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E-3685/2023

E-3685/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Vater der Beschwerdeführerin suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Ein Härtefallgesuch wurde am 3. Februar 2014 gutge- heissen. Dessen Ehefrau (Mutter der Beschwerdeführerin) lebt ebenfalls in der Schweiz. A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. März 2023 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung, am 13. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Mai 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte sie geltend, sie sei Tamilin, stamme aus B._______ und habe seit ihrer Kindheit in C._______ gelebt. Als sie in der (…) Klasse ge- wesen sei, habe ihr Vater Sri Lanka verlassen, nachdem die Polizei vermu- tet habe, dass er eine Bombe in der Nähe des (…) gelegt habe. Im Jahr (…) hätten ihre Mutter und ihre jüngere Schwester Sri Lanka ebenfalls ver- lassen. Ungefähr eine Woche später seien Personen des Criminal Investi- gation Department (CID) zu ihr (der Beschwerdeführerin) nach Hause ge- kommen. Diese Personen hätten sie über ihren Vater ausgefragt und sich nach ihrer Mutter erkundigt. Daraufhin habe ihre Mutter ein neues Zuhause für sie (die Beschwerdeführerin) in C._______ organisiert. Am (…) habe ihr Bruder zudem ein Problem mit der Aava-Gruppierung gehabt. Diese habe ihn mit einem Jungen aus dem Nachbarhaus verwechselt und deshalb an- gegriffen. Er habe zwar fliehen können, sei hiernach aber nur noch selten aus dem Haus gegangen. Da ihr Bruder sie nicht habe alleine lassen wol- len, habe er mit seiner Ausreise zugewartet, bis ihr Visum für die Schweiz im (…) bewilligt worden sei. Anschliessend sei sie mit diesem Visum und ihrem Reisepass von Sri Lanka in die Schweiz geflogen, um ihren Verlob- ten zu heiraten, der sie nun nicht mehr heiraten wolle. A.c Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM eine Kopie ihres Schweizer Visums sowie eine Kopie des Austrittsberichts des Spitals D._______ vom

5. Mai 2023 zu den Akten. B. Am 26. Mai 2023 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei- ben vom 30. Mai 2023.

E-3685/2023 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dis- positivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom

2. Juni 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. E. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beim SEM eine Vollmacht (Vollmacht vom 14. Juni 2023) zu den Akten und er- suchte um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2023 gewährte das SEM Akteneinsicht. F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung vom 31. Mai 2023 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht be- antragte sie, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die Auswahlkriterien be- kanntzugeben. Es sei zudem Einsicht in die Software-Datei zu gewähren, mit der die Auswahl generiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Das Dokument mit der Spruchkörperbildung sei ebenfalls offenzulegen.

E-3685/2023 Seite 4 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingaben vom 6. Juli 2023 und 28. November 2023 reichte die Be- schwerdeführerin einen Austrittsberichts des Spitals D._______ vom 3. Juli 2023 sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom 22. No- vember 2023 zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

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E. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 4.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungs- system des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manu- eller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde betreffend den ursprüng- lich generierten Drittrichter aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008, wobei als objektive Kriterien in diesem Sinne Amtssprache, Beschäfti- gungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefas- sung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Aus- stand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Be- lastungssituation gelten).

E. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

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E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine unvollständige und feh- lerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verlet- zung der Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf den medizini- schen Sachverhalt und die Lage in Sri Lanka. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz einen Austrittsbericht zu den Akten (vgl. SEM-eAkten 16, Austrittsbericht des D._______ vom 5. Mai 2023) und machte in der Anhörung geltend, es gehe ihr zwar gut, sie habe jedoch einen Selbstmordversuch hinter sich und komme vom Spital, wo man ihr gesagt habe, sie habe im Urin eine Infektion (vgl. SEM-eAkten 15/8 F4 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war die Vorinstanz weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin noch des damals eingereichten Austrittsberichts gehalten, weitere Abklärungen zu deren Gesundheitszustand zu tätigen. Vielmehr wurden die gesundheit- lichen Vorbringen ausreichend abgeklärt und der medizinische Sachverhalt hinreichend festgestellt. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Aus- trittsbericht lässt nicht darauf schliessen, dass der Sachverhalt unvollstän- dig abgeklärt worden wäre (vgl. Austrittsbericht des D._______ vom 3. Juli

2023) beziehungsweise weiterer Abklärungen bedarf. Sodann trifft es zwar zu, dass die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kurz ausgefallen sind, jedoch hat die Vorinstanz den medizinischen Sach- verhalt ausreichend gewürdigt und ist auf eine für die Beschwerdeführerin zugeschnittene medizinische Versorgung vor Ort eingegangen, womit sie auch ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 3, S. 5 ff.). Schliesslich beschlägt der Umstand, dass die Vorinstanz den Austrittsbericht sowie die Aussagen der Be- schwerdeführerin in Zusammenhang mit der Lage vor Ort anders als von

E-3685/2023 Seite 7 ihr erwartet gewürdigt hat, nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begrün- dungspflicht und rechtlichem Gehör, sondern die materiell-rechtliche Wür- digung des Sachverhalts. Die Vorinstanz ist insgesamt zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs- respektive Untersuchungspflicht ist – neben dem Gesagten – auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund be- steht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, weitere Ab- klärungen zu tätigen (vgl. zu den entsprechenden Beweisanträgen E. 7).

E. 6.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vorinstanz würden insgesamt belegen, dass sich diese nicht ernsthaft und sorgfältig mit den Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe die tat- sächlich zu erwartenden Verhältnisse in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und hierbei auch ihre Gefährdungslage als alleinstehende Frau nicht beur- teilt. Überdies habe sie die Pflicht verletzt, ihre Begründung auf nachvoll- ziehbare Länderberichte beziehungsweise -informationen abzustützen. Es ist diesen Ausführungen insofern beizupflichten, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung knapp ausgefallen sind. Für das Vorbrin- gen, wonach die Vorinstanz sich nicht ausreichend, ernsthaft oder sorgfäl- tig mit den Vorbringen und Gegebenheiten vor Ort auseinandergesetzt ha- ben soll, finden sich in der angefochtenen Verfügung jedoch keine konkre- ten Hinweise. So hat die Vorinstanz hinreichend differenziert die wesentli- chen Vorbringen der Beschwerdeführerin – ebenso ihre individuelle Situa- tion in Sri Lanka – geprüft und gewürdigt, und hat in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu erachten sei. Der Beschwer- deführerin war es sodann auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Einwand, die Vorinstanz habe in ihrem Ent- scheid weder aktuelle Länderinformationen zitiert noch solche für ihre Be- urteilung herangezogen, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist nämlich nicht verpflichtet, ihre jeweils aktuell verwendeten Länderinforma- tionen in ihrem Entscheid zu zitieren, zumal sie sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquel- len stützt, bei welchen sie keine Offenlegungspflicht trifft (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-390/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.3.2). Es ist folglich fest- zustellen, dass die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht ihrer Begründungs- pflicht ausreichend nachgekommen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und ihre Gefährdungslage als alleinstehende Frau hierbei nicht berücksichtigt, werden auch hier formelle Fragen mit der

E-3685/2023 Seite 8 rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, auf die an entsprechender Stelle einzugehen sein wird.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 2 bis 4) sind abzu- weisen.

E. 7.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (wiederholt) gestellt: (1) Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beibringung eines aktuellen ärztlichen Berichts anzusetzen; allenfalls sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären (vgl. Beschwerde S. 12 und S. 19). (2) Es sei eine konkrete und umfassende Auseinander- setzung mit den aktuellen Länderhintergrundinformationen insbesondere zum Thema der gesellschaftlich/kulturellen Regeln der Unterstützung von Verwandten in der vorliegenden Konstellation vorzunehmen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei bei der noch in Sri Lanka lebenden jüngeren Schwester und deren Ehemann abzuklären, ob die Beschwerdeführerin dort überhaupt leben könne (vgl. a.a.O. S. 15 und S. 19).

E. 7.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist (vgl. E. 6), ist der Antrag auf weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdefüh- rerin inzwischen genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel und insbeson- dere auch ärztliche Berichte einzureichen, was sie denn im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens auch getan hat (vgl. Eingaben vom 6. Juli 2023 und

28. November 2023). Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Ein- reichung eines ärztlichen Berichts ist daher nicht stattzugeben. Gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann auch keine Veranlassung, eine Bot- schaftsabklärung zu veranlassen oder weitere Abklärungen vor Ort im Zu- sammenhang mit allfälligen Vollzugshindernissen zu tätigen; die entspre- chenden Beweisanträge sind ebenfalls abzuweisen.

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E. 8 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An- schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh- rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Be- schwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzu- setzen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der CID sei einmal gekommen und habe nach ihren Eltern gefragt, wonach sie umgezogen und in der Folge nicht mehr behelligt worden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwo- gen hat, sind die in diesem Zusammenhang dargelegten Nachteile nicht als intensiv genug respektive ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Befragung der Beschwerdeführerin im Jahr (…) und ihrer mehrere Jahre später erfolgten Ausreise Ende (…). Es sind überdies auch keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass weitere Befragungen durch den CID – auch bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin an der

E-3685/2023 Seite 10 ursprünglichen Adresse – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein flücht- lingsrechtlich erhebliches Ausmass angenommen hätten respektive im Falle einer Rückkehr nach C._______ entsprechend intensiver ausfallen würden. So wäre in all den Jahren namentlich zu erwarten gewesen, dass der CID, bei tatsächlichem Interesse an der Person der Beschwerdeführe- rin, diese – sowohl an der alten als auch an der neuen Adresse – hätte ausfindig machen können und sie nicht nur einmal aufgesucht hätte. So- wohl die legale Ausreise aus Sri Lanka (Luftweg mit Visum) als auch der finale Ausreisegrund (Reise in die Schweiz zwecks Heirat) untermauern schliesslich diese Schlussfolgerung, wonach nicht von einem ernsthaften und asylbeachtlichen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Weiter ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass weder aufgrund des Vaters noch des Bruders der Beschwerdeführerin eine Reflexverfol- gung vorliegt. Der Vater der Beschwerdeführerin hält sich bereits seit (…) in der Schweiz auf und dessen Asylvorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen. Die Beschwerdeführerin machte sodann auch geltend – bis auf die eine Befragung im Jahr (…) – in all den Jahren keine weiteren Nachteile aufgrund ihres Vaters erlitten zu haben (vgl. SEM-eAkten 15/18 F109 und F112 f.). Was sodann ihren Bruder anbelangt, soll dieser einmalig und ein- zig aufgrund einer Verwechslung mit einem Nachbarn von der Aava-Grup- pierung angegriffen worden sein (vgl. bspw. a.a.O. F103). Diese Verwechs- lung lässt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennen beziehungs- weise darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Aava-Gruppierung praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutz- willen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bür- gern aus, weshalb eine von dieser Gruppierung ausgehende Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung ohnehin keine Asylrelevanz zu begrün- den vermag (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4259/2021 vom 5. November 2021 E. 5.2, E-6902/2019 vom

5. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3, E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6). Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr insgesamt als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 9.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit

E-3685/2023 Seite 11 beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Dem- gegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthalts- dauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer ge- fährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung be- ziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat- sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre- chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re- gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungs- wechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin haben sich als nicht asylrele- vant erwiesen und das Asylgesuch ihres Vaters wurde von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen. Eine Verbindung zu den LTTE hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass ihr eine solche unterstellt würde. Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon aus- zugehen, dass sie in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht. Auch das Vorliegen an- derer Risikofaktoren, welche eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr

E-3685/2023 Seite 12 befürchten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr machte die Be- schwerdeführerin geltend, legal auf direktem Luftweg aus Sri Lanka in die Schweiz ausgereist zu sein (vgl. SEM-eAkten 15/18 F71 f.). Die Ausreise am Flughafen mit eigenem Reisepass stellt ein weiteres klares Indiz gegen die Annahme dar, der Name der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auf der «Stop List» der Behörden am Flughafen aufgeführt gewesen (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2).

E. 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gefährdet, weil sie wohlhabend sei, ist festzustellen, dass sie deswegen bisher keinen rele- vanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. die vorstehenden Aus- führungen), weshalb es unwahrscheinlich ist, dass ihr allein aus diesem Grund zukünftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Im Üb- rigen stellen Rückkehrer, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü- gen, gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 keine Ri- sikogruppe mehr dar. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Die Be- schwerdeführerin vermag zudem – auch als alleinstehende Frau – weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktu- ellen Lage in Sri Lanka – unter Berücksichtigung der jüngst erfolgten Prä- sidentschaftswahl am 21. September 2024 – eine Gefährdung abzuleiten. Ebenso wenig vermag sie aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4502/2017 vom 12. September 2019 oder aus dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten pauschalen Hinweis auf die in Sri Lanka herrschende behördliche Willkür, die generelle Kultur von Straflosigkeit und die Übergriffe gegen tamilische Frauen etwas für sich abzuleiten.

E. 9.5 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka per- sönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

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E. 9.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E-3685/2023 Seite 14

E. 11.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Be- schwerde Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Ge- fährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimat- land drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als

E-3685/2023 Seite 15 unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklun- gen in Sri Lanka.

E. 11.3.2 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Vorinstanz als zumutbar. Die junge Beschwerdeführerin, die seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise in der Stadt C._______ (Nordprovinz) lebte, verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung und stammt ihren Anga- ben in der Beschwerde zufolge aus einer wohlhabenden Familie. So hat sie die A-Levels (Maturität) abgeschlossen und – nach zertifizierter Absol- vierung entsprechender Kurse – auf Bestellung hin Kuchen gebacken so- wie Sari-Blusen genäht. Überdies ist davon auszugehen, dass sie in die Wohnung, in der sie seit (…) bis Ende 2022 gelebt hat, zurückkehren kann und in C._______ Freundlinnen und Freunde hat (vgl. SEM-eAkten 15/18 F118). Vor Ort leben zudem ihre Schwester und ihr Schwager; zu dieser Schwester pflegt sie auch aus der Schweiz regelmässig Kontakt (vgl. a.a.O. F59 f.). Im Übrigen war sie bereits vor ihrer Ausreise unverheiratet und hat sich spätestens seit der Ausreise ihrer Mutter mit einer ihrer

E-3685/2023 Seite 16 Schwestern ([…]) an ein reduziertes familiäres Umfeld anpassen können (vgl. a.a.O. F51). Aufgrund ihres familiären Beziehungsnetzes sowohl im In- als auch im Ausland, ist sie – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde – dennoch nicht als eine auf sich alleine gestellte Frau zu be- trachten. Zudem wird sie sich rasch reintegrieren, ist sie doch erst Ende (…) aus Sri Lanka ausgereist. Hierbei kann sie – bei Bedarf beziehungs- weise sollte sie ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kön- nen – erneut auf die Hilfe ihrer Eltern zurückgreifen, die sie bereits sowohl finanziell als auch praktisch (z. B. bei der Wohnungssuche in C._______) von der Schweiz aus unterstützt haben. Weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht mehr auf diese Hilfe zurückgreifen können soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin betont zwar, nachdem ihr Verlobter sie nicht ge- heiratet habe, gelte sie als unrein beziehungsweise werde sie sowohl fa- milienintern als auch in Sri Lanka allgemein stigmatisiert. Dass es bis anhin nicht zur Eheschliessung gekommen ist oder das entsprechende Verfah- ren noch hängig ist, genügt jedoch nicht, um von einer Stigmatisierung der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Übrigen führte sie aus, sie habe ihren Eltern nichts vom körperlichen Kontakt zu ihrem Verlobten berichtet (vgl. a.a.O. F94). Auch finden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo- nach das Scheitern der angestrebten Ehe an ihrem Verlobten liegen soll, keinen Rückhalt in den Akten. Vielmehr ist ihren Ausführungen in der An- hörung zu entnehmen, dass dessen Wille zur Eheschliessung mit ihr wei- terhin Bestand hat (vgl. a.a.O.). Schliesslich ist ihren Beschwerdevorbrin- gen betreffend ihre Schwester in Sri Lanka entgegenzuhalten, dass sie ih- ren eigenen Angaben zufolge durchaus weiterhin Kontakt zu dieser hat (vgl. a.a.O. F59 f.), und nach dem Gesagten bei einer Rückkehr nicht fi- nanziell auf diese angewiesen sein wird. Angesichts der dargelegten Aus- gangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als unverheiratete Frau bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise (wie bereits vor ihrer kürzlichen Ausreise) nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein wird. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr läuft, festgenommen, misshandelt, verschleppt oder getötet zu werden (vgl. Beschwerde S. 27 f.).

E. 11.3.3 Gemäss dem aktenkundigen Austrittsbericht vom 9. Mai 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthalts vom 4. Mai – 9. Mai 2023 eine Urosepsis bei Pyelonephritis links diagnos- tiziert und behandelt; als Nebendiagnose wurde ein medikamentöser

E-3685/2023 Seite 17 Suizidversuch unter Einnahme von Dafalgan, der am 11. März 2023 statt- gefunden habe, vermerkt (vgl. Austrittsbericht vom 5. Mai 2023 Spital D._______ S. 1). Gemäss dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Austrittsbericht vom 3. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin sodann nach einem Selbsteintritt vom 5. Juni - 22. Juni 2023 wegen Anpassungs- störungen stationär behandelt, wobei sie Psychopharmaka abgelehnt habe und mit Johanniskrautextrakt und Vitamin D behandelt worden sei. Sie wurde am 22. Juni 2023 in stabilem psychischem Zustand sowie distanziert von akuter Suizidalität aus der psychiatrischen Klinik entlassen (vgl. Aus- trittsbericht Spital D._______ vom 3. Juli 2023 S. 1 und S. 3). Es wurde eine Weiterführung der bestehenden Therapie unter regelmässigen und la- borchemischen Verlaufskontrollen empfohlen (vgl. a.a.O. S. 1). Anlässlich ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik wurde sie abermals als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieben, mit intakter Auf- fassung und Aufmerksamkeit. Ihr formales Denken sei geordnet und kohä- rent. Es würden weder Hinweise auf Halluzinationen noch auf Ich-Störun- gen vorliegen; ihre Stimmung sei euthym, ihr Antrieb regelrecht. Zudem liege kein sozialer Rückzug vor und sie habe sich von akuter Suizidalität distanziert ohne Anhalt für Fremdgefährdung (vgl. a.a.O. S. 3). Gemäss Austrittsbericht vom 22. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin sodann nach erneutem Selbsteintritt seit 5. September 2023 stationär be- handelt. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode. Am

4. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgestellter, schwin- gungsfähiger und zukunftsorientiert mit zugenommenem Antrieb sowie un- ter klarer Distanzierung von akuter Suizidalität ohne Hinweise auf Fremd- gefährdung aus der Psychiatrie entlassen (vgl. Austrittsbericht Psychiatrie E._______ vom 22. November 2023 S. 2). Es werde eine ambulante Wei- terbehandlung in der Psychiatrie erfolgen und es sollten regelmässige La- borkontrollen und eine dermatologische Nachkontrolle im November statt- finden (vgl. a.a.O. S. 3). Weitere Berichte wurden seither nicht eingereicht. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wo- bei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grund- sätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51

E-3685/2023 Seite 18 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka gewisse (temporäre) Versorgungsengpässe, darunter auch im Hinblick auf Psychopharmaka, als möglich zu erachten sind. Jedoch ist – auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 (vgl. a.a.O. E. 10.2.4 f.) – trotz der angespannten Lage in Sri Lanka weiterhin davon auszugehen, dass ihre aktenkundigen Gesund- heitsprobleme, sofern diese überhaupt noch bestehen sollten, dort behan- delbar sind, wobei die Vorinstanz zutreffend auf Behandlungsmöglichkei- ten in ihrem Herkunftsort verweist (vgl. statt vieler a.a.O E. 10.2.4 f. und Urteile des BVGer E-4188/2022 vom 5. April 2023, D-5142/2022 vom

22. Dezember 2022 E. 7.3, D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3, D- 4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. Einer allfälligen vo- rübergehenden Knappheit eines benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise kann überdies im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass eine all- fällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt und einer solchen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

E. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E-3685/2023 Seite 19

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3685/2023 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater der Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Ein Härtefallgesuch wurde am 3. Februar 2014 gutgeheissen. Dessen Ehefrau (Mutter der Beschwerdeführerin) lebt ebenfalls in der Schweiz. A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. März 2023 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung, am 13. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Mai 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte sie geltend, sie sei Tamilin, stamme aus B._______ und habe seit ihrer Kindheit in C._______ gelebt. Als sie in der (...) Klasse gewesen sei, habe ihr Vater Sri Lanka verlassen, nachdem die Polizei vermutet habe, dass er eine Bombe in der Nähe des (...) gelegt habe. Im Jahr (...) hätten ihre Mutter und ihre jüngere Schwester Sri Lanka ebenfalls verlassen. Ungefähr eine Woche später seien Personen des Criminal Investigation Department (CID) zu ihr (der Beschwerdeführerin) nach Hause gekommen. Diese Personen hätten sie über ihren Vater ausgefragt und sich nach ihrer Mutter erkundigt. Daraufhin habe ihre Mutter ein neues Zuhause für sie (die Beschwerdeführerin) in C._______ organisiert. Am (...) habe ihr Bruder zudem ein Problem mit der Aava-Gruppierung gehabt. Diese habe ihn mit einem Jungen aus dem Nachbarhaus verwechselt und deshalb angegriffen. Er habe zwar fliehen können, sei hiernach aber nur noch selten aus dem Haus gegangen. Da ihr Bruder sie nicht habe alleine lassen wollen, habe er mit seiner Ausreise zugewartet, bis ihr Visum für die Schweiz im (...) bewilligt worden sei. Anschliessend sei sie mit diesem Visum und ihrem Reisepass von Sri Lanka in die Schweiz geflogen, um ihren Verlobten zu heiraten, der sie nun nicht mehr heiraten wolle. A.c Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM eine Kopie ihres Schweizer Visums sowie eine Kopie des Austrittsberichts des Spitals D._______ vom 5. Mai 2023 zu den Akten. B. Am 26. Mai 2023 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 30. Mai 2023. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 2. Juni 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. E. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beim SEM eine Vollmacht (Vollmacht vom 14. Juni 2023) zu den Akten und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2023 gewährte das SEM Akteneinsicht. F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 31. Mai 2023 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die Auswahlkriterien bekanntzugeben. Es sei zudem Einsicht in die Software-Datei zu gewähren, mit der die Auswahl generiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Das Dokument mit der Spruchkörperbildung sei ebenfalls offenzulegen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingaben vom 6. Juli 2023 und 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsberichts des Spitals D._______ vom 3. Juli 2023 sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom 22. November 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde betreffend den ursprünglich generierten Drittrichter aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008, wobei als objektive Kriterien in diesem Sinne Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation gelten). 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine unvollständige und fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Lage in Sri Lanka. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz einen Austrittsbericht zu den Akten (vgl. SEM-eAkten 16, Austrittsbericht des D._______ vom 5. Mai 2023) und machte in der Anhörung geltend, es gehe ihr zwar gut, sie habe jedoch einen Selbstmordversuch hinter sich und komme vom Spital, wo man ihr gesagt habe, sie habe im Urin eine Infektion (vgl. SEM-eAkten 15/8 F4 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war die Vorinstanz weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin noch des damals eingereichten Austrittsberichts gehalten, weitere Abklärungen zu deren Gesundheitszustand zu tätigen. Vielmehr wurden die gesundheitlichen Vorbringen ausreichend abgeklärt und der medizinische Sachverhalt hinreichend festgestellt. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Austrittsbericht lässt nicht darauf schliessen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre (vgl. Austrittsbericht des D._______ vom 3. Juli 2023) beziehungsweise weiterer Abklärungen bedarf. Sodann trifft es zwar zu, dass die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kurz ausgefallen sind, jedoch hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ausreichend gewürdigt und ist auf eine für die Beschwerdeführerin zugeschnittene medizinische Versorgung vor Ort eingegangen, womit sie auch ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3, S. 5 ff.). Schliesslich beschlägt der Umstand, dass die Vorinstanz den Austrittsbericht sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Lage vor Ort anders als von ihr erwartet gewürdigt hat, nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die Vorinstanz ist insgesamt zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs- respektive Untersuchungspflicht ist - neben dem Gesagten - auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. zu den entsprechenden Beweisanträgen E. 7). 6.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vorinstanz würden insgesamt belegen, dass sich diese nicht ernsthaft und sorgfältig mit den Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe die tatsächlich zu erwartenden Verhältnisse in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und hierbei auch ihre Gefährdungslage als alleinstehende Frau nicht beurteilt. Überdies habe sie die Pflicht verletzt, ihre Begründung auf nachvollziehbare Länderberichte beziehungsweise -informationen abzustützen. Es ist diesen Ausführungen insofern beizupflichten, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung knapp ausgefallen sind. Für das Vorbringen, wonach die Vorinstanz sich nicht ausreichend, ernsthaft oder sorgfältig mit den Vorbringen und Gegebenheiten vor Ort auseinandergesetzt haben soll, finden sich in der angefochtenen Verfügung jedoch keine konkreten Hinweise. So hat die Vorinstanz hinreichend differenziert die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - ebenso ihre individuelle Situation in Sri Lanka - geprüft und gewürdigt, und hat in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführerin war es sodann auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Einwand, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid weder aktuelle Länderinformationen zitiert noch solche für ihre Beurteilung herangezogen, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist nämlich nicht verpflichtet, ihre jeweils aktuell verwendeten Länderinformationen in ihrem Entscheid zu zitieren, zumal sie sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen sie keine Offenlegungspflicht trifft (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-390/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.3.2). Es ist folglich festzustellen, dass die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und ihre Gefährdungslage als alleinstehende Frau hierbei nicht berücksichtigt, werden auch hier formelle Fragen mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, auf die an entsprechender Stelle einzugehen sein wird. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 2 bis 4) sind abzuweisen. 7. 7.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (wiederholt) gestellt: (1) Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beibringung eines aktuellen ärztlichen Berichts anzusetzen; allenfalls sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären (vgl. Beschwerde S. 12 und S. 19). (2) Es sei eine konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderhintergrundinformationen insbesondere zum Thema der gesellschaftlich/kulturellen Regeln der Unterstützung von Verwandten in der vorliegenden Konstellation vorzunehmen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei bei der noch in Sri Lanka lebenden jüngeren Schwester und deren Ehemann abzuklären, ob die Beschwerdeführerin dort überhaupt leben könne (vgl. a.a.O. S. 15 und S. 19). 7.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist (vgl. E. 6), ist der Antrag auf weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführerin inzwischen genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel und insbesondere auch ärztliche Berichte einzureichen, was sie denn im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch getan hat (vgl. Eingaben vom 6. Juli 2023 und 28. November 2023). Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ist daher nicht stattzugeben. Gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann auch keine Veranlassung, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen oder weitere Abklärungen vor Ort im Zusammenhang mit allfälligen Vollzugshindernissen zu tätigen; die entsprechenden Beweisanträge sind ebenfalls abzuweisen. 8. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der CID sei einmal gekommen und habe nach ihren Eltern gefragt, wonach sie umgezogen und in der Folge nicht mehr behelligt worden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind die in diesem Zusammenhang dargelegten Nachteile nicht als intensiv genug respektive ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Befragung der Beschwerdeführerin im Jahr (...) und ihrer mehrere Jahre später erfolgten Ausreise Ende (...). Es sind überdies auch keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass weitere Befragungen durch den CID - auch bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin an der ursprünglichen Adresse - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Ausmass angenommen hätten respektive im Falle einer Rückkehr nach C._______ entsprechend intensiver ausfallen würden. So wäre in all den Jahren namentlich zu erwarten gewesen, dass der CID, bei tatsächlichem Interesse an der Person der Beschwerdeführerin, diese - sowohl an der alten als auch an der neuen Adresse - hätte ausfindig machen können und sie nicht nur einmal aufgesucht hätte. Sowohl die legale Ausreise aus Sri Lanka (Luftweg mit Visum) als auch der finale Ausreisegrund (Reise in die Schweiz zwecks Heirat) untermauern schliesslich diese Schlussfolgerung, wonach nicht von einem ernsthaften und asylbeachtlichen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Weiter ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass weder aufgrund des Vaters noch des Bruders der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung vorliegt. Der Vater der Beschwerdeführerin hält sich bereits seit (...) in der Schweiz auf und dessen Asylvorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen. Die Beschwerdeführerin machte sodann auch geltend - bis auf die eine Befragung im Jahr (...) - in all den Jahren keine weiteren Nachteile aufgrund ihres Vaters erlitten zu haben (vgl. SEM-eAkten 15/18 F109 und F112 f.). Was sodann ihren Bruder anbelangt, soll dieser einmalig und einzig aufgrund einer Verwechslung mit einem Nachbarn von der Aava-Gruppierung angegriffen worden sein (vgl. bspw. a.a.O. F103). Diese Verwechslung lässt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennen beziehungsweise darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Aava-Gruppierung praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, weshalb eine von dieser Gruppierung ausgehende Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung ohnehin keine Asylrelevanz zu begründen vermag (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4259/2021 vom 5. November 2021 E. 5.2, E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3, E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6). Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr insgesamt als nicht asylrelevant zu erachten. 9.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung gilt auch vor dem Hintergrund des im Jahre 2022 stattgefunden Regierungswechsels (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.) und der jüngst erfolgten Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 21. September 2024 weiter. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin haben sich als nicht asylrelevant erwiesen und das Asylgesuch ihres Vaters wurde von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen. Eine Verbindung zu den LTTE hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass ihr eine solche unterstellt würde. Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht. Auch das Vorliegen anderer Risikofaktoren, welche eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr befürchten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin geltend, legal auf direktem Luftweg aus Sri Lanka in die Schweiz ausgereist zu sein (vgl. SEM-eAkten 15/18 F71 f.). Die Ausreise am Flughafen mit eigenem Reisepass stellt ein weiteres klares Indiz gegen die Annahme dar, der Name der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auf der «Stop List» der Behörden am Flughafen aufgeführt gewesen (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gefährdet, weil sie wohlhabend sei, ist festzustellen, dass sie deswegen bisher keinen relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. die vorstehenden Ausführungen), weshalb es unwahrscheinlich ist, dass ihr allein aus diesem Grund zukünftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Im Übrigen stellen Rückkehrer, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 keine Risikogruppe mehr dar. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag zudem - auch als alleinstehende Frau - weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka - unter Berücksichtigung der jüngst erfolgten Präsidentschaftswahl am 21. September 2024 - eine Gefährdung abzuleiten. Ebenso wenig vermag sie aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4502/2017 vom 12. September 2019 oder aus dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten pauschalen Hinweis auf die in Sri Lanka herrschende behördliche Willkür, die generelle Kultur von Straflosigkeit und die Übergriffe gegen tamilische Frauen etwas für sich abzuleiten. 9.5 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 9.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 11.3.2 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Vorinstanz als zumutbar. Die junge Beschwerdeführerin, die seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise in der Stadt C._______ (Nordprovinz) lebte, verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung und stammt ihren Angaben in der Beschwerde zufolge aus einer wohlhabenden Familie. So hat sie die A-Levels (Maturität) abgeschlossen und - nach zertifizierter Absolvierung entsprechender Kurse - auf Bestellung hin Kuchen gebacken sowie Sari-Blusen genäht. Überdies ist davon auszugehen, dass sie in die Wohnung, in der sie seit (...) bis Ende 2022 gelebt hat, zurückkehren kann und in C._______ Freundlinnen und Freunde hat (vgl. SEM-eAkten 15/18 F118). Vor Ort leben zudem ihre Schwester und ihr Schwager; zu dieser Schwester pflegt sie auch aus der Schweiz regelmässig Kontakt (vgl. a.a.O. F59 f.). Im Übrigen war sie bereits vor ihrer Ausreise unverheiratet und hat sich spätestens seit der Ausreise ihrer Mutter mit einer ihrer Schwestern ([...]) an ein reduziertes familiäres Umfeld anpassen können (vgl. a.a.O. F51). Aufgrund ihres familiären Beziehungsnetzes sowohl im In- als auch im Ausland, ist sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - dennoch nicht als eine auf sich alleine gestellte Frau zu betrachten. Zudem wird sie sich rasch reintegrieren, ist sie doch erst Ende (...) aus Sri Lanka ausgereist. Hierbei kann sie - bei Bedarf beziehungsweise sollte sie ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können - erneut auf die Hilfe ihrer Eltern zurückgreifen, die sie bereits sowohl finanziell als auch praktisch (z. B. bei der Wohnungssuche in C._______) von der Schweiz aus unterstützt haben. Weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht mehr auf diese Hilfe zurückgreifen können soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin betont zwar, nachdem ihr Verlobter sie nicht geheiratet habe, gelte sie als unrein beziehungsweise werde sie sowohl familienintern als auch in Sri Lanka allgemein stigmatisiert. Dass es bis anhin nicht zur Eheschliessung gekommen ist oder das entsprechende Verfahren noch hängig ist, genügt jedoch nicht, um von einer Stigmatisierung der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Übrigen führte sie aus, sie habe ihren Eltern nichts vom körperlichen Kontakt zu ihrem Verlobten berichtet (vgl. a.a.O. F94). Auch finden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Scheitern der angestrebten Ehe an ihrem Verlobten liegen soll, keinen Rückhalt in den Akten. Vielmehr ist ihren Ausführungen in der Anhörung zu entnehmen, dass dessen Wille zur Eheschliessung mit ihr weiterhin Bestand hat (vgl. a.a.O.). Schliesslich ist ihren Beschwerdevorbringen betreffend ihre Schwester in Sri Lanka entgegenzuhalten, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge durchaus weiterhin Kontakt zu dieser hat (vgl. a.a.O. F59 f.), und nach dem Gesagten bei einer Rückkehr nicht finanziell auf diese angewiesen sein wird. Angesichts der dargelegten Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als unverheiratete Frau bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise (wie bereits vor ihrer kürzlichen Ausreise) nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein wird. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr läuft, festgenommen, misshandelt, verschleppt oder getötet zu werden (vgl. Beschwerde S. 27 f.). 11.3.3 Gemäss dem aktenkundigen Austrittsbericht vom 9. Mai 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthalts vom 4. Mai - 9. Mai 2023 eine Urosepsis bei Pyelonephritis links diagnostiziert und behandelt; als Nebendiagnose wurde ein medikamentöser Suizidversuch unter Einnahme von Dafalgan, der am 11. März 2023 stattgefunden habe, vermerkt (vgl. Austrittsbericht vom 5. Mai 2023 Spital D._______ S. 1). Gemäss dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Austrittsbericht vom 3. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin sodann nach einem Selbsteintritt vom 5. Juni - 22. Juni 2023 wegen Anpassungsstörungen stationär behandelt, wobei sie Psychopharmaka abgelehnt habe und mit Johanniskrautextrakt und Vitamin D behandelt worden sei. Sie wurde am 22. Juni 2023 in stabilem psychischem Zustand sowie distanziert von akuter Suizidalität aus der psychiatrischen Klinik entlassen (vgl. Austrittsbericht Spital D._______ vom 3. Juli 2023 S. 1 und S. 3). Es wurde eine Weiterführung der bestehenden Therapie unter regelmässigen und laborchemischen Verlaufskontrollen empfohlen (vgl. a.a.O. S. 1). Anlässlich ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik wurde sie abermals als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieben, mit intakter Auffassung und Aufmerksamkeit. Ihr formales Denken sei geordnet und kohärent. Es würden weder Hinweise auf Halluzinationen noch auf Ich-Störungen vorliegen; ihre Stimmung sei euthym, ihr Antrieb regelrecht. Zudem liege kein sozialer Rückzug vor und sie habe sich von akuter Suizidalität distanziert ohne Anhalt für Fremdgefährdung (vgl. a.a.O. S. 3). Gemäss Austrittsbericht vom 22. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin sodann nach erneutem Selbsteintritt seit 5. September 2023 stationär behandelt. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode. Am 4. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgestellter, schwingungsfähiger und zukunftsorientiert mit zugenommenem Antrieb sowie unter klarer Distanzierung von akuter Suizidalität ohne Hinweise auf Fremdgefährdung aus der Psychiatrie entlassen (vgl. Austrittsbericht Psychiatrie E._______ vom 22. November 2023 S. 2). Es werde eine ambulante Weiterbehandlung in der Psychiatrie erfolgen und es sollten regelmässige Laborkontrollen und eine dermatologische Nachkontrolle im November stattfinden (vgl. a.a.O. S. 3). Weitere Berichte wurden seither nicht eingereicht. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka gewisse (temporäre) Versorgungsengpässe, darunter auch im Hinblick auf Psychopharmaka, als möglich zu erachten sind. Jedoch ist - auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 vom 27. Februar 2023 (vgl. a.a.O. E. 10.2.4 f.) - trotz der angespannten Lage in Sri Lanka weiterhin davon auszugehen, dass ihre aktenkundigen Gesundheitsprobleme, sofern diese überhaupt noch bestehen sollten, dort behandelbar sind, wobei die Vorinstanz zutreffend auf Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsort verweist (vgl. statt vieler a.a.O E. 10.2.4 f. und Urteile des BVGer E-4188/2022 vom 5. April 2023, D-5142/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.3, D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3, D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. Einer allfälligen vorübergehenden Knappheit eines benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise kann überdies im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt und einer solchen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: