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E-6428/2019

E-6428/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) 2015 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 16. Januar 2016 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Januar 2016 (BzP; Protokoll in den SEM Akten A6/12 [nachfolgend A6]) und der Anhörung zu den Asyl- gründen vom 8. September 2017 (Protokoll in den SEM Akten A16/27 [nachfolgend A16]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgen- den Sachverhalt geltend: Er sei Tamile und mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ aufge- wachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe einen O-Level Ab- schluss und danach einen Kurs über (…) besucht. In der Folge habe er in verschiedenen (…)büros gearbeitet. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 2006 an einem Herz- infarkt verstorben als er seinen (des Beschwerdeführers) Zwillingsbruder, der in D._______ bei einem Onkel gelebt habe, besucht habe. Die Familie seiner Mutter lebe in dieser Stadt. Insbesondere sein Onkel, bei dem sein Bruder gewohnt habe, habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Als (…) habe er mutmasslich Personen der LTTE trainiert. Er habe sich auch regelmässig um Verletzte gekümmert und diese nach C._______ gebracht. Seine Familie habe diese Personen und deren Ange- hörige ab dem Jahr (…) regelmässig zu Hause in C._______ beherbergt. Es sei den Leuten in der Umgebung aufgefallen, dass viele Personen zu ihnen zu Besuch gekommen seien und diese hätten die Polizei mutmass- lich informiert. Ihr Haus sei regelmässig kontrolliert worden und Personen, die nicht aus C._______ gestammt und sich bei ihnen aufgehalten hätten, seien zur Befragung mitgenommen worden. Er habe zudem einem Freund namens E._______ (nachfolgend G.) geholfen, Leute aus Internierungs- und Flüchtlingslagern rauszuholen. Des Weiteren habe er auf Anfrage von G. hin auch regelmässig für Personen mit Verbindungen zu den LTTE (…) organisiert. Im Jahr (…) sei sein Onkel von unbekannten Personen in D._______ er- schossen worden. Im Jahr (…) sei sein Zwillingsbruder – welcher bei jenem

E-6428/2019 Seite 3 Onkel gelebt habe – verschwunden. Kurze Zeit später sei er, der Be- schwerdeführer, bei einem Besuch in D._______ von Armeeangehörigen aufgefordert worden, in ihren Wagen einzusteigen. Es sei ihm jedoch ge- lungen, zu fliehen, und er sei in derselben Nacht nach C._______ zurück- gekehrt. Im Jahr (…) sei er auf einem Polizeiposten zu seiner Familie, ins- besondere zu seinem Bruder und den vielen Besuchern in ihrem Haus, befragt worden. Im (…) 2012 seien Polizisten – nachdem seine Familie eine Person namens F._______ beherbergt habe – zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten das Haus durchsucht und ihn und F._______ auf- gefordert, auf den Polizeiposten mitzukommen. Zwei Tage lang sei er be- fragt und misshandelt worden. Man habe ihn insbesondere zu seinen Ver- bindungen zu F._______ befragt. Im selben Jahr habe er sich einen Pass ausstellen lassen und sei für einige Wochen nach G._______ gereist. Im (…) 2015 sei er einmal im (…)büro befragt worden, nachdem eine Person am Flughafen verhaftet worden sei, für welche er (…) besorgt habe. Im selben Jahr sei er zusammen mit G., welcher enge Beziehungen zu den LTTE gehabt habe, von einem weissen Van des Criminal Investigation De- partment (CID) entführt worden. Er sei vier Tage lang befragt und wiederum misshandelt worden. Seiner Mutter habe schliesslich über eine Bekannte, welcher es gelungen sei, den zuständigen CID-Beamten zu kontaktieren, erreicht, ihn gegen Bezahlung freizubekommen. Der CID-Beamte habe da- vor gewarnt, dass er trotz der Freilassung Probleme habe und das Land verlassen solle. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei Verwand- ten seines Vaters in H._______ aufgehalten. Seit seiner Ausreise werde seine Mutter wiederholt nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen ins Recht: seine Iden- titätskarte im Original, seine Geburtsurkunde inklusive englischer Überset- zung, eine Geburtsurkunde seines Zwillingsbruders, Todesanzeigen sei- nes Onkels, ein Schulzeugnis seines Bruders aus D._______, eine Todes- bescheinigung seines Vaters sowie Medizinalakten betreffend seine Mut- ter. C. Am 27. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Co- lombo um Abklärungen. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 21. Novem- ber 2018 beantwortet. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 wahrnahm.

E-6428/2019 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine amtliche Rechtsvertre- tung beizuordnen. Als Beschwerdebeilage wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er insbesondere auf seine psychische Belastung hinweist, einge- reicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, entweder bis zum 27. Dezember 2019 seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2019 und 15. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Politischen Gemeinde I._______ vom 16. Dezember 2019 sowie einer ärztlichen Be- stätigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Rechtsvertreterin vom 27. Dezember bis am 31. Dezember 2019 um Wiederherstellung der verpassten Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit oder der Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beibringung des Nachwei- ses der Bedürftigkeit sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-

E-6428/2019 Seite 5 vorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin ordnete sie antragsge- mäss als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei- sung der Beschwerde. J. Am 4. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt, welche er nicht wahrnahm.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG); diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Auf das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, war von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma- chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis- mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,

E-6428/2019 Seite 7 überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin- gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Schil- derungen des Beschwerdeführers seien insbesondere im Rahmen des freien Berichts äusserst wortreich ausgefallen. Zu den geltend gemachten Befragungen und Folterungen habe er einige detaillierte Angaben machen können. Die Nachfragen habe er jedoch nicht mehr konkret beantworten können, wie beispielsweise, was ihm anlässlich der Haft im Jahr 2015 kon- kret vorgeworfen worden sei beziehungsweise, was der Zweck der Verfol- gung gewesen sei. Auch habe er nicht genauer ausführen können, wie er Leute aus Internierungs- beziehungsweise Flüchtlingslagern befreit habe. Er habe weder sagen können, worin seine Hilfe bestanden habe noch habe er über die Häufigkeit der Operationen konsistent ausgesagt. Auch wenn er nur Begleiter gewesen wäre, hätte er detailliertere Angaben machen können. Auch sein Vorbringen, seine Familie habe immer wieder Tamilen beherbergt, habe er nicht nachvollziehbar dargelegt. Einerseits habe er nicht verständlich angeben können, wann eine konkrete Unterbringung ein Problem dargestellt habe. Andererseits habe er auch nicht verständlich machen können, welche Personen er unter welchen Bedingungen beher- bergt habe und welche Schwierigkeiten daraus resultiert hätten. Des Wei- teren seien seine Aussagen über die Haftentlassung im Jahr 2015 und die nachfolgenden Ereignisse nicht konsistent gewesen. Er habe sich dazu wi- dersprochen, ob die Folter am dritten Hafttag, nachdem seine Mutter das Geld bezahlt habe, zurückgegangen sei oder nicht. Aus seinen Angaben gehe auch nicht deutlich hervor, aufgrund welcher aktuellen Bedrohung nach seiner Freilassung er schliesslich das Land verlassen habe. Über sei- nen Aufenthalt in H._______ nach seiner Haftentlassung habe er ebenfalls nur vage berichtet. Er habe weder den Weg dorthin noch die richtigen Na- men der Verwandten, bei welchen er angeblich zwei Monate lang gewohnt habe, nennen können. Die Erklärung, er sei in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen überzeuge nicht. In Anbetracht dessen, dass er zwei Monate im angeblichen Versteck verbracht habe, wären substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen.

E-6428/2019 Seite 8 Angesichts dieser Einschätzung könne auch nicht geglaubt werden, dass die – wenn auch wortreich beschriebenen – Folterungen von ihm persön- lich und im geltend gemachten Zusammenhang erlebt worden seien. Die Abklärung der Schweizer Botschaft habe die vorgebrachten Ereignisse be- ziehungsweise die angebliche Gefährdungslage überdies nicht konkret be- stätigt und es hätten sich Widersprüche zwischen seinen und den Aussa- gen seiner Mutter ergeben. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen der Mutter sei der Abklärung jedoch kein besonderes Gewicht bei- gemessen worden. Weiter führt das SEM aus, die Befragung am Flughafen bei der Rückkehr und eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise seien keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Gleiches gelte für die regelmässigen Kontrollmassnahmen bei Rückkehrern am Herkunftsort. Eine konkrete Verbindung seiner Familie zu den LTTE sei nicht erstellt. 2012 sei er zudem legal mit einem Visum nach G._______ gereist, weshalb angenommen werden könne, dass die geltend gemachten Verbindungen in der Vergangenheit nicht zu nachteiligen Konsequenzen geführt hätten. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er künftig einer relevanten Be- drohung ausgesetzt sein könnte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass Personen, welche physische oder psychische Gewalt erlitten hätten, oft Mühe bekundeten, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern. Das SEM habe zudem keine Gesamt- würdigung vorgenommen. Er habe umfassend und vor dem Hintergrund der Situation der Tamilen nachvollziehbar und detailliert auf die Frage, was man ihm während der Haft vorgeworfen habe, geantwortet und klar ange- geben, dass man ihn einer Kooperation mit den LTTE beschuldigt habe. In Bezug auf seine Unterstützung während der Befreiungsaktionen habe seine konkrete Hilfeleistung darin bestanden, die aus den Lagern befreiten Personen bei seiner Familie zu beherbergen und ihnen später über seine Tätigkeit beim (…)büro die Ausreise zu ermöglichen. Auch treffe nicht zu, dass er nur vage Aussagen zu seiner Zeit in H._______ gemacht habe. Sowohl in seiner freien Schilderung als auch in seinen Antworten zu den Nachfragen habe er die Misshandlungen und seine Erlebnisse konkret und detailliert beschrieben. Angesichts der damals drohenden Gefahr sei nicht atypisch, dass er sich nicht mehr an genaue zeitliche Abfolgen erinnere. Die Flucht stelle ein weiteres traumatisches Erlebnis dar, welche das früher Erlebte überdecke. Auch könne nur bedingt auf abweichende Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung abgestellt werden. Vorliegend würden

E-6428/2019 Seite 9 die übereinstimmenden Aussagen deutlich überwiegen, zudem seien zwi- schen der ersten und zweiten Anhörung eineinhalb Jahre vergangen. Das SEM habe nicht genügend dargelegt, welche Elemente es als glaubhaft und welche als unglaubhaft erachte, und wie es zum Schluss gelangt sei, dass jene gegen die Glaubhaftigkeit überwiegen würden. Aufgrund seiner tatsächlichen Unterstützung von LTTE-Mitgliedern und allfällig noch zu- sätzlich unterstellter Tätigkeiten für die Bewegung sei er von den sri-lanki- schen Behörden massiv bedroht, inhaftiert und misshandelt worden. Auch heute noch müsse er davon ausgehen, dass er in seiner Heimat gefährdet sei. Hinzu komme die aktuelle, insbesondere für Personen tamilischer Eth- nie sehr kritische politische Lage in Sri Lanka.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz im Wesentlichen, sie habe durchaus eine Gesamtwürdigung vorgenommen und ausführlich begründet, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, aus den von ihm vorgebrachten Gründen in seiner Heimat verfolgt worden zu sein. In der Beschwerde werde ein naheliegendes Trauma ohne die Einreichung entsprechender Belege behauptet, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Ohnehin würde eine Traumatisierung nicht per se für die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen sprechen. Aktuell sei auch nicht von einer generellen Gefährdungslage für Tamilen in Sri Lanka auszugehen.

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des SEM sich insbesondere darauf stützt, dass der Beschwerdeführer die Umstände der Verhaftung im Jahr 2015 nicht habe glaubhaft machen können. Dieser rügt zu Recht, dass aus der Begründung nicht klar hervorgehe, ob das SEM auch die geltend gemachten weiteren Befragungen und Schilderungen für unglaubhaft be- finde. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit gegebenenfalls unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtserheblichen Sachverhaltselemen- ten unterblieb. Auch hat das SEM einzig berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner freien Schilderung zu seinen Asylgrün- den «wortreiche» und einige detaillierte Angaben gemacht habe. Die wei- teren gemäss Aktenlage deutlich vorhandenen Realkennzeichen hat es nicht weiter in die Würdigung einbezogen, sondern einseitig jene Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorge- brachten sprechen. Der Einwand der unausgeglichenen Würdigung ist so- mit zutreffend. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann jedoch of- fenbleiben, ob die entsprechenden Mängel eine Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu rechtfertigen vermöchten, zumal der rechtserhebliche

E-6428/2019 Seite 10 Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht. Dabei kann das Ge- richt im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Sachdarstellung des Be- schwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG den Einbezug der ge- gebenenfalls für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylbegrün- dung sprechenden Elemente in die Gesamtwürdigung einbeziehen. Das Gericht entscheidet demzufolge dem Grundsatz entsprechend reformato- risch (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der als Eventualbegehren formulierte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die geltend ge- machten Verbindungen zu den LTTE und daraus abgeleiteten Benachteili- gungen – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – glaubhaft machen kann.

E. 7.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wieder- gabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserun- gen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken so- wie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkei- ten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vor- gängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer legt zunächst in plausibler Weise dar, wie seine Familie seit dem Jahr 2004 Personen der LTTE oder mit Verbindun- gen zu diesen zu Hause beherbergt habe. Gleich zu Beginn der Anhörung

E-6428/2019 Seite 11 und auch anlässlich der BzP gab er an, sein Onkel mütterlicherseits habe vor seinem Tod immer wieder verletzte Personen zur Behandlung nach C._______ gebracht. Seine Familie habe viele dieser Personen und auch deren Angehörige beherbergt, dabei beschreibt er insbesondere auch die Rolle des Onkels detailliert und gut nachvollziehbar (A16 F24, F28, F59, F68 f., A6 Ziff. 7.01). Er erklärt auch glaubhaft, wie dies über lange Zeit stattgefunden habe, und dass sie sowohl väterlicher– als auch mütterli- cherseits die einzige Familie gewesen seien, die in C._______ gelebt habe (A16 F69). In der Umgebung habe man gewusst, dass viele Tamilen zu ihnen kommen würden und manche hätten gesagt, ihr Haus sehe aus wie eine Lodge (ebd. F33). Dies sei verdächtig gewesen, auch habe die Polizei verlangt, dass sie die Personen meldeten und sie sei mehrfach vorbeige- kommen, sie hätten auch Personen festgenommen, wobei der Beschwer- deführer spontan zwei nennt (ebd. F24, F79). Er gab auch an, in diesem Zusammenhang bereits 2010 und erneut anlässlich der Festnahme im Jahr 2012 befragt worden zu sein (ebd. F33, F77). Soweit das SEM moniert, es sei nicht verständlich geworden, wie der Beschwerdeführer habe wissen können, wann eine konkrete Unterbringung ein Problem hätte darstellen können, ist zu entgegnen, dass aus den Schilderungen des Beschwerde- führers insgesamt hervorgeht, dass er eben nicht immer wusste, ob es zu Schwierigkeiten kommen würde oder nicht, so sei einmal ein Onkel väter- licherseits aus J._______ gekommen, der dann mitgenommen worden sei und auch eine Lehrerin aus Vavuniya, die für Meetings nach C._______ gekommen sei, sei mitgenommen und befragt worden. Auch erklärt er plau- sibel, dass beispielsweise Personen aus dem Internierungslager nicht hät- ten bei ihnen beherbergt werden können (ebd. F80). Zudem ist zu beach- ten, dass der Beschwerdeführer, als die Familie begonnen habe, Personen mit LTTE-Verbindungen Unterkunft zu gewähren, erst (…) Jahre alt war und es im Übrigen naheliegt, dass die Besucher und Besucherinnen ihren möglichen LTTE-Hintergrund nicht immer offenlegten. Der Beschwerdefüh- rer wirkt auch dann glaubwürdig, wie er ausführt, dass seine Mutter und Schwester inzwischen nur noch ältere Leute aufnähmen, solche die sie be- reits kennen würden zu denen sie eine Beziehung hätten (ebd. F71 ff.). Zwar ergeben sich aus den Aussagen der Mutter gegenüber der Schwei- zerischen Botschaft keine Hinweise darauf, dass die Familie über mehrere Jahre Mitglieder der LTTE beherbergt habe, was auf Anhieb tatsächlich seltsam wirkt. Auf der anderen Seite bestätigt sie aber auch, dass der Be- schwerdeführer Schwierigkeiten mit dem CID gehabt habe, zu Befragun- gen mitgenommen und auch nach der Ausreise gesucht worden sei. Sie bestätigte auch, dass einer ihrer Brüder erschossen worden und ein Sohn

E-6428/2019 Seite 12 in D._______ verschwunden sei. Von einer konkreten Unterstützungstätig- keit des Bruders für die LTTE wisse sie nichts, dies sei aber gut möglich. Sie gehe davon aus, dass einige aus ihrer Familie in D._______ gezwun- gen gewesen seien, die LTTE zu unterstützen (ebd. A19). Auch wenn das Unwissen zunächst erstaunt, ist es vor dem Hintergrund der Verschwie- genheit, die in Sri Lanka im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die LTTE selbst zwischen nahen Familienangehörigen herrscht, nicht ganz abwegig. Auch erweist sich demnach die pauschale Feststellung des SEM, aus der Botschaftsanfrage ergäben sich keine Argumente für die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers als unzutreffend. Nicht von der Hand zu weisen ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht (A23). Er gab dort an, seine Mutter fühle sich beobachtet und traue niemandem, zumal sie bereits in der Vergangenheit vom CID besucht und befragt worden sei und Angehö- rige des CID sich manchmal auch tarnten. Sie wohne alleine mit seiner Schwester und fürchte sich vor fremden Menschen, weshalb sie nieman- dem Geheimnisse über die Familie preisgebe (ebd.). Bezeichnenderweise schreibt die Schweizer Botschaft in ihrer Abklärung, die Angaben seien teil- weise konfus und nicht sehr detailliert ausgefallen und die Mutter habe sehr unsicher gewirkt (A19). Gut mit dieser festgestellten Unsicherheit vereinbar ist die Aussage des Beschwerdeführers bereits an der Anhörung, seine Mutter und Schwester würden inzwischen nur noch ältere Leute aufneh- men, solche die sie bereits kennen würden und zu denen sie eine Bezie- hung hätten (ebd. F71 ff.). Aus den medizinischen Unterlagen betreffend die Mutter geht zudem hervor, dass sie seit dem Jahr 2010 aufgrund von Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzustän- den und Gedächtnisstörungen in Behandlung sei. Nach dem Gesagten ist die Konsequenz, die das SEM aus den Abklärungsbericht zieht, ihm auf- grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter wenig Gewicht beizumessen – und dieses augenscheinlich auch noch zu Lasten des Be- schwerdeführers – nicht zu stützen. Die Abklärungsergebnisse stützen viel- mehr in einer Gesamtbetrachtung die geltend gemachten Asylgründe in di- versen Punkten, selbst wenn nicht in allen.

E. 7.3.2 Weiter erachtet es das Gericht als glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdeführer diversen den LTTE nahestehenden Personen geholfen hat, Sri Lanka zu verlassen. Bereits an der BzP gab er an, in einem (…)büro im Bereich der (…) gearbeitet zu haben (A6 Ziff. 1.17.05). An der Anhörung führte er mehrfach aus, er habe Personen geholfen, (…) für ihre Ausreise zu organisieren (A16 F36, F88 ff.). Dabei zeigt er nachvollziehbar auf, dass sich diese Tätigkeit einerseits im legalen Rahmen seiner Arbeit

E-6428/2019 Seite 13 im (…)büro bewegt, er sich aber andererseits auch darüber hinaus enga- giert habe. G. – welcher seinerseits Verbindungen zur LTTE gehabt habe

– habe ihn immer wieder gebeten, mit den Personen zum (…)büro oder zu einem Ministerium zu gehen, da er Singhalesisch spreche (A16 F101, F134, F140). Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für die Unglaubhaftigkeit dieser Tätigkeit, zumal auch seine Mutter gegenüber der Schweizer Botschaft diese bestätigte und darüber hinaus angab, er habe deswegen viele Telefonanrufe von Personen aus dem Norden Sri Lankas erhalten (A19).

E. 7.3.3 Eher vage und teilweise verwirrend fielen, so zutreffend das SEM, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur konkreten Tätigkeit in Bezug auf die Befreiung von Personen aus Internierungs- und Flüchtlingslagern aus. Auf konkrete Nachfrage hin gibt er klar an, dass er nur einmal, im Jahr 2012, bei einer solchen Aktion dabei gewesen sei (A16 F61). Demgegen- über spricht er vorher von einem langen Zeitraum der Unterstützung (ebd. F58 ff.). Auch wenn sich die Unstimmigkeit in Bezug auf die tatsächliche Anzahl seiner Teilnahme bei konkreten Befreiungsaktionen nicht ganz er- klären lässt, ist immerhin ein Missverständnis in dem Sinne, dass der Be- schwerdeführer die Fragen nicht alleine auf die eigentliche Befreiung aus den Lagern bezog, sondern auch auf seine weiteren Unterstützungstätig- keiten in Betrachtung der Angaben in ihrer Gesamtheit nicht auszuschlies- sen.

E. 7.3.4 Aus den Akten gehen sodann glaubhaft persönliche, insbesondere auch familiäre Beziehungen zu Personen mit Verbindungen zu den LTTE hervor. So habe der Onkel mütterlicherseits ein (…) und eine (…) besessen und dort LTTE-Mitglieder trainiert. Der Zwillingsbruder, der bei diesem On- kel gelebt habe, sei dort ebenfalls aktiv gewesen (A16 F24, F144 f.). Der Onkel habe zudem verletzte Personen nach C._______ gebracht (ebd. F28). Dieser Onkel wurde 2005 getötet und sein Zwillingsbruder ist seit 2009 verschollen, was vom SEM nicht bestritten wird. Ersichtlich wird aus seinen Angaben auch ein weiterer Onkel (väterlicherseits), der festgenom- men worden sei, als er sich bei ihnen in C._______ aufgehalten habe (ebd. F79). Die Spontanität dieses Einschubs macht die Angabe glaubhaft. Schliesslich beschreibt der Beschwerdeführer auch seine Beziehung zu G., der stärkere Beziehungen zu den LTTE gehabt habe als er selbst (ebd. F34), ihn häufig kontaktiert habe, weil er Singhalesisch spreche und den er häufig getroffen habe, ausführlich und lebensnah (u.a. ebd. F25 S. 7).

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E. 7.3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer verschiedenartige – tatsächliche und/oder ihm unterstellte – Verbindungen zu den LTTE glaub- haft gemacht.

E. 7.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den glaubhaften Verbindungen zu den LTTE in den Fokus der sri- lankischen Behörden geriet und die von ihm vorgebrachten Behelligungen und Nachteile – entgegen der Einschätzung des SEM – glaubhaft gemacht hat.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung im Rahmen sei- ner freien Rede zu den Asylgründen glaubhaft dargelegt, dass er im August 2009 in D._______ von Armeeangehörigen aufgefordert worden sei, in ei- nen Lieferwagen einzusteigen (A16 F24). Aus seinen Aussagen geht zwar nicht hervor, weshalb man ihn habe mitnehmen wollen beziehungsweise ob die beabsichtigte Mitnahme tatsächlich mit seiner Person zu tun gehabt hat. Ein Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Zwillingsbruders einige Monate zuvor ist zumindest nicht auszuschliessen, zumal sie sich ähnlich sähen (ebd. F62 f.). Auch besteht kein Anlass, an seiner Darstel- lung der Befragung vom (…) 2010 auf dem Polizeiposten in K._______ zu zweifeln. Er hat das Ereignis – unter Bezugnahme auf den zeitlichen Kon- text, dass die Mutter damals aufgrund des Todes ihres Ehemannes und ihres Bruders sowie des Verschwindens des Sohnes sehr gelitten habe – nachvollziehbar geschildert (ebd., S. 5). Eine weitere Befragung habe im (…) 2012 stattgefunden, nachdem die Po- lizei das Haus kontrolliert habe während sie eine Person namens F._______ beherbergt hätten. Sie hätten ihn in Haft zu seinen Verbindun- gen zu F._______, über seine Familie und seinen Beruf befragt. Auch diese zweitägige Inhaftierung hat er substantiiert wiedergegeben und die erlitte- nen Misshandlungen detailliert und lebensnah beschrieben. Echt wirkt etwa die direkte Bezugnahme auf die noch immer aktuellen Probleme mit der Schulter, er habe immer noch eine Schwellung. Das gleiche gilt für die wiederholten Wiedergaben von Gesprächen aber auch eigenen Gedanken in direkter Rede. Der nebensächliche Einschub, er spreche ja Singhale- sisch, ist ebenso als Realkennzeichen zu werten. Authentisch wirkt dann insbesondere auch, wie er auf seine Wut Bezug nimmt und seine Gedan- ken dabei, weshalb er nichts zugeben werde, sodann das plötzliche Ab- schweifen auf die Aussage, er habe auch Familienmitglieder verloren (alles ebd. F24 S. 6 f.). Was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des Vorfalls spricht, ist schliesslich seine spontane Aussage nach der Anhörungspause, er

E-6428/2019 Seite 15 habe noch nicht erwähnt, dass man ihn mit Zigaretten am Körper verbrannt habe (ebd. F25). Diese Übergriffe hatte er bereits anlässlich der BzP be- schrieben (A6 Ziff. 7.01). Den letzten Vorfall vom (…) 2015, welcher schliesslich zu seiner Ausreise geführt habe, hat er ebenfalls detailliert und mit diversen qualitativen Real- kennzeichen wiedergegeben. Er hat sowohl die Umstände der Verhaftung als auch die Erlebnisse während der Haft substantiiert und nachvollziehbar geschildert und gab auch mehrfach Dialoge, welche er mit den Behörden geführt habe, wieder (A16 F25 S. 7-9). Zwar fällt auf, dass er die während der Haft erlittenen Misshandlungen teilweise etwas plakativ und mit gewis- ser Ähnlichkeit zu jenen während der Inhaftierung im Jahr 2012 beschrie- ben hat. Dennoch gibt es in der Gesamtwürdigung keinen Grund, massge- bliche Zweifel an diesen Vorkommnissen zu erheben. Zum einen sind an- gesichts dieser Erlebnisse Vermischungen der einen mit der anderen Haft nicht auszuschliessen. Auch enthalten die Schilderungen durchaus erneut zahlreiche Realkennzeichen. So sind an diversen Stellen seiner Schilde- rung spontane Einschübe erkennbar, die für die Wiedergabe von persönli- chen Erlebnissen sprechen, so etwa sein Hinweis auf die Wut, die die uni- formierten Personen in der Nacht gehabt und an ihnen ausgelassen hätten, mit der spontanen Ergänzung, sie hätten ja immer Wut, wenn sie Tamilen sähen. Mehrfach bezieht er sich auf sein damaliges Empfinden und es wirkt real, wie er ausführt, sie hätten sogar seine Augen geöffnet, um ihm die Chilischoten ins Auge zu reiben. Es wirkt echt, wenn er beschreibt, wie er keine Hoffnung gehabt habe, jemals freizukommen und wie er sich auf seine Schmerzen bezieht, welche er von den Misshandlungen davongetra- gen habe, und die ihn teilweise bis heute beeinträchtigten, wie er dann überall Schmerzen gehabt habe, er sich deswegen geschämt habe und alle ihn wie einen Verurteilten angeschaut hätten (ebd. F25 S. 8 f.). Auch später in der Anhörung nimmt er nochmals Bezug auf seine Verletzungen und führt spontan aus, seine Arme und Beine seien während seines Auf- enthaltes in H._______ sehr schwach gewesen und er sei aufgrund der Folter psychisch angeschlagen gewesen (ebd. F105). Seine Schilderung der Ausreisegründe in freier Rede über mehrere Seiten hinweg lassen insgesamt keinen Strukturbruch erkennen und auch nicht vermuten, dass er sich teils auf reale und teils auf erfundene Elemente stützen würde. Neben einem quantitativen Detailreichtum sind auch viele qualitativ fundierte Aussagen ersichtlich.

E-6428/2019 Seite 16

E. 7.4.2 Das SEM hält demgegenüber fest, dass sich aufgrund der Antworten auf die im Anschluss an die freie Rede erfolgten Nachfragen Zweifel an der Haft im Jahr 2015 ergäben. Es hält dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht klar habe darlegen können, was man ihm anlässlich der Haft und Fol- ter im Jahr 2015 vorgeworfen habe. Hierzu hatte dieser zunächst ausge- führt, dass man keine Beweise gegen ihn gehabt habe; seine Verhaftung sei in Zusammenhang mit G. gestanden, da dieser stark in «die Sache mit der Bewegung» involviert gewesen sei. Sie seien vermutlich schon vorher beobachtet worden (A16 F33 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vom Be- schwerdeführer präzisere Angaben zu erwarten gewesen wären. Hinzu kommt, dass es nicht an ihm liegt, das Verhalten der sri-lankischen Behör- den respektive ihre Motivation plausibel zu machen. In Berücksichtigung des massgeblichen Länderkontextes geht aus seinen Aussagen insgesamt hinreichend deutlich hervor, dass die Befragung und Haft in Zusammen- hang mit der Nähe zu den LTTE, unter anderem wegen seinem Bruder, seinem Onkel, einer tatsächlichen oder unterstellten Verbindung zu F._______, seiner Nähe zu G., welcher bereits zuvor in Haft gewesen sei (ebd. F33 ff.) sowie mit seiner Tätigkeit im (…)büro gestanden haben dürfte. Weiter hält das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe sich bezüglich der Umstände, wie es zur Freilassung gekommen sei sowie der nachfol- genden Geschehnisse wiederholt widersprochen. So habe er nicht konkret angeben können, wie der Kontakt zu dem CID-Beamten genau zustande gekommen sei. Es fällt auf, dass die Vorinstanz diesbezüglich einen sehr hohen Massstab an den erwünschten Detaillierungsgrad setzt, zumal der Beschwerdeführer nicht selber involviert gewesen sei. Er hat in durchaus plausibler Weise ausgeführt, dass der Kontakt über eine Freundin der Mut- ter, welche eine Art Tante für ihn gewesen sei und in L._______ gelebt habe, habe hergestellt werden können. Diese habe Kontakte genutzt, um herauszufinden, wo er sich befinde. Sie habe dann den Zuständigen kon- taktiert und die Mutter habe Geld bezahlen müssen (A16 F38 ff.). Auch hat er nachvollziehbar erklärt, wie seine Eltern hilfsbereite Personen gewesen seien (was sich auch aus seinen Schilderungen zur jahrelangen Beherber- gung von Personen aus dem Norden Sri Lankas ergibt), weshalb nun die Personen, welche von seiner Familie kontaktiert worden seien, ihrerseits hätten helfen wollen (ebd. F41). Seine Schilderungen zu den Umständen der Freilassung sind insgesamt und unter Beachtung der anerkanntermas- sen hohen Korruption in Sri Lanka als glaubhaft zu betrachten.

E-6428/2019 Seite 17 Weiter hält das SEM dem Beschwerdeführer vor, dass er sich in Bezug auf die Warnung des CID-Beamten, er solle das Land verlassen, widerspro- chen habe. An der BzP habe er gesagt, es habe sich um eine direkt an ihn gerichtete Warnung gehandelt (A6 Ziff. 7.01), während er an der Anhörung ausgeführt habe, die Warnung sei über eine Drittperson erfolgt. Dieser an- geblichen Unstimmigkeit kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Insbe- sondere gilt zu berücksichtigen, dass die Aussage erfolgte, nachdem ihm an der BzP gesagt worden war, er solle nicht zu sehr ins Detail gehen (A6 Ziff. 7.01). In der Folge gab der Beschwerdeführer an, der CID-Beamte, welcher seine Freilassung bewirkt habe, habe ihn gewarnt, er solle das Land verlassen. Ob sich der CID-Beamte direkt an ihn gewandt habe, in- dem er ihm dies persönlich gesagt habe, oder ob ihm die Warnung des CID-Beamten über eine Freundin der Mutter mitgeteilt worden ist, erscheint vor diesem Hintergrund keine wesentliche unterschiedliche Darstellung, zumal seine Antwort an der BzP auch anders interpretiert werden kann. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz zudem, miteinzubeziehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers an der BzP einerseits und an der Anhörung andererseits in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Das SEM hält dem Beschwerdeführer dann entgegen, er habe zunächst gesagt, er sei in der dritten Nacht kopfunter aufgehängt und mit Benzin übergossen worden (A16 F24 S.8). Diese Angabe stehe zur späteren, die Folter sei am dritten Tag, nach der Zahlung der Mutter, zurückgegangen (ebd. F39), im Widerspruch. Der Beschwerdeführer hatte jedoch an der BzP angegeben, er sei am Abend in einem weissen Van mitgenommen worden (A6 Ziff. 7.01). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass er in der drit- ten Nacht zwar noch misshandelt worden ist, am dritten Tag die Misshand- lungen aber zurückgegangen sind. Auch dieser vermeintliche Widerspruch ist damit ohne weiteres erklärbar. Etwas seltsam mag sein, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie seine Verwandten, bei welchen er nach seiner Freilassung zwei Monate lang gelebt habe, richtig geheissen hätten. Er führte dazu aus, er nenne seine Tante M._______, das sei ihr Rufname, er wisse aber nicht, wie sie richtig heisse (A13 F107 ff.). Gänzlich abwegig ist aber auch dies nicht, zumal er zum ersten Mal in H._______ gewesen sei, und die Perso- nen hauptsächlich Tante und Onkel genannt habe. Auch die Mutter gab sodann gegenüber der Schweizer Botschaft an, dass sich der Beschwer- deführer vor seiner Ausreise bei einer Tante namens M._______ in H._______ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer konnte auch das Quartier angeben, in welchem sie gewohnt habe.

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E. 7.4.3 In einer ausgewogenen Abwägung vermögen die Einwände des SEM gegen die Glaubhaftigkeit der Haft im Jahr 2015 und die dabei erlittenen Misshandlungen nicht zu überzeugen. Die festgestellten Ungereimtheiten sind teilweise erklärbar und nicht derart wesentlich, als dass sie in einer Gesamtschau die ausführlichen und real wirkenden Schilderungen des Be- schwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Beur- teilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe keine sorg- fältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, vorgenommen hat. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwer- deführers sprechen jene, die dagegen sprechen überwiegen, selbst wenn nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt sind. Das SEM hat insofern das gel- tende Beweismass verkannt. Der nachfolgenden Würdigung ist dement- sprechend der unter Buchstabe B dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

E. 8.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der be- gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Per- son, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er von den sri- lankischen Behörden vor seiner Ausreise mehrfach aufgrund vermuteter Verbindungen zu den LTTE befragt und dabei auch misshandelt worden ist. Diese ihm zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforde- rungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung ausgesetzt war.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen frühe- rer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zu- sammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa- piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer- den, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (soge- nannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- renden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie- ben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung.

E-6428/2019 Seite 20 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anforderungen an die Erfüllung einer im heutigen Zeitpunkt objektiv begründeten Furcht vor künftiger Ver- folgung aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung herabgesetzt sind. Beim Beschwerdeführer liegen mehrere der genannten Risikofaktoren vor. Er geriet bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der sri-lankischen Behörden und wurde mehrfach befragt und festgenommen. Einerseits dürfte sein fa- miliärer Hintergrund, auf welchen er wiederholt angesprochen worden sei, dabei eine Rolle gespielt haben. Andererseits geriet der Beschwerdeführer auch wegen seiner Mithilfe, der LTTE nahestehende Personen zu beher- bergen und ausser Landes zu bringen, ins Blickfeld des CID. Mehrfach wurde er aufgefordert, seine Tätigkeiten und Verbindungen zur LTTE of- fenzulegen. Anlässlich der Haft im Jahr 2015, habe er auch zugegeben, für Bekannte von G. (…) besorgt zu haben. Damit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe als Tamile bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka – nach siebenjähriger Landesabwesenheit – unter Verdacht, ernst- zunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben. Angesichts dieser Fak- toren ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde und eine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung ist auch heute zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 legal mit einem Visum nach G._______ und wieder zurück nach Sri Lanka ge- reist sei, kann im Übrigen – entgegen den Ausführungen des SEM – nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen werden (vgl. etwa Ur- teil des BVGer D-4512/2020 vom 21. September 2021 E. 5.10 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, sie hätten im damaligen Zeit- punkt vermutlich keine starken Beweise gegen ihn gehabt und er sei wohl nicht auf eine Liste aufgenommen worden (A16 F37). Von einer verbesserten Lage in Sri Lanka seit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Diese war seither verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich po- litische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum (ehemali- gen) Präsidenten von Sri Lanka sowie die jüngsten Begebenheiten, welche zum Rücktritt einzelner Regierungsmitglieder und des Präsidenten Raja- paksa führten, zu erwähnen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-964/2020 vom 16. Februar 2022 E.7.5 m.w.H.; D-3026/2020 vom 2. Februar 2022 E.6.6.1 m.w.H.). Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung aufgrund der seit dem Referenzurteil erfolgten Veränderungen in Sri Lanka – insbeson-

E-6428/2019 Seite 21 dere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsident- schaftswahlen im November 2019 – vielmehr von einer möglichen Akzen- tuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, aus (ebd.). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staats- präsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem- nach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.

E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen – soweit darauf einzutreten ist

– und die angefochtene Verfügung vom 1. November 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass nur die Beschwerdeein- gabe vom 4. Dezember 2019 vergütet wird. Die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestim- mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak- toren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1100. – (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

E-6428/2019 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 1. November 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerde- führer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1100.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6428/2019 Urteil vom 6. Oktober 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 16. Januar 2016 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Ver-fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Januar 2016 (BzP; Protokoll in den SEM Akten A6/12 [nachfolgend A6]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. September 2017 (Protokoll in den SEM Akten A16/27 [nachfolgend A16]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Tamile und mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe einen O-Level Abschluss und danach einen Kurs über (...) besucht. In der Folge habe er in verschiedenen (...)büros gearbeitet. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 2006 an einem Herzinfarkt verstorben als er seinen (des Beschwerdeführers) Zwillingsbruder, der in D._______ bei einem Onkel gelebt habe, besucht habe. Die Familie seiner Mutter lebe in dieser Stadt. Insbesondere sein Onkel, bei dem sein Bruder gewohnt habe, habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Als (...) habe er mutmasslich Personen der LTTE trainiert. Er habe sich auch regelmässig um Verletzte gekümmert und diese nach C._______ gebracht. Seine Familie habe diese Personen und deren Angehörige ab dem Jahr (...) regelmässig zu Hause in C._______ beherbergt. Es sei den Leuten in der Umgebung aufgefallen, dass viele Personen zu ihnen zu Besuch gekommen seien und diese hätten die Polizei mutmasslich informiert. Ihr Haus sei regelmässig kontrolliert worden und Personen, die nicht aus C._______ gestammt und sich bei ihnen aufgehalten hätten, seien zur Befragung mitgenommen worden. Er habe zudem einem Freund namens E._______ (nachfolgend G.) geholfen, Leute aus Internierungs- und Flüchtlingslagern rauszuholen. Des Weiteren habe er auf Anfrage von G. hin auch regelmässig für Personen mit Verbindungen zu den LTTE (...) organisiert. Im Jahr (...) sei sein Onkel von unbekannten Personen in D._______ erschossen worden. Im Jahr (...) sei sein Zwillingsbruder - welcher bei jenem Onkel gelebt habe - verschwunden. Kurze Zeit später sei er, der Beschwerdeführer, bei einem Besuch in D._______ von Armeeangehörigen aufgefordert worden, in ihren Wagen einzusteigen. Es sei ihm jedoch gelungen, zu fliehen, und er sei in derselben Nacht nach C._______ zurückgekehrt. Im Jahr (...) sei er auf einem Polizeiposten zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Bruder und den vielen Besuchern in ihrem Haus, befragt worden. Im (...) 2012 seien Polizisten - nachdem seine Familie eine Person namens F._______ beherbergt habe - zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten das Haus durchsucht und ihn und F._______ aufgefordert, auf den Polizeiposten mitzukommen. Zwei Tage lang sei er befragt und misshandelt worden. Man habe ihn insbesondere zu seinen Verbindungen zu F._______ befragt. Im selben Jahr habe er sich einen Pass ausstellen lassen und sei für einige Wochen nach G._______ gereist. Im (...) 2015 sei er einmal im (...)büro befragt worden, nachdem eine Person am Flughafen verhaftet worden sei, für welche er (...) besorgt habe. Im selben Jahr sei er zusammen mit G., welcher enge Beziehungen zu den LTTE gehabt habe, von einem weissen Van des Criminal Investigation Department (CID) entführt worden. Er sei vier Tage lang befragt und wiederum misshandelt worden. Seiner Mutter habe schliesslich über eine Bekannte, welcher es gelungen sei, den zuständigen CID-Beamten zu kontaktieren, erreicht, ihn gegen Bezahlung freizubekommen. Der CID-Beamte habe davor gewarnt, dass er trotz der Freilassung Probleme habe und das Land verlassen solle. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten seines Vaters in H._______ aufgehalten. Seit seiner Ausreise werde seine Mutter wiederholt nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen ins Recht: seine Identitätskarte im Original, seine Geburtsurkunde inklusive englischer Übersetzung, eine Geburtsurkunde seines Zwillingsbruders, Todesanzeigen seines Onkels, ein Schulzeugnis seines Bruders aus D._______, eine Todesbescheinigung seines Vaters sowie Medizinalakten betreffend seine Mutter. C. Am 27. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 21. November 2018 beantwortet. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Als Beschwerdebeilage wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er insbesondere auf seine psychische Belastung hinweist, eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, entweder bis zum 27. Dezember 2019 seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2019 und 15. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Politischen Gemeinde I._______ vom 16. Dezember 2019 sowie einer ärztlichen Bestätigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Rechtsvertreterin vom 27. Dezember bis am 31. Dezember 2019 um Wiederherstellung der verpassten Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit oder der Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beibringung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin ordnete sie antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Am 4. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt, welche er nicht wahrnahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG); diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Auf das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, war von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insbesondere im Rahmen des freien Berichts äusserst wortreich ausgefallen. Zu den geltend gemachten Befragungen und Folterungen habe er einige detaillierte Angaben machen können. Die Nachfragen habe er jedoch nicht mehr konkret beantworten können, wie beispielsweise, was ihm anlässlich der Haft im Jahr 2015 konkret vorgeworfen worden sei beziehungsweise, was der Zweck der Verfolgung gewesen sei. Auch habe er nicht genauer ausführen können, wie er Leute aus Internierungs- beziehungsweise Flüchtlingslagern befreit habe. Er habe weder sagen können, worin seine Hilfe bestanden habe noch habe er über die Häufigkeit der Operationen konsistent ausgesagt. Auch wenn er nur Begleiter gewesen wäre, hätte er detailliertere Angaben machen können. Auch sein Vorbringen, seine Familie habe immer wieder Tamilen beherbergt, habe er nicht nachvollziehbar dargelegt. Einerseits habe er nicht verständlich angeben können, wann eine konkrete Unterbringung ein Problem dargestellt habe. Andererseits habe er auch nicht verständlich machen können, welche Personen er unter welchen Bedingungen beherbergt habe und welche Schwierigkeiten daraus resultiert hätten. Des Weiteren seien seine Aussagen über die Haftentlassung im Jahr 2015 und die nachfolgenden Ereignisse nicht konsistent gewesen. Er habe sich dazu widersprochen, ob die Folter am dritten Hafttag, nachdem seine Mutter das Geld bezahlt habe, zurückgegangen sei oder nicht. Aus seinen Angaben gehe auch nicht deutlich hervor, aufgrund welcher aktuellen Bedrohung nach seiner Freilassung er schliesslich das Land verlassen habe. Über seinen Aufenthalt in H._______ nach seiner Haftentlassung habe er ebenfalls nur vage berichtet. Er habe weder den Weg dorthin noch die richtigen Namen der Verwandten, bei welchen er angeblich zwei Monate lang gewohnt habe, nennen können. Die Erklärung, er sei in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen überzeuge nicht. In Anbetracht dessen, dass er zwei Monate im angeblichen Versteck verbracht habe, wären substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen. Angesichts dieser Einschätzung könne auch nicht geglaubt werden, dass die - wenn auch wortreich beschriebenen - Folterungen von ihm persönlich und im geltend gemachten Zusammenhang erlebt worden seien. Die Abklärung der Schweizer Botschaft habe die vorgebrachten Ereignisse beziehungsweise die angebliche Gefährdungslage überdies nicht konkret bestätigt und es hätten sich Widersprüche zwischen seinen und den Aussagen seiner Mutter ergeben. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter sei der Abklärung jedoch kein besonderes Gewicht beigemessen worden. Weiter führt das SEM aus, die Befragung am Flughafen bei der Rückkehr und eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise seien keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Gleiches gelte für die regelmässigen Kontrollmassnahmen bei Rückkehrern am Herkunftsort. Eine konkrete Verbindung seiner Familie zu den LTTE sei nicht erstellt. 2012 sei er zudem legal mit einem Visum nach G._______ gereist, weshalb angenommen werden könne, dass die geltend gemachten Verbindungen in der Vergangenheit nicht zu nachteiligen Konsequenzen geführt hätten. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er künftig einer relevanten Bedrohung ausgesetzt sein könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass Personen, welche physische oder psychische Gewalt erlitten hätten, oft Mühe bekundeten, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern. Das SEM habe zudem keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Er habe umfassend und vor dem Hintergrund der Situation der Tamilen nachvollziehbar und detailliert auf die Frage, was man ihm während der Haft vorgeworfen habe, geantwortet und klar angegeben, dass man ihn einer Kooperation mit den LTTE beschuldigt habe. In Bezug auf seine Unterstützung während der Befreiungsaktionen habe seine konkrete Hilfeleistung darin bestanden, die aus den Lagern befreiten Personen bei seiner Familie zu beherbergen und ihnen später über seine Tätigkeit beim (...)büro die Ausreise zu ermöglichen. Auch treffe nicht zu, dass er nur vage Aussagen zu seiner Zeit in H._______ gemacht habe. Sowohl in seiner freien Schilderung als auch in seinen Antworten zu den Nachfragen habe er die Misshandlungen und seine Erlebnisse konkret und detailliert beschrieben. Angesichts der damals drohenden Gefahr sei nicht atypisch, dass er sich nicht mehr an genaue zeitliche Abfolgen erinnere. Die Flucht stelle ein weiteres traumatisches Erlebnis dar, welche das früher Erlebte überdecke. Auch könne nur bedingt auf abweichende Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung abgestellt werden. Vorliegend würden die übereinstimmenden Aussagen deutlich überwiegen, zudem seien zwischen der ersten und zweiten Anhörung eineinhalb Jahre vergangen. Das SEM habe nicht genügend dargelegt, welche Elemente es als glaubhaft und welche als unglaubhaft erachte, und wie es zum Schluss gelangt sei, dass jene gegen die Glaubhaftigkeit überwiegen würden. Aufgrund seiner tatsächlichen Unterstützung von LTTE-Mitgliedern und allfällig noch zusätzlich unterstellter Tätigkeiten für die Bewegung sei er von den sri-lankischen Behörden massiv bedroht, inhaftiert und misshandelt worden. Auch heute noch müsse er davon ausgehen, dass er in seiner Heimat gefährdet sei. Hinzu komme die aktuelle, insbesondere für Personen tamilischer Ethnie sehr kritische politische Lage in Sri Lanka. 5.3 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz im Wesentlichen, sie habe durchaus eine Gesamtwürdigung vorgenommen und ausführlich begründet, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, aus den von ihm vorgebrachten Gründen in seiner Heimat verfolgt worden zu sein. In der Beschwerde werde ein naheliegendes Trauma ohne die Einreichung entsprechender Belege behauptet, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Ohnehin würde eine Traumatisierung nicht per se für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Aktuell sei auch nicht von einer generellen Gefährdungslage für Tamilen in Sri Lanka auszugehen.

6. Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des SEM sich insbesondere darauf stützt, dass der Beschwerdeführer die Umstände der Verhaftung im Jahr 2015 nicht habe glaubhaft machen können. Dieser rügt zu Recht, dass aus der Begründung nicht klar hervorgehe, ob das SEM auch die geltend gemachten weiteren Befragungen und Schilderungen für unglaubhaft befinde. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit gegebenenfalls unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtserheblichen Sachverhaltselementen unterblieb. Auch hat das SEM einzig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner freien Schilderung zu seinen Asylgründen «wortreiche» und einige detaillierte Angaben gemacht habe. Die weiteren gemäss Aktenlage deutlich vorhandenen Realkennzeichen hat es nicht weiter in die Würdigung einbezogen, sondern einseitig jene Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Der Einwand der unausgeglichenen Würdigung ist somit zutreffend. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann jedoch offenbleiben, ob die entsprechenden Mängel eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermöchten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht. Dabei kann das Gericht im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Sachdarstellung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG den Einbezug der gegebenenfalls für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylbegründung sprechenden Elemente in die Gesamtwürdigung einbeziehen. Das Gericht entscheidet demzufolge dem Grundsatz entsprechend reformatorisch (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der als Eventualbegehren formulierte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE und daraus abgeleiteten Benachteiligungen - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - glaubhaft machen kann. 7.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer legt zunächst in plausibler Weise dar, wie seine Familie seit dem Jahr 2004 Personen der LTTE oder mit Verbindungen zu diesen zu Hause beherbergt habe. Gleich zu Beginn der Anhörung und auch anlässlich der BzP gab er an, sein Onkel mütterlicherseits habe vor seinem Tod immer wieder verletzte Personen zur Behandlung nach C._______ gebracht. Seine Familie habe viele dieser Personen und auch deren Angehörige beherbergt, dabei beschreibt er insbesondere auch die Rolle des Onkels detailliert und gut nachvollziehbar (A16 F24, F28, F59, F68 f., A6 Ziff. 7.01). Er erklärt auch glaubhaft, wie dies über lange Zeit stattgefunden habe, und dass sie sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits die einzige Familie gewesen seien, die in C._______ gelebt habe (A16 F69). In der Umgebung habe man gewusst, dass viele Tamilen zu ihnen kommen würden und manche hätten gesagt, ihr Haus sehe aus wie eine Lodge (ebd. F33). Dies sei verdächtig gewesen, auch habe die Polizei verlangt, dass sie die Personen meldeten und sie sei mehrfach vorbeigekommen, sie hätten auch Personen festgenommen, wobei der Beschwerdeführer spontan zwei nennt (ebd. F24, F79). Er gab auch an, in diesem Zusammenhang bereits 2010 und erneut anlässlich der Festnahme im Jahr 2012 befragt worden zu sein (ebd. F33, F77). Soweit das SEM moniert, es sei nicht verständlich geworden, wie der Beschwerdeführer habe wissen können, wann eine konkrete Unterbringung ein Problem hätte darstellen können, ist zu entgegnen, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt hervorgeht, dass er eben nicht immer wusste, ob es zu Schwierigkeiten kommen würde oder nicht, so sei einmal ein Onkel väterlicherseits aus J._______ gekommen, der dann mitgenommen worden sei und auch eine Lehrerin aus Vavuniya, die für Meetings nach C._______ gekommen sei, sei mitgenommen und befragt worden. Auch erklärt er plausibel, dass beispielsweise Personen aus dem Internierungslager nicht hätten bei ihnen beherbergt werden können (ebd. F80). Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, als die Familie begonnen habe, Personen mit LTTE-Verbindungen Unterkunft zu gewähren, erst (...) Jahre alt war und es im Übrigen naheliegt, dass die Besucher und Besucherinnen ihren möglichen LTTE-Hintergrund nicht immer offenlegten. Der Beschwerdeführer wirkt auch dann glaubwürdig, wie er ausführt, dass seine Mutter und Schwester inzwischen nur noch ältere Leute aufnähmen, solche die sie bereits kennen würden zu denen sie eine Beziehung hätten (ebd. F71 ff.). Zwar ergeben sich aus den Aussagen der Mutter gegenüber der Schweizerischen Botschaft keine Hinweise darauf, dass die Familie über mehrere Jahre Mitglieder der LTTE beherbergt habe, was auf Anhieb tatsächlich seltsam wirkt. Auf der anderen Seite bestätigt sie aber auch, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit dem CID gehabt habe, zu Befragungen mitgenommen und auch nach der Ausreise gesucht worden sei. Sie bestätigte auch, dass einer ihrer Brüder erschossen worden und ein Sohn in D._______ verschwunden sei. Von einer konkreten Unterstützungstätigkeit des Bruders für die LTTE wisse sie nichts, dies sei aber gut möglich. Sie gehe davon aus, dass einige aus ihrer Familie in D._______ gezwungen gewesen seien, die LTTE zu unterstützen (ebd. A19). Auch wenn das Unwissen zunächst erstaunt, ist es vor dem Hintergrund der Verschwiegenheit, die in Sri Lanka im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die LTTE selbst zwischen nahen Familienangehörigen herrscht, nicht ganz abwegig. Auch erweist sich demnach die pauschale Feststellung des SEM, aus der Botschaftsanfrage ergäben sich keine Argumente für die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers als unzutreffend. Nicht von der Hand zu weisen ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht (A23). Er gab dort an, seine Mutter fühle sich beobachtet und traue niemandem, zumal sie bereits in der Vergangenheit vom CID besucht und befragt worden sei und Angehörige des CID sich manchmal auch tarnten. Sie wohne alleine mit seiner Schwester und fürchte sich vor fremden Menschen, weshalb sie niemandem Geheimnisse über die Familie preisgebe (ebd.). Bezeichnenderweise schreibt die Schweizer Botschaft in ihrer Abklärung, die Angaben seien teilweise konfus und nicht sehr detailliert ausgefallen und die Mutter habe sehr unsicher gewirkt (A19). Gut mit dieser festgestellten Unsicherheit vereinbar ist die Aussage des Beschwerdeführers bereits an der Anhörung, seine Mutter und Schwester würden inzwischen nur noch ältere Leute aufnehmen, solche die sie bereits kennen würden und zu denen sie eine Beziehung hätten (ebd. F71 ff.). Aus den medizinischen Unterlagen betreffend die Mutter geht zudem hervor, dass sie seit dem Jahr 2010 aufgrund von Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen und Gedächtnisstörungen in Behandlung sei. Nach dem Gesagten ist die Konsequenz, die das SEM aus den Abklärungsbericht zieht, ihm aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter wenig Gewicht beizumessen - und dieses augenscheinlich auch noch zu Lasten des Beschwerdeführers - nicht zu stützen. Die Abklärungsergebnisse stützen vielmehr in einer Gesamtbetrachtung die geltend gemachten Asylgründe in diversen Punkten, selbst wenn nicht in allen. 7.3.2 Weiter erachtet es das Gericht als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer diversen den LTTE nahestehenden Personen geholfen hat, Sri Lanka zu verlassen. Bereits an der BzP gab er an, in einem (...)büro im Bereich der (...) gearbeitet zu haben (A6 Ziff. 1.17.05). An der Anhörung führte er mehrfach aus, er habe Personen geholfen, (...) für ihre Ausreise zu organisieren (A16 F36, F88 ff.). Dabei zeigt er nachvollziehbar auf, dass sich diese Tätigkeit einerseits im legalen Rahmen seiner Arbeit im (...)büro bewegt, er sich aber andererseits auch darüber hinaus engagiert habe. G. - welcher seinerseits Verbindungen zur LTTE gehabt habe - habe ihn immer wieder gebeten, mit den Personen zum (...)büro oder zu einem Ministerium zu gehen, da er Singhalesisch spreche (A16 F101, F134, F140). Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für die Unglaubhaftigkeit dieser Tätigkeit, zumal auch seine Mutter gegenüber der Schweizer Botschaft diese bestätigte und darüber hinaus angab, er habe deswegen viele Telefonanrufe von Personen aus dem Norden Sri Lankas erhalten (A19). 7.3.3 Eher vage und teilweise verwirrend fielen, so zutreffend das SEM, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur konkreten Tätigkeit in Bezug auf die Befreiung von Personen aus Internierungs- und Flüchtlingslagern aus. Auf konkrete Nachfrage hin gibt er klar an, dass er nur einmal, im Jahr 2012, bei einer solchen Aktion dabei gewesen sei (A16 F61). Demgegenüber spricht er vorher von einem langen Zeitraum der Unterstützung (ebd. F58 ff.). Auch wenn sich die Unstimmigkeit in Bezug auf die tatsächliche Anzahl seiner Teilnahme bei konkreten Befreiungsaktionen nicht ganz erklären lässt, ist immerhin ein Missverständnis in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht alleine auf die eigentliche Befreiung aus den Lagern bezog, sondern auch auf seine weiteren Unterstützungstätigkeiten in Betrachtung der Angaben in ihrer Gesamtheit nicht auszuschliessen. 7.3.4 Aus den Akten gehen sodann glaubhaft persönliche, insbesondere auch familiäre Beziehungen zu Personen mit Verbindungen zu den LTTE hervor. So habe der Onkel mütterlicherseits ein (...) und eine (...) besessen und dort LTTE-Mitglieder trainiert. Der Zwillingsbruder, der bei diesem Onkel gelebt habe, sei dort ebenfalls aktiv gewesen (A16 F24, F144 f.). Der Onkel habe zudem verletzte Personen nach C._______ gebracht (ebd. F28). Dieser Onkel wurde 2005 getötet und sein Zwillingsbruder ist seit 2009 verschollen, was vom SEM nicht bestritten wird. Ersichtlich wird aus seinen Angaben auch ein weiterer Onkel (väterlicherseits), der festgenommen worden sei, als er sich bei ihnen in C._______ aufgehalten habe (ebd. F79). Die Spontanität dieses Einschubs macht die Angabe glaubhaft. Schliesslich beschreibt der Beschwerdeführer auch seine Beziehung zu G., der stärkere Beziehungen zu den LTTE gehabt habe als er selbst (ebd. F34), ihn häufig kontaktiert habe, weil er Singhalesisch spreche und den er häufig getroffen habe, ausführlich und lebensnah (u.a. ebd. F25 S. 7). 7.3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer verschiedenartige - tatsächliche und/oder ihm unterstellte - Verbindungen zu den LTTE glaubhaft gemacht. 7.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den glaubhaften Verbindungen zu den LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geriet und die von ihm vorgebrachten Behelligungen und Nachteile - entgegen der Einschätzung des SEM - glaubhaft gemacht hat. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung im Rahmen seiner freien Rede zu den Asylgründen glaubhaft dargelegt, dass er im August 2009 in D._______ von Armeeangehörigen aufgefordert worden sei, in einen Lieferwagen einzusteigen (A16 F24). Aus seinen Aussagen geht zwar nicht hervor, weshalb man ihn habe mitnehmen wollen beziehungsweise ob die beabsichtigte Mitnahme tatsächlich mit seiner Person zu tun gehabt hat. Ein Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Zwillingsbruders einige Monate zuvor ist zumindest nicht auszuschliessen, zumal sie sich ähnlich sähen (ebd. F62 f.). Auch besteht kein Anlass, an seiner Darstellung der Befragung vom (...) 2010 auf dem Polizeiposten in K._______ zu zweifeln. Er hat das Ereignis - unter Bezugnahme auf den zeitlichen Kontext, dass die Mutter damals aufgrund des Todes ihres Ehemannes und ihres Bruders sowie des Verschwindens des Sohnes sehr gelitten habe - nachvollziehbar geschildert (ebd., S. 5). Eine weitere Befragung habe im (...) 2012 stattgefunden, nachdem die Polizei das Haus kontrolliert habe während sie eine Person namens F._______ beherbergt hätten. Sie hätten ihn in Haft zu seinen Verbindungen zu F._______, über seine Familie und seinen Beruf befragt. Auch diese zweitägige Inhaftierung hat er substantiiert wiedergegeben und die erlittenen Misshandlungen detailliert und lebensnah beschrieben. Echt wirkt etwa die direkte Bezugnahme auf die noch immer aktuellen Probleme mit der Schulter, er habe immer noch eine Schwellung. Das gleiche gilt für die wiederholten Wiedergaben von Gesprächen aber auch eigenen Gedanken in direkter Rede. Der nebensächliche Einschub, er spreche ja Singhalesisch, ist ebenso als Realkennzeichen zu werten. Authentisch wirkt dann insbesondere auch, wie er auf seine Wut Bezug nimmt und seine Gedanken dabei, weshalb er nichts zugeben werde, sodann das plötzliche Abschweifen auf die Aussage, er habe auch Familienmitglieder verloren (alles ebd. F24 S. 6 f.). Was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des Vorfalls spricht, ist schliesslich seine spontane Aussage nach der Anhörungspause, er habe noch nicht erwähnt, dass man ihn mit Zigaretten am Körper verbrannt habe (ebd. F25). Diese Übergriffe hatte er bereits anlässlich der BzP beschrieben (A6 Ziff. 7.01). Den letzten Vorfall vom (...) 2015, welcher schliesslich zu seiner Ausreise geführt habe, hat er ebenfalls detailliert und mit diversen qualitativen Realkennzeichen wiedergegeben. Er hat sowohl die Umstände der Verhaftung als auch die Erlebnisse während der Haft substantiiert und nachvollziehbar geschildert und gab auch mehrfach Dialoge, welche er mit den Behörden geführt habe, wieder (A16 F25 S. 7-9). Zwar fällt auf, dass er die während der Haft erlittenen Misshandlungen teilweise etwas plakativ und mit gewisser Ähnlichkeit zu jenen während der Inhaftierung im Jahr 2012 beschrieben hat. Dennoch gibt es in der Gesamtwürdigung keinen Grund, massgebliche Zweifel an diesen Vorkommnissen zu erheben. Zum einen sind angesichts dieser Erlebnisse Vermischungen der einen mit der anderen Haft nicht auszuschliessen. Auch enthalten die Schilderungen durchaus erneut zahlreiche Realkennzeichen. So sind an diversen Stellen seiner Schilderung spontane Einschübe erkennbar, die für die Wiedergabe von persönlichen Erlebnissen sprechen, so etwa sein Hinweis auf die Wut, die die uniformierten Personen in der Nacht gehabt und an ihnen ausgelassen hätten, mit der spontanen Ergänzung, sie hätten ja immer Wut, wenn sie Tamilen sähen. Mehrfach bezieht er sich auf sein damaliges Empfinden und es wirkt real, wie er ausführt, sie hätten sogar seine Augen geöffnet, um ihm die Chilischoten ins Auge zu reiben. Es wirkt echt, wenn er beschreibt, wie er keine Hoffnung gehabt habe, jemals freizukommen und wie er sich auf seine Schmerzen bezieht, welche er von den Misshandlungen davongetragen habe, und die ihn teilweise bis heute beeinträchtigten, wie er dann überall Schmerzen gehabt habe, er sich deswegen geschämt habe und alle ihn wie einen Verurteilten angeschaut hätten (ebd. F25 S. 8 f.). Auch später in der Anhörung nimmt er nochmals Bezug auf seine Verletzungen und führt spontan aus, seine Arme und Beine seien während seines Aufenthaltes in H._______ sehr schwach gewesen und er sei aufgrund der Folter psychisch angeschlagen gewesen (ebd. F105). Seine Schilderung der Ausreisegründe in freier Rede über mehrere Seiten hinweg lassen insgesamt keinen Strukturbruch erkennen und auch nicht vermuten, dass er sich teils auf reale und teils auf erfundene Elemente stützen würde. Neben einem quantitativen Detailreichtum sind auch viele qualitativ fundierte Aussagen ersichtlich. 7.4.2 Das SEM hält demgegenüber fest, dass sich aufgrund der Antworten auf die im Anschluss an die freie Rede erfolgten Nachfragen Zweifel an der Haft im Jahr 2015 ergäben. Es hält dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht klar habe darlegen können, was man ihm anlässlich der Haft und Folter im Jahr 2015 vorgeworfen habe. Hierzu hatte dieser zunächst ausgeführt, dass man keine Beweise gegen ihn gehabt habe; seine Verhaftung sei in Zusammenhang mit G. gestanden, da dieser stark in «die Sache mit der Bewegung» involviert gewesen sei. Sie seien vermutlich schon vorher beobachtet worden (A16 F33 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vom Beschwerdeführer präzisere Angaben zu erwarten gewesen wären. Hinzu kommt, dass es nicht an ihm liegt, das Verhalten der sri-lankischen Behörden respektive ihre Motivation plausibel zu machen. In Berücksichtigung des massgeblichen Länderkontextes geht aus seinen Aussagen insgesamt hinreichend deutlich hervor, dass die Befragung und Haft in Zusammenhang mit der Nähe zu den LTTE, unter anderem wegen seinem Bruder, seinem Onkel, einer tatsächlichen oder unterstellten Verbindung zu F._______, seiner Nähe zu G., welcher bereits zuvor in Haft gewesen sei (ebd. F33 ff.) sowie mit seiner Tätigkeit im (...)büro gestanden haben dürfte. Weiter hält das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe sich bezüglich der Umstände, wie es zur Freilassung gekommen sei sowie der nachfolgenden Geschehnisse wiederholt widersprochen. So habe er nicht konkret angeben können, wie der Kontakt zu dem CID-Beamten genau zustande gekommen sei. Es fällt auf, dass die Vorinstanz diesbezüglich einen sehr hohen Massstab an den erwünschten Detaillierungsgrad setzt, zumal der Beschwerdeführer nicht selber involviert gewesen sei. Er hat in durchaus plausibler Weise ausgeführt, dass der Kontakt über eine Freundin der Mutter, welche eine Art Tante für ihn gewesen sei und in L._______ gelebt habe, habe hergestellt werden können. Diese habe Kontakte genutzt, um herauszufinden, wo er sich befinde. Sie habe dann den Zuständigen kontaktiert und die Mutter habe Geld bezahlen müssen (A16 F38 ff.). Auch hat er nachvollziehbar erklärt, wie seine Eltern hilfsbereite Personen gewesen seien (was sich auch aus seinen Schilderungen zur jahrelangen Beherbergung von Personen aus dem Norden Sri Lankas ergibt), weshalb nun die Personen, welche von seiner Familie kontaktiert worden seien, ihrerseits hätten helfen wollen (ebd. F41). Seine Schilderungen zu den Umständen der Freilassung sind insgesamt und unter Beachtung der anerkanntermassen hohen Korruption in Sri Lanka als glaubhaft zu betrachten. Weiter hält das SEM dem Beschwerdeführer vor, dass er sich in Bezug auf die Warnung des CID-Beamten, er solle das Land verlassen, widersprochen habe. An der BzP habe er gesagt, es habe sich um eine direkt an ihn gerichtete Warnung gehandelt (A6 Ziff. 7.01), während er an der Anhörung ausgeführt habe, die Warnung sei über eine Drittperson erfolgt. Dieser angeblichen Unstimmigkeit kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Insbesondere gilt zu berücksichtigen, dass die Aussage erfolgte, nachdem ihm an der BzP gesagt worden war, er solle nicht zu sehr ins Detail gehen (A6 Ziff. 7.01). In der Folge gab der Beschwerdeführer an, der CID-Beamte, welcher seine Freilassung bewirkt habe, habe ihn gewarnt, er solle das Land verlassen. Ob sich der CID-Beamte direkt an ihn gewandt habe, indem er ihm dies persönlich gesagt habe, oder ob ihm die Warnung des CID-Beamten über eine Freundin der Mutter mitgeteilt worden ist, erscheint vor diesem Hintergrund keine wesentliche unterschiedliche Darstellung, zumal seine Antwort an der BzP auch anders interpretiert werden kann. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz zudem, miteinzubeziehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers an der BzP einerseits und an der Anhörung andererseits in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Das SEM hält dem Beschwerdeführer dann entgegen, er habe zunächst gesagt, er sei in der dritten Nacht kopfunter aufgehängt und mit Benzin übergossen worden (A16 F24 S.8). Diese Angabe stehe zur späteren, die Folter sei am dritten Tag, nach der Zahlung der Mutter, zurückgegangen (ebd. F39), im Widerspruch. Der Beschwerdeführer hatte jedoch an der BzP angegeben, er sei am Abend in einem weissen Van mitgenommen worden (A6 Ziff. 7.01). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass er in der dritten Nacht zwar noch misshandelt worden ist, am dritten Tag die Misshandlungen aber zurückgegangen sind. Auch dieser vermeintliche Widerspruch ist damit ohne weiteres erklärbar. Etwas seltsam mag sein, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie seine Verwandten, bei welchen er nach seiner Freilassung zwei Monate lang gelebt habe, richtig geheissen hätten. Er führte dazu aus, er nenne seine Tante M._______, das sei ihr Rufname, er wisse aber nicht, wie sie richtig heisse (A13 F107 ff.). Gänzlich abwegig ist aber auch dies nicht, zumal er zum ersten Mal in H._______ gewesen sei, und die Personen hauptsächlich Tante und Onkel genannt habe. Auch die Mutter gab sodann gegenüber der Schweizer Botschaft an, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei einer Tante namens M._______ in H._______ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer konnte auch das Quartier angeben, in welchem sie gewohnt habe. 7.4.3 In einer ausgewogenen Abwägung vermögen die Einwände des SEM gegen die Glaubhaftigkeit der Haft im Jahr 2015 und die dabei erlittenen Misshandlungen nicht zu überzeugen. Die festgestellten Ungereimtheiten sind teilweise erklärbar und nicht derart wesentlich, als dass sie in einer Gesamtschau die ausführlichen und real wirkenden Schilderungen des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, vorgenommen hat. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen jene, die dagegen sprechen überwiegen, selbst wenn nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt sind. Das SEM hat insofern das geltende Beweismass verkannt. Der nachfolgenden Würdigung ist dementsprechend der unter Buchstabe B dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 8. 8.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2). 8.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er von den sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise mehrfach aufgrund vermuteter Verbindungen zu den LTTE befragt und dabei auch misshandelt worden ist. Diese ihm zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1- 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anforderungen an die Erfüllung einer im heutigen Zeitpunkt objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung herabgesetzt sind. Beim Beschwerdeführer liegen mehrere der genannten Risikofaktoren vor. Er geriet bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der sri-lankischen Behörden und wurde mehrfach befragt und festgenommen. Einerseits dürfte sein familiärer Hintergrund, auf welchen er wiederholt angesprochen worden sei, dabei eine Rolle gespielt haben. Andererseits geriet der Beschwerdeführer auch wegen seiner Mithilfe, der LTTE nahestehende Personen zu beherbergen und ausser Landes zu bringen, ins Blickfeld des CID. Mehrfach wurde er aufgefordert, seine Tätigkeiten und Verbindungen zur LTTE offenzulegen. Anlässlich der Haft im Jahr 2015, habe er auch zugegeben, für Bekannte von G. (...) besorgt zu haben. Damit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe als Tamile bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka - nach siebenjähriger Landesabwesenheit - unter Verdacht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben. Angesichts dieser Faktoren ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist auch heute zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 legal mit einem Visum nach G._______ und wieder zurück nach Sri Lanka gereist sei, kann im Übrigen - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4512/2020 vom 21. September 2021 E. 5.10 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, sie hätten im damaligen Zeitpunkt vermutlich keine starken Beweise gegen ihn gehabt und er sei wohl nicht auf eine Liste aufgenommen worden (A16 F37). Von einer verbesserten Lage in Sri Lanka seit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Diese war seither verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum (ehemaligen) Präsidenten von Sri Lanka sowie die jüngsten Begebenheiten, welche zum Rücktritt einzelner Regierungsmitglieder und des Präsidenten Rajapaksa führten, zu erwähnen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-964/2020 vom 16. Februar 2022 E.7.5 m.w.H.; D-3026/2020 vom 2. Februar 2022 E.6.6.1 m.w.H.). Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung aufgrund der seit dem Referenzurteil erfolgten Veränderungen in Sri Lanka - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - vielmehr von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, aus (ebd.). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen - soweit darauf einzutreten ist - und die angefochtene Verfügung vom 1. November 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. 11.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass nur die Beschwerdeeingabe vom 4. Dezember 2019 vergütet wird. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1100. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 1. November 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: