Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-43/2013 Urteil vom 14. Januar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch Dr. iur. Marion Jakob, Rechtsanwältin, Mediatorin (IRP-HSG), Anwaltskanzlei Jakob, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher aus dem Bundesstaat B._______ stamme und der Glaubensgemeinschaft der Sikh angehöre, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland in der Nacht vom 1. auf den 2. September 2012 verliess und auf dem Luft- und Landweg über Polen und Deutschland am 3. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 28. September 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 18. Dezember 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sich sein alkoholabhängiger Vater, als er 200(...) Indien verlassen habe, um in [westliches Land] auszuwandern, von über 15 Personen im Dorf Geld geliehen habe, um seine Reise in der Höhe von 1,8 Millionen indischen Rupien zu finanzieren, dass aufgrund der hohen Schulden seines Vaters, welche dieser nicht zurückzahlen könne, da er mittlerweile in [westliches Land] verwahrlost sei, der Beschwerdeführer und seine Mutter unter Druck geraten seien und insbesondere zwei Gläubiger auf die Rückzahlung des Geldes beharren würden, dass es im Jahr 2009 erstmals zu einer Auseinandersetzung mit dem Gläubiger C._______ gekommen sei, bei welcher er den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht habe, falls er das Geld nicht zurückzahlen würde, und es sodann im Jahr 2011 zu einem weiteren Konflikt gekommen sei, wobei C._______ den Beschwerdeführer (...) von hinten angegriffen und (...) auf den Kopf geschlagen habe, indes die Mutter des Beschwerdeführers von der Ehefrau von C._______ (...) auf den Rücken respektive die Schulter geschlagen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall an die Polizei gewandt und diese ihm geraten habe, er solle das Geld zurückzahlen und sich mit C._______ versöhnen, dass seine Mutter ihn aus Angst, die Gläubiger könnten ihn umbringen, gebeten habe, Indien zu verlassen, und die Familie der Mutter seine Reise in die Schweiz in der Höhe von 650'000 indischen Rupien finanziert habe, dass er zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen eine Kopie seines Passes Nr. (...), ausgestellt in D._______ am (...) 2001, gültig bis (...) 2011, einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 - eröffnet am 27. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 - letztmals bestätigt am 25. Juni 2003 - als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche indischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, vorliegend nicht ersichtlich seien, dass betreffend die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Geldgebern des Vaters des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2011 an die örtliche Polizei gewandt habe und diese ihm geraten habe, die Schulden zu bezahlen sowie sich mit den Gläubigern zu versöhnen, dass im Übrigen gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass sodann erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Vorbringen bestehen würden, zumal es nicht nachvollziehbar sei, weshalb es einerseits erst [mehrere] Jahre nach der Ausreise seines Vaters zu einem akuten Problem bezüglich dessen Schulden gekommen sei und weswegen andererseits nicht wirklich vermögende Personen einem als Alkoholiker bekannten Mann überhaupt eine grosse Geldsumme anvertraut hätten, und der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Nachfragen auch keine begründeten Antworten habe liefern können (A23/13 S. 10 f.), dass auch nichts gegen die Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche und dieser zudem möglich sei, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Januar 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin ersucht wurde, dass der Argumentation des BFM im Wesentlichen entgegengesetzt wurde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, trotz Zugeständnis der geltend gemachten Vorfälle, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt habe, dass es des Weiteren dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in einen anderen Teil seines Heimatlandes zurückzukehren, da ihm auch dort Verfolgungsmassnahmen drohen würden, da man bei einer derart hohen Geldsumme, wie sie im vorliegenden Fall geschuldet sei, im ganzen Land verfolgt werde, dass er ferner nicht die entsprechende Sprache spreche sowie nicht über die notwendigen Kontakte respektive Beziehungen und die erforderliche Ausbildung verfüge, um sich anderswo in Indien eine Existenz aufbauen zu können, dass er dagegen die Möglichkeit habe, in der Schweiz [im Betrieb] eines Freundes zu arbeiten, sobald er im Besitze einer Arbeitsbewilligung sei, dass es sodann deshalb erst [mehrere] Jahre nach der Ausreise des Vaters zu einem akuten Problem bezüglich dessen Schulden gekommen sei, weil die Gläubiger [einige] Jahre zugewartet und daran geglaubt hätten, dass der Vater - wie versprochen - das Geld doch noch zurückzahle, was in Indien nicht unüblich sei, da man seinen Freunden und Bekannten dort oft Geld leihe und dafür nur deren Wort erhalte, dass im Übrigen der Grossvater des Beschwerdeführers ein bekannter und angesehener Mann gewesen sei, weshalb es nicht erstaune, dass der Vater des Beschwerdeführers von diesem guten Ruf profitiert habe, zumal er damals noch kein Alkoholiker gewesen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich nach dem Überfall durch den Gläubiger C._______ ins Krankenhaus gegangen sei, was er nötigenfalls auch mittels eines Arztzeugnisses, welches sein Hausarzt in Indien auf Verlangen beim Krankenhaus einfordern könne, belegen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei das Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, einerseits ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und andererseits lediglich einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), dass zwar die von der Vorinstanz gewählte Argumentation - die geltend gemachte Verfolgung gehe von Privaten aus, wogegen der Beschwerdeführer bei seinem schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaat, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, hätte Schutz suchen können - grundsätzlich gemäss ständiger Praxis nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid, sondern vielmehr im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuches zu erfolgen hätte (vgl. EMARK 2004 Nr. 5, 2003 Nrn. 19 und 20, 1993 Nr. 17), dass aber weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben können, da das Bundesverwaltungsgericht sich jedenfalls nach Prüfung der Akten der vorinstanzlichen Einschätzung anschliesst, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien, wobei den Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände entgegengesetzt werden, dass im Übrigen aus den vorinstanzlichen Erwägungen - anders als in der Beschwerdeeingabe behauptet - keineswegs hervorgeht, dass seitens der Vorinstanz Zugeständnisse in Bezug auf die geschilderten Vorfälle gemacht wurden, dass ferner nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, inwiefern zwischen der vorgebrachten Verfolgungssituation und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2012 in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang besteht, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und die nötige Substanz sowie Kohärenz vermissen lassen (vgl. A23/13 S. 11), dass er sodann das erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte Argument, wonach er sich nach dem Vorfall mit dem Gläubiger C._______ ins Krankenhaus begeben habe - was er nötigenfalls auch mittels eines Arztzeugnisses belegen könne -, nicht ansatzweise in den Befragungen zu Protokoll gab, weshalb dieses nachträglich geltend gemachte Vorbringen als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen ist, dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner einlässlichen Anhörung explizit ausführte, sein Vater sei bereits in Indien Alkoholiker gewesen (A23/13 S. 5), weshalb die diesbezüglichen Einwände nicht gehört werden können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe - der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz und weist mehrere Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrung [Tätigkeit] auf - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, was auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht umfasst, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: