Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens, suchte am 7. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte er zu seiner Person und zu den Gründen für sein Asyl- gesuch im Wesentlichen vor, er habe infolge des Bürgerkrieges in einem Flüchtlingslager gelebt und sei Ende des Jahres 2010 in sein Dorf zurück- gekehrt. Im März (…) sei sein Vater festgenommen worden und gelte seit- her als verschwunden. Er (der Gesuchsteller) sei in ein Armee Camp ver- schleppt und dort während zwei Tagen sexuell missbraucht worden. Mit Unterstützung seiner Mutter, die Sri Lanka bereits im Jahr (…) verlassen habe, habe er danach bei einer Bekannten in B._______ wohnen können. Im Jahr 2016 sei er erstmals aus Sri Lanka ausgereist, nach einem erfolg- losen Versuch, seiner Mutter via Dubai und Portugal in die Schweiz zu fol- gen, aber wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe danach von 2016 bis 2019 in einem Tempel gelebt, wo er sich mit C._______ und drei weite- ren Personen angefreundet habe. Sie seien fortan eine Gruppe von fünf Freunden gewesen. Ein Onkel von C._______, D._______, sei ein ehema- liger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, der den Wiederaufbau der LTTE finanziell unterstützt und den Freunden, so auch ihm (dem Gesuchsteller), über C._______ Aufgaben zugeteilt habe. Dabei sei das Ziel der Kampf gegen die sri-lankische Regierung gewesen, wofür ihnen von Waffen bis Gold alles Nötige zur Verfügung gestanden habe. Er habe dabei Aktivitäten durchgeführt wie Kriegsgeschädigten zu helfen und jeweils im November den Märtyrer-Tag gefeiert. Zudem habe die vorgenannte Gruppe mit Suchgeräten den Standort von Waffen und Gold der LTTE geortet und Scans gemacht, die Sachen aber nicht ausge- graben. Im (…) 2019 sei C._______ von den sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden festgenommen und dessen elektronische Speichermedien (Handy, Laptop, USB-Stick) seien sichergestellt worden, worauf die Gruppe unter- getaucht sei. Dadurch sei er (der Gesuchsteller) ebenfalls ins Visier der sri- lankischen Sicherheitsbehörden geraten. So seien (…) 2019 vier in zivil gekleidete Armeeangehörige zu ihm gekommen, um ihn festzunehmen. Dabei habe sich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelt, wobei ihm derart heftig auf den Kopf geschlagen worden sei, dass ihn das Gefühl der Ohnmacht überkommen habe, er über eine Mauer gesprungen, wegge- rannt und entkommen sei. Er sei zu einer Freundin seiner Mutter gegan-
D-7305/2025 Seite 3 gen, wo seine Wunde von einem Arzt genäht worden sei. Schliesslich sei er am 7. Januar 2020 aus Sri Lanka ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 stellte das SEM fest, der Gesuch- steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juli 2021 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 25. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5426/2022 vom
30. Juli 2025 ab. Es qualifizierte die vom Gesuchsteller vorgebrachte Ver- folgung und Bedrohung als nicht glaubhaft und – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant (vgl. a.a.O. E. 6). B. B.a Am 17. September 2025 liess der Gesuchsteller beim SEM eine als «Erneutes Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin einreichen. In dieser wurde beantragt, es sei auf das Asylgesuch des Gesuchstellers einzutreten (Rechtsbegeh- ren 1), es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu ge- währen (Rechtsbegehren 4). Sodann wurde beantragt, das vorliegende Gesuch sei als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu behandeln, falls es nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG be- handelt werden sollte (Rechtsbegehren 5). Falls es weder als Asylgesuch noch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden sollte, sei das vorlie- gende Gesuch als Revision (recte: Revisionsgesuch) im Sinne von Art. 123 BGG (ehemals Art. 66 ff. VwVG) zu behandeln und es sei unverzüglich ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Rechtsbegehren 6). Es seien die Akten des Amts (…), des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts bei- zuziehen (Rechtsbegehren 7) und der Gesuchsteller sei von den Verfah- renskosten zu befreien (Rechtsbegehren 8). B.b Der Eingabe lagen – nebst einer Vollmacht – folgende Beilagen bei: - Foto von Januar 2019 (nachfolgend: Foto 1); - 2 Fotos, angeblich aufgenommen am (…) 2019 (nachfolgend: Fotos 2 und 3); - Zeitungsseite vom 10. August 2025 (mit deutscher Übersetzung); - Betreibungsregisterauszug vom 12. September 2025; - Arbeitsvertrag der (…) vom 7. August 2023; - Arbeitsvertrag der (…) vom 5. Mai 2022;
D-7305/2025 Seite 4 - Arbeitszeugnis der (…) vom 5. September 2025; - Schreiben des (…) vom 28. August 2025; - Mietzinsrechnung für Oktober 2024; - Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 10. September 2025; - Zwei Lohnabrechnungen der Mutter des Gesuchstellers für Juli 2025; - Referenzschreiben von E._______ (undatiert); - Schweizer Aufenthaltstitel der Mutter des Gesuchstellers; - Lohnabrechnung des Gesuchstellers für August 2025; Gleichzeitig wurde die Einreichung zweier Videos, wovon eines aus dem Jahre 2024 stamme, in Aussicht gestellt. C. Das SEM überwies die Eingabe vom 17. September 2025 mit Schreiben vom 23. September 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundes- verwaltungsgericht. Es führte aus, die Begehren würden teilweise auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts (Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens) abzielen, mit dem sich das Bundes- verwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Revisions- rechtlich ergebe sich, dass nur das Gericht selber Sachverhalte einer Neu- beurteilung unterziehen dürfe, die durch ein materielles Urteil in Rechts- kraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmässig um Revisions- gründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungs- gericht liege. Der Zeitungsartikel sei zwar nach dem Urteil vom 30. Juli 2025 entstanden, jedoch solle er nachweisen, dass der sri-lankische Staat den Gesuchsteller immer noch verfolge. Die Würdigung der Berichte über die gute Integration hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung sei hingegen vom SEM gegebenenfalls im Anschluss an das Re- visionsverfahren im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Es bleibe dem Gesuchsteller unbenommen, Beweismittel, die einer Revision nicht zugänglich seien, nach Abschluss des Revisionsver- fahrens dem SEM zur Prüfung vorzulegen. D. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte fest, die mit Verfü- gung des SEM vom 11. Oktober 2022 rechtskräftig verfügte Wegweisung sei vollstreckbar. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum
13. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– einzuzahlen, an- sonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
D-7305/2025 Seite 5 E. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Okto- ber 2025 einen USB-Stick mit vier Videos (nachfolgend: Videos 1–4), die im Jahre 2024 (vgl. Bst. B.b) beziehungsweise am 9. August 2025, 10. Au- gust 2025 und 13. August 2025 entstanden seien, sowie entsprechende Screenshots einreichen. Diese Videos würden zeigen, dass die Gefahr und die Bedrohung für Personen in Sri Lanka, welche die LTTE unterstützen beziehungsweise unterstützt hätten, sehr real und aktuell sei. Es wäre auch aus diesem Grund für den Gesuchsteller äusserst gefährlich und unzumut- bar, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsste. F. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss am 10. Oktober 2025.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
D-7305/2025 Seite 6 geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 2 Das SEM stellt sich in seinem Schreiben vom 23. September 2025 zu Recht auf den Standpunkt, dass es sich bei der Eingabe vom 17. Septem- ber 2025 hauptsächlich um ein Revisionsgesuch handelt, mit dem aufzu- zeigen versucht wird, weshalb das Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen sei.
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3.2 In der Eingabe vom 17. September 2025 wird das Vorliegen des Revi- sionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Be- weismittel) geltend gemacht. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Ta- gen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5426/2022 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehal- ten wurde. Das Revisionsgesuch enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).
E. 3.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legiti- miert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten N (…) und die Akten des Beschwerdeverfah- rens D-5426/2022 wurden von Amtes wegen beigezogen. Ein Beizug der kantonalen Akten erübrigt sich angesichts der sich im vor- liegenden Revisionsverfahren stellenden Fragen, weshalb der entspre- chende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
D-7305/2025 Seite 7 gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, Bern 2020, Rz 3914). Tatsachen und Beweismittel, welche die Par- tei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwer- de-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisions- gründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 8). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzu- machen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8–12).
E. 5.2 Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, das heisst erst nach Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sol- len, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungs- gericht entgegengenommen und geprüft werden. Das Gericht hat diese Rechtsprechung präzisiert, indem neu vorgebrachte vorbestehende Tatsa- chen einen Revisionsgrund darstellen, auch wenn diese durch ein nach- träglich entstandenes Beweismittel belegt werden (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3).
E. 6.1 In der Eingabe vom 17. September 2025 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei Mitglied einer Gruppe von fünf Personen gewesen, wel- che die LTTE unterstützt hätten. Es habe viele weitere solcher Gruppen gegeben, die geografisch nach «Bezirken»/«Regionen» aufgeteilt bezie- hungsweise organisiert gewesen seien. Ein Kollege des Gesuchstellers, F._______, habe einer weiteren solchen Gruppe angehört. Im Jahre 2024 sei er von der Armee auf den Mund geschlagen worden und habe sich er- hebliche Verletzungen zugezogen. Die Armee habe versucht, ihn zu töten. Das Video 1 aus dem Jahre 2024 zeige die Verletzungen und belege, dass Kollegen, die dieselbe Funktion gehabt beziehungsweise genau dasselbe gemacht hätten wie der Gesuchsteller und lediglich einer anderen
D-7305/2025 Seite 8 (regionalen) Gruppe angehört hätten, von der Armee aufgesucht und ge- schlagen worden seien. Entgegen der Ausführungen im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 (Seite 8) würden «an- dere Freunde» sehr wohl verfolgt. F._______ sei der Armee entkommen und in ein anderes Land geflüchtet. Der Gesuchsteller wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Das neu eingereichte Foto 1 vom Januar 2019 zeige den Gesuchsteller mit Mitgliedern der Gruppierung, der er angehört habe. Auch sei der vorer- wähnte F._______ auf dem Foto zu sehen. Die anderen beiden Fotos 2 und 3 seien am Märtyrer-Tag am (…) 2019 aufgenommen worden. Auf dem Foto 2 sei F._______ zu sehen. Auf dem Foto 3 sei eine Gruppe von fünf Männern, darunter der Gesuchsteller, abgebildet. Der Gesuchsteller habe somit am Märtyrer-Tag vom (…) 2019 teilgenommen, als dieser bereits ver- boten gewesen sei, was für ihn nicht ungefährlich gewesen sei. Vermu- tungsweise sei die Armee aufgrund der Teilnahme an diesem Anlass auf den Gesuchsteller aufmerksam geworden (vgl. a.a.O. S. 5).
E. 6.2 In der genannten Eingabe wird weiter ausgeführt, der Gesuchsteller habe die Fotos und das Video 1 erst vor kurzer Zeit von Freunden erhalten. Er habe sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen können (vgl. a.a.O. S. 5). Es wird jedoch mit keinem Wort dar- gelegt, wie der Gesuchsteller erfahren habe, dass seinem Kollegen F._______ im Jahre 2024 von der Armee auf den Mund geschlagen wor- den sei, und wie er in den Besitz der – angeblich – in den Jahren 2019 und 2024 entstandenen Beweismittel (Fotos 1–3 und Video 1) gekommen be- ziehungsweise weshalb ihm eine frühere Beibringung nicht möglich gewe- sen sei. Die Ausführungen im Revisionsgesuch vermögen mit Verweis auf die erwähnte restriktive Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 5.1). Demnach sind die eingereichten Fotos 1 bis 3 und das Video 1 verspätet vorgebracht worden und bilden keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 6.3 Lediglich am Rande ist hinsichtlich des angeblich am (…) 2019 aufge- nommenen Fotos 3, auf dem fünf Personen abgebildet sind, festzuhalten, dass ein annähernd identisches Foto bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2022 eingereicht und dazu ausgeführt wurde, das Foto stamme aus dem Jahre 2018 (vgl. SEM-act. […]-30/24 F77; Beweismittel ID-005). Es ist mit- hin revisionsrechtlich nicht neu, da es bereits dem Urteil D-5426/2022 vom
D-7305/2025 Seite 9
30. Juli 2025 zugrunde lag und in diesem gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.1).
E. 7 Die Zeitungsseite vom 10. August 2025 sowie die mit der Eingabe vom
3. Oktober 2025 eingereichten Videos 2 bis 4 von August 2025, welche be- legen sollen, dass die Gefahr und die Bedrohung für Personen in Sri Lanka, welche die LTTE unterstützen beziehungsweise unterstützt hätten, aktuell und sehr real sei und sich seit August 2025 noch verstärkt habe (vgl. auch Eingabe vom 17. September 2025 S. 6 f.), können nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden, da es sich dabei um Tatsachen, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 ver- wirklicht haben sollen, beziehungsweise um nach dem Urteil entstandene Beweismittel handelt (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Sie wären jedoch mit Verweis auf BVGE 2013/22 selbst dann von der Revision aus- geschlossen, wenn sie dazu dienen sollten, die im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. E. 5.2 vorstehend).
E. 8.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
E. 8.2 In der Eingabe vom 17. September 2025 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe am Märtyrer-Tag 2019 teilgenommen, was durch das Foto 3 belegt sei, und sei vermutlich deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (vgl. a.a.O. S. 5). Dieses Vorbringen ist mit Verweis auf die Erwägung 6.3 als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 8.3 Dem eingereichten Video 1 ist sodann nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen die Verletzungen des gefilmten Mannes ent- standen sind. Im Übrigen ist – selbst bei Wahrunterstellung – allein durch den Umstand, dass ein Kollege des Gesuchstellers, der einer anderen
D-7305/2025 Seite 10 Gruppierung angehört habe, von Armeeangehörigen geschlagen worden sei, nicht schlüssig nachgewiesen, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugs- hindernis besteht.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch vom
17. September 2025 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).
E. 10 Die Videos 2 bis 4 von August 2025 und die Zeitungsseite vom 10. August 2025, welchen belegen sollen, dass die Gefahr und die Bedrohung für Per- sonen in Sri Lanka, welche die LTTE unterstützen beziehungsweise unter- stützt hätten, aktuell und sehr real sei und sich seit August 2025 noch ver- stärkt habe, sowie die Dokumente zur Integration des Gesuchstellers in der Schweiz, welche (grösstenteils) nach dem Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 entstanden sind, sind zusammen mit den Eingaben vom 17. Septem- ber 2025 und 3. Oktober 2025 zur gutscheinenden Beurteilung an das SEM zu überweisen.
E. 11 Bereits in der Zwischenverfügung vom 26. September 2025 wurde erwo- gen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG nicht gegeben seien. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, Rechtsbegehren 8) beziehungsweise um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ist demzufolge abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-7305/2025 Seite 11 [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)
D-7305/2025 Seite 12
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Eingaben vom 17. September 2025 und 3. Oktober 2025 werden inklu- sive Beilagen zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägung 10 an die Vorinstanz überwiesen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7305/2025 law/gnb Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. Gabriela Marti, Anwaltskanzlei Marti, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens, suchte am 7. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte er zu seiner Person und zu den Gründen für sein Asylgesuch im Wesentlichen vor, er habe infolge des Bürgerkrieges in einem Flüchtlingslager gelebt und sei Ende des Jahres 2010 in sein Dorf zurückgekehrt. Im März (...) sei sein Vater festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Er (der Gesuchsteller) sei in ein Armee Camp verschleppt und dort während zwei Tagen sexuell missbraucht worden. Mit Unterstützung seiner Mutter, die Sri Lanka bereits im Jahr (...) verlassen habe, habe er danach bei einer Bekannten in B._______ wohnen können. Im Jahr 2016 sei er erstmals aus Sri Lanka ausgereist, nach einem erfolglosen Versuch, seiner Mutter via Dubai und Portugal in die Schweiz zu folgen, aber wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe danach von 2016 bis 2019 in einem Tempel gelebt, wo er sich mit C._______ und drei weiteren Personen angefreundet habe. Sie seien fortan eine Gruppe von fünf Freunden gewesen. Ein Onkel von C._______, D._______, sei ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, der den Wiederaufbau der LTTE finanziell unterstützt und den Freunden, so auch ihm (dem Gesuchsteller), über C._______ Aufgaben zugeteilt habe. Dabei sei das Ziel der Kampf gegen die sri-lankische Regierung gewesen, wofür ihnen von Waffen bis Gold alles Nötige zur Verfügung gestanden habe. Er habe dabei Aktivitäten durchgeführt wie Kriegsgeschädigten zu helfen und jeweils im November den Märtyrer-Tag gefeiert. Zudem habe die vorgenannte Gruppe mit Suchgeräten den Standort von Waffen und Gold der LTTE geortet und Scans gemacht, die Sachen aber nicht ausgegraben. Im (...) 2019 sei C._______ von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und dessen elektronische Speichermedien (Handy, Laptop, USB-Stick) seien sichergestellt worden, worauf die Gruppe untergetaucht sei. Dadurch sei er (der Gesuchsteller) ebenfalls ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten. So seien (...) 2019 vier in zivil gekleidete Armeeangehörige zu ihm gekommen, um ihn festzunehmen. Dabei habe sich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelt, wobei ihm derart heftig auf den Kopf geschlagen worden sei, dass ihn das Gefühl der Ohnmacht überkommen habe, er über eine Mauer gesprungen, weggerannt und entkommen sei. Er sei zu einer Freundin seiner Mutter gegangen, wo seine Wunde von einem Arzt genäht worden sei. Schliesslich sei er am 7. Januar 2020 aus Sri Lanka ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juli 2021 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 25. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 ab. Es qualifizierte die vom Gesuchsteller vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung als nicht glaubhaft und - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelevant (vgl. a.a.O. E. 6). B. B.a Am 17. September 2025 liess der Gesuchsteller beim SEM eine als «Erneutes Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin einreichen. In dieser wurde beantragt, es sei auf das Asylgesuch des Gesuchstellers einzutreten (Rechtsbegehren 1), es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Rechtsbegehren 4). Sodann wurde beantragt, das vorliegende Gesuch sei als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu behandeln, falls es nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt werden sollte (Rechtsbegehren 5). Falls es weder als Asylgesuch noch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden sollte, sei das vorliegende Gesuch als Revision (recte: Revisionsgesuch) im Sinne von Art. 123 BGG (ehemals Art. 66 ff. VwVG) zu behandeln und es sei unverzüglich ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Rechtsbegehren 6). Es seien die Akten des Amts (...), des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts beizuziehen (Rechtsbegehren 7) und der Gesuchsteller sei von den Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 8). B.b Der Eingabe lagen - nebst einer Vollmacht - folgende Beilagen bei:
- Foto von Januar 2019 (nachfolgend: Foto 1);
- 2 Fotos, angeblich aufgenommen am (...) 2019 (nachfolgend: Fotos 2 und 3);
- Zeitungsseite vom 10. August 2025 (mit deutscher Übersetzung);
- Betreibungsregisterauszug vom 12. September 2025;
- Arbeitsvertrag der (...) vom 7. August 2023;
- Arbeitsvertrag der (...) vom 5. Mai 2022;
- Arbeitszeugnis der (...) vom 5. September 2025;
- Schreiben des (...) vom 28. August 2025;
- Mietzinsrechnung für Oktober 2024;
- Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 10. September 2025;
- Zwei Lohnabrechnungen der Mutter des Gesuchstellers für Juli 2025;
- Referenzschreiben von E._______ (undatiert);
- Schweizer Aufenthaltstitel der Mutter des Gesuchstellers;
- Lohnabrechnung des Gesuchstellers für August 2025; Gleichzeitig wurde die Einreichung zweier Videos, wovon eines aus dem Jahre 2024 stamme, in Aussicht gestellt. C. Das SEM überwies die Eingabe vom 17. September 2025 mit Schreiben vom 23. September 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. Es führte aus, die Begehren würden teilweise auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts (Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens) abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Revisionsrechtlich ergebe sich, dass nur das Gericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, die durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmässig um Revisionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege. Der Zeitungsartikel sei zwar nach dem Urteil vom 30. Juli 2025 entstanden, jedoch solle er nachweisen, dass der sri-lankische Staat den Gesuchsteller immer noch verfolge. Die Würdigung der Berichte über die gute Integration hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei hingegen vom SEM gegebenenfalls im Anschluss an das Revisionsverfahren im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Es bleibe dem Gesuchsteller unbenommen, Beweismittel, die einer Revision nicht zugänglich seien, nach Abschluss des Revisionsverfahrens dem SEM zur Prüfung vorzulegen. D. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte fest, die mit Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022 rechtskräftig verfügte Wegweisung sei vollstreckbar. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum 13. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2025 einen USB-Stick mit vier Videos (nachfolgend: Videos 1-4), die im Jahre 2024 (vgl. Bst. B.b) beziehungsweise am 9. August 2025, 10. August 2025 und 13. August 2025 entstanden seien, sowie entsprechende Screenshots einreichen. Diese Videos würden zeigen, dass die Gefahr und die Bedrohung für Personen in Sri Lanka, welche die LTTE unterstützen beziehungsweise unterstützt hätten, sehr real und aktuell sei. Es wäre auch aus diesem Grund für den Gesuchsteller äusserst gefährlich und unzumutbar, wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsste. F. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss am 10. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2. Das SEM stellt sich in seinem Schreiben vom 23. September 2025 zu Recht auf den Standpunkt, dass es sich bei der Eingabe vom 17. September 2025 hauptsächlich um ein Revisionsgesuch handelt, mit dem aufzuzeigen versucht wird, weshalb das Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen sei. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 In der Eingabe vom 17. September 2025 wird das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend gemacht. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5426/2022 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. Das Revisionsgesuch enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). 3.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
4. Die vorinstanzlichen Akten N (...) und die Akten des Beschwerdeverfahrens D-5426/2022 wurden von Amtes wegen beigezogen. Ein Beizug der kantonalen Akten erübrigt sich angesichts der sich im vorliegenden Revisionsverfahren stellenden Fragen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwer-de-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 8). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12). 5.2 Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, das heisst erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden. Das Gericht hat diese Rechtsprechung präzisiert, indem neu vorgebrachte vorbestehende Tatsachen einen Revisionsgrund darstellen, auch wenn diese durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt werden (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3). 6. 6.1 In der Eingabe vom 17. September 2025 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei Mitglied einer Gruppe von fünf Personen gewesen, welche die LTTE unterstützt hätten. Es habe viele weitere solcher Gruppen gegeben, die geografisch nach «Bezirken»/«Regionen» aufgeteilt beziehungsweise organisiert gewesen seien. Ein Kollege des Gesuchstellers, F._______, habe einer weiteren solchen Gruppe angehört. Im Jahre 2024 sei er von der Armee auf den Mund geschlagen worden und habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Armee habe versucht, ihn zu töten. Das Video 1 aus dem Jahre 2024 zeige die Verletzungen und belege, dass Kollegen, die dieselbe Funktion gehabt beziehungsweise genau dasselbe gemacht hätten wie der Gesuchsteller und lediglich einer anderen (regionalen) Gruppe angehört hätten, von der Armee aufgesucht und geschlagen worden seien. Entgegen der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 (Seite 8) würden «andere Freunde» sehr wohl verfolgt. F._______ sei der Armee entkommen und in ein anderes Land geflüchtet. Der Gesuchsteller wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Das neu eingereichte Foto 1 vom Januar 2019 zeige den Gesuchsteller mit Mitgliedern der Gruppierung, der er angehört habe. Auch sei der vorerwähnte F._______ auf dem Foto zu sehen. Die anderen beiden Fotos 2 und 3 seien am Märtyrer-Tag am (...) 2019 aufgenommen worden. Auf dem Foto 2 sei F._______ zu sehen. Auf dem Foto 3 sei eine Gruppe von fünf Männern, darunter der Gesuchsteller, abgebildet. Der Gesuchsteller habe somit am Märtyrer-Tag vom (...) 2019 teilgenommen, als dieser bereits verboten gewesen sei, was für ihn nicht ungefährlich gewesen sei. Vermutungsweise sei die Armee aufgrund der Teilnahme an diesem Anlass auf den Gesuchsteller aufmerksam geworden (vgl. a.a.O. S. 5). 6.2 In der genannten Eingabe wird weiter ausgeführt, der Gesuchsteller habe die Fotos und das Video 1 erst vor kurzer Zeit von Freunden erhalten. Er habe sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen können (vgl. a.a.O. S. 5). Es wird jedoch mit keinem Wort dargelegt, wie der Gesuchsteller erfahren habe, dass seinem Kollegen F._______ im Jahre 2024 von der Armee auf den Mund geschlagen worden sei, und wie er in den Besitz der - angeblich - in den Jahren 2019 und 2024 entstandenen Beweismittel (Fotos 1-3 und Video 1) gekommen beziehungsweise weshalb ihm eine frühere Beibringung nicht möglich gewesen sei. Die Ausführungen im Revisionsgesuch vermögen mit Verweis auf die erwähnte restriktive Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 5.1). Demnach sind die eingereichten Fotos 1 bis 3 und das Video 1 verspätet vorgebracht worden und bilden keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 6.3 Lediglich am Rande ist hinsichtlich des angeblich am (...) 2019 aufgenommenen Fotos 3, auf dem fünf Personen abgebildet sind, festzuhalten, dass ein annähernd identisches Foto bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2022 eingereicht und dazu ausgeführt wurde, das Foto stamme aus dem Jahre 2018 (vgl. SEM-act. [...]-30/24 F77; Beweismittel ID-005). Es ist mithin revisionsrechtlich nicht neu, da es bereits dem Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 zugrunde lag und in diesem gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.1).
7. Die Zeitungsseite vom 10. August 2025 sowie die mit der Eingabe vom 3. Oktober 2025 eingereichten Videos 2 bis 4 von August 2025, welche belegen sollen, dass die Gefahr und die Bedrohung für Personen in Sri Lanka, welche die LTTE unterstützen beziehungsweise unterstützt hätten, aktuell und sehr real sei und sich seit August 2025 noch verstärkt habe (vgl. auch Eingabe vom 17. September 2025 S. 6 f.), können nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden, da es sich dabei um Tatsachen, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 verwirklicht haben sollen, beziehungsweise um nach dem Urteil entstandene Beweismittel handelt (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Sie wären jedoch mit Verweis auf BVGE 2013/22 selbst dann von der Revision ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen sollten, die im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. E. 5.2 vorstehend). 8. 8.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 8.2 In der Eingabe vom 17. September 2025 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe am Märtyrer-Tag 2019 teilgenommen, was durch das Foto 3 belegt sei, und sei vermutlich deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (vgl. a.a.O. S. 5). Dieses Vorbringen ist mit Verweis auf die Erwägung 6.3 als unglaubhaft zu qualifizieren. 8.3 Dem eingereichten Video 1 ist sodann nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen die Verletzungen des gefilmten Mannes entstanden sind. Im Übrigen ist - selbst bei Wahrunterstellung - allein durch den Umstand, dass ein Kollege des Gesuchstellers, der einer anderen Gruppierung angehört habe, von Armeeangehörigen geschlagen worden sei, nicht schlüssig nachgewiesen, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch vom 17. September 2025 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).
10. Die Videos 2 bis 4 von August 2025 und die Zeitungsseite vom 10. August 2025, welchen belegen sollen, dass die Gefahr und die Bedrohung für Personen in Sri Lanka, welche die LTTE unterstützen beziehungsweise unterstützt hätten, aktuell und sehr real sei und sich seit August 2025 noch verstärkt habe, sowie die Dokumente zur Integration des Gesuchstellers in der Schweiz, welche (grösstenteils) nach dem Urteil D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 entstanden sind, sind zusammen mit den Eingaben vom 17. September 2025 und 3. Oktober 2025 zur gutscheinenden Beurteilung an das SEM zu überweisen.
11. Bereits in der Zwischenverfügung vom 26. September 2025 wurde erwogen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG nicht gegeben seien. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, Rechtsbegehren 8) beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demzufolge abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die Eingaben vom 17. September 2025 und 3. Oktober 2025 werden inklusive Beilagen zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägung 10 an die Vorinstanz überwiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: