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D-1003/2020

D-1003/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem B._______ Distrikt (Nordprovinz). Für die Wahlen des "(...)" von C._______ am (...) 2013 habe er ab dem (...) 2013 für zwei, drei Tage Plakate für die TNA (Tamil National Alliance) aufgehängt. Dabei sei es wegen des Vorwurfs, Plakate der gegnerischen Partei entfernt zu haben, zu einem Streit mit Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gekommen. Freunde hätten den Streit schlichten können. Am folgenden Tag seien Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung ins Camp in D._______ mitgenommen. Eine der Personen, die am Vortag in den Streit verwickelt gewesen sei, sei auch im Camp anwesend gewesen und habe den Soldaten etwas über die Beschädigung ihrer Poster erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden und man habe ihm das Plakatieren verboten. Auch sei ihm vorgeworfen worden, zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu gehören. Nach zwei Tagen habe der Hauptleiter, ein höherer Offizier, seine Identitätskarte registriert, ihn verwarnt und dann gehen lassen, wobei er aufgefordert worden sei, sich jeden Sonntag im nächstgelegenen Camp zur Unterschrift zu melden. Er habe dann zwei Mal sonntags im Camp "(...)", das sich in der Nähe seines Hauses befunden habe, seine Unterschrift geleistet. Die Soldaten hätten ihm dabei die Identitätskarte abgenommen, ihn geschlagen und er sei von ihnen beziehungsweise von einem von ihnen auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Dann habe man ihn gehen lassen. Am folgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr hingegangen. Nachdem er aber von Soldaten zu Hause gesucht worden sei, sei er erneut ins Camp gegangen, um die Unterschrift zu leisten. Dort sei er wieder auf die gleiche Weise sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihm mit vorgehaltenem Gewehr gedroht, wenn er nicht jeden Sonntag vorbeikomme, würden sie ihn erschiessen. Daraufhin habe er seiner Mutter alles erzählt und sie respektive sein Onkel habe seine Ausreise organisiert. Am (...) 2013 sei er nach E._______ gefahren und von dort aus an einen ihm nicht bekannten Ort geflogen. Am 14. Oktober 2013 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2016 und um Gewährung des Asyls. Er reichte ein Schreiben eines Bekannten vom 10. Juni 2019 ein und machte geltend, unbekannte Personen würden sich immer noch bei seiner Mutter nach ihm erkundigen. E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. F. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2019 reichte er weitere Beweismittel ein (Schreiben der Mutter und von [...] vom 1. Oktober 2019; Verfügung des SEM betreffend die {Verwandte} F._______ des Gesuchstellers vom {...} 2015 [positiver Asylentscheid {N ...}]). G. Mit Urteil D-5043/2019 vom 5. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 ab. In Bezug auf den Verweis des Gesuchstellers auf den positiven Asylentscheid der (Verwandten) F._______ vom (...) 2015 hielt das Gericht fest, dass dieser Hinweis keinen Wiedererwägungsgrund bilde. Ob die geltend gemachte Thematik Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnte, sei nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG (neue Beweismittel) an und reichte folgende Dokumente ein: seine Eingabe vom 25. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren D-5043/2019, Einwilligungserklärung der (Verwandten) F._______ zum Beizug ihrer Asylakten vom 5. Februar 2020, Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 betreffend Einsicht in die Akten von F._______, BzP-Protokoll von F._______ vom (...) 2013, Anhörungs-Protokoll von F._______ vom (...) 2015, positiver Asylentscheid von F._______ vom (...) 2015, Bericht zu sexueller Gewalt in Sri Lanka von September 2018. Der Gesuchsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, aus den Befragungsprotokollen seiner (Verwandten) F._______ ergebe sich, dass sie in ihrem Asylverfahren geltend gemacht habe, wegen ihm Reflexverfolgung erlitten zu haben. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie am (...) 2013 von Soldaten, die ihn vergeblich zuhause gesucht hätten, zum Armeecamp mitgenommen, dort zu ihm befragt und vergewaltigt worden sei. Dies sei vom SEM als glaubhaft und asylrelevant erachtet worden und habe dazu geführt, dass F._______ Asyl gewährt worden sei. Die Feststellung im Beschwerdeurteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019, wonach die von ihm geschilderte Verfolgung durch die sri-lankische Armee aufgrund seines Engagements für die TNA unglaubhaft sei, sei somit nicht korrekt gewesen. Die neuen Beweismittel seien erheblich; sie würden belegen, dass er durch die sri-lankische Armee verfolgt und auch nach seiner Flucht gesucht worden sei. Es widerspreche der Logik, dass jemandem aufgrund einer bejahten Reflexverfolgung Asyl gewährt werde, hingegen der Person, auf welche die besagte Reflexverfolgung zurückgehe, die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde. Er habe die neuen Beweismittel erst erhältlich machen können, nachdem F._______ am 5. Februar 2020 ihr Einverständnis zum Beizug ihrer Asylakten gegeben habe. Die Einwilligung von F._______ habe er nicht früher beschaffen können, da ihre Beziehung durch Zwist und Groll geprägt sei. Er habe den engen Kontakt von F._______ zu einer anderen (Verwandten), die einen von der Familie unerwünschten Mann geheiratet habe, nicht goutiert, und F._______ habe Groll gehegt, weil sie wegen ihm verfolgt worden sei. Mit der Zeit hätten sie zwar eine oberflächliche Beziehung aufbauen können, aber nie über die traumatisierenden Erfahrungen gesprochen, zumal Opfer sexueller Gewalt in Sri Lanka mit Stigmata behaftet seien. Die Wiederwahl Rajapaksas am 16. November 2019 habe ihn schliesslich gezwungen, die Kooperation seiner (Verwandten) zu suchen. Dies habe Überwindung und Zeit gebraucht. F._______ sei nach wie vor nicht bereit, mit ihm über sie belastende Ereignisse zu sprechen, und sie habe nur widerwillig, wegen seiner auch für sie sichtbaren Not, eingewilligt, dass er ihre Asylakten einsehen dürfe. Sollte die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs als nicht eingehalten erachtet werden, seien seine Vorbringen aufgrund des Non-Refoulement-Gebots dennoch zu beachten. I. Am 21. Februar 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatland zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 geltend.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, das Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen und die Streitsache neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 20. Februar 2020 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).

E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Vom positiven Asylentscheid seiner (Verwandten) F._______ vom (...) 2015 hatte der Gesuchsteller bereits länger als 90 Tage Kenntnis (vgl. seine Eingabe vom 25. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung D-5043/2019). Aber angesichts seines Vorbringens, erst nach der am 5. Februar 2020 erfolgten Einwilligung von F._______ Einsicht in deren Befragungsprotokolle vom (...) 2013 und (...) 2015 und damit konkrete Kenntnis ihrer Aussagen erhalten zu haben, ist die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend als gewahrt zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, S. 306 Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 3.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, seine Fluchtgründe (Verfolgung seitens der sri-lankischen Armee wegen Unterstützung der TNA) glaubhaft zu machen. Auf Revisionsebene beruft er sich nun auf Aussagen seiner (Verwandten) F._______, die diese in ihrem Asylverfahren am (...) 2013 und (...) 2015 - mithin vor Erlass des negativen Asylentscheids betreffend den Gesuchsteller vom 29. Januar 2016 respektive des Beschwerdeurteils vom 13. Mai 2019 - gemacht habe. Demnach habe F._______ eine allein auf ihn zurückzuführende Reflexverfolgung durch sri-lankische Soldaten vorgebracht, worauf ihr vom SEM am (...) 2015 Asyl gewährt worden sei. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beweismittel, auf welche sich der Gesuchsteller vorliegend beruft, zwar vor dem Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 datieren (Befragungsprotokolle der [Verwandten] vom [...] 2013 und [...] 2015 und deren positiver Asylentscheid vom [...] 2015), sich der Revisionseingabe vom 20. Februar 2020 aber nicht entnehmen lässt, seit wann der Gesuchsteller Kenntnis von dem positiven Asylentscheid der (Verwandten) ausschliesslich aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung seinetwegen hat. Aktenkundig ist, dass er am 25. Oktober 2019 davon wusste (vgl. Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren D-5043/2019). Hinweise, dass er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-1485/2016, in dem er ebenfalls von dem rubrizierten Rechtsanwalt vertreten war, Kenntnis von den durch die (Verwandte) geltend gemachten Fluchtgründen gehabt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Laut dem Protokoll der Anhörung der (Verwandten) vom (...) 2015 hätten die (Verwandten) zu jener Zeit nicht miteinander geredet, was die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unkenntnis bestätigen. Letzteres ist angesichts der geltend gemachten und vom SEM für glaubhaft erkannten Ereignisse auch nachvollziehbar. Da die (Verwandte) vom SEM einen positiven Asylentscheid erhalten hat, wurden ihr auch nie die Protokolle ausgehändigt. Belegt ist sodann, dass das SEM dem Gesuchsteller erstmals am 14. Februar 2020 Einsicht in die Befragungsprotokolle der (Verwandten) gewährt hat, nachdem F._______ sich damit am 5. Februar 2020 einverstanden erklärt und der Gesuchsteller gleichentags beim SEM ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass es grundsätzlich Aufgabe der Asylbehörden ist, im Rahmen der Entscheidfindung Asylakten naher Verwandter zu konsultieren, und sich mit Aussagen, die Berührungspunkte aufweisen, auseinanderzusetzen. Dass dies auch vorliegend der Fall war, durfte der Beschwerdeführer grundsätzlich in guten Treuen annehmen. Nach der Lektüre der nun auf Revisionsebene eingereichten Befragungsprotokolle von F._______ vom (...) 2013 und (...) 2015 lässt sich zwischen den Asylvorbringen der (Verwandten) ein enger Zusammenhang erkennen. F._______ hat einen Monat nach dem Gesuchsteller in der Schweiz um Asyl nachgesucht und angegeben, nach der Ausreise des Gesuchstellers aus Sri Lanka von Soldaten zwecks Befragung zum Gesuchsteller mitgenommen worden zu sein. Dass das SEM diese Aussagen von F._______ im Asylverfahren des Gesuchstellers berücksichtigt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In der den Gesuchsteller betreffenden Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 wurde F._______- und das ihr am (...) 2015 gewährte Asyl - nicht erwähnt. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass die Asylakten der (Verwandten) im Asyl- und ordentlichen Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers konsultiert worden wären. Die vom Gesuchsteller revisionsweise vorgelegten Befragungsprotokolle der (Verwandten) F._______ sind aufgrund des engen Zusammenhangs der Asylvorbringen der (Verwandten) als erheblich zu qualifizieren. Das ordentliche Beschwerdeverfahren ist daher wiederaufzunehmen und die Asylvorbringen des Gesuchstellers sind, unter Beizug der Asylakten seiner (Verwandten), neu zu beurteilen.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 20. Februar 2020 um Revision des Beschwerdeurteils D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil vom 13. Mai 2019 aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Damit wird das Beschwerdeverfahren in das Prozessstadium versetzt, in dem es sich vor der Urteilsfällung befand, und der Gesuchsteller darf den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht an den Gesuchsteller auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
  3. Der Gesuchsteller darf den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1003/2020 Urteil vom 24. März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 betreffend Asyl und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem B._______ Distrikt (Nordprovinz). Für die Wahlen des "(...)" von C._______ am (...) 2013 habe er ab dem (...) 2013 für zwei, drei Tage Plakate für die TNA (Tamil National Alliance) aufgehängt. Dabei sei es wegen des Vorwurfs, Plakate der gegnerischen Partei entfernt zu haben, zu einem Streit mit Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gekommen. Freunde hätten den Streit schlichten können. Am folgenden Tag seien Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung ins Camp in D._______ mitgenommen. Eine der Personen, die am Vortag in den Streit verwickelt gewesen sei, sei auch im Camp anwesend gewesen und habe den Soldaten etwas über die Beschädigung ihrer Poster erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden und man habe ihm das Plakatieren verboten. Auch sei ihm vorgeworfen worden, zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu gehören. Nach zwei Tagen habe der Hauptleiter, ein höherer Offizier, seine Identitätskarte registriert, ihn verwarnt und dann gehen lassen, wobei er aufgefordert worden sei, sich jeden Sonntag im nächstgelegenen Camp zur Unterschrift zu melden. Er habe dann zwei Mal sonntags im Camp "(...)", das sich in der Nähe seines Hauses befunden habe, seine Unterschrift geleistet. Die Soldaten hätten ihm dabei die Identitätskarte abgenommen, ihn geschlagen und er sei von ihnen beziehungsweise von einem von ihnen auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Dann habe man ihn gehen lassen. Am folgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr hingegangen. Nachdem er aber von Soldaten zu Hause gesucht worden sei, sei er erneut ins Camp gegangen, um die Unterschrift zu leisten. Dort sei er wieder auf die gleiche Weise sexuell missbraucht worden. Sie hätten ihm mit vorgehaltenem Gewehr gedroht, wenn er nicht jeden Sonntag vorbeikomme, würden sie ihn erschiessen. Daraufhin habe er seiner Mutter alles erzählt und sie respektive sein Onkel habe seine Ausreise organisiert. Am (...) 2013 sei er nach E._______ gefahren und von dort aus an einen ihm nicht bekannten Ort geflogen. Am 14. Oktober 2013 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 ersuchte der Gesuchsteller beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2016 und um Gewährung des Asyls. Er reichte ein Schreiben eines Bekannten vom 10. Juni 2019 ein und machte geltend, unbekannte Personen würden sich immer noch bei seiner Mutter nach ihm erkundigen. E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. F. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2019 reichte er weitere Beweismittel ein (Schreiben der Mutter und von [...] vom 1. Oktober 2019; Verfügung des SEM betreffend die {Verwandte} F._______ des Gesuchstellers vom {...} 2015 [positiver Asylentscheid {N ...}]). G. Mit Urteil D-5043/2019 vom 5. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 ab. In Bezug auf den Verweis des Gesuchstellers auf den positiven Asylentscheid der (Verwandten) F._______ vom (...) 2015 hielt das Gericht fest, dass dieser Hinweis keinen Wiedererwägungsgrund bilde. Ob die geltend gemachte Thematik Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnte, sei nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Er rief den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG (neue Beweismittel) an und reichte folgende Dokumente ein: seine Eingabe vom 25. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren D-5043/2019, Einwilligungserklärung der (Verwandten) F._______ zum Beizug ihrer Asylakten vom 5. Februar 2020, Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 betreffend Einsicht in die Akten von F._______, BzP-Protokoll von F._______ vom (...) 2013, Anhörungs-Protokoll von F._______ vom (...) 2015, positiver Asylentscheid von F._______ vom (...) 2015, Bericht zu sexueller Gewalt in Sri Lanka von September 2018. Der Gesuchsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, aus den Befragungsprotokollen seiner (Verwandten) F._______ ergebe sich, dass sie in ihrem Asylverfahren geltend gemacht habe, wegen ihm Reflexverfolgung erlitten zu haben. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie am (...) 2013 von Soldaten, die ihn vergeblich zuhause gesucht hätten, zum Armeecamp mitgenommen, dort zu ihm befragt und vergewaltigt worden sei. Dies sei vom SEM als glaubhaft und asylrelevant erachtet worden und habe dazu geführt, dass F._______ Asyl gewährt worden sei. Die Feststellung im Beschwerdeurteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019, wonach die von ihm geschilderte Verfolgung durch die sri-lankische Armee aufgrund seines Engagements für die TNA unglaubhaft sei, sei somit nicht korrekt gewesen. Die neuen Beweismittel seien erheblich; sie würden belegen, dass er durch die sri-lankische Armee verfolgt und auch nach seiner Flucht gesucht worden sei. Es widerspreche der Logik, dass jemandem aufgrund einer bejahten Reflexverfolgung Asyl gewährt werde, hingegen der Person, auf welche die besagte Reflexverfolgung zurückgehe, die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde. Er habe die neuen Beweismittel erst erhältlich machen können, nachdem F._______ am 5. Februar 2020 ihr Einverständnis zum Beizug ihrer Asylakten gegeben habe. Die Einwilligung von F._______ habe er nicht früher beschaffen können, da ihre Beziehung durch Zwist und Groll geprägt sei. Er habe den engen Kontakt von F._______ zu einer anderen (Verwandten), die einen von der Familie unerwünschten Mann geheiratet habe, nicht goutiert, und F._______ habe Groll gehegt, weil sie wegen ihm verfolgt worden sei. Mit der Zeit hätten sie zwar eine oberflächliche Beziehung aufbauen können, aber nie über die traumatisierenden Erfahrungen gesprochen, zumal Opfer sexueller Gewalt in Sri Lanka mit Stigmata behaftet seien. Die Wiederwahl Rajapaksas am 16. November 2019 habe ihn schliesslich gezwungen, die Kooperation seiner (Verwandten) zu suchen. Dies habe Überwindung und Zeit gebraucht. F._______ sei nach wie vor nicht bereit, mit ihm über sie belastende Ereignisse zu sprechen, und sie habe nur widerwillig, wegen seiner auch für sie sichtbaren Not, eingewilligt, dass er ihre Asylakten einsehen dürfe. Sollte die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs als nicht eingehalten erachtet werden, seien seine Vorbringen aufgrund des Non-Refoulement-Gebots dennoch zu beachten. I. Am 21. Februar 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatland zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, das Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen und die Streitsache neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 20. Februar 2020 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Vom positiven Asylentscheid seiner (Verwandten) F._______ vom (...) 2015 hatte der Gesuchsteller bereits länger als 90 Tage Kenntnis (vgl. seine Eingabe vom 25. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung D-5043/2019). Aber angesichts seines Vorbringens, erst nach der am 5. Februar 2020 erfolgten Einwilligung von F._______ Einsicht in deren Befragungsprotokolle vom (...) 2013 und (...) 2015 und damit konkrete Kenntnis ihrer Aussagen erhalten zu haben, ist die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend als gewahrt zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, S. 306 Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, seine Fluchtgründe (Verfolgung seitens der sri-lankischen Armee wegen Unterstützung der TNA) glaubhaft zu machen. Auf Revisionsebene beruft er sich nun auf Aussagen seiner (Verwandten) F._______, die diese in ihrem Asylverfahren am (...) 2013 und (...) 2015 - mithin vor Erlass des negativen Asylentscheids betreffend den Gesuchsteller vom 29. Januar 2016 respektive des Beschwerdeurteils vom 13. Mai 2019 - gemacht habe. Demnach habe F._______ eine allein auf ihn zurückzuführende Reflexverfolgung durch sri-lankische Soldaten vorgebracht, worauf ihr vom SEM am (...) 2015 Asyl gewährt worden sei. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beweismittel, auf welche sich der Gesuchsteller vorliegend beruft, zwar vor dem Beschwerdeurteil vom 13. Mai 2019 datieren (Befragungsprotokolle der [Verwandten] vom [...] 2013 und [...] 2015 und deren positiver Asylentscheid vom [...] 2015), sich der Revisionseingabe vom 20. Februar 2020 aber nicht entnehmen lässt, seit wann der Gesuchsteller Kenntnis von dem positiven Asylentscheid der (Verwandten) ausschliesslich aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung seinetwegen hat. Aktenkundig ist, dass er am 25. Oktober 2019 davon wusste (vgl. Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren D-5043/2019). Hinweise, dass er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-1485/2016, in dem er ebenfalls von dem rubrizierten Rechtsanwalt vertreten war, Kenntnis von den durch die (Verwandte) geltend gemachten Fluchtgründen gehabt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Laut dem Protokoll der Anhörung der (Verwandten) vom (...) 2015 hätten die (Verwandten) zu jener Zeit nicht miteinander geredet, was die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unkenntnis bestätigen. Letzteres ist angesichts der geltend gemachten und vom SEM für glaubhaft erkannten Ereignisse auch nachvollziehbar. Da die (Verwandte) vom SEM einen positiven Asylentscheid erhalten hat, wurden ihr auch nie die Protokolle ausgehändigt. Belegt ist sodann, dass das SEM dem Gesuchsteller erstmals am 14. Februar 2020 Einsicht in die Befragungsprotokolle der (Verwandten) gewährt hat, nachdem F._______ sich damit am 5. Februar 2020 einverstanden erklärt und der Gesuchsteller gleichentags beim SEM ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass es grundsätzlich Aufgabe der Asylbehörden ist, im Rahmen der Entscheidfindung Asylakten naher Verwandter zu konsultieren, und sich mit Aussagen, die Berührungspunkte aufweisen, auseinanderzusetzen. Dass dies auch vorliegend der Fall war, durfte der Beschwerdeführer grundsätzlich in guten Treuen annehmen. Nach der Lektüre der nun auf Revisionsebene eingereichten Befragungsprotokolle von F._______ vom (...) 2013 und (...) 2015 lässt sich zwischen den Asylvorbringen der (Verwandten) ein enger Zusammenhang erkennen. F._______ hat einen Monat nach dem Gesuchsteller in der Schweiz um Asyl nachgesucht und angegeben, nach der Ausreise des Gesuchstellers aus Sri Lanka von Soldaten zwecks Befragung zum Gesuchsteller mitgenommen worden zu sein. Dass das SEM diese Aussagen von F._______ im Asylverfahren des Gesuchstellers berücksichtigt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In der den Gesuchsteller betreffenden Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 wurde F._______- und das ihr am (...) 2015 gewährte Asyl - nicht erwähnt. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass die Asylakten der (Verwandten) im Asyl- und ordentlichen Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers konsultiert worden wären. Die vom Gesuchsteller revisionsweise vorgelegten Befragungsprotokolle der (Verwandten) F._______ sind aufgrund des engen Zusammenhangs der Asylvorbringen der (Verwandten) als erheblich zu qualifizieren. Das ordentliche Beschwerdeverfahren ist daher wiederaufzunehmen und die Asylvorbringen des Gesuchstellers sind, unter Beizug der Asylakten seiner (Verwandten), neu zu beurteilen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 20. Februar 2020 um Revision des Beschwerdeurteils D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil vom 13. Mai 2019 aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. Damit wird das Beschwerdeverfahren in das Prozessstadium versetzt, in dem es sich vor der Urteilsfällung befand, und der Gesuchsteller darf den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6. Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht an den Gesuchsteller auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.

3. Der Gesuchsteller darf den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr