Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 25. Juli 2016 gab er im Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2008 in B._______, Vanni-Gebiet, gelebt. Bis (…) 2009 habe er sich zuerst an verschiedenen Orten und später in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Danach habe er bis (…) 2012 mit seiner Mut- ter und seinen beiden (…) in einem eigenen Haus in C._______, Distrikt D._______, gewohnt. Sein Vater sei während des Krieges am (…) 2009 gestorben. Seine (…) sei im (…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und wenige Monate später als Heldin gestorben. Sein (…) habe für die Vereinten Nationen (United Nations Organization, UNO) gearbeitet. Er habe Fotos von Leichen gemacht und diese seiner Chefin bei der UNO zur Publikation gegeben. Als Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) den (…) gesucht hätten, sei dieser im (…) nach E._______ ausgewandert. Circa im (…) und im (…) 2011 sei das CID bei ihnen vorbeigekommen und habe Fragen zum Tod seines Vaters und zu seinem (…) gestellt. Sie hätten die Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und gedroht, ihn mitzunehmen, falls er nicht die Wahrheit sage. Daraufhin habe er Angst bekommen und nicht mehr zu Hause über- nachtet. Im (…) 2012 sei er nach F._______ geflüchtet, wo ihn der Schlep- per bis (…) 2015 festgehalten habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager, Fotos seines toten Vaters und seines (…), einen Arbeitsausweis seines (…) sowie zwei Zeitungsartikel als Beweismittel ein. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle mangels asylrechtlicher Relevanz seiner Vorbrin- gen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
30. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-638/2017 vom 12. Mai 2017 ab. II.
E-1739/2018 Seite 3 C. C.a Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer er- neut an die Vorinstanz. Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden zur nicht bestehenden Verfol- gungsgefahr aufgrund neuer individueller Sachverhalte, eines Gerichtsur- teils von Ende Juli 2017 sowie den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka widerlegt werden könne. Er habe in den Jahren 2006 bis Ende 2008 in einem [Geschäft] der LTTE namens «G._______» gearbeitet und sei im Jahre (…) im Flüchtlingscamp H._______ in I._______ durch das CID dar- über befragt worden. Er habe diesen Sachverhalt bisher verschwiegen, da er befürchtet habe, sich durch (…) strafbar gemacht zu haben und daher in der Schweiz als asylunwürdig zu gelten. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert. Anhand eines Berichts des Rechtsvertreters zu den aktuellen Entwicklun- gen in Sri Lanka verwies der Beschwerdeführer auf eine Kultur der Folter und willkürlicher Verhaftungen von Personen mit angeblichen Verbindun- gen zu den LTTE durch sri-lankische Sicherheits- und Justizorgane. In der Ausschaffungsrealität führe dies dazu, dass wiederholt durch die Schweiz weggewiesene Asylsuchende verhaftet, verhört und teilweise gefoltert wor- den seien. In diesem Zusammenhang sei er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet und verlange die Berück- sichtigung des Länderberichts sowie den Beizug von Akten der von ihm genannten weggewiesenen Asylsuchenden. Zusätzlich seien alle Quellen offenzulegen, die dem Lagebild des SEM zugrunde lägen. Ferner sei Ende Juli 2017 ein ehemaliges LTTE-Mitglied durch den High Court Vavuniya (nachfolgend: HCV) trotz jahrelanger Rehabilitation zu ei- ner lebenslangen Haft verurteilt worden. Das Strafverfahren zeige, dass es im Belieben der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden stehe, gegen- über früheren LTTE-Aktivisten und LTTE-Unterstützern, unabhängig da- von, ob diese bereits eine Rehabilitation durchlaufen hätten, jederzeit eine Strafverfolgung einzuleiten und drakonische Strafen auszusprechen. Jeg- liche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau einer sepa- ratistischen Bewegung solle massiv bestraft werden.
E-1739/2018 Seite 4 Das SEM habe sodann durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck in Sri Lanka beim CID und beim TID (Terrorist Investigation Division) ausgelöst. Schon alleine deswegen drohe ihm aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz und des Fehlens von Ausweispapieren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus habe das SEM die einschlägigen Datenschutzbestimmungen verletzt und müsse infolge- dessen Massnahmen ergreifen. Vor dem Hintergrund der neu vorgebrachten Sachverhalte sei eine neue Gesamtwürdigung der risikobegründenden Faktoren vorzunehmen und folglich Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventua- liter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem sei er zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören. Es sei ihm überdies Einsicht in die Vollzugsakten des SEM und – verbun- den mit einem Informationsgesuch – in die Akten der sri-lankischen Behör- den zu gewähren. Weiter seien die übermittelten Personendaten durch die sri-lankischen Behörden zu löschen. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fo- tos (das zerstörte [Geschäft] «G._______» sowie ihn mit zwei weiteren Personen des [Geschäfts] zeigend) sowie drei Kopien von Quittungen des [Geschäfts] ein. Der Eingabe lagen weiter 21 verschiedene Dokumente bei (eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstellung von Länderinforma- tionen zu Sri Lanka sowie diverse Artikel/Berichte von Zeitungen und [Nicht-]Regierungsorganisationen). Für eine detaillierte Auflistung wird auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B3 S. 28 f.). C.c Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als qua- lifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. D. Am 13. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. F. Mit Verfügung vom 6. März 2018 – eröffnet am 14. März 2018 – lehnte das
E-1739/2018 Seite 5 SEM zunächst die Anträge des Beschwerdeführers ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und Löschung von Personendaten zu ersu- chen (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verneinte es die Flüchtlingseigen- schaft (Dispositivziffer 3), lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 4), trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsge- such nicht ein (Dispositivziffer 5) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 7 bis 9). Darüber hinaus erhob es eine Gebühr (Dispositivziffer 6). In der Rechtsmittelbelehrung hielt die Vorinstanz fest, dass «gegen die Ver- fügung bezüglich des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nicht- eintretensentscheid innert 5 Arbeitstagen» beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden könne. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 erhob der Be- schwerdeführer innert der fünftägigen Rechtsmittelfrist vorerst gegen das Nichteintreten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren: – Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Befangen- heit/Voreingenommenheit der für den Entscheid verantwortlichen Sek- tionschefin J._______ und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung (Rechtsbegehren 1), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen respektive Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG unter Anweisung an die Vorinstanz, das Gesuch vom 11. Oktober 2017 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Rechtsbegehren 2 und 3), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Will- kürverbots und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Anwei- sung, vollständig auf das Gesuch vom 11. Oktober 2017 einzutreten, wobei das Gericht weiter festzustellen habe, dass die Splittung des Rechtsmittelweges gemäss der angefochtenen Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei (Rechtsbegehren 4), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (Rechtsbegehren 5),
E-1739/2018 Seite 6 – eventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 8 und 9 unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges (Rechtsbegehren 6), – eventualiter sei das Urteil E-638/2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen; die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen oder eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und Asyl zu gewähren, zumindest sei aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbe- gehren 7). G.b Mit der Beschwerde wurden 58 Beilagen eingereicht, darunter die be- reits bei der Vorinstanz eingereichten zwei Fotos (das zerstörte [Geschäft] «G._______» sowie ihn mit zwei weiteren Personen zeigend) und drei Ko- pien von Quittungen des [Geschäfts] (inkl. Kopie Zustellcouvert und Aus- zug Sendungsverfolgung). Der Eingabe lagen weiter 50 Dokumente bei (u.A. Auszüge aus sri-lankischen Gerichtsakten in zwei Verfahren inkl. Übersetzungen, eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka [entgegen der Auflistung in der Be- schwerde ohne CD] sowie zahlreiche Artikel/Berichte von Zeitungen und [Nicht-]Regierungsorganisationen). Für eine detaillierte Auflistung wird auf das Beilagenverzeichnis der Beschwerde verwiesen (vgl. Eingabe vom 21. März 2018, S. 44-47). H. Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte die vormals zuständige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die vorläufige Zusammensetzung des Spruchkör- pers mit, trat auf den Eventualantrag um Revision des Urteils E-638/2017 nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge frist- gerecht bezahlt. J. Mit Schreiben vom 11. April 2018 äusserte der Beschwerdeführer Kritik an der Zwischenverfügung vom 10. April 2018. Hierzu nahm die Instruktions- richterin mit Schreiben vom 13. April 2018 Stellung.
E-1739/2018 Seite 7 K. K.a Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer innert laufender Rechtsmittelfrist Beschwerde betreffend die Ablehnung des Mehrfachgesuchs ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: – Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Befangen- heit/Voreingenommenheit der für den Entscheid verantwortlichen Sek- tionschefin J._______ und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung (Rechtsbegehren 1), – die Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Beurtei- lung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden ist (Rechtsbegehren 2), – die unverzügliche Mitteilung darüber, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden unter gleichzeiti- ger Bestätigung, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig aus- gewählt wurden (Rechtsbegehren 3), – die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere der gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, welche ihm als Übersetzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen sind sowie nach vollständiger Gewährung der Akteneinsicht die Anset- zung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung (Rechtsbegehren 4), – die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Perso- nendaten an die sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; Rechtsbegehren 5), – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechts- begehren 6), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des An- spruches auf das rechtliche Gehör und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 7), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung der Be- gründungspflicht und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 8), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen
E-1739/2018 Seite 8 rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbe- gehren 9), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 10), – eventualiter die Aufhebung der Verfügung betreffend die Dispositivzif- fern 8 und 9 und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 11). K.b Der Beschwerdeführer stellte für den Fall der materiellen Beurteilung der Sache durch das Gericht folgende Beweisanträge: – Ihm sei die vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den Schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammen- hang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Beweisantrag 1), – das SEM sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Ge- setzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzni- veau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffen- den und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Beweisantrag 2), – das SEM sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Das SEM habe zudem zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine Erkundigung bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffen- der Daten nach sich ziehen würde (Beweisantrag 3), – er sei insbesondere zu seinen Tätigkeiten zugunsten der LTTE im Vanni-Gebiet und im Exil erneut anzuhören (Beweisantrag 4). K.c Der Beschwerdeführer reichte unter anderem die bereits mit Eingabe vom 21. März 2018 eingereichten Fotografien und Kopien von Quittungen sowie eine CD-ROM ein, enthaltend zum einen zahlreiche Dateien mit Be- zug zur Eingabe vom 13. April 2018 (im Wesentlichen die unter Bst. G.b bereits aufgelisteten Beweismittel in elektronischer Form) und zum andern 266 Dateien als Beilagen zum vom Rechtsvertreter erstellten und ebenfalls eingereichten Bericht zur Situation in Sri Lanka (vgl. Beschwerdebeilage
E-1739/2018 Seite 9 11). Für eine detaillierte Auflistung wird auf das Beilagenverzeichnis der Beschwerde verwiesen (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, S. 55-58). L. Mit Schreiben vom 25. April 2018 nahm der Beschwerdeführer im Wesent- lichen auf die Zwischenverfügung vom 10. April 2018 Bezug und teilte dem Gericht die fristgerechte Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit. M. Mit Eingabe vom 23. März 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer aus- führlich zur Lage in Sri Lanka und machte eine mit den darin angeführten negativen Veränderungen einhergehende erhöhte Gefährdung seiner Per- son geltend. Unter Hinweis auf die Entführung einer Schweizerischen Bot- schaftsangestellten stellte er zudem den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon dieser Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf deren Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien (Beweisantrag 5). Der Beschwerdeführer reichte hierzu eine CD-ROM beinhaltend eine Zu- sammenstellung von Länderinformationen vom 23. Januar 2020 inklusive Anhang respektive Beilagen (480 Dateien) sowie der Quellen zum Update der Ländersituation vom 26. Februar 2020 (58 Dateien) ein.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-1739/2018 Seite 10 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist, mit Ausnahme der folgenden Ausführungen in E. 1.6, einzu- treten.
E. 1.6 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aus- schliesslich die angefochtene Verfügung vom 6. März 2018 (vgl. den Be- treff der Eingaben vom 21. März 2018 und 13. April 2018).
E. 1.6.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. März 2018 be- antragt, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 638/2017 vom 12. Mai 2017 in Revision zu ziehen (vgl. Rechtsbegehren 7), so betrifft dieser Antrag einen Aspekt ausserhalb des vorliegenden Pro- zessgegenstands. Die Anfechtungsobjekte sind nicht identisch, was dazu führt, dass Revisionsaspekte nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bilden können. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 10. April 2018 mitgeteilt. Ferner wurde dies dem Rechtsvertreter bereits in anderen Verfahren aufgezeigt (vgl. Urteile des BVGer E-3500/2018 vom 4. November 2021 E. 4, E- 1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 13, D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1, E-3787/2019 vom 24. September 2019 E. 1, E-3667/2018 vom
E. 1.6.2 Auf revisionsrechtliche Vorbringen, auf welche die Vorinstanz man- gels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. II.4) – vorliegend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem LTTE-[Geschäft] – ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen und sie sind nicht Prozessgegenstand. Es ist nur zu prüfen, ob das SEM zu Recht seine funktionale Zuständigkeit verneinte (vgl. nachfolgend E. 4.2.2).
E. 1.7 Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer – unter ausdrücklichem Änderungsvorbehalt – mit Zwi- schenverfügung vom 10. April 2018 antragsgemäss mitgeteilt. Mit vorlie- gendem Urteil ist dem Beschwerdeführer der Spruchkörper in seiner aktu- ellen Zusammensetzung bekannt gemacht. Infolge personeller Änderun- gen (Austritte der vormaligen Instruktionsrichterin Andrea Berger-Fehr so- wie des vormals eingesetzten Zweitrichters Hans Schürch) musste der Spruchkörper wie rubriziert angepasst werden. Soweit in der Eingabe vom 25. April 2018 gerügt wird, der Antrag auf un- verzügliche Mitteilung des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden, weshalb dies umgehend nachzuholen sei, ist da- rauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Richter des vorliegenden Spruchkörpers aufgrund von objektiven und im Voraus fest- gelegten Kriterien bestimmt wurden. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweite- rung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesen- heit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. hierzu Koordinationsur- teil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vor- gesehen). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht einge- treten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-1739/2018 Seite 12 3. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, Rechtsbegehren 2), ist – im Ein- klang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3 und E-3667/2018 vom 4. September 2018 E. 4) – abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der An- trag nicht weiter substanziiert wurde, wobei auch im Sinne des Untersu- chungsgrundsatzes keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, Rechtsbegehren 2), ist - im Einklang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3 und E-3667/2018 vom 4. September 2018 E. 4) - abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht weiter substanziiert wurde, wobei auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden.
E. 4 Die formellen Rügen (Befangenheit der für den vorinstanzlichen Entscheid zuständigen Sektionschefin, Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG, Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungs- pflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht zunächst geltend, J._______ – eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei – habe in ihrer Funktion als Sektionschefin bei der Vorinstanz in sieben Verfahren Verfü- gungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien bei diesen sieben Verfügungen in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit allesamt in die Os- terzeit fielen, um so einen maximalen Druck auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide zwangsläufig unter dem Verlust der Ur- teilsfähigkeit, entscheide voreingenommen und sei befangen. Die ange- fochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, konkretisiert in Art. 10 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2019 VI/6 sowie BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Misstrauen in die Unparteilichkeit einer an ei- nem Entscheid in irgendeiner Form mitwirkenden und einflussnehmenden Person objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE
E-1739/2018 Seite 13 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-7372/2018 vom 23. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H).
E. 4.1.2 Die Ausführungen des Rechtsvertreters müssen als deutlich über- zeichnet bezeichnet werden. Weder das beschriebene Vorgehen der Sek- tionschefin noch andere Sachumstände lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsver- treter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, er- scheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben als nachvollziehbar und prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsver- treter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von J._______ ist inso- fern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von J._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer D-2887/2018 vom 4. September 2018 E. 6 sowie D-2225/2018 vom 19. Februar 2021 E. 6).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfäng- lich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Ge- such einzutreten. Dabei sei festzustellen, dass die Splittung des Rechts- mittelweges gemäss Verfügung des SEM unzulässig respektive unsinnig sei. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils beziehungsweise einer mangelhaften Beweiswürdigung. Das vom SEM im Rahmen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüfte Urteil des HCV vom 25. Juli 2017 sei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017 ergangen und habe dem- nach nicht Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sein können. Eine Behandlung als Wiedererwä- gungsgesuch falle damit ausser Betracht. Der diesbezügliche Nichteintre- tensentscheid des SEM sei zu Unrecht erfolgt, da die Frist von 30 Tagen
E-1739/2018 Seite 14 für das Einreichen des Gesuchs (Art. 111b Abs. 1 AsylG) nicht zur Diskus- sion gestanden habe. Die Qualifizierung der bisher verschwiegenen Sach- verhalte als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweis- mittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Das SEM hätte die ent- sprechenden Vorbringen daher als Mehrfachgesuch behandeln müssen. Zudem habe das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risiko- faktoren vorgenommen und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinandergerissen. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht, welche Ziffern respektive Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgeben- den Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch (Backgroundcheck in- folge Ersatzreisepapierbeschaffung, neue exilpolitische Aktivitäten), (qua- lifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (Bezugnahme auf Urteil des HCV, Be- richt zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, Fälle von gefolterten Rück- kehrern) und Revisionsgesuch (im ersten Asylverfahren verschwiegene Tatsachen mit den dazugehörigen Beweismitteln sowie vorbestandene Be- weismittel hinsichtlich der Lage in Sri Lanka). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens ereignet haben. Mit der Tätigkeit im [Geschäft] der LTTE sowie der sich vor dem Urteil E-638/2017 vom 12. Mai 2017 ereigneten exilpoliti- schen Aktivitäten werden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Ab- schluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, sondern vielmehr sol- che, die sich bereits zuvor ereignet haben, vom Beschwerdeführer aber bisher verschwiegen worden sind. Ein Mehrfachgesuch scheidet somit von vornherein aus. Hinsichtlich der Frage der funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Tatsachen ist auf den Grundsatzentscheid D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 (zur Pub- likation vorgesehen) hinzuweisen, welcher in casu abgewartet werden musste. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ver- schwiegene Tatsachen bei Vorliegen eines materiellen Urteils des Gerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit
E-1739/2018 Seite 15 Art. 121 ff. BGG geltend zu machen sind (vgl. a.a.O. E. 9.3.4 ff.). Die Vor- instanz hat damit die verschwiegenen Tatsachen zu Recht als – nicht in die Zuständigkeit des SEM fallende – Revisionsgründe qualifiziert. Mit den Vorbringen und Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Urteil des HCV, dem Bericht zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der Nennung von Personen, welche nach einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert worden seien, soll die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des ersten Asylentscheids und insbesondere der damaligen Prüfung des Risikoprofils aufgezeigt werden. Das Urteil des HVC erging am 25. Juli 2017 und damit nach dem Urteil E-638/2017 vom 12. Mai 2017. Die Prü- fung nachträglich entstandener (erheblicher) Beweismittel zu vorbestande- nen Tatsachen erfolgt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2, E. 11.4.7, E. 13). Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches geprüft. Es ist denn auch festzustellen, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereig- nisse beziehen, je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen sind. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Darüber hinaus hat das SEM geprüft, ob die Tatsachen und Beweismittel, auf die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingetreten wurde, erheb- lich sind und dem Beschwerdeführer aufgrund dessen im Falle einer Rück- kehr nach Sri Lanka in offensichtlicher Weise Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht. Schliesslich erweist sich die Rechtsmittelbelehrung mit zwei unterschiedli- chen Fristen weder willkürlich noch widerrechtlich (vgl. Urteil des BVGer E- 5637/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 9.2). Ferner wäre dem Beschwer- deführer daraus ohnehin kein Nachteil erwachsen. Sodann ergibt sich aus der Begründung der Verfügung klar, worauf sich die einzelnen Dispositiv- ziffern beziehen. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
E. 4.2.3 Nach dem Ausgeführten sind die Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an das SEM zur vollumfängli- chen Behandlung der Vorbringen des Beschwerdeführers als neues Asyl- gesuch respektive betreffend das vollständige Eintreten auf das Gesuch
E-1739/2018 Seite 16 abzuweisen (Rechtsbegehren 2-4, Eingabe vom 21. März 2018; Rechts- begehren 6, Eingabe vom 13. April 2018).
E. 4.3 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatz- reisepapierbeschaffung, Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Abkommens zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokra- tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfol- gend: MigA) sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; Eingabe vom 13. April 2018, Anträge 4 und 5; S. 9-14, 20 f., 23 f.; Beweisanträge 1 bis 3) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Ver- fahren mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, bereits mehrfach als unbe- gründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und E-5775/2018 vom 14. Dezem- ber 2020 E. 13). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich in casu ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Ver- nehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren
E-1739/2018 Seite 17 D-4794/2017 nichts (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom 13. April 2018). Im Übrigen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer bereits am 6. Novem- ber 2017 Einsicht in die editionsfähigen Vollzugsakten (vgl. vorinstanzliche Akten, grünes Dossier «Abteilung Rückkehr»). Die Rechtsbegehren 4 und
E. 4.3.2 Auch darüber hinaus ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über- legungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, soweit es auf die Eingabe eingetreten ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar, sondern beschlägt die materielle Würdigung (vgl. nachfol- gend E. 7 ff.) Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Diese rich- ten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz, sondern gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdi- gung der Vorbringen. Diese Aspekte sind ebenfalls in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 7 ff.). Die Vorinstanz war sodann nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Das zweite Asyl- gesuch wurde rund fünf Monate nach Ergehen des Urteils E-638/2017 vom
12. Mai 2017 eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge- mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war es vielmehr an ihm, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Gesuches substanziiert darzutun und mit entspre- chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer in seiner ausführlichen Eingabe vom 11. Oktober 2017 ge- tan. Überdies handelt es sich bei seinem Rechtsvertreter um einen Rechts- anwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführ- ten Verfahren dargelegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine noch- malige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht-
E-1739/2018 Seite 18 existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, kann der Argumenta- tion des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bundes- verwaltungsgericht hat sich bereits in zahlreichen vom rubrizierten Rechts- vertreter geführten Verfahren mit dieser Frage auseinandergesetzt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Diesbezüglich ist auch das dem Fliesstext der Eingabe vom 21. März 2018 zu entnehmende sinngemässe Rechtsbegehren um Anordnung der Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 (vgl. a.a.O. S. 31) abzulehnen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die genannten Urteile verwiesen werden. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch und veraltet gerügte Lageein- schätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt weder die Erstellung des Sachverhalts noch das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu- heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5 und die Beweisanträge 1 bis 3 in der Eingabe vom 13. April 2018 sind abzuweisen.
E. 5.1 Zum Beweisantrag betreffend die Daten, welche sich auf dem Mobilte- lefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Botschaftsmitarbeiterin be- funden hätten (vgl. Beweisantrag 5), ist Folgendes festzuhalten: Eine Ver- bindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheits- vorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde nicht substanziiert dargetan. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Per- sonen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Bot- schaftsmitarbeiterin und es seien auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen (vgl. Urteil BVGer E-964/2020 vom 16. Feb- ruar 2022).
E-1739/2018 Seite 19
E. 5.2 In Bezug auf den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht (Beweisan- trag 4) ist erneut darauf hinzuweisen, dass der rechtserhebliche Sachver- halt vorliegend als richtig und vollständig festgestellt zu erachten ist und daher keine Notwendigkeit dazu besteht. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen wie folgt:
E. 6.1.1 Der neu geltend gemachte Sachverhalt (Beschäftigung im [Geschäft] mit den zugehörigen Beweismitteln) sei grossmehrheitlich in der Zeit vor dem Asylgesuch des Beschwerdeführers angesiedelt und hätte den Asylbehörden bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt gemacht wer- den müssen. In dieser Sache habe das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil vom 15. Mai 2017 letztinstanzlich materiell befunden. Das entspre- chende Vorbringen, hiermit nunmehr eine Gefährdung des Beschwerde- führers belegen zu können, falle daher nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern in diejenige des Bundesverwaltungsgerichts. Dasselbe gelte so- wohl für diejenigen Beweismittel, welche vor dem 15. Mai 2017 entstanden seien und mit denen er die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka dokumentieren wolle, als auch für die exilpolitischen Tätigkeiten, welche am (…), also dem (…), stattgefunden hätten. Schliesslich sei das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig, seine vorbestandenen, im or- dentlichen Verfahren jedoch nicht erwähnten, Gesundheitsprobleme zu würdigen. Mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM sei auf die genann- ten Vorbringen nicht einzutreten.
E. 6.1.2 Mit den Beweismitteln, welche sich auf ein Urteil des HCV bezögen, dem Bericht zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der Nen- nung von abgewiesenen Asylsuchenden, die nach einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und teilweise gefoltert worden seien, bringe er neue erheb- liche Tatsachen vor, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen beträfen. Diese Beweismittel seien im Rahmen ei- nes qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu prüfen. Das aktuellste der diesbezüglich Beweismittel datiere vom 26. Juli 2017 (Zeitungsbericht aus dem «Tamil Guardian» betreffend das Urteil des HCV). Das wiedererwä- gungsweise vorgetragene Vorbringen, wonach sich aus dem Beweismittel eine Verfolgungsgefahr ableiten lasse, bringe er erstmals am 11. Oktober 2017 vor. Zwischen möglicher Entdeckung des angerufenen Wiedererwä- gungsgrundes und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches seien
E-1739/2018 Seite 20 somit mehr als 30 Tage vergangen. Das Beweismittel hätte unter Beach- tung der zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG innert 30 Tagen nach dessen Entste- hen eingereicht werden müssen. Folglich seien die Formvorschriften des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingehalten worden, weshalb auf das entsprechende Vorbringen nicht einzutreten sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die neuen Vorbringen allenfalls ein offensichtliches völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne des Art. 33 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK begründe und verneinte dies (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1998/3 E. 3 S. 21 f. m.w.H.). Die Vorinstanz hielt hierzu unter an- derem fest, dass sich aus der blossen Verurteilung eines – ohne in Zusam- menhang mit dem Beschwerdeführer stehenden – ehemaligen LTTE-Ka- ders nichts dergleichen ableiten liesse. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann hierzu auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Das eingereichte Lagebild behandle sodann die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka und beziehe sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Er könne daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Dasselbe gelte für die von ihm erwähnten Einzelfälle, die ebenfalls keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufwiesen. Die entsprechenden Beweismittel und Eingaben seien somit nicht erheblich. Zusammenfassend sei auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge nicht einzutreten.
E. 6.1.3 Mit dem Vorbringen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren und dem daraus resultierenden Backgroundcheck, aufgrund dessen ihm we- gen seiner Vorgeschichte, dem langen Aufenthalt in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, mache der Beschwerdeführer eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Mithin handle es sich um ein Vorbringen, welches sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehe. Die Eingabe sei insoweit als Mehr- fachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen, zu- mal das Gesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- entscheids eingereicht worden sei.
E-1739/2018 Seite 21 Seit dem Abschluss des MigA zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom
23. Dezember 2016 sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter Form würden dabei dem sri-lankischen Ge- neralkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestim- mungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG würden dabei vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat mit dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung demzufolge nicht geschaffen. Das Vor- liegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen Be- kanntgabe der Personendaten sei somit zu verneinen. Daran änderten auch die Beilagen 6-25 und die dazugehörigen Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die angeführten Einzelfälle aus der Rückschaffungspraxis nichts. Diese wiesen keine konkrete Gefährdung und keinen ersichtlichen Bezug zum vorliegenden Fall auf und seien des- halb für die Untermauerung der im Rahmen der Eingabe gemachten Vor- bringen ungeeignet. Auch überzeuge die Argumentation nicht, der Be- schwerdeführer habe sich durch sein Nichterscheinen auf der Botschaft gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht und dadurch eine ihm in Sri Lanka tatsächlich drohende Verfolgung nachgewiesen. Weiter beschränkten sich die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gemäss seinen Darstellungen auf die Teilnahme an einigen Veranstaltun- gen. Eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit mache er damit nicht geltend. Somit erscheine diese Tätigkeit, auch in Gesamtschau mit den weiteren allfällig risikobegründenden Faktoren, als nicht asylbeachtlich. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht, so dass sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei.
E. 6.1.4 Hinsichtlich der Anträge in Bezug auf das MigA zwischen der Schweiz und Sri Lanka hielt die Vorinstanz fest, dass dem sri-lankischen General- konsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des MigA handle es sich um eine ab- schliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Person über- mittelt werden dürften. Da die im vorliegenden Fall übermittelten Personen- daten allesamt mit dem Verarbeitungszweck in Einklang stünden, bestehe kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten vorzunehmen. Des Weiteren komme Art. 16 Bst. g MigA nur zwischen den sri-lankischen und
E-1739/2018 Seite 22 schweizerischen Behörden zur Anwendung; eine Einzelperson könne sich weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden ei- nen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Wolle eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erziel- ten Ergebnisse der übermittelten Daten in Sri Lanka, so habe sie gemäss Art. 16 Bst. j MigA ihr Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stel- len. Somit sei das MigA vorliegend nicht verletzt worden und die Vorbringen erwiesen sich als unbegründet. Die Anträge auf Offenlegung verschiedener Angaben zu den übermittelten Daten durch die sri-lankischen Behörden und auf Löschung von übermittelten Daten seien abzulehnen.
E. 6.1.5 Weiter seien auch die Quellen des Lagebildes «Focus Sri Lanka, La- gebild, Version vom 16. August 2016» nicht offenzulegen. Dieses sei öf- fentlich zugänglich und es würden überwiegend öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Den Ansprüchen an die Transparenz sei damit trotz der teil- weise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen grundsätzlich genüge getan. Das Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen überwiege dasjenige des Beschwerdeführers auf eine vollständige Offen- legung der verwendeten Quellen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das SEM die Vorbringen und Beweismittel mit Bezug zum Urteil des HCV zu Unrecht als Wiederer- wägungsgesuch behandelt habe, weshalb die 30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG gar nicht zur Anwendung gelange. Weiter weist er neben den bereits beurteilten formellen Rügen in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf hin, dass ihm aufgrund der aktuellen Ländersituation in Sri Lanka, dem Urteil des HCV vom 25. Juli 2017 und dem bisher verschwiegenen Sachverhalt bei einer Rückkehr wegen seines früheren LTTE-Engage- ments Verfolgung drohe. Es sei nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlas- sen worden, es existiere keine Verjährung und das definitiv präjudizielle Verfahren vor dem HCV mit Zustimmung des sri-lankischen Justizministe- riums zeige, dass auch Jahre nach einer Tatbegehung, Strafverfahren ge- gen LTTE-Aktivisten und deren Unterstützter eingeleitet werden können. Überdies stelle das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und die damit eigentlich bereits verwirklichte weitgehende Machtüber- nahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa und seinem Umfeld ei- nen neuen rechtserheblichen und asylrelevanten Sachverhalt dar, zumal nun die Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden, wel- che im Ausland gelebt hätten, bei einer Rückkehr noch stärker von Verfol- gungshandlungen bedroht seien.
E-1739/2018 Seite 23 Weiter ergebe sich aus der Übermittlung von Personendaten an die sri- lankischen Behörden für ihn eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsgefahr. Durch die Nachforschungen im Rahmen der Ersatzreisepa- pierbeschaffung sei den sri-lankischen Behörden bekannt geworden, dass er und seine Familie jahrelang im Vanni-Gebiet gelebt hätten, sein Vater im Krieg respektive (…) im Kampf für die LTTE gestorben seien sowie dass sein (…) aus Sri Lanka geflohen und für eine UNO-Organisation gearbeitet habe. Hinzu komme die Tätigkeit im [Geschäft] der LTTE sowie sein «nicht besonders intensives» exilpolitisches Engagement. Die Sicherheitskräfte Sri Lankas seien nun speziell auf ihn aufmerksam gemacht geworden.
E. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das (qualifi- zierte) Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Verspätete Vorbringen können indes in einem qualifizierten Wiedererwä- gungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechts- kräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensicht- lich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechts- widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs- hindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtli- che Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nach- gewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.
E. 7.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.2.1), hat die Vorinstanz die Vor- bringen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem Urteil des HCV, den Entwicklungen in Sri Lanka sowie der Benennung von Fällen von Folter einiger Rückkehrer zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG behandelt. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist festzustellen, dass das aktuellste dieser Beweismittel (Artikel des «Tamil Guardian» zum Urteil des HCV) vom 26. Juli 2017 datiert. Mit der Eingabe vom 11. Oktober 2017 ist die Frist von 30 Tagen nach Entde-
E-1739/2018 Seite 24 ckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die ent- sprechenden Beweismittel verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist auf die entsprechenden Vorbringen daher zu Recht nicht eingetreten. Die damit vorgebrachten Tatsachen sind darüber hinaus auch nicht als er- heblich zu qualifizieren und vermögen – unabhängig von der Rechtzeitig- keit der Einreichung – nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, welcher eine Ge- fährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen ist.
E. 8 In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und Be- weismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-638/2017 vom 12. Mai 2017 be- stehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Die betreffenden Aspekte des Gesuchs vom 11. Oktober 2017 – namentlich die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage sowie die exilpolitischen Aktivitäten – sind als Mehrfachgesuch zu qualifizieren.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör- den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
E-1739/2018 Seite 25 im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde- rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwie- sen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 10.1 Hinsichtlich der Frage nach einer asylrelevanten Gefährdung auf- grund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem MigA ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verwei- sen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standar- disiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur auf- grund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lan- kischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüg- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bezo- gen auf den konkreten Fall dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asyl- relevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 10.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ([…]) seit dem Ur- teil E-638/2017 vom 12. März 2017 wurde weder im Gesuch vom 11. Ok- tober 2017 noch in den Beschwerdeeingaben substanziiert oder mit Be- weismitteln untermauert. Ein Datum wurde lediglich für die Teilnahme am (…) in K._______ genannt ([…]; aufgrund der vorliegenden Konstellation ist wohl das Jahr 2016 gemeint). Dieses Engagement ist jedenfalls als nie- derschwellig einzustufen. Zudem legte der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
E-1739/2018 Seite 26 haben müsste, zumal er sein Engagement selber als «nicht besonders in- tensiv» bezeichnet (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, S. 51). Schliesslich hat der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG) bis heute keine weiteren Beweismittel eingereicht, die ein entspre- chendes exilpolitisches Engagement belegen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lan- kischen Behörden geraten ist.
E. 10.3 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene einge- reichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen – so- weit diese hier Berücksichtigung finden können (vgl. vorstehend E. 1.6 und E. 7.3) –, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage oder spezifi- sche Gerichtsverfahren in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwei- sen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die seither erfolgten politischen Entwicklungen oder die aktuelle Lage in Sri Lanka ver- mögen daran etwas zu ändern. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am
20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten führt vorerst ebenfalls nicht zu einer anderen Be- urteilung der Lage, nachdem dieser Teil der alten politischen Elite des Lan- des ist. Insofern behalten die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 getroffenen Feststellungen weiterhin ihre Gültigkeit. Das Bundesver- waltungsgericht ist sich jedoch der anhaltenden Veränderungen der Situa- tion in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet diese aufmerksam und berück- sichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kennt- nisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungs- lage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausge- setzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive weiteren in der Folge eingetretenen Entwicklungen besteht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2108/2020 vom 25. November 2022 E. 9.2 m.H.). Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise in der Heimat behördlich verfolgt worden war. Von einer Schärfung seines Risikoprofils im Sinne der Rechtsprechung des
E-1739/2018 Seite 27 Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5) seit dem Urteil E-638/2017 ist mit den eingereichten Beweismitteln und vorgebrachten Tatsachen – so- weit sie in casu berücksichtigt werden können – ebenfalls nicht auszuge- hen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dessen im aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte, zumal ein per- sönlicher Bezug zu den jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka nicht ersicht- lich ist.
E. 10.4 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 10.5 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-1739/2018 Seite 28 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden.
E. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erschei- nen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3501/2020 vom 9. November 2022 E. 10.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1739/2018 Seite 29
E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
– auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordpro- vinz – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt gewohnt hat – zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 f.).
E. 13.3 Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). Der Beschwerdeführer verfügt in D._______ mit seiner Mutter und (…) Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz. Mit ihnen habe er in einem eigenen Haus gelebt, womit auch seine dortige Wohnsituation gesichert ist. Er vermag den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1739/2018 Seite 30
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1739/2018 Seite 31
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1739/2018 Urteil vom 14. August 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 25. Juli 2016 gab er im Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2008 in B._______, Vanni-Gebiet, gelebt. Bis (...) 2009 habe er sich zuerst an verschiedenen Orten und später in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Danach habe er bis (...) 2012 mit seiner Mutter und seinen beiden (...) in einem eigenen Haus in C._______, Distrikt D._______, gewohnt. Sein Vater sei während des Krieges am (...) 2009 gestorben. Seine (...) sei im (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und wenige Monate später als Heldin gestorben. Sein (...) habe für die Vereinten Nationen (United Nations Organization, UNO) gearbeitet. Er habe Fotos von Leichen gemacht und diese seiner Chefin bei der UNO zur Publikation gegeben. Als Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) den (...) gesucht hätten, sei dieser im (...) nach E._______ ausgewandert. Circa im (...) und im (...) 2011 sei das CID bei ihnen vorbeigekommen und habe Fragen zum Tod seines Vaters und zu seinem (...) gestellt. Sie hätten die Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und gedroht, ihn mitzunehmen, falls er nicht die Wahrheit sage. Daraufhin habe er Angst bekommen und nicht mehr zu Hause übernachtet. Im (...) 2012 sei er nach F._______ geflüchtet, wo ihn der Schlepper bis (...) 2015 festgehalten habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager, Fotos seines toten Vaters und seines (...), einen Arbeitsausweis seines (...) sowie zwei Zeitungsartikel als Beweismittel ein. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels asylrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-638/2017 vom 12. Mai 2017 ab. II. C. C.a Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden zur nicht bestehenden Verfolgungsgefahr aufgrund neuer individueller Sachverhalte, eines Gerichtsurteils von Ende Juli 2017 sowie den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka widerlegt werden könne. Er habe in den Jahren 2006 bis Ende 2008 in einem [Geschäft] der LTTE namens «G._______» gearbeitet und sei im Jahre (...) im Flüchtlingscamp H._______ in I._______ durch das CID darüber befragt worden. Er habe diesen Sachverhalt bisher verschwiegen, da er befürchtet habe, sich durch (...) strafbar gemacht zu haben und daher in der Schweiz als asylunwürdig zu gelten. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert. Anhand eines Berichts des Rechtsvertreters zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka verwies der Beschwerdeführer auf eine Kultur der Folter und willkürlicher Verhaftungen von Personen mit angeblichen Verbindungen zu den LTTE durch sri-lankische Sicherheits- und Justizorgane. In der Ausschaffungsrealität führe dies dazu, dass wiederholt durch die Schweiz weggewiesene Asylsuchende verhaftet, verhört und teilweise gefoltert worden seien. In diesem Zusammenhang sei er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet und verlange die Berücksichtigung des Länderberichts sowie den Beizug von Akten der von ihm genannten weggewiesenen Asylsuchenden. Zusätzlich seien alle Quellen offenzulegen, die dem Lagebild des SEM zugrunde lägen. Ferner sei Ende Juli 2017 ein ehemaliges LTTE-Mitglied durch den High Court Vavuniya (nachfolgend: HCV) trotz jahrelanger Rehabilitation zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden. Das Strafverfahren zeige, dass es im Belieben der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden stehe, gegenüber früheren LTTE-Aktivisten und LTTE-Unterstützern, unabhängig davon, ob diese bereits eine Rehabilitation durchlaufen hätten, jederzeit eine Strafverfolgung einzuleiten und drakonische Strafen auszusprechen. Jegliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau einer separatistischen Bewegung solle massiv bestraft werden. Das SEM habe sodann durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck in Sri Lanka beim CID und beim TID (Terrorist Investigation Division) ausgelöst. Schon alleine deswegen drohe ihm aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz und des Fehlens von Ausweispapieren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus habe das SEM die einschlägigen Datenschutzbestimmungen verletzt und müsse infolgedessen Massnahmen ergreifen. Vor dem Hintergrund der neu vorgebrachten Sachverhalte sei eine neue Gesamtwürdigung der risikobegründenden Faktoren vorzunehmen und folglich Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem sei er zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören. Es sei ihm überdies Einsicht in die Vollzugsakten des SEM und - verbunden mit einem Informationsgesuch - in die Akten der sri-lankischen Behörden zu gewähren. Weiter seien die übermittelten Personendaten durch die sri-lankischen Behörden zu löschen. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos (das zerstörte [Geschäft] «G._______» sowie ihn mit zwei weiteren Personen des [Geschäfts] zeigend) sowie drei Kopien von Quittungen des [Geschäfts] ein. Der Eingabe lagen weiter 21 verschiedene Dokumente bei (eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka sowie diverse Artikel/Berichte von Zeitungen und [Nicht-]Regierungsorganisationen). Für eine detaillierte Auflistung wird auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B3 S. 28 f.). C.c Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. D. Am 13. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. F. Mit Verfügung vom 6. März 2018 - eröffnet am 14. März 2018 - lehnte das SEM zunächst die Anträge des Beschwerdeführers ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und Löschung von Personendaten zu ersuchen (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verneinte es die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 3), lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 4), trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Dispositivziffer 5) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 7 bis 9). Darüber hinaus erhob es eine Gebühr (Dispositivziffer 6). In der Rechtsmittelbelehrung hielt die Vorinstanz fest, dass «gegen die Verfügung bezüglich des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert 5 Arbeitstagen» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 erhob der Beschwerdeführer innert der fünftägigen Rechtsmittelfrist vorerst gegen das Nichteintreten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
- Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für den Entscheid verantwortlichen Sektionschefin J._______ und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung (Rechtsbegehren 1),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen respektive Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG unter Anweisung an die Vorinstanz, das Gesuch vom 11. Oktober 2017 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Rechtsbegehren 2 und 3),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Anweisung, vollständig auf das Gesuch vom 11. Oktober 2017 einzutreten, wobei das Gericht weiter festzustellen habe, dass die Splittung des Rechtsmittelweges gemäss der angefochtenen Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei (Rechtsbegehren 4),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (Rechtsbegehren 5),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 8 und 9 unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Rechtsbegehren 6),
- eventualiter sei das Urteil E-638/2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen; die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, zumindest sei aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). G.b Mit der Beschwerde wurden 58 Beilagen eingereicht, darunter die bereits bei der Vorinstanz eingereichten zwei Fotos (das zerstörte [Geschäft] «G._______» sowie ihn mit zwei weiteren Personen zeigend) und drei Kopien von Quittungen des [Geschäfts] (inkl. Kopie Zustellcouvert und Auszug Sendungsverfolgung). Der Eingabe lagen weiter 50 Dokumente bei (u.A. Auszüge aus sri-lankischen Gerichtsakten in zwei Verfahren inkl. Übersetzungen, eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka [entgegen der Auflistung in der Beschwerde ohne CD] sowie zahlreiche Artikel/Berichte von Zeitungen und [Nicht-]Regierungsorganisationen). Für eine detaillierte Auflistung wird auf das Beilagenverzeichnis der Beschwerde verwiesen (vgl. Eingabe vom 21. März 2018, S. 44-47). H. Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die vorläufige Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Eventualantrag um Revision des Urteils E-638/2017 nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. J. Mit Schreiben vom 11. April 2018 äusserte der Beschwerdeführer Kritik an der Zwischenverfügung vom 10. April 2018. Hierzu nahm die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 13. April 2018 Stellung. K. K.a Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer innert laufender Rechtsmittelfrist Beschwerde betreffend die Ablehnung des Mehrfachgesuchs ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
- Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für den Entscheid verantwortlichen Sektionschefin J._______ und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung (Rechtsbegehren 1),
- die Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden ist (Rechtsbegehren 2),
- die unverzügliche Mitteilung darüber, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden unter gleichzeitiger Bestätigung, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (Rechtsbegehren 3),
- die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere der gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, welche ihm als Übersetzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen sind sowie nach vollständiger Gewährung der Akteneinsicht die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 4),
- die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; Rechtsbegehren 5),
- die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 6),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 7),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 8),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 9),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 10),
- eventualiter die Aufhebung der Verfügung betreffend die Dispositivziffern 8 und 9 und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 11). K.b Der Beschwerdeführer stellte für den Fall der materiellen Beurteilung der Sache durch das Gericht folgende Beweisanträge:
- Ihm sei die vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den Schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Beweisantrag 1),
- das SEM sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Beweisantrag 2),
- das SEM sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Das SEM habe zudem zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine Erkundigung bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffender Daten nach sich ziehen würde (Beweisantrag 3),
- er sei insbesondere zu seinen Tätigkeiten zugunsten der LTTE im Vanni-Gebiet und im Exil erneut anzuhören (Beweisantrag 4). K.c Der Beschwerdeführer reichte unter anderem die bereits mit Eingabe vom 21. März 2018 eingereichten Fotografien und Kopien von Quittungen sowie eine CD-ROM ein, enthaltend zum einen zahlreiche Dateien mit Bezug zur Eingabe vom 13. April 2018 (im Wesentlichen die unter Bst. G.b bereits aufgelisteten Beweismittel in elektronischer Form) und zum andern 266 Dateien als Beilagen zum vom Rechtsvertreter erstellten und ebenfalls eingereichten Bericht zur Situation in Sri Lanka (vgl. Beschwerdebeilage 11). Für eine detaillierte Auflistung wird auf das Beilagenverzeichnis der Beschwerde verwiesen (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, S. 55-58). L. Mit Schreiben vom 25. April 2018 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 10. April 2018 Bezug und teilte dem Gericht die fristgerechte Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit. M. Mit Eingabe vom 23. März 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Lage in Sri Lanka und machte eine mit den darin angeführten negativen Veränderungen einhergehende erhöhte Gefährdung seiner Person geltend. Unter Hinweis auf die Entführung einer Schweizerischen Botschaftsangestellten stellte er zudem den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon dieser Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf deren Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien (Beweisantrag 5). Der Beschwerdeführer reichte hierzu eine CD-ROM beinhaltend eine Zusammenstellung von Länderinformationen vom 23. Januar 2020 inklusive Anhang respektive Beilagen (480 Dateien) sowie der Quellen zum Update der Ländersituation vom 26. Februar 2020 (58 Dateien) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der folgenden Ausführungen in E. 1.6, einzutreten. 1.6 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 6. März 2018 (vgl. den Betreff der Eingaben vom 21. März 2018 und 13. April 2018). 1.6.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. März 2018 beantragt, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-638/2017 vom 12. Mai 2017 in Revision zu ziehen (vgl. Rechtsbegehren 7), so betrifft dieser Antrag einen Aspekt ausserhalb des vorliegenden Prozessgegenstands. Die Anfechtungsobjekte sind nicht identisch, was dazu führt, dass Revisionsaspekte nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 10. April 2018 mitgeteilt. Ferner wurde dies dem Rechtsvertreter bereits in anderen Verfahren aufgezeigt (vgl. Urteile des BVGer E-3500/2018 vom 4. November 2021 E. 4, E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 13, D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1, E-3787/2019 vom 24. September 2019 E. 1, E-3667/2018 vom 4. September 2018 E. 1.3). 1.6.2 Auf revisionsrechtliche Vorbringen, auf welche die Vorinstanz mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.4) - vorliegend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem LTTE-[Geschäft] - ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen und sie sind nicht Prozessgegenstand. Es ist nur zu prüfen, ob das SEM zu Recht seine funktionale Zuständigkeit verneinte (vgl. nachfolgend E. 4.2.2). 1.7 Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer - unter ausdrücklichem Änderungsvorbehalt - mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 antragsgemäss mitgeteilt. Mit vorliegendem Urteil ist dem Beschwerdeführer der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht. Infolge personeller Änderungen (Austritte der vormaligen Instruktionsrichterin Andrea Berger-Fehr sowie des vormals eingesetzten Zweitrichters Hans Schürch) musste der Spruchkörper wie rubriziert angepasst werden. Soweit in der Eingabe vom 25. April 2018 gerügt wird, der Antrag auf unverzügliche Mitteilung des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden, weshalb dies umgehend nachzuholen sei, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Richter des vorliegenden Spruchkörpers aufgrund von objektiven und im Voraus festgelegten Kriterien bestimmt wurden. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. hierzu Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, Rechtsbegehren 2), ist - im Einklang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3 und E-3667/2018 vom 4. September 2018 E. 4) - abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht weiter substanziiert wurde, wobei auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden.
4. Die formellen Rügen (Befangenheit der für den vorinstanzlichen Entscheid zuständigen Sektionschefin, Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG, Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht zunächst geltend, J._______ - eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei - habe in ihrer Funktion als Sektionschefin bei der Vorinstanz in sieben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien bei diesen sieben Verfügungen in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit allesamt in die Osterzeit fielen, um so einen maximalen Druck auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit, entscheide voreingenommen und sei befangen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, konkretisiert in Art. 10 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2019 VI/6 sowie Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Misstrauen in die Unparteilichkeit einer an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirkenden und einflussnehmenden Person objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-7372/2018 vom 23. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H). 4.1.2 Die Ausführungen des Rechtsvertreters müssen als deutlich überzeichnet bezeichnet werden. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch andere Sachumstände lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben als nachvollziehbar und prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von J._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von J._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer D-2887/2018 vom 4. September 2018 E. 6 sowie D-2225/2018 vom 19. Februar 2021 E. 6). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutreten. Dabei sei festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelweges gemäss Verfügung des SEM unzulässig respektive unsinnig sei. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils beziehungsweise einer mangelhaften Beweiswürdigung. Das vom SEM im Rahmen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüfte Urteil des HCV vom 25. Juli 2017 sei erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017 ergangen und habe demnach nicht Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sein können. Eine Behandlung als Wiedererwägungsgesuch falle damit ausser Betracht. Der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des SEM sei zu Unrecht erfolgt, da die Frist von 30 Tagen für das Einreichen des Gesuchs (Art. 111b Abs. 1 AsylG) nicht zur Diskussion gestanden habe. Die Qualifizierung der bisher verschwiegenen Sachverhalte als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Das SEM hätte die entsprechenden Vorbringen daher als Mehrfachgesuch behandeln müssen. Zudem habe das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vorgenommen und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinandergerissen. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht, welche Ziffern respektive Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten. 4.2.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch (Backgroundcheck infolge Ersatzreisepapierbeschaffung, neue exilpolitische Aktivitäten), (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch (Bezugnahme auf Urteil des HCV, Bericht zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, Fälle von gefolterten Rückkehrern) und Revisionsgesuch (im ersten Asylverfahren verschwiegene Tatsachen mit den dazugehörigen Beweismitteln sowie vorbestandene Beweismittel hinsichtlich der Lage in Sri Lanka). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ereignet haben. Mit der Tätigkeit im [Geschäft] der LTTE sowie der sich vor dem Urteil E-638/2017 vom 12. Mai 2017 ereigneten exilpolitischen Aktivitäten werden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet haben, vom Beschwerdeführer aber bisher verschwiegen worden sind. Ein Mehrfachgesuch scheidet somit von vornherein aus. Hinsichtlich der Frage der funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Tatsachen ist auf den Grundsatzentscheid D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 (zur Publikation vorgesehen) hinzuweisen, welcher in casu abgewartet werden musste. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass verschwiegene Tatsachen bei Vorliegen eines materiellen Urteils des Gerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen sind (vgl. a.a.O. E. 9.3.4 ff.). Die Vorinstanz hat damit die verschwiegenen Tatsachen zu Recht als - nicht in die Zuständigkeit des SEM fallende - Revisionsgründe qualifiziert. Mit den Vorbringen und Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Urteil des HCV, dem Bericht zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der Nennung von Personen, welche nach einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert worden seien, soll die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des ersten Asylentscheids und insbesondere der damaligen Prüfung des Risikoprofils aufgezeigt werden. Das Urteil des HVC erging am 25. Juli 2017 und damit nach dem Urteil E-638/2017 vom 12. Mai 2017. Die Prüfung nachträglich entstandener (erheblicher) Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen erfolgt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2, E. 11.4.7, E. 13). Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches geprüft. Es ist denn auch festzustellen, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen sind. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Darüber hinaus hat das SEM geprüft, ob die Tatsachen und Beweismittel, auf die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingetreten wurde, erheblich sind und dem Beschwerdeführer aufgrund dessen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in offensichtlicher Weise Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Schliesslich erweist sich die Rechtsmittelbelehrung mit zwei unterschiedlichen Fristen weder willkürlich noch widerrechtlich (vgl. Urteil des BVGer E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 9.2). Ferner wäre dem Beschwerdeführer daraus ohnehin kein Nachteil erwachsen. Sodann ergibt sich aus der Begründung der Verfügung klar, worauf sich die einzelnen Dispositivziffern beziehen. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 4.2.3 Nach dem Ausgeführten sind die Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an das SEM zur vollumfänglichen Behandlung der Vorbringen des Beschwerdeführers als neues Asylgesuch respektive betreffend das vollständige Eintreten auf das Gesuch abzuweisen (Rechtsbegehren 2-4, Eingabe vom 21. März 2018; Rechtsbegehren 6, Eingabe vom 13. April 2018). 4.3 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3.1 Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend: MigA) sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; Eingabe vom 13. April 2018, Anträge 4 und 5; S. 9-14, 20 f., 23 f.; Beweisanträge 1 bis 3) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und E-5775/2018 vom 14. Dezember 2020 E. 13). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich in casu ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom 13. April 2018). Im Übrigen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer bereits am 6. November 2017 Einsicht in die editionsfähigen Vollzugsakten (vgl. vorinstanzliche Akten, grünes Dossier «Abteilung Rückkehr»). Die Rechtsbegehren 4 und 5 und die Beweisanträge 1 bis 3 in der Eingabe vom 13. April 2018 sind abzuweisen. 4.3.2 Auch darüber hinaus ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, soweit es auf die Eingabe eingetreten ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die materielle Würdigung (vgl. nachfolgend E. 7 ff.) Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind ebenfalls in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 7 ff.). Die Vorinstanz war sodann nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde rund fünf Monate nach Ergehen des Urteils E-638/2017 vom 12. Mai 2017 eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war es vielmehr an ihm, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Gesuches substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner ausführlichen Eingabe vom 11. Oktober 2017 getan. Überdies handelt es sich bei seinem Rechtsvertreter um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, kann der Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in zahlreichen vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren mit dieser Frage auseinandergesetzt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Diesbezüglich ist auch das dem Fliesstext der Eingabe vom 21. März 2018 zu entnehmende sinngemässe Rechtsbegehren um Anordnung der Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 (vgl. a.a.O. S. 31) abzulehnen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die genannten Urteile verwiesen werden. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt weder die Erstellung des Sachverhalts noch das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Zum Beweisantrag betreffend die Daten, welche sich auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten (vgl. Beweisantrag 5), ist Folgendes festzuhalten: Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde nicht substanziiert dargetan. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin und es seien auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen (vgl. Urteil BVGer E-964/2020 vom 16. Februar 2022). 5.2 In Bezug auf den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht (Beweisantrag 4) ist erneut darauf hinzuweisen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als richtig und vollständig festgestellt zu erachten ist und daher keine Notwendigkeit dazu besteht. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen wie folgt: 6.1.1 Der neu geltend gemachte Sachverhalt (Beschäftigung im [Geschäft] mit den zugehörigen Beweismitteln) sei grossmehrheitlich in der Zeit vor dem Asylgesuch des Beschwerdeführers angesiedelt und hätte den Asylbehörden bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt gemacht werden müssen. In dieser Sache habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2017 letztinstanzlich materiell befunden. Das entsprechende Vorbringen, hiermit nunmehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen zu können, falle daher nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern in diejenige des Bundesverwaltungsgerichts. Dasselbe gelte sowohl für diejenigen Beweismittel, welche vor dem 15. Mai 2017 entstanden seien und mit denen er die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka dokumentieren wolle, als auch für die exilpolitischen Tätigkeiten, welche am (...), also dem (...), stattgefunden hätten. Schliesslich sei das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig, seine vorbestandenen, im ordentlichen Verfahren jedoch nicht erwähnten, Gesundheitsprobleme zu würdigen. Mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM sei auf die genannten Vorbringen nicht einzutreten. 6.1.2 Mit den Beweismitteln, welche sich auf ein Urteil des HCV bezögen, dem Bericht zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der Nennung von abgewiesenen Asylsuchenden, die nach einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und teilweise gefoltert worden seien, bringe er neue erhebliche Tatsachen vor, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen beträfen. Diese Beweismittel seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu prüfen. Das aktuellste der diesbezüglich Beweismittel datiere vom 26. Juli 2017 (Zeitungsbericht aus dem «Tamil Guardian» betreffend das Urteil des HCV). Das wiedererwägungsweise vorgetragene Vorbringen, wonach sich aus dem Beweismittel eine Verfolgungsgefahr ableiten lasse, bringe er erstmals am 11. Oktober 2017 vor. Zwischen möglicher Entdeckung des angerufenen Wiedererwägungsgrundes und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches seien somit mehr als 30 Tage vergangen. Das Beweismittel hätte unter Beachtung der zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG innert 30 Tagen nach dessen Entstehen eingereicht werden müssen. Folglich seien die Formvorschriften des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingehalten worden, weshalb auf das entsprechende Vorbringen nicht einzutreten sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die neuen Vorbringen allenfalls ein offensichtliches völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne des Art. 33 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK begründe und verneinte dies (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998/3 E. 3 S. 21 f. m.w.H.). Die Vorinstanz hielt hierzu unter anderem fest, dass sich aus der blossen Verurteilung eines - ohne in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden - ehemaligen LTTE-Kaders nichts dergleichen ableiten liesse. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Das eingereichte Lagebild behandle sodann die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka und beziehe sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Er könne daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Dasselbe gelte für die von ihm erwähnten Einzelfälle, die ebenfalls keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufwiesen. Die entsprechenden Beweismittel und Eingaben seien somit nicht erheblich. Zusammenfassend sei auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge nicht einzutreten. 6.1.3 Mit dem Vorbringen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren und dem daraus resultierenden Backgroundcheck, aufgrund dessen ihm wegen seiner Vorgeschichte, dem langen Aufenthalt in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, mache der Beschwerdeführer eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Mithin handle es sich um ein Vorbringen, welches sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehe. Die Eingabe sei insoweit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen, zumal das Gesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingereicht worden sei. Seit dem Abschluss des MigA zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 23. Dezember 2016 sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter Form würden dabei dem sri-lankischen Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG würden dabei vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat mit dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung demzufolge nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen Bekanntgabe der Personendaten sei somit zu verneinen. Daran änderten auch die Beilagen 6-25 und die dazugehörigen Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die angeführten Einzelfälle aus der Rückschaffungspraxis nichts. Diese wiesen keine konkrete Gefährdung und keinen ersichtlichen Bezug zum vorliegenden Fall auf und seien deshalb für die Untermauerung der im Rahmen der Eingabe gemachten Vorbringen ungeeignet. Auch überzeuge die Argumentation nicht, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Nichterscheinen auf der Botschaft gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht und dadurch eine ihm in Sri Lanka tatsächlich drohende Verfolgung nachgewiesen. Weiter beschränkten sich die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gemäss seinen Darstellungen auf die Teilnahme an einigen Veranstaltungen. Eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit mache er damit nicht geltend. Somit erscheine diese Tätigkeit, auch in Gesamtschau mit den weiteren allfällig risikobegründenden Faktoren, als nicht asylbeachtlich. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 6.1.4 Hinsichtlich der Anträge in Bezug auf das MigA zwischen der Schweiz und Sri Lanka hielt die Vorinstanz fest, dass dem sri-lankischen Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des MigA handle es sich um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Person übermittelt werden dürften. Da die im vorliegenden Fall übermittelten Personendaten allesamt mit dem Verarbeitungszweck in Einklang stünden, bestehe kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten vorzunehmen. Des Weiteren komme Art. 16 Bst. g MigA nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung; eine Einzelperson könne sich weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Wolle eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten in Sri Lanka, so habe sie gemäss Art. 16 Bst. j MigA ihr Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Somit sei das MigA vorliegend nicht verletzt worden und die Vorbringen erwiesen sich als unbegründet. Die Anträge auf Offenlegung verschiedener Angaben zu den übermittelten Daten durch die sri-lankischen Behörden und auf Löschung von übermittelten Daten seien abzulehnen. 6.1.5 Weiter seien auch die Quellen des Lagebildes «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016» nicht offenzulegen. Dieses sei öffentlich zugänglich und es würden überwiegend öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Den Ansprüchen an die Transparenz sei damit trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen grundsätzlich genüge getan. Das Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen überwiege dasjenige des Beschwerdeführers auf eine vollständige Offenlegung der verwendeten Quellen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das SEM die Vorbringen und Beweismittel mit Bezug zum Urteil des HCV zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, weshalb die 30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG gar nicht zur Anwendung gelange. Weiter weist er neben den bereits beurteilten formellen Rügen in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf hin, dass ihm aufgrund der aktuellen Ländersituation in Sri Lanka, dem Urteil des HCV vom 25. Juli 2017 und dem bisher verschwiegenen Sachverhalt bei einer Rückkehr wegen seines früheren LTTE-Engagements Verfolgung drohe. Es sei nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlassen worden, es existiere keine Verjährung und das definitiv präjudizielle Verfahren vor dem HCV mit Zustimmung des sri-lankischen Justizministeriums zeige, dass auch Jahre nach einer Tatbegehung, Strafverfahren gegen LTTE-Aktivisten und deren Unterstützter eingeleitet werden können. Überdies stelle das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und die damit eigentlich bereits verwirklichte weitgehende Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa und seinem Umfeld einen neuen rechtserheblichen und asylrelevanten Sachverhalt dar, zumal nun die Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden, welche im Ausland gelebt hätten, bei einer Rückkehr noch stärker von Verfolgungshandlungen bedroht seien. Weiter ergebe sich aus der Übermittlung von Personendaten an die sri-lankischen Behörden für ihn eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Durch die Nachforschungen im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei den sri-lankischen Behörden bekannt geworden, dass er und seine Familie jahrelang im Vanni-Gebiet gelebt hätten, sein Vater im Krieg respektive (...) im Kampf für die LTTE gestorben seien sowie dass sein (...) aus Sri Lanka geflohen und für eine UNO-Organisation gearbeitet habe. Hinzu komme die Tätigkeit im [Geschäft] der LTTE sowie sein «nicht besonders intensives» exilpolitisches Engagement. Die Sicherheitskräfte Sri Lankas seien nun speziell auf ihn aufmerksam gemacht geworden. 7. 7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 7.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Verspätete Vorbringen können indes in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 7.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.2.1), hat die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem Urteil des HCV, den Entwicklungen in Sri Lanka sowie der Benennung von Fällen von Folter einiger Rückkehrer zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG behandelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das aktuellste dieser Beweismittel (Artikel des «Tamil Guardian» zum Urteil des HCV) vom 26. Juli 2017 datiert. Mit der Eingabe vom 11. Oktober 2017 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die entsprechenden Beweismittel verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist auf die entsprechenden Vorbringen daher zu Recht nicht eingetreten. Die damit vorgebrachten Tatsachen sind darüber hinaus auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen - unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung - nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, welcher eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen ist.
8. In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-638/2017 vom 12. Mai 2017 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Die betreffenden Aspekte des Gesuchs vom 11. Oktober 2017 - namentlich die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage sowie die exilpolitischen Aktivitäten - sind als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 10. 10.1 Hinsichtlich der Frage nach einer asylrelevanten Gefährdung aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem MigA ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bezogen auf den konkreten Fall dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 10.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ([...]) seit dem Urteil E-638/2017 vom 12. März 2017 wurde weder im Gesuch vom 11. Oktober 2017 noch in den Beschwerdeeingaben substanziiert oder mit Beweismitteln untermauert. Ein Datum wurde lediglich für die Teilnahme am (...) in K._______ genannt ([...]; aufgrund der vorliegenden Konstellation ist wohl das Jahr 2016 gemeint). Dieses Engagement ist jedenfalls als niederschwellig einzustufen. Zudem legte der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste, zumal er sein Engagement selber als «nicht besonders intensiv» bezeichnet (vgl. Eingabe vom 13. April 2018, S. 51). Schliesslich hat der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG) bis heute keine weiteren Beweismittel eingereicht, die ein entsprechendes exilpolitisches Engagement belegen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. 10.3 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen - soweit diese hier Berücksichtigung finden können (vgl. vorstehend E. 1.6 und E. 7.3) -, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage oder spezifische Gerichtsverfahren in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die seither erfolgten politischen Entwicklungen oder die aktuelle Lage in Sri Lanka vermögen daran etwas zu ändern. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten führt vorerst ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Lage, nachdem dieser Teil der alten politischen Elite des Landes ist. Insofern behalten die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 getroffenen Feststellungen weiterhin ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich jedoch der anhaltenden Veränderungen der Situation in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet diese aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive weiteren in der Folge eingetretenen Entwicklungen besteht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2108/2020 vom 25. November 2022 E. 9.2 m.H.). Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise in der Heimat behördlich verfolgt worden war. Von einer Schärfung seines Risikoprofils im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5) seit dem Urteil E-638/2017 ist mit den eingereichten Beweismitteln und vorgebrachten Tatsachen - soweit sie in casu berücksichtigt werden können - ebenfalls nicht auszugehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dessen im aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte, zumal ein persönlicher Bezug zu den jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka nicht ersichtlich ist. 10.4 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 10.5 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3501/2020 vom 9. November 2022 E. 10.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka - auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt gewohnt hat - zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. das Referenzurteil des BVGerE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 f.). 13.3 Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). Der Beschwerdeführer verfügt in D._______ mit seiner Mutter und (...) Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz. Mit ihnen habe er in einem eigenen Haus gelebt, womit auch seine dortige Wohnsituation gesichert ist. Er vermag den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: