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D-2622/2022

D-2622/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt B._______, [Nen- nung Provinz]) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Soldaten zu seinem am (Nennung Zeitpunkt) verschwundenen (Nennung Verwandter), der Mitglied der C._______ gewesen sei, befragt worden. Da ihn die Soldaten deswegen wiederholt aufgesucht, befragt, geschlagen und zeitweise auch mitgenommen hätten, sei er nach D._______ zu einem (Nennung Person) geschickt worden. Dort sei er von Armeeangehörigen ebenfalls wiederholt aufgesucht und befragt worden. Als der (Nennung Person) versetzt worden sei, sei er mit ihm gegangen und habe später bei dessen (Nennung Verwandte) in E._______ gelebt. Im (Nennung Zeit- punkt) sei in E._______ ein junger Unterstützer der C._______ erschossen worden. Er habe sich damals in der Nähe des Tatortes aufgehalten und bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer damit zusammenhängenden Ge- richtsvorladung habe er jedoch keine Folge geleistet. Daraufhin sei er mehrmals von Beamten des (Nennung Behörde) beziehungsweise der Ar- mee aufgesucht und befragt worden. Der (Nennung Person) habe ihn des- wegen nach F._______ gebracht. Wegen erneuter Kontrollen durch (Nen- nung Behörde) habe er wiederholt seinen Wohnort gewechselt und sei schliesslich am (...) in seinen Heimatort B._______ zu seiner Familie ge- zogen. Dort hätten nur registrierte Personen leben dürfen. Als er sich im Büro der (Teil der Streitkräfte) habe registrieren lassen wollen, sei ihm nicht geglaubt worden, dass er aus B._______ stamme. In der Folge sei er eine Woche lang im (Teil der Streitkräfte)-Camp in einem dunklen Raum festge- halten und wiederholt geschlagen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die (Teil der Streitkräfte) Zwangsarbeiten verrichten müs- sen und sei von ihnen schikaniert worden. Am (Nennung Zeitpunkt) habe jemand beziehungsweise er selber im Dorf die Fahne der G._______ ge- hisst, woraufhin er von den Soldaten verdächtigt und befragt worden sei. Im Jahr (...) habe er (Nennung Dauer) lang als (Nennung Tätigkeit) arbeiten können. Er habe dabei eine (Nennung Gegenstand) aus dem Meer ge- fischt. Obwohl es verboten gewesen sei, eine solche (Nennung Gegen- stand) zu behalten oder zu verkaufen, habe sein (Nennung Verwandter) die (Nennung Gegenstand) heimlich für ihn verkauft. Er (Beschwerdefüh- rer) habe einen Teil des Erlöses in (Nennung Verwendung Erlös). Wegen

D-2622/2022 Seite 3 der Geldausgaben habe die (Teil der Streitkräfte) Verdacht geschöpft und ihm ein (...)verbot erteilt. Es sei ihm auch verboten worden, eine bestimmte Veranstaltung in H._______ zu besuchen. Er sei trotzdem am (...) hinge- fahren. Als er am (...) zurückgekehrt sei, habe die (Teil der Streitkräfte) ihn mitgenommen und (Nennung Dauer) festgehalten. Nach seiner Freilas- sung habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Am (Nennung Zeitpunkt) liess die Vorinstanz über die Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka ergänzende Abklärungen durchführen. Das Abklärungs- ergebnis wurde dem SEM am (...) übermittelt. (Nennung Abklärungsresul- tat der Botschaft). Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2018 die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. A.c Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am

2. April 2020 erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Gewährung von Asyl. Er hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- vorbringen im ersten Asylgesuch fest und führte im Wesentlichen an, die Tatsache, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung des SEM im Jahre (...) eine fremde Person zum Haus seiner (Nennung Verwandte) gekommen sei, habe sich im ganzen Dorf verbreitet. Auch der staatliche Ermittler und die Angehörigen der (Nennung Teil der Streitkräfte) seines Dorfes hätten davon erfahren. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka er- neuter Verfolgung und einem Verhör ausgesetzt zu werden. Ausserdem würde seine (Nennung Verwandte) einer fremden Person nie sagen, dass eines ihrer Kinder ein ehemaliges C._______-Mitglied sei. Sie habe an- lässlich des Besuchs von Botschaftsmitarbeitenden aufgrund der Anwe- senheit von Ausländern viele Fakten verschwiegen. Ausserdem sei der da- mals anwesende tamilische Übersetzer zweifellos als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig gewesen. Im Weiteren habe sich die Situation im Norden des Landes für die tamilische Bevölke- rung enorm verschlechtert, da die Armee in aller Härte gegen die dortige Bevölkerung vorgehe. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein permanenter Haftbefehl ausgestellt worden sei und er im Falle einer Rückkehr lebens-

D-2622/2022 Seite 4 länglich inhaftiert würde. Die eingereichten Beweismittel würden bestäti- gen, dass er derzeit in Sri Lanka gesucht werde. Zudem leide er an (Nen- nung Leiden) als Folge der erlittenen Übergriffe. Zum Beleg seiner Darlegungen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 trat das SEM – soweit es die Vorbringen in der Eingabe vom 9. Mai 2022 als Mehrfachgesuch qualifizierte – man- gels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend die Bot- schaftsabklärung im Jahr 2018 trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 29. Juni 2022 zu verlassen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und wies den Antrag auf Durch- führung einer Anhörung ab. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutre- ten. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 – eröffnet am 30. Juni 2022 – teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerde- verbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Un- terlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer- deführer seine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 wies die Instruktionsrichterin das

D-2622/2022 Seite 5 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und for- derte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Juli 2022 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juli 2022 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer (erneut) da- rum, er sei von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu be- freien. Gleichzeitig verwies er auf die aktuelle Regierungs- und Wirtschafts- krise in seinem Heimatland und ersuchte um Berücksichtigung dieser Situ- ation bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachge- such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbststän- digen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung

D-2622/2022 Seite 6 vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte inso- weit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids zunächst fest, die Vorbringen, wonach das ganze Dorf sowie der staatliche Ermittler und die (Nennung Teil der Streitkräfte) des Dorfes vom Besuch einer fremden Per- son bei seiner (Nennung Verwandte) im Rahmen der Botschaftsabklärung im Jahr (...) erfahren habe, und der damalige tamilische Übersetzer als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig ge- wesen sei, wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundes- verwaltungsgericht zu behandeln. Es sei daher auf diese Vorbringen man- gels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

Sodann müssten Mehrfachgesuche gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine ge- suchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme oder die Eingabe inhaltlich haltlos sei, habe die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Ab- schreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Das neue Asylgesuch sei als unbegründet zu erachten, zumal der Beschwerdeführer lediglich die bereits im ersten Gesuch geltend gemach- ten Vorbringen zur angeblichen Suche der sri-lankischen Behörden nach ihm wiederhole, sich zur Botschaftsabklärung des Jahres (...) äussere und vom Bestehen eines permanenten Haftbefehls gegen ihn ausgehe. Die be- hördliche Suche stelle jedoch eine unbelegte Parteibehauptung dar, wes- halb er diese im Lichte der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe nicht gehörig zu begründen vermöge. Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen über die aktuelle Entwicklung im Norden Sri Lan- kas, die allgemeine Lage der tamilischen Bevölkerung und die durch die

D-2622/2022 Seite 7 eingereichten Beweismittel dokumentierten Vorfälle sei in Ermangelung ei- nes dargelegten Konnexes zu seiner persönlichen Situation eine gehörige Begründung ebenfalls zu verneinen. Auch die vorgebrachten gesundheitli- chen Beschwerden seien angesichts des Fehlens von Beweismitteln un- begründet. Eine Anhörung erweise sich im Übrigen als nicht angezeigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe im Zu- sammenhang mit der vom SEM verneinten funktionellen Zuständigkeit un- ter Verweis auf BVGE 2007/8 E. 2.1 (vgl. auch E. 3 vorstehend) ein, es sei als paradox zu erachten, dass das SEM seinen Entscheid mit der Unbe- gründetheit oder dem repetitiven Charakter seines Antrags begründet habe, um sich für unzuständig zu erklären. Ferner habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka – wie das SEM zu verkennen scheine – jüngst stark verändert, die politische und soziale Lage sei äusserst angespannt und das Land leide unter einer schweren Wirtschaftskrise. Es sei daher von Rück- führungen nach Sri Lanka abzusehen. Weiter verweist der Beschwerde- führer in seiner Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2022 auf einen nicht nä- her bezeichneten Bericht der (Nennung Organisation), der angesichts der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka einen Verzicht auf Rückführungen dorthin fordere, bis dass sich die Situation wieder stabili- siert habe. Die Prüfung des Wegweisungsvollzugs in seinem Fall sei vor dem Hintergrund dieser Feststellungen vorzunehmen.

E. 6.1 Erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, die sich je- doch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der Umstand, dass an- lässlich der Botschaftsabklärung im Jahr (...) eine fremde Person zum Haus seiner (Nennung Verwandte) gekommen sei, habe sich in der Folge im ganzen Dorf verbreitet, wovon auch der staatliche Ermittler und die (Nennung Teil der Streitkräfte) erfahren hätten. Zudem sei der damals an- wesende tamilische Übersetzer ein Doppelagent des sri-lankischen Ge- heimdienstes gewesen. Da sich diese Vorbringen auf Sachverhalte stüt- zen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, hat sich das SEM für deren Beurteilung zu Recht als unzuständig erachtet. Der

D-2622/2022 Seite 8 Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf BVGE 2007/8 ange- sichts der in der Rechtsprechung entwickelten Zuständigkeiten (vgl. BVGE 2013/22; BVGE 2014/39) und den am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 111b (Wiedererwägung) und 111c (Mehrfachgesu- che) zu keiner anderen Erkenntnis zu führen.

E. 6.2 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG setzt voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Das SEM hat demnach die weitergehenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 zutreffend als Mehrfachgesuch qualifiziert und diesbezüglich angeführt, dass das Festhalten an der bereits vorgebrachten bisherigen Suche der Behörden und die lediglich behauptete, jedoch nicht weiter konkretisierte aktuelle behördliche Suche mittels Haftbefehl auch angesichts der mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 rechtskräftig fest- gestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als haltlos zu qualifizieren ist. Weiter weisen die sich auf die allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka beziehenden Beweismittel (Nennung Beweismittel) keinen konkreten Be- zug zum Beschwerdeführer auf. Da er überdies keine irgendwie geartete Relevanz derselben für das vorliegende Verfahren darzulegen vermochte, sind diese Beweismittel als offenkundig unerheblich zu bezeichnen. Dem- entsprechend ist auch aus den allgemein gehaltenen Ausführungen über die Entwicklungen im Norden Sri Lankas, über die aktuelle Regierungs- und Wirtschaftskrise im Land sowie zu dokumentierten Vorfällen keine ge- hörige Gesuchsbegründung ersichtlich. Schliesslich vermag der Be- schwerdeführer seine Ausführungen zu seinem – infolge der in Sri Lanka erlittenen Übergriffe – beeinträchtigten Gesundheitszustand weder hinrei- chend zu begründen noch durch Unterlagen zu belegen. Den Eingaben auf Beschwerdeebene sind keine konkreten Entgegnungen zu entnehmen, weshalb die von ihm dargelegten (sicherheits-) politischen Veränderungen in Sri Lanka gerade bei ihm zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr und einer relevanten Veränderung seines Risikoprofils geführt haben sollen. Die vorinstanzliche Einschätzung im angefochtenen Entscheid ist daher vollumfänglich zu bestätigen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerde-führer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK konkret gefährdet sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in neueren Urteilen selbst unter den Bedingungen der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3092/2020 vom 22. Juli 2022 E. 11.3 f.; D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11). Da der Beschwerdeführer überdies nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für ihn seit dem Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG auszugehen wäre.

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit diesem Urteil ist das in der Eingabe vom 25. Juli 2022 (erneut) gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass angesichts der vor- stehenden Ausführungen die Beschwerde – auch mit Blick auf die Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 25. Juli 2022 – als aussichtslos zu erachten ist,

D-2622/2022 Seite 10 weshalb die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin nicht er- füllt wären.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2622/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2622/2022 Urteil vom 12. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt B._______, [Nennung Provinz]) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Soldaten zu seinem am (Nennung Zeitpunkt) verschwundenen (Nennung Verwandter), der Mitglied der C._______ gewesen sei, befragt worden. Da ihn die Soldaten deswegen wiederholt aufgesucht, befragt, geschlagen und zeitweise auch mitgenommen hätten, sei er nach D._______ zu einem (Nennung Person) geschickt worden. Dort sei er von Armeeangehörigen ebenfalls wiederholt aufgesucht und befragt worden. Als der (Nennung Person) versetzt worden sei, sei er mit ihm gegangen und habe später bei dessen (Nennung Verwandte) in E._______ gelebt. Im (Nennung Zeitpunkt) sei in E._______ ein junger Unterstützer der C._______ erschossen worden. Er habe sich damals in der Nähe des Tatortes aufgehalten und bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer damit zusammenhängenden Gerichtsvorladung habe er jedoch keine Folge geleistet. Daraufhin sei er mehrmals von Beamten des (Nennung Behörde) beziehungsweise der Armee aufgesucht und befragt worden. Der (Nennung Person) habe ihn deswegen nach F._______ gebracht. Wegen erneuter Kontrollen durch (Nennung Behörde) habe er wiederholt seinen Wohnort gewechselt und sei schliesslich am (...) in seinen Heimatort B._______ zu seiner Familie gezogen. Dort hätten nur registrierte Personen leben dürfen. Als er sich im Büro der (Teil der Streitkräfte) habe registrieren lassen wollen, sei ihm nicht geglaubt worden, dass er aus B._______ stamme. In der Folge sei er eine Woche lang im (Teil der Streitkräfte)-Camp in einem dunklen Raum festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die (Teil der Streitkräfte) Zwangsarbeiten verrichten müssen und sei von ihnen schikaniert worden. Am (Nennung Zeitpunkt) habe jemand beziehungsweise er selber im Dorf die Fahne der G._______ gehisst, woraufhin er von den Soldaten verdächtigt und befragt worden sei. Im Jahr (...) habe er (Nennung Dauer) lang als (Nennung Tätigkeit) arbeiten können. Er habe dabei eine (Nennung Gegenstand) aus dem Meer gefischt. Obwohl es verboten gewesen sei, eine solche (Nennung Gegenstand) zu behalten oder zu verkaufen, habe sein (Nennung Verwandter) die (Nennung Gegenstand) heimlich für ihn verkauft. Er (Beschwerdeführer) habe einen Teil des Erlöses in (Nennung Verwendung Erlös). Wegen der Geldausgaben habe die (Teil der Streitkräfte) Verdacht geschöpft und ihm ein (...)verbot erteilt. Es sei ihm auch verboten worden, eine bestimmte Veranstaltung in H._______ zu besuchen. Er sei trotzdem am (...) hingefahren. Als er am (...) zurückgekehrt sei, habe die (Teil der Streitkräfte) ihn mitgenommen und (Nennung Dauer) festgehalten. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Am (Nennung Zeitpunkt) liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergänzende Abklärungen durchführen. Das Abklärungsergebnis wurde dem SEM am (...) übermittelt. (Nennung Abklärungsresultat der Botschaft). Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2018 die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. A.c Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 2. April 2020 erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Gewährung von Asyl. Er hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im ersten Asylgesuch fest und führte im Wesentlichen an, die Tatsache, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung des SEM im Jahre (...) eine fremde Person zum Haus seiner (Nennung Verwandte) gekommen sei, habe sich im ganzen Dorf verbreitet. Auch der staatliche Ermittler und die Angehörigen der (Nennung Teil der Streitkräfte) seines Dorfes hätten davon erfahren. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneuter Verfolgung und einem Verhör ausgesetzt zu werden. Ausserdem würde seine (Nennung Verwandte) einer fremden Person nie sagen, dass eines ihrer Kinder ein ehemaliges C._______-Mitglied sei. Sie habe anlässlich des Besuchs von Botschaftsmitarbeitenden aufgrund der Anwesenheit von Ausländern viele Fakten verschwiegen. Ausserdem sei der damals anwesende tamilische Übersetzer zweifellos als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig gewesen. Im Weiteren habe sich die Situation im Norden des Landes für die tamilische Bevölkerung enorm verschlechtert, da die Armee in aller Härte gegen die dortige Bevölkerung vorgehe. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein permanenter Haftbefehl ausgestellt worden sei und er im Falle einer Rückkehr lebenslänglich inhaftiert würde. Die eingereichten Beweismittel würden bestätigen, dass er derzeit in Sri Lanka gesucht werde. Zudem leide er an (Nennung Leiden) als Folge der erlittenen Übergriffe. Zum Beleg seiner Darlegungen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 trat das SEM - soweit es die Vorbringen in der Eingabe vom 9. Mai 2022 als Mehrfachgesuch qualifizierte - mangels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend die Botschaftsabklärung im Jahr 2018 trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 29. Juni 2022 zu verlassen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 - eröffnet am 30. Juni 2022 - teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Juli 2022 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juli 2022 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer (erneut) darum, er sei von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien. Gleichzeitig verwies er auf die aktuelle Regierungs- und Wirtschaftskrise in seinem Heimatland und ersuchte um Berücksichtigung dieser Situation bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids zunächst fest, die Vorbringen, wonach das ganze Dorf sowie der staatliche Ermittler und die (Nennung Teil der Streitkräfte) des Dorfes vom Besuch einer fremden Person bei seiner (Nennung Verwandte) im Rahmen der Botschaftsabklärung im Jahr (...) erfahren habe, und der damalige tamilische Übersetzer als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig gewesen sei, wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Es sei daher auf diese Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Sodann müssten Mehrfachgesuche gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme oder die Eingabe inhaltlich haltlos sei, habe die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Das neue Asylgesuch sei als unbegründet zu erachten, zumal der Beschwerdeführer lediglich die bereits im ersten Gesuch geltend gemachten Vorbringen zur angeblichen Suche der sri-lankischen Behörden nach ihm wiederhole, sich zur Botschaftsabklärung des Jahres (...) äussere und vom Bestehen eines permanenten Haftbefehls gegen ihn ausgehe. Die behördliche Suche stelle jedoch eine unbelegte Parteibehauptung dar, weshalb er diese im Lichte der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe nicht gehörig zu begründen vermöge. Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen über die aktuelle Entwicklung im Norden Sri Lankas, die allgemeine Lage der tamilischen Bevölkerung und die durch die eingereichten Beweismittel dokumentierten Vorfälle sei in Ermangelung eines dargelegten Konnexes zu seiner persönlichen Situation eine gehörige Begründung ebenfalls zu verneinen. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seien angesichts des Fehlens von Beweismitteln unbegründet. Eine Anhörung erweise sich im Übrigen als nicht angezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der vom SEM verneinten funktionellen Zuständigkeit unter Verweis auf BVGE 2007/8 E. 2.1 (vgl. auch E. 3 vorstehend) ein, es sei als paradox zu erachten, dass das SEM seinen Entscheid mit der Unbegründetheit oder dem repetitiven Charakter seines Antrags begründet habe, um sich für unzuständig zu erklären. Ferner habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka - wie das SEM zu verkennen scheine - jüngst stark verändert, die politische und soziale Lage sei äusserst angespannt und das Land leide unter einer schweren Wirtschaftskrise. Es sei daher von Rückführungen nach Sri Lanka abzusehen. Weiter verweist der Beschwerdeführer in seiner Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2022 auf einen nicht näher bezeichneten Bericht der (Nennung Organisation), der angesichts der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka einen Verzicht auf Rückführungen dorthin fordere, bis dass sich die Situation wieder stabilisiert habe. Die Prüfung des Wegweisungsvollzugs in seinem Fall sei vor dem Hintergrund dieser Feststellungen vorzunehmen. 6. 6.1 Erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, die sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der Umstand, dass anlässlich der Botschaftsabklärung im Jahr (...) eine fremde Person zum Haus seiner (Nennung Verwandte) gekommen sei, habe sich in der Folge im ganzen Dorf verbreitet, wovon auch der staatliche Ermittler und die (Nennung Teil der Streitkräfte) erfahren hätten. Zudem sei der damals anwesende tamilische Übersetzer ein Doppelagent des sri-lankischen Geheimdienstes gewesen. Da sich diese Vorbringen auf Sachverhalte stützen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, hat sich das SEM für deren Beurteilung zu Recht als unzuständig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf BVGE 2007/8 angesichts der in der Rechtsprechung entwickelten Zuständigkeiten (vgl. BVGE 2013/22; BVGE 2014/39) und den am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 111b (Wiedererwägung) und 111c (Mehrfachgesuche) zu keiner anderen Erkenntnis zu führen. 6.2 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG setzt voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Das SEM hat demnach die weitergehenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 zutreffend als Mehrfachgesuch qualifiziert und diesbezüglich angeführt, dass das Festhalten an der bereits vorgebrachten bisherigen Suche der Behörden und die lediglich behauptete, jedoch nicht weiter konkretisierte aktuelle behördliche Suche mittels Haftbefehl auch angesichts der mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als haltlos zu qualifizieren ist. Weiter weisen die sich auf die allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka beziehenden Beweismittel (Nennung Beweismittel) keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Da er überdies keine irgendwie geartete Relevanz derselben für das vorliegende Verfahren darzulegen vermochte, sind diese Beweismittel als offenkundig unerheblich zu bezeichnen. Dementsprechend ist auch aus den allgemein gehaltenen Ausführungen über die Entwicklungen im Norden Sri Lankas, über die aktuelle Regierungs- und Wirtschaftskrise im Land sowie zu dokumentierten Vorfällen keine gehörige Gesuchsbegründung ersichtlich. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu seinem - infolge der in Sri Lanka erlittenen Übergriffe - beeinträchtigten Gesundheitszustand weder hinreichend zu begründen noch durch Unterlagen zu belegen. Den Eingaben auf Beschwerdeebene sind keine konkreten Entgegnungen zu entnehmen, weshalb die von ihm dargelegten (sicherheits-) politischen Veränderungen in Sri Lanka gerade bei ihm zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr und einer relevanten Veränderung seines Risikoprofils geführt haben sollen. Die vorinstanzliche Einschätzung im angefochtenen Entscheid ist daher vollumfänglich zu bestätigen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 9. Mai 2022 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit sowie im Übrigen mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerde-führer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.2 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK konkret gefährdet sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in neueren Urteilen selbst unter den Bedingungen der aktuellen Regierungs- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell als unzulässig oder unzumutbar (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3092/2020 vom 22. Juli 2022 E. 11.3 f.; D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11). Da der Beschwerdeführer überdies nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation sowie die derzeitige Krise in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen gerade auf seine Person haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für ihn seit dem Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG auszugehen wäre. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit diesem Urteil ist das in der Eingabe vom 25. Juli 2022 (erneut) gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass angesichts der vorstehenden Ausführungen die Beschwerde - auch mit Blick auf die Ausführungen in der Eingabe vom 25. Juli 2022 - als aussichtslos zu erachten ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin nicht erfüllt wären. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: