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D-1884/2020

D-1884/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka eigenen Anga- ben gemäss am 11. September 2012 und gelangte am 22. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Februar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. Au- gust 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) zu stammen. Er sei im Vanni- Gebiet aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 1997 bei einem Luftangriff ums Leben gekommen. Nach seinem Tod habe die Familie finanzielle Probleme gehabt, weshalb er 1997 zu einem Pfarrer (Pfarrer D._______) nach E._______ gezogen und in einem kirchlichen Internat zur Schule ge- gangen sei; später sei er mit dem Pfarrer nach F._______ (G._______) gegangen. Als der Pfarrer im Jahr 2004 nach Dänemark gegangen sei, habe er während zwei Jahren ein kirchliches Internat in H._______ be- sucht. Am 11. August 2006 sei sein Schwager, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, auf hoher See verschwunden. Kurz davor habe es in der Nähe der Unterkunft in H._______ eine Bombenex- plosion gegeben. Die sri-lankischen Soldaten hätten ihn über seinen Schwager befragt. Da er von den Soldaten aufgesucht, befragt, geschla- gen und zeitweise auch mitgenommen worden sei, sei er nach I._______ zu Pfarrer J._______ geschickt worden. Dort sei er ebenfalls mehrmals aufgesucht und befragt worden. Als der Pfarrer versetzt worden sei, sei er mit ihm nach K._______ umgezogen und habe später bei der Mutter des Pfarrers in L._______ gelebt. Im Februar 2008 sei in L._______ ein junger Unterstützer der LTTE er- schossen worden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Nähe des Tat- ortes gewesen und habe bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer da- mit zusammenhängenden Gerichtsvorladung habe er auf Anraten des Pfarrers keine Folge geleistet. Daraufhin sei er nachts von zwei Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) beziehungsweise der Armee aufgesucht und befragt worden. In der Folge seien sie noch weitere Male zu ihm gekommen. Der Pfarrer habe ihn deswegen nach M._______ in eine Institution gebracht. Auch dort sei er aber wiederholt vom CID kontrol- liert worden, weshalb er zum Bruder seines Vaters nach N._______ gezo- gen sei. Wegen weiterer Belästigungen durch das CID habe er die Schule

D-1884/2020 Seite 3 nicht abschliessen können. Er sei schliesslich am 14. September 2009 in seinen Heimatort B._______ zu seiner Familie gezogen. In B._______, das unter der Kontrolle der sri-lankische Navy gestanden habe, hätten nur registrierte Personen leben dürfen. Als er sich dort im Büro der Navy habe registrieren lassen wollen, habe man ihm nicht geglaubt, dass er aus B._______ stamme. In der Folge sei er eine Woche lang im Navy-Camp in einem dunklen Raum festgehalten und wiederholt geschla- gen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die Navy in Zwangsarbeiten verrichten müssen und sei von ihnen schikaniert worden. Am 27. November 2011 habe jemand beziehungsweise der Beschwerde- führer im Dorf die Fahne der «Tigers» gehisst, woraufhin er von den Sol- daten verdächtigt und befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch, um es der Navy heimzuzahlen, einige Sachen angestellt wie zum Beispiel Personen, die er für die Navy hätte registrieren sollen, absichtlich nicht registriert. Im September beziehungsweise November 2011 habe er einige Monate lang als Fischer arbeiten können. Er habe beim Angeln eine wertvolle Blas- muschel aus dem Meer gefischt. Es sei verboten gewesen, eine solche Muschel zu behalten oder zu verkaufen. Sein Onkel habe die Muschel heimlich für ihn verkauft. Der Beschwerdeführer habe einen Teil des Erlö- ses in die Sanierung des Familienhauses gesteckt. Zudem habe er sich ein Motorrad gekauft. Wegen der Geldausgaben habe die Navy Verdacht ge- schöpft und ihm ein Fischereiverbot erteilt. Es sei ihm auch verboten wor- den, eine bestimmte Veranstaltung in O._______ zu besuchen. Er sei trotz- dem am 10. August 2012 hingefahren. Als er am 17. August 2012 schliess- lich zurückgekehrt sei, habe ihn die Navy mitgenommen und eine Woche lang festgehalten. Nach seiner Freilassung sei er in der gleichen Nacht nach Colombo gereist, von wo aus er schliesslich nach Malaysia gelangt sei. In Malaysia sei er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden und habe dort bis Dezember 2015 gelebt, bevor er am 22. Januar 2016 in die Schweiz eingereist sei. B. Am 22. März 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka um ergänzende Abklärungen. Die Schweizerische Botschaft über- mittelte dem SEM am 28. Mai 2018 das Resultat der Abklärungen. Die Bot-

D-1884/2020 Seite 4 schaftsmitarbeiter hätten die Mutter des Beschwerdeführers an der Ad- resse angetroffen und mit ihr unter anderem über die Probleme des Be- schwerdeführers mit der Armee und der Navy, die Lebensumstände der Familie, die Umstände der Finanzierung der Renovierungsarbeiten des Hauses und die Internatsaufenthalte des Beschwerdeführers gesprochen. C. Dem Beschwerdeführer wurde zum Abklärungsergebnis am 28. Juni 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Nach einer gewährten Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 eine Stellungnahme ein. In dieser brachte er vor, seine Schwester habe ihre LTTE-Vergangenheit vor der Familie geheim gehalten, um diese nicht zu gefährden. Seine Mutter habe aus Angst vor den fremden Botschaftsmitarbeitern nicht alles über den Beschwerdeführer offengelegt, um ihn nicht zu gefährden. D. Der Beschwerdeführer reichte während des erstinstanzlichen Verfahrens (anlässlich der BzP vom 5. Februar 2016, der Anhörung vom 28. August 2017 und mit der Stellungnahme vom 26. Juli 2018) verschiedene Doku- mente, teils mit Übersetzungen, zu den Akten: Identitätskarte im Original, Geburtsschein, Fischereiausweis, Bestätigungsschreiben einer Fischer- Genossenschaft und verschiedener Internate/Schulen, Fotos der Familien- mitglieder und des Familienhauses, Kopie einer Karte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auf den Namen des Schwagers, Kopie einer UNHCR-Karte (Malaysia) auf den Namen des Beschwerdeführers, Schreiben eines Parlamentsabgeordneten, Schreiben der sri-lankischen Human Rights Commission, Anwaltsschreiben, verschiedene Zeitungsarti- kel und Bestätigungsschreiben, Wertgutachten betreffend Familienhaus, Bestätigung der Kraftfahrzeugbehörde. E. Mit Verfügung vom 5. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es lägen Wider- sprüche und Ungereimtheiten vor, wobei viele Schilderungen nicht mit den Botschaftsabklärungsergebnissen vor Ort übereinstimmten. Es bestehe ein gewichtiger Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdefüh- rers zur LTTE-Mitgliedschaft seines älteren Bruders und der Schwester und

D-1884/2020 Seite 5 dem Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach keines der Geschwister Mitglied der LTTE gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung mehrere Festnahmen und Inhaftierungen erwähnt, in der BzP jedoch nur eine zweiwöchige Festnahme nach dem Vorfall des His- sens der Flagge. Zudem habe er unterschiedliche Ausreisegründe ange- geben. Nach den Aussagen anlässlich der BzP seien es die Lebensbedin- gungen an sich gewesen, während gemäss den Angaben an der Anhörung die Ausreise wegen der Festhaltung in einem unterirdischen Verlies erfolgt sei. Zwar stimme die Schilderung der schulischen Laufbahn im Wesentli- chen mit den Abklärungen vor Ort überein. Die behauptete Bombenexplo- sion im Jahr 2006, die von der sri-lankischen Armee in Verbindung mit dem Schwager gebracht worden sei, widerspreche aber dem Inhalt des einge- reichten Internatsschreibens. Aus diesem könne geschlossen werden, dass die Armee nach dem Vorfall alle Schüler der Unterkunft befragt habe. Auch sei weder dem Schreiben noch den Abklärungen vor Ort zu entneh- men, dass die sri-lankische Armee es wegen des Schwagers gezielt auf den Beschwerdeführer abgesehen habe. Überdies könne der eingereichte Zeitungsartikel lediglich die Explosion bestätigen. Die Vorfälle in Bezug auf die Schiesserei in L._______ im Februar 2008 seien ebenfalls unglaubhaft. Die Abklärungen vor Ort hätten keinen Hinweis darauf erbracht. Zudem er- scheine es fragwürdig, dass der Beschwerdeführer – angesichts der gel- tend gemachten Probleme mit der sri-lankischen Polizei – noch eine Aus- sage bei der Polizei gemacht haben wolle. Ferner gehe aus dem diesbe- züglich eingereichten Zeitungsgericht ein anderer Sachverhalt hervor. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Hause im September 2009 mit gewissen Schwierig- keiten zu tun gehabt habe und von der Navy unter Verdacht gestanden habe, den LTTE anzugehören. Es sei aber davon auszugehen, dass die Schikanen und Benachteiligungen sich nicht gezielt gegen den Beschwer- deführer gerichtet hätten. Es sei sodann unglaubhaft, dass der Beschwer- deführer eine wertvolle Muschel verbotenerweise verkauft und einen Teil des Erlöses für den Wiederaufbau des Hauses und den Kauf eines Motor- rades ausgegeben habe. Auch die Zwangsarbeit habe er in der BzP uner- wähnt gelassen. Die Verfolgungsvorbringen hielten somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. F. Mit Beschwerde vom 2. April 2020 (Poststempel) beantragte der Be- schwerdeführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 27. März

D-1884/2020 Seite 6 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich das SEM hinsichtlich des- sen, dass es die LTTE-Mitgliedschaft der Geschwister und der Schwägerin als unglaubhaft erachte, einzig auf die Abklärungsergebnisse vor Ort be- rufe. Die Ausdrucksweise des SEM in der Verfügung, keiner der Geschwis- ter wolle bei den LTTE gewesen sein, suggeriere, das SEM habe die Ge- schwister durch die Botschaft befragen lassen. Dabei seien gemäss dem Bericht nur die Mutter, nicht aber die Geschwister selber befragt worden. Auch sei es unrealistisch, dass die Mutter bei einer unangekündigten Be- fragung gegenüber fremden Personen die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft ihrer Kinder offenlegen würde. Dass sie über den abwesenden Beschwer- deführer und den seit 2006 verschollenen Schwager freier sprechen könne, erscheine nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ereignisse um die Bombenexplosion im Jahr 2006 in H._______ und die mehrfachen Befragungen des Beschwerdeführers durch Armeeangehörige wegen seines Schwagers sei festzustellen, dass es unstimmig erscheine, wenn das SEM festhalte, es seien alle Schüler gleichermassen betroffen gewesen, und gleichzeitig aber das ganze Vor- bringen als unglaubhaft erachte. Es sei unklar, wieso das SEM hinsichtlich des Schreibens der Schule von einem anderen Sachverhalt als dem vom Beschwerdeführer geschilderten spreche. Das College habe nicht von der LTTE-Tätigkeit des Schwagers berichten können, weil es von dieser nichts gewusst habe. Es sei überdies festzustellen, dass das SEM aus der von ihm für glaubhaft erachteten Botschaftsabklärung zitiere, in der im Weite- ren bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer von der Armee immer ver- dächtigt worden sei, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Da die Mutter schon betagt sei und ein tiefes Bildungsniveau aufweise, habe sie zwar über die Befragungen und Anschuldigungen gegen den Beschwerde- führer Auskunft geben können, aber nicht mehr genau wissen können, wann und wo im Einzelnen diese stattgefunden hätten. Im Zusammenhang mit der Gerichtsvorladung im Jahr 2008 nach der Er- schiessung eines LTTE-Mitgliedes in L._______ und der mehrfachen Be- fragungen durch CID und Armee habe er mehrere Beweismittel einge- reicht, die die Ereignisse bestätigten. Auch sei er spontan von der Polizei befragt worden und habe sich nicht der Befragung nicht entziehen können.

D-1884/2020 Seite 7 Zu den Ereignissen nach der Rückkehr 2009 nach B._______ habe das SEM festgehalten, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei seiner Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten gekämpft habe. Auch seine Mutter habe angegeben, dass er von der Navy immer wieder ver- dächtigt worden sei, den LTTE anzugehören, und er für die Navy schwere Feldarbeit habe verrichten müssen. Er selber habe die Festnahme und Misshandlungen bei der Registrierung sowie die nachfolgende Zwangsar- beit, Befragungen und weitere Misshandlungen detailliert und lebensnah geschildert. Die Benachteiligungen seien auch zielgerichtet gewesen. Er habe der Mutter weder vom Muschelfund noch vom Motorradkauf erzählt. Aufgrund des kulturellen Hintergrundes sei es durchaus plausibel, dass die Mutter nicht über die Ereignisse im Leben des Sohnes informiert gewesen sei. Das SEM habe sich schliesslich kaum zu den fluchtauslösenden Er- eignissen im August 2012 geäussert. G. Am 6. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde festgestellt, dass der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Es lägen keine wesentlichen Risikofaktoren vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsyIG im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.

D-1884/2020 Seite 8 Es sei festzuhalten, dass der stark risikobegründende Faktor der tatsächli- chen oder vermeintlichen, aktuellen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE hier nicht vorliege. So sei in der Verfügung vom 5. März 2020 aus- führlich begründet worden, warum die angeblichen LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie als unglaubhaft zu befinden seien, wobei auch eine Abklärung vor Ort durchgeführt worden sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Auch der Umstand, dass er von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermöge kein Verfolgungsrisiko darzustellen, zumal er keine exilpolitischen Aktivitäten geltend mache. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 könne man- gels eines persönlichen Bezugs zu eben diesem Ereignis respektive des- sen Folgen nicht ausgemacht werden. K. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2021 eine Replik ein und kritisierte hierbei, das SEM sei nicht auf die Beschwerdeschrift eingegan- gen und habe auch keine neuen Argumente gebracht.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich – so auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In seiner Verfügung hatte das SEM im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht eine begrün- dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung unter Berücksichtigung der Risiko- faktoren gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 (E. 4.3.1) zuzusprechen sei. Da im Rahmen des Schriften- wechsels diese Risikoeinschätzung vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2021 nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt zu erachten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1884/2020 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Wegen fehlender Glaub- haftigkeit erübrige es sich, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Ins- gesamt sei davon auszugehen, dass er bewusst gewisse Gegebenheiten, die er aber nicht persönlich erlebt habe, in seinen Lebenslauf und Sach- verhalt habe einfliessen lassen und er sich somit zumindest teilweise auf eine konstruierte Asylbegründung stütze.

E. 5.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festge- halten. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, da der Beschwerde- führer die risikobegründenden Merkmale der tatsächlichen und angebli- chen Verbindungen zu den LTTE erfülle, sei er doch jahrelang von CID und Armee verdächtigt worden, für die LTTE tätig zu sein und hierbei mehrfach im Zusammenhang mit Gewaltereignissen festgenommen, bedroht und ge- schlagen worden. Zwei Geschwister, eine Schwägerin und ein Schwager seien jahrelang für die LTTE tätig gewesen. Der Beschwerdeführer weise den typischen Lebenslauf eines mutmasslichen LTTE-Mitgliedes auf, habe er doch früh das Haus verlassen und sei von Ort zu Ort gezogen. Zudem erfülle er das Risikomerkmal der fehlenden Einreisepapiere, hinzu komme als Risikofaktor die lange Landesabwesenheit.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-

D-1884/2020 Seite 11 stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2012 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte.

E. 6.2.1 In den Vorbringen fallen verschiedene Widersprüche auf. Bereits den Ausreisegrund legt der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung anders dar: So hat er in der BzP als Ausreisgrund zu Protokoll gegeben, es seien die allgemeinen Umstände gewesen, dass er keine Arbeit und nichts gehabt habe, aber es habe kein konkretes Ausreiseerlebnis vorge- legen und er sei nach dem Vorfall Ende 2011 nicht mehr inhaftiert worden (vgl. act. A5, S. 8). Gemäss den Angaben an der Anhörung war jedoch der Hauptanlass der Ausreise eine einwöchige Haft in einem unterirdischen Verliess nach seiner Rückkehr von einem Fest im August 2012. Gleich nach der Freilassung sei er nach Colombo gegangen, um die Ausreise nach Malaysia vorzubereiten (vgl. act. A18, S. 15, F69).

E. 6.2.2 Auch in Bezug auf die Äusserungen zu den vermeintlichen LTTE-Mit- gliedschaften seiner Angehörigen gibt es Widersprüchlichkeiten. So sei er immer wieder verdächtigt und belästigt worden wegen der damaligen LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister und weil der verschwundene Schwager Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem habe er unter Verdacht gestanden, da er seit der Geburt nie in C._______ gelebt habe (vgl. act. A5, S. 9). Er behauptet in der BzP und in der Anhörung, ein älterer Bruder und eine ältere Schwester seien bei den LTTE gewesen (vgl. act. A5, S. 9; act. A15, S. 6, F40 ff.). Zum einen erstaunt es bereits, dass der Beschwerdeführer wegen der vermeintlichen ehemaligen Mitgliedschaft seiner beiden Ge- schwister derartige Probleme gehabt haben soll, aber seine Geschwister

D-1884/2020 Seite 12 nach ihrer Entlassung aus zweijähriger Lagerhaft wieder nach Hause hät- ten zurückkehren und ohne Probleme in Sri Lanka leben können (vgl. act. A15, S. 6, F47, S. 16, F75, 76). Die LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister muss jedoch auch angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden, da sie den Aussagen der Mutter widerspricht, wo- nach keines ihrer Kinder Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Zwar ist die Argumentation in der Beschwerde nicht von der Hand zu weisen, dass die Mutter gegenüber Unbekannten nicht ohne Wei- teres von der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft ihrer Kinder erzählen würde. Im konkreten Fall hat die Mutter allerdings ausdrücklich bekräftigt, dass keine Probleme mehr zwischen der Navy und der Dorfbevölkerung beste- hen (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Wie bereits erwähnt leben zudem die Ge- schwister des Beschwerdeführers seit dem Ende des Bürgerkriegs offen- bar unbehelligt in Sri Lanka. Auch weisen die Aussagen zur vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaft des Schwagers Ungereimtheiten auf. Die Mutter hat in der Botschaftsabklärung nur angegeben, der Schwager sei während des Fischens im Jahr 2006 zu- sammen mit seinem Boot verschwunden. Daraufhin habe die Armee ihn verdächtigt, den LTTE beigetreten zu sein (vgl. act. A19, S. 10). Von einer tatsächlichen Mitgliedschaft hat sie nicht gesprochen. Der Beschwerdefüh- rer will aber wissen, dass der Schwager bei den LTTE gewesen sei und in H._______ im Jahr 2006 verschiedene Sachen angestellt habe, um die LTTE zu unterstützen (vgl. act. A15, S. 9, F62).

E. 6.2.3 Mit dem SEM sind die Ereignisse um die Bombenexplosion im Jahr 2006, die der Beschwerdeführer in Verbindung bringt mit dem Verschwin- den des angeblich für die LTTE-tätigen Schwagers, als unglaubhaft zu er- achten. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Behörden ihn – damals erst 14-jährig – behelligt hätten, weil sein Schwager wegen der Bombenexplosion in Verdacht terroristischer Aktivi- täten gestanden habe. Gemäss den Aussagen der BzP hat der Schwager ihn vor seinem Ver- schwinden in H._______ besucht. Vorher habe es eine Bombenexplosion gegeben. Der Schwager sei eine Woche bei ihm gewesen und habe bei ihm gewohnt, als er im Internat gelebt habe (vgl. act. A5, S. 8). In der An- hörung gibt er jedoch zu Protokoll, der Schwager habe nicht bei ihm über- nachtet, sondern ihn nur getroffen (vgl. act. A15, S. 15, F72).

D-1884/2020 Seite 13 Auch hält sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben darüber, von wem der Schwager begleitet worden sei, vage. So ist in der BzP vom Schwager und vom Cousin mütterlicherseits die Rede (vgl. act. A5, S. 8), während er in der Anhörung erklärte, der Schwager habe ihn manchmal allein und manchmal in Begleitung von zwei, drei anderen Personen besucht (vgl. act. A15, S. 16, F73). Der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, der Schwager sei am

E. 6.2.4 Auch die Schilderung der Umstände der Schiesserei in L._______ im Februar 2008, bei welcher ein LTTE-Anhänger erschossen worden sei, er- weist sich als fragwürdig. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er gegenüber der Polizei vor Ort eine Aussage gemacht, sei aber trotz Vorladung nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen und nachfolgend mehrfach von CID-Beamten aufgesucht worden. Die Abklärungen der Bot- schaft vor Ort ergeben keinen Hinweis auf diese Vorbringen (vgl. act. A19, S. 10 f.). Auch erscheint es unlogisch, dass der Beschwerdeführer als Per- son, die angeblich bereits Probleme mit der sri-lankischen Armee hatte, nach dem Erschiessen eines LTTE-Anhängers noch eine Aussage bei der Polizei gemacht hätte angesichts des Risikos, weitere Probleme mit den sri-lankischen Behörden zu erfahren. Überdies ergibt sich aus dem eingereichten Zeitungsartikel von TamilNet- Artikel vom 7. Februar 2009 (vgl. act. A24, Beweismittel 21) ein anderer Sachverhalt als der vom Beschwerdeführer geschilderte. So ist in dem Zei- tungsartikel ein anderer Name des Opfers genannt und statt von Februar 2008 von Februar 2009 als Zeitpunkt der Schiesserei die Rede. In der An- hörung brachte der Beschwerdeführer vor, das Opfer habe Thasarathan geheissen (vgl. act. A15, S. 10, F63). Im TamilNet-Artikel vom 7. Februar 2009 ist der Name des Opfers aber angegeben als «Thavaseelan».

E. 6.2.5 Die Umstände der Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2009 nach B._______ weisen ebenfalls verschiedene Widersprüche auf. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist er wegen der wiederholten Kon- trollen durch das CID und der fortdauernden Unterstellungen, er habe et- was mit den LTTE zu tun, nach B._______ zurückgekehrt. In der Bot- schaftsabklärung gibt seine Mutter jedoch an, sie habe den Beschwerde- führer nach dem Krieg nach Hause ins Dorf zurückgeholt, damit er habe

D-1884/2020 Seite 15 arbeiten und die Familie unterstützen können. Dies habe die sri-lankische Navy erst verweigert, dann aber Dank der Intervention eines Pfarrers er- laubt (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2). Was die Mutter bestätigt, sind die mehr- fachen Befragungen und Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Navy, die den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr verdächtigt hätten, den LTTE anzugehören (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2). Der Beschwerdeführer will schliesslich am 14. September 2009 erstmals nach Hause zurückgekehrt sein, gemäss den Aussagen der Mutter ist er jedoch in den Schulferien mehrfach zu Hause gewesen (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2).

E. 6.2.6 Widersprüche bestehen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Anzahl der Festnahmen und Inhaftierungen sowie der ent- sprechenden Umstände. So hat er in der BzP nur eine Inhaftierung von 14 Tagen nach dem Hissen der «Tigers»-Fahne erwähnt (vgl. act. A5, S. 8). In der Anhörung berichtet er allerdings von einer einwöchigen Haft im Zu- sammenhang mit der Rückkehr, als er Probleme bei der Registrierung er- fahren habe und seine Verwandtschaftsverhältnisse überprüft worden seien (vgl. act. A15, S. 11 f., F64). Zudem sei er vor der Ausreise eine Wo- che in einem unterirdischen Verlies gefangengehaltenen worden (vgl. act. A15, S. 15, F69). Dass er in BzP und Anhörung unterschiedliche Gefangenschaften erwähnt, kann er auf Vorhalt nicht überzeugend erklä- ren (vgl. act. A15, S. 17, F78). Hinsichtlich des Vorfalles des Hissens der Flagge im November 2011 sind die Aussagen ohnehin widersprüchlich. Nach den Aussagen der BzP hat nicht er die Flagge gehisst, sondern andere hätten dies getan, er sei nur verdächtigt worden (vgl. act. A5, S. 8). Auch in der Anhörung sagt er zu- nächst, jemand aus der Ortschaft (somit nicht er selber) habe die Flagge der «Tigers» gehisst. Allerdings sei er nur eine Nacht festgehalten worden, die anderen vier seien mehr als eine Woche inhaftiert gewesen (vgl. act. A15, S. 13, F66). In der Anhörung behauptet er jedoch später, er selber habe mehrfach verbotene Sachen angestellt, wie die Flagge der «Ti- gers» gehisst oder Personen absichtlich nicht registriert (vgl. act. A15, S. 18, F82, S. 19, F85). Die Mutter berichtet zwar, dass der Beschwerdeführer von der Navy mehr- fach für Verhöre mitgenommen worden sei, da er unter Verdacht der LTTE- Mitgliedschaft gestanden habe. Abends sei er dann meist auf ihr Flehen

D-1884/2020 Seite 16 wieder freigelassen worden. Einmal sei er von der Navy mehrere Tage fest- gehalten worden und zur Feldarbeit gezwungen worden. Erst am fünften Tag sei er wieder freigelassen worden (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2). Sie be- stätigt damit zwar eine längere Festhaltung, nicht aber die vom Beschwer- deführer geschilderten Versionen der Inhaftierungen.

E. 6.2.7 Ebenfalls unglaubhaft sind die Vorkommnisse um den Muschelfund, der zu unerwartetem Reichtum des Beschwerdeführers geführt haben soll. Durch den Verkauf der wertvollen Muschel habe er finanziell wesentlich zum Wiederaufbau des Familienhauses beigetragen und sich von dem Er- lös des Muschelverkaufs auch ein Motorrad gekauft (vgl. act. A15, S. 14, F67). Die Navy habe dann Verdacht geschöpft und ihm das Fischen ver- boten. Diese Vorbringen müssen als nachgeschoben und daher wenig glaubhaft qualifiziert werden, da er sie an der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Nach den Aussagen der Mutter aus der Abklärung der Botschaft hat er wegen des Verlusts des Fischernetzes nicht weiter als Fischer arbeiten können, nicht aber, weil es ihm verboten worden sei. Der Beschwerdefüh- rer hat nach den Angaben der Mutter auch nie etwas für den Wiederaufbau oder den Unterhalt des Hauses beigetragen. Auch sei sie wegen der Fi- nanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers hoch verschuldet. (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2, 4). Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Mutter nicht vom Muschelfund informiert, überzeugt nicht. Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet (vgl. auch act. A24, Beweis- mittel 25), ein Motorrad besessen hat oder, entsprechend den Aussagen der Mutter, nicht (vgl. act. A19, S. 2, Nr. 4), ist für die Glaubhaftigkeit des Muschelfundes und des vermeintlichen unerwarteten Reichtums nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu er- übrigen. Zwar ist auch in der Botschaftsabklärung festgehalten, dass es sein könne, dass die Mutter nicht über alle Ereignisse im Leben des Soh- nes informiert sei. Dass sie aber gar nichts von dem unerwartet finanziellen Reichtum des Beschwerdeführers mitbekommen haben soll, ist schwer vorstellbar. Zudem ist es auffällig, dass der Beschwerdeführer noch in der BzP ausgesagt hat, er habe in der Heimat nichts besessen, und damit seine finanzielle Lage ganz anders dargestellt hat (vgl. act. A5, S. 8).

E. 6.2.8 Die Vorkommnisse um die unerlaubte Teilnahme an dem Fest im Au- gust 2012, zu dem er mit seinem vom Muschelfund finanzierten Motorrad gefahren sei (vgl. act. A15, S. 15, F69), hat er in der BzP nicht erwähnt. Nach der Rückkehr vom Fest, an dem er unerlaubt teilgenommen habe, sei er eine Woche in einem unterirdischen Verlies gefangengehaltenen worden. Gleich nach der Freilassung sei er nach Colombo gegangen, um

D-1884/2020 Seite 17 die Ausreise nach Malaysia vorzubereiten (vgl. act. A18, S. 15, F69). Auch diese Festnahme hat er in der BzP nicht erwähnt, dort war die einzige In- haftierung jene im Zusammenhang mit dem Hissen der Flagge (vgl. act. A5, S. 8).

E. 6.2.9 Auch macht er widersprüchliche Angaben, wie er seine Ausreise fi- nanziert habe. So sagt er in der BzP, ein Pfarrer habe ihm geholfen, zudem habe seine Familie etwas Geld draufgelegt (vgl. act. A5, S. 7). In der An- hörung sagt er weiter, seine Mutter und einer seiner Brüder habe geholfen, zudem ein Pfarrer (vgl. act. A15, S. 7, F53). In der Beschwerde schreibt er, er habe sie mit dem Muschelerlös finanziert (vgl. Beschwerde, S. 14).

E. 6.2.10 Überdies müssen die Aussagen des Beschwerdeführers aus der Anhörung, wonach seine Brüder seinetwegen von der Navy geschlagen worden seien, als unglaubhaft erachtet werden. Er hat einmal ausgesagt, seine beiden älteren Brüder seien seinetwegen mitgenommen und ge- schlagen worden, nachdem er einen Soldaten mit einem Holzstück ge- schlagen habe (vgl. act. A15, S. 12, F66). Dies hat er in der BzP nicht er- wähnt. Zudem hat die Mutter gegenüber der Schweizerischen Botschaft ausgesagt, dass keines der anderen Kinder Probleme mit der Navy gehabt habe, nur der Beschwerdeführer (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Insofern ist auch die weitere Aussage, dass die beiden älteren Brüder noch nach sei- ner Ausreise von der Navy zusammengeschlagen worden seien (vgl. act. A15, S. 19, F87), nicht überzeugend.

E. 6.2.11 Glaubhaft erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer verschie- dene kirchliche Internate besucht hat und wegen der dadurch bedingten jahrelangen Abwesenheit Probleme bei der Registrierung nach der Rück- kehr in sein Heimatdorf erfahren hat. Auch Schikanen durch die sri-lanki- sche Navy auf der Insel sind gut vorstellbar. So werden die Stationen der schulischen Laufbahn/Aufenthaltsorte zum ei- nen durch die eingereichten Beweismittel der Bestätigungsschreiben der verschiedenen Pfarrer bekräftigt (vgl. act. A23, Beweismittel 3, 12, 14 und 15), zum anderen auch durch die Aussagen der Mutter aus der Botschafts- abklärung. Die Mutter habe ihre acht Kinder alleine unter wirtschaftlich schwierigen Bedingungen grossziehen müssen und unter wirtschaftlichen Problemen gelitten. Daher habe der Pfarrer des Ortes ihr helfen wollen und ein Internat für den Beschwerdeführer organisiert. Er sei in drei verschie- denen katholischen Internaten gewesen, zuletzt im Distrikt H._______ (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 6).

D-1884/2020 Seite 18 So ist es gut möglich, dass er dadurch, dass er nicht die ganze Zeit am Heimatort in C._______ gelebt hatte, den Verdacht der Behörden auf sich gezogen haben könnte. Zum einen bestätigt die Mutter in der Botschafts- abklärung, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto der Famili- enmitglieder von der Navy zu Registrierungszwecken aufgenommen wor- den sei, der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme ab- wesend gewesen sei (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 6). Zudem anderen sind Re- gistrierungsprobleme angesichts dessen, dass die sri-lankische Navy zu dem Zeitpunkt die Insel vollständig besetzt hielt, gut vorstellbar. Dies gilt auch für die damit einhergehenden Schikanen durch die sri-lankische Navy und die auferlegte Zwangsarbeit (vgl. act. A19, S. 11). So hat auch die Mut- ter bestätigt, dass es ihm erst verboten worden sei, fischen zu gehen, dass er von der Navy festgehalten worden sei und schwere Feldarbeit für sie habe verrichten müssen (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2). Allerdings ist der Bewertung des SEM zuzustimmen, wonach sich die Schi- kanen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, sondern viele andere von solchen Massnahmen nach der damals dort herrschen- den Lage ebenso betroffen gewesen seien. Dies gilt auch für die ständigen Verdächtigungen der LTTE-Zugehörigkeit. Den denkbaren allgemeinen Schikane-Massnahmen fehlt es somit bereits mangels Zielgerichtetheit an Asylrelevanz. Schliesslich wurden damals viele Dorfbewohner auf den In- seln zu Zwangsarbeit mitgenommen. Auch die Mutter spricht in der Bot- schaftsabklärung davon, dass es jetzt keine Probleme mehr zwischen der Navy und den Dorfbewohnern gebe (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Der Be- schwerdeführer sagt zudem selber aus, die Situation mit den Kontrollen habe nicht nur für ihn gegolten. B._______ habe vollständig unter der Kon- trolle der Navy gestanden und egal wer dort hingekommen sei, sei strengs- tens kontrolliert worden (vgl. act. A15, S. 17, F81). Später fügt er in der Anhörung noch hinzu, nicht nur er habe Probleme mit der Navy, sondern alle, die dort seien. Etwa sechs oder sieben seiner Cousins hätten B._______ wegen solcher Probleme verlassen (vgl. act. A15, S. 18, F85).

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr zum Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorbringen, in Sri Lanka wiederholt das Opfer zielgerichteter Verfol- gungshandlungen durch die sri-lankische Armee und die Polizei geworden zu sein, müssen angesichts der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Schilderungen sowie vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung als

D-1884/2020 Seite 19 überwiegend unglaubhaft erachtet werden. Dies auch unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Teil detailreich ausgefallen sind und verschiedene Realkennzeichen ent- halten, zumindest in Bezug auf die Schilderung der schulischen Laufbahn und damit verbundenen Aufenthaltsorte. Die von ihm eingereichten Be- weismittel sind im Wesentlichen nur geeignet, den schulischen und beruf- lichen Werdegang sowie die damit verbundenen Wohnortwechsel zu bele- gen, jedoch nicht die vorgebrachten gezielten Verfolgungshandlungen. Es ist deshalb der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass sich der Be- schwerdeführer bei seiner Sachverhaltsschilderung offenbar auf eine zum Teil konstruierte Begründung stützt, wobei er hierbei aber tatsächliche Be- gebenheiten wie die Bombenexplosion im Jahr 2006 in H._______, die Schiesserei im Februar 2008 in L._______ und die allgemeine Situation der von der Navy kontrollierten Insel zum damaligen Zeitpunkt in seine Asylvorbringen einbaut.

E. 6.4.1 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerde- führers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto- ren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpo- litischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Ver- haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach

D-1884/2020 Seite 20 risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Vor dem Hintergrund der als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant erachteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwal- tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Er selber ist nicht Mitglied der LTTE gewesen und konnte nicht glaubhaft machen, we- gen vermeintlicher LTTE-Mitgliedschaft und Verbindung zu angeblichen LTTE-Mitgliedern ernsthaft und über längere Zeit verdächtigt worden zu sein. Auch der Risikofaktor, dass er zu einer Personengruppe mit beträcht- lichen finanziellen Mitteln gehören würde, liegt angesichts des unglaubhaf- ten lukrativen Muschelfundes, der Schilderungen zur Finanzierung der Ausreise sowie der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fürsor- geabhängigkeit offenbar nicht vor. Hinsichtlich der Entwicklungen der all- gemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht er- kennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt negativ auf den Be- schwerdeführer auswirken könnte. Unter Würdigung aller Umstände ist so- mit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Re- gierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri- lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er wegen der langen Landesab- wesenheit, seiner tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und angesichts des Fehlens gültiger Reispapiere (auch wenn er legal ausge- reist ist, vgl. act. A5, S. 6) eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen mag. So wird er möglicherweise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden. Ein sol- ches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet wer- den, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lan- kischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Allein die lange Landesabwesenheit und das Fehlen eines heimatlichen Reise- passes, wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 18,

D-1884/2020 Seite 21

19) lassen nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.5 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die ver- fügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-1884/2020 Seite 22 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Refe- renzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät- zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerde- führer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich ge- fährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge- richts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-1884/2020 Seite 23 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der be- waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Lu- xushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom

25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammen- hang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auf- lösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvoll- zug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzu- mutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020). 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzur- teil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zu- mutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordpro- vinz. In seinem Heimatort B._______ leben gemäss seinen Aussagen und gemäss den Angaben der Mutter aus der Botschaftsabklärung noch seine Mutter, sein Grossvater mütterlicherseits sowie eine Schwester mit Familie. Die anderen Geschwister leben alle im Distrikt C._______ (vgl. act. A15, S. 3, F17, S. 4, F21, S. 8, F57; act. A19, S. 10, Nr. 1). Der Beschwerdefüh- rer hat zu Protokoll gegeben, dass er mit seiner Familie in Kontakt stehe

D-1884/2020 Seite 24 (vgl. act. A15, S. 8, F58). Der Beschwerdeführer hat eine elfjährige Schul- bildung und hat als Fischer gearbeitet (vgl. act. A5, S. 4; act. A15, S. 5, F37). Auch weitere Familienangehörige waren oder sind als Fischer tätig (vgl. act. A19, S. 10, N; act. A15, S. 14, F67). Die wirtschaftliche Situation der Familie hat er als durchschnittlich angegeben, sie hätten genügen er- wirtschaftet, um zu kochen und zu essen. Es seien auch zwei seiner älteren Brüder arbeiten gegangen (vgl. act. A15, S. 5, F38). Somit ist davon aus- zugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Mutter eine Unterkunftsmöglichkeit finden und zudem auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 10. November 2021 ge- währten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1884/2020 Seite 25

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020).

E. 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordprovinz. In seinem Heimatort B._______ leben gemäss seinen Aussagen und gemäss den Angaben der Mutter aus der Botschaftsabklärung noch seine Mutter, sein Grossvater mütterlicherseits sowie eine Schwester mit Familie. Die anderen Geschwister leben alle im Distrikt C._______ (vgl. act. A15, S. 3, F17, S. 4, F21, S. 8, F57; act. A19, S. 10, Nr. 1). Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass er mit seiner Familie in Kontakt stehe (vgl. act. A15, S. 8, F58). Der Beschwerdeführer hat eine elfjährige Schulbildung und hat als Fischer gearbeitet (vgl. act. A5, S. 4; act. A15, S. 5, F37). Auch weitere Familienangehörige waren oder sind als Fischer tätig (vgl. act. A19, S. 10, N; act. A15, S. 14, F67). Die wirtschaftliche Situation der Familie hat er als durchschnittlich angegeben, sie hätten genügen erwirtschaftet, um zu kochen und zu essen. Es seien auch zwei seiner älteren Brüder arbeiten gegangen (vgl. act. A15, S. 5, F38). Somit ist davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Mutter eine Unterkunftsmöglichkeit finden und zudem auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.

E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 10. November 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 2006 verschollen und zwei Wochen vor seinem Verschwinden habe es in der Nähe der Unterkunft eine Bombenexplosion gegeben. Der Beschwerdeführer sei deswegen mehrfach von der Armee aufgesucht, nach seinem Schwager gefragt und auch geschlagen worden (vgl. act. A15, S. 9, F62). In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Direktors des «St. Xavier’s Boys’ College» vom 4. Juli 2018 und des Direktors des «(…) House» vom 4. Juli 2018 (vgl. act. A23, Be- weismittel 15, A24, Beweismittel 19) ergibt sich jedoch ein anderer Sach- verhalt. Danach hat es im Juni 2006 in dem an das H._______ Stadion angrenzenden Militärkontrollpunkt eine Granatexplosion gegeben, bei der Soldaten lebensgefährlich verletzt worden seien. Also nicht zwei Wochen vor dem Verschwinden des Schwagers, was Ende Juli 2006 gewesen wäre, sondern schon im Juni 2006. Im Schreiben des «(…) House» vom

31. August 2017 (vgl. act. A23, Beweismittel 3) heisst es, der Angriff habe in der Nähe des Hostels stattgefunden. Anschliessend sei die Armee in das Hostel eingedrungen und habe die Schüler belästigt und bedroht. Dies lässt darauf schliessen, dass die Armee anscheinend alle Schüler des Hos- tels belästigt hat, nicht speziell den Beschwerdeführer verdächtigt hatte. Auch vom Schwager ist in den Schreiben nicht die Rede, genauso wenig wie im eingereichten Zeitungsartikel von TamilNet vom 6. Juni 2006 (vgl. act. A24, Beweismittel 22). Der Zeitungsartikel vermag lediglich bezeugen, dass am 6. Juni 2006 eine Explosion stattgefunden hat. Das Datum 6. Juni 2006 widerspricht allerdings auch wieder den zeitlichen Angaben des Be- schwerdeführers, wonach die Explosion im Juli 2006 stattgefunden habe. Auch widersprechen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ver- schwinden des Onkels im Zusammenhang mit der Bombenexplosion den Abklärungen der Botschaft vor Ort. Gemäss den Aussagen der Mutter ist der Schwager im Jahr 2006 auf hoher See verschwunden und die Armee habe danach bei der Familie in B._______ nachgefragt, da sie den Schwa- ger verdächtigt gehabt habe, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Allerdings ist nicht von Verdächtigungen im Kontext eines Bombenan- schlags in H._______ die Rede, sondern der Beschwerdeführer sei in den

D-1884/2020 Seite 14 Ferien zu Hause gewesen und von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, etwas mit dem Verschwinden des Schwagers zu tun gehabt zu haben. Überdies sei der Beschwerdeführer immer dann, wenn er in den Ferien nach Hause gekommen sei, vom Militär verdächtigt und geschlagen worden, da sie ihm seine Internatsaufenthalte nicht geglaubt hätten (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen der Mutter in der Botschaftsabklärung seien so zu verstehen, dass sie von der Bombenexplosion im Jahr 2006 berichtet habe, ist festzu- stellen, dass dies dem Wortlaut ihrer Aussagen anlässlich der Befragung durch die Botschaft klar widerspricht (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2; Be- schwerde, S. 7).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1884/2020 Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 11. September 2012 und gelangte am 22. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Februar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. August 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) zu stammen. Er sei im Vanni-Gebiet aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 1997 bei einem Luftangriff ums Leben gekommen. Nach seinem Tod habe die Familie finanzielle Probleme gehabt, weshalb er 1997 zu einem Pfarrer (Pfarrer D._______) nach E._______ gezogen und in einem kirchlichen Internat zur Schule gegangen sei; später sei er mit dem Pfarrer nach F._______ (G._______) gegangen. Als der Pfarrer im Jahr 2004 nach Dänemark gegangen sei, habe er während zwei Jahren ein kirchliches Internat in H._______ besucht. Am 11. August 2006 sei sein Schwager, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, auf hoher See verschwunden. Kurz davor habe es in der Nähe der Unterkunft in H._______ eine Bombenexplosion gegeben. Die sri-lankischen Soldaten hätten ihn über seinen Schwager befragt. Da er von den Soldaten aufgesucht, befragt, geschlagen und zeitweise auch mitgenommen worden sei, sei er nach I._______ zu Pfarrer J._______ geschickt worden. Dort sei er ebenfalls mehrmals aufgesucht und befragt worden. Als der Pfarrer versetzt worden sei, sei er mit ihm nach K._______ umgezogen und habe später bei der Mutter des Pfarrers in L._______ gelebt. Im Februar 2008 sei in L._______ ein junger Unterstützer der LTTE erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Nähe des Tatortes gewesen und habe bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer damit zusammenhängenden Gerichtsvorladung habe er auf Anraten des Pfarrers keine Folge geleistet. Daraufhin sei er nachts von zwei Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) beziehungsweise der Armee aufgesucht und befragt worden. In der Folge seien sie noch weitere Male zu ihm gekommen. Der Pfarrer habe ihn deswegen nach M._______ in eine Institution gebracht. Auch dort sei er aber wiederholt vom CID kontrolliert worden, weshalb er zum Bruder seines Vaters nach N._______ gezogen sei. Wegen weiterer Belästigungen durch das CID habe er die Schule nicht abschliessen können. Er sei schliesslich am 14. September 2009 in seinen Heimatort B._______ zu seiner Familie gezogen. In B._______, das unter der Kontrolle der sri-lankische Navy gestanden habe, hätten nur registrierte Personen leben dürfen. Als er sich dort im Büro der Navy habe registrieren lassen wollen, habe man ihm nicht geglaubt, dass er aus B._______ stamme. In der Folge sei er eine Woche lang im Navy-Camp in einem dunklen Raum festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die Navy in Zwangsarbeiten verrichten müssen und sei von ihnen schikaniert worden. Am 27. November 2011 habe jemand beziehungsweise der Beschwerdeführer im Dorf die Fahne der «Tigers» gehisst, woraufhin er von den Soldaten verdächtigt und befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch, um es der Navy heimzuzahlen, einige Sachen angestellt wie zum Beispiel Personen, die er für die Navy hätte registrieren sollen, absichtlich nicht registriert. Im September beziehungsweise November 2011 habe er einige Monate lang als Fischer arbeiten können. Er habe beim Angeln eine wertvolle Blasmuschel aus dem Meer gefischt. Es sei verboten gewesen, eine solche Muschel zu behalten oder zu verkaufen. Sein Onkel habe die Muschel heimlich für ihn verkauft. Der Beschwerdeführer habe einen Teil des Erlöses in die Sanierung des Familienhauses gesteckt. Zudem habe er sich ein Motorrad gekauft. Wegen der Geldausgaben habe die Navy Verdacht geschöpft und ihm ein Fischereiverbot erteilt. Es sei ihm auch verboten worden, eine bestimmte Veranstaltung in O._______ zu besuchen. Er sei trotzdem am 10. August 2012 hingefahren. Als er am 17. August 2012 schliesslich zurückgekehrt sei, habe ihn die Navy mitgenommen und eine Woche lang festgehalten. Nach seiner Freilassung sei er in der gleichen Nacht nach Colombo gereist, von wo aus er schliesslich nach Malaysia gelangt sei. In Malaysia sei er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden und habe dort bis Dezember 2015 gelebt, bevor er am 22. Januar 2016 in die Schweiz eingereist sei. B. Am 22. März 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka um ergänzende Abklärungen. Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem SEM am 28. Mai 2018 das Resultat der Abklärungen. Die Botschaftsmitarbeiter hätten die Mutter des Beschwerdeführers an der Adresse angetroffen und mit ihr unter anderem über die Probleme des Beschwerdeführers mit der Armee und der Navy, die Lebensumstände der Familie, die Umstände der Finanzierung der Renovierungsarbeiten des Hauses und die Internatsaufenthalte des Beschwerdeführers gesprochen. C. Dem Beschwerdeführer wurde zum Abklärungsergebnis am 28. Juni 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Nach einer gewährten Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 eine Stellungnahme ein. In dieser brachte er vor, seine Schwester habe ihre LTTE-Vergangenheit vor der Familie geheim gehalten, um diese nicht zu gefährden. Seine Mutter habe aus Angst vor den fremden Botschaftsmitarbeitern nicht alles über den Beschwerdeführer offengelegt, um ihn nicht zu gefährden. D. Der Beschwerdeführer reichte während des erstinstanzlichen Verfahrens (anlässlich der BzP vom 5. Februar 2016, der Anhörung vom 28. August 2017 und mit der Stellungnahme vom 26. Juli 2018) verschiedene Dokumente, teils mit Übersetzungen, zu den Akten: Identitätskarte im Original, Geburtsschein, Fischereiausweis, Bestätigungsschreiben einer Fischer-Genossenschaft und verschiedener Internate/Schulen, Fotos der Familienmitglieder und des Familienhauses, Kopie einer Karte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auf den Namen des Schwagers, Kopie einer UNHCR-Karte (Malaysia) auf den Namen des Beschwerdeführers, Schreiben eines Parlamentsabgeordneten, Schreiben der sri-lankischen Human Rights Commission, Anwaltsschreiben, verschiedene Zeitungsartikel und Bestätigungsschreiben, Wertgutachten betreffend Familienhaus, Bestätigung der Kraftfahrzeugbehörde. E. Mit Verfügung vom 5. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es lägen Widersprüche und Ungereimtheiten vor, wobei viele Schilderungen nicht mit den Botschaftsabklärungsergebnissen vor Ort übereinstimmten. Es bestehe ein gewichtiger Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zur LTTE-Mitgliedschaft seines älteren Bruders und der Schwester und dem Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach keines der Geschwister Mitglied der LTTE gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung mehrere Festnahmen und Inhaftierungen erwähnt, in der BzP jedoch nur eine zweiwöchige Festnahme nach dem Vorfall des Hissens der Flagge. Zudem habe er unterschiedliche Ausreisegründe angegeben. Nach den Aussagen anlässlich der BzP seien es die Lebensbedingungen an sich gewesen, während gemäss den Angaben an der Anhörung die Ausreise wegen der Festhaltung in einem unterirdischen Verlies erfolgt sei. Zwar stimme die Schilderung der schulischen Laufbahn im Wesentlichen mit den Abklärungen vor Ort überein. Die behauptete Bombenexplosion im Jahr 2006, die von der sri-lankischen Armee in Verbindung mit dem Schwager gebracht worden sei, widerspreche aber dem Inhalt des eingereichten Internatsschreibens. Aus diesem könne geschlossen werden, dass die Armee nach dem Vorfall alle Schüler der Unterkunft befragt habe. Auch sei weder dem Schreiben noch den Abklärungen vor Ort zu entnehmen, dass die sri-lankische Armee es wegen des Schwagers gezielt auf den Beschwerdeführer abgesehen habe. Überdies könne der eingereichte Zeitungsartikel lediglich die Explosion bestätigen. Die Vorfälle in Bezug auf die Schiesserei in L._______ im Februar 2008 seien ebenfalls unglaubhaft. Die Abklärungen vor Ort hätten keinen Hinweis darauf erbracht. Zudem erscheine es fragwürdig, dass der Beschwerdeführer - angesichts der geltend gemachten Probleme mit der sri-lankischen Polizei - noch eine Aussage bei der Polizei gemacht haben wolle. Ferner gehe aus dem diesbezüglich eingereichten Zeitungsgericht ein anderer Sachverhalt hervor. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Hause im September 2009 mit gewissen Schwierigkeiten zu tun gehabt habe und von der Navy unter Verdacht gestanden habe, den LTTE anzugehören. Es sei aber davon auszugehen, dass die Schikanen und Benachteiligungen sich nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten. Es sei sodann unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine wertvolle Muschel verbotenerweise verkauft und einen Teil des Erlöses für den Wiederaufbau des Hauses und den Kauf eines Motorrades ausgegeben habe. Auch die Zwangsarbeit habe er in der BzP unerwähnt gelassen. Die Verfolgungsvorbringen hielten somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. F. Mit Beschwerde vom 2. April 2020 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 27. März 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich das SEM hinsichtlich dessen, dass es die LTTE-Mitgliedschaft der Geschwister und der Schwägerin als unglaubhaft erachte, einzig auf die Abklärungsergebnisse vor Ort berufe. Die Ausdrucksweise des SEM in der Verfügung, keiner der Geschwister wolle bei den LTTE gewesen sein, suggeriere, das SEM habe die Geschwister durch die Botschaft befragen lassen. Dabei seien gemäss dem Bericht nur die Mutter, nicht aber die Geschwister selber befragt worden. Auch sei es unrealistisch, dass die Mutter bei einer unangekündigten Befragung gegenüber fremden Personen die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft ihrer Kinder offenlegen würde. Dass sie über den abwesenden Beschwerdeführer und den seit 2006 verschollenen Schwager freier sprechen könne, erscheine nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ereignisse um die Bombenexplosion im Jahr 2006 in H._______ und die mehrfachen Befragungen des Beschwerdeführers durch Armeeangehörige wegen seines Schwagers sei festzustellen, dass es unstimmig erscheine, wenn das SEM festhalte, es seien alle Schüler gleichermassen betroffen gewesen, und gleichzeitig aber das ganze Vorbringen als unglaubhaft erachte. Es sei unklar, wieso das SEM hinsichtlich des Schreibens der Schule von einem anderen Sachverhalt als dem vom Beschwerdeführer geschilderten spreche. Das College habe nicht von der LTTE-Tätigkeit des Schwagers berichten können, weil es von dieser nichts gewusst habe. Es sei überdies festzustellen, dass das SEM aus der von ihm für glaubhaft erachteten Botschaftsabklärung zitiere, in der im Weiteren bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer von der Armee immer verdächtigt worden sei, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Da die Mutter schon betagt sei und ein tiefes Bildungsniveau aufweise, habe sie zwar über die Befragungen und Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer Auskunft geben können, aber nicht mehr genau wissen können, wann und wo im Einzelnen diese stattgefunden hätten. Im Zusammenhang mit der Gerichtsvorladung im Jahr 2008 nach der Erschiessung eines LTTE-Mitgliedes in L._______ und der mehrfachen Befragungen durch CID und Armee habe er mehrere Beweismittel eingereicht, die die Ereignisse bestätigten. Auch sei er spontan von der Polizei befragt worden und habe sich nicht der Befragung nicht entziehen können. Zu den Ereignissen nach der Rückkehr 2009 nach B._______ habe das SEM festgehalten, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei seiner Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten gekämpft habe. Auch seine Mutter habe angegeben, dass er von der Navy immer wieder verdächtigt worden sei, den LTTE anzugehören, und er für die Navy schwere Feldarbeit habe verrichten müssen. Er selber habe die Festnahme und Misshandlungen bei der Registrierung sowie die nachfolgende Zwangsarbeit, Befragungen und weitere Misshandlungen detailliert und lebensnah geschildert. Die Benachteiligungen seien auch zielgerichtet gewesen. Er habe der Mutter weder vom Muschelfund noch vom Motorradkauf erzählt. Aufgrund des kulturellen Hintergrundes sei es durchaus plausibel, dass die Mutter nicht über die Ereignisse im Leben des Sohnes informiert gewesen sei. Das SEM habe sich schliesslich kaum zu den fluchtauslösenden Ereignissen im August 2012 geäussert. G. Am 6. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Es lägen keine wesentlichen Risikofaktoren vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsyIG im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es sei festzuhalten, dass der stark risikobegründende Faktor der tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE hier nicht vorliege. So sei in der Verfügung vom 5. März 2020 ausführlich begründet worden, warum die angeblichen LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie als unglaubhaft zu befinden seien, wobei auch eine Abklärung vor Ort durchgeführt worden sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Auch der Umstand, dass er von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermöge kein Verfolgungsrisiko darzustellen, zumal er keine exilpolitischen Aktivitäten geltend mache. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 könne mangels eines persönlichen Bezugs zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen nicht ausgemacht werden. K. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2021 eine Replik ein und kritisierte hierbei, das SEM sei nicht auf die Beschwerdeschrift eingegangen und habe auch keine neuen Argumente gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In seiner Verfügung hatte das SEM im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung unter Berücksichtigung der Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 (E. 4.3.1) zuzusprechen sei. Da im Rahmen des Schriftenwechsels diese Risikoeinschätzung vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2021 nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt zu erachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Wegen fehlender Glaubhaftigkeit erübrige es sich, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er bewusst gewisse Gegebenheiten, die er aber nicht persönlich erlebt habe, in seinen Lebenslauf und Sachverhalt habe einfliessen lassen und er sich somit zumindest teilweise auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. 5.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, da der Beschwerdeführer die risikobegründenden Merkmale der tatsächlichen und angeblichen Verbindungen zu den LTTE erfülle, sei er doch jahrelang von CID und Armee verdächtigt worden, für die LTTE tätig zu sein und hierbei mehrfach im Zusammenhang mit Gewaltereignissen festgenommen, bedroht und geschlagen worden. Zwei Geschwister, eine Schwägerin und ein Schwager seien jahrelang für die LTTE tätig gewesen. Der Beschwerdeführer weise den typischen Lebenslauf eines mutmasslichen LTTE-Mitgliedes auf, habe er doch früh das Haus verlassen und sei von Ort zu Ort gezogen. Zudem erfülle er das Risikomerkmal der fehlenden Einreisepapiere, hinzu komme als Risikofaktor die lange Landesabwesenheit. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2012 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte. 6.2.1 In den Vorbringen fallen verschiedene Widersprüche auf. Bereits den Ausreisegrund legt der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung anders dar: So hat er in der BzP als Ausreisgrund zu Protokoll gegeben, es seien die allgemeinen Umstände gewesen, dass er keine Arbeit und nichts gehabt habe, aber es habe kein konkretes Ausreiseerlebnis vorgelegen und er sei nach dem Vorfall Ende 2011 nicht mehr inhaftiert worden (vgl. act. A5, S. 8). Gemäss den Angaben an der Anhörung war jedoch der Hauptanlass der Ausreise eine einwöchige Haft in einem unterirdischen Verliess nach seiner Rückkehr von einem Fest im August 2012. Gleich nach der Freilassung sei er nach Colombo gegangen, um die Ausreise nach Malaysia vorzubereiten (vgl. act. A18, S. 15, F69). 6.2.2 Auch in Bezug auf die Äusserungen zu den vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaften seiner Angehörigen gibt es Widersprüchlichkeiten. So sei er immer wieder verdächtigt und belästigt worden wegen der damaligen LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister und weil der verschwundene Schwager Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem habe er unter Verdacht gestanden, da er seit der Geburt nie in C._______ gelebt habe (vgl. act. A5, S. 9). Er behauptet in der BzP und in der Anhörung, ein älterer Bruder und eine ältere Schwester seien bei den LTTE gewesen (vgl. act. A5, S. 9; act. A15, S. 6, F40 ff.). Zum einen erstaunt es bereits, dass der Beschwerdeführer wegen der vermeintlichen ehemaligen Mitgliedschaft seiner beiden Geschwister derartige Probleme gehabt haben soll, aber seine Geschwister nach ihrer Entlassung aus zweijähriger Lagerhaft wieder nach Hause hätten zurückkehren und ohne Probleme in Sri Lanka leben können (vgl. act. A15, S. 6, F47, S. 16, F75, 76). Die LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister muss jedoch auch angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden, da sie den Aussagen der Mutter widerspricht, wonach keines ihrer Kinder Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Zwar ist die Argumentation in der Beschwerde nicht von der Hand zu weisen, dass die Mutter gegenüber Unbekannten nicht ohne Weiteres von der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft ihrer Kinder erzählen würde. Im konkreten Fall hat die Mutter allerdings ausdrücklich bekräftigt, dass keine Probleme mehr zwischen der Navy und der Dorfbevölkerung bestehen (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Wie bereits erwähnt leben zudem die Geschwister des Beschwerdeführers seit dem Ende des Bürgerkriegs offenbar unbehelligt in Sri Lanka. Auch weisen die Aussagen zur vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaft des Schwagers Ungereimtheiten auf. Die Mutter hat in der Botschaftsabklärung nur angegeben, der Schwager sei während des Fischens im Jahr 2006 zusammen mit seinem Boot verschwunden. Daraufhin habe die Armee ihn verdächtigt, den LTTE beigetreten zu sein (vgl. act. A19, S. 10). Von einer tatsächlichen Mitgliedschaft hat sie nicht gesprochen. Der Beschwerdeführer will aber wissen, dass der Schwager bei den LTTE gewesen sei und in H._______ im Jahr 2006 verschiedene Sachen angestellt habe, um die LTTE zu unterstützen (vgl. act. A15, S. 9, F62). 6.2.3 Mit dem SEM sind die Ereignisse um die Bombenexplosion im Jahr 2006, die der Beschwerdeführer in Verbindung bringt mit dem Verschwinden des angeblich für die LTTE-tätigen Schwagers, als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Behörden ihn - damals erst 14-jährig - behelligt hätten, weil sein Schwager wegen der Bombenexplosion in Verdacht terroristischer Aktivitäten gestanden habe. Gemäss den Aussagen der BzP hat der Schwager ihn vor seinem Verschwinden in H._______ besucht. Vorher habe es eine Bombenexplosion gegeben. Der Schwager sei eine Woche bei ihm gewesen und habe bei ihm gewohnt, als er im Internat gelebt habe (vgl. act. A5, S. 8). In der Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, der Schwager habe nicht bei ihm übernachtet, sondern ihn nur getroffen (vgl. act. A15, S. 15, F72). Auch hält sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben darüber, von wem der Schwager begleitet worden sei, vage. So ist in der BzP vom Schwager und vom Cousin mütterlicherseits die Rede (vgl. act. A5, S. 8), während er in der Anhörung erklärte, der Schwager habe ihn manchmal allein und manchmal in Begleitung von zwei, drei anderen Personen besucht (vgl. act. A15, S. 16, F73). Der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung vor, der Schwager sei am 11. August 2006 verschollen und zwei Wochen vor seinem Verschwinden habe es in der Nähe der Unterkunft eine Bombenexplosion gegeben. Der Beschwerdeführer sei deswegen mehrfach von der Armee aufgesucht, nach seinem Schwager gefragt und auch geschlagen worden (vgl. act. A15, S. 9, F62). In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Direktors des «St. Xavier's Boys' College» vom 4. Juli 2018 und des Direktors des «(...) House» vom 4. Juli 2018 (vgl. act. A23, Beweismittel 15, A24, Beweismittel 19) ergibt sich jedoch ein anderer Sachverhalt. Danach hat es im Juni 2006 in dem an das H._______ Stadion angrenzenden Militärkontrollpunkt eine Granatexplosion gegeben, bei der Soldaten lebensgefährlich verletzt worden seien. Also nicht zwei Wochen vor dem Verschwinden des Schwagers, was Ende Juli 2006 gewesen wäre, sondern schon im Juni 2006. Im Schreiben des «(...) House» vom 31. August 2017 (vgl. act. A23, Beweismittel 3) heisst es, der Angriff habe in der Nähe des Hostels stattgefunden. Anschliessend sei die Armee in das Hostel eingedrungen und habe die Schüler belästigt und bedroht. Dies lässt darauf schliessen, dass die Armee anscheinend alle Schüler des Hostels belästigt hat, nicht speziell den Beschwerdeführer verdächtigt hatte. Auch vom Schwager ist in den Schreiben nicht die Rede, genauso wenig wie im eingereichten Zeitungsartikel von TamilNet vom 6. Juni 2006 (vgl. act. A24, Beweismittel 22). Der Zeitungsartikel vermag lediglich bezeugen, dass am 6. Juni 2006 eine Explosion stattgefunden hat. Das Datum 6. Juni 2006 widerspricht allerdings auch wieder den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Explosion im Juli 2006 stattgefunden habe. Auch widersprechen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verschwinden des Onkels im Zusammenhang mit der Bombenexplosion den Abklärungen der Botschaft vor Ort. Gemäss den Aussagen der Mutter ist der Schwager im Jahr 2006 auf hoher See verschwunden und die Armee habe danach bei der Familie in B._______ nachgefragt, da sie den Schwager verdächtigt gehabt habe, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Allerdings ist nicht von Verdächtigungen im Kontext eines Bombenanschlags in H._______ die Rede, sondern der Beschwerdeführer sei in den Ferien zu Hause gewesen und von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, etwas mit dem Verschwinden des Schwagers zu tun gehabt zu haben. Überdies sei der Beschwerdeführer immer dann, wenn er in den Ferien nach Hause gekommen sei, vom Militär verdächtigt und geschlagen worden, da sie ihm seine Internatsaufenthalte nicht geglaubt hätten (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen der Mutter in der Botschaftsabklärung seien so zu verstehen, dass sie von der Bombenexplosion im Jahr 2006 berichtet habe, ist festzustellen, dass dies dem Wortlaut ihrer Aussagen anlässlich der Befragung durch die Botschaft klar widerspricht (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2; Beschwerde, S. 7). 6.2.4 Auch die Schilderung der Umstände der Schiesserei in L._______ im Februar 2008, bei welcher ein LTTE-Anhänger erschossen worden sei, erweist sich als fragwürdig. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er gegenüber der Polizei vor Ort eine Aussage gemacht, sei aber trotz Vorladung nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen und nachfolgend mehrfach von CID-Beamten aufgesucht worden. Die Abklärungen der Botschaft vor Ort ergeben keinen Hinweis auf diese Vorbringen (vgl. act. A19, S. 10 f.). Auch erscheint es unlogisch, dass der Beschwerdeführer als Person, die angeblich bereits Probleme mit der sri-lankischen Armee hatte, nach dem Erschiessen eines LTTE-Anhängers noch eine Aussage bei der Polizei gemacht hätte angesichts des Risikos, weitere Probleme mit den sri-lankischen Behörden zu erfahren. Überdies ergibt sich aus dem eingereichten Zeitungsartikel von TamilNet-Artikel vom 7. Februar 2009 (vgl. act. A24, Beweismittel 21) ein anderer Sachverhalt als der vom Beschwerdeführer geschilderte. So ist in dem Zeitungsartikel ein anderer Name des Opfers genannt und statt von Februar 2008 von Februar 2009 als Zeitpunkt der Schiesserei die Rede. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, das Opfer habe Thasarathan geheissen (vgl. act. A15, S. 10, F63). Im TamilNet-Artikel vom 7. Februar 2009 ist der Name des Opfers aber angegeben als «Thavaseelan». 6.2.5 Die Umstände der Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2009 nach B._______ weisen ebenfalls verschiedene Widersprüche auf. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist er wegen der wiederholten Kontrollen durch das CID und der fortdauernden Unterstellungen, er habe etwas mit den LTTE zu tun, nach B._______ zurückgekehrt. In der Botschaftsabklärung gibt seine Mutter jedoch an, sie habe den Beschwerdeführer nach dem Krieg nach Hause ins Dorf zurückgeholt, damit er habe arbeiten und die Familie unterstützen können. Dies habe die sri-lankische Navy erst verweigert, dann aber Dank der Intervention eines Pfarrers erlaubt (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2). Was die Mutter bestätigt, sind die mehrfachen Befragungen und Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Navy, die den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr verdächtigt hätten, den LTTE anzugehören (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2). Der Beschwerdeführer will schliesslich am 14. September 2009 erstmals nach Hause zurückgekehrt sein, gemäss den Aussagen der Mutter ist er jedoch in den Schulferien mehrfach zu Hause gewesen (vgl. act. A19, S. 10 f., Nr. 2). 6.2.6 Widersprüche bestehen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Anzahl der Festnahmen und Inhaftierungen sowie der entsprechenden Umstände. So hat er in der BzP nur eine Inhaftierung von 14 Tagen nach dem Hissen der «Tigers»-Fahne erwähnt (vgl. act. A5, S. 8). In der Anhörung berichtet er allerdings von einer einwöchigen Haft im Zusammenhang mit der Rückkehr, als er Probleme bei der Registrierung erfahren habe und seine Verwandtschaftsverhältnisse überprüft worden seien (vgl. act. A15, S. 11 f., F64). Zudem sei er vor der Ausreise eine Woche in einem unterirdischen Verlies gefangengehaltenen worden (vgl. act. A15, S. 15, F69). Dass er in BzP und Anhörung unterschiedliche Gefangenschaften erwähnt, kann er auf Vorhalt nicht überzeugend erklären (vgl. act. A15, S. 17, F78). Hinsichtlich des Vorfalles des Hissens der Flagge im November 2011 sind die Aussagen ohnehin widersprüchlich. Nach den Aussagen der BzP hat nicht er die Flagge gehisst, sondern andere hätten dies getan, er sei nur verdächtigt worden (vgl. act. A5, S. 8). Auch in der Anhörung sagt er zunächst, jemand aus der Ortschaft (somit nicht er selber) habe die Flagge der «Tigers» gehisst. Allerdings sei er nur eine Nacht festgehalten worden, die anderen vier seien mehr als eine Woche inhaftiert gewesen (vgl. act. A15, S. 13, F66). In der Anhörung behauptet er jedoch später, er selber habe mehrfach verbotene Sachen angestellt, wie die Flagge der «Tigers» gehisst oder Personen absichtlich nicht registriert (vgl. act. A15, S. 18, F82, S. 19, F85). Die Mutter berichtet zwar, dass der Beschwerdeführer von der Navy mehrfach für Verhöre mitgenommen worden sei, da er unter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft gestanden habe. Abends sei er dann meist auf ihr Flehen wieder freigelassen worden. Einmal sei er von der Navy mehrere Tage festgehalten worden und zur Feldarbeit gezwungen worden. Erst am fünften Tag sei er wieder freigelassen worden (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2). Sie bestätigt damit zwar eine längere Festhaltung, nicht aber die vom Beschwerdeführer geschilderten Versionen der Inhaftierungen. 6.2.7 Ebenfalls unglaubhaft sind die Vorkommnisse um den Muschelfund, der zu unerwartetem Reichtum des Beschwerdeführers geführt haben soll. Durch den Verkauf der wertvollen Muschel habe er finanziell wesentlich zum Wiederaufbau des Familienhauses beigetragen und sich von dem Erlös des Muschelverkaufs auch ein Motorrad gekauft (vgl. act. A15, S. 14, F67). Die Navy habe dann Verdacht geschöpft und ihm das Fischen verboten. Diese Vorbringen müssen als nachgeschoben und daher wenig glaubhaft qualifiziert werden, da er sie an der BzP mit keinem Wort erwähnt hat. Nach den Aussagen der Mutter aus der Abklärung der Botschaft hat er wegen des Verlusts des Fischernetzes nicht weiter als Fischer arbeiten können, nicht aber, weil es ihm verboten worden sei. Der Beschwerdeführer hat nach den Angaben der Mutter auch nie etwas für den Wiederaufbau oder den Unterhalt des Hauses beigetragen. Auch sei sie wegen der Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers hoch verschuldet. (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2, 4). Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Mutter nicht vom Muschelfund informiert, überzeugt nicht. Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet (vgl. auch act. A24, Beweismittel 25), ein Motorrad besessen hat oder, entsprechend den Aussagen der Mutter, nicht (vgl. act. A19, S. 2, Nr. 4), ist für die Glaubhaftigkeit des Muschelfundes und des vermeintlichen unerwarteten Reichtums nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Zwar ist auch in der Botschaftsabklärung festgehalten, dass es sein könne, dass die Mutter nicht über alle Ereignisse im Leben des Sohnes informiert sei. Dass sie aber gar nichts von dem unerwartet finanziellen Reichtum des Beschwerdeführers mitbekommen haben soll, ist schwer vorstellbar. Zudem ist es auffällig, dass der Beschwerdeführer noch in der BzP ausgesagt hat, er habe in der Heimat nichts besessen, und damit seine finanzielle Lage ganz anders dargestellt hat (vgl. act. A5, S. 8). 6.2.8 Die Vorkommnisse um die unerlaubte Teilnahme an dem Fest im August 2012, zu dem er mit seinem vom Muschelfund finanzierten Motorrad gefahren sei (vgl. act. A15, S. 15, F69), hat er in der BzP nicht erwähnt. Nach der Rückkehr vom Fest, an dem er unerlaubt teilgenommen habe, sei er eine Woche in einem unterirdischen Verlies gefangengehaltenen worden. Gleich nach der Freilassung sei er nach Colombo gegangen, um die Ausreise nach Malaysia vorzubereiten (vgl. act. A18, S. 15, F69). Auch diese Festnahme hat er in der BzP nicht erwähnt, dort war die einzige Inhaftierung jene im Zusammenhang mit dem Hissen der Flagge (vgl. act. A5, S. 8). 6.2.9 Auch macht er widersprüchliche Angaben, wie er seine Ausreise finanziert habe. So sagt er in der BzP, ein Pfarrer habe ihm geholfen, zudem habe seine Familie etwas Geld draufgelegt (vgl. act. A5, S. 7). In der Anhörung sagt er weiter, seine Mutter und einer seiner Brüder habe geholfen, zudem ein Pfarrer (vgl. act. A15, S. 7, F53). In der Beschwerde schreibt er, er habe sie mit dem Muschelerlös finanziert (vgl. Beschwerde, S. 14). 6.2.10 Überdies müssen die Aussagen des Beschwerdeführers aus der Anhörung, wonach seine Brüder seinetwegen von der Navy geschlagen worden seien, als unglaubhaft erachtet werden. Er hat einmal ausgesagt, seine beiden älteren Brüder seien seinetwegen mitgenommen und geschlagen worden, nachdem er einen Soldaten mit einem Holzstück geschlagen habe (vgl. act. A15, S. 12, F66). Dies hat er in der BzP nicht erwähnt. Zudem hat die Mutter gegenüber der Schweizerischen Botschaft ausgesagt, dass keines der anderen Kinder Probleme mit der Navy gehabt habe, nur der Beschwerdeführer (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Insofern ist auch die weitere Aussage, dass die beiden älteren Brüder noch nach seiner Ausreise von der Navy zusammengeschlagen worden seien (vgl. act. A15, S. 19, F87), nicht überzeugend. 6.2.11 Glaubhaft erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer verschiedene kirchliche Internate besucht hat und wegen der dadurch bedingten jahrelangen Abwesenheit Probleme bei der Registrierung nach der Rückkehr in sein Heimatdorf erfahren hat. Auch Schikanen durch die sri-lankische Navy auf der Insel sind gut vorstellbar. So werden die Stationen der schulischen Laufbahn/Aufenthaltsorte zum einen durch die eingereichten Beweismittel der Bestätigungsschreiben der verschiedenen Pfarrer bekräftigt (vgl. act. A23, Beweismittel 3, 12, 14 und 15), zum anderen auch durch die Aussagen der Mutter aus der Botschaftsabklärung. Die Mutter habe ihre acht Kinder alleine unter wirtschaftlich schwierigen Bedingungen grossziehen müssen und unter wirtschaftlichen Problemen gelitten. Daher habe der Pfarrer des Ortes ihr helfen wollen und ein Internat für den Beschwerdeführer organisiert. Er sei in drei verschiedenen katholischen Internaten gewesen, zuletzt im Distrikt H._______ (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 6). So ist es gut möglich, dass er dadurch, dass er nicht die ganze Zeit am Heimatort in C._______ gelebt hatte, den Verdacht der Behörden auf sich gezogen haben könnte. Zum einen bestätigt die Mutter in der Botschaftsabklärung, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto der Familienmitglieder von der Navy zu Registrierungszwecken aufgenommen worden sei, der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme abwesend gewesen sei (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 6). Zudem anderen sind Registrierungsprobleme angesichts dessen, dass die sri-lankische Navy zu dem Zeitpunkt die Insel vollständig besetzt hielt, gut vorstellbar. Dies gilt auch für die damit einhergehenden Schikanen durch die sri-lankische Navy und die auferlegte Zwangsarbeit (vgl. act. A19, S. 11). So hat auch die Mutter bestätigt, dass es ihm erst verboten worden sei, fischen zu gehen, dass er von der Navy festgehalten worden sei und schwere Feldarbeit für sie habe verrichten müssen (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 2). Allerdings ist der Bewertung des SEM zuzustimmen, wonach sich die Schikanen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, sondern viele andere von solchen Massnahmen nach der damals dort herrschenden Lage ebenso betroffen gewesen seien. Dies gilt auch für die ständigen Verdächtigungen der LTTE-Zugehörigkeit. Den denkbaren allgemeinen Schikane-Massnahmen fehlt es somit bereits mangels Zielgerichtetheit an Asylrelevanz. Schliesslich wurden damals viele Dorfbewohner auf den Inseln zu Zwangsarbeit mitgenommen. Auch die Mutter spricht in der Botschaftsabklärung davon, dass es jetzt keine Probleme mehr zwischen der Navy und den Dorfbewohnern gebe (vgl. act. A19, S. 11, Nr. 5). Der Beschwerdeführer sagt zudem selber aus, die Situation mit den Kontrollen habe nicht nur für ihn gegolten. B._______ habe vollständig unter der Kontrolle der Navy gestanden und egal wer dort hingekommen sei, sei strengstens kontrolliert worden (vgl. act. A15, S. 17, F81). Später fügt er in der Anhörung noch hinzu, nicht nur er habe Probleme mit der Navy, sondern alle, die dort seien. Etwa sechs oder sieben seiner Cousins hätten B._______ wegen solcher Probleme verlassen (vgl. act. A15, S. 18, F85). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorbringen, in Sri Lanka wiederholt das Opfer zielgerichteter Verfolgungshandlungen durch die sri-lankische Armee und die Polizei geworden zu sein, müssen angesichts der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Schilderungen sowie vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung als überwiegend unglaubhaft erachtet werden. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Teil detailreich ausgefallen sind und verschiedene Realkennzeichen enthalten, zumindest in Bezug auf die Schilderung der schulischen Laufbahn und damit verbundenen Aufenthaltsorte. Die von ihm eingereichten Beweismittel sind im Wesentlichen nur geeignet, den schulischen und beruflichen Werdegang sowie die damit verbundenen Wohnortwechsel zu belegen, jedoch nicht die vorgebrachten gezielten Verfolgungshandlungen. Es ist deshalb der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Sachverhaltsschilderung offenbar auf eine zum Teil konstruierte Begründung stützt, wobei er hierbei aber tatsächliche Begebenheiten wie die Bombenexplosion im Jahr 2006 in H._______, die Schiesserei im Februar 2008 in L._______ und die allgemeine Situation der von der Navy kontrollierten Insel zum damaligen Zeitpunkt in seine Asylvorbringen einbaut. 6.4 6.4.1 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Vor dem Hintergrund der als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant erachteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Er selber ist nicht Mitglied der LTTE gewesen und konnte nicht glaubhaft machen, wegen vermeintlicher LTTE-Mitgliedschaft und Verbindung zu angeblichen LTTE-Mitgliedern ernsthaft und über längere Zeit verdächtigt worden zu sein. Auch der Risikofaktor, dass er zu einer Personengruppe mit beträchtlichen finanziellen Mitteln gehören würde, liegt angesichts des unglaubhaften lukrativen Muschelfundes, der Schilderungen zur Finanzierung der Ausreise sowie der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit offenbar nicht vor. Hinsichtlich der Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt negativ auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er wegen der langen Landesabwesenheit, seiner tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und angesichts des Fehlens gültiger Reispapiere (auch wenn er legal ausgereist ist, vgl. act. A5, S. 6) eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen mag. So wird er möglicherweise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Allein die lange Landesabwesenheit und das Fehlen eines heimatlichen Reisepasses, wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 18, 19) lassen nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.5 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020). 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordprovinz. In seinem Heimatort B._______ leben gemäss seinen Aussagen und gemäss den Angaben der Mutter aus der Botschaftsabklärung noch seine Mutter, sein Grossvater mütterlicherseits sowie eine Schwester mit Familie. Die anderen Geschwister leben alle im Distrikt C._______ (vgl. act. A15, S. 3, F17, S. 4, F21, S. 8, F57; act. A19, S. 10, Nr. 1). Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass er mit seiner Familie in Kontakt stehe (vgl. act. A15, S. 8, F58). Der Beschwerdeführer hat eine elfjährige Schulbildung und hat als Fischer gearbeitet (vgl. act. A5, S. 4; act. A15, S. 5, F37). Auch weitere Familienangehörige waren oder sind als Fischer tätig (vgl. act. A19, S. 10, N; act. A15, S. 14, F67). Die wirtschaftliche Situation der Familie hat er als durchschnittlich angegeben, sie hätten genügen erwirtschaftet, um zu kochen und zu essen. Es seien auch zwei seiner älteren Brüder arbeiten gegangen (vgl. act. A15, S. 5, F38). Somit ist davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Mutter eine Unterkunftsmöglichkeit finden und zudem auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 10. November 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: