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E-2050/2018

E-2050/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. April 2012 ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Mai 2012 und der ausführlichen Anhörungen vom 22. Mai 2012 und 13. August 2014 machte er geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei er auch geboren und aufgewachsen. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, im März 2012 von unbekannten, zivil gekleideten Personen auf dem Weg zur Schule angehalten und - unter Todesdrohungen gegen seine Familie - zum Beitritt zur "Bewegung" aufgefordert worden zu sein. Daraufhin sei er rund einen Monat lang fast täglich von den Unbekannten belästigt und teilweise auch körperlich angegangen worden. Aufgrund eines Schlags ins Gesicht habe er schliesslich eine Kieferverletzung erlitten und sich deshalb drei Tage im Spital in der Stadt X.________ behandeln lassen müssen. Nach Verlassen des Spitals sei er nach Colombo gegangen und von dort ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. B. Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. B.a Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er zusammengefasst geltend, er sei im Vergleich zu anderen Tamilen überdurchschnittlich gross und kräftig gebaut. Dies erkläre, warum paramilitärische Gruppen ihn hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie unter Druck geraten und massiv behelligt worden, so dass seine Schwester C._______ im Frühling 2015 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe bis ins Detail die gleiche Hintergrundgeschichte mit seiner Verfolgungssituation vorgebracht; dennoch habe das SEM das Bundesverwaltungsgericht, das damals mit dem Beschwerdeverfahren D-6077/2014 befasst gewesen sei, nicht darüber informiert, dass eine Zeugin für die von ihm behauptete Verfolgung existiere. Als neue Tatsachen machte er zudem geltend, im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom (...) nach dem Namen seiner Familienangehörigen gefragt worden zu sein; die Konsulatsmitarbeiterin sei offenbar auch über das Asylgesuch seiner Schwester im Bilde gewesen, was ihn erstaunt habe. Er sei bei der Vorsprache auch gefragt worden, warum er in Sri Lanka Probleme gehabt habe. Als er erwidert habe, von unbekannten Gruppen bedroht worden zu sein, weil er sich nicht habe rekrutieren lassen wollen, habe man ihm bedeutet, dass man sich mit der Geschichte nach seiner Rückkehr noch beschäftigen werde. Für ihn sei aus diesem Gespräch klar geworden, dass die Verantwortlichen des sri-lankischen Generalkonsulats sowohl über ihn als auch über seine Schwester Informationen erhalten hätten. Es sei anzunehmen, dass das SEM Informationen an das Konsulat übermittelt habe, welche nicht vom Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gedeckt seien. Verschiedene Fragen anlässlich der Vorsprache - beispielsweise zu seiner Schulausbildung - hätten ebenfalls gegen das Abkommen verstossen. B.b In formeller Hinsicht ersuchte er um Aufhebung der Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht vom 17. März 2017 und um vollständige Einsicht in seine Asylakten. Das SEM habe namentlich detailliert offenzulegen, welche Daten genau dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt oder allenfalls mündlich überbracht worden seien; das sri-lankische Generalkonsulat müsse ausserdem das Protokoll der Vorsprache editieren, ebenso die Recherchen, welche vor dem Gespräch gemacht worden seien. Zudem müsse dargelegt werden, welche sri-lankischen Behörden nun Zugang zu den Daten hätten, wo diese gespeichert seien und wie sie verwendet würden. Der sri-lankische Staat sei gestützt auf das Migrationsabkommen und das Datenschutzgesetz aufzufordern, die entsprechenden Daten und Dokumente offenzulegen und für die notwendige Übersetzung besorgt zu sein. Der Schweizerische Datenschutzbeauftragte müsse sich in der Folge persönlich davon überzeugen, dass die Angaben über die vorhandenen Daten und deren Verwendung korrekt sei. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei im Falle von Zweifeln am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen asylrechtlicher Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Entscheidung seines Zweitasylgesuchs seien weiter die Akten seiner Schwester C._______ beizuziehen. Schliesslich ersuchte er um einen Vollzugsstopp. B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 ersuchte das SEM die zuständige kantonale Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. B.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers, am 17. März 2017 auch in die Vollzugsakten. Die Aktenstücke A4, A6, A7, A9, A11, A17, A18, A21, A31, A34, V3, V4, V5 und V15 editierte es nicht, V1 nur in eingeschwärzter Form. Der Beschwerdeführer focht die Nichtedition der Aktenstücke V1, V3, V4, V5 und V15 mit Beschwerde vom 19. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Entscheid D-2354/2017 vom 1. Mai 2017 mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein. B.e Mit Verfügung vom 1. März 2018 - eröffnet am 9. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen (und unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung) ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 9. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht er um Revision des Urteils des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016, um Weiterführung des Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Verfahrensrechtlich ersucht er darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fragen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Im Weiteren beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen Landessprache verfasst seien, seien sie ihm in einer Übersetzung zuzustellen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abzugeben; ebenso habe sie zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden. Danach sei ihm Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventualantrag um Revision des Urteils D-6077/2014 vom 10. November 2016 trat sie nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Er sei nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch immerhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qualifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet ausschliesse. Zudem kritisierte er die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018, wonach die Frage der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Konnexität zum Verfahren E-1931/2018 gar nicht stelle; das Zufälligkeitsprinzip gehöre zu den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und gelte unabhängig von der Konnexität bestimmter Verfahren. Er forderte erneut die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren E-1931/2018. Zudem kommentierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen Eventualantrag um Revision des Urteils D-6077/2014. Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zitierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkürlichen, durch einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfassten Entscheids dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.Schliesslich beantragte er erneut (ausdrücklich) die Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016. Als Beilage reichte er eine von ihm selbst eingeschwärzte Version des Lagebilds zu den Akten; daraus soll hervorgehen, dass das Lagebild zu grossen Teilen auf nicht öffentlich greifbaren Quellen beruht.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.2 Die Schwester des Beschwerdeführers, C._______, hat ihrerseits ebenfalls beim SEM ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-1931/2018 hängig. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren E-1931/2018 behandelt und vom selben Spruchkörper beurteilt. Auch das Verfahren E-1931/2018 wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 4 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht er um Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen. Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz im Rahmen seines Zweitasylgesuchs vom 20. Februar 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.

E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe durch die Nichtedition der Aktenstücke V3, V4, V5 und V15 sowie die nur teilweise Offenlegung des Aktenstücks V1 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2017 betreffend Akteneinsichtsgewährung und verweist auf seine entsprechende Eingabe vom 19. April 2017 (Verfahren D-2354/2017). V1 (S. 15-18) betrifft eine interne Weisung zum Vorgehen bei Papierbeschaffungsmassnahmen mit Angabe verschiedener interne Kontaktpersonen sowie Adressen; als internes Dokument unterstehen die eingeschwärzten Seiten dem Akteneinsichtsrecht nicht. Das SEM hat die Stellen folglich zu Recht eingeschwärzt. Dieselben Überlegungen gelten für V17; dabei handelt es sich um eine rein behördeninterne Korrespondenz über die Stornierung eines zuvor gebuchten Flugs. Auch das Aktenstück V15 wurde zu Recht als interne Akte bezeichnet und nicht ediert; es handelt sich um die Erfassung des Mehrfachgesuches ("MFG") und die entsprechende interne Aktenbestellung. Nicht nachzuvollziehen ist hingegen, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten V3 (Vorladung zentrale Befragung an kantonale Vollzugsbehörden), V4 (Bestätigung Interviewliste an ausl. Vertretung) und V5 (Interviewliste) vollständig verweigert hat. Es sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Dokumente überhaupt nicht zu edieren (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das SEM wird deshalb mit dem vorliegenden Urteil angewiesen, dem Beschwerdeführer die betreffenden Akten - gegebenenfalls unter Schwärzung bestimmter Informationen - offenzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den materiellen Entscheid in dieser Sache.

E. 6.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lankischen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich dokumentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des sri-lankischen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu entnehmen. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin über das Gespräch sind vom SEM nicht zu protokollieren. Dass das SEM angeblich behaupte, es gebe ein Protokoll betreffend die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem Konsulat (Beschwerde S. 18), ist unzutreffend; das SEM hat vielmehr festgehalten, es hätten keine Besprechungen des SEM mit dem Konsulat (welche zu protokollieren wären) stattgefunden (angefochtene Verfügung Ziff. III.3 S. 5). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2).

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen seines Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nachgekommen sei.Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist mit dem Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.

E. 6.1.4 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert wird und insofern nicht als Grundlage des Entscheids angesehen werden kann, ist der Bericht öffentlich zugänglich. Darin werden - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert. Durch die Publikation des Berichts ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör deshalb in jedem Fall Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

E. 6.1.5 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden stellen müssten. Ein solches Gesuch wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen.

E. 6.1.6 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, dass das Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers für die Entscheidung über sein Asylgesuch nicht beigezogen worden sei. Zu einer solchen Koordination hatte die Vorinstanz jedoch keinen Anlass, zumal der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in den Anhörungen zu Protokoll gegeben hat, wegen seiner Schwester irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Aussagen seiner Schwerster hätten in seinem Verfahren als Beweismittel beigezogen werden müssen, da seine Schwester direkte Zeugin für seine Erlebnisse sei, ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Schwester in deren Asylverfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind (vgl. Verfügung des SEM betreffend die Schwester vom 26. Mai 2016 sowie Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 E. 6.1-6.5). Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er im vorliegenden Verfahren einerseits kritisiert, dass sein Verfahren durch denselben Spruchkörper beurteilt wird, wie dasjenige seiner Schwester (vgl. oben, Bst. E.), anderseits aber die fehlende Koordination der beiden Verfahren beim SEM rügt.

E. 6.1.7 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm im neuen Asylgesuch geschilderten Vorfälle anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Vorsprache ihrer Auffassung nach keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die am Massstab von Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 9). Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe im Lichte der Geschehnisse auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zu würdigen. Ergänzend ist diesbezüglich lediglich zu bemerken, dass die Vorinstanz ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung ausgehen durfte (vgl. Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016 E. 4.2), zumal der Beschwerdeführer - im Verhältnis zu diesem rechtskräftigen Urteil - keinerlei neue Beweise vorbringt, welche die dort getroffene Einschätzung in Frage stellen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. das Urteil des BVGer E-3364/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5 in fine).

E. 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten, als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt.

E. 6.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.

E. 6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.2 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz seine LTTE-Unterstützung und die Vorkommnisse während seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (bei der Prüfung seiner Verfolgungsvorbringen) nicht zutreffend gewürdigt. Zur Dokumentation seiner Vorbringen stellt er im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge.

E. 8.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 8.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, verfolgt worden zu sein, weil er sich geweigert habe, einer paramilitärischen Gruppe beizutreten, ist sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden. Einhellig wurde dieses Asylvorbringen als unglaubhaft und konstruiert erachtet (vgl. Verfügung vom 16. September 2014 und Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016). Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzuhalten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen und hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft.

E. 8.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatzreisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.

E. 8.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 9) von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von ihm behauptete Verfolgung durch paramilitärische Gruppen ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben könnten. Im Rahmen des bereits angeordneten Wegweisungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat bestimmte Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben.

E. 8.2 Zu den noch nicht behandelten Beweisanträgen im vorliegenden Verfahren ist das Folgende auszuführen:

E. 8.2.1 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde.

E. 8.2.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Stellen die benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 8.2.3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM zur Stellungnahme betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall aufzufordern, ist aufgrund der obigen Erwägungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten - vom Gericht aber verneinten - Gehörsverletzung (vgl. E. 6.1.2) abzuweisen.

E. 8.2.4 Weiter hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass das SEM ihm die geheim gehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungsweise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 E. 6.1.2). Der Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so dass der entsprechende Beweisantrag (Eingabe vom 30. April 2018) ebenfalls abzuweisen ist.

E. 8.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Zeugenbefragung der Schwester des Beschwerdeführers für das vorliegenden Verfahren neue und erhebliche Erkenntnisse bringen würde, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in keiner Weise mit seiner Schwester zusammenhängt und die Schwester ihrerseits ihre angeblich wegen des Beschwerdeführers erlittene Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 6.1.6).

E. 8.2.6 Es besteht vor dem Hintergrund dieser Ausführungen keine Veranlassung, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lageveränderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 7.1). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.

E. 9.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 8.1.1), ist er keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Daran vermag auch die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 9.2). Dass sich schliesslich aus der körperlichen Statur und Grösse des Beschwerdeführers keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ableiten lässt, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus der der Beschwerdeführer stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2).

E. 11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016 (E. 6.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund seiner Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung könne ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es bestünden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen, ist - in Ergänzung zur Zwischenverfügung vom 13. April 2018 - Folgendes festzustellen: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 1. März 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6077/2014 vom 10. November 2016 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. September 2014 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Was die Zwischenverfügung vom 17. März 2017 betreffend Akteneinsicht anbelangt, ist die Beschwerde soweit die Verweigerung der Akteneinsicht in die Aktenstücke V3,V4 und V5 betreffend, gutzuheissen; im Übrigen ist sie ebenfalls abzuweisen. An der Charakterisierung der vorliegenden Beschwerde als offensichtlich unbegründet vermag dies indessen nichts zu ändern.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 6 und 7), auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer die Verweigerung der Akteneinsicht teilweise zu Recht gerügt hat (vgl. E. 6.1.1), sind die Verfahrenskosten um einen Fünftel auf Fr. 1200.- zu reduzieren (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem am 30. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- entnommen; der Restbetrag von Fr. 300. - wird zurückerstattet. Für die teilweise zu Recht erhobene Rüge betreffend Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das SEM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten V3, V4 und V5 zu gewähren.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 30. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2050/2018 Urteil vom 10. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) sowie Akteneinsicht; Verfügung des SEM vom 1. März 2018; Zwischenverfügung vom 17. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. April 2012 ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Mai 2012 und der ausführlichen Anhörungen vom 22. Mai 2012 und 13. August 2014 machte er geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei er auch geboren und aufgewachsen. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, im März 2012 von unbekannten, zivil gekleideten Personen auf dem Weg zur Schule angehalten und - unter Todesdrohungen gegen seine Familie - zum Beitritt zur "Bewegung" aufgefordert worden zu sein. Daraufhin sei er rund einen Monat lang fast täglich von den Unbekannten belästigt und teilweise auch körperlich angegangen worden. Aufgrund eines Schlags ins Gesicht habe er schliesslich eine Kieferverletzung erlitten und sich deshalb drei Tage im Spital in der Stadt X.________ behandeln lassen müssen. Nach Verlassen des Spitals sei er nach Colombo gegangen und von dort ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. B. Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. B.a Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er zusammengefasst geltend, er sei im Vergleich zu anderen Tamilen überdurchschnittlich gross und kräftig gebaut. Dies erkläre, warum paramilitärische Gruppen ihn hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie unter Druck geraten und massiv behelligt worden, so dass seine Schwester C._______ im Frühling 2015 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe bis ins Detail die gleiche Hintergrundgeschichte mit seiner Verfolgungssituation vorgebracht; dennoch habe das SEM das Bundesverwaltungsgericht, das damals mit dem Beschwerdeverfahren D-6077/2014 befasst gewesen sei, nicht darüber informiert, dass eine Zeugin für die von ihm behauptete Verfolgung existiere. Als neue Tatsachen machte er zudem geltend, im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom (...) nach dem Namen seiner Familienangehörigen gefragt worden zu sein; die Konsulatsmitarbeiterin sei offenbar auch über das Asylgesuch seiner Schwester im Bilde gewesen, was ihn erstaunt habe. Er sei bei der Vorsprache auch gefragt worden, warum er in Sri Lanka Probleme gehabt habe. Als er erwidert habe, von unbekannten Gruppen bedroht worden zu sein, weil er sich nicht habe rekrutieren lassen wollen, habe man ihm bedeutet, dass man sich mit der Geschichte nach seiner Rückkehr noch beschäftigen werde. Für ihn sei aus diesem Gespräch klar geworden, dass die Verantwortlichen des sri-lankischen Generalkonsulats sowohl über ihn als auch über seine Schwester Informationen erhalten hätten. Es sei anzunehmen, dass das SEM Informationen an das Konsulat übermittelt habe, welche nicht vom Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gedeckt seien. Verschiedene Fragen anlässlich der Vorsprache - beispielsweise zu seiner Schulausbildung - hätten ebenfalls gegen das Abkommen verstossen. B.b In formeller Hinsicht ersuchte er um Aufhebung der Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht vom 17. März 2017 und um vollständige Einsicht in seine Asylakten. Das SEM habe namentlich detailliert offenzulegen, welche Daten genau dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt oder allenfalls mündlich überbracht worden seien; das sri-lankische Generalkonsulat müsse ausserdem das Protokoll der Vorsprache editieren, ebenso die Recherchen, welche vor dem Gespräch gemacht worden seien. Zudem müsse dargelegt werden, welche sri-lankischen Behörden nun Zugang zu den Daten hätten, wo diese gespeichert seien und wie sie verwendet würden. Der sri-lankische Staat sei gestützt auf das Migrationsabkommen und das Datenschutzgesetz aufzufordern, die entsprechenden Daten und Dokumente offenzulegen und für die notwendige Übersetzung besorgt zu sein. Der Schweizerische Datenschutzbeauftragte müsse sich in der Folge persönlich davon überzeugen, dass die Angaben über die vorhandenen Daten und deren Verwendung korrekt sei. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei im Falle von Zweifeln am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen asylrechtlicher Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Entscheidung seines Zweitasylgesuchs seien weiter die Akten seiner Schwester C._______ beizuziehen. Schliesslich ersuchte er um einen Vollzugsstopp. B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 ersuchte das SEM die zuständige kantonale Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. B.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers, am 17. März 2017 auch in die Vollzugsakten. Die Aktenstücke A4, A6, A7, A9, A11, A17, A18, A21, A31, A34, V3, V4, V5 und V15 editierte es nicht, V1 nur in eingeschwärzter Form. Der Beschwerdeführer focht die Nichtedition der Aktenstücke V1, V3, V4, V5 und V15 mit Beschwerde vom 19. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Entscheid D-2354/2017 vom 1. Mai 2017 mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein. B.e Mit Verfügung vom 1. März 2018 - eröffnet am 9. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen (und unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung) ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 9. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht er um Revision des Urteils des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016, um Weiterführung des Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Verfahrensrechtlich ersucht er darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fragen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Im Weiteren beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen Landessprache verfasst seien, seien sie ihm in einer Übersetzung zuzustellen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abzugeben; ebenso habe sie zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden. Danach sei ihm Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventualantrag um Revision des Urteils D-6077/2014 vom 10. November 2016 trat sie nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Er sei nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch immerhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qualifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet ausschliesse. Zudem kritisierte er die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018, wonach die Frage der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Konnexität zum Verfahren E-1931/2018 gar nicht stelle; das Zufälligkeitsprinzip gehöre zu den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und gelte unabhängig von der Konnexität bestimmter Verfahren. Er forderte erneut die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren E-1931/2018. Zudem kommentierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen Eventualantrag um Revision des Urteils D-6077/2014. Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung vom 13. April 2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zitierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkürlichen, durch einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfassten Entscheids dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.Schliesslich beantragte er erneut (ausdrücklich) die Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016. Als Beilage reichte er eine von ihm selbst eingeschwärzte Version des Lagebilds zu den Akten; daraus soll hervorgehen, dass das Lagebild zu grossen Teilen auf nicht öffentlich greifbaren Quellen beruht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.2 Die Schwester des Beschwerdeführers, C._______, hat ihrerseits ebenfalls beim SEM ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-1931/2018 hängig. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren E-1931/2018 behandelt und vom selben Spruchkörper beurteilt. Auch das Verfahren E-1931/2018 wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

4. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht er um Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen. Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz im Rahmen seines Zweitasylgesuchs vom 20. Februar 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.

6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe durch die Nichtedition der Aktenstücke V3, V4, V5 und V15 sowie die nur teilweise Offenlegung des Aktenstücks V1 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2017 betreffend Akteneinsichtsgewährung und verweist auf seine entsprechende Eingabe vom 19. April 2017 (Verfahren D-2354/2017). V1 (S. 15-18) betrifft eine interne Weisung zum Vorgehen bei Papierbeschaffungsmassnahmen mit Angabe verschiedener interne Kontaktpersonen sowie Adressen; als internes Dokument unterstehen die eingeschwärzten Seiten dem Akteneinsichtsrecht nicht. Das SEM hat die Stellen folglich zu Recht eingeschwärzt. Dieselben Überlegungen gelten für V17; dabei handelt es sich um eine rein behördeninterne Korrespondenz über die Stornierung eines zuvor gebuchten Flugs. Auch das Aktenstück V15 wurde zu Recht als interne Akte bezeichnet und nicht ediert; es handelt sich um die Erfassung des Mehrfachgesuches ("MFG") und die entsprechende interne Aktenbestellung. Nicht nachzuvollziehen ist hingegen, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten V3 (Vorladung zentrale Befragung an kantonale Vollzugsbehörden), V4 (Bestätigung Interviewliste an ausl. Vertretung) und V5 (Interviewliste) vollständig verweigert hat. Es sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Dokumente überhaupt nicht zu edieren (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das SEM wird deshalb mit dem vorliegenden Urteil angewiesen, dem Beschwerdeführer die betreffenden Akten - gegebenenfalls unter Schwärzung bestimmter Informationen - offenzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den materiellen Entscheid in dieser Sache. 6.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lankischen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich dokumentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des sri-lankischen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu entnehmen. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin über das Gespräch sind vom SEM nicht zu protokollieren. Dass das SEM angeblich behaupte, es gebe ein Protokoll betreffend die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem Konsulat (Beschwerde S. 18), ist unzutreffend; das SEM hat vielmehr festgehalten, es hätten keine Besprechungen des SEM mit dem Konsulat (welche zu protokollieren wären) stattgefunden (angefochtene Verfügung Ziff. III.3 S. 5). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2). 6.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen seines Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nachgekommen sei.Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist mit dem Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. 6.1.4 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert wird und insofern nicht als Grundlage des Entscheids angesehen werden kann, ist der Bericht öffentlich zugänglich. Darin werden - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert. Durch die Publikation des Berichts ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör deshalb in jedem Fall Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 6.1.5 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden stellen müssten. Ein solches Gesuch wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen. 6.1.6 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, dass das Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers für die Entscheidung über sein Asylgesuch nicht beigezogen worden sei. Zu einer solchen Koordination hatte die Vorinstanz jedoch keinen Anlass, zumal der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in den Anhörungen zu Protokoll gegeben hat, wegen seiner Schwester irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Aussagen seiner Schwerster hätten in seinem Verfahren als Beweismittel beigezogen werden müssen, da seine Schwester direkte Zeugin für seine Erlebnisse sei, ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Schwester in deren Asylverfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind (vgl. Verfügung des SEM betreffend die Schwester vom 26. Mai 2016 sowie Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 E. 6.1-6.5). Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er im vorliegenden Verfahren einerseits kritisiert, dass sein Verfahren durch denselben Spruchkörper beurteilt wird, wie dasjenige seiner Schwester (vgl. oben, Bst. E.), anderseits aber die fehlende Koordination der beiden Verfahren beim SEM rügt. 6.1.7 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm im neuen Asylgesuch geschilderten Vorfälle anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Vorsprache ihrer Auffassung nach keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die am Massstab von Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 9). Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe im Lichte der Geschehnisse auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zu würdigen. Ergänzend ist diesbezüglich lediglich zu bemerken, dass die Vorinstanz ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung ausgehen durfte (vgl. Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016 E. 4.2), zumal der Beschwerdeführer - im Verhältnis zu diesem rechtskräftigen Urteil - keinerlei neue Beweise vorbringt, welche die dort getroffene Einschätzung in Frage stellen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. das Urteil des BVGer E-3364/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5 in fine). 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten, als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. 6.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.2 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz seine LTTE-Unterstützung und die Vorkommnisse während seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (bei der Prüfung seiner Verfolgungsvorbringen) nicht zutreffend gewürdigt. Zur Dokumentation seiner Vorbringen stellt er im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge. 8.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, verfolgt worden zu sein, weil er sich geweigert habe, einer paramilitärischen Gruppe beizutreten, ist sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden. Einhellig wurde dieses Asylvorbringen als unglaubhaft und konstruiert erachtet (vgl. Verfügung vom 16. September 2014 und Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016). Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzuhalten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen und hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft. 8.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatzreisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen. 8.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 9) von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von ihm behauptete Verfolgung durch paramilitärische Gruppen ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben könnten. Im Rahmen des bereits angeordneten Wegweisungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat bestimmte Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben. 8.2 Zu den noch nicht behandelten Beweisanträgen im vorliegenden Verfahren ist das Folgende auszuführen: 8.2.1 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. 8.2.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Stellen die benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 8.2.3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM zur Stellungnahme betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall aufzufordern, ist aufgrund der obigen Erwägungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten - vom Gericht aber verneinten - Gehörsverletzung (vgl. E. 6.1.2) abzuweisen. 8.2.4 Weiter hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass das SEM ihm die geheim gehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungsweise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 E. 6.1.2). Der Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so dass der entsprechende Beweisantrag (Eingabe vom 30. April 2018) ebenfalls abzuweisen ist. 8.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Zeugenbefragung der Schwester des Beschwerdeführers für das vorliegenden Verfahren neue und erhebliche Erkenntnisse bringen würde, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in keiner Weise mit seiner Schwester zusammenhängt und die Schwester ihrerseits ihre angeblich wegen des Beschwerdeführers erlittene Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 6.1.6). 8.2.6 Es besteht vor dem Hintergrund dieser Ausführungen keine Veranlassung, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lageveränderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 7.1). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt. 9.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 8.1.1), ist er keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Daran vermag auch die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 9.2). Dass sich schliesslich aus der körperlichen Statur und Grösse des Beschwerdeführers keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ableiten lässt, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - aus der der Beschwerdeführer stammt - grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). 11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016 (E. 6.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund seiner Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung könne ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es bestünden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen, ist - in Ergänzung zur Zwischenverfügung vom 13. April 2018 - Folgendes festzustellen: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 1. März 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6077/2014 vom 10. November 2016 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. September 2014 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Was die Zwischenverfügung vom 17. März 2017 betreffend Akteneinsicht anbelangt, ist die Beschwerde soweit die Verweigerung der Akteneinsicht in die Aktenstücke V3,V4 und V5 betreffend, gutzuheissen; im Übrigen ist sie ebenfalls abzuweisen. An der Charakterisierung der vorliegenden Beschwerde als offensichtlich unbegründet vermag dies indessen nichts zu ändern.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 6 und 7), auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer die Verweigerung der Akteneinsicht teilweise zu Recht gerügt hat (vgl. E. 6.1.1), sind die Verfahrenskosten um einen Fünftel auf Fr. 1200.- zu reduzieren (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem am 30. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- entnommen; der Restbetrag von Fr. 300. - wird zurückerstattet. Für die teilweise zu Recht erhobene Rüge betreffend Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das SEM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten V3, V4 und V5 zu gewähren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 30. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Arthur Brunner Versand: