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E-2124/2022

E-2124/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Der aus B._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie suchte am 5. Juli 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, im (...) der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt, einen Tag inhaftiert und anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden zu sein. Nachdem seine Mutter die sri-lankischen Behörden überzeugt habe, dass er keine LTTE-Verbindungen habe und diese ihm eine Reisegenehmigung ausgestellt hätten, sei er nach C._______ gegangen, wo er von (...) bis (...) gelebt und gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er mehrmals ohne Probleme nach Sri Lanka gereist. Während eines viermonatigen Aufenthalts in Sri Lanka zwischen (...) und (...) sei er vom sri-lankischen Geheimdienst rekrutiert worden, um kleinere Arbeiten auszuführen ([...]). Da er diese Tätigkeiten nicht habe weiterführen wollen, sei er nach C._______ zurückgekehrt. Nach seiner letzten Rückkehr nach Sri Lanka im (...) habe er das Land am (...) 2013 schliesslich definitiv verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 ab. Es stützte die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Rekrutierung durch den sri-lankischen Geheimdienst sowie die angebliche (...) Meldepflicht im Jahr (...) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen klar nicht zu genügen vermochten und verneinte das Vorhandensein relevanter Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). II. C. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, unter dem massiven Druck des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sein Coming-Out vollzogen zu haben und sich in einem komplexen Prozess der Identitätsfindung zu befinden. Es sei von einer Transgendersexualität auszugehen - er kleide sich nun so, wie er sich fühle. Aufgrund seines Erscheinungsbildes habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. D. D.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch unter Kostenfolge ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1998/2018 vom 25. Juni 2018 als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Darin bestätigte es die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die angebliche Homo- respektive Transgendersexualität nicht glaubhaft gemacht worden sei und hielt wiederum fest, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen könnten. III. E. Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 5. September 2018 erneut an die Vorinstanz und machte bisher verschwiegene Asylgründe geltend. Er könne erst seit Kurzem offen zu seiner bis anhin unterdrückten Homosexualität stehen. Da es aber immer noch viel Überwindung brauche, darüber zu sprechen, sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, sich dem SEM gegenüber zu offenbaren. Aufgrund des im Asylgesuch vom 19. Januar 2018 verwendeten Begriffs der «Transgendersexualität» sei es zu Verwirrung und widersprüchlichen Angaben zu seinem komplexen Coming-Out-Prozess gekommen. Als homosexuelle Person sei er in Sri Lanka gefährdet. Ausserdem bestehe nach seinem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz - einem «Hort des tamilischen Separatismus» - die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Sympathisant des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden könnte. F. F.a Mit Verfügung vom 13. September 2018 stufte die Vorinstanz die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein, wies dieses in der Hauptsache unter Kostenfolge ab und erklärte die Verfügung vom 26. Februar 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. F.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5415/2018 vom 3. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es stützte die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität nachgeschoben und nicht glaubhaft seien. Sodann lägen nach wie vor keine risikobegründenden Faktoren vor. IV. G. G.a Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihm drohe in Sri Lanka Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität, der allgemeinen Verschlechterung der menschenrechtlichen und politischen Lage in Sri Lanka - insbesondere durch die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) - und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrenden aus einem Hochrisikoland. Er befürchte, infolge seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, der regelmässigen Rimessen seines Vaters, seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner langjährigen Auslandsabwesenheit und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas bei einer Rückkehr als möglicher Empfänger der radikalen Ideologie des tamilischen Separatismus zu gelten. Wegen seiner Homosexualität, dem in der Schweiz vollzogenen Outing-Prozess und seiner Orientierung an westlichen Rollenmodellen bei der Auslebung seiner Sexualität würde er bei einer Rückkehr sofort auffallen und unmittelbar in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten. Da er homosexuell sei, habe er in Sri Lanka auch keine Freunde mehr. Im kulturell konservativen Familienumfeld würde er im Falle einer Rückkehr sofort aus der Familie ausgestossen. Somit verfüge er in Sri Lanka über kein sozial tragfähiges Netz und ihm drohe Armut, Marginalisierung und soziale Ächtung. G.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte betreffend die Lage in Sri Lanka im Allgemeinen und die Situation homosexueller Personen im Besonderen sowie zwei Schreiben des ihn behandelnden Arztes Dr. med. D._______, Oberarzt im E._______, vom 22. Februar 2021 und vom 30. Juni 2021 ein. Im letztgenannten Schreiben (adressiert an den Rechtsvertreter) führte der Arzt im Wesentlichen aus, die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Glaubhaftmachens der Homosexualität des Beschwerdeführers sei unzutreffend. G.c Die Vorinstanz stufte die mit Arztbrief vom 30. Juni 2021 untermauerten Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Homosexualität als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka und der Neubeurteilung der Risikofaktoren nahm es als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. H. Mit Verfügung vom 31. März 2022 - eröffnet am 8. April 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Dispositivziffer 2), wies das Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 3), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 5 und 6). Darüber hinaus erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 7). I. I.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 1). Er beantragte weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Rechtsbegehren 2), eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3), eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4) sowie eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls in der Schweiz (Rechtsbegehren 5), eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 6). Darüber hinaus stellte er im Fliesstext der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 6) drei Beweisanträge: Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Sache materiell beurteilen, sei zum einen eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu seiner Homosexualität und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr und zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen. Zum anderen seien weiterführende ärztliche Auskünfte oder ein entsprechendes Gegengutachten einzuholen, sollten seitens des Gerichts Zweifel am eingereichten Fachgutachten vom 30. Juni 2021 bestehen. Darüber hinaus sei er erneut anzuhören. I.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 sowie ein Kurzbericht Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 - beide erstellt durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters - bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper mit, wies die Anträge auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab, erhob einen Kostenvorschuss und forderte ihn respektive seinen Rechtsvertreter auf, innert Frist eine aktuelle Vertretungsvollmacht einzureichen. K. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Weiter äusserte sich der Rechtsvertreter ausführlich zur seiner Ansicht nach manipulierten Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Zudem regte er an, das Verfahren bis zur Klärung der Situation hinsichtlich der Spruchkörperbildung zu sistieren. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - antragsgemäss der Spruchkörper bekanntgegeben. Vorliegend wurde am 3. Januar 2025 durch das Abteilungspräsidium aus organisatorischen Gründen Richter Mathias Lanz als neuer vorsitzender Richter im Spruchkörper aufgenommen. Dies wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekanntgegeben.

E. 4.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 wurden unter Hinweis auf BVGE 2022 I/2 sodann die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass kein manueller Eingriff in die hinterlegten Kriterien des Automatismus vorgenommen wurde. Am 3. Januar 2025 wurde das Verfahren wie vorstehend erwähnt aus organisatorischen Gründen nach objektiven Kriterien auf Richter Mathias Lanz als neuen Vorsitz übertragen. Damit ist das Gericht seiner Informationspflicht hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers nachgekommen und es erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Klärung der Spruchkörperbildung fällt ausser Betracht.

E. 5.1 Die Beschwerde richtet sich vorliegend sowohl gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) als auch die materielle Abweisung des Mehrfachgesuchs (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) durch die Vorinstanz. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 30. Juni 2021 und den Vorbringen hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung in früheren Verfahren zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt hat und darauf nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die entsprechende Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 5.3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 5.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, m.w.H.). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil E-1532/2014 E. 3).

E. 5.3.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. BGE 127 V 353 a.a.O., 110 V 138 E. 2, 108 V 170 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1994). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient.

E. 5.4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen hinsichtlich der sexuellen Orientierung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Mit der neuerlichen Eingabe eines Arztberichts vom 30. Juni 2021 versuche der Beschwerdeführer nunmehr seine sexuelle Orientierung sowie Vorbringen zu belegen, welche zuletzt bereits mit Verfügung vom 13. September 2018 sowie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 materiell für unglaubhaft befunden worden seien. Mit der Einreichung des Arztberichts äussere er subjektive Kritik an der Würdigung eines vorhergehenden Verfahrens. Hierbei handle es sich um appellatorische Kritik zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit in einem rechtskräftigen und inhaltlich vom Bundesverwaltungsgereicht gestützten Entscheid. Dies stelle praxisgemäss keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. So könne ein Gutachten nur dann als neues Beweismittel gelten, wenn es neue tatbestandliche Gesichtspunkte zutage fördere. Es genüge nicht, dass es den Sachverhalt anders bewerte; vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liesse. Die Erheblichkeit des als Beweismittel eingereichten Arztberichtes sei somit zu verneinen. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei folglich nicht einzutreten.

E. 5.4.2 Vom Beschwerdeführer wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - wie schon im Rahmen des über weite Teile gleichlautenden vorangehenden Verfahrens (vgl. vorstehend Ziff. III) - implizit sowohl das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringt er vor, dem eingereichten «Gutachten» vom 30. Juni 2021 sei zu entnehmen, dass gewichtige Asylgründe (namentlich die Homosexualität) im bisherigen Verfahren nicht richtig beurteilt respektive zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien. Mit dem Arztbericht vom 30. Juni 2021 sei seine Homosexualität nunmehr bewiesen. Sein Risikoprofil sei daher - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka - anders zu bewerten. Hierauf ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentliche Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden.

E. 5.5.1 Mit den dem Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch beiliegenden Arztschreiben vom 22. Februar 2021 und 30. Juni 2021 - welche demnach nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 entstanden sind - beabsichtigt der Beschwerdeführer, eine neue Beurteilung von vorbekannten respektive bereits rechtskräftig beurteilten Tatsachen zu bewirken. Die Vorinstanz qualifizierte die entsprechenden Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel daher zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch.

E. 5.5.2 Der eingereichte «Arztbrief» vom 30. Juni 2021, auf welchen sich die Vorbringen hauptsächlich stützen, enthält Entgegnungen beziehungsweise Ausführungen von Dr. D._______ hinsichtlich der Argumentation im Urteil E-5415/2018, worin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Homosexualität hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht stand. Darin führt Dr. D._______ hauptsächlich aus, die Argumentation des Gerichts im genannten Urteil sei unzutreffend und die Homosexualität des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Damit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheids vom 26. Februar 2018 geltend. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers belege das Arztschreiben, dass seine Homosexualität glaubhaft und die gegenteiligen Argumente der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in medizinischer Sicht nicht stichhaltig seien. Es ist der Vorinstanz daher darin zuzustimmen, dass sich das Arztschreiben auf appellatorische Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im vorangehenden Verfahren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel beschränkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine appellatorische Kritik mit einem fachärztlichen Schreiben untermauert, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei lediglich um eine neue Bewertung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung zu beurteilenden Sachverhaltes. Ein Gutachten gilt nur dann als neues Beweismittel, wenn es neue tatbestandliche Gesichtspunkte zutage fördert. Es genügt nicht, dass es den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Sodann handelt es sich bei diesem «Arztbrief» um eine schriftliche Antwort von Dr. D._______ auf konkrete und nicht aktenkundige Fragestellungen des Rechtsvertreters, welcher ihn offenbar gebeten hat, sich zu ausgewählten Punkten im Urteil vom 3. Februar 2021 zu äussern. Es handelt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein unabhängiges ärztliches «Gutachten» im eigentlichen Sinne.

E. 5.5.3 Die Erheblichkeit dieses Beweismittels ist somit zu verneinen. Es ist nicht Sinn der Wiedererwägung, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bereits in zwei vorangehenden ausserordentlichen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht rechtskräftig beurteilt worden ist. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das neuerliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die diesbezüglichen formellen Rügen (unterlassene Würdigung des Arztschreibens, vgl. Beschwerde Ziff. 5.1) sind unbegründet und es besteht kein Anlass, weitere ärztliche Gutachten einzuholen oder den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 7.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führte die Vorinstanz Folgendes aus: In den zahlreichen vorangegangenen Verfahren habe er keine gefährdenden LTTE-Verbindungen glaubhaft machen können. Sodann lägen keine risikobegründenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) vor. Eine allfällige Befragung am Flughafen bei einer Rückkehr und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte grundsätzlich für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Im vorliegenden Verfahren mache er erstmals geltend, dass (...) für die LTTE gekämpft hätten. Vertiefte Informationen dazu seien seinem Gesuch nicht zu entnehmen. Noch in seiner Anhörung zum ersten Gesuch habe er jegliche LTTE-Verbindungen von Angehörigen verneint. Das Vorbringen müsse daher als nachgeschoben bewertet werden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des nicht substanziierten Vorbringens, sein Vater schicke regelmässig Geld nach Sri Lanka. In der Anhörung vom 17. Februar 2015 habe er in diesem Zusammenhang einzig angegeben, sein Vater sei streng mit ihm und untersagte ihm ein Engagement für die LTTE. Daher könne er auch aus diesem nachgeschobenen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorgebliche Homosexualität sei sodann mit Urteil vom 3. Februar 2021 rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden und stelle daher keinen zusätzlichen Risikofaktor dar. Aufgrund des blossen Umstands, dass er als Tamile nach mehrjähriger Auslandsabwesenheit nach Sri Lanka zurückkehren würde, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Trotz der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa, der verschärften Situation für Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen und der Ausweitung des PTA gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Den Akten seien keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Somit bestehe nach wie vor kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG sei folglich abzuweisen.

E. 7.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: In seinem neuen Asylgesuch habe er nun die bisher angezweifelte Homosexualität mittels eines ärztlichen Gutachtens beweisen können. Homosexualität sei in Sri Lanka noch tabuisiert und werde strafrechtlich verfolgt. Homosexuelle würden als potenzielle Gefahr für die traditionelle sri-lankische Gesellschaft wahrgenommen und seien regelmässig massiven Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Seinen Eltern habe er bereits seine sexuelle Orientierung mitgeteilt. Als Homosexueller im hochmilitarisierten Umfeld im Norden Sri Lankas würde er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und hätte von deren Seite (sexuelle) Gewalt und Folter zu befürchten. Zusätzlich erhöhe sich vor dem Hintergrund der verschärften Lage in Sri Lanka und der Erweiterung des PTA die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, der langen Landesabwesenheit und dem LTTE-Hintergrund seiner Familie (sein [...] sei für die LTTE tätig gewesen und der Vater, welcher sich seit Jahren in der Schweiz aufhalte, schicke regelmässig Geld nach Sri Lanka). Seit dem letzten Entscheid habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka fundamental verschlechtert. Die familiären LTTE-Verbindungen und die Geldzahlungen seines Vaters nach Sri Lanka habe er bisher nicht geltend gemacht, da ihm deren Asylrelevanz schlicht nicht bewusst gewesen sei. Er wäre unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, wobei kein Schutzwille des Staates bestehe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch in der Hauptsache damit, dass sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der veränderten Situation in Sri Lanka infolge der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie der nunmehr bewiesenen Homosexualität neu zu beurteilen sei.

E. 8.1.1 Zunächst ist wiederholt darauf aufmerksam zu machen, dass in den vorangegangenen multiplen Asylverfahren sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend entsprechende verfolgungsbegründende (singuläre oder kumulative) Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers verneint haben (vgl. Urteile des BVGer E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 7.2, E-1998/2015 vom 25. Juni 2018 E. 14.4 und E-5415/2018 vom 3. Februar 2021 E. 6.7). Das Risikoprofil des Beschwerdeführers wurde daher bereits in den genannten vorangehenden Urteilen rechtskräftig beurteilt. Seine Vorbringen und insbesondere auch die geltend gemachte Homosexualität wurden für unglaubhaft befunden und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung verneint. Das im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 2. Juni 2021 eingereichte Arztschreiben, welches die Argumentation des Gerichts im Urteil E-5415/2018 bezüglich des Glaubhaftmachens der angeblichen Homosexualität aus ärztlicher Sicht kritisiert, ist wie vorstehend ausgeführt nicht geeignet, eine erneute Überprüfung dieser Vorbringen zu bewirken. Ohnehin wäre allein aufgrund einer allfälligen Homosexualität nicht ohne Weiteres auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka zu schliessen. An seinem Risikoprofil als solches hat sich demnach seither nichts grundlegend geändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich demnach auf die Erwägungen in den genannten Urteilen (vgl. a.a.O.) verwiesen werden.

E. 8.1.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die (politische) Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung wiederum erheblich geändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. < https://www.aljazeera.com/news/2024/11/15/sri-lankas-leftist-ruling-coalition-headed-for - landslide-election-win , abgerufen am 14. April 2026). Auch wenn noch nicht gänzlich absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen - sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen - durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). Vielmehr kann - im Vergleich zur Lage nach der Wahl Rajapaksas - von einer Entschärfung/Beruhigung der Lage gesprochen werden. Es ist daher fraglich, ob der diesbezügliche Grund für die Einreichung des Mehrfachgesuchs im Juni 2021 zwischenzeitlich nicht weggefallen ist. Auf die abschliessende Beantwortung dieser Frage kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes verzichtet werden.

E. 8.1.3 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise auf eine tatsächliche konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Allein der Hinweis auf eine Veränderung der Lage in Sri Lanka genügt nicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Hinweise auf eine Verschärfung seines Risikoprofils. In seinem Gesuch vom 2. Juni 2021 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals - und lediglich nebenbei - dass «verschiedene Familienangehörige (u.a. ein [...]) für die LTTE gekämpft» hätten; auch der Umstand, dass sein Vater regelmässig Geld nach Sri Lanka schicke, wurde bisher nicht als Asylgrund vorgebracht (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe dies bisher nicht geltend gemacht, da ihm die Asylrelevanz dieser Vorbringen schlicht nicht bewusst gewesen sei, stellt eine einfache Schutzbehauptung dar und überzeugt nicht. Zum einen verneinte er anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2015 familiäre LTTE-Verbindungen (vgl. vorinstanzliche Akten N [...], A16 F32, F64), zum andern hätte dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer spätestens mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 (vgl. a.a.O. E. 7.2, m.H.a. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ohnehin bekannt gewesen sein müssen, dass mögliche LTTE-Verbindungen einen allfälligen Risikofaktor darstellen. Sodann ist ohnehin nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, inwiefern die langjährigen Remissen des Vaters (vgl. A16 F104 f.) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun plötzlich ein Risiko darstellen sollten. Die entsprechenden Vorbringen wurden von der Vorinstanz daher zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Im Übrigen stützt sich die Beschwerdebegründung implizit auf Vorbringen, welche bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Seine Befürchtung, infolge der zwischenzeitlichen Lageveränderung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in relevanter Weise verfolgt zu werden, ist als rein spekulativ zu bezeichnen.

E. 8.2 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung des Refoulement-Verbots gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, der allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Es sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug erweise sich sodann sowohl in allgemeiner (keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka) als auch in individueller Hinsicht als zumutbar, wobei grossmehrheitlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in den vorangegangenen SEM-Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne. Abgesehen von den Vorbringen bezüglich der nicht glaubhaft gemachten Homosexualität enthalte sein Gesuch keinerlei weitergehende, vertiefte individuelle Informationen bezüglich der konkreten Situation, die er in Sri Lanka innerhalb der Familie erwarten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich möglich.

E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Auseinandersetzung des SEM völlig mangelhaft sei. Das SEM hätte das «real risk» und insbesondere die massiv verschlechterte Sachlage bezüglich der PTA-Gesetzgebung gründlich würdigen müssen. Stattdessen habe es sich mit der pauschalen Aussage begnügt, dass der Vollzug zulässig sei und weder die neuen Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka noch die eingereichten Beweismittel zur Homosexualität berücksichtigt. Als homosexueller Tamile, der nach neun Jahren aus einem Hochrisikoland nach Sri Lanka zurückkehre, würde er systematisch verfolgt. Daher verstosse der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK. Der Vollzug sei schliesslich auch unzumutbar, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre. Es bestehe das Risiko, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen drohten bereits am Flughafen Verhöre, Verhaftung und allfällige Misshandlung. Zu berücksichtigen sei auch hier die Ausweitung und willkürliche Anwendung des PTA und die daraus resultierende Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Weiter halte er sich bereits neun Jahre in der Schweiz auf und habe aufgrund seiner homosexuellen Identität keine Freunde mehr in Sri Lanka. Er würde auch sofort aus dem Familienumfeld ausgestossen werden und verfüge daher über kein sozial tragfähiges Netz, womit ihm ein Leben in Verarmung und Marginalisierung drohe.

E. 10.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug mit im Resultat zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Beschwerde führt auch diesbezüglich nicht zu einer neuen Betrachtungsweise. Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer (drohenden) Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme, ihm drohte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Behandlung, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dies umso mehr unter Berücksichtigung der Veränderung der Lage seit Beschwerdeeinreichung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst; gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka zudem eine Entspannung erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.w.H.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger persistierender psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offensteht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. V) sowie die im Wesentlichen nach wie vor gültigen Erwägungen in den vorangehenden Urteilen (vgl. Urteile des BVGer E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 9.2 ff., E-1998/2018 vom 25. Juni 2018 E. 15.4 ff., E-5415/2018 vom 3. Februar 2021 E. 6.7) verwiesen werden.

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Entsprechend erweisen sich die formellen Rügen (unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht) als unbegründet und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde nicht bezahlt; stattdessen stellte der Beschwerdeführer innert Frist ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2022 und mangels Indizien für eine zwischenzeitliche Veränderung seiner finanziellen Situation ist auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich die Beschwerde darüber hinaus insgesamt nicht als gänzlich aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2124/2022 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, püntener law, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. März 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus B._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie suchte am 5. Juli 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, im (...) der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt, einen Tag inhaftiert und anschliessend einer Meldepflicht unterstellt worden zu sein. Nachdem seine Mutter die sri-lankischen Behörden überzeugt habe, dass er keine LTTE-Verbindungen habe und diese ihm eine Reisegenehmigung ausgestellt hätten, sei er nach C._______ gegangen, wo er von (...) bis (...) gelebt und gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er mehrmals ohne Probleme nach Sri Lanka gereist. Während eines viermonatigen Aufenthalts in Sri Lanka zwischen (...) und (...) sei er vom sri-lankischen Geheimdienst rekrutiert worden, um kleinere Arbeiten auszuführen ([...]). Da er diese Tätigkeiten nicht habe weiterführen wollen, sei er nach C._______ zurückgekehrt. Nach seiner letzten Rückkehr nach Sri Lanka im (...) habe er das Land am (...) 2013 schliesslich definitiv verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 ab. Es stützte die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Rekrutierung durch den sri-lankischen Geheimdienst sowie die angebliche (...) Meldepflicht im Jahr (...) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen klar nicht zu genügen vermochten und verneinte das Vorhandensein relevanter Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). II. C. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, unter dem massiven Druck des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sein Coming-Out vollzogen zu haben und sich in einem komplexen Prozess der Identitätsfindung zu befinden. Es sei von einer Transgendersexualität auszugehen - er kleide sich nun so, wie er sich fühle. Aufgrund seines Erscheinungsbildes habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. D. D.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch unter Kostenfolge ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1998/2018 vom 25. Juni 2018 als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Darin bestätigte es die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die angebliche Homo- respektive Transgendersexualität nicht glaubhaft gemacht worden sei und hielt wiederum fest, es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen könnten. III. E. Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 5. September 2018 erneut an die Vorinstanz und machte bisher verschwiegene Asylgründe geltend. Er könne erst seit Kurzem offen zu seiner bis anhin unterdrückten Homosexualität stehen. Da es aber immer noch viel Überwindung brauche, darüber zu sprechen, sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, sich dem SEM gegenüber zu offenbaren. Aufgrund des im Asylgesuch vom 19. Januar 2018 verwendeten Begriffs der «Transgendersexualität» sei es zu Verwirrung und widersprüchlichen Angaben zu seinem komplexen Coming-Out-Prozess gekommen. Als homosexuelle Person sei er in Sri Lanka gefährdet. Ausserdem bestehe nach seinem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz - einem «Hort des tamilischen Separatismus» - die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Sympathisant des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden könnte. F. F.a Mit Verfügung vom 13. September 2018 stufte die Vorinstanz die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein, wies dieses in der Hauptsache unter Kostenfolge ab und erklärte die Verfügung vom 26. Februar 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. F.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5415/2018 vom 3. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es stützte die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität nachgeschoben und nicht glaubhaft seien. Sodann lägen nach wie vor keine risikobegründenden Faktoren vor. IV. G. G.a Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihm drohe in Sri Lanka Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität, der allgemeinen Verschlechterung der menschenrechtlichen und politischen Lage in Sri Lanka - insbesondere durch die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) - und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrenden aus einem Hochrisikoland. Er befürchte, infolge seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, der regelmässigen Rimessen seines Vaters, seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner langjährigen Auslandsabwesenheit und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas bei einer Rückkehr als möglicher Empfänger der radikalen Ideologie des tamilischen Separatismus zu gelten. Wegen seiner Homosexualität, dem in der Schweiz vollzogenen Outing-Prozess und seiner Orientierung an westlichen Rollenmodellen bei der Auslebung seiner Sexualität würde er bei einer Rückkehr sofort auffallen und unmittelbar in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten. Da er homosexuell sei, habe er in Sri Lanka auch keine Freunde mehr. Im kulturell konservativen Familienumfeld würde er im Falle einer Rückkehr sofort aus der Familie ausgestossen. Somit verfüge er in Sri Lanka über kein sozial tragfähiges Netz und ihm drohe Armut, Marginalisierung und soziale Ächtung. G.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte betreffend die Lage in Sri Lanka im Allgemeinen und die Situation homosexueller Personen im Besonderen sowie zwei Schreiben des ihn behandelnden Arztes Dr. med. D._______, Oberarzt im E._______, vom 22. Februar 2021 und vom 30. Juni 2021 ein. Im letztgenannten Schreiben (adressiert an den Rechtsvertreter) führte der Arzt im Wesentlichen aus, die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Glaubhaftmachens der Homosexualität des Beschwerdeführers sei unzutreffend. G.c Die Vorinstanz stufte die mit Arztbrief vom 30. Juni 2021 untermauerten Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Homosexualität als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka und der Neubeurteilung der Risikofaktoren nahm es als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. H. Mit Verfügung vom 31. März 2022 - eröffnet am 8. April 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Dispositivziffer 2), wies das Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 3), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 5 und 6). Darüber hinaus erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 7). I. I.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 1). Er beantragte weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Rechtsbegehren 2), eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3), eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4) sowie eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls in der Schweiz (Rechtsbegehren 5), eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 6). Darüber hinaus stellte er im Fliesstext der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 6) drei Beweisanträge: Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Sache materiell beurteilen, sei zum einen eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu seiner Homosexualität und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr und zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen. Zum anderen seien weiterführende ärztliche Auskünfte oder ein entsprechendes Gegengutachten einzuholen, sollten seitens des Gerichts Zweifel am eingereichten Fachgutachten vom 30. Juni 2021 bestehen. Darüber hinaus sei er erneut anzuhören. I.b Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 sowie ein Kurzbericht Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 - beide erstellt durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters - bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper mit, wies die Anträge auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab, erhob einen Kostenvorschuss und forderte ihn respektive seinen Rechtsvertreter auf, innert Frist eine aktuelle Vertretungsvollmacht einzureichen. K. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Weiter äusserte sich der Rechtsvertreter ausführlich zur seiner Ansicht nach manipulierten Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Zudem regte er an, das Verfahren bis zur Klärung der Situation hinsichtlich der Spruchkörperbildung zu sistieren. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - antragsgemäss der Spruchkörper bekanntgegeben. Vorliegend wurde am 3. Januar 2025 durch das Abteilungspräsidium aus organisatorischen Gründen Richter Mathias Lanz als neuer vorsitzender Richter im Spruchkörper aufgenommen. Dies wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekanntgegeben. 4.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 wurden unter Hinweis auf BVGE 2022 I/2 sodann die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass kein manueller Eingriff in die hinterlegten Kriterien des Automatismus vorgenommen wurde. Am 3. Januar 2025 wurde das Verfahren wie vorstehend erwähnt aus organisatorischen Gründen nach objektiven Kriterien auf Richter Mathias Lanz als neuen Vorsitz übertragen. Damit ist das Gericht seiner Informationspflicht hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers nachgekommen und es erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Klärung der Spruchkörperbildung fällt ausser Betracht. 5. 5.1 Die Beschwerde richtet sich vorliegend sowohl gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) als auch die materielle Abweisung des Mehrfachgesuchs (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) durch die Vorinstanz. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 30. Juni 2021 und den Vorbringen hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung in früheren Verfahren zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt hat und darauf nicht eingetreten ist. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die entsprechende Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.3.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, m.w.H.). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil E-1532/2014 E. 3). 5.3.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. BGE 127 V 353 a.a.O., 110 V 138 E. 2, 108 V 170 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1994). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen hinsichtlich der sexuellen Orientierung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Mit der neuerlichen Eingabe eines Arztberichts vom 30. Juni 2021 versuche der Beschwerdeführer nunmehr seine sexuelle Orientierung sowie Vorbringen zu belegen, welche zuletzt bereits mit Verfügung vom 13. September 2018 sowie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 materiell für unglaubhaft befunden worden seien. Mit der Einreichung des Arztberichts äussere er subjektive Kritik an der Würdigung eines vorhergehenden Verfahrens. Hierbei handle es sich um appellatorische Kritik zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit in einem rechtskräftigen und inhaltlich vom Bundesverwaltungsgereicht gestützten Entscheid. Dies stelle praxisgemäss keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. So könne ein Gutachten nur dann als neues Beweismittel gelten, wenn es neue tatbestandliche Gesichtspunkte zutage fördere. Es genüge nicht, dass es den Sachverhalt anders bewerte; vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liesse. Die Erheblichkeit des als Beweismittel eingereichten Arztberichtes sei somit zu verneinen. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei folglich nicht einzutreten. 5.4.2 Vom Beschwerdeführer wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - wie schon im Rahmen des über weite Teile gleichlautenden vorangehenden Verfahrens (vgl. vorstehend Ziff. III) - implizit sowohl das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringt er vor, dem eingereichten «Gutachten» vom 30. Juni 2021 sei zu entnehmen, dass gewichtige Asylgründe (namentlich die Homosexualität) im bisherigen Verfahren nicht richtig beurteilt respektive zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien. Mit dem Arztbericht vom 30. Juni 2021 sei seine Homosexualität nunmehr bewiesen. Sein Risikoprofil sei daher - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka - anders zu bewerten. Hierauf ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentliche Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. 5.5 5.5.1 Mit den dem Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch beiliegenden Arztschreiben vom 22. Februar 2021 und 30. Juni 2021 - welche demnach nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 entstanden sind - beabsichtigt der Beschwerdeführer, eine neue Beurteilung von vorbekannten respektive bereits rechtskräftig beurteilten Tatsachen zu bewirken. Die Vorinstanz qualifizierte die entsprechenden Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel daher zu Recht als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. 5.5.2 Der eingereichte «Arztbrief» vom 30. Juni 2021, auf welchen sich die Vorbringen hauptsächlich stützen, enthält Entgegnungen beziehungsweise Ausführungen von Dr. D._______ hinsichtlich der Argumentation im Urteil E-5415/2018, worin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Homosexualität hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht stand. Darin führt Dr. D._______ hauptsächlich aus, die Argumentation des Gerichts im genannten Urteil sei unzutreffend und die Homosexualität des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Damit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheids vom 26. Februar 2018 geltend. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers belege das Arztschreiben, dass seine Homosexualität glaubhaft und die gegenteiligen Argumente der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in medizinischer Sicht nicht stichhaltig seien. Es ist der Vorinstanz daher darin zuzustimmen, dass sich das Arztschreiben auf appellatorische Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im vorangehenden Verfahren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel beschränkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine appellatorische Kritik mit einem fachärztlichen Schreiben untermauert, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei lediglich um eine neue Bewertung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung zu beurteilenden Sachverhaltes. Ein Gutachten gilt nur dann als neues Beweismittel, wenn es neue tatbestandliche Gesichtspunkte zutage fördert. Es genügt nicht, dass es den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Sodann handelt es sich bei diesem «Arztbrief» um eine schriftliche Antwort von Dr. D._______ auf konkrete und nicht aktenkundige Fragestellungen des Rechtsvertreters, welcher ihn offenbar gebeten hat, sich zu ausgewählten Punkten im Urteil vom 3. Februar 2021 zu äussern. Es handelt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein unabhängiges ärztliches «Gutachten» im eigentlichen Sinne. 5.5.3 Die Erheblichkeit dieses Beweismittels ist somit zu verneinen. Es ist nicht Sinn der Wiedererwägung, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bereits in zwei vorangehenden ausserordentlichen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht rechtskräftig beurteilt worden ist. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das neuerliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die diesbezüglichen formellen Rügen (unterlassene Würdigung des Arztschreibens, vgl. Beschwerde Ziff. 5.1) sind unbegründet und es besteht kein Anlass, weitere ärztliche Gutachten einzuholen oder den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 7. 7.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führte die Vorinstanz Folgendes aus: In den zahlreichen vorangegangenen Verfahren habe er keine gefährdenden LTTE-Verbindungen glaubhaft machen können. Sodann lägen keine risikobegründenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) vor. Eine allfällige Befragung am Flughafen bei einer Rückkehr und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte grundsätzlich für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Im vorliegenden Verfahren mache er erstmals geltend, dass (...) für die LTTE gekämpft hätten. Vertiefte Informationen dazu seien seinem Gesuch nicht zu entnehmen. Noch in seiner Anhörung zum ersten Gesuch habe er jegliche LTTE-Verbindungen von Angehörigen verneint. Das Vorbringen müsse daher als nachgeschoben bewertet werden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des nicht substanziierten Vorbringens, sein Vater schicke regelmässig Geld nach Sri Lanka. In der Anhörung vom 17. Februar 2015 habe er in diesem Zusammenhang einzig angegeben, sein Vater sei streng mit ihm und untersagte ihm ein Engagement für die LTTE. Daher könne er auch aus diesem nachgeschobenen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorgebliche Homosexualität sei sodann mit Urteil vom 3. Februar 2021 rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden und stelle daher keinen zusätzlichen Risikofaktor dar. Aufgrund des blossen Umstands, dass er als Tamile nach mehrjähriger Auslandsabwesenheit nach Sri Lanka zurückkehren würde, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Trotz der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa, der verschärften Situation für Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen und der Ausweitung des PTA gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Den Akten seien keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Somit bestehe nach wie vor kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG sei folglich abzuweisen. 7.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: In seinem neuen Asylgesuch habe er nun die bisher angezweifelte Homosexualität mittels eines ärztlichen Gutachtens beweisen können. Homosexualität sei in Sri Lanka noch tabuisiert und werde strafrechtlich verfolgt. Homosexuelle würden als potenzielle Gefahr für die traditionelle sri-lankische Gesellschaft wahrgenommen und seien regelmässig massiven Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Seinen Eltern habe er bereits seine sexuelle Orientierung mitgeteilt. Als Homosexueller im hochmilitarisierten Umfeld im Norden Sri Lankas würde er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und hätte von deren Seite (sexuelle) Gewalt und Folter zu befürchten. Zusätzlich erhöhe sich vor dem Hintergrund der verschärften Lage in Sri Lanka und der Erweiterung des PTA die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, der langen Landesabwesenheit und dem LTTE-Hintergrund seiner Familie (sein [...] sei für die LTTE tätig gewesen und der Vater, welcher sich seit Jahren in der Schweiz aufhalte, schicke regelmässig Geld nach Sri Lanka). Seit dem letzten Entscheid habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka fundamental verschlechtert. Die familiären LTTE-Verbindungen und die Geldzahlungen seines Vaters nach Sri Lanka habe er bisher nicht geltend gemacht, da ihm deren Asylrelevanz schlicht nicht bewusst gewesen sei. Er wäre unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, wobei kein Schutzwille des Staates bestehe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch in der Hauptsache damit, dass sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der veränderten Situation in Sri Lanka infolge der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie der nunmehr bewiesenen Homosexualität neu zu beurteilen sei. 8.1.1 Zunächst ist wiederholt darauf aufmerksam zu machen, dass in den vorangegangenen multiplen Asylverfahren sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend entsprechende verfolgungsbegründende (singuläre oder kumulative) Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers verneint haben (vgl. Urteile des BVGer E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 7.2, E-1998/2015 vom 25. Juni 2018 E. 14.4 und E-5415/2018 vom 3. Februar 2021 E. 6.7). Das Risikoprofil des Beschwerdeführers wurde daher bereits in den genannten vorangehenden Urteilen rechtskräftig beurteilt. Seine Vorbringen und insbesondere auch die geltend gemachte Homosexualität wurden für unglaubhaft befunden und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung verneint. Das im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 2. Juni 2021 eingereichte Arztschreiben, welches die Argumentation des Gerichts im Urteil E-5415/2018 bezüglich des Glaubhaftmachens der angeblichen Homosexualität aus ärztlicher Sicht kritisiert, ist wie vorstehend ausgeführt nicht geeignet, eine erneute Überprüfung dieser Vorbringen zu bewirken. Ohnehin wäre allein aufgrund einer allfälligen Homosexualität nicht ohne Weiteres auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka zu schliessen. An seinem Risikoprofil als solches hat sich demnach seither nichts grundlegend geändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich demnach auf die Erwägungen in den genannten Urteilen (vgl. a.a.O.) verwiesen werden. 8.1.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die (politische) Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung wiederum erheblich geändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. < https://www.aljazeera.com/news/2024/11/15/sri-lankas-leftist-ruling-coalition-headed-for - landslide-election-win , abgerufen am 14. April 2026). Auch wenn noch nicht gänzlich absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen - sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen - durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). Vielmehr kann - im Vergleich zur Lage nach der Wahl Rajapaksas - von einer Entschärfung/Beruhigung der Lage gesprochen werden. Es ist daher fraglich, ob der diesbezügliche Grund für die Einreichung des Mehrfachgesuchs im Juni 2021 zwischenzeitlich nicht weggefallen ist. Auf die abschliessende Beantwortung dieser Frage kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes verzichtet werden. 8.1.3 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise auf eine tatsächliche konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Allein der Hinweis auf eine Veränderung der Lage in Sri Lanka genügt nicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Hinweise auf eine Verschärfung seines Risikoprofils. In seinem Gesuch vom 2. Juni 2021 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals - und lediglich nebenbei - dass «verschiedene Familienangehörige (u.a. ein [...]) für die LTTE gekämpft» hätten; auch der Umstand, dass sein Vater regelmässig Geld nach Sri Lanka schicke, wurde bisher nicht als Asylgrund vorgebracht (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe dies bisher nicht geltend gemacht, da ihm die Asylrelevanz dieser Vorbringen schlicht nicht bewusst gewesen sei, stellt eine einfache Schutzbehauptung dar und überzeugt nicht. Zum einen verneinte er anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2015 familiäre LTTE-Verbindungen (vgl. vorinstanzliche Akten N [...], A16 F32, F64), zum andern hätte dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer spätestens mit Urteil E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 (vgl. a.a.O. E. 7.2, m.H.a. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ohnehin bekannt gewesen sein müssen, dass mögliche LTTE-Verbindungen einen allfälligen Risikofaktor darstellen. Sodann ist ohnehin nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, inwiefern die langjährigen Remissen des Vaters (vgl. A16 F104 f.) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun plötzlich ein Risiko darstellen sollten. Die entsprechenden Vorbringen wurden von der Vorinstanz daher zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Im Übrigen stützt sich die Beschwerdebegründung implizit auf Vorbringen, welche bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Seine Befürchtung, infolge der zwischenzeitlichen Lageveränderung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in relevanter Weise verfolgt zu werden, ist als rein spekulativ zu bezeichnen. 8.2 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung des Refoulement-Verbots gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, der allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Es sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug erweise sich sodann sowohl in allgemeiner (keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka) als auch in individueller Hinsicht als zumutbar, wobei grossmehrheitlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in den vorangegangenen SEM-Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne. Abgesehen von den Vorbringen bezüglich der nicht glaubhaft gemachten Homosexualität enthalte sein Gesuch keinerlei weitergehende, vertiefte individuelle Informationen bezüglich der konkreten Situation, die er in Sri Lanka innerhalb der Familie erwarten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich möglich. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Auseinandersetzung des SEM völlig mangelhaft sei. Das SEM hätte das «real risk» und insbesondere die massiv verschlechterte Sachlage bezüglich der PTA-Gesetzgebung gründlich würdigen müssen. Stattdessen habe es sich mit der pauschalen Aussage begnügt, dass der Vollzug zulässig sei und weder die neuen Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka noch die eingereichten Beweismittel zur Homosexualität berücksichtigt. Als homosexueller Tamile, der nach neun Jahren aus einem Hochrisikoland nach Sri Lanka zurückkehre, würde er systematisch verfolgt. Daher verstosse der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK. Der Vollzug sei schliesslich auch unzumutbar, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre. Es bestehe das Risiko, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen drohten bereits am Flughafen Verhöre, Verhaftung und allfällige Misshandlung. Zu berücksichtigen sei auch hier die Ausweitung und willkürliche Anwendung des PTA und die daraus resultierende Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Weiter halte er sich bereits neun Jahre in der Schweiz auf und habe aufgrund seiner homosexuellen Identität keine Freunde mehr in Sri Lanka. Er würde auch sofort aus dem Familienumfeld ausgestossen werden und verfüge daher über kein sozial tragfähiges Netz, womit ihm ein Leben in Verarmung und Marginalisierung drohe. 10.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug mit im Resultat zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Beschwerde führt auch diesbezüglich nicht zu einer neuen Betrachtungsweise. Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer (drohenden) Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme, ihm drohte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Behandlung, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dies umso mehr unter Berücksichtigung der Veränderung der Lage seit Beschwerdeeinreichung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst; gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka zudem eine Entspannung erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.w.H.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger persistierender psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offensteht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. V) sowie die im Wesentlichen nach wie vor gültigen Erwägungen in den vorangehenden Urteilen (vgl. Urteile des BVGer E-4655/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 9.2 ff., E-1998/2018 vom 25. Juni 2018 E. 15.4 ff., E-5415/2018 vom 3. Februar 2021 E. 6.7) verwiesen werden. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Entsprechend erweisen sich die formellen Rügen (unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht) als unbegründet und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2022 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde nicht bezahlt; stattdessen stellte der Beschwerdeführer innert Frist ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2022 und mangels Indizien für eine zwischenzeitliche Veränderung seiner finanziellen Situation ist auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich die Beschwerde darüber hinaus insgesamt nicht als gänzlich aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: