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E-4655/2015

E-4655/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) über den Flughafen Colombo und gelangte über Italien am 3. Juli 2013 in die Schweiz. Am 5. Juli 2013 ersuchte er im Empfang- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Dort fand am 11. Juli 2013 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/10) statt. Mit Verfügung vom 14. August 2013 beendete das SEM das am 18. Juli 2013 eingeleitete Dublin-Verfahren mit Italien und entschied, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Am 17. Februar 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A16/17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Verlaufe der kriegerischen Auseinandersetzungen sei er im (...) während einer Razzia von einem Armeeangehörigen verhaftet und für einen Tag im C._______ Armee-Camp festgehalten worden, da man ihn verdächtigt habe, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. In der Folge sei ihm eine Meldepflicht aufgelegt worden, wobei er für (...) wöchentlich beim genannten Camp habe erscheinen müssen. Aufgrund dieser Situation, und generell wegen der prekären Sicherheitslage, habe ihm ein Freund der Familie eine Arbeitsbewilligung in D._______ besorgt. Seine Mutter habe die sri-lankischen Behörden sodann davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer keine Verbindungen zur LTTE aufweise. Nachdem er von den Behörden eine Reisegenehmigung erhalten habe, habe er Sri Lanka im (...) verlassen und bis im (...) in D._______ gelebt. Dort habe er als (...) und (...) gearbeitet. Während dieser Zeit habe er auch einmal Sri Lanka besucht, vom (...) bis am (...). Am (...) sei er dann wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er ein (...) habe eröffnen wollen. Freunde beziehungsweise Soldaten des C._______-Armeecamps hätten ihn aber als Spitzel gewinnen wollen. Er habe in der Folge auch kleinere Arbeiten für den (...) ausgeführt, etwa Adressen und Angaben zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengetragen und Personen transportiert. Er habe diese Tätigkeit aber nicht weiterführen wollen beziehungsweise habe er anderen Personen keine Gewalt antun wollen, weshalb er am (...) wieder nach D._______ ausgereist sei. Am (...) sei er wieder nach Sri Lanka gereist, um das Land schliesslich am (...) zu verlassen. Bei den jeweiligen Ein- und Ausreisen habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 - eröffnet am 29. Juni 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er Sri Lanka im (...) wegen Problemen mit den sri-lankischen Behörden verlassen habe, zumal nicht seit seinem Aufenthalt in D._______. Die für (...) geltend gemachten Ereignisse seien mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant und hinsichtlich einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestünden trotz seiner Ethnie, Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinem Alter sowie der kurzen Festnahme (...) und der inzwischen (...)jährigen Landesabwesenheit keine hinreichender Anlass zur Annahme, bei einer Rückkehr habe er Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check hinausgingen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht soweit es diese nicht mit der Begründung ablehnte, wesentliche öffentliche oder private Interessen erforderten die Geheimhaltung oder es handle sich um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. Dieser Zwischenverfügung legte es eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Einsicht gegebenen Akten bei. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell unter der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventuell betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte wohl 4 und 5) und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, und es sei das zuständige Spruchgremium bekanntzugeben. Weiter sei seine gesundheitliche Situation im Rahmen einer medizinischen Behandlung und eines spezialärztlichen Berichts abzuklären, und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um Belege zum überdurchschnittlichen Vermögen seiner Familie und zusätzliche Informationen und Unterlagen zu den durch ihn verratenen Personen und mit ihm für die sri-lankische Armee tätigen Mitaktivsten beibringen zu können. Der Beschwerde wurde ein vom Rechtsvertreter selbst verfasster Länderbericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine CD-Rom, mit den im Bericht enthaltenen Quellenangaben in elektronischer Form, beigelegt. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm die Zusammensetzung des voraussichtlichen Spruchgremiums bekannt und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Am 1. September 2015 bezahlte der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristgemäss ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Seite 8 der Akte A3/10 gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzureichen. Die weiteren Anträge, namentlich betreffend die geforderten Abklärungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und das Beibringen von weiteren Beweismitteln, lehnte es ab. G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zum offengelegten Aktenstück Stellung. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 29. Juli 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. H.b Am 21. Januar 2016 liess sich das SEM vernehmen. H.c Mit Replik vom 8. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legte er insbesondere die folgenden Beweismittel bei:

- einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Fachärztin der Psychiatrischen Klinik F._______, und G._______, Assitenzarzt der Psychiatrischen Klinik F._______, vom 29. Juli 2015;

- einen Fahrzeugausweis eines Motorrads, das der Beschwerdeführer (...) gekauft habe, in Kopie und in fremder Sprache;

- zwei Grundstücksurkunden betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers und eine (...)plantage, in Kopie und in fremder Sprache;

- eine Fotographie, welche das Elternhaus des Beschwerdeführers in Sri Lanka zeige;

- einen vom Rechtsvertreter verfassten aktualisierten Länderbericht vom 22. Januar 2016 zur Situation in Sri Lanka, insbesondere der Veränderungen seit der Wahl des neuen Präsidenten, sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen. I. Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich insgesamt 11 Fotographien des Elternhauses des Beschwerdeführers, zwei Grundstücksbesitzurkunden in Kopie, samt Übersetzung in die englische Sprache, sowie weitere Dokumente, welche den Reichtum der Familie belegen würden, ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3 Vorab ist der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG erkennbar sind.

E. 4 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorab ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Zwischenverfügung des SEM vom 13. Juli 2015 als geheilt betrachtet werden, nachdem auf Beschwerdeebene mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 Einsicht in die Seite 8 der Akte A3/10 gegeben worden ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wovon er auch Gebrauch machte.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die BzP sei äusserst kurz ausgefallen, wobei das SEM dem Beschwerdeführer kaum Rückfragen gestellt habe. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrmals erwähnt, dass er nur oberflächlich befragt worden sei. Von Seiten des Übersetzers sei während der BzP sodann Druck auf ihn ausgeübt worden, schnell und zusammenfassend zu erzählen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal das SEM aus diesen Ausführungen Widersprüche abgeleitet habe. In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 merkte er weiter an, die inzwischen offengelegte Seite 8 des Befragungsprotokolls bestätige die - auch im Verhältnis zu anderen Befragungen - sehr kurze Dauer.

E. 4.1.2 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) das Recht auf Orientierung und Äusserung, und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren - welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt - hat die asylsuchende Person in ihrem Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5). Die BzP dient allerdings in erster Linie dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie einer ersten Triage (etwa im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens). Bei der Anhörung, welche als wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden kann, erhält der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Gesuch zu begründen und sich umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). Zwar kann die BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters tatsächlich nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, auch beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltende Praxis). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer indessen die Widersprüche - wobei es sich im Übrigen offensichtlich nicht um geringfügige Unstimmigkeiten handelt - auch im Verlaufe der Anhörung selbst entgegengehalten und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. u.a. A16/17 F100 f.). Schliesslich stützte das SEM seine Qualifikation der Vorbringen als unglaubhaft auf eine Gesamtwürdigung, im Wesentlichen aber auf weitere Elemente, wie Widersprüche innerhalb der Anhörung selbst oder aber Realitätsferne der Vorbringen. Aus dem Befragungsprotokoll ist sodann nicht ersichtlich, dass von Seiten des SEM auf den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Druck ausgeübt worden wäre, sich bei der Schilderung zu den Asylgründen möglichst kurz zu halten (vgl. A3/7). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde unter diesem Aspekt offensichtlich nicht verletzt.

E. 4.2.1 Unter dem Titel einer Verletzung der Begründungspflicht wird sodann eingewendet, der Beschwerdeführer sei während den Befragungen, insbesondere während der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar 2015, geistig angeschlagen gewesen, was dem SEM hätte auffallen müssen. Die offensichtlichen Widersprüche, die nicht bestritten würden, beziehungsweise das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei auf eine psychische Problematik zurückzuführen, welche der Beschwerdeführer im Verlaufe der Verarbeitung seiner Rolle bei seiner Tätigkeit für die sri-lankische Armee und der damit einhergehenden Schuldgefühle, entwickelt habe. Entsprechend hätte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht anhand einer standardisierten Glaubhaftigkeitsprüfung analysieren dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, alternativ vorzugehen. Jedenfalls sei die Aussageweise des Beschwerdeführers angesichts seines psychischen Zustandes nachvollziehbar und könne sich nicht negativ auf seine Glaubwürdigkeit auswirken. Indem das SEM genau dies getan habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Die psychische Verfassung hätte vom SEM zudem abgeklärt werden müssen. Im Rahmen der Replik vom 8. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der nun eingereichte Arztbericht belege, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leide. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens sei es ihm aus Scham nicht möglich gewesen, darüber zu sprechen, zumal psychische Krankheiten in Sri Lanka stark stigmatisiert seien. Im erwähnten Arztbericht befänden sich allerdings Übersetzungs- beziehungsweise Verständigungsfehler. So stimme die dortige Angabe, der Beschwerdeführer sei während neun Monaten in Sri Lanka in Haft gewesen, und er habe in seiner Heimat eine Lehre als (...) gemacht, nicht mit den Ausführungen in den Befragungen überein. Der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung auf diese Widersprüche angesprochen und dieser habe ausgeführt, beim Arzt dieselben Angaben wie bei den Befragungen gemacht zu haben. Der deutsch-tamilische Übersetzer habe den Rechtsanwalt in der Folge darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schlecht tamilisch spreche, was wohl auf seine lange Landesabwesenheit zurückzuführen sei. Die Widersprüche seien jedenfalls damit zu erklären. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die sprachliche Einschränkung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten beeinflusst habe und die Widersprüche während der Befragung respektive Anhörung womöglich erklären würde.

E. 4.2.2 Ferner wird gerügt, das SEM habe weitere rechtserhebliche Sachverhaltselemente - so das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der sri-lankischen Armee sowie den Reichtum der Familie - nicht vollständig abgeklärt und es in unterschiedlichen Punkten, etwa in Bezug auf die Relevanz des Verdachts einer Unterstützung der LTTE seitens des Beschwerdeführers oder seines langjährigen Auslandaufenthalts, unterlassen, vertiefende Hintergrundinformationen beizuziehen.

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der bereits erwähnte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend auch in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die dargelegten Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie die Möglichkeit einer psychischen Beeinträchtigung nicht abgeklärt und nicht berücksichtigt habe, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aus dem mit Eingabe vom 8. Februar 2016 eingereichten Arztbericht ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in psychiatrische Behandlung begeben hat. Die behandelnden Ärzte hielten als Diagnose fest, es bestehe ein (...) (F32.1-2) bei vermutlich (...) nach negativem Asylentscheid (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._______ und G._______, a.a.O., vom 29. Juli 2015, S. 1 f.). Vorab fällt auf, dass der Bericht von gut fünf Monaten nach der Anhörung stammt, weshalb sich daraus von vornherein nur beschränkt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während dieser Anhörung ziehen lassen. Weshalb der vom 29. Juli 2015 datierende Bericht dann dem Gericht erst im Februar 2016 eingereicht wurde, ist ferner nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, wird aus den Akten weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Juli 2015 weiterhin in psychologischer Behandlung gestanden noch, dass sich der Diagnoseverdacht tatsächlich bestätigt hätte. Sodann ist anzumerken, dass die Diagnose beziehungsweise der entsprechende Verdacht, wie der Beschwerdeführer selbst einräumte, auf der falschen Anamnese beruhte, er sei in Sri Lanka für neun Monate in Haft gewesen und habe dort Gewalt erlitten (vgl. Replik 8. Februar 2016 S. 4 ff.), was insbesondere in Bezug auf die Vermutung einer (...) relevant gewesen sein dürfte. Dem Beschwerdeführer gelingt es unter diesen Umständen nicht, eine psychische Erkrankung darzulegen, die auf sein Aussageverhalten während der Befragung und der Anhörung einen entscheidenden Einfluss gehabt hätte; dass der negative Asylentscheid den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers vorübergehend beeinträchtigt haben könnte, ist unstrittig und ein bekanntes und nachvollziehbares Phänomen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind auch dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen, die an einer Verwertbarkeit seiner protokollierten Aussagen zweifeln liessen. Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal auch die Hilfswerksvertreung keinerlei Bemerkungen anbrachte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Rahmen weitere Einwände erhebt, sind diese als Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung zu werten und deshalb im Rahmen der Beurteilung der materiellen Rügen zu behandeln. Was die vorgebrachten sprachlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers betrifft, so ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte darauf, dass solche sein Aussageverhalten wesentlich beeinflusst hätten, oder dass es im Rahmen der Übersetzung zu Fehlern gekommen wäre. Zwar wird im eingereichten Arztzeugnis vom 29. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer teilweise deutlich verlangsamt, etwas oberflächlich und einsilbig antworte sowie Mühe zu haben scheine, dem Gespräch richtig zu folgen (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._______ und G._______, a.a.O., S. 2). Daraus alleine lässt sich aber nicht schliessen, beim Beschwerdeführer hätten - zumal im Zeitpunkt der Befragungen - Kommunikations- oder Verständigungsschwierigkeiten in einem Umfange vorgelegen, welche die Widersprüche in seinen Aussagen erklären würden. Der Beschwerdeführer gab am Anfang der jeweiligen Befragungen zudem an, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A3/2; A16/1 F1). Sodann wurden ihm seine Aussagen rückübersetzt, und er bestätigte die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift (vgl. A3/8, 9; A16/4). Damit erweist sich die Rüge des Vorliegens von sprachlichen Problemen und Übersetzungsfehlern in entscheidendem Umfang nicht stichhaltig.

E. 4.3.2 Der Sachverhalt kann im Übrigen als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. So ist zunächst festzuhalten, dass auch die diesbezüglich konkret angeführten Argumente mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich dem Vorwurf der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters, wobei sich ohnehin alleine aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf so etwas schliessen lässt. Betreffend den Einwand, das SEM hätte in Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der sri-lankischen Armee sowie auf das Vermögen der Familie weitere Abklärungen treffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbezüglich weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal es diese Umstände gar nicht bestreitet.

E. 4.3.3 Die Begründung des Entscheides ist schliesslich insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese offensichtlich auch sachgerecht anfechten konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung eine "alternative" Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen, sprachliche Einschränkungen des Beschwerdeführers abzuklären, ihn noch einmal anzuhören oder besondere Länderinformationen beizuziehen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist ebenfalls abzuweisen. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft ausgefallen oder nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Was seine Ausführung in Bezug auf die Rekrutierung durch den sri-lankischen (...) anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) betreffe, seien diese krass widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der BzP ausgeführt, er habe damals für ein (...)geschäft arbeiten wollen. Als er mit Freunden unterwegs gewesen sei, hätten diese gesagt, er könne einer besser bezahlten Arbeit beim (...) nachgehen. Er sei jedoch gegen diese Arbeit gewesen, weil man dort "Gewalt gegen andere Personen" habe ausüben müssen. Auch seine Mutter sei dagegen gewesen. In der Folge habe er "viele Probleme" gehabt. Auf Nachfrage hin habe ergänzt, er habe für diese Freunde arbeiten müssen. Zusammen mit (...) habe er "mit dem Motorrad hinfahren und Leute zusammenschlagen müssen, die seine Freunde nicht gemocht hätten." Dies habe er nicht tun wollen. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, der (...) - Leute in Armeekleidern - hätten ihn in jenen Ferien in Sri Lanka aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihm nicht erlaubt, mit der Armee zusammen zu arbeiten. Er sei "ständig belästigt" worden, weshalb er nach vier Monaten Aufenthalt in Sri Lanka wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er zuerst ausgeführt, er sei "unzählige Male" ins nahe gelegene Armeecamp von C._______ vorgeladen worden. In einem "zivilen Armeebüro" sei er mehrmals aufgefordert" worden, "beizutreten und mitzumachen". Es seien jeweils Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mündlich vorgeladen. Wenn man ihm dieses Angebot gemacht habe, habe er jeweils "gelogen" und "immer wieder gesagt", dass er zum Mitmachen bereit sei. Auf Nachfrage habe er zuerst verneint, etwas für die Armee gemacht zu haben, um etwas später zu erklären, er habe kleine Aufgaben wie "Adressen recherchieren" erledigt. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er habe Informationen beschafft, indem er "ehemalige LTTE Mitglieder kontaktiert" habe. Zudem habe er manchmal auf seinem Motorrad Leute - hauptsächlich LTTE-Angehörige - für die Armee transportiert. Diese Arbeiten habe er zwei Wochen nach seiner damaligen Ankunft in Sri Lanka angenommen und ungefähr eine Woche vor seiner Wiederausreise nach D._______ im (...) beendet. Auf Vorhalt der Unvereinbarkeit dieser Aussagen bei der BzP mit jenen an der Anhörung, habe der Beschwerdeführer angeführt, er habe "niemanden geschlagen". Manchmal habe er Gefangene transportiert, die nach seinem Transport "durch die Armee verprügelt" worden seien. Diese Erklärung sei indessen nicht geeignet, die völlig unterschiedlichen Aussagen unter einen Hut zu bringen respektive die krassen Widersprüche zu entkräften. Zudem seien seine Vorbringen auch innerhalb der Anhörung völlig unterschiedlich ausgefallen, indem er zuerst verneint habe, Tätigkeiten für die Armee ausgeübt zu haben und dann gerade solche Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum geltend gemacht habe. Zum anderen seien die Vorbringen auch realitätsfern, so dass zusammenfassend nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im (...) verlassen habe, weil er dort von Problemen seitens der Armee betroffen gewesen sei oder solche zu befürchten gehabt habe. Angesichts dessen - und vor dem Hintergrund seiner Reisen zwischen Sri Lanka und D._______ - dränge sich der Schluss auf, dass er Sri Lanka legal verlassen habe und nach wie vor im Besitz seines - teilweise in Kopie eingereichten - Reisepasses sei, den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte. Auch das Vorbringen, wonach er (...) einer (...) dauernden, oftmals täglichen, Meldepflicht unterstellt worden sei, sei als unglaubhaft einzustufen. So sei es angesichts der damaligen Situation in Sri Lanka zwar möglich, dass er anlässlich einer Kontrolle im Dorf von der Armee festgenommen worden sei. Der Umstand, dass man ihn bereits nach einem Tag auf freien Fuss gesetzt habe, sei aber ein klares Indiz dafür, dass die Armee ihn offensichtlich nicht verdächtigt habe, den LTTE anzugehören respektive mit ihnen etwas zu tun zu haben, da er ansonsten länger in Haft genommen worden wäre. Angesichts dessen sei die geltend gemachte intensive Meldepflicht während Monaten, als realitätsfremd einzustufen. Die Festnahme (...) habe sodann bei der Ausreise bereits (...) Jahre zurückgelegen, weshalb es ihr am in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geforderten Kausalzusammenhang fehle, zumal dieser Eingriff auch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dargestellt habe. Auch die Flugreise von H._______ nach I._______ mache im Übrigen deutlich, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, da er ansonsten keine Clearance für den Flug erhalten hätte. Die (...)jährige Landesabwesenheit sowie die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie reichten nicht aus, um bei der Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter sowie die kurze Festnahme seien zwar Risikofaktoren, es bestehe deshalb jedoch noch kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene räumte der Beschwerdeführer ein, dass es in seinen Aussagen zu Widersprüchen gekommen sei, diese seien jedoch mit seinen psychischen Problemen erklärbar. Ein Armee-Engagement eines jungen hinduistischen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas sei äusserst ungewöhnlich und nicht nur die daraus resultierende Verfolgungsstruktur, sondern auch die persönliche Verarbeitung einer solchen Tätigkeit stelle sich äusserst komplex dar. So hätten sich beim Beschwerdeführer - nachdem er unter anderem aus Naivität und Geldgier andere Tamilen an die sri-lankische Armee verraten habe - starke Schuldgefühle eingesetzt, als er realisiert habe, welche Konsequenzen sein Verrat für die Betroffenen gehabt habe. Der Beschwerdeführer versuche sein Engagement seither auf die Ebene des Zwanges zu verschieben, könne aber dennoch schlecht mit der ihn treffenden Schuld umgehen. Er versuche, viel zu verdrängen, weshalb es ihm nicht möglich sein, stringente Aussagen zu machen. Seine ambivalenten Aussagen seien darauf zurückzuführen. Unter diesen Umständen seien die Kernvorbringen des Beschwerdeführers - nämlich, dass er (...) für einen Tag inhaftiert und danach einer (...)monatigen Meldepflicht unterstellt worden sei sowie sich (...) dem mehrmonatigen Engagement für die sri-lankische Armee entzogen habe - glaubhaft. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als Verräter, Überläufer und vor allem Zeuge von Menschenrechtsverletzungen gelte. Mit einem solchen Profil habe er eine massive Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei sodann der (...) Sohn einer wohlhabenden Familie in Sri Lanka und müsse deshalb jeder Zeit mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller an. Als solcher würde er bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von schwerer Folter verhört und für unbestimmte Zeit inhaftiert werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Unterstützer der LTTE verdächtigt und einer Meldepflicht unterstellt worden. Damit sei er bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig, was bei einer Wiedereinreise aus einem bekannten Diasporaland gegen ihn verwendet werde.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen oder seien nicht asylrelevant. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1). Die Argumentation in der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bestritt die vom SEM aufgezeigten Widersprüche in der Rechtsmitteleingabe nicht, sondern bezeichnete seine Aussagen selbst als "äusserst ambivalent" und "extrem" widersprüchlich (vgl. Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2015 S. 9, 14). Zwar ist nicht ganz ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung und der Anhörung unter einer gewissen Stresssituation gestanden hat, indessen vermag sein Einwand, wonach seine psychische Verfassung derart gewesen sei, dass ihm stringente Ausführungen unmöglich gewesen wären, das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen kann auf das bereits unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden. Zum anderen erklärt die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer insbesondere sein Engagement für die sri-lankische Armee aufgrund von tiefgreifenden Schuldgefühlen zu verdrängen versuche, und deshalb über das Geschehene nur bruchstückhaft und erst nach und nach habe erzählen können, die zentralen Widersprüche nicht. Dies zeigt sich etwa bei der Ungereimtheit in Bezug auf die Rekrutierung und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den sri-lankischen (...). Gemäss seinen Aussagen in der BzP hätten ihn seine Freunde dazu überredet für diesen zu arbeiten (A3/7); gemäss den Aussagen in der Anhörung sei er von zwei zivil gekleideten Armeeangehörigen auf einem Motorrad bedrängt worden beziehungsweise sei er von solchen zu Hause unzählige Male ins Militärcamp eingeladen und dabei aufgefordert worden, beizutreten (A16/8 F52 ff.). Bei der BzP gab er sodann an, er habe die Tätigkeit für (...) nicht machen wollen, da man Gewalt gegen andere Personen hätte ausüben, und er Leute, die seine Freunde nicht gemocht hätten, hätte zusammenschlagen müssen (A3/7). Eine entsprechende Aussage lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht mehr entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beispielhaft aufgezeigten Widersprüche allein mit Verdrängungsmechanismen zu erklären wären. Das SEM durfte im Übrigen solche diametral voneinander abweichenden Aussagen in der BzP und der Anhörung - entgegen der Meinung in der Rechtsmitteleingabe - bei der Glaubhaftigkeitsprüfung durchaus heranziehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin geltende Praxis). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Gemäss seinen eigenen Aussagen reiste er nach der Verhaftung im Jahr (...) - welche das SEM nicht Frage stellt - und der nachgehenden Meldepflicht mit einer offiziellen Reisegenehmigung der Behörden über den Flughafen Colombo legal aus Sri Lanka legal aus (vgl. A3/5, 7; A16/4 F25, 46 ff.). Dass dies möglich war, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die sri-lankischen Behörden ihm keine Verbindungen zu den LTTE unterstellen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer sodann selbst darauf hin, dass seine Mutter die Soldaten habe überzeugen können, dass er nicht bei der LTTE gewesen sei (A16/7 F45). Dasselbe lässt sich im Übrigen auf den Ausreisezeitpunkt (...) sagen, zumal er nach der ersten legalen Ausreise in Richtung D._______ nochmals problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt, und einige Tage später wiederum legal ausgereist sei (A3/5, 7; A16/11 F76). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt gewesen.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Das gilt auch für den heutigen Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organization for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass letztere in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (ebd. E. 8.5.5). Wie vorangehend festgestellt, konnte weder das Vorbringen, wonach die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verbindung mit der LTTE unterstellt hätten noch sein Engagement für den (...) erhärtet werden. Entsprechend greift auch das in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argument nicht, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als Verräter, Überläufer und vor allem Zeuge für Menschenrechtsverletzungen erscheine. Damit liegen beim Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren vor. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stammt, schärft sein Risikoprofil nicht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine damit einhergehende drohende Gefährdung (Entführung) im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise geltend machte, fehlt es dem entsprechenden Vorbringen als von rein privater Seite drohender Gefährdung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu seinen Identitätsdokumenten hat, zumal er Kopien seines Reisepasses zu den Akten gereicht hat. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich noch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 7.2 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Mit dem erst auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Hinweis auf die Gefahr einer Entführung, wurde offensichtlich ebenfalls kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung dargetan (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Gebiet des Vanni, sondern aus J._______. Dort leben (...) und (...) Geschwister des Beschwerdeführers. Die Familie ist wohlhabend und wird zudem finanziell vom in der Schweiz lebenden (...) beziehungsweise (...) unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sodann (...) die Schule besucht und zuletzt als (...) und (...) gearbeitet. Für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung fallen damit begünstigende Umstände ins Gewicht. Eine Rückkehr nach Sri Lanka dürfte sich auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht als problematisch erweisen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch auf eine Behandlung angewiesen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. September 2015 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4655/2015 Urteil vom 6. Oktober 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) über den Flughafen Colombo und gelangte über Italien am 3. Juli 2013 in die Schweiz. Am 5. Juli 2013 ersuchte er im Empfang- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Dort fand am 11. Juli 2013 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/10) statt. Mit Verfügung vom 14. August 2013 beendete das SEM das am 18. Juli 2013 eingeleitete Dublin-Verfahren mit Italien und entschied, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Am 17. Februar 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A16/17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Verlaufe der kriegerischen Auseinandersetzungen sei er im (...) während einer Razzia von einem Armeeangehörigen verhaftet und für einen Tag im C._______ Armee-Camp festgehalten worden, da man ihn verdächtigt habe, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. In der Folge sei ihm eine Meldepflicht aufgelegt worden, wobei er für (...) wöchentlich beim genannten Camp habe erscheinen müssen. Aufgrund dieser Situation, und generell wegen der prekären Sicherheitslage, habe ihm ein Freund der Familie eine Arbeitsbewilligung in D._______ besorgt. Seine Mutter habe die sri-lankischen Behörden sodann davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer keine Verbindungen zur LTTE aufweise. Nachdem er von den Behörden eine Reisegenehmigung erhalten habe, habe er Sri Lanka im (...) verlassen und bis im (...) in D._______ gelebt. Dort habe er als (...) und (...) gearbeitet. Während dieser Zeit habe er auch einmal Sri Lanka besucht, vom (...) bis am (...). Am (...) sei er dann wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er ein (...) habe eröffnen wollen. Freunde beziehungsweise Soldaten des C._______-Armeecamps hätten ihn aber als Spitzel gewinnen wollen. Er habe in der Folge auch kleinere Arbeiten für den (...) ausgeführt, etwa Adressen und Angaben zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengetragen und Personen transportiert. Er habe diese Tätigkeit aber nicht weiterführen wollen beziehungsweise habe er anderen Personen keine Gewalt antun wollen, weshalb er am (...) wieder nach D._______ ausgereist sei. Am (...) sei er wieder nach Sri Lanka gereist, um das Land schliesslich am (...) zu verlassen. Bei den jeweiligen Ein- und Ausreisen habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 - eröffnet am 29. Juni 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er Sri Lanka im (...) wegen Problemen mit den sri-lankischen Behörden verlassen habe, zumal nicht seit seinem Aufenthalt in D._______. Die für (...) geltend gemachten Ereignisse seien mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant und hinsichtlich einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestünden trotz seiner Ethnie, Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinem Alter sowie der kurzen Festnahme (...) und der inzwischen (...)jährigen Landesabwesenheit keine hinreichender Anlass zur Annahme, bei einer Rückkehr habe er Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check hinausgingen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht soweit es diese nicht mit der Begründung ablehnte, wesentliche öffentliche oder private Interessen erforderten die Geheimhaltung oder es handle sich um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. Dieser Zwischenverfügung legte es eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Einsicht gegebenen Akten bei. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell unter der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventuell betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte wohl 4 und 5) und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, und es sei das zuständige Spruchgremium bekanntzugeben. Weiter sei seine gesundheitliche Situation im Rahmen einer medizinischen Behandlung und eines spezialärztlichen Berichts abzuklären, und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um Belege zum überdurchschnittlichen Vermögen seiner Familie und zusätzliche Informationen und Unterlagen zu den durch ihn verratenen Personen und mit ihm für die sri-lankische Armee tätigen Mitaktivsten beibringen zu können. Der Beschwerde wurde ein vom Rechtsvertreter selbst verfasster Länderbericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine CD-Rom, mit den im Bericht enthaltenen Quellenangaben in elektronischer Form, beigelegt. Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm die Zusammensetzung des voraussichtlichen Spruchgremiums bekannt und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Am 1. September 2015 bezahlte der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristgemäss ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Seite 8 der Akte A3/10 gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzureichen. Die weiteren Anträge, namentlich betreffend die geforderten Abklärungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und das Beibringen von weiteren Beweismitteln, lehnte es ab. G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer zum offengelegten Aktenstück Stellung. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 29. Juli 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. H.b Am 21. Januar 2016 liess sich das SEM vernehmen. H.c Mit Replik vom 8. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legte er insbesondere die folgenden Beweismittel bei:

- einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Fachärztin der Psychiatrischen Klinik F._______, und G._______, Assitenzarzt der Psychiatrischen Klinik F._______, vom 29. Juli 2015;

- einen Fahrzeugausweis eines Motorrads, das der Beschwerdeführer (...) gekauft habe, in Kopie und in fremder Sprache;

- zwei Grundstücksurkunden betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers und eine (...)plantage, in Kopie und in fremder Sprache;

- eine Fotographie, welche das Elternhaus des Beschwerdeführers in Sri Lanka zeige;

- einen vom Rechtsvertreter verfassten aktualisierten Länderbericht vom 22. Januar 2016 zur Situation in Sri Lanka, insbesondere der Veränderungen seit der Wahl des neuen Präsidenten, sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen. I. Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich insgesamt 11 Fotographien des Elternhauses des Beschwerdeführers, zwei Grundstücksbesitzurkunden in Kopie, samt Übersetzung in die englische Sprache, sowie weitere Dokumente, welche den Reichtum der Familie belegen würden, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3. Vorab ist der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG erkennbar sind. 4. In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorab ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Zwischenverfügung des SEM vom 13. Juli 2015 als geheilt betrachtet werden, nachdem auf Beschwerdeebene mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 Einsicht in die Seite 8 der Akte A3/10 gegeben worden ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wovon er auch Gebrauch machte. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die BzP sei äusserst kurz ausgefallen, wobei das SEM dem Beschwerdeführer kaum Rückfragen gestellt habe. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrmals erwähnt, dass er nur oberflächlich befragt worden sei. Von Seiten des Übersetzers sei während der BzP sodann Druck auf ihn ausgeübt worden, schnell und zusammenfassend zu erzählen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal das SEM aus diesen Ausführungen Widersprüche abgeleitet habe. In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 merkte er weiter an, die inzwischen offengelegte Seite 8 des Befragungsprotokolls bestätige die - auch im Verhältnis zu anderen Befragungen - sehr kurze Dauer. 4.1.2 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) das Recht auf Orientierung und Äusserung, und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren - welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt - hat die asylsuchende Person in ihrem Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5). Die BzP dient allerdings in erster Linie dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie einer ersten Triage (etwa im Hinblick auf die Einleitung eines Dublin-Verfahrens). Bei der Anhörung, welche als wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden kann, erhält der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Gesuch zu begründen und sich umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). Zwar kann die BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters tatsächlich nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, auch beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltende Praxis). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer indessen die Widersprüche - wobei es sich im Übrigen offensichtlich nicht um geringfügige Unstimmigkeiten handelt - auch im Verlaufe der Anhörung selbst entgegengehalten und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. u.a. A16/17 F100 f.). Schliesslich stützte das SEM seine Qualifikation der Vorbringen als unglaubhaft auf eine Gesamtwürdigung, im Wesentlichen aber auf weitere Elemente, wie Widersprüche innerhalb der Anhörung selbst oder aber Realitätsferne der Vorbringen. Aus dem Befragungsprotokoll ist sodann nicht ersichtlich, dass von Seiten des SEM auf den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Druck ausgeübt worden wäre, sich bei der Schilderung zu den Asylgründen möglichst kurz zu halten (vgl. A3/7). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde unter diesem Aspekt offensichtlich nicht verletzt. 4.2 4.2.1 Unter dem Titel einer Verletzung der Begründungspflicht wird sodann eingewendet, der Beschwerdeführer sei während den Befragungen, insbesondere während der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar 2015, geistig angeschlagen gewesen, was dem SEM hätte auffallen müssen. Die offensichtlichen Widersprüche, die nicht bestritten würden, beziehungsweise das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei auf eine psychische Problematik zurückzuführen, welche der Beschwerdeführer im Verlaufe der Verarbeitung seiner Rolle bei seiner Tätigkeit für die sri-lankische Armee und der damit einhergehenden Schuldgefühle, entwickelt habe. Entsprechend hätte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht anhand einer standardisierten Glaubhaftigkeitsprüfung analysieren dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, alternativ vorzugehen. Jedenfalls sei die Aussageweise des Beschwerdeführers angesichts seines psychischen Zustandes nachvollziehbar und könne sich nicht negativ auf seine Glaubwürdigkeit auswirken. Indem das SEM genau dies getan habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Die psychische Verfassung hätte vom SEM zudem abgeklärt werden müssen. Im Rahmen der Replik vom 8. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der nun eingereichte Arztbericht belege, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leide. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens sei es ihm aus Scham nicht möglich gewesen, darüber zu sprechen, zumal psychische Krankheiten in Sri Lanka stark stigmatisiert seien. Im erwähnten Arztbericht befänden sich allerdings Übersetzungs- beziehungsweise Verständigungsfehler. So stimme die dortige Angabe, der Beschwerdeführer sei während neun Monaten in Sri Lanka in Haft gewesen, und er habe in seiner Heimat eine Lehre als (...) gemacht, nicht mit den Ausführungen in den Befragungen überein. Der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung auf diese Widersprüche angesprochen und dieser habe ausgeführt, beim Arzt dieselben Angaben wie bei den Befragungen gemacht zu haben. Der deutsch-tamilische Übersetzer habe den Rechtsanwalt in der Folge darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schlecht tamilisch spreche, was wohl auf seine lange Landesabwesenheit zurückzuführen sei. Die Widersprüche seien jedenfalls damit zu erklären. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die sprachliche Einschränkung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten beeinflusst habe und die Widersprüche während der Befragung respektive Anhörung womöglich erklären würde. 4.2.2 Ferner wird gerügt, das SEM habe weitere rechtserhebliche Sachverhaltselemente - so das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der sri-lankischen Armee sowie den Reichtum der Familie - nicht vollständig abgeklärt und es in unterschiedlichen Punkten, etwa in Bezug auf die Relevanz des Verdachts einer Unterstützung der LTTE seitens des Beschwerdeführers oder seines langjährigen Auslandaufenthalts, unterlassen, vertiefende Hintergrundinformationen beizuziehen. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der bereits erwähnte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend auch in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die dargelegten Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie die Möglichkeit einer psychischen Beeinträchtigung nicht abgeklärt und nicht berücksichtigt habe, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aus dem mit Eingabe vom 8. Februar 2016 eingereichten Arztbericht ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in psychiatrische Behandlung begeben hat. Die behandelnden Ärzte hielten als Diagnose fest, es bestehe ein (...) (F32.1-2) bei vermutlich (...) nach negativem Asylentscheid (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._______ und G._______, a.a.O., vom 29. Juli 2015, S. 1 f.). Vorab fällt auf, dass der Bericht von gut fünf Monaten nach der Anhörung stammt, weshalb sich daraus von vornherein nur beschränkt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während dieser Anhörung ziehen lassen. Weshalb der vom 29. Juli 2015 datierende Bericht dann dem Gericht erst im Februar 2016 eingereicht wurde, ist ferner nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, wird aus den Akten weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Juli 2015 weiterhin in psychologischer Behandlung gestanden noch, dass sich der Diagnoseverdacht tatsächlich bestätigt hätte. Sodann ist anzumerken, dass die Diagnose beziehungsweise der entsprechende Verdacht, wie der Beschwerdeführer selbst einräumte, auf der falschen Anamnese beruhte, er sei in Sri Lanka für neun Monate in Haft gewesen und habe dort Gewalt erlitten (vgl. Replik 8. Februar 2016 S. 4 ff.), was insbesondere in Bezug auf die Vermutung einer (...) relevant gewesen sein dürfte. Dem Beschwerdeführer gelingt es unter diesen Umständen nicht, eine psychische Erkrankung darzulegen, die auf sein Aussageverhalten während der Befragung und der Anhörung einen entscheidenden Einfluss gehabt hätte; dass der negative Asylentscheid den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers vorübergehend beeinträchtigt haben könnte, ist unstrittig und ein bekanntes und nachvollziehbares Phänomen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind auch dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen, die an einer Verwertbarkeit seiner protokollierten Aussagen zweifeln liessen. Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal auch die Hilfswerksvertreung keinerlei Bemerkungen anbrachte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Rahmen weitere Einwände erhebt, sind diese als Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung zu werten und deshalb im Rahmen der Beurteilung der materiellen Rügen zu behandeln. Was die vorgebrachten sprachlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers betrifft, so ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte darauf, dass solche sein Aussageverhalten wesentlich beeinflusst hätten, oder dass es im Rahmen der Übersetzung zu Fehlern gekommen wäre. Zwar wird im eingereichten Arztzeugnis vom 29. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer teilweise deutlich verlangsamt, etwas oberflächlich und einsilbig antworte sowie Mühe zu haben scheine, dem Gespräch richtig zu folgen (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._______ und G._______, a.a.O., S. 2). Daraus alleine lässt sich aber nicht schliessen, beim Beschwerdeführer hätten - zumal im Zeitpunkt der Befragungen - Kommunikations- oder Verständigungsschwierigkeiten in einem Umfange vorgelegen, welche die Widersprüche in seinen Aussagen erklären würden. Der Beschwerdeführer gab am Anfang der jeweiligen Befragungen zudem an, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A3/2; A16/1 F1). Sodann wurden ihm seine Aussagen rückübersetzt, und er bestätigte die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift (vgl. A3/8, 9; A16/4). Damit erweist sich die Rüge des Vorliegens von sprachlichen Problemen und Übersetzungsfehlern in entscheidendem Umfang nicht stichhaltig. 4.3.2 Der Sachverhalt kann im Übrigen als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. So ist zunächst festzuhalten, dass auch die diesbezüglich konkret angeführten Argumente mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich dem Vorwurf der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters, wobei sich ohnehin alleine aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf so etwas schliessen lässt. Betreffend den Einwand, das SEM hätte in Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der sri-lankischen Armee sowie auf das Vermögen der Familie weitere Abklärungen treffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbezüglich weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal es diese Umstände gar nicht bestreitet. 4.3.3 Die Begründung des Entscheides ist schliesslich insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese offensichtlich auch sachgerecht anfechten konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung eine "alternative" Glaubhaftigkeitsprüfung durchzuführen, sprachliche Einschränkungen des Beschwerdeführers abzuklären, ihn noch einmal anzuhören oder besondere Länderinformationen beizuziehen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist ebenfalls abzuweisen. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft ausgefallen oder nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Was seine Ausführung in Bezug auf die Rekrutierung durch den sri-lankischen (...) anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) betreffe, seien diese krass widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der BzP ausgeführt, er habe damals für ein (...)geschäft arbeiten wollen. Als er mit Freunden unterwegs gewesen sei, hätten diese gesagt, er könne einer besser bezahlten Arbeit beim (...) nachgehen. Er sei jedoch gegen diese Arbeit gewesen, weil man dort "Gewalt gegen andere Personen" habe ausüben müssen. Auch seine Mutter sei dagegen gewesen. In der Folge habe er "viele Probleme" gehabt. Auf Nachfrage hin habe ergänzt, er habe für diese Freunde arbeiten müssen. Zusammen mit (...) habe er "mit dem Motorrad hinfahren und Leute zusammenschlagen müssen, die seine Freunde nicht gemocht hätten." Dies habe er nicht tun wollen. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, der (...) - Leute in Armeekleidern - hätten ihn in jenen Ferien in Sri Lanka aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihm nicht erlaubt, mit der Armee zusammen zu arbeiten. Er sei "ständig belästigt" worden, weshalb er nach vier Monaten Aufenthalt in Sri Lanka wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er zuerst ausgeführt, er sei "unzählige Male" ins nahe gelegene Armeecamp von C._______ vorgeladen worden. In einem "zivilen Armeebüro" sei er mehrmals aufgefordert" worden, "beizutreten und mitzumachen". Es seien jeweils Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mündlich vorgeladen. Wenn man ihm dieses Angebot gemacht habe, habe er jeweils "gelogen" und "immer wieder gesagt", dass er zum Mitmachen bereit sei. Auf Nachfrage habe er zuerst verneint, etwas für die Armee gemacht zu haben, um etwas später zu erklären, er habe kleine Aufgaben wie "Adressen recherchieren" erledigt. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er habe Informationen beschafft, indem er "ehemalige LTTE Mitglieder kontaktiert" habe. Zudem habe er manchmal auf seinem Motorrad Leute - hauptsächlich LTTE-Angehörige - für die Armee transportiert. Diese Arbeiten habe er zwei Wochen nach seiner damaligen Ankunft in Sri Lanka angenommen und ungefähr eine Woche vor seiner Wiederausreise nach D._______ im (...) beendet. Auf Vorhalt der Unvereinbarkeit dieser Aussagen bei der BzP mit jenen an der Anhörung, habe der Beschwerdeführer angeführt, er habe "niemanden geschlagen". Manchmal habe er Gefangene transportiert, die nach seinem Transport "durch die Armee verprügelt" worden seien. Diese Erklärung sei indessen nicht geeignet, die völlig unterschiedlichen Aussagen unter einen Hut zu bringen respektive die krassen Widersprüche zu entkräften. Zudem seien seine Vorbringen auch innerhalb der Anhörung völlig unterschiedlich ausgefallen, indem er zuerst verneint habe, Tätigkeiten für die Armee ausgeübt zu haben und dann gerade solche Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum geltend gemacht habe. Zum anderen seien die Vorbringen auch realitätsfern, so dass zusammenfassend nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im (...) verlassen habe, weil er dort von Problemen seitens der Armee betroffen gewesen sei oder solche zu befürchten gehabt habe. Angesichts dessen - und vor dem Hintergrund seiner Reisen zwischen Sri Lanka und D._______ - dränge sich der Schluss auf, dass er Sri Lanka legal verlassen habe und nach wie vor im Besitz seines - teilweise in Kopie eingereichten - Reisepasses sei, den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte. Auch das Vorbringen, wonach er (...) einer (...) dauernden, oftmals täglichen, Meldepflicht unterstellt worden sei, sei als unglaubhaft einzustufen. So sei es angesichts der damaligen Situation in Sri Lanka zwar möglich, dass er anlässlich einer Kontrolle im Dorf von der Armee festgenommen worden sei. Der Umstand, dass man ihn bereits nach einem Tag auf freien Fuss gesetzt habe, sei aber ein klares Indiz dafür, dass die Armee ihn offensichtlich nicht verdächtigt habe, den LTTE anzugehören respektive mit ihnen etwas zu tun zu haben, da er ansonsten länger in Haft genommen worden wäre. Angesichts dessen sei die geltend gemachte intensive Meldepflicht während Monaten, als realitätsfremd einzustufen. Die Festnahme (...) habe sodann bei der Ausreise bereits (...) Jahre zurückgelegen, weshalb es ihr am in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geforderten Kausalzusammenhang fehle, zumal dieser Eingriff auch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dargestellt habe. Auch die Flugreise von H._______ nach I._______ mache im Übrigen deutlich, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, da er ansonsten keine Clearance für den Flug erhalten hätte. Die (...)jährige Landesabwesenheit sowie die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie reichten nicht aus, um bei der Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter sowie die kurze Festnahme seien zwar Risikofaktoren, es bestehe deshalb jedoch noch kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. 6.2 Auf Beschwerdeebene räumte der Beschwerdeführer ein, dass es in seinen Aussagen zu Widersprüchen gekommen sei, diese seien jedoch mit seinen psychischen Problemen erklärbar. Ein Armee-Engagement eines jungen hinduistischen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas sei äusserst ungewöhnlich und nicht nur die daraus resultierende Verfolgungsstruktur, sondern auch die persönliche Verarbeitung einer solchen Tätigkeit stelle sich äusserst komplex dar. So hätten sich beim Beschwerdeführer - nachdem er unter anderem aus Naivität und Geldgier andere Tamilen an die sri-lankische Armee verraten habe - starke Schuldgefühle eingesetzt, als er realisiert habe, welche Konsequenzen sein Verrat für die Betroffenen gehabt habe. Der Beschwerdeführer versuche sein Engagement seither auf die Ebene des Zwanges zu verschieben, könne aber dennoch schlecht mit der ihn treffenden Schuld umgehen. Er versuche, viel zu verdrängen, weshalb es ihm nicht möglich sein, stringente Aussagen zu machen. Seine ambivalenten Aussagen seien darauf zurückzuführen. Unter diesen Umständen seien die Kernvorbringen des Beschwerdeführers - nämlich, dass er (...) für einen Tag inhaftiert und danach einer (...)monatigen Meldepflicht unterstellt worden sei sowie sich (...) dem mehrmonatigen Engagement für die sri-lankische Armee entzogen habe - glaubhaft. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als Verräter, Überläufer und vor allem Zeuge von Menschenrechtsverletzungen gelte. Mit einem solchen Profil habe er eine massive Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei sodann der (...) Sohn einer wohlhabenden Familie in Sri Lanka und müsse deshalb jeder Zeit mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller an. Als solcher würde er bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von schwerer Folter verhört und für unbestimmte Zeit inhaftiert werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Unterstützer der LTTE verdächtigt und einer Meldepflicht unterstellt worden. Damit sei er bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig, was bei einer Wiedereinreise aus einem bekannten Diasporaland gegen ihn verwendet werde. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen oder seien nicht asylrelevant. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1). Die Argumentation in der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bestritt die vom SEM aufgezeigten Widersprüche in der Rechtsmitteleingabe nicht, sondern bezeichnete seine Aussagen selbst als "äusserst ambivalent" und "extrem" widersprüchlich (vgl. Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2015 S. 9, 14). Zwar ist nicht ganz ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung und der Anhörung unter einer gewissen Stresssituation gestanden hat, indessen vermag sein Einwand, wonach seine psychische Verfassung derart gewesen sei, dass ihm stringente Ausführungen unmöglich gewesen wären, das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen kann auf das bereits unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden. Zum anderen erklärt die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer insbesondere sein Engagement für die sri-lankische Armee aufgrund von tiefgreifenden Schuldgefühlen zu verdrängen versuche, und deshalb über das Geschehene nur bruchstückhaft und erst nach und nach habe erzählen können, die zentralen Widersprüche nicht. Dies zeigt sich etwa bei der Ungereimtheit in Bezug auf die Rekrutierung und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den sri-lankischen (...). Gemäss seinen Aussagen in der BzP hätten ihn seine Freunde dazu überredet für diesen zu arbeiten (A3/7); gemäss den Aussagen in der Anhörung sei er von zwei zivil gekleideten Armeeangehörigen auf einem Motorrad bedrängt worden beziehungsweise sei er von solchen zu Hause unzählige Male ins Militärcamp eingeladen und dabei aufgefordert worden, beizutreten (A16/8 F52 ff.). Bei der BzP gab er sodann an, er habe die Tätigkeit für (...) nicht machen wollen, da man Gewalt gegen andere Personen hätte ausüben, und er Leute, die seine Freunde nicht gemocht hätten, hätte zusammenschlagen müssen (A3/7). Eine entsprechende Aussage lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht mehr entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beispielhaft aufgezeigten Widersprüche allein mit Verdrängungsmechanismen zu erklären wären. Das SEM durfte im Übrigen solche diametral voneinander abweichenden Aussagen in der BzP und der Anhörung - entgegen der Meinung in der Rechtsmitteleingabe - bei der Glaubhaftigkeitsprüfung durchaus heranziehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin geltende Praxis). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Gemäss seinen eigenen Aussagen reiste er nach der Verhaftung im Jahr (...) - welche das SEM nicht Frage stellt - und der nachgehenden Meldepflicht mit einer offiziellen Reisegenehmigung der Behörden über den Flughafen Colombo legal aus Sri Lanka legal aus (vgl. A3/5, 7; A16/4 F25, 46 ff.). Dass dies möglich war, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die sri-lankischen Behörden ihm keine Verbindungen zu den LTTE unterstellen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer sodann selbst darauf hin, dass seine Mutter die Soldaten habe überzeugen können, dass er nicht bei der LTTE gewesen sei (A16/7 F45). Dasselbe lässt sich im Übrigen auf den Ausreisezeitpunkt (...) sagen, zumal er nach der ersten legalen Ausreise in Richtung D._______ nochmals problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt, und einige Tage später wiederum legal ausgereist sei (A3/5, 7; A16/11 F76). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt gewesen. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Das gilt auch für den heutigen Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organization for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass letztere in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (ebd. E. 8.5.5). Wie vorangehend festgestellt, konnte weder das Vorbringen, wonach die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verbindung mit der LTTE unterstellt hätten noch sein Engagement für den (...) erhärtet werden. Entsprechend greift auch das in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argument nicht, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als Verräter, Überläufer und vor allem Zeuge für Menschenrechtsverletzungen erscheine. Damit liegen beim Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren vor. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stammt, schärft sein Risikoprofil nicht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine damit einhergehende drohende Gefährdung (Entführung) im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise geltend machte, fehlt es dem entsprechenden Vorbringen als von rein privater Seite drohender Gefährdung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu seinen Identitätsdokumenten hat, zumal er Kopien seines Reisepasses zu den Akten gereicht hat. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich noch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 7.2 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Mit dem erst auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Hinweis auf die Gefahr einer Entführung, wurde offensichtlich ebenfalls kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung dargetan (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Gebiet des Vanni, sondern aus J._______. Dort leben (...) und (...) Geschwister des Beschwerdeführers. Die Familie ist wohlhabend und wird zudem finanziell vom in der Schweiz lebenden (...) beziehungsweise (...) unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sodann (...) die Schule besucht und zuletzt als (...) und (...) gearbeitet. Für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung fallen damit begünstigende Umstände ins Gewicht. Eine Rückkehr nach Sri Lanka dürfte sich auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht als problematisch erweisen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch auf eine Behandlung angewiesen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. September 2015 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: