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E-5779/2019

E-5779/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie zu sein und aus B._______, Distrikt C._______, zu stammen. Zu den Gründen ihrer Ausreise brachte sie vor, ihr Bruder D._______, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe Sri Lanka bereits 2012 verlassen, weil Mitglieder einer unbekannten Gruppierung ihn zwangsweise hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie ständig durch Unbekannte zum Verbleib ihres Bruders befragt worden. Während der letzten Befragung vom 16. Juni 2015 hätten sie vier Männer sexuell belästigt. Tags darauf sei sie nach E._______ gereist und habe von dort aus auf dem Luftweg ihr Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 erachtete das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten Belästigungen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31). Zudem weise sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, ihrer Landesabwesenheit und ihres Alters noch kein Profil auf, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Gegen den Entscheid des SEM vom 26. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 26. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde dabei dargelegt, die Beschwerdeführerin habe diverse Details der Belästigungen und weitere sexuelle Übergriffe durch - wie sich herausgestellt habe - Angehörige des CID (Criminal Investigation Department), die nach ihrem Bruder gesucht hätten, verschwiegen. Einmal habe sie sich mittels Selbstverletzungen vor einem solchen Übergriff zu schützen versucht. Davon trage sie Narben am (...). Durch zwei Briefe ihrer Mutter habe sie ausserdem von Verbindungen ihres Vaters zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie davon erfahren, dass eine Cousine mütterlicherseits aktives Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Da die Familie eher wohlhabend sei, habe der Vater zudem Bekannte und Verwandte aus der Gefangenschaft freigekauft. A.d Mit Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesver-waltungsgericht die Beschwerde vom 26. Juni 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Details zu den angeblichen Belästigungen sowie die Unterstützungs-leistungen des Vaters für die LTTE erachtete das Gericht im Gesamtkontext als nachgeschobene Sachvorbringen. Das Gericht verneinte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. B. B.a Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch respektive erstes Mehrfachgesuch ein. Dem Gesuch lagen zahlreiche Beweismittel bei. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zu Unrecht von der Unglaub-haftigkeit der Fluchtvorbringen ausgegangen; dies insbesondere auch mangels Beizugs der Akten des Bruders respektive Koordination mit dessen Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin habe massive Narben am (...), was bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden erwecken und zu einer Verfolgung führen werde. Im Lichte neuerer Entwicklungen seien auch die Verbindungen der Familie zu den LTTE neu zu würdigen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen Backgroundcheck vornehmen würden und die Beschwerdeführerin deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. B.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Narben auf dem (...) der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Die Vorbringen des Bruders in dessen Asyl- und Mehrfachgesuch stünden in keinem Zusammenhang mit den von ihr neu geschilderten Gründen. Die dem sri-lankischen Generalkonsulat zum Zwecke der Ersatzpapierbeschaffung ausgehändigten Daten würden zu keinem Zeitpunkt die Datenschutzbestimmungen gemäss dem Migrationsabkommen beziehungsweise der nationalen Gesetzgebung verletzen. Die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Berichte würden keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und folglich keinen Aufschluss über ein allfälliges Risikoprofil respektive eine damit verbundene Gefährdung ergeben. B.c Eine gegen die Verfügung vom 21. Februar 2018 namens der Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter erhobene Beschwerde - welcher zahlreiche Beweismittel beigelegt wurden - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 ab. Das Gericht stützte den vorinstanzlichen Entscheid und führte unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/6 insbesondere aus, dass nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer allfälligen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Ein Fluchtgrund habe auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden können; ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin einer der Risikogruppen gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) zuzurechnen. C. C.a Am 1. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch respektive zweites Mehrfachgesuch ein und beantragte unter anderem, zu den neuen Vorbringen angehört zu werden. Zur Begründung wurde - unter Beilegung diverser Dokumente - im Wesentlichen auf eine Vorladung der TID (Terrorism Investigation Division) vom 22. August 2018 verwiesen und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin werde in ihrem Heimatstaat weiterhin verfolgt und gesucht. Auch ihr Bruder habe eine solche Vorladung erhalten. Die Gründe der aktuellen Verfolgung würden in der LTTE-Vergangenheit ihrer Familie liegen. Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschlechtert, was zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen würde. C.b Mit Verfügung vom 12. November 2018 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. November 2018 ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Das SEM hielt in der Begründung insbesondere fest, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Vorladung der TID vom 22. August 2018 um eine Fälschung handle. Deren Inhalt sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Beschwerdeführerin in dem in der Vorladung erwähnten Aussagezeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Zwar habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verändert. Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung für zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen aus dem Ausland seien aber zu verneinen. Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin würde nicht vorliegen. Sie weise kein Risikoprofil auf. C.c Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter - und unter Einreichung zahlreicher Beweismittel - Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2018. Darin wurde der bis anhin dargelegte Sachverhalt wiederholt und moniert, die Vorinstanz habe die Vorladung der TID vom 22. August 2018 als Fälschung qualifiziert, ohne näher darauf einzugehen. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich die Lage in Sri Lanka zudem entscheidend verändert, was das SEM nicht berücksichtigt habe. C.d Mit Urteil E-7296/2018 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesver-waltungsgericht die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 ab. Das Gericht schloss sich in seiner Begründung den Folgerungen des SEM an und erwog insbesondere, der Vorladung der TID komme äusserst geringer Beweiswert zu. Diese datiere zudem drei Jahre nach der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführerin. Mangels glaubhaft gemachter Vorverfolgung erscheine kaum wahrscheinlich, dass die Behörden 2018 ein Interesse an ihr gehabt hätten. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka weise die Beschwerdeführerin kein Risikoprofil auf. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Vollzugsakten, die in Zusammenhang mit der bevorstehenden Befragung der Beschwerdeführerin beim sri-lankischen Konsulat in Genf erstellt worden seien. Eine solche Vorsprache sei beim heutigen System unüblich und deute auf spezielle Probleme oder Fragestellungen hin, weshalb er das SEM um Erklärung bitte. D.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 hielt das SEM fest, die Befragung zur Feststellung der Nationalität und Identität entspreche der üblichen Vor-gehensweise bei fehlenden oder unzureichenden Identitätsdokumenten. Dem Rechtsvertreter wurde das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten zugestellt und Akteneinsicht gewährt, wobei die Einsicht in gewisse Aktenstücke eingeschränkt erfolgte. D.c Mit Schreiben vom 21. März 2019 reichte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin ein viertes Asylgesuch respektive drittes Mehrfachgesuch beim SEM ein. Diesem lagen eine CD-ROM mit 91 Beilagen, darunter ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 (inklusive 409 Beilagen) bei. Das Folgegesuch wurde hauptsächlich damit begründet, die Beschwerdeführerin sei am 27. Februar 2019 zur Vorsprache beim Generalkonsulat in Genf vorgeladen worden, was in jenem Zeitpunkt nicht üblich gewesen sei. Anlässlich der Vorsprache sei ein tamilisch sprechender Singhalese anwesend gewesen, der der Beschwerdeführerin Fragen gestellt und ein Protokoll erstellt habe. Es sei naheliegend, dass es sich bei ihm um einen Sicherheitsbeamten Sri Lankas handle. Der Beschwerdeführerin seien Fragen zur Person, zu den Eltern und Geschwistern, ihrem Wohnort in Sri Lanka, den Schulen, die sie dort besucht habe, ihren ehemaligen Arbeitgebern und zum Verbleib und Tätigkeit ihrer Brüder gestellt worden. Auch sei nach dem Aufenthaltsstatus des in der Schweiz lebenden Bruders sowie danach gefragt worden, wie respektive mit welchen Papieren die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist sei. Da sie angegeben habe, den Pass dem Schlepper abgegeben zu haben, sei naheliegend, dass der sri-lankische Vertreter dies als Besitz illegaler Reisepapiere erachten würde. Die Meldung dieses Tatbestands an die sri-lankischen Behörden würde bei einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie verhaftet und aufgrund ihres sonstigen Gefährdungsprofils Opfer einer Verfolgung ausgesetzt würde. Dem Gespräch habe zudem eine Schweizerin beigewohnt, welche sich nicht vorgestellt, bei der es sich aber wohl um eine SEM-Mitarbeiterin gehandelt habe. Diese habe nur zugehört und anscheinend über keine Tamilisch-Kenntnisse verfügt. Am Ende des Gesprächs habe der sri-lankische Vertreter die Beschwerdeführerin nach draussen begleitet, wo ihr Bruder auf der Strasse auf sie gewartet habe. Es sei naheliegend, dass der Vertreter habe wissen wollen, mit wem sie angereist sei. Die Schweizerin sei indes im Büro verblieben, was darauf hindeute, dass sie mit dem Vertreter noch eine Nachbesprechung abgehalten habe. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka erlaube gemäss Art. 16 Bst. c zwar die Übermittlung von Daten über besuchte Schulen. Dies widerspreche aber Art. 97 Abs. 3 AsylG, da diese Norm abschliessend die Daten aufzähle, die bei einem Vollzug übermittelt werden dürften. Der Besuch von Schulen sei darin nicht enthalten. Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens laufe sodann internationalen Menschenrechtsverträgen zuwider, da sich aus der Bekanntgabe von Schulbesuchen eine Verfolgungsgefahr ergebe. Art. 16 Bst c des Migrationsabkommens sei daher ungültig und nicht anwendbar. In Zusammenhang mit der erfolgten Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive der Ersatzpapierbeschaffung wurden zahlreiche Anträge an das SEM gestellt, auf welche, soweit massgeblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird. Im Weiteren wurde im Mehrfachgesuch ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt infolge der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka seit der vorübergehenden Ernennung von Mahinda Rajapaksas zum Premierminister im Oktober 2018 respektive dessen Rückkehr in die Politik und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es bestehe eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen. Das Risikoprofil der langjährig landesabwesenden tamilischen Beschwerdeführerin, die über Narben verfüge, illegal ausgereist und durch die TID vorgeladen worden sowie Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie sei, sei daher noch stärker zu gewichten und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Flüchtlingseigenschaft würde sie überdies allein schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden erfüllen, was mithin durch zahlreiche Fälle von zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden belegt werde. Auch aufgrund ihres Geschlechts gehöre die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe an, die in Sri Lanka gefährdet sei. Dem SEM wurde schliesslich beantragt, für den Fall, dass es Zweifel an den neuen Asylgründen hege, die Beschwerdeführerin anzuhören. D.d Die Vorinstanz verfügte am 27. März 2019, dass einstweilen vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin abgesehen werde und allfällige Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren seien. Am 19. Juli 2019 gewährte das SEM zudem Einsicht in die Vollzugsakten. Die Einsicht in gewisse Aktenstücke wurde dabei eingeschränkt gewährt. D.e Am 25. September 2019 verfügte das SEM die Abweisung des Mehrfachgesuchs, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.f Am 4. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. September 2019. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden - nebst der vorinstanzlichen Verfügung (als Beilage 1 bezeichnet) und einer Vollmacht - eine Vernehmlassung des SEM im Verfahren D- 4794/2017, eine CD-ROM, bestehend aus 119 Berichten und Artikeln (Beilagen 2-120) sowie ein Länderbericht Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 (Beilage 88) mit weiteren 409 (digitalisierten) Beilagen eingereicht. In der Beschwerde wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziffer 1). Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten der Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziffer 2). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 5). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 7). Auf die Beschwerdebegründung und die darin enthaltenen zahlreichen Beweisanträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.g Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Spruchkörper derzeit aus der Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer und der Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg bestehe. Der Vertreter wurde aufgefordert, bis zum 28. November 2019 eine gültige Vertretungsvollmacht einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert derselben Frist aufgefordert. D.h Mit Schreiben vom 28. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine CD-ROM mit den Beilagen 121 bis 170 - bestehend hauptsächlich aus Zeitungsartikeln und Berichten zu der in Sri Lanka zwischenzeitlich veränderten Lage sowie einer Fürsorgebestätigung (Beilage 171) - bei. D.i Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zwecks Nachreichens der geforderten Vollmacht. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 nach und machte dabei zugleich auf eine seit den Präsidentschaftswahlen erneute Verschärfung der Lage in Sri Lanka und darauf aufmerksam, dass die Entführung einer Schweizer Botschaftsmitarbeiterin eine diplomatische Krise ausgelöst habe. Mit dem Schreiben wurden - nebst der Anwaltsvollmacht (Beilage 172) - eine CD-ROM mit verschiedenen Artikeln und Berichten zu Sri Lanka (Beilagen 173 bis 183) eingereicht. D.j Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Am 8. Mai 2020 lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde bis zum 25. Mai 2020 ein. Diese Frist wurde auf Antrag des SEM mehrmals erstreckt, letztmals bis zum 14. Juli 2020. D.k Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 wurde auf die Asylgesuchstellung eines Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ und dessen schriftliche Begründung in jenem Verfahren (Beilage 184) hingewiesen und geltend gemacht, damit würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. D.l Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 14. Juli 2020 ein, wobei es an seiner bisherigen Einschätzung festhielt. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.m Der Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2020 die Gelegenheit erteilt, bis zum 5. August 2020 eine Replik einzureichen. Diese wurde durch den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. August 2020 zu den Akten gereicht. Beigelegt waren ein Rapport zur Ländersituation Sri Lanka betreffend den Zeitraum vom 11. April bis 26. Juni 2020 sowie eine CD-ROM mit 160 Beilagen in Form von Zeitungsartikeln und Berichten respektive Schreiben zur Situation in Sri Lanka. Beantragt wurde, es sei dem Anwalt Einsicht in den Briefverkehr des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, da er nicht über allfällige Fristverlängerungen hinsichtlich der Vernehmlassung informiert worden sei. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen in der Replik wird - soweit von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art.108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung - einzutreten.

E. 2.2 Soweit in der Beschwerde - wie schon in den beiden Beschwerdeverfahren zuvor - die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 1] und S. 5 f.), ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4.1-4.3) nicht einzutreten. Denn es besteht - wie dem Rechtsvertreter aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 der damalige Spruchkörper, bestehend aus rubrizierter Richterin Gabriela Freihofer sowie der Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg mitgeteilt. Mit Erlass des vorliegenden Urteils ist ihr der Spruchkörper vollständig bekanntgemacht.

E. 4 Die Instruktionsrichterin, in deren alleinigem Ermessen es liegt, eine Frist zwecks Einreichung zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 VwVG zu erstrecken, hat vorliegend mehrmals entsprechende Fristverlängerungsgesuche des SEM genehmigt. Obwohl der entsprechende Briefverkehr zwischen dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache nicht von Belang ist, sind die entsprechenden Akten in Anwendung von Art. 26 VwVG der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Replik S. 17) offenzulegen. Die entsprechenden Aktenstücke (Nrn. 10 bis 13, Nrn. 15 und 16) werden ihr daher mit vorliegendem Urteil ediert.

E. 5 Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin E-5653/2019 behandelt und vom selben Spruchkörper beurteilt. Das Urteil in erwähntem Verfahren wird mit heutigem Datum ebenfalls gesprochen.

E. 6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 7.1 In seiner Verfügung vom 25. September 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen) geregelt sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf dem Generalkonsulat in Genf befragt worden sei, entspreche dem üblichen Vorgehen und werde nicht durch eine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Die Ausreise mit illegalen Reisepapieren sei ein gemeinrechtliches Delikt, dessen allfällige Ahndung im Kern rechtsstaatlich legitim sei. Bei einer Wiedereinreise könne dieser Umstand eine vertiefte Überprüfung zur Folge haben, welche jedoch nach Erkenntnis des SEM kein asylrelevantes Ausmass aufweise. Unter Hinweis auf BVGE 2017Vl/6 erwog die Vorinstanz, dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20]) vollumfänglich eingehalten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich deshalb weder direkt darauf berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Wolle eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse, so habe sie gemäss Art. 16 Bst j des Migrationsabkommens ihr Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Das Migrationsabkommen sei somit vorliegend nicht verletzt worden. Die diesbezüglichen Vorhalte würden sich als unbegründet erweisen. Die Anträge auf Offenlegung verschiedener Angaben zu den übermittelten Daten durch die sri-lankischen Behörden und auf Löschung von übermittelten Daten seien abzulehnen. Ein Gesuch um Offenlegung zur Verwendung der übermittelten Daten habe die Beschwerdeführerin direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Aufgrund der Befragung auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf und den Ersatzreisepapierbeschaffungsmassnahmen könne die Beschwerdeführerin demzufolge auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geltend machen. Insofern die Beschwerdeführerin ausserdem ihre bereits in den früheren Verfahren dargelegten Asylvorbringen wiederhole (Vorladung durch das TID, Risikoprofil aufgrund der Abstammung aus einer LTTE-Heldenfamilie, sichtbare Narben, langjähriger Auslandaufenthalt), beziehe sie sich auf Elemente, die bereits durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geprüft und für nicht glaubhaft respektive für nicht asylrelevant befunden worden seien. Aufgrund der aktuellen Aktenlage liege nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen könne. Hinsichtlich der im Mehrfachgesuch abgebildeten, veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich negativ auf das Profil der Beschwerdeführerin auswirke, stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, ein Risikoprofil sei (nach wie vor) nicht vorhanden. Die Ausführungen zu Sri Lanka würden sich zudem mehrheitlich auf die Zeit vor dem Urteil E-7296/2018 vom 1. Februar 2019 beziehen und seien bereits damals geltend gemacht und geprüft worden. Die Schilderungen zu den jüngeren Entwicklungen der allgemeinen und politischen Lage in Sri Lanka würden keinen konkreten, individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Dasselbe gelte im Übrigen auch für die zusammengetragenen Berichte und Quellen in Form der Beilagen Nrn. 13 bis 17, die nach erwähntem Urteil datierten, da auch aus diesen nichts Konkretes mit Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne, das auf eine Gefährdung schliessen lasse.

E. 7.2 In der Beschwerde vom 4. November 2019 wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und argumentiert, Art. 97 Abs. 3 AsylG enthalte keine abschliessende Aufzählung und damit keine spezifische Regelung der zu übermittelnden Personendaten. Diese Norm verdränge Art. 6 DSG nicht vollständig. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme Art. 6 DSG eine eigenständige Bedeutung zu und sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. Das in Art. 6 Abs. 1 DSG vorgegebene Schutzniveau sei in Sri Lanka nicht gegeben, zumal kein Schutz davor bestehe, dass die übermittelten Daten nicht zweckentfremdet würden. Der Beschwerdeführerin stehe kein Recht zu, über den Verwendungszweck der Daten bei den sri-lankischen Behörden Einsicht zu verlangen. Die sri-lankischen Behörden würden die Daten auf eine andere Weise verwenden, als dies die schweizerischen Gesetze vorsehen würden. Dadurch werde Art. 6 DSG verletzt. Das SEM habe in der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 eingestanden, dass die Daten auch zur Überprüfung der Rückkehrenden verwendet würden, da diese allesamt am Flughafen in E._______ durch das CID und die TID überprüft würden. Ebenso sei zugegeben worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung durch die CID und das TID vorzubereiten. Das SEM habe daher die Widerrechtlichkeit der Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Gerügt wurde im Weiteren, das SEM habe vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage in Sri Lanka sowie der neu dargelegten Asylgründe das Risikoprofil der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Im Folgegesuch sei ein konkreter Fallbezug vorgenommen worden. Das SEM gehe darauf sowie auch auf die Gefährdungslage infolge der neuen Ländersituation nicht ein. Es beziehe sich lediglich auf sein Lagebild vom 16. August 2016 oder noch ältere Länderinformationen, womit es nicht nur die Begründungspflicht verletzt, sondern auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Vor-instanz zitiere zudem in ihrem Entscheid BVGE 2010/8 E. 9.5, der sich auf Bangladesch beziehe. Eine Begründung dafür, wie das SEM zur aktuellen Lageeinschätzung in Sri Lanka gelange, fehle, zumal das SEM dazu keine einzige Quelle vorlege. Die Vorinstanz habe daher darzulegen, inwiefern sie zur Schlussziehung gelange, dass sich die Lage für tamilische Asylsuchende mit klaren LTTE-Verbindungen nicht verändert habe. Im Weiteren wurde argumentiert, der Beschwerdeführerin sei es anhand von Beweisen (Verfahrensakten/Aussagen des Bruders in dessen Asylverfahren) gelungen, ihre Verfolgung zu belegen und damit die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylbehörden umzustossen. Das SEM habe indessen zahlreiche Sachverhaltselemente aus formellen Gründen ausgeklammert, damit keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen, was willkürlich sei und zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch habe die Vorinstanz den Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht behandelt und es sei auch nicht ersichtlich, dass dieser mitbedacht worden sei. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Moniert wurde unter der Rubrik der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung zudem, dass das SEM weder die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerin noch den Umstand, dass sie als Frau sowie auch als abgewiesene tamilische Asylsuchende aufgrund der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka einer sozialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne angehöre, berücksichtigt habe. In seiner Eingabe vom 28. November 2019 wies der Rechtsanwalt sodann auf eine zwischenzeitlich erneut veränderte politische Lage in Sri Lanka hin (Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa - einem Gegner der Tamilen - zum Präsidenten, Flucht des Polizeiinspektors Nishantha Silva am 24. November 2019, Veröffentlichung von Namen von CID-Beamten, Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019, deren Mobiltelefon Daten von Asylsuchenden in der Schweiz enthalte). Beantragt wurde, das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den bei der Botschaftsmitarbeiterin erpressten Daten auch der Name der Beschwerdeführerin zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon erpresst worden seien. Am 16. Dezember 2019 machte der Rechtsanwalt erneut auf eine Verschärfung der Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen aufmerksam. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wies er zudem auf die Asylgesuchstellung des jüngeren Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ (eingereicht als Beilage 185) hin.

E. 7.3 In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die erfolgte Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts an seiner Einschätzung ändern würde. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Den Akten seien keine hinreichenden Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund erwähnter Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sei damit nicht gegeben. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten merkte das SEM an, dass sich diese lediglich auf die allgemeine Lage, die politischen Entwicklungen und Ereignisse beziehen würden, die nicht direkt in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stünden.

E. 7.4 In der Replik vom 5. August 2020 wurde im Wesentlichen dargelegt, das SEM beziehe sich nunmehr auf seinen Bericht vom 7. Februar 2020. Gemäss diesem habe sich die Situation in Sri Lanka allerdings verschlechtert, weshalb es das Profil der Beschwerdeführerin neu hätte überprüfen müssen. Das SEM mutmasse zudem bloss, dass sich die Prozeduren bei der Ein- und Ausreise nicht geändert hätten, dies obwohl die Einwanderungsbehörde nun dem Verteidigungsministerium unterstehe. Das Militär habe damit aber direkten Zugriff auf die Daten von aus- und einreisenden Personen. Eine Verwendung solcher Daten zu Verteidigungszwecken wäre unzulässig. Auch unter diesem Aspekt hätte eine erneute Prüfung erfolgen müssen. Das SEM sei daher seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Begründungpflicht erneut nicht nachgekommen. Schliesslich wurde moniert, als Beilage zur Eingabe vom 16. Juni 2020 sei auf die schriftliche Begründung des Bruders in F._______ in dessen Asylverfahren hingewiesen worden. Darin habe dieser Bruder beschrieben, wie die Beschwerdeführerin aufgrund der auf sie verübten sexuellen Übergriffe habe fliehen müssen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im August 2019 habe ihm die Armee vorgeworfen, Geld von seinen Geschwistern in der Schweiz zwecks Wiederaufbaus der LTTE zu erhalten. Er sei drei Tage inhaftiert und zu seiner Verbindung zur Diaspora befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Damit werde das anhaltende Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin belegt. Dieses neue Sachverhaltselement habe das SEM in der Vernehmlassung nicht erwähnt und gewürdigt.

E. 8.1 Auf Beschwerdeebene werden - wie bereits in den vorangegangen beiden Beschwerdeverfahren - zahlreiche formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 8.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

E. 8.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 8.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).

E. 8.5.1 Sachverhaltselemente, welche bereits Bestandteil eines oder im vorliegenden Fall mehrerer rechtskräftiger Urteile waren (sexuelle Übergriffe auf die Beschwerdeführerin wegen ihres in Sri Lanka gesuchten Bruders, familiäre Verbindungen zu den LTTE, Vorladung der TID vom August 2018, wegen der sie gesucht worden sei), waren im vorliegenden Verfahren - wie sich auch aus nachstehenden materiellen Erwägungen ergibt - nicht nochmals zu beurteilen. Es liegt daher eine korrekte Rechtsanwendung durch das SEM vor. Die Rüge, die Aufteilung des Gesamtsachverhaltes in unterschiedliche Teilsachverhalte durch das SEM sei willkürlich und stelle zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. Beschwerde S. 24 f.), geht demnach fehl.

E. 8.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit den neuen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und klar dargelegt, weshalb im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung und der damit verbundenen Vorsprache auf dem Generalkonsulat keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen zu erkennen ist, aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft und mithin erneut ein Risikoprofil der Beschwerdeführerin verneint hat und weshalb an diesen Feststellungen die Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermag (vgl. Verfügung S. 6 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie in der Beschwerde gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 17 ff.) ist zu verneinen.

E. 8.5.3 Das SEM hat, wie erwähnt, ein Risikoprofil der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka erneut geprüft und eine daraus folgende Gefährdung verneint (vgl. Verfügung S. 8). Von einer unterlassenen Prüfung allfälliger Risikofaktoren und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie dies in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 15 f.), kann nicht gesprochen werden.

E. 8.5.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 16) kann in der vom SEM unterlassenen Anhörung der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Gehörsverletzung erblickt werden: Das Mehrfachgesuch vom 21. März 2019 wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte ihre neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5). Die Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM war daher nicht angezeigt. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist erwähnte Norm, wonach eine Anhörung bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht stattfindet, bestens bekannt. So stellte er bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren denselben Antrag und erhob nach dessen Ablehnung durch das SEM jeweils ebenfalls die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene. Die entsprechende Rüge wurde durch das Gericht (wie teils in zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren betreffend Mehrfachgesuche desselben Vertreters) für unbegründet befunden (vgl. act. B4/9 S. 4, B9/30 S. 13, C4/9 S. 3, C8/21 S. 11 f.). Auch wenn das SEM den entsprechenden Antrag auf Anhörung vorliegend nicht behandelt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive - wie in der Beschwerde ausserdem moniert wird (vgl. Beschwerde S. 16) - von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden.

E. 8.5.5 Im Umstand allein, dass das SEM in seiner Beurteilung zur Lage in Sri Lanka - nebst Entscheiden des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts - in einer Klammer fälschlicherweise einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Bangladesch zitiert, kann entgegen in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 20) ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Aus den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich bei dem vom SEM in der Verfügung (im Vollzugspunkt) zitierten BVGE 2010/8 offensichtlich um ein Versehen handeln muss (vgl. Verfügung S. 8 f.), zumal das SEM mithin die erfolgten Anschläge vom April 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka benennt und daraus schliesst, dass keine von bewaffneten Konflikten dominierte Lage in Sri Lanka herrsche. Ein offensichtlich unhaltbarer stossender Entscheid und damit - wie in der Replik moniert wird (vgl. Replik S. 2 f.) - eine Verletzung des Willkürverbots, liegt nicht vor. Dies umso weniger, als sich das SEM in seiner Vernehmlassung, wenn auch nicht explizit zu erwähntem Falschzitat, so doch erneut und zudem hinreichend zur Lage in Sri Lanka geäussert hat.

E. 8.5.6 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka ist ebenfalls zu verneinen. Denn der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM in diesem Punkt nicht teilt (vgl. Beschwerde S. 27 ff.) und sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz darin ein neues Gefährdungselement erblickt, beschlägt die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine materielle Frage.

E. 8.5.7 Ein Kassationsgrund lässt sich letztlich auch nicht darin erblicken, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung nicht explizit zu dem im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Dokument, welches sich auf das Asylverfahren des Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ bezieht, geäussert hat. Dem Dokument, mit dem nunmehr die ursprünglichen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden sollen, kommt nämlich - wie aus nachstehenden materiellen Erwägungen folgt - keine Rechtserheblichkeit zu.

E. 8.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 f. [Ziffern 3-5] und Replik S. 3) sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 9.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).

E. 9.2.1 Auf Beschwerdeebene werden für den Fall einer materiellen Beurteilung des Mehrfachgesuchs diverse Beweisanträge gestellt. Zu diesen ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 9.2.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, von zuvor erwähnter Regel, wonach bei Mehrfachgesuchen keine Anhörung stattfindet, abzuweichen, zumal sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene hinreichend zu ihren neu dargelegten Gründen, die - wie aus nachstehenden Erwägungen folgt - hauptsächlich in der Vorsprache auf dem Generalkonsulat und der damit verbundenen Datenübermittlung sowie in einer verschärften politischen Situation in Sri Lanka gründeten, äussern konnte. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 2]) ist abzuweisen.

E. 9.2.3 Hinsichtlich der vom SEM beurteilten Lage in Sri Lanka wird gefordert, das SEM habe die Quellen, die es bei seinem Entscheid einbezogen habe, offenzulegen. In dieser Hinsicht wird ausgeführt, es müsse eigentlich davon ausgegangen werden, dass sich das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf ein Lagebild vom 16. August 2016 stütze, was wohl nicht zutreffe, sondern eher anzunehmen sei, die Vorinstanz habe sich auf noch ältere Quellen abgestützt (vgl. Beschwerde S. 60 ff.) Das Lagebild vom 16. August 2016 hat das SEM in seiner Verfügung nicht explizit erwähnt. Wie dem Rechtsvertreter bekannt ist, ist dieses jedoch öffentlich zugänglich. Bereits im Urteil E-1931/2018 wurde zudem festgehalten, dass das SEM nicht gehalten ist, die in erwähntem Lagebild geheim zuhaltende Quellen offenzulegen (vgl. a.a.O. E. 9.2.4). Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung erneut eine Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dazu auf seine Notiz zu Sri Lanka vom 7. Februar 2020 verwiesen. Dieser Bericht der Vorinstanz ist samt den darin enthaltenen Quellenangaben öffentlich abrufbar. Der Antrag auf Anweisung des SEM zur Offenlegung der entsprechenden Quellen (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 5]) ist daher abzuweisen.

E. 9.2.4 In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, es sei Einsicht in diejenigen Aktenstücke zu gewähren, welche in Zusammenhang mit der Befragung der Beschwerdeführerin auf dem Generalkonsulat in Genf vom 27. Februar 2019 angefertigt worden seien. Dies betreffe die genaue Umschreibung und die Offenlegung der Informationen und Unterlagen, welche dem sri-lankischen Generalkonsulat vor und nach dem Gespräch übermittelt worden seien. Dies betreffe auch mündliche Informationen, welche direkt durch die Angestellten des SEM dem Konsulatspersonal übermittelt worden seien. Ebenso sei das Protokoll offenzulegen, welches sowohl von Seiten des SEM, als auch von Seiten des Generalkonsulats über dieses Gespräch erstellt worden sei. Ebenfalls sei zu dokumentieren, welche Recherchen das Generalkonsulat ausgehend von diesem Gespräch angeregt respektive vorgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 57 [Ziffer 1]). Dieser Antrag ist abzuweisen: Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten (act. V1 bis V28) und damit in die Akten, die in Zusammenhang mit der Befragung auf dem Generalkonsulat in Genf standen, gewährte (vgl. act. V29/31 respektive act. [...]-33/31). Die Einsicht in gewisse Aktenstücke schränkte es dabei in Anwendung von Art. 27 VwVG zu Recht ein, indem Passagen von Dritten darin eingeschwärzt wurden. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 gewährte das SEM erneut Einsicht in die Vollzugsakten, nunmehr bestehend aus den Aktenstücken V1-V40 (respektive act. [...]-1 bis act. [...]-40). Dabei schränkte es die Einsicht in gewisse Aktenstücke erneut zu Recht ein, indem es darin enthaltene Passagen von Dritten einschwärzte. Der Beschwerdeführerin wurde somit - unter Ausnahme der vom SEM zutreffend vorgenommen Einschränkung (Art. 27 VwVG) in Form von Einschwärzungen gewisser geheimzuhaltender Stellen - vollständige Einsicht in die Vollzugsakten und damit auch in sämtliche Aktenstücke, die ihre Vorsprache vom 27. Februar 2019 beim Konsulat betrafen (vgl. dazu insbesondere act. V27, V35 und V36), gewährt. Es besteht demnach keine Veranlassung erneut Akteneinsicht zu gewähren.

E. 9.2.5 Auf die weiteren, ebenfalls abzuweisenden, Beweisanträge in Zusammenhang mit der Datenübermittlung (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffern 3 und 4]) wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 9.2.6 In der Eingabe vom 28. November 2019 (vgl. a.a.O. S. 5) wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführerin auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden erpresst worden seien. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten.

E. 10.1 Im Mehrfachgesuch wird erneut auf die in den bisherigen Verfahren bereits dargelegten sexuellen Übergriffe (infolge der Suche nach dem Bruder der Beschwerdeführerin), LTTE-Verbindungen der Familie und den Erhalt einer Vorladung durch das TID hingewiesen. Dazu ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den bisher ergangenen Urteilen mit diesen Vorbringen befasst und diese für nicht glaubhaft befunden hat (vgl. Urteile des BVGer E-4019/2016 E. 6.2 f., E-1931/2018 E. 9.1.1 und E-7296/2018 2019 E. 10.1). Da es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache handelt (sog. res iudicata) war eine erneute Prüfung durch das SEM nicht angezeigt.

E. 10.2 Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument betreffend die Asylgesuchstellung des Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ (vgl. Beilage 184) anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine zwischenzeitlichen Ereignisse dargelegt werden, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen wären. Immerhin gilt es anzumerken, dass das bloss in Form einer Fotoaufnahme vorliegende Dokument aus einem ausländischen Asylverfahren stammt, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Ausser der Bestätigung des Asylgesuches durch die kanadischen Behörden und einer knappen ersten schriftlichen Begründung der Asylgründe in Englisch liegt nichts weiter vor. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass eine abschliessende Beurteilung der kanadischen Behörden hinsichtlich der vom Bruder in F._______ angegebenen Verfolgungsgründe vorgenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann es von vornherein nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, erwähnte Angaben heranzuziehen.

E. 10.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine weibliche, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, die über Narben und keine gültigen Identitätspapiere verfügt und nunmehr seit etlichen Jahren landesabwesend ist. Ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E- 1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund dieser Faktoren in den vorangegangen Beschwerdeverfahren bereits verneint (vgl. Urteile E- 1931/2018 E. 10.2 und E- 7926/2018 E. 9.1). An dieser Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten verschärften Lage in Sri Lanka, welche mit zahlreichen Berichten dokumentiert wird, festzuhalten. Denn damit werden keine zwischenzeitlich entscheidwesentlichen Ereignisse dargelegt, die einen anderen Schluss zulassen würden. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 gemäss aktueller Rechtsprechung hat auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin Bestand: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7345/2017 E. 7.3.2). Das Bundesver-waltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend jedoch zu verneinen. Denn nach wie vor sind keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass die Beschwerdeführerin künftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.

E. 10.4.1 Die Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive die Datenübermittlung im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung vermag ebenfalls nicht ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Gefährdungselement zu begründen:

E. 10.4.2 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist - wie schon mit Urteil E-1931/2018 festgehalten (vgl. a.a.O. E. 10.2) - auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt, womit keine Verfolgungsabsicht durch die sri-lankischen Behörden ausgelöst wird. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 14) sind vorliegend keine Unregelmässigkeiten anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2019 zu erkennen, zumal sich den ihr offengelegten Vollzugsakten keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen lassen.

E. 10.4.3 Wie das SEM zutreffend - und damit entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7) - festgestellt hat, zählen weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten auf, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So formuliert Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten weitere Daten übermittelt werden dürften, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich auch etwa die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2).

E. 10.4.4 Es lässt sich demnach nicht, wie in der Beschwerde gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG oder aber etwa eine Verletzung von Art. 16 Bst. c und g Migrationsabkommen feststellen (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG ist mithin zu verneinen. Ebenso ist eine Verletzung von Art. 8 und Art. 6 DSG zu verneinen, zumal das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.5 m.w.H). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten der Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden ist demzufolge abzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 2 [Ziffer 2] sowie S. 7 ff.).

E. 10.4.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch erfolgte Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive durch die Datenübermittlung in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. An dieser Feststellung ändert - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 11 und S. 74) - die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D- 4794/2017 nichts, zumal sich daraus ebenfalls nicht folgern lässt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, eine politisch motivierte Verfolgung der Beschwerdeführerin vorzubereiten.

E. 10.5 Wie schon in den früheren Beschwerdeverfahren und vorliegend vom SEM ebenso festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen direkt an die Behörden ihres Heimatstaats zu richten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3, vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D- 798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.7 m.w.H). Der Antrag auf Erläuterung, wie die Beschwerdeführerin vorzugehen habe, um bei den sri-lankischen Behörden Auskunft über sie betreffende Daten zu erhalten, ist daher ebenso wie das Erläuterungsbegehren, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 4]), abzuweisen.

E. 10.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ausserdem, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, vorliegend offenbleiben kann (vgl. dazu auch etwa Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.6 m.w.H.). Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 4]) ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfüllt, weshalb das SEM ihr viertes Asylgesuch respektive ihr drittes Folgeasylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 12.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 12.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung finden. Anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Weder die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischer Ethnie, noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellerinnen jederzeit Opfer sexueller Gewalt respektive einer Verhaftung und Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. Beschwerde S. 82 f.). Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der von der Beschwerdeführerin erwähnten Gefahr, als zurückkehrende Tamilin bei einer Rückkehr willkürlicher Massnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 82). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Die von der Beschwerdeführerin neusten politischen Entwicklungen (vgl. Replik S. 11 ff.) lassen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu. Den Vorbringen im Rahmen ihres Mehrfachgesuchs lassen sich keine neuen individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Was der in der Beschwerde angesprochene - indes aktuell nicht belegte - psychisch äusserst labile Zustand anbelangt (vgl. Beschwerde S. 85) kann auf die Erwägungen im Beschwerdeverfahren E-1931/2018 (vgl. a.a.O. E. 12.3.4) verwiesen werden, wonach die Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland bejaht wurde. Es liegen damit weiterhin keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder D._______ in die Heimat zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer E-5653/2019 vom 12. Mai 2021 E. 11.2.3), wo sie beide über ein Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive der verneinten Gefährdung aufgrund von Risikofaktoren auch kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könnte, wie in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, bei ihrer Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein (vgl. Beschwerde S. 85f.). Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch dessen Folgen respektive die geltend gemachten Entwicklungen der Situation in Sri Lanka - auch nicht die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen Sri Lanka und der Schweiz - vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen.

E. 12.2.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse nach wie vor als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist.

E. 12.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wurde indes mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenkosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5779/2019 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen , Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie zu sein und aus B._______, Distrikt C._______, zu stammen. Zu den Gründen ihrer Ausreise brachte sie vor, ihr Bruder D._______, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe Sri Lanka bereits 2012 verlassen, weil Mitglieder einer unbekannten Gruppierung ihn zwangsweise hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie ständig durch Unbekannte zum Verbleib ihres Bruders befragt worden. Während der letzten Befragung vom 16. Juni 2015 hätten sie vier Männer sexuell belästigt. Tags darauf sei sie nach E._______ gereist und habe von dort aus auf dem Luftweg ihr Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 erachtete das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten Belästigungen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31). Zudem weise sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, ihrer Landesabwesenheit und ihres Alters noch kein Profil auf, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Gegen den Entscheid des SEM vom 26. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 26. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde dabei dargelegt, die Beschwerdeführerin habe diverse Details der Belästigungen und weitere sexuelle Übergriffe durch - wie sich herausgestellt habe - Angehörige des CID (Criminal Investigation Department), die nach ihrem Bruder gesucht hätten, verschwiegen. Einmal habe sie sich mittels Selbstverletzungen vor einem solchen Übergriff zu schützen versucht. Davon trage sie Narben am (...). Durch zwei Briefe ihrer Mutter habe sie ausserdem von Verbindungen ihres Vaters zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie davon erfahren, dass eine Cousine mütterlicherseits aktives Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Da die Familie eher wohlhabend sei, habe der Vater zudem Bekannte und Verwandte aus der Gefangenschaft freigekauft. A.d Mit Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesver-waltungsgericht die Beschwerde vom 26. Juni 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Details zu den angeblichen Belästigungen sowie die Unterstützungs-leistungen des Vaters für die LTTE erachtete das Gericht im Gesamtkontext als nachgeschobene Sachvorbringen. Das Gericht verneinte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. B. B.a Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch respektive erstes Mehrfachgesuch ein. Dem Gesuch lagen zahlreiche Beweismittel bei. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zu Unrecht von der Unglaub-haftigkeit der Fluchtvorbringen ausgegangen; dies insbesondere auch mangels Beizugs der Akten des Bruders respektive Koordination mit dessen Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin habe massive Narben am (...), was bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden erwecken und zu einer Verfolgung führen werde. Im Lichte neuerer Entwicklungen seien auch die Verbindungen der Familie zu den LTTE neu zu würdigen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen Backgroundcheck vornehmen würden und die Beschwerdeführerin deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. B.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Narben auf dem (...) der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Die Vorbringen des Bruders in dessen Asyl- und Mehrfachgesuch stünden in keinem Zusammenhang mit den von ihr neu geschilderten Gründen. Die dem sri-lankischen Generalkonsulat zum Zwecke der Ersatzpapierbeschaffung ausgehändigten Daten würden zu keinem Zeitpunkt die Datenschutzbestimmungen gemäss dem Migrationsabkommen beziehungsweise der nationalen Gesetzgebung verletzen. Die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Berichte würden keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und folglich keinen Aufschluss über ein allfälliges Risikoprofil respektive eine damit verbundene Gefährdung ergeben. B.c Eine gegen die Verfügung vom 21. Februar 2018 namens der Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter erhobene Beschwerde - welcher zahlreiche Beweismittel beigelegt wurden - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 ab. Das Gericht stützte den vorinstanzlichen Entscheid und führte unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/6 insbesondere aus, dass nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer allfälligen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Ein Fluchtgrund habe auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden können; ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin einer der Risikogruppen gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) zuzurechnen. C. C.a Am 1. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch respektive zweites Mehrfachgesuch ein und beantragte unter anderem, zu den neuen Vorbringen angehört zu werden. Zur Begründung wurde - unter Beilegung diverser Dokumente - im Wesentlichen auf eine Vorladung der TID (Terrorism Investigation Division) vom 22. August 2018 verwiesen und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin werde in ihrem Heimatstaat weiterhin verfolgt und gesucht. Auch ihr Bruder habe eine solche Vorladung erhalten. Die Gründe der aktuellen Verfolgung würden in der LTTE-Vergangenheit ihrer Familie liegen. Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschlechtert, was zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen würde. C.b Mit Verfügung vom 12. November 2018 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. November 2018 ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Das SEM hielt in der Begründung insbesondere fest, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Vorladung der TID vom 22. August 2018 um eine Fälschung handle. Deren Inhalt sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Beschwerdeführerin in dem in der Vorladung erwähnten Aussagezeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Zwar habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verändert. Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung für zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen aus dem Ausland seien aber zu verneinen. Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin würde nicht vorliegen. Sie weise kein Risikoprofil auf. C.c Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter - und unter Einreichung zahlreicher Beweismittel - Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2018. Darin wurde der bis anhin dargelegte Sachverhalt wiederholt und moniert, die Vorinstanz habe die Vorladung der TID vom 22. August 2018 als Fälschung qualifiziert, ohne näher darauf einzugehen. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich die Lage in Sri Lanka zudem entscheidend verändert, was das SEM nicht berücksichtigt habe. C.d Mit Urteil E-7296/2018 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesver-waltungsgericht die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 ab. Das Gericht schloss sich in seiner Begründung den Folgerungen des SEM an und erwog insbesondere, der Vorladung der TID komme äusserst geringer Beweiswert zu. Diese datiere zudem drei Jahre nach der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführerin. Mangels glaubhaft gemachter Vorverfolgung erscheine kaum wahrscheinlich, dass die Behörden 2018 ein Interesse an ihr gehabt hätten. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka weise die Beschwerdeführerin kein Risikoprofil auf. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Vollzugsakten, die in Zusammenhang mit der bevorstehenden Befragung der Beschwerdeführerin beim sri-lankischen Konsulat in Genf erstellt worden seien. Eine solche Vorsprache sei beim heutigen System unüblich und deute auf spezielle Probleme oder Fragestellungen hin, weshalb er das SEM um Erklärung bitte. D.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 hielt das SEM fest, die Befragung zur Feststellung der Nationalität und Identität entspreche der üblichen Vor-gehensweise bei fehlenden oder unzureichenden Identitätsdokumenten. Dem Rechtsvertreter wurde das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten zugestellt und Akteneinsicht gewährt, wobei die Einsicht in gewisse Aktenstücke eingeschränkt erfolgte. D.c Mit Schreiben vom 21. März 2019 reichte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin ein viertes Asylgesuch respektive drittes Mehrfachgesuch beim SEM ein. Diesem lagen eine CD-ROM mit 91 Beilagen, darunter ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 (inklusive 409 Beilagen) bei. Das Folgegesuch wurde hauptsächlich damit begründet, die Beschwerdeführerin sei am 27. Februar 2019 zur Vorsprache beim Generalkonsulat in Genf vorgeladen worden, was in jenem Zeitpunkt nicht üblich gewesen sei. Anlässlich der Vorsprache sei ein tamilisch sprechender Singhalese anwesend gewesen, der der Beschwerdeführerin Fragen gestellt und ein Protokoll erstellt habe. Es sei naheliegend, dass es sich bei ihm um einen Sicherheitsbeamten Sri Lankas handle. Der Beschwerdeführerin seien Fragen zur Person, zu den Eltern und Geschwistern, ihrem Wohnort in Sri Lanka, den Schulen, die sie dort besucht habe, ihren ehemaligen Arbeitgebern und zum Verbleib und Tätigkeit ihrer Brüder gestellt worden. Auch sei nach dem Aufenthaltsstatus des in der Schweiz lebenden Bruders sowie danach gefragt worden, wie respektive mit welchen Papieren die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist sei. Da sie angegeben habe, den Pass dem Schlepper abgegeben zu haben, sei naheliegend, dass der sri-lankische Vertreter dies als Besitz illegaler Reisepapiere erachten würde. Die Meldung dieses Tatbestands an die sri-lankischen Behörden würde bei einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie verhaftet und aufgrund ihres sonstigen Gefährdungsprofils Opfer einer Verfolgung ausgesetzt würde. Dem Gespräch habe zudem eine Schweizerin beigewohnt, welche sich nicht vorgestellt, bei der es sich aber wohl um eine SEM-Mitarbeiterin gehandelt habe. Diese habe nur zugehört und anscheinend über keine Tamilisch-Kenntnisse verfügt. Am Ende des Gesprächs habe der sri-lankische Vertreter die Beschwerdeführerin nach draussen begleitet, wo ihr Bruder auf der Strasse auf sie gewartet habe. Es sei naheliegend, dass der Vertreter habe wissen wollen, mit wem sie angereist sei. Die Schweizerin sei indes im Büro verblieben, was darauf hindeute, dass sie mit dem Vertreter noch eine Nachbesprechung abgehalten habe. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka erlaube gemäss Art. 16 Bst. c zwar die Übermittlung von Daten über besuchte Schulen. Dies widerspreche aber Art. 97 Abs. 3 AsylG, da diese Norm abschliessend die Daten aufzähle, die bei einem Vollzug übermittelt werden dürften. Der Besuch von Schulen sei darin nicht enthalten. Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens laufe sodann internationalen Menschenrechtsverträgen zuwider, da sich aus der Bekanntgabe von Schulbesuchen eine Verfolgungsgefahr ergebe. Art. 16 Bst c des Migrationsabkommens sei daher ungültig und nicht anwendbar. In Zusammenhang mit der erfolgten Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive der Ersatzpapierbeschaffung wurden zahlreiche Anträge an das SEM gestellt, auf welche, soweit massgeblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird. Im Weiteren wurde im Mehrfachgesuch ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt infolge der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka seit der vorübergehenden Ernennung von Mahinda Rajapaksas zum Premierminister im Oktober 2018 respektive dessen Rückkehr in die Politik und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es bestehe eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen. Das Risikoprofil der langjährig landesabwesenden tamilischen Beschwerdeführerin, die über Narben verfüge, illegal ausgereist und durch die TID vorgeladen worden sowie Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie sei, sei daher noch stärker zu gewichten und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Flüchtlingseigenschaft würde sie überdies allein schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden erfüllen, was mithin durch zahlreiche Fälle von zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden belegt werde. Auch aufgrund ihres Geschlechts gehöre die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe an, die in Sri Lanka gefährdet sei. Dem SEM wurde schliesslich beantragt, für den Fall, dass es Zweifel an den neuen Asylgründen hege, die Beschwerdeführerin anzuhören. D.d Die Vorinstanz verfügte am 27. März 2019, dass einstweilen vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin abgesehen werde und allfällige Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren seien. Am 19. Juli 2019 gewährte das SEM zudem Einsicht in die Vollzugsakten. Die Einsicht in gewisse Aktenstücke wurde dabei eingeschränkt gewährt. D.e Am 25. September 2019 verfügte das SEM die Abweisung des Mehrfachgesuchs, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.f Am 4. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. September 2019. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden - nebst der vorinstanzlichen Verfügung (als Beilage 1 bezeichnet) und einer Vollmacht - eine Vernehmlassung des SEM im Verfahren D- 4794/2017, eine CD-ROM, bestehend aus 119 Berichten und Artikeln (Beilagen 2-120) sowie ein Länderbericht Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 (Beilage 88) mit weiteren 409 (digitalisierten) Beilagen eingereicht. In der Beschwerde wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziffer 1). Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten der Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziffer 2). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 5). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 7). Auf die Beschwerdebegründung und die darin enthaltenen zahlreichen Beweisanträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.g Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Spruchkörper derzeit aus der Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer und der Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg bestehe. Der Vertreter wurde aufgefordert, bis zum 28. November 2019 eine gültige Vertretungsvollmacht einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert derselben Frist aufgefordert. D.h Mit Schreiben vom 28. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine CD-ROM mit den Beilagen 121 bis 170 - bestehend hauptsächlich aus Zeitungsartikeln und Berichten zu der in Sri Lanka zwischenzeitlich veränderten Lage sowie einer Fürsorgebestätigung (Beilage 171) - bei. D.i Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zwecks Nachreichens der geforderten Vollmacht. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 nach und machte dabei zugleich auf eine seit den Präsidentschaftswahlen erneute Verschärfung der Lage in Sri Lanka und darauf aufmerksam, dass die Entführung einer Schweizer Botschaftsmitarbeiterin eine diplomatische Krise ausgelöst habe. Mit dem Schreiben wurden - nebst der Anwaltsvollmacht (Beilage 172) - eine CD-ROM mit verschiedenen Artikeln und Berichten zu Sri Lanka (Beilagen 173 bis 183) eingereicht. D.j Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Am 8. Mai 2020 lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde bis zum 25. Mai 2020 ein. Diese Frist wurde auf Antrag des SEM mehrmals erstreckt, letztmals bis zum 14. Juli 2020. D.k Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 wurde auf die Asylgesuchstellung eines Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ und dessen schriftliche Begründung in jenem Verfahren (Beilage 184) hingewiesen und geltend gemacht, damit würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. D.l Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 14. Juli 2020 ein, wobei es an seiner bisherigen Einschätzung festhielt. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.m Der Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2020 die Gelegenheit erteilt, bis zum 5. August 2020 eine Replik einzureichen. Diese wurde durch den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. August 2020 zu den Akten gereicht. Beigelegt waren ein Rapport zur Ländersituation Sri Lanka betreffend den Zeitraum vom 11. April bis 26. Juni 2020 sowie eine CD-ROM mit 160 Beilagen in Form von Zeitungsartikeln und Berichten respektive Schreiben zur Situation in Sri Lanka. Beantragt wurde, es sei dem Anwalt Einsicht in den Briefverkehr des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, da er nicht über allfällige Fristverlängerungen hinsichtlich der Vernehmlassung informiert worden sei. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen in der Replik wird - soweit von Relevanz - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art.108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung - einzutreten. 2.2 Soweit in der Beschwerde - wie schon in den beiden Beschwerdeverfahren zuvor - die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 1] und S. 5 f.), ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4.1-4.3) nicht einzutreten. Denn es besteht - wie dem Rechtsvertreter aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung.

3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 der damalige Spruchkörper, bestehend aus rubrizierter Richterin Gabriela Freihofer sowie der Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg mitgeteilt. Mit Erlass des vorliegenden Urteils ist ihr der Spruchkörper vollständig bekanntgemacht.

4. Die Instruktionsrichterin, in deren alleinigem Ermessen es liegt, eine Frist zwecks Einreichung zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 VwVG zu erstrecken, hat vorliegend mehrmals entsprechende Fristverlängerungsgesuche des SEM genehmigt. Obwohl der entsprechende Briefverkehr zwischen dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache nicht von Belang ist, sind die entsprechenden Akten in Anwendung von Art. 26 VwVG der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Replik S. 17) offenzulegen. Die entsprechenden Aktenstücke (Nrn. 10 bis 13, Nrn. 15 und 16) werden ihr daher mit vorliegendem Urteil ediert.

5. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin E-5653/2019 behandelt und vom selben Spruchkörper beurteilt. Das Urteil in erwähntem Verfahren wird mit heutigem Datum ebenfalls gesprochen.

6. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 7. 7.1 In seiner Verfügung vom 25. September 2019 führte das SEM im Wesentlichen aus, im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen) geregelt sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf dem Generalkonsulat in Genf befragt worden sei, entspreche dem üblichen Vorgehen und werde nicht durch eine Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Die Ausreise mit illegalen Reisepapieren sei ein gemeinrechtliches Delikt, dessen allfällige Ahndung im Kern rechtsstaatlich legitim sei. Bei einer Wiedereinreise könne dieser Umstand eine vertiefte Überprüfung zur Folge haben, welche jedoch nach Erkenntnis des SEM kein asylrelevantes Ausmass aufweise. Unter Hinweis auf BVGE 2017Vl/6 erwog die Vorinstanz, dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20]) vollumfänglich eingehalten. Weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich deshalb weder direkt darauf berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Wolle eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse, so habe sie gemäss Art. 16 Bst j des Migrationsabkommens ihr Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Das Migrationsabkommen sei somit vorliegend nicht verletzt worden. Die diesbezüglichen Vorhalte würden sich als unbegründet erweisen. Die Anträge auf Offenlegung verschiedener Angaben zu den übermittelten Daten durch die sri-lankischen Behörden und auf Löschung von übermittelten Daten seien abzulehnen. Ein Gesuch um Offenlegung zur Verwendung der übermittelten Daten habe die Beschwerdeführerin direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Aufgrund der Befragung auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf und den Ersatzreisepapierbeschaffungsmassnahmen könne die Beschwerdeführerin demzufolge auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geltend machen. Insofern die Beschwerdeführerin ausserdem ihre bereits in den früheren Verfahren dargelegten Asylvorbringen wiederhole (Vorladung durch das TID, Risikoprofil aufgrund der Abstammung aus einer LTTE-Heldenfamilie, sichtbare Narben, langjähriger Auslandaufenthalt), beziehe sie sich auf Elemente, die bereits durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geprüft und für nicht glaubhaft respektive für nicht asylrelevant befunden worden seien. Aufgrund der aktuellen Aktenlage liege nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen könne. Hinsichtlich der im Mehrfachgesuch abgebildeten, veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich negativ auf das Profil der Beschwerdeführerin auswirke, stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, ein Risikoprofil sei (nach wie vor) nicht vorhanden. Die Ausführungen zu Sri Lanka würden sich zudem mehrheitlich auf die Zeit vor dem Urteil E-7296/2018 vom 1. Februar 2019 beziehen und seien bereits damals geltend gemacht und geprüft worden. Die Schilderungen zu den jüngeren Entwicklungen der allgemeinen und politischen Lage in Sri Lanka würden keinen konkreten, individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Dasselbe gelte im Übrigen auch für die zusammengetragenen Berichte und Quellen in Form der Beilagen Nrn. 13 bis 17, die nach erwähntem Urteil datierten, da auch aus diesen nichts Konkretes mit Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne, das auf eine Gefährdung schliessen lasse. 7.2 In der Beschwerde vom 4. November 2019 wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und argumentiert, Art. 97 Abs. 3 AsylG enthalte keine abschliessende Aufzählung und damit keine spezifische Regelung der zu übermittelnden Personendaten. Diese Norm verdränge Art. 6 DSG nicht vollständig. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme Art. 6 DSG eine eigenständige Bedeutung zu und sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. Das in Art. 6 Abs. 1 DSG vorgegebene Schutzniveau sei in Sri Lanka nicht gegeben, zumal kein Schutz davor bestehe, dass die übermittelten Daten nicht zweckentfremdet würden. Der Beschwerdeführerin stehe kein Recht zu, über den Verwendungszweck der Daten bei den sri-lankischen Behörden Einsicht zu verlangen. Die sri-lankischen Behörden würden die Daten auf eine andere Weise verwenden, als dies die schweizerischen Gesetze vorsehen würden. Dadurch werde Art. 6 DSG verletzt. Das SEM habe in der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 eingestanden, dass die Daten auch zur Überprüfung der Rückkehrenden verwendet würden, da diese allesamt am Flughafen in E._______ durch das CID und die TID überprüft würden. Ebenso sei zugegeben worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung durch die CID und das TID vorzubereiten. Das SEM habe daher die Widerrechtlichkeit der Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Gerügt wurde im Weiteren, das SEM habe vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage in Sri Lanka sowie der neu dargelegten Asylgründe das Risikoprofil der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Im Folgegesuch sei ein konkreter Fallbezug vorgenommen worden. Das SEM gehe darauf sowie auch auf die Gefährdungslage infolge der neuen Ländersituation nicht ein. Es beziehe sich lediglich auf sein Lagebild vom 16. August 2016 oder noch ältere Länderinformationen, womit es nicht nur die Begründungspflicht verletzt, sondern auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Vor-instanz zitiere zudem in ihrem Entscheid BVGE 2010/8 E. 9.5, der sich auf Bangladesch beziehe. Eine Begründung dafür, wie das SEM zur aktuellen Lageeinschätzung in Sri Lanka gelange, fehle, zumal das SEM dazu keine einzige Quelle vorlege. Die Vorinstanz habe daher darzulegen, inwiefern sie zur Schlussziehung gelange, dass sich die Lage für tamilische Asylsuchende mit klaren LTTE-Verbindungen nicht verändert habe. Im Weiteren wurde argumentiert, der Beschwerdeführerin sei es anhand von Beweisen (Verfahrensakten/Aussagen des Bruders in dessen Asylverfahren) gelungen, ihre Verfolgung zu belegen und damit die bisherige Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylbehörden umzustossen. Das SEM habe indessen zahlreiche Sachverhaltselemente aus formellen Gründen ausgeklammert, damit keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen, was willkürlich sei und zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch habe die Vorinstanz den Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht behandelt und es sei auch nicht ersichtlich, dass dieser mitbedacht worden sei. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Moniert wurde unter der Rubrik der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung zudem, dass das SEM weder die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerin noch den Umstand, dass sie als Frau sowie auch als abgewiesene tamilische Asylsuchende aufgrund der veränderten politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka einer sozialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne angehöre, berücksichtigt habe. In seiner Eingabe vom 28. November 2019 wies der Rechtsanwalt sodann auf eine zwischenzeitlich erneut veränderte politische Lage in Sri Lanka hin (Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa - einem Gegner der Tamilen - zum Präsidenten, Flucht des Polizeiinspektors Nishantha Silva am 24. November 2019, Veröffentlichung von Namen von CID-Beamten, Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019, deren Mobiltelefon Daten von Asylsuchenden in der Schweiz enthalte). Beantragt wurde, das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den bei der Botschaftsmitarbeiterin erpressten Daten auch der Name der Beschwerdeführerin zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon erpresst worden seien. Am 16. Dezember 2019 machte der Rechtsanwalt erneut auf eine Verschärfung der Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen aufmerksam. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 wies er zudem auf die Asylgesuchstellung des jüngeren Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ (eingereicht als Beilage 185) hin. 7.3 In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die erfolgte Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts an seiner Einschätzung ändern würde. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Den Akten seien keine hinreichenden Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund erwähnter Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sei damit nicht gegeben. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten merkte das SEM an, dass sich diese lediglich auf die allgemeine Lage, die politischen Entwicklungen und Ereignisse beziehen würden, die nicht direkt in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stünden. 7.4 In der Replik vom 5. August 2020 wurde im Wesentlichen dargelegt, das SEM beziehe sich nunmehr auf seinen Bericht vom 7. Februar 2020. Gemäss diesem habe sich die Situation in Sri Lanka allerdings verschlechtert, weshalb es das Profil der Beschwerdeführerin neu hätte überprüfen müssen. Das SEM mutmasse zudem bloss, dass sich die Prozeduren bei der Ein- und Ausreise nicht geändert hätten, dies obwohl die Einwanderungsbehörde nun dem Verteidigungsministerium unterstehe. Das Militär habe damit aber direkten Zugriff auf die Daten von aus- und einreisenden Personen. Eine Verwendung solcher Daten zu Verteidigungszwecken wäre unzulässig. Auch unter diesem Aspekt hätte eine erneute Prüfung erfolgen müssen. Das SEM sei daher seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Begründungpflicht erneut nicht nachgekommen. Schliesslich wurde moniert, als Beilage zur Eingabe vom 16. Juni 2020 sei auf die schriftliche Begründung des Bruders in F._______ in dessen Asylverfahren hingewiesen worden. Darin habe dieser Bruder beschrieben, wie die Beschwerdeführerin aufgrund der auf sie verübten sexuellen Übergriffe habe fliehen müssen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im August 2019 habe ihm die Armee vorgeworfen, Geld von seinen Geschwistern in der Schweiz zwecks Wiederaufbaus der LTTE zu erhalten. Er sei drei Tage inhaftiert und zu seiner Verbindung zur Diaspora befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Damit werde das anhaltende Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin belegt. Dieses neue Sachverhaltselement habe das SEM in der Vernehmlassung nicht erwähnt und gewürdigt. 8. 8.1 Auf Beschwerdeebene werden - wie bereits in den vorangegangen beiden Beschwerdeverfahren - zahlreiche formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 8.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 8.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 8.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 8.5 8.5.1 Sachverhaltselemente, welche bereits Bestandteil eines oder im vorliegenden Fall mehrerer rechtskräftiger Urteile waren (sexuelle Übergriffe auf die Beschwerdeführerin wegen ihres in Sri Lanka gesuchten Bruders, familiäre Verbindungen zu den LTTE, Vorladung der TID vom August 2018, wegen der sie gesucht worden sei), waren im vorliegenden Verfahren - wie sich auch aus nachstehenden materiellen Erwägungen ergibt - nicht nochmals zu beurteilen. Es liegt daher eine korrekte Rechtsanwendung durch das SEM vor. Die Rüge, die Aufteilung des Gesamtsachverhaltes in unterschiedliche Teilsachverhalte durch das SEM sei willkürlich und stelle zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. Beschwerde S. 24 f.), geht demnach fehl. 8.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit den neuen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und klar dargelegt, weshalb im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung und der damit verbundenen Vorsprache auf dem Generalkonsulat keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen zu erkennen ist, aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft und mithin erneut ein Risikoprofil der Beschwerdeführerin verneint hat und weshalb an diesen Feststellungen die Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermag (vgl. Verfügung S. 6 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie in der Beschwerde gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 17 ff.) ist zu verneinen. 8.5.3 Das SEM hat, wie erwähnt, ein Risikoprofil der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka erneut geprüft und eine daraus folgende Gefährdung verneint (vgl. Verfügung S. 8). Von einer unterlassenen Prüfung allfälliger Risikofaktoren und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie dies in der Beschwerde dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 15 f.), kann nicht gesprochen werden. 8.5.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 16) kann in der vom SEM unterlassenen Anhörung der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Gehörsverletzung erblickt werden: Das Mehrfachgesuch vom 21. März 2019 wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte ihre neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5). Die Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM war daher nicht angezeigt. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist erwähnte Norm, wonach eine Anhörung bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht stattfindet, bestens bekannt. So stellte er bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren denselben Antrag und erhob nach dessen Ablehnung durch das SEM jeweils ebenfalls die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene. Die entsprechende Rüge wurde durch das Gericht (wie teils in zahlreichen anderen Beschwerdeverfahren betreffend Mehrfachgesuche desselben Vertreters) für unbegründet befunden (vgl. act. B4/9 S. 4, B9/30 S. 13, C4/9 S. 3, C8/21 S. 11 f.). Auch wenn das SEM den entsprechenden Antrag auf Anhörung vorliegend nicht behandelt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive - wie in der Beschwerde ausserdem moniert wird (vgl. Beschwerde S. 16) - von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. 8.5.5 Im Umstand allein, dass das SEM in seiner Beurteilung zur Lage in Sri Lanka - nebst Entscheiden des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts - in einer Klammer fälschlicherweise einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Bangladesch zitiert, kann entgegen in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 20) ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Aus den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich bei dem vom SEM in der Verfügung (im Vollzugspunkt) zitierten BVGE 2010/8 offensichtlich um ein Versehen handeln muss (vgl. Verfügung S. 8 f.), zumal das SEM mithin die erfolgten Anschläge vom April 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka benennt und daraus schliesst, dass keine von bewaffneten Konflikten dominierte Lage in Sri Lanka herrsche. Ein offensichtlich unhaltbarer stossender Entscheid und damit - wie in der Replik moniert wird (vgl. Replik S. 2 f.) - eine Verletzung des Willkürverbots, liegt nicht vor. Dies umso weniger, als sich das SEM in seiner Vernehmlassung, wenn auch nicht explizit zu erwähntem Falschzitat, so doch erneut und zudem hinreichend zur Lage in Sri Lanka geäussert hat. 8.5.6 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka ist ebenfalls zu verneinen. Denn der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM in diesem Punkt nicht teilt (vgl. Beschwerde S. 27 ff.) und sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz darin ein neues Gefährdungselement erblickt, beschlägt die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine materielle Frage. 8.5.7 Ein Kassationsgrund lässt sich letztlich auch nicht darin erblicken, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung nicht explizit zu dem im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Dokument, welches sich auf das Asylverfahren des Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ bezieht, geäussert hat. Dem Dokument, mit dem nunmehr die ursprünglichen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden sollen, kommt nämlich - wie aus nachstehenden materiellen Erwägungen folgt - keine Rechtserheblichkeit zu. 8.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 f. [Ziffern 3-5] und Replik S. 3) sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 9. 9.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). 9.2 9.2.1 Auf Beschwerdeebene werden für den Fall einer materiellen Beurteilung des Mehrfachgesuchs diverse Beweisanträge gestellt. Zu diesen ist vorab Folgendes festzuhalten: 9.2.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, von zuvor erwähnter Regel, wonach bei Mehrfachgesuchen keine Anhörung stattfindet, abzuweichen, zumal sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene hinreichend zu ihren neu dargelegten Gründen, die - wie aus nachstehenden Erwägungen folgt - hauptsächlich in der Vorsprache auf dem Generalkonsulat und der damit verbundenen Datenübermittlung sowie in einer verschärften politischen Situation in Sri Lanka gründeten, äussern konnte. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 2]) ist abzuweisen. 9.2.3 Hinsichtlich der vom SEM beurteilten Lage in Sri Lanka wird gefordert, das SEM habe die Quellen, die es bei seinem Entscheid einbezogen habe, offenzulegen. In dieser Hinsicht wird ausgeführt, es müsse eigentlich davon ausgegangen werden, dass sich das SEM bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf ein Lagebild vom 16. August 2016 stütze, was wohl nicht zutreffe, sondern eher anzunehmen sei, die Vorinstanz habe sich auf noch ältere Quellen abgestützt (vgl. Beschwerde S. 60 ff.) Das Lagebild vom 16. August 2016 hat das SEM in seiner Verfügung nicht explizit erwähnt. Wie dem Rechtsvertreter bekannt ist, ist dieses jedoch öffentlich zugänglich. Bereits im Urteil E-1931/2018 wurde zudem festgehalten, dass das SEM nicht gehalten ist, die in erwähntem Lagebild geheim zuhaltende Quellen offenzulegen (vgl. a.a.O. E. 9.2.4). Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung erneut eine Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dazu auf seine Notiz zu Sri Lanka vom 7. Februar 2020 verwiesen. Dieser Bericht der Vorinstanz ist samt den darin enthaltenen Quellenangaben öffentlich abrufbar. Der Antrag auf Anweisung des SEM zur Offenlegung der entsprechenden Quellen (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 5]) ist daher abzuweisen. 9.2.4 In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, es sei Einsicht in diejenigen Aktenstücke zu gewähren, welche in Zusammenhang mit der Befragung der Beschwerdeführerin auf dem Generalkonsulat in Genf vom 27. Februar 2019 angefertigt worden seien. Dies betreffe die genaue Umschreibung und die Offenlegung der Informationen und Unterlagen, welche dem sri-lankischen Generalkonsulat vor und nach dem Gespräch übermittelt worden seien. Dies betreffe auch mündliche Informationen, welche direkt durch die Angestellten des SEM dem Konsulatspersonal übermittelt worden seien. Ebenso sei das Protokoll offenzulegen, welches sowohl von Seiten des SEM, als auch von Seiten des Generalkonsulats über dieses Gespräch erstellt worden sei. Ebenfalls sei zu dokumentieren, welche Recherchen das Generalkonsulat ausgehend von diesem Gespräch angeregt respektive vorgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 57 [Ziffer 1]). Dieser Antrag ist abzuweisen: Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten (act. V1 bis V28) und damit in die Akten, die in Zusammenhang mit der Befragung auf dem Generalkonsulat in Genf standen, gewährte (vgl. act. V29/31 respektive act. [...]-33/31). Die Einsicht in gewisse Aktenstücke schränkte es dabei in Anwendung von Art. 27 VwVG zu Recht ein, indem Passagen von Dritten darin eingeschwärzt wurden. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 gewährte das SEM erneut Einsicht in die Vollzugsakten, nunmehr bestehend aus den Aktenstücken V1-V40 (respektive act. [...]-1 bis act. [...]-40). Dabei schränkte es die Einsicht in gewisse Aktenstücke erneut zu Recht ein, indem es darin enthaltene Passagen von Dritten einschwärzte. Der Beschwerdeführerin wurde somit - unter Ausnahme der vom SEM zutreffend vorgenommen Einschränkung (Art. 27 VwVG) in Form von Einschwärzungen gewisser geheimzuhaltender Stellen - vollständige Einsicht in die Vollzugsakten und damit auch in sämtliche Aktenstücke, die ihre Vorsprache vom 27. Februar 2019 beim Konsulat betrafen (vgl. dazu insbesondere act. V27, V35 und V36), gewährt. Es besteht demnach keine Veranlassung erneut Akteneinsicht zu gewähren. 9.2.5 Auf die weiteren, ebenfalls abzuweisenden, Beweisanträge in Zusammenhang mit der Datenübermittlung (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffern 3 und 4]) wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 9.2.6 In der Eingabe vom 28. November 2019 (vgl. a.a.O. S. 5) wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführerin auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden erpresst worden seien. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. 10. 10.1 Im Mehrfachgesuch wird erneut auf die in den bisherigen Verfahren bereits dargelegten sexuellen Übergriffe (infolge der Suche nach dem Bruder der Beschwerdeführerin), LTTE-Verbindungen der Familie und den Erhalt einer Vorladung durch das TID hingewiesen. Dazu ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den bisher ergangenen Urteilen mit diesen Vorbringen befasst und diese für nicht glaubhaft befunden hat (vgl. Urteile des BVGer E-4019/2016 E. 6.2 f., E-1931/2018 E. 9.1.1 und E-7296/2018 2019 E. 10.1). Da es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache handelt (sog. res iudicata) war eine erneute Prüfung durch das SEM nicht angezeigt. 10.2 Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument betreffend die Asylgesuchstellung des Bruders der Beschwerdeführerin in F._______ (vgl. Beilage 184) anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine zwischenzeitlichen Ereignisse dargelegt werden, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen wären. Immerhin gilt es anzumerken, dass das bloss in Form einer Fotoaufnahme vorliegende Dokument aus einem ausländischen Asylverfahren stammt, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Ausser der Bestätigung des Asylgesuches durch die kanadischen Behörden und einer knappen ersten schriftlichen Begründung der Asylgründe in Englisch liegt nichts weiter vor. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass eine abschliessende Beurteilung der kanadischen Behörden hinsichtlich der vom Bruder in F._______ angegebenen Verfolgungsgründe vorgenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann es von vornherein nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, erwähnte Angaben heranzuziehen. 10.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine weibliche, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, die über Narben und keine gültigen Identitätspapiere verfügt und nunmehr seit etlichen Jahren landesabwesend ist. Ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E- 1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund dieser Faktoren in den vorangegangen Beschwerdeverfahren bereits verneint (vgl. Urteile E- 1931/2018 E. 10.2 und E- 7926/2018 E. 9.1). An dieser Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten verschärften Lage in Sri Lanka, welche mit zahlreichen Berichten dokumentiert wird, festzuhalten. Denn damit werden keine zwischenzeitlich entscheidwesentlichen Ereignisse dargelegt, die einen anderen Schluss zulassen würden. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 gemäss aktueller Rechtsprechung hat auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin Bestand: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7345/2017 E. 7.3.2). Das Bundesver-waltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend jedoch zu verneinen. Denn nach wie vor sind keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass die Beschwerdeführerin künftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. 10.4 10.4.1 Die Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive die Datenübermittlung im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung vermag ebenfalls nicht ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Gefährdungselement zu begründen: 10.4.2 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist - wie schon mit Urteil E-1931/2018 festgehalten (vgl. a.a.O. E. 10.2) - auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt, womit keine Verfolgungsabsicht durch die sri-lankischen Behörden ausgelöst wird. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 14) sind vorliegend keine Unregelmässigkeiten anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2019 zu erkennen, zumal sich den ihr offengelegten Vollzugsakten keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen lassen. 10.4.3 Wie das SEM zutreffend - und damit entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 7) - festgestellt hat, zählen weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten auf, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So formuliert Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten weitere Daten übermittelt werden dürften, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich auch etwa die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2). 10.4.4 Es lässt sich demnach nicht, wie in der Beschwerde gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG oder aber etwa eine Verletzung von Art. 16 Bst. c und g Migrationsabkommen feststellen (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG ist mithin zu verneinen. Ebenso ist eine Verletzung von Art. 8 und Art. 6 DSG zu verneinen, zumal das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.5 m.w.H). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten der Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden ist demzufolge abzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 2 [Ziffer 2] sowie S. 7 ff.). 10.4.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch erfolgte Vorsprache auf dem Generalkonsulat respektive durch die Datenübermittlung in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. An dieser Feststellung ändert - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 11 und S. 74) - die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D- 4794/2017 nichts, zumal sich daraus ebenfalls nicht folgern lässt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, eine politisch motivierte Verfolgung der Beschwerdeführerin vorzubereiten. 10.5 Wie schon in den früheren Beschwerdeverfahren und vorliegend vom SEM ebenso festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen direkt an die Behörden ihres Heimatstaats zu richten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3, vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D- 798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.7 m.w.H). Der Antrag auf Erläuterung, wie die Beschwerdeführerin vorzugehen habe, um bei den sri-lankischen Behörden Auskunft über sie betreffende Daten zu erhalten, ist daher ebenso wie das Erläuterungsbegehren, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 4]), abzuweisen. 10.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ausserdem, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, vorliegend offenbleiben kann (vgl. dazu auch etwa Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.6 m.w.H.). Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beschwerde S. 58 [Ziffer 4]) ist daher nicht weiter einzugehen.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfüllt, weshalb das SEM ihr viertes Asylgesuch respektive ihr drittes Folgeasylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 12.2 12.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 12.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung finden. Anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Weder die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischer Ethnie, noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellerinnen jederzeit Opfer sexueller Gewalt respektive einer Verhaftung und Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. Beschwerde S. 82 f.). Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der von der Beschwerdeführerin erwähnten Gefahr, als zurückkehrende Tamilin bei einer Rückkehr willkürlicher Massnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 82). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Die von der Beschwerdeführerin neusten politischen Entwicklungen (vgl. Replik S. 11 ff.) lassen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu. Den Vorbringen im Rahmen ihres Mehrfachgesuchs lassen sich keine neuen individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Was der in der Beschwerde angesprochene - indes aktuell nicht belegte - psychisch äusserst labile Zustand anbelangt (vgl. Beschwerde S. 85) kann auf die Erwägungen im Beschwerdeverfahren E-1931/2018 (vgl. a.a.O. E. 12.3.4) verwiesen werden, wonach die Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland bejaht wurde. Es liegen damit weiterhin keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder D._______ in die Heimat zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer E-5653/2019 vom 12. Mai 2021 E. 11.2.3), wo sie beide über ein Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive der verneinten Gefährdung aufgrund von Risikofaktoren auch kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin könnte, wie in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, bei ihrer Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein (vgl. Beschwerde S. 85f.). Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch dessen Folgen respektive die geltend gemachten Entwicklungen der Situation in Sri Lanka - auch nicht die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen Sri Lanka und der Schweiz - vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen. 12.2.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse nach wie vor als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist. 12.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wurde indes mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenkosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Claudia Jorns Morgenegg Versand: