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E-1931/2018

E-1931/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Juni 2015 ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2015 und der ausführlichen Anhörung 6. Mai 2016 machte sie geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei sie auch geboren worden und aufgewachsen. Zu den Gründen ihrer Ausreise brachte sie vor, im Frühjahr 2012 sei ihr Bruder aus Sri Lanka ausgereist, weil unbekannte Männer ihn gegen seinen Willen für ihre Gruppierung hätten rekrutieren wollen und ihn in diesem Zusammenhang bedroht hätten. Ab Juni 2012 seien diese Männer wiederholt zum Haus ihrer Familie gekommen und hätten sich nach ihrem Bruder erkundigt. Ab April 2015 hätten sich die Besuche intensiviert; die Männer hätten sie viermal einzeln befragen wollen. Bei der letzten Befragung am 16. Juni 2015 hätten vier Männer sie sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt; sie habe daraufhin das Zimmer verlassen und sei zu den anderen Familienmitgliedern ins Wohnzimmer geflüchtet. Ihre Eltern hätten beschlossen, dass sie Sri Lanka verlassen müsse, und hätten die Ausreise organisiert. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihres Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. B. Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein, welchem verschiedene Beweismittel (darunter Prozessakten aus zwei sri-lankischen Strafverfahren des High Court Vavuniya und des High Court Colombo gegen Personen, die in keiner direkten Verbindung zur Beschwerdeführerin stehen; ferner verschiedene Zeitungsartikel und Berichte verschiedener Organisationen, sodann namentlich Fotos ihres Unterarms) beigelegt waren. B.a Zur Begründung ihres neuen Asylgesuchs brachte sie vor, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien im ersten Asylverfahren zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen ausgegangen. Weiter habe sie massive Narben am linken Unterarm, was bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auslösen und zu einer Verfolgung führen werde. Im Lichte neuerer Entwicklungen in Sri Lanka seien auch die Verbindungen ihrer Familie zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) neu zu würdigen. Schliesslich brachte sie vor, es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sie deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei sie bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet. B.b In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr Asylverfahren mit demjenigen ihres Bruders C._______ zu koordinieren und von derselben Sachbearbeiterin behandeln zu lassen. Weiter beantragte sie, es sei im Falle weiter bestehender Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen asylrechtlichen Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen.Mit Blick auf die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat beantragte sie die vollständige Edition der Vollzugsakten sowie die Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls die Ausarbeitung einer umfassenden Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung. Weiter ersuchte sie das SEM um Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche Unterlagen und Informationen an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien. Ferner beantragt sie die Offenlegung sämtlicher Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM und vom SEM an das sri-lankische Generalkonsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise diese die übermittelten Daten verwenden würden; diese Informationen seien ihr anschliessend - allenfalls übersetzt - offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie sie vorzugehen habe, wenn sie sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Vollzugsakten der Beschwerdeführerin. Das Aktenstück V4/2 legte es dabei nur teilweise offen; in der Zwischenverfügung legte das SEM dar, dass die Schwärzungen ausschliesslich Personendaten von Drittpersonen beträfen. B.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 - eröffnet am 1. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen (und unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung) ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht sie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung ihrer Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht sie um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017, um Weiterführung des Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Verfahrensrechtlich ersucht sie darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fragen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Im Weiteren beantragt sie, ihr sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen Landessprache verfasst seien, seien sie ihr in einer Übersetzung zuzustellen. Der Beschwerde beigelegt (teils auf CD-ROM) waren unter anderem eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-5901/2016, ein Zeitungsbericht und Berichte der SFH und der Crisis Group betreffend sexuelle Gewalt in Sri Lanka, Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM, ein spezialärztlicher Abklärungsbericht der Psychiatrie D._______ vom 23. Januar 2018, erneut Prozessakten der Strafverfahren vor dem High Court Vavuniya und dem High Court Colombo, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie zahlreiche Zeitungsartikel und Lageberichte verschiedener Organisationen. D. Am 5. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventualantrag um Revision des Urteils E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 trat sie nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Sie sei nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch immerhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qualifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet auschliesse. Weiter kommentierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen Eventualantrag um Revision des Urteils E-4019/2016 und forderte erneut die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zitierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkürlichen, durch einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfassten Entscheids dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.Schliesslich beantragte er erneut (ausdrücklich) die Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016. Als Beilage reichte er eine von ihm selbst eingeschwärzte Version des Lagebilds zu den Akten; daraus soll hervorgehen, dass das Lagebild zu grossen Teilen auf nicht öffentlich greifbaren Quellen beruht. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der Psychiatrie D._______ vom 24. Mai 2018 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den Akten. Daraus geht hervor, dass diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, welche mit regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen und dem Medikament (...) behandelt würden. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen sei. Weiter reicht er (teils auf CD-ROM) verschiedene Berichte zur Prävalenz sexueller Übergriffe in Sri Lanka zu den Akten.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______, hat seinerseits ebenfalls beim SEM ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-2050/2018 hängig. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren E-2050/2018 behandelt und vom selben Spruchkörper beurteilt (vgl. auch den entsprechenden Antrag in der Beschwerde, S. 60). Auch das Verfahren E-2050/2018 wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 5 Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht sie um Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen. Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz im Rahmen ihres Zweitasylgesuchs vom 2. Februar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt mehrfach, ihr sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.

E. 7 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).Aus dem Akteneinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).

E. 7.1.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in der angefochtenen Verfügung nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6, E. 2.4.3). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Unerheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert wird und insofern nicht als Grundlage des Entscheids angesehen werden kann, ist der Bericht öffentlich zugänglich. Darin werden - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert. Durch die Publikation des Berichts ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör deshalb in jedem Fall Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

E. 7.1.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Motive in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die fehlende funktionelle Prüfungszuständigkeit inhaltlich nicht gewürdigt habe.Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die Bestimmung bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die schon während des abgeschlossenen Verfahrens Bestand hatten. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weisen hingegen keine revisionsrechtliche Relevanz auf und müssen im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beziehungsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs vor dem SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3 und 13.1).Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Zweitasylgesuch ins Feld geführten Narben am Unterarm hatten schon während ihres ordentlichen Asylverfahrens Bestand. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass ihr Bruder C._______ sich auch in der Schweiz aufhält und hier um Asyl nachsucht. Die Beschwerdeführerin hätte diese Sachverhaltselemente daher richtigerweise im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht einer inhaltlichen Prüfung zuführen müssen; dieses hätte in der Folge zu beurteilen gehabt, ob es sich dabei um Tatsachen handelt, die im ordentlichen Verfahren ungeprüft geblieben sind (familiäre Verbindung) beziehungsweise nicht vorgebracht werden konnten (Narben). Unbesehen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hat die Vorinstanz die neuen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung aber materiell geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass sie im Asylpunkt nichts an der bisherigen Einschätzung änderten (vgl. Ziff. III [S. 5] der angefochtenen Verfügung); namentlich seien die Narben als relativ unbedeutend einzustufen und würden jedenfalls nicht den Eindruck entstehen lassen, sie seien im Kampf entstanden und liessen auf eine LTTE-Tätigkeit rückschliessen. Von einem willkürlichen Vorgehen und einem unzulässigen "Auseinanderreissen" des massgeblichen Sachverhalts kann nicht die Rede sein.

E. 7.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr ordentliches Asylverfahren sei zu Unrecht nicht mit jenem ihres Bruders koordiniert worden. Damit trägt sie eine Rüge vor, die im Beschwerdeverfahren E-4019/2016 hätte vorgebracht werden müssen. Das Zweitasylverfahren kann nicht dem Zweck dienen, prozessuale Versäumnisse von Asylsuchenden nachträglich zu heilen. Insofern hätte sie in ihrem ordentlichen Asylverfahren rügen müssen, dass die von ihr vorgetragene Reflexverfolgung nicht ausreichend gewürdigt worden sei.Auch in jenem Verfahren wäre die Rüge aber aussichtslos gewesen: Dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mit jenem ihres Bruders koordiniert wurde, war dem einfachen Grund geschuldet, dass ihr Bruder sein Asylgesuch schon im Jahr 2012 gestellt und den erstinstanzlichen Entscheid bereits im Jahr 2014 erhalten hatte. Als die Beschwerdeführerin im Juni 2015 ebenfalls ein Asylgesuch stellte, war die Beschwerde ihres Bruders beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Die Vorinstanz hatte daher in Anbetracht des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) weder das Recht noch die Pflicht, eine prozessuale Koordination der beiden Verfahren anzustrengen. Inhaltlich geht die Rüge der Beschwerdeführerin ohnehin fehl, hat die Vorinstanz doch schon in der Verfügung vom 26. Mai 2016 auf die vom Bruder der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe Bezug genommen.Soweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf das vorliegende Zweitasylverfahren bezieht, ist der Vorinstanz schliesslich beizupflichten, dass die neuen - im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragenen - Asylgründe nicht mit ihrem Bruder zusammenhängen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III [S. 5]).

E. 7.1.5 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen ihres Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nachgekommen sei.Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Der Entscheid über ihr erstes Asylgesuch ist mit dem Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte sie ihre neuen Verfolgungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.

E. 7.1.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr im neuen Asylgesuch geschilderten Vorgänge bei der Ersatzreisepapierbeschaffung in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und durch die damit verbundene Übermittlung von Personendaten keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die am Massstab von Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 10). Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die asylrechtliche Relevanz der Narben der Beschwerdeführerin zu prüfen und für den Vorwurf, die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka unberücksichtigt gelassen zu haben. Zu beiden Vorbringen nimmt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III [S. 4-6]). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein könnte.

E. 7.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf zwei Arztberichte vom 23. Januar 2018 und vom 24. Mai 2018, welche eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostizieren.Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Einerseits handelt es sich dabei ebenfalls (vgl. oben, E. 7.1.4) um eine Rüge, die bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (und dort hätte vorgebracht werden müssen). Anderseits geht auch aus dem Zweitasylgesuch vom 2. Februar 2018 an keiner Stelle hervor, dass der Gesundheitszustand bis dahin nicht ausreichend untersucht worden sei. Auch in Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz vor diesem Hintergrund im Zweitasylverfahren nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2).

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite ihrer (frauenspezifischen) Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Mit diesen Vorbringen vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka - auch für tamilische Frauen - auf andere Quellen stützt als von der Beschwerdeführerin gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als die Beschwerdeführerin.

E. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 8 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über sie an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ebenso abzuweisen, wie der Antrag, dass die schweizerischen Behörden von den sri-lankischen Behörden verlangen müssten, dass die Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht werden. Mit derselben Begründung abzuweisen ist auch der Antrag, dass die schweizerischen Behörden jede weitere Übermittlung von irrelevanten Informationen sperren.

E. 8.2 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen prozessual die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben könne. Der entsprechende Rückweisungsantrag (S. 23 und 24 der Beschwerde) ist zwar rechtlich nicht nachvollziehbar begründet; ohnehin kann er jedoch ohne weitere Begründung abgewiesen werden, geht doch aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass keine Verletzung einschlägiger Datenschutzbestimmungen angenommen werden kann.

E. 9 Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die von ihr behauptete Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz ihre Verbindungen zur LTTE und die Relevanz der Datenübermittlung im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs nicht zutreffend gewürdigt (vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2 und 10.2). Zur Dokumentation ihrer Vorbringen stellt sie im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge (vgl. dazu nachfolgend E. 9.2).

E. 9.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 9.1.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der von ihrem Bruder verweigerten Mitwirkung in einer regierungsfreundlichen Organisation nach dessen Ausreise mehrfach (sexuell) bedrängt worden zu sein, ist sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden. Das Vorbringen wurde als unglaubhaft erachtet (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2016; Urteil des BVGer E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 [namentlich E. 6.1-6.5). Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; ihre Schilderungen im zweiten Asylgesuch entsprechen reinen Parteibehauptungen, die aufgrund ihrer Verspätung als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch die eingereichten Arztberichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich gemäss der konstanten Rechtsprechung nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). An der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ist daher festzuhalten. Die Vorinstanz hat das fragliche Vorbringen in der Verfügung erwähnt (vgl. Ziff. III) und ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen; sie hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft.

E. 9.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatzreisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.

E. 9.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutreffend erstellt.

E. 9.2 Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits oben abgehandelt worden (vgl. E. 8.1 und 8.2). Zu den weiteren Beweisanträgen ist das Folgende auszuführen:

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff. 3). Gemäss Verfügung vom 9. Februar 2018 wurden ihr die Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung unvollständig ausgefallen wäre. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.

E. 9.2.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens der Beschwerdeführerin bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Stellen die benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenso abzuweisen wie der Antrag um Darlegung der Äquivalenz der sri-lankischen Datenschutzgesetzgebung mit der Gesetzgebung in der Schweiz (vgl. zur Irrelevanz dieser Frage oben, E. 8.2). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, der Beschwerdeführerin Frist zu einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; auch dieser Antrag ist abzuweisen.

E. 9.2.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sie die Gelegenheit hatte, in ihrem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. Dieselben Erwägungen gelten für die beantragte Zeugenbefragung des Bruders der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 60). Ohnehin sollen sich sämtliche Asylgründe der Beschwerdeführerin ereignet haben, als ihr Bruder Sri Lanka bereits verlassen hatte und sich bereits in der Schweiz aufhielt, weshalb er diese Vorfälle nicht bezeugen könnte; dem Anliegen, seine Asylvorbringen zur Kenntnis zu nehmen, wurde durch die Verfahrenskoordination (vgl. oben, E. 2) ausreichend Rechnung getragen.

E. 9.2.4 Es ist sodann bereits oben abgehandelt worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihr die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungsweise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. oben, E. 7.1.2). Der Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so dass der entsprechende Beweisantrag (Beschwerdeergänzung vom 30. April 2018) ebenfalls abzuweisen ist.

E. 9.2.5 Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren von sich aus einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten gereicht hat (vgl. oben, Bst. G) und dieser nach Massgabe seiner Erheblichkeit vom Gericht zu berücksichtigen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG), besteht kein Anlass, ihr Frist zur Beibringung eines solchen Berichts anzusetzen. Der entsprechende Antrag (Beschwerde S. 37, 60) ist abzuweisen.

E. 9.3 Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 10) aufgrund der vorstehenden Ausführungen von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Tamilin, die im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren - gut dreijährigen - Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von ihr behauptete Verfolgung durch unbekannte Männer ist unglaubhaft. Sie weist kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben könnten. Sie hat Narben am Unterarm. Im Rahmen des bereits angeordneten Wegweisungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat gewisse Daten über die Beschwerdeführerin übermittelt.

E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lageveränderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 8.1). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.

E. 10.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine vor ihrer Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 9.1.1), ist sie keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden oder anderer - mit den sri-lankischen Behörden - affiliierter privater Organisationen geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Daran vermögen auch die Narben an ihrem Unterarm sowie die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 10.2).Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.

E. 12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus der die Beschwerdeführerin stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2).

E. 12.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 (E. 9.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund ihrer Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung könne ihr langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

E. 12.3.4 In Bezug auf die neu geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus den eingereichten Arztberichten (Abklärungsbericht vom 23. Januar 2018 sowie Ärztlicher Bericht vom 24. Mai 2018) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Januar 2018 bei der Psychiatrie D._______ in ambulanter Behandlung ist; sie hat den Ärzten gegenüber die selben Ereignisse geschildert, wie sie in ihrem Asylverfahren vorgetragen und als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt wurden. Es wird eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert; gemäss den Arztberichten seien Suizidgedanken vorhanden, Suizidabsichten würden aber verneint (Bericht vom 23.1.2018 S. 2; Bericht vom 24.5.2018 S. 2, 3). Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sei eine fortdauernde engmaschige Weiterbehandlung nötig, die Prognose sei aber diesfalls als deutlich schlechter einzuschätzen; zu befürchten sei eine akute Dekompensation und schwere Krise (vgl. Ärztlicher Bericht vom 24.5.2018 S. 5). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im Januar 2018 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland könnte jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Falls die im Januar 2018 angelaufene Therapie noch andauert, kann sie sich schliesslich in Zusammenarbeit mit ihrem Therapeuten gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten, und der befürchteten Dekompensation ist im Rahmen der Therapie entgegenzuwirken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

E. 12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen, ist - in Ergänzung zur Zwischenverfügung vom 13. April 2018 - Folgendes festzustellen: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1931/2018 Urteil vom 10. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Juni 2015 ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2015 und der ausführlichen Anhörung 6. Mai 2016 machte sie geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei sie auch geboren worden und aufgewachsen. Zu den Gründen ihrer Ausreise brachte sie vor, im Frühjahr 2012 sei ihr Bruder aus Sri Lanka ausgereist, weil unbekannte Männer ihn gegen seinen Willen für ihre Gruppierung hätten rekrutieren wollen und ihn in diesem Zusammenhang bedroht hätten. Ab Juni 2012 seien diese Männer wiederholt zum Haus ihrer Familie gekommen und hätten sich nach ihrem Bruder erkundigt. Ab April 2015 hätten sich die Besuche intensiviert; die Männer hätten sie viermal einzeln befragen wollen. Bei der letzten Befragung am 16. Juni 2015 hätten vier Männer sie sexuell belästigt, nicht aber vergewaltigt; sie habe daraufhin das Zimmer verlassen und sei zu den anderen Familienmitgliedern ins Wohnzimmer geflüchtet. Ihre Eltern hätten beschlossen, dass sie Sri Lanka verlassen müsse, und hätten die Ausreise organisiert. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihres Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. B. Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein, welchem verschiedene Beweismittel (darunter Prozessakten aus zwei sri-lankischen Strafverfahren des High Court Vavuniya und des High Court Colombo gegen Personen, die in keiner direkten Verbindung zur Beschwerdeführerin stehen; ferner verschiedene Zeitungsartikel und Berichte verschiedener Organisationen, sodann namentlich Fotos ihres Unterarms) beigelegt waren. B.a Zur Begründung ihres neuen Asylgesuchs brachte sie vor, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien im ersten Asylverfahren zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen ausgegangen. Weiter habe sie massive Narben am linken Unterarm, was bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auslösen und zu einer Verfolgung führen werde. Im Lichte neuerer Entwicklungen in Sri Lanka seien auch die Verbindungen ihrer Familie zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) neu zu würdigen. Schliesslich brachte sie vor, es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sie deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei sie bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet. B.b In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr Asylverfahren mit demjenigen ihres Bruders C._______ zu koordinieren und von derselben Sachbearbeiterin behandeln zu lassen. Weiter beantragte sie, es sei im Falle weiter bestehender Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen asylrechtlichen Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen.Mit Blick auf die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat beantragte sie die vollständige Edition der Vollzugsakten sowie die Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls die Ausarbeitung einer umfassenden Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung. Weiter ersuchte sie das SEM um Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche Unterlagen und Informationen an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien. Ferner beantragt sie die Offenlegung sämtlicher Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM und vom SEM an das sri-lankische Generalkonsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise diese die übermittelten Daten verwenden würden; diese Informationen seien ihr anschliessend - allenfalls übersetzt - offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie sie vorzugehen habe, wenn sie sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Vollzugsakten der Beschwerdeführerin. Das Aktenstück V4/2 legte es dabei nur teilweise offen; in der Zwischenverfügung legte das SEM dar, dass die Schwärzungen ausschliesslich Personendaten von Drittpersonen beträfen. B.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 - eröffnet am 1. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen (und unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung) ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht sie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung ihrer Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht sie um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017, um Weiterführung des Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Verfahrensrechtlich ersucht sie darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fragen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Im Weiteren beantragt sie, ihr sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen Landessprache verfasst seien, seien sie ihr in einer Übersetzung zuzustellen. Der Beschwerde beigelegt (teils auf CD-ROM) waren unter anderem eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-5901/2016, ein Zeitungsbericht und Berichte der SFH und der Crisis Group betreffend sexuelle Gewalt in Sri Lanka, Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM, ein spezialärztlicher Abklärungsbericht der Psychiatrie D._______ vom 23. Januar 2018, erneut Prozessakten der Strafverfahren vor dem High Court Vavuniya und dem High Court Colombo, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie zahlreiche Zeitungsartikel und Lageberichte verschiedener Organisationen. D. Am 5. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventualantrag um Revision des Urteils E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 trat sie nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Sie sei nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch immerhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qualifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet auschliesse. Weiter kommentierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen Eventualantrag um Revision des Urteils E-4019/2016 und forderte erneut die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zitierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkürlichen, durch einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfassten Entscheids dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.Schliesslich beantragte er erneut (ausdrücklich) die Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016. Als Beilage reichte er eine von ihm selbst eingeschwärzte Version des Lagebilds zu den Akten; daraus soll hervorgehen, dass das Lagebild zu grossen Teilen auf nicht öffentlich greifbaren Quellen beruht. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der Psychiatrie D._______ vom 24. Mai 2018 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den Akten. Daraus geht hervor, dass diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, welche mit regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen und dem Medikament (...) behandelt würden. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen sei. Weiter reicht er (teils auf CD-ROM) verschiedene Berichte zur Prävalenz sexueller Übergriffe in Sri Lanka zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______, hat seinerseits ebenfalls beim SEM ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-2050/2018 hängig. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren E-2050/2018 behandelt und vom selben Spruchkörper beurteilt (vgl. auch den entsprechenden Antrag in der Beschwerde, S. 60). Auch das Verfahren E-2050/2018 wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

5. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht sie um Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen. Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz im Rahmen ihres Zweitasylgesuchs vom 2. Februar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.

6. Die Beschwerdeführerin beantragt mehrfach, ihr sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.

7. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).Aus dem Akteneinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 7.1.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in der angefochtenen Verfügung nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6, E. 2.4.3). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Unerheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert wird und insofern nicht als Grundlage des Entscheids angesehen werden kann, ist der Bericht öffentlich zugänglich. Darin werden - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert. Durch die Publikation des Berichts ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör deshalb in jedem Fall Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 7.1.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Motive in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die fehlende funktionelle Prüfungszuständigkeit inhaltlich nicht gewürdigt habe.Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die Bestimmung bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die schon während des abgeschlossenen Verfahrens Bestand hatten. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weisen hingegen keine revisionsrechtliche Relevanz auf und müssen im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beziehungsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs vor dem SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3 und 13.1).Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Zweitasylgesuch ins Feld geführten Narben am Unterarm hatten schon während ihres ordentlichen Asylverfahrens Bestand. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass ihr Bruder C._______ sich auch in der Schweiz aufhält und hier um Asyl nachsucht. Die Beschwerdeführerin hätte diese Sachverhaltselemente daher richtigerweise im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht einer inhaltlichen Prüfung zuführen müssen; dieses hätte in der Folge zu beurteilen gehabt, ob es sich dabei um Tatsachen handelt, die im ordentlichen Verfahren ungeprüft geblieben sind (familiäre Verbindung) beziehungsweise nicht vorgebracht werden konnten (Narben). Unbesehen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hat die Vorinstanz die neuen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung aber materiell geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass sie im Asylpunkt nichts an der bisherigen Einschätzung änderten (vgl. Ziff. III [S. 5] der angefochtenen Verfügung); namentlich seien die Narben als relativ unbedeutend einzustufen und würden jedenfalls nicht den Eindruck entstehen lassen, sie seien im Kampf entstanden und liessen auf eine LTTE-Tätigkeit rückschliessen. Von einem willkürlichen Vorgehen und einem unzulässigen "Auseinanderreissen" des massgeblichen Sachverhalts kann nicht die Rede sein. 7.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr ordentliches Asylverfahren sei zu Unrecht nicht mit jenem ihres Bruders koordiniert worden. Damit trägt sie eine Rüge vor, die im Beschwerdeverfahren E-4019/2016 hätte vorgebracht werden müssen. Das Zweitasylverfahren kann nicht dem Zweck dienen, prozessuale Versäumnisse von Asylsuchenden nachträglich zu heilen. Insofern hätte sie in ihrem ordentlichen Asylverfahren rügen müssen, dass die von ihr vorgetragene Reflexverfolgung nicht ausreichend gewürdigt worden sei.Auch in jenem Verfahren wäre die Rüge aber aussichtslos gewesen: Dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mit jenem ihres Bruders koordiniert wurde, war dem einfachen Grund geschuldet, dass ihr Bruder sein Asylgesuch schon im Jahr 2012 gestellt und den erstinstanzlichen Entscheid bereits im Jahr 2014 erhalten hatte. Als die Beschwerdeführerin im Juni 2015 ebenfalls ein Asylgesuch stellte, war die Beschwerde ihres Bruders beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Die Vorinstanz hatte daher in Anbetracht des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) weder das Recht noch die Pflicht, eine prozessuale Koordination der beiden Verfahren anzustrengen. Inhaltlich geht die Rüge der Beschwerdeführerin ohnehin fehl, hat die Vorinstanz doch schon in der Verfügung vom 26. Mai 2016 auf die vom Bruder der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe Bezug genommen.Soweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf das vorliegende Zweitasylverfahren bezieht, ist der Vorinstanz schliesslich beizupflichten, dass die neuen - im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragenen - Asylgründe nicht mit ihrem Bruder zusammenhängen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III [S. 5]). 7.1.5 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen ihres Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nachgekommen sei.Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Der Entscheid über ihr erstes Asylgesuch ist mit dem Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte sie ihre neuen Verfolgungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. 7.1.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr im neuen Asylgesuch geschilderten Vorgänge bei der Ersatzreisepapierbeschaffung in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und durch die damit verbundene Übermittlung von Personendaten keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die am Massstab von Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 10). Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die asylrechtliche Relevanz der Narben der Beschwerdeführerin zu prüfen und für den Vorwurf, die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka unberücksichtigt gelassen zu haben. Zu beiden Vorbringen nimmt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III [S. 4-6]). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein könnte. 7.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf zwei Arztberichte vom 23. Januar 2018 und vom 24. Mai 2018, welche eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostizieren.Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Einerseits handelt es sich dabei ebenfalls (vgl. oben, E. 7.1.4) um eine Rüge, die bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (und dort hätte vorgebracht werden müssen). Anderseits geht auch aus dem Zweitasylgesuch vom 2. Februar 2018 an keiner Stelle hervor, dass der Gesundheitszustand bis dahin nicht ausreichend untersucht worden sei. Auch in Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz vor diesem Hintergrund im Zweitasylverfahren nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite ihrer (frauenspezifischen) Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Mit diesen Vorbringen vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka - auch für tamilische Frauen - auf andere Quellen stützt als von der Beschwerdeführerin gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als die Beschwerdeführerin. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über sie an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ebenso abzuweisen, wie der Antrag, dass die schweizerischen Behörden von den sri-lankischen Behörden verlangen müssten, dass die Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht werden. Mit derselben Begründung abzuweisen ist auch der Antrag, dass die schweizerischen Behörden jede weitere Übermittlung von irrelevanten Informationen sperren. 8.2 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 8.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen prozessual die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben könne. Der entsprechende Rückweisungsantrag (S. 23 und 24 der Beschwerde) ist zwar rechtlich nicht nachvollziehbar begründet; ohnehin kann er jedoch ohne weitere Begründung abgewiesen werden, geht doch aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass keine Verletzung einschlägiger Datenschutzbestimmungen angenommen werden kann.

9. Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die von ihr behauptete Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz ihre Verbindungen zur LTTE und die Relevanz der Datenübermittlung im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs nicht zutreffend gewürdigt (vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2 und 10.2). Zur Dokumentation ihrer Vorbringen stellt sie im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge (vgl. dazu nachfolgend E. 9.2). 9.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 9.1.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der von ihrem Bruder verweigerten Mitwirkung in einer regierungsfreundlichen Organisation nach dessen Ausreise mehrfach (sexuell) bedrängt worden zu sein, ist sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden. Das Vorbringen wurde als unglaubhaft erachtet (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2016; Urteil des BVGer E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 [namentlich E. 6.1-6.5). Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; ihre Schilderungen im zweiten Asylgesuch entsprechen reinen Parteibehauptungen, die aufgrund ihrer Verspätung als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch die eingereichten Arztberichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich gemäss der konstanten Rechtsprechung nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). An der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ist daher festzuhalten. Die Vorinstanz hat das fragliche Vorbringen in der Verfügung erwähnt (vgl. Ziff. III) und ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen; sie hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft. 9.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatzreisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen. 9.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. 9.2 Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits oben abgehandelt worden (vgl. E. 8.1 und 8.2). Zu den weiteren Beweisanträgen ist das Folgende auszuführen: 9.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff. 3). Gemäss Verfügung vom 9. Februar 2018 wurden ihr die Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung unvollständig ausgefallen wäre. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen. 9.2.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens der Beschwerdeführerin bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Stellen die benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenso abzuweisen wie der Antrag um Darlegung der Äquivalenz der sri-lankischen Datenschutzgesetzgebung mit der Gesetzgebung in der Schweiz (vgl. zur Irrelevanz dieser Frage oben, E. 8.2). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, der Beschwerdeführerin Frist zu einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; auch dieser Antrag ist abzuweisen. 9.2.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sie die Gelegenheit hatte, in ihrem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. Dieselben Erwägungen gelten für die beantragte Zeugenbefragung des Bruders der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 60). Ohnehin sollen sich sämtliche Asylgründe der Beschwerdeführerin ereignet haben, als ihr Bruder Sri Lanka bereits verlassen hatte und sich bereits in der Schweiz aufhielt, weshalb er diese Vorfälle nicht bezeugen könnte; dem Anliegen, seine Asylvorbringen zur Kenntnis zu nehmen, wurde durch die Verfahrenskoordination (vgl. oben, E. 2) ausreichend Rechnung getragen. 9.2.4 Es ist sodann bereits oben abgehandelt worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihr die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungsweise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. oben, E. 7.1.2). Der Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so dass der entsprechende Beweisantrag (Beschwerdeergänzung vom 30. April 2018) ebenfalls abzuweisen ist. 9.2.5 Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren von sich aus einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten gereicht hat (vgl. oben, Bst. G) und dieser nach Massgabe seiner Erheblichkeit vom Gericht zu berücksichtigen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG), besteht kein Anlass, ihr Frist zur Beibringung eines solchen Berichts anzusetzen. Der entsprechende Antrag (Beschwerde S. 37, 60) ist abzuweisen. 9.3 Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 10) aufgrund der vorstehenden Ausführungen von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Tamilin, die im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren - gut dreijährigen - Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von ihr behauptete Verfolgung durch unbekannte Männer ist unglaubhaft. Sie weist kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben könnten. Sie hat Narben am Unterarm. Im Rahmen des bereits angeordneten Wegweisungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat gewisse Daten über die Beschwerdeführerin übermittelt. 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lageveränderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 8.1). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes dagegen vorbringt. 10.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine vor ihrer Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 9.1.1), ist sie keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden oder anderer - mit den sri-lankischen Behörden - affiliierter privater Organisationen geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Daran vermögen auch die Narben an ihrem Unterarm sowie die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 10.2).Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus der die Beschwerdeführerin stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). 12.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 (E. 9.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund ihrer Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung könne ihr langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 12.3.4 In Bezug auf die neu geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus den eingereichten Arztberichten (Abklärungsbericht vom 23. Januar 2018 sowie Ärztlicher Bericht vom 24. Mai 2018) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Januar 2018 bei der Psychiatrie D._______ in ambulanter Behandlung ist; sie hat den Ärzten gegenüber die selben Ereignisse geschildert, wie sie in ihrem Asylverfahren vorgetragen und als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt wurden. Es wird eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert; gemäss den Arztberichten seien Suizidgedanken vorhanden, Suizidabsichten würden aber verneint (Bericht vom 23.1.2018 S. 2; Bericht vom 24.5.2018 S. 2, 3). Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sei eine fortdauernde engmaschige Weiterbehandlung nötig, die Prognose sei aber diesfalls als deutlich schlechter einzuschätzen; zu befürchten sei eine akute Dekompensation und schwere Krise (vgl. Ärztlicher Bericht vom 24.5.2018 S. 5). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im Januar 2018 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland könnte jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Falls die im Januar 2018 angelaufene Therapie noch andauert, kann sie sich schliesslich in Zusammenarbeit mit ihrem Therapeuten gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten, und der befürchteten Dekompensation ist im Rahmen der Therapie entgegenzuwirken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen, ist - in Ergänzung zur Zwischenverfügung vom 13. April 2018 - Folgendes festzustellen: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Arthur Brunner Versand: