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E-964/2020

E-964/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am

8. November 2016 mit Hilfe eines Schleppers und einem gemäss seinen eigenen Angaben gefälschten Pass auf dem Luftweg. Am 9. November 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2016 zu seinen Persona- lien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befra- gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 19. August 2019 sowie am 23. September 2019 statt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______ (Nord- provinz) und sei zuletzt in C._______, Gemeinde D._______, B.______ District, registriert gewesen. Nach dem (…) habe er in der (…) der Familie gearbeitet. Vor der Ausreise aus Sri Lanka im November 2016 habe er sich noch einen Monat in E._______ aufgehalten. Zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er Folgendes vor: Am (…) sei er auf dem Weg zum (…) mit seinem Motorrad an einem (…) vorbeigekommen, vor dem eine De- monstration stattgefunden habe. Anlass sei der Freispruch der Vergewalti- ger und Mörder von F._______ gewesen. Die Polizei habe die Demonstra- tion mit Tränengas aufgelöst. Er habe sein Motorrad liegen lassen und sei zu Fuss weggegangen. In der Folge habe die Polizei das Motorrad be- schlagnahmt. Aus Angst vor der Polizei habe er seinen Vater gebeten, das Motorrad für ihn abzuholen. Diese habe es dem Vater nicht aushändigen wollen, ihm aber mitgeteilt, dass gegen ihn drei Verfahren hängig seien: Eines wegen Beteiligung am Streik, eines wegen Zerstörung der Scheiben am Auto eines (…) und eines, weil er das (…) beworfen habe. Nach etwa einem Monat habe er sein Motorrad abholen können, mit der Auflage, es nicht zu verkaufen. Danach habe er diesbezüglich keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Sein Onkel habe seit 20(…) in B._____ einen (…)laden geführt. Am (…) habe ihn sein Onkel gebeten, sich ein paar Tage um den Laden zu küm- mern, da er nach Colombo müsse. Dieser Onkel sei von 20(…) bis 20(…) im G._______ gewesen und habe für die LTTE gearbeitet. Wie vom Onkel gewünscht, habe er den Laden aufgemacht. Als er Fragen zum Betrieb des Ladens gehabt habe, habe er vergeblich versucht, den Onkel telefonisch zu erreichen. Nach vier oder fünf Tagen seien zwei Leute des CID in den

E-964/2020 Seite 3 Laden gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Onkels und des- sen Ehefrau erkundigt. Einer der Männer habe eine Glatze gehabt und H._______ geheissen. Er habe Auskunft gegeben, nicht zu wissen wo der Onkel sei. Die Männer hätten sich seine Telefonnummer notiert und die ID- Karte kopiert. Er habe seinen Onkel über diesen Vorfall informieren wollen, ihn aber erneut nicht erreichen können. Am Sonntag sei er vom CID tele- fonisch zu einer Befragung auf den (…)posten von B._______ aufgeboten worden. Dieser Vorladung sei er nachgekommen und vom Posten von H._______ in einem Van an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er nach dem Verbleib des Onkels gefragt und beschuldigt worden, mit diesem «die Bewegung» wieder aufleben lassen zu wollen; er sei gefes- selt, geschlagen, mit einem Tuch um den Hals gewürgt sowie getreten wor- den (vgl. act. A24/15 F49). Nach dem Verhör sei er zum Posten zurückge- bracht und freigelassen worden, nachdem die Beamten seinen Pass ein- gezogen hätten. Es sei ihm danach so schlecht gegangen, dass sich sein jüngerer Bruder um den Laden des Onkels habe kümmern müssen. Als dieser den Laden am nächsten Tag habe öffnen wollen, hätten zwei CID- Leute bereits auf diesen gewartet. Nach zwei bis drei Tagen hätten die Be- amten den jüngeren Bruder aufgefordert, den Laden zu schliessen. Sie hätten die Ware mitgenommen und dem Bruder den Schlüssel des Ladens abgenommen. Der Bruder habe von diesem Ereignis Fotos gemacht, auf welchen auch H._______ zu sehen sei (vgl. act. A24/15 F9). Einige Tage später habe der Onkel angerufen und mitgeteilt, dass er wegen den Prob- lemen mit dem CID in der Schweiz sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe der Beschwerdeführer für einen Monat das Haus nicht mehr verlassen. Manchmal seien die CID-Leute in die (…) des Vaters gekommen und hät- ten nach dem Onkel gefragt. Im (…) 20(…) sei er erneut auf den Polizei- posten vorgeladen worden. Zusammen mit dem Vater sei er zum Posten gegangen. Die Polizei habe den Vater weggeschickt und die CID-Leute hätten ihn erneut an einen unbekannten Ort gebracht, dort befragt, bedroht und misshandelt. Es sei vor allem um den Onkel gegangen, aber auch um die Ereignisse anlässlich der Demonstration nach der Ermordung von F._______. Er sei beschuldigt worden, an der Demonstration teilgenom- men und am (…) eine Scheibe eingeschlagen zu haben. Erneut sei er be- schuldigt worden, Kontakt zu den LTTE zu haben. Er sei aufgefordert wor- den, den Onkel zu verraten, dessen Kontakte zu nennen und die Pläne zur Wiedererschaffung der «Tiger» bekannt zu geben (vgl. act. A24/15 F28). Schliesslich sei er mit der Auflage freigelassen worden, er dürfe weder nach I._______ noch J._______ gehen und müsse im Dorf bleiben. Sie hätten ihm gedroht, dass er nicht zum Anwalt gehen solle und alle seine

E-964/2020 Seite 4 Schritte und Kontakte überwacht würden. In der Folge sei er immer wieder von den CID-Leuten behelligt worden. Nach der Ermordung der Studenten K._______ und L._______ am (…) in B._______ hätten die CID-Leute ihm gesagt, er werde genauso enden wie K._______. Dieser sei ein (…) gewesen und er habe ihn noch eine Woche vor seinem Tod getroffen. Gegenüber dem CID habe er gesagt, er kenne K._______ nur von (…) und habe politisch nichts mit ihm zu tun gehabt. Seit der Ermordung von K._______ habe er Angst gehabt, weshalb er sich nach E._______ begeben und dort bei einer Tante bis zur Ausreise ver- steckt habe. Im Rahmen der Anhörung am 19. August 2019 erklärte der Beschwerde- führer, sein Vater sei nach seiner Ausreise einige Male von Leuten des CID aufgesucht worden. Der Vater habe den CID-Leuten jeweils Geld gegeben, um sie zu beruhigen. Bei den Behelligungen sei es wieder darum gegan- gen, was der Onkel mache, welche Kontakte bestehen würden und was geplant sei. Schliesslich habe er Sri Lanka verlassen, weil er verdächtigt worden sei und der CID ihn bedroht habe, dies wegen dem Fall von F._______, dem Laden des Onkels und weil sein ehemaliger (…) K._______ erschossen worden sei und der CID auch ihm das gleiche Schicksal angedroht habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, sei- nen sri-lankischen Führerschein, Kopien des Geburtsscheins und seiner Heiratsurkunde, ein Formular der Polizei («Message form») sowie Fotogra- phien des zerstörten Ladens seines Onkels ein. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Rückweisung der Verfügung vom 10. Januar 2020 an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und

E-964/2020 Seite 5 es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispo- sitivziffern vier und fünf der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. Zudem wurde die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung verlangt, dass dieses zufällig zu- sammengesetzt worden sei. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgut- achten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 betreffend die Berichte zur Verhaftung von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka, eine Eingabe des International Truth and Justice Project (ITJP) an den UN-Ausschuss zur Verhütung der Folter (Commitee against Torture, CPT) vom 16. Oktober 2016, eine Eingabe der Organisation Freedom from Torture vom 12. Oktober 2016 sowie eine CD- Rom ein, auf der sich nebst den genannten Beweismitteln zahlreiche Be- richte/Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertreter geschwärz- ten Stellen sowie eine vom Rechtsvertreter zusammengestellte Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka (Stand 12. Februar 2020) mit 482 Beilagen befinden. Ausserdem legte er einen von seinem Rechtsvertreter verfassten «Sri Lanka – Bericht zur aktuellen Lage» vom 23. Januar 2020 ins Recht (Beilage 6). E. Am 26. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das voraussichtliche Spruchgremium bekannt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 verzichtete die Instruktionsrich- terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, insbesondere zum Vorbringen, dass sich die Sicher- heitslage nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und der Einsetzung seines Bruders als Pre- mierminister verschärft habe. Ferner wurde das SEM um eine Stellung- nahme gebeten betreffend die diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka, die sich unter anderem in der Festhaltung und Entführung einer einheimischen Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung in Colombo manifestiert hatte.

E-964/2020 Seite 6 G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 äusserte sich das SEM zur Be- schwerdeschrift und zu den aufgeworfenen Fragen. Gemäss Auskünften der Botschaft in Colombo gebe es keine Hinweise dafür, dass abgewiesene Asylsuchende infolge des Vorfalls auf der Schweizer Vertretung bei der Rückkehr aus der Schweiz einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. H. In der Replik vom 6. April 2020 stellte der Beschwerdeführer die Normali- sierung der Beziehungen Schweiz-Sri Lanka in Frage und zweifelte die Darstellung des SEM betreffend die Auswertung des Mobiltelefons an. So- dann reichte er eine aktualisierte Dokumentation betreffend die Lage in Sri Lanka sowie eine CD-Rom mit 58 Beweismitteln zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 erneut um Stellungnahme und lud das SEM ein, anhand einer Auswertung der öffentlichen Quellen darzulegen, welchen Verlauf das Strafverfahren der Botschaftsmitarbeiterin nehme und welche politi- schen Folgen sich aus diesem Verfahren ergeben hätten. Ferner bat sie um Beantwortung der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin. J. Diesem Ersuchen kam das SEM mit der Duplik vom 6. Mai 2020 nach und hielt fest, zu keinem Zeitpunkt hätten sich Daten von Asylsuchenden auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden. K. Die Instruktionsrichterin übermittelte dem Beschwerdeführer die Duplik des SEM am 11. Mai 2020 zur Kenntnis. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer um An- setzung einer Frist zur Einreichung einer Duplik. M. Diesen Antrag lehnte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

18. Mai 2020 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.

E-964/2020 Seite 7 N. In der Eingabe vom 19. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer weiter an seinem Standpunkt fest. O. Infolge der Wahl der bisherigen Gerichtsschreiberin zur Richterin wurde das vorliegende Verfahren auf Gerichtsschreiber Olivier Gloor übertragen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

– unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruch- körperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Aus- wahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer […] vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-964/2020 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vor- bringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Er habe sich anlässlich der Befragungen in mehrere, teilweise grundle- gende Widersprüche verstrickt, welche nicht nur die Abläufe rund um das Betreiben des Ladens des Onkels und die Verhöre durch den CID beträfen, sondern auch die Frage, wie er den Brief der Polizei erhalten und wem der Onkel mitgeteilt habe, dass er in der Schweiz sei. Ferner habe er den Dia- log mit seinem (…) K._______ in der ersten Anhörung vom 19. August 2019 viel weniger detailliert widergegeben als in der Anhörung vom

23. September 2019, was den Schluss nahelege, dass er die von ihm wie- dergegebenen Dialoge beliebig der Situation anzupassen scheine. Un- wahrscheinlich sei angesichts der politischen Situation und des Verhaltens der sri-lankischen Behörden, dass er – wie in der zweiten Anhörung be- hauptet – gegenüber dem CID in Bezug auf seine Gespräche mit K._______ Bemerkungen betreffend eine fehlende Führung der Tamilen und der Zustände im Staat gemacht haben wolle. Obwohl seine Schilde- rungen der Ereignisse sehr umfangreich ausgefallen seien, fehle es diesen an Substanz, Originalität und Präzision sowie an der zu erwartenden Dichte von Realkennzeichen. Dies gelte für alle Bereiche der Fluchtge- schichte gleichermassen, sowohl für die Ereignisse betreffend die De- monstration, als auch für die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund

E-964/2020 Seite 9 der Aktivitäten des Onkels sowie für die Bedrohung aufgrund der Bekannt- schaft mit dem ermordeten Studenten K._______. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer um die drei allgemein oder ihm persönlich bekannten Ereignisse einen Sachverhalt und eine Begründung für sein Asylgesuch konstruiert habe. Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, dass beim Meldeformular der Polizei («Message form») erstaune, dass der Beschwerdeführer ein Origi- nal dieser innerpolizeilichen Nachricht vorlegen könne, sei doch zu erwar- ten, dass er nur eine Kopie oder einen Durchschlag erhalten haben würde. Bemerkenswert sei ferner, dass sich der Inhalt nicht nur an den Polizeichef des Empfängerpostens richte, sondern auch direkte Anweisungen an den Beschwerdeführer selbst enthalte. Diese Auffälligkeiten sprächen gegen die Echtheit des Dokuments; überdies seien entsprechende Dokumente käuflich, leicht zu manipulieren und zu fälschen. Auch die vorgelegten Fo- tos seien ungeeignet, um Auskunft über die geltend gemachte Verfolgung zu geben: Sie könnten in irgendeinem Zusammenhang, an irgendeinem Ort und zu irgendeiner Zeit aufgenommen worden sein. Zudem erscheine es unwahrscheinlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Beisein der Beamten diese hätte fotografieren dürfen, insbesondere, wenn einer dieser Beamten im Auftrag des CID gearbeitet haben solle. Auch betreffend die übrigen Vorbringen sei eine zukünftige Verfolgungsge- fahr im Falle einer Rückkehr zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, vor seiner Ausreise Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Aus- reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden könnte. Rückkehrer, welche illegal aus Sri Lanka ausgereist seien, über keine gül- tigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Er- öffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylre- levante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person, befragt. Auch diese Kon- trollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an- nehmen.

E-964/2020 Seite 10 Zum heutigen Zeitpunkt bestehe ferner kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft dar- zulegen. Zudem bestehe kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Fol- gen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf- grund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Daran vermöchten auch die Asylakten des On- kels nichts zu ändern.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe die Verfolgungsgeschichte seines Onkels, die eng mit seinen eigenen Vorbringen verknüpft sei, weder im Zusammenhang mit der Glaubhaftig- keitsprüfung noch als Risikofaktor berücksichtigt, obwohl die Verfolgung des Onkels im Kern auch der Auslöser für die behördliche Repressalien gegen ihn gewesen sei und anerkannt sei, dass familiäre Beziehungen zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisiko- faktoren darstelle, weshalb in seinem Fall vom Vorliegen gewichtiger Risi- kofaktoren auszugehen sei. Der Onkel habe in der Schweiz Asyl erhalten, dessen Fluchtgründe stünden in direktem Zusammenhang mit den seinen. Angesichts der aktuellen Entwicklungen nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der deutlichen Verschärfung der Situation der tamilischen Bevölkerung sowie die Zunahme der Repressionen gegen als regierungs- kritisch wahrgenommene Personen, müsse davon ausgegangen werden, dass den sri-lankischen Behörden seine Verbindung zu seinem Onkel be- kannt sei, weshalb auch er bei den Behörden im Verdacht stehe, sich am Widerbeleben des tamilischen Separatismus zu beteiligen. Das SEM habe diese Faktoren nicht in seine Prüfung einbezogen und dadurch den rechts- erheblichen Sachverhalt nur ungenügend erstellt. Des Weiteren sei er exilpolitisch aktiv; er nehme regelmässig am «Heroes- Day» in M._______ teil, was er durch noch nachzureichende Beweise zu belegen vermöchte. Auch weil er gemäss eigenen Angaben schon früher von der Polizei festgehalten worden sei, sei nicht auszuschliessen, dass sich sein Name auf einer «Stop-List» befinde. Das SEM habe diesbezüg- lich keine Abklärungen vorgenommen und somit das rechtliche Gehör ver- letzt. Es habe ferner seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl

E-964/2020 Seite 11 er darauf hingewiesen habe, dass er von den Misshandlungen eine Narbe trage und unter Rückenschmerzen leide. Diesbezüglich sei ihm eine ange- messene Frist zur Vorlage eines Arztberichts einzuräumen. Das SEM habe auch in Bezug auf den Aspekt «Rückkehr aus der Schweiz» nur eine ungenügende Abklärung vorgenommen. Seit der Machtüber- nahme von Gotabaya Rajapaksa und dessen Absicht, auch zurückliegende LTTE-Aktivitäten systematisch zu verfolgen, habe sich das asylrelevante Verfolgungsrisiko für Personen wie ihn – der sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte – gravierend erhöht. Gerade Rückkehrende aus der Schweiz seien angesichts der jüngsten Entwicklungen – die auch zu einer Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft führten –, beson- ders gefährdet, und stünden im Fokus der Behörden. In diesem Zusam- menhang werde der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem konfiszierten Mobiltelefon der Botschaftsmit- arbeiterin befänden. In der Beschwerde wird des Weiteren ausgeführt, die Würdigung der vor- gelegten Beweismittel sei nicht angemessen erfolgt, vielmehr habe das SEM den Beweisen pauschal die Eignung abgesprochen und sich von ei- genen spekulativen Fehlschlüssen leiten lassen. Die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers in dessen Anhörung stimmten jedoch mit den durch die Fotos belegten Vorgängen überein.

E. 4.3 In der Stellungnahme vom 19. März 2020 führt das SEM aus, gemäss Auskunft der Botschaft in Colombo habe der Vorfall betreffend die Entfüh- rung der Botschaftsmitarbeiterin zwar zunächst die diplomatischen Bezie- hungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka belastet, mittlerweile hätten sich die Beziehungen jedoch weitestgehend normalisiert. Das nach dem Vorfall eröffnete Strafverfahren richte sich ausschliesslich gegen die lokale Mitarbeiterin. Die seit dem Vorfall erfolgten Rückführungen nach Sri Lanka seien reibungslos durchgeführt worden, es gebe keine Hinweise, dass in- folge des Vorfalls auf der Schweizer Vertretung abgewiesene Asylsu- chende bei der Rückkehr aus der Schweiz einer Verfolgungsgefahr ausge- setzt wären. Betreffend die Handydaten der entführten Botschaftsmitarbei- terin habe die Schweizer Botschaft in Colombo dem SEM versichert, dass alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Botschaftsanfragen getroffen worden seien und sich keine vertraulichen Informationen, inklu- sive über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, auf den privaten Mobiltelefonen der lokalen Botschaftsangestellten befänden. Dies sei auch

E-964/2020 Seite 12 bei der entführten Mitarbeiterin der Fall gewesen. Zum exilpolitischen En- gagement des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, ein solches habe er

– auch auf Nachfrage – im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht vorgetragen.

E. 4.4 In der Replik vom 6. April 2020 führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe sich nicht zum Vorwurf der mangelhaften Würdigung der aktu- ellen Ländersituation geäussert. Er stellte auch weiterhin die Normalisie- rung der Beziehungen Schweiz-Sri Lanka in Frage. Tatsächlich seien seit November 2019 kaum noch zwangsweise Rückführungen nach Colombo durchgeführt worden. Betreffend die Daten auf dem Mobiltelefon könne es sich wohl angesichts der Auskünfte des SEM nicht um das Diensthandy, sondern nur um ein privat genutztes Gerät gehandelt haben. Gemäss In- formationen in sri-lankischen Medien habe die Botschaftsmitarbeiterin mit diesem Mobiltelefon mit den früheren Chef N._______ sowie (…) Kontakt gehabt; es sei davon auszugehen, dass sich auf ihrem privaten Mobiltele- fon keine vertraulichen Daten befunden hätten, sondern auf dem der Schweizer Botschaft gehörenden Mobiltelefon, welches die Botschaftsan- gestellte bewiesenermassen genutzt habe. Deshalb hätte sich das SEM auch zu den Daten auf dem Diensthandy der Botschaftsmitarbeiterin äus- sern müssen, um mögliche Gefährdungen von Asylsuchenden auszu- schliessen.

E. 4.5 Im Rahmen der Duplik vom 6. Mai 2020 legte das SEM den Verlauf des Strafverfahrens der Botschaftsmitarbeiterin unter Zuhilfenahme öffentlich verfügbarer Quellen dar und führte aus, dass die Botschaftsmitarbeiterin Ende Dezember 2019 auf Kaution und unter Verhängung einer Ausreise- sperre freigelassen worden sei. Die Schweiz und Sri Lanka hätten darauf- hin gleichzeitig eine diplomatische Note der Schweiz veröffentlicht, in wel- cher der Wille einer Normalisierung der Beziehungen unterstrichen und mit der das Ende der diplomatischen Krise eingeläutet worden sei. Im Dezem- ber 2019 habe Präsident Gotabaya Rajapaksa verlauten lassen, dass die Schweiz und die Schweizer Vertretung in Sri Lanka nichts mit den Vorwür- fen, mit welchen sich die Botschaftsmitarbeiterin konfrontiert sehe, zu tun habe. Es handle sich um ein Strafverfahren betreffend diese Person, wel- ches von den zuständigen Justizbehörden untersucht und beurteilt werde. Die betroffene Botschaftsmitarbeiterin habe des Weiteren nie Zugang zu einem Diensttelefon gehabt, im Gerichtsverfahren sei es ausschliesslich

E-964/2020 Seite 13 und immer um ihr privates Telefon gegangen. Zu den vom Beschwerdefüh- rer erwähnten Kontakten sei festzuhalten, dass diese Information von den Medien nicht korrekt weitergegeben worden sei.

E. 4.6 In der weiteren Eingabe vom 19. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Beziehungen Schweiz-Sri Lanka sich keineswegs nor- malisiert hätten; noch immer sei von einer nur eingeschränkten Handlungs- fähigkeit der Schweizer Botschaft in Colombo auszugehen; die Lage be- treffend Rückführungen habe sich nicht normalisiert. Bedenklich sei über- dies, dass die von der neuen Regierung eingeführte Behördenstruktur dem sri-lankischen Militär nun den Zugriff auf Daten ermögliche, welche im Rah- men des Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka gesammelt würden. Un- ter diesen Umständen sei fraglich, ob die Schweizer Behörden ihren Ver- pflichtungen zum Schutz von rückzuübernehmenden Personen überhaupt noch genügend nachkommen könnten. Zu den Vorfällen mit der Bot- schaftsmitarbeiterin erklärte er, dass sein Rechtsvertreter Kenntnis von verschiedenen Personen habe, die von der besagten Botschaftsmitarbei- terin aufgesucht worden seien und/oder mit ihr in telefonischem Kontakt gestanden hätten. Es gebe Hinweise, dass die Botschaftsmitarbeiterin auch in Abklärungen betreffend Asylantragstellende involviert gewesen sei, was das SEM – informell – in einem Asylverfahren bestätigt habe. Die Ak- ten dieses Verfahrens (N [...]) seien ausdrücklich beizuziehen.

E. 5 Der Beschwerdeführer erhebt in der Rechtsmitteleingabe vorab verschie- dene formelle Rügen, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine un- vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.

E-964/2020 Seite 14 Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass der Sachbearbeiter sich in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich auf angebliche Widersprüche und Spitzfindigkeiten in seinen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung beziehe, wobei diese drei Jahre aus- einandergelegen hätten. Das SEM sei nicht gewillt gewesen, sich mit den Aussagen vertieft auseinander zu setzen. Dies zeige sich auch an der man- gelhaften Berücksichtigung der angeblich beigezogenen Akten des Onkels. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Um- stand, dass das SEM dies vorliegend missachtet habe, sei dem Beschwer- deführer zum Nachteil gereicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht, da er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchen ist Teil der materiellen Prü- fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa Ur- teile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine An- sprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM

E-964/2020 Seite 15 vom 26. Mai 2014. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung ver- strichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 5.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Per- son als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Auch in diesem Punkt gilt, dass das zitierte Rechtsgutachten lediglich Emp- fehlungen an das SEM enthält, aus welchen der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Be- handlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstan- den sein soll. Solches substantiiert er denn auch nicht. Die Rüge geht somit fehl.

E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuel- len Asylgründen sowie der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvoll- ständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt hat. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Be- schwerdeführer in B.______ gelebt hat und dass sein Onkel wegen seiner LTTE-Vergangenheit und Problemen mit dem CID in die Schweiz flüchtete, wo er inzwischen Asyl erhalten hat. Das SEM hat diesen Aspekt zwar nicht vertieft. Indes geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Asylvorbringen seines Onkels von Reflexverfolgung bedroht ist. Soweit das SEM zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, kann dies einer mangelhaften Sachverhaltserstellung nicht gleichgesetzt werden. Zum Vorbringen des exilpolitischen Engage- ments ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solches erstmals in der Beschwerde vorbrachte (vgl. act. A25/15 F39-41) und auch an dieser Stelle nur sehr vage Angaben macht. Zudem ist er den Beweis für exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz bisher schuldig geblieben. Dieser Einwand kann somit nicht gehört werden. Zu den Gesundheitsproblemen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, Rückenschmerzen zu ha- ben, und im Rahmen der Anhörung erklärte, vom Schlag mit einer Waffe (…) sei eine Narbe zurückgeblieben (vgl. act. A24/15 F51). Ansonsten

E-964/2020 Seite 16 machte er keine gesundheitlichen Leiden geltend (vgl. act. A24/15 F3-7). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklä- rungen zum Gesundheitszustand hätte vornehmen müssen. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, in deren Rah- men es dem Beschwerdeführer obliegt, relevante Arztdokumente einzu- reichen und ihm dazu während des Asylverfahrens genügend Zeit zur Ver- fügung gestanden hat. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Beweismittel eingereicht.

E. 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Beweisanträge (Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen und Ansetzung einer Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts und von Beweismitteln zu Verwandten des Beschwerdeführers und deren Verbindungen zu den LTTE) abzuweisen.

E. 5.6 Die Vorinstanz setzte sich sodann mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Situation seit dem Regierungswech- sel im November 2019 und dessen Folgen für die tamilische Bevölkerung. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Beweisanträge.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Gesundheitszustand sei fach- ärztlich abzuklären. Nach der Abklärung sei eine Frist zur Nachreichung eines Arztberichts einzuräumen und er sei durch das Bundesverwaltungs- gericht unter Beachtung seines Gesundheitszustandes erneut anzuhören.

Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsge- richt nicht veranlasst, einen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers einzuholen oder ihn erneut anzuhören. Diesbezüglich

E-964/2020 Seite 17 kann auf das in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen wer- den, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend gemacht oder Arztberichte eingereicht hat und es ihm im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, einen Arztbericht beizubringen. In der Beschwerde wird des Weiteren auch keine Begründung dafür ange- führt, weshalb er erneut angehört werden sollte. Die entsprechenden An- träge sind abzuweisen.

E. 6.1.2 Auch der Antrag auf Befragung des Onkels O._______ als Zeuge ist abzuweisen; das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Akten aus dessen Verfahren von Amtes wegen.

E. 6.1.3 Was den Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung von Gerichtsak- ten aus dem Strafverfahren in Sri Lanka belangt, ist auch diesbezüglich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG hinzu- weisen. Im Übrigen hatte er seit Einreichung des Asylgesuchs im Novem- ber 2016 hinreichend Zeit, entsprechende Unterlagen einzureichen. Der Antrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1.4 Zum Antrag betreffend die Abklärung, ob sich unter den erpressten Handy-Daten im Zusammenhang mit der Entführung der einheimischen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo auch der Name des Be- schwerdeführers zu finden sei und ob sich allgemein Daten von Asylsu- chenden in der Schweiz auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten, ist vorab auf die Ausführungen im Rahmen der mehreren Schriftenwechsel zwischen dem Gericht und dem SEM zu verweisen. So- dann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht substanziiert dargelegt hat , in Verbindung zu dieser Botschaftsmitarbeite- rin gestanden zu haben. Er hat auch nicht vorgetragen, sich um die Ertei- lung eines humanitären Visums bei der Schweizer Vertretung in Colombo bemüht zu haben. In der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe alles für ihn erledigt, er habe ihm einen Pass beschafft, er selbst habe nur ein Foto abgeben müssen (vgl. act. A26/9 F19–20). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Anhalts- punkte, dass er überhaupt in Kontakt mit der Botschaft in Colombo gestan- den haben könnte. Unter diesen Umständen ist nicht vorstellbar, dass sich Daten auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden haben könnten, welche Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen wür- den. Der Antrag ist daher abzulehnen.

E-964/2020 Seite 18

E. 6.1.5 Der Antrag betreffend die Offenlegung der Quellen, auf welche das SEM seine Beurteilung abstütze, ist ebenfalls abzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4547/2017 vom 26. August 2019 E. 5.7).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt.

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglich- erweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungs- weise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob- jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 7.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

E. 7.4 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer be- stimmte Aspekte seiner Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte im Sinne des Art. 7 AsylG.

E. 7.4.1 Dies gilt zunächst für den angeblich ersten Kontakt mit der Polizei anlässlich der Demonstration vor dem (…)gebäude von B._______ im (…) 20(…). Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sind vage

E-964/2020 Seite 19 sowie unpräzise und es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht klar wird, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer sich überhaupt in die Nähe der Demonstration begeben hat und weshalb er nicht mit seinem Motorrad weiterfuhr, sobald er bemerkte, dass die Polizei gewaltsam ge- gen die Demonstranten vorging, um die Kundgebungen aufzulösen. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid überzeugen. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall, dessentwegen er gemäss seinen Angaben drei Anklagen zu ge- wärtigen hatte, keinerlei Dokumente vorgelegt hat, obwohl «der (…) invol- viert war» und eine Fallnummer vergeben worden sei und er einen Anwalt kontaktiert habe (vgl. act. A24/15 F49, S. 7). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die angeblichen Anschuldigungen wegen Demonstration und Sachbeschädigung hätte dokumentieren können, zumal gemäss seinen Angaben die Ermittlung gegen ihn eingestellt wurde, ansonsten ihm sein Motorrad nicht wieder ausgehändigt worden wäre (vgl. act. A24/15 F49, S. 7, «dass die Fahrzeuge von Personen, die nicht involviert sind, wieder frei- gegeben werden»). Die Erklärungen im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu widerlegen.

E. 7.4.2 Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom CID ein- geschüchtert worden, da er Freund des am (…) erschossenen Studenten K._______ gewesen sei (vgl. act. A24/15 F52, 53), ist festzuhalten, dass es auch dem Gericht zweifelhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem CID im Verhör freimütig politisch motivierte Aussagen von K._______ über das Schicksal verschwundener Personen oder die tamili- sche Minderheit zugegeben haben will (vgl. act. A26/9 F11). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben vor- her bereits zwei Mal durch den CID verhört und misshandelt worden sein soll und durch entsprechende Aussagen betreffend die Beziehung zu K._______ dem CID Anlass zu weiteren Nachforschungen in Hinblick auf seine Person gegeben hätte. Es ist dem SEM beizupflichten, dass es an- gesichts der öffentlich zugänglichen Dokumentation der Abläufe betreffend die Ermordung der Studenten K._______ und L._______ wenig plausibel erscheint, dass der CID bereits tags darauf gerade den Beschwerdeführer hätte aufsuchen sollen. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass ein Ver- hör im Zusammenhang mit der Ermordung von K._______ ihn letztlich zur Ausreise aus Sri Lanka bewegt haben sollte, erscheinen nachvollziehbar. Auch auf Beschwerdestufe konnte der Beschwerdeführer die betreffend diesen Sachverhaltsaspekt bestehenden Zweifel nicht ausräumen, die ent- sprechenden Erläuterungen überzeugen nicht.

E-964/2020 Seite 20

E. 7.4.3 Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer erlittenen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel und dessen Prob- lemen mit dem CID ergibt sich ein etwas differenzierteres Bild: Die Schil- derungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach der Ab- reise des Onkels stimmen mit den knappen Angaben des Onkels in dessen Asylverfahren überein. Der Onkel gab an, Sri Lanka am (…) verlassen zu haben (vgl. N [...], act. A5/12 F5.01), nachdem er am (…) 20(…) vom CID verhört worden war (vgl. N [...], act. A27/26 F50, S. 12 f., F52-60). In der Anhörung vom 6. Dezember 2016 erklärte der Onkel, er habe, nachdem er den Ausreiseentschluss gefasst und die Vorbereitungen getroffen hatte, seinen Laden in B.______ in die Obhut seines Neffen gegeben, der der Sohn seiner älteren Schwester sei. Er habe ihm gesagt, er müsse in Co- lombo (…) kaufen, weil er nicht gewollt habe, dass jemand erfahre, dass er das Land verlassen wolle (vgl. N [...] a.a.O. F46). Er habe von seinem Neffen gehört, dass der CID den Laden geplündert habe. Der Laden sei geschlossen worden, wahrscheinlich durch den Neffen oder die Familie; das Ladenlokal sei nur gemietet gewesen (vgl. N [...] a.a.O. F47). Der Neffe habe ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Inzwischen habe er erfahren, dass sein älterer Neffe auch das Land verlassen habe, er wisse aber nicht wo dieser sich aufhalte (vgl. N [...] a.a.O. F46-49); diese Informationen gab auch der Beschwerdeführer zu Protokoll (vgl. act. A24/15 F50). Weiter gab der Onkel in seinem Asylverfahren zu Protokoll, nach seiner Ausreise habe der CID seinen Schwager (Vater des Beschwerdeführers, Anmerkung des Gerichts) nach seinem Verbleib befragt, die Angehörigen hätten geantwor- tet, sie wüssten nicht, wo er sei. Bisher habe es noch keine Konsequenzen gegeben, die Verwandten seien beschimpft worden (vgl. N [...], a.a.O. F26 f.). Im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens reichte der Onkel als Be- weismittel dieselben Fotos des Ladens ein, die auch der Beschwerdeführer vorgelegt hat (vgl. act. A23/1, Beweismittelverzeichnis, Nr. 2). Wie der On- kel identifizierte der Beschwerdeführer den Beamten des CID als H._______ (vgl. Verfahren Onkel […], Beschwerdeakten Ziff. 7, Beilage 47; betreffend den Beschwerdeführer, vgl. act. A26/9 F12). Der Beschwer- deführer gab an verschiedenen Stellen an, dass es stets H._______ gewe- sen sei, der ihn verhört und misshandelt habe (vgl. act. A24/15 F49, S. 8, «Und die Person mit der Glatze, die war dort (…)»; S. 10, Verweis auf Be- weismittel 10; F50, «Der Mann in der Mitte, zwischen den zwei Leuten»; A26/9 F12, F39). Diese Angaben könnten darauf hindeuten, dass derselbe Beamte des CID erst den Onkel und später, nach dessen Ausreise, auch den Beschwerdeführer befragt haben könnte.

E-964/2020 Seite 21 In diesem Zusammenhang erscheint überraschend, dass der Onkel in sei- ner Anhörung am 6. Dezember 2016 keine Hinweise oder Bemerkungen über mögliche Repressalien des CID gegen seinen Neffen, dem Beschwer- deführer, angeführt hat. Vielmehr gab er in der Anhörung an, er wisse nicht, wo sich der Neffe befinde (vgl. N [...], act. A27/26 F49). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner nur kurz davor stattgefundenen BzP vom

17. November 2016 den Onkel als «weitere Bezugsperson» in der Schweiz genannt (vgl. act. A6/13, F3.02). Im Rahmen der drei Jahre später stattge- fundenen eigenen Anhörungen, machte er dann relativ unkonkrete Anga- ben zu den Asylgründen des Onkels (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Ziff. II. 1, S. 6). Das SEM wertete dies als aussagetaktisches Verhalten: Der Beschwerdeführer habe vermeiden wol- len, sich im Vergleich zum Onkel und dessen Aussagen in Widersprüch- lichkeiten zu verstricken. Dies ist indes eine blosse Annahme seitens des SEM. Dennoch fällt auf, dass der Onkel gegenüber dem SEM keinerlei Re- pressalien des CID gegen seinen Neffen erwähnt hat (vgl. N [...], act. A27/26 F49), obwohl seine Flucht nach Angaben des Beschwerdeführers ursächlich für die Behelligungen Seitens des CID gewesen sei. Die Anga- ben dazu, was die Flucht für Konsequenzen für die im Land verbliebene Verwandtschaft hatte, namentlich für den Neffen, fallen sehr spärlich aus; mithin ist keine Rede davon, dass der Beschwerdeführer wie von ihm be- hauptet intensiv von den Mitarbeitenden des CID befragt und misshandelt worden sei. Das Aussageverhalten des Onkels lässt Zweifel zu, ob der Be- schwerdeführer tatsächlich wie behauptet aufgrund des Onkels Reflexver- folgungshandlungen hat erleiden müssen. Betreffend den Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Asyl- vorbringen nicht genügend konkret geschildert, beziehungsweise fehle es an der individuellen Färbung und an Realkennzeichen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus detailliert das Verhör sowie auch die Verhör-Methoden des CID schilderte (vgl. act. A24/15 F49) und gewisse Details auf Realkennzeichen hindeuten (vgl. die Bemerkung, es habe (…) und er habe (…) bekommen [vgl. act. A24/15 F49]). Andererseits wird für das Bundesverwaltungsgericht letztlich nicht schlüssig, weshalb die Flucht des Onkels für den Beschwerdeführer so gravierende Konsequenzen ge- habt haben sollte, dass er (…) verhört und misshandelt worden wäre, er dem Onkel nach seiner Ankunft in der Schweiz diese wichtigen Tatsachen jedoch nicht mitgeteilt hat.

E-964/2020 Seite 22 Beachtlich ist ferner, dass es wenig überzeugend erscheint, dass nur der Beschwerdeführer derart starke Repressalien wegen der Flucht des On- kels hat erleiden müssen, sein jüngerer Bruder, der ebenfalls in die Ange- legenheit involviert und im Laden des Onkel tätig war, und sogar die Fotos in Anwesenheit der Beamten des CID gemacht haben will, keine weiteren Behelligungen von Seiten des CID erfahren hat, sondern der CID nach der Flucht des Beschwerdeführers seine Nachforschungen angeblich auf den Vater konzentriert habe (vgl. act. 24/15, F10, F19 f., F24-27, F31; act A26/9, F6-8, F34-39). Das SEM hielt die Angaben des Beschwerdeführers ferner in wesentlichen Punkten für widersprüchlich. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist fest- zuhalten, dass er, wie in der Beschwerde aufgezeigt, bestimmte Wider- sprüchlichkeiten noch in der Anhörung aufzulösen vermochte. Teilweise erscheinen die im angefochtenen Entscheid als «gravierend» ausgemach- ten Widersprüche (zum Beispiel die Frage, wer das Dokument der Polizei übergeben, beziehungsweise entgegengenommen hat, mit wem der Onkel telefonierte) dem Gericht weniger bedeutsam als dem SEM, insofern ist den Ausführungen in der Beschwerde beizupflichten. Zudem fällt zu Guns- ten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass zwischen BzP und Anhörung der verhältnismässig lange Zeitabschnitt von drei Jahren liegt. Die in der Verfügung genannten Widersprüche alleine vermögen die Einschätzung des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus Sicht des Gerichts nicht zu begründen.

E. 7.4.4 Zum vorgelegten Polizei-Formular «Message-form», welches das SEM als gefälscht bezeichnete, insbesondere weil der Beschwerdeführer das Original einreichte und angeblich direkt angesprochen worden war, was unüblich sei, ist folgendes zu sagen: Nach Informationen des Bundes- verwaltungsgericht müssen die Betroffenen nicht unbedingt (…) erhalten, es zirkulieren in den Medien auch Bilder von Originalen der Messageforms, die (…) und (…) sind (vgl. […]; alle besucht am 03.02.2022). Zudem ist festzuhalten, dass die Adressaten auf dem vom Beschwerdeführer vorge- legten Beweismittel – (…) – die einzelnen Polizeidienststellen sind – vor- liegend das (…) das sich an (…) von B._______ richtet. Auch der Umstand, dass dem Formular nicht zu entnehmen ist, (…), ist vergleichbar mit ande- ren öffentlich zugänglichen Message-forms (vgl. […], besucht am 03.02.2022). In den Berichten über die Police-Message-forms ist jeweils auch davon die Rede, dass (…) wird (vgl. […], abgerufen am 03.02.2022). Genau diesen Umstand hatte das SEM beim Beschwerdeführer moniert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Police-Message-forms zwar

E-964/2020 Seite 23 (…) sind, andererseits die vom SEM aufgrund seiner Erkenntnisse (…) ge- genüber dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument (…), wie von der Vorinstanz behauptet. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer die Vorladung wie vorgelegt von der Polizei (…) erhalten hat. Zu den vorgelegten Fotos ist festzustellen, dass diese auch der Onkel des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren als Beweismittel eingereicht hat und diese stimmig in dessen Vorbringen ebenso wie in die des Be- schwerdeführers einpassen. Im Verfahren des Onkels wurde zusätzlich ein Hinweis auf den genauen Standort des Ladenlokals gegeben (vgl. Verfah- ren […], Beschwerdeakten Ziff. 7, Beilage 38). Angesichts der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Onkels (vgl. Urteil […] vom […] 20[…] E. […]), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Aufnahmen tat- sächlich den Laden des Onkels zeigen. Allerdings erscheint in diesem Zu- sammenhang wenig nachvollziehbar, dass der jüngere Bruder des Be- schwerdeführers die «Aufräumaktion» des CID im Laden völlig unbehelligt hat dokumentieren können (vgl. act. A24/15, F10). Zu dieser Schlussfolge- rung gelangte auch die Vorinstanz.

E. 7.4.5 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers betref- fend die Verfolgungshandlungen, welche die Reflexverfolgung im Nach- gang zur Flucht des Onkels begründen sollen, viele Fragen offen. Als glaubhaft gemacht erachtet das Gericht aber, dass der Beschwerde- führer den Laden des Onkels in dessen Abwesenheit geführt hat, solange bis dieser vom CID geschlossen wurde. Ob es sich bei den Personen, wel- che auf den Beweisfotos zu sehen sind, um den nämlichen Beamten des CID H._______ handelt, kann letztlich offenbleiben. Glaubhaft gemacht ist, dass der Laden geplündert und geschlossen wurde. In diesem Punkt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Onkels stimmig. Fest steht für das Gericht auch, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehör- den nach der Ausreise des Onkels Nachforschungen unternommen haben und dabei auch die Familie des Beschwerdeführers behelligten. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich (…) vom CID derart befragt und misshandelt wurde, bleibt angesichts der Unstimmigkeiten fraglich. Es muss jedoch da- von ausgegangen werden, dass den Behörden die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel, einem ehemaligen LTTE-Mit- glied, bekannt ist.

E-964/2020 Seite 24 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erachtet das Bundesverwaltungsge- richt die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach es dem Be- schwerdeführer nicht gelingt, eine auch zukünftig begründete Furcht vor einer ihm drohenden asylbeachtlichen Verfolgung aufgrund der von ihm geschilderten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die verschiedenen Sachverhaltsas- pekte sind wie dargelegt in verschiedener Hinsicht zweifelhaft und es spricht viel dafür, dass der Beschwerdeführer die als glaubhaft zu erach- tende Übernahme der Verantwortung für den Laden des Onkels nach des- sen Flucht um weitere nicht stattgefundene Verfolgungshandlungen durch den CID ergänzt hat. Als unglaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsge- richt auch die Vorbringen rund um die Verhaftung und die nachfolgenden Strafverfahren anlässlich der Demonstration (vgl. E. 8.4.1) sowie die Vor- bringen in Zusammenhang mit einem direkten Bezug des Beschwerdefüh- rers zu der Ermordung des am (…) erschossenen Studenten K._______ (vgl. E. 8.4.2).

E. 7.5 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgetragen, der Beschwerde- führer sei aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka als Tamile ge- fährdet. Dazu ist festzuhalten, dass die Lage in Sri Lanka seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer im November 2016 ver- schiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zu- letzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Prä- sidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 03.02.2022). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der jüngsten Veränderungen in Sri Lanka – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Ent- scheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Perso- nen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Es gibt aber

E-964/2020 Seite 25 zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Macht- wechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Prä- sidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen be- steht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich.

E. 7.6 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen. Es gelangte zur Einschätzung, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wur- den verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder ver- meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten (vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über- prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli- chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or- ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Perso- nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri- lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.7 Betreffend den Onkel des Beschwerdeführers hielt das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil (…) vom (…) fest, dass dieser das Risikoprofil einer Person erfülle, welche im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen

E-964/2020 Seite 26 zu den LTTE zu haben und deshalb im Fall der Rückkehr einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Praxisgemäss kann eine Person auch ein Risikoprofil erfüllen, sofern ihr von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächliche oder vermeintli- che, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE unterstellt wer- den. Es ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein solches Risikoprofil erfüllt sein könnte. Beachtlich ist dabei, dass der Onkel erst relativ spät, nämlich im (…) 20(…), in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten war, so dass seine LTTE-Vergangenheit überprüft wurde, nachdem er zuvor jahrelang unbehelligt in B.______ gelebt und ein Geschäft betrieben hatte (vgl. Urteil […] E. […]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der «Fall» des Onkels des Beschwerdeführers den Sicherheitsbehör- den noch immer präsent war und ist.

E. 7.8 Das Gericht geht in Würdigung aller Aspekte des vorliegenden Sach- verhalts jedoch nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung drohen könnte, welche über eine Routinekontrolle bei der Einreise hinausgehen würde. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Be- schwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe betreffend die Behelligungen durch die Mitarbeitenden des CID und die gegen ihn gerichteten Ermittlun- gen nicht für glaubhaft gemacht erachtet (vgl. E. 8.5) und er die geschilder- ten Verfolgungshandlungen und Ermittlungen gegen ihn nicht hat belegen können, und selbst erklärt hatte, in Sri Lanka vor der Ausreise nie politisch aktiv gewesen zu sein, ist wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn in einen Zusammenhang mit der LTTE oder anderer separatistischer Bewegungen bringen könnten. Es ist ferner unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden dem Be- schwerdeführer vor dem Hintergrund der Ermittlungen gegen seinen Onkel eine asylbeachtliche Verbindung zu den LTTE unterstellen, welche ihn im Sinne einer ihm drohenden Reflexverfolgung gefährden könnte. Für diese Einschätzung spricht, dass die Familie nach der Ausreise des Beschwer- deführers nicht weiter nennenswert behelligt wurde und der CID darauf ver- zichtet hatte, beispielsweise den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls im Laden geholfen haben soll, zu befragen oder zu belangen. Beachtlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine exilpoli- tische Tätigkeit dargetan hat, noch hat er sich vor der Ausreise in Sri

E-964/2020 Seite 27 Lanka regimekritisch betätigt; gemäss eigenen Angaben ist er nie als Be- fürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten.

E. 7.9 Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeind- lich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer ist den Beweis für seine Festhaltungen durch den CID in Sri Lanka schuldig geblieben, er konnte die von ihm geltend gemachten eigenen Probleme mit den heimatlichen Behörden in Bezug auf die LTTE- Beziehungen seines Onkels nicht glaubhaft machen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden registriert worden sei. Es ist deshalb nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer er- höhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass für ihn ein Eintrag in der «Stop-List» gemacht wurde, er also nicht als Person gespeichert ist, welcher der Verbindung zu den LTTE oder terroris- tischer Aktivitäten verdächtigt wird oder gegen die eine gerichtliche Verfü- gung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren er- öffnet wurde.

E. 7.10 Aus diesen Erwägungen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht aus Sri Lanka Umstände geschaffen hat, welche im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des Art. 54 AsylG zu berücksichtigen wären. Die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden bis- her nur behauptet und durch nichts belegt.

E. 7.11 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu- elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.

E-964/2020 Seite 28

E. 7.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Dem- nach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zurecht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte

E-964/2020 Seite 29 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend ne- gativ aus (vgl. vorstehend E. 8). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 iden- tifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-964/2020 Seite 30 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von be- stimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei- nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Daran vermögen weder die in der Beschwerde vorgebrachten Einschät- zungen zur Lage noch die in der Replik erwähnten Ausführungen zur aktu- ellen Situation in Sri Lanka etwas zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 8.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers an seinen Herkunftsort im Distrikt B.______, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Die mit der Beschwerdeeingabe und der Replik eingereichten Unterlagen führen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.

E. 8.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit abgeschlossener Schulbildung ([…]) handelt, welcher vor der Ausreise in der (…) tätig war, die seinem Vater gehört und der Familie ein Auskommen sichert (vgl. act. A6/13 F1.17.05). Es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrund- lage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor im Distrikt B._______, namentlich seine Eltern sowie die Geschwis- ter und mehrere Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorge- tragen, dass die Familie finanzielle Probleme habe (vgl. act. A14 F23). Demnach kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine ge- sicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegwei- sung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E-964/2020 Seite 31

E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513– 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitä- ten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangrei- chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-964/2020 Seite 32

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-964/2020 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 8. November 2016 mit Hilfe eines Schleppers und einem gemäss seinen eigenen Angaben gefälschten Pass auf dem Luftweg. Am 9. November 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2016 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 19. August 2019 sowie am 23. September 2019 statt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______ (Nordprovinz) und sei zuletzt in C._______, Gemeinde D._______, B.______ District, registriert gewesen. Nach dem (...) habe er in der (...) der Familie gearbeitet. Vor der Ausreise aus Sri Lanka im November 2016 habe er sich noch einen Monat in E._______ aufgehalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er Folgendes vor: Am (...) sei er auf dem Weg zum (...) mit seinem Motorrad an einem (...) vorbeigekommen, vor dem eine Demonstration stattgefunden habe. Anlass sei der Freispruch der Vergewaltiger und Mörder von F._______ gewesen. Die Polizei habe die Demonstration mit Tränengas aufgelöst. Er habe sein Motorrad liegen lassen und sei zu Fuss weggegangen. In der Folge habe die Polizei das Motorrad beschlagnahmt. Aus Angst vor der Polizei habe er seinen Vater gebeten, das Motorrad für ihn abzuholen. Diese habe es dem Vater nicht aushändigen wollen, ihm aber mitgeteilt, dass gegen ihn drei Verfahren hängig seien: Eines wegen Beteiligung am Streik, eines wegen Zerstörung der Scheiben am Auto eines (...) und eines, weil er das (...) beworfen habe. Nach etwa einem Monat habe er sein Motorrad abholen können, mit der Auflage, es nicht zu verkaufen. Danach habe er diesbezüglich keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Sein Onkel habe seit 20(...) in B._____ einen (...)laden geführt. Am (...) habe ihn sein Onkel gebeten, sich ein paar Tage um den Laden zu kümmern, da er nach Colombo müsse. Dieser Onkel sei von 20(...) bis 20(...) im G._______ gewesen und habe für die LTTE gearbeitet. Wie vom Onkel gewünscht, habe er den Laden aufgemacht. Als er Fragen zum Betrieb des Ladens gehabt habe, habe er vergeblich versucht, den Onkel telefonisch zu erreichen. Nach vier oder fünf Tagen seien zwei Leute des CID in den Laden gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Onkels und dessen Ehefrau erkundigt. Einer der Männer habe eine Glatze gehabt und H._______ geheissen. Er habe Auskunft gegeben, nicht zu wissen wo der Onkel sei. Die Männer hätten sich seine Telefonnummer notiert und die ID-Karte kopiert. Er habe seinen Onkel über diesen Vorfall informieren wollen, ihn aber erneut nicht erreichen können. Am Sonntag sei er vom CID telefonisch zu einer Befragung auf den (...)posten von B._______ aufgeboten worden. Dieser Vorladung sei er nachgekommen und vom Posten von H._______ in einem Van an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er nach dem Verbleib des Onkels gefragt und beschuldigt worden, mit diesem «die Bewegung» wieder aufleben lassen zu wollen; er sei gefesselt, geschlagen, mit einem Tuch um den Hals gewürgt sowie getreten worden (vgl. act. A24/15 F49). Nach dem Verhör sei er zum Posten zurückgebracht und freigelassen worden, nachdem die Beamten seinen Pass eingezogen hätten. Es sei ihm danach so schlecht gegangen, dass sich sein jüngerer Bruder um den Laden des Onkels habe kümmern müssen. Als dieser den Laden am nächsten Tag habe öffnen wollen, hätten zwei CID-Leute bereits auf diesen gewartet. Nach zwei bis drei Tagen hätten die Beamten den jüngeren Bruder aufgefordert, den Laden zu schliessen. Sie hätten die Ware mitgenommen und dem Bruder den Schlüssel des Ladens abgenommen. Der Bruder habe von diesem Ereignis Fotos gemacht, auf welchen auch H._______ zu sehen sei (vgl. act. A24/15 F9). Einige Tage später habe der Onkel angerufen und mitgeteilt, dass er wegen den Problemen mit dem CID in der Schweiz sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe der Beschwerdeführer für einen Monat das Haus nicht mehr verlassen. Manchmal seien die CID-Leute in die (...) des Vaters gekommen und hätten nach dem Onkel gefragt. Im (...) 20(...) sei er erneut auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Zusammen mit dem Vater sei er zum Posten gegangen. Die Polizei habe den Vater weggeschickt und die CID-Leute hätten ihn erneut an einen unbekannten Ort gebracht, dort befragt, bedroht und misshandelt. Es sei vor allem um den Onkel gegangen, aber auch um die Ereignisse anlässlich der Demonstration nach der Ermordung von F._______. Er sei beschuldigt worden, an der Demonstration teilgenommen und am (...) eine Scheibe eingeschlagen zu haben. Erneut sei er beschuldigt worden, Kontakt zu den LTTE zu haben. Er sei aufgefordert worden, den Onkel zu verraten, dessen Kontakte zu nennen und die Pläne zur Wiedererschaffung der «Tiger» bekannt zu geben (vgl. act. A24/15 F28). Schliesslich sei er mit der Auflage freigelassen worden, er dürfe weder nach I._______ noch J._______ gehen und müsse im Dorf bleiben. Sie hätten ihm gedroht, dass er nicht zum Anwalt gehen solle und alle seine Schritte und Kontakte überwacht würden. In der Folge sei er immer wieder von den CID-Leuten behelligt worden. Nach der Ermordung der Studenten K._______ und L._______ am (...) in B._______ hätten die CID-Leute ihm gesagt, er werde genauso enden wie K._______. Dieser sei ein (...) gewesen und er habe ihn noch eine Woche vor seinem Tod getroffen. Gegenüber dem CID habe er gesagt, er kenne K._______ nur von (...) und habe politisch nichts mit ihm zu tun gehabt. Seit der Ermordung von K._______ habe er Angst gehabt, weshalb er sich nach E._______ begeben und dort bei einer Tante bis zur Ausreise versteckt habe. Im Rahmen der Anhörung am 19. August 2019 erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei nach seiner Ausreise einige Male von Leuten des CID aufgesucht worden. Der Vater habe den CID-Leuten jeweils Geld gegeben, um sie zu beruhigen. Bei den Behelligungen sei es wieder darum gegangen, was der Onkel mache, welche Kontakte bestehen würden und was geplant sei. Schliesslich habe er Sri Lanka verlassen, weil er verdächtigt worden sei und der CID ihn bedroht habe, dies wegen dem Fall von F._______, dem Laden des Onkels und weil sein ehemaliger (...) K._______ erschossen worden sei und der CID auch ihm das gleiche Schicksal angedroht habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen sri-lankischen Führerschein, Kopien des Geburtsscheins und seiner Heiratsurkunde, ein Formular der Polizei («Message form») sowie Fotographien des zerstörten Ladens seines Onkels ein. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Rückweisung der Verfügung vom 10. Januar 2020 an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem wurde die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung verlangt, dass dieses zufällig zusammengesetzt worden sei. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 betreffend die Berichte zur Verhaftung von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka, eine Eingabe des International Truth and Justice Project (ITJP) an den UN-Ausschuss zur Verhütung der Folter (Commitee against Torture, CPT) vom 16. Oktober 2016, eine Eingabe der Organisation Freedom from Torture vom 12. Oktober 2016 sowie eine CD-Rom ein, auf der sich nebst den genannten Beweismitteln zahlreiche Berichte/Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Stellen sowie eine vom Rechtsvertreter zusammengestellte Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka (Stand 12. Februar 2020) mit 482 Beilagen befinden. Ausserdem legte er einen von seinem Rechtsvertreter verfassten «Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage» vom 23. Januar 2020 ins Recht (Beilage 6). E. Am 26. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das voraussichtliche Spruchgremium bekannt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, insbesondere zum Vorbringen, dass sich die Sicherheitslage nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und der Einsetzung seines Bruders als Premierminister verschärft habe. Ferner wurde das SEM um eine Stellungnahme gebeten betreffend die diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka, die sich unter anderem in der Festhaltung und Entführung einer einheimischen Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung in Colombo manifestiert hatte. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und zu den aufgeworfenen Fragen. Gemäss Auskünften der Botschaft in Colombo gebe es keine Hinweise dafür, dass abgewiesene Asylsuchende infolge des Vorfalls auf der Schweizer Vertretung bei der Rückkehr aus der Schweiz einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. H. In der Replik vom 6. April 2020 stellte der Beschwerdeführer die Normalisierung der Beziehungen Schweiz-Sri Lanka in Frage und zweifelte die Darstellung des SEM betreffend die Auswertung des Mobiltelefons an. Sodann reichte er eine aktualisierte Dokumentation betreffend die Lage in Sri Lanka sowie eine CD-Rom mit 58 Beweismitteln zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 erneut um Stellungnahme und lud das SEM ein, anhand einer Auswertung der öffentlichen Quellen darzulegen, welchen Verlauf das Strafverfahren der Botschaftsmitarbeiterin nehme und welche politischen Folgen sich aus diesem Verfahren ergeben hätten. Ferner bat sie um Beantwortung der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin. J. Diesem Ersuchen kam das SEM mit der Duplik vom 6. Mai 2020 nach und hielt fest, zu keinem Zeitpunkt hätten sich Daten von Asylsuchenden auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden. K. Die Instruktionsrichterin übermittelte dem Beschwerdeführer die Duplik des SEM am 11. Mai 2020 zur Kenntnis. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Duplik. M. Diesen Antrag lehnte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. N. In der Eingabe vom 19. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer weiter an seinem Standpunkt fest. O. Infolge der Wahl der bisherigen Gerichtsschreiberin zur Richterin wurde das vorliegende Verfahren auf Gerichtsschreiber Olivier Gloor übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Auswahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer [...] vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Er habe sich anlässlich der Befragungen in mehrere, teilweise grundlegende Widersprüche verstrickt, welche nicht nur die Abläufe rund um das Betreiben des Ladens des Onkels und die Verhöre durch den CID beträfen, sondern auch die Frage, wie er den Brief der Polizei erhalten und wem der Onkel mitgeteilt habe, dass er in der Schweiz sei. Ferner habe er den Dialog mit seinem (...) K._______ in der ersten Anhörung vom 19. August 2019 viel weniger detailliert widergegeben als in der Anhörung vom 23. September 2019, was den Schluss nahelege, dass er die von ihm wiedergegebenen Dialoge beliebig der Situation anzupassen scheine. Unwahrscheinlich sei angesichts der politischen Situation und des Verhaltens der sri-lankischen Behörden, dass er - wie in der zweiten Anhörung behauptet - gegenüber dem CID in Bezug auf seine Gespräche mit K._______ Bemerkungen betreffend eine fehlende Führung der Tamilen und der Zustände im Staat gemacht haben wolle. Obwohl seine Schilderungen der Ereignisse sehr umfangreich ausgefallen seien, fehle es diesen an Substanz, Originalität und Präzision sowie an der zu erwartenden Dichte von Realkennzeichen. Dies gelte für alle Bereiche der Fluchtgeschichte gleichermassen, sowohl für die Ereignisse betreffend die Demonstration, als auch für die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Onkels sowie für die Bedrohung aufgrund der Bekanntschaft mit dem ermordeten Studenten K._______. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer um die drei allgemein oder ihm persönlich bekannten Ereignisse einen Sachverhalt und eine Begründung für sein Asylgesuch konstruiert habe. Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, dass beim Meldeformular der Polizei («Message form») erstaune, dass der Beschwerdeführer ein Original dieser innerpolizeilichen Nachricht vorlegen könne, sei doch zu erwarten, dass er nur eine Kopie oder einen Durchschlag erhalten haben würde. Bemerkenswert sei ferner, dass sich der Inhalt nicht nur an den Polizeichef des Empfängerpostens richte, sondern auch direkte Anweisungen an den Beschwerdeführer selbst enthalte. Diese Auffälligkeiten sprächen gegen die Echtheit des Dokuments; überdies seien entsprechende Dokumente käuflich, leicht zu manipulieren und zu fälschen. Auch die vorgelegten Fotos seien ungeeignet, um Auskunft über die geltend gemachte Verfolgung zu geben: Sie könnten in irgendeinem Zusammenhang, an irgendeinem Ort und zu irgendeiner Zeit aufgenommen worden sein. Zudem erscheine es unwahrscheinlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Beisein der Beamten diese hätte fotografieren dürfen, insbesondere, wenn einer dieser Beamten im Auftrag des CID gearbeitet haben solle. Auch betreffend die übrigen Vorbringen sei eine zukünftige Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden könnte. Rückkehrer, welche illegal aus Sri Lanka ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person, befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe ferner kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft darzulegen. Zudem bestehe kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Daran vermöchten auch die Asylakten des Onkels nichts zu ändern. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe die Verfolgungsgeschichte seines Onkels, die eng mit seinen eigenen Vorbringen verknüpft sei, weder im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung noch als Risikofaktor berücksichtigt, obwohl die Verfolgung des Onkels im Kern auch der Auslöser für die behördliche Repressalien gegen ihn gewesen sei und anerkannt sei, dass familiäre Beziehungen zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren darstelle, weshalb in seinem Fall vom Vorliegen gewichtiger Risikofaktoren auszugehen sei. Der Onkel habe in der Schweiz Asyl erhalten, dessen Fluchtgründe stünden in direktem Zusammenhang mit den seinen. Angesichts der aktuellen Entwicklungen nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der deutlichen Verschärfung der Situation der tamilischen Bevölkerung sowie die Zunahme der Repressionen gegen als regierungskritisch wahrgenommene Personen, müsse davon ausgegangen werden, dass den sri-lankischen Behörden seine Verbindung zu seinem Onkel bekannt sei, weshalb auch er bei den Behörden im Verdacht stehe, sich am Widerbeleben des tamilischen Separatismus zu beteiligen. Das SEM habe diese Faktoren nicht in seine Prüfung einbezogen und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend erstellt. Des Weiteren sei er exilpolitisch aktiv; er nehme regelmässig am «Heroes-Day» in M._______ teil, was er durch noch nachzureichende Beweise zu belegen vermöchte. Auch weil er gemäss eigenen Angaben schon früher von der Polizei festgehalten worden sei, sei nicht auszuschliessen, dass sich sein Name auf einer «Stop-List» befinde. Das SEM habe diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen und somit das rechtliche Gehör verletzt. Es habe ferner seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass er von den Misshandlungen eine Narbe trage und unter Rückenschmerzen leide. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Vorlage eines Arztberichts einzuräumen. Das SEM habe auch in Bezug auf den Aspekt «Rückkehr aus der Schweiz» nur eine ungenügende Abklärung vorgenommen. Seit der Machtübernahme von Gotabaya Rajapaksa und dessen Absicht, auch zurückliegende LTTE-Aktivitäten systematisch zu verfolgen, habe sich das asylrelevante Verfolgungsrisiko für Personen wie ihn - der sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte - gravierend erhöht. Gerade Rückkehrende aus der Schweiz seien angesichts der jüngsten Entwicklungen - die auch zu einer Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft führten -, besonders gefährdet, und stünden im Fokus der Behörden. In diesem Zusammenhang werde der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem konfiszierten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befänden. In der Beschwerde wird des Weiteren ausgeführt, die Würdigung der vorgelegten Beweismittel sei nicht angemessen erfolgt, vielmehr habe das SEM den Beweisen pauschal die Eignung abgesprochen und sich von eigenen spekulativen Fehlschlüssen leiten lassen. Die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers in dessen Anhörung stimmten jedoch mit den durch die Fotos belegten Vorgängen überein. 4.3 In der Stellungnahme vom 19. März 2020 führt das SEM aus, gemäss Auskunft der Botschaft in Colombo habe der Vorfall betreffend die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin zwar zunächst die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka belastet, mittlerweile hätten sich die Beziehungen jedoch weitestgehend normalisiert. Das nach dem Vorfall eröffnete Strafverfahren richte sich ausschliesslich gegen die lokale Mitarbeiterin. Die seit dem Vorfall erfolgten Rückführungen nach Sri Lanka seien reibungslos durchgeführt worden, es gebe keine Hinweise, dass infolge des Vorfalls auf der Schweizer Vertretung abgewiesene Asylsuchende bei der Rückkehr aus der Schweiz einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Betreffend die Handydaten der entführten Botschaftsmitarbeiterin habe die Schweizer Botschaft in Colombo dem SEM versichert, dass alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Botschaftsanfragen getroffen worden seien und sich keine vertraulichen Informationen, inklusive über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, auf den privaten Mobiltelefonen der lokalen Botschaftsangestellten befänden. Dies sei auch bei der entführten Mitarbeiterin der Fall gewesen. Zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, ein solches habe er - auch auf Nachfrage - im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht vorgetragen. 4.4 In der Replik vom 6. April 2020 führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe sich nicht zum Vorwurf der mangelhaften Würdigung der aktuellen Ländersituation geäussert. Er stellte auch weiterhin die Normalisierung der Beziehungen Schweiz-Sri Lanka in Frage. Tatsächlich seien seit November 2019 kaum noch zwangsweise Rückführungen nach Colombo durchgeführt worden. Betreffend die Daten auf dem Mobiltelefon könne es sich wohl angesichts der Auskünfte des SEM nicht um das Diensthandy, sondern nur um ein privat genutztes Gerät gehandelt haben. Gemäss Informationen in sri-lankischen Medien habe die Botschaftsmitarbeiterin mit diesem Mobiltelefon mit den früheren Chef N._______ sowie (...) Kontakt gehabt; es sei davon auszugehen, dass sich auf ihrem privaten Mobiltelefon keine vertraulichen Daten befunden hätten, sondern auf dem der Schweizer Botschaft gehörenden Mobiltelefon, welches die Botschaftsangestellte bewiesenermassen genutzt habe. Deshalb hätte sich das SEM auch zu den Daten auf dem Diensthandy der Botschaftsmitarbeiterin äussern müssen, um mögliche Gefährdungen von Asylsuchenden auszuschliessen. 4.5 Im Rahmen der Duplik vom 6. Mai 2020 legte das SEM den Verlauf des Strafverfahrens der Botschaftsmitarbeiterin unter Zuhilfenahme öffentlich verfügbarer Quellen dar und führte aus, dass die Botschaftsmitarbeiterin Ende Dezember 2019 auf Kaution und unter Verhängung einer Ausreisesperre freigelassen worden sei. Die Schweiz und Sri Lanka hätten daraufhin gleichzeitig eine diplomatische Note der Schweiz veröffentlicht, in welcher der Wille einer Normalisierung der Beziehungen unterstrichen und mit der das Ende der diplomatischen Krise eingeläutet worden sei. Im Dezember 2019 habe Präsident Gotabaya Rajapaksa verlauten lassen, dass die Schweiz und die Schweizer Vertretung in Sri Lanka nichts mit den Vorwürfen, mit welchen sich die Botschaftsmitarbeiterin konfrontiert sehe, zu tun habe. Es handle sich um ein Strafverfahren betreffend diese Person, welches von den zuständigen Justizbehörden untersucht und beurteilt werde. Die betroffene Botschaftsmitarbeiterin habe des Weiteren nie Zugang zu einem Diensttelefon gehabt, im Gerichtsverfahren sei es ausschliesslich und immer um ihr privates Telefon gegangen. Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Kontakten sei festzuhalten, dass diese Information von den Medien nicht korrekt weitergegeben worden sei. 4.6 In der weiteren Eingabe vom 19. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Beziehungen Schweiz-Sri Lanka sich keineswegs normalisiert hätten; noch immer sei von einer nur eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Schweizer Botschaft in Colombo auszugehen; die Lage betreffend Rückführungen habe sich nicht normalisiert. Bedenklich sei überdies, dass die von der neuen Regierung eingeführte Behördenstruktur dem sri-lankischen Militär nun den Zugriff auf Daten ermögliche, welche im Rahmen des Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka gesammelt würden. Unter diesen Umständen sei fraglich, ob die Schweizer Behörden ihren Verpflichtungen zum Schutz von rückzuübernehmenden Personen überhaupt noch genügend nachkommen könnten. Zu den Vorfällen mit der Botschaftsmitarbeiterin erklärte er, dass sein Rechtsvertreter Kenntnis von verschiedenen Personen habe, die von der besagten Botschaftsmitarbeiterin aufgesucht worden seien und/oder mit ihr in telefonischem Kontakt gestanden hätten. Es gebe Hinweise, dass die Botschaftsmitarbeiterin auch in Abklärungen betreffend Asylantragstellende involviert gewesen sei, was das SEM - informell - in einem Asylverfahren bestätigt habe. Die Akten dieses Verfahrens (N [...]) seien ausdrücklich beizuziehen.

5. Der Beschwerdeführer erhebt in der Rechtsmitteleingabe vorab verschiedene formelle Rügen, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass der Sachbearbeiter sich in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich auf angebliche Widersprüche und Spitzfindigkeiten in seinen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung beziehe, wobei diese drei Jahre auseinandergelegen hätten. Das SEM sei nicht gewillt gewesen, sich mit den Aussagen vertieft auseinander zu setzen. Dies zeige sich auch an der mangelhaften Berücksichtigung der angeblich beigezogenen Akten des Onkels. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das SEM dies vorliegend missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht, da er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchen ist Teil der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Auch in diesem Punkt gilt, dass das zitierte Rechtsgutachten lediglich Empfehlungen an das SEM enthält, aus welchen der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Solches substantiiert er denn auch nicht. Die Rüge geht somit fehl. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen sowie der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt hat. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in B.______ gelebt hat und dass sein Onkel wegen seiner LTTE-Vergangenheit und Problemen mit dem CID in die Schweiz flüchtete, wo er inzwischen Asyl erhalten hat. Das SEM hat diesen Aspekt zwar nicht vertieft. Indes geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Asylvorbringen seines Onkels von Reflexverfolgung bedroht ist. Soweit das SEM zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, kann dies einer mangelhaften Sachverhaltserstellung nicht gleichgesetzt werden. Zum Vorbringen des exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solches erstmals in der Beschwerde vorbrachte (vgl. act. A25/15 F39-41) und auch an dieser Stelle nur sehr vage Angaben macht. Zudem ist er den Beweis für exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz bisher schuldig geblieben. Dieser Einwand kann somit nicht gehört werden. Zu den Gesundheitsproblemen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, Rückenschmerzen zu haben, und im Rahmen der Anhörung erklärte, vom Schlag mit einer Waffe (...) sei eine Narbe zurückgeblieben (vgl. act. A24/15 F51). Ansonsten machte er keine gesundheitlichen Leiden geltend (vgl. act. A24/15 F3-7). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand hätte vornehmen müssen. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, in deren Rahmen es dem Beschwerdeführer obliegt, relevante Arztdokumente einzureichen und ihm dazu während des Asylverfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Beweisanträge (Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen und Ansetzung einer Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts und von Beweismitteln zu Verwandten des Beschwerdeführers und deren Verbindungen zu den LTTE) abzuweisen. 5.6 Die Vorinstanz setzte sich sodann mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Situation seit dem Regierungswechsel im November 2019 und dessen Folgen für die tamilische Bevölkerung. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Beweisanträge. 6.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Gesundheitszustand sei fachärztlich abzuklären. Nach der Abklärung sei eine Frist zur Nachreichung eines Arztberichts einzuräumen und er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung seines Gesundheitszustandes erneut anzuhören. Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen oder ihn erneut anzuhören. Diesbezüglich kann auf das in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend gemacht oder Arztberichte eingereicht hat und es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, einen Arztbericht beizubringen. In der Beschwerde wird des Weiteren auch keine Begründung dafür angeführt, weshalb er erneut angehört werden sollte. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6.1.2 Auch der Antrag auf Befragung des Onkels O._______ als Zeuge ist abzuweisen; das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Akten aus dessen Verfahren von Amtes wegen. 6.1.3 Was den Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung von Gerichtsakten aus dem Strafverfahren in Sri Lanka belangt, ist auch diesbezüglich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Im Übrigen hatte er seit Einreichung des Asylgesuchs im November 2016 hinreichend Zeit, entsprechende Unterlagen einzureichen. Der Antrag ist daher abzuweisen. 6.1.4 Zum Antrag betreffend die Abklärung, ob sich unter den erpressten Handy-Daten im Zusammenhang mit der Entführung der einheimischen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und ob sich allgemein Daten von Asylsuchenden in der Schweiz auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten, ist vorab auf die Ausführungen im Rahmen der mehreren Schriftenwechsel zwischen dem Gericht und dem SEM zu verweisen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht substanziiert dargelegt hat , in Verbindung zu dieser Botschaftsmitarbeiterin gestanden zu haben. Er hat auch nicht vorgetragen, sich um die Erteilung eines humanitären Visums bei der Schweizer Vertretung in Colombo bemüht zu haben. In der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe alles für ihn erledigt, er habe ihm einen Pass beschafft, er selbst habe nur ein Foto abgeben müssen (vgl. act. A26/9 F19-20). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er überhaupt in Kontakt mit der Botschaft in Colombo gestanden haben könnte. Unter diesen Umständen ist nicht vorstellbar, dass sich Daten auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden haben könnten, welche Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen würden. Der Antrag ist daher abzulehnen. 6.1.5 Der Antrag betreffend die Offenlegung der Quellen, auf welche das SEM seine Beurteilung abstütze, ist ebenfalls abzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4547/2017 vom 26. August 2019 E. 5.7). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 7.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 7.4 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer bestimmte Aspekte seiner Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte im Sinne des Art. 7 AsylG. 7.4.1 Dies gilt zunächst für den angeblich ersten Kontakt mit der Polizei anlässlich der Demonstration vor dem (...)gebäude von B._______ im (...) 20(...). Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sind vage sowie unpräzise und es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht klar wird, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer sich überhaupt in die Nähe der Demonstration begeben hat und weshalb er nicht mit seinem Motorrad weiterfuhr, sobald er bemerkte, dass die Polizei gewaltsam gegen die Demonstranten vorging, um die Kundgebungen aufzulösen. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid überzeugen. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall, dessentwegen er gemäss seinen Angaben drei Anklagen zu gewärtigen hatte, keinerlei Dokumente vorgelegt hat, obwohl «der (...) involviert war» und eine Fallnummer vergeben worden sei und er einen Anwalt kontaktiert habe (vgl. act. A24/15 F49, S. 7). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die angeblichen Anschuldigungen wegen Demonstration und Sachbeschädigung hätte dokumentieren können, zumal gemäss seinen Angaben die Ermittlung gegen ihn eingestellt wurde, ansonsten ihm sein Motorrad nicht wieder ausgehändigt worden wäre (vgl. act. A24/15 F49, S. 7, «dass die Fahrzeuge von Personen, die nicht involviert sind, wieder freigegeben werden»). Die Erklärungen im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu widerlegen. 7.4.2 Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom CID eingeschüchtert worden, da er Freund des am (...) erschossenen Studenten K._______ gewesen sei (vgl. act. A24/15 F52, 53), ist festzuhalten, dass es auch dem Gericht zweifelhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem CID im Verhör freimütig politisch motivierte Aussagen von K._______ über das Schicksal verschwundener Personen oder die tamilische Minderheit zugegeben haben will (vgl. act. A26/9 F11). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben vorher bereits zwei Mal durch den CID verhört und misshandelt worden sein soll und durch entsprechende Aussagen betreffend die Beziehung zu K._______ dem CID Anlass zu weiteren Nachforschungen in Hinblick auf seine Person gegeben hätte. Es ist dem SEM beizupflichten, dass es angesichts der öffentlich zugänglichen Dokumentation der Abläufe betreffend die Ermordung der Studenten K._______ und L._______ wenig plausibel erscheint, dass der CID bereits tags darauf gerade den Beschwerdeführer hätte aufsuchen sollen. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass ein Verhör im Zusammenhang mit der Ermordung von K._______ ihn letztlich zur Ausreise aus Sri Lanka bewegt haben sollte, erscheinen nachvollziehbar. Auch auf Beschwerdestufe konnte der Beschwerdeführer die betreffend diesen Sachverhaltsaspekt bestehenden Zweifel nicht ausräumen, die entsprechenden Erläuterungen überzeugen nicht. 7.4.3 Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer erlittenen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Onkel und dessen Problemen mit dem CID ergibt sich ein etwas differenzierteres Bild: Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach der Abreise des Onkels stimmen mit den knappen Angaben des Onkels in dessen Asylverfahren überein. Der Onkel gab an, Sri Lanka am (...) verlassen zu haben (vgl. N [...], act. A5/12 F5.01), nachdem er am (...) 20(...) vom CID verhört worden war (vgl. N [...], act. A27/26 F50, S. 12 f., F52-60). In der Anhörung vom 6. Dezember 2016 erklärte der Onkel, er habe, nachdem er den Ausreiseentschluss gefasst und die Vorbereitungen getroffen hatte, seinen Laden in B.______ in die Obhut seines Neffen gegeben, der der Sohn seiner älteren Schwester sei. Er habe ihm gesagt, er müsse in Colombo (...) kaufen, weil er nicht gewollt habe, dass jemand erfahre, dass er das Land verlassen wolle (vgl. N [...] a.a.O. F46). Er habe von seinem Neffen gehört, dass der CID den Laden geplündert habe. Der Laden sei geschlossen worden, wahrscheinlich durch den Neffen oder die Familie; das Ladenlokal sei nur gemietet gewesen (vgl. N [...] a.a.O. F47). Der Neffe habe ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Inzwischen habe er erfahren, dass sein älterer Neffe auch das Land verlassen habe, er wisse aber nicht wo dieser sich aufhalte (vgl. N [...] a.a.O. F46-49); diese Informationen gab auch der Beschwerdeführer zu Protokoll (vgl. act. A24/15 F50). Weiter gab der Onkel in seinem Asylverfahren zu Protokoll, nach seiner Ausreise habe der CID seinen Schwager (Vater des Beschwerdeführers, Anmerkung des Gerichts) nach seinem Verbleib befragt, die Angehörigen hätten geantwortet, sie wüssten nicht, wo er sei. Bisher habe es noch keine Konsequenzen gegeben, die Verwandten seien beschimpft worden (vgl. N [...], a.a.O. F26 f.). Im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens reichte der Onkel als Beweismittel dieselben Fotos des Ladens ein, die auch der Beschwerdeführer vorgelegt hat (vgl. act. A23/1, Beweismittelverzeichnis, Nr. 2). Wie der Onkel identifizierte der Beschwerdeführer den Beamten des CID als H._______ (vgl. Verfahren Onkel [...], Beschwerdeakten Ziff. 7, Beilage 47; betreffend den Beschwerdeführer, vgl. act. A26/9 F12). Der Beschwerdeführer gab an verschiedenen Stellen an, dass es stets H._______ gewesen sei, der ihn verhört und misshandelt habe (vgl. act. A24/15 F49, S. 8, «Und die Person mit der Glatze, die war dort (...)»; S. 10, Verweis auf Beweismittel 10; F50, «Der Mann in der Mitte, zwischen den zwei Leuten»; A26/9 F12, F39). Diese Angaben könnten darauf hindeuten, dass derselbe Beamte des CID erst den Onkel und später, nach dessen Ausreise, auch den Beschwerdeführer befragt haben könnte. In diesem Zusammenhang erscheint überraschend, dass der Onkel in seiner Anhörung am 6. Dezember 2016 keine Hinweise oder Bemerkungen über mögliche Repressalien des CID gegen seinen Neffen, dem Beschwerdeführer, angeführt hat. Vielmehr gab er in der Anhörung an, er wisse nicht, wo sich der Neffe befinde (vgl. N [...], act. A27/26 F49). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner nur kurz davor stattgefundenen BzP vom 17. November 2016 den Onkel als «weitere Bezugsperson» in der Schweiz genannt (vgl. act. A6/13, F3.02). Im Rahmen der drei Jahre später stattgefundenen eigenen Anhörungen, machte er dann relativ unkonkrete Angaben zu den Asylgründen des Onkels (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Ziff. II. 1, S. 6). Das SEM wertete dies als aussagetaktisches Verhalten: Der Beschwerdeführer habe vermeiden wollen, sich im Vergleich zum Onkel und dessen Aussagen in Widersprüchlichkeiten zu verstricken. Dies ist indes eine blosse Annahme seitens des SEM. Dennoch fällt auf, dass der Onkel gegenüber dem SEM keinerlei Repressalien des CID gegen seinen Neffen erwähnt hat (vgl. N [...], act. A27/26 F49), obwohl seine Flucht nach Angaben des Beschwerdeführers ursächlich für die Behelligungen Seitens des CID gewesen sei. Die Angaben dazu, was die Flucht für Konsequenzen für die im Land verbliebene Verwandtschaft hatte, namentlich für den Neffen, fallen sehr spärlich aus; mithin ist keine Rede davon, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet intensiv von den Mitarbeitenden des CID befragt und misshandelt worden sei. Das Aussageverhalten des Onkels lässt Zweifel zu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet aufgrund des Onkels Reflexverfolgungshandlungen hat erleiden müssen. Betreffend den Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen nicht genügend konkret geschildert, beziehungsweise fehle es an der individuellen Färbung und an Realkennzeichen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus detailliert das Verhör sowie auch die Verhör-Methoden des CID schilderte (vgl. act. A24/15 F49) und gewisse Details auf Realkennzeichen hindeuten (vgl. die Bemerkung, es habe (...) und er habe (...) bekommen [vgl. act. A24/15 F49]). Andererseits wird für das Bundesverwaltungsgericht letztlich nicht schlüssig, weshalb die Flucht des Onkels für den Beschwerdeführer so gravierende Konsequenzen gehabt haben sollte, dass er (...) verhört und misshandelt worden wäre, er dem Onkel nach seiner Ankunft in der Schweiz diese wichtigen Tatsachen jedoch nicht mitgeteilt hat. Beachtlich ist ferner, dass es wenig überzeugend erscheint, dass nur der Beschwerdeführer derart starke Repressalien wegen der Flucht des Onkels hat erleiden müssen, sein jüngerer Bruder, der ebenfalls in die Angelegenheit involviert und im Laden des Onkel tätig war, und sogar die Fotos in Anwesenheit der Beamten des CID gemacht haben will, keine weiteren Behelligungen von Seiten des CID erfahren hat, sondern der CID nach der Flucht des Beschwerdeführers seine Nachforschungen angeblich auf den Vater konzentriert habe (vgl. act. 24/15, F10, F19 f., F24-27, F31; act A26/9, F6-8, F34-39). Das SEM hielt die Angaben des Beschwerdeführers ferner in wesentlichen Punkten für widersprüchlich. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er, wie in der Beschwerde aufgezeigt, bestimmte Widersprüchlichkeiten noch in der Anhörung aufzulösen vermochte. Teilweise erscheinen die im angefochtenen Entscheid als «gravierend» ausgemachten Widersprüche (zum Beispiel die Frage, wer das Dokument der Polizei übergeben, beziehungsweise entgegengenommen hat, mit wem der Onkel telefonierte) dem Gericht weniger bedeutsam als dem SEM, insofern ist den Ausführungen in der Beschwerde beizupflichten. Zudem fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass zwischen BzP und Anhörung der verhältnismässig lange Zeitabschnitt von drei Jahren liegt. Die in der Verfügung genannten Widersprüche alleine vermögen die Einschätzung des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus Sicht des Gerichts nicht zu begründen. 7.4.4 Zum vorgelegten Polizei-Formular «Message-form», welches das SEM als gefälscht bezeichnete, insbesondere weil der Beschwerdeführer das Original einreichte und angeblich direkt angesprochen worden war, was unüblich sei, ist folgendes zu sagen: Nach Informationen des Bundesverwaltungsgericht müssen die Betroffenen nicht unbedingt (...) erhalten, es zirkulieren in den Medien auch Bilder von Originalen der Messageforms, die (...) und (...) sind (vgl. [...]; alle besucht am 03.02.2022). Zudem ist festzuhalten, dass die Adressaten auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel - (...) - die einzelnen Polizeidienststellen sind - vorliegend das (...) das sich an (...) von B._______ richtet. Auch der Umstand, dass dem Formular nicht zu entnehmen ist, (...), ist vergleichbar mit anderen öffentlich zugänglichen Message-forms (vgl. [...], besucht am 03.02.2022). In den Berichten über die Police-Message-forms ist jeweils auch davon die Rede, dass (...) wird (vgl. [...], abgerufen am 03.02.2022). Genau diesen Umstand hatte das SEM beim Beschwerdeführer moniert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Police-Message-forms zwar (...) sind, andererseits die vom SEM aufgrund seiner Erkenntnisse (...) gegenüber dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument (...), wie von der Vorinstanz behauptet. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung wie vorgelegt von der Polizei (...) erhalten hat. Zu den vorgelegten Fotos ist festzustellen, dass diese auch der Onkel des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren als Beweismittel eingereicht hat und diese stimmig in dessen Vorbringen ebenso wie in die des Beschwerdeführers einpassen. Im Verfahren des Onkels wurde zusätzlich ein Hinweis auf den genauen Standort des Ladenlokals gegeben (vgl. Verfahren [...], Beschwerdeakten Ziff. 7, Beilage 38). Angesichts der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Onkels (vgl. Urteil [...] vom [...] 20[...] E. [...]), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Aufnahmen tatsächlich den Laden des Onkels zeigen. Allerdings erscheint in diesem Zusammenhang wenig nachvollziehbar, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers die «Aufräumaktion» des CID im Laden völlig unbehelligt hat dokumentieren können (vgl. act. A24/15, F10). Zu dieser Schlussfolgerung gelangte auch die Vorinstanz. 7.4.5 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungshandlungen, welche die Reflexverfolgung im Nachgang zur Flucht des Onkels begründen sollen, viele Fragen offen. Als glaubhaft gemacht erachtet das Gericht aber, dass der Beschwerdeführer den Laden des Onkels in dessen Abwesenheit geführt hat, solange bis dieser vom CID geschlossen wurde. Ob es sich bei den Personen, welche auf den Beweisfotos zu sehen sind, um den nämlichen Beamten des CID H._______ handelt, kann letztlich offenbleiben. Glaubhaft gemacht ist, dass der Laden geplündert und geschlossen wurde. In diesem Punkt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Onkels stimmig. Fest steht für das Gericht auch, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach der Ausreise des Onkels Nachforschungen unternommen haben und dabei auch die Familie des Beschwerdeführers behelligten. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich (...) vom CID derart befragt und misshandelt wurde, bleibt angesichts der Unstimmigkeiten fraglich. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass den Behörden die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, bekannt ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine auch zukünftig begründete Furcht vor einer ihm drohenden asylbeachtlichen Verfolgung aufgrund der von ihm geschilderten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die verschiedenen Sachverhaltsaspekte sind wie dargelegt in verschiedener Hinsicht zweifelhaft und es spricht viel dafür, dass der Beschwerdeführer die als glaubhaft zu erachtende Übernahme der Verantwortung für den Laden des Onkels nach dessen Flucht um weitere nicht stattgefundene Verfolgungshandlungen durch den CID ergänzt hat. Als unglaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Vorbringen rund um die Verhaftung und die nachfolgenden Strafverfahren anlässlich der Demonstration (vgl. E. 8.4.1) sowie die Vorbringen in Zusammenhang mit einem direkten Bezug des Beschwerdeführers zu der Ermordung des am (...) erschossenen Studenten K._______ (vgl. E. 8.4.2). 7.5 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgetragen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka als Tamile gefährdet. Dazu ist festzuhalten, dass die Lage in Sri Lanka seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer im November 2016 verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 03.02.2022). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der jüngsten Veränderungen in Sri Lanka - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. 7.6 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen. Es gelangte zur Einschätzung, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten (vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.7 Betreffend den Onkel des Beschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil (...) vom (...) fest, dass dieser das Risikoprofil einer Person erfülle, welche im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben und deshalb im Fall der Rückkehr einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Praxisgemäss kann eine Person auch ein Risikoprofil erfüllen, sofern ihr von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden. Es ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein solches Risikoprofil erfüllt sein könnte. Beachtlich ist dabei, dass der Onkel erst relativ spät, nämlich im (...) 20(...), in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten war, so dass seine LTTE-Vergangenheit überprüft wurde, nachdem er zuvor jahrelang unbehelligt in B.______ gelebt und ein Geschäft betrieben hatte (vgl. Urteil [...] E. [...]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der «Fall» des Onkels des Beschwerdeführers den Sicherheitsbehörden noch immer präsent war und ist. 7.8 Das Gericht geht in Würdigung aller Aspekte des vorliegenden Sachverhalts jedoch nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung drohen könnte, welche über eine Routinekontrolle bei der Einreise hinausgehen würde. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe betreffend die Behelligungen durch die Mitarbeitenden des CID und die gegen ihn gerichteten Ermittlungen nicht für glaubhaft gemacht erachtet (vgl. E. 8.5) und er die geschilderten Verfolgungshandlungen und Ermittlungen gegen ihn nicht hat belegen können, und selbst erklärt hatte, in Sri Lanka vor der Ausreise nie politisch aktiv gewesen zu sein, ist wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn in einen Zusammenhang mit der LTTE oder anderer separatistischer Bewegungen bringen könnten. Es ist ferner unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ermittlungen gegen seinen Onkel eine asylbeachtliche Verbindung zu den LTTE unterstellen, welche ihn im Sinne einer ihm drohenden Reflexverfolgung gefährden könnte. Für diese Einschätzung spricht, dass die Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht weiter nennenswert behelligt wurde und der CID darauf verzichtet hatte, beispielsweise den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls im Laden geholfen haben soll, zu befragen oder zu belangen. Beachtlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine exilpolitische Tätigkeit dargetan hat, noch hat er sich vor der Ausreise in Sri Lanka regimekritisch betätigt; gemäss eigenen Angaben ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. 7.9 Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist den Beweis für seine Festhaltungen durch den CID in Sri Lanka schuldig geblieben, er konnte die von ihm geltend gemachten eigenen Probleme mit den heimatlichen Behörden in Bezug auf die LTTE-Beziehungen seines Onkels nicht glaubhaft machen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden registriert worden sei. Es ist deshalb nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass für ihn ein Eintrag in der «Stop-List» gemacht wurde, er also nicht als Person gespeichert ist, welcher der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt wird oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. 7.10 Aus diesen Erwägungen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht aus Sri Lanka Umstände geschaffen hat, welche im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des Art. 54 AsylG zu berücksichtigen wären. Die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden bisher nur behauptet und durch nichts belegt. 7.11 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. 7.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zurecht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 8). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Daran vermögen weder die in der Beschwerde vorgebrachten Einschätzungen zur Lage noch die in der Replik erwähnten Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka etwas zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt B.______, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Die mit der Beschwerdeeingabe und der Replik eingereichten Unterlagen führen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. 8.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit abgeschlossener Schulbildung ([...]) handelt, welcher vor der Ausreise in der (...) tätig war, die seinem Vater gehört und der Familie ein Auskommen sichert (vgl. act. A6/13 F1.17.05). Es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor im Distrikt B._______, namentlich seine Eltern sowie die Geschwister und mehrere Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass die Familie finanzielle Probleme habe (vgl. act. A14 F23). Demnach kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGerD-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: