Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 12. Mai 2016 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er sei im Jahr 2007 vom CID (Criminal Investigation Department) befragt und einer Meldepflicht unterstellt worden. Man habe ihm unterstellt, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen, nachdem er einen Nachbarn beherbergt habe, der die Bewegung unterstützt habe. In der Folge habe er sich in den Jahren 2010 und 2011 für die TNA (Tamil National Alliance) engagiert und sei deswegen erneut vom CID für eine Befragung vorgeladen worden. Nach einem Aufenthalt in Mali von 2011 bis 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, kurz darauf, im November 2015, aber erneut ausgereist, nachdem er erfahren habe, dass er bei seinen Eltern gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1887/2020 vom 24. Februar 2022 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. II. D. D.a Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E-4454/2022 Seite 3 D.b Zur Begründung wurde vorgebracht, die Angehörigen des Beschwer- deführers hätten ihm nach seiner Einreise in die Schweiz mehrfach
– namentlich auch erst kürzlich – mitgeteilt, dass man ihn gesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort und seinen "Gegebenheiten" erkundigt habe. Es würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass er Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wer- den könnte. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung drohen, verbunden mit der Gefahr, misshandelt zu werden. Im Weiteren mache auch die aktuelle wirtschaftli- che Notlage in Sri Lanka eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit bezie- hungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsentscheids notwendig. Anfang April 2022 sei aufgrund der prekären Situation der Notstand ausgerufen worden. Es drohe eine humanitäre Krise, namentlich weil das Gesundheits- system vor dem Kollaps stehe. Die soziale und politische Lage, insbeson- dere die Sicherheitssituation, seien sehr angespannt. Die sri-lankische Regierung erweise sich als wenig handlungsfähig. Aus diesen Gründen sei die Lagebeurteilung des SEM nicht mehr aktuell. Es sei nicht nachvollzieh- bar, dass der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und zumutbar erachtet werde. Die Zahl der Flüchtenden aus Sri Lanka sei stark gestiegen. Ein Leben in diesem Land sei insbesondere für vulnerable Personengruppen, zu denen zurückkehrende Asylsuchende gehören würden, nicht möglich. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits Gewalterfahrungen gemacht habe, und dass die Rechtsstaatlichkeit aufgrund der herrschenden Krise nicht mehr ge- währleistet sei. Eine erzwungene Rückkehr nach Sri Lanka würde daher gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen. Ferner würde sich seine Wiedereingliederung sehr schwierig gestalten. Er sei wegen seiner berufli- chen Tätigkeit vor der Ausreise in Schwierigkeiten geraten, und es wäre ihm auch angesichts seines langen Auslandsaufenthalts kaum möglich, wieder beruflich Fuss zu fassen, Zudem könnte er auch nicht auf Unter- stützung zählen. Im Übrigen bemühe er sich darum, sich in der Schweiz zu integrieren und habe sich stets wohl verhalten. D.c In der Beilage wurden mehrere Medienberichte betreffend die allge- meine Lage in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Verfügung vom 31. August 2022 (eröffnet am 1. September 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-4454/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und be- antragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sube- ventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerde- verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegwei- sungsentscheids eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben aufgeführt – bereits am 12. Mai 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach- gesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1887/2020 vom
24. Februar 2022 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 4. Juli 2022 wurde vom SEM korrek- terweise als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinn entgegengenom- men.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand- punkt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, im Heimatland ge- sucht worden zu sein, in keiner Weise substanziiert. Es bleibe unklar, wer, wann und aus welchem Grund nach ihm gefragt habe. Demnach vermöge er eine angebliche Verfolgung oder ein Interesse der sri-lankischen Behör- den an ihm nicht glaubhaft zu machen. Im Weiteren sei nicht davon auszu- gehen, dass Rückkehrern nach Sri Lanka generell eine unmenschliche Be- handlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Regierungskrise in Sri Lanka sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Die Darlegungen des Be-
E-4454/2022 Seite 6 schwerdeführers und die eingereichten Medienberichte über die Lage in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zu ihm hätten, vermöchten an die- ser Einschätzung nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die Ausführungen des Be- schwerde-führers zu seinen beruflichen Problemen könnten nicht gehört werden, habe er doch im ordentlichen Verfahren nie geltend gemacht, (…) gewesen zu sein. Überdies könne auf die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Entscheiden im ordentlichen Verfah- ren verwiesen werden, in welchen namentlich das Bestehen eines tragfä- higen sozialen Netzes bejaht worden sei.
E. 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe die von ihm im Mehrfachgesuch vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen nicht ge- hörig gewürdigt. Es sei notorisch, dass die sri-lankischen Behörden ihre Identität und die von ihnen verfolgten Absichten oftmals nicht zu erkennen geben würden. Er habe durchaus zeitliche Angaben zu den behördlichen Nachfragen gemacht. Genauere Aussagen hierzu seien nicht möglich, da er jeweils erst im Nachhinein von seiner Familie über diese Behelligungen informiert worden sei. Ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihm sei somit durchaus glaubhaft gemacht worden und hätte von der Vorinstanz unter dem Aspekt der Asylrelevanz sowie der Zulässigkeit beziehungs- weise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden müssen.
E. 5.2.2 Die Feststellung des SEM, der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht als generell unzu- lässig oder unzumutbar zu erachten, sei in mehrfacher Hinsicht unzutref- fend. Es sei keine einzelfallspezifische Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen worden. Der Vollzug der Wegwei- sung würde gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen. Als zurück- kehrender Asylsuchender würde er zu den vulnerabelsten Personenkrei- sen gehören und wäre somit in einer anderen Lage, als die durchschnittli- che Bevölkerung Sri Lankas.
E. 5.2.3 Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den derzeitigen Entwick- lungen in Sri Lanka auseinandergesetzt. Das in der angefochtenen Verfü- gung zitierte Urteil D-2622/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. August 2022 müsse angesichts der rapiden Verschlechterung der all- gemeinen Lage als obsolet betrachtet werden. Der Premierminister habe
E-4454/2022 Seite 7 den Notstand ausgerufen, und die politische Lage Sri Lankas bleibe ange- sichts des kürzlichen Regierungsumsturzes und der fehlenden wirtschaftli- chen Sicherheit volatil. Weder der Schutz der Menschenrechte noch die elementarsten Existenzgrundlagen seien gewährleistet.
E. 5.2.4 Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit würde durch seine frühere Tätigkeit für die TNA und seine fehlende berufliche Ausbildung erschwert. Der Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1887/2020 vom 24. Februar 2022 betreffend die Frage des Bestehens eines tragfähigen Familiennetzes sei nicht korrekt, da das Gericht sich hierzu nicht inhaltlich geäussert, sondern pauschal auf die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in seiner Verfügung vom 21. Februar 2020 verwiesen habe. Er sei durch seine (…)verletzung körperlich eingeschränkt und könnte sich aufgrund seiner deutlich sichtbaren Narben kaum auf die Strasse wagen, da ihm jederzeitige Kontrollen und Befragungen drohen würden. Er wäre daher nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Diese existenzbedrohen- den Umstände könnten durch ein soziales Beziehungsnetz nicht aufgefan- gen werden. Ohnehin existiere ein solches angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit und der verheerenden wirtschaftlichen und politischen Situation in Sri Lanka inzwischen nicht mehr. Wie durch ein der Be- schwerde beigelegtes Schreiben der Ehefrau belegt werde, seien seine Angehörigen kaum in der Lage, ihre eigene Existenz zu sichern. Zudem dürften diese aus Angst vor weiteren Repressalien davor zurückschrecken, ihn bei sich aufzunehmen. Hieraus sie ersichtlich, dass das SEM seine Vorbringen nicht ernsthaft geprüft und nicht angemessen berücksichtigt habe.
E. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
E-4454/2022 Seite 8 abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 6.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch vom 4. Juli 2022 in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insbeson- dere wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vor- instanz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft als nicht erfüllt erachtet und das Vorliegen von Wegweisungshinder- nissen verneint hat. Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdi- gung der Sache. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenü- gende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.
E. 6.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 6.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die in der Beschwerde erhobenen Kassationsbe- gehren sind abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4454/2022 Seite 9 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgliche Er- eignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Angesichts dessen, dass er sowohl zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen als auch zu deren Motiv keine näheren Angaben zu machen vermochte, sind keine stichhaltigen Anhalts- punkte für einen Zusammenhang mit seinem behaupteten oppositionellen Profil erkennbar. Überdies wurden im ersten Asylverfahren die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Probleme mit dem CID sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht relevant respektive unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher keine näheren Angaben zu den behaupteten behördlichen Mass- nahmen gemacht wurden, vermögen keine andere Einschätzung zu recht- fertigen. Unbestritten blieb im Weiteren, dass sich aus den im Referenz- urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts de- finierten Risikogruppen keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerde- führers ableiten lässt. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil E-1887/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 (E. 6.3) verwiesen werden.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich erneut weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 9.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei zu berücksichtigen, dass einzelne Aspekte, die für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen wür- den, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
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E. 9.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tami- lischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E‑1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).
E. 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der
E-4454/2022 Seite 13 Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Ebenso rechtfertigen die mit der Beschwerde eingereichten Medienberichte keine andere Schlussfolgerung.
E. 9.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist keine erhebliche Veränderung der persönlichen Situation des Beschwer- deführers seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens erkennbar. Es ist weder aufgrund seiner gesundheitlichen noch seiner wirtschaftlichen Situ- ation von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus- zugehen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer besonders vulnerablen Bevölkerungs- gruppe. Nachdem er keine relevante Verfolgungsfurcht glaubhaft darzutun vermochte, besteht kein Grund zur Annahme, dass sein Profil ihn bei der Existenzsicherung wesentlich beeinträchtigen könnte. Die vorgebrachten medizinischen Probleme (in einem mit der Beschwerde eingereichten Arzt- bericht vom 7. Juni 2022 werden (…)probleme des Patienten erwähnt) sind nicht gravierender Art. Das ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Gefälligkeitsschrei- ben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren. Überdies schliesst der Brief nicht aus, dass er auf Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie zählen kann. Es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass die diesbezüg- lichen Erwägungen des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren nicht mehr zutreffen würden.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4454/2022 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. August 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 12. Mai 2016 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er sei im Jahr 2007 vom CID (Criminal Investigation Department) befragt und einer Meldepflicht unterstellt worden. Man habe ihm unterstellt, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen, nachdem er einen Nachbarn beherbergt habe, der die Bewegung unterstützt habe. In der Folge habe er sich in den Jahren 2010 und 2011 für die TNA (Tamil National Alliance) engagiert und sei deswegen erneut vom CID für eine Befragung vorgeladen worden. Nach einem Aufenthalt in Mali von 2011 bis 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, kurz darauf, im November 2015, aber erneut ausgereist, nachdem er erfahren habe, dass er bei seinen Eltern gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1887/2020 vom 24. Februar 2022 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. II. D. D.a Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. D.b Zur Begründung wurde vorgebracht, die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten ihm nach seiner Einreise in die Schweiz mehrfach - namentlich auch erst kürzlich - mitgeteilt, dass man ihn gesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort und seinen "Gegebenheiten" erkundigt habe. Es würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass er Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte werden könnte. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung drohen, verbunden mit der Gefahr, misshandelt zu werden. Im Weiteren mache auch die aktuelle wirtschaftliche Notlage in Sri Lanka eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsentscheids notwendig. Anfang April 2022 sei aufgrund der prekären Situation der Notstand ausgerufen worden. Es drohe eine humanitäre Krise, namentlich weil das Gesundheitssystem vor dem Kollaps stehe. Die soziale und politische Lage, insbesondere die Sicherheitssituation, seien sehr angespannt. Die sri-lankische Regierung erweise sich als wenig handlungsfähig. Aus diesen Gründen sei die Lagebeurteilung des SEM nicht mehr aktuell. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und zumutbar erachtet werde. Die Zahl der Flüchtenden aus Sri Lanka sei stark gestiegen. Ein Leben in diesem Land sei insbesondere für vulnerable Personengruppen, zu denen zurückkehrende Asylsuchende gehören würden, nicht möglich. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits Gewalterfahrungen gemacht habe, und dass die Rechtsstaatlichkeit aufgrund der herrschenden Krise nicht mehr gewährleistet sei. Eine erzwungene Rückkehr nach Sri Lanka würde daher gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen. Ferner würde sich seine Wiedereingliederung sehr schwierig gestalten. Er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit vor der Ausreise in Schwierigkeiten geraten, und es wäre ihm auch angesichts seines langen Auslandsaufenthalts kaum möglich, wieder beruflich Fuss zu fassen, Zudem könnte er auch nicht auf Unterstützung zählen. Im Übrigen bemühe er sich darum, sich in der Schweiz zu integrieren und habe sich stets wohl verhalten. D.c In der Beilage wurden mehrere Medienberichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Verfügung vom 31. August 2022 (eröffnet am 1. September 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 stellte der Instruktions-richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - bereits am 12. Mai 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach-gesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1887/2020 vom 24. Februar 2022 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 4. Juli 2022 wurde vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch im oben erwähnten Sinn entgegengenommen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, im Heimatland gesucht worden zu sein, in keiner Weise substanziiert. Es bleibe unklar, wer, wann und aus welchem Grund nach ihm gefragt habe. Demnach vermöge er eine angebliche Verfolgung oder ein Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm nicht glaubhaft zu machen. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass Rückkehrern nach Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Regierungskrise in Sri Lanka sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Die Darlegungen des Be-schwerdeführers und die eingereichten Medienberichte über die Lage in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zu ihm hätten, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die Ausführungen des Beschwerde-führers zu seinen beruflichen Problemen könnten nicht gehört werden, habe er doch im ordentlichen Verfahren nie geltend gemacht, (...) gewesen zu sein. Überdies könne auf die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Entscheiden im ordentlichen Verfahren verwiesen werden, in welchen namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes bejaht worden sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe die von ihm im Mehrfachgesuch vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen nicht gehörig gewürdigt. Es sei notorisch, dass die sri-lankischen Behörden ihre Identität und die von ihnen verfolgten Absichten oftmals nicht zu erkennen geben würden. Er habe durchaus zeitliche Angaben zu den behördlichen Nachfragen gemacht. Genauere Aussagen hierzu seien nicht möglich, da er jeweils erst im Nachhinein von seiner Familie über diese Behelligungen informiert worden sei. Ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihm sei somit durchaus glaubhaft gemacht worden und hätte von der Vorinstanz unter dem Aspekt der Asylrelevanz sowie der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden müssen. 5.2.2 Die Feststellung des SEM, der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht als generell unzulässig oder unzumutbar zu erachten, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Es sei keine einzelfallspezifische Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen worden. Der Vollzug der Wegweisung würde gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen. Als zurückkehrender Asylsuchender würde er zu den vulnerabelsten Personenkreisen gehören und wäre somit in einer anderen Lage, als die durchschnittliche Bevölkerung Sri Lankas. 5.2.3 Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinandergesetzt. Das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil D-2622/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2022 müsse angesichts der rapiden Verschlechterung der allgemeinen Lage als obsolet betrachtet werden. Der Premierminister habe den Notstand ausgerufen, und die politische Lage Sri Lankas bleibe angesichts des kürzlichen Regierungsumsturzes und der fehlenden wirtschaftlichen Sicherheit volatil. Weder der Schutz der Menschenrechte noch die elementarsten Existenzgrundlagen seien gewährleistet. 5.2.4 Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit würde durch seine frühere Tätigkeit für die TNA und seine fehlende berufliche Ausbildung erschwert. Der Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1887/2020 vom 24. Februar 2022 betreffend die Frage des Bestehens eines tragfähigen Familiennetzes sei nicht korrekt, da das Gericht sich hierzu nicht inhaltlich geäussert, sondern pauschal auf die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 21. Februar 2020 verwiesen habe. Er sei durch seine (...)verletzung körperlich eingeschränkt und könnte sich aufgrund seiner deutlich sichtbaren Narben kaum auf die Strasse wagen, da ihm jederzeitige Kontrollen und Befragungen drohen würden. Er wäre daher nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Diese existenzbedrohenden Umstände könnten durch ein soziales Beziehungsnetz nicht aufgefangen werden. Ohnehin existiere ein solches angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit und der verheerenden wirtschaftlichen und politischen Situation in Sri Lanka inzwischen nicht mehr. Wie durch ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben der Ehefrau belegt werde, seien seine Angehörigen kaum in der Lage, ihre eigene Existenz zu sichern. Zudem dürften diese aus Angst vor weiteren Repressalien davor zurückschrecken, ihn bei sich aufzunehmen. Hieraus sie ersichtlich, dass das SEM seine Vorbringen nicht ernsthaft geprüft und nicht angemessen berücksichtigt habe. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 6.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch vom 4. Juli 2022 in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vor-instanz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und das Vorliegen von Wegweisungshindernissen verneint hat. Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 6.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die in der Beschwerde erhobenen Kassationsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgliche Ereignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Angesichts dessen, dass er sowohl zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen als auch zu deren Motiv keine näheren Angaben zu machen vermochte, sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit seinem behaupteten oppositionellen Profil erkennbar. Überdies wurden im ersten Asylverfahren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit dem CID sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht relevant respektive unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher keine näheren Angaben zu den behaupteten behördlichen Massnahmen gemacht wurden, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Unbestritten blieb im Weiteren, dass sich aus den im Referenz-urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikogruppen keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil E-1887/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 (E. 6.3) verwiesen werden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich erneut weder aus den Aussagen des Be-schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei zu berücksichtigen, dass einzelne Aspekte, die für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen würden, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Ebenso rechtfertigen die mit der Beschwerde eingereichten Medienberichte keine andere Schlussfolgerung. 9.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist keine erhebliche Veränderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens erkennbar. Es ist weder aufgrund seiner gesundheitlichen noch seiner wirtschaftlichen Situation von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe. Nachdem er keine relevante Verfolgungsfurcht glaubhaft darzutun vermochte, besteht kein Grund zur Annahme, dass sein Profil ihn bei der Existenzsicherung wesentlich beeinträchtigen könnte. Die vorgebrachten medizinischen Probleme (in einem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 7. Juni 2022 werden (...)probleme des Patienten erwähnt) sind nicht gravierender Art. Das ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren. Überdies schliesst der Brief nicht aus, dass er auf Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie zählen kann. Es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren nicht mehr zutreffen würden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: