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D-5426/2022

D-5426/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 5. August 2021 sowie am 26. Januar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei tamilischer Ethnie und hin- duistischen Glaubens. Infolge des Bürgerkrieges habe er in einem Flücht- lingslager gelebt und sei Ende des Jahres 2010 in sein Dorf (Kilinochchi, Distrikt Jaffna) zurückgekehrt. Im März (…) sei sein Vater festgenommen worden und gelte seither als verschwunden; er (Beschwerdeführer) sei in ein Armee Camp verschleppt und dort während zwei Tagen sexuell miss- braucht worden. Mit Unterstützung seiner Mutter, die Sri Lanka bereits im Jahr (…) verlassen habe, habe er danach bei einer Bekannten in B._______ wohnen können. Im Jahr 2016 sei er erstmals aus Sri Lanka ausgereist, nach einem erfolglosen Versuch, seiner Mutter via Dubai und Portugal in die Schweiz zu folgen, aber wieder nach Sri Lanka zurückge- kehrt. Er habe danach von 2016 bis 2019 in einem Tempel gelebt, wo er sich mit R. (C._______) und drei weiteren Freunden angefreundet habe. Sie seien fortan eine Gruppe von fünf Freunden gewesen. Ein Onkel von R., (S.), sei ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, der den Wiederaufbau der LTTE finanziell unterstützt und den Freunden, so auch ihm (dem Beschwerdeführer), über R. Aufgaben zugeteilt habe. Dabei sei das Ziel der Kampf gegen die sri-lankische Re- gierung gewesen, wofür ihnen von Waffen bis Gold alles Nötige zur Verfü- gung gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei Aktivitäten durchgeführt wie Kriegsgeschädigten zu helfen und jeweils im November den Märtyrer-Tag gefeiert. Zudem habe die vorgenannte Gruppe mit Such- geräten den Standort von Waffen und Gold der LTTE geortet und Scans gemacht, die Sachen aber nicht ausgegraben. Im (…) 2019 sei R. von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und dessen elektroni- sche Speichermedien (Handy, Laptop, USB-Stick) seien sichergestellt wor- den, worauf die Gruppe untergetaucht sei. Dadurch sei er (Beschwerde- führer) ebenfalls ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. So seien (…) 2019 vier in zivil gekleidete Armeeangehörige zu ihm gekom- men, um ihn festzunehmen. Dabei habe sich eine tätliche Auseinanderset- zung entwickelt, wobei ihm derart heftig auf den Kopf geschlagen worden

D-5426/2022 Seite 3 sei, dass ihn das Gefühl der Ohnmacht überkommen habe, er über eine Mauer gesprungen, weggerannt und entkommen sei. Er sei zu einer Freun- din seiner Mutter gegangen, wo seine Wunde von einem Arzt genäht wor- den sei. Schliesslich sei er am 7. Januar 2020 aus Sri Lanka ausgereist. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Jaffna über Vavuniya nach Colombo und Senegal nach Gambia gereist bezie- hungsweise sei er von Colombo über Katar und Marokko nach Gambia geflogen, wo er sich ein Jahr und sieben Monate lang aufgehalten habe. Am 4. Juli 2021 sei er ohne jegliche Kontrollen via Senegal nach Frankreich geflogen und von dort in einem Fahrzeug am 7. Juli 2021 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines Geburtsregisterauszugs und seiner Geburtsurkunde (samt beglaubigte Übersetzung) sowie Fotos aus den Jahren 2017 beziehungsweise 2018, drei Videos aus dem Jahr 2019 und vier vom 27. November 2018 (Märtyrertag) ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 13. Au- gust 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit am 26. Oktober 2022 eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 11. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht, welche er auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 verbesserte. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und – unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft – die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neube- urteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zur amtlichen Rechtsbeiständin

D-5426/2022 Seite 4 F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 10. Januar 2023 die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel- lung der rubrizierten Rechtsvertretung zur amtlichen Rechtsbeiständin un- ter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs oder zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf, wobei letzterer fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht am 25. Januar 2023 geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5426/2022 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit des Bürgerkriegs und bis ins Jahr 2016 stellten keine aktuelle Bedrohungslage dar. Alsdann könne in Bezug auf den Ausreisegrund dem Bericht über die Umstände, weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei, nicht geglaubt werden. Gemäss seinen Angaben seien die Be- hörden aufgrund R.s Festnahme im Besitz verschiedener Aufnahmen des der Fünfergruppe und damit des Beschwerdeführers gewesen. Auf den von ihm eingereichten Aufnahmen seien jedoch keinerlei Nachweise irgendwel- cher Aktivitäten ersichtlich, die für die Behörden von Interesse sein könn- ten. So sei die Begehung des Märtyrertages im Jahr 2018, mit welchem das entsprechende Foto datiert sei, noch nicht verboten gewesen, das Bild mit der hochgehaltenen LTTE-Fahne sei im Inneren eines Hauses oder ei- ner Wohnung aufgenommen worden und auf den eingereichten Videose- quenzen seien im Freien an einem Computersystem arbeitende Personen und der Beschwerdeführer zu sehen, wie er eine Verletzung an seinem Arm bandagiere, welche er sich gemäss eigenen Angaben selbst zugefügt habe. Daraus vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Weiteren seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Angriff durch vier mutmassliche Militärangehörige nicht glaubhaft. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Flucht habe gelin- gen können, nachdem er zwar zwei Angreifer auf den Boden gestossen habe, aber von der dritten Person mit einem Stock so fest auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er eine Platzwunde erlitten und ihm deswe- gen schwindlig geworden sei, zumal die beiden Angreifer unversehrt ge- blieben seien. Nachdem es sich bei den Angreifern um Militärangehörige eines in der gleichen Ortschaft befindlichen Militärcamps gehandelt habe, vermöge die Erklärung, sie hätten ihn mangels Kenntnissen der örtlichen Begebenheiten nicht ergreifen können, nicht zu überzeugen. Im Weiteren

D-5426/2022 Seite 6 sei es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer als Ziel der Organisa- tion das Wiederaufleben der LTTE und damit den bewaffneten Kampf ge- gen die von den Singhalesen gebildete sri-lankische Regierung angebe, gleichzeitig aber weder wisse, wie man eine Waffe benutze, noch eine Aus- bildung dafür angestrebt habe, da er keine Notwendigkeit darin gesehen habe, Menschen – ob Singhalesen oder Tamilen – umzubringen. Vielmehr sei die angegebene Hilfe für Kriegsgeschädigte und das Feiern des Märty- rer-Tages passend. Hätte das Ziel der Gruppe tatsächlich im Aufbau einer Widerstandsorganisation bestanden, wäre die Teilnahme an einer öffentli- chen Feierlichkeit grobfahrlässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei bis am 7. Januar 2020 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach seiner ersten Rückkehr im Jahr 2016 (sie- ben Jahre nach Kriegsende) drei weitere Jahre in seinem Heimatstaat ge- lebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer (erneuten) Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Den Akten seien in Berücksich- tigung der aktuellen politischen Ausgangslage keine Hinweise auf eine re- levante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe die geschichtliche Bedeutung der Begehung des Märtyrer-Tages in Sri Lanka zu wenig ge- wichtet. Die Teilnahme sei für LTTE-Mitglieder und Sympathisanten integ- raler Bestandteil ihrer Identität und schon immer mit dem Risiko der Verfol- gung einhergegangen. Gerade weil die Fünfergruppe eine neue Wider- standsorganisation als LTTE habe aufbauen wollen, sei die Teilnahme an den Feierlichkeiten nicht grobfahrlässig und damit unglaubhaft, sondern derart wichtig gewesen, dass sie nicht darauf habe verzichten können. Als- dann sei die konkrete Gefährdung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden, welche auf der Verhaftung von R. und den dabei beschlagnahmten elektronischen Speichermedien basiere, glaub- haft. Die Tätigkeiten auf den Aufnahmen und Fotos seien nicht nieder- schwellig. So sei die rote LTTE-Flagge gemäss Wikipedia verboten und die Datierung des Fotos betreffend Begehung des Gedenktages mit dem Jahr 2018 sei unwesentlich, da allein die Existenz der Aufnahme die Überzeu- gungen und die politische Ausrichtung des Beschwerdeführers gegen die sri-lankische Regierung beweise. Selbst wenn die Aufnahme der Flagge im Innenbereich gemacht worden sei, spreche sie nicht gegen eine Verfol- gung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitsbehör- den, weil mit der Beschlagnahmung der Aufnahmen genügend Kenntnisse über ihn als aktiven LTTE-Sympathisanten vorhanden seien. Die Videoauf- nahmen müssten zudem im konkreten Zusammenhang mit der politischen

D-5426/2022 Seite 7 Lage in Sri Lanka, der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Fünfergruppe gewürdigt werden, weshalb ihre Beschlagnahmung per se relevant und der Beschwerdeführer den Behörden damit bekannt sei. Den Sicherheitsbehörden müsse sofort klar gewesen sein, dass auf den Videos Personen zu sehen seien, die elektronische Geräte verstecken und vergra- bene Waffen oder Edelmetalle suchen würden. Im Weiteren stehe in Bezug auf die gelungene Flucht nach dem Angriff der Militärangehörigen ausser Frage, dass Menschen in Todesangst besondere Kraftanstrengungen auf- bringen könnten. Die Vorbringen seien insgesamt glaubhaft. Der Be- schwerdeführer gelte als politischer Aktivist und ihm drohe bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka Verhaftung, Befragung und Folter.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten ver- mögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen ist. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzu- halten: Die Vorinstanz hat die Widersprüchlichkeit der Vorbringen, insbesondere des behaupteten Ziels der Gruppe, nämlich den bewaffneten Kampf gegen die von den Singhalesen gebildete sri-lankische Regierung (A30/24, F112 ff.), und den Angaben des Beschwerdeführers, selbst weder Kenntnis über den Umgang einer Waffe zu haben, noch sich aneignen, noch Menschen umbringen zu wollen (A30/24, F118 ff.), zu Recht erkannt. Das angebliche Ziel der Gruppe der Widerauferstehung der LTTE ist auch deswegen nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer es erst in der ergänzenden An- hörung auf Rückfrage, im zeitlichen Rahmen kurz vor seiner Ausreise (7. Januar 2020) und im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa (2019; A30/24, F83 ff., F111 ff..) erwähnt hat. Vor die- sem Hintergrund ist die geltend gemachte politische Aktivität des Be- schwerdeführers beziehungsweise sind seine Vorbringen in Zweifel zu zie- hen. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, aus der Begehung des Märtyrer-Tages im Jahr 2018, als die Feierlichkeit noch nicht verboten war, auf eine generelle und danach andauernde exponierte politische Aktivität zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen. Aus der blossen Teilnahme an den Feierlichkeiten im Jahr 2018 ist weder ohne Weiteres ein asylrechtlich relevantes politisches Engagement noch eine Fortsetzung dessen nach dem Verbot (2019) abzuleiten. Dem Beschwerdeführer gelingt es alsdann

D-5426/2022 Seite 8 mit Ausführungen zur (politischen) Situation in Sri Lanka nicht, den von der Vorinstanz zutreffend als untaugliche Beweismittel gewürdigten Fotos und Videoaufnahmen einen rechtsgenüglichen Beweiswert zukommen zu las- sen. Es sind auf den Bildern und Videos keine Aktivitäten ersichtlich, die ein asylrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Regierung am Be- schwerdeführer wecken könnten (vgl. dazu auch A30/24, F47 ff.). Blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Erkenntnisse der Sicher- heitsbehörden aus den mutmasslich bei R. beschlagnahmten Medien-spei- chern sind unbehelflich. Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Ferner vermag – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die Verhaf- tung von R., welche er als Grundlage für seine behauptete asylrechtlich relevante Verfolgung nennt, nicht zu überzeugen, nachdem er gemäss ei- genen Angaben keinerlei Kenntnis vom Wohlergehen des Gruppenmit- glieds (R.) seit der Verhaftung hat und auch nichts aus öffentlichen Quellen dazu hervorgeht (A30/24, F58 f.). Es ist somit nicht ohne Weiteres von ei- ner seither andauernden Haft oder einer bestehenden Verfolgung von R. und deswegen auch nicht von einer behauptungsweisen asylrechtlich rele- vanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr handelt es sich dabei um blosse Mutmassungen. Zudem gehen aus seinen Anga- ben keinerlei Anhaltspunkte über eine Verfolgung der anderen Freunde hervor, nachdem er hinsichtlich des mit ihm in Kontakt stehenden Freundes aus der Gruppe, der zwischenzeitlich nach Kanada gereist sei, nichts der- gleichen vorgebracht hat (A30/24, F91). Aufgrund des Gesagten ist allfälli- gen Erwägungen zu den (weiteren) Vorbringen die Grundlage entzogen (beispielsweise Angriff der Militärangehörigen). Hinzukommt, dass die Art und Weise, wie dem Beschwerdeführer angeblich die Flucht vor den Mili- tärangehörigen gelungen sei, nicht glaubhaft gemacht ist. Es kann diesbe- züglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Seite 6) verwiesen werden.

E. 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass – selbst bei unterstellter Glaubhaf- tigkeit – die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdefüh- rers ohnehin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Zu- nächst ist – obwohl seine Mutter bereits im Jahr (…) aus Sri Lanka ausge- reist ist und der Vater seit (…) als verschwunden gilt (A18/13, F40 f.) – kein auf die Eltern zurückgehendes, massgebliches Risiko für den Beschwer- deführer (Reflexverfolgung) zu erkennen. Er ist im Jahr 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt und hat unbehelligt dort gelebt, zumal er bis zum Jahr 2019 von keinen massgeblichen Ereignissen berichtet hat (A18/3, F39). Alsdann ist bei einer Gesamtbetrachtung aus den Vorbringen des

D-5426/2022 Seite 9 Beschwerdeführers nicht zu schliessen, mit seinem Anschluss an die vier Freunde nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er einer Gruppe im Sinne einer Organisation beigetreten. Vielmehr ist darin ein entstandener Kontakt zu einer Gruppe von vier Freunden zu erkennen, weil er alleine war; es ist mithin davon auszugehen, dass die Freundschaft – und nicht etwa ein (politisches) Ziel – im Vordergrund stand (A30/24, F53, F90, F131). Nur über S. und R. hat daraufhin die gemeinsame Unterstützung von beispielsweise Kriegsversehrten begonnen (A30/24, F87). Im Weite- ren lassen die Schilderungen den Schluss zu, es handle sich beim Be- schwerdeführer um einen unbedeutenden Mitläufer ohne relevantes politi- sches Profil. Er scheint auch aus Sicht des Onkels von R. (S.) kein mut- masslich relevanter Unterstützer gewesen zu sein, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, er hätte ihn im Asylverfahren mit Beweismitteln unterstützt (A30/24, F86). Sämtliche politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (beispielsweise Begehung des Märtyrer-Tages, Unterstützung von Kriegs- versehrten, Hochhalten der Flagge) sind als niederschwellig zu erachten und damit als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren.

E. 6.3 Die Beschwerde bringt demnach insgesamt nichts Substantielles vor, das im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz umstossen könnte.

E. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risi- kofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Ver- bindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitä- ten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe

D-5426/2022 Seite 10 tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolg- ten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3). Der Beschwerdeführer vermochte keine zum Zeitpunkt der Ausreise dro- hende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Heimatstaat darzule- gen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem aktuellen Verfolgungsin- teresse auszugehen. Es bestehen weder gemäss den Akten noch den An- gaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte für stark risiko- begründende Faktoren. Andererseits vermögen schwache Risikofaktoren (etwa das Asylverfahren und der Aufenthalt in der Schweiz) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung nicht zu rechtfertigen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tätigkeit vorliegen, son- dern er vielmehr explizit angibt, kein Interesse daran zu haben, mit irgend- welchen Tamilen in Kontakt zu treten und die Sachen hinter sich gelassen habe (A30/24, F93). Im Weiteren ist anzunehmen, dass es bei der angeb- lichen einmaligen Suche nach dem Beschwerdeführer geblieben ist, an- sonsten er aufgrund der Verwandten und Bekannten in Sri Lanka wohl da- von erfahren und entsprechendes vorgebracht hätte, was er nicht getan hat. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei sei- ner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Be- fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri- lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die behördlichen Massnahmen darüber hinausgehen werden. Un- ter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwer- deführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder auf- leben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurück- kehrende tamilische Asylsuchende ist sodann festzuhalten, dass der am

16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an

D-5426/2022 Seite 11 der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wick- remesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Sys- tems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzen- der der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o , abgerufen am 25.6.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist je- denfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, MAREN PETERS, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/inter- national/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abge- rufen am 25.6.2025).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist zwar eine gewisse subjektive Furcht nachvoll- ziehbar, es bestehen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt für die Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-5426/2022 Seite 12 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausfüh- rungen gelingt ihm das nicht.

E. 8.3.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Ins- besondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rahmen des Background Checks konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.2.3).

E. 8.3.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die – wie er- wähnt – über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wären.

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E. 8.3.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdefüh- rer lebte ab dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in der Nordprovinz (Dis- trikt Jaffna, Meesalai Nord). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, so- fern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be- jaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom

16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomi- schen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3). Die zahlreichen Hinweise auf öf- fentliche Quellen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen (Be- schwerde, S. 5 ff.).

E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer ist noch jung, besuchte zehn Jahre die Schule und war in Sri Lanka beruflich tätig (Landwirtschaft, Malerarbeiten, Kurier- dienst). Er war in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wo- bei er zusätzlich von anderen Personen – beispielsweise von einer Tante

– unterstützt wurde, was auf ein intaktes Beziehungsnetz schliessen lässt (A18/13, F17f., F23 f; A30/24, F15 f., F32 ff., F 37). Es ist davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr nötigenfalls erneut auf deren Unterstüt- zung zählen kann. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon

D-5426/2022 Seite 15 auszugehen, er würde bei der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzi- elle Notlage geraten. Aus den zahlreichen Hinweisen des Beschwerdefüh- rers auf öffentliche Quellen (beispielsweise: Schweizerische Flüchtlings- hilfe, Amnesty International) kann er mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 8.4.5 Sri Lanka verfügt auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grund- sätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, wel- ches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewähr- leisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 9.3.5). Auch wenn in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (mehr) vorgebracht werden, ist dennoch in Berücksichtigung der Akten da- rauf hinzuweisen, dass im Ergebnis kein Grund zur Annahme besteht, es liege eine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als un- zumutbar erscheinen lassen würde.

E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde im Sinne der Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2023 nicht nachgewie- sen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – und damit auch die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zur amtlichen Rechtsbeiständin – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvor- schuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5426/2022 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 5. August 2021 sowie am 26. Januar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Infolge des Bürgerkrieges habe er in einem Flüchtlingslager gelebt und sei Ende des Jahres 2010 in sein Dorf (Kilinochchi, Distrikt Jaffna) zurückgekehrt. Im März (...) sei sein Vater festgenommen worden und gelte seither als verschwunden; er (Beschwerdeführer) sei in ein Armee Camp verschleppt und dort während zwei Tagen sexuell missbraucht worden. Mit Unterstützung seiner Mutter, die Sri Lanka bereits im Jahr (...) verlassen habe, habe er danach bei einer Bekannten in B._______ wohnen können. Im Jahr 2016 sei er erstmals aus Sri Lanka ausgereist, nach einem erfolglosen Versuch, seiner Mutter via Dubai und Portugal in die Schweiz zu folgen, aber wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe danach von 2016 bis 2019 in einem Tempel gelebt, wo er sich mit R. (C._______) und drei weiteren Freunden angefreundet habe. Sie seien fortan eine Gruppe von fünf Freunden gewesen. Ein Onkel von R., (S.), sei ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, der den Wiederaufbau der LTTE finanziell unterstützt und den Freunden, so auch ihm (dem Beschwerdeführer), über R. Aufgaben zugeteilt habe. Dabei sei das Ziel der Kampf gegen die sri-lankische Regierung gewesen, wofür ihnen von Waffen bis Gold alles Nötige zur Verfügung gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei Aktivitäten durchgeführt wie Kriegsgeschädigten zu helfen und jeweils im November den Märtyrer-Tag gefeiert. Zudem habe die vorgenannte Gruppe mit Suchgeräten den Standort von Waffen und Gold der LTTE geortet und Scans gemacht, die Sachen aber nicht ausgegraben. Im (...) 2019 sei R. von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und dessen elektronische Speichermedien (Handy, Laptop, USB-Stick) seien sichergestellt worden, worauf die Gruppe untergetaucht sei. Dadurch sei er (Beschwerdeführer) ebenfalls ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. So seien (...) 2019 vier in zivil gekleidete Armeeangehörige zu ihm gekommen, um ihn festzunehmen. Dabei habe sich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelt, wobei ihm derart heftig auf den Kopf geschlagen worden sei, dass ihn das Gefühl der Ohnmacht überkommen habe, er über eine Mauer gesprungen, weggerannt und entkommen sei. Er sei zu einer Freundin seiner Mutter gegangen, wo seine Wunde von einem Arzt genäht worden sei. Schliesslich sei er am 7. Januar 2020 aus Sri Lanka ausgereist. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Jaffna über Vavuniya nach Colombo und Senegal nach Gambia gereist beziehungsweise sei er von Colombo über Katar und Marokko nach Gambia geflogen, wo er sich ein Jahr und sieben Monate lang aufgehalten habe. Am 4. Juli 2021 sei er ohne jegliche Kontrollen via Senegal nach Frankreich geflogen und von dort in einem Fahrzeug am 7. Juli 2021 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines Geburtsregisterauszugs und seiner Geburtsurkunde (samt beglaubigte Übersetzung) sowie Fotos aus den Jahren 2017 beziehungsweise 2018, drei Videos aus dem Jahr 2019 und vier vom 27. November 2018 (Märtyrertag) ein. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 13. August 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit am 26. Oktober 2022 eröffneter Verfügung vom 11. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 11. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche er auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 verbesserte. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und - unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zur amtlichen Rechtsbeiständin F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 10. Januar 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zur amtlichen Rechtsbeiständin unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs oder zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf, wobei letzterer fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht am 25. Januar 2023 geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit des Bürgerkriegs und bis ins Jahr 2016 stellten keine aktuelle Bedrohungslage dar. Alsdann könne in Bezug auf den Ausreisegrund dem Bericht über die Umstände, weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei, nicht geglaubt werden. Gemäss seinen Angaben seien die Behörden aufgrund R.s Festnahme im Besitz verschiedener Aufnahmen des der Fünfergruppe und damit des Beschwerdeführers gewesen. Auf den von ihm eingereichten Aufnahmen seien jedoch keinerlei Nachweise irgendwelcher Aktivitäten ersichtlich, die für die Behörden von Interesse sein könnten. So sei die Begehung des Märtyrertages im Jahr 2018, mit welchem das entsprechende Foto datiert sei, noch nicht verboten gewesen, das Bild mit der hochgehaltenen LTTE-Fahne sei im Inneren eines Hauses oder einer Wohnung aufgenommen worden und auf den eingereichten Videosequenzen seien im Freien an einem Computersystem arbeitende Personen und der Beschwerdeführer zu sehen, wie er eine Verletzung an seinem Arm bandagiere, welche er sich gemäss eigenen Angaben selbst zugefügt habe. Daraus vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Weiteren seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Angriff durch vier mutmassliche Militärangehörige nicht glaubhaft. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Flucht habe gelingen können, nachdem er zwar zwei Angreifer auf den Boden gestossen habe, aber von der dritten Person mit einem Stock so fest auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er eine Platzwunde erlitten und ihm deswegen schwindlig geworden sei, zumal die beiden Angreifer unversehrt geblieben seien. Nachdem es sich bei den Angreifern um Militärangehörige eines in der gleichen Ortschaft befindlichen Militärcamps gehandelt habe, vermöge die Erklärung, sie hätten ihn mangels Kenntnissen der örtlichen Begebenheiten nicht ergreifen können, nicht zu überzeugen. Im Weiteren sei es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer als Ziel der Organisation das Wiederaufleben der LTTE und damit den bewaffneten Kampf gegen die von den Singhalesen gebildete sri-lankische Regierung angebe, gleichzeitig aber weder wisse, wie man eine Waffe benutze, noch eine Ausbildung dafür angestrebt habe, da er keine Notwendigkeit darin gesehen habe, Menschen - ob Singhalesen oder Tamilen - umzubringen. Vielmehr sei die angegebene Hilfe für Kriegsgeschädigte und das Feiern des Märtyrer-Tages passend. Hätte das Ziel der Gruppe tatsächlich im Aufbau einer Widerstandsorganisation bestanden, wäre die Teilnahme an einer öffentlichen Feierlichkeit grobfahrlässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei bis am 7. Januar 2020 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach seiner ersten Rückkehr im Jahr 2016 (sieben Jahre nach Kriegsende) drei weitere Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer (erneuten) Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Den Akten seien in Berücksichtigung der aktuellen politischen Ausgangslage keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe die geschichtliche Bedeutung der Begehung des Märtyrer-Tages in Sri Lanka zu wenig gewichtet. Die Teilnahme sei für LTTE-Mitglieder und Sympathisanten integraler Bestandteil ihrer Identität und schon immer mit dem Risiko der Verfolgung einhergegangen. Gerade weil die Fünfergruppe eine neue Widerstandsorganisation als LTTE habe aufbauen wollen, sei die Teilnahme an den Feierlichkeiten nicht grobfahrlässig und damit unglaubhaft, sondern derart wichtig gewesen, dass sie nicht darauf habe verzichten können. Alsdann sei die konkrete Gefährdung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden, welche auf der Verhaftung von R. und den dabei beschlagnahmten elektronischen Speichermedien basiere, glaubhaft. Die Tätigkeiten auf den Aufnahmen und Fotos seien nicht niederschwellig. So sei die rote LTTE-Flagge gemäss Wikipedia verboten und die Datierung des Fotos betreffend Begehung des Gedenktages mit dem Jahr 2018 sei unwesentlich, da allein die Existenz der Aufnahme die Überzeugungen und die politische Ausrichtung des Beschwerdeführers gegen die sri-lankische Regierung beweise. Selbst wenn die Aufnahme der Flagge im Innenbereich gemacht worden sei, spreche sie nicht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, weil mit der Beschlagnahmung der Aufnahmen genügend Kenntnisse über ihn als aktiven LTTE-Sympathisanten vorhanden seien. Die Videoaufnahmen müssten zudem im konkreten Zusammenhang mit der politischen Lage in Sri Lanka, der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Fünfergruppe gewürdigt werden, weshalb ihre Beschlagnahmung per se relevant und der Beschwerdeführer den Behörden damit bekannt sei. Den Sicherheitsbehörden müsse sofort klar gewesen sein, dass auf den Videos Personen zu sehen seien, die elektronische Geräte verstecken und vergrabene Waffen oder Edelmetalle suchen würden. Im Weiteren stehe in Bezug auf die gelungene Flucht nach dem Angriff der Militärangehörigen ausser Frage, dass Menschen in Todesangst besondere Kraftanstrengungen aufbringen könnten. Die Vorbringen seien insgesamt glaubhaft. Der Beschwerdeführer gelte als politischer Aktivist und ihm drohe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung, Befragung und Folter. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzuhalten: Die Vorinstanz hat die Widersprüchlichkeit der Vorbringen, insbesondere des behaupteten Ziels der Gruppe, nämlich den bewaffneten Kampf gegen die von den Singhalesen gebildete sri-lankische Regierung (A30/24, F112 ff.), und den Angaben des Beschwerdeführers, selbst weder Kenntnis über den Umgang einer Waffe zu haben, noch sich aneignen, noch Menschen umbringen zu wollen (A30/24, F118 ff.), zu Recht erkannt. Das angebliche Ziel der Gruppe der Widerauferstehung der LTTE ist auch deswegen nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer es erst in der ergänzenden Anhörung auf Rückfrage, im zeitlichen Rahmen kurz vor seiner Ausreise (7. Januar 2020) und im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa (2019; A30/24, F83 ff., F111 ff..) erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund ist die geltend gemachte politische Aktivität des Beschwerdeführers beziehungsweise sind seine Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, aus der Begehung des Märtyrer-Tages im Jahr 2018, als die Feierlichkeit noch nicht verboten war, auf eine generelle und danach andauernde exponierte politische Aktivität zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen. Aus der blossen Teilnahme an den Feierlichkeiten im Jahr 2018 ist weder ohne Weiteres ein asylrechtlich relevantes politisches Engagement noch eine Fortsetzung dessen nach dem Verbot (2019) abzuleiten. Dem Beschwerdeführer gelingt es alsdann mit Ausführungen zur (politischen) Situation in Sri Lanka nicht, den von der Vorinstanz zutreffend als untaugliche Beweismittel gewürdigten Fotos und Videoaufnahmen einen rechtsgenüglichen Beweiswert zukommen zu lassen. Es sind auf den Bildern und Videos keine Aktivitäten ersichtlich, die ein asylrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Regierung am Beschwerdeführer wecken könnten (vgl. dazu auch A30/24, F47 ff.). Blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden aus den mutmasslich bei R. beschlagnahmten Medien-speichern sind unbehelflich. Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Ferner vermag - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Verhaftung von R., welche er als Grundlage für seine behauptete asylrechtlich relevante Verfolgung nennt, nicht zu überzeugen, nachdem er gemäss eigenen Angaben keinerlei Kenntnis vom Wohlergehen des Gruppenmitglieds (R.) seit der Verhaftung hat und auch nichts aus öffentlichen Quellen dazu hervorgeht (A30/24, F58 f.). Es ist somit nicht ohne Weiteres von einer seither andauernden Haft oder einer bestehenden Verfolgung von R. und deswegen auch nicht von einer behauptungsweisen asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr handelt es sich dabei um blosse Mutmassungen. Zudem gehen aus seinen Angaben keinerlei Anhaltspunkte über eine Verfolgung der anderen Freunde hervor, nachdem er hinsichtlich des mit ihm in Kontakt stehenden Freundes aus der Gruppe, der zwischenzeitlich nach Kanada gereist sei, nichts dergleichen vorgebracht hat (A30/24, F91). Aufgrund des Gesagten ist allfälligen Erwägungen zu den (weiteren) Vorbringen die Grundlage entzogen (beispielsweise Angriff der Militärangehörigen). Hinzukommt, dass die Art und Weise, wie dem Beschwerdeführer angeblich die Flucht vor den Militärangehörigen gelungen sei, nicht glaubhaft gemacht ist. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Seite 6) verwiesen werden. 6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit - die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers ohnehin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Zunächst ist - obwohl seine Mutter bereits im Jahr (...) aus Sri Lanka ausgereist ist und der Vater seit (...) als verschwunden gilt (A18/13, F40 f.) - kein auf die Eltern zurückgehendes, massgebliches Risiko für den Beschwerdeführer (Reflexverfolgung) zu erkennen. Er ist im Jahr 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt und hat unbehelligt dort gelebt, zumal er bis zum Jahr 2019 von keinen massgeblichen Ereignissen berichtet hat (A18/3, F39). Alsdann ist bei einer Gesamtbetrachtung aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, mit seinem Anschluss an die vier Freunde nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er einer Gruppe im Sinne einer Organisation beigetreten. Vielmehr ist darin ein entstandener Kontakt zu einer Gruppe von vier Freunden zu erkennen, weil er alleine war; es ist mithin davon auszugehen, dass die Freundschaft - und nicht etwa ein (politisches) Ziel - im Vordergrund stand (A30/24, F53, F90, F131). Nur über S. und R. hat daraufhin die gemeinsame Unterstützung von beispielsweise Kriegsversehrten begonnen (A30/24, F87). Im Weiteren lassen die Schilderungen den Schluss zu, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbedeutenden Mitläufer ohne relevantes politisches Profil. Er scheint auch aus Sicht des Onkels von R. (S.) kein mutmasslich relevanter Unterstützer gewesen zu sein, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, er hätte ihn im Asylverfahren mit Beweismitteln unterstützt (A30/24, F86). Sämtliche politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (beispielsweise Begehung des Märtyrer-Tages, Unterstützung von Kriegsversehrten, Hochhalten der Flagge) sind als niederschwellig zu erachten und damit als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren. 6.3 Die Beschwerde bringt demnach insgesamt nichts Substantielles vor, das im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz umstossen könnte. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. E. 8.3). Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Urteil D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3). Der Beschwerdeführer vermochte keine zum Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Heimatstaat darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse auszugehen. Es bestehen weder gemäss den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte für stark risikobegründende Faktoren. Andererseits vermögen schwache Risikofaktoren (etwa das Asylverfahren und der Aufenthalt in der Schweiz) die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung nicht zu rechtfertigen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine exilpolitische Tätigkeit vorliegen, sondern er vielmehr explizit angibt, kein Interesse daran zu haben, mit irgendwelchen Tamilen in Kontakt zu treten und die Sachen hinter sich gelassen habe (A30/24, F93). Im Weiteren ist anzunehmen, dass es bei der angeblichen einmaligen Suche nach dem Beschwerdeführer geblieben ist, ansonsten er aufgrund der Verwandten und Bekannten in Sri Lanka wohl davon erfahren und entsprechendes vorgebracht hätte, was er nicht getan hat. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die behördlichen Massnahmen darüber hinausgehen werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist sodann festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o , abgerufen am 25.6.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, Maren Peters, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 25.6.2025). 6.5 Nach dem Gesagten ist zwar eine gewisse subjektive Furcht nachvollziehbar, es bestehen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt für die Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 8.3.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rahmen des Background Checks konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. BVGer Urteil E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.2.3). 8.3.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die - wie erwähnt - über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wären. 8.3.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer lebte ab dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in der Nordprovinz (Distrikt Jaffna, Meesalai Nord). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3). Die zahlreichen Hinweise auf öffentliche Quellen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen (Beschwerde, S. 5 ff.). 8.4.4 Der Beschwerdeführer ist noch jung, besuchte zehn Jahre die Schule und war in Sri Lanka beruflich tätig (Landwirtschaft, Malerarbeiten, Kurierdienst). Er war in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wobei er zusätzlich von anderen Personen - beispielsweise von einer Tante - unterstützt wurde, was auf ein intaktes Beziehungsnetz schliessen lässt (A18/13, F17f., F23 f; A30/24, F15 f., F32 ff., F 37). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nötigenfalls erneut auf deren Unterstützung zählen kann. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, er würde bei der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Aus den zahlreichen Hinweisen des Beschwerdeführers auf öffentliche Quellen (beispielsweise: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Amnesty International) kann er mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.4.5 Sri Lanka verfügt auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 9.3.5). Auch wenn in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (mehr) vorgebracht werden, ist dennoch in Berücksichtigung der Akten darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis kein Grund zur Annahme besteht, es liege eine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde im Sinne der Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2023 nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - und damit auch die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zur amtlichen Rechtsbeiständin - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser Versand: