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D-5221/2018

D-5221/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 23. Mai 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 6. August 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er unter dem Vorwurf, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 10. August 2018 (Eröffnung am 14. August 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Entwicklung in Sri Lanka und beantragte eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Auf die zahlreichen Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus B._______ Nordprovinz (Sri Lanka) stamme. Im Jahre 2007 habe er eine Stelle bei der (...) angetreten und habe (...). Zu seinen Kunden hätten viele Unterstützer der LTTE gehört, weswegen ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Als er sich bei der Arbeit befunden habe, sei er zuhause gesucht worden. Seiner Sicherheit wegen sei er von seinen Eltern von (...) 2008 bis (...) 2009 respektive 2010 nach C._______ geschickt worden. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er seinen Vater gepflegt. Am (...) 2010 sei er von zwei Personen entführt und festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt zu haben. Als sein Vater von der Entführung erfahren habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten. Die Entführer hätten ihn (Beschwerdeführer), als sie vom Tod des Vaters erfahren hätten, am (...) 2010 freigelassen. Im Jahre 2011 sei er zur (...) zurückgekehrt und sei im selben Bereich tätig gewesen. Im (...) 2011 habe seine Mutter einen für ihn bestimmten Brief entgegengenommen, in welchem ihm erneut eine LTTE-Unterstützung vorgeworfen und eine Bestrafung angekündigt worden sei. Seine Mutter habe ihm den Brief vorenthalten, um ihn nicht zu verängstigen. Am (...) 2011 hätten Mitarbeitende des Geheimdienstes ihn tätlich angegriffen und er sei einige Tage hospitalisiert worden. Am (...) 2016 habe er in D._______ viele Kunden getroffen. Am (...) 2016 habe er aus der Zeitung erfahren, dass die Polizei am Tag zuvor in einem Haus in E._______ Waffen und Material für Selbstmordattentäter gefunden habe. Ihm sei daraufhin telefonisch mitgeteilt worden, dass seine Telefonnummer in einem der sichergestellten Mobiltelefone gefunden worden sei und er deswegen zu Hause aufgesucht werde. Aus Angst habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Andere Personen hätten ihm bestätigt, dass er gesucht werde. Seine Verwandten hätten daher seine Ausreise organisiert. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- und Sterberegister, eine Bestätigung eines Dorfvorstehers, einen Arztbericht und eine Bestätigung des (...), ein Schreiben eines Provinzrates, Unterlagen betreffend seine Anstellung, Ausschnitte aus sri-lankischen Zeitungen und Fotografien seiner Ehefrau und Kinder ein.

E. 5.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So würden seine Aussagen Widersprüche aufweisen. In der BzP habe er angegeben, bis am (...) 2016 zuhause gelebt zu haben, während er gemäss Aussagen in der Anhörung ab dem (...) 2016 bei seiner Mutter und Tante beziehungsweise Cousine gelebt habe und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Gemäss BzP habe er bis am (...) 2016 für das (...) gearbeitet, wohingegen er in der Anhörung angegeben habe, die Arbeit bereits am (...) 2016 niedergelegt zu haben. Gemäss BzP habe er vom Waffenfund noch am selben Tag in den Nachrichten erfahren und eine Woche später habe er den Anruf erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Telefonnummer gefunden worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber zuerst ausgesagt, er sei am (...) 2016 telefonisch bedroht worden. Später habe er dann aber angegeben, am (...) 2016 den Zeitungsbericht gelesen und am selben Abend den Telefonanruf erhalten zu haben. Es sei zwar verständlich, dass manche Ereignisse nicht mehr auf den Tag genau datiert werden könnten. Vorliegend handle es sich aber um zentrale Geschehnisse, weshalb derart unterschiedliche Zeitangaben nicht nachvollziehbar seien. In der BzP habe er die Verfolger im Zusammenhang mit der Suche im Jahre 2008 als "Spionageabteilung" und diejenigen im Zusammenhang mit der Entführung im Jahre 2010 und dem Angriff im April 2011 als "Geheimdienst" bezeichnet. In der Anhörung habe er die Probleme von 2008, die Entführung 2010 und den Brief im (...) 2011 Paramilitärs zugeschrieben und die Angreifer vom (...) 2011 auf Nachfrage als "unbekannte Personen" bezeichnet. Die Personen, welche im (...) 2016 nach ihm gesucht hätten, habe er zunächst als "Unbekannte" respektive "Personen in Zivil" beschrieben, später dann aber die Vermutung geäussert, es habe sich "mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher" um Paramilitärs gehandelt. Auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen habe er erwidert, er wisse nicht genau, ob der Geheimdienst oder Paramilitärs ihn suchen würden. Er kenne den Unterschied zwischen diesen zwei Organen nicht. Es sei zwar einzuräumen, dass die Zuordnung von Verfolgern zu einer bestimmten Behörde nicht immer möglich sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage, es seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher" Paramilitärs gewesen, jedoch eine eindeutige Aussage machen können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso er an anderer Stelle von anderen Verfolgern gesprochen und sich darauf berufen habe, die Unterschiede zwischen den Behörden nicht zu kennen. Mehrere zentrale Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihm seine Mutter den Brief im (...) 2011 vorenthalten habe, zumal die darin gemachten Vorwürfe gleichlautend mit denjenigen von 2008 gewesen seien und seine Eltern damals die Reise nach C._______ veranlasst hätten. Die gleichen Vorwürfe seien auch im (...) 2010 wiederum Grund für die Entführung gewesen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, seine Mutter hätte ihn informiert respektive gewarnt. Angesichts der geltend gemachten Erlebnisse sei nicht nachvollziehbar, wieso er im Jahre 2011 seine bisherige Arbeit wiederaufgenommen habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich nicht ansatzweise, dass er dies nur widerwillig oder nach reiflicher Überlegung getan hätte. Gleiches gelte für die Zeit nach den Angriffen im (...) 2011. An dieser Stelle wäre zu erwarten, dass er seine Tätigkeit überdenke oder in Frage stelle, wenn nicht gar aufgebe. Schliesslich seien die Aussagen in wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert oder differenziert, weshalb nicht der Eindruck vermittelt werde, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Seine Vorbringen würden sich auf eine Aneinanderreihung von äusseren Vorgängen beschränken und es fehle an Realkennzeichen und Substanz, was beispielsweise gut aus den Ausführungen zu den Problemen (...) 2016 hervorgehe. Selbst auf wiederholte Nachfrage habe er immer wieder dieselben Elemente wiedergegeben, ohne Einzelheiten nennen zu können. Die eingereichte Identitätskarte, die Registerauszüge, die Familienfotos und die Unterlagen zur ehemaligen Arbeitsstelle würden Sachverhaltselemente belegen, die unzweifelhaft seien. Sie würden aber nicht zum Nachweis der angeblichen Verfolgung taugen. Die Zeitungsartikel würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Das Bestätigungsschreiben des Provinzrates sei - vorausgesetzt, es sei echt - als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Ferner widerspreche es den Aussagen des Beschwerdeführers, zumal er gemäss Schreiben erst im (...) 2011 seine Arbeit wiederaufgenommen habe und er den Abgeordneten, welchen er gemäss Anhörung nie persönlich getroffen habe, gemäss Schreiben seit Langem gut gekannt habe. Die Bestätigung des Dorfvorstehers - vorausgesetzt sie sei authentisch - belege lediglich seinen Wohnsitz und widerspreche in diesem Punkt seiner Aussage, vor der Heirat an einem anderen Ort gelebt zu haben. Die Authentizität des Arztberichts und der Spitalbestätigung sei anzuzweifeln. Gemäss diesen Dokumenten sei er von einem forensischen Mediziner und einem Polizisten gesehen worden, während er in der Anhörung zwar ausgesagt habe, es seien mehrmals Polizisten zum Spital gekommen, wobei er aber nie mit diesen geredet habe. Es erstaune auch, wieso dies überhaupt in einem medizinischen Bericht vermerkt werden sollte. Laut Bericht habe die Behandlung in einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule bestanden, welche keine Auffälligkeiten ergeben habe. Es sei verwunderlich, wieso er dafür ins entsprechende Spital überwiesen worden sei, zumal auch das Spital, in welchem er sich vorher befunden habe, eine Röntgenabteilung besitze. Es falle auf, dass die Bestätigung sich kaum zur Behandlung äussere. Der Patient sei für die chirurgische und gerichtliche (oder forensische) Behandlung überwiesen worden. Ein operativer Eingriff werde jedoch weder im Bestätigungsschreiben noch im Kurzbericht erwähnt. Im Übrigen könnte eine beliebige Person ein solches Dokument erstellen und selbst unter der Annahme, es sei echt, sei der darin ausgewiesene Angriff auch ohne politischen Hintergrund denkbar. Die Kernvorbringen seien daher nicht glaubhaft, weshalb eine Vorverfolgung zu verneinen sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 unbehelligt in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.

E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei manipuliert und stütze sich zu wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen, weshalb es nicht als Grundlage für die Abklärung des Sachverhalts, der Glaubhaftigkeit und des Risikoprofils dienen dürfe. Es sei daher festzustellen, dass sich das Lagebild auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze; die Verfügung sei deswegen aufzuheben. Das SEM habe die Beweise willkürlich gewürdigt und missachte den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung. Zwischen der BzP und der Anhörung seien fast zweieinhalb Jahre vergangen, was einer zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 widerspreche. Ferner würden dem Beschwerdeführer trotz des langen Zeitablaufs Widersprüche zwischen Aussagen in der BzP und der Anhörung vorgeworfen. Das SEM habe die geltend gemachte Vergesslichkeit nicht abgeklärt und berücksichtigt und die Anhörung habe neun Stunden und damit unverhältnismässig lange gedauert, was ebenfalls bei der Entscheidfindung hätte berücksichtigt werden müssen. Durch dieses Vorgehen verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei unzutreffend, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem es den Beschwerdeführer nicht zu allfälligen familiären LTTE-Verbindungen befragt habe. Einer seiner Onkel und ein Cousin hätten den LTTE angehört. Die aktuelle Situation in Sri Lanka und die einschlägigen Länderinformationen sowie die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat seien ebenfalls nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Das SEM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka, welche sich verschlechtert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya und einem Verfahren vor dem High Court Colombo ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz des Vavuniya-Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich zurückliege und auch eine niederschwellige Unterstützung reiche für eine Verfolgung aus. Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel für seine verwandtschaftlichen LTTE-Beziehungen anzusetzen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei die Echtheit der eingereichten medizinischen Unterlagen zu verifizieren. Zudem sei er erneut anzuhören. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Der Beschwerdeführer habe Dokumente eingereicht, welche als objektive Beweismittel die Verfolgung teilweise belegen würden. Dies mache eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet, zumal der Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung gelte. Ferner sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sich nicht widersprüchlich zu seinen Wohnorten geäussert. In der BzP sei er nach seiner letzten offiziellen Adresse gefragt worden, weshalb sich seine Antwort auf die dortige Anmeldung beziehe. Aus dem Schreiben des Dorfvorstehers ergebe sich denn auch, dass sich der Beschwerdeführer offiziell am 12. April 2016 abgemeldet habe. Ob es sich beim Datum des Arbeitsendes um ein Versehen handle oder ob in der BzP ebenfalls das offizielle Arbeitsende genannt worden sei, könne offenbleiben, da es sich dabei ohnehin nicht um eine vorwerfbare diametrale Abweichung handle. Der Beschwerdeführer habe nach den Materialfunden vom (...) 2016 sowohl am Tag darauf als auch nach der erfolgten behördlichen Vorsprache bei seinem Wohnhaus Anrufe erhalten. Die angebliche Widersprüchlichkeit lasse sich mit der langen Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung sowie der Vergesslichkeit des Beschwerdeführers erklären und dem Beschwerdeführer sei dieser Widerspruch nicht vorgehalten worden. Betreffend die behördliche Zuordnung seiner Verfolger werde er auf eine sprachliche Floskel ("mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher") behaftet. Im Rahmen der Übersetzung könne es schnell zu solch floskelhaften Formulierungen kommen und die Hilfswerkvertretung habe darauf hingewiesen, dass die lange Dauer der Anhörung möglicherweise zu Fehlern im Protokoll geführt habe. Das Verhalten der Mutter könne zwar als eher irrational bezeichnet werden. Als ein Verhalten Dritter dürfe es aber nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Hinsichtlich seiner Anstellung und der Rückkehr an den Arbeitsplatz habe er ausgeführt, dass nicht seine Arbeit zu einer Verfolgung geführt habe, sondern sein Kundenstamm ihm möglicherweise zu Unrecht eine LTTE-Unterstützung anzuhängen versucht habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn seine Anstellung eher geschützt habe, da die entsprechende Firma der sri-lankischen Regierung nahestehe. Er habe seine wirtschaftliche Existenz nicht durch eine Kündigung in Gefahr bringen wollen und diese höchstpersönliche Entscheidung dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal das SEM seine Beweggründe in der Anhörung auch nicht erfragt habe. Das SEM werfe ihm mittels eines pauschalen Hinweises auf das Protokoll der Anhörung substanzlose Schilderungen vor. In Tat und Wahrheit würden seine Ausführungen aber diverse Realkennzeichen enthalten, wie etwa eine direkte Rede, das Eingeständnis von Wissenslücken, Selbstkorrekturen, unwichtige Details und Kontextualisierungen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern und sei selbst wegen LTTE-Verdachts verfolgt worden. Aufgrund dieser Behelligungen sei er auf einer Stop- oder Watchlist vermerkt. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen für die LTTE anzustrengen. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zurückkehren.

E. 5.4 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit massiv verschlechtert habe, woraus sich eine erhöhte Gefährdung für vermeintliche Gegner des sri-lankischen Einheitsstaates ergebe.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Beim Antrag auf Feststellung, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze, handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits standardmässig gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5 m.w.H.).

E. 6.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Dauer der Anhörung und die Nichtabklärung der angeblichen Vergesslichkeit des Beschwerdeführers stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 6.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 6.5 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. Für eine Botschaftsabklärung besteht ebenfalls kein Anlass.

E. 6.6 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 6.7 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.

E. 7.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 7.2 Das SEM weist zu Recht auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen hin. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er habe sich bis am (...) 2016 an seiner üblichen Wohnadresse aufgehalten (vgl. act. A5 S. 4), während er gemäss Anhörung ab dem (...) 2016 andernorts gelebt habe, da er befürchtet habe, er könnte zuhause gesucht werden (vgl. act. A14 F94 und F114). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Aussage in der BzP habe sich lediglich darauf bezogen, bis wann er an seiner üblichen Wohnadresse registriert gewesen sei, verfängt nicht, zumal sich der Wortlaut der BzP eindeutig auf die letztmalige physische Präsenz an besagtem Wohnort bezieht. Dieselbe Widersprüchlichkeit findet sich in der Aussage zum Ende seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter (bis (...) 2016 [act. A5 S. 4] / bis (...) 2016 [act. A14 F165]). Wie das SEM bereits erwog, äusserte sich der Beschwerdeführer auch zur telefonischen Bedrohung unstimmig. Gemäss BzP habe er eine Woche nach dem Fund der Polizei Drohanrufe erhalten (vgl. act. A5 S. 7), während er gemäss Anhörung zuerst angab, nach dem (...) 2016 angerufen worden zu sein (vgl. act. A14 F87), später dann aber ausführte, am (...) 2016 angerufen worden zu sein (vgl. act. A14 F112). Diese beiden Widersprüche sind als nicht unerheblich zu bezeichnen, während der vom SEM ebenfalls angesprochenen Unstimmigkeit bezüglich der behördlichen Zuordnung der Verfolger nur marginales Gewicht beigemessen werden kann. Die Unstimmigkeiten lassen sich durch eine angebliche Vergesslichkeit des Beschwerdeführers oder etwaige Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der Dauer der Anhörung nicht vollständig erklären. Untauglich ist schliesslich der Versuch, dies auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung zurückzuführen, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Aussagen in der BzP, welche kurz nach der Ausreise erfolgten, nicht aber diejenigen in der Anhörung unzutreffend gewesen seien, und die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung keinen Einfluss auf Schilderungen in der BzP haben kann. Das Argument des SEM, dass das Vorenthalten des Briefes durch die Mutter nicht nachvollziehbar sei, ist zwar berechtigt, jedoch von untergeordneter Bedeutung (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Der Hinweis des SEM, wonach es nur schwer nachvollziehbar sei, wieso sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als (...) entschieden hat, ist berechtigt. Entgegen dem Argument in der Beschwerde geht es dabei nicht darum, dem Beschwerdeführer seinen Entscheid zur Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzuwerfen, sondern vielmehr, dass zu erwarten wäre, dass diese Entscheidung erst nach reiflicher Überlegung fallen würde, hätte sie in der Vergangenheit tatsächlich zu einer Verfolgung geführt. Entsprechende Anhaltspunkte für einen solchen Entscheidungsprozess fehlen aber - trotz Nachfrage - gänzlich (vgl. act. A14 F143). Betreffend die Substanz der Schilderungen ist zu differenzieren. So weist die Beschreibung der Festnahme im (...) 2010 durchaus gewisse Details auf, indem er etwa ausführte, zuerst mit einem Motorrad und dann mit einem Auto mitgenommen worden zu sein, oder auch Gesprächsinhalte zu Protokoll gegeben wurden (vgl. act. A14 F86). Demgegenüber beschränken sich die Schilderungen zum Angriff im (...) 2011 (vgl. act. A14 F86 a.E. und F87) und zum fluchtauslösenden Ereignis im (...) 2016 (vgl. act. A14 F87 und F94 bis 124) auf kurze pauschale Beschreibungen, ohne Nennung persönlicher Eindrücke oder origineller Details, wodurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Aussagen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen würden. Die eingereichten Beweisdokumente lassen nur sehr beschränkte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Hinsichtlich der Spitaldokumente ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ansicht zu bemerken, dass sich daraus - unter der Annahme, das Dokument sei authentisch - lediglich ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines tätlichen Angriffs in medizinischer Behandlung gewesen ist, ohne für die Hintergründe dieses Angriffs wesentliche Anhaltspunkte zu liefern. Eine Dokumentenüberprüfung mittels Botschaftsabklärung hat daher nicht zu erfolgen. Die im schweizerischen Arztbericht vom (...) 2019 attestierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und mittelgradig depressive Episode bildet keinen Beweis für die angebliche Verfolgung, sondern ist lediglich als entsprechendes Indiz in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Unzutreffend ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Dokumente würden eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers obsolet machen, zumal im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, in welche sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die eingereichten Dokumente einzubeziehen sind.

E. 7.3 In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorbringen zu den Vorfluchtgründen, insbesondere aufgrund der Widersprüchlichkeiten und der Substanzlosigkeit wesentlicher Vorbringen, für unglaubhaft zu befinden.

E. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Diese Praxis ist auch im Lichte der aktuellen Lage in Sri Lanka weiterhin gültig. Für eine Sistierung des Verfahrens besteht daher kein Anlass.

E. 7.5 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er in der Heimat aufgrund solcher Verbindungen selbst Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen ist und nicht ersichtlich ist, wieso sich daran bei einer Rückkehr etwas ändern könnte. Der in der Beschwerde gemachte und mit zwei Portraitfotos untermauerte Hinweis auf einen Onkel, welcher im Jahre 1995 bei den LTTE gewesen sei und einen Cousin, welcher im Jahre 1988 als LTTE-Kämpfer gefallen sei, weshalb er als Kriegsheld gelte, vermag keine solche Annahme zu begründen. Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat oder den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt F._______ in der Nordprovinz stamme und dort - mit Ausnahme des Aufenthalts in C._______ - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei unter der Voraussetzung begünstigender Faktoren zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er habe seit seiner Heirat 2011 bis zur Ausreise immer im Haus seiner Schwiegereltern gelebt, wo seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder noch heute leben würden. Er verfüge über einen Schulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung. Bis zu seiner Ausreise habe er für eine landesweit tätige (...) gearbeitet und sei 2013 befördert worden. Soweit aus den Akten ersichtlich sei er gesund. Es sei daher davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sich in Sri Lanka (wieder) eine Existenz aufzubauen. Bei Bedarf könne er auf die Unterstützung seines sozialen Netzes zählen und es stehe ihm frei, schweizerische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 9.6 Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Ferner habe sich die Sicherheitslage in jüngster Zeit, insbesondere aufgrund der Anschläge von Ostern 2019 massiv verschlechtert. Er leide an einer Depression und einer PTBS und die behandelnden Ärzte würden eine genügende Behandlung in Sri Lanka verneinen, da ein multimodales Behandlungssetting Voraussetzung für eine Besserung sei. Bei den gesundheitlichen Problemen handle es sich um Sachverhalte, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht zugänglich gewesen seien, weshalb die Rückweisung der Sache zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz beantragt werde.

E. 9.7 Wie das SEM zu Recht bemerkte, ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar, wenn begünstigende Faktoren (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorliegen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die jüngste Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 16.05.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 16.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories& pgtype=Homepage, abgerufen 16.05.2019) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für eine Sistierung des Verfahrens besteht daher kein Anlass. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Aufgrund seiner Bildung und Berufserfahrung bestehen zudem hinreichende Aussichten auf ein gesichertes Einkommen. Die medizinischen Probleme stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Der Arztbericht vom (...) 2019 attestiert dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode (ICD: 10 F32.1) und eine PTBS (ICD: 10 F43.1). Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Leiden [insb. PTBS] Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass die dortige Behandlung möglicherweise nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist - wie bereits erwähnt - unerheblich.

E. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Die Verfahrenskosten sind aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sie grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund des angeblich fehlerhaften Lagebildes). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Verfahrenskosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

E. 11.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'300.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5221/2018 Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 23. Mai 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 6. August 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er unter dem Vorwurf, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 10. August 2018 (Eröffnung am 14. August 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Entwicklung in Sri Lanka und beantragte eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Auf die zahlreichen Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus B._______ Nordprovinz (Sri Lanka) stamme. Im Jahre 2007 habe er eine Stelle bei der (...) angetreten und habe (...). Zu seinen Kunden hätten viele Unterstützer der LTTE gehört, weswegen ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Als er sich bei der Arbeit befunden habe, sei er zuhause gesucht worden. Seiner Sicherheit wegen sei er von seinen Eltern von (...) 2008 bis (...) 2009 respektive 2010 nach C._______ geschickt worden. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er seinen Vater gepflegt. Am (...) 2010 sei er von zwei Personen entführt und festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt zu haben. Als sein Vater von der Entführung erfahren habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten. Die Entführer hätten ihn (Beschwerdeführer), als sie vom Tod des Vaters erfahren hätten, am (...) 2010 freigelassen. Im Jahre 2011 sei er zur (...) zurückgekehrt und sei im selben Bereich tätig gewesen. Im (...) 2011 habe seine Mutter einen für ihn bestimmten Brief entgegengenommen, in welchem ihm erneut eine LTTE-Unterstützung vorgeworfen und eine Bestrafung angekündigt worden sei. Seine Mutter habe ihm den Brief vorenthalten, um ihn nicht zu verängstigen. Am (...) 2011 hätten Mitarbeitende des Geheimdienstes ihn tätlich angegriffen und er sei einige Tage hospitalisiert worden. Am (...) 2016 habe er in D._______ viele Kunden getroffen. Am (...) 2016 habe er aus der Zeitung erfahren, dass die Polizei am Tag zuvor in einem Haus in E._______ Waffen und Material für Selbstmordattentäter gefunden habe. Ihm sei daraufhin telefonisch mitgeteilt worden, dass seine Telefonnummer in einem der sichergestellten Mobiltelefone gefunden worden sei und er deswegen zu Hause aufgesucht werde. Aus Angst habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Andere Personen hätten ihm bestätigt, dass er gesucht werde. Seine Verwandten hätten daher seine Ausreise organisiert. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- und Sterberegister, eine Bestätigung eines Dorfvorstehers, einen Arztbericht und eine Bestätigung des (...), ein Schreiben eines Provinzrates, Unterlagen betreffend seine Anstellung, Ausschnitte aus sri-lankischen Zeitungen und Fotografien seiner Ehefrau und Kinder ein. 5.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So würden seine Aussagen Widersprüche aufweisen. In der BzP habe er angegeben, bis am (...) 2016 zuhause gelebt zu haben, während er gemäss Aussagen in der Anhörung ab dem (...) 2016 bei seiner Mutter und Tante beziehungsweise Cousine gelebt habe und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Gemäss BzP habe er bis am (...) 2016 für das (...) gearbeitet, wohingegen er in der Anhörung angegeben habe, die Arbeit bereits am (...) 2016 niedergelegt zu haben. Gemäss BzP habe er vom Waffenfund noch am selben Tag in den Nachrichten erfahren und eine Woche später habe er den Anruf erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Telefonnummer gefunden worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber zuerst ausgesagt, er sei am (...) 2016 telefonisch bedroht worden. Später habe er dann aber angegeben, am (...) 2016 den Zeitungsbericht gelesen und am selben Abend den Telefonanruf erhalten zu haben. Es sei zwar verständlich, dass manche Ereignisse nicht mehr auf den Tag genau datiert werden könnten. Vorliegend handle es sich aber um zentrale Geschehnisse, weshalb derart unterschiedliche Zeitangaben nicht nachvollziehbar seien. In der BzP habe er die Verfolger im Zusammenhang mit der Suche im Jahre 2008 als "Spionageabteilung" und diejenigen im Zusammenhang mit der Entführung im Jahre 2010 und dem Angriff im April 2011 als "Geheimdienst" bezeichnet. In der Anhörung habe er die Probleme von 2008, die Entführung 2010 und den Brief im (...) 2011 Paramilitärs zugeschrieben und die Angreifer vom (...) 2011 auf Nachfrage als "unbekannte Personen" bezeichnet. Die Personen, welche im (...) 2016 nach ihm gesucht hätten, habe er zunächst als "Unbekannte" respektive "Personen in Zivil" beschrieben, später dann aber die Vermutung geäussert, es habe sich "mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher" um Paramilitärs gehandelt. Auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen habe er erwidert, er wisse nicht genau, ob der Geheimdienst oder Paramilitärs ihn suchen würden. Er kenne den Unterschied zwischen diesen zwei Organen nicht. Es sei zwar einzuräumen, dass die Zuordnung von Verfolgern zu einer bestimmten Behörde nicht immer möglich sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage, es seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher" Paramilitärs gewesen, jedoch eine eindeutige Aussage machen können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso er an anderer Stelle von anderen Verfolgern gesprochen und sich darauf berufen habe, die Unterschiede zwischen den Behörden nicht zu kennen. Mehrere zentrale Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihm seine Mutter den Brief im (...) 2011 vorenthalten habe, zumal die darin gemachten Vorwürfe gleichlautend mit denjenigen von 2008 gewesen seien und seine Eltern damals die Reise nach C._______ veranlasst hätten. Die gleichen Vorwürfe seien auch im (...) 2010 wiederum Grund für die Entführung gewesen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, seine Mutter hätte ihn informiert respektive gewarnt. Angesichts der geltend gemachten Erlebnisse sei nicht nachvollziehbar, wieso er im Jahre 2011 seine bisherige Arbeit wiederaufgenommen habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich nicht ansatzweise, dass er dies nur widerwillig oder nach reiflicher Überlegung getan hätte. Gleiches gelte für die Zeit nach den Angriffen im (...) 2011. An dieser Stelle wäre zu erwarten, dass er seine Tätigkeit überdenke oder in Frage stelle, wenn nicht gar aufgebe. Schliesslich seien die Aussagen in wesentlichen Punkten wenig konkret, detailliert oder differenziert, weshalb nicht der Eindruck vermittelt werde, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Seine Vorbringen würden sich auf eine Aneinanderreihung von äusseren Vorgängen beschränken und es fehle an Realkennzeichen und Substanz, was beispielsweise gut aus den Ausführungen zu den Problemen (...) 2016 hervorgehe. Selbst auf wiederholte Nachfrage habe er immer wieder dieselben Elemente wiedergegeben, ohne Einzelheiten nennen zu können. Die eingereichte Identitätskarte, die Registerauszüge, die Familienfotos und die Unterlagen zur ehemaligen Arbeitsstelle würden Sachverhaltselemente belegen, die unzweifelhaft seien. Sie würden aber nicht zum Nachweis der angeblichen Verfolgung taugen. Die Zeitungsartikel würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Das Bestätigungsschreiben des Provinzrates sei - vorausgesetzt, es sei echt - als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Ferner widerspreche es den Aussagen des Beschwerdeführers, zumal er gemäss Schreiben erst im (...) 2011 seine Arbeit wiederaufgenommen habe und er den Abgeordneten, welchen er gemäss Anhörung nie persönlich getroffen habe, gemäss Schreiben seit Langem gut gekannt habe. Die Bestätigung des Dorfvorstehers - vorausgesetzt sie sei authentisch - belege lediglich seinen Wohnsitz und widerspreche in diesem Punkt seiner Aussage, vor der Heirat an einem anderen Ort gelebt zu haben. Die Authentizität des Arztberichts und der Spitalbestätigung sei anzuzweifeln. Gemäss diesen Dokumenten sei er von einem forensischen Mediziner und einem Polizisten gesehen worden, während er in der Anhörung zwar ausgesagt habe, es seien mehrmals Polizisten zum Spital gekommen, wobei er aber nie mit diesen geredet habe. Es erstaune auch, wieso dies überhaupt in einem medizinischen Bericht vermerkt werden sollte. Laut Bericht habe die Behandlung in einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule bestanden, welche keine Auffälligkeiten ergeben habe. Es sei verwunderlich, wieso er dafür ins entsprechende Spital überwiesen worden sei, zumal auch das Spital, in welchem er sich vorher befunden habe, eine Röntgenabteilung besitze. Es falle auf, dass die Bestätigung sich kaum zur Behandlung äussere. Der Patient sei für die chirurgische und gerichtliche (oder forensische) Behandlung überwiesen worden. Ein operativer Eingriff werde jedoch weder im Bestätigungsschreiben noch im Kurzbericht erwähnt. Im Übrigen könnte eine beliebige Person ein solches Dokument erstellen und selbst unter der Annahme, es sei echt, sei der darin ausgewiesene Angriff auch ohne politischen Hintergrund denkbar. Die Kernvorbringen seien daher nicht glaubhaft, weshalb eine Vorverfolgung zu verneinen sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 unbehelligt in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei manipuliert und stütze sich zu wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen, weshalb es nicht als Grundlage für die Abklärung des Sachverhalts, der Glaubhaftigkeit und des Risikoprofils dienen dürfe. Es sei daher festzustellen, dass sich das Lagebild auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze; die Verfügung sei deswegen aufzuheben. Das SEM habe die Beweise willkürlich gewürdigt und missachte den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung. Zwischen der BzP und der Anhörung seien fast zweieinhalb Jahre vergangen, was einer zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 widerspreche. Ferner würden dem Beschwerdeführer trotz des langen Zeitablaufs Widersprüche zwischen Aussagen in der BzP und der Anhörung vorgeworfen. Das SEM habe die geltend gemachte Vergesslichkeit nicht abgeklärt und berücksichtigt und die Anhörung habe neun Stunden und damit unverhältnismässig lange gedauert, was ebenfalls bei der Entscheidfindung hätte berücksichtigt werden müssen. Durch dieses Vorgehen verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei unzutreffend, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem es den Beschwerdeführer nicht zu allfälligen familiären LTTE-Verbindungen befragt habe. Einer seiner Onkel und ein Cousin hätten den LTTE angehört. Die aktuelle Situation in Sri Lanka und die einschlägigen Länderinformationen sowie die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat seien ebenfalls nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Das SEM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka, welche sich verschlechtert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya und einem Verfahren vor dem High Court Colombo ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz des Vavuniya-Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich zurückliege und auch eine niederschwellige Unterstützung reiche für eine Verfolgung aus. Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel für seine verwandtschaftlichen LTTE-Beziehungen anzusetzen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei die Echtheit der eingereichten medizinischen Unterlagen zu verifizieren. Zudem sei er erneut anzuhören. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Der Beschwerdeführer habe Dokumente eingereicht, welche als objektive Beweismittel die Verfolgung teilweise belegen würden. Dies mache eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet, zumal der Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung gelte. Ferner sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sich nicht widersprüchlich zu seinen Wohnorten geäussert. In der BzP sei er nach seiner letzten offiziellen Adresse gefragt worden, weshalb sich seine Antwort auf die dortige Anmeldung beziehe. Aus dem Schreiben des Dorfvorstehers ergebe sich denn auch, dass sich der Beschwerdeführer offiziell am 12. April 2016 abgemeldet habe. Ob es sich beim Datum des Arbeitsendes um ein Versehen handle oder ob in der BzP ebenfalls das offizielle Arbeitsende genannt worden sei, könne offenbleiben, da es sich dabei ohnehin nicht um eine vorwerfbare diametrale Abweichung handle. Der Beschwerdeführer habe nach den Materialfunden vom (...) 2016 sowohl am Tag darauf als auch nach der erfolgten behördlichen Vorsprache bei seinem Wohnhaus Anrufe erhalten. Die angebliche Widersprüchlichkeit lasse sich mit der langen Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung sowie der Vergesslichkeit des Beschwerdeführers erklären und dem Beschwerdeführer sei dieser Widerspruch nicht vorgehalten worden. Betreffend die behördliche Zuordnung seiner Verfolger werde er auf eine sprachliche Floskel ("mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher") behaftet. Im Rahmen der Übersetzung könne es schnell zu solch floskelhaften Formulierungen kommen und die Hilfswerkvertretung habe darauf hingewiesen, dass die lange Dauer der Anhörung möglicherweise zu Fehlern im Protokoll geführt habe. Das Verhalten der Mutter könne zwar als eher irrational bezeichnet werden. Als ein Verhalten Dritter dürfe es aber nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Hinsichtlich seiner Anstellung und der Rückkehr an den Arbeitsplatz habe er ausgeführt, dass nicht seine Arbeit zu einer Verfolgung geführt habe, sondern sein Kundenstamm ihm möglicherweise zu Unrecht eine LTTE-Unterstützung anzuhängen versucht habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn seine Anstellung eher geschützt habe, da die entsprechende Firma der sri-lankischen Regierung nahestehe. Er habe seine wirtschaftliche Existenz nicht durch eine Kündigung in Gefahr bringen wollen und diese höchstpersönliche Entscheidung dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal das SEM seine Beweggründe in der Anhörung auch nicht erfragt habe. Das SEM werfe ihm mittels eines pauschalen Hinweises auf das Protokoll der Anhörung substanzlose Schilderungen vor. In Tat und Wahrheit würden seine Ausführungen aber diverse Realkennzeichen enthalten, wie etwa eine direkte Rede, das Eingeständnis von Wissenslücken, Selbstkorrekturen, unwichtige Details und Kontextualisierungen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern und sei selbst wegen LTTE-Verdachts verfolgt worden. Aufgrund dieser Behelligungen sei er auf einer Stop- oder Watchlist vermerkt. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen für die LTTE anzustrengen. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. 5.4 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit massiv verschlechtert habe, woraus sich eine erhöhte Gefährdung für vermeintliche Gegner des sri-lankischen Einheitsstaates ergebe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Beim Antrag auf Feststellung, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze, handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits standardmässig gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5 m.w.H.). 6.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Dauer der Anhörung und die Nichtabklärung der angeblichen Vergesslichkeit des Beschwerdeführers stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 6.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 6.5 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. Für eine Botschaftsabklärung besteht ebenfalls kein Anlass. 6.6 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 6.7 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet. 7. 7.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.2 Das SEM weist zu Recht auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen hin. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er habe sich bis am (...) 2016 an seiner üblichen Wohnadresse aufgehalten (vgl. act. A5 S. 4), während er gemäss Anhörung ab dem (...) 2016 andernorts gelebt habe, da er befürchtet habe, er könnte zuhause gesucht werden (vgl. act. A14 F94 und F114). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Aussage in der BzP habe sich lediglich darauf bezogen, bis wann er an seiner üblichen Wohnadresse registriert gewesen sei, verfängt nicht, zumal sich der Wortlaut der BzP eindeutig auf die letztmalige physische Präsenz an besagtem Wohnort bezieht. Dieselbe Widersprüchlichkeit findet sich in der Aussage zum Ende seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter (bis (...) 2016 [act. A5 S. 4] / bis (...) 2016 [act. A14 F165]). Wie das SEM bereits erwog, äusserte sich der Beschwerdeführer auch zur telefonischen Bedrohung unstimmig. Gemäss BzP habe er eine Woche nach dem Fund der Polizei Drohanrufe erhalten (vgl. act. A5 S. 7), während er gemäss Anhörung zuerst angab, nach dem (...) 2016 angerufen worden zu sein (vgl. act. A14 F87), später dann aber ausführte, am (...) 2016 angerufen worden zu sein (vgl. act. A14 F112). Diese beiden Widersprüche sind als nicht unerheblich zu bezeichnen, während der vom SEM ebenfalls angesprochenen Unstimmigkeit bezüglich der behördlichen Zuordnung der Verfolger nur marginales Gewicht beigemessen werden kann. Die Unstimmigkeiten lassen sich durch eine angebliche Vergesslichkeit des Beschwerdeführers oder etwaige Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der Dauer der Anhörung nicht vollständig erklären. Untauglich ist schliesslich der Versuch, dies auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung zurückzuführen, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Aussagen in der BzP, welche kurz nach der Ausreise erfolgten, nicht aber diejenigen in der Anhörung unzutreffend gewesen seien, und die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung keinen Einfluss auf Schilderungen in der BzP haben kann. Das Argument des SEM, dass das Vorenthalten des Briefes durch die Mutter nicht nachvollziehbar sei, ist zwar berechtigt, jedoch von untergeordneter Bedeutung (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Der Hinweis des SEM, wonach es nur schwer nachvollziehbar sei, wieso sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als (...) entschieden hat, ist berechtigt. Entgegen dem Argument in der Beschwerde geht es dabei nicht darum, dem Beschwerdeführer seinen Entscheid zur Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzuwerfen, sondern vielmehr, dass zu erwarten wäre, dass diese Entscheidung erst nach reiflicher Überlegung fallen würde, hätte sie in der Vergangenheit tatsächlich zu einer Verfolgung geführt. Entsprechende Anhaltspunkte für einen solchen Entscheidungsprozess fehlen aber - trotz Nachfrage - gänzlich (vgl. act. A14 F143). Betreffend die Substanz der Schilderungen ist zu differenzieren. So weist die Beschreibung der Festnahme im (...) 2010 durchaus gewisse Details auf, indem er etwa ausführte, zuerst mit einem Motorrad und dann mit einem Auto mitgenommen worden zu sein, oder auch Gesprächsinhalte zu Protokoll gegeben wurden (vgl. act. A14 F86). Demgegenüber beschränken sich die Schilderungen zum Angriff im (...) 2011 (vgl. act. A14 F86 a.E. und F87) und zum fluchtauslösenden Ereignis im (...) 2016 (vgl. act. A14 F87 und F94 bis 124) auf kurze pauschale Beschreibungen, ohne Nennung persönlicher Eindrücke oder origineller Details, wodurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Aussagen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen würden. Die eingereichten Beweisdokumente lassen nur sehr beschränkte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Hinsichtlich der Spitaldokumente ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ansicht zu bemerken, dass sich daraus - unter der Annahme, das Dokument sei authentisch - lediglich ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines tätlichen Angriffs in medizinischer Behandlung gewesen ist, ohne für die Hintergründe dieses Angriffs wesentliche Anhaltspunkte zu liefern. Eine Dokumentenüberprüfung mittels Botschaftsabklärung hat daher nicht zu erfolgen. Die im schweizerischen Arztbericht vom (...) 2019 attestierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und mittelgradig depressive Episode bildet keinen Beweis für die angebliche Verfolgung, sondern ist lediglich als entsprechendes Indiz in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Unzutreffend ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Dokumente würden eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers obsolet machen, zumal im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, in welche sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die eingereichten Dokumente einzubeziehen sind. 7.3 In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorbringen zu den Vorfluchtgründen, insbesondere aufgrund der Widersprüchlichkeiten und der Substanzlosigkeit wesentlicher Vorbringen, für unglaubhaft zu befinden. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Diese Praxis ist auch im Lichte der aktuellen Lage in Sri Lanka weiterhin gültig. Für eine Sistierung des Verfahrens besteht daher kein Anlass. 7.5 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er in der Heimat aufgrund solcher Verbindungen selbst Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen ist und nicht ersichtlich ist, wieso sich daran bei einer Rückkehr etwas ändern könnte. Der in der Beschwerde gemachte und mit zwei Portraitfotos untermauerte Hinweis auf einen Onkel, welcher im Jahre 1995 bei den LTTE gewesen sei und einen Cousin, welcher im Jahre 1988 als LTTE-Kämpfer gefallen sei, weshalb er als Kriegsheld gelte, vermag keine solche Annahme zu begründen. Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat oder den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt F._______ in der Nordprovinz stamme und dort - mit Ausnahme des Aufenthalts in C._______ - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei unter der Voraussetzung begünstigender Faktoren zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er habe seit seiner Heirat 2011 bis zur Ausreise immer im Haus seiner Schwiegereltern gelebt, wo seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder noch heute leben würden. Er verfüge über einen Schulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung. Bis zu seiner Ausreise habe er für eine landesweit tätige (...) gearbeitet und sei 2013 befördert worden. Soweit aus den Akten ersichtlich sei er gesund. Es sei daher davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sich in Sri Lanka (wieder) eine Existenz aufzubauen. Bei Bedarf könne er auf die Unterstützung seines sozialen Netzes zählen und es stehe ihm frei, schweizerische Rückkehrhilfe zu beantragen. 9.6 Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Ferner habe sich die Sicherheitslage in jüngster Zeit, insbesondere aufgrund der Anschläge von Ostern 2019 massiv verschlechtert. Er leide an einer Depression und einer PTBS und die behandelnden Ärzte würden eine genügende Behandlung in Sri Lanka verneinen, da ein multimodales Behandlungssetting Voraussetzung für eine Besserung sei. Bei den gesundheitlichen Problemen handle es sich um Sachverhalte, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht zugänglich gewesen seien, weshalb die Rückweisung der Sache zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz beantragt werde. 9.7 Wie das SEM zu Recht bemerkte, ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar, wenn begünstigende Faktoren (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorliegen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die jüngste Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 16.05.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 16.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories& pgtype=Homepage, abgerufen 16.05.2019) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für eine Sistierung des Verfahrens besteht daher kein Anlass. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Aufgrund seiner Bildung und Berufserfahrung bestehen zudem hinreichende Aussichten auf ein gesichertes Einkommen. Die medizinischen Probleme stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Der Arztbericht vom (...) 2019 attestiert dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode (ICD: 10 F32.1) und eine PTBS (ICD: 10 F43.1). Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Leiden [insb. PTBS] Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass die dortige Behandlung möglicherweise nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist - wie bereits erwähnt - unerheblich. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sie grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund des angeblich fehlerhaften Lagebildes). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Verfahrenskosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 11.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'300.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Linus Sonderegger Versand: