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E-4188/2022

E-4188/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Juli 2022) stützte, dass dieser Bericht jedoch ordnungsgemäss in den vorinstanzlichen Akten abgelegt wurde, dass darin öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, dass im Übrigen die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht formeller Natur ist, dass die Vorinstanz diesen Bericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ohne Einschränkung edierte, dass der Beschwerdeführer seither ausreichend Zeit hatte, um seine Be- schwerde zu ergänzen, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ab- zuweisen ist, dass im Übrigen – anders als in anderen Verfahren nach Asylgesetz, wie dem sogenannten beschleunigten Verfahren – ein Gesuchsteller eines Wiedererwägungsgesuchs nicht vorab über die beabsichtigte Abweisung eines Gesuchs zu informieren beziehungsweise ihm die Verfügung vorab zur Stellungnahme zuzustellen ist, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt hat, dass schliesslich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise ersichtlich sind, welche auf eine Verletzung weite- rer formeller Anforderungen hindeuten würden,

E-4188/2022 Seite 7 dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, so darf sie insbeson- dere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden im- mer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 beim SEM eine als Gesuch um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bezeichnete Eingabe einreichte, dass er dieses Gesuch ausschliesslich mit seinen gesundheitlichen Be- schwerden sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka begründete, dass er hierbei mehrere ärztliche Berichte (Überweisungsschreiben […] vom 11. Oktober 2021, Arztberichte des […] vom 25. November 2021 und

4. März 2022, Arztbericht […] vom 22. Februar 2022), eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2020 und Verfahrens- akten seine CAT-Beschwerde sowie sein letztes Härtefallgesuch betreffend einreichte, dass die Vorinstanz die als Gesuch um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2022 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch behandelte, was in der Beschwerde sodann auch nicht moniert wird, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge- langte, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, dass mit der Beschwerde – neben den bereits mit Eingabe vom 8. März 2022 bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln – eine Bestätigung der (…) vom 12. August 2022, zwei Fotos eines (…), Reisehinweise des EDA für Sri Lanka sowie ein Schreiben an Bundesrätin Karin Keller-Sutter vom 29. Juli 2022 ins Recht gelegt wurden,

E-4188/2022 Seite 8 dass mit Eingabe vom 22. Februar 2023 eine ärztliche Auskunft der (…) vom 16. Februar 2023 nachgereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 aufgrund der damals eingereichten ärztlichen Berichte bereits fest- stellte, der Beschwerdeführer leide unter (…), (…), (…), (…) und einer (…) (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass das Gericht weiter feststellte, die für den Beschwerdeführer in Sri Lanka notwendige medizinische Versorgung sei gewährleistet, so gebe es in allen drei Distrikten der Ost-Provinz Kardiologen, Psychiater sowie all- gemein Mediziner und es seien über 100 Psychiatrie-Facharztpersonen im Ministerium für Gesundheit sowie in den Universitätsspitälern tätig, die eine landesweite Abdeckung aller 24 Distrikte mit qualifizierten Fachärzten ge- währleisten würden (vgl. a.a.O.), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch aus heutiger Sicht nach wie vor als zulässig und zumutbar er- weist, dass die neuen Beweismittel einzig das Fortbestehen dieser gesundheitli- chen Beschwerden bestätigen, wobei Bandscheibenprobleme, eine (wei- tere) stationäre Behandlung und die Nutzung des Atemgeräts hinzugekom- men sind, dass die nachgereichte ärztliche Auskunft vom 16. Februar 2023 hieran nichts zu ändern vermag, wird doch auch in dieser lediglich der Fortbe- stand einer (…), (…), (…), (…) und (…) mit (…) attestiert, dass festzustellen ist, dass die Nutzung des Atemgeräts (bei Nacht) mit der bereits festgestellten (…) zusammenhängt und – bei Bedarf – die Mit- nahme des portablen Atemgeräts Dank der medizinischen Rückkehrhilfe dem Beschwerdeführer ermöglicht werden kann (vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe: Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass zwar seitens der Ärzte die Transport- und Reiseunfähigkeit des Be- schwerdeführers attestiert wurde (vgl. ärztlicher Bericht der […] vom 22. Februar 2022), die Transport- und Reisefähigkeit durch die kantonale Voll- zugsbehörde jedoch unmittelbar vor der Überstellung sorgfältig abgeklärt

E-4188/2022 Seite 9 werden und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizi- nisches Fachpersonal sowie der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, dass weder die in der Beschwerde aufgezeigte Darstellung der aktuellen Situation in Sri Lanka mit Verweisen auf die ins Recht gelegten Arztberichte noch die Reisehinweise des EDA oder der Brief an Bundesrätin Karin Kel- ler-Sutter zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtung zu füh- ren vermögen, dass ungeachtet seiner oberflächlich getätigten Behauptung, er könne sich die medizinischen Behandlungen in Sri Lanka nicht leisten – selbst wenn gewisse medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht unter die staatlichen Leistungen fallen sollten – nicht davon auszuge- hen ist, der finanziell gut gestellte Beschwerdeführer mit tragfähigem Be- ziehungsnetz in seiner Heimatregion gerate in eine existenzielle Notlage (vgl. zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers a.a.O. E. 8.4), dass dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten ist, dass angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka gewisse (temporäre) Versor- gungsengpässe, darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medika- mente, als möglich zu erachten sind (vgl. hierzu Schweizerische Flücht- lingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern,

13. Juli 2022), jedoch trotz der angespannten Lage in Sri Lanka weiterhin davon auszugehen ist, dass seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme dort behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5142/2022 vom

22. Dezember 2022 E. 7.3, D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3, D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5), dass einer allfälligen vorübergehenden Knappheit eines benötigten Medi- kaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise ebenfalls im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.) dass die Vorinstanz somit zu Recht festgestellt hat, es liege in Bezug auf die Frage des Gesundheitszustandes auch unter Berücksichtigung der schwierigen Wirtschaftssituation und politischen Lage im Land keine massgeblich veränderte Sachlage vor, dass sie schliesslich auch zutreffend festgestellt hat, dass die Suizidalität des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis darstellt,

E-4188/2022 Seite 10 dass sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass seinen Ge- sundheitsproblemen bereits im genannten Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes ausführlich Rechnung getragen wurde, entgegenhalten lassen muss, dass er mit dem vorliegenden Gesuch und Verfahren darauf abzielt, im Wesentlichen eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und beurteilten Vorbringen zu erreichen, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfü- gung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4188/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der am 6. Oktober 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4188/2022 Urteil vom 5. April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2012 mit Verfügung vom 21. März 2013 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2235/2013 vom 15. Januar 2014 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2016 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass der zuständige Kanton mit Verfügung vom 27. Juli 2020 auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) in Ermangelung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das er mit seinem schlechten Gesundheitszustand sowie der allgemein herrschenden Gewaltsituation in Sri Lanka begründete, dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2020 dieses Wiedererwägungsgesuch abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine hiergegen am 29. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde mit Urteil E-5324/2020 vom 8. Dezember 2020 nicht eintrat, dass das Committee Against Torture (CAT) auf eine vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde am 14. Oktober 2021 nicht eintrat, dass der zuständige Kanton mit Verfügung vom 8. Februar 2022 auf ein weiteres Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2021 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 beim SEM eine als Gesuch um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bezeichnete Eingabe einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2022 (eröffnet am 5. September 2022) die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch behandelte, dieses abwies, die Verfügung vom 28. Juli 2016 für rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, eine Gebühr erhob, den Antrag zur Einholung eines Gutachtens abwies und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er mit der Beschwerde - zusätzlich zu den bereits beim SEM mit Eingabe vom 8. März 2022 eingereichten Unterlagen - eine Bestätigung der (...) vom 12. August 2022, zwei Fotos eines (...), Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für Sri Lanka sowie ein Schreiben an Bundesrätin Karin Keller-Sutter vom 29. Juli 2022 einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. September 2022 aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und/oder zur weiteren Abklärung mit anschliessender Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und ihm zu genehmigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass er in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. September 2022 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.- aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 18. Januar 2023 dem Beschwerdeführer die Notiz Sri Lanka (SEM, Notiz Sri Lanka: Medizinische Versorgung während Wirtschafts- und Versorgungskrise, Bern, 29. Juli 2022) zustellte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2023 eine ärztliche Auskunft der (...) vom 16. Februar 2023 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet(vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es abgelehnt habe, ein medizinisches Gutachten oder andere Abklärungen einzuholen, weiter stelle sich die Vorinstanz gegen die fachärztlichen Beurteilungen, indem sie von der Reisefähigkeit und Behandelbarkeit im Heimatland ausgehe, sodann sei das (...)-Problem unerwähnt geblieben und schliesslich habe die Vorinstanz den angeblichen Bericht mit den Abklärungsergebnissen zur medizinischen Versorgung vor Ort (Notiz Sri Lanka) nicht offengelegt, womit sie unüberprüfbare Behauptungen aufgestellt habe, zu denen überdies das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, dass diese formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, dass die Vorinstanz aufgrund der Arztberichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sodann auch in der Beschwerde die Ansicht geteilt wird, der Sachverhalt liege liquide vor (vgl. insb. Beschwerde S. 9), dass diese Ansicht auch das angerufene Gericht teilt und sich aufgrund der Aktenlage keine weiteren ärztlichen Abklärungen aufdrängen, dass diese Schlussfolgerung schliesslich auch dadurch untermauert wird, dass aus den eingereichten Unterlagen weder eine bedeutende Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 abzuleiten ist noch auf Beschwerdeebene - bis auf die Bestätigung der (...) vom 12. August 2022 und der Auskunft der (...) vom 16. Februar 2023 - weitere ärztliche Berichte eingereicht wurden, wozu der Beschwerdeführer inzwischen ausreichend Zeit gehabt hätte, dass nach dem Gesagten der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag, es sei ein Gutachten nach dem Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) zu erstellen, abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. 15), dass die weitere Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich gegen die eingereichten ärztlichen Berichte und fachärztlichen Einschätzungen stelle, ins Leere geht, zumal diese Frage nicht formeller, sondern materieller Natur ist, dass insoweit der Beschwerdeführer weiter moniert, die Vorinstanz habe nicht alle eingereichten Arztberichte beachtet, festzustellen ist, dass die Vorinstanz in casu nicht gehalten war, alle Arztberichte und gesundheitlichen Beschwerden einzeln in der angefochtenen Verfügung abzuhandeln, zumal die beim Beschwerdeführer vorliegenden medizinischen Beschwerden bereits mehrfach (so auch vom Bundesverwaltungsgericht) beurteilt wurden und - wie zu zeigen sein wird - sich seither kein neues, bedeutendes Krankheitsbild ergeben hat, dass sodann den Rügen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht zu entscheidrelevanten Dokumenten äussern können und die Vorinstanz habe aus dem Nichts beziehungsweise ohne vorab das rechtliche Gehör zu gewähren, Behauptungen aufgestellt, entgegenzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka auf zitierte Quellen (inkl. Rechtsprechung) stützte, dass es zwar zutrifft, dass sich die Vorinstanz hierbei insbesondere auf einen im Internet nicht zugänglichen Bericht (SEM, Notiz Sri Lanka: Medizinische Versorgung während Wirtschafts- und Versorgungskrise, Bern, 29. Juli 2022) stützte, dass dieser Bericht jedoch ordnungsgemäss in den vorinstanzlichen Akten abgelegt wurde, dass darin öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, dass im Übrigen die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht formeller Natur ist, dass die Vorinstanz diesen Bericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ohne Einschränkung edierte, dass der Beschwerdeführer seither ausreichend Zeit hatte, um seine Beschwerde zu ergänzen, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, abzuweisen ist, dass im Übrigen - anders als in anderen Verfahren nach Asylgesetz, wie dem sogenannten beschleunigten Verfahren - ein Gesuchsteller eines Wiedererwägungsgesuchs nicht vorab über die beabsichtigte Abweisung eines Gesuchs zu informieren beziehungsweise ihm die Verfügung vorab zur Stellungnahme zuzustellen ist, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt hat, dass schliesslich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise ersichtlich sind, welche auf eine Verletzung weiterer formeller Anforderungen hindeuten würden, dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, so darf sie insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer am 8. März 2022 beim SEM eine als Gesuch um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bezeichnete Eingabe einreichte, dass er dieses Gesuch ausschliesslich mit seinen gesundheitlichen Beschwerden sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka begründete, dass er hierbei mehrere ärztliche Berichte (Überweisungsschreiben [...] vom 11. Oktober 2021, Arztberichte des [...] vom 25. November 2021 und 4. März 2022, Arztbericht [...] vom 22. Februar 2022), eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2020 und Verfahrensakten seine CAT-Beschwerde sowie sein letztes Härtefallgesuch betreffend einreichte, dass die Vorinstanz die als Gesuch um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2022 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch behandelte, was in der Beschwerde sodann auch nicht moniert wird, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, dass mit der Beschwerde - neben den bereits mit Eingabe vom 8. März 2022 bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln - eine Bestätigung der (...) vom 12. August 2022, zwei Fotos eines (...), Reisehinweise des EDA für Sri Lanka sowie ein Schreiben an Bundesrätin Karin Keller-Sutter vom 29. Juli 2022 ins Recht gelegt wurden, dass mit Eingabe vom 22. Februar 2023 eine ärztliche Auskunft der (...) vom 16. Februar 2023 nachgereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5214/2016 vom 1. Mai 2020 aufgrund der damals eingereichten ärztlichen Berichte bereits feststellte, der Beschwerdeführer leide unter (...), (...), (...), (...) und einer (...) (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass das Gericht weiter feststellte, die für den Beschwerdeführer in Sri Lanka notwendige medizinische Versorgung sei gewährleistet, so gebe es in allen drei Distrikten der Ost-Provinz Kardiologen, Psychiater sowie allgemein Mediziner und es seien über 100 Psychiatrie-Facharztpersonen im Ministerium für Gesundheit sowie in den Universitätsspitälern tätig, die eine landesweite Abdeckung aller 24 Distrikte mit qualifizierten Fachärzten gewährleisten würden (vgl. a.a.O.), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch aus heutiger Sicht nach wie vor als zulässig und zumutbar erweist, dass die neuen Beweismittel einzig das Fortbestehen dieser gesundheitlichen Beschwerden bestätigen, wobei Bandscheibenprobleme, eine (weitere) stationäre Behandlung und die Nutzung des Atemgeräts hinzugekommen sind, dass die nachgereichte ärztliche Auskunft vom 16. Februar 2023 hieran nichts zu ändern vermag, wird doch auch in dieser lediglich der Fortbestand einer (...), (...), (...), (...) und (...) mit (...) attestiert, dass festzustellen ist, dass die Nutzung des Atemgeräts (bei Nacht) mit der bereits festgestellten (...) zusammenhängt und - bei Bedarf - die Mitnahme des portablen Atemgeräts Dank der medizinischen Rückkehrhilfe dem Beschwerdeführer ermöglicht werden kann (vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe: Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass zwar seitens der Ärzte die Transport- und Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert wurde (vgl. ärztlicher Bericht der [...] vom 22. Februar 2022), die Transport- und Reisefähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde jedoch unmittelbar vor der Überstellung sorgfältig abgeklärt werden und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal sowie der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, dass weder die in der Beschwerde aufgezeigte Darstellung der aktuellen Situation in Sri Lanka mit Verweisen auf die ins Recht gelegten Arztberichte noch die Reisehinweise des EDA oder der Brief an Bundesrätin Karin Keller-Sutter zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtung zu führen vermögen, dass ungeachtet seiner oberflächlich getätigten Behauptung, er könne sich die medizinischen Behandlungen in Sri Lanka nicht leisten - selbst wenn gewisse medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht unter die staatlichen Leistungen fallen sollten - nicht davon auszugehen ist, der finanziell gut gestellte Beschwerdeführer mit tragfähigem Beziehungsnetz in seiner Heimatregion gerate in eine existenzielle Notlage (vgl. zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers a.a.O. E. 8.4), dass dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten ist, dass angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka gewisse (temporäre) Versorgungsengpässe, darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente, als möglich zu erachten sind (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022), jedoch trotz der angespannten Lage in Sri Lanka weiterhin davon auszugehen ist, dass seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme dort behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5142/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.3, D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3, D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5), dass einer allfälligen vorübergehenden Knappheit eines benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise ebenfalls im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.) dass die Vorinstanz somit zu Recht festgestellt hat, es liege in Bezug auf die Frage des Gesundheitszustandes auch unter Berücksichtigung der schwierigen Wirtschaftssituation und politischen Lage im Land keine massgeblich veränderte Sachlage vor, dass sie schliesslich auch zutreffend festgestellt hat, dass die Suizidalität des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis darstellt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass seinen Gesundheitsproblemen bereits im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich Rechnung getragen wurde, entgegenhalten lassen muss, dass er mit dem vorliegenden Gesuch und Verfahren darauf abzielt, im Wesentlichen eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und beurteilten Vorbringen zu erreichen, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 6. Oktober 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: