Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei er auch geboren und aufgewachsen. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, im März 2012 von unbekannten, zivil gekleideten Personen auf dem Weg zur Schule angehalten und - unter Todesdrohungen gegen seine Familie - zum Beitritt zur "Bewegung" aufgefordert worden zu sein. Daraufhin sei er rund einen Monat lang fast täglich von Unbekannten belästigt und teilweise geschlagen worden. Er habe sich deswegen einmal in Spitalpflege begeben müssen. Nach Verlassen des Spitals sei er nach D._______ gegangen und von dort ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. A.c Gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und erwähnt, seit der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz sei er noch mehrere Male in seinem Elternhaus gesucht worden. A.d Mit Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16. September 2014 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. B. B.a Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch respektive erstes Mehrfachgesuch beim SEM ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Vergleich zu anderen Tamilen überdurchschnittlich gross und kräftig gebaut. Dies erkläre, warum paramilitärische Gruppen ihn hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie unter Druck geraten und massiv behelligt worden, so dass seine Schwester E._______ im Frühling 2015 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe bis ins Detail die gleiche Hintergrundgeschichte mit seiner Verfolgungssituation vorgebracht. Im Weiteren wurde vorgebracht, im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom 26. Januar 2017 sei nach dem Namen seiner Familienangehörigen gefragt worden. Die Konsulatsmitarbeiterin sei offenbar auch über das Asylgesuch seiner Schwester im Bilde gewesen. Er sei bei der Vorsprache gefragt worden, warum er in Sri Lanka Probleme gehabt habe. Es sei anzunehmen, dass das SEM Informationen an das Konsulat übermittelt habe, welche nicht vom Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gedeckt seien. B.b Mit Verfügung vom 1. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM mit Verweis auf seine Verfügung vom 16. September 2014 und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6077/2014 vom 10. November 2016 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine äussere Erscheinung würde keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermögen. Im Weiteren befand es, dass die dem sri-lankischen Generalkonsulat zum Zwecke der Ersatzpapierbeschaffung ausgehändigten Daten zu keinem Zeitpunkt die Datenschutzbestimmungen gemäss dem Migrationsabkommen beziehungsweise der nationalen Gesetzgebung verletzen würden. Daten seine Schwester betreffend oder mündliche Informationen seien dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht weitergeleitet worden. B.c Eine gegen die Verfügung vom 1. März 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 ab. Es stützte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich und führte in materieller Hinsicht aus, dass nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Ein Fluchtgrund habe auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer einer der Risikogruppen gemäss dem Koordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) zuzurechnen. C. C.a Am 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch respektive zweites Mehrfachgesuch ein und beantragte unter anderem zu den neuen Vorbringen angehört zu werden. Zur Begründung wurde - unter Beilage zahlreicher Dokumente - insbesondere auf eine Kopie einer Vorladung der TID (Terrorism Investigation Division) vom 22. August 2018 hingewiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat weiterhin verfolgt und gesucht. Auch seine Schwester habe eine solche Vorladung erhalten. Die Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat habe zudem gezeigt, dass die sri-lankischen Behörden über die Verfolgung informiert seien und er bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei. Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschlechtert, was zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen würde. C.b Mit Verfügung vom 12. November 2018 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. In Bezug auf Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangen Verfahren geltend gemacht hatte, verwies das SEM auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Verfügung und die bisher erfolgten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM führte im Weiteren aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Vorladung der TID vom 22. August 2018 um eine Fälschung handle. Zum Beweis für eine mögliche Verfolgung durch die TID sei das Dokument nicht geeignet, zumal sich der Beschwerdeführer in dem in der Vorladung erwähnten Aussagezeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Zwar habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2018 verändert. Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung für zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen aus dem Ausland seien aber zu verneinen. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers würde nicht vorliegen. Er würde - nach wie vor - kein Risikoprofil aufweisen. C.c Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei machte er geltend, er sei aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat und seiner Vorgeschichte asylrechtlich gefährdet. Er stamme aus einer Heldenfamilie und weise eine direkte Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) auf. Zudem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere und befinde sich mittlerweile seit (...) Jahren in der Schweiz, einem der wichtigsten tamilischen Diasporazentren weltweit. Somit seien mehrere der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren erfüllt. C.d Mit Urteil E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Vorladung der TID sei nicht geeignet, die bereits in den vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren getroffenen Schlussfolgerungen zu beeinflussen. Es sei nicht annähernd wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2018 von den Behörden vorgeladen worden sei. Es bestünden zudem keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Koordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. Auch die aktuelle Lage in Sri Lanka ändere an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. D. D.a Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim SEM ein viertes Asylgesuch respektive drittes Mehrfachgesuch ein. Dem Mehrfachgesuch waren 88 Beilagen hauptsächlich in Form von verschiedenen Artikeln und Berichten zu Sri Lanka (inklusive einer CD-ROM mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018) beigelegt. Begründet wurde dieses hauptsächlich mit der Vorsprache der Schwester des Beschwerdeführers auf dem Generalkonsulat von Sri Lanka in Genf vom 27. Februar 2019. Er habe seine Schwester dabei begleitet, jedoch draussen warten müssen. Die sri-lankischen Behörden hätten demnach ein klares Interesse an seiner Schwester und hegten ihm gegenüber Misstrauen. Anlässlich der Vorsprache seiner Schwester sei ein tamilisch sprechender Singhalese anwesend gewesen, der ihr Fragen gestellt und ein Protokoll erstellt habe. Es sei naheliegend, dass es sich bei ihm um einen Sicherheitsbeamten Sri Lankas handle. Der Schwester seien Fragen zur Person, zu den Eltern und Geschwistern, ihrem Wohnort in Sri Lanka, den Schulen, die sie dort besucht habe, ihren ehemaligen Arbeitgebern und zum Verbleib und zur Tätigkeit ihrer Brüder gestellt worden. Auch sei nach dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sowie danach gefragt worden, wie respektive mit welchen Papieren die Schwester in die Schweiz eingereist sei. Da sie angegeben habe, den Pass dem Schlepper abgegeben zu haben, sei naheliegend, dass der sri-lankische Vertreter dies als Besitz illegaler Reisepapiere erachten würde. Die Meldung dieses Tatbestands an die sri-lankischen Behörden würde bei einer Rückkehr für die Schwester bedeuten, dass sie verhaftet und aufgrund ihres sonstigen Gefährdungsprofil Opfer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Dem Gespräch habe zudem eine Schweizerin beigewohnt, welche sich nicht vorgestellt habe, bei der es sich aber wohl um eine SEM-Mitarbeiterin gehandelt habe. Diese habe nur zugehört und anscheinend über keine Tamilisch-Kenntnisse verfügt. Am Ende des Gesprächs habe der sri-lankische Vertreter die Schwester nach draussen begleitet, wo er, der Beschwerdeführer, auf der Strasse auf sie gewartet habe. Es sei naheliegend, dass der Vertreter habe wissen wollen, mit wem sie angereist sei. Die Schweizerin sei indes im Büro verblieben, was darauf hindeute, dass sie mit dem Vertreter noch eine Nachbesprechung abgehalten habe. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka erlaube gemäss Art. 16 Bst. c zwar die Übermittlung von Daten über besuchte Schulen. Dies widerspreche aber Art. 97 Abs. 3 AsylG, da diese Norm abschliessend die Daten aufzähle, die bei einem Vollzug übermittelt werden dürften. Der Besuch von Schulen sei darin nicht enthalten. Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens laufe sodann internationalen Menschenrechtsverträgen zuwider, da sich aus der Bekanntgabe von Schulbesuchen eine Verfolgungsgefahr ergebe. Art. 16 Bst c des Migrationsabkommens sei daher ungültig und nicht anwendbar. In Zusammenhang mit der erfolgten Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive der Ersatzpapierbeschaffung wurden zahlreiche Anträge an das SEM gestellt, auf welche, soweit massgeblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird. Im Weiteren wurde im Mehrfachgesuch ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt infolge der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka seit der vorübergehenden Ernennung von Mahinda Rajapak-sas zum Premierminister im Oktober 2018 respektive dessen Rückkehr in die Politik und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es bestehe eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen. Das Risikoprofil des langjährig landesabwesenden tamilischen Beschwerdeführers, der über keine gültigen Einreisepapiere verfüge, durch die TID vorgeladen worden sowie Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie sei, sei daher noch stärker zu gewichten und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Flüchtlingseigenschaft würde ihm überdies allein schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden erfüllen, was mithin durch zahlreiche Fälle von zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden belegt werde. Dem SEM wurde schliesslich beantragt, für den Fall, dass es Zweifel an den neuen Asylgründen hege, den Beschwerdeführer anzuhören. D.b Die Vorinstanz verfügte am 27. März 2019, dass einstweilen vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen werde und allfällige Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren seien. Am 15. April 2019 gewährte das SEM zudem Einsicht in die Vollzugsakten. Infolge Geheimhaltungsinteressen gewährte es in gewisse Aktenstücke lediglich eingeschränkte Einsicht. Ausserdem verweigerte das SEM zufolge überwiegender privater und öffentlicher Interessen die Einsicht in bestimmte Aktenstücke. D.c Mit Entscheid vom 20. September 2019 verfügte das SEM die Abweisung des Mehrfachgesuchs, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. September 2019. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Kopie des Mehrfachgesuchs und eine CD-ROM mit den Beilagen 2-116, hauptsächlich bestehend aus Berichten und Artikel die Lage in Sri Lanka betreffend, eingereicht. Darunter befand sich auch eine Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 3) sowie ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 (Beilage 88) mit weiteren 409 (digitalisierten) Beilagen. In der Beschwerde wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziffer 1). Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziffer 2). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 5). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 7). Auf die Beschwerdebegründung sowie die darin enthaltenen zahlreichen Beweisanträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.e Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Spruchkörper derzeit aus dem Instruktionsrichter Lorenz Noli und der Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler bestehe. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 20. November 2019 aufgefordert. D.f Am 20. November 2019 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Gleichentags wies der Beschwerdeführer auf eine seit den Präsidentschaftswahlen erneute Verschärfung der Lage in Sri Lanka hin und machte auf die diplomatische Verstimmung angesichts der Ereignisse rund um die Festhaltung einer Schweizer Botschaftsmitarbeiterin aufmerksam. Dem Schreiben vom 20. November 2019 wurden eine CD-ROM mit verschiedenen Berichten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 117 und 119 bis 146) und ein Bericht zu den Wahlen in Sri Lanka (Beilage 118) eingereicht. D.g Am 8. Mai 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen, welche das SEM am 25. Mai 2020 einreichte. Es hielt darin an seinen bisherigen Einschätzungen fest. Auf die Begründung im Einzelnen wird - sofern massgeblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen D.h Dem Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2020 die Gelegenheit erteilt, bis zum 11. Juni 2020 eine Replik einzureichen. Diese wurde durch den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Juni 2020 zu den Akten gereicht. Ihr waren eine Bestätigung der (...) Behörden betreffend ein Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2019 (Beilage 147), eine CD-ROM mit einem Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 inklusive 50 Beilagen (Beilage 148), eine CD-ROM mit einem Länderupdate vom 26. Februar 2020 Sri Lanka inklusive 58 Beilagen (Beilage 149), eine CD-ROM mit einem Zusatzbericht zur Lagesituation in Sri Lanka Stand 10. April 2020 inklusive 50 Beilagen (Beilage 150), beigelegt. In der Replik wurde insbesondere die unverzügliche Bekanntgabe des neuen Spruchkörpers unter Angabe der Kriterien, nach denen dieser ausgewählt worden sei, gefordert. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen in der Replik wird - soweit von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.i Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wurde als Beilage 151 die in F._______ erfolgte, schriftliche Aslygesuchsbegründung des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art.108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung- einzutreten.
E. 2.2 Soweit in der Beschwerde - wie schon in den Beschwerdeverfahren zuvor -zunächst die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beantragt wurde (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 1] und S. 5 f., ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4.1-4.3) nicht einzutreten. Denn es besteht - wie dem Rechtsvertreter aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers E-5779/2019 behandelt. Das Urteil in erwähntem Verfahren wird mit heutigem Datum ebenfalls gesprochen.
E. 4 Mit Erlass des vorliegenden Urteils ist dem Beschwerdeführer der Spruchkörper vollständig bekanntgemacht. Infolge der erwähnten Koordination wird die vorliegende Beschwerde vom selben Spruchkörper wie im Verfahren E-5779/2019 beurteilt. Es erübrigt sich somit auf den in der Replik (vgl. Replik S. 2) gestellten Antrag auf unverzügliche Bekanntgabe des neuen Spruchkörpers und der Kriterien, nach denen dieser ausgewählt worden sei, weiter einzugehen. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts, da - wie erwähnt - die Änderung des Spruchkörpers aufgrund des Konnexes der beiden Verfahren und damit nicht mittels Anwendung einer Software erfolgt ist.
E. 5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 6.1 In seiner Verfügung vom 20. September 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen) geregelt sei. Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem Generalkonsulat in Genf eine Vorsprache erfolgt sei, entspreche dem üblichen Vorgehen und werde nicht durch eine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Unter Hinweis auf BVGE 2017Vl/6 erwog die Vorinstanz, dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20] vollumfänglich eingehalten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Vorsprache der Schwester auf dem Generalkonsulat sei somit zu verneinen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich deshalb weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Wolle eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse, so habe sie gemäss Art. 16 Bst j des Migrationsabkommens ihr Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Das Migrationsabkommen sei somit vorliegend nicht verletzt worden. Die diesbezüglichen Vorhalte würden sich als unbegründet erweisen. Die Anträge auf Offenlegung verschiedener Angaben zu den übermittelten Daten durch die sri-lankischen Behörden und auf Löschung von übermittelten Daten seien abzulehnen. Ein Gesuch um Offenlegung zur Verwendung der übermittelten Daten habe der Beschwerdeführer direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Insofern der Beschwerdeführer ausserdem seine bereits in den früheren Verfahren und insbesondere jene im letzten Beschwerdeverfahren dargelegten Asylvorbringen wiederhole (Risikoprofil, politische Strukturen in Sri Lanka, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), werde auf die Erwägungen in den vorangegangen Verfügungen des SEM und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Auch aufgrund der aktuellen Aktenlage liege nichts vor, das zu einer anderen Einschätzung führen könne. Hinsichtlich der im Mehrfachgesuch abgebildeten, veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich negativ auf das Profil des Beschwerdeführers auswirke, stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, ein Risikoprofil sei bislang verneint worden und nach wie vor nicht vorhanden. Die Ausführungen zu Sri Lanka würden sich zudem mehrheitlich auf die Zeit vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 beziehen und seien bereits damals geltend gemacht und geprüft worden. Die Schilderungen zu den jüngeren Entwicklungen der allgemeinen und politischen Situation in Sri Lanka würden keinen konkreten, individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Dasselbe gelte für die zusammengetragenen Berichte und Quellen, wie auch für die Beilagen Nrn. 10, 11 sowie 13 bis 17, die nach erwähntem Urteil datierten. Auch aus diesen könne nichts Konkretes mit Bezug auf die Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden, was auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse.
E. 6.2 In der Beschwerde vom 28. Oktober 2019 wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und argumentiert, Art. 97 Abs. 3 AsylG enthalte keine abschliessende Aufzählung und damit keine spezifische Regelung der zu übermittelnden Personendaten. Diese Norm verdränge Art. 6 DSG nicht vollständig. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme Art. 6 DSG eine eigenständige Bedeutung zu und sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. Das in Art. 6 Abs. 1 DSG vorgegebene Schutzniveau sei in Sri Lanka nicht gegeben, zumal kein Schutz davor bestehe, dass die übermittelten Daten nicht zweckentfremdet würden. Dem Beschwerdeführer stehe kein Recht zu, über den Verwendungszweck der Daten bei den sri-lankischen Behörden Einsicht zu verlangen. Die sri-lankischen Behörden würden die Daten auf eine andere Weise verwenden, als dies die schweizerischen Gesetze vorsehen würden. Dadurch werde Art. 6 DSG verletzt. Das SEM habe in der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D- 4794/2017 eingestanden, dass die Daten auch zur Überprüfung der Rückkehrenden verwendet würden, da diese allesamt am Flughafen in D._______ durch das CID und die TID überprüft würden. Ebenso sei zugegeben worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung durch das CID und die TID vorzubereiten. Das SEM habe daher die Widerrechtlichkeit der Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Gerügt wurde im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltserhebung. Dazu wurde im Wesentlichen dargelegt, das SEM habe vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage in Sri Lanka sowie der neu dargelegten Asylgründe das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht geprüft. Im Folgegesuch sei zudem - entgegen den Ausführungen des SEM - ein konkreter Fallbezug vorgenommen worden. Das SEM gehe darauf sowie auch auf die Gefährdungslage infolge der neuen Ländersituation nicht ein. Es beziehe sich lediglich auf sein Lagebild vom 16. August 2016 oder noch ältere Länderinformationen, womit es nicht nur die Begründungspflicht verletzt, sondern auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Vorinstanz zitiere zudem in ihrem Entscheid BVGE 2010/8 E. 9.5, der sich auf Bangladesch, hingegen nicht auf Sri Lanka beziehe. Eine Begründung dafür, wie das SEM zur aktuellen Lageeinschätzung in Sri Lanka gelange, fehle, zumal das SEM dazu keine einzige Quelle vorlege. Das SEM habe daher darzulegen, inwiefern es zu seiner Schlussfolgerung gelange, dass sich die Lage für tamilische Asylsuchende mit klaren LTTE-Verbindungen nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer sei zudem letztmals vor über fünf Jahren angehört worden. Diese Anhörung sei mangelhaft gewesen. Er habe sich demnach weder zu dem bei seiner Einreise vorhandenen asylrelevanten Sachverhalt noch zu dem neu vorgebrachten Sachverhalt äussern können. Da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit Stellung des ersten Asylgesuchs negativer präsentiere, hätte er erneut angehört und eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden müssen. Hinzukomme, dass die zeitliche Nähe zwischen einer Anhörung und einem Entscheid zwingend erforderlich sei. Moniert wurde unter der Rubrik der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung zudem, dass das SEM weder die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers noch den Umstand, dass er als abgewiesener tamilische Asylsuchender aufgrund der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka einer sozialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne angehöre, berücksichtigt habe. Tamilen würden ohne konkrete Anhaltspunkte verdächtigt, ehemalige LTTE-Mitglieder zu sein. Besonders überwacht und gefährdet seien Rückkehrende aus der tamilischen Diaspora und exilpolitisch aktive Personen aus der Schweiz. Es wurde erneut betont, dass sich das SEM auf ein Lagebild vom 16. August 2016 und damit auf ein manipuliertes Bild sowie veraltete und mithin nicht öffentlich zugängliche und nicht überzeugende Quellen stütze. Darin sei eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu erkennen. Die Beurteilung der Gefährdungslage sei unter Ausklammerung zahlreicher Sachverhaltselemente aus formellen Gründen erfolgt, womit keine Gesamtwürdigung und keine korrekte Beurteilung stattgefunden habe. Im Weiteren habe das SEM keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sondern vollumfänglich auf die vorhergehenden Verfügungen und Urteile verwiesen. Der tamilische Beschwerdeführer stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie, lebe schon sehr lange in der Schweiz und sei durch die TID vorgeladen worden. Er sei daher gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen und bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Hinzukomme erwähnte Problematik um die Ersatzreisepapierbeschaffung durch das SEM über die sri-lankischen Behörden. Schliesslich wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie erfahren habe, dass vor einigen Monaten ein Auto vor deren Haus geparkt und die Insassen des Autos das Haus beobachtet hätten. Er werde demnach nach wie vor in Sri Lanka gesucht. In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2019 verwies der Rechtsanwalt sodann auf eine zwischenzeitlich veränderte politische Lage in Sri Lanka seit der Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa - einem Gegner der Tamilen - zum Präsidenten. Auch wies er auf die Festhaltung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka hin. Damit liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, aus dem sich eine massive Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ergebe.
E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die erfolgte Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts an seiner Einschätzung ändere. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen müsse eine hinreichende Subsumption im Einzelfall erfolgen. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Den Akten seien keine hinreichenden Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund erwähnter Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sei damit nicht gegeben. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten merkte das SEM an, dass sich diese lediglich auf die allgemeine Lage, die politischen Entwicklungen und Ereignisse beziehen würden, die nicht direkt in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden.
E. 6.4 In der Replik vom 11. Juni 2020 monierte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei erwiesenermassen vor seiner Ausreise bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die durch die veränderte Situation in Sri Lanka erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers werde durch das SEM völlig falsch eingeschätzt und die Vorinstanz verweigere bewusst eine korrekte Arbeitsweise. Der Sekretär des sri-lankischen Verteidigungsministeriums habe verlauten lassen, dass er die angeblich gezielten Versuche der tamilischen Diaspora, die LTTE in Sri Lanka wiederbeleben zu wollen, als Bedrohung erachte. Da das Migrationsdepartement neu dem Verteidigungsministerium unterstehe, würden bei zurückkehrenden Asylsuchenden Informationen direkt diesem Ministerium übermittelt, was jederzeit eine Verfolgungsmassnahme nach sich ziehen könne. Diese Gefahr sei beim Beschwerdeführer als Person mit familiärem LTTE-Hintergrund hoch, zumal er einschlägig bei den Sicherheitskräften registriert sei. Schliesslich wurde dargelegt, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei zwischenzeitlich aus Sri Lanka nach F._______ geflüchtet. Dort habe dieser ein Asylgesuch gestellt. Daraus ergebe sich, dass auch sein Bruder direkt von Verfolgung betroffen sei. Die entsprechenden Aussagen des Bruders in dessen Asylverfahren würden nachgereicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wurde durch den Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, der Bruder habe in seinem schriftlichen Asylgesuch gegenüber den (...) Behörden beschrieben, wie die in die Schweiz geflüchtete Schwester aufgrund der auf sie verübten sexuellen Übergriffe aus Sri Lanka habe fliehen müssen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im August 2019 habe die Armee dem Bruder vorgeworfen, Geld von seinen Geschwistern in der Schweiz zwecks Wiederaufbaus der LTTE zu erhalten. Der Bruder sei drei Tage inhaftiert und zu seiner Verbindung zur tamilischen Diaspora befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Damit werde das anhaltende Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer belegt.
E. 7.1 Auf Beschwerdeebene werden - wie bereits in den vorangegangen beiden Beschwerdeverfahren - zahlreiche formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 7.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 m.w.H.).
E. 7.5.1 Sachverhaltselemente, welche bereits Bestandteil eines oder im vorliegenden Fall mehrerer rechtskräftiger Urteile waren (versuchte Anwerbung durch paramilitärische Truppen, familiäre Verbindungen zu den LTTE, Vorladung durch die TID, Suche nach dem Beschwerdeführer, bisheriges Risikoprofil) waren im vorliegenden Verfahren - wie sich auch aus nachstehenden materiellen Erwägungen ergibt - nicht nochmals zu beurteilen. Es liegt daher eine korrekte Rechtsanwendung durch das SEM vor. Die Rüge, die Aufteilung des Gesamtsachverhaltes in unterschiedliche Teilsachverhalte durch das SEM sei willkürlich und stelle zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. Beschwerde S. 27 f.), geht demnach fehl.
E. 7.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit den neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und klar dargelegt, weshalb im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung und der damit verbundenen Vorsprache (von ihm und seiner Schwester) auf dem Generalkonsulat keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen zu erkennen ist, aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft und mithin erneut ein Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint hat und weshalb an diesen Feststellungen die vom Beschwerdeführer dargelegte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermag (vgl. Verfügung S. 5 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie in der Beschwerde gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 15 ff.) ist zu verneinen.
E. 7.5.3 Das SEM hat, wie erwähnt, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka geprüft und eine daraus folgende Gefährdung verneint (vgl. Verfügung S. 7) Von einer unterlassenen Prüfung allfälliger Risikofaktoren und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie dies in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 15 f.), kann nicht gesprochen werden.
E. 7.5.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 16) kann in der vom SEM unterlassenen Anhörung des Beschwerdeführers ebenfalls keine Gehörsverletzung erblickt werden: Das Mehrfachgesuch vom 21. März 2019 wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie vom SEM zutreffend erwähnt - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG umfassend darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5). Die Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM war daher nicht angezeigt.
E. 7.5.5 Im Umstand allein, dass das SEM in seiner Beurteilung zur Lage in Sri Lanka - nebst Entscheiden des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts - in einer Klammer fälschlicherweise einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Bangladesch zitiert, kann entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 21) ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Aus den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich bei dem vom SEM in der Verfügung (im Vollzugspunkt) zitierten BVGE 2010/8 offensichtlich um ein Versehen handeln muss (vgl. Verfügung S. 8 f.), zumal das SEM mithin die erfolgten Anschläge vom April 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka benennt und daraus schliesst, dass keine von bewaffneten Konflikten dominierte Lage in Sri Lanka herrsche. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Dies umso mehr, als sich das SEM in seiner Vernehmlassung, wenn auch nicht explizit zu erwähntem Falschzitat, so doch erneut und zudem hinreichend zur Lage in Sri Lanka geäussert hat.
E. 7.5.6 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka ist ebenfalls zu verneinen. Denn der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM in diesem Punkt nicht teilt (vgl. Beschwerde S. 27 ff.) und er entgegen der Ansicht der Vorinstanz darin ein neues Gefährdungselement erblickt, beschlägt die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine materielle Frage.
E. 7.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffern 3-5]) sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 8.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).
E. 8.2.1 Auf Beschwerdeebene werden für den Fall einer materiellen Beurteilung des Mehrfachgesuchs diverse Beweisanträge gestellt. Zu diesen ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 8.2.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, von zuvor erwähnter Regel, wonach bei Mehrfachgesuchen keine Anhörung stattfindet, abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene hinreichend zu seinen neu dargelegten Gründen, die - wie aus nachstehenden Erwägungen folgt - hauptsächlich in der Vorsprache seiner Schwester auf dem Generalkonsulat und der im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung erfolgten Datenübermittlung sowie in einer verschärften politischen Situation in Sri Lanka gründeten, äussern konnte. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 1]) ist abzuweisen.
E. 8.2.3 Hinsichtlich der vom SEM beurteilten Lage in Sri Lanka wird gefordert, das SEM habe die Quellen, die es bei seinem Entscheid einbezogen habe, offenzulegen. In dieser Hinsicht wird ausgeführt, es müsste eigentlich davon ausgegangen werden, dass sich das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stützte, was wohl nicht zutreffe, sondern eher anzunehmen sei, die Vorinstanz habe sich auf noch ältere Quellen abgestützt (vgl. Beschwerde S. 59 ff.) Das Lagebild vom 16. August 2016 hat das SEM in seiner Verfügung nicht explizit erwähnt. Wie dem Rechtsvertreter bekannt ist, ist dieses jedoch öffentlich zugänglich. Wie bereits mit Urteil E-2050/2018 festgehalten, ist damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan (vgl. a.a.O. E.6.1.4), zumal das SEM nicht gehalten ist, darin zitierte, geheim zuhaltende Referenzen offenzulegen (vgl. Urteil des BVGer E-5779 vom 12. Mai 2021 E. 9.2.3 m.w.H.). Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung erneut eine Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dazu auf seine Notiz zu Sri Lanka vom 7. Februar 2020 verwiesen. Dieser Bericht der Vorinstanz ist samt den darin enthaltenen Quellenangaben öffentlich abrufbar. Der Antrag auf Anweisung des SEM zur Offenlegung der entsprechenden Quellen (vgl. Beschwerde S. 59 [Ziffer 4]) ist daher abzuweisen.
E. 8.2.4 Auf die weiteren ebenfalls abzuweisenden Beweisanträge in Zusammenhang mit der Datenübermittlung (vgl. Beschwerde S. 58 f. [Ziffern 2 und 3]) wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 9.1 Im Mehrfachgesuch wird erneut auf die in den bisherigen Verfahren bereits dargelegten Vorbringen (versuchte Zwangsrekrutierung, Suche nach dem Beschwerdeführer, LTTE-Verbindungen der Familie, Erhalt einer Vorladung durch die TID) hingewiesen. Dazu ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den bisher ergangenen Urteilen mit diesen Vorbringen befasst und diese für nicht glaubhaft befunden hat (vgl. Urteile des BVGer E-6077/2014 E. 4.1 f., E-2050/2018 E. 8.1.1 f. und E-7139/2018 E.11.1). Da es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache handelt (sog. res iudicata) war eine erneute Prüfung durch das SEM nicht angezeigt.
E. 9.2 Im Umstand, dass - wie in der Rechtsmittelschrift geschildert wird - ein Auto vor dem Haus der Eltern geparkt hat, in dem sich mehrere Personen befunden und das Haus beobachtet hätten (vgl. Beschwerde S. 60), lässt sich kein flüchtlingsrechtlich relevantes neues Ereignis erkennen. Denn im blossen Beobachten eines Hauses lässt sich nicht bereits auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer schliessen.
E. 9.3 Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument betreffend die Asylgesuchstellung des Bruders des Beschwerdeführers in F._______ (vgl. Beilage 151 zur Eingabe vom 16. Juni 2020) anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine zwischenzeitlichen Ereignisse dargelegt werden, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen wären. Immerhin gilt es anzumerken, dass das bloss in Form einer Fotoaufnahme vorliegende Dokument aus einem ausländischen Asylverfahren stammt, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Ausser der Bestätigung des Asylgesuches durch die kanadischen Behörden und einer knappen ersten, schriftlichen Begründung der Asylgründe in Englisch liegt nichts weiter vor. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass eine abschliessende Beurteilung der kanadischen Behörden hinsichtlich der vom Bruder in F._______ angegebenen Verfolgungsgründe vorgenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann es von vornherein nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, erwähnte Angaben vorliegend heranzuziehen.
E. 9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der über keine gültigen Identitätspapiere verfügt und nunmehr seit etlichen Jahren landesabwesend ist. Ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E- 1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund dieser Faktoren bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren verneint (vgl. E-2050/2018 E. 9.2 f. und E- 7139/2018 E. 11.2). An dieser Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten verschärften Lage in Sri Lanka, welche mit zahlreichen Berichten dokumentiert wird, festzuhalten. Denn damit werden keine zwischenzeitlich entscheidwesentlichen Ereignisse dargelegt, die einen anderen Schluss zulassen würden. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 hat gemäss aktueller Rechtsprechung auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin Bestand: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7345/2017 E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend jedoch zu verneinen. Denn nach wie vor sind keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass der Beschwerdeführer künftig einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
E. 9.5.1 Insofern sich der Beschwerdeführer erneut auf die erfolgte Vorsprache vom 26. Januar 2017 auf dem Generalkonsulat in Genf beruft, ist anzumerken, dass es sich auch hierbei um einen bereits beurteilten Sachverhalt handelt. Es sei daher auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-2050/2018 (vgl. a.a.O. E. 7) verwiesen.
E. 9.5.2 Was die Vorsprache der Schwester des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2019 auf dem Generalkonsulat in Genf respektive die Datenübermittlung im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren anbelangt, vermag dieser Umstand ebenfalls nicht ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Gefährdungselement zu begründen: So wurde im Urteil E- 5779/2019 vom 12. Mai 2021 betreffend die Schwester erkannt, dass keine Unregelmässigkeiten bei deren Vorsprache zu erkennen waren. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 Bst. c und g Migrationsabkommen wurde unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/6 E. 2.5 ebenso verneint, wie eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG oder eine Verletzung von Art. 8 und Art. 6 DSG (vgl. a.a.O. E. 10.3). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten der Schwester an die sri-lankischen Behörden wurde ebenso wie jener auf Erläuterung, wie sie vorzugehen habe, um bei den sri-lankischen Behörden Auskunft über sie betreffende Daten zu erhalten, abgewiesen. Abgewiesen wurde zudem das Erläuterungsbegehren, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Festgehalten wurde auch, dass ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen direkt an die Behörden des Heimatstaats zu richten wäre. Auch wurde der Beweisantrag, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, abgewiesen (vgl. a.a.O. E. 10.3 ff.).
E. 9.6 Der Beschwerdeführer vermag somit - entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) - weder aus seiner Vorsprache noch aus jener seiner Schwester auf dem Generalkonsulat in G respektive aus der Übermittlung der Daten an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die von ihm gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 2], S. 58 [Ziffer 2], S. 59 [Ziffer 3] sind demzufolge allesamt abzuweisen.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfüllt, weshalb das SEM sein viertes Asylgesuch respektive sein drittes Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
E. 11.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung finden. Anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. Beschwerde S. 82). Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile bei einer Rückkehr Verhören ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 82 ff.). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Die vom Beschwerdeführer neusten politischen Entwicklungen (vgl. Replik S. 5 ff.) lassen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu. Den Vorbringen im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lassen sich keine neuen individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nunmehr entgegenstehen könnten. Es liegen damit keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester in die Heimat zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer vom 12. Mai 2021 E-5779/2019 E. 12.2.3), wo sie beide über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive der verneinten Gefährdung aufgrund von Risikofaktoren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte, wie in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt werden (vgl. Beschwerde S. 83 f.). Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch dessen Folgen respektive die geltend gemachten Entwicklungen der Situation in Sri Lanka - auch nicht die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen Sri Lanka und der Schweiz - vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen.
E. 11.2.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse nach wie vor auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist.
E. 11.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Begleichung der Verfahrenskosten wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kosten-vorschuss von Fr. 1500.- verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5653/2019 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Spälti Giannakitsas Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, zuletzt in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei er auch geboren und aufgewachsen. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, im März 2012 von unbekannten, zivil gekleideten Personen auf dem Weg zur Schule angehalten und - unter Todesdrohungen gegen seine Familie - zum Beitritt zur "Bewegung" aufgefordert worden zu sein. Daraufhin sei er rund einen Monat lang fast täglich von Unbekannten belästigt und teilweise geschlagen worden. Er habe sich deswegen einmal in Spitalpflege begeben müssen. Nach Verlassen des Spitals sei er nach D._______ gegangen und von dort ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. A.c Gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und erwähnt, seit der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz sei er noch mehrere Male in seinem Elternhaus gesucht worden. A.d Mit Urteil D-6077/2014 vom 10. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16. September 2014 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe. B. B.a Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch respektive erstes Mehrfachgesuch beim SEM ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Vergleich zu anderen Tamilen überdurchschnittlich gross und kräftig gebaut. Dies erkläre, warum paramilitärische Gruppen ihn hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie unter Druck geraten und massiv behelligt worden, so dass seine Schwester E._______ im Frühling 2015 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe bis ins Detail die gleiche Hintergrundgeschichte mit seiner Verfolgungssituation vorgebracht. Im Weiteren wurde vorgebracht, im Rahmen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom 26. Januar 2017 sei nach dem Namen seiner Familienangehörigen gefragt worden. Die Konsulatsmitarbeiterin sei offenbar auch über das Asylgesuch seiner Schwester im Bilde gewesen. Er sei bei der Vorsprache gefragt worden, warum er in Sri Lanka Probleme gehabt habe. Es sei anzunehmen, dass das SEM Informationen an das Konsulat übermittelt habe, welche nicht vom Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gedeckt seien. B.b Mit Verfügung vom 1. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM mit Verweis auf seine Verfügung vom 16. September 2014 und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6077/2014 vom 10. November 2016 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine äussere Erscheinung würde keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermögen. Im Weiteren befand es, dass die dem sri-lankischen Generalkonsulat zum Zwecke der Ersatzpapierbeschaffung ausgehändigten Daten zu keinem Zeitpunkt die Datenschutzbestimmungen gemäss dem Migrationsabkommen beziehungsweise der nationalen Gesetzgebung verletzen würden. Daten seine Schwester betreffend oder mündliche Informationen seien dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht weitergeleitet worden. B.c Eine gegen die Verfügung vom 1. März 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 ab. Es stützte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich und führte in materieller Hinsicht aus, dass nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Ein Fluchtgrund habe auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer einer der Risikogruppen gemäss dem Koordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) zuzurechnen. C. C.a Am 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch respektive zweites Mehrfachgesuch ein und beantragte unter anderem zu den neuen Vorbringen angehört zu werden. Zur Begründung wurde - unter Beilage zahlreicher Dokumente - insbesondere auf eine Kopie einer Vorladung der TID (Terrorism Investigation Division) vom 22. August 2018 hingewiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat weiterhin verfolgt und gesucht. Auch seine Schwester habe eine solche Vorladung erhalten. Die Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat habe zudem gezeigt, dass die sri-lankischen Behörden über die Verfolgung informiert seien und er bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei. Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschlechtert, was zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen würde. C.b Mit Verfügung vom 12. November 2018 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. In Bezug auf Vorbringen, die der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangen Verfahren geltend gemacht hatte, verwies das SEM auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Verfügung und die bisher erfolgten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM führte im Weiteren aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Vorladung der TID vom 22. August 2018 um eine Fälschung handle. Zum Beweis für eine mögliche Verfolgung durch die TID sei das Dokument nicht geeignet, zumal sich der Beschwerdeführer in dem in der Vorladung erwähnten Aussagezeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Zwar habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2018 verändert. Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung für zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen aus dem Ausland seien aber zu verneinen. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers würde nicht vorliegen. Er würde - nach wie vor - kein Risikoprofil aufweisen. C.c Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei machte er geltend, er sei aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat und seiner Vorgeschichte asylrechtlich gefährdet. Er stamme aus einer Heldenfamilie und weise eine direkte Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) auf. Zudem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere und befinde sich mittlerweile seit (...) Jahren in der Schweiz, einem der wichtigsten tamilischen Diasporazentren weltweit. Somit seien mehrere der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren erfüllt. C.d Mit Urteil E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Vorladung der TID sei nicht geeignet, die bereits in den vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren getroffenen Schlussfolgerungen zu beeinflussen. Es sei nicht annähernd wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2018 von den Behörden vorgeladen worden sei. Es bestünden zudem keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Koordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. Auch die aktuelle Lage in Sri Lanka ändere an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. D. D.a Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim SEM ein viertes Asylgesuch respektive drittes Mehrfachgesuch ein. Dem Mehrfachgesuch waren 88 Beilagen hauptsächlich in Form von verschiedenen Artikeln und Berichten zu Sri Lanka (inklusive einer CD-ROM mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018) beigelegt. Begründet wurde dieses hauptsächlich mit der Vorsprache der Schwester des Beschwerdeführers auf dem Generalkonsulat von Sri Lanka in Genf vom 27. Februar 2019. Er habe seine Schwester dabei begleitet, jedoch draussen warten müssen. Die sri-lankischen Behörden hätten demnach ein klares Interesse an seiner Schwester und hegten ihm gegenüber Misstrauen. Anlässlich der Vorsprache seiner Schwester sei ein tamilisch sprechender Singhalese anwesend gewesen, der ihr Fragen gestellt und ein Protokoll erstellt habe. Es sei naheliegend, dass es sich bei ihm um einen Sicherheitsbeamten Sri Lankas handle. Der Schwester seien Fragen zur Person, zu den Eltern und Geschwistern, ihrem Wohnort in Sri Lanka, den Schulen, die sie dort besucht habe, ihren ehemaligen Arbeitgebern und zum Verbleib und zur Tätigkeit ihrer Brüder gestellt worden. Auch sei nach dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sowie danach gefragt worden, wie respektive mit welchen Papieren die Schwester in die Schweiz eingereist sei. Da sie angegeben habe, den Pass dem Schlepper abgegeben zu haben, sei naheliegend, dass der sri-lankische Vertreter dies als Besitz illegaler Reisepapiere erachten würde. Die Meldung dieses Tatbestands an die sri-lankischen Behörden würde bei einer Rückkehr für die Schwester bedeuten, dass sie verhaftet und aufgrund ihres sonstigen Gefährdungsprofil Opfer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Dem Gespräch habe zudem eine Schweizerin beigewohnt, welche sich nicht vorgestellt habe, bei der es sich aber wohl um eine SEM-Mitarbeiterin gehandelt habe. Diese habe nur zugehört und anscheinend über keine Tamilisch-Kenntnisse verfügt. Am Ende des Gesprächs habe der sri-lankische Vertreter die Schwester nach draussen begleitet, wo er, der Beschwerdeführer, auf der Strasse auf sie gewartet habe. Es sei naheliegend, dass der Vertreter habe wissen wollen, mit wem sie angereist sei. Die Schweizerin sei indes im Büro verblieben, was darauf hindeute, dass sie mit dem Vertreter noch eine Nachbesprechung abgehalten habe. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka erlaube gemäss Art. 16 Bst. c zwar die Übermittlung von Daten über besuchte Schulen. Dies widerspreche aber Art. 97 Abs. 3 AsylG, da diese Norm abschliessend die Daten aufzähle, die bei einem Vollzug übermittelt werden dürften. Der Besuch von Schulen sei darin nicht enthalten. Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens laufe sodann internationalen Menschenrechtsverträgen zuwider, da sich aus der Bekanntgabe von Schulbesuchen eine Verfolgungsgefahr ergebe. Art. 16 Bst c des Migrationsabkommens sei daher ungültig und nicht anwendbar. In Zusammenhang mit der erfolgten Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive der Ersatzpapierbeschaffung wurden zahlreiche Anträge an das SEM gestellt, auf welche, soweit massgeblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird. Im Weiteren wurde im Mehrfachgesuch ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt infolge der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka seit der vorübergehenden Ernennung von Mahinda Rajapak-sas zum Premierminister im Oktober 2018 respektive dessen Rückkehr in die Politik und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es bestehe eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen. Das Risikoprofil des langjährig landesabwesenden tamilischen Beschwerdeführers, der über keine gültigen Einreisepapiere verfüge, durch die TID vorgeladen worden sowie Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie sei, sei daher noch stärker zu gewichten und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Flüchtlingseigenschaft würde ihm überdies allein schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden erfüllen, was mithin durch zahlreiche Fälle von zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden belegt werde. Dem SEM wurde schliesslich beantragt, für den Fall, dass es Zweifel an den neuen Asylgründen hege, den Beschwerdeführer anzuhören. D.b Die Vorinstanz verfügte am 27. März 2019, dass einstweilen vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen werde und allfällige Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren seien. Am 15. April 2019 gewährte das SEM zudem Einsicht in die Vollzugsakten. Infolge Geheimhaltungsinteressen gewährte es in gewisse Aktenstücke lediglich eingeschränkte Einsicht. Ausserdem verweigerte das SEM zufolge überwiegender privater und öffentlicher Interessen die Einsicht in bestimmte Aktenstücke. D.c Mit Entscheid vom 20. September 2019 verfügte das SEM die Abweisung des Mehrfachgesuchs, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. September 2019. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Kopie des Mehrfachgesuchs und eine CD-ROM mit den Beilagen 2-116, hauptsächlich bestehend aus Berichten und Artikel die Lage in Sri Lanka betreffend, eingereicht. Darunter befand sich auch eine Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 3) sowie ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 (Beilage 88) mit weiteren 409 (digitalisierten) Beilagen. In der Beschwerde wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziffer 1). Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziffer 2). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 5). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 7). Auf die Beschwerdebegründung sowie die darin enthaltenen zahlreichen Beweisanträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.e Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Spruchkörper derzeit aus dem Instruktionsrichter Lorenz Noli und der Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler bestehe. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 20. November 2019 aufgefordert. D.f Am 20. November 2019 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Gleichentags wies der Beschwerdeführer auf eine seit den Präsidentschaftswahlen erneute Verschärfung der Lage in Sri Lanka hin und machte auf die diplomatische Verstimmung angesichts der Ereignisse rund um die Festhaltung einer Schweizer Botschaftsmitarbeiterin aufmerksam. Dem Schreiben vom 20. November 2019 wurden eine CD-ROM mit verschiedenen Berichten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 117 und 119 bis 146) und ein Bericht zu den Wahlen in Sri Lanka (Beilage 118) eingereicht. D.g Am 8. Mai 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen, welche das SEM am 25. Mai 2020 einreichte. Es hielt darin an seinen bisherigen Einschätzungen fest. Auf die Begründung im Einzelnen wird - sofern massgeblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen D.h Dem Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2020 die Gelegenheit erteilt, bis zum 11. Juni 2020 eine Replik einzureichen. Diese wurde durch den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Juni 2020 zu den Akten gereicht. Ihr waren eine Bestätigung der (...) Behörden betreffend ein Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2019 (Beilage 147), eine CD-ROM mit einem Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 inklusive 50 Beilagen (Beilage 148), eine CD-ROM mit einem Länderupdate vom 26. Februar 2020 Sri Lanka inklusive 58 Beilagen (Beilage 149), eine CD-ROM mit einem Zusatzbericht zur Lagesituation in Sri Lanka Stand 10. April 2020 inklusive 50 Beilagen (Beilage 150), beigelegt. In der Replik wurde insbesondere die unverzügliche Bekanntgabe des neuen Spruchkörpers unter Angabe der Kriterien, nach denen dieser ausgewählt worden sei, gefordert. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen in der Replik wird - soweit von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.i Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wurde als Beilage 151 die in F._______ erfolgte, schriftliche Aslygesuchsbegründung des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art.108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung- einzutreten. 2.2 Soweit in der Beschwerde - wie schon in den Beschwerdeverfahren zuvor -zunächst die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beantragt wurde (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 1] und S. 5 f., ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4.1-4.3) nicht einzutreten. Denn es besteht - wie dem Rechtsvertreter aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung.
3. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers E-5779/2019 behandelt. Das Urteil in erwähntem Verfahren wird mit heutigem Datum ebenfalls gesprochen.
4. Mit Erlass des vorliegenden Urteils ist dem Beschwerdeführer der Spruchkörper vollständig bekanntgemacht. Infolge der erwähnten Koordination wird die vorliegende Beschwerde vom selben Spruchkörper wie im Verfahren E-5779/2019 beurteilt. Es erübrigt sich somit auf den in der Replik (vgl. Replik S. 2) gestellten Antrag auf unverzügliche Bekanntgabe des neuen Spruchkörpers und der Kriterien, nach denen dieser ausgewählt worden sei, weiter einzugehen. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts, da - wie erwähnt - die Änderung des Spruchkörpers aufgrund des Konnexes der beiden Verfahren und damit nicht mittels Anwendung einer Software erfolgt ist.
5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 6. 6.1 In seiner Verfügung vom 20. September 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen) geregelt sei. Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem Generalkonsulat in Genf eine Vorsprache erfolgt sei, entspreche dem üblichen Vorgehen und werde nicht durch eine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Unter Hinweis auf BVGE 2017Vl/6 erwog die Vorinstanz, dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20] vollumfänglich eingehalten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Vorsprache der Schwester auf dem Generalkonsulat sei somit zu verneinen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich deshalb weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Wolle eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse, so habe sie gemäss Art. 16 Bst j des Migrationsabkommens ihr Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Das Migrationsabkommen sei somit vorliegend nicht verletzt worden. Die diesbezüglichen Vorhalte würden sich als unbegründet erweisen. Die Anträge auf Offenlegung verschiedener Angaben zu den übermittelten Daten durch die sri-lankischen Behörden und auf Löschung von übermittelten Daten seien abzulehnen. Ein Gesuch um Offenlegung zur Verwendung der übermittelten Daten habe der Beschwerdeführer direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Insofern der Beschwerdeführer ausserdem seine bereits in den früheren Verfahren und insbesondere jene im letzten Beschwerdeverfahren dargelegten Asylvorbringen wiederhole (Risikoprofil, politische Strukturen in Sri Lanka, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), werde auf die Erwägungen in den vorangegangen Verfügungen des SEM und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Auch aufgrund der aktuellen Aktenlage liege nichts vor, das zu einer anderen Einschätzung führen könne. Hinsichtlich der im Mehrfachgesuch abgebildeten, veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich negativ auf das Profil des Beschwerdeführers auswirke, stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, ein Risikoprofil sei bislang verneint worden und nach wie vor nicht vorhanden. Die Ausführungen zu Sri Lanka würden sich zudem mehrheitlich auf die Zeit vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 beziehen und seien bereits damals geltend gemacht und geprüft worden. Die Schilderungen zu den jüngeren Entwicklungen der allgemeinen und politischen Situation in Sri Lanka würden keinen konkreten, individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Dasselbe gelte für die zusammengetragenen Berichte und Quellen, wie auch für die Beilagen Nrn. 10, 11 sowie 13 bis 17, die nach erwähntem Urteil datierten. Auch aus diesen könne nichts Konkretes mit Bezug auf die Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden, was auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse. 6.2 In der Beschwerde vom 28. Oktober 2019 wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und argumentiert, Art. 97 Abs. 3 AsylG enthalte keine abschliessende Aufzählung und damit keine spezifische Regelung der zu übermittelnden Personendaten. Diese Norm verdränge Art. 6 DSG nicht vollständig. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme Art. 6 DSG eine eigenständige Bedeutung zu und sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. Das in Art. 6 Abs. 1 DSG vorgegebene Schutzniveau sei in Sri Lanka nicht gegeben, zumal kein Schutz davor bestehe, dass die übermittelten Daten nicht zweckentfremdet würden. Dem Beschwerdeführer stehe kein Recht zu, über den Verwendungszweck der Daten bei den sri-lankischen Behörden Einsicht zu verlangen. Die sri-lankischen Behörden würden die Daten auf eine andere Weise verwenden, als dies die schweizerischen Gesetze vorsehen würden. Dadurch werde Art. 6 DSG verletzt. Das SEM habe in der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D- 4794/2017 eingestanden, dass die Daten auch zur Überprüfung der Rückkehrenden verwendet würden, da diese allesamt am Flughafen in D._______ durch das CID und die TID überprüft würden. Ebenso sei zugegeben worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung durch das CID und die TID vorzubereiten. Das SEM habe daher die Widerrechtlichkeit der Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Gerügt wurde im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltserhebung. Dazu wurde im Wesentlichen dargelegt, das SEM habe vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage in Sri Lanka sowie der neu dargelegten Asylgründe das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht geprüft. Im Folgegesuch sei zudem - entgegen den Ausführungen des SEM - ein konkreter Fallbezug vorgenommen worden. Das SEM gehe darauf sowie auch auf die Gefährdungslage infolge der neuen Ländersituation nicht ein. Es beziehe sich lediglich auf sein Lagebild vom 16. August 2016 oder noch ältere Länderinformationen, womit es nicht nur die Begründungspflicht verletzt, sondern auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Vorinstanz zitiere zudem in ihrem Entscheid BVGE 2010/8 E. 9.5, der sich auf Bangladesch, hingegen nicht auf Sri Lanka beziehe. Eine Begründung dafür, wie das SEM zur aktuellen Lageeinschätzung in Sri Lanka gelange, fehle, zumal das SEM dazu keine einzige Quelle vorlege. Das SEM habe daher darzulegen, inwiefern es zu seiner Schlussfolgerung gelange, dass sich die Lage für tamilische Asylsuchende mit klaren LTTE-Verbindungen nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer sei zudem letztmals vor über fünf Jahren angehört worden. Diese Anhörung sei mangelhaft gewesen. Er habe sich demnach weder zu dem bei seiner Einreise vorhandenen asylrelevanten Sachverhalt noch zu dem neu vorgebrachten Sachverhalt äussern können. Da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit Stellung des ersten Asylgesuchs negativer präsentiere, hätte er erneut angehört und eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden müssen. Hinzukomme, dass die zeitliche Nähe zwischen einer Anhörung und einem Entscheid zwingend erforderlich sei. Moniert wurde unter der Rubrik der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung zudem, dass das SEM weder die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers noch den Umstand, dass er als abgewiesener tamilische Asylsuchender aufgrund der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka einer sozialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne angehöre, berücksichtigt habe. Tamilen würden ohne konkrete Anhaltspunkte verdächtigt, ehemalige LTTE-Mitglieder zu sein. Besonders überwacht und gefährdet seien Rückkehrende aus der tamilischen Diaspora und exilpolitisch aktive Personen aus der Schweiz. Es wurde erneut betont, dass sich das SEM auf ein Lagebild vom 16. August 2016 und damit auf ein manipuliertes Bild sowie veraltete und mithin nicht öffentlich zugängliche und nicht überzeugende Quellen stütze. Darin sei eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu erkennen. Die Beurteilung der Gefährdungslage sei unter Ausklammerung zahlreicher Sachverhaltselemente aus formellen Gründen erfolgt, womit keine Gesamtwürdigung und keine korrekte Beurteilung stattgefunden habe. Im Weiteren habe das SEM keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sondern vollumfänglich auf die vorhergehenden Verfügungen und Urteile verwiesen. Der tamilische Beschwerdeführer stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie, lebe schon sehr lange in der Schweiz und sei durch die TID vorgeladen worden. Er sei daher gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen und bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Hinzukomme erwähnte Problematik um die Ersatzreisepapierbeschaffung durch das SEM über die sri-lankischen Behörden. Schliesslich wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie erfahren habe, dass vor einigen Monaten ein Auto vor deren Haus geparkt und die Insassen des Autos das Haus beobachtet hätten. Er werde demnach nach wie vor in Sri Lanka gesucht. In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2019 verwies der Rechtsanwalt sodann auf eine zwischenzeitlich veränderte politische Lage in Sri Lanka seit der Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa - einem Gegner der Tamilen - zum Präsidenten. Auch wies er auf die Festhaltung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka hin. Damit liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, aus dem sich eine massive Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ergebe. 6.3 In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die erfolgte Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts an seiner Einschätzung ändere. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen müsse eine hinreichende Subsumption im Einzelfall erfolgen. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Den Akten seien keine hinreichenden Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund erwähnter Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sei damit nicht gegeben. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten merkte das SEM an, dass sich diese lediglich auf die allgemeine Lage, die politischen Entwicklungen und Ereignisse beziehen würden, die nicht direkt in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden. 6.4 In der Replik vom 11. Juni 2020 monierte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei erwiesenermassen vor seiner Ausreise bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die durch die veränderte Situation in Sri Lanka erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers werde durch das SEM völlig falsch eingeschätzt und die Vorinstanz verweigere bewusst eine korrekte Arbeitsweise. Der Sekretär des sri-lankischen Verteidigungsministeriums habe verlauten lassen, dass er die angeblich gezielten Versuche der tamilischen Diaspora, die LTTE in Sri Lanka wiederbeleben zu wollen, als Bedrohung erachte. Da das Migrationsdepartement neu dem Verteidigungsministerium unterstehe, würden bei zurückkehrenden Asylsuchenden Informationen direkt diesem Ministerium übermittelt, was jederzeit eine Verfolgungsmassnahme nach sich ziehen könne. Diese Gefahr sei beim Beschwerdeführer als Person mit familiärem LTTE-Hintergrund hoch, zumal er einschlägig bei den Sicherheitskräften registriert sei. Schliesslich wurde dargelegt, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei zwischenzeitlich aus Sri Lanka nach F._______ geflüchtet. Dort habe dieser ein Asylgesuch gestellt. Daraus ergebe sich, dass auch sein Bruder direkt von Verfolgung betroffen sei. Die entsprechenden Aussagen des Bruders in dessen Asylverfahren würden nachgereicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wurde durch den Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, der Bruder habe in seinem schriftlichen Asylgesuch gegenüber den (...) Behörden beschrieben, wie die in die Schweiz geflüchtete Schwester aufgrund der auf sie verübten sexuellen Übergriffe aus Sri Lanka habe fliehen müssen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im August 2019 habe die Armee dem Bruder vorgeworfen, Geld von seinen Geschwistern in der Schweiz zwecks Wiederaufbaus der LTTE zu erhalten. Der Bruder sei drei Tage inhaftiert und zu seiner Verbindung zur tamilischen Diaspora befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Damit werde das anhaltende Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer belegt. 7. 7.1 Auf Beschwerdeebene werden - wie bereits in den vorangegangen beiden Beschwerdeverfahren - zahlreiche formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 m.w.H.). 7.5 7.5.1 Sachverhaltselemente, welche bereits Bestandteil eines oder im vorliegenden Fall mehrerer rechtskräftiger Urteile waren (versuchte Anwerbung durch paramilitärische Truppen, familiäre Verbindungen zu den LTTE, Vorladung durch die TID, Suche nach dem Beschwerdeführer, bisheriges Risikoprofil) waren im vorliegenden Verfahren - wie sich auch aus nachstehenden materiellen Erwägungen ergibt - nicht nochmals zu beurteilen. Es liegt daher eine korrekte Rechtsanwendung durch das SEM vor. Die Rüge, die Aufteilung des Gesamtsachverhaltes in unterschiedliche Teilsachverhalte durch das SEM sei willkürlich und stelle zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. Beschwerde S. 27 f.), geht demnach fehl. 7.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit den neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und klar dargelegt, weshalb im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung und der damit verbundenen Vorsprache (von ihm und seiner Schwester) auf dem Generalkonsulat keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen zu erkennen ist, aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft und mithin erneut ein Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint hat und weshalb an diesen Feststellungen die vom Beschwerdeführer dargelegte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermag (vgl. Verfügung S. 5 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie in der Beschwerde gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 15 ff.) ist zu verneinen. 7.5.3 Das SEM hat, wie erwähnt, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka geprüft und eine daraus folgende Gefährdung verneint (vgl. Verfügung S. 7) Von einer unterlassenen Prüfung allfälliger Risikofaktoren und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie dies in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 15 f.), kann nicht gesprochen werden. 7.5.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 16) kann in der vom SEM unterlassenen Anhörung des Beschwerdeführers ebenfalls keine Gehörsverletzung erblickt werden: Das Mehrfachgesuch vom 21. März 2019 wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie vom SEM zutreffend erwähnt - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG umfassend darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5). Die Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM war daher nicht angezeigt. 7.5.5 Im Umstand allein, dass das SEM in seiner Beurteilung zur Lage in Sri Lanka - nebst Entscheiden des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts - in einer Klammer fälschlicherweise einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Bangladesch zitiert, kann entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 21) ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Aus den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich bei dem vom SEM in der Verfügung (im Vollzugspunkt) zitierten BVGE 2010/8 offensichtlich um ein Versehen handeln muss (vgl. Verfügung S. 8 f.), zumal das SEM mithin die erfolgten Anschläge vom April 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka benennt und daraus schliesst, dass keine von bewaffneten Konflikten dominierte Lage in Sri Lanka herrsche. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Dies umso mehr, als sich das SEM in seiner Vernehmlassung, wenn auch nicht explizit zu erwähntem Falschzitat, so doch erneut und zudem hinreichend zur Lage in Sri Lanka geäussert hat. 7.5.6 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka ist ebenfalls zu verneinen. Denn der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM in diesem Punkt nicht teilt (vgl. Beschwerde S. 27 ff.) und er entgegen der Ansicht der Vorinstanz darin ein neues Gefährdungselement erblickt, beschlägt die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine materielle Frage. 7.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffern 3-5]) sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). 8.2 8.2.1 Auf Beschwerdeebene werden für den Fall einer materiellen Beurteilung des Mehrfachgesuchs diverse Beweisanträge gestellt. Zu diesen ist vorab Folgendes festzuhalten: 8.2.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, von zuvor erwähnter Regel, wonach bei Mehrfachgesuchen keine Anhörung stattfindet, abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene hinreichend zu seinen neu dargelegten Gründen, die - wie aus nachstehenden Erwägungen folgt - hauptsächlich in der Vorsprache seiner Schwester auf dem Generalkonsulat und der im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung erfolgten Datenübermittlung sowie in einer verschärften politischen Situation in Sri Lanka gründeten, äussern konnte. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 1]) ist abzuweisen. 8.2.3 Hinsichtlich der vom SEM beurteilten Lage in Sri Lanka wird gefordert, das SEM habe die Quellen, die es bei seinem Entscheid einbezogen habe, offenzulegen. In dieser Hinsicht wird ausgeführt, es müsste eigentlich davon ausgegangen werden, dass sich das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stützte, was wohl nicht zutreffe, sondern eher anzunehmen sei, die Vorinstanz habe sich auf noch ältere Quellen abgestützt (vgl. Beschwerde S. 59 ff.) Das Lagebild vom 16. August 2016 hat das SEM in seiner Verfügung nicht explizit erwähnt. Wie dem Rechtsvertreter bekannt ist, ist dieses jedoch öffentlich zugänglich. Wie bereits mit Urteil E-2050/2018 festgehalten, ist damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan (vgl. a.a.O. E.6.1.4), zumal das SEM nicht gehalten ist, darin zitierte, geheim zuhaltende Referenzen offenzulegen (vgl. Urteil des BVGer E-5779 vom 12. Mai 2021 E. 9.2.3 m.w.H.). Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung erneut eine Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dazu auf seine Notiz zu Sri Lanka vom 7. Februar 2020 verwiesen. Dieser Bericht der Vorinstanz ist samt den darin enthaltenen Quellenangaben öffentlich abrufbar. Der Antrag auf Anweisung des SEM zur Offenlegung der entsprechenden Quellen (vgl. Beschwerde S. 59 [Ziffer 4]) ist daher abzuweisen. 8.2.4 Auf die weiteren ebenfalls abzuweisenden Beweisanträge in Zusammenhang mit der Datenübermittlung (vgl. Beschwerde S. 58 f. [Ziffern 2 und 3]) wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 9. 9.1 Im Mehrfachgesuch wird erneut auf die in den bisherigen Verfahren bereits dargelegten Vorbringen (versuchte Zwangsrekrutierung, Suche nach dem Beschwerdeführer, LTTE-Verbindungen der Familie, Erhalt einer Vorladung durch die TID) hingewiesen. Dazu ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den bisher ergangenen Urteilen mit diesen Vorbringen befasst und diese für nicht glaubhaft befunden hat (vgl. Urteile des BVGer E-6077/2014 E. 4.1 f., E-2050/2018 E. 8.1.1 f. und E-7139/2018 E.11.1). Da es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache handelt (sog. res iudicata) war eine erneute Prüfung durch das SEM nicht angezeigt. 9.2 Im Umstand, dass - wie in der Rechtsmittelschrift geschildert wird - ein Auto vor dem Haus der Eltern geparkt hat, in dem sich mehrere Personen befunden und das Haus beobachtet hätten (vgl. Beschwerde S. 60), lässt sich kein flüchtlingsrechtlich relevantes neues Ereignis erkennen. Denn im blossen Beobachten eines Hauses lässt sich nicht bereits auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer schliessen. 9.3 Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument betreffend die Asylgesuchstellung des Bruders des Beschwerdeführers in F._______ (vgl. Beilage 151 zur Eingabe vom 16. Juni 2020) anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine zwischenzeitlichen Ereignisse dargelegt werden, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen wären. Immerhin gilt es anzumerken, dass das bloss in Form einer Fotoaufnahme vorliegende Dokument aus einem ausländischen Asylverfahren stammt, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Ausser der Bestätigung des Asylgesuches durch die kanadischen Behörden und einer knappen ersten, schriftlichen Begründung der Asylgründe in Englisch liegt nichts weiter vor. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass eine abschliessende Beurteilung der kanadischen Behörden hinsichtlich der vom Bruder in F._______ angegebenen Verfolgungsgründe vorgenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann es von vornherein nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, erwähnte Angaben vorliegend heranzuziehen. 9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der über keine gültigen Identitätspapiere verfügt und nunmehr seit etlichen Jahren landesabwesend ist. Ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E- 1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund dieser Faktoren bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren verneint (vgl. E-2050/2018 E. 9.2 f. und E- 7139/2018 E. 11.2). An dieser Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten verschärften Lage in Sri Lanka, welche mit zahlreichen Berichten dokumentiert wird, festzuhalten. Denn damit werden keine zwischenzeitlich entscheidwesentlichen Ereignisse dargelegt, die einen anderen Schluss zulassen würden. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 hat gemäss aktueller Rechtsprechung auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin Bestand: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7345/2017 E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend jedoch zu verneinen. Denn nach wie vor sind keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass der Beschwerdeführer künftig einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. 9.5 9.5.1 Insofern sich der Beschwerdeführer erneut auf die erfolgte Vorsprache vom 26. Januar 2017 auf dem Generalkonsulat in Genf beruft, ist anzumerken, dass es sich auch hierbei um einen bereits beurteilten Sachverhalt handelt. Es sei daher auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-2050/2018 (vgl. a.a.O. E. 7) verwiesen. 9.5.2 Was die Vorsprache der Schwester des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2019 auf dem Generalkonsulat in Genf respektive die Datenübermittlung im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren anbelangt, vermag dieser Umstand ebenfalls nicht ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Gefährdungselement zu begründen: So wurde im Urteil E- 5779/2019 vom 12. Mai 2021 betreffend die Schwester erkannt, dass keine Unregelmässigkeiten bei deren Vorsprache zu erkennen waren. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 Bst. c und g Migrationsabkommen wurde unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/6 E. 2.5 ebenso verneint, wie eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG oder eine Verletzung von Art. 8 und Art. 6 DSG (vgl. a.a.O. E. 10.3). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten der Schwester an die sri-lankischen Behörden wurde ebenso wie jener auf Erläuterung, wie sie vorzugehen habe, um bei den sri-lankischen Behörden Auskunft über sie betreffende Daten zu erhalten, abgewiesen. Abgewiesen wurde zudem das Erläuterungsbegehren, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Festgehalten wurde auch, dass ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen direkt an die Behörden des Heimatstaats zu richten wäre. Auch wurde der Beweisantrag, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, abgewiesen (vgl. a.a.O. E. 10.3 ff.). 9.6 Der Beschwerdeführer vermag somit - entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) - weder aus seiner Vorsprache noch aus jener seiner Schwester auf dem Generalkonsulat in G respektive aus der Übermittlung der Daten an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die von ihm gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 2], S. 58 [Ziffer 2], S. 59 [Ziffer 3] sind demzufolge allesamt abzuweisen.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfüllt, weshalb das SEM sein viertes Asylgesuch respektive sein drittes Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 11.2 11.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 11.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung finden. Anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. Beschwerde S. 82). Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile bei einer Rückkehr Verhören ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 82 ff.). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Die vom Beschwerdeführer neusten politischen Entwicklungen (vgl. Replik S. 5 ff.) lassen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu. Den Vorbringen im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lassen sich keine neuen individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nunmehr entgegenstehen könnten. Es liegen damit keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester in die Heimat zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer vom 12. Mai 2021 E-5779/2019 E. 12.2.3), wo sie beide über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive der verneinten Gefährdung aufgrund von Risikofaktoren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte, wie in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt werden (vgl. Beschwerde S. 83 f.). Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch dessen Folgen respektive die geltend gemachten Entwicklungen der Situation in Sri Lanka - auch nicht die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen Sri Lanka und der Schweiz - vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen. 11.2.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse nach wie vor auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist. 11.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Begleichung der Verfahrenskosten wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kosten-vorschuss von Fr. 1500.- verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Claudia Jorns Morgenegg Versand: