Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, das Criminal Investigation Department (CID) habe aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht. Zudem habe er wegen seines Vornamens (B._______ bzw. C._______) Probleme mit dem CID bekommen. A.b Mit Verfügung vom 21. September 2017 befand die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid er-hobene Beschwerde mit Urteil E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 - unter Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - ab. B. Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz kurze Zeit später ein neues Asylgesuch ein, welches die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegennahm. Ergänzend zu den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verbindungen seines Bruders zu den LTTE reichte der Beschwerdeführer Dokumente zur Untermauerung dieses Vorbringens ein und verwies auf ein Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017. Sodann berief er sich - wie bereits im ersten Verfahren - auf eine allfällige Gefährdung wegen seines Vornamens. Als neuer asylrelevanter Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer die aktuellen Entwicklungen der Sicherheits- sowie Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom Rechtsvertreter verfassten Lageberichts) vor. Es liege nun insbesondere aufgrund des Ausgangs der Kommunalwahlen im Februar 2018 ein erhöhtes Verfolgungsrisiko vor. Die Vorinstanz habe durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst, weshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der Informationen, die gestützt auf das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) an die sri-lankischen Behörden übermittelt würden, nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Personen, sondern der Verfolgung. Darüber hinaus sei es in einigen Fällen dazu gekommen, dass weggewiesene Personen nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt worden seien. Des Weiteren erfülle er mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren aufgrund (1) seiner Verbindungen zu den LTTE über seinen Bruder, (2) des Fehlens von gültigen Ausweispapieren, (3) einer Narbe am (...) und (4) des langen Aufenthalts in der Schweiz; einer dieser Risikofaktoren sei als stark einzustufen. In ihrer Kumulation müssten diese zwingend zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes zu seinem Gesundheitszustand sowie von Bildmaterial betreffend seine Narbe am (...). Weiter ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugs-akten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall dem Konsulat übergeben worden seien. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen an das respektive vom Konsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten sich die Schweizer Behörden bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Sodann seien das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle. Im Falle von Zweifeln der Vorinstanz sei er zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören. Schliesslich sei von Vollzugshandlungen abzusehen. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. E.a Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: Angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 1). Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei (Antrag 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Sollte im vorliegenden Fall die Spruchkörperzusammensetzung nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt sein, werde beantragt, dass die objektiven Kriterien bekannt gegeben würden, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 3). Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung von Art. 45 VwVG (recte: VGG) in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom 3. Januar 2018 (recte: 22. März 2018) vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Antrag 4). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 5). Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 6). Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 8). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 9). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 10). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Antrag 11). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 7 und 8 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 12). Eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ebenso sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 13). E.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Compact Disc mit verschiedenen Beweismitteln (409 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 22. Oktober 2018, und 110 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuni-ya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen zu Sri Lanka, Internetauszug "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka" des Eid-genössischen Departements des Äusseren [EDA], Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14]), ein Schreiben der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom (...) 2018 sowie zwei Fotografien zu den Akten. E.c Als Sachverhaltsergänzung brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, Sri Lanka befinde sich infolge der verfassungswidrigen Ernennung Rajapaksas zum Premierminister im Oktober 2018 in einer politischen Krise. Dies könne Einfluss auf die Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka haben sowie zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Zudem betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 gab das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Anfechtungsobjekte der zu beurteilenden Beschwerde sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch und die Verfügung vom 3. Oktober 2018 betreffend Entscheid über das Mehrfachgesuch. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen 1.3 und 1.4 - einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 3; vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 in Revision zu ziehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2017 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 13).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 mitgeteilt (Beschwerde Antrag 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-urteilen (Beschwerde Antrag 2).
E. 5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Dabei stützte sie sich auf das VwVG und nicht auf das DSG ab. Darüber hinaus ist die Beschwerdeeingabe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht, bei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerdeeingabe werden verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Im Rahmen seines neuen Asyl-gesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz nicht behandelt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde.
E. 6.3 Wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus zahl-reichen Verfahren bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen durch das Vorgehen der Vorinstanz bei der Papierbeschaffung verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und ein näheres Eingehen erübrigt sich. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers abzuweisen (Beschwerde Antrag 6).
E. 6.4 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie Frist-ansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen (Beschwerde Antrag 5). An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 nicht zu beanstanden ist.
E. 7 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde Anträge 7-10).
E. 7.1 Beim Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des vorinstanzlichen Lagebildes vom 16. August 2016 handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten und vom Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die Begründung eines früheren Urteils abzuweisen (Beschwerde Antrag 7; vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 7.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 7.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf den im Asylgesuch vom 22. März 2018 gestellten Antrag 4 unter Ziffer 10 eingegangen. Dadurch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In diesem Zusammenhang kann auf zahlreiche andere von seinem Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass eine Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nicht möglich ist (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Vorinstanz hatte bei dieser speziellen prozessualen Vorgeschichte deshalb nicht zwingend explizit auf diesen Antrag einzugehen, auch wenn dies aus Gründen der Transparenz allenfalls wünschenswert gewesen wäre. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Auf seinen entsprechenden Antrag im Gesuch vom 22. März 2018 sei sie nicht eingegangen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen dieser Darstellung - den entsprechenden Antrag auf Seite 2 im zweitletzten Abschnitt abgelehnt hat. Das SEM war ohnehin nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören: Das zweite Asylgesuch wurde kurz nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf 39 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
E. 7.2.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objektiv falsch seien. Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 5]) nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl.
E. 7.2.6 Das Gleiche gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die asylrelevanten Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Der auf Seite 35 der Beschwerde zitierte Satz aus der angefochtenen Verfügung (betreffend LTTE-Aktivitäten zwischen 1995 und 1998) ist offenbar versehentlich in die Begründung des zweiten Asylentscheids des Beschwerdeführers eingeflossen. Dieses Missgeschick hatte keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. Eine zur Kassation der Verfügung führende Verletzung der Begründungspflicht ist auch hier nicht festzustellen.
E. 7.2.7 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der familiären LTTE-Verbindungen, des Aufenthalts in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Beschwerde Antrag 10). Wie bereits erwähnt, war die Vor-instanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
E. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies-bezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (Beschwerde Anträge 7-10).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerdeschrift Ziff. 8, S. 62 f.): Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welchen von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt wurden (Beweisantrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem schweizerischen Schutzniveau entspreche und ob "in diesem Zusammenhang die [ihn] betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt" würden (Beweisantrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asyl-suchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffender Daten nach sich ziehen würde (Beweis-antrag 3). Er sei erneut ausführlich anzuhören, dies durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Beweisantrag 4).
E. 8.2.1 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2018 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden verlangt, ist auf die Ausführungen in Erwägung 6 hiervor zu verweisen. Beweisantrag 1 ist somit abzuweisen.
E. 8.2.2 Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben (Beweisantrag 2; vgl. Urteil BVGer E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2).
E. 8.2.3 Betreffend Beweisantrag 3 kann ebenfalls auf die vorstehende Erwägung 6 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 8.2.4 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 7.2.7 hervorgeht, hinreichend erstellt. Ohnehin besteht - wie ebenfalls bereits erwähnt - im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine neuen Asylvorbringen im Gesuch vom 22. März 2018 auf 39 Seiten dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langerjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist auch Beweisantrag 4 abzuweisen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, der Beschwerdeführer mache die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren geltend. Diese seien bereits damals für unglaubhaft befunden worden. Die mit dem Gesuch vom 22. März 2018 eingereichten Beweismittel enthielten keine konkreten Anhaltspunkte, die zu einer Änderung dieser Einschätzung führen.
E. 10.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren in der angefochtenen Verfügung fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) würden vollumfänglich eingehalten. Die Übermittlung von Daten schaffe keine neuen Gefährdungselemente. Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalte eine abschliessende Aufzählung jener Informationen, die zwecks Organisation der Rückkehr der betroffenen Person, an die ausländischen Behörden übermittelt würden.
E. 10.3 Weiter hielt die Vorinstanz fest, den Akten seien keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie seine Landesabwesenheit reichten für die Annahme von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nicht aus. Auch sonst lägen keine Faktoren vor, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die Befragung von Rückkehrern und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas handle, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Person mit besonders enger Verbindung zu den LTTE betrachten würden. Bei der von ihm geltend gemachten Narbe am (...) handle es sich um eine Tatsache, die bereits im Rahmen des ersten Verfahrens berücksichtigt worden sei. Dieses Vorbringen stelle keinen Risikofaktor dar, der für sich alleine zu einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führe, zumal solche Narben unterschiedliche Ursachen haben könnten. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge.
E. 10.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung des Sicherheits- und Menschenrechtslage sei festzuhalten, dass die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Berichte allgemeiner Natur seien und es sich bei den genannten Situationen um Einzelfälle ohne Bezug zum Beschwerdeführer handle. Auch aus dem genannten Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 könne keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Flüchtlingseigenschaft" geltend, die Vorinstanz habe eine selektive Prüfung der Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz habe im ersten Schritt des allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Prüfschemas zu Wiedererwägung und Widerruf prüfen müssen, ob Gründe vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien bejaht worden, zumal sie in einzelnen Teilpunkten auf das (neue) Asylgesuch eingetreten sei. Gemäss diesem Schema wäre sie in einem zweiten Schritt verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu prüfen. Diese Pflicht und das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhaltes aus formellen Gründen ergäben sich bereits aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbetrachtung aller Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrittes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert.
E. 11.2 Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) als Mehrfachgesuch qualifiziert, da das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist gesamthaft auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2018 eingetreten. Insofern sind die Ausführungen zum Prüfprogramm zur Wiedererwägung und zum Widerruf nicht nachvollziehbar. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen (Beschwer-de Antrag 4).
E. 11.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, insbesondere durch seinen Bruder und seinen Vornamen, seines exilpolitischen Engagements, der Narbe am (...), fehlender gültiger Reisepapiere und des langen Aufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunal-wahlen vom 10. Februar 2018.
E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Dem-gegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 13.1). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten.
E. 11.5 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen, die allerdings nur wenig substanziiert dargetan worden ist. Aus den beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotografien wird nicht erkennbar, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden sollte, er wolle den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Bei dieser Aktenlage sind keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gegeben.
E. 11.6 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, aus den nachgereichten Beweismitteln, insbesondere aus dem Auszug aus den Gerichtsakten des Magistrate Courts D._______, bestenfalls eine Verfolgung des Bruders durch die LTTE und die diesbezügliche Unterstützung durch die sri-lankischen Behörden ersichtlich wird, keine glaubhaften Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen und seine exilpolitischen Aktivitäten in jeder Hinsicht niederschwellig erscheinen, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Inwiefern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).
E. 11.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 11.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 11.9 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag 1). Darüber hinaus ist Mahinda Rajapakse mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 4. Januar 2019).
E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 13.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
E. 13.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ und lebte dort - abgesehen von einem zweijährigen Aufenthalt in F._______ - bis zur Ausreise (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.07 und 2.01 ff.). Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Geschwister leben noch in Sri Lanka (vgl. a.a.O. Ziff. 3.01 sowie A12/19 F35 ff.). Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht, aber diese nicht abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A12/19 F44 ff.). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer als selbstständiger (...) sowie als (...) tätig (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.17.04 f. und A12/19 F47 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass sein Umfeld ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka wird unterstützen können und er aufgrund seiner Berufserfahrung auch eine neue Arbeitsstelle finden wird, er mithin nicht in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 13.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 8. Juni 2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhter Blutdruck, eine Fettstoffwechselstörung, eine Augenentzündung, Diabetes, Angstzustände sowie eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurden. Ein aktuellerer ärztlicher Bericht wurde vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es ist also auf den vorgenannten Bericht abzustellen. Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine Belastung darstellt; indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden möglich ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, bei welchen Institutionen in Sri Lanka der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme behandeln lassen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. so auch bereits Urteil des BVGer E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 E. 7.3 f.).
E. 13.4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 3. Oktober 2018 und die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Begehren gestellt, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der vor-instanzlichen Lageanalyse zu Sri Lanka). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6413/2018 Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, das Criminal Investigation Department (CID) habe aufgrund der Verbindungen seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht. Zudem habe er wegen seines Vornamens (B._______ bzw. C._______) Probleme mit dem CID bekommen. A.b Mit Verfügung vom 21. September 2017 befand die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid er-hobene Beschwerde mit Urteil E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 - unter Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - ab. B. Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz kurze Zeit später ein neues Asylgesuch ein, welches die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegennahm. Ergänzend zu den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verbindungen seines Bruders zu den LTTE reichte der Beschwerdeführer Dokumente zur Untermauerung dieses Vorbringens ein und verwies auf ein Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017. Sodann berief er sich - wie bereits im ersten Verfahren - auf eine allfällige Gefährdung wegen seines Vornamens. Als neuer asylrelevanter Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer die aktuellen Entwicklungen der Sicherheits- sowie Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom Rechtsvertreter verfassten Lageberichts) vor. Es liege nun insbesondere aufgrund des Ausgangs der Kommunalwahlen im Februar 2018 ein erhöhtes Verfolgungsrisiko vor. Die Vorinstanz habe durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst, weshalb bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der Informationen, die gestützt auf das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) an die sri-lankischen Behörden übermittelt würden, nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Personen, sondern der Verfolgung. Darüber hinaus sei es in einigen Fällen dazu gekommen, dass weggewiesene Personen nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt worden seien. Des Weiteren erfülle er mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren aufgrund (1) seiner Verbindungen zu den LTTE über seinen Bruder, (2) des Fehlens von gültigen Ausweispapieren, (3) einer Narbe am (...) und (4) des langen Aufenthalts in der Schweiz; einer dieser Risikofaktoren sei als stark einzustufen. In ihrer Kumulation müssten diese zwingend zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes zu seinem Gesundheitszustand sowie von Bildmaterial betreffend seine Narbe am (...). Weiter ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugs-akten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall dem Konsulat übergeben worden seien. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen an das respektive vom Konsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten sich die Schweizer Behörden bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Sodann seien das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle. Im Falle von Zweifeln der Vorinstanz sei er zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören. Schliesslich sei von Vollzugshandlungen abzusehen. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. E.a Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: Angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 1). Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei (Antrag 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Sollte im vorliegenden Fall die Spruchkörperzusammensetzung nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt sein, werde beantragt, dass die objektiven Kriterien bekannt gegeben würden, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 3). Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung von Art. 45 VwVG (recte: VGG) in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom 3. Januar 2018 (recte: 22. März 2018) vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Antrag 4). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 5). Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 6). Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 8). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 9). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 10). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Antrag 11). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 7 und 8 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 12). Eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ebenso sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 13). E.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Compact Disc mit verschiedenen Beweismitteln (409 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 22. Oktober 2018, und 110 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuni-ya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen zu Sri Lanka, Internetauszug "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka" des Eid-genössischen Departements des Äusseren [EDA], Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14]), ein Schreiben der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom (...) 2018 sowie zwei Fotografien zu den Akten. E.c Als Sachverhaltsergänzung brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, Sri Lanka befinde sich infolge der verfassungswidrigen Ernennung Rajapaksas zum Premierminister im Oktober 2018 in einer politischen Krise. Dies könne Einfluss auf die Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka haben sowie zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Zudem betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 gab das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Anfechtungsobjekte der zu beurteilenden Beschwerde sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch und die Verfügung vom 3. Oktober 2018 betreffend Entscheid über das Mehrfachgesuch. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen 1.3 und 1.4 - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 3; vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 in Revision zu ziehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2017 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 13).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 mitgeteilt (Beschwerde Antrag 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-urteilen (Beschwerde Antrag 2). 5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Dabei stützte sie sich auf das VwVG und nicht auf das DSG ab. Darüber hinaus ist die Beschwerdeeingabe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht, bei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerdeeingabe werden verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben. 6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Im Rahmen seines neuen Asyl-gesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz nicht behandelt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde. 6.3 Wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus zahl-reichen Verfahren bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen durch das Vorgehen der Vorinstanz bei der Papierbeschaffung verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und ein näheres Eingehen erübrigt sich. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers abzuweisen (Beschwerde Antrag 6). 6.4 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie Frist-ansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen (Beschwerde Antrag 5). An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 nicht zu beanstanden ist.
7. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde Anträge 7-10). 7.1 Beim Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des vorinstanzlichen Lagebildes vom 16. August 2016 handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten und vom Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die Begründung eines früheren Urteils abzuweisen (Beschwerde Antrag 7; vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf den im Asylgesuch vom 22. März 2018 gestellten Antrag 4 unter Ziffer 10 eingegangen. Dadurch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In diesem Zusammenhang kann auf zahlreiche andere von seinem Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass eine Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nicht möglich ist (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Vorinstanz hatte bei dieser speziellen prozessualen Vorgeschichte deshalb nicht zwingend explizit auf diesen Antrag einzugehen, auch wenn dies aus Gründen der Transparenz allenfalls wünschenswert gewesen wäre. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 7.2.4 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Auf seinen entsprechenden Antrag im Gesuch vom 22. März 2018 sei sie nicht eingegangen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen dieser Darstellung - den entsprechenden Antrag auf Seite 2 im zweitletzten Abschnitt abgelehnt hat. Das SEM war ohnehin nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören: Das zweite Asylgesuch wurde kurz nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf 39 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. 7.2.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objektiv falsch seien. Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 5]) nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl. 7.2.6 Das Gleiche gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die asylrelevanten Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Der auf Seite 35 der Beschwerde zitierte Satz aus der angefochtenen Verfügung (betreffend LTTE-Aktivitäten zwischen 1995 und 1998) ist offenbar versehentlich in die Begründung des zweiten Asylentscheids des Beschwerdeführers eingeflossen. Dieses Missgeschick hatte keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. Eine zur Kassation der Verfügung führende Verletzung der Begründungspflicht ist auch hier nicht festzustellen. 7.2.7 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der familiären LTTE-Verbindungen, des Aufenthalts in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Beschwerde Antrag 10). Wie bereits erwähnt, war die Vor-instanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies-bezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (Beschwerde Anträge 7-10). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerdeschrift Ziff. 8, S. 62 f.): Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welchen von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt wurden (Beweisantrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem schweizerischen Schutzniveau entspreche und ob "in diesem Zusammenhang die [ihn] betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt" würden (Beweisantrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asyl-suchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffender Daten nach sich ziehen würde (Beweis-antrag 3). Er sei erneut ausführlich anzuhören, dies durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Beweisantrag 4). 8.2 8.2.1 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2018 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden verlangt, ist auf die Ausführungen in Erwägung 6 hiervor zu verweisen. Beweisantrag 1 ist somit abzuweisen. 8.2.2 Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben (Beweisantrag 2; vgl. Urteil BVGer E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2). 8.2.3 Betreffend Beweisantrag 3 kann ebenfalls auf die vorstehende Erwägung 6 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. 8.2.4 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 7.2.7 hervorgeht, hinreichend erstellt. Ohnehin besteht - wie ebenfalls bereits erwähnt - im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine neuen Asylvorbringen im Gesuch vom 22. März 2018 auf 39 Seiten dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langerjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist auch Beweisantrag 4 abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, der Beschwerdeführer mache die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren geltend. Diese seien bereits damals für unglaubhaft befunden worden. Die mit dem Gesuch vom 22. März 2018 eingereichten Beweismittel enthielten keine konkreten Anhaltspunkte, die zu einer Änderung dieser Einschätzung führen. 10.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren in der angefochtenen Verfügung fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) würden vollumfänglich eingehalten. Die Übermittlung von Daten schaffe keine neuen Gefährdungselemente. Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalte eine abschliessende Aufzählung jener Informationen, die zwecks Organisation der Rückkehr der betroffenen Person, an die ausländischen Behörden übermittelt würden. 10.3 Weiter hielt die Vorinstanz fest, den Akten seien keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie seine Landesabwesenheit reichten für die Annahme von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nicht aus. Auch sonst lägen keine Faktoren vor, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die Befragung von Rückkehrern und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas handle, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Person mit besonders enger Verbindung zu den LTTE betrachten würden. Bei der von ihm geltend gemachten Narbe am (...) handle es sich um eine Tatsache, die bereits im Rahmen des ersten Verfahrens berücksichtigt worden sei. Dieses Vorbringen stelle keinen Risikofaktor dar, der für sich alleine zu einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führe, zumal solche Narben unterschiedliche Ursachen haben könnten. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge. 10.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung des Sicherheits- und Menschenrechtslage sei festzuhalten, dass die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Berichte allgemeiner Natur seien und es sich bei den genannten Situationen um Einzelfälle ohne Bezug zum Beschwerdeführer handle. Auch aus dem genannten Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 könne keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Flüchtlingseigenschaft" geltend, die Vorinstanz habe eine selektive Prüfung der Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz habe im ersten Schritt des allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Prüfschemas zu Wiedererwägung und Widerruf prüfen müssen, ob Gründe vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien bejaht worden, zumal sie in einzelnen Teilpunkten auf das (neue) Asylgesuch eingetreten sei. Gemäss diesem Schema wäre sie in einem zweiten Schritt verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu prüfen. Diese Pflicht und das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhaltes aus formellen Gründen ergäben sich bereits aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbetrachtung aller Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrittes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert. 11.2 Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) als Mehrfachgesuch qualifiziert, da das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist gesamthaft auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2018 eingetreten. Insofern sind die Ausführungen zum Prüfprogramm zur Wiedererwägung und zum Widerruf nicht nachvollziehbar. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen (Beschwer-de Antrag 4). 11.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, insbesondere durch seinen Bruder und seinen Vornamen, seines exilpolitischen Engagements, der Narbe am (...), fehlender gültiger Reisepapiere und des langen Aufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunal-wahlen vom 10. Februar 2018. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Dem-gegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 13.1). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. 11.5 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen, die allerdings nur wenig substanziiert dargetan worden ist. Aus den beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotografien wird nicht erkennbar, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden sollte, er wolle den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Bei dieser Aktenlage sind keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gegeben. 11.6 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, aus den nachgereichten Beweismitteln, insbesondere aus dem Auszug aus den Gerichtsakten des Magistrate Courts D._______, bestenfalls eine Verfolgung des Bruders durch die LTTE und die diesbezügliche Unterstützung durch die sri-lankischen Behörden ersichtlich wird, keine glaubhaften Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen und seine exilpolitischen Aktivitäten in jeder Hinsicht niederschwellig erscheinen, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Inwiefern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1). 11.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 11.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 11.9 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag 1). Darüber hinaus ist Mahinda Rajapakse mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 4. Januar 2019). 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). 13.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ und lebte dort - abgesehen von einem zweijährigen Aufenthalt in F._______ - bis zur Ausreise (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.07 und 2.01 ff.). Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Geschwister leben noch in Sri Lanka (vgl. a.a.O. Ziff. 3.01 sowie A12/19 F35 ff.). Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht, aber diese nicht abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A12/19 F44 ff.). In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer als selbstständiger (...) sowie als (...) tätig (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.17.04 f. und A12/19 F47 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass sein Umfeld ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka wird unterstützen können und er aufgrund seiner Berufserfahrung auch eine neue Arbeitsstelle finden wird, er mithin nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. 13.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 8. Juni 2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhter Blutdruck, eine Fettstoffwechselstörung, eine Augenentzündung, Diabetes, Angstzustände sowie eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurden. Ein aktuellerer ärztlicher Bericht wurde vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es ist also auf den vorgenannten Bericht abzustellen. Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine Belastung darstellt; indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden möglich ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, bei welchen Institutionen in Sri Lanka der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme behandeln lassen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. so auch bereits Urteil des BVGer E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 E. 7.3 f.). 13.4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 3. Oktober 2018 und die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Begehren gestellt, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der vor-instanzlichen Lageanalyse zu Sri Lanka). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Nathalie Nef Versand: