Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) suchte am 18. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Er wurde am 8. November 2012 zur Person befragt (BzP) und am 1. Februar 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er vor, er habe von 1990 bis 1993 als (...) gearbeitet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn dazu gedrängt, aus der (...) auszutreten, was er in der Folge gemacht habe. Ab 1997 habe er als (...) bei (...) gearbeitet. Er sei wiederholt von (...) befragt worden, ob er Beziehungen zu den LTTE unterhalte, weshalb er sich im Jahr 1998 nach (...) habe versetzen lassen. Die Tätigkeit als (...) habe er im (...) aufgegeben, weil er gehört habe, dass er unter LTTE-Verdacht stehe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in (...) gewohnt. Im Vorfeld der Wahlen (...) habe er zwar die (...) mit Wahlpropaganda unterstützt, aber Mitglied der (...) sei er nicht gewesen. Die B._______ habe ihn aufgefordert, damit aufzuhören und stattdessen sie zu unterstützen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er öfters anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mit Entführung gedroht worden sei; letztmals sei dies am (...) der Fall gewesen. In derselben Nacht habe er ein Fahrzeug in der Nähe seines Hauses gehört. Aus Angst sei er zum Nachbarn geflohen und am folgenden Tag nach (...) gegangen, wo er Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Diese habe ihm aber gesagt, dass nichts unternehmen werde. Daraufhin sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, zwei Lohnausweise der sri-lankischen (...), zwei Bestätigungsschreiben zu seiner (...) beziehungsweise seiner Verfolgungssituation (je im Original) und seine Heiratsurkunde, seinen Ausweis als (...), seinen Führerausweis, die bei der sri-lankischen Polizei eingereichte Beschwerde (je in Kopie) und Fotos ein. B. Das BFM stellte mit am 22. März 2013 eröffneter Verfügung vom 21. März 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit (vorab per Telefax erhobener) Beschwerde vom 22. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte der Beschwerde einen (...), eine Vorladung der B._______ vom (...) (je im Original) und Fotos bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2013 fristgerecht bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Zur Replik des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013, welche dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 Stellung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
E. 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2235/2013 Urteil vom 15. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) suchte am 18. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Er wurde am 8. November 2012 zur Person befragt (BzP) und am 1. Februar 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er vor, er habe von 1990 bis 1993 als (...) gearbeitet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn dazu gedrängt, aus der (...) auszutreten, was er in der Folge gemacht habe. Ab 1997 habe er als (...) bei (...) gearbeitet. Er sei wiederholt von (...) befragt worden, ob er Beziehungen zu den LTTE unterhalte, weshalb er sich im Jahr 1998 nach (...) habe versetzen lassen. Die Tätigkeit als (...) habe er im (...) aufgegeben, weil er gehört habe, dass er unter LTTE-Verdacht stehe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in (...) gewohnt. Im Vorfeld der Wahlen (...) habe er zwar die (...) mit Wahlpropaganda unterstützt, aber Mitglied der (...) sei er nicht gewesen. Die B._______ habe ihn aufgefordert, damit aufzuhören und stattdessen sie zu unterstützen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er öfters anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mit Entführung gedroht worden sei; letztmals sei dies am (...) der Fall gewesen. In derselben Nacht habe er ein Fahrzeug in der Nähe seines Hauses gehört. Aus Angst sei er zum Nachbarn geflohen und am folgenden Tag nach (...) gegangen, wo er Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Diese habe ihm aber gesagt, dass nichts unternehmen werde. Daraufhin sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, zwei Lohnausweise der sri-lankischen (...), zwei Bestätigungsschreiben zu seiner (...) beziehungsweise seiner Verfolgungssituation (je im Original) und seine Heiratsurkunde, seinen Ausweis als (...), seinen Führerausweis, die bei der sri-lankischen Polizei eingereichte Beschwerde (je in Kopie) und Fotos ein. B. Das BFM stellte mit am 22. März 2013 eröffneter Verfügung vom 21. März 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit (vorab per Telefax erhobener) Beschwerde vom 22. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte der Beschwerde einen (...), eine Vorladung der B._______ vom (...) (je im Original) und Fotos bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2013 fristgerecht bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Zur Replik des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013, welche dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger