diesen nicht einfach vorgehen und es sei absehbar, dass er in den Augen des Täters früher oder später eine Gefahr darstellen würde. Jeder Angriff gegen Angehörige der Sicherheitskräfte werde durch den gesamten Sicherheitsapparat bekämpft. Als Opfer und Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung würde ihm daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohen. Möglicherweise sei bereits präventiv ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer vermerkt worden, weshalb er bereits bei einem sogenannten Backgroundcheck mit Verfolgung zu rechnen hätte. Aufgrund seiner speziellen Familienkonstellation und der ihm drohenden Stigmatisierung infolge der Vergewaltigung würde er zudem über kein tragendes Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen. Zu berücksichtigen seien auch seine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, aufgrund derer er in der Schweiz auf eine Behandlung angewiesen sei. Eine entsprechende Behandlung sei in Sri Lanka weder durchführbar noch finanzierbar (vgl. S. 18 f. der Beschwerde). 6.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 hielt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylvorbringen seien nach wie vor als nicht glaubhaft zu erachten. Die von ihm geschilderten sexuellen Übergriffe könnten sich daher nicht in diesem als nicht glaubhaft erachteten Kontext ereignet haben. Die im Arztbericht vom 6. April 2016 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht von einem Facharzt getroffen worden. Sie vermöge an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden (vgl. S. 1 f. der Vernehmlassung). 6.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dem beigelegten spezialärztlichen Bericht vom 28. September 2016 sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Die bisher erfolgten Sprechstunden seien durch eine Psychologin und eine Psychiaterin durchgeführt worden, weshalb er erneut nicht offen über die sexuellen Übergriffe habe berichten können. Dies ergebe sich auch aus dem ärztlichen Bericht selber. So habe die Ärztin festgehalten, der Beschwerdeführer könne über das Erlebte aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen, insbesondere gegenüber einer Frau, nicht berichten. Er bemühe sich daher, die Behandlung bei einem männlichen Facharzt fortzusetzen. Es sei deshalb wichtig, dass er später einen fachärztlichen Bericht einreichen könne, weshalb eine entsprechende Frist anzusetzen sei. Dem beigelegten medizinischen Bericht vom 26. September 2016 könne aber entnommen werden, dass er an einer mittelgradig depressiven Episode und damit verbunden an einer depressiven Pseudodemenz leide, was die vom SEM aufgeführte angebliche uneinheitliche Erzählweise und die Widersprüche erklären würde. Aufgrund des aktuellen Berichtes ergebe sich damit bereits, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar wäre. So seien die belegten gesundheitlichen Probleme und die Medikation vor dem Hintergrund der vom Rechtsvertreter beigelegten und aktualisierten Länderinformationen sowie auch des Referenzurteils E-1866/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 zu betrachten. Daraus lasse sich ohne weiteres auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen, da der Beschwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Problemen leide, welche in Sri Lanka gemäss den aktuellen Berichten sowie auch dem erwähnten Referenzurteil nicht angemessen behandelt werden könnten. Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 nicht an diesem Urteil orientiert. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse (mehrfacher sexueller Missbrauch im September 2013 durch Armeeangehörige infolge einer Plakataktion für die TNA) nicht als überwiegend glaubhaft erachtet werden können. 7.4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der von ihm angeblich erlebten mehrfachen Vergewaltigung weisen zwar - wie in der Beschwerde zu Recht erwähnt wird (vgl. S. 16 der Beschwerde) - gewisse Realkennzeichen auf. So sagte er dazu unter anderem in der einlässlichen Anhörung aus: "Ich schrie, ich will das nicht. Ich habe auch geweint" und legt dar: " Ich habe Schmerzen gehabt, mir ging es schlecht. Ich habe geweint. Ich habe meine Unterhosen, meine Hose und mein Hemd angezogen und bin weggegangen." Auf Nachfragen hin gab er an: "Ich habe geweint. Ich habe die Schmerzen nicht mehr ertragen können. Ich habe mich dann gekleidet und bin weggegangen. Zu Hause habe ich mich hingelegt. Dann bin ich aufgestanden und habe geduscht." (vgl. act. A10/18 S. 3 und S. 8). Bereits im Rahmen der BzP sprach er zudem von dem an ihm begangenen Missbrauch, indem er vorbrachte: "Sie haben mich sexuell belästigt. Dann liessen sie mich gehen. Als ich mich geweigert habe, bei der Vergewaltigung mitzumachen, drohten sie mir, mich zu erschiessen" (vgl. act. A 4/10 S. 6 f.). 7.4.3 Es fällt aber auch auf, dass der Beschwerdeführer während diesen Ausführungen (vgl. E. 7.4.2) in keiner Weise emotional berührt gewesen wäre, was doch eher erstaunt. Aus erwähnten Angaben folgt zudem, dass er im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen durchaus in der Lage war, von den an ihm angeblich begangenen sexuellen Übergriffen zu berichten. Konkrete Anzeichen einer (schweren) Traumatisierung oder - wie es bei Opfern sexueller Gewalt oftmals vorkommt - Scham- und Schuldgefühle, die ihn darin gehindert hätten, während den beiden Befragungen frei zu erzählen, lassen sich den beiden vorinstanzlichen Protokollen nicht entnehmen. Es ist daher nicht - wie in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. S. 7, S. 10 und S. 20) - davon auszugehen, er sei im Zeitpunkt der Anhörung infolge einer (bereits) damals vorhandenen schweren Traumatisierung und Scham- und Schuldgefühlen oder - wie später in der Replik unter Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts auch eingewandt wird - wegen einer depressiven Pseudodemenz (welche mit einer reduzierten Konzentration und einem reduzierten Gedächtnis einhergehe; vgl. S. 4 der Replik) nicht in der Lage gewesen, das Erlebte zu schildern. Allfällige Indikatoren, die auf eindeutige kognitive Defizite hinweisen, sind den Protokollen mit Bezug auf den dargelegten sexuellen Missbrauch nicht zu entnehmen. 7.4.4 Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) wurde bis dato nicht eindeutig belegt. Diese Diagnose wurde nämlich - wie vom SEM in dessen Vernehmlassung zu Recht erwähnt - nicht von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt, sondern von einem Facharzt für Innere Medizin. Auch gibt der entsprechende, sehr kurz gehaltene Bericht vom 6. April 2016 lediglich wieder, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge - wie schon in den Anhörungen von ihm erwähnt wurde - eine anale Vergewaltigung erlitten habe (vgl. Eingabe vom 13. April 2016 S. 2 sowie die Beilage 10). Eine psychiatrische Erstabklärung fand danach im Rahmen von ambulanten Untersuchungen, Kurzabklärungen und in der Sprechstunde für (...) in den Monaten Mai bis August 2016 statt. Das gestützt auf diese Behandlungen erstellte ärztliche Gutachten vom 28. September 2016 bestätigte die Diagnose der PTBS jedoch nicht. Es wurde darin (nach ICD-10 F32.1) einzig konkret der Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode, welcher im damaligen Zeitpunkt leichtgradig war, diagnostiziert. Zu dem vom Facharzt für Innere Medizin geäusserten Verdacht der PTBS wurde festgehalten, trotz mehrerer vorhandener Symptome seien diese nicht genügend ausgeprägt für eine eindeutige Diagnosestellung. Eine PTBS könne aber auch nicht abschliessend ausgeschlossen werden, weshalb sie im Bericht als Differentialdiagnose benannt worden sei (vgl. S. 1 f. der Beilage 11 zur Replik). 7.4.5 Der psychiatrische Bericht vom 28. September 2016 äusserte sich nicht zu den Ursachen für die darin gestellten Diagnosen. Es wurde lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe aus Scham- und Schuldgefühlen nicht über das "Erlebte", insbesondere vor einer Frau, berichten können. In der Replik wurde dazu erklärt, der Beschwerdeführer werde sich daher und weil er immer noch traumatisiert sei, bemühen, die spezialärztliche Behandlung bei einem männlichen Arzt weiterführen zu können, weshalb ihm eine Frist zur Nachreichung eines Arztberichts anzusetzen respektive ein solcher abzuwarten sei. Von der Ansetzung einer solchen Frist kann jedoch abgesehen werden. Denn bis zum heutigen Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer respektive dessen im Asylrecht erfahrener Rechtsvertreter längstens Gelegenheit gehabt, weitere ärztliche Zeugnisse oder Berichte zu den Akten zu reichen, was bis heute nicht erfolgt ist. Der entsprechende Antrag (vgl. S. 21 der Beschwerde und S. 5 der Replik) ist abzuweisen. 7.4.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde (vgl. S. 18 der Beschwerde) selbst bei einer klar definierten respektive ärztlich diagnostizierten PTBS eine solche für sich allein noch keinen Beweis für die behauptete Misshandlung bilden würde. Möglich wäre in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würden, als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). 7.4.7 Als Zwischenfazit lässt sich demnach feststellen, dass auch wenn - wie unter E. 7.4.2 erwogen - durchaus gewisse Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an ihm angeblich begangenen sexuellen Missbrauch auszumachen sind, sich aufgrund des im September 2016 erstellten fachärztlichen Berichts nicht eindeutig feststellen lässt, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Anhörungen an einer PTBS gelitten, deren Ursache in einem sexuellen Missbrauch durch Angehörige der sri-lankischen Armee gründete. Es liegt auch kein eindeutiges Indiz dafür vor, dass die (erst) im September 2016 diagnostizierte depressive Symptomatik und die damals damit einhergehende Pseudodemenz auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen, mithin den angeblich im September 2013 erlebten sexuellen Übergriffen, basiert. Gegen die überwiegende Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen aber insbesondere auch die folgenden Punkte (vgl. nachfolgende E. 7.5). 7.5 7.5.1 Es ist - wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. act. A23/10 S. 4) - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der (an die Mutter gerichteten) Aufforderung der Soldaten, die ihn am dritten Sonntag zu Hause nicht vorgefunden hätten, nachgekommen sei und sich, wie von ihnen gefordert, um 17.00 Uhr ins Camp zwecks Leistung der Unterschrift begeben haben soll (vgl. act. A10/18 S. 3). Eine solche Verhaltensweise leuchtet angesichts des Umstandes, dass er angeblich bereits am vorhergehenden Sonntag durch einen Soldaten in demselben Camp missbraucht worden sein soll (vgl. act. A10/8 S. 3), nicht ein. Vielmehr wäre von einer wirklich verfolgten Person, die Angst um ihre körperliche Integrität hat respektive um ihr Leben fürchtet, zu erwarten gewesen, dass sie versucht hätte, sich einer derartigen Situation zu entziehen. Es ist daher - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 20) - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar am dritten Sonntag zunächst aus Angst nicht ins Camp gegangen sei (und sich unter anderem deswegen an jenem Tag auch nicht zu Hause aufgehalten habe), nachdem ihn die Soldaten aber zu Hause gesucht hätten, dennoch hinging. Seine Erklärung, er habe ja die Unterschrift leisten müssen und die Armee habe seine Identitätskarte gehabt und ihn auch mit dem Tod bedroht, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig (vgl. act. A10/8 S. 3 und S. 10 f.). 7.5.2 Im Weiteren ist - übereinstimmend mit dem SEM (vgl. act. A23/10 S. 3) - festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Ereignisse vom dritten Sonntag, als er im Camp seine Unterschrift hätte leisten müssen, anders schilderte. So erwähnte er, am dritten Sonntag sei er aus Angst nicht ins Camp gegangen. Er sei zu Hause geblieben. An jenem Abend seien dann die Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A4/10 S. 6). Diesen Angaben zufolge hätte er sich an jenem (dritten) Sonntag stets zu Hause aufgehalten und wäre nicht, wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung dargelegt, im Zeitpunkt als er gesucht wurde, nicht zu Hause gewesen. 7.5.3 Insbesondere leuchtet aber auch nicht ein, weshalb die sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer überhaupt ein derartiges Interesse gehabt haben sollen. Denn abgesehen von der angeblichen Plakataktion für die TNA war er seinen Angaben zufolge nicht politisch aktiv gewesen und hatte zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A10/18 S. 10 und S. 13). Wenn die sri-lankische Armee mittels der Festnahme und Unterschriftenleistung im Wesentlichen verhindern wollte, dass der Beschwerdeführer die TNA im Vorfeld der Wahlen auf diese Weise unterstützte, so erscheint nicht realistisch, dass lediglich gegen ihn, nicht aber auch gegen die anderen an der Plakataktion für die TNA Beteiligten Massnahmen ergriffen wurden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, passierte diesen aber nichts (vgl. act. A10/18 S. 7). 7.5.4 Die Wahlen zum "province council" (Provinzrat) in der Nordprovinz fanden am 21. September 2013 - und nicht wie vom Beschwerdeführer zunächst in der BzP erwähnt, am 26. September 2013 (vgl. act. A4/10 S. 7) - statt. Den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er am 10. September 2013 erstmals Plakate geklebt, wobei die Auseinandersetzung mit Angehörigen der EPDP am 13. September 2013 stattgefunden habe und er am Samstag danach, und damit am 14. September 2013, nach H._______ mitgenommen worden sei. An den darauffolgenden drei Sonntagen, das heisst am 15., 22. und am 29. September 2013, habe er sich im Camp (...) gemeldet (vgl. act. A 4/10 S. 6 f., act. A10/18 S. 3 f. und S. 6). Wenn der Grund seiner Mitnahme, wie von ihm erwähnt, hauptsächlich derjenige war, Propagandatätigkeiten für die TNA zu unterlassen (vgl. act. A 10/18 S. 3), und die Wahlen am 21. September 2013 stattfanden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee den Beschwerdeführer auch nach den Wahlen weiterhin vorgeladen haben soll. 7.5.5 Im Vorfeld der Wahlen vom 21. September 2013 ins Regionalparlament der Nordprovinz von Sri Lanka, welche nach 25 Jahren zum ersten Mal wieder stattfanden und durch die TNA haushoch (mit fast 80 % der Stimmen) gewonnen wurden, kam es zu Einschüchterungen der Wähler und zu Angriffen auf Kandidaten der Opposition. Diese Einschüchterungen gingen vom Militär, den Geheimdiensten und den verbündeten Einheiten der EPDP aus. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge wurde beispielsweise die damalige Kandidatin der TNA Ananthi Sasitharan, die Frau von Velayutham Sasitharan (alias Elilan, dem Kopf der ehemaligen LTTE in Trincomalee) einen Tag vor der Wahl in ihrem Haus angegriffen. Dabei entstand Sachschaden und acht Personen wurden verletzt. Bekannt ist etwa auch, dass im Wahlkreis Chavakachcheri, D._______, Nordprovinz, am 13. September 2013 ein Angriff durch Angehörige der EPDP auf zehn TNA-Anhänger stattfand, welche im Rahmen einer Kampagne ihren regionalen Kandidaten Kajadeepan unterstützten. Die TNA-Anhänger wurden dabei mit Stangen angegriffen und zwei von ihnen verletzt. Die Polizei ermittelte in diesem Fall (vgl. World Socialist Website, Sri Lanka: TNA gewinnt Kommunalwahlen in der nördlichen Provinz, https://www.wsws.org/de/articles/2013/10/04/sril-o04.html, abgerufen am 30. April 2019; vgl. The Commonwealth, Report Of The Commonwealth Observer Mission: Sri Lankas's Northern Provinical Council Elections 21 September 2013, S. 6 f. und S. 12 ff., http://thecommonwealth.org/sites/default/files/pressrelease/documents/COM%20SL%202013%20Final%20Report.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. Sri Lanka 2013 Human Rights Report Executive Summary, S. 5 und S. 36, https://www.state.gov/documents/organization/220616.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. Verité Research Strategic Analysis for Asia, Sumith Chaaminda, Nishan de Mel: Provincial Council Elections 2013, A Political Analysis, Central, Northern an North Western Province, S. 1 und S. 4 ff., https://www.veriteresearch.org/wp-content/uploads/2018/06/Provincial-Elections-2013.pdf, abgerufen am 30. April 2019; vgl. Centre Of Monitoring Election Violence, Colombo: Election Violence, Northern Provincial Council Election 2013, Media Communiqué No 02, https://www.cpalanka.org/northern-provincial-council-election-2013-communique-no-2, abgerufen am 30. April 2019). Aufgrund dieser Fakten erschiene es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, im Rahmen einer Plakataktion der TNA mit Angehörigen der EPDP in einen Streit geraten wäre. Es ist aber nicht nur nicht glaubhaft, er sei deswegen auf die von ihm beschriebene Weise behelligt worden, sondern es ist auch nicht verständlich, dass er nicht einmal ungefähr anzugeben vermochte, wie hoch die TNA die Wahlen gewonnen hatte, zumal er sich bis am 12. Oktober 2013 noch in Sri Lanka befand (vgl. act. A10/18 S. 6, act. A 4/10 S. 8). Ebenfalls wusste er nichts über (weitere) Einschüchterungen oder aber allfällige Behelligungen von Kandidaten der TNA, wie etwa jene auf Ananthi Sasitharan, die Frau von Elilan, dessen Namen er zwar erwähnte und auch davon sprach, dass dessen Frau (auch) gewonnen habe. Hingegen kannte er auch deren Namen nicht (vgl. act. A10/18 S. 5 f.). Auch behauptete er tatsachenwidrig, vor den Wahlen habe es (sonst) keine Probleme gegeben (vgl. act. A10/18 S. 6). Im Weiteren erstaunt, dass er zwar in der Lage war anzugeben, dass es sich bei den Wahlen um jene für den "Province Council" gehandelt hat, er hingegen die englische Bezeichnung für die TNA nicht kannte und auch die von ihm in Zusammenhang mit dem Wahlkreis genannte Abkürzung "AGO" nicht zu bezeichnen und ebenso wenig die Ziele der TNA konkret aufzuzeigen vermochte (vgl. act. A10/18 S. 3 f.). Seine jeweiligen Erklärungen, er könne nicht Englisch und könne sich an nichts erinnern respektive er könne sich nicht erinnern (vgl. act. A10/18 S. 5 f.), erscheinen im Gesamtkontext als ausweichend. 7.5.6 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer keine Reiseerfahrung besitzt und nicht Englisch lesen kann. Mit dieser Erklärung vermag er aber nicht ausreichend zu begründen, weshalb er zu seinem Reiseweg und den Ausreiseumständen kaum Angaben machen konnte. So war er etwa weder im Stande, die Fluggesellschaft, mit der er von Colombo aus geflogen war, noch den Ort des Transitflughafens, noch aber jenen des Zielflughafens zu benennen (vgl. act. A4/10 S. 5). Auch wusste er nicht, auf welchen Namen sein (erster) sri-lankischer Reisepass, der ihm angeblich durch den Schlepper in Colombo verschafft wurde und mit seinem Foto versehen gewesen sei und den er einmal vorgezeigt habe, lautete (vgl. act. A4/10 S. 6, act. A10/18 S. 9 f.). Zudem brachte er realitätswidrig vor, er habe dem Schlepper im Rahmen der einzigen auf dem Weg nach Colombo unterwegs erfolgten Kontrolle erklärt, er habe seine Identitätskarte nicht bei sich. Der Schlepper habe ihm geantwortet, er solle sich schlafend stellen. Der Chauffeur sei dann ausgestiegen, zurückgekommen und sie seien weiter gefahren (vgl. act. A10/18 S. 15). Dem SEM ist daher zuzustimmen, wenn es auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Ausreise aus Sri Lanka im Gesamtkontext für nicht glaubhaft befunden hat (vgl. act. A23/10 S. 4 f.). 7.5.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Aktivitäten für die TNA im Jahre 2013 durch einen sri-lankische Armeeangehörigen sexuell missbraucht worden sei. Es kann demnach auch nicht - wie in der Beschwerde (vgl. S. 21 der Beschwerde) behauptet und in der Replik wiederholt wird (vgl. S. 12) - davon gesprochen werden, er sei Opfer und Zeuge einer Menschenrechtsverletzung respektive einer schweren Straftat geworden oder er wäre durch den betreffenden Armeeangehörigen bei einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht aus den in der Replik vage umschriebenen (vgl. S. 12 der Replik), angeblichen Erkundigungen durch in Zivil gekleidete Unbekannte bei der Mutter des Beschwerdeführers ableiten. 7.5.8 Das SEM hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet. Es bleibt im Nachfolgenden zu prüfen, ob allenfalls subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten (vgl. E. 7.6). 7.6 7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8). Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Ein solches Risiko besteht nach Einschätzung des Gerichts (vgl. E. 7.6.3) nicht. 7.6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Unterstützungstätigkeiten für die TNA, die daraus resultierende Mitnahmen, Vorladungen und damit einhergehenden sexuellen Übergriffe durch die sri-lankische Armee sind - wie erwähnt - als nicht glaubhaft zu erachten. Der Vermutung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter Ereignisse wohl präventiv ein beliebiger Verdacht aktenmässig vermerkt (vgl. S. 21 der Beschwerde), ist damit die Grundlage entzogen. Auch ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE auf. Exilpolitische Tätigkeiten sind keine bekannt. Er erfüllt damit - entgegen den Ausführungen in der Replik (vgl. Replik S. 6 ff.) - keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Es ist auch nicht bekannt, dass er wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre oder ein Strafregistereintrag vorhanden wäre. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitäts-papiere zu den Akten gereicht. Im Hinblick auf die als nicht glaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen (vgl. E. 7.5) erscheint auch nicht glaubhaft, dass die sri-lankische Armee ihm, wie von ihm erklärt, seine Identitätskarte abgenommen habe (vgl. act. A4/10 S. 5 f., act. A10/18 S. 3 und S. 10f.). Seine Angaben zu seinem Reisepass erscheinen zudem als vage und ausweichend (vgl. E. 7.5.6). Selbst wenn er aber ohne seinen Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) führen könnte. Dass eine solche Überprüfung, wie in der Beschwerde behauptet wird, systematisch und damit im Allgemeinen zu einer Eskalation führt, lässt sich weder aus den zwei in der Beschwerde genannten Einzelfällen noch den beigelegten Länderinformationen ableiten (vgl. S. 13 f., S. 17 und S. 24 der Beschwerde). 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2013 abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzulässig. 9.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. Neue Züricher Zeitung vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka - Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt aus E._______, D._______, wo er bis zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Seine Mutter sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in E._______. Sein Vater, Geschwister und zahlreiche Verwandte leben zudem im Distrikt D._______. Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatland als (...) und verfügt damit über Arbeitserfahrung (vgl. act. A4/10 S. 4). Hier in der Schweiz hat er gemäss dem Eintrag im Zentralen Informationsmigrationssystem (ZEMIS) ebenfalls Arbeitserfahrungen gesammelt. Es ist damit - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 22) - davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von seinen getrennt lebenden Eltern sowie seinen Geschwistern und weiteren Verwandten bei der Wiedereingliederung unterstützt wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Von einer Stigmatisierung seitens der Familie (vgl. Beschwerde S. 15 und S. 22) wegen der angeblich erlebten sexuellen Übergriffe durch Soldaten der sri-lankischen Armee kann vorliegend nicht gesprochen werden, da diese - wie aufgezeigt - nicht glaubhaft sind. Auch die Tatsache, dass ihm gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. September 2016 eine depressive Episode attestiert wurde (vgl. E. 7.4.4 f.), lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Denn bis heute wurden keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, was darauf hindeutet, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in fachärztlicher Behandlung. Selbst wenn aber die depressive Symptomatik zwischenzeitlich nicht abgeklungen oder wieder aufgetreten wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung, sollte er auf eine solche angewiesen sein, auch in seinem Heimatland möglich wäre, zumal im Distrikt D._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen ambulante Therapien möglich wären und diese grundsätzlich auch vom Staat bezahlt würden. Auch würde die in D._______ stationierte (...) Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen anbieten. Eine allfällige medikamentöse Behandlung - beispielsweise mit Antidepressiva - wäre in Sri Lanka bei der (...) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des (...) bisweilen überstiegen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2, sowie auch Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, welche grösstenteils keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Für die Begleichung der Kosten wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der am 29. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verwendet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: