Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. August 2008 und gelangte auf dem Luftweg am 1. September 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 26. September 2008 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe zusammen mit seinen Eltern während sechs Jahren in C._______ in einer schwierigen Situation neben einem Lager der sri-lankischen Armee (SLA) gewohnt. Nach Explosionen seien sie mitgenommen und geschlagen worden. Ein Wegzug sei ihnen nicht erlaubt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer für die SLA Arbeiten ausführen müssen. Im Januar 2007 und Februar 2007 sei er nach einer Explosion von Angehörigen der SLA mitgenommen und während mehrerer Stunden im Camp festgehalten worden. Nach einer Explosion einer Bombe im Juli 2007 sei sein Bruder von der SLA festgenommen und geschlagen worden, wobei sie seine Hand gebrochen hätten. Zudem seien alle Tamilen, die mit Angehörigen der Armee gesprochen hätten, von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtigt worden, mit der SLA zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer sowohl von der SLA als auch von den LTTE bedroht worden sei, sei er im Sommer 2007 nach D._______ bei Colombo weggezogen, wo er bei einer Cousine gelebt habe. Er habe ihr Haus nie verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. April 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungsweise sei sie aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Akteneinsicht, insbesondere sei ihm in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen zu Sri Lanka sowie in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde (recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Schliesslich wurde um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Zur Untermauerung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer 19 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Am 14. Juni 2011 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht einbezahlt. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 25. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Mit Eingabe vom 3. November 2011 reichte der Beschwerdeführer neun weitere Beweismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel) zu den Akten. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht den Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beides dem Verfahren D-3747/2011 entnommen) zu den Akten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. J. Am 22. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internetartikel und Brief seiner Mutter an Dorfvorsteherin) als Beilagen Nrn. 10 bis 66 ein.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht vorab die Verletzung formellen Rechts geltend. So habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Erstbefragung aus Kapazitätsgründen zu knapp ausgefallen sei. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Weiter habe es das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihm keine Einsicht in den Bericht der Dienstreise des BFM vom Herbst 2010 gewährt habe. Zudem sei das Akteneinsichtsrecht auch bezüglich der Verwendung von COI-Material verletzt worden. Schliesslich wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BVGE 2011/27 E. 5 f.).
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E. 4.2 Was die in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf eine Dienstreise des BFM vom Herbst 2010 angeführte Rüge der unvollständigen Akteneinsicht betrifft, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 der betreffende Dienstreisebericht sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Akten genommen wurde und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben wurde. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Formulierung in der angefochtenen Verfügung betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka würde Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Origin-Information (COI)-Quellen stütze, ohne diese namentlich zu nennen. In diese sei ihm gegebenenfalls Einsicht zu geben und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dieses Begehren ist indes abzuweisen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen befinden und zudem eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen des Verwaltungsverfahrens weder üblich noch erforderlich ist.
E. 4.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen bei der Erstbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, alle Asylgründe vorzubringen. Dies habe dazu geführt, dass das BFM ihm Widersprüche zur Bundesanhörung vorgeworfen und zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geführt habe. Dadurch sei auch der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Entgegen diesen Einwendungen des Beschwerdeführers vermag dieser aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung und deren kurzen Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten respektive auf eine Unrechtmässigkeit der ihm bei der späteren Bundesanhörung vorgehaltenen Widersprüche und nachgeschobenen Aussagen zu schliessen. So hat er anlässlich der zwar bloss 45 Minuten dauernden summarischen Erstbefragung Gelegenheit gehabt, die Gründe, welche ihn zur Ausreise bewogen haben, vorzutragen. Nach einem freien Bericht wurde er wiederholt gefragt, ob er noch weitere Gründe habe und es wurden ihm zu den geltend gemachten Festnahmen - zu deren Anzahl und Dauer - ergänzende Fragen gestellt (vgl. Akte A1 S. 5). Zwar war es offenbar aus Kapazitätsgründen nicht möglich, den Beschwerdeführer ausführlicher zu seinen Asylgründen zu befragen. Indessen konnte von ihm erwartet werden, dass er hinsichtlich seiner zentralen Asylvorbringen bei der späteren Bundesanhörung dieselben Gründe vorträgt wie in der Erstbefragung. Die dabei entstandenen Widersprüche können nicht mit der Länge der Befragung im EVZ erklärt werden. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher richtig und vollständig erstellt worden. Der entsprechende Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Rückweisung des Verfahrens ist abzuweisen.
E. 4.4.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Die Verfügung des BFM habe eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Da das BFM generell ein weites Ermessen habe und im vorliegenden Fall von der ständigen Praxis abweiche, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka zu erwarten. Die pauschale und minimale Ausführung, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, sei eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Indem in der Verfügung nicht alle Quellen genannt würden und der Inhalt einer der beiden genannten Quellen (Dienstreisebericht) nicht offengelegt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung nehmen zu können und Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe somit im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 4.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es - nach Gewährung der Akteneinsicht - ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 20. April 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht wenige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Diese stimmt weitgehend mit der Praxis des BFM überein (vgl. E. 8.2.1 hienach). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 4.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da sie sich auf eine einzige Länderinformation - die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 5. Juli 2010 - abgestützt habe. Dabei habe es sich lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka abgestützt, nicht aber Bezug genommen zu den Konsequenzen einer Rückkehr für Personen mit einem spezifischen Risikoprofil. Dabei hätte sie zumindest Fragen betreffend einem aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräften bestehenden LTTE-Profil, der Registrierung von Rückkehrern, u.a. abklären müssen. Zudem hätte das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, der als LTTE-Verdächtiger ein vom UNHCR in dessen Richtlinien aufgeführtes Risikoprofil erfülle, im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft prüfen müssen. Dazu hätte er erneut zu seiner aktuellen Gefährdung in seinem Herkunftsland befragt werden müssen.
E. 4.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-43/2013 vom 14. Januar 2013).
E. 4.5.3 Entgegen der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann der angefochtenen Verfügung - insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nebst dem Dienstreisebericht nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift - trotz der entsprechenden Rüge - selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das Bundesamt habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie - und den nicht offengelegten Dienstreisebericht - abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende Erwägung 4.4.2 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Rechtsmitteleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumenten ausführlich äussern.
E. 4.5.4 Hinsichtlich der weiteren Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers weder vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft noch die in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Verfolgungssituation insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb es darauf verzichten konnte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der in den genannten UNHCR-Richtlinien aufgeführten Risikoprofile zu prüfen. Überdies ist hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, wonach er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend hätte erneut befragt werden müssen, festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 26. September 2008) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da sie den Beschwerdeführer nicht nochmals angehört habe, unbegründet.
E. 4.6 Insgesamt wurde somit der relevante Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Es sind auch keine Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Damit ist auch der Antrag, ihn allenfalls zu den Asylvorbringen erneut zu befragen, oder die Witwe seines Onkels durch die Schweizerische Vertretung in Colombo als Zeugin zu befragen, abzuweisen, da nicht erkennbar ist, inwiefern zusätzliche Abklärungen geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Ebenso erweisen sich die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (direkte Befragung des Beschwerdeführers, Beizug aktueller relevanter Informationen, welche vom Gericht von Amtes wegen berücksichtigt werden) als gegenstandslos.
E. 4.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. April 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 5 Der Beschwerdeführer führt in materieller Hinsicht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides zunächst aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung vorerst geltend gemacht, durch die SLA festgenommen worden zu sein, um für diese zu arbeiten. Zudem hätten sie von Zeit zu Zeit das Fahrrad weggenommen und ihre Handys bei ihm aufgeladen. Erst auf entsprechenden Vorhalt habe er geltend gemacht, er sei festgenommen worden, da es Bombenexplosionen in der Nähe gegeben habe. Dieses Nachschieben sei nicht nachvollziehbar, da er noch in der Erstbefragung die Festnahmen als Grund für seine Ausreise angegeben habe. Dabei handle es sich nicht um eine unbedeutende Nebensächlichkeit sondern um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe. Weiter habe er zu den Gründen der Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, beim ersten Mal festgenommen worden zu sein, da eine Bombe explodiert sei. Zu einer zweiten Festnahme sei es gekommen, nachdem jemand eine Leiche vor sein Haus geworfen habe. Bei der Bundesanhörung habe er indessen nur Bombenexplosionen als Grund für seine Festnahmen geltend gemacht. Eine Leiche habe er nicht mehr erwähnt. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Festnahme gemacht. So habe er in der Erstbefragung von einem Tag gesprochen, währenddessen er bei der Bundesanhörung sechs bis sieben Stunden angegeben habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, die SLA hätte den Beschwerdeführer nach den Bombenexplosionen festgenommen und für sie arbeiten lassen, ihn aber nicht intensiv zu den Bombenexplosionen befragt. In der Regel nehme die SLA im Rahmen ihrer Untersuchungen Tatverdächtige fest, befrage und verhöre sie intensiv, um die Drahtzieher zu ermitteln. Es widerspreche der Logik, dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt habe, für die SLA gearbeitet zu haben, aber bei der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, befragt worden zu sein, obwohl dies zum Standardvorgehen der SLA in solchen Situation gehöre. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei durch die SLA festgenommen worden. Zudem sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Sommer, als er angeblich festgenommen worden sei, eine Clearance-Karte erhalten, womit er die Jaffna-Halbinsel habe verlassen können. Wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er keine solche Genehmigung erhalten, zumal im August 2008 ein sri-lankischer Pass für ihn ausgestellt worden sei. Er habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Bezüglich der Vorbringen, wonach die LTTE Druck auf die Tamilen ausüben, sei festzuhalten, dass die LTTE nach ihrer Niederlage im sri-lankischen Bürgerkrieg völlig zerschlagen worden und nicht mehr handlungsfähig seien. Sie stellten daher keine Bedrohung mehr dar. Allfällige Befürchtungen vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch die LTTE seien daher nicht mehr begründet.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich und nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet. So habe er in der Erstbefragung in freier Erzählweise seiner Asylgründe von den immer wiederkehrenden Schwierigkeiten bzw. Mitnahmen und Schlägen durch die SLA berichtet. In der Bundesanhörung habe er wiederum in freier Erzählung seine Schwierigkeiten mit der SLA geschildert, ohne zwar dabei den Begriff Fest- bzw. Mitnahme zu benutzen. Im weiteren Verlaufe der Befragung habe er erzählt, was er bei der zweiten Mitnahme erlebt habe. Sinn und Zweck der zweiten Anhörung sei es nämlich, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Aufgabe des BFM sei es, zusätzliche Fragen zu stellen, was vorliegend auch getan worden sei. Wenn ein Gesuchsteller seine Fluchtgeschichte mit Hilfe ergänzender Fragen vervollständige, könne ihm dies nicht als Vorbringen im späteren Verlauf des Verfahrens angelastet werden. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht argumentiert, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu den Gründen seiner Festnahmen gemacht. Er habe denn auch von mehreren Mitnahmen gesprochen. Was die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der ersten Festnahme betreffe, habe er von einem Tag (Erstbefragung) respektive sechs bis sieben Stunden (Bundesanhörung) gesprochen, wobei offen sei, was er mit einem Tag Festhaltung verstanden habe. Gehe man von einem Arbeitstag aus, sei gar kein Widerspruch vorhanden. Im Weiteren sei das Argument des BFM, wonach er nicht bereits bei der Erstbefragung vom Standardvorgehen der SLA im Zusammenhang mit Bombenexplosionen erzählt habe, unhaltbar, habe er dort doch gar nicht die Möglichkeit gehabt, ausführlicher über seine Asylvorbringen zu berichten. Zudem habe er anlässlich der Bundesanhörung über die jeweiligen Schwierigkeiten mit der SLA nach solchen Ereignissen sogar ausführlich gesprochen. Ferner habe er davon berichtet, dass die Soldaten von ihm regelmässig die unterschiedlichsten Dienstleistungen verlangt hätten und er bei Nichtbefolgen geschlagen worden sei. Er habe unter ständiger Beobachtung gestanden. Was den Erhalt einer Clearance-Karte betreffe, könne dies nicht als Beweis für eine nicht vorhandene staatliche Verfolgung herangezogen werden, zumal eine solche oft gegen Bestechung erhältlich sei. Schliesslich müsse die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen und in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit er allenfalls asylrelevanten Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitsbehörden ausgesetzt sei, wobei auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen wird. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer als möglicher LTTE-Unterstützer in der Nähe eines Militärcamps der SLA gelebt, wo seine Eltern auch heute noch leben und wo Soldaten regelmässige Kontrollen durchführen würden. Schliesslich müsse er damit rechnen, bei seiner Einreise nach Sri Lanka am Flughafen identifiziert, festgenommen und verhört zu werden, dies auch deshalb, weil er sich seit seiner Ausreise für die LTTE betätigt habe, indem er in der Schweiz seit 2009 an allen wichtigen Demonstrationen mitgemacht habe und damit einen exilpolitischen Hintergrund aufweise. Schliesslich wird unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Situation für Rückkehrer hingewiesen.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen Anträgen fest.
E. 6.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, das BFM habe zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen keine Stellung genommen. Es sei dargelegt worden, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor regelmässig von den Sicherheitskräften kontaktiert würden, welche sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigen würden.
E. 6.5 In einer weiteren Eingabe vom 3. November 2011 weist der Beschwerdeführer unter Beilage von verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) darauf hin, Personen, welche von den sri-lankischen Behörden der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, gehörten einer der Hauptrisikogruppen an. Tamilen mit einem solchen Verdacht seien besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise in die Schweiz und der Einreichung eines Asylgesuches bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich gefährdet sei. Ausserdem wird in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2013 unter Hinweis auf eine umfangreiche Länderdokumentation (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Medien sowie mit Hinweis auf die in einem anderen Verfahren seines Rechtsvertreters eingereichten Unterlagen) geltend gemacht, gewisse Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts hielten ungeachtet der aktuellen tatsächlichen und bewiesenen aktuellen Verhältnisse in Sri Lanka an der überholten und nicht korrekten Einschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 hinsichtlich der asylrelevanten Risikogruppen und der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs fest. Im neuesten Länderupdate der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 15. November 2012) werde ebenfalls dargelegt, dass die aktuelle Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus dem Norden Sri Lankas nicht korrekt sei, sei es aus sozioökonomischen Gründen und aufgrund des Risikos von Entführungen, Verhaftungen und Folter. Auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien betreffend internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 ergebe sich die Unhaltbarkeit der Einschätzungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 7.1 Vorliegend ist vorerst festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei kann auf die zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen hingewiesen werden, wonach der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche, nachgeschobene und unlogische Aussagen gemacht hat. So brachte er in der Erstbefragung für die Begründung seiner Ausreise (in freier Erzählform) vor, neben seinem Haus sei ein Camp gewesen. Wenn in der Nähe eine Bombe explodiert sei, seien sie - seine Angehörigen und er - vom Militär mitgenommen und geschlagen worden. Einmal sei sein Bruder nach der Explosion einer Bombe in einem Bus von der SLA mitgenommen und geschlagen worden. Auf die Frage wie oft der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, antwortete dieser mit zweimal und zwar im Januar 2007 nach einer Explosion einen Tag lang und einen Monat später, nachdem eine Leiche vor sein Haus geworfen worden sei, für vier bis fünf Stunden (vgl. Akte A1 S. 5). Demgegenüber begründete er seine Ausreise anlässlich der Bundesanhörung damit, er habe für die Soldaten im nahen Camp arbeiten müssen. Wenn irgendwo eine Bombe explodiert sei, seien sie - die in der Nähe wohnhaften Leute - geschlagen worden. Nachdem im Juli 2007 in seinem Wohnort C._______ eine Bombe explodiert sei, sei, da er nicht zu Hause gewesen sei, sein jüngerer Bruder mitgenommen und geschlagen worden. Es seien auch Riksha-Fahrer, die ein Training bei den LTTE absolviert hätten, gesucht und erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei zudem oft angehalten worden, um Arbeiten für die Soldaten auszuführen. Erst auf Vorhalt seiner in der Erstbefragung gemachten Aussage, wo er von insgesamt zwei Mitnahmen gesprochen habe, erwähnte er, zweimal wegen Bombenexplosionen mitgenommen, befragt, geschlagen und nach jeweils sechs bis sieben Stunden freigelassen worden zu sein (vgl. Akte A6, S. 7). Dabei handelt es sich entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht um eine blosse Vervollständigung seiner im EVZ gemachten Aussagen, wo er verschiedene Gründe für die Mitnahmen - einmal nach einer Explosion im Januar 2007 und einmal nach dem Auffinden einer Leiche vor seinem Hause - angegeben hat. Schliesslich vermag der Einwand, wonach hätte abgeklärt werden müssen, ob der Beschwerdeführer mit der im EVZ angegebenen Dauer seiner ersten Festnahme von einem Tag einen Arbeitstag gemeint habe, was in etwa der in der Bundeanhörung erwähnten Dauer von sechs bis sieben Stunden gleichkomme, die bestehenden Widersprüche nicht aufzulösen. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er das im EVZ erwähnte Auffinden einer Leiche vor seinem Haus anlässlich der Bundesanhörung nicht mehr vorgebracht hat. Jedenfalls können die soeben festgestellten Ungereimtheiten in einem zentralen Punkt seiner Asylbegründung nicht mit der kurzen Befragung im EVZ und der dortigen Kapazitätsengpässen erklärt werden, zumal ihm nicht vorgeworfen wurde, sich dort zu kurz gehalten sondern widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach es nicht dem Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte entspricht, nach Bombenexplosionen Personen festzunehmen und diese nicht einer intensiven Befragung unterzuziehen, sondern für sich arbeiten zu lassen. Vielmehr wäre bei einem derartigen Ereignis eine eingehende Befragung der festgenommenen Personen erfolgt, sei es als Zeugen oder als Tatverdächtige. Damit kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei von der SLA wegen Beteiligung an Bombenexplosionen festgenommen worden. Gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2007 und damit in der Zeit, in der er angeblich festgenommen worden sei, eine Clearance-Karte erhalten habe (vgl. Akte A6 S. 8), was ihm das Verlassen der Jaffna-Halbinsel erlaubte. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach dies "oft durch Bestechung möglich sei", muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er Jaffna nicht früher verlassen habe doch an, er hätte früher keine erhalten, respektive man habe eine solche nur in "ruhigeren" Zeiten erhalten (vgl. Akte A6 S. 8). Überdies will er im August 2008, als er bereits in Colombo gewesen sei, bei den Behörden einen Reisepass beantragt und erhalten haben, dies obwohl er sich angeblich die ganze Zeit im Hause seiner Cousine aufgehalten habe und nie auf die Strasse gegangen sei (vgl. Akte A1 S. 4; A6 S. 3 und 8). Überdies hat er nie geltend gemacht, diese Papiere gegen Bestechung erhalten zu haben. Insgesamt lassen die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen.
E. 7.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland seitens der SLA als auch der LTTE mit Behelligungen rechnen. Vorab sind folgende Feststellungen zu machen:
E. 7.2.2 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. SFH, Update vom 15. November 2012, a.a.O., S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 7.2.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält insbesondere fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 7.3.1 Wie hievor aufgezeigt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne der im oben erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppe "Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden" abzuleiten. Daran kann auch seine Behauptung nichts ändern, er sei aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bedroht, da er nie Mitglied der LTTE war und nicht glaubhaft machen konnte, einer Mitgliedschaft oder zumindest einer Nähe zu den LTTE verdächtigt worden zu sein.
E. 7.3.2 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier um Asyl ersucht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da aufgrund seiner Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich in Sri Lanka im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Aufgrund des Gesagten kann entgegen der auf Beschwerdeebene gemachten Angaben auch nicht geglaubt werden, die sri-lankischen Behörden hätten sich seit seiner Ausreise bei seinen in Sri Lanka verbliebenen Eltern nach ihm erkundigt. An dieser Einschätzung vermögen jedenfalls die von ihm vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Den Berichten kann zwar entnommen werden, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Diese Beobachtungen werden auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Allerdings ist gestützt auf diese und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Wie in den vorangehenden Erwägungen festgestellt worden ist, können den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wonach er ein solches Risikoprofil aufweist, das ihn im heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
E. 7.4 Was die unter Hinweis auf aktuelle Berichte von Menschenrechtsorganisationen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Februar 2013, wonach tamilische RückkehrerInnen dem Generalverdacht der LTTE-Verbindung ausgesetzt und damit gefährdet seien, bei ihrer Einreise verfolgt zu werden, betrifft, kann nicht gefolgt werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen RückkehrerInnen (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...", letztmals besucht am 30. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller RückkehrerInnen wahrscheinlich erscheinen lassen. Angesichts des fehlenden Risikoprofils des Beschwerdeführers ist in Weiterführung der Praxis gemäss BVGE 2011/24 E. 10.4.2 (und der dort zitierten Praxis des EGMR) die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund zu verneinen.
E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend macht, ist festzustellen, dass er für seine Teilnahme an "allen wichtigen (Pro-LTTE)-Demonstrationen seit 2009" keine konkreten Daten vorbringen kann, weshalb davon auszugehen ist, sein politisches Engagement habe sich im Wesentlichen auf wenige Veranstaltungen beschränkt. Dabei handelt es sich meist um Massenveranstaltungen mit vielen Teilnehmenden, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer von sich angab, mit einem Transparent vorne gestanden zu haben, reicht diese Aufgabe nicht aus, um sich in einer grösseren Masse von Menschen derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Er reichte denn auch keine entsprechenden Beweismittel ein, weshalb seine Vorbringen nicht geeignet sind, ein Profil zu belegen, welches über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinausgeht, und so auf entsprechende Kontakte sowie auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lassen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, Update vom 15. November 2012, a.a.O., S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
E. 9.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
E. 9.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Im Distrikt Jaffna, von wo der Beschwerdeführer stammt, hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
E. 9.6.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Zuletzt wohnte er in Colombo. Gemäss seinen Aussagen respektive einem am 22. Februar 2013 eingereichten Brief seiner Mutter leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Jaffna (vgl. Akte A1 S. 3 sowie Beilage 66 zur Eingabe vom 22. Februar 2013). Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder integrieren kann. Er verfügt über eine Berufsausbildung als (...) und arbeitete in seinem Heimatland in einem (...). Zudem verfügt er auch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz über weitere Berufserfahrungen, die ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage von Nutzen sein können. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, ledigen und - den Akten kann nichts anderes entnommen werden - gesunden Mann.
E. 9.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über eine Identitätskarte verfügt.
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit werden die übrigen Verfahrensanträge - u.a. Bekanntgabe des Spruchkörpers - gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2945/2011 Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. August 2008 und gelangte auf dem Luftweg am 1. September 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 26. September 2008 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe zusammen mit seinen Eltern während sechs Jahren in C._______ in einer schwierigen Situation neben einem Lager der sri-lankischen Armee (SLA) gewohnt. Nach Explosionen seien sie mitgenommen und geschlagen worden. Ein Wegzug sei ihnen nicht erlaubt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer für die SLA Arbeiten ausführen müssen. Im Januar 2007 und Februar 2007 sei er nach einer Explosion von Angehörigen der SLA mitgenommen und während mehrerer Stunden im Camp festgehalten worden. Nach einer Explosion einer Bombe im Juli 2007 sei sein Bruder von der SLA festgenommen und geschlagen worden, wobei sie seine Hand gebrochen hätten. Zudem seien alle Tamilen, die mit Angehörigen der Armee gesprochen hätten, von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtigt worden, mit der SLA zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer sowohl von der SLA als auch von den LTTE bedroht worden sei, sei er im Sommer 2007 nach D._______ bei Colombo weggezogen, wo er bei einer Cousine gelebt habe. Er habe ihr Haus nie verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. April 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungsweise sei sie aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Akteneinsicht, insbesondere sei ihm in den Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen zu Sri Lanka sowie in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde (recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Schliesslich wurde um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Zur Untermauerung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer 19 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Am 14. Juni 2011 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht einbezahlt. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 25. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Mit Eingabe vom 3. November 2011 reichte der Beschwerdeführer neun weitere Beweismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel) zu den Akten. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht den Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 (beides dem Verfahren D-3747/2011 entnommen) zu den Akten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu machen. J. Am 22. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internetartikel und Brief seiner Mutter an Dorfvorsteherin) als Beilagen Nrn. 10 bis 66 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer macht vorab die Verletzung formellen Rechts geltend. So habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Erstbefragung aus Kapazitätsgründen zu knapp ausgefallen sei. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Weiter habe es das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihm keine Einsicht in den Bericht der Dienstreise des BFM vom Herbst 2010 gewährt habe. Zudem sei das Akteneinsichtsrecht auch bezüglich der Verwendung von COI-Material verletzt worden. Schliesslich wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BVGE 2011/27 E. 5 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 4.2 Was die in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf eine Dienstreise des BFM vom Herbst 2010 angeführte Rüge der unvollständigen Akteneinsicht betrifft, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 der betreffende Dienstreisebericht sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Akten genommen wurde und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben wurde. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Formulierung in der angefochtenen Verfügung betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka würde Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Origin-Information (COI)-Quellen stütze, ohne diese namentlich zu nennen. In diese sei ihm gegebenenfalls Einsicht zu geben und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dieses Begehren ist indes abzuweisen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen befinden und zudem eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen des Verwaltungsverfahrens weder üblich noch erforderlich ist. 4.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen bei der Erstbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, alle Asylgründe vorzubringen. Dies habe dazu geführt, dass das BFM ihm Widersprüche zur Bundesanhörung vorgeworfen und zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geführt habe. Dadurch sei auch der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Entgegen diesen Einwendungen des Beschwerdeführers vermag dieser aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung und deren kurzen Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten respektive auf eine Unrechtmässigkeit der ihm bei der späteren Bundesanhörung vorgehaltenen Widersprüche und nachgeschobenen Aussagen zu schliessen. So hat er anlässlich der zwar bloss 45 Minuten dauernden summarischen Erstbefragung Gelegenheit gehabt, die Gründe, welche ihn zur Ausreise bewogen haben, vorzutragen. Nach einem freien Bericht wurde er wiederholt gefragt, ob er noch weitere Gründe habe und es wurden ihm zu den geltend gemachten Festnahmen - zu deren Anzahl und Dauer - ergänzende Fragen gestellt (vgl. Akte A1 S. 5). Zwar war es offenbar aus Kapazitätsgründen nicht möglich, den Beschwerdeführer ausführlicher zu seinen Asylgründen zu befragen. Indessen konnte von ihm erwartet werden, dass er hinsichtlich seiner zentralen Asylvorbringen bei der späteren Bundesanhörung dieselben Gründe vorträgt wie in der Erstbefragung. Die dabei entstandenen Widersprüche können nicht mit der Länge der Befragung im EVZ erklärt werden. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher richtig und vollständig erstellt worden. Der entsprechende Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Rückweisung des Verfahrens ist abzuweisen. 4.4 4.4.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Die Verfügung des BFM habe eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Da das BFM generell ein weites Ermessen habe und im vorliegenden Fall von der ständigen Praxis abweiche, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka zu erwarten. Die pauschale und minimale Ausführung, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, sei eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Indem in der Verfügung nicht alle Quellen genannt würden und der Inhalt einer der beiden genannten Quellen (Dienstreisebericht) nicht offengelegt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung nehmen zu können und Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe somit im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es - nach Gewährung der Akteneinsicht - ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 20. April 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht wenige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Diese stimmt weitgehend mit der Praxis des BFM überein (vgl. E. 8.2.1 hienach). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. 4.5 4.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da sie sich auf eine einzige Länderinformation - die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 5. Juli 2010 - abgestützt habe. Dabei habe es sich lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka abgestützt, nicht aber Bezug genommen zu den Konsequenzen einer Rückkehr für Personen mit einem spezifischen Risikoprofil. Dabei hätte sie zumindest Fragen betreffend einem aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräften bestehenden LTTE-Profil, der Registrierung von Rückkehrern, u.a. abklären müssen. Zudem hätte das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, der als LTTE-Verdächtiger ein vom UNHCR in dessen Richtlinien aufgeführtes Risikoprofil erfülle, im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft prüfen müssen. Dazu hätte er erneut zu seiner aktuellen Gefährdung in seinem Herkunftsland befragt werden müssen. 4.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-43/2013 vom 14. Januar 2013). 4.5.3 Entgegen der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann der angefochtenen Verfügung - insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nebst dem Dienstreisebericht nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift - trotz der entsprechenden Rüge - selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das Bundesamt habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie - und den nicht offengelegten Dienstreisebericht - abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende Erwägung 4.4.2 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Rechtsmitteleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumenten ausführlich äussern. 4.5.4 Hinsichtlich der weiteren Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers weder vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft noch die in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Verfolgungssituation insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb es darauf verzichten konnte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der in den genannten UNHCR-Richtlinien aufgeführten Risikoprofile zu prüfen. Überdies ist hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, wonach er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend hätte erneut befragt werden müssen, festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 26. September 2008) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da sie den Beschwerdeführer nicht nochmals angehört habe, unbegründet. 4.6 Insgesamt wurde somit der relevante Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Es sind auch keine Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Damit ist auch der Antrag, ihn allenfalls zu den Asylvorbringen erneut zu befragen, oder die Witwe seines Onkels durch die Schweizerische Vertretung in Colombo als Zeugin zu befragen, abzuweisen, da nicht erkennbar ist, inwiefern zusätzliche Abklärungen geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Ebenso erweisen sich die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (direkte Befragung des Beschwerdeführers, Beizug aktueller relevanter Informationen, welche vom Gericht von Amtes wegen berücksichtigt werden) als gegenstandslos. 4.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. April 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5. Der Beschwerdeführer führt in materieller Hinsicht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides zunächst aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung vorerst geltend gemacht, durch die SLA festgenommen worden zu sein, um für diese zu arbeiten. Zudem hätten sie von Zeit zu Zeit das Fahrrad weggenommen und ihre Handys bei ihm aufgeladen. Erst auf entsprechenden Vorhalt habe er geltend gemacht, er sei festgenommen worden, da es Bombenexplosionen in der Nähe gegeben habe. Dieses Nachschieben sei nicht nachvollziehbar, da er noch in der Erstbefragung die Festnahmen als Grund für seine Ausreise angegeben habe. Dabei handle es sich nicht um eine unbedeutende Nebensächlichkeit sondern um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe. Weiter habe er zu den Gründen der Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, beim ersten Mal festgenommen worden zu sein, da eine Bombe explodiert sei. Zu einer zweiten Festnahme sei es gekommen, nachdem jemand eine Leiche vor sein Haus geworfen habe. Bei der Bundesanhörung habe er indessen nur Bombenexplosionen als Grund für seine Festnahmen geltend gemacht. Eine Leiche habe er nicht mehr erwähnt. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Festnahme gemacht. So habe er in der Erstbefragung von einem Tag gesprochen, währenddessen er bei der Bundesanhörung sechs bis sieben Stunden angegeben habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, die SLA hätte den Beschwerdeführer nach den Bombenexplosionen festgenommen und für sie arbeiten lassen, ihn aber nicht intensiv zu den Bombenexplosionen befragt. In der Regel nehme die SLA im Rahmen ihrer Untersuchungen Tatverdächtige fest, befrage und verhöre sie intensiv, um die Drahtzieher zu ermitteln. Es widerspreche der Logik, dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt habe, für die SLA gearbeitet zu haben, aber bei der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, befragt worden zu sein, obwohl dies zum Standardvorgehen der SLA in solchen Situation gehöre. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei durch die SLA festgenommen worden. Zudem sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Sommer, als er angeblich festgenommen worden sei, eine Clearance-Karte erhalten, womit er die Jaffna-Halbinsel habe verlassen können. Wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er keine solche Genehmigung erhalten, zumal im August 2008 ein sri-lankischer Pass für ihn ausgestellt worden sei. Er habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Bezüglich der Vorbringen, wonach die LTTE Druck auf die Tamilen ausüben, sei festzuhalten, dass die LTTE nach ihrer Niederlage im sri-lankischen Bürgerkrieg völlig zerschlagen worden und nicht mehr handlungsfähig seien. Sie stellten daher keine Bedrohung mehr dar. Allfällige Befürchtungen vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch die LTTE seien daher nicht mehr begründet. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich und nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet. So habe er in der Erstbefragung in freier Erzählweise seiner Asylgründe von den immer wiederkehrenden Schwierigkeiten bzw. Mitnahmen und Schlägen durch die SLA berichtet. In der Bundesanhörung habe er wiederum in freier Erzählung seine Schwierigkeiten mit der SLA geschildert, ohne zwar dabei den Begriff Fest- bzw. Mitnahme zu benutzen. Im weiteren Verlaufe der Befragung habe er erzählt, was er bei der zweiten Mitnahme erlebt habe. Sinn und Zweck der zweiten Anhörung sei es nämlich, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Aufgabe des BFM sei es, zusätzliche Fragen zu stellen, was vorliegend auch getan worden sei. Wenn ein Gesuchsteller seine Fluchtgeschichte mit Hilfe ergänzender Fragen vervollständige, könne ihm dies nicht als Vorbringen im späteren Verlauf des Verfahrens angelastet werden. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht argumentiert, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu den Gründen seiner Festnahmen gemacht. Er habe denn auch von mehreren Mitnahmen gesprochen. Was die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der ersten Festnahme betreffe, habe er von einem Tag (Erstbefragung) respektive sechs bis sieben Stunden (Bundesanhörung) gesprochen, wobei offen sei, was er mit einem Tag Festhaltung verstanden habe. Gehe man von einem Arbeitstag aus, sei gar kein Widerspruch vorhanden. Im Weiteren sei das Argument des BFM, wonach er nicht bereits bei der Erstbefragung vom Standardvorgehen der SLA im Zusammenhang mit Bombenexplosionen erzählt habe, unhaltbar, habe er dort doch gar nicht die Möglichkeit gehabt, ausführlicher über seine Asylvorbringen zu berichten. Zudem habe er anlässlich der Bundesanhörung über die jeweiligen Schwierigkeiten mit der SLA nach solchen Ereignissen sogar ausführlich gesprochen. Ferner habe er davon berichtet, dass die Soldaten von ihm regelmässig die unterschiedlichsten Dienstleistungen verlangt hätten und er bei Nichtbefolgen geschlagen worden sei. Er habe unter ständiger Beobachtung gestanden. Was den Erhalt einer Clearance-Karte betreffe, könne dies nicht als Beweis für eine nicht vorhandene staatliche Verfolgung herangezogen werden, zumal eine solche oft gegen Bestechung erhältlich sei. Schliesslich müsse die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen und in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit er allenfalls asylrelevanten Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitsbehörden ausgesetzt sei, wobei auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen wird. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer als möglicher LTTE-Unterstützer in der Nähe eines Militärcamps der SLA gelebt, wo seine Eltern auch heute noch leben und wo Soldaten regelmässige Kontrollen durchführen würden. Schliesslich müsse er damit rechnen, bei seiner Einreise nach Sri Lanka am Flughafen identifiziert, festgenommen und verhört zu werden, dies auch deshalb, weil er sich seit seiner Ausreise für die LTTE betätigt habe, indem er in der Schweiz seit 2009 an allen wichtigen Demonstrationen mitgemacht habe und damit einen exilpolitischen Hintergrund aufweise. Schliesslich wird unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Situation für Rückkehrer hingewiesen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen Anträgen fest. 6.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, das BFM habe zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen keine Stellung genommen. Es sei dargelegt worden, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor regelmässig von den Sicherheitskräften kontaktiert würden, welche sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigen würden. 6.5 In einer weiteren Eingabe vom 3. November 2011 weist der Beschwerdeführer unter Beilage von verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) darauf hin, Personen, welche von den sri-lankischen Behörden der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, gehörten einer der Hauptrisikogruppen an. Tamilen mit einem solchen Verdacht seien besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise in die Schweiz und der Einreichung eines Asylgesuches bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich gefährdet sei. Ausserdem wird in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2013 unter Hinweis auf eine umfangreiche Länderdokumentation (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Medien sowie mit Hinweis auf die in einem anderen Verfahren seines Rechtsvertreters eingereichten Unterlagen) geltend gemacht, gewisse Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts hielten ungeachtet der aktuellen tatsächlichen und bewiesenen aktuellen Verhältnisse in Sri Lanka an der überholten und nicht korrekten Einschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 hinsichtlich der asylrelevanten Risikogruppen und der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs fest. Im neuesten Länderupdate der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 15. November 2012) werde ebenfalls dargelegt, dass die aktuelle Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus dem Norden Sri Lankas nicht korrekt sei, sei es aus sozioökonomischen Gründen und aufgrund des Risikos von Entführungen, Verhaftungen und Folter. Auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien betreffend internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 ergebe sich die Unhaltbarkeit der Einschätzungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. 7. 7.1 Vorliegend ist vorerst festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei kann auf die zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen hingewiesen werden, wonach der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche, nachgeschobene und unlogische Aussagen gemacht hat. So brachte er in der Erstbefragung für die Begründung seiner Ausreise (in freier Erzählform) vor, neben seinem Haus sei ein Camp gewesen. Wenn in der Nähe eine Bombe explodiert sei, seien sie - seine Angehörigen und er - vom Militär mitgenommen und geschlagen worden. Einmal sei sein Bruder nach der Explosion einer Bombe in einem Bus von der SLA mitgenommen und geschlagen worden. Auf die Frage wie oft der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, antwortete dieser mit zweimal und zwar im Januar 2007 nach einer Explosion einen Tag lang und einen Monat später, nachdem eine Leiche vor sein Haus geworfen worden sei, für vier bis fünf Stunden (vgl. Akte A1 S. 5). Demgegenüber begründete er seine Ausreise anlässlich der Bundesanhörung damit, er habe für die Soldaten im nahen Camp arbeiten müssen. Wenn irgendwo eine Bombe explodiert sei, seien sie - die in der Nähe wohnhaften Leute - geschlagen worden. Nachdem im Juli 2007 in seinem Wohnort C._______ eine Bombe explodiert sei, sei, da er nicht zu Hause gewesen sei, sein jüngerer Bruder mitgenommen und geschlagen worden. Es seien auch Riksha-Fahrer, die ein Training bei den LTTE absolviert hätten, gesucht und erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei zudem oft angehalten worden, um Arbeiten für die Soldaten auszuführen. Erst auf Vorhalt seiner in der Erstbefragung gemachten Aussage, wo er von insgesamt zwei Mitnahmen gesprochen habe, erwähnte er, zweimal wegen Bombenexplosionen mitgenommen, befragt, geschlagen und nach jeweils sechs bis sieben Stunden freigelassen worden zu sein (vgl. Akte A6, S. 7). Dabei handelt es sich entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht um eine blosse Vervollständigung seiner im EVZ gemachten Aussagen, wo er verschiedene Gründe für die Mitnahmen - einmal nach einer Explosion im Januar 2007 und einmal nach dem Auffinden einer Leiche vor seinem Hause - angegeben hat. Schliesslich vermag der Einwand, wonach hätte abgeklärt werden müssen, ob der Beschwerdeführer mit der im EVZ angegebenen Dauer seiner ersten Festnahme von einem Tag einen Arbeitstag gemeint habe, was in etwa der in der Bundeanhörung erwähnten Dauer von sechs bis sieben Stunden gleichkomme, die bestehenden Widersprüche nicht aufzulösen. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er das im EVZ erwähnte Auffinden einer Leiche vor seinem Haus anlässlich der Bundesanhörung nicht mehr vorgebracht hat. Jedenfalls können die soeben festgestellten Ungereimtheiten in einem zentralen Punkt seiner Asylbegründung nicht mit der kurzen Befragung im EVZ und der dortigen Kapazitätsengpässen erklärt werden, zumal ihm nicht vorgeworfen wurde, sich dort zu kurz gehalten sondern widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach es nicht dem Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte entspricht, nach Bombenexplosionen Personen festzunehmen und diese nicht einer intensiven Befragung unterzuziehen, sondern für sich arbeiten zu lassen. Vielmehr wäre bei einem derartigen Ereignis eine eingehende Befragung der festgenommenen Personen erfolgt, sei es als Zeugen oder als Tatverdächtige. Damit kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei von der SLA wegen Beteiligung an Bombenexplosionen festgenommen worden. Gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2007 und damit in der Zeit, in der er angeblich festgenommen worden sei, eine Clearance-Karte erhalten habe (vgl. Akte A6 S. 8), was ihm das Verlassen der Jaffna-Halbinsel erlaubte. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach dies "oft durch Bestechung möglich sei", muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er Jaffna nicht früher verlassen habe doch an, er hätte früher keine erhalten, respektive man habe eine solche nur in "ruhigeren" Zeiten erhalten (vgl. Akte A6 S. 8). Überdies will er im August 2008, als er bereits in Colombo gewesen sei, bei den Behörden einen Reisepass beantragt und erhalten haben, dies obwohl er sich angeblich die ganze Zeit im Hause seiner Cousine aufgehalten habe und nie auf die Strasse gegangen sei (vgl. Akte A1 S. 4; A6 S. 3 und 8). Überdies hat er nie geltend gemacht, diese Papiere gegen Bestechung erhalten zu haben. Insgesamt lassen die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. 7.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland seitens der SLA als auch der LTTE mit Behelligungen rechnen. Vorab sind folgende Feststellungen zu machen: 7.2.2 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. SFH, Update vom 15. November 2012, a.a.O., S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 7.2.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält insbesondere fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 7.3 7.3.1 Wie hievor aufgezeigt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne der im oben erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppe "Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden" abzuleiten. Daran kann auch seine Behauptung nichts ändern, er sei aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bedroht, da er nie Mitglied der LTTE war und nicht glaubhaft machen konnte, einer Mitgliedschaft oder zumindest einer Nähe zu den LTTE verdächtigt worden zu sein. 7.3.2 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier um Asyl ersucht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da aufgrund seiner Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich in Sri Lanka im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Aufgrund des Gesagten kann entgegen der auf Beschwerdeebene gemachten Angaben auch nicht geglaubt werden, die sri-lankischen Behörden hätten sich seit seiner Ausreise bei seinen in Sri Lanka verbliebenen Eltern nach ihm erkundigt. An dieser Einschätzung vermögen jedenfalls die von ihm vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Den Berichten kann zwar entnommen werden, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Diese Beobachtungen werden auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Allerdings ist gestützt auf diese und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Wie in den vorangehenden Erwägungen festgestellt worden ist, können den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wonach er ein solches Risikoprofil aufweist, das ihn im heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. 7.4 Was die unter Hinweis auf aktuelle Berichte von Menschenrechtsorganisationen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Februar 2013, wonach tamilische RückkehrerInnen dem Generalverdacht der LTTE-Verbindung ausgesetzt und damit gefährdet seien, bei ihrer Einreise verfolgt zu werden, betrifft, kann nicht gefolgt werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen RückkehrerInnen (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...", letztmals besucht am 30. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller RückkehrerInnen wahrscheinlich erscheinen lassen. Angesichts des fehlenden Risikoprofils des Beschwerdeführers ist in Weiterführung der Praxis gemäss BVGE 2011/24 E. 10.4.2 (und der dort zitierten Praxis des EGMR) die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund zu verneinen. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend macht, ist festzustellen, dass er für seine Teilnahme an "allen wichtigen (Pro-LTTE)-Demonstrationen seit 2009" keine konkreten Daten vorbringen kann, weshalb davon auszugehen ist, sein politisches Engagement habe sich im Wesentlichen auf wenige Veranstaltungen beschränkt. Dabei handelt es sich meist um Massenveranstaltungen mit vielen Teilnehmenden, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer von sich angab, mit einem Transparent vorne gestanden zu haben, reicht diese Aufgabe nicht aus, um sich in einer grösseren Masse von Menschen derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Er reichte denn auch keine entsprechenden Beweismittel ein, weshalb seine Vorbringen nicht geeignet sind, ein Profil zu belegen, welches über die blosse Teilnahme an Demonstrationen hinausgeht, und so auf entsprechende Kontakte sowie auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lassen. 7.6 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, Update vom 15. November 2012, a.a.O., S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. 9.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen. 9.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 9.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Im Distrikt Jaffna, von wo der Beschwerdeführer stammt, hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 9.6.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Zuletzt wohnte er in Colombo. Gemäss seinen Aussagen respektive einem am 22. Februar 2013 eingereichten Brief seiner Mutter leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Jaffna (vgl. Akte A1 S. 3 sowie Beilage 66 zur Eingabe vom 22. Februar 2013). Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder integrieren kann. Er verfügt über eine Berufsausbildung als (...) und arbeitete in seinem Heimatland in einem (...). Zudem verfügt er auch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz über weitere Berufserfahrungen, die ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage von Nutzen sein können. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, ledigen und - den Akten kann nichts anderes entnommen werden - gesunden Mann. 9.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über eine Identitätskarte verfügt. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit werden die übrigen Verfahrensanträge - u.a. Bekanntgabe des Spruchkörpers - gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: