Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 und der Anhörung vom 30. Juli 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei tamilischer Ethnie und in B._______ bei C._______ im Bezirk D._______ aufgewachsen. Dort habe er während (…) Jahren die Schule besucht und den (…) abgeschlossen. Er habe sich auf den (…) vorbereitet, die Prüfung jedoch nicht mehr abgelegt. Daneben habe er in der (…) gear- beitet oder Hilfsarbeiten für Bekannte verrichtet. In den Jahren 2006 und 2007 seien die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ins D._______-Ge- biet gekommen. Sein Nachbar habe damals die Bewegung unterstützt, was er zu dieser Zeit jedoch nicht gewusst habe. Da dieser angeblich Prob- leme mit dem CID (Criminal Investigations Department) gehabt habe, habe er ihn bei sich übernachten lassen. Eines Tages seien Soldaten aufge- taucht und hätten seinen Nachbarn mitgenommen. Seither gelte er als ver- schollen. Ihm (dem Beschwerdeführer) habe man unterstellt, ebenfalls die LTTE zu unterstützen. Er sei deshalb ins CID-Büro im Armee-Camp bestellt worden, wo man ihn ausführlich zu seinem Nachbarn befragt habe. Dabei sei er auch geschlagen und eingeschüchtert worden. Zwei Wochen später habe er erneut zu einer Befragung erscheinen müssen. Man habe ihn dann mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht wieder gehen lassen. Seither habe ihn das CID stets beobachtet, vorerst sei jedoch nichts mehr passiert. In den Jahren 2010 und 2011 habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und im Auftrag eines Politikers gearbeitet. Er habe jeweils Leute für Demonstrationen mobilisiert und habe auch selber an solchen teilgenommen. Ausserdem habe er während der Zeit der Wahlen nachts mit anderen Personen zusammen heimlich Poster aufgehängt. Eines Ta- ges sei eine Person vom CID festgenommen worden. Er vermute, diese habe ihn möglicherweise verraten, zumal er danach erneut zu Befragun- gen bestellt worden sei. Aufgrund seiner vorherigen Behördenkontakte habe er befürchtet, dass er festgenommen werden könnte. Sein älterer Bruder, welcher beruflich Kontakt zur Armee habe, habe ihm geraten, nicht hinzugehen. Aus diesem Grund sei er am (…) 2011 umgehend aus Sri Lanka ausgereist. Eigentlich habe er nach Europa gehen und bereits da- mals ein Asylgesuch stellen wollen. Vom Schlepper sei er aber während
E-1887/2020 Seite 3 dreieinhalb Jahren in E._______ festgehalten worden. Nach dem Regie- rungswechsel habe er sich schliesslich entschieden, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr 2015 sei er nach F._______ ge- gangen, wo er eine Verwandte geheiratet habe. Allerdings habe das CID offenbar von seiner Rückkehr erfahren und schon am Tag nach seiner Ein- reise sei er wieder bei seinen Eltern gesucht worden. Deshalb sei er gar nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern habe sich insgesamt drei Monate bei seiner Frau in F._______ aufgehalten. Danach sei er zu deren Onkel nach Colombo gegangen und schliesslich am (…) 2015 erneut aus Sri Lanka ausgereist. In Begleitung eines Schleppers sei er nach G._______ geflogen und dann auf dem Landweg nach H._______ gelangt. Von dort sei er im Besitz eines indischen Passes nach Istanbul geflogen und schliesslich in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gereist, wo er am 12. Mai 2016 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsregistereinzug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 – eröffnet am 7. März 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2020 be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskos- ten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be- gründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel lag der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung vom (…) April 2020 (Original) bei. D. Mit Verfügung vom 9. April 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte sei- nen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Ver- fahrens fest.
E-1887/2020 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2020 stellte der zuständige Instrukti- onsrichter fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 VwVG mangels Unterschrift nicht genügt und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzu- reichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleich- zeitig wies er das Gesuch um Kostenvorschussverzicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvor- schuss. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht be- zahlt. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer eine Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt Bern ein. Darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezo- gen habe. G. Mit Eingabe vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdeführer aufforde- rungsgemäss eine von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Der Sendung lag die bereits eingereichte ärztliche Bestätigung als Kopie bei.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 4. März 2020 betreffend die Wegweisung und deren Vollzug wurden mangels entsprechender Rechtsbegehren nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwach- sen. Der Prüfgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be- schränkt sich daher auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Nach Ansicht des SEM genügten die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung.
E. 5.1.1 Den beschriebenen Ereignissen im Jahr 2007 fehle es an einem Kau- salzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 und damit an der erforderlichen Asylrelevanz. Nach den angeblichen Be- fragungen durch das CID im Jahr 2007 habe er noch weitere vier Jahre in Sri Lanka an der den Behörden bekannten Adresse gelebt. Er sei auch regelmässig zur Leistung der geforderten Unterschrift vorstellig geworden. Dennoch habe er explizit gesagt, bis zu seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka am (…) 2011 nicht mehr verhört worden zu sein, sondern sich aus- schliesslich auf die (…)Prüfungen vorbereitet zu haben. Es gebe keine ob- jektiven Anzeichen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein grösse- res Interesse an seiner Person gehabt hätten. Andere Probleme als die auf seiner Tätigkeit für die TNA beruhenden habe er mit Bezug auf die Vorfälle im Jahre 2007 und der anschliessenden Meldepflicht keine geltend ge- macht. Der Unterschriftspflicht komme für sich alleine aufgrund mangeln- der Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch für die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahr 2015 habe er keine Ereignisse geltend gemacht, welche mit den Vorfällen im Jahr 2007 in Verbindung stünden. Vielmehr habe er selber ausdrücklich gesagt, dass erst die Probleme aufgrund seines Enga- gements für die TNA ihn zur Ausreise veranlasst hätten.
E. 5.1.2 Weiter sei es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. So habe er anlässlich der BzP sowie im freien Bericht der Anhörung unter An- gabe von Details zu Protokoll gegeben, wegen seiner Tätigkeit für die TNA zwei Mal (im […] und […] 2011) verhört worden zu sein. Später erneut auf
E-1887/2020 Seite 7 diese Ereignisse angesprochen habe er jedoch mehrmals erklärt, aufgrund dieser Aktivitäten nie befragt worden, sondern direkt ausgereist zu sein, nachdem man ihn bei seinen Eltern gesucht habe. Explizit habe er sogar zu Protokoll gegeben, nach 2007 nie mehr verhört worden zu sein. Eben- falls widersprochen habe er sich zur Anzahl Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe. An der BzP habe er noch von fünf Demonstrationen gesprochen und habe klar bezeichnen können, wo diese stattgefunden hätten. An der Anhörung habe er hingegen nur noch von drei Demonstrati- onen gesprochen und auf Vorhalt diesbezüglich wenig überzeugend er- klärt, einfach andere Personen an Demonstrationen geschickt zu haben. Auch die Chronologie der Ereignisse sei nicht nachvollziehbar. So habe er an der BzP gesagt, er sei 2011 gesucht worden, an anderer Stelle habe er hingegen erwähnt, während der Wahlen im Jahr 2010 vorgeladen worden zu sein. Diesfalls wäre jedoch fraglich, weshalb er erst am (…) 2011 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nicht nachvollziehbar seien überdies die Um- stände des Erhalts seines Passes, zumal er sich diesbezüglich ebenfalls widersprochen habe. An der BzP habe er gesagt, dieser sei im Jahre 2011 unmittelbar vor seiner Ausreise ausgestellt worden und er habe zumindest im Jahr 2015 das Land legal unter Vorweisen dieses Passes verlassen. Anlässlich der Anhörung habe er in Widerspruch hierzu gesagt, der Pass sei 2008 ausgestellt worden, als er noch zur Schule gegangen sei. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er später erklärt, er habe zwei Pässe besessen – den zweiten Pass habe er sich erst 2015 mit Hilfe eines Schleppers ausstellen lassen. Das SEM führte hierzu aus, dies lasse da- rauf schliessen, dass er Sri Lanka anders verlassen habe, als von ihm an- gegeben. Sodann seien seine Aussagen hinsichtlich der angeblichen poli- tischen Verfolgung unsubstanziiert ausgefallen. Es sei reine Spekulation seinerseits, dass ein Freund gegenüber den Behörden seinen Namen ge- nannt habe. Deshalb müsse bereits der Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung als ungeklärt bezeichnet werden. Das Gleiche sei in Bezug auf die erneute Suche nach ihm im Jahr 2015 zu sagen. Er sei nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, weshalb die Behörden Kenntnis von seiner Rückkehr gehabt haben sollten. Dies insbesondere da er geltend gemacht habe, bereits einen Tag nach seiner neuerlichen Einreise gesucht worden zu sein. Sein Hinweis, dass seine Eltern möglicherweise im Dorf davon erzählt hätten und eine politisch anders gesinnte Person die Behör- den über seine Rückkehr informiert habe, erkläre nicht, dass die Verfolgung seiner Person so schnell wieder aufgenommen worden sei. Zudem erscheine auch das Verhalten der beteiligten Personen zweifelhaft. So seien seine Eltern direkt einen Tag, nachdem nach ihm gefragt worden
E-1887/2020 Seite 8 sei, zu seiner Hochzeit nach F._______ gereist. Angesichts seiner Befürch- tungen wäre zu erwarten gewesen, dass er Schutzmassnahmen ergreife und seine Hochzeit möglicherweise absagen würde, um seinen Aufent- haltsort geheim zu halten. Zudem habe er eigenen Aussagen zufolge offi- ziell geheiratet. Es sei nicht glaubhaft, dass er bei den Behörden vorstellig geworden sei und sich freiwillig in deren Einflussbereich begeben habe, um seine Ehe registrieren zu lassen, nachdem er kurze Zeit zuvor gesucht worden sei. Überdies erscheine der Aufenthalt im Haus der Frau als ein schlechtes Versteck – insbesondere nach der Registrierung der Ehe- schliessung. Da zudem bei seinen Eltern auch nichts mehr passiert sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er es dennoch als nötig erachtet habe, mehrere Monate später auszureisen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entwe- der sofort ausreise oder zumindest andere Vorsichtsmassnahmen treffe, oder aber, dass er Alternativen zur Ausreise prüfen würde, nachdem die Verfolgung nach mehreren Wochen ohne weitere Vorkommnisse nicht mehr virulent erschienen sei. Insgesamt könne ihm die geltend gemachte Verfolgung aufgrund eines po- litischen Engagements für die TNA nicht geglaubt werden.
E. 5.1.3 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren im Sinne der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 6.3) führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Viel- mehr sei er bis (…) 2011 sowie zwischen (…) und (…) 2015 erneut in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch über zweieinhalb Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl- relevanter weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöchte diese Einschätzung nicht umzu- stossen. Weder habe er die Wahl respektive deren Folgen als Gefähr- dungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Ver- schärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an eine begründete Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde.
E-1887/2020 Seite 9
E. 5.1.4 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt, dessen Glaubhaftigkeit er betonte. Die Ereignisse 2006/2007 seien insgesamt unbestritten und glaubhaft. Ein allfälliger Eintrag bei den Behörden sei nach zweimaliger Befragung unter Drohungen und Misshandlung und der nachfolgenden Meldepflicht als durchaus realistisch einzuschätzen. Er habe die im Verhör erlittenen Verbrennungen deshalb nicht explizit erwähnt, da er befürchtet habe, die sri-lankischen Behörden könnten dies in Erfahrung bringen und ihn bei einer Rückkehr sofort als Regierungsgegner erkennen. Ebenfalls glaubhaft seien seine Schilderungen zu den Ereignissen in den Jahren 2010/2011. Das SEM habe selbst eingestanden, dass er in der BzP und der freien Schilderung in der Anhörung die Kontakte mit dem CID im Zu- sammenhang mit den TNA-Aktivitäten 2011 konsistent geschildert habe. Die vom SEM hervorgehobene Stelle an der Anhörung mit den entspre- chenden Fragen und Antworten sei schwer einzuschätzen, da die verschie- denen Ereignisse durcheinander gefragt worden seien, was die Beantwor- tung für ihn sehr schwierig gemacht habe. So habe er sich bei seiner Ant- wort auf die Frage, ob er nach 2006/2007 bis zur Ausreise nochmals ver- hört worden sei, offenbar auf die Zeit 2006/2007 bezogen und nicht auf die späteren Ereignisse 2010/2011. Dabei sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die erwähnten Ereignisse bereits rund zehn beziehungsweise drei- zehn Jahre zurückliegen. Auch sei die Anhörung unstrukturiert erfolgt und sei keiner chronologischen Reihenfolge gefolgt. Dabei sei es fast unmög- lich, übersichtlich und vollständig präzise zu berichten. Es erfordere eine sehr hohe Konzentration welche naturgemäss gegen Ende der langen An- hörung nicht aufrechterhalten werden könne. Es sei deshalb auf die kon- sistenten Aussagen in der BzP und der freien Schilderung in der Anhörung abzustellen. Die Anhörung habe zudem drei Jahre nach der BzP stattge- funden, weshalb die übereinstimmenden Aussagen besonders glaubwür- dig seien. Die teilweise Verwirrung im späteren Teil der Anhörung sei ihm nicht anzulasten. In seinen Ausführungen liessen sich zudem zahlreiche Details und Realkennzeichen finden, welche stärker gewichtet werden müssten als die zeitliche Abfolge der Ereignisse. Im Weiteren seien seine Schilderungen zur Ausreise und des Erhalts des Passes stimmig. Er habe lediglich betreffend das Ausstellungsjahr des Passes einen Fehler ge- macht. Er habe auch überzeugend dargelegt, wie das CID von seiner Rückkehr erfahren haben könnte. Es sei ebenfalls nicht unplausibel, dass seine Eltern zu seiner Heirat gekommen seien. Dass er sich im (…) Kilo- meter von D._______ entfernten F._______ aufhalte, hätten nur die engen Familienmitglieder gewusst. Zudem seien die Eltern nicht unter Beobach-
E-1887/2020 Seite 10 tung des CID gestanden. Sodann habe er auch plausibel geschildert, wes- halb er erst einige Monate nach seiner Heirat erneut aus Sri Lanka geflo- hen sei. Erst als klar geworden sei, dass er sich nicht dauerhaft in F._______ verstecken könne und auch als seine Frau die Flucht unterstützt habe, habe er sich zur Ausreise entschieden.
E. 5.1.5 Hinsichtlich seines Risikoprofils machte er geltend, dass er bei den sri-lankischen Behörden als Person mit Verbindungen zu den LTTE be- kannt und mit hoher Wahrscheinlichkeit registriert sei. Damit liege ein stark risikobegründendes Kriterium vor, welches nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine bereits die Flüchtlingseigen- schaft begründen könne. Als weiterer Risikofaktor kämen seine zahlrei- chen, gut sichtbaren Narben an (…), (…) und (…), welche gemäss Arztbe- richt von (…) herrührten, hinzu. Das Fehlen eines heimatlichen Reisepas- ses sowie die mehrjährige Landesabwesenheit stellten sodann zusätzliche Risikofaktoren dar.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. In der Beschwerdeeingabe ver- mag er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzu- setzen, zumal er sich darin in kursorischer Weise lediglich mit einzelnen Argumenten des SEM auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) und obiger Zusammenfassung verwiesen werden. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die angeblichen Kontakte mit dem CID im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die TNA im Jahr 2011 kon- sistent geschildert zu haben und dass die von der Vorinstanz angeführten Protokollstellen «schwierig einzuschätzen» und mithin auf ein Missver- ständnis zurückzuführen seien, kann nicht gefolgt werden. So wurde er in Frage 139 klar gefragt, ob er zwischen 2006/2007 und seiner Ausreise nach E._______ im Jahr 2011 jemals verhört worden sei (vgl. vorinstanzli- che Akten A11 a.a.O.). Dies hat er eindeutig verneint («Nach 2007 nicht mehr»). Sein anschliessender Hinweis, dass er sich danach auf die Prü-
E-1887/2020 Seite 11 fung vorbereitet habe, vermag nicht zur Annahme eines Missverständnis- ses zu führen, zumal er anlässlich der Rückübersetzung angesichts der klaren Fragestellung ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, die- ses sogleich zu korrigieren. Hinzu kommt, dass er abgesehen von der un- terschiedlichen Schilderung der Chronologie dieser Ereignisse zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung auch den Grund für die Verhöre durch das CID unterschiedlich geschildert hat. An der BzP führte er diesbezüglich aus, der Organisator der Proteste (namens I._______), an welchen er teilgenommen habe, sei festgenommen worden und habe die Namen der Demonstrationsteilnehmenden den Behörden verraten, weshalb er rund drei Monate nach den Protesten von den Behörden ge- sucht worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er demgegen- über an, ein Freund, welcher ihm geholfen habe Poster der TNA anzubrin- gen und auf sein Aufgebot hin an Protesten teilgenommen habe, welche er mitorganisiert habe, sei verhaftet worden und habe ihn den Behörden ver- raten (vgl. A11, F93 f. und F132), weshalb er vom CID einbestellt worden sei. Weiter gab er an der Anhörung bei der freien Schilderung seiner Asyl- gründe zunächst an, die Behörden hätten ihn aufgrund des Anbringens der Poster zwei Mal verhört (vgl. A11, F93). Kurz darauf machte er jedoch gel- tend, in den Jahren 2006/2007 respektive 2007/2008 aufgrund seiner Un- terstützung für seinen Nachbarn zwei Mal verhört worden zu sein und dass es ab 2007 zu keinen weiteren Verhören gekommen sei (vgl. A11, F94, F102, F114 f., F137 ff., F142, F145). Sodann spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl für die Einreise im Jahr 2015 als auch die Ausreisen in den Jahren 2011 und 2015 einen auf seine Personalien lautenden Pass benutzt habe, sowohl ent- schieden gegen das Vorhandensein eines tatsächlichen Verfolgungsinte- resses der sri-lankischen Behörden als auch erheblich gegen eine subjek- tive Verfolgungsfurcht (vgl. A5, Ziff. 4.02 und 5.01 f.; A11, F81, F150, F175). Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass eine angeblich verfolgte Person sich willentlich und wissentlich einem derartigen Risiko ausgesetzt haben und mit den sri-lankischen Behörden mehrmals – unter Angabe der korrek- ten Personalien und unter Vorlage echter Ausweispapiere – in Kontakt ge- treten sein soll. Ferner erscheint realitätsfern, dass der Beschwerdeführer, wäre er effektiv behördlich gesucht gewesen, anstandslos legal hätte ein- reisen und die Kontrollen am Flughaften problemlos hätte passieren kön- nen. Auch die Behauptung, er sei bereits einen Tag nach seiner Einreise wieder bei seinen Eltern gesucht worden, ist vor diesem Hintergrund als kaum lebensnah einzustufen. Wäre er von den Behörden effektiv gesucht worden, so hätten diese ihn sicherlich nicht anstandslos einreisen lassen,
E-1887/2020 Seite 12 sondern hätten ihn direkt im Zeitpunkt der Einreise festgehalten. Es er- scheint lebensfremd, dass eine Behörde bei der Einreise eines Gesuchten auf die Möglichkeit eines Zugriffs verzichtet und diesem dadurch aktiv die Gelegenheit gibt, sich durch Untertauchen einem Zugriff zu entziehen, um ihn dann erst später, nunmehr spekulierend über seinen Aufenthalt, bei sei- nen Eltern zu suchen. Hinsichtlich weiterer Unstimmigkeiten und insbesondere der mangelnden Substanz der geschilderten Verfolgung im Jahr 2015 kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 2) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst und welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe nicht umzustossen vermochte. Im Übrigen ist anzufügen, dass in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb es der sich damals noch im Teenager-Alter befindende Beschwer- deführer – und nicht etwa sein Vater – gewesen sein soll, der aufgrund der gelegentlichen Beherbergung seines Nachbarn im Elternhaus (resp. auf deren Grundstück) Probleme mit dem CID bekommen habe. Dies, zumal dann ja auch die Eltern davon gewusst hätten und der Nachbar bei ihnen ein regelmässiger Gast gewesen sei (vgl. A11, F97, F102). Diesbezüglich ist sodann ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Eltern nach dem Besuch der CID hätten tadeln und ihn fragen sollen, weshalb er mit solchen Personen verkehre und diese zuhause übernachten lasse (vgl. A11, F105).
E. 6.2 Die in den Schilderungen des Beschwerdeführers vereinzelt auszuma- chenden Realkennzeichen wie die Wiedergabe von Details, Gedanken- gängen sowie direkte Rede (vgl. z.B. A11, F114, F121 f., F160 f.) sind klar- erweise nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente auf- zuwiegen. Die mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bestätigung vom (…)April 2020, wonach an (…), (…)- und (…) des Beschwerdeführers alte, (…) zu sehen seien, vermag ebenfalls nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Dies, zumal die darin beschriebenen (…) auf gänz- lich andere Ursachen als die vom Beschwerdeführer geschilderten zurück- zuführen sein könnten. Diesem Aspekt ist lediglich im Rahmen der nach- folgenden Risikofaktorenprüfung Rechnung zu tragen.
E. 6.3 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O.
E-1887/2020 Seite 13 E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff.
3) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, asylrelevante behördliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Dass er in den Jahren 2006 respektive 2007 allenfalls vom CID befragt worden sei, wurde von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten. Wie in der angefochtenen Verfü- gung aber zu Recht festgehalten wurde, vermochten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse auszu- lösen, zumal er nach den beschriebenen Ereignissen noch mehrere Jahre lang in Sri Lanka geblieben und erst 2011 unbehelligt aus- und im Jahr 2015 wieder legal eingereist sei. Die weiteren Verfolgungsmassnahmen wurden für unglaubhaft befunden. Er weist auch keine direkten Verbindun- gen zur LTTE auf und machte keine regimekritischen exilpolitischen Aktivi- täten geltend. Aus den Akten ergeben sich – entgegen seiner subjektiven Einschätzung – keine objektiven Hinweise darauf, dass er bei den sri-lan- kischen Behörden einschlägig registriert wäre. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwer- deführers, die längere Landesabwesenheit sowie die in der Arztbestäti- gung vom (…)April 2020 beschriebenen (…) stellen – sofern letztere äusserlich überhaupt sichtbar sind, was aus der Arztbestätigung nicht ein- mal hervorgeht – lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Diese hinderten ihn scheinbar auch nicht an der mehrmaligen Ein- und Ausreise aus Sri Lanka. Gesamthaft betrachtet besteht kein Grund zu der Annahme, er könnte von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werden und könnte gefährdet sein. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspa- piere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
E. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 E-1887/2020 Seite 14 Mangels entsprechender Rechtsbegehren und Beschwerdeausführungen kann hinsichtlich der Wegweisung und des angeordneten Wegweisungs- vollzugs vollständig auf die zutreffenden Erwägungen betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. dort E. III).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1887/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1887/2020 Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 und der Anhörung vom 30. Juli 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in B._______ bei C._______ im Bezirk D._______ aufgewachsen. Dort habe er während (...) Jahren die Schule besucht und den (...) abgeschlossen. Er habe sich auf den (...) vorbereitet, die Prüfung jedoch nicht mehr abgelegt. Daneben habe er in der (...) gearbeitet oder Hilfsarbeiten für Bekannte verrichtet. In den Jahren 2006 und 2007 seien die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ins D._______-Gebiet gekommen. Sein Nachbar habe damals die Bewegung unterstützt, was er zu dieser Zeit jedoch nicht gewusst habe. Da dieser angeblich Probleme mit dem CID (Criminal Investigations Department) gehabt habe, habe er ihn bei sich übernachten lassen. Eines Tages seien Soldaten aufgetaucht und hätten seinen Nachbarn mitgenommen. Seither gelte er als verschollen. Ihm (dem Beschwerdeführer) habe man unterstellt, ebenfalls die LTTE zu unterstützen. Er sei deshalb ins CID-Büro im Armee-Camp bestellt worden, wo man ihn ausführlich zu seinem Nachbarn befragt habe. Dabei sei er auch geschlagen und eingeschüchtert worden. Zwei Wochen später habe er erneut zu einer Befragung erscheinen müssen. Man habe ihn dann mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht wieder gehen lassen. Seither habe ihn das CID stets beobachtet, vorerst sei jedoch nichts mehr passiert. In den Jahren 2010 und 2011 habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und im Auftrag eines Politikers gearbeitet. Er habe jeweils Leute für Demonstrationen mobilisiert und habe auch selber an solchen teilgenommen. Ausserdem habe er während der Zeit der Wahlen nachts mit anderen Personen zusammen heimlich Poster aufgehängt. Eines Tages sei eine Person vom CID festgenommen worden. Er vermute, diese habe ihn möglicherweise verraten, zumal er danach erneut zu Befragungen bestellt worden sei. Aufgrund seiner vorherigen Behördenkontakte habe er befürchtet, dass er festgenommen werden könnte. Sein älterer Bruder, welcher beruflich Kontakt zur Armee habe, habe ihm geraten, nicht hinzugehen. Aus diesem Grund sei er am (...) 2011 umgehend aus Sri Lanka ausgereist. Eigentlich habe er nach Europa gehen und bereits damals ein Asylgesuch stellen wollen. Vom Schlepper sei er aber während dreieinhalb Jahren in E._______ festgehalten worden. Nach dem Regierungswechsel habe er sich schliesslich entschieden, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr 2015 sei er nach F._______ gegangen, wo er eine Verwandte geheiratet habe. Allerdings habe das CID offenbar von seiner Rückkehr erfahren und schon am Tag nach seiner Einreise sei er wieder bei seinen Eltern gesucht worden. Deshalb sei er gar nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern habe sich insgesamt drei Monate bei seiner Frau in F._______ aufgehalten. Danach sei er zu deren Onkel nach Colombo gegangen und schliesslich am (...) 2015 erneut aus Sri Lanka ausgereist. In Begleitung eines Schleppers sei er nach G._______ geflogen und dann auf dem Landweg nach H._______ gelangt. Von dort sei er im Besitz eines indischen Passes nach Istanbul geflogen und schliesslich in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gereist, wo er am 12. Mai 2016 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsregistereinzug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 - eröffnet am 7. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel lag der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung vom (...) April 2020 (Original) bei. D. Mit Verfügung vom 9. April 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 VwVG mangels Unterschrift nicht genügt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Kostenvorschussverzicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. April 2020 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt Bern ein. Darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen habe. G. Mit Eingabe vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Der Sendung lag die bereits eingereichte ärztliche Bestätigung als Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 4. März 2020 betreffend die Wegweisung und deren Vollzug wurden mangels entsprechender Rechtsbegehren nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Prüfgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht des SEM genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung. 5.1.1 Den beschriebenen Ereignissen im Jahr 2007 fehle es an einem Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 und damit an der erforderlichen Asylrelevanz. Nach den angeblichen Befragungen durch das CID im Jahr 2007 habe er noch weitere vier Jahre in Sri Lanka an der den Behörden bekannten Adresse gelebt. Er sei auch regelmässig zur Leistung der geforderten Unterschrift vorstellig geworden. Dennoch habe er explizit gesagt, bis zu seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka am (...) 2011 nicht mehr verhört worden zu sein, sondern sich ausschliesslich auf die (...)Prüfungen vorbereitet zu haben. Es gebe keine objektiven Anzeichen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein grösseres Interesse an seiner Person gehabt hätten. Andere Probleme als die auf seiner Tätigkeit für die TNA beruhenden habe er mit Bezug auf die Vorfälle im Jahre 2007 und der anschliessenden Meldepflicht keine geltend gemacht. Der Unterschriftspflicht komme für sich alleine aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch für die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahr 2015 habe er keine Ereignisse geltend gemacht, welche mit den Vorfällen im Jahr 2007 in Verbindung stünden. Vielmehr habe er selber ausdrücklich gesagt, dass erst die Probleme aufgrund seines Engagements für die TNA ihn zur Ausreise veranlasst hätten. 5.1.2 Weiter sei es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. So habe er anlässlich der BzP sowie im freien Bericht der Anhörung unter Angabe von Details zu Protokoll gegeben, wegen seiner Tätigkeit für die TNA zwei Mal (im [...] und [...] 2011) verhört worden zu sein. Später erneut auf diese Ereignisse angesprochen habe er jedoch mehrmals erklärt, aufgrund dieser Aktivitäten nie befragt worden, sondern direkt ausgereist zu sein, nachdem man ihn bei seinen Eltern gesucht habe. Explizit habe er sogar zu Protokoll gegeben, nach 2007 nie mehr verhört worden zu sein. Ebenfalls widersprochen habe er sich zur Anzahl Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe. An der BzP habe er noch von fünf Demonstrationen gesprochen und habe klar bezeichnen können, wo diese stattgefunden hätten. An der Anhörung habe er hingegen nur noch von drei Demonstrationen gesprochen und auf Vorhalt diesbezüglich wenig überzeugend erklärt, einfach andere Personen an Demonstrationen geschickt zu haben. Auch die Chronologie der Ereignisse sei nicht nachvollziehbar. So habe er an der BzP gesagt, er sei 2011 gesucht worden, an anderer Stelle habe er hingegen erwähnt, während der Wahlen im Jahr 2010 vorgeladen worden zu sein. Diesfalls wäre jedoch fraglich, weshalb er erst am (...) 2011 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nicht nachvollziehbar seien überdies die Umstände des Erhalts seines Passes, zumal er sich diesbezüglich ebenfalls widersprochen habe. An der BzP habe er gesagt, dieser sei im Jahre 2011 unmittelbar vor seiner Ausreise ausgestellt worden und er habe zumindest im Jahr 2015 das Land legal unter Vorweisen dieses Passes verlassen. Anlässlich der Anhörung habe er in Widerspruch hierzu gesagt, der Pass sei 2008 ausgestellt worden, als er noch zur Schule gegangen sei. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er später erklärt, er habe zwei Pässe besessen - den zweiten Pass habe er sich erst 2015 mit Hilfe eines Schleppers ausstellen lassen. Das SEM führte hierzu aus, dies lasse darauf schliessen, dass er Sri Lanka anders verlassen habe, als von ihm angegeben. Sodann seien seine Aussagen hinsichtlich der angeblichen politischen Verfolgung unsubstanziiert ausgefallen. Es sei reine Spekulation seinerseits, dass ein Freund gegenüber den Behörden seinen Namen genannt habe. Deshalb müsse bereits der Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung als ungeklärt bezeichnet werden. Das Gleiche sei in Bezug auf die erneute Suche nach ihm im Jahr 2015 zu sagen. Er sei nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, weshalb die Behörden Kenntnis von seiner Rückkehr gehabt haben sollten. Dies insbesondere da er geltend gemacht habe, bereits einen Tag nach seiner neuerlichen Einreise gesucht worden zu sein. Sein Hinweis, dass seine Eltern möglicherweise im Dorf davon erzählt hätten und eine politisch anders gesinnte Person die Behörden über seine Rückkehr informiert habe, erkläre nicht, dass die Verfolgung seiner Person so schnell wieder aufgenommen worden sei. Zudem erscheine auch das Verhalten der beteiligten Personen zweifelhaft. So seien seine Eltern direkt einen Tag, nachdem nach ihm gefragt worden sei, zu seiner Hochzeit nach F._______ gereist. Angesichts seiner Befürchtungen wäre zu erwarten gewesen, dass er Schutzmassnahmen ergreife und seine Hochzeit möglicherweise absagen würde, um seinen Aufenthaltsort geheim zu halten. Zudem habe er eigenen Aussagen zufolge offiziell geheiratet. Es sei nicht glaubhaft, dass er bei den Behörden vorstellig geworden sei und sich freiwillig in deren Einflussbereich begeben habe, um seine Ehe registrieren zu lassen, nachdem er kurze Zeit zuvor gesucht worden sei. Überdies erscheine der Aufenthalt im Haus der Frau als ein schlechtes Versteck - insbesondere nach der Registrierung der Eheschliessung. Da zudem bei seinen Eltern auch nichts mehr passiert sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er es dennoch als nötig erachtet habe, mehrere Monate später auszureisen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entweder sofort ausreise oder zumindest andere Vorsichtsmassnahmen treffe, oder aber, dass er Alternativen zur Ausreise prüfen würde, nachdem die Verfolgung nach mehreren Wochen ohne weitere Vorkommnisse nicht mehr virulent erschienen sei. Insgesamt könne ihm die geltend gemachte Verfolgung aufgrund eines politischen Engagements für die TNA nicht geglaubt werden. 5.1.3 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 6.3) führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis (...) 2011 sowie zwischen (...) und (...) 2015 erneut in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch über zweieinhalb Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöchte diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe er die Wahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an eine begründete Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.1.4 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt, dessen Glaubhaftigkeit er betonte. Die Ereignisse 2006/2007 seien insgesamt unbestritten und glaubhaft. Ein allfälliger Eintrag bei den Behörden sei nach zweimaliger Befragung unter Drohungen und Misshandlung und der nachfolgenden Meldepflicht als durchaus realistisch einzuschätzen. Er habe die im Verhör erlittenen Verbrennungen deshalb nicht explizit erwähnt, da er befürchtet habe, die sri-lankischen Behörden könnten dies in Erfahrung bringen und ihn bei einer Rückkehr sofort als Regierungsgegner erkennen. Ebenfalls glaubhaft seien seine Schilderungen zu den Ereignissen in den Jahren 2010/2011. Das SEM habe selbst eingestanden, dass er in der BzP und der freien Schilderung in der Anhörung die Kontakte mit dem CID im Zusammenhang mit den TNA-Aktivitäten 2011 konsistent geschildert habe. Die vom SEM hervorgehobene Stelle an der Anhörung mit den entsprechenden Fragen und Antworten sei schwer einzuschätzen, da die verschiedenen Ereignisse durcheinander gefragt worden seien, was die Beantwortung für ihn sehr schwierig gemacht habe. So habe er sich bei seiner Antwort auf die Frage, ob er nach 2006/2007 bis zur Ausreise nochmals verhört worden sei, offenbar auf die Zeit 2006/2007 bezogen und nicht auf die späteren Ereignisse 2010/2011. Dabei sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die erwähnten Ereignisse bereits rund zehn beziehungsweise dreizehn Jahre zurückliegen. Auch sei die Anhörung unstrukturiert erfolgt und sei keiner chronologischen Reihenfolge gefolgt. Dabei sei es fast unmöglich, übersichtlich und vollständig präzise zu berichten. Es erfordere eine sehr hohe Konzentration welche naturgemäss gegen Ende der langen Anhörung nicht aufrechterhalten werden könne. Es sei deshalb auf die konsistenten Aussagen in der BzP und der freien Schilderung in der Anhörung abzustellen. Die Anhörung habe zudem drei Jahre nach der BzP stattgefunden, weshalb die übereinstimmenden Aussagen besonders glaubwürdig seien. Die teilweise Verwirrung im späteren Teil der Anhörung sei ihm nicht anzulasten. In seinen Ausführungen liessen sich zudem zahlreiche Details und Realkennzeichen finden, welche stärker gewichtet werden müssten als die zeitliche Abfolge der Ereignisse. Im Weiteren seien seine Schilderungen zur Ausreise und des Erhalts des Passes stimmig. Er habe lediglich betreffend das Ausstellungsjahr des Passes einen Fehler gemacht. Er habe auch überzeugend dargelegt, wie das CID von seiner Rückkehr erfahren haben könnte. Es sei ebenfalls nicht unplausibel, dass seine Eltern zu seiner Heirat gekommen seien. Dass er sich im (...) Kilometer von D._______ entfernten F._______ aufhalte, hätten nur die engen Familienmitglieder gewusst. Zudem seien die Eltern nicht unter Beobachtung des CID gestanden. Sodann habe er auch plausibel geschildert, weshalb er erst einige Monate nach seiner Heirat erneut aus Sri Lanka geflohen sei. Erst als klar geworden sei, dass er sich nicht dauerhaft in F._______ verstecken könne und auch als seine Frau die Flucht unterstützt habe, habe er sich zur Ausreise entschieden. 5.1.5 Hinsichtlich seines Risikoprofils machte er geltend, dass er bei den sri-lankischen Behörden als Person mit Verbindungen zu den LTTE bekannt und mit hoher Wahrscheinlichkeit registriert sei. Damit liege ein stark risikobegründendes Kriterium vor, welches nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine bereits die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Als weiterer Risikofaktor kämen seine zahlreichen, gut sichtbaren Narben an (...), (...) und (...), welche gemäss Arztbericht von (...) herrührten, hinzu. Das Fehlen eines heimatlichen Reisepasses sowie die mehrjährige Landesabwesenheit stellten sodann zusätzliche Risikofaktoren dar. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. In der Beschwerdeeingabe vermag er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich darin in kursorischer Weise lediglich mit einzelnen Argumenten des SEM auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) und obiger Zusammenfassung verwiesen werden. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die angeblichen Kontakte mit dem CID im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die TNA im Jahr 2011 konsistent geschildert zu haben und dass die von der Vorinstanz angeführten Protokollstellen «schwierig einzuschätzen» und mithin auf ein Missverständnis zurückzuführen seien, kann nicht gefolgt werden. So wurde er in Frage 139 klar gefragt, ob er zwischen 2006/2007 und seiner Ausreise nach E._______ im Jahr 2011 jemals verhört worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten A11 a.a.O.). Dies hat er eindeutig verneint («Nach 2007 nicht mehr»). Sein anschliessender Hinweis, dass er sich danach auf die Prüfung vorbereitet habe, vermag nicht zur Annahme eines Missverständnisses zu führen, zumal er anlässlich der Rückübersetzung angesichts der klaren Fragestellung ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, dieses sogleich zu korrigieren. Hinzu kommt, dass er abgesehen von der unterschiedlichen Schilderung der Chronologie dieser Ereignisse zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung auch den Grund für die Verhöre durch das CID unterschiedlich geschildert hat. An der BzP führte er diesbezüglich aus, der Organisator der Proteste (namens I._______), an welchen er teilgenommen habe, sei festgenommen worden und habe die Namen der Demonstrationsteilnehmenden den Behörden verraten, weshalb er rund drei Monate nach den Protesten von den Behörden gesucht worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er demgegenüber an, ein Freund, welcher ihm geholfen habe Poster der TNA anzubringen und auf sein Aufgebot hin an Protesten teilgenommen habe, welche er mitorganisiert habe, sei verhaftet worden und habe ihn den Behörden verraten (vgl. A11, F93 f. und F132), weshalb er vom CID einbestellt worden sei. Weiter gab er an der Anhörung bei der freien Schilderung seiner Asylgründe zunächst an, die Behörden hätten ihn aufgrund des Anbringens der Poster zwei Mal verhört (vgl. A11, F93). Kurz darauf machte er jedoch geltend, in den Jahren 2006/2007 respektive 2007/2008 aufgrund seiner Unterstützung für seinen Nachbarn zwei Mal verhört worden zu sein und dass es ab 2007 zu keinen weiteren Verhören gekommen sei (vgl. A11, F94, F102, F114 f., F137 ff., F142, F145). Sodann spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl für die Einreise im Jahr 2015 als auch die Ausreisen in den Jahren 2011 und 2015 einen auf seine Personalien lautenden Pass benutzt habe, sowohl entschieden gegen das Vorhandensein eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden als auch erheblich gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht (vgl. A5, Ziff. 4.02 und 5.01 f.; A11, F81, F150, F175). Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass eine angeblich verfolgte Person sich willentlich und wissentlich einem derartigen Risiko ausgesetzt haben und mit den sri-lankischen Behörden mehrmals - unter Angabe der korrekten Personalien und unter Vorlage echter Ausweispapiere - in Kontakt getreten sein soll. Ferner erscheint realitätsfern, dass der Beschwerdeführer, wäre er effektiv behördlich gesucht gewesen, anstandslos legal hätte einreisen und die Kontrollen am Flughaften problemlos hätte passieren können. Auch die Behauptung, er sei bereits einen Tag nach seiner Einreise wieder bei seinen Eltern gesucht worden, ist vor diesem Hintergrund als kaum lebensnah einzustufen. Wäre er von den Behörden effektiv gesucht worden, so hätten diese ihn sicherlich nicht anstandslos einreisen lassen, sondern hätten ihn direkt im Zeitpunkt der Einreise festgehalten. Es erscheint lebensfremd, dass eine Behörde bei der Einreise eines Gesuchten auf die Möglichkeit eines Zugriffs verzichtet und diesem dadurch aktiv die Gelegenheit gibt, sich durch Untertauchen einem Zugriff zu entziehen, um ihn dann erst später, nunmehr spekulierend über seinen Aufenthalt, bei seinen Eltern zu suchen. Hinsichtlich weiterer Unstimmigkeiten und insbesondere der mangelnden Substanz der geschilderten Verfolgung im Jahr 2015 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 2) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst und welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe nicht umzustossen vermochte. Im Übrigen ist anzufügen, dass in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb es der sich damals noch im Teenager-Alter befindende Beschwerdeführer - und nicht etwa sein Vater - gewesen sein soll, der aufgrund der gelegentlichen Beherbergung seines Nachbarn im Elternhaus (resp. auf deren Grundstück) Probleme mit dem CID bekommen habe. Dies, zumal dann ja auch die Eltern davon gewusst hätten und der Nachbar bei ihnen ein regelmässiger Gast gewesen sei (vgl. A11, F97, F102). Diesbezüglich ist sodann ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Eltern nach dem Besuch der CID hätten tadeln und ihn fragen sollen, weshalb er mit solchen Personen verkehre und diese zuhause übernachten lasse (vgl. A11, F105). 6.2 Die in den Schilderungen des Beschwerdeführers vereinzelt auszumachenden Realkennzeichen wie die Wiedergabe von Details, Gedankengängen sowie direkte Rede (vgl. z.B. A11, F114, F121 f., F160 f.) sind klarerweise nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen. Die mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bestätigung vom (...)April 2020, wonach an (...), (...)- und (...) des Beschwerdeführers alte, (...) zu sehen seien, vermag ebenfalls nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Dies, zumal die darin beschriebenen (...) auf gänzlich andere Ursachen als die vom Beschwerdeführer geschilderten zurückzuführen sein könnten. Diesem Aspekt ist lediglich im Rahmen der nachfolgenden Risikofaktorenprüfung Rechnung zu tragen. 6.3 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 3) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, asylrelevante behördliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Dass er in den Jahren 2006 respektive 2007 allenfalls vom CID befragt worden sei, wurde von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten. Wie in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht festgehalten wurde, vermochten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse auszulösen, zumal er nach den beschriebenen Ereignissen noch mehrere Jahre lang in Sri Lanka geblieben und erst 2011 unbehelligt aus- und im Jahr 2015 wieder legal eingereist sei. Die weiteren Verfolgungsmassnahmen wurden für unglaubhaft befunden. Er weist auch keine direkten Verbindungen zur LTTE auf und machte keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend. Aus den Akten ergeben sich - entgegen seiner subjektiven Einschätzung - keine objektiven Hinweise darauf, dass er bei den sri-lankischen Behörden einschlägig registriert wäre. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, die längere Landesabwesenheit sowie die in der Arztbestätigung vom (...)April 2020 beschriebenen (...) stellen - sofern letztere äusserlich überhaupt sichtbar sind, was aus der Arztbestätigung nicht einmal hervorgeht - lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Diese hinderten ihn scheinbar auch nicht an der mehrmaligen Ein- und Ausreise aus Sri Lanka. Gesamthaft betrachtet besteht kein Grund zu der Annahme, er könnte von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werden und könnte gefährdet sein. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Mangels entsprechender Rechtsbegehren und Beschwerdeausführungen kann hinsichtlich der Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs vollständig auf die zutreffenden Erwägungen betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: