Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Unter Beilage eines - in englischer Sprache verfassten - Schreibens einer Drittperson vom 10. Juni 2019 bat er die Vorinstanz um einen positiven Bescheid. Zur Begründung führte er aus, unbekannte Personen erkundigten sich immer noch bei seiner Mutter nach ihm. Zudem bestätige diejenige Person, mit welcher er bereits im Jahr 2013 in Kontakt gewesen sei, im eingereichten Schreiben, dass das Leben des Beschwerdeführers im Heimatland gefährdet sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). G. Am 2. Oktober 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit am 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Hilfe für die TNA (Tamil National Alliance) im Jahr 2013 staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) den Beschwerdeführer lange nach dem Ereignis von 2013 noch suchen sollten. Das eingereichte Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Januar 2016 beseitigen könnten.
E. 5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht möglich, Beweismittel für die Suche von Angehörigen der EPDP einzureichen. Nur diejenigen Leute, die ihn nach wie vor suchten, würden den Grund für ihre Suche kennen. Die Vorinstanz beurteile das eingereichte Schreiben zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben. Eine Rückkehr in sein Heimatland würde seinen Tod bedeuten.
E. 5.3 In seiner ergänzenden Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, zwei Parlamentarier bestätigten in den (neu) eingereichten Schreiben ihre früheren Angaben wie auch eine weiterhin bestehende Gefahr bei der Rückkehr. Zudem reiche er einen Appell seiner Mutter an die schweizerischen Asylbehörden ein, in welchem sie darlege, dass sie unter Beobachtung stehe und Einschüchterungen seitens der Regierung erlebe. Sie wisse - so der Beschwerdeführer - am besten, wie gefährlich die Rückkehr für ihn wäre, und habe ihre Angaben durch die Menschenrechtsorganisation "Justice of the Peace" bestätigen lassen. Ausserdem reiche er Unterlagen seiner jüngeren Schwester ein, welche wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Schliesslich verwies er auf seine politischen Tätigkeiten, welche bei einer Rückkehr hoch wahrscheinlich zu Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung führen würde.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 zu führen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat - auch unter Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil D-1485/2016, insbesondere E. 7.5.4 ff. - dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben zu Recht einen relevanten Beweiswert abgesprochen. Einerseits wies sie zutreffend darauf hin, dass das Schreiben inhaltlich substanzarm blieb, weder werden konkrete Angaben zu den behaupteten Suchen nach dem Beschwerdeführer gemacht noch hat der Verfasser des Schreibens diese selber erlebt. Vielmehr will er nur von Parteihelfern davon gehört haben, wobei unklar bleibt, wer genau damit gemeint ist. Andererseits handelt es sich beim Verfasser auch nicht um eine unabhängige Person, sondern um einen Bekannten des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer diesen Argumenten auf Beschwerdeebene entgegenhält, verfängt nicht, zumal es sich grösstenteils um allgemeine Kritik an der angefochtenen Verfügung wie auch am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 handelt.
E. 6.2 Daran vermögen auch die nachgereichten Beweismittel und die Ausführungen in der am 25. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe nichts zu ändern. Die Schreiben der Parlamentarier wurden, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, auf seinen Wunsch hin angefertigt, sie sind als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Dies gilt auch für das Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers. Dass sie ihre Angaben durch die Organisation "Justice of the Peace" hat bestätigen lassen, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch nur um eine Bestätigung, dass die Mutter diese Angaben gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (neu) auf das Verfahren seiner Schwester (N (...)) verweist, bildet dieser Hinweis keinen Wiedererwägungsgrund. Der Asylentscheid betreffend die Schwester datiert vom 8. Juli 2015. Hätte der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten wollen, hätte er dies grundsätzlich spätestens im ersten Beschwerdeverfahren vorbringen können und müssen. Ob die geltend gemachte Thematik Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Relevantes zu seinen exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen.
E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Januar 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019 wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt die am 2. Oktober 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5043/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Unter Beilage eines - in englischer Sprache verfassten - Schreibens einer Drittperson vom 10. Juni 2019 bat er die Vorinstanz um einen positiven Bescheid. Zur Begründung führte er aus, unbekannte Personen erkundigten sich immer noch bei seiner Mutter nach ihm. Zudem bestätige diejenige Person, mit welcher er bereits im Jahr 2013 in Kontakt gewesen sei, im eingereichten Schreiben, dass das Leben des Beschwerdeführers im Heimatland gefährdet sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). G. Am 2. Oktober 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit am 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Hilfe für die TNA (Tamil National Alliance) im Jahr 2013 staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) den Beschwerdeführer lange nach dem Ereignis von 2013 noch suchen sollten. Das eingereichte Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Januar 2016 beseitigen könnten. 5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht möglich, Beweismittel für die Suche von Angehörigen der EPDP einzureichen. Nur diejenigen Leute, die ihn nach wie vor suchten, würden den Grund für ihre Suche kennen. Die Vorinstanz beurteile das eingereichte Schreiben zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben. Eine Rückkehr in sein Heimatland würde seinen Tod bedeuten. 5.3 In seiner ergänzenden Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, zwei Parlamentarier bestätigten in den (neu) eingereichten Schreiben ihre früheren Angaben wie auch eine weiterhin bestehende Gefahr bei der Rückkehr. Zudem reiche er einen Appell seiner Mutter an die schweizerischen Asylbehörden ein, in welchem sie darlege, dass sie unter Beobachtung stehe und Einschüchterungen seitens der Regierung erlebe. Sie wisse - so der Beschwerdeführer - am besten, wie gefährlich die Rückkehr für ihn wäre, und habe ihre Angaben durch die Menschenrechtsorganisation "Justice of the Peace" bestätigen lassen. Ausserdem reiche er Unterlagen seiner jüngeren Schwester ein, welche wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Schliesslich verwies er auf seine politischen Tätigkeiten, welche bei einer Rückkehr hoch wahrscheinlich zu Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung führen würde.
6. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 zu führen. 6.1 Die Vorinstanz hat - auch unter Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil D-1485/2016, insbesondere E. 7.5.4 ff. - dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben zu Recht einen relevanten Beweiswert abgesprochen. Einerseits wies sie zutreffend darauf hin, dass das Schreiben inhaltlich substanzarm blieb, weder werden konkrete Angaben zu den behaupteten Suchen nach dem Beschwerdeführer gemacht noch hat der Verfasser des Schreibens diese selber erlebt. Vielmehr will er nur von Parteihelfern davon gehört haben, wobei unklar bleibt, wer genau damit gemeint ist. Andererseits handelt es sich beim Verfasser auch nicht um eine unabhängige Person, sondern um einen Bekannten des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer diesen Argumenten auf Beschwerdeebene entgegenhält, verfängt nicht, zumal es sich grösstenteils um allgemeine Kritik an der angefochtenen Verfügung wie auch am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 handelt. 6.2 Daran vermögen auch die nachgereichten Beweismittel und die Ausführungen in der am 25. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe nichts zu ändern. Die Schreiben der Parlamentarier wurden, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, auf seinen Wunsch hin angefertigt, sie sind als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Dies gilt auch für das Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers. Dass sie ihre Angaben durch die Organisation "Justice of the Peace" hat bestätigen lassen, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch nur um eine Bestätigung, dass die Mutter diese Angaben gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (neu) auf das Verfahren seiner Schwester (N (...)) verweist, bildet dieser Hinweis keinen Wiedererwägungsgrund. Der Asylentscheid betreffend die Schwester datiert vom 8. Juli 2015. Hätte der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten wollen, hätte er dies grundsätzlich spätestens im ersten Beschwerdeverfahren vorbringen können und müssen. Ob die geltend gemachte Thematik Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Relevantes zu seinen exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Januar 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019 wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt die am 2. Oktober 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau