Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordpro- vinz) stammender ethnischer Tamile, reichte am 22. Januar 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Soldaten zu seinem am 11. August 2006 verschwundenen Schwager, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, befragt worden. Da ihn die Soldaten deswegen wiederholt behelligt hätten, sei er nach C._______ zu einem Pfarrer geschickt worden. Dort sei er von Ar- meeangehörigen ebenfalls wiederholt aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2008 sei in D._______ ein junger Unterstützer der LTTE erschos- sen worden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Nähe des Tatortes gewesen und habe bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer damit zu- sammenhängenden Gerichtsvorladung habe er jedoch keine Folge geleis- tet. Daraufhin sei er mehrmals von Beamten des Criminal lnvestigation De- partment (CID) beziehungsweise der Armee aufgesucht und befragt wor- den. Der Pfarrer habe ihn deswegen nach E._______ gebracht. Wegen erneuter Kontrollen durch das CID habe er wiederholt seinen Wohnort ge- wechselt und sei schliesslich im September 2009 zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Als er sich bei der Navy habe registrieren lassen wollen, sei ihm seine Herkunft nicht geglaubt worden. Er sei er eine Woche lang im Navy-Camp in einem dunklen Raum festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die Navy Zwangsarbeiten verrichten müssen. Am 27. November 2011 habe je- mand beziehungsweise er selber im Dorf die Fahne der "Tigers" gehisst, woraufhin er von den Soldaten verdächtigt und befragt worden sei. Im Jahr 2011 habe er einige Monate als Fischer arbeiten können. Er habe dabei eine wertvolle Blasmuschel aus dem Meer gefischt. Obwohl es verboten gewesen sei, eine solche Muschel zu behalten oder zu verkaufen, habe sein Onkel die Muschel heimlich für ihn verkauft. Er (der Beschwerdefüh- rer) habe einen Teil des Erlöses in die Sanierung des Familienhauses ge- steckt. Zudem habe er sich ein Motorrad gekauft. Wegen dieser Ausgaben habe die Navy Verdacht geschöpft und ihm ein Fischereiverbot erteilt. Es sei ihm auch verboten worden, eine Veranstaltung in F._______ zu besu- chen. Er sei trotzdem am 10. August 2012 hingefahren. Als er am 17. Au- gust 2012 zurückgekehrt sei, habe die Navy ihn mitgenommen und eine
D-5142/2022 Seite 3 Woche lang festgehalten. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Aus- reise entschlossen. A.b Am 22. März 2018 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergänzende Abklärungen durchführen. Gemäss der Bot- schaftsauskunft vom 28. Mai 2018 hätten Mitarbeiter der Schweizer Bot- schaft die Mutter des Beschwerdeführers an der Adresse angetroffen und mit ihr unter anderem über seine Probleme mit der Armee und der Navy, die Lebensumstände der Familie und die Umstände der Finanzierung der Renovierungsarbeiten des Hauses gesprochen. Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2018 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. A.c Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen diese Verfügung am 2. April 2020 erhobene Be- schwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Gewährung von Asyl. Er hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- vorbringen im ersten Asylgesuch fest und führte im Wesentlichen an, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka im Jahre 2018 sich im ganzen Dorf verbreitet hätten. Auch der staatliche Ermittler und die An- gehörigen der Marine seines Dorfes hätten davon erfahren. Er sei daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Ausserdem würde seine Mut- ter einer fremden Person nie sagen, dass eines ihrer Kinder ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei. Sie habe damals beim Besuch der Botschaftsmitarbei- tenden viele Tatsachen verschwiegen. Ohne Zweifel sei der beim Bot- schaftsbesuch anwesende tamilische Übersetzer als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig gewesen. Überdies habe sich die Situation im Norden des Landes für die tamilische Bevölkerung extrem verschlechtert. Es sei auch vom Vorliegen eines permanenten Haft- befehls gegen ihn auszugehen. Die eingereichten Beweismittel würden be- stätigen, dass er derzeit in Sri Lanka gesucht werde. Auch leide er an einer schweren (…) als Folge der erlittenen Übergriffe. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Mai 2022 auf die Vorbringen in der Eingabe vom 9. Mai 2022, soweit es sie als Mehrfachgesuch qualifi-
D-5142/2022 Seite 4 zierte, mangels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betref- fend die Botschaftsabklärung im Jahr 2018 trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil D-2622/2022 vom 12. August 2022 ab. C. C.a Am 29.Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Wiedererwägungs- gesuch» bezeichneten Eingabe erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei brachte er vor, er könne mit neuen Beweismitteln die Glaubhaf- tigkeit der damaligen Verfolgung nachweisen und belegen, dass er bei ei- ner Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Seine Mutter habe bei der Botschaftsabklärung im Jahr 2018 gegenüber der Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka nicht ganz die Wahrheit erzählt. Tatsächlich seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder ge- wesen. Die Mutter habe dies am 10. Oktober 2022 dem Friedensrichter mitgeteilt und ihre Aussage von ihm bestätigen lassen. Dieses Beweismit- tel liege bei. Zudem sei die Aussage der Mutter auf einem Video festgehal- ten worden, was dem angegebenen Videolink zu entnehmen sei. Damit sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des familiären LTTE- Umfeldes bei einer Wegweisung nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich gefähr- det wäre. Als weiteres Beweismittel reiche er ein Schreiben seiner Psychotherapeu- tin in der Schweiz vom 21. Oktober 2022 ein, aus welchem hervorgehe, dass er zwischen dem 25. und 27. September 2022 in stationärer psychi- atrischer Behandlung gewesen sei. Gegenwärtig sei er in ambulanter Be- handlung. Es bestehe der Verdacht einer (…), die eventuell mit seinen in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen in Verbindung stehe. Ein abschlies- sender psychiatrischer Bericht, der erst nach acht weiteren Sitzungen ab- gefasst werden könne, würde Aufschluss darüber geben, ob die im or- dentlichen Verfahren geltend gemachten und von ihm erlittenen Übergriffe in Sri Lanka der Wahrheit entsprächen. Dieser Bericht sei vom SEM abzu- warten, um die Glaubhaftigkeit der im Heimatland erlebten Folter zu beur- teilen. Schliesslich seien seine psychischen Beschwerden in Sri Lanka aufgrund der dortigen Wirtschafts- und Lebensmittelkrise sowie fehlender Medika- mente nicht adäquat behandelbar und ein Wegweisungsvollzug sei unzu- lässig und unzumutbar.
D-5142/2022 Seite 5 C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 29. Oktober 2022 als Wiedererwä- gungsgesuch mit Elementen eines einfachen und qualifizierten Gesuchs entgegen, wies es mit Verfügung vom 4. November 2022 ab und erklärte die Verfügung vom 5. März 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Aus- serdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit vorab per Telefax eingereichter Beschwerde seines Rechtsvertre- ters vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die vor- instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei für den endgültigen Ent- scheid die abschliessende Beurteilung des Arztes über die Diagnose des Beschwerdeführers, deren Ursachen und die Glaubhaftigkeit seiner Anga- ben sowie seine Behandlungsprognose abzuwarten. Zudem wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auch sei dem Beschwerdefüh- rer zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde lagen Kopien der bereits mit dem Wiedererwägungsge- such eingereichten Dokumente bei: ärztliches Schreiben vom 21. Oktober 2022 und Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechts- lage in Sri Lanka vom 29. Oktober 2022. D.b Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 14. November 2022 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
D-5142/2022 Seite 6 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä- gung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
D-5142/2022 Seite 7 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 2. Februar 2022 ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen – soweit die allgemeine Lage in Sri Lanka und den medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers betref- fend – und eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs – soweit mit den nachträglich entstandenen Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft belegt werden soll (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1) – entgegengenommen hat.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese for- melle Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz zudem, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sie sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt natur- gemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe es unterlassen, die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund der früher erlebten Folter und deren Nachwirkung zu prüfen, weil es den ab- schliessenden Arztbericht nicht abgewartet und auch das ärztliche Schrei-
D-5142/2022 Seite 8 ben vom 21. Oktober 2022 nicht ordnungsgemäss geprüft habe (vgl. Be- schwerde, S. 4 ff.). Dadurch habe es den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Dabei sei ein abschliessender Arztbericht ge- mäss einschlägiger (menschenrechtlicher) Rechtsprechung zwingend ab- zuwarten, da er als Nachweis für die erlittene Folter dienen könne. Vorliegend habe die Psychotherapeutin in ihrem Schreiben vom Oktober 2022 erklärt, dass die endgültige klinische Bewertung der Diagnose und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht abgeschlossen sei und bis Ende 2022 weitere Gespräche nötig seien. Die Vorinstanz habe dennoch nicht den endgültigen psychiatrischen Bericht abgewartet und somit ihre Pflicht verletzt, alle rechtlich relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen die abschliessende Beurteilung des Arztes über die Diagnosen des Beschwerdeführers, deren Ursachen und die Glaubhaftigkeit seiner Anga- ben sowie seine Behandlungsprognose gehörten. Mangels Vorliegen aller notwendigen Fakten für die abschliessende Beurteilung sei das SEM nicht in der Lage gewesen, seinen Entscheid ordnungsgemäss zu begründen. Bereits eine Woche nach Einreichen des Wiedererwägungsgesuches habe es den Entscheid gefällt. Das SEM hätte auch angesichts des Verdachts auf eine (…) die frühere Glaubhaftigkeitsbeurteilung überdenken müssen, da vom Beschwerdeführer als Folteropfer keine vollständige Genauigkeit zu erwarten gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SEM könne ein ausführlicher Arztbericht die Ursachen der psychischen Störung beweisen. Soweit das SEM argumen- tiere, dass es für die psychische Störung andere Gründe als Folter geben könne, handle es sich um blosse Spekulation.
E. 5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht seien auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.), da das SEM die aktuelle Wirtschafts- krise und die persönlichen Umstände wie den psychischen Gesundheits- zustand sowie die Frage des Zugangs zu psychiatrischer Behandlung nicht berücksichtigt habe. Das SEM habe stattdessen nur auf die Prüfung wäh- rend des vorangegangenen Asylverfahrens verwiesen und eine oberfläch- liche Beurteilung der Zumutbarkeit vorgenommen. Hierbei habe es auch nicht den abschliessenden psychotherapeutischen Bericht über die psychi- sche Gesundheit abgewartet. Die rechtlich relevanten Umstände wie Diag- nosen, Behandlungsbedarf und Prognose seien somit nicht umfassend ab- geklärt und nicht angemessen begründet.
D-5142/2022 Seite 9
E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach das SEM die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beziehungsweise das eingereichte Schreiben des (…) vom 21. Oktober 2021 im Wiedererwägungsentscheid nicht gebührend berücksichtigt habe, insbesondere die Frage der materi- ellrechtlichen Würdigung der Vorbingen betrifft.
E. 5.4.1 Das SEM hat in seinem Entscheid zudem zu Recht darauf hingewie- sen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb mit dem neu eingereichten Schreiben der Psychotherapeutin, wonach nach einem Erstgespräch der Verdacht auf (…) und eine schwere (…) Episode bestehe, die Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen neu evaluiert werden müsste beziehungswiese die damals geltend gemachte Verfolgung nun doch glaubhaft gemacht wäre. Zum einen ist die Einschätzung eines Facharztes lediglich als ein Element der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wobei es vorliegend nur um eine anfängliche Verdachtsdiagnose und allgemeine Äusserungen zu er- lebten Misshandlungen geht. Zum anderen ist eine psychiatrische Diag- nose für sich allein kein Beweis für eine behauptete Misshandlung bezie- hungsweise Folter (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Insofern ist es auch nicht notwendig, wie vom Beschwerdeführer gefordert, für die end- gültige Bewertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (und die abschlies- sende klinische Beurteilung der Diagnose) den abschliessenden Bericht nach weiteren Sitzungen abzuwarten. Das SEM weist auch zu Recht da- rauf hin, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rechtsfrage ist, die den Asylbehörden obliegt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer (…) leidet und berichtet, in Sri Lanka mehrfach inhaftiert und misshandelt worden zu sein, kann nicht bereits auf die Glaub- haftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden, da die Traumatisierung auch durch andere, asylrechtlich allenfalls unbeachtliche Ursachen, wie beispielsweise traumatisierende Ereignisse nach der Ausreise aus Sri Lanka, haben kann.
E. 5.4.2 Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, der medizini- sche Sachverhalt im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nicht vollständig erstellt. Das SEM hat sich ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt und sich zur medizinischen Behand- lungssituation, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise in
D-5142/2022 Seite 10 Sri Lanka, geäussert. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur gesund- heitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte abwarten sollen, er- schliesst sich angesichts der Ausführungen zur Möglichkeit einer adäqua- ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Sri Lanka der als Verdachtsdiagnose vorliegenden psychischen Beschwerden nicht. Zumal der Gesundheitszustand nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis dar- stellen würde, wenn eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit vorläge, wonach die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drasti- sche und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Davon ist vorliegend, auch ohne Abwarten eines Ab- schlussberichtes der Ärztin, angesichts der vorliegenden Einschätzungen (Verdacht auf […] und auf schwere …] sowie eines […]) nicht auszugehen. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit auch in Bezug auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse als unberechtigt. Auch der Vorwurf nur oberflächlichen Begründung durch das SEM schlägt fehl und erweist sich zudem als blosse Kritik an der materiellrechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz.
E. 5.5 Die formellen Rügen gehen demnach insgesamt fehl und das Eventu- albegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenü- genden Sachverhaltsabklärung ist ebenso abzuweisen wie der Subsube- ventualantrag, es sei der Abschlussbericht der behandelnden Ärztin abzu- warten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so- dann zum Ergebnis, dass das ärztliche Schreiben nicht geeignet ist, die vom SEM und vom Gericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungs- vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigen- schaft und der Asylgewährung in Bezug auf das ärztliche Schreiben und die geltend gemachte psychische Störung zu Recht abgewiesen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die obigen Erwä- gungen (siehe E. 5.4.1) sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung, S. 5) verwiesen werden.
E. 6.2 In Bezug auf die als neues Beweismittel eingereichte Aussage der Mut- ter vom 10. Oktober 2022 beim Friedensrichter und das hierzu erstellte Vi- deo, womit der Beschwerdeführer die vom SEM und Bundesverwaltungs- gericht als unglaubhaft erwogene Verfolgung nachweisen könne, mangelt
D-5142/2022 Seite 11 es den Beweismitteln (schriftliche Aussage und Video) an Beweiserheb- lichkeit in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge- währung. Es handelt sich hierbei um eine reine Parteibehauptung und es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Mutter ursprünglich gegenüber der Botschaft zuerst eine Falschaussage gemacht haben und diese Jahre spä- ter korrigieren wolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 ausführlich die Widersprüche in den Äusse- rungen zu den vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaften der Angehörigen dar- gestellt und die Mitgliedschaften des Bruders und der Schwester als un- glaubhaft erachtet. Hierbei hat es auch festgehalten, dass es bereits er- staune, dass der Beschwerdeführer wegen der vermeintlichen ehemaligen Mitgliedschaft seiner beiden Geschwister derartige Probleme gehabt ha- ben soll, aber seine Geschwister nach ihrer Entlassung aus zweijähriger Lagerhaft wieder nach Hause hätten zurückkehren und ohne Probleme in Sri Lanka leben könnten (vgl. BVGer-Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 E. 6.2.2.). Die LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister wurde jedoch auch angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden, da ge- mäss den damaligen Aussagen der Mutter keines ihrer Kinder Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem hat die Mutter damals ausdrücklich gegenüber den Botschaftsmitarbeitern bekräftigt, dass keine Probleme mehr zwischen der Navy und der Dorfbevölkerung bestünden (vgl. BVGer-Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 E. 6.2.2).
E. 6.3 Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, mit denen er unter anderem die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der früheren LTTE-Zugehörigkeit seiner Ge- schwister geltend macht, nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1884/2022 vom 7. April 2022 (vgl. E. 6.4-6.5), wonach keine relevanten Risikofaktoren gemäss dem Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen, nachträglich zu widerlegen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht- lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerde- führers zu beseitigen.
E. 7 D-5142/2022 Seite 12
E. 7.1 In Bezug auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges, da die Wegweisung nach Sri Lanka aufgrund der derzeitigen allge- meinen Lage sowie der psychischen Beschwerden weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung, S. 6 ff.).
E. 7.2 Vorliegend ist entgegen den Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2022 festzustellen, dass die Rückführung des Beschwer- deführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die als Verdachtsdiagnose aufgeführten psychischen Erkrankungen die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht.
E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. oben E. 5.4.2). Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist. (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Unter dieser Prämisse ergibt sich vorliegend keine nachträglich eingetre- tene erhebliche Veränderung der Sachlage, da der Beschwerdeführer für die als Verdachtsdiagnose aufgeführten psychischen Erkrankungen eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung in Sri Lanka grundsätzlich erhalten kann, selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirt- schaftskrise erschwert sein dürfte. Psychische Erkrankungen sind grund- sätzlich im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behand- lung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. BVGer-Urteil D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2).
D-5142/2022 Seite 13 Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der in- dividuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu be- antragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch die wirtschaftlich schwierige Si- tuation in Sri Lanka nichts zu ändern, da wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar- stellen können (vgl. BVGer-Urteil D-4145/2021 vom 18. Juli 2022). Es sind somit keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdefüh- rer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte.
E. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Verände- rung der Sachlage darzutun.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom
5. März 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 9 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und erweist sich das sinngemässe Gesuch um Her- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
E. 11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls.
D-5142/2022 Seite 14
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos er- wiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5142/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5142/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile, reichte am 22. Januar 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Soldaten zu seinem am 11. August 2006 verschwundenen Schwager, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, befragt worden. Da ihn die Soldaten deswegen wiederholt behelligt hätten, sei er nach C._______ zu einem Pfarrer geschickt worden. Dort sei er von Armeeangehörigen ebenfalls wiederholt aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2008 sei in D._______ ein junger Unterstützer der LTTE erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Nähe des Tatortes gewesen und habe bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer damit zusammenhängenden Gerichtsvorladung habe er jedoch keine Folge geleistet. Daraufhin sei er mehrmals von Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) beziehungsweise der Armee aufgesucht und befragt worden. Der Pfarrer habe ihn deswegen nach E._______ gebracht. Wegen erneuter Kontrollen durch das CID habe er wiederholt seinen Wohnort gewechselt und sei schliesslich im September 2009 zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Als er sich bei der Navy habe registrieren lassen wollen, sei ihm seine Herkunft nicht geglaubt worden. Er sei er eine Woche lang im Navy-Camp in einem dunklen Raum festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die Navy Zwangsarbeiten verrichten müssen. Am 27. November 2011 habe jemand beziehungsweise er selber im Dorf die Fahne der "Tigers" gehisst, woraufhin er von den Soldaten verdächtigt und befragt worden sei. Im Jahr 2011 habe er einige Monate als Fischer arbeiten können. Er habe dabei eine wertvolle Blasmuschel aus dem Meer gefischt. Obwohl es verboten gewesen sei, eine solche Muschel zu behalten oder zu verkaufen, habe sein Onkel die Muschel heimlich für ihn verkauft. Er (der Beschwerdeführer) habe einen Teil des Erlöses in die Sanierung des Familienhauses gesteckt. Zudem habe er sich ein Motorrad gekauft. Wegen dieser Ausgaben habe die Navy Verdacht geschöpft und ihm ein Fischereiverbot erteilt. Es sei ihm auch verboten worden, eine Veranstaltung in F._______ zu besuchen. Er sei trotzdem am 10. August 2012 hingefahren. Als er am 17. August 2012 zurückgekehrt sei, habe die Navy ihn mitgenommen und eine Woche lang festgehalten. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Am 22. März 2018 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergänzende Abklärungen durchführen. Gemäss der Botschaftsauskunft vom 28. Mai 2018 hätten Mitarbeiter der Schweizer Botschaft die Mutter des Beschwerdeführers an der Adresse angetroffen und mit ihr unter anderem über seine Probleme mit der Armee und der Navy, die Lebensumstände der Familie und die Umstände der Finanzierung der Renovierungsarbeiten des Hauses gesprochen. Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2018 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. A.c Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 2. April 2020 erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Gewährung von Asyl. Er hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im ersten Asylgesuch fest und führte im Wesentlichen an, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka im Jahre 2018 sich im ganzen Dorf verbreitet hätten. Auch der staatliche Ermittler und die Angehörigen der Marine seines Dorfes hätten davon erfahren. Er sei daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Ausserdem würde seine Mutter einer fremden Person nie sagen, dass eines ihrer Kinder ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei. Sie habe damals beim Besuch der Botschaftsmitarbeitenden viele Tatsachen verschwiegen. Ohne Zweifel sei der beim Botschaftsbesuch anwesende tamilische Übersetzer als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig gewesen. Überdies habe sich die Situation im Norden des Landes für die tamilische Bevölkerung extrem verschlechtert. Es sei auch vom Vorliegen eines permanenten Haftbefehls gegen ihn auszugehen. Die eingereichten Beweismittel würden bestätigen, dass er derzeit in Sri Lanka gesucht werde. Auch leide er an einer schweren (...) als Folge der erlittenen Übergriffe. B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Mai 2022 auf die Vorbringen in der Eingabe vom 9. Mai 2022, soweit es sie als Mehrfachgesuch qualifizierte, mangels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend die Botschaftsabklärung im Jahr 2018 trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil D-2622/2022 vom 12. August 2022 ab. C. C.a Am 29.Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei brachte er vor, er könne mit neuen Beweismitteln die Glaubhaftigkeit der damaligen Verfolgung nachweisen und belegen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Seine Mutter habe bei der Botschaftsabklärung im Jahr 2018 gegenüber der Schweizer Botschaft in Sri Lanka nicht ganz die Wahrheit erzählt. Tatsächlich seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen. Die Mutter habe dies am 10. Oktober 2022 dem Friedensrichter mitgeteilt und ihre Aussage von ihm bestätigen lassen. Dieses Beweismittel liege bei. Zudem sei die Aussage der Mutter auf einem Video festgehalten worden, was dem angegebenen Videolink zu entnehmen sei. Damit sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des familiären LTTE-Umfeldes bei einer Wegweisung nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich gefährdet wäre. Als weiteres Beweismittel reiche er ein Schreiben seiner Psychotherapeutin in der Schweiz vom 21. Oktober 2022 ein, aus welchem hervorgehe, dass er zwischen dem 25. und 27. September 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Gegenwärtig sei er in ambulanter Behandlung. Es bestehe der Verdacht einer (...), die eventuell mit seinen in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen in Verbindung stehe. Ein abschliessender psychiatrischer Bericht, der erst nach acht weiteren Sitzungen abgefasst werden könne, würde Aufschluss darüber geben, ob die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten und von ihm erlittenen Übergriffe in Sri Lanka der Wahrheit entsprächen. Dieser Bericht sei vom SEM abzuwarten, um die Glaubhaftigkeit der im Heimatland erlebten Folter zu beurteilen. Schliesslich seien seine psychischen Beschwerden in Sri Lanka aufgrund der dortigen Wirtschafts- und Lebensmittelkrise sowie fehlender Medikamente nicht adäquat behandelbar und ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 29. Oktober 2022 als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen und qualifizierten Gesuchs entgegen, wies es mit Verfügung vom 4. November 2022 ab und erklärte die Verfügung vom 5. März 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit vorab per Telefax eingereichter Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die vor-instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei für den endgültigen Entscheid die abschliessende Beurteilung des Arztes über die Diagnose des Beschwerdeführers, deren Ursachen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sowie seine Behandlungsprognose abzuwarten. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auch sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde lagen Kopien der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente bei: ärztliches Schreiben vom 21. Oktober 2022 und Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka vom 29. Oktober 2022. D.b Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 14. November 2022 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 2. Februar 2022 ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen - soweit die allgemeine Lage in Sri Lanka und den medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers betreffend - und eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - soweit mit den nachträglich entstandenen Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft belegt werden soll (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1) - entgegengenommen hat.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz zudem, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sie sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe es unterlassen, die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund der früher erlebten Folter und deren Nachwirkung zu prüfen, weil es den abschliessenden Arztbericht nicht abgewartet und auch das ärztliche Schreiben vom 21. Oktober 2022 nicht ordnungsgemäss geprüft habe (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Dadurch habe es den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Dabei sei ein abschliessender Arztbericht gemäss einschlägiger (menschenrechtlicher) Rechtsprechung zwingend abzuwarten, da er als Nachweis für die erlittene Folter dienen könne. Vorliegend habe die Psychotherapeutin in ihrem Schreiben vom Oktober 2022 erklärt, dass die endgültige klinische Bewertung der Diagnose und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht abgeschlossen sei und bis Ende 2022 weitere Gespräche nötig seien. Die Vorinstanz habe dennoch nicht den endgültigen psychiatrischen Bericht abgewartet und somit ihre Pflicht verletzt, alle rechtlich relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen die abschliessende Beurteilung des Arztes über die Diagnosen des Beschwerdeführers, deren Ursachen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sowie seine Behandlungsprognose gehörten. Mangels Vorliegen aller notwendigen Fakten für die abschliessende Beurteilung sei das SEM nicht in der Lage gewesen, seinen Entscheid ordnungsgemäss zu begründen. Bereits eine Woche nach Einreichen des Wiedererwägungsgesuches habe es den Entscheid gefällt. Das SEM hätte auch angesichts des Verdachts auf eine (...) die frühere Glaubhaftigkeitsbeurteilung überdenken müssen, da vom Beschwerdeführer als Folteropfer keine vollständige Genauigkeit zu erwarten gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SEM könne ein ausführlicher Arztbericht die Ursachen der psychischen Störung beweisen. Soweit das SEM argumentiere, dass es für die psychische Störung andere Gründe als Folter geben könne, handle es sich um blosse Spekulation. 5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht seien auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.), da das SEM die aktuelle Wirtschaftskrise und die persönlichen Umstände wie den psychischen Gesundheitszustand sowie die Frage des Zugangs zu psychiatrischer Behandlung nicht berücksichtigt habe. Das SEM habe stattdessen nur auf die Prüfung während des vorangegangenen Asylverfahrens verwiesen und eine oberflächliche Beurteilung der Zumutbarkeit vorgenommen. Hierbei habe es auch nicht den abschliessenden psychotherapeutischen Bericht über die psychische Gesundheit abgewartet. Die rechtlich relevanten Umstände wie Diagnosen, Behandlungsbedarf und Prognose seien somit nicht umfassend abgeklärt und nicht angemessen begründet. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach das SEM die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beziehungsweise das eingereichte Schreiben des (...) vom 21. Oktober 2021 im Wiedererwägungsentscheid nicht gebührend berücksichtigt habe, insbesondere die Frage der materiellrechtlichen Würdigung der Vorbingen betrifft. 5.4.1 Das SEM hat in seinem Entscheid zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb mit dem neu eingereichten Schreiben der Psychotherapeutin, wonach nach einem Erstgespräch der Verdacht auf (...) und eine schwere (...) Episode bestehe, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen neu evaluiert werden müsste beziehungswiese die damals geltend gemachte Verfolgung nun doch glaubhaft gemacht wäre. Zum einen ist die Einschätzung eines Facharztes lediglich als ein Element der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wobei es vorliegend nur um eine anfängliche Verdachtsdiagnose und allgemeine Äusserungen zu erlebten Misshandlungen geht. Zum anderen ist eine psychiatrische Diagnose für sich allein kein Beweis für eine behauptete Misshandlung beziehungsweise Folter (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Insofern ist es auch nicht notwendig, wie vom Beschwerdeführer gefordert, für die endgültige Bewertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (und die abschliessende klinische Beurteilung der Diagnose) den abschliessenden Bericht nach weiteren Sitzungen abzuwarten. Das SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rechtsfrage ist, die den Asylbehörden obliegt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer (...) leidet und berichtet, in Sri Lanka mehrfach inhaftiert und misshandelt worden zu sein, kann nicht bereits auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden, da die Traumatisierung auch durch andere, asylrechtlich allenfalls unbeachtliche Ursachen, wie beispielsweise traumatisierende Ereignisse nach der Ausreise aus Sri Lanka, haben kann. 5.4.2 Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nicht vollständig erstellt. Das SEM hat sich ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich zur medizinischen Behandlungssituation, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise in Sri Lanka, geäussert. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte abwarten sollen, erschliesst sich angesichts der Ausführungen zur Möglichkeit einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Sri Lanka der als Verdachtsdiagnose vorliegenden psychischen Beschwerden nicht. Zumal der Gesundheitszustand nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würde, wenn eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit vorläge, wonach die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Davon ist vorliegend, auch ohne Abwarten eines Abschlussberichtes der Ärztin, angesichts der vorliegenden Einschätzungen (Verdacht auf [...] und auf schwere ...] sowie eines [...]) nicht auszugehen. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit auch in Bezug auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse als unberechtigt. Auch der Vorwurf nur oberflächlichen Begründung durch das SEM schlägt fehl und erweist sich zudem als blosse Kritik an der materiellrechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz. 5.5 Die formellen Rügen gehen demnach insgesamt fehl und das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung ist ebenso abzuweisen wie der Subsubeventualantrag, es sei der Abschlussbericht der behandelnden Ärztin abzuwarten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann zum Ergebnis, dass das ärztliche Schreiben nicht geeignet ist, die vom SEM und vom Gericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung in Bezug auf das ärztliche Schreiben und die geltend gemachte psychische Störung zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die obigen Erwägungen (siehe E. 5.4.1) sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung, S. 5) verwiesen werden. 6.2 In Bezug auf die als neues Beweismittel eingereichte Aussage der Mutter vom 10. Oktober 2022 beim Friedensrichter und das hierzu erstellte Video, womit der Beschwerdeführer die vom SEM und Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erwogene Verfolgung nachweisen könne, mangelt es den Beweismitteln (schriftliche Aussage und Video) an Beweiserheblichkeit in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Es handelt sich hierbei um eine reine Parteibehauptung und es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Mutter ursprünglich gegenüber der Botschaft zuerst eine Falschaussage gemacht haben und diese Jahre später korrigieren wolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 ausführlich die Widersprüche in den Äusserungen zu den vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaften der Angehörigen dargestellt und die Mitgliedschaften des Bruders und der Schwester als unglaubhaft erachtet. Hierbei hat es auch festgehalten, dass es bereits erstaune, dass der Beschwerdeführer wegen der vermeintlichen ehemaligen Mitgliedschaft seiner beiden Geschwister derartige Probleme gehabt haben soll, aber seine Geschwister nach ihrer Entlassung aus zweijähriger Lagerhaft wieder nach Hause hätten zurückkehren und ohne Probleme in Sri Lanka leben könnten (vgl. BVGer-Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 E. 6.2.2.). Die LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister wurde jedoch auch angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden, da gemäss den damaligen Aussagen der Mutter keines ihrer Kinder Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem hat die Mutter damals ausdrücklich gegenüber den Botschaftsmitarbeitern bekräftigt, dass keine Probleme mehr zwischen der Navy und der Dorfbevölkerung bestünden (vgl. BVGer-Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 E. 6.2.2). 6.3 Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, mit denen er unter anderem die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der früheren LTTE-Zugehörigkeit seiner Geschwister geltend macht, nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1884/2022 vom 7. April 2022 (vgl. E. 6.4-6.5), wonach keine relevanten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen, nachträglich zu widerlegen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. 7. 7.1 In Bezug auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da die Wegweisung nach Sri Lanka aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage sowie der psychischen Beschwerden weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung, S. 6 ff.). 7.2 Vorliegend ist entgegen den Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2022 festzustellen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die als Verdachtsdiagnose aufgeführten psychischen Erkrankungen die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. oben E. 5.4.2). Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Unter dieser Prämisse ergibt sich vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, da der Beschwerdeführer für die als Verdachtsdiagnose aufgeführten psychischen Erkrankungen eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung in Sri Lanka grundsätzlich erhalten kann, selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Psychische Erkrankungen sind grundsätzlich im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. BVGer-Urteil D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch die wirtschaftlich schwierige Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen können (vgl. BVGer-Urteil D-4145/2021 vom 18. Juli 2022). Es sind somit keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom 5. März 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
9. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und erweist sich das sinngemässe Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 11. 11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: