opencaselaw.ch

D-1779/2020

D-1779/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Oktober 2013 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und sum- marisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP [vgl. SEM-Akte A4]) und am

20. Dezember 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM- Akte A10). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staats- angehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem B._______ Distrikt in der Nordprovinz. Er sei in B._______ geboren und habe zuletzt mit seiner Mutter und seiner jüngsten Schwester C._______ in D._______ gewohnt. Die anderen Geschwister seien verheiratet und ausgezogen. Sein Vater lebe von seiner Mutter getrennt in E._______. Er habe nach der Schule als (…) gearbeitet. Für die Wahlen des «(…)» von F._______, die im Septem- ber 2013 stattgefunden hätten, habe er auf Anfrage eines Freundes hin ab dem 10. September 2013 an zwei, drei Tagen Plakate für die Tamil Thesiya Kuttamaipu (nachfolgend: TNA [Tamil National Alliance]) aufgehängt. Sein Vater sei (….) gewesen und habe früher, als er in Vanni gewesen sei, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Dies habe ihn zur Unterstützung der TNA motiviert, da es auch ihm ein Anliegen gewesen sei, etwas für die Tamilen zu machen. Am Freitag sei es beim Plakatieren an einer Bushaltestelle in G._______ zu einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung mit Angehörigen der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) gekommen, die ihnen vorgeworfen hätten, Plakate der EPDP zerrissen und überklebt zu haben. Er habe einen der EPDP-Anhänger gekannt; sie seien in dieselbe Schule gegangen und dessen Bruder sei Mitglied der EPDP gewesen. Der Schulkollege habe ihn geschlagen, worauf er zurückge- schlagen habe. Freunde, die andernorts mit Plakatieren beschäftigt gewe- sen seien, seien hinzugekommen und hätten den Streit schlichten können. Am folgenden Tag, dem Samstag, seien zwei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung in das Camp in G._______ mitgenommen. Seine Mutter sei ihm gefolgt und habe vergeblich seine Freilassung verlangt. Es sei ihr erklärt worden, er müsse zuerst durch den Leiter des Camps befragt werden. Er sei an einen Stuhl gefesselt und geschlagen worden. Der Schulkollege, mit dem er am Vortag gestritten habe, sei auch in dem Armeecamp anwesend gewesen, welches direkt neben einem Camp der EPDP gelegen habe, und habe den Soldaten von der Beschädigung von EPDP-Postern erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden und man habe ihm verboten, weitere politische

D-1779/2020 Seite 3 Aktivitäten auszuüben. Man habe ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, zu den LTTE zu gehören. Nachdem er über das Wochenende festgehalten worden sei, sei am Montagmorgen der Campleiter, ein höherer Offizier, ge- kommen. Dieser habe ihn verwarnt, ihm weitere politische Aktivitäten un- tersagt, seine Identitätskarte registriert und ihn dann gehen lassen, verbun- den mit der Auflage, sich fortan jeden Sonntag im nächstgelegenen Armee- camp zur Unterschriftsleistung zu melden. Er sei der Aufforderung nachge- kommen und habe sich an den beiden folgenden Sonntagen in dem «H._______» genannten Camp der Armee, welches sich in der Nähe sei- nes Hauses befunden habe, gemeldet. Beim ersten Mal seien drei Solda- ten dort gewesen und es sei ihm bei der Unterschriftsleistung nichts pas- siert. Am zweiten Sonntag seien zwei Soldaten zugegen gewesen und der eine habe ihn in einen dunklen Raum geführt und ihn dort sexuell miss- braucht. Der Soldat habe die Hand auf seinen Körper gelegt und obwohl er gesagt habe, dass er das nicht wolle, habe er die Hände auf seine Hüfte gelegt, ihm die Hose ausgezogen und sein Glied angefasst. Als er ge- schrien habe, habe dieser ihm den Mund zugehalten, und sei von hinten in ihn eingedrungen. Dies habe etwa eine Viertelstunde bis eine halbe Stunde gedauert. Er habe Schmerzen gehabt und geweint. Dann habe man ihn gehen lassen. Am folgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr dorthin hingegangen. Aber noch am gleichen Abend seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Camp mitgenommen. Respektive er sei damals nicht zuhause gewesen, da er auswärts etwas zu erledigen ge- habt habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass Solda- ten nach ihm verlangt hätten; er müsse um 17 Uhr im Camp zur Unter- schriftsleistung erscheinen. Er sei dann früher zurückgekehrt, um rechtzei- tig im Camp zu sein. Dort habe sich derselbe Soldat wie am Sonntag zuvor erneut auf die gleiche Weise an ihm vergangen, und es sei ihm mit vorge- haltenem Gewehr mit dem Tod gedroht worden, sollte er nicht jeden Sonn- tag in dem Camp vorbeikommen. Nach diesem Vorfall habe er seiner Mut- ter alles erzählt, worauf sein Onkel mütterlicherseits auf ihr Ersuchen hin seine Ausreise mithilfe eines Schleppers organisiert habe. Er habe wegen der Übergriffe keine Anzeige erstattet. Hätte er im Rahmen einer Gerichts- verhandlung öffentlich darüber sprechen müssen, wäre sein Name in Ver- ruf geraten. Am 12. Oktober 2013 sei er mit einem Van nach Colombo ge- fahren. Von dort aus sei er gleichentags mit einer ihm nicht bekannten Flug- gesellschaft an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Dort sei er von einem Auto abgeholt und zu einem Haus gebracht worden. Noch am gleichen Abend seien sie weitergefahren und am 14. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. Für die Flugreise habe er einen sri-lankischen Reisepass be- nützt, den er vom Schlepper erhalten habe. In diesem sei sein Foto

D-1779/2020 Seite 4 gewesen. Auf welchen Namen das Dokument ausgestellt gewesen sei, wisse er nicht. Er selber habe nie einen Pass beantragt. Die Identitätskarte sei ihm, wie gesagt, von der Armee abgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung wurde dem SEM am

2. November 2015 durch die Post retourniert. Mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt beim SEM die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und monierte, der Entscheid vom 23. Ok- tober 2015 sei seinem Mandanten nicht korrekt eröffnet worden. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 – eröffnet am 5. Februar 2016 – er- setzte das SEM seinen Entscheid vom 23. Oktober 2015. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, eventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, subeventualiter wegen Verletzung der Be- gründungspflicht. Eventualiter ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivzif- fern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Un- zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem er- suchte er in prozessualer Hinsicht um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Es wurden – nebst der angefochtenen Verfügung – folgende Dokumente eingereicht: Voucher für medizinische Versorgung bei einer Ärztin vom

16. Dezember 2015, Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom

24. Februar 2016 hinsichtlich der Zuweisung des Beschwerdeführers an einen männlichen Erstversorgungsarzt, Analysebericht des SEM vom

10. Dezember 2013, Gutachten von Prof. Dr. W. Kälin vom 23. Februar 2014, Gutachten des UNHCR vom November 2013, vom Rechtsvertreter

D-1779/2020 Seite 5 verfasster Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (Beilagen auf CD), Auszug aus einem Entscheid des SEM betreffend Backgroundcheck. Mit Eingabe vom 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht vom 6. April 2016 (Diagnose: [Verdacht auf] posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] nach sexueller Gewalt; Empfehlung: psychiatri- sche Beurteilung) und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. E. E.a Im unter der Verfahrensnummer D-1485/2016 geführten Beschwerde- verfahren wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhoben, welcher zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde. Das SEM liess sich am

24. Oktober 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 14. November 2016 reichte der Beschwerdefüh- rer einen Bericht der I._______ vom 28. September 2016 (Diagnose: Sta- tus nach mittelgradiger depressiver Episode; Differentialdiagnose: PTBS) und einen vom Rechtsvertreter verfassten Lagebericht zu Sri Lanka vom

27. Juli 2016 (Beilagen auf CD) ein. E.b Mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwer- deführer wurden dabei Verfahrenskosten von Fr. 1200.- auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung verwendet wurde. Die ver- bleibenden Verfahrenskosten wurden bisher nicht beglichen. F. F.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom

13. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls. Der Eingabe lag ein Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des «(…)» vom 10. Juni 2019 bei und der Beschwerdeführer führte aus, unbekannte Personen würden sich immer noch bei seiner Mut- ter nach ihm erkundigen. F.b Das Gericht überwies die Eingabe am 26. Juni 2019 dem SEM zur wei- teren Behandlung. F.c Mit Verfügung vom 30. August 2019 lehnte das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab. F.d Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Beschwer- deführer weitere Beweismittel vor (positiver Asylentscheid betreffend seine

D-1779/2020 Seite 6 Schwester vom (…) 2015 [N {…}], Schreiben der Mutter vom 1. Oktober 2019, Schreiben ehemaliger Mitglieder des «(…)» vom 1. Oktober 2019). F.e Mit Urteil D-5043/2019 vom 5. November 2019 wies das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

30. August 2019 ab. In Bezug auf den positiven Asylentscheid der Schwes- ter des Beschwerdeführers hielt das Gericht fest, dass dieser keinen Wie- dererwägungsgrund bilden könne. G. G.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben und das Beschwer- deverfahren wiederaufzunehmen. Der Beschwerdeführer verwies auf Dokumente aus dem Asylverfahren sei- ner Schwester C._______ (u.a. Befragungsprotokolle vom […] 2013 und […] 2015 sowie positiver Asylentscheid vom […] 2015) und machte gel- tend, diese würden belegen, dass er durch die sri-lankische Armee verfolgt und auch nach der Flucht gesucht worden sei. Aus den Befragungsproto- kollen ergebe sich, dass seine Schwester wegen ihm Reflexverfolgung er- litten habe. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie am (…) November 2013 von Soldaten, die ihn vergeblich gesucht hätten, mitgenommen, zu ihm befragt und vergewaltigt worden sei. Dies sei vom SEM als glaubhaft erachtet worden und habe dazu geführt, dass seiner Schwester Asyl ge- währt worden sei. G.b Mit Urteil D-1003/2020 vom 24. März 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Revisionsgesuch gut. Es hob das Urteil D-1485/2016 vom

13. Mai 2019 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-1779/2020 wieder auf. Das Gericht stellte fest, dass sich nach der Lektüre der Befragungsproto- kolle der Schwester des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang zwischen den Asylvorbringen der Geschwister erkennen lasse. Nachdem aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, dass die Asylakten der Schwester im Asyl- und Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers konsultiert worden wären, sei das ordentliche Beschwerdeverfahren wie- deraufzunehmen und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien, unter Beizug der Asylakten der Schwester, neu zu beurteilen.

D-1779/2020 Seite 7 H. Im vorliegenden, wiederaufgenommenen ordentlichen Beschwerdeverfah- ren stellte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, unter Bei- zug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N […]) zur Be- schwerde vom 7. März 2016 Stellung zu nehmen. I. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 hielt das SEM auch nach Kon- sultation der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers an seiner Verfügung vom 29. Januar 2016 fest. J. Am 22. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Juni 2020. L. Nach zwischenzeitlich erfolgter Heirat wurde dem Beschwerdeführer, des- sen Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, im März 2023 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. M. Die Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N […]) wurden vom Gericht beigezogen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1779/2020 Seite 8

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist dem Beschwerdeführer bekannt; er entspricht demjenigen des vorangegangenen Revisionsverfahrens (vgl. Urteil D-1003/2020 vom

24. März 2020 [Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens durch das besagte Spruchgremium]). Infolge Abteilungswechsels eines Mitglieds wurde das aktuell mitwirkende Spruchgremium wiederum or- dentlich mittels Spruchkörpergenerierungssystem eingesetzt. Manuelle Er- gänzungen waren nicht notwendig.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Im Sinne einer Vorbemerkung ist bezüglich des Prüfungsgegenstands im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sind, nachdem dem Beschwerdeführer im März 2023 eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung erteilt wurde.

E. 5.1 In Anbetracht nachfolgender Erwägungen muss auf die formellen Rü- gen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2016 betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

D-1779/2020 Seite 9 unvollständiger Abklärung des Sachverhalts und Verletzung der Begrün- dungspflicht seitens der Vorinstanz nicht weiter eingegangen werden. Sei- nem Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts (vgl. Beschwerde vom 7. März 2016 S. 20) wurde im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-1485/2016 bereits entsprochen (vgl. dortige Zwi- schenverfügung vom 14. März 2016), und der Beschwerdeführer reichte am 13. April 2016 und 14. November 2016 ärztliche Berichte zu den Akten.

E. 5.2 Die Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N […]) wurden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beigezogen. Das SEM liess sich unter Einbezug derselben am 11. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu den entspre- chenden Ausführungen des SEM Stellung zu nehmen (vgl. Replik vom

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er habe die Aufenthalte im Armeecamp teils widersprüchlich geschildert. So habe er hinsichtlich des dritten Sonntags zunächst angegeben, von Soldaten zuhause abgeholt worden zu sein, danach aber ausgesagt, durch einen Anruf der Mutter von dem Besuch der Soldaten erfahren und sich daraufhin selbständig zum Camp begeben zu haben. Auch den Zeitpunkt, wann ihm die Identitätskarte abgenommen worden sei, habe er unterschiedlich eingeordnet. Zudem sei das geschilderte Verhalten vom dritten Sonntag, wonach er nach dem Anruf der Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, um sich rechtzeitig ins Armeecamp zu begeben, realitätsfremd. Dies entspreche nicht der Vorgehensweise eines Menschen, der zuvor sexuelle Übergriffe in dem Camp erduldet haben wolle. Nachdem der Beschwerdeführer am besagten Tag ausser Haus gewesen sei, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, nicht wieder in das Armeecamp zurückzukehren. Ferner seien die Angaben zum Reiseweg unsubstanziiert geblieben. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Kontext erlebt habe, und es sei davon auszugehen, dass er anders als geschildert aus Sri Lanka ausgereist sei.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2016 in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, die Verfolgungssituation habe mit den Regionalwahlen im September 2013 begonnen, als er sich für die TNA engagiert habe, die von der damaligen sri-lankischen Regierung massiv bekämpft worden sei. Bei dem Handgemenge mit jungen Männern, welche für die mit der Regierung verbundene EPDP Plakate aufgehängt hätten, habe er den ihm von der Schule her bekannten J._______ geschlagen. Der Bruder von J._______ sei der Chef der lokalen EPDP gewesen und habe das unmittelbar neben dem örtlichen Camp der Armee gelegene EPDP-Camp geleitet. Als er am nächsten Tag von Soldaten zu dem Armeecamp gebracht worden sei, sei auch J._______ dort zugegen gewesen. Er sei geschlagen, ermahnt und eingeschüchtert worden, und die Identitätskarte sei ihm abgenommen und ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem er anlässlich der Unterschriftsleistung am zweiten Sonntag von einem Soldaten unter Waffengewalt anal vergewaltigt worden sei, habe er am nächsten Sonntag aus Angst vor weiteren Übergriffen nicht mehr in das Camp gehen wollen. Aber nachdem die Armee bei seiner Mutter nach ihm verlangt und ihm gedroht habe, dass man ihn im ganzen Land finden könnte, habe er sich doch wieder dorthin begeben. In der Folge sei er durch den gleichen Soldaten erneut vergewaltigt worden. Das SEM habe mit einer selektiven, einseitigen Wahrnehmung seiner Aussagen und der Fixierung auf für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevanten Angaben zum Ablauf der Flucht auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen geschlossen. Aus unzulänglichen Angaben zur Fluchtroute könne aber nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen eines Asylsuchenden geschlossen werden. Das SEM habe bei der Beurteilung der Verfolgungsvorbringen die vorhandenen Realkennzeichen ausser Acht gelassen und auch nicht berücksichtigt, dass er traumatisiert sei. Vergewaltigungen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende körperliche und psychische Konsequenzen für das Opfer und eine psychische Traumatisierung, wie sie bei Vergewaltigungsopfern regelmässig auftrete, beeinträchtige auch die Wahrnehmung des Betroffenen und die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern. Er habe die mehrfache Vergewaltigung durch einen Soldaten eingehend geschildert. Auch habe er auf die damit verbundene Stigmatisierung und seine Probleme, über das Erlebte zu sprechen, hingewiesen. Seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2013 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Beispielsweise habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse präzis dargelegt, und bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls entstehe der Eindruck, dass er die Vorfälle beim Erzählen nochmals durchlebe. Der Entschluss, am dritten Sonntag doch noch einmal in das Camp zu gehen, weil er die Drohung, dass er im Unterlassungsfall überall im Land gefunden werden könnte, ernstgenommen habe, könne zwar im Nachhinein als Fehlentscheid bezeichnet werden. Der Vorhalt des SEM, dass sich jede andere Person in ähnlicher Lage wohl anders entschieden hätte, sei aber rein spekulativ. Selbst wenn er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr wegen der Plakataktion für die TNA, die mittlerweile in der Regierung vertreten sei, verfolgt würde, sei trotzdem weiterhin vom Bestehen einer Gefährdungslage auszugehen. Ausgelöst durch die Plakataktion und den Zusammenstoss mit EPDP-Anhängern sei es zu Schikanen seitens der sri-lankischen Armee gekommen, die zu den sexuellen Übergriffen durch einen Armeeangehörigen geführt hätten. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die durch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Armee begangen worden seien, mit allen Mitteln verhindern würden. Er könne folglich nicht einfach gegen den Täter vorgehen. Da er die Taten aber auch nicht einfach hinnehmen könne, würde er in den Augen des Täters eine Gefahr darstellen. Jeder Angriff gegen Angehörige der Sicherheitskräfte werde durch den gesamten Sicherheitsapparat bekämpft. Als Opfer und Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung wäre er daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet und es würde ihm asylrelevante Verfolgung drohen. Er müsste mit Drohungen, Einschüchterungen oder gar extralegaler Tötung rechnen. Möglicherweise sei bereits ein beliebiger Verdacht gegen ihn vermerkt worden, so dass es bereits bei einem Backgroundcheck zu Verfolgungshandlungen kommen würde. Angesichts der Entehrung infolge der Vergewaltigung müsse er zudem mit einer Stigmatisierung durch die Gesellschaft, insbesondere durch seine Verwandtschaft, rechnen. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht über ein ihn tragendes Beziehungsnetz verfügen. Zudem sei die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka nicht durchführbar und finanzierbar.

E. 7.3 Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 die Ansicht, dass die am 6. April 2016 gestellte Diagnose einer PTBS, die nicht von einem Facharzt getroffen worden sei, an seiner Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden.

E. 7.4 Mit der Replik vom 14. November 2016 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Bericht vom 28. September 2016 belege, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Da die Sprechstunden durch eine Psychologin und Psychiaterin durchgeführt worden seien, habe er erneut nicht offen über die sexuellen Übergriffe berichten können. Dem Bericht lasse sich aber entnehmen, dass er an einer mittelgradig depressiven Episode und damit verbunden an depressiver Pseudodemenz leide, was die Erzählweise und Widersprüche erklären würde. Er bemühe sich um Fortsetzung der Behandlung bei einem männlichen Facharzt.

E. 7.5 Nach Konsultation der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 aus, die Schwester hätte unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers Asyl erhalten, da sie schon in der (...) und (...) Klasse - nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehende - asylrelevante sexuelle Übergriffe seitens sri-lankischer Soldaten erlebt habe. Es sei bei ihr daher nicht um eine Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Bruder gegangen. Der Umstand, dass sie kaum Angaben über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe machen können, zeige auch, dass ihre Vorbringen wenig mit denen des Beschwerdeführers zu tun hätten. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung vom (...) 2015 nur angegeben, dass der Beschwerdeführer mit Kollegen Plakate aufgehängt habe, dann einige Male mitgenommen worden sei, regelmässig zur Unterschriftsleistung ins Camp habe gehen müssen und zu Hause gesucht worden sei, sonst aber nichts über dessen politische Aktivitäten zu sagen gewusst. Es stehe daher auch nicht im Widerspruch, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere den dritten Sonntag betreffend - als unglaubhaft erachtet worden seien. Es halte deshalb an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik vom 8. Juni 2020 im Wesentlichen entgegen, dass seine Schwester bei ihrer BzP vom (...) 2013 keine anderen Asylgründe vorgebracht habe, als ihre Mitnahme durch Soldaten am (...) November 2013, welche auf der Suche nach ihm gewesen seien. Die sexuellen Übergriffe in der Jugendzeit habe sie erst auf Nachfrage nach weiteren Schwierigkeiten im Rahmen ihrer Anhörung vom (...) 2015 erwähnt, wobei deswegen eine Ausreise nicht zur Diskussion gestanden habe. Die Aussagen seiner Schwester würden zeigen, dass er am (...) November 2013 gesucht worden und sie Opfer von Reflexverfolgung geworden sei, weil er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Dass das SEM ihr wegen in der Jugendzeit erlittener Übergriffe Asyl gewährt haben wolle, ändere nichts daran, dass sie im November 2013 wegen ihm verfolgt worden sei. Die Ausführungen des SEM, wonach eine Reflexverfolgung seiner Schwester zu verneinen sei, weil ihr Hintergrundwissen bezüglich seiner politischen Aktivitäten fehle, seien unsinnig. Seine Schwester sei bei ihrer Festnahme gerade deshalb so hart angefasst worden, weil sie nichts über ihn gewusst habe. Es sei üblich, dass separatistische Aktivisten im Familienkreis nicht über ihre Aktivitäten sprechen würden. Dies gerade auch zum Schutz der Familie, sei doch den sri-lankischen Behörden so klar, dass von Angehörigen in der Regel nur wenige Informationen erhältlich gemacht werden könnten. Dies bedeute nicht, dass es bei Verhören von Angehörigen nicht zu Verfolgung kommen könne. Nicht vorhandene Informationen würden aber im Allgemeinen vor vertiefter Verfolgung schützen. In seiner Familie sei die Kommunikation und die Bereitschaft, über andere Familienmitglieder zu sprechen, beeinträchtigt. Nachdem die Verfolgung von ihm dazu geführt habe, dass seine Schwester reflexverfolgt worden sei, wäre es logisch gewesen, wenn das SEM die ihn betreffende Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte. Er verwies ferner auf sein exilpolitisches Engagement, welches die Gefährdungslage noch akzentuieren würde. Wie beiliegende Fotos zeigen würden, habe er an regimekritischen Demonstrationen - am (...) 2017 in K._______ und im (...) 2017 in L._______ - teilgenommen. Er sei auf den Fotos zu erkennen und von LTTE-Symbolen umgeben. Dass er auch heute noch wegen seines Engagements für den tamilischen Separatismus mit Verfolgung zu rechnen hätte, ergebe sich aus der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka und der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Er verweise hierzu auf den Lagebericht des SEM vom 7. Februar 2020 und einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 (mit Beilagen auf CD). Daraus ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage seit 2018 massgeblich verschlechtert habe und die Machtkonzentration des Rajapaksa-Clans sowie die Militarisierung des Nordens und Ostens des Landes zugenommen hätten. Folter sei weitverbreitet, insbesondere Terrorverdächtige müssten bei einer Inhaftierung damit rechnen. Unter dem Vorwand der Bekämpfung des Corona-Virus habe sich die Sicherheitslage seit Februar 2020 weiter verschlechtert. Das Militär sei als zentraler Akteur der Pandemiebekämpfung aufgetreten und die Corona-Krise habe auch zu einer verstärkten Überwachung des Internets und der sozialen Medien geführt. Es sei folglich davon auszugehen, dass zurückgeschaffte tamilische Gesuchstellende unabhängig von ihrem sonstigen Risikoprofil einem Check auf regierungskritische Aktivitäten in den besagten Medien unterzogen und dabei Verfolgung riskieren würden. Die neue sri-lankische Regierung habe sich vom Reform- und Versöhnungsprozess abgekehrt. Auch sei die Gefahr, welche die sri-lankischen Behörden der tamilischen Diaspora im Westen bezüglich angeblicher Wiederbelebungsversuche der LTTE zuschreiben würde, zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, die nach längerer Zeit aus einem Diasporazentrum nach Sri Lanka zurückkehre, dem Generalverdacht unterstehen würde, in den tamilischen Separatismus involviert zu sein. Er habe sich für die TNA engagiert und dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem EPDP-Mitglied gekommen, was zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geführt habe. Die Aussagen seiner Schwester würden dokumentieren, dass die Suche nach ihm angehalten habe. Seine Ausreise ohne legale Papiere, der mehrjährige Auslandsaufenthalt und sein exilpolitisches Engagement würden sein Risikoprofil verschärfen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr von unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8 Juni 2020). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen – durch Heilung auf Beschwerdeebene liquid und die bestehende Aktenlage erlaubt es, die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers abschliessend zu beurteilen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er habe

D-1779/2020 Seite 10 die Aufenthalte im Armeecamp teils widersprüchlich geschildert. So habe er hinsichtlich des dritten Sonntags zunächst angegeben, von Soldaten zu- hause abgeholt worden zu sein, danach aber ausgesagt, durch einen Anruf der Mutter von dem Besuch der Soldaten erfahren und sich daraufhin selb- ständig zum Camp begeben zu haben. Auch den Zeitpunkt, wann ihm die Identitätskarte abgenommen worden sei, habe er unterschiedlich eingeord- net. Zudem sei das geschilderte Verhalten vom dritten Sonntag, wonach er nach dem Anruf der Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, um sich recht- zeitig ins Armeecamp zu begeben, realitätsfremd. Dies entspreche nicht der Vorgehensweise eines Menschen, der zuvor sexuelle Übergriffe in dem Camp erduldet haben wolle. Nachdem der Beschwerdeführer am besagten Tag ausser Haus gewesen sei, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, nicht wieder in das Armeecamp zurückzukehren. Ferner seien die Angaben zum Reiseweg unsubstanziiert geblieben. Es könne daher nicht geglaubt wer- den, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Kontext erlebt habe, und es sei davon auszugehen, dass er anders als geschildert aus Sri Lanka ausgereist sei. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2016 in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, die Verfolgungssituation habe mit den Regionalwahlen im September 2013 begonnen, als er sich für die TNA engagiert habe, die von der damaligen sri-lankischen Regie- rung massiv bekämpft worden sei. Bei dem Handgemenge mit jungen Män- nern, welche für die mit der Regierung verbundene EPDP Plakate aufge- hängt hätten, habe er den ihm von der Schule her bekannten J._______ geschlagen. Der Bruder von J._______ sei der Chef der lokalen EPDP ge- wesen und habe das unmittelbar neben dem örtlichen Camp der Armee gelegene EPDP-Camp geleitet. Als er am nächsten Tag von Soldaten zu dem Armeecamp gebracht worden sei, sei auch J._______ dort zugegen gewesen. Er sei geschlagen, ermahnt und eingeschüchtert worden, und die Identitätskarte sei ihm abgenommen und ihm eine Meldepflicht aufer- legt worden. Nachdem er anlässlich der Unterschriftsleistung am zweiten Sonntag von einem Soldaten unter Waffengewalt anal vergewaltigt worden sei, habe er am nächsten Sonntag aus Angst vor weiteren Übergriffen nicht mehr in das Camp gehen wollen. Aber nachdem die Armee bei seiner Mut- ter nach ihm verlangt und ihm gedroht habe, dass man ihn im ganzen Land finden könnte, habe er sich doch wieder dorthin begeben. In der Folge sei er durch den gleichen Soldaten erneut vergewaltigt worden. Das SEM habe mit einer selektiven, einseitigen Wahrnehmung seiner Aussagen und der Fixierung auf für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevanten An- gaben zum Ablauf der Flucht auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen

D-1779/2020 Seite 11 geschlossen. Aus unzulänglichen Angaben zur Fluchtroute könne aber nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen eines Asylsuchenden geschlossen werden. Das SEM habe bei der Beurteilung der Verfolgungs- vorbringen die vorhandenen Realkennzeichen ausser Acht gelassen und auch nicht berücksichtigt, dass er traumatisiert sei. Vergewaltigungen hät- ten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende kör- perliche und psychische Konsequenzen für das Opfer und eine psychische Traumatisierung, wie sie bei Vergewaltigungsopfern regelmässig auftrete, beeinträchtige auch die Wahrnehmung des Betroffenen und die Möglich- keit, sich zur Sache zu äussern. Er habe die mehrfache Vergewaltigung durch einen Soldaten eingehend geschildert. Auch habe er auf die damit verbundene Stigmatisierung und seine Probleme, über das Erlebte zu sprechen, hingewiesen. Seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2013 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Beispielsweise habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse präzis darge- legt, und bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls entstehe der Eindruck, dass er die Vorfälle beim Erzählen nochmals durchlebe. Der Entschluss, am dritten Sonntag doch noch einmal in das Camp zu gehen, weil er die Drohung, dass er im Unterlassungsfall überall im Land gefunden werden könnte, ernstgenommen habe, könne zwar im Nachhinein als Fehlent- scheid bezeichnet werden. Der Vorhalt des SEM, dass sich jede andere Person in ähnlicher Lage wohl anders entschieden hätte, sei aber rein spe- kulativ. Selbst wenn er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr wegen der Plakat- aktion für die TNA, die mittlerweile in der Regierung vertreten sei, verfolgt würde, sei trotzdem weiterhin vom Bestehen einer Gefährdungslage aus- zugehen. Ausgelöst durch die Plakataktion und den Zusammenstoss mit EPDP-Anhängern sei es zu Schikanen seitens der sri-lankischen Armee gekommen, die zu den sexuellen Übergriffen durch einen Armeeangehöri- gen geführt hätten. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die durch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Armee begangen worden seien, mit allen Mit- teln verhindern würden. Er könne folglich nicht einfach gegen den Täter vorgehen. Da er die Taten aber auch nicht einfach hinnehmen könne, würde er in den Augen des Täters eine Gefahr darstellen. Jeder Angriff ge- gen Angehörige der Sicherheitskräfte werde durch den gesamten Sicher- heitsapparat bekämpft. Als Opfer und Zeuge einer schweren Menschen- rechtsverletzung wäre er daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefähr- det und es würde ihm asylrelevante Verfolgung drohen. Er müsste mit Dro- hungen, Einschüchterungen oder gar extralegaler Tötung rechnen. Mög- licherweise sei bereits ein beliebiger Verdacht gegen ihn vermerkt worden, so dass es bereits bei einem Backgroundcheck zu Verfolgungshandlungen

D-1779/2020 Seite 12 kommen würde. Angesichts der Entehrung infolge der Vergewaltigung müsse er zudem mit einer Stigmatisierung durch die Gesellschaft, insbe- sondere durch seine Verwandtschaft, rechnen. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht über ein ihn tragendes Beziehungsnetz verfügen. Zudem sei die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka nicht durchführbar und finanzierbar. 7.3 Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 die Ansicht, dass die am 6. April 2016 gestellte Diagnose einer PTBS, die nicht von einem Facharzt getroffen worden sei, an seiner Würdigung der Vor- bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge. Ob der Be- schwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden. 7.4 Mit der Replik vom 14. November 2016 entgegnete der Beschwerde- führer im Wesentlichen, der Bericht vom 28. September 2016 belege, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Da die Sprechstun- den durch eine Psychologin und Psychiaterin durchgeführt worden seien, habe er erneut nicht offen über die sexuellen Übergriffe berichten können. Dem Bericht lasse sich aber entnehmen, dass er an einer mittelgradig de- pressiven Episode und damit verbunden an depressiver Pseudodemenz leide, was die Erzählweise und Widersprüche erklären würde. Er bemühe sich um Fortsetzung der Behandlung bei einem männlichen Facharzt. 7.5 Nach Konsultation der Asylakten der Schwester des Beschwerdefüh- rers führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 aus, die Schwester hätte unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers Asyl erhalten, da sie schon in der (…) und (…) Klasse – nicht mit dem Be- schwerdeführer in Verbindung stehende – asylrelevante sexuelle Über- griffe seitens sri-lankischer Soldaten erlebt habe. Es sei bei ihr daher nicht um eine Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Bruder gegangen. Der Um- stand, dass sie kaum Angaben über die politischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers habe machen können, zeige auch, dass ihre Vorbringen wenig mit denen des Beschwerdeführers zu tun hätten. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung vom (…) 2015 nur angegeben, dass der Beschwerdeführer mit Kollegen Plakate aufgehängt habe, dann einige Male mitgenommen worden sei, regelmässig zur Unterschriftsleistung ins Camp habe gehen müssen und zu Hause gesucht worden sei, sonst aber nichts über dessen politische Aktivitäten zu sagen gewusst. Es stehe daher auch nicht im Wi- derspruch, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere

D-1779/2020 Seite 13 den dritten Sonntag betreffend – als unglaubhaft erachtet worden seien. Es halte deshalb an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. 7.6 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik vom 8. Juni 2020 im Wesentlichen entgegen, dass seine Schwester bei ihrer BzP vom (…) 2013 keine anderen Asylgründe vorgebracht habe, als ihre Mitnahme durch Sol- daten am (...) November 2013, welche auf der Suche nach ihm gewesen seien. Die sexuellen Übergriffe in der Jugendzeit habe sie erst auf Nach- frage nach weiteren Schwierigkeiten im Rahmen ihrer Anhörung vom (…) 2015 erwähnt, wobei deswegen eine Ausreise nicht zur Diskussion gestan- den habe. Die Aussagen seiner Schwester würden zeigen, dass er am (…) November 2013 gesucht worden und sie Opfer von Reflexverfolgung ge- worden sei, weil er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Dass das SEM ihr wegen in der Jugendzeit erlittener Übergriffe Asyl gewährt haben wolle, ändere nichts daran, dass sie im November 2013 wegen ihm verfolgt worden sei. Die Ausführungen des SEM, wonach eine Reflexverfolgung seiner Schwester zu verneinen sei, weil ihr Hintergrundwissen bezüglich seiner politischen Aktivitäten fehle, seien unsinnig. Seine Schwester sei bei ihrer Festnahme gerade deshalb so hart angefasst worden, weil sie nichts über ihn gewusst habe. Es sei üblich, dass separatistische Aktivisten im Familienkreis nicht über ihre Aktivitäten sprechen würden. Dies gerade auch zum Schutz der Familie, sei doch den sri-lankischen Behörden so klar, dass von Angehörigen in der Regel nur wenige Informationen erhält- lich gemacht werden könnten. Dies bedeute nicht, dass es bei Verhören von Angehörigen nicht zu Verfolgung kommen könne. Nicht vorhandene Informationen würden aber im Allgemeinen vor vertiefter Verfolgung schüt- zen. In seiner Familie sei die Kommunikation und die Bereitschaft, über andere Familienmitglieder zu sprechen, beeinträchtigt. Nachdem die Ver- folgung von ihm dazu geführt habe, dass seine Schwester reflexverfolgt worden sei, wäre es logisch gewesen, wenn das SEM die ihn betreffende Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte. Er verwies ferner auf sein exilpolitisches Engagement, welches die Gefähr- dungslage noch akzentuieren würde. Wie beiliegende Fotos zeigen wür- den, habe er an regimekritischen Demonstrationen – am (…) 2017 in K._______ und im (…) 2017 in L._______ – teilgenommen. Er sei auf den Fotos zu erkennen und von LTTE-Symbolen umgeben. Dass er auch heute noch wegen seines Engagements für den tamilischen Separatismus mit Verfolgung zu rechnen hätte, ergebe sich aus der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka und der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Er verweise hierzu auf den Lagebericht des SEM vom

D-1779/2020 Seite 14

7. Februar 2020 und einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Zusatz- bericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 (mit Beilagen auf CD). Daraus ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage seit 2018 massgeblich verschlechtert habe und die Machtkonzentration des Rajapaksa-Clans so- wie die Militarisierung des Nordens und Ostens des Landes zugenommen hätten. Folter sei weitverbreitet, insbesondere Terrorverdächtige müssten bei einer Inhaftierung damit rechnen. Unter dem Vorwand der Bekämpfung des Corona-Virus habe sich die Sicherheitslage seit Februar 2020 weiter verschlechtert. Das Militär sei als zentraler Akteur der Pandemiebekämp- fung aufgetreten und die Corona-Krise habe auch zu einer verstärkten Überwachung des Internets und der sozialen Medien geführt. Es sei folg- lich davon auszugehen, dass zurückgeschaffte tamilische Gesuchstel- lende unabhängig von ihrem sonstigen Risikoprofil einem Check auf regie- rungskritische Aktivitäten in den besagten Medien unterzogen und dabei Verfolgung riskieren würden. Die neue sri-lankische Regierung habe sich vom Reform- und Versöhnungsprozess abgekehrt. Auch sei die Gefahr, welche die sri-lankischen Behörden der tamilischen Diaspora im Westen bezüglich angeblicher Wiederbelebungsversuche der LTTE zuschreiben würde, zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, die nach längerer Zeit aus einem Diasporazentrum nach Sri Lanka zurück- kehre, dem Generalverdacht unterstehen würde, in den tamilischen Sepa- ratismus involviert zu sein. Er habe sich für die TNA engagiert und dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem EPDP-Mitglied gekommen, was zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geführt habe. Die Aussagen seiner Schwester würden dokumentieren, dass die Suche nach ihm angehalten habe. Seine Ausreise ohne legale Papiere, der mehr- jährige Auslandsaufenthalt und sein exilpolitisches Engagement würden sein Risikoprofil verschärfen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr von unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich- tigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, über- wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur- teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person

D-1779/2020 Seite 15 sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Eine Behauptung gilt demnach bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 8.2 Anders als die Vorinstanz gelangt das Gericht nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers und Konsultation des N-Dossiers dessen Schwes- ter zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu den fluchtauslösenden Ereignissen die oben genannten Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung erfüllen.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat detailliert beschrieben, wie es dazu ge- kommen sei, dass er in den Fokus der sri-lankischen Armee geraten sei. Die entsprechenden Schilderungen weisen keine wesentlichen Ungereimt- heiten auf. Er hat die Unterstützung der TNA anlässlich der Regionalwah- len von September 2013 und die damit in Zusammenhang stehende hand- greifliche Auseinandersetzung mit Anhängern der EPDP schlüssig darge- legt. Der geschilderte Vorfall ist in den betreffenden zeitlichen und regiona- len Kontext einordbar. Es ist bekannt, dass es im Vorfeld der damaligen Wahlen ins Regionalparlament der Nordprovinz von Sri Lanka seitens des Militärs, der Geheimdienste und der verbündeten EPDP zu Einschüchte- rungen der Wähler und Angriffen auf Kandidaten der Opposition gekom- men ist (vgl. WORLD SOCIALIST WEBSITE, SRI LANKA: TNA gewinnt Kommu- nalwahlen in der nördlichen Provinz, https://www.wsws.org/de/artic- les/2013/10/04/sril-o04.html, abgerufen am 3. Juli 2023). Der Beschwerde- führer hat auch den zeitlichen Ablauf der daraus resultierenden Ereignisse

– Mitnahme zum Armeecamp in G._______ am Tag nach dem Handge- menge vom Freitag, Entlassung am Montag unter Auferlegung einer Mel- depflicht, Unterschriftsleistung im Armeecamp am Wohnort an den folgen- den drei Sonntagen, Ausreise am darauffolgenden Samstag (12. Oktober

2013) – durchwegs kohärent und präzis, unter exakter Angabe des jewei- ligen Wochentags, geschildert. Auch wenn die beim Plakatieren aneinan- dergeratenen EPDP- und TNA-Anhänger den Streit untereinander hätten schlichten können, erscheint es nicht abwegig, dass er von seinem Geg- ner, der ihn persönlich kennt und gute Beziehungen zur Armee habe, dort angeschwärzt worden ist, woraufhin ihm eine Verbindung zu den LTTE

D-1779/2020 Seite 16 unterstellt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung im Armeecamp in G._______ sind von einer zu erwartenden Substanziiertheit und weisen keine wesentlichen Divergenzen auf. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Armeecamp eine Meldepflicht auferlegt worden sei, ist im sri-lankischen Kontext plausibel. Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe die Abnahme seiner Identitätskarte durch die Armee zeitlich abweichend ein- geordnet, vermag für die Glaubhaftigkeitsprüfung keine erhebliche Rele- vanz zu entfalten. Unabhängig vom Zeitpunkt der physischen Abnahme der Identitätskarte ist angesichts der verhängten Meldepflicht davon auszuge- hen, dass die Personalien des Beschwerdeführers im besagten Zusam- menhang (TNA-Unterstützung) registriert wurden. Den sexuellen Miss- brauch durch einen Armeeangehörigen anlässlich der Unterschriftsleistung hat der Beschwerdeführer ausreichend detailliert beschrieben. Die diesbe- züglichen Schilderungen weisen diverse Realkennzeichen auf (bspw. Be- schreibung seiner Schmerzen und Reaktionen [Schreie, Weinen] sowie seines Verhaltens nach der Heimkehr [Hinlegen, Duschen] [vgl. SEM-Akte A10 S. 3 F5 und S. 8 F59]) und wirken – in Nachachtung eines auch im Kreis eines gleichgeschlechtlichen Befragungsteams bei der Anhörung vom 20. Dezember 2013 durchaus nachvollziehbaren Schamgefühls – au- thentisch. Die im Bericht der I._______ vom 28. September 2016 gestellte Differentialdiagnose einer PTBS kann die vorgebrachte Verfolgungssitua- tion zwar nicht belegen, da sie per se keine Rückschlüsse auf die spezifi- schen Ursachen der psychischen Leiden des Beschwerdeführers zulässt, aber doch als Anhaltspunkt für die Plausibilität der Vorbringen erachtet wer- den. Den dritten Sonntag betreffend divergieren die Angaben des Be- schwerdeführers insofern, als er bei der BzP anlässlich der – rudimentären

– Befragung zu den Gesuchsgründen angegeben hat, von den Soldaten zuhause abgeholt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 S. 6 Ziff. 7.01), im Rahmen der Anhörung aber ausführte, sich damals auf Geheiss der Sol- daten selbständig zum Camp begeben zu haben (vgl. SEM-Akte A10 S. 3 F5, S. 11 F89/F90). Diesem Widerspruch ist in der Tat ein gewisses Ge- wicht beizumessen, weshalb Zweifel bezüglich des Ablaufs der Ereignisse am dritten Sonntag zu bestätigen sind. Der entsprechende Widerspruch ist aber letztlich nicht geeignet, um zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Ver- folgungsvorbringen respektive der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sexuellen Missbrauch seitens eines Armeeange- hörigen erlebt, zu führen, dies insbesondere auch mit Blick auf die nachfol- genden Erwägungen.

D-1779/2020 Seite 17

E. 8.2.2 Von erheblicher Relevanz für die vorliegende Glaubhaftigkeitsprü- fung ist nämlich auch der Umstand, dass der Schwester des Beschwerde- führers in der Schweiz wegen erlittener Reflexverfolgung Asyl gewährt wurde (positiver Asylentscheid vom […] 2015). Vorauszuschicken ist dabei, dass die Verfolgungsvorbringen der Schwester in einem wesentlichen Teil die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, ohne dass der Eindruck entstehen würde, es sei zu Absprachen gekommen. So weisen die Vorbrin- gen der Schwester auch massgebliche Lücken auf – wie zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers –, die im Falle der Abrede zweifellos ge- füllt worden wären. Den konsultierten Asylakten der Schwester (N […]) lässt sich sodann entnehmen, dass diese nur einen Monat nach dem Be- schwerdeführer – am (…) November 2013 – in der Schweiz um Asyl nach- gesucht hat. Sie gab im Rahmen ihrer Befragungen vom (…) 2013 und (…) 2015 zu Protokoll, dass Soldaten nach der Ausreise des Beschwerdefüh- rers wiederholt nach ihm gesucht hätten und zusehends wütend geworden seien, als die Familie immer wieder gesagt habe, nicht zu wissen, wo er sei. Als die Soldaten am (…) November 2013 wiedergekommen seien und sie, aber nicht den Beschwerdeführer zuhause angetroffen hätten, sei sie anstelle ihres Bruders in das Armeecamp mitgenommen worden. Dort sei sie insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt worden. Bereits früher, in der (…) und (…) Klasse – und damit Jahre vor der Ausreise – habe sie sexuelle Übergriffe seitens von Soldaten erlebt. Aus den besagten Akten ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen der Schwester alle Vorfälle be- treffend als glaubhaft erachtet hat, insbesondere auch, dass sie am (…) November 2013 von Soldaten, die nach dem Beschwerdeführer ge- sucht hätten, anstelle ihres Bruders zum Armeecamp mitgenommen wor- den sei. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das SEM in sei- ner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 ausführte, in den Vorbringen der Schwester gehe es nicht um Reflexverfolgung, weshalb deren Asylgewäh- rung keine Relevanz entfalte. Vielmehr ist es in Berücksichtigung der Akten der Schwester und des entsprechenden rechtskräftigen Asylentscheids als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der sri-lankischen Armee zuhause gesucht wurde, was wie- derum die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen unterstreicht.

E. 8.2.3 Nach einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers ist mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Zusam- menhang mit einer ihm obliegenden Meldepflicht sexuellen Missbrauch durch einen Armeeangehörigen erlebt hat. Insgesamt betrachtet vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereig- nissen somit in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu

D-1779/2020 Seite 18 überzeugen. Es ist ihm gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu ma- chen, auch wenn zu einzelnen Sachverhaltselementen gewisse Zweifel be- stehen bleiben. Daran vermögen auch die vom SEM erwähnten Plausibili- tätsüberlegungen oder die vage geschilderte Fluchtroute – beides äusserst schwache Kriterien gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe – nichts zu ändern.

E. 8.3 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vom Beschwerde- führer dargelegten Fluchtgründe als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Nachgang zu einer Plakataktion zugunsten der TNA im Rahmen der Provinzratswahlen im September 2013 und einer damit ver- bundenen handgreiflichen Auseinandersetzung mit EPDP-Anhängern in den Fokus der sri-lankischen Armeebehörden geraten ist, aufgrund dieses Engagements kurzzeitig von der Armee festgehalten, befragt und geschla- gen wurde und bei der Befolgung der ihm in diesem Zusammenhang auf- erlegten Meldepflicht sexuellen Missbrauch seitens eines Armeeangehöri- gen erlebt hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass er nach seiner Ausreise wiederholt seitens Armeeangehöriger gesucht wurde.

E. 9.1 Es bleibt, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der als glaubhaft befunde- nen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 9.2 Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Per- son ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine be- gründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgung respektive die Verfolgungsfurcht muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung vor der Ausreise oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der ob- jektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind bei der Beurteilung der Aktualität der Verfolgungsfurcht zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen

D-1779/2020 Seite 19 (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2; 2010/57 E. 2; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2 je m.w.H.). Die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat ei- nerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Eine Person, die bereits einmal Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Per- son, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt (vgl. E. 8.2 – 8.3), glaubhaft dargelegt, dass er in Sri Lanka wegen Unterstützung der TNA ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten ist. Er wurde von den sri- lankischen Armeebehörden einige Tage festgehalten und dabei geschla- gen und eingeschüchtert, wobei ihm auch vorgeworfen worden sei, den LTTE anzugehören. Die Entlassung erfolgte unter Auflage einer Melde- pflicht und folglich einer entsprechenden Registrierung seiner Personalien. Bei der Befolgung der Pflicht zur Unterschriftsleistung wurde er Opfer se- xuellen Missbrauchs durch einen Armeeangehörigen. Damit hat der Be- schwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und er hatte im Ausreisezeitpunkt objektiv begründete Furcht, künftig weiteren Nachteilen erheblichen Aus- masses ausgesetzt zu sein. Er wurde, nachdem er der Meldepflicht nicht mehr nachkam, wiederholt von Armeeangehörigen zuhause gesucht, und seine Schwester wurde im November 2013 an seiner Stelle von Soldaten mitgenommen. Für den Zeitpunkt der Ausreise ist daher von einer asylre- levanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 9.4 Für die Annahme, dass sich die Verfolgungssituation, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass dieser im heuti- gen Zeitpunkt keine begründete Furcht mehr hätte, im Heimatland ernst- hafte Nachteile zu erleiden, besteht keine Veranlassung.

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen. Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder

D-1779/2020 Seite 20 vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Ein- trag in der sogenannten «Stop-List», die Teilnahme an exilpolitischen re- gimekritischen Handlungen und das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder auch bloss vermuteten Verbindung zu den LTTE, wer- den als stark risikobegründende Faktoren eingestuft (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, die sich eine gewisse Zeit in einem westlichen Land aufgehalten haben und die gut sichtbare Narben aufweisen (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be- hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Se- paratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Die besagten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefähr- dung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, sind nach wie vor aktuell. Seit Erlass des Referenzurteils war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. Zu erwäh- nen sind namentlich die Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten des Lan- des und die jüngsten Begebenheiten, welche zum Rücktritt einzelner Re- gierungsmitglieder und des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa geführt ha- ben. Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung aufgrund der Veränderun- gen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – vielmehr von einer mögli- chen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Ri- sikofaktoren erfüllen, aus (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6428/2019 vom 6. Oktober 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Die Wahl von Ranil Wickreme- singhe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.1.3, E-43/2020 vom

2. Juni 2023 E. 7.4.4 und D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 8.2).

D-1779/2020 Seite 21

E. 9.4.2 Beim Beschwerdeführer liegen mehrere Risikofaktoren vor. Er geriet bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen seines Engagements für die TNA und den damit verbundenen Zusammenstoss mit EPDP-Anhä- ngern in den Fokus der sri-lankischen Behörden, ihm wurden Verbindun- gen zu den LTTE unterstellt und er wurde in diesem Zusammenhang Opfer sexuellen Missbrauchs seitens eines Armeeangehörigen. Auch wenn sein damaliges politisches Engagement aus heutiger Sicht niederschwellig er- scheint, wie dies auch das in der Eingabe vom 8. Juni 2020 dargelegte exilpolitische Engagement (Teilnahme an zwei Demonstrationen im Jahr

2017) es tut, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka – nach rund zehnjähriger Landesabwesenheit – mit erhöhter Aufmerksamkeit seitens der Behörden und eingehender Be- fragung hinsichtlich (vermeintlicher) oppositioneller Aktivitäten zu rechnen hätte, zumal die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass sein Name bei den Be- hörden weiterhin registriert ist, nachdem er der ihm obliegenden Pflicht zur Unterschriftsleistung nicht mehr nachgekommen ist. Der Umstand, dass Armeeangehörige nach seiner Ausreise wiederholt nach ihm gesucht und seine Schwester an seiner Stelle mitgenommen haben, spricht für diese Annahme. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Erfüllung einer im heutigen Zeitpunkt objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund der von ihm bereits erlittenen Verfolgung herabgesetzt sind (vgl. E. 9.2). Angesichts der erleb- ten Vorverfolgung und der weiterhin schlechten Sicherheitslage in Sri Lanka ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Über- griffen, müsste er in sein Heimatland zurückkehren, auch im heutigen Zeit- punkt objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.

E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG vorlie- gend erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hin- weise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Asyl.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuwei- sen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

D-1779/2020 Seite 22

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Folglich ist dem Beschwerdeführer der – im Beschwerdeverfahren D-1485/2016 einbezahlte – Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.

E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflich- tig ist nur der notwendige Aufwand. Die Beschwerdeeingaben enthalten mehrseitige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden lassen. In Berücksichtigung dieses Umstands sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die dem Be- schwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3500.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1779/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird der im Beschwerdeverfahren D-1485/2016 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– rückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1779/2020 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Oktober 2013 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP [vgl. SEM-Akte A4]) und am 20. Dezember 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akte A10). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem B._______ Distrikt in der Nordprovinz. Er sei in B._______ geboren und habe zuletzt mit seiner Mutter und seiner jüngsten Schwester C._______ in D._______ gewohnt. Die anderen Geschwister seien verheiratet und ausgezogen. Sein Vater lebe von seiner Mutter getrennt in E._______. Er habe nach der Schule als (...) gearbeitet. Für die Wahlen des «(...)» von F._______, die im September 2013 stattgefunden hätten, habe er auf Anfrage eines Freundes hin ab dem 10. September 2013 an zwei, drei Tagen Plakate für die Tamil Thesiya Kuttamaipu (nachfolgend: TNA [Tamil National Alliance]) aufgehängt. Sein Vater sei (....) gewesen und habe früher, als er in Vanni gewesen sei, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Dies habe ihn zur Unterstützung der TNA motiviert, da es auch ihm ein Anliegen gewesen sei, etwas für die Tamilen zu machen. Am Freitag sei es beim Plakatieren an einer Bushaltestelle in G._______ zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekommen, die ihnen vorgeworfen hätten, Plakate der EPDP zerrissen und überklebt zu haben. Er habe einen der EPDP-Anhänger gekannt; sie seien in dieselbe Schule gegangen und dessen Bruder sei Mitglied der EPDP gewesen. Der Schulkollege habe ihn geschlagen, worauf er zurückgeschlagen habe. Freunde, die andernorts mit Plakatieren beschäftigt gewesen seien, seien hinzugekommen und hätten den Streit schlichten können. Am folgenden Tag, dem Samstag, seien zwei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwecks Befragung in das Camp in G._______ mitgenommen. Seine Mutter sei ihm gefolgt und habe vergeblich seine Freilassung verlangt. Es sei ihr erklärt worden, er müsse zuerst durch den Leiter des Camps befragt werden. Er sei an einen Stuhl gefesselt und geschlagen worden. Der Schulkollege, mit dem er am Vortag gestritten habe, sei auch in dem Armeecamp anwesend gewesen, welches direkt neben einem Camp der EPDP gelegen habe, und habe den Soldaten von der Beschädigung von EPDP-Postern erzählt. Deshalb sei er geschlagen worden und man habe ihm verboten, weitere politische Aktivitäten auszuüben. Man habe ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, zu den LTTE zu gehören. Nachdem er über das Wochenende festgehalten worden sei, sei am Montagmorgen der Campleiter, ein höherer Offizier, gekommen. Dieser habe ihn verwarnt, ihm weitere politische Aktivitäten untersagt, seine Identitätskarte registriert und ihn dann gehen lassen, verbunden mit der Auflage, sich fortan jeden Sonntag im nächstgelegenen Armeecamp zur Unterschriftsleistung zu melden. Er sei der Aufforderung nachgekommen und habe sich an den beiden folgenden Sonntagen in dem «H._______» genannten Camp der Armee, welches sich in der Nähe seines Hauses befunden habe, gemeldet. Beim ersten Mal seien drei Soldaten dort gewesen und es sei ihm bei der Unterschriftsleistung nichts passiert. Am zweiten Sonntag seien zwei Soldaten zugegen gewesen und der eine habe ihn in einen dunklen Raum geführt und ihn dort sexuell missbraucht. Der Soldat habe die Hand auf seinen Körper gelegt und obwohl er gesagt habe, dass er das nicht wolle, habe er die Hände auf seine Hüfte gelegt, ihm die Hose ausgezogen und sein Glied angefasst. Als er geschrien habe, habe dieser ihm den Mund zugehalten, und sei von hinten in ihn eingedrungen. Dies habe etwa eine Viertelstunde bis eine halbe Stunde gedauert. Er habe Schmerzen gehabt und geweint. Dann habe man ihn gehen lassen. Am folgenden Sonntag sei er aus Angst nicht mehr dorthin hingegangen. Aber noch am gleichen Abend seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Camp mitgenommen. Respektive er sei damals nicht zuhause gewesen, da er auswärts etwas zu erledigen gehabt habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass Soldaten nach ihm verlangt hätten; er müsse um 17 Uhr im Camp zur Unterschriftsleistung erscheinen. Er sei dann früher zurückgekehrt, um rechtzeitig im Camp zu sein. Dort habe sich derselbe Soldat wie am Sonntag zuvor erneut auf die gleiche Weise an ihm vergangen, und es sei ihm mit vorgehaltenem Gewehr mit dem Tod gedroht worden, sollte er nicht jeden Sonntag in dem Camp vorbeikommen. Nach diesem Vorfall habe er seiner Mutter alles erzählt, worauf sein Onkel mütterlicherseits auf ihr Ersuchen hin seine Ausreise mithilfe eines Schleppers organisiert habe. Er habe wegen der Übergriffe keine Anzeige erstattet. Hätte er im Rahmen einer Gerichtsverhandlung öffentlich darüber sprechen müssen, wäre sein Name in Verruf geraten. Am 12. Oktober 2013 sei er mit einem Van nach Colombo gefahren. Von dort aus sei er gleichentags mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Dort sei er von einem Auto abgeholt und zu einem Haus gebracht worden. Noch am gleichen Abend seien sie weitergefahren und am 14. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist. Für die Flugreise habe er einen sri-lankischen Reisepass benützt, den er vom Schlepper erhalten habe. In diesem sei sein Foto gewesen. Auf welchen Namen das Dokument ausgestellt gewesen sei, wisse er nicht. Er selber habe nie einen Pass beantragt. Die Identitätskarte sei ihm, wie gesagt, von der Armee abgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung wurde dem SEM am 2. November 2015 durch die Post retourniert. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt beim SEM die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und monierte, der Entscheid vom 23. Oktober 2015 sei seinem Mandanten nicht korrekt eröffnet worden. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 - eröffnet am 5. Februar 2016 - ersetzte das SEM seinen Entscheid vom 23. Oktober 2015. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, subeventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Es wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - folgende Dokumente eingereicht: Voucher für medizinische Versorgung bei einer Ärztin vom 16. Dezember 2015, Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 24. Februar 2016 hinsichtlich der Zuweisung des Beschwerdeführers an einen männlichen Erstversorgungsarzt, Analysebericht des SEM vom 10. Dezember 2013, Gutachten von Prof. Dr. W. Kälin vom 23. Februar 2014, Gutachten des UNHCR vom November 2013, vom Rechtsvertreter verfasster Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (Beilagen auf CD), Auszug aus einem Entscheid des SEM betreffend Backgroundcheck. Mit Eingabe vom 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer zudem einen Arztbericht vom 6. April 2016 (Diagnose: [Verdacht auf] posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] nach sexueller Gewalt; Empfehlung: psychiatrische Beurteilung) und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. E. E.a Im unter der Verfahrensnummer D-1485/2016 geführten Beschwerdeverfahren wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben, welcher zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde. Das SEM liess sich am 24. Oktober 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. November 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der I._______ vom 28. September 2016 (Diagnose: Status nach mittelgradiger depressiver Episode; Differentialdiagnose: PTBS) und einen vom Rechtsvertreter verfassten Lagebericht zu Sri Lanka vom 27. Juli 2016 (Beilagen auf CD) ein. E.b Mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwerdeführer wurden dabei Verfahrenskosten von Fr. 1200.- auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung verwendet wurde. Die verbleibenden Verfahrenskosten wurden bisher nicht beglichen. F. F.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 13. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls. Der Eingabe lag ein Schreiben eines ehemaligen Mitglieds des «(...)» vom 10. Juni 2019 bei und der Beschwerdeführer führte aus, unbekannte Personen würden sich immer noch bei seiner Mutter nach ihm erkundigen. F.b Das Gericht überwies die Eingabe am 26. Juni 2019 dem SEM zur weiteren Behandlung. F.c Mit Verfügung vom 30. August 2019 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. F.d Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor (positiver Asylentscheid betreffend seine Schwester vom (...) 2015 [N {...}], Schreiben der Mutter vom 1. Oktober 2019, Schreiben ehemaliger Mitglieder des «(...)» vom 1. Oktober 2019). F.e Mit Urteil D-5043/2019 vom 5. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 ab. In Bezug auf den positiven Asylentscheid der Schwester des Beschwerdeführers hielt das Gericht fest, dass dieser keinen Wiedererwägungsgrund bilden könne. G. G.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Der Beschwerdeführer verwies auf Dokumente aus dem Asylverfahren seiner Schwester C._______ (u.a. Befragungsprotokolle vom [...] 2013 und [...] 2015 sowie positiver Asylentscheid vom [...] 2015) und machte geltend, diese würden belegen, dass er durch die sri-lankische Armee verfolgt und auch nach der Flucht gesucht worden sei. Aus den Befragungsprotokollen ergebe sich, dass seine Schwester wegen ihm Reflexverfolgung erlitten habe. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie am (...) November 2013 von Soldaten, die ihn vergeblich gesucht hätten, mitgenommen, zu ihm befragt und vergewaltigt worden sei. Dies sei vom SEM als glaubhaft erachtet worden und habe dazu geführt, dass seiner Schwester Asyl gewährt worden sei. G.b Mit Urteil D-1003/2020 vom 24. März 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut. Es hob das Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-1779/2020 wieder auf. Das Gericht stellte fest, dass sich nach der Lektüre der Befragungsprotokolle der Schwester des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang zwischen den Asylvorbringen der Geschwister erkennen lasse. Nachdem aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, dass die Asylakten der Schwester im Asyl- und Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers konsultiert worden wären, sei das ordentliche Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien, unter Beizug der Asylakten der Schwester, neu zu beurteilen. H. Im vorliegenden, wiederaufgenommenen ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, unter Beizug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) zur Beschwerde vom 7. März 2016 Stellung zu nehmen. I. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 hielt das SEM auch nach Konsultation der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers an seiner Verfügung vom 29. Januar 2016 fest. J. Am 22. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Juni 2020. L. Nach zwischenzeitlich erfolgter Heirat wurde dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, im März 2023 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. M. Die Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) wurden vom Gericht beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer bekannt; er entspricht demjenigen des vorangegangenen Revisionsverfahrens (vgl. Urteil D-1003/2020 vom 24. März 2020 [Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens durch das besagte Spruchgremium]). Infolge Abteilungswechsels eines Mitglieds wurde das aktuell mitwirkende Spruchgremium wiederum ordentlich mittels Spruchkörpergenerierungssystem eingesetzt. Manuelle Ergänzungen waren nicht notwendig.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Im Sinne einer Vorbemerkung ist bezüglich des Prüfungsgegenstands im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sind, nachdem dem Beschwerdeführer im März 2023 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 5. 5.1 In Anbetracht nachfolgender Erwägungen muss auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2016 betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständiger Abklärung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz nicht weiter eingegangen werden. Seinem Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts (vgl. Beschwerde vom 7. März 2016 S. 20) wurde im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-1485/2016 bereits entsprochen (vgl. dortige Zwischenverfügung vom 14. März 2016), und der Beschwerdeführer reichte am 13. April 2016 und 14. November 2016 ärztliche Berichte zu den Akten. 5.2 Die Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) wurden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beigezogen. Das SEM liess sich unter Einbezug derselben am 11. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu den entsprechenden Ausführungen des SEM Stellung zu nehmen (vgl. Replik vom 8. Juni 2020). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durch Heilung auf Beschwerdeebene liquid und die bestehende Aktenlage erlaubt es, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er habe die Aufenthalte im Armeecamp teils widersprüchlich geschildert. So habe er hinsichtlich des dritten Sonntags zunächst angegeben, von Soldaten zuhause abgeholt worden zu sein, danach aber ausgesagt, durch einen Anruf der Mutter von dem Besuch der Soldaten erfahren und sich daraufhin selbständig zum Camp begeben zu haben. Auch den Zeitpunkt, wann ihm die Identitätskarte abgenommen worden sei, habe er unterschiedlich eingeordnet. Zudem sei das geschilderte Verhalten vom dritten Sonntag, wonach er nach dem Anruf der Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, um sich rechtzeitig ins Armeecamp zu begeben, realitätsfremd. Dies entspreche nicht der Vorgehensweise eines Menschen, der zuvor sexuelle Übergriffe in dem Camp erduldet haben wolle. Nachdem der Beschwerdeführer am besagten Tag ausser Haus gewesen sei, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, nicht wieder in das Armeecamp zurückzukehren. Ferner seien die Angaben zum Reiseweg unsubstanziiert geblieben. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Kontext erlebt habe, und es sei davon auszugehen, dass er anders als geschildert aus Sri Lanka ausgereist sei. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2016 in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, die Verfolgungssituation habe mit den Regionalwahlen im September 2013 begonnen, als er sich für die TNA engagiert habe, die von der damaligen sri-lankischen Regierung massiv bekämpft worden sei. Bei dem Handgemenge mit jungen Männern, welche für die mit der Regierung verbundene EPDP Plakate aufgehängt hätten, habe er den ihm von der Schule her bekannten J._______ geschlagen. Der Bruder von J._______ sei der Chef der lokalen EPDP gewesen und habe das unmittelbar neben dem örtlichen Camp der Armee gelegene EPDP-Camp geleitet. Als er am nächsten Tag von Soldaten zu dem Armeecamp gebracht worden sei, sei auch J._______ dort zugegen gewesen. Er sei geschlagen, ermahnt und eingeschüchtert worden, und die Identitätskarte sei ihm abgenommen und ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem er anlässlich der Unterschriftsleistung am zweiten Sonntag von einem Soldaten unter Waffengewalt anal vergewaltigt worden sei, habe er am nächsten Sonntag aus Angst vor weiteren Übergriffen nicht mehr in das Camp gehen wollen. Aber nachdem die Armee bei seiner Mutter nach ihm verlangt und ihm gedroht habe, dass man ihn im ganzen Land finden könnte, habe er sich doch wieder dorthin begeben. In der Folge sei er durch den gleichen Soldaten erneut vergewaltigt worden. Das SEM habe mit einer selektiven, einseitigen Wahrnehmung seiner Aussagen und der Fixierung auf für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevanten Angaben zum Ablauf der Flucht auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen geschlossen. Aus unzulänglichen Angaben zur Fluchtroute könne aber nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen eines Asylsuchenden geschlossen werden. Das SEM habe bei der Beurteilung der Verfolgungsvorbringen die vorhandenen Realkennzeichen ausser Acht gelassen und auch nicht berücksichtigt, dass er traumatisiert sei. Vergewaltigungen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwerwiegende körperliche und psychische Konsequenzen für das Opfer und eine psychische Traumatisierung, wie sie bei Vergewaltigungsopfern regelmässig auftrete, beeinträchtige auch die Wahrnehmung des Betroffenen und die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern. Er habe die mehrfache Vergewaltigung durch einen Soldaten eingehend geschildert. Auch habe er auf die damit verbundene Stigmatisierung und seine Probleme, über das Erlebte zu sprechen, hingewiesen. Seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2013 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Beispielsweise habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse präzis dargelegt, und bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls entstehe der Eindruck, dass er die Vorfälle beim Erzählen nochmals durchlebe. Der Entschluss, am dritten Sonntag doch noch einmal in das Camp zu gehen, weil er die Drohung, dass er im Unterlassungsfall überall im Land gefunden werden könnte, ernstgenommen habe, könne zwar im Nachhinein als Fehlentscheid bezeichnet werden. Der Vorhalt des SEM, dass sich jede andere Person in ähnlicher Lage wohl anders entschieden hätte, sei aber rein spekulativ. Selbst wenn er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr wegen der Plakataktion für die TNA, die mittlerweile in der Regierung vertreten sei, verfolgt würde, sei trotzdem weiterhin vom Bestehen einer Gefährdungslage auszugehen. Ausgelöst durch die Plakataktion und den Zusammenstoss mit EPDP-Anhängern sei es zu Schikanen seitens der sri-lankischen Armee gekommen, die zu den sexuellen Übergriffen durch einen Armeeangehörigen geführt hätten. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die durch Angehörige der Sicherheitskräfte und der Armee begangen worden seien, mit allen Mitteln verhindern würden. Er könne folglich nicht einfach gegen den Täter vorgehen. Da er die Taten aber auch nicht einfach hinnehmen könne, würde er in den Augen des Täters eine Gefahr darstellen. Jeder Angriff gegen Angehörige der Sicherheitskräfte werde durch den gesamten Sicherheitsapparat bekämpft. Als Opfer und Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung wäre er daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet und es würde ihm asylrelevante Verfolgung drohen. Er müsste mit Drohungen, Einschüchterungen oder gar extralegaler Tötung rechnen. Möglicherweise sei bereits ein beliebiger Verdacht gegen ihn vermerkt worden, so dass es bereits bei einem Backgroundcheck zu Verfolgungshandlungen kommen würde. Angesichts der Entehrung infolge der Vergewaltigung müsse er zudem mit einer Stigmatisierung durch die Gesellschaft, insbesondere durch seine Verwandtschaft, rechnen. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht über ein ihn tragendes Beziehungsnetz verfügen. Zudem sei die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in Sri Lanka nicht durchführbar und finanzierbar. 7.3 Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 die Ansicht, dass die am 6. April 2016 gestellte Diagnose einer PTBS, die nicht von einem Facharzt getroffen worden sei, an seiner Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Kontext sexuelle Übergriffe erlebt habe, müsse offengelassen werden. 7.4 Mit der Replik vom 14. November 2016 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Bericht vom 28. September 2016 belege, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Da die Sprechstunden durch eine Psychologin und Psychiaterin durchgeführt worden seien, habe er erneut nicht offen über die sexuellen Übergriffe berichten können. Dem Bericht lasse sich aber entnehmen, dass er an einer mittelgradig depressiven Episode und damit verbunden an depressiver Pseudodemenz leide, was die Erzählweise und Widersprüche erklären würde. Er bemühe sich um Fortsetzung der Behandlung bei einem männlichen Facharzt. 7.5 Nach Konsultation der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 aus, die Schwester hätte unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers Asyl erhalten, da sie schon in der (...) und (...) Klasse - nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehende - asylrelevante sexuelle Übergriffe seitens sri-lankischer Soldaten erlebt habe. Es sei bei ihr daher nicht um eine Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Bruder gegangen. Der Umstand, dass sie kaum Angaben über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe machen können, zeige auch, dass ihre Vorbringen wenig mit denen des Beschwerdeführers zu tun hätten. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung vom (...) 2015 nur angegeben, dass der Beschwerdeführer mit Kollegen Plakate aufgehängt habe, dann einige Male mitgenommen worden sei, regelmässig zur Unterschriftsleistung ins Camp habe gehen müssen und zu Hause gesucht worden sei, sonst aber nichts über dessen politische Aktivitäten zu sagen gewusst. Es stehe daher auch nicht im Widerspruch, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere den dritten Sonntag betreffend - als unglaubhaft erachtet worden seien. Es halte deshalb an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. 7.6 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik vom 8. Juni 2020 im Wesentlichen entgegen, dass seine Schwester bei ihrer BzP vom (...) 2013 keine anderen Asylgründe vorgebracht habe, als ihre Mitnahme durch Soldaten am (...) November 2013, welche auf der Suche nach ihm gewesen seien. Die sexuellen Übergriffe in der Jugendzeit habe sie erst auf Nachfrage nach weiteren Schwierigkeiten im Rahmen ihrer Anhörung vom (...) 2015 erwähnt, wobei deswegen eine Ausreise nicht zur Diskussion gestanden habe. Die Aussagen seiner Schwester würden zeigen, dass er am (...) November 2013 gesucht worden und sie Opfer von Reflexverfolgung geworden sei, weil er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Dass das SEM ihr wegen in der Jugendzeit erlittener Übergriffe Asyl gewährt haben wolle, ändere nichts daran, dass sie im November 2013 wegen ihm verfolgt worden sei. Die Ausführungen des SEM, wonach eine Reflexverfolgung seiner Schwester zu verneinen sei, weil ihr Hintergrundwissen bezüglich seiner politischen Aktivitäten fehle, seien unsinnig. Seine Schwester sei bei ihrer Festnahme gerade deshalb so hart angefasst worden, weil sie nichts über ihn gewusst habe. Es sei üblich, dass separatistische Aktivisten im Familienkreis nicht über ihre Aktivitäten sprechen würden. Dies gerade auch zum Schutz der Familie, sei doch den sri-lankischen Behörden so klar, dass von Angehörigen in der Regel nur wenige Informationen erhältlich gemacht werden könnten. Dies bedeute nicht, dass es bei Verhören von Angehörigen nicht zu Verfolgung kommen könne. Nicht vorhandene Informationen würden aber im Allgemeinen vor vertiefter Verfolgung schützen. In seiner Familie sei die Kommunikation und die Bereitschaft, über andere Familienmitglieder zu sprechen, beeinträchtigt. Nachdem die Verfolgung von ihm dazu geführt habe, dass seine Schwester reflexverfolgt worden sei, wäre es logisch gewesen, wenn das SEM die ihn betreffende Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte. Er verwies ferner auf sein exilpolitisches Engagement, welches die Gefährdungslage noch akzentuieren würde. Wie beiliegende Fotos zeigen würden, habe er an regimekritischen Demonstrationen - am (...) 2017 in K._______ und im (...) 2017 in L._______ - teilgenommen. Er sei auf den Fotos zu erkennen und von LTTE-Symbolen umgeben. Dass er auch heute noch wegen seines Engagements für den tamilischen Separatismus mit Verfolgung zu rechnen hätte, ergebe sich aus der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka und der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Er verweise hierzu auf den Lagebericht des SEM vom 7. Februar 2020 und einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 (mit Beilagen auf CD). Daraus ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage seit 2018 massgeblich verschlechtert habe und die Machtkonzentration des Rajapaksa-Clans sowie die Militarisierung des Nordens und Ostens des Landes zugenommen hätten. Folter sei weitverbreitet, insbesondere Terrorverdächtige müssten bei einer Inhaftierung damit rechnen. Unter dem Vorwand der Bekämpfung des Corona-Virus habe sich die Sicherheitslage seit Februar 2020 weiter verschlechtert. Das Militär sei als zentraler Akteur der Pandemiebekämpfung aufgetreten und die Corona-Krise habe auch zu einer verstärkten Überwachung des Internets und der sozialen Medien geführt. Es sei folglich davon auszugehen, dass zurückgeschaffte tamilische Gesuchstellende unabhängig von ihrem sonstigen Risikoprofil einem Check auf regierungskritische Aktivitäten in den besagten Medien unterzogen und dabei Verfolgung riskieren würden. Die neue sri-lankische Regierung habe sich vom Reform- und Versöhnungsprozess abgekehrt. Auch sei die Gefahr, welche die sri-lankischen Behörden der tamilischen Diaspora im Westen bezüglich angeblicher Wiederbelebungsversuche der LTTE zuschreiben würde, zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, die nach längerer Zeit aus einem Diasporazentrum nach Sri Lanka zurückkehre, dem Generalverdacht unterstehen würde, in den tamilischen Separatismus involviert zu sein. Er habe sich für die TNA engagiert und dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem EPDP-Mitglied gekommen, was zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geführt habe. Die Aussagen seiner Schwester würden dokumentieren, dass die Suche nach ihm angehalten habe. Seine Ausreise ohne legale Papiere, der mehrjährige Auslandsaufenthalt und sein exilpolitisches Engagement würden sein Risikoprofil verschärfen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr von unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. 8. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Eine Behauptung gilt demnach bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.2 Anders als die Vorinstanz gelangt das Gericht nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers und Konsultation des N-Dossiers dessen Schwester zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllen. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat detailliert beschrieben, wie es dazu gekommen sei, dass er in den Fokus der sri-lankischen Armee geraten sei. Die entsprechenden Schilderungen weisen keine wesentlichen Ungereimtheiten auf. Er hat die Unterstützung der TNA anlässlich der Regionalwahlen von September 2013 und die damit in Zusammenhang stehende handgreifliche Auseinandersetzung mit Anhängern der EPDP schlüssig dargelegt. Der geschilderte Vorfall ist in den betreffenden zeitlichen und regionalen Kontext einordbar. Es ist bekannt, dass es im Vorfeld der damaligen Wahlen ins Regionalparlament der Nordprovinz von Sri Lanka seitens des Militärs, der Geheimdienste und der verbündeten EPDP zu Einschüchterungen der Wähler und Angriffen auf Kandidaten der Opposition gekommen ist (vgl. World Socialist Website, Sri Lanka: TNA gewinnt Kommunalwahlen in der nördlichen Provinz, https://www.wsws.org/de/articles/2013/10/04/sril-o04.html, abgerufen am 3. Juli 2023). Der Beschwerdeführer hat auch den zeitlichen Ablauf der daraus resultierenden Ereignisse - Mitnahme zum Armeecamp in G._______ am Tag nach dem Handgemenge vom Freitag, Entlassung am Montag unter Auferlegung einer Meldepflicht, Unterschriftsleistung im Armeecamp am Wohnort an den folgenden drei Sonntagen, Ausreise am darauffolgenden Samstag (12. Oktober 2013) - durchwegs kohärent und präzis, unter exakter Angabe des jeweiligen Wochentags, geschildert. Auch wenn die beim Plakatieren aneinandergeratenen EPDP- und TNA-Anhänger den Streit untereinander hätten schlichten können, erscheint es nicht abwegig, dass er von seinem Gegner, der ihn persönlich kennt und gute Beziehungen zur Armee habe, dort angeschwärzt worden ist, woraufhin ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung im Armeecamp in G._______ sind von einer zu erwartenden Substanziiertheit und weisen keine wesentlichen Divergenzen auf. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Armeecamp eine Meldepflicht auferlegt worden sei, ist im sri-lankischen Kontext plausibel. Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe die Abnahme seiner Identitätskarte durch die Armee zeitlich abweichend eingeordnet, vermag für die Glaubhaftigkeitsprüfung keine erhebliche Relevanz zu entfalten. Unabhängig vom Zeitpunkt der physischen Abnahme der Identitätskarte ist angesichts der verhängten Meldepflicht davon auszugehen, dass die Personalien des Beschwerdeführers im besagten Zusammenhang (TNA-Unterstützung) registriert wurden. Den sexuellen Missbrauch durch einen Armeeangehörigen anlässlich der Unterschriftsleistung hat der Beschwerdeführer ausreichend detailliert beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen weisen diverse Realkennzeichen auf (bspw. Beschreibung seiner Schmerzen und Reaktionen [Schreie, Weinen] sowie seines Verhaltens nach der Heimkehr [Hinlegen, Duschen] [vgl. SEM-Akte A10 S. 3 F5 und S. 8 F59]) und wirken - in Nachachtung eines auch im Kreis eines gleichgeschlechtlichen Befragungsteams bei der Anhörung vom 20. Dezember 2013 durchaus nachvollziehbaren Schamgefühls - authentisch. Die im Bericht der I._______ vom 28. September 2016 gestellte Differentialdiagnose einer PTBS kann die vorgebrachte Verfolgungssituation zwar nicht belegen, da sie per se keine Rückschlüsse auf die spezifischen Ursachen der psychischen Leiden des Beschwerdeführers zulässt, aber doch als Anhaltspunkt für die Plausibilität der Vorbringen erachtet werden. Den dritten Sonntag betreffend divergieren die Angaben des Beschwerdeführers insofern, als er bei der BzP anlässlich der - rudimentären - Befragung zu den Gesuchsgründen angegeben hat, von den Soldaten zuhause abgeholt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 S. 6 Ziff. 7.01), im Rahmen der Anhörung aber ausführte, sich damals auf Geheiss der Soldaten selbständig zum Camp begeben zu haben (vgl. SEM-Akte A10 S. 3 F5, S. 11 F89/F90). Diesem Widerspruch ist in der Tat ein gewisses Gewicht beizumessen, weshalb Zweifel bezüglich des Ablaufs der Ereignisse am dritten Sonntag zu bestätigen sind. Der entsprechende Widerspruch ist aber letztlich nicht geeignet, um zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Verfolgungsvorbringen respektive der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sexuellen Missbrauch seitens eines Armeeangehörigen erlebt, zu führen, dies insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen. 8.2.2 Von erheblicher Relevanz für die vorliegende Glaubhaftigkeitsprüfung ist nämlich auch der Umstand, dass der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen erlittener Reflexverfolgung Asyl gewährt wurde (positiver Asylentscheid vom [...] 2015). Vorauszuschicken ist dabei, dass die Verfolgungsvorbringen der Schwester in einem wesentlichen Teil die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, ohne dass der Eindruck entstehen würde, es sei zu Absprachen gekommen. So weisen die Vorbringen der Schwester auch massgebliche Lücken auf - wie zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers -, die im Falle der Abrede zweifellos gefüllt worden wären. Den konsultierten Asylakten der Schwester (N [...]) lässt sich sodann entnehmen, dass diese nur einen Monat nach dem Beschwerdeführer - am (...) November 2013 - in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Sie gab im Rahmen ihrer Befragungen vom (...) 2013 und (...) 2015 zu Protokoll, dass Soldaten nach der Ausreise des Beschwerdeführers wiederholt nach ihm gesucht hätten und zusehends wütend geworden seien, als die Familie immer wieder gesagt habe, nicht zu wissen, wo er sei. Als die Soldaten am (...) November 2013 wiedergekommen seien und sie, aber nicht den Beschwerdeführer zuhause angetroffen hätten, sei sie anstelle ihres Bruders in das Armeecamp mitgenommen worden. Dort sei sie insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt worden. Bereits früher, in der (...) und (...) Klasse - und damit Jahre vor der Ausreise - habe sie sexuelle Übergriffe seitens von Soldaten erlebt. Aus den besagten Akten ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen der Schwester alle Vorfälle betreffend als glaubhaft erachtet hat, insbesondere auch, dass sie am (...) November 2013 von Soldaten, die nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, anstelle ihres Bruders zum Armeecamp mitgenommen worden sei. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 ausführte, in den Vorbringen der Schwester gehe es nicht um Reflexverfolgung, weshalb deren Asylgewährung keine Relevanz entfalte. Vielmehr ist es in Berücksichtigung der Akten der Schwester und des entsprechenden rechtskräftigen Asylentscheids als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der sri-lankischen Armee zuhause gesucht wurde, was wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen unterstreicht. 8.2.3 Nach einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers ist mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Zusammenhang mit einer ihm obliegenden Meldepflicht sexuellen Missbrauch durch einen Armeeangehörigen erlebt hat. Insgesamt betrachtet vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen somit in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Es ist ihm gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen, auch wenn zu einzelnen Sachverhaltselementen gewisse Zweifel bestehen bleiben. Daran vermögen auch die vom SEM erwähnten Plausibilitätsüberlegungen oder die vage geschilderte Fluchtroute - beides äusserst schwache Kriterien gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe - nichts zu ändern. 8.3 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu einer Plakataktion zugunsten der TNA im Rahmen der Provinzratswahlen im September 2013 und einer damit verbundenen handgreiflichen Auseinandersetzung mit EPDP-Anhängern in den Fokus der sri-lankischen Armeebehörden geraten ist, aufgrund dieses Engagements kurzzeitig von der Armee festgehalten, befragt und geschlagen wurde und bei der Befolgung der ihm in diesem Zusammenhang auferlegten Meldepflicht sexuellen Missbrauch seitens eines Armeeangehörigen erlebt hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass er nach seiner Ausreise wiederholt seitens Armeeangehöriger gesucht wurde. 9. 9.1 Es bleibt, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der als glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 9.2 Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgung respektive die Verfolgungsfurcht muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung vor der Ausreise oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind bei der Beurteilung der Aktualität der Verfolgungsfurcht zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2; 2010/57 E. 2; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2 je m.w.H.). Die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Eine Person, die bereits einmal Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2). 9.3 Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt (vgl. E. 8.2 - 8.3), glaubhaft dargelegt, dass er in Sri Lanka wegen Unterstützung der TNA ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten ist. Er wurde von den sri-lankischen Armeebehörden einige Tage festgehalten und dabei geschlagen und eingeschüchtert, wobei ihm auch vorgeworfen worden sei, den LTTE anzugehören. Die Entlassung erfolgte unter Auflage einer Meldepflicht und folglich einer entsprechenden Registrierung seiner Personalien. Bei der Befolgung der Pflicht zur Unterschriftsleistung wurde er Opfer sexuellen Missbrauchs durch einen Armeeangehörigen. Damit hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und er hatte im Ausreisezeitpunkt objektiv begründete Furcht, künftig weiteren Nachteilen erheblichen Ausmasses ausgesetzt zu sein. Er wurde, nachdem er der Meldepflicht nicht mehr nachkam, wiederholt von Armeeangehörigen zuhause gesucht, und seine Schwester wurde im November 2013 an seiner Stelle von Soldaten mitgenommen. Für den Zeitpunkt der Ausreise ist daher von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. 9.4 Für die Annahme, dass sich die Verfolgungssituation, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass dieser im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht mehr hätte, im Heimatland ernsthafte Nachteile zu erleiden, besteht keine Veranlassung. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen. Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List», die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder auch bloss vermuteten Verbindung zu den LTTE, werden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, die sich eine gewisse Zeit in einem westlichen Land aufgehalten haben und die gut sichtbare Narben aufweisen (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Die besagten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, sind nach wie vor aktuell. Seit Erlass des Referenzurteils war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. Zu erwähnen sind namentlich die Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten des Landes und die jüngsten Begebenheiten, welche zum Rücktritt einzelner Regierungsmitglieder und des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa geführt haben. Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung aufgrund der Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - vielmehr von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, aus (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6428/2019 vom 6. Oktober 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.1.3, E-43/2020 vom 2. Juni 2023 E. 7.4.4 und D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 8.2). 9.4.2 Beim Beschwerdeführer liegen mehrere Risikofaktoren vor. Er geriet bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen seines Engagements für die TNA und den damit verbundenen Zusammenstoss mit EPDP-Anhängern in den Fokus der sri-lankischen Behörden, ihm wurden Verbindungen zu den LTTE unterstellt und er wurde in diesem Zusammenhang Opfer sexuellen Missbrauchs seitens eines Armeeangehörigen. Auch wenn sein damaliges politisches Engagement aus heutiger Sicht niederschwellig erscheint, wie dies auch das in der Eingabe vom 8. Juni 2020 dargelegte exilpolitische Engagement (Teilnahme an zwei Demonstrationen im Jahr 2017) es tut, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka - nach rund zehnjähriger Landesabwesenheit - mit erhöhter Aufmerksamkeit seitens der Behörden und eingehender Befragung hinsichtlich (vermeintlicher) oppositioneller Aktivitäten zu rechnen hätte, zumal die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass sein Name bei den Behörden weiterhin registriert ist, nachdem er der ihm obliegenden Pflicht zur Unterschriftsleistung nicht mehr nachgekommen ist. Der Umstand, dass Armeeangehörige nach seiner Ausreise wiederholt nach ihm gesucht und seine Schwester an seiner Stelle mitgenommen haben, spricht für diese Annahme. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Erfüllung einer im heutigen Zeitpunkt objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund der von ihm bereits erlittenen Verfolgung herabgesetzt sind (vgl. E. 9.2). Angesichts der erlebten Vorverfolgung und der weiterhin schlechten Sicherheitslage in Sri Lanka ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen, müsste er in sein Heimatland zurückkehren, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG vorliegend erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Asyl.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Folglich ist dem Beschwerdeführer der - im Beschwerdeverfahren D-1485/2016 einbezahlte - Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Beschwerdeeingaben enthalten mehrseitige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden lassen. In Berücksichtigung dieses Umstands sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird der im Beschwerdeverfahren D-1485/2016 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- rückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr Versand: