Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eigenen Angaben zufolge sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz) - suchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatland (...) gewesen. Zu seinen Kunden hätten viele Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört, weshalb ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Er sei deswegen bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Namentlich sei er im (...) 2010 von zwei Personen entführt und für einen Tag festgehalten sowie im (...) 2011 von Mitarbeitenden des Geheimdienstes tätlich angegriffen worden. Sodann sei er anfangs (...) 2016 gesucht worden, nachdem die Polizei in einem Haus in E._______, wo er kurz zuvor viele Kunden getroffen habe, Waffen und Material für Selbstmordattentäter gefunden habe. Da sich seine Telefonnummer auf einem sichergestellten Mobiltelefon befunden habe, sei er damit in Verbindung gebracht worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 10. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte sie aus, seine Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Zudem verneinte sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete sie als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. B. Der Beschwerdeführer wurde am 5. August 2019 vom kantonalen Migrationsamt als seit dem (...) 2019 verschwunden gemeldet. Am (...) 2020 wurde er aufgrund der Dublin-Bestimmungen von Deutschland in die Schweiz überstellt. C. C.a Am 26. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe an das SEM und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 10. August 2018 festzustellen, dass er aufgrund des Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheine, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. C.b Zur Begründung führte er zusammengefasst an, es sei eine nach Erlass der ursprünglichen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage eingetreten. Er verwies dabei einerseits auf die jüngsten politischen Entwicklungen in seinem Heimatland (Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten Sri Lankas im November 2019, Einbindung dessen Brüder in die Regierung, Parlamentswahlen im August 2020 und angestrebte Verfassungsänderung), aufgrund welcher die tamilische Bevölkerung und insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Ausland erhöhten Gefahren ausgesetzt seien. Es dränge sich daher eine Neubeurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation in Sri Lanka sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf. Wie von ihm im Asylverfahren dargelegt, sei er mindestens einmal entführt und festgehalten worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE unterstützt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 festgehalten, dass die Beschreibung dieser Festnahme durchaus Details aufweise. Entsprechend sei sie als glaubhaft zu erachten, zumal keine gegenteilige Einschätzung durch das Gericht erfolgt sei. Auch wenn die Entführung bereits einige Jahre zurückliege, sei mit diesem Vorbringen im Lichte der jüngsten Entwicklungen ein stark risikobegründender Faktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vermeintliche bzw. von allfälligen Verfolgern vermutete Verbindung zu den LTTE) gegeben. Hinzu komme, dass Verwandte von ihm (Onkel und Cousin) mit den LTTE in Verbindung gebracht würden. Schliesslich könne mit einem dem Gesuch beiliegenden Schreiben eines "Justice of the Peace" vom 23. November 2020, welches auch seine Fluchtgeschichte und seinen desolaten psychischen Zustand bestätige, erneut belegt werden, dass er in seinem Heimatland nach wie vor gesucht werde. Andererseits verwies er auf den ebenfalls mit dem Gesuch eingereichten ärztlichen Bericht der (...) vom 30. Dezember 2020, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert werde und welcher sich mit seinem gegenwärtigen psychischen Zustand auseinandersetze. Diesbezüglich dränge sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus den Jahren 2013 und 2016 sei die Behandlung psychischer Gesundheitsprobleme im Norden und Osten sehr beschränkt und müsse davon ausgegangen werden, dass die psychiatrischen Institutionen im Distrikt D._______ generell stark ausgelastet seien. Im Lichte des Machtwechsels in Sri Lanka sei auch keine Besserung der Lage in Sicht. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass die ohnehin knappen medizinischen Ressourcen des Landes anderswo eingeteilt und der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes vorenthalten würden. Gemäss einem Bericht der SFH vom Mai 2020 seien sodann psychiatrische Dienste durch die aktuelle Corona-Pandemie weiter eingeschränkt und müssten Personen mit bestehenden psychischen Erkrankungen als äusserst vulnerable Gruppe für negative psychologische Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angesehen werden. Es müsse deshalb zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er in Sri Lanka keine adäquate Behandlung erhalten und - als psychisch stark angeschlagene Person - in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. D. D.a Mit Verfügung vom 13. April 2021 - eröffnet am 15. April 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies das Gesuch vom 26. Januar 2021 (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D.b Es führte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Ablehnung seines Mehrfachgesuchs zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach seine Entführung im Jahr 2010 vom Gericht als glaubhaft erachtet worden sei - ausdrücklich festgehalten, dass seine Aussagen zu den Vorfluchtgründen in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft zu befinden seien und habe damit die Einschätzung des SEM gestützt. Selbst wenn gewisse Elemente seiner Aussagen auf den ersten Blick Glaubhaftigkeitselemente aufzuweisen schienen, vermöge dies im Resultat nichts an der Gesamteinschätzung, dass seine Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, zu ändern. Betreffend das eingereichte Schreiben des "Justice of the Peace" vom 23. November 2020 sei einleitend ebenfalls darauf hinzuweisen, dass er im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft habe machen können, von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Dieses Schreiben entfalte sodann keinen Beweiswert, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht erhältlich seien und in der Regel einen reinen Gefälligkeitscharakter aufweisen würden. Auch in seinem Fall sei das eingereichte Dokument scheinbar auf Wunsch seiner Mutter ausgestellt worden und stütze sich offenbar ausschliesslich auf deren Angaben, ohne dass diese behördlich überprüft seien. Das Vorbringen, wonach er einen Onkel und einen Cousin mit LTTE-Verbindungen habe, sei sodann schon vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 aufgenommen und als nicht relevant abgehandelt worden. Es gebe weder aufgrund seiner aktuellen Eingabe noch vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Sri Lanka einen Anlass für eine Änderung dieser Einschätzung seines Risikoprofils. Es bezeichnete den Vollzug der Wegweisung sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit meldete es zur Diagnose der PTBS und der damit verbundenen Behandlungsbedürftigkeit gewisse Zweifel an, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine Foltererfahrungen habe glaubhaft machen können, die zu einer Traumatisierung hätten führen können. Ausserdem würden im Mittelpunkt seiner Angaben familiäre Probleme und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem bisher negativen Verlauf seines Asylverfahrens stehen. Sodann scheine der Umstand, dass in seinem Fall offenbar von ärztlicher Seite eine anderthalbjährige Wartefrist für eine Therapie in der (...) in Kauf genommen werde, gegen eine dringende und zwingende Behandlungsnotwendigkeit zu sprechen. Schliesslich wies es darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch in Sri Lanka und in seiner Herkunftsregion in der Nordprovinz grundsätzlich eine hinreichende psychiatrische Behandlung zur Verfügung stehe. E. Mit Eingabe vom 26. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem "Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs" erneut an das SEM. Er verwies dabei auf eine Kopfverletzung, bezüglich welcher er einen Austrittsbericht des (...) des Universitätsspitals F._______ vom 15. Januar 2021 zu den Akten reichte. Ausserdem reichte er im Wesentlichen eine "Bestätigung der Unterbringung/Nothilfe" und eine im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen erfolgte "Anmeldung zum Arztbesuch" vom 23. April 2021 ein. F. F.a Mit Schreiben vom 30. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er bezog sich darin auf die Verfügung des SEM vom 13. April 2021 und machte geltend, er müsse die Schweiz verlassen, würde aber noch Zeit benötigen, um Beweismittel bezüglich der Unmöglichkeit des Lebens in Sri Lanka einzuholen; ausserdem habe er bald einen Termin bei einer Psychiaterin zwecks Beurteilung seiner jetzigen (psychischen) Verfassung. Im Übrigen ersuchte er um vorübergehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F.b Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2021 mit, dass nicht erkennbar sei, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. April 2021 erheben wolle. Sie wies auf die noch laufende Beschwerdefrist hin, innerhalb welcher er eine Eingabe einreichen könne, welche den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Datum Poststempel: 17. Mai 2021) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte dabei, die Verfügung des SEM vom 13. April 2021 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei er nach Art. 83 AIG (SR 142.20) als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten (insb. eines Kostenvorschusses) und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - ein Schreiben eines weiteren "Justice of the Peace" vom 11. Mai 2021, ein auf das Jahr 2003 datiertes "Diagnosis Ticket" aus dem Heimatland sowie ein ärztliches Zeugnis vom 11. Mai 2021 von Dr. med. G._______ (je in Kopie) - wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 (teilweise in elektronischer Form) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde respektive die Beschwerdeverbesserung ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
E. 5.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten vollumfänglich der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. D.b vorstehend) an, wobei unerheblich ist, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers respektive Ausführungen im eingereichten Schreiben eines "Justice of the Peace" (qualifiziert) wiedererwägungsrechtlich zu behandelnde Aspekte darstellen.
E. 5.2 Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 für unglaubhaft befunden (vgl. ebenda E. 7.2 f.). Die beiden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schreiben eines "Justice of the Peace" sind aus den vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Gründen nicht geeignet, seine Vorfluchtgründe und mithin die andauernde Suche nach ihm glaubhaft zu machen, auch wenn das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben nicht auf den Wunsch seiner Mutter ausgestellt wurde respektive dies darin nicht mehr explizit erwähnt wird. Soweit in diesen Schreiben im Übrigen auf eine LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie auf eine Beteiligung seinerseits an Demonstrationen (in Sri Lanka) gegen die sri-lankische Regierung hingewiesen wird, ist festzustellen, dass solches vom Beschwerdeführer selbst weder im ersten Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurde. Er kann mithin aus den entsprechenden Hinweisen, welche zusätzliche Zweifel am Beweiswert der eingereichten Schreiben wecken, nichts für sich ableiten.
E. 5.3.1 Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, dass die familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers schon vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 als nicht relevant abgehandelt worden seien (vgl. ebenda E. 7.5) und vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Sri Lanka kein Anlass für eine Änderung der Einschätzung seines Risikoprofils bestehe (vgl. zu den Auswirkungen der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka auf die Beurteilung der Gefährdungssituation abgewiesener Asylsuchender etwa das Urteil des BVGer E-5779/2019 vom 12. Mai 2021 E. 10.3). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen.
E. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeeben auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz verweist und damit subjektive Nachfluchtgründe respektive eine Schärfung seines Risikoprofils geltend macht, ist festzuhalten, dass er selbst dieses erst in seiner Beschwerdeverbesserung vorbrachte, darin allerdings nicht weiter konkretisierte und dazu auch keine in der Schweiz entstandenen Beweismittel (bspw. Fotografien) einreichte. Er kann daher - sowie wegen des fehlenden beziehungsweise geringen Beweiswerts der eingereichten Schreiben der "Justice of the Peace" - aus dem Umstand, dass im Schreiben vom 23. November 2020 ebenfalls ohne weitere Konkretisierung festgehalten wurde, er habe in der Schweiz an LTTE-Tätigkeiten teilgenommen, weshalb sich das CID (Criminal Investigation Department) bei seiner Mutter nach ihm erkundet habe, nichts für sich ableiten. Aus den gleichen Gründen ist sodann unglaubhaft, dass er - wie im Schreiben vom 11. Mai 2021 erwähnt - am 1. März 2021 an einer Demonstration in Genf teilgenommen hat. Selbst bei Wahrunterstellung wäre eine solche einmalige blosse Demonstrationsteilnahme sodann ohnehin nicht geeignet, zu einer wesentlichen Schärfung seines Profils zu führen. Mithin wären damit sowie angesichts der geltend gemachten LTTE-Verbindungen von Familienmitgliedern - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation - noch keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass er künftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 (E. 9.3) als zulässig bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich - auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - weiterhin als gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer E-20/2021 vom 8. Februar 2021 E. 8.2).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2.1 Auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 (E. 9.7) verwiesen werden, welche sich nach wie vor als zutreffend erweisen.
E. 7.3.2.2 Insbesondere wurde darin bereits - was das SEM zu verkennen scheint - auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die schon damals diagnostizierte PTBS sowie die Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka eingegangen. Die aktuelle Corona-Pandemie ändert nichts an der darin vertretenen grundsätzlichen Einschätzung, wonach seine psychischen Beschwerden in Sri Lanka adäquat behandelbar seien. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda S. 12). Sodann vermögen weder das "Diagnosis Ticket" aus dem Jahr 2003, das eine nicht fachgerechte Behandlung der psychischen Beschwerden seines Vaters in Sri Lanka belegen solle, noch die entsprechenden Ausführungen im Schreiben eines "Justice of the Peace" vom 11. Mai 2021, zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu führen. Selbst wenn sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile verschlechtert haben soll, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal es sich immer noch die gleiche Diagnose handelt. In diesem Zusammenhang ist ferner einerseits zu berücksichtigen, dass gemäss ärztlichem Bericht der (...) vom 30. Dezember 2020 die jetzige Situation des Beschwerdeführers als abgewiesener Asylsuchender (und das damit verbundene Verbot der Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit) sowie die nicht nur räumliche Trennung von der Ehefrau und den Kindern - gemäss seinen Aussagen gegenüber der (...) habe sich seine Ehefrau von getrennt und er daher keinen Kontakt mehr zu ihr und den beiden gemeinsamen Kindern - nicht unwesentlich zu seinem Leiden beitragen dürften. Eine Rückkehr nach Sri Lanka und die damit verbundene Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seinen Kindern sowie die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte daher einen positiven Einfluss auf seine psychische Gesundheit haben. Andererseits spricht - wie bereits vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - der Umstand, dass im Falle des Beschwerdeführers von ärztlicher Seite eine mindestens anderthalbjährige Wartefrist bis zu einer ambulanten Behandlung in Kauf genommen wird, gegen eine dringende Behandlungsnotwendigkeit. Daran ändert der Umstand, dass er von Dr. med. G._______ (Arzt für Allgemeine Medizin FMH) zur erneuten Abklärung respektive Therapie bei der (...) angemeldet wurde, nichts. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, eine neue psychiatrische Beurteilung der (...) abzuwarten, weshalb das entsprechende Gesuch in der Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist. Was schliesslich das Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückkehr eine retraumatisierende Wirkung haben werde, betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie auch in der angefochtenen Verfügung angeführt - keine Foltererfahrungen beziehungsweise Verfolgungserlebnisse glaubhaft machen konnte, die zu einer Traumatisierung hätten führen können. Es ist sodann ohnehin nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt, inwiefern eine allfällige Retraumatisierung (im Zusammenhang mit als Zeuge erlebten Gräueltaten [vgl. ärztlicher Bericht der [...] vom 30. Dezember 2020 S. 2]) vorliegend einen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben soll. Sofern im ärztlichen Bericht der (...) vom 30. Dezember 2020 sodann auf vereinzelte Suizidgedanken hingewiesen wird (vgl. ebenda S. 2), ist festzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung selbst eine allfällige Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Einer solchen wäre beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es ergeben sich aus den Akten sodann keine sonstigen gesundheitlichen Beschwerden (bspw. Kopfverletzung), die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
E. 7.3.2.3 Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der in Sri Lanka lebenden (nahen) Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Akten SEM A5/1 Ziff. 3.01 und A14/26 F19 ff.) nach wie vor von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist, auch wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr möglich sein soll, in ihr Elternhaus zurückzukehren (vgl. A14/26 F11 ff.).
E. 7.3.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz Bedürftigkeit (vgl. Bst. E vorstehend) abzuweisen ist.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und erübrigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2038/2021 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eigenen Angaben zufolge sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz) - suchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatland (...) gewesen. Zu seinen Kunden hätten viele Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört, weshalb ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Er sei deswegen bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Namentlich sei er im (...) 2010 von zwei Personen entführt und für einen Tag festgehalten sowie im (...) 2011 von Mitarbeitenden des Geheimdienstes tätlich angegriffen worden. Sodann sei er anfangs (...) 2016 gesucht worden, nachdem die Polizei in einem Haus in E._______, wo er kurz zuvor viele Kunden getroffen habe, Waffen und Material für Selbstmordattentäter gefunden habe. Da sich seine Telefonnummer auf einem sichergestellten Mobiltelefon befunden habe, sei er damit in Verbindung gebracht worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 10. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte sie aus, seine Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Zudem verneinte sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete sie als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. B. Der Beschwerdeführer wurde am 5. August 2019 vom kantonalen Migrationsamt als seit dem (...) 2019 verschwunden gemeldet. Am (...) 2020 wurde er aufgrund der Dublin-Bestimmungen von Deutschland in die Schweiz überstellt. C. C.a Am 26. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe an das SEM und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 10. August 2018 festzustellen, dass er aufgrund des Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheine, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. C.b Zur Begründung führte er zusammengefasst an, es sei eine nach Erlass der ursprünglichen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage eingetreten. Er verwies dabei einerseits auf die jüngsten politischen Entwicklungen in seinem Heimatland (Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten Sri Lankas im November 2019, Einbindung dessen Brüder in die Regierung, Parlamentswahlen im August 2020 und angestrebte Verfassungsänderung), aufgrund welcher die tamilische Bevölkerung und insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Ausland erhöhten Gefahren ausgesetzt seien. Es dränge sich daher eine Neubeurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation in Sri Lanka sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf. Wie von ihm im Asylverfahren dargelegt, sei er mindestens einmal entführt und festgehalten worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE unterstützt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 festgehalten, dass die Beschreibung dieser Festnahme durchaus Details aufweise. Entsprechend sei sie als glaubhaft zu erachten, zumal keine gegenteilige Einschätzung durch das Gericht erfolgt sei. Auch wenn die Entführung bereits einige Jahre zurückliege, sei mit diesem Vorbringen im Lichte der jüngsten Entwicklungen ein stark risikobegründender Faktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vermeintliche bzw. von allfälligen Verfolgern vermutete Verbindung zu den LTTE) gegeben. Hinzu komme, dass Verwandte von ihm (Onkel und Cousin) mit den LTTE in Verbindung gebracht würden. Schliesslich könne mit einem dem Gesuch beiliegenden Schreiben eines "Justice of the Peace" vom 23. November 2020, welches auch seine Fluchtgeschichte und seinen desolaten psychischen Zustand bestätige, erneut belegt werden, dass er in seinem Heimatland nach wie vor gesucht werde. Andererseits verwies er auf den ebenfalls mit dem Gesuch eingereichten ärztlichen Bericht der (...) vom 30. Dezember 2020, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert werde und welcher sich mit seinem gegenwärtigen psychischen Zustand auseinandersetze. Diesbezüglich dränge sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus den Jahren 2013 und 2016 sei die Behandlung psychischer Gesundheitsprobleme im Norden und Osten sehr beschränkt und müsse davon ausgegangen werden, dass die psychiatrischen Institutionen im Distrikt D._______ generell stark ausgelastet seien. Im Lichte des Machtwechsels in Sri Lanka sei auch keine Besserung der Lage in Sicht. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass die ohnehin knappen medizinischen Ressourcen des Landes anderswo eingeteilt und der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes vorenthalten würden. Gemäss einem Bericht der SFH vom Mai 2020 seien sodann psychiatrische Dienste durch die aktuelle Corona-Pandemie weiter eingeschränkt und müssten Personen mit bestehenden psychischen Erkrankungen als äusserst vulnerable Gruppe für negative psychologische Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angesehen werden. Es müsse deshalb zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er in Sri Lanka keine adäquate Behandlung erhalten und - als psychisch stark angeschlagene Person - in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. D. D.a Mit Verfügung vom 13. April 2021 - eröffnet am 15. April 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies das Gesuch vom 26. Januar 2021 (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D.b Es führte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Ablehnung seines Mehrfachgesuchs zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach seine Entführung im Jahr 2010 vom Gericht als glaubhaft erachtet worden sei - ausdrücklich festgehalten, dass seine Aussagen zu den Vorfluchtgründen in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft zu befinden seien und habe damit die Einschätzung des SEM gestützt. Selbst wenn gewisse Elemente seiner Aussagen auf den ersten Blick Glaubhaftigkeitselemente aufzuweisen schienen, vermöge dies im Resultat nichts an der Gesamteinschätzung, dass seine Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, zu ändern. Betreffend das eingereichte Schreiben des "Justice of the Peace" vom 23. November 2020 sei einleitend ebenfalls darauf hinzuweisen, dass er im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft habe machen können, von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden. Dieses Schreiben entfalte sodann keinen Beweiswert, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht erhältlich seien und in der Regel einen reinen Gefälligkeitscharakter aufweisen würden. Auch in seinem Fall sei das eingereichte Dokument scheinbar auf Wunsch seiner Mutter ausgestellt worden und stütze sich offenbar ausschliesslich auf deren Angaben, ohne dass diese behördlich überprüft seien. Das Vorbringen, wonach er einen Onkel und einen Cousin mit LTTE-Verbindungen habe, sei sodann schon vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 aufgenommen und als nicht relevant abgehandelt worden. Es gebe weder aufgrund seiner aktuellen Eingabe noch vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Sri Lanka einen Anlass für eine Änderung dieser Einschätzung seines Risikoprofils. Es bezeichnete den Vollzug der Wegweisung sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit meldete es zur Diagnose der PTBS und der damit verbundenen Behandlungsbedürftigkeit gewisse Zweifel an, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine Foltererfahrungen habe glaubhaft machen können, die zu einer Traumatisierung hätten führen können. Ausserdem würden im Mittelpunkt seiner Angaben familiäre Probleme und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem bisher negativen Verlauf seines Asylverfahrens stehen. Sodann scheine der Umstand, dass in seinem Fall offenbar von ärztlicher Seite eine anderthalbjährige Wartefrist für eine Therapie in der (...) in Kauf genommen werde, gegen eine dringende und zwingende Behandlungsnotwendigkeit zu sprechen. Schliesslich wies es darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch in Sri Lanka und in seiner Herkunftsregion in der Nordprovinz grundsätzlich eine hinreichende psychiatrische Behandlung zur Verfügung stehe. E. Mit Eingabe vom 26. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem "Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs" erneut an das SEM. Er verwies dabei auf eine Kopfverletzung, bezüglich welcher er einen Austrittsbericht des (...) des Universitätsspitals F._______ vom 15. Januar 2021 zu den Akten reichte. Ausserdem reichte er im Wesentlichen eine "Bestätigung der Unterbringung/Nothilfe" und eine im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen erfolgte "Anmeldung zum Arztbesuch" vom 23. April 2021 ein. F. F.a Mit Schreiben vom 30. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er bezog sich darin auf die Verfügung des SEM vom 13. April 2021 und machte geltend, er müsse die Schweiz verlassen, würde aber noch Zeit benötigen, um Beweismittel bezüglich der Unmöglichkeit des Lebens in Sri Lanka einzuholen; ausserdem habe er bald einen Termin bei einer Psychiaterin zwecks Beurteilung seiner jetzigen (psychischen) Verfassung. Im Übrigen ersuchte er um vorübergehende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F.b Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2021 mit, dass nicht erkennbar sei, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. April 2021 erheben wolle. Sie wies auf die noch laufende Beschwerdefrist hin, innerhalb welcher er eine Eingabe einreichen könne, welche den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Datum Poststempel: 17. Mai 2021) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte dabei, die Verfügung des SEM vom 13. April 2021 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei er nach Art. 83 AIG (SR 142.20) als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten (insb. eines Kostenvorschusses) und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - ein Schreiben eines weiteren "Justice of the Peace" vom 11. Mai 2021, ein auf das Jahr 2003 datiertes "Diagnosis Ticket" aus dem Heimatland sowie ein ärztliches Zeugnis vom 11. Mai 2021 von Dr. med. G._______ (je in Kopie) - wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 (teilweise in elektronischer Form) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde respektive die Beschwerdeverbesserung ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 5. 5.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten vollumfänglich der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. D.b vorstehend) an, wobei unerheblich ist, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers respektive Ausführungen im eingereichten Schreiben eines "Justice of the Peace" (qualifiziert) wiedererwägungsrechtlich zu behandelnde Aspekte darstellen. 5.2 Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 für unglaubhaft befunden (vgl. ebenda E. 7.2 f.). Die beiden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schreiben eines "Justice of the Peace" sind aus den vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Gründen nicht geeignet, seine Vorfluchtgründe und mithin die andauernde Suche nach ihm glaubhaft zu machen, auch wenn das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben nicht auf den Wunsch seiner Mutter ausgestellt wurde respektive dies darin nicht mehr explizit erwähnt wird. Soweit in diesen Schreiben im Übrigen auf eine LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie auf eine Beteiligung seinerseits an Demonstrationen (in Sri Lanka) gegen die sri-lankische Regierung hingewiesen wird, ist festzustellen, dass solches vom Beschwerdeführer selbst weder im ersten Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurde. Er kann mithin aus den entsprechenden Hinweisen, welche zusätzliche Zweifel am Beweiswert der eingereichten Schreiben wecken, nichts für sich ableiten. 5.3 5.3.1 Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, dass die familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers schon vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 als nicht relevant abgehandelt worden seien (vgl. ebenda E. 7.5) und vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Sri Lanka kein Anlass für eine Änderung der Einschätzung seines Risikoprofils bestehe (vgl. zu den Auswirkungen der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka auf die Beurteilung der Gefährdungssituation abgewiesener Asylsuchender etwa das Urteil des BVGer E-5779/2019 vom 12. Mai 2021 E. 10.3). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeeben auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz verweist und damit subjektive Nachfluchtgründe respektive eine Schärfung seines Risikoprofils geltend macht, ist festzuhalten, dass er selbst dieses erst in seiner Beschwerdeverbesserung vorbrachte, darin allerdings nicht weiter konkretisierte und dazu auch keine in der Schweiz entstandenen Beweismittel (bspw. Fotografien) einreichte. Er kann daher - sowie wegen des fehlenden beziehungsweise geringen Beweiswerts der eingereichten Schreiben der "Justice of the Peace" - aus dem Umstand, dass im Schreiben vom 23. November 2020 ebenfalls ohne weitere Konkretisierung festgehalten wurde, er habe in der Schweiz an LTTE-Tätigkeiten teilgenommen, weshalb sich das CID (Criminal Investigation Department) bei seiner Mutter nach ihm erkundet habe, nichts für sich ableiten. Aus den gleichen Gründen ist sodann unglaubhaft, dass er - wie im Schreiben vom 11. Mai 2021 erwähnt - am 1. März 2021 an einer Demonstration in Genf teilgenommen hat. Selbst bei Wahrunterstellung wäre eine solche einmalige blosse Demonstrationsteilnahme sodann ohnehin nicht geeignet, zu einer wesentlichen Schärfung seines Profils zu führen. Mithin wären damit sowie angesichts der geltend gemachten LTTE-Verbindungen von Familienmitgliedern - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation - noch keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass er künftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 (E. 9.3) als zulässig bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich - auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - weiterhin als gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer E-20/2021 vom 8. Februar 2021 E. 8.2). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 Auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 (E. 9.7) verwiesen werden, welche sich nach wie vor als zutreffend erweisen. 7.3.2.2 Insbesondere wurde darin bereits - was das SEM zu verkennen scheint - auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die schon damals diagnostizierte PTBS sowie die Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka eingegangen. Die aktuelle Corona-Pandemie ändert nichts an der darin vertretenen grundsätzlichen Einschätzung, wonach seine psychischen Beschwerden in Sri Lanka adäquat behandelbar seien. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda S. 12). Sodann vermögen weder das "Diagnosis Ticket" aus dem Jahr 2003, das eine nicht fachgerechte Behandlung der psychischen Beschwerden seines Vaters in Sri Lanka belegen solle, noch die entsprechenden Ausführungen im Schreiben eines "Justice of the Peace" vom 11. Mai 2021, zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu führen. Selbst wenn sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile verschlechtert haben soll, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal es sich immer noch die gleiche Diagnose handelt. In diesem Zusammenhang ist ferner einerseits zu berücksichtigen, dass gemäss ärztlichem Bericht der (...) vom 30. Dezember 2020 die jetzige Situation des Beschwerdeführers als abgewiesener Asylsuchender (und das damit verbundene Verbot der Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit) sowie die nicht nur räumliche Trennung von der Ehefrau und den Kindern - gemäss seinen Aussagen gegenüber der (...) habe sich seine Ehefrau von getrennt und er daher keinen Kontakt mehr zu ihr und den beiden gemeinsamen Kindern - nicht unwesentlich zu seinem Leiden beitragen dürften. Eine Rückkehr nach Sri Lanka und die damit verbundene Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seinen Kindern sowie die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte daher einen positiven Einfluss auf seine psychische Gesundheit haben. Andererseits spricht - wie bereits vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - der Umstand, dass im Falle des Beschwerdeführers von ärztlicher Seite eine mindestens anderthalbjährige Wartefrist bis zu einer ambulanten Behandlung in Kauf genommen wird, gegen eine dringende Behandlungsnotwendigkeit. Daran ändert der Umstand, dass er von Dr. med. G._______ (Arzt für Allgemeine Medizin FMH) zur erneuten Abklärung respektive Therapie bei der (...) angemeldet wurde, nichts. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, eine neue psychiatrische Beurteilung der (...) abzuwarten, weshalb das entsprechende Gesuch in der Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist. Was schliesslich das Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückkehr eine retraumatisierende Wirkung haben werde, betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie auch in der angefochtenen Verfügung angeführt - keine Foltererfahrungen beziehungsweise Verfolgungserlebnisse glaubhaft machen konnte, die zu einer Traumatisierung hätten führen können. Es ist sodann ohnehin nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt, inwiefern eine allfällige Retraumatisierung (im Zusammenhang mit als Zeuge erlebten Gräueltaten [vgl. ärztlicher Bericht der [...] vom 30. Dezember 2020 S. 2]) vorliegend einen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben soll. Sofern im ärztlichen Bericht der (...) vom 30. Dezember 2020 sodann auf vereinzelte Suizidgedanken hingewiesen wird (vgl. ebenda S. 2), ist festzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung selbst eine allfällige Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Einer solchen wäre beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es ergeben sich aus den Akten sodann keine sonstigen gesundheitlichen Beschwerden (bspw. Kopfverletzung), die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 7.3.2.3 Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der in Sri Lanka lebenden (nahen) Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Akten SEM A5/1 Ziff. 3.01 und A14/26 F19 ff.) nach wie vor von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist, auch wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr möglich sein soll, in ihr Elternhaus zurückzukehren (vgl. A14/26 F11 ff.). 7.3.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz Bedürftigkeit (vgl. Bst. E vorstehend) abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und erübrigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: