Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, aufgrund der Kontakte eines Onkels zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er ins Visier der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gelangt und insgesamt drei Mal verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge fehlender Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Gericht mit Urteil D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht eintrat. D. Am 6. September 2016 reichte er ein Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er könne neue Beweismittel zum Nachweis der als unglaubhaft erachteten Vorbringen beibringen. E. Mit Verfügung vom 22. November 2016 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2017 vom 25. März 2019 abgewiesen. F. Am 26. August 2019 reichte er eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019, mit der offiziellen Nominierung von Gotabaya Rajapaksa als offizieller Präsidentschaftskandidat und der Ernennung Shavendra Silvas zum neuen Armeechef drastisch verschlechtert, was eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts erforderlich mache. Die einzelnen im BVGer-Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Zudem habe er anfangs 2019 ein Ehevorbereitungsverfahren auf dem Zivilstandsamt eingeleitet. Sein Vater sei ihm dabei behilflich gewesen, die im Rahmen dieses Ehevorbereitungsverfahrens benötigten Unterlagen im (...) 2019 in Sri Lanka zu organisieren. Dabei sei sein Vater daktyloskopiert und fotografiert worden. Das Zivilstandsamt habe die sri-lankischen Dokumente von der Schweizer Vertretung in Colombo überprüfen lassen, wobei unter anderem das sri-lankische Aussenministerium involviert gewesen sei. Im (...) und am (...) 2019 sei es nun zu behördlichen Vorsprachen bei seinem Vater gekommen. Dabei sei herausgekommen, dass sein Vater, welcher zuvor einen Kontakt zu ihm verneint habe, gelogen habe. Es sei davon auszugehen, dass das sri-lankische Aussendepartement oder das Zivilstandesamt in Sri Lanka das Criminal Investigation Department (CID) informiert habe. G. Mit Verfügung vom 5. September 2019 - eröffnet am 13. September 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Name des Instruktionsrichters und der Gerichtsschreiberin bekannt gegeben und er wurde aufgefordert, bis zum 4. November 2019 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. J. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 4. November 2019 fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, weil es weder Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Bezug auf die Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente genommen noch ihm diese offengelegt habe. Es beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf diese Akten und führe dazu aus, es würden sich keine Hinweise ergeben, die Botschaft wäre vorliegend vom Standardprozedere (Verifizierung mittels geschützter Onlineplattform) abgewichen. Dennoch halte es anschliessend widersprüchlich fest, es sehe keinen Anlass, in diese Akten Einsicht zu nehmen. Zudem habe das SEM dieses Standardprozedere zu dokumentieren und offen zu legen. Der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) wurde vorliegend nicht verletzt. Das SEM stellte in seiner Verfügung richtig, dass die Schweizerische Botschaft lediglich eine Verifizierung (mittels Online-Plattform) von Beglaubigungen des sri-lankischen Aussenministeriums vornehme, wobei dem Aussenministerium nicht erkennbar werde, wessen Dokumente verifiziert würden. Die Beglaubigung selber würde wie vorliegend durch die Eheleute oder deren Familienangehörige erfolgen. Vor diesem Hintergrund sah das SEM richtigerweise keinen Anlass, in die fallbezogenen Abklärungen der Botschaft Einsicht zu nehmen. Die Erwägung, wonach sich keine Hinweise ergäben, dass die Botschaft vom Standardprozedere abgewichen sei, macht eine solche Einsicht nicht erforderlich, weshalb die Argumentation des SEM auch nicht als widersprüchlich zu erkennen ist. Das SEM hat dem Beschwerdeführer auch nicht, wie in der Beschwerde beantragt, dieses Standardprozedere offen zu legen. In der Verfügung wird richtig darauf hingewiesen, dass ein Akteneinsichtsgesuch an die für das Ehevorbereitungsverfahren zuständigen Behörden zu richten wäre.
E. 4.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm eingereichten Beweismittel (betreffend Beschaffung von Zivilstandsdokumenten) nicht gewürdigt habe. Auch habe es ihn trotz entsprechendem Antrag nicht erneut angehört. Zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es auf die behördliche Suche nach ihm bei seinem Vater nicht eingegangen sei. Neben den individuellen Asylgründen (Gefährdung aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens) habe die Vorinstanz sodann die länderspezifische Lage in Sri Lanka (Papierbeschaffung und Background-Check; aktuelle Lage) nicht berücksichtigt. Damit habe sie auch den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Hierzu gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen Länderbericht vom 22. Oktober 2018 zu den Akten.
E. 4.2.1 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen.
E. 4.2.2 Durch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel betreffend die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten vermag der Beschwerdeführer lediglich deren Beantragung und Überprüfung in Sri Lanka zu belegen. In Bezug auf die daraus angeblich folgenden Behelligungen seines Vaters lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Das SEM argumentierte deshalb in seiner Verfügung richtig, wenn es diese Behelligungen als unbewiesene Parteibehauptungen bezeichnete. Das Recht auf Beweisabnahme wurde nicht verletzt. Weiter war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Zudem ist auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen.
E. 4.2.3 In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung, wenn auch in einer kurzen Erwägung, auf das Vorbringen, wonach der Vater behelligt worden sei, eingegangen ist und dieses als reine Parteibehauptung gewertet hat. Die Vorinstanz hat genügend begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch nicht die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1).
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.4 Der Beweisantrag auf erneute Anhörung ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen.
E. 4.5 In der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2020 wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 22. November 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2017 vom 25. März 2019 würden die früheren Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft genügen. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Damit sei auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. An dieser Einschätzung vermöchten die verheerenden Anschläge in Sri Lanka auf Kirchen und Hotels nichts zu ändern. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Hinsichtlich des erneut erwähnten exilpolitischen Engagements würden sich seine Ausführungen auf die blosse Erwähnung, respektive Wiederholung beschränken, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Mit diesem Vorbringen habe sich indessen das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. März 2019 auseinandergesetzt. Belege für eine Fortsetzung seiner Aktivitäten nach Erlass dieses Urteils bliebe er schuldig. Es seien auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung als Folge des Ehevorbereitungsverfahrens erkennbar. Bei seinem Vorbringen, wonach sein Vater im Zuge der Behördengänge ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und auch das behördliche Interesse an ihm neu erwacht sei, handle es sich um eine unbewiesene Parteibehauptung. Weiter nehme die Schweizerische Botschaft lediglich eine Verifizierung (mittels Online-Plattform) von Beglaubigungen des sri-lankischen Aussenministeriums vor, wobei dem Aussenministerium nicht erkennbar werde, wessen Dokumente verifiziert würden. Die Beglaubigung selber würde durch die Eheleute oder deren Familienangehörige erfolgen. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Schweizer Botschaft im vorliegenden Einzelfall vom Standardprozedere abgewichen wäre und die Beglaubigung eigenständig beim Aussenministerium veranlasst hätte. Aufgrund der Aktenlage bestünden zudem keine Hinweise auf eine Weitergabe von sensiblen Daten an die sri-lankischen Behörden durch die Schweizer Vertretung in Colombo, das Zivilstandsamt oder durch andere, in das Ehevorbereitungsverfahren involvierten nationalen Stellen. Gemäss seiner Eingabe handle es sich bei den beglaubigten Dokumenten um reine Zivilstandsdokumente wie Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung. Dieselben Dokumente würden auch beim sri-lankischen Konsulat im Rahmen der Papierbeschaffung eingereicht. Bezüglich einer asylrelevanten Gefährdung aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung werde vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2017vom 25. März 2019 E. 7.4.5 verwiesen. In Analogie hierzu sei nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente durch das Aussenministerium beziehungsweise aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens zu befürchten habe.
E. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So verfüge er aufgrund seiner Arbeit im Telefonshop des Onkels, welcher die LTTE unterstützt habe, über Verbindungen zu den LTTE und sei deshalb in der Vergangenheit behelligt worden. Aufgrund dessen befinde er sich auf einer Stop-/Watch-List. Dies zeige auch das anhaltende Verfolgungsinteresse an ihm. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem langjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht würde sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bestätigen. Zudem würde er ohne gültige Ausweispapiere zwangsweise zurückgeschafft. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren überdies verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung besteht, ist vielmehr anhand der im Urteil dargestellten Risikofaktoren im Einzelfall zu würdigen (vgl. a.a.O. E. 8). Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 7.2 Mit den Vorbringen der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und seines exilpolitischen Engagements hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilen D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 und D-11/2017 vom 25. März 2019 auseinandergesetzt und diese für unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka seit November 2019 zu bestätigen. Weitere seit dieser Beurteilung erfolgte exilpolitische Tätigkeiten werden in der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Es besteht auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten.
E. 7.3 Die Erwägungen des SEM in Bezug auf eine Gefährdung durch die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten sind vollumfänglich zu bestätigen. Dass der Vater deshalb in Sri Lanka behelligt wurde, scheint dem Gericht nicht glaubhaft, zumal solche Dokumente zahlreich von Tamilen im Exil problemlos beantragt worden sein dürften. Mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer - wie erwähnt - lediglich die Beantragung und Überprüfung der Dokumente in Sri Lanka zu belegen. In Bezug auf die daraus angeblich folgenden Behelligungen seines Vaters lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Im Gesuch oder der Beschwerde werden denn zu diesen Ereignissen auch keine substanziierten Angaben gemacht. Weiter vermag auch die ausführliche Argumentation des SEM zu überzeugen, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente durch das Aussenministerium beziehungsweise aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens zu befürchten habe. Auf die überzeugenden Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, die Argumentation des SEM zur Lauterkeit des Verfahren der Botschaft sei zweitrangig, da es irrelevant sei, weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers baut doch unter anderem gerade auf der angeblichen Suche nach ihm aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens auf.
E. 7.4 Schliesslich ergibt sich auch aus einer etwaigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat oder den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten keine Gefährdung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, auf individueller Ebene seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 E. 7.3.2 verwiesen werden. Aufgrund der Trennung von seiner Verlobten kann auch aus dem Ehevorbereitungsverfahren nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dass die Familie den Kontakt zu ihm aus Wut abgebrochen habe, weil sie durch Beantragung der Zivilstandsdokumente unnötig in den Fokus der Behörden geraten sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die erst in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im eingereichten Arztbericht vom 27. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer nach lediglich zwei Sitzungen eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Auffallend ist, dass die Konsultationen kurz nach dem negativen Entscheid des SEM erfolgten. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers wäre aber in Sri Lanka ohnehin behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H. und D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 E. 9.7). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Im restlichen Umfang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5377/2019 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. September 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, aufgrund der Kontakte eines Onkels zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er ins Visier der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gelangt und insgesamt drei Mal verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge fehlender Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Gericht mit Urteil D-4960/2016 vom 31. August 2016 nicht eintrat. D. Am 6. September 2016 reichte er ein Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er könne neue Beweismittel zum Nachweis der als unglaubhaft erachteten Vorbringen beibringen. E. Mit Verfügung vom 22. November 2016 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2017 vom 25. März 2019 abgewiesen. F. Am 26. August 2019 reichte er eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019, mit der offiziellen Nominierung von Gotabaya Rajapaksa als offizieller Präsidentschaftskandidat und der Ernennung Shavendra Silvas zum neuen Armeechef drastisch verschlechtert, was eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts erforderlich mache. Die einzelnen im BVGer-Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Zudem habe er anfangs 2019 ein Ehevorbereitungsverfahren auf dem Zivilstandsamt eingeleitet. Sein Vater sei ihm dabei behilflich gewesen, die im Rahmen dieses Ehevorbereitungsverfahrens benötigten Unterlagen im (...) 2019 in Sri Lanka zu organisieren. Dabei sei sein Vater daktyloskopiert und fotografiert worden. Das Zivilstandsamt habe die sri-lankischen Dokumente von der Schweizer Vertretung in Colombo überprüfen lassen, wobei unter anderem das sri-lankische Aussenministerium involviert gewesen sei. Im (...) und am (...) 2019 sei es nun zu behördlichen Vorsprachen bei seinem Vater gekommen. Dabei sei herausgekommen, dass sein Vater, welcher zuvor einen Kontakt zu ihm verneint habe, gelogen habe. Es sei davon auszugehen, dass das sri-lankische Aussendepartement oder das Zivilstandesamt in Sri Lanka das Criminal Investigation Department (CID) informiert habe. G. Mit Verfügung vom 5. September 2019 - eröffnet am 13. September 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Name des Instruktionsrichters und der Gerichtsschreiberin bekannt gegeben und er wurde aufgefordert, bis zum 4. November 2019 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. J. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 4. November 2019 fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, weil es weder Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Bezug auf die Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente genommen noch ihm diese offengelegt habe. Es beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf diese Akten und führe dazu aus, es würden sich keine Hinweise ergeben, die Botschaft wäre vorliegend vom Standardprozedere (Verifizierung mittels geschützter Onlineplattform) abgewichen. Dennoch halte es anschliessend widersprüchlich fest, es sehe keinen Anlass, in diese Akten Einsicht zu nehmen. Zudem habe das SEM dieses Standardprozedere zu dokumentieren und offen zu legen. Der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) wurde vorliegend nicht verletzt. Das SEM stellte in seiner Verfügung richtig, dass die Schweizerische Botschaft lediglich eine Verifizierung (mittels Online-Plattform) von Beglaubigungen des sri-lankischen Aussenministeriums vornehme, wobei dem Aussenministerium nicht erkennbar werde, wessen Dokumente verifiziert würden. Die Beglaubigung selber würde wie vorliegend durch die Eheleute oder deren Familienangehörige erfolgen. Vor diesem Hintergrund sah das SEM richtigerweise keinen Anlass, in die fallbezogenen Abklärungen der Botschaft Einsicht zu nehmen. Die Erwägung, wonach sich keine Hinweise ergäben, dass die Botschaft vom Standardprozedere abgewichen sei, macht eine solche Einsicht nicht erforderlich, weshalb die Argumentation des SEM auch nicht als widersprüchlich zu erkennen ist. Das SEM hat dem Beschwerdeführer auch nicht, wie in der Beschwerde beantragt, dieses Standardprozedere offen zu legen. In der Verfügung wird richtig darauf hingewiesen, dass ein Akteneinsichtsgesuch an die für das Ehevorbereitungsverfahren zuständigen Behörden zu richten wäre. 4.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm eingereichten Beweismittel (betreffend Beschaffung von Zivilstandsdokumenten) nicht gewürdigt habe. Auch habe es ihn trotz entsprechendem Antrag nicht erneut angehört. Zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es auf die behördliche Suche nach ihm bei seinem Vater nicht eingegangen sei. Neben den individuellen Asylgründen (Gefährdung aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens) habe die Vorinstanz sodann die länderspezifische Lage in Sri Lanka (Papierbeschaffung und Background-Check; aktuelle Lage) nicht berücksichtigt. Damit habe sie auch den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Hierzu gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen Länderbericht vom 22. Oktober 2018 zu den Akten. 4.2.1 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. 4.2.2 Durch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel betreffend die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten vermag der Beschwerdeführer lediglich deren Beantragung und Überprüfung in Sri Lanka zu belegen. In Bezug auf die daraus angeblich folgenden Behelligungen seines Vaters lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Das SEM argumentierte deshalb in seiner Verfügung richtig, wenn es diese Behelligungen als unbewiesene Parteibehauptungen bezeichnete. Das Recht auf Beweisabnahme wurde nicht verletzt. Weiter war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Zudem ist auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. 4.2.3 In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung, wenn auch in einer kurzen Erwägung, auf das Vorbringen, wonach der Vater behelligt worden sei, eingegangen ist und dieses als reine Parteibehauptung gewertet hat. Die Vorinstanz hat genügend begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch nicht die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1). 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.4 Der Beweisantrag auf erneute Anhörung ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. 4.5 In der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2020 wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 22. November 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2017 vom 25. März 2019 würden die früheren Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft genügen. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Damit sei auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. An dieser Einschätzung vermöchten die verheerenden Anschläge in Sri Lanka auf Kirchen und Hotels nichts zu ändern. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Hinsichtlich des erneut erwähnten exilpolitischen Engagements würden sich seine Ausführungen auf die blosse Erwähnung, respektive Wiederholung beschränken, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Mit diesem Vorbringen habe sich indessen das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. März 2019 auseinandergesetzt. Belege für eine Fortsetzung seiner Aktivitäten nach Erlass dieses Urteils bliebe er schuldig. Es seien auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung als Folge des Ehevorbereitungsverfahrens erkennbar. Bei seinem Vorbringen, wonach sein Vater im Zuge der Behördengänge ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und auch das behördliche Interesse an ihm neu erwacht sei, handle es sich um eine unbewiesene Parteibehauptung. Weiter nehme die Schweizerische Botschaft lediglich eine Verifizierung (mittels Online-Plattform) von Beglaubigungen des sri-lankischen Aussenministeriums vor, wobei dem Aussenministerium nicht erkennbar werde, wessen Dokumente verifiziert würden. Die Beglaubigung selber würde durch die Eheleute oder deren Familienangehörige erfolgen. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Schweizer Botschaft im vorliegenden Einzelfall vom Standardprozedere abgewichen wäre und die Beglaubigung eigenständig beim Aussenministerium veranlasst hätte. Aufgrund der Aktenlage bestünden zudem keine Hinweise auf eine Weitergabe von sensiblen Daten an die sri-lankischen Behörden durch die Schweizer Vertretung in Colombo, das Zivilstandsamt oder durch andere, in das Ehevorbereitungsverfahren involvierten nationalen Stellen. Gemäss seiner Eingabe handle es sich bei den beglaubigten Dokumenten um reine Zivilstandsdokumente wie Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung. Dieselben Dokumente würden auch beim sri-lankischen Konsulat im Rahmen der Papierbeschaffung eingereicht. Bezüglich einer asylrelevanten Gefährdung aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung werde vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-11/2017vom 25. März 2019 E. 7.4.5 verwiesen. In Analogie hierzu sei nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente durch das Aussenministerium beziehungsweise aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens zu befürchten habe. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So verfüge er aufgrund seiner Arbeit im Telefonshop des Onkels, welcher die LTTE unterstützt habe, über Verbindungen zu den LTTE und sei deshalb in der Vergangenheit behelligt worden. Aufgrund dessen befinde er sich auf einer Stop-/Watch-List. Dies zeige auch das anhaltende Verfolgungsinteresse an ihm. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem langjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht würde sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bestätigen. Zudem würde er ohne gültige Ausweispapiere zwangsweise zurückgeschafft. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren überdies verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung besteht, ist vielmehr anhand der im Urteil dargestellten Risikofaktoren im Einzelfall zu würdigen (vgl. a.a.O. E. 8). Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.2 Mit den Vorbringen der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und seines exilpolitischen Engagements hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilen D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 und D-11/2017 vom 25. März 2019 auseinandergesetzt und diese für unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka seit November 2019 zu bestätigen. Weitere seit dieser Beurteilung erfolgte exilpolitische Tätigkeiten werden in der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Es besteht auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten. 7.3 Die Erwägungen des SEM in Bezug auf eine Gefährdung durch die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten sind vollumfänglich zu bestätigen. Dass der Vater deshalb in Sri Lanka behelligt wurde, scheint dem Gericht nicht glaubhaft, zumal solche Dokumente zahlreich von Tamilen im Exil problemlos beantragt worden sein dürften. Mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer - wie erwähnt - lediglich die Beantragung und Überprüfung der Dokumente in Sri Lanka zu belegen. In Bezug auf die daraus angeblich folgenden Behelligungen seines Vaters lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Im Gesuch oder der Beschwerde werden denn zu diesen Ereignissen auch keine substanziierten Angaben gemacht. Weiter vermag auch die ausführliche Argumentation des SEM zu überzeugen, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente durch das Aussenministerium beziehungsweise aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens zu befürchten habe. Auf die überzeugenden Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, die Argumentation des SEM zur Lauterkeit des Verfahren der Botschaft sei zweitrangig, da es irrelevant sei, weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers baut doch unter anderem gerade auf der angeblichen Suche nach ihm aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens auf. 7.4 Schliesslich ergibt sich auch aus einer etwaigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat oder den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten keine Gefährdung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, auf individueller Ebene seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 E. 7.3.2 verwiesen werden. Aufgrund der Trennung von seiner Verlobten kann auch aus dem Ehevorbereitungsverfahren nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dass die Familie den Kontakt zu ihm aus Wut abgebrochen habe, weil sie durch Beantragung der Zivilstandsdokumente unnötig in den Fokus der Behörden geraten sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die erst in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im eingereichten Arztbericht vom 27. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer nach lediglich zwei Sitzungen eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Auffallend ist, dass die Konsultationen kurz nach dem negativen Entscheid des SEM erfolgten. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers wäre aber in Sri Lanka ohnehin behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H. und D-5221/2018 vom 24. Juni 2019 E. 9.7). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Im restlichen Umfang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Sara Steiner Versand: