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E-5415/2018

E-5415/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 und gelangte am 3. Juli 2013 in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 17. Februar 2015 die Anhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 2008 der Mitgliedschaft der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt worden und habe deshalb einen Tag im B._______ Armeecamp (bei Jaffna) verbracht und sei anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden. Nachdem seine Mutter die sri-lankischen Behörden überzeugt habe, dass er keine LTTE-Verbindungen habe, und diese ihm eine Reisegenehmigung ausgestellt hätten, habe ihm ein Freund eine Arbeitsbewilligung in Katar besorgt. Von Dezember 2008 bis Juni 2013 habe er in Katar gelebt und gearbeitet; in dieser Zeit sei er mehrmals ohne Probleme nach Sri Lanka gereist; während eines viermonatigen Aufenthalts in Sri Lanka (zwischen November 2012 und März 2013) sei er vom sri-lankischen Geheimdienst rekrutiert worden. Letztmals sei er anfangs Juni 2013 aus Katar nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe das Land dann am (...) 2013 definitiv verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorbringen betreffend eine angebliche Rekrutierung durch den sri-lankischen Geheimdienst und eine angebliche Mitarbeit bei der Armee würdigte das SEM angesichts krass widersprüchlicher, realitätsferner und völlig unterschiedlicher Aussagen als unglaubhaft. Auch dass im Jahr 2008 angeblich eine mehrmonatige Meldepflicht verhängt worden sei, sei nicht glaubhaft; angesichts der damaligen Festnahme für bloss einen Tag und den späteren offiziell genehmigten Reisemöglichkeiten des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass damals kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden bestanden habe. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - auch damals vertreten durch seinen heutigen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz und hielt ebenfalls fest, sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2013 sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt hätten; das angebliche Engagement für den Geheimdienst sei unglaubhaft. Es seien keine relevanten Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) festzustellen, und es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung zu befürchten habe. B. B.a Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, unter dem massiven Druck des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein Coming-Out vollzogen. Er befinde sich in einem komplexen Prozess der Identitätsfindung, weshalb «von einer Transgendersexualität auszugehen» (B1 S. 3) sei. Aufgrund dessen sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. B.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die neuen Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Die angebliche Transgender-sexualität und die geltend gemachte Identitätsfindung seien zu bezweifeln, nachdem die Vorbringen vage, oberflächlich und wenig substanziiert blieben und im bisherigen Verlauf der Verfahren nie erwähnt worden seien. B.c Eine gegen diese Verfügung durch den Rechtsvertreter erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2018 mit Urteil E-1998/2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und hielt wiederum fest, es seien keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, die eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen könnten. C. Unter dem Titel «neues Asylgesuch» machte der Beschwerdeführer am 5. September 2018 durch seinen Rechtsvertreter bisher verschwiegene Asylgründe bei der Vorinstanz geltend. Er könne erst seit Kurzem bewusst und offen zu seiner bis anhin unterdrückten Homosexualität stehen. Seit gut einem Jahr befinde er sich in einem hochkomplexen Coming-Out-Prozess bezüglich seiner sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität. Diesbezüglich wurde ein handschriftlicher Bericht des Beschwerdeführers (undatiert; gemäss Angaben im Gesuch datierend von August 2018) eingereicht (vgl. Beilage 1). Aus offensichtlichen Gründen könne ein jahrelanges Verstecken und Tabuisieren nicht einfach von einem Tag auf den anderen über Bord geworfen werden. Weil es auch heute noch - trotz seines Coming-Out-Prozesses - viel Überwindung brauche, darüber sprechen zu können, sei es bis anhin nicht möglich gewesen, sich SEM-Mitarbeitenden zu offenbaren. Dass im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 19. Januar 2018 eine Transgendersexualität geltend gemacht worden sei, beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer damals, in seiner heiklen Phase der persönlichen Identitätsfindung, diesen irreführenden Begriff aufgeschnappt und verwendet habe; dies sei aber nicht so gemeint gewesen. Während eines Gesprächs mit dem Rechtsvertreter habe er vorgebracht, dass er sich im männlichen Körper nicht wohlfühle. Dies heisse aber nicht, dass er sich mit seinen Geschlechtsorganen unwohl fühle, sondern dass er homosexuell sei. Diese Verwirrung habe zu widersprüchlichen Angaben bezüglich des hochkomplexen und psychisch belastenden Coming-Out-Prozesses geführt. Wie aus verschiedenen Berichten (des US Department of State, des UK Home Office, von Human Rights Watch sowie von einer sri-lankischen NGO namens Equal Ground; vgl. Beilagen 3-8) hervorgehe, würden LGBTI-Menschen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/Transgender, Intersexual) in Sri Lanka kriminalisiert, wenn es auch in der Vergangenheit gestützt auf die entsprechenden Strafbestimmungen keine Verurteilungen gegeben habe; ihre Situation sei von Diskriminierung und von Menschenrechtsverletzungen geprägt; es gebe Berichte über willkürliche Verhaftungen, Erpressung und Gewalt. LGBTI-Personen würden ferner sozial und kulturell diskriminiert und der Zugang zu staatlichem Schutz sei limitiert. Mit dem Gesuch wurde ferner ein Länderbericht zu Sri Lanka mit Datum vom 15. August 2018, verfasst vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters, eingereicht (inkl. Anhang) und mittels diverser Beilagen über die aktuelle Situation in diesem Land informiert. Aufgrund dieser Entwicklungen seit dem Urteil vom 25. Juni 2018 und dem neuen Vorbringen (drohende Verfolgung wegen Homosexualität) sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevant gefährdet. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", weshalb die Gefahr bestehe, dass er bei der Rückkehr nach Sri Lanka als Sympathisant des tamilischen Separatismus wahrgenommen werde. Schliesslich wurde beantragt, dass der Beschwerdeführer bei Zweifel an seinen Vorbringen zu seiner neuen Asylbegründung anzuhören und dass auf kantonale Vollzugshandlungen zu verzichten sei. D. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 13. September 2018 fest, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen, er habe erst nach dem Urteil vom 25. Juni 2018 über seine Homosexualität sprechen können, und mit der Einreichung des schriftlichen Berichts von August 2018 neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht, welche nach einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, weshalb es sich hierbei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch jedoch unter Kostenfolge ab und erklärte, die Verfügung vom 26. Februar 2018 sei weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, wurde ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hielt das SEM fest, es würden keine Gründe zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Februar 2018 vorliegen, weil das neue Vorbringen äusserst zweifelhaft sei. Zunächst sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt infrage zu stellen, da er erneut - notabene nach der Ablehnung seines Asylgesuchs im zweiten materiellen Urteil vom 25. Juni 2018 - vorbringe, er habe wesentliche Tatsachen bis anhin absichtlich verschwiegen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass konstruierte Vorbringen nachgeschoben würden. Ferner könnten zwar Personen, welche sich in einem Coming-Out-Prozess befänden, unter Umständen nicht auf Anhieb über ihre sexuellen Neigungen berichten. Im vorliegenden Fall vermöge diese Erklärung indes nicht zu überzeugen. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 19. Januar 2018 habe er bereits über seine damals vorgebrachte Transgendersexualität sprechen können, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er zu jenem Zeitpunkt auch über eine allenfalls bestehende Homosexualität hätte berichten können. Die Begründung, er habe «den irreführenden Begriff der Transgendersexualität aufgeschnappt», aber eigentlich etwas anderes damit gemeint, sei als gänzlich haltlos zu bezeichnen, denn der Begriff Homosexualität sei verbreiteter als der Begriff Transgender. Ferner sei seinem handschriftlichen Bericht (vgl. Beilage 1) zu entnehmen, dass er schon in Jugendjahren erste homosexuelle Erfahrungen gemacht habe, weshalb zweifelhaft erscheine, dass er diesbezüglich die richtigen Wörter erst nach dem zweiten ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 gefunden habe. Überdies habe der Beschwerdeführer versucht, mit dem handschriftlichen Bericht eine subjektive Perspektive des Vorbringens zu vermitteln. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der darin vorgebrachte Umzug in die C._______-Region im Widerspruch zu früheren Aussagen stehe, somit sei auch das Vorbringen betreffend einen Jugendfreund aus der C._______-Region respektive seine erste homosexuelle Erfahrung mit diesem zu bezweifeln. Stattdessen verstärke er die Vermutung, sein neues Vorbringen in eine vermeintlich selbst erlebte Geschichte einbetten zu wollen, um dadurch authentischer zu erscheinen. Überdies würden die Schilderungen rund um diese erste homosexuelle Erfahrung ein hohes Mass an Klischeehaftigkeit aufweisen. Die Umschreibung, wonach er beim Anblick von hübschen Männern immer sexuelle Gefühle erfahre, sei derart stereotyp, dass diese gänzlich untauglich sei, sein persönliches Empfinden authentisch erscheinen zu lassen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz sowie auf eine vertiefte Prüfung der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden könne. Die Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 (Urteil E-1998/2018) seien weiterhin als zutreffend zu erachten. Die eingereichten Berichte hätten keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern würden sich mit geschlechtsspezifischen Vorbringen im Allgemeinen befassen; auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit diesen Berichten könne somit ebenfalls verzichtet werden. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2018 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; er stellte die Nachreichung der ausführlichen Beschwerdebegründung innert noch laufender Beschwerdefrist in Aussicht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Die Verfügung vom 13. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht sowie aufgrund einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung ein Vollzugshindernis festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme beziehungsweise eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. F. Am 24. September 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Am 22. Oktober 2018 wurde innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer erneuerte sein Rechtsbegehren betreffend die Bekanntgabe des Spruchgremiums und dessen Auswahl. Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung vom 13. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein Vollzugshindernis festzustellen. Schliesslich erneuerte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren betreffend Feststellung respektive Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Vollzugs. Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweise, sondern materiell behandle, wurden in der Beschwerde weitere Beweisanträge (vgl. Beschwerdeergänzung S. 25 f.) gestellt. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter der Rechtsmittel-eingabe verschiedene Presseberichte und Länderinformationen zu Sri Lanka - unter anderem einen Bericht vom 18. September 2016 zur aktuellen Lage in Sri Lanka (verfasst durch sein Advokaturbüro, inkl. Anhang) - bei. Auf den Inhalt dieser Rechtsmitteleingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 2. November 2018 wurden Kopien von zwei Arztbriefen (Briefe des Arztes an den Rechtsvertreter) des Oberarztes des Ambulatoriums D._______) vom 23. und 31. Oktober 2018 zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 47 und 49). Auf diese Arztberichte wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser wurde der Gerichtskasse am 4. Dezember 2018 fristgerecht überwiesen. J. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hin und reichte in diesem Zusammenhang zahlreiche Unterlagen zur Lage in diesem Land ein (Eingabe vom 4. Dezember 2018 S. 2-16; Beilagen 47-106; die Beilagen 47-49 finden sich im vorliegenden Verfahren doppelt, Anmerkung des Gerichts). Er führte im Wesentlichen aus, dass sich unter der neuen Regierung von Mahinda Rajapaksa die Bedrohungslage unter anderem für Regimekritiker, Angehörige ethnischer Minderheiten und Sympathisanten des tamilischen Separatismus verschärft habe. Auch für die tamilische Minderheit müsse eine neue Bedrohungslage festgestellt werden (Eingabe S. 17-19, Beilagen 109-117). Zudem sei die Gefahr einer erhöhten Homophobie zu befürchten (Eingabe S. 16 f.); diesbezüglich wird auf einen Bericht des Colombo Telegraph und von Pink News vom 6. beziehungsweise 8. November 2018 (Beilagen 107 und 108) verwiesen. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des damaligen Spruchgremiums (dieses änderte später, vgl. Bst. O) bekannt gegeben. Gleichzeitig trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und hielt fest, dass gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe und dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten. L. Am 31. Dezember 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer unterschriebene Formular «Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht» zugestellt. M. Am 4. März 2019 ersuchte die damals zuständige Gerichtsschreiberin das Ambulatorium D._______), bei welchem der Beschwerdeführer in Behandlung war, per E-Mail um Informationen, ab welchem Zeitpunkt das Thema Homosexualität in den Therapiesitzungen aufgekommen sei. Der zuständige Oberarzt nahm dazu am gleichen Tag Stellung. Auf die Korrespondenz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 10. März 2020 wurde als Update zur Ländersituation in Sri Lanka ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage dieses Landes (Stand 23. Januar 2020, inkl. Anhang; Stand des Update Ländersituation: 26. Februar 2020) zu den Akten gereicht. Die Verschlechterung der Situation erfordere zwingend eine vollständige materielle Neuprüfung der Sache. Aufgrund seiner Homosexualität und seiner anhaltenden separatistischen Haltung, die er in den Augen der sri-lankischen Behörden durch seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz bekunde, sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen. Ferner sei aufgrund der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Colombo (im November 2019) abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Angestellten zu finden sei und welche Daten dieses Mobiltelefons von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien. O. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde dem Rechtsvertreter die neue Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 26 VwVG Einsicht in die elektronische Korrespondenz vom 4. März 2019 (vgl. Bst. M) zwischen dem Gericht und der Psychiatrie [D._______] gewährt und eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. P. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 wurde insbesondere nochmals auf die Komplexität des Coming-Out-Prozesses des Beschwerdeführers hingewiesen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 (vgl. oben Bst. K) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zunächst ist auf den Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, einzugehen.

E. 3.2 Das SEM habe das Asylgesuch, so der Rechtsvertreter in seiner vorsorglichen Beschwerdeeingabe (a.a.O. S. 6), zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Indem es das Profil des Beschwerdeführers nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt habe, habe es bewusst eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf genommen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 3.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG), das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe aufgrund eines nachträglich entstandenen Beweismittels einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6 ff.).

E. 3.4 Der Rechtsvertreter reichte am 5. September 2018 eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage eines handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers, welches im August 2018 und somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 verfasst worden sei; ferner wurden diverse Länderinformationen zu Sri Lanka eingereicht. Er führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem Coming-Out-Prozess befinde, weil er erst seit Kurzem bewusst und offen zu seiner homosexuellen Orientierung stehen könne. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht neue flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen im Sinne eines neuen Asylgesuches gemäss Art. 111c AsylG geltend mache, sondern vielmehr vorbestandene, aber bisher nicht geltend gemachte Vorbringen (im Sinne eines Revisions- oder qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs) vortrage; es werde angeführt, die bisherigen Verfügungen des SEM respektive die Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2017 und 25. Juni 2018 seien ursprünglich fehlerhaft, was durch Vorlage namentlich des handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers, das nach dem letzten Urteil vom 25. Juni 2018 entstanden sei, untermauert werden könne. Nachdem ein erst nachträglich entstandenes Beweismittel nicht die Revision eines Urteils des Gerichts begründen kann (vgl. BVGE 2013/22), hat das SEM das Gesuch praxiskonform als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Diese Qualifikation der Eingabe vom 5. September 2018 ist nicht zu beanstanden und die Rüge, die Eingabe sei zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) an Hand genommen worden, ist unbegründet. Im Übrigen geht auch der Vorwurf fehl, das SEM habe bewusst eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf genommen. Völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind auch im Revisions- oder qualifizierten Wiedererwägungsverfahren beachtlich. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil BVGer D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1; dieses entspricht ständiger Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, EMARK 1998 Nr. 3, BVGE 2013/22 E. 5.4). Festzuhalten bleibt, dass die Feststellung einer drohenden Völkerrechtsverletzung den schlüssigen Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr bedingt, was vorliegend - weil die Vorbringen vom SEM als unglaubhaft qualifiziert wurden - nicht erfüllt ist.

E. 3.5 Das SEM hat demnach die Eingabe vom 5. September 2018 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.1 In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die in der vorsorglichen Beschwerdeschrift erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, wurde jedoch auch später in der Beschwerdeergänzung nicht begründet, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Dass die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet wäre, ist nicht ersichtlich.

E. 4.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka festzustellen; dieses stütze sich auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen, sei in zentralen Teilen manipuliert und stelle eine absolut mangelhafte Sachverhaltsgrundlage dar (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 4 ff.). Das Gericht hat sich mit diesen Rügen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits standardmässig wiederholt vorgetragen hat - im Übrigen auch vorliegend bereits im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs vom 19. Januar 2018 (vgl. Urteil E-1998/2018 vom 25. Juni 2018 E. 8.2.2.1 und 8.2.2.2) - schon wiederholt befasst (vgl. statt vieler zuletzt Entscheide D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4.4.2, E-5733/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 5.5, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3). Auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 4.3.1 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde dahingehend begründet, dass bei Mehrfachgesuchen zwar in der Tat grundsätzlich keine Anhörung durchgeführt werde. Weil nun aber der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch ein komplexes Thema vorgebracht habe, wäre er zwingend anzuhören gewesen, da nur so seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden könnten, zumal es sich bei seinen Vorbringen um eine fundamentale persönliche Entwicklung handle (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 9 f.).

E. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt (vgl. E. 3). Ganz allgemein bleibt aber anzumerken, dass der Gesetzgeber zwar für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben hat (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (Art. 111b und Art. 111c AsylG). In der Regel soll ein entsprechendes Gesuch so abgefasst sein, dass das SEM in der Lage ist, über das Gesuch ohne eine Anhörung der betroffenen Person zu entscheiden (vgl. für Mehrfachgesuche BVGE 2014/39 E. 5.5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinem 21 Seiten umfassenden Gesuch vom 5. September 2018 (exkl. Beilagenverzeichnis) sowie mit Einreichung seines achtseitigen handschriftlichen Schreibens dementsprechend seine Vorbringen ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht, weshalb eine mündliche Anhörung angesichts dieser Umstände nicht erforderlich ist. Beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt es sich zudem um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.4 Weiter machte der Beschwerdeführer eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 10 ff.). Dies bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4.1 Unvollständig sei die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall, weil das SEM die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Homosexualität fehlerhaft beurteilt habe. Das SEM argumentiere diesbezüglich, dass Homosexualität ein klar geläufigerer Begriff als Transgendersexualität sei. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff Transgendersexualität irreführend sei, weil darin sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität vermischt würden, obwohl es sich dabei um zwei verschiedene Dinge handle. Damit zeige sich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt habe, sich im Verlauf seines Coming-Out-Prozesses zu verorten. Vorliegend identifiziere sich der Beschwerdeführer vornehmlich als Mann und sei somit klar nicht transgender; seine sexuelle Orientierung, welche unabhängig von der geschlechtlichen Identität definiert sei, sei indes homosexuell. Ferner limitiere sich die angefochtene Verfügung darauf, vermeintliche Hinweise auf Unglaubhaftigkeit im persönlichen Bericht des Beschwerdeführers zu identifizieren, was jedoch keine sorgfältige Abklärung sei. Es wäre angebracht gewesen, die psychischen Folgen der Unmöglichkeit, sich zur eigenen Sexualität zu bekennen, durch eine Fachperson, wie beispielsweise einen Psychiater, abklären zu lassen. Des Weiteren sei der Sachverhalt betreffend die Bedrohungsgefahr für eine homosexuelle Person in Sri Lanka nur unvollständig abgeklärt worden. Angesichts der weit verbreiteten Diskriminierung von Homosexuellen in Sri Lanka sei es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vor-instanz seien ebenfalls falsch. Der Rechtsvertreter reichte einen von ihm verfassten Länderbericht zu Sri Lanka ein.

E. 4.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar.

E. 4.4.3 Im Einzelnen gilt es überdies festzuhalten, dass das SEM das Vorbringen der Homosexualität gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert hat. Darauffolgend hat es festgestellt, es würden keine Gründe vorliegen, die Verfügung vom 26. Februar 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. Weitere Überprüfungen waren bei dieser Einschätzung nicht nötig. Ferner ist der Beschwerdeführer seit Juli 2015 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Brief Dr. E._______ vom 23. Oktober 2018, Beilage 47), weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, im Laufe der Zeit und gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG im Beschwerdeverfahren ein weiteres (aktuelles) medizinisches Gutachten bezüglich die psychischen Folgen der vorgebrachten Unterdrückung seiner Homosexualität einzureichen, zumal aufgrund der langjährigen Therapie davon auszugehen ist, dass er mit den zuständigen Ärzten der Psychiatrie [D._______] ein Vertrauensverhältnis hat, was bei einer von Amtes wegen organsierten Fachperson erst noch aufgebaut werden müsste. Die Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Behörde korreliert im Asylverfahren mit der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers. Es bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt wurde.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 25 f.):

E. 5.1.1 Sein psychischer Gesundheitszustand infolge der jahrelangen Verneinung seiner Homosexualität sei von Amtes wegen abzuklären. Diesbezüglich ist auf das bereits Gesagte (vgl. E. 4.4.3) hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer hätte bis heute genügend Zeit zur Verfügung gestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG entsprechende ärztliche Berichte einzureichen, zumal er im Lauf des Beschwerdeverfahrens wiederholt weitere Eingaben und Beweisunterlagen zu den Akten gereicht hat (vgl. oben Bst. H, J, N und P). Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer sei vom SEM erneut betreffend seine Homosexualität und seinen komplexen Coming-Out-Prozess anzuhören. Wie bereits erwähnt, wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist.

E. 5.2 In der Eingabe vom 10. März 2020 wurde schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der (im November 2019) entführten schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird und sich entsprechendes auch nicht aus den Akten ergibt (vgl. diesbezüglich z.B. Urteile BVGer D-6941/2019 vom 9. November 2020 E. 6, D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 6.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2 und D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse in Sri Lanka in begründeter Weise eine flüchtlingsrelevante Verfolgung befürchten; die Vor-instanz habe sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Er sei aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Einerseits würden LGBTI-Personen in Sri Lanka durch gesetzliche Bestimmungen (gestützt auf das sri-lankische Strafgesetzbuch) kriminalisiert und es drohten willkürliche Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden. Anderseits laste ein enormer familiärer Druck auf ihm. Obschon sein Vater bei ihm eine Homosexualität vermute, sei es nur eine Frage der Zeit, bis er sich würde verheiraten müssen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sich schon jahrelang in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", aufhalte, weshalb eine Verdächtigung als Sympathisant des tamilischen Separatismus und damit Verhaftung und Misshandlungen bei einer Rückkehr wahrscheinlich seien.

E. 6.2 Gemäss aArt. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei bei einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlaufe seiner bisherigen Asylverfahren allesamt nicht glaubhaft geworden sind. Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer eine angebliche mehrmonatige Meldepflicht im Jahr 2008 sowie eine angebliche Rekrutierung durch den sri-lankischen Geheimdienst und Zusammenarbeit mit der sri lankischen Armee geltend gemacht; diese Vorbringen sind nicht glaubhaft geworden (vgl. oben Bst. A). Ferner wurde im ersten Beschwerdeverfahren ein Arztbericht der Psychiatrie (...), vom 29. Juli 2015 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer damals den Ärzten gegenüber vortrug, er sei in Sri Lanka im Krieg gewesen und dort sei etwas Schlimmes passiert, und er sei ausserdem im Jahr 2008 neun Monate in Gefangenschaft gewesen und in dieser Zeit auch auf den Kopf geschlagen worden (vgl. den erwähnten Arztbericht sowie Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 Bst. H.c und E. 4.3.1). Mit einem erneuten Asylgesuch (Mehrfachgesuch) wurde sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse wegen Transgendersexualität im Heimatland Verfolgung befürchten. Auch dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. oben Bst. B).

E. 6.4 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er befürchte Verfolgung wegen seiner Homosexualität. Er habe bereits im Alter von 12 Jahren erstmals mit einem gleichaltrigen Freund eine homosexuelle Beziehung geführt; diese Beziehung sei während zwei Jahren intensiv gewesen, bis der Beschwerdeführer mit seiner Familie von jenem Ort wieder weggezogen sei; die Beziehung habe aber auch nachher angedauert, bis sein damaliger Freund, im Alter von 20 Jahren, eine Frau geheiratet und die bisherige Beziehung beendet habe (vgl. handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch).

E. 6.5 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten neuen Tatsachen zu Recht als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG gewürdigt und das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Recht verneint hat.

E. 6.5.1 Das handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch) widerspricht in der Tat früheren Angaben. So sagte er an der Anhörung vom 17. Februar 2015 aus, dass er von 1987 bis zum 12. Dezember 2008 in (...) (F._______-Region) gewohnt habe, bevor er nach Katar ausgewandert sei (A16 F15 und 19). Im Brief führte er hingegen aus, er sei mit zwölf Jahren (d.h. ungefähr im Jahr [...]), als sein Vater schon in der Schweiz gewesen sei, aufgrund der Kriegswirren mit seiner Mutter in die C._______-Region umgesiedelt. Nach zwei Jahren, beziehungsweise im Jahr 2003, seien sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt (Schreiben S. 1 und 3).

E. 6.5.2 Sodann beschreibt er in diesem Brief seine erste homosexuelle Erfahrung, welche er schon vor rund zwanzig Jahren erlebt habe. Seine Schilderung, wie sein Freund sich später mit zwanzig Jahren verheiratet habe und vom Beschwerdeführer nichts mehr habe wissen wollen, umschreibt auf oberflächliche Weise ein äusserliches Rollenverhalten, lässt jedoch persönliche Gedanken und Emotionen in Bezug auf die neu erfahrene Sexualität mit einem Mann missen. Ferner führt der Beschwerdeführer im Schreiben aus, dass er schon damals relativ klar realisiert habe, dass er homosexuell sei (vgl. «Only then I realized that I am a homosexual. From that moment I started to feel ashamed of myself», S. 4). Ausserdem habe er schon in Sri Lanka an Selbstmord gedacht, doch glücklicherweise habe er diese Gedanken bis anhin kontrollieren können, auch wenn er unter Depressionen leide (S. 4 f.). Er habe selber gesehen, wie Homosexuelle in Sri Lanka aufgrund des gesellschaftlichen Drucks leiden würden (S. 5). Diese Aussagen reflektieren keine angebliche Identitätsfindung, sondern beinhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar schon im damaligen frühen Zeitpunkt von einer Homosexualität ausging. Daher vermögen auch die Erklärungen im Wiedererwägungsverfahren, der Beschwerdeführer befinde sich in einem schwierigen und wirren Prozess zur Findung seiner Identität beziehungsweise sexuellen Orientierung - welche die frühere irrtümliche Geltendmachung einer Transgendersexualität erklären sollen - nicht zu überzeugen.

E. 6.5.3 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, zeigen ferner die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Homosexualität in seinem Brief auf, dass er dieses Vorbringen auch schon im früheren Verlauf des Asylverfahrens hätte vorbringen können. Dass er sich erst heute darüber äussern könne, überzeugt kaum. Es wäre ihm auch nach Einschätzung des Gerichts zumutbar gewesen, seine Homosexualität schon früher vorzutragen. Das Vorbringen muss daher als nachgeschoben gewürdigt werden.

E. 6.5.4 Ferner sind gewisse Aussagen des Briefes, welche vom Rechtsvertreter als Realkennzeichen bezeichnet wurden (wie beispielsweise selbststigmatisierende Vorurteile gegenüber Homosexuellen; vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 26 f.), als stereotyp und nicht als eigene Gedanken des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Das Gericht schliesst sich diesbezüglich der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung an.

E. 6.5.5 Schliesslich sind auch die vorliegenden Arztschreiben nicht geeignet, um die neuen Vorbringen betreffend Homosexualität glaubhaft zu machen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.3), hatte der Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren einen ärztlichen Abklärungsbericht vom 29. Juli 2015 eingereicht, in welchem festgehalten wurde, er sei dem Ambulatorium (...) aufgrund von geäusserten Suizidgedanken nach Gewalterfahrung - er habe neun Monate in einem Gefängnis verbracht - zugewiesen worden. Es wurde ein Verdacht auf mittel- bis schwergradige depressive Episode bei vermutlich aufflammender Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nach negativem Asylentscheid diagnostiziert. Mit Eingabe vom 2. November 2018 reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwei Briefe seines heutigen behandelnden Arztes Dr. E._______, vom 23. Oktober 2018 und 31. Oktober 2018 ein; das Gericht ersuchte Dr. E._______ sodann um eine Präzisierung seiner Angaben (vgl. oben Bst. H und M). In seinem Brief vom 23. Oktober 2018 diagnostizierte der Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (derzeitig mittelgradige Episode) und hielt fest, die psychische Erkrankung sei durch traumatische Erlebnisse - Misshandlungen durch die sri-lankischen Armee während längerer Zeit - ausgelöst worden; der Beschwerdeführer sei seit Juli 2015 in ambulanter Behandlung und werde auch psychopharmakologisch behandelt; von psychischen Probleme im Zusammenhang mit einer Homosexualität war nicht die Rede (vgl. Eingabe vom 2. November 2018, Beilage 47). Nach entsprechender ausführlicher Nachfrage durch den Rechtsvertreter (vgl. Eingabe vom 2. November 2018, Beilage 48) hielt der Arzt in seinem Brief vom 31. Oktober 2018 dann fest, in der Tat habe der Beschwerdeführer anlässlich der Therapiesitzungen schon mehrmals auch über seine Homosexualität, über die Schwierigkeiten im Outing-Prozess und seine Schamgefühle gesprochen (vgl. Eingabe vom 2. November 2018, Beilage 49). Dem Gericht gegenüber präzisiert Dr. E._______, konkret habe der Beschwerdeführer im Januar 2017 angefangen, über ein «diffuses Problem» zu sprechen und habe im August 2018 erstmals von Homosexualität gesprochen (vgl. E-Mail-Verkehr vom 4. März 2019). Aktuellere ärztliche Berichte wurden nicht eingereicht. Wie bereits festgestellt wurde, bezweifelt das Gericht die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich erst seit Kurzem mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt (vgl. oben E. 6.5.2 und 6.5.3). Diese Zweifel werden durch die eingereichten ärztlichen Briefe nicht entkräftet, zumal festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Ärzten gegenüber schon früher offenbar von Erlebnissen berichtet hat, die als unglaubhaft eingeschätzt werden müssen (vgl. oben E. 6.3). Im Übrigen gilt es daran zu erinnern, dass Beweismittel und ihre Beweiskraft immer im Kontext der konkreten Vorbringen zu würdigen sind. Vorliegend müssen die gegen die Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens sprechenden Argumente als ausschlaggebend gewürdigt werden; die Arztbriefe sind nicht geeignet, eine drohende flüchtlingsrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft aufzuzeigen.

E. 6.6 Das SEM hat nach dem Gesagten die neuen, mit der geltend gemachten Homosexualität in Verbindung stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt, demnach auch zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet und diesbezüglich keinen Grund zur Wiedererwägung der früheren rechtskräftig gewordenen Verfügung festgestellt.

E. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sowohl im ersten wie auch im zweiten Asylverfahren einlässlich begründet worden ist, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung aufweise, die zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen müssten (vgl. oben Bst. A und B). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren nichts aufgezeigt, das zu einer anderen Würdigung und zu einer Wiedererwägung der früheren Entscheide führen müsste. Dasselbe gilt für die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die in den beiden früheren Verfahren ebenfalls einlässlich vorgenommen worden ist; auch diesbezüglich wurde nichts vorgebracht, das zu einer anderen Würdigung der Situation des Beschwerdeführers führen könnte.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2018 keine Umstände glaubhaft dargelegt wurden, die in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie bezüglich der Vollzugshindernisse zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2018 führen müssten.

E. 7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss angesichts der ausserordentlich umfangreichen Beschwerdeeingaben und der Einreichung zahlreicher Beweismittel ohne einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5415/2018 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 und gelangte am 3. Juli 2013 in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 17. Februar 2015 die Anhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 2008 der Mitgliedschaft der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt worden und habe deshalb einen Tag im B._______ Armeecamp (bei Jaffna) verbracht und sei anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden. Nachdem seine Mutter die sri-lankischen Behörden überzeugt habe, dass er keine LTTE-Verbindungen habe, und diese ihm eine Reisegenehmigung ausgestellt hätten, habe ihm ein Freund eine Arbeitsbewilligung in Katar besorgt. Von Dezember 2008 bis Juni 2013 habe er in Katar gelebt und gearbeitet; in dieser Zeit sei er mehrmals ohne Probleme nach Sri Lanka gereist; während eines viermonatigen Aufenthalts in Sri Lanka (zwischen November 2012 und März 2013) sei er vom sri-lankischen Geheimdienst rekrutiert worden. Letztmals sei er anfangs Juni 2013 aus Katar nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe das Land dann am (...) 2013 definitiv verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorbringen betreffend eine angebliche Rekrutierung durch den sri-lankischen Geheimdienst und eine angebliche Mitarbeit bei der Armee würdigte das SEM angesichts krass widersprüchlicher, realitätsferner und völlig unterschiedlicher Aussagen als unglaubhaft. Auch dass im Jahr 2008 angeblich eine mehrmonatige Meldepflicht verhängt worden sei, sei nicht glaubhaft; angesichts der damaligen Festnahme für bloss einen Tag und den späteren offiziell genehmigten Reisemöglichkeiten des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass damals kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden bestanden habe. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - auch damals vertreten durch seinen heutigen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz und hielt ebenfalls fest, sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2013 sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt hätten; das angebliche Engagement für den Geheimdienst sei unglaubhaft. Es seien keine relevanten Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) festzustellen, und es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung zu befürchten habe. B. B.a Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, unter dem massiven Druck des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein Coming-Out vollzogen. Er befinde sich in einem komplexen Prozess der Identitätsfindung, weshalb «von einer Transgendersexualität auszugehen» (B1 S. 3) sei. Aufgrund dessen sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. B.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die neuen Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Die angebliche Transgender-sexualität und die geltend gemachte Identitätsfindung seien zu bezweifeln, nachdem die Vorbringen vage, oberflächlich und wenig substanziiert blieben und im bisherigen Verlauf der Verfahren nie erwähnt worden seien. B.c Eine gegen diese Verfügung durch den Rechtsvertreter erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2018 mit Urteil E-1998/2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und hielt wiederum fest, es seien keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, die eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen könnten. C. Unter dem Titel «neues Asylgesuch» machte der Beschwerdeführer am 5. September 2018 durch seinen Rechtsvertreter bisher verschwiegene Asylgründe bei der Vorinstanz geltend. Er könne erst seit Kurzem bewusst und offen zu seiner bis anhin unterdrückten Homosexualität stehen. Seit gut einem Jahr befinde er sich in einem hochkomplexen Coming-Out-Prozess bezüglich seiner sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität. Diesbezüglich wurde ein handschriftlicher Bericht des Beschwerdeführers (undatiert; gemäss Angaben im Gesuch datierend von August 2018) eingereicht (vgl. Beilage 1). Aus offensichtlichen Gründen könne ein jahrelanges Verstecken und Tabuisieren nicht einfach von einem Tag auf den anderen über Bord geworfen werden. Weil es auch heute noch - trotz seines Coming-Out-Prozesses - viel Überwindung brauche, darüber sprechen zu können, sei es bis anhin nicht möglich gewesen, sich SEM-Mitarbeitenden zu offenbaren. Dass im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 19. Januar 2018 eine Transgendersexualität geltend gemacht worden sei, beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer damals, in seiner heiklen Phase der persönlichen Identitätsfindung, diesen irreführenden Begriff aufgeschnappt und verwendet habe; dies sei aber nicht so gemeint gewesen. Während eines Gesprächs mit dem Rechtsvertreter habe er vorgebracht, dass er sich im männlichen Körper nicht wohlfühle. Dies heisse aber nicht, dass er sich mit seinen Geschlechtsorganen unwohl fühle, sondern dass er homosexuell sei. Diese Verwirrung habe zu widersprüchlichen Angaben bezüglich des hochkomplexen und psychisch belastenden Coming-Out-Prozesses geführt. Wie aus verschiedenen Berichten (des US Department of State, des UK Home Office, von Human Rights Watch sowie von einer sri-lankischen NGO namens Equal Ground; vgl. Beilagen 3-8) hervorgehe, würden LGBTI-Menschen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/Transgender, Intersexual) in Sri Lanka kriminalisiert, wenn es auch in der Vergangenheit gestützt auf die entsprechenden Strafbestimmungen keine Verurteilungen gegeben habe; ihre Situation sei von Diskriminierung und von Menschenrechtsverletzungen geprägt; es gebe Berichte über willkürliche Verhaftungen, Erpressung und Gewalt. LGBTI-Personen würden ferner sozial und kulturell diskriminiert und der Zugang zu staatlichem Schutz sei limitiert. Mit dem Gesuch wurde ferner ein Länderbericht zu Sri Lanka mit Datum vom 15. August 2018, verfasst vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters, eingereicht (inkl. Anhang) und mittels diverser Beilagen über die aktuelle Situation in diesem Land informiert. Aufgrund dieser Entwicklungen seit dem Urteil vom 25. Juni 2018 und dem neuen Vorbringen (drohende Verfolgung wegen Homosexualität) sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevant gefährdet. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", weshalb die Gefahr bestehe, dass er bei der Rückkehr nach Sri Lanka als Sympathisant des tamilischen Separatismus wahrgenommen werde. Schliesslich wurde beantragt, dass der Beschwerdeführer bei Zweifel an seinen Vorbringen zu seiner neuen Asylbegründung anzuhören und dass auf kantonale Vollzugshandlungen zu verzichten sei. D. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 13. September 2018 fest, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen, er habe erst nach dem Urteil vom 25. Juni 2018 über seine Homosexualität sprechen können, und mit der Einreichung des schriftlichen Berichts von August 2018 neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht, welche nach einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, weshalb es sich hierbei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch jedoch unter Kostenfolge ab und erklärte, die Verfügung vom 26. Februar 2018 sei weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, wurde ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hielt das SEM fest, es würden keine Gründe zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Februar 2018 vorliegen, weil das neue Vorbringen äusserst zweifelhaft sei. Zunächst sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt infrage zu stellen, da er erneut - notabene nach der Ablehnung seines Asylgesuchs im zweiten materiellen Urteil vom 25. Juni 2018 - vorbringe, er habe wesentliche Tatsachen bis anhin absichtlich verschwiegen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass konstruierte Vorbringen nachgeschoben würden. Ferner könnten zwar Personen, welche sich in einem Coming-Out-Prozess befänden, unter Umständen nicht auf Anhieb über ihre sexuellen Neigungen berichten. Im vorliegenden Fall vermöge diese Erklärung indes nicht zu überzeugen. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 19. Januar 2018 habe er bereits über seine damals vorgebrachte Transgendersexualität sprechen können, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er zu jenem Zeitpunkt auch über eine allenfalls bestehende Homosexualität hätte berichten können. Die Begründung, er habe «den irreführenden Begriff der Transgendersexualität aufgeschnappt», aber eigentlich etwas anderes damit gemeint, sei als gänzlich haltlos zu bezeichnen, denn der Begriff Homosexualität sei verbreiteter als der Begriff Transgender. Ferner sei seinem handschriftlichen Bericht (vgl. Beilage 1) zu entnehmen, dass er schon in Jugendjahren erste homosexuelle Erfahrungen gemacht habe, weshalb zweifelhaft erscheine, dass er diesbezüglich die richtigen Wörter erst nach dem zweiten ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 gefunden habe. Überdies habe der Beschwerdeführer versucht, mit dem handschriftlichen Bericht eine subjektive Perspektive des Vorbringens zu vermitteln. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der darin vorgebrachte Umzug in die C._______-Region im Widerspruch zu früheren Aussagen stehe, somit sei auch das Vorbringen betreffend einen Jugendfreund aus der C._______-Region respektive seine erste homosexuelle Erfahrung mit diesem zu bezweifeln. Stattdessen verstärke er die Vermutung, sein neues Vorbringen in eine vermeintlich selbst erlebte Geschichte einbetten zu wollen, um dadurch authentischer zu erscheinen. Überdies würden die Schilderungen rund um diese erste homosexuelle Erfahrung ein hohes Mass an Klischeehaftigkeit aufweisen. Die Umschreibung, wonach er beim Anblick von hübschen Männern immer sexuelle Gefühle erfahre, sei derart stereotyp, dass diese gänzlich untauglich sei, sein persönliches Empfinden authentisch erscheinen zu lassen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz sowie auf eine vertiefte Prüfung der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden könne. Die Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 (Urteil E-1998/2018) seien weiterhin als zutreffend zu erachten. Die eingereichten Berichte hätten keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern würden sich mit geschlechtsspezifischen Vorbringen im Allgemeinen befassen; auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit diesen Berichten könne somit ebenfalls verzichtet werden. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2018 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; er stellte die Nachreichung der ausführlichen Beschwerdebegründung innert noch laufender Beschwerdefrist in Aussicht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Die Verfügung vom 13. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht sowie aufgrund einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung ein Vollzugshindernis festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme beziehungsweise eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. F. Am 24. September 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Am 22. Oktober 2018 wurde innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer erneuerte sein Rechtsbegehren betreffend die Bekanntgabe des Spruchgremiums und dessen Auswahl. Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung vom 13. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein Vollzugshindernis festzustellen. Schliesslich erneuerte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren betreffend Feststellung respektive Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Vollzugs. Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweise, sondern materiell behandle, wurden in der Beschwerde weitere Beweisanträge (vgl. Beschwerdeergänzung S. 25 f.) gestellt. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter der Rechtsmittel-eingabe verschiedene Presseberichte und Länderinformationen zu Sri Lanka - unter anderem einen Bericht vom 18. September 2016 zur aktuellen Lage in Sri Lanka (verfasst durch sein Advokaturbüro, inkl. Anhang) - bei. Auf den Inhalt dieser Rechtsmitteleingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 2. November 2018 wurden Kopien von zwei Arztbriefen (Briefe des Arztes an den Rechtsvertreter) des Oberarztes des Ambulatoriums D._______) vom 23. und 31. Oktober 2018 zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 47 und 49). Auf diese Arztberichte wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser wurde der Gerichtskasse am 4. Dezember 2018 fristgerecht überwiesen. J. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hin und reichte in diesem Zusammenhang zahlreiche Unterlagen zur Lage in diesem Land ein (Eingabe vom 4. Dezember 2018 S. 2-16; Beilagen 47-106; die Beilagen 47-49 finden sich im vorliegenden Verfahren doppelt, Anmerkung des Gerichts). Er führte im Wesentlichen aus, dass sich unter der neuen Regierung von Mahinda Rajapaksa die Bedrohungslage unter anderem für Regimekritiker, Angehörige ethnischer Minderheiten und Sympathisanten des tamilischen Separatismus verschärft habe. Auch für die tamilische Minderheit müsse eine neue Bedrohungslage festgestellt werden (Eingabe S. 17-19, Beilagen 109-117). Zudem sei die Gefahr einer erhöhten Homophobie zu befürchten (Eingabe S. 16 f.); diesbezüglich wird auf einen Bericht des Colombo Telegraph und von Pink News vom 6. beziehungsweise 8. November 2018 (Beilagen 107 und 108) verwiesen. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des damaligen Spruchgremiums (dieses änderte später, vgl. Bst. O) bekannt gegeben. Gleichzeitig trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und hielt fest, dass gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe und dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten. L. Am 31. Dezember 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer unterschriebene Formular «Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht» zugestellt. M. Am 4. März 2019 ersuchte die damals zuständige Gerichtsschreiberin das Ambulatorium D._______), bei welchem der Beschwerdeführer in Behandlung war, per E-Mail um Informationen, ab welchem Zeitpunkt das Thema Homosexualität in den Therapiesitzungen aufgekommen sei. Der zuständige Oberarzt nahm dazu am gleichen Tag Stellung. Auf die Korrespondenz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 10. März 2020 wurde als Update zur Ländersituation in Sri Lanka ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage dieses Landes (Stand 23. Januar 2020, inkl. Anhang; Stand des Update Ländersituation: 26. Februar 2020) zu den Akten gereicht. Die Verschlechterung der Situation erfordere zwingend eine vollständige materielle Neuprüfung der Sache. Aufgrund seiner Homosexualität und seiner anhaltenden separatistischen Haltung, die er in den Augen der sri-lankischen Behörden durch seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz bekunde, sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen. Ferner sei aufgrund der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Colombo (im November 2019) abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Angestellten zu finden sei und welche Daten dieses Mobiltelefons von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien. O. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde dem Rechtsvertreter die neue Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 26 VwVG Einsicht in die elektronische Korrespondenz vom 4. März 2019 (vgl. Bst. M) zwischen dem Gericht und der Psychiatrie [D._______] gewährt und eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. P. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 wurde insbesondere nochmals auf die Komplexität des Coming-Out-Prozesses des Beschwerdeführers hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 (vgl. oben Bst. K) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zunächst ist auf den Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, einzugehen. 3.2 Das SEM habe das Asylgesuch, so der Rechtsvertreter in seiner vorsorglichen Beschwerdeeingabe (a.a.O. S. 6), zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Indem es das Profil des Beschwerdeführers nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt habe, habe es bewusst eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf genommen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG), das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe aufgrund eines nachträglich entstandenen Beweismittels einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6 ff.). 3.4 Der Rechtsvertreter reichte am 5. September 2018 eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage eines handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers, welches im August 2018 und somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 verfasst worden sei; ferner wurden diverse Länderinformationen zu Sri Lanka eingereicht. Er führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem Coming-Out-Prozess befinde, weil er erst seit Kurzem bewusst und offen zu seiner homosexuellen Orientierung stehen könne. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht neue flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen im Sinne eines neuen Asylgesuches gemäss Art. 111c AsylG geltend mache, sondern vielmehr vorbestandene, aber bisher nicht geltend gemachte Vorbringen (im Sinne eines Revisions- oder qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs) vortrage; es werde angeführt, die bisherigen Verfügungen des SEM respektive die Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2017 und 25. Juni 2018 seien ursprünglich fehlerhaft, was durch Vorlage namentlich des handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers, das nach dem letzten Urteil vom 25. Juni 2018 entstanden sei, untermauert werden könne. Nachdem ein erst nachträglich entstandenes Beweismittel nicht die Revision eines Urteils des Gerichts begründen kann (vgl. BVGE 2013/22), hat das SEM das Gesuch praxiskonform als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Diese Qualifikation der Eingabe vom 5. September 2018 ist nicht zu beanstanden und die Rüge, die Eingabe sei zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) an Hand genommen worden, ist unbegründet. Im Übrigen geht auch der Vorwurf fehl, das SEM habe bewusst eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf genommen. Völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind auch im Revisions- oder qualifizierten Wiedererwägungsverfahren beachtlich. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil BVGer D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1; dieses entspricht ständiger Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, EMARK 1998 Nr. 3, BVGE 2013/22 E. 5.4). Festzuhalten bleibt, dass die Feststellung einer drohenden Völkerrechtsverletzung den schlüssigen Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr bedingt, was vorliegend - weil die Vorbringen vom SEM als unglaubhaft qualifiziert wurden - nicht erfüllt ist. 3.5 Das SEM hat demnach die Eingabe vom 5. September 2018 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die in der vorsorglichen Beschwerdeschrift erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, wurde jedoch auch später in der Beschwerdeergänzung nicht begründet, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Dass die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet wäre, ist nicht ersichtlich. 4.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka festzustellen; dieses stütze sich auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen, sei in zentralen Teilen manipuliert und stelle eine absolut mangelhafte Sachverhaltsgrundlage dar (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 4 ff.). Das Gericht hat sich mit diesen Rügen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits standardmässig wiederholt vorgetragen hat - im Übrigen auch vorliegend bereits im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs vom 19. Januar 2018 (vgl. Urteil E-1998/2018 vom 25. Juni 2018 E. 8.2.2.1 und 8.2.2.2) - schon wiederholt befasst (vgl. statt vieler zuletzt Entscheide D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4.4.2, E-5733/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 5.5, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3). Auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 4.3.1 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde dahingehend begründet, dass bei Mehrfachgesuchen zwar in der Tat grundsätzlich keine Anhörung durchgeführt werde. Weil nun aber der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch ein komplexes Thema vorgebracht habe, wäre er zwingend anzuhören gewesen, da nur so seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden könnten, zumal es sich bei seinen Vorbringen um eine fundamentale persönliche Entwicklung handle (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 9 f.). 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt (vgl. E. 3). Ganz allgemein bleibt aber anzumerken, dass der Gesetzgeber zwar für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben hat (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (Art. 111b und Art. 111c AsylG). In der Regel soll ein entsprechendes Gesuch so abgefasst sein, dass das SEM in der Lage ist, über das Gesuch ohne eine Anhörung der betroffenen Person zu entscheiden (vgl. für Mehrfachgesuche BVGE 2014/39 E. 5.5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinem 21 Seiten umfassenden Gesuch vom 5. September 2018 (exkl. Beilagenverzeichnis) sowie mit Einreichung seines achtseitigen handschriftlichen Schreibens dementsprechend seine Vorbringen ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht, weshalb eine mündliche Anhörung angesichts dieser Umstände nicht erforderlich ist. Beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt es sich zudem um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.4 Weiter machte der Beschwerdeführer eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 10 ff.). Dies bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4.1 Unvollständig sei die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall, weil das SEM die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Homosexualität fehlerhaft beurteilt habe. Das SEM argumentiere diesbezüglich, dass Homosexualität ein klar geläufigerer Begriff als Transgendersexualität sei. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff Transgendersexualität irreführend sei, weil darin sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität vermischt würden, obwohl es sich dabei um zwei verschiedene Dinge handle. Damit zeige sich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt habe, sich im Verlauf seines Coming-Out-Prozesses zu verorten. Vorliegend identifiziere sich der Beschwerdeführer vornehmlich als Mann und sei somit klar nicht transgender; seine sexuelle Orientierung, welche unabhängig von der geschlechtlichen Identität definiert sei, sei indes homosexuell. Ferner limitiere sich die angefochtene Verfügung darauf, vermeintliche Hinweise auf Unglaubhaftigkeit im persönlichen Bericht des Beschwerdeführers zu identifizieren, was jedoch keine sorgfältige Abklärung sei. Es wäre angebracht gewesen, die psychischen Folgen der Unmöglichkeit, sich zur eigenen Sexualität zu bekennen, durch eine Fachperson, wie beispielsweise einen Psychiater, abklären zu lassen. Des Weiteren sei der Sachverhalt betreffend die Bedrohungsgefahr für eine homosexuelle Person in Sri Lanka nur unvollständig abgeklärt worden. Angesichts der weit verbreiteten Diskriminierung von Homosexuellen in Sri Lanka sei es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vor-instanz seien ebenfalls falsch. Der Rechtsvertreter reichte einen von ihm verfassten Länderbericht zu Sri Lanka ein. 4.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. 4.4.3 Im Einzelnen gilt es überdies festzuhalten, dass das SEM das Vorbringen der Homosexualität gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert hat. Darauffolgend hat es festgestellt, es würden keine Gründe vorliegen, die Verfügung vom 26. Februar 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. Weitere Überprüfungen waren bei dieser Einschätzung nicht nötig. Ferner ist der Beschwerdeführer seit Juli 2015 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Brief Dr. E._______ vom 23. Oktober 2018, Beilage 47), weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, im Laufe der Zeit und gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG im Beschwerdeverfahren ein weiteres (aktuelles) medizinisches Gutachten bezüglich die psychischen Folgen der vorgebrachten Unterdrückung seiner Homosexualität einzureichen, zumal aufgrund der langjährigen Therapie davon auszugehen ist, dass er mit den zuständigen Ärzten der Psychiatrie [D._______] ein Vertrauensverhältnis hat, was bei einer von Amtes wegen organsierten Fachperson erst noch aufgebaut werden müsste. Die Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Behörde korreliert im Asylverfahren mit der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers. Es bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt wurde. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 25 f.): 5.1.1 Sein psychischer Gesundheitszustand infolge der jahrelangen Verneinung seiner Homosexualität sei von Amtes wegen abzuklären. Diesbezüglich ist auf das bereits Gesagte (vgl. E. 4.4.3) hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer hätte bis heute genügend Zeit zur Verfügung gestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG entsprechende ärztliche Berichte einzureichen, zumal er im Lauf des Beschwerdeverfahrens wiederholt weitere Eingaben und Beweisunterlagen zu den Akten gereicht hat (vgl. oben Bst. H, J, N und P). Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer sei vom SEM erneut betreffend seine Homosexualität und seinen komplexen Coming-Out-Prozess anzuhören. Wie bereits erwähnt, wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. 5.2 In der Eingabe vom 10. März 2020 wurde schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der (im November 2019) entführten schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird und sich entsprechendes auch nicht aus den Akten ergibt (vgl. diesbezüglich z.B. Urteile BVGer D-6941/2019 vom 9. November 2020 E. 6, D-6759/2017 vom 24. September 2020 E. 6.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2 und D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse in Sri Lanka in begründeter Weise eine flüchtlingsrelevante Verfolgung befürchten; die Vor-instanz habe sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Er sei aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Einerseits würden LGBTI-Personen in Sri Lanka durch gesetzliche Bestimmungen (gestützt auf das sri-lankische Strafgesetzbuch) kriminalisiert und es drohten willkürliche Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden. Anderseits laste ein enormer familiärer Druck auf ihm. Obschon sein Vater bei ihm eine Homosexualität vermute, sei es nur eine Frage der Zeit, bis er sich würde verheiraten müssen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sich schon jahrelang in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", aufhalte, weshalb eine Verdächtigung als Sympathisant des tamilischen Separatismus und damit Verhaftung und Misshandlungen bei einer Rückkehr wahrscheinlich seien. 6.2 Gemäss aArt. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei bei einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlaufe seiner bisherigen Asylverfahren allesamt nicht glaubhaft geworden sind. Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer eine angebliche mehrmonatige Meldepflicht im Jahr 2008 sowie eine angebliche Rekrutierung durch den sri-lankischen Geheimdienst und Zusammenarbeit mit der sri lankischen Armee geltend gemacht; diese Vorbringen sind nicht glaubhaft geworden (vgl. oben Bst. A). Ferner wurde im ersten Beschwerdeverfahren ein Arztbericht der Psychiatrie (...), vom 29. Juli 2015 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer damals den Ärzten gegenüber vortrug, er sei in Sri Lanka im Krieg gewesen und dort sei etwas Schlimmes passiert, und er sei ausserdem im Jahr 2008 neun Monate in Gefangenschaft gewesen und in dieser Zeit auch auf den Kopf geschlagen worden (vgl. den erwähnten Arztbericht sowie Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 Bst. H.c und E. 4.3.1). Mit einem erneuten Asylgesuch (Mehrfachgesuch) wurde sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse wegen Transgendersexualität im Heimatland Verfolgung befürchten. Auch dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. oben Bst. B). 6.4 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er befürchte Verfolgung wegen seiner Homosexualität. Er habe bereits im Alter von 12 Jahren erstmals mit einem gleichaltrigen Freund eine homosexuelle Beziehung geführt; diese Beziehung sei während zwei Jahren intensiv gewesen, bis der Beschwerdeführer mit seiner Familie von jenem Ort wieder weggezogen sei; die Beziehung habe aber auch nachher angedauert, bis sein damaliger Freund, im Alter von 20 Jahren, eine Frau geheiratet und die bisherige Beziehung beendet habe (vgl. handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch). 6.5 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten neuen Tatsachen zu Recht als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG gewürdigt und das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Recht verneint hat. 6.5.1 Das handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch) widerspricht in der Tat früheren Angaben. So sagte er an der Anhörung vom 17. Februar 2015 aus, dass er von 1987 bis zum 12. Dezember 2008 in (...) (F._______-Region) gewohnt habe, bevor er nach Katar ausgewandert sei (A16 F15 und 19). Im Brief führte er hingegen aus, er sei mit zwölf Jahren (d.h. ungefähr im Jahr [...]), als sein Vater schon in der Schweiz gewesen sei, aufgrund der Kriegswirren mit seiner Mutter in die C._______-Region umgesiedelt. Nach zwei Jahren, beziehungsweise im Jahr 2003, seien sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt (Schreiben S. 1 und 3). 6.5.2 Sodann beschreibt er in diesem Brief seine erste homosexuelle Erfahrung, welche er schon vor rund zwanzig Jahren erlebt habe. Seine Schilderung, wie sein Freund sich später mit zwanzig Jahren verheiratet habe und vom Beschwerdeführer nichts mehr habe wissen wollen, umschreibt auf oberflächliche Weise ein äusserliches Rollenverhalten, lässt jedoch persönliche Gedanken und Emotionen in Bezug auf die neu erfahrene Sexualität mit einem Mann missen. Ferner führt der Beschwerdeführer im Schreiben aus, dass er schon damals relativ klar realisiert habe, dass er homosexuell sei (vgl. «Only then I realized that I am a homosexual. From that moment I started to feel ashamed of myself», S. 4). Ausserdem habe er schon in Sri Lanka an Selbstmord gedacht, doch glücklicherweise habe er diese Gedanken bis anhin kontrollieren können, auch wenn er unter Depressionen leide (S. 4 f.). Er habe selber gesehen, wie Homosexuelle in Sri Lanka aufgrund des gesellschaftlichen Drucks leiden würden (S. 5). Diese Aussagen reflektieren keine angebliche Identitätsfindung, sondern beinhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar schon im damaligen frühen Zeitpunkt von einer Homosexualität ausging. Daher vermögen auch die Erklärungen im Wiedererwägungsverfahren, der Beschwerdeführer befinde sich in einem schwierigen und wirren Prozess zur Findung seiner Identität beziehungsweise sexuellen Orientierung - welche die frühere irrtümliche Geltendmachung einer Transgendersexualität erklären sollen - nicht zu überzeugen. 6.5.3 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, zeigen ferner die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Homosexualität in seinem Brief auf, dass er dieses Vorbringen auch schon im früheren Verlauf des Asylverfahrens hätte vorbringen können. Dass er sich erst heute darüber äussern könne, überzeugt kaum. Es wäre ihm auch nach Einschätzung des Gerichts zumutbar gewesen, seine Homosexualität schon früher vorzutragen. Das Vorbringen muss daher als nachgeschoben gewürdigt werden. 6.5.4 Ferner sind gewisse Aussagen des Briefes, welche vom Rechtsvertreter als Realkennzeichen bezeichnet wurden (wie beispielsweise selbststigmatisierende Vorurteile gegenüber Homosexuellen; vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2018 S. 26 f.), als stereotyp und nicht als eigene Gedanken des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Das Gericht schliesst sich diesbezüglich der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung an. 6.5.5 Schliesslich sind auch die vorliegenden Arztschreiben nicht geeignet, um die neuen Vorbringen betreffend Homosexualität glaubhaft zu machen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.3), hatte der Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren einen ärztlichen Abklärungsbericht vom 29. Juli 2015 eingereicht, in welchem festgehalten wurde, er sei dem Ambulatorium (...) aufgrund von geäusserten Suizidgedanken nach Gewalterfahrung - er habe neun Monate in einem Gefängnis verbracht - zugewiesen worden. Es wurde ein Verdacht auf mittel- bis schwergradige depressive Episode bei vermutlich aufflammender Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung nach negativem Asylentscheid diagnostiziert. Mit Eingabe vom 2. November 2018 reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwei Briefe seines heutigen behandelnden Arztes Dr. E._______, vom 23. Oktober 2018 und 31. Oktober 2018 ein; das Gericht ersuchte Dr. E._______ sodann um eine Präzisierung seiner Angaben (vgl. oben Bst. H und M). In seinem Brief vom 23. Oktober 2018 diagnostizierte der Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (derzeitig mittelgradige Episode) und hielt fest, die psychische Erkrankung sei durch traumatische Erlebnisse - Misshandlungen durch die sri-lankischen Armee während längerer Zeit - ausgelöst worden; der Beschwerdeführer sei seit Juli 2015 in ambulanter Behandlung und werde auch psychopharmakologisch behandelt; von psychischen Probleme im Zusammenhang mit einer Homosexualität war nicht die Rede (vgl. Eingabe vom 2. November 2018, Beilage 47). Nach entsprechender ausführlicher Nachfrage durch den Rechtsvertreter (vgl. Eingabe vom 2. November 2018, Beilage 48) hielt der Arzt in seinem Brief vom 31. Oktober 2018 dann fest, in der Tat habe der Beschwerdeführer anlässlich der Therapiesitzungen schon mehrmals auch über seine Homosexualität, über die Schwierigkeiten im Outing-Prozess und seine Schamgefühle gesprochen (vgl. Eingabe vom 2. November 2018, Beilage 49). Dem Gericht gegenüber präzisiert Dr. E._______, konkret habe der Beschwerdeführer im Januar 2017 angefangen, über ein «diffuses Problem» zu sprechen und habe im August 2018 erstmals von Homosexualität gesprochen (vgl. E-Mail-Verkehr vom 4. März 2019). Aktuellere ärztliche Berichte wurden nicht eingereicht. Wie bereits festgestellt wurde, bezweifelt das Gericht die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich erst seit Kurzem mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt (vgl. oben E. 6.5.2 und 6.5.3). Diese Zweifel werden durch die eingereichten ärztlichen Briefe nicht entkräftet, zumal festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Ärzten gegenüber schon früher offenbar von Erlebnissen berichtet hat, die als unglaubhaft eingeschätzt werden müssen (vgl. oben E. 6.3). Im Übrigen gilt es daran zu erinnern, dass Beweismittel und ihre Beweiskraft immer im Kontext der konkreten Vorbringen zu würdigen sind. Vorliegend müssen die gegen die Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens sprechenden Argumente als ausschlaggebend gewürdigt werden; die Arztbriefe sind nicht geeignet, eine drohende flüchtlingsrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft aufzuzeigen. 6.6 Das SEM hat nach dem Gesagten die neuen, mit der geltend gemachten Homosexualität in Verbindung stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt, demnach auch zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet und diesbezüglich keinen Grund zur Wiedererwägung der früheren rechtskräftig gewordenen Verfügung festgestellt. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sowohl im ersten wie auch im zweiten Asylverfahren einlässlich begründet worden ist, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung aufweise, die zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen müssten (vgl. oben Bst. A und B). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren nichts aufgezeigt, das zu einer anderen Würdigung und zu einer Wiedererwägung der früheren Entscheide führen müsste. Dasselbe gilt für die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die in den beiden früheren Verfahren ebenfalls einlässlich vorgenommen worden ist; auch diesbezüglich wurde nichts vorgebracht, das zu einer anderen Würdigung der Situation des Beschwerdeführers führen könnte. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2018 keine Umstände glaubhaft dargelegt wurden, die in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie bezüglich der Vollzugshindernisse zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2018 führen müssten.

7. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss angesichts der ausserordentlich umfangreichen Beschwerdeeingaben und der Einreichung zahlreicher Beweismittel ohne einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: