Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 12. April 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reise- weg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. März 2018 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Geburtsort C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend in E._______ (Distrikt F._______) verbracht. Nachdem er die Schule in der (…) Klasse abgebrochen habe, habe er seinem Vater in der (…) geholfen und später in einem (…) in G._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gearbeitet. Etwa im Jahr 2006 habe er sich in der Nähe von H._______ (Distrikt F._______) der Be- wegung angeschlossen und für diese Hilfsarbeiten ausgeübt. Er habe sel- ber nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sei – anders als sein Bru- der – nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2007 sei er durch Bombensplitter an den Beinen verletzt worden und habe im Spital von G._______ behandelt werden müssen. Nach seiner Ge- nesung sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und in der Folge mit dieser zusammen wegen des Krieges mehrmals umgezogen. Kurz vor Kriegs- ende sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Flücht- lingscamp gebracht worden, wo er bis Oktober 2009 geblieben sei. Danach habe er sich zu seiner mittlerweile in I._______ (Distrikt D._______) wohn- haften Familie begeben.
Fortan habe er in J._______ gelebt und in D._______ in einem (…) gear- beitet. Im Frühjahr 2013 sei er von unbekannten Personen festgenommen und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden. Dort sei er befragt und geschlagen, gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages durch seine Mutter und unter Auferlegung einer Meldepflicht aber wieder freigelassen worden. Dieser Meldepflicht sei er indessen nicht nachgekom- men. Stattdessen habe er sich zwei Jahre lang in einem seiner Familie gehörenden Wald bei K._______ (Distrikt F._______) versteckt. Im Herbst 2015 hätten Unbekannte, vermutlich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und dabei sei- nen Vater geschlagen. Sein Vater sei daraufhin krank geworden und
D-3616/2020 Seite 3 schliesslich gestorben. Er – der Beschwerdeführer – habe nach dem Tod seines Vaters sein Versteck verlassen und sei zu seiner Familie zurückge- kehrt, wo er wenig später von Unbekannten beziehungsweise von CID- Leuten mitgenommen worden sei. Durch (…) sei er derart verletzt worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und in ein Spital gebracht worden sei. Nach dem Austritt aus dem Spital habe er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Nachdem er sich erneut während mehrerer Monate in K._______ versteckt gehalten habe, sei er am 4. April 2016 nach Co- lombo gefahren worden, von wo aus er am folgenden Tag auf dem Luftweg in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land und schliesslich per Auto und Zug bis zum EVZ B._______ gereist sei. Sein Pass habe sich stets bei den Schleppern befunden und er sei auf der ganzen Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz nie persönlich kontrolliert oder registriert worden.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer seine Identitätskarte, eine temporäre (Schüler-)Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, die Todesurkunde seines Va- ters, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds, eine Bestätigung eines Dorfvorstehers, eine Wohnsitzbestätigung, ein Schulzeugnis, eine Bestäti- gung eines Friedensrichters, ein Schreiben eines Arztes aus der Schweiz, eine CD mit Röntgenaufnahmen sowie Belege für einen Spitalaufenthalt in der Schweiz zu den Akten. Über den aktuellen Verbleib seines Reisepas- ses, den er sich im September oder Oktober 2013 habe ausstellen lassen, wisse er nichts.
A.d Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 auf, seinen Gesundheitszustand detailliert darzulegen und gegebe- nenfalls entsprechende Dokumente und Arztberichte einzureichen.
Am 4. und 5. Mai 2020 trafen beim SEM zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 5.) einzeln aufgelistete medizinische Unterlagen ein.
B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 – eröffnet am 16. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2020 erhob der Be-
D-3616/2020 Seite 4 schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststel- lung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs- gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Ein- sicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewäh- ren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert wor- den sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsge- richt wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer einen von seinem Rechtsvertreter ver- fassten "Bericht Ländersituation Sri Lanka 11. April – 26. Juni 2022" samt Beilagen (auf CD-ROM) ein und führte in einem separaten Schreiben vom
16. Juli 2020 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge- gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 teilte die Instruktionsrich- terin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Spruchgremium mit, soweit dieses zu jenem Zeitpunkt festgelegt war. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall – auf, bis zum 19. August 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D-3616/2020 Seite 5 D.b Am 19. August 2020 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Ebenfalls am 19. August 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Ko- pien von vier Fotos, welche die erlittenen Verletzungen und sein exilpoliti- sches Engagement dokumentieren sollen, einer Bestätigung für einen Spi- talaufenthalt in D._______ und eines französischen Aufenthaltsausweises seines Bruders L._______ sowie eine Bestätigung eines angeblichen LTTE-Weggefährten im Original) zu den Akten geben.
D.c Am 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein am 1. Oktober 2020 vom (…) des (…) erstelltes Gutachten ein.
E. In einer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 nahm das SEM zur Be- schwerde und insbesondere auch zu den auf Beschwerdeebene einge- reichten Beweismitteln und medizinischen Unterlagen Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest.
F. Mit Replik vom 14. November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und gab gleichzeitig einen Artikel aus dem digitalen Magazin "Republik", eine anonymisierte Version eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3616/2020 Seite 6
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruch- körpers hat das Gericht – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesen- heiten – bereits mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Nach- dem die bisherige Drittrichterin Mia Fuchs inzwischen in eine andere Abtei- lung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde Susanne Bolz-Reimann als Drittrichterin bestimmt. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bun- desverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wur- den angesichts des Austritts der Drittrichterin im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenom- men (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Krite- rien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständig- keit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzu- sammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6).
D-3616/2020 Seite 7
E. 3.2 Gemäss Urteil des BVGer D-3946/2020 E. 4.5 m.w.H. handelt es sich bei den Dokumenten betreffend die Spruchkörperbildung nicht um Akten, welche dem Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen. Die Anträge auf Gewährung der Ein- sicht in den Auszug und die Datei der Software des Bundesverwaltungsge- richts sind daher abzuweisen.
E. 4.1 In der Beschwerde vom 16. Juli 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
E. 4.3.1 So macht er geltend, zwischen der BzP vom 12. April 2016 und der Anhörung vom 28. März 2018 bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen mit der Unglaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten zur Praxis
D-3616/2020 Seite 8 der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwi- schen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM habe da- raufhin in einer Medienmitteilung versprochen, dieser Empfehlung zu fol- gen. Indem das SEM dies im vorliegenden Fall missachtet habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 8). Auch ein Zeitraum von knapp zwei Jahren stellt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz erge- ben und keine justiziable Verfahrenspflicht besteht, eine Anhörung mög- lichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer D-390/2022 vom 5. Januar 2023 m.w.H.). Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 4.3.2 Auch die Kritik unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, in welcher der Vorinstanz Nichtberücksichtigung beziehungsweise mangel- hafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Auswirkungen der gegen (…) verschriebenen Medikamente auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und fehlende Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen vorgeworfen wird (vgl. Be- schwerde, S. 9 ff.), verfängt nicht. Hierbei geht es nämlich im Kern nicht um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern um die der Ver- fügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.
E. 4.3.3 Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass nicht die glei- che Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Es trifft zu, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung und dem Verfassen des angefochtenen Ent- scheides befasst waren. Dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nach- teil erwachsen wäre, ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es mag wünschenswert sein, dass diejenige Person, welche die Verfügung erlässt, sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von der asylsu- chenden Person machen konnte, zwingend ist dies indessen nicht. Grund- lage für die Beurteilung der Aussagen bildet das Protokoll, das alle wesent- lichen Aspekte der Anhörung (mithin auch Nonverbales) zu enthalten hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. In Bezug auf die
D-3616/2020 Seite 9 Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin kann auf die vorstehenden Aus- führungen (E. 4.3.1) verwiesen werden.
E. 4.4 In Bezug auf die Darlegungen unter dem Titel "Verletzung der Begrün- dungspflicht" (vgl. Beschwerde S. 12–22) ist festzustellen, dass die Vorin- stanz in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers an- lässlich der BzP und der Anhörung als auch die eingereichten Beweismittel (insbesondere auch diejenigen zu seinen gesundheitlichen Problemen) zur Kenntnis genommen und sich mit diesen Vorbringen (auch mit Blick auf allenfalls vorhandene Risikofaktoren; vgl. dazu auch E. 8.3. nachfolgend) sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den eingereichten Be- weismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage.
E. 4.5.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen (LTTE-Verbindungen; exilplitisches En- gagement oder Aufenthalt im Ausland; Kriegs- und Folternarben; Wohnsitz- nahme im Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürgerkriegs, Sozialisierung oder Schulbesuch im Vanni-Gebiet; Gesundheitszustand) sowie im Zu- sammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Raja- paksa zum Präsidenten; Verschlechterung der Sicherheits- und Menschen- rechtslage; erhöhte Gefährdung für Risikogruppen; Hochrisikofaktor "Rückkehr aus der Schweiz"; Osteranschläge und Corona-Krise) und dem Hinweis auf den von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom
23. Januar 2020 samt entsprechenden Ergänzungen (vgl. Beschwerde- schrift S. 23–40) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhalts.
E. 4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka und auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka eingehend auseinandergesetzt hat, wobei es insbesondere auch die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen berücksichtigte. Allein der Umstand, dass
D-3616/2020 Seite 10 die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine mangelhafte Er- stellung des Sachverhalts. Insbesondere beschlägt auch die Frage, ob die Lageeinschätzung durch das SEM zutreffend ist, die materielle rechtliche Würdigung.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies- bezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 40 f.) werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Bei- bringung weiterer Beweismittel (insbesondere zu seinem exilpolitischen Engagement und zu seinen Narben) anzusetzen. Ausserdem sei sein Ge- sundheitszustand von Amtes wegen abzuklären; andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten anzusetzen, wobei zu berücksichtigen gelte, dass die Abklärungen komplex seien und verschiedene medizinische Teilbereiche (psychologische Abklärungen so- wie auch solche betreffend seine Krebserkrankung) beinhalten würden.
E. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An- trag auf Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab- zulehnen. In Bezug auf die übrigen Anträge ist festzuhalten, dass der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer zweifellos genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel und insbesondere auch ärztliche Berichte einzureichen, was er denn im Verlaufe des Be- schwerdeverfahrens auch getan hat. Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, insbesondere von ärztlichen Berichten, ist daher nicht stattzugeben.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3616/2020 Seite 11 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
E. 7.1.1 Als nicht glaubhaft erachtete sie zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE während der Jahre 2006 und
2007. Seine Antworten auf Fragen zu seinen diesbezüglichen Aufgaben, Tätigkeiten und Kenntnissen zu Beginn der Anhörung seien eher kurz aus- gefallen. So habe er angegeben, Hilfsarbeiten ausgeführt, jedoch nie an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Auf die Frage nach einem Decknamen habe er erklärt, selbst kein Mitglied gewesen zu sein; seine Kontaktperson habe aber einen Decknamen gehabt. Demgegenüber werde im vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Schreiben des Parlamentsmitglieds M._______ festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein Ex-LTTE-Kadermitglied. In der Anhörung auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe er erklärt, seine Mutter habe M._______ mitgeteilt, er – der Beschwerdeführer – habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, was die- ser dann so aufgeschrieben habe. Während der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer seine Aussage, bei den LTTE nur Hilfsarbeiter und kein Mitglied gewesen zu sein, dahingehend korrigiert, eine wichtige Per- son gewesen und der Bewegung als Mitglied beigetreten zu sein; er habe etwa verletzte Personen transportiert, aber nie gekämpft. Im Übrigen hät- ten Mitglieder am Ende des Krieges keine Decknamen mehr erhalten. Wei- ter bestätigten die in verschiedener Hinsicht ausweichenden Aussagen die
D-3616/2020 Seite 12 Unklarheiten in Bezug auf die geltenden gemachten LTTE-Verbindungen. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Bruder, ein LTTE-Mitglied, sei nach Kriegsende im Flüchtlingslager befragt, gefoltert und anschliessend in ein Rehabilitationszentrum gebracht worden. Er sel- ber sei hingegen im Flüchtlingslager nicht befragt worden beziehungs- weise er habe dort angegeben, den LTTE nicht geholfen zu haben. Ent- sprechenden Nachfragen in der Anhörung sei er ausgewichen. Stattdessen habe er die Fragen auf seinen Bruder bezogen. Auch erstaune es, dass er
– obwohl angeblich der Bruder eines wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft Gefolterten und selber ebenfalls im besten Kämpferalter – offenbar im Flüchtlingslager, in dem er etwa zehn Monate lang untergebracht gewesen sei, nicht näher befragt worden beziehungsweise unentdeckt geblieben sei.
Des Weiteren stellte das SEM fest, es bestünden nicht nur Zweifel in Bezug auf die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, sondern auch in Bezug auf die von ihm für die Zeit nach Kriegsende vorgebrachten Er- eignisse im Flüchtlingscamp. So habe er angegeben, sich nach Oktober 2009 nach I._______ begeben und dann während vier Jahren in einem (…) in D._______ gearbeitet zu haben. Im Jahr 2013 sei er aufgrund seiner Vergangenheit festgenommen worden. Näher dazu befragt, habe er be- merkt, dass das CID auf ihn aufmerksam geworden sei, weil ihn wohl je- mand verraten habe. Er habe indes keine weiterführenden Erklärungen ab- geben können, wieso das CID erst vier Jahre nach Kriegsende auf ihn auf- merksam geworden wäre. Ausserdem sei sowohl in den von einem Frie- densrichter als auch in den vom Dorfvorsteher beglaubigten Angaben sei- ner Mutter die Aussage zu finden, der Beschwerdeführer sei von unbe- kannten bewaffneten Personen beziehungsweise von einer bewaffneten Gruppe angegriffen und verletzt worden, was in Widerspruch zur Behaup- tung des Beschwerdeführers stehe, er sei sich sicher, damals von CID- Leuten mitgenommen worden zu sein.
Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, zweimal mitgenommen worden zu sein. Das erste Mal im Jahr 2013 auf dem Arbeitsweg, das zweite Mal im November 2015, nachdem er wegen des Todes seines Vaters nach zwei Jahren sein Ver- steck im Wald verlassen habe und zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Auch wenn sich in den eingereichten Dokumenten die Aussage finde, der Beschwerdeführer und seine Familie seien immer wieder von unbekannten bewaffneten Personen gesucht und bedroht worden, so werde doch nur
D-3616/2020 Seite 13 ein einziger Angriff auf seine Person (nämlich derjenige auf dem Arbeits- weg) erwähnt. Der in den Beweismitteln erwähnte, seine Ausreise veran- lassende Überfall auf dem Arbeitsweg könne auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, nur bis 2013 in einem (…) in D._______ gearbei- tet zu haben und in jenem Jahr auf dem Arbeitsweg angegriffen worden zu sein, in Übereinstimmung gebracht werden. Dies gelte umso mehr, als er auch erklärt habe, der Angriff, bei dem er sich eine schwere (…) zugezogen habe, habe im Jahr 2015 stattgefunden; er habe bereits vom Haus aus Personen auf einem Motorrad gesehen, diesen aber nicht rechtzeitig ent- kommen können, woraufhin er wieder an den gleichen Ort wie im Jahr 2013 gebracht worden sei. Konkret auf die Festnahmen von 2013 und von 2015 angesprochen, habe er wiederum kurze, ausweichende und sich wider- sprechende Angaben gemacht, welche er auch auf entsprechenden Vor- halt hin nicht habe klären können.
Auch in Bezug auf die Schilderung der Ereignisse unmittelbar nach der zweiten Festnahme stellte die Vorinstanz Ungereimtheiten fest. So habe der Beschwerdeführer in der BzP zuerst zu Protokoll gegeben, er sei wäh- rend vier Tagen im Spital bei Bewusstsein gewesen, habe aber nicht spre- chen können, um dann bei der Rückübersetzung zu erklären, sieben Tage lang im Spital gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, dass er, sobald er aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, die Flucht ergriffen habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er ge- sagt, nach einer Woche zu sich gekommen zu sein, womit er höchstens die Unstimmigkeit hinsichtlich der Gesamtdauer seines Spitalaufenthaltes habe bereinigen können, nicht aber die Frage, ob er am Tag seines Aufwa- chens oder vier Tage später geflohen sei. Auch habe er nichts Näheres zu seiner Einlieferung ins Spital sagen können. Selbst wenn (…) nach einer schweren (…) nachvollziehbar seien, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er oder seine Angehörigen sich im Spital nach den Umständen erkun- digt hätten. Ebenso erstaune es, dass er zwar angegeben habe, seine Mut- ter habe ihm gesagt, er sei nach der Ausreise einige Male gesucht worden und sein Bruder habe fliehen müssen, dass er dann aber keine näheren Angaben zu diesen Besuchen und Bedrohungen habe machen können.
Schliesslich wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe zu sei- nen Ausreiseplänen sowie zu den Gründen, wieso er bis zur Ausreise noch einige Monate habe abwarten müssen, vergleichsweise ausführliche An- gaben gemacht. In diesem Lichte erschienen seine kurzgehaltenen Ant- worten zu den geltend gemachten Festnahmen im Jahr 2013 und 2015 und damit auch zur angeblichen, seine Ausreise veranlassenden Verfolgung
D-3616/2020 Seite 14 durch das CID, umso erstaunlicher. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Verletzungen (…) erlitten habe, zumal diese mit ärztlichem Attest belegt seien. Die Ursache für die Verletzungen sei jedoch im Attest nicht eindeutig erkennbar, finde sich doch in den Berichten einerseits die Aussage des Beschwerdeführers, bei Folter während des Krieges verletzt worden zu sein, andererseits werde auch eine (…) in Ver- bindung beziehungsweise als Folge seiner Verletzungen erwähnt. Dem- nach werde grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in der Vergangenheit tätlich angegriffen und dabei verletzt worden sei. In Anbetracht der obigen Erwägungen sei jedoch von anderen als den von ihm vorgebrachten Umständen auszugehen.
E. 7.1.2 In Bezug auf die in den eingereichten medizinischen Unterlagen ent- haltenen Angaben, der Beschwerdeführer sei von bewaffneten Unbekann- ten verletzt worden, befand das SEM, der sri-lankische Staat gelte grund- sätzlich als schutzwillig und schutzfähig, so dass Übergriffe von Drittperso- nen gemeldet werden könnten und von den Behörden geahndet würden, wobei es aber auch in Sri Lanka nicht im Möglichkeitsbereich der Behörden liege, gegen unbekannte Personen vorzugehen.
Auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, LTTE-Mitglied gewesen und vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden zu sein. Er habe nach Kriegsende noch sechs Jahre und elf Monate lang in Sri Lanka gelebt. All- fällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt wer- den sollte. Die Befragung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen dar. Auch die Kontroll- massnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrecht- lich relevantes Ausmass an. Desgleichen vermöge die Präsidentschafts- wahl im November 2019 zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzei- chen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen
D-3616/2020 Seite 15 von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschen- rechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen sowie weiteren regierungs- kritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwa- chung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung einer Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Der Beschwerdeführer habe weder die Präsidentschafts- wahl beziehungsweise deren Folgen als Gefährdungselement vorge- bracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner per- sönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe daher kein begründeter Anlass.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 43 ff.), die Erwägungen des SEM seien widersprüchlich und ergäben zum Teil "schlicht keinen Sinn". Dem Umstand, dass er aufgrund seiner (…), der (…) und der entsprechenden Medikation "massive (…)" habe, sei in der Anhörung "in keiner Art und Weise Rechnung getragen" worden. So seien ihm beispielsweise lediglich acht Fragen zu seinem LTTE-Engage- ment gestellt worden. Aufgrund seiner (…), seiner (…) und den verabreich- ten Medikamenten sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, den Sach- verhalt "stringent und inhaltsvoll wiederzugeben". Er habe sich – obwohl kein formelles Mitglied – stets als LTTE-Mitglied verstanden. Was den Vor- wurf eines ausweichenden Antwortverhaltens (hinsichtlich der Frage, in- wieweit er im Camp befragt worden sei) betreffe, so sei es möglich, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe; im Übrigen habe der Sachbear- beiter auch nicht weiter nachgefragt. Ferner habe das SEM "absolut unzu- lässig" Widersprüche zwischen seinen Aussagen und einem bloss auf Hö- rensagen beruhenden Schreiben einer Drittperson konstruiert. Solchen Be- stätigungsschreiben komme im Asylverfahren kein oder kaum ein Beweis- wert zu. Was die festgestellte Ungereimtheit in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Freilassung im Jahr 2013 betreffe, so sei es möglich, dass er dies in der BzP verwechselt habe oder dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Auch in diesem Punkt sei seitens des Sachbearbeiters kaum nachgefragt worden und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht Rechnung getragen worden. Schliesslich macht der
D-3616/2020 Seite 16 Beschwerdeführer geltend, er erfülle sehr wohl auch mehrere Risikofakto- ren, wobei seine Verbindungen zu den LTTE und sein exilpolitisches En- gagement als starke Faktoren zu werten seien.
E. 7.3 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM eingehend zu den Vorwür- fen in der Beschwerdeschrift Stellung und führt insbesondere aus, aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer frei habe äussern können. Auch bestünden keine Hinweise, dass er sich unsicher oder unwohl gefühlt hätte. Es sei daher von Rahmenbedingungen auszu- gehen, die es ihm ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinrei- chend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken sowie Unsicherheiten zumindest anzusprechen und offenzulegen. In der BzP habe er keinerlei seinen mentalen Gesundheitszustand betreffende Hinweise gemacht, son- dern auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung nur von (…) und einem (…) gesprochen. Erlittene (…) habe er im späteren Verlauf der BzP zwar erwähnt, ohne aber deswegen aktuelle Beschwerden geltend zu machen. In der Anhörung habe er angegeben, Probleme (…) zu haben und Medikamente einzunehmen, doch sei auch aus diesem Protokoll nicht er- sichtlich, dass es ihm aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre, seine Asylvorbringen chronologisch, detailliert und vollständig darzu- legen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer trotz der im Gutachten des (…) vom 1. Oktober 2020 angegebenen Diagnosen seine Asylvorbrin- gen vollständig und ohne Einschränkungen habe darlegen können, werde dadurch bestätigt, dass er anlässlich der Rückübersetzung der in der BzP und der Anhörung erstellten Protokolle Fehler, welche bei der Übersetzung während der Gespräche entstanden seien, bemerkt und korrigiert, und auch ergänzende Anmerkungen angebracht habe. Im Übrigen zeige die Erfahrung, dass auch eine Person mit (…) einer Anhörungssituation ge- wachsen sein und widerspruchsfrei über das Erlebte sprechen könne. Aus- serdem vermöge eine Diagnose im Bereich (…) zwar Symptome einer psy- chischen Störung beziehungsweise einer (…) zu belegen, nicht notwendi- gerweise aber auch deren Ursache. Die Vorinstanz hält weiter – und mit detaillierten Ausführungen – an ihrer Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers fest und weist gleich- zeitig darauf hin, aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich weitere Ungereimtheiten. So bezeichne etwa ein angeblicher LTTE-Weggefährte in seinem Schrei- ben vom 30. Juni 2020 den Beschwerdeführer klar – und unter Nennung eines Decknamens und einer LTTE-Identitätsnummer – als Mitglied der Or-
D-3616/2020 Seite 17 ganisation. Sodann sei am 19. August 2020 erstmals eine Kopie einer Spi- talbestätigung eingereicht worden, welche eine weitere, von den bisheri- gen Angaben des Beschwerdeführers abweichende Version der Aufent- haltsdauer im Spital darlege. Fragwürdig erscheine die für Frühjahr 2013 geltend gemachte Haft und das nachfolgende zweijährige Untertauchen auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen im September oder Oktober 2013 einen zehn Jahre gül- tigen Pass habe ausstellen lassen, zumal keinerlei Hinweise bestünden, dass der damalige Passerhalt nicht legal erfolgt wäre oder es sich nicht um einen legalen Pass gehandelt hätte. Dies sei umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, zwischen März 2013 und November 2015 im Wald geblieben zu sein und sich aus Angst, dass ihn jemand hören könnte, nur nachts zu Verwandten und Freunden begeben habe, um Essen zu holen. Auch bezüglich seiner illegalen Ausreise gebe es deutliche Fragezeichen, habe er doch weder gewusst, mit welchen Do- kumenten er Sri Lanka verlassen habe, noch auch nur ein einziges Land, durch welches er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, benennen kön- nen. Aufgrund all dieser Ungereimtheiten könnten seine Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden und es bestehe kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Dabei seien auch die Verwandtschaft zu seinem Bruder und die Narben von früheren Verletzungen, welche auf Beschwerdeebene als Risikofaktoren bei einer Rückkehr aufgeführt würden, keine genügenden Argumente. Hätten die damals schon bestehenden Narben an den Beinen und die Verwandtschaft zu seinem in Verbindung mit den LTTE stehenden Bruder tatsächlich einen Verdacht auf ihn gelenkt, wären beim Beschwerdeführer während der Zeit im Flüchtlingscamp weitergehende Untersuchungen und Befragungen er- folgt, was indes gemäss seinen Angaben nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich nimmt das SEM auch zum vorgebrachten und mittels Einrei- chung eines Bildes von einem tamilischen Gedenktag im Jahre 2018 in N._______ (in der Beschwerdeschrift in der Schweiz verortet) dokumen- tierten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Stellung und führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass die heimatlichen Be- hörden ihn aufgrund einer derart marginalen Aktivität verfolgen sollte oder dass dadurch sein Risikoprofil gesteigert wäre. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer auf dem eingereichten Bild nicht wirklich erkennbar, wes- halb dieses sowieso keine Beweiskraft für seine tatsächliche Teilnahme an dieser Feierlichkeit entwickle. Im Übrigen wäre er mit seiner Teilnahme an diesem Gedenktag nicht aus der grossen Masse hervorgetreten, womit er
D-3616/2020 Seite 18 auch bei einer allfälligen Identifizierung nicht als Gefahr für den Staat wahr- genommen würde.
E. 7.4 In seiner Replik (vgl. S. 2 ff.) rügt der Beschwerdeführer erneut, das SEM habe seinen Gesundheitszustand weder in der Anhörung vom
28. März 2018 noch bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dies, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Anhörung der ärztliche Bericht des (…) vorgele- gen habe. Es sei allgemein bekannt, dass einerseits Menschen mit gravie- render (…) unter Vergesslichkeit, Erinnerungslücken und unter Verwi- schung von Ereignissen litten, und andererseits eine kriegs- und folterbe- dingte (…) die Fähigkeiten der Betroffenen zu widerspruchsfreier und chro- nologisch korrekter Wiedergabe einer Geschichte beeinträchtigten. Anstatt die "klar ersichtlichen Fehlleistungen bei der Anhörung" einzugestehen, versuche das SEM in der Vernehmlassung diese Fehlleistungen mittels "unqualifizierter und fehlerhafter Äusserungen wegzudiskutieren". Das SEM dürfe sich "nicht beliebig über medizinische Schlussfolgerungen von Sachverständigen hinwegsetzen". So bestimme Art. 60 Abs. 2 BZP (SR 273), dass die urteilenden Behörden an die Schlussfolgerungen der Sach- verständigen gebunden seien. Im vorliegenden Fall lägen indes nicht die geringsten Anhaltspunkte aus der Sicht des medizinischen Sachverständi- gen vor, dass die vorgebrachte Entstehungsgeschichte seiner schweren körperlichen und psychischen Störung eine andere Ursache als die von ihm angegebene verfolgungsbedingte Folter haben könnte. Für die Fest- stellung der Art und des Ausmasses seiner kognitiven Störung werde – wie schon in der Beschwerdeschrift beantragt – die Vornahme weiterer Abklä- rungen verlangt. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, wieso das SEM das Spital in D._______, welches die eingereichte Bestätigung ausgestellt habe, nicht kontaktiert und sich nicht nach den Gründen für die Hospitali- sierung erkundigt habe. Ebenso sei nicht einsehbar, wieso die Vorinstanz seinen Mitstreiter bei den LTTE nicht als Zeuge einvernommen habe. Schliesslich wird auf das Urteil BVGer D-98/2019 vom 27. Oktober 2022 verwiesen, wonach die Verneinung von Vorfluchtgründen noch nicht aus- schliesse, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter habe beziehungsweise Personen mit einer vergangenen Verbindung zu den LTTE trotz Rehabilitierung weiterhin überwacht, kontrolliert oder gar erneut verhaftet würden. Somit werde auf- grund veränderter Bedingungen eine früher verneinte Flüchtlingseigen- schaft bejaht. Wie der Fall des im eingereichten Artikel aus dem Magazin
D-3616/2020 Seite 19 "Republik" beschriebenen sri-lankischen Staatsangehörigen zeige, bestün- den keine Anhaltspunkte, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka nicht mit einer erneuten Verfolgung konfrontiert wäre, zumal er aufgrund seiner gesundheitlichen Störung auch eine "asylrele- vante subjektiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit" aufweise.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Be- schwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer erwähnte zwar bereits anlässlich der BzP, (…) verletzt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.02), doch gab er auf die Frage nach allenfalls für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich an, unter (…) und einem (…) zu leiden (vgl. A4 Ziff. 8.02). In der Anhörung wiederholte er (…) sowie "(…)" und machte neu (…) geltend (vgl. A13 Antworten zu F52–F59). Im bei der Anhörung bereits vorliegenden Bericht des (…) vom 20. Februar 2018 wurde eine (…) nach (…) sowie ein (…) diagnostiziert. Diese ärztlichen Diagnosen, welche im Übrigen nicht in einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäss Art. 57 ff. BZP gestellt worden waren, wurden in verschiedenen weiteren im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein- gereichten medizinischen Berichten bestätigt. Auch in der in Kopie einge- reichten Bestätigung des "Teaching Hospital D._______" wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer (…) in Spitalpflege befunden. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 3) zutreffend aus, die von Fachpersonen diagnostizierten Krankheiten würden nicht angezweifelt, doch stelle eine Diagnose im Bereich (…) für sich allein noch keinen Be- weis für ein behauptetes, allenfalls (…) Vorkommnis dar; das behandelnde ärztliche Personal stütze sich gemäss seiner Rolle in der Regel auf die Aussagen der gesuchstellenden Person, während es die Aufgabe der Asylbehörden sei, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen vorzuneh- men. Vorliegend machen die vom Beschwerdeführer in der BzP und in der An- hörung gemachten und protokollierten Aussagen – entgegen der in der Be- schwerdeschrift und der Replik vertretenen Auffassung, aber in grundsätz- licher Übereinstimmung mit den eingehenden Darlegungen der Vorinstanz
D-3616/2020 Seite 20 (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.) – nicht den Eindruck, dass die diagnostizier- ten und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen unklarer Herkunft einen derart gewich- tigen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hätten, dass sich damit die meisten der festgestellten Unstimmigkeiten erklären liessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer Fragen zu seinen Personalien und denjenigen seiner Familienangehörigen sowie zu seinem Lebenslauf, aber auch – wie ebenfalls in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde – zu seinen Verletzungen und zu seinen konkreten Ausreisemassnahmen sehr wohl ausführlich und stimmig beantworten konnte.
E. 8.2.2 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es der von der Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen umfangreichen Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten etwas an Übersicht fehlt und einzelnen der aufgelisteten Punkte unangemessen viel Gewicht beigemessen wurde. Dies betrifft etwa die Vorwürfe der widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer im Jahr 2013 oder der zu wenig konkreten Schil- derung des Raums, in welchem der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sein soll. Diese Tatsache vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und insbe- sondere auch auf die Anmerkungen in der Vernehmlassung sowie auf die entsprechenden Zusammenfassungen unter E. 7.1 und E. 7.3 verwiesen werden. Dabei fallen die Ungereimtheiten bezüglich der Verbindungen zu den LTTE sowie bezüglich der Anzahl und der Umstände der Festnahmen besonders ins Gewicht. Was die Bemerkung, die auf den Aussagen seiner Mutter beruhenden Dokumente seien Bestätigungsschreiben, denen kaum Beweiswert zukomme, weshalb sie auch nicht zur Feststellung von Wider- sprüchen dienen könnten, betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer diese Unterlagen selber als Belege für seine Aussagen zu den Akten gegeben hatte, weshalb die Asylbehörden diese sehr wohl zur Feststellung des Sachverhalts und damit auch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen heranziehen und würdigen müssen (Art. 12 VwVG). Soweit der Beschwerdeführer die Abweichungen in seinen Aussagen damit erklären will, dass zwischen der BzP und der Anhörung längere Zeit verstrichen ist (vgl. dazu auch E. 4.3.1), vermag diese Argumentation nicht zu überzeu- gen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Schilderungen des Beschwerde- führers, welche im Übrigen – wie die Festnahme im November 2015 – Punkte betreffen, die für den Entschluss der Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen, aufgrund des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren in
D-3616/2020 Seite 21 derart signifikanter Art und Weise ungereimt ausgefallen sein sollen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung bemerkte, spricht schliesslich auch die geltend gemachte Ausstellung eines Reisepasses im September oder Ok- tober 2013 (vgl. A4 Ziff. 4.02) gegen die Darstellung des Beschwerdefüh- rers, seit Frühjahr 2013 in seiner Heimat behördlich gesucht zu werden und in der Folge im Wald versteckt gelebt zu haben. Bei den in der Replik ent- haltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers handelt es sich im Wesentlichen um Wiederholungen der bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen Darlegungen und Rügen; sie sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbei- zuführen.
E. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorver- folgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver- haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil- nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
D-3616/2020 Seite 22 dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan- kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamili- schen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 und den neusten Entwicklungen ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umstän- den ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchen- den Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
E. 8.3.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstellen würden, eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu haben oder am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein. Daran vermögen auch allfällige Kontakte in der Schweiz zu tamili- schen Gruppierungen und vereinzelte exilpolitische Tätigkeiten nichts zu ändern. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden noch keine solchen Tätig- keiten vorgebracht. In der Eingabe vom 19. August 2020 wird einzig gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 27. November 2018 in "N._______" am "Maaveerar Nal"-Gedenktag teilgenommen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Ver- anstaltung im Ausland (die "Maaveerar Nal"-Feierlichkeiten haben indes im Jahr 2018 in England in O._______ und P._______, diejenigen in der Schweiz in Q._______ stattgefunden) zumindest erstaunen würde, so kön- nen dem eingereichten Foto auch keine Hinweise entnommen werden, dass dieser – sofern es sich überhaupt um ihn handelt, was nicht eindeutig erkennbar ist – anlässlich dieses Gedenkanlasses eine andere Position als die eines Mitläufers eingenommen hätte. Eine Tätigkeit wie die blosse Teil- nahme an einer Gedenkveranstaltung erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E- 1866/2015 E. 8.5.4). Es wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan,
D-3616/2020 Seite 23 inwiefern er sich durch dieses einmalige exilpolitische Wirken derart expo- niert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Auch der Umstand, dass offenbar einer seiner Brüder seit dem Jahr 2010 als Flüchtling in Frankreich lebt, und die schwach risikobegründenden Fak- toren des Vorhandenseins von Narben (…) und (…) in Verbindung mit sei- ner tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und feh- lender gültiger Reisepapiere lassen nicht darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene ein- gereichten, auf einer CD-ROM abgespeicherten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, noch die Hinweise auf den eingereichten Artikel aus dem Magazin "Republik" (samt zugrunde liegendem BVGer-Urteil) etwas zu ändern, zumal sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und ein solcher auch nicht hinreichend dargelegt wurde.
E. 8.3.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt vorliegend nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nach- teile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass er die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-3616/2020 Seite 24 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur ta- milischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
D-3616/2020 Seite 25 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu- letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re- ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri- tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
D-3616/2020 Seite 26 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur An- nahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kon- kret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
E. 10.2.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situa- tion ist hier nicht gegeben.
E. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2).
E. 10.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschät- zung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und ge- gen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder BVGer D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzur- teile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 E. 9.5).
E. 10.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt D._______, hat seine Kindheit und Jugend im Distrikt F._______ verbracht und ab 2009 bis zu seiner Ausreise wieder im Distrikt D._______ gelebt. Er ist ledig, kinder- los und verfügt über eine gut (…)jährige Schulbildung sowie über Berufs- erfahrung (…), (…) und (…) (letzteres seit März 2017 in der Schweiz). Gemäss seinen Angaben wohnen verschiedene nahe Angehörige (insbe- sondere seine Mutter und drei Geschwister) nach wie vor in seiner Her- kunftsregion. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal zwei weitere Brüder in
D-3616/2020 Seite 28 Frankreich wohnhaft sein sollen und davon auszugehen ist, dass diese ihn im Notfall auch finanziell unterstützen könnten.
E. 10.3.5.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterla- gen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss Bericht des (…) vom 5. August 2016 leidet der Beschwerdeführer an (…), und vom
8. bis 9. September 2016 wurde in demselben Spital ein (…) entfernt. In einem weiteren Bericht des (…) vom 20. Februar 2018 wurden eine (…) nach (…) sowie (…) diagnostiziert; zwei (…) hätten sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer die ihm schon in Sri Lanka verschriebenen, vermut- lich (…) Medikamente selbständig abgesetzt habe; zur Behandlung wurde ihm nunmehr "(…)" verschrieben. Verlaufskontrollen ergaben einen "(…) Verlauf seit Februar 2018" mit "unveränderter Fortführung der (…) Medika- tion" (Sprechstundenbericht […] vom 13. Februar 2020). Das "(…)" bestä- tigt in einem Bericht vom 30. April 2020 die Weiterführung der bisherigen Therapie gegen (…). Die seit 2013 bekannte (…) sei intermittierend medi- kamentös mit "(…)" behandelt worden; aktuell sei er (…) sehr gut einge- stellt. Im Jahr 2016 sei zudem ein (…) (auch als […] oder […], und vom Beschwerdeführer selber als "[…]" bezeichnet) entfernt worden; die Be- handlung sei abgeschlossen und folgenlos. Die (…) zeige sich beim Be- schwerdeführer in Form von (…) und (…); zur Behandlung erhalte er "(…)" sowie "(…)" und "(…)" gegen die somatischen Beschwerden ([…]). Auf Be- schwerdeebene wurde seitens des Rechtsvertreters ein weiterer, am
1. Oktober 2020 erstellter und als Gutachten bezeichneter Bericht des (…) des (…) eingereicht. Dabei handelt es sich – nebst einer ausführlichen Anamnese zu seinen persönlichen Verhältnissen und einer Prognose – im Wesentlichen um eine Zusammenstellung der sich bereits bei den Akten befindenden Berichte, in welchen eine (…), eine (…) sowie (…) diagnosti- ziert worden war. Gemäss diesem Bericht ist der Beschwerdeführer seit Therapiebeginn im Februar 2018 unter der für ihn gut verträglichen (…) Therapie mit "(…)" (Anmerkung des Gerichts: identischer Wirkstoff wie "[…]") anfallsfrei. Mit Ausnahme eines ihm gegen die ein- bis zweimal mo- natlich auftretenden Kopfschmerzen verschriebenen (…) bedarf der Be- schwerdeführer keiner weiteren Medikamente oder Therapien.
E. 10.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl.
D-3616/2020 Seite 29 E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizini- sche Notlage schliessen, zumal diese Beschwerden keiner stationären Be- handlung bedürfen, seit der regelmässigen Einnahme des verschriebenen Medikaments kein (…) mehr aufgetreten ist und im Bericht des (…) vom
1. Oktober 2020 (vgl. S. 11) auch festgehalten wurde, unter Beibehaltung der bisherigen Medikation sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament "(…)" beziehungsweise "(…)"(auch unter den Namen "[…]", "[…]", "[…]" und "[…]" im Handel) findet sich nicht auf der von der sri-lankischen Botschaft in Paris publizierten Liste der fehlenden beziehungsweise dringend benötigten Medikamente (https://www.srilankaembassy.fr/en/page/829-list-urgently-required-medi- cines-medical equipment-sri-lanka-05052022; zuletzt abgerufen am
E. 10.3.5.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass seit Oktober 2020, mithin seit fast zweieinhalb Jahren, kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht und auch in der Replik vom 14. November 2022 zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen wurde. Ausserdem arbeitet der Beschwerdefüh- rer nach wie vor als (…), und aus dem Umstand, dass er aufgrund der (…) und der dagegen eingenommenen Medikation nicht Auto fahren darf und
D-3616/2020 Seite 30 Arbeit an Maschinen sowie Risikosportarten meiden sollte, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine medizinische Notlage.
E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Replik sowie auf den Inhalt der eingereichten CD- ROM – die sich auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehe, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben – noch näher einzu- gehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des überdurch- schnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. August 2020 in der gleichen Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3616/2020 Seite 31
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Replik sowie auf den Inhalt der eingereichten CD-ROM - die sich auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehe, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. August 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 März 2023). Vielmehr sind sowohl "(…)" als auch das offenbar in Indien hergestellte Generikum "(…)" nicht nur in Sri Lanka zugelassen, sondern dort auch über die Online-Apotheke "Mycare" erhältlich und aktuell verfüg- bar ([…]; beide zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Des Weiteren ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka bestehen (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease- medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Für den Fall, dass das benötigte (…) Medikament im Zeitpunkt der Ausreise kurzfristig doch nicht verfügbar sein sollte, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der indivi- duellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Hei- mat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3616/2020 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 12. April 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. März 2018 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Geburtsort C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend in E._______ (Distrikt F._______) verbracht. Nachdem er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe, habe er seinem Vater in der (...) geholfen und später in einem (...) in G._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gearbeitet. Etwa im Jahr 2006 habe er sich in der Nähe von H._______ (Distrikt F._______) der Bewegung angeschlossen und für diese Hilfsarbeiten ausgeübt. Er habe selber nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sei - anders als sein Bruder - nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2007 sei er durch Bombensplitter an den Beinen verletzt worden und habe im Spital von G._______ behandelt werden müssen. Nach seiner Genesung sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und in der Folge mit dieser zusammen wegen des Krieges mehrmals umgezogen. Kurz vor Kriegsende sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Flüchtlingscamp gebracht worden, wo er bis Oktober 2009 geblieben sei. Danach habe er sich zu seiner mittlerweile in I._______ (Distrikt D._______) wohnhaften Familie begeben. Fortan habe er in J._______ gelebt und in D._______ in einem (...) gearbeitet. Im Frühjahr 2013 sei er von unbekannten Personen festgenommen und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden. Dort sei er befragt und geschlagen, gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages durch seine Mutter und unter Auferlegung einer Meldepflicht aber wieder freigelassen worden. Dieser Meldepflicht sei er indessen nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich zwei Jahre lang in einem seiner Familie gehörenden Wald bei K._______ (Distrikt F._______) versteckt. Im Herbst 2015 hätten Unbekannte, vermutlich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und dabei seinen Vater geschlagen. Sein Vater sei daraufhin krank geworden und schliesslich gestorben. Er - der Beschwerdeführer - habe nach dem Tod seines Vaters sein Versteck verlassen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt, wo er wenig später von Unbekannten beziehungsweise von CID-Leuten mitgenommen worden sei. Durch (...) sei er derart verletzt worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und in ein Spital gebracht worden sei. Nach dem Austritt aus dem Spital habe er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Nachdem er sich erneut während mehrerer Monate in K._______ versteckt gehalten habe, sei er am 4. April 2016 nach Colombo gefahren worden, von wo aus er am folgenden Tag auf dem Luftweg in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land und schliesslich per Auto und Zug bis zum EVZ B._______ gereist sei. Sein Pass habe sich stets bei den Schleppern befunden und er sei auf der ganzen Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz nie persönlich kontrolliert oder registriert worden. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine temporäre (Schüler-)Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, die Todesurkunde seines Vaters, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds, eine Bestätigung eines Dorfvorstehers, eine Wohnsitzbestätigung, ein Schulzeugnis, eine Bestätigung eines Friedensrichters, ein Schreiben eines Arztes aus der Schweiz, eine CD mit Röntgenaufnahmen sowie Belege für einen Spitalaufenthalt in der Schweiz zu den Akten. Über den aktuellen Verbleib seines Reisepasses, den er sich im September oder Oktober 2013 habe ausstellen lassen, wisse er nichts. A.d Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 auf, seinen Gesundheitszustand detailliert darzulegen und gegebenenfalls entsprechende Dokumente und Arztberichte einzureichen. Am 4. und 5. Mai 2020 trafen beim SEM zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 5.) einzeln aufgelistete medizinische Unterlagen ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 - eröffnet am 16. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer einen von seinem Rechtsvertreter verfassten "Bericht Ländersituation Sri Lanka 11. April - 26. Juni 2022" samt Beilagen (auf CD-ROM) ein und führte in einem separaten Schreiben vom 16. Juli 2020 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Spruchgremium mit, soweit dieses zu jenem Zeitpunkt festgelegt war. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 19. August 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Am 19. August 2020 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Ebenfalls am 19. August 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Kopien von vier Fotos, welche die erlittenen Verletzungen und sein exilpolitisches Engagement dokumentieren sollen, einer Bestätigung für einen Spitalaufenthalt in D._______ und eines französischen Aufenthaltsausweises seines Bruders L._______ sowie eine Bestätigung eines angeblichen LTTE-Weggefährten im Original) zu den Akten geben. D.c Am 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein am 1. Oktober 2020 vom (...) des (...) erstelltes Gutachten ein. E. In einer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 nahm das SEM zur Beschwerde und insbesondere auch zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und medizinischen Unterlagen Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 14. November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und gab gleichzeitig einen Artikel aus dem digitalen Magazin "Republik", eine anonymisierte Version eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Nachdem die bisherige Drittrichterin Mia Fuchs inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde Susanne Bolz-Reimann als Drittrichterin bestimmt. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden angesichts des Austritts der Drittrichterin im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6). 3.2 Gemäss Urteil des BVGer D-3946/2020 E. 4.5 m.w.H. handelt es sich bei den Dokumenten betreffend die Spruchkörperbildung nicht um Akten, welche dem Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen. Die Anträge auf Gewährung der Einsicht in den Auszug und die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts sind daher abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde vom 16. Juli 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. 4.3.1 So macht er geltend, zwischen der BzP vom 12. April 2016 und der Anhörung vom 28. März 2018 bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM habe daraufhin in einer Medienmitteilung versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Indem das SEM dies im vorliegenden Fall missachtet habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 8). Auch ein Zeitraum von knapp zwei Jahren stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben und keine justiziable Verfahrenspflicht besteht, eine Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer D-390/2022 vom 5. Januar 2023 m.w.H.). Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 4.3.2 Auch die Kritik unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, in welcher der Vorinstanz Nichtberücksichtigung beziehungsweise mangelhafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Auswirkungen der gegen (...) verschriebenen Medikamente auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und fehlende Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.), verfängt nicht. Hierbei geht es nämlich im Kern nicht um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern um die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. 4.3.3 Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Es trifft zu, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung und dem Verfassen des angefochtenen Entscheides befasst waren. Dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen wäre, ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es mag wünschenswert sein, dass diejenige Person, welche die Verfügung erlässt, sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von der asylsuchenden Person machen konnte, zwingend ist dies indessen nicht. Grundlage für die Beurteilung der Aussagen bildet das Protokoll, das alle wesentlichen Aspekte der Anhörung (mithin auch Nonverbales) zu enthalten hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. In Bezug auf die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3.1) verwiesen werden. 4.4 In Bezug auf die Darlegungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. Beschwerde S. 12-22) ist festzustellen, dass die Vorin-stanz in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung als auch die eingereichten Beweismittel (insbesondere auch diejenigen zu seinen gesundheitlichen Problemen) zur Kenntnis genommen und sich mit diesen Vorbringen (auch mit Blick auf allenfalls vorhandene Risikofaktoren; vgl. dazu auch E. 8.3. nachfolgend) sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. 4.5 4.5.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen (LTTE-Verbindungen; exilplitisches Engagement oder Aufenthalt im Ausland; Kriegs- und Folternarben; Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürgerkriegs, Sozialisierung oder Schulbesuch im Vanni-Gebiet; Gesundheitszustand) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten; Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage; erhöhte Gefährdung für Risikogruppen; Hochrisikofaktor "Rückkehr aus der Schweiz"; Osteranschläge und Corona-Krise) und dem Hinweis auf den von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 samt entsprechenden Ergänzungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 23-40) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka und auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka eingehend auseinandergesetzt hat, wobei es insbesondere auch die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen berücksichtigte. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine mangelhafte Erstellung des Sachverhalts. Insbesondere beschlägt auch die Frage, ob die Lageeinschätzung durch das SEM zutreffend ist, die materielle rechtliche Würdigung. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 40 f.) werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel (insbesondere zu seinem exilpolitischen Engagement und zu seinen Narben) anzusetzen. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären; andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten anzusetzen, wobei zu berücksichtigen gelte, dass die Abklärungen komplex seien und verschiedene medizinische Teilbereiche (psychologische Abklärungen sowie auch solche betreffend seine Krebserkrankung) beinhalten würden. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzulehnen. In Bezug auf die übrigen Anträge ist festzuhalten, dass der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer zweifellos genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel und insbesondere auch ärztliche Berichte einzureichen, was er denn im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch getan hat. Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, insbesondere von ärztlichen Berichten, ist daher nicht stattzugeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. 7.1.1 Als nicht glaubhaft erachtete sie zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE während der Jahre 2006 und 2007. Seine Antworten auf Fragen zu seinen diesbezüglichen Aufgaben, Tätigkeiten und Kenntnissen zu Beginn der Anhörung seien eher kurz ausgefallen. So habe er angegeben, Hilfsarbeiten ausgeführt, jedoch nie an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Auf die Frage nach einem Decknamen habe er erklärt, selbst kein Mitglied gewesen zu sein; seine Kontaktperson habe aber einen Decknamen gehabt. Demgegenüber werde im vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Schreiben des Parlamentsmitglieds M._______ festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein Ex-LTTE-Kadermitglied. In der Anhörung auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe er erklärt, seine Mutter habe M._______ mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, was dieser dann so aufgeschrieben habe. Während der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer seine Aussage, bei den LTTE nur Hilfsarbeiter und kein Mitglied gewesen zu sein, dahingehend korrigiert, eine wichtige Person gewesen und der Bewegung als Mitglied beigetreten zu sein; er habe etwa verletzte Personen transportiert, aber nie gekämpft. Im Übrigen hätten Mitglieder am Ende des Krieges keine Decknamen mehr erhalten. Weiter bestätigten die in verschiedener Hinsicht ausweichenden Aussagen die Unklarheiten in Bezug auf die geltenden gemachten LTTE-Verbindungen. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Bruder, ein LTTE-Mitglied, sei nach Kriegsende im Flüchtlingslager befragt, gefoltert und anschliessend in ein Rehabilitationszentrum gebracht worden. Er selber sei hingegen im Flüchtlingslager nicht befragt worden beziehungsweise er habe dort angegeben, den LTTE nicht geholfen zu haben. Entsprechenden Nachfragen in der Anhörung sei er ausgewichen. Stattdessen habe er die Fragen auf seinen Bruder bezogen. Auch erstaune es, dass er - obwohl angeblich der Bruder eines wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft Gefolterten und selber ebenfalls im besten Kämpferalter - offenbar im Flüchtlingslager, in dem er etwa zehn Monate lang untergebracht gewesen sei, nicht näher befragt worden beziehungsweise unentdeckt geblieben sei. Des Weiteren stellte das SEM fest, es bestünden nicht nur Zweifel in Bezug auf die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, sondern auch in Bezug auf die von ihm für die Zeit nach Kriegsende vorgebrachten Ereignisse im Flüchtlingscamp. So habe er angegeben, sich nach Oktober 2009 nach I._______ begeben und dann während vier Jahren in einem (...) in D._______ gearbeitet zu haben. Im Jahr 2013 sei er aufgrund seiner Vergangenheit festgenommen worden. Näher dazu befragt, habe er bemerkt, dass das CID auf ihn aufmerksam geworden sei, weil ihn wohl jemand verraten habe. Er habe indes keine weiterführenden Erklärungen abgeben können, wieso das CID erst vier Jahre nach Kriegsende auf ihn aufmerksam geworden wäre. Ausserdem sei sowohl in den von einem Friedensrichter als auch in den vom Dorfvorsteher beglaubigten Angaben seiner Mutter die Aussage zu finden, der Beschwerdeführer sei von unbekannten bewaffneten Personen beziehungsweise von einer bewaffneten Gruppe angegriffen und verletzt worden, was in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers stehe, er sei sich sicher, damals von CID-Leuten mitgenommen worden zu sein. Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, zweimal mitgenommen worden zu sein. Das erste Mal im Jahr 2013 auf dem Arbeitsweg, das zweite Mal im November 2015, nachdem er wegen des Todes seines Vaters nach zwei Jahren sein Versteck im Wald verlassen habe und zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Auch wenn sich in den eingereichten Dokumenten die Aussage finde, der Beschwerdeführer und seine Familie seien immer wieder von unbekannten bewaffneten Personen gesucht und bedroht worden, so werde doch nur ein einziger Angriff auf seine Person (nämlich derjenige auf dem Arbeitsweg) erwähnt. Der in den Beweismitteln erwähnte, seine Ausreise veranlassende Überfall auf dem Arbeitsweg könne auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, nur bis 2013 in einem (...) in D._______ gearbeitet zu haben und in jenem Jahr auf dem Arbeitsweg angegriffen worden zu sein, in Übereinstimmung gebracht werden. Dies gelte umso mehr, als er auch erklärt habe, der Angriff, bei dem er sich eine schwere (...) zugezogen habe, habe im Jahr 2015 stattgefunden; er habe bereits vom Haus aus Personen auf einem Motorrad gesehen, diesen aber nicht rechtzeitig entkommen können, woraufhin er wieder an den gleichen Ort wie im Jahr 2013 gebracht worden sei. Konkret auf die Festnahmen von 2013 und von 2015 angesprochen, habe er wiederum kurze, ausweichende und sich widersprechende Angaben gemacht, welche er auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht habe klären können. Auch in Bezug auf die Schilderung der Ereignisse unmittelbar nach der zweiten Festnahme stellte die Vorinstanz Ungereimtheiten fest. So habe der Beschwerdeführer in der BzP zuerst zu Protokoll gegeben, er sei während vier Tagen im Spital bei Bewusstsein gewesen, habe aber nicht sprechen können, um dann bei der Rückübersetzung zu erklären, sieben Tage lang im Spital gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, dass er, sobald er aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, die Flucht ergriffen habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er gesagt, nach einer Woche zu sich gekommen zu sein, womit er höchstens die Unstimmigkeit hinsichtlich der Gesamtdauer seines Spitalaufenthaltes habe bereinigen können, nicht aber die Frage, ob er am Tag seines Aufwachens oder vier Tage später geflohen sei. Auch habe er nichts Näheres zu seiner Einlieferung ins Spital sagen können. Selbst wenn (...) nach einer schweren (...) nachvollziehbar seien, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er oder seine Angehörigen sich im Spital nach den Umständen erkundigt hätten. Ebenso erstaune es, dass er zwar angegeben habe, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei nach der Ausreise einige Male gesucht worden und sein Bruder habe fliehen müssen, dass er dann aber keine näheren Angaben zu diesen Besuchen und Bedrohungen habe machen können. Schliesslich wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe zu seinen Ausreiseplänen sowie zu den Gründen, wieso er bis zur Ausreise noch einige Monate habe abwarten müssen, vergleichsweise ausführliche Angaben gemacht. In diesem Lichte erschienen seine kurzgehaltenen Antworten zu den geltend gemachten Festnahmen im Jahr 2013 und 2015 und damit auch zur angeblichen, seine Ausreise veranlassenden Verfolgung durch das CID, umso erstaunlicher. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Verletzungen (...) erlitten habe, zumal diese mit ärztlichem Attest belegt seien. Die Ursache für die Verletzungen sei jedoch im Attest nicht eindeutig erkennbar, finde sich doch in den Berichten einerseits die Aussage des Beschwerdeführers, bei Folter während des Krieges verletzt worden zu sein, andererseits werde auch eine (...) in Verbindung beziehungsweise als Folge seiner Verletzungen erwähnt. Demnach werde grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in der Vergangenheit tätlich angegriffen und dabei verletzt worden sei. In Anbetracht der obigen Erwägungen sei jedoch von anderen als den von ihm vorgebrachten Umständen auszugehen. 7.1.2 In Bezug auf die in den eingereichten medizinischen Unterlagen enthaltenen Angaben, der Beschwerdeführer sei von bewaffneten Unbekannten verletzt worden, befand das SEM, der sri-lankische Staat gelte grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig, so dass Übergriffe von Drittpersonen gemeldet werden könnten und von den Behörden geahndet würden, wobei es aber auch in Sri Lanka nicht im Möglichkeitsbereich der Behörden liege, gegen unbekannte Personen vorzugehen. Auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, LTTE-Mitglied gewesen und vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden zu sein. Er habe nach Kriegsende noch sechs Jahre und elf Monate lang in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befragung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Desgleichen vermöge die Präsidentschaftswahl im November 2019 zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen sowie weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung einer Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Der Beschwerdeführer habe weder die Präsidentschaftswahl beziehungsweise deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe daher kein begründeter Anlass. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 43 ff.), die Erwägungen des SEM seien widersprüchlich und ergäben zum Teil "schlicht keinen Sinn". Dem Umstand, dass er aufgrund seiner (...), der (...) und der entsprechenden Medikation "massive (...)" habe, sei in der Anhörung "in keiner Art und Weise Rechnung getragen" worden. So seien ihm beispielsweise lediglich acht Fragen zu seinem LTTE-Engagement gestellt worden. Aufgrund seiner (...), seiner (...) und den verabreichten Medikamenten sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt "stringent und inhaltsvoll wiederzugeben". Er habe sich - obwohl kein formelles Mitglied - stets als LTTE-Mitglied verstanden. Was den Vorwurf eines ausweichenden Antwortverhaltens (hinsichtlich der Frage, inwieweit er im Camp befragt worden sei) betreffe, so sei es möglich, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe; im Übrigen habe der Sachbearbeiter auch nicht weiter nachgefragt. Ferner habe das SEM "absolut unzulässig" Widersprüche zwischen seinen Aussagen und einem bloss auf Hörensagen beruhenden Schreiben einer Drittperson konstruiert. Solchen Bestätigungsschreiben komme im Asylverfahren kein oder kaum ein Beweiswert zu. Was die festgestellte Ungereimtheit in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Freilassung im Jahr 2013 betreffe, so sei es möglich, dass er dies in der BzP verwechselt habe oder dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Auch in diesem Punkt sei seitens des Sachbearbeiters kaum nachgefragt worden und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht Rechnung getragen worden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle sehr wohl auch mehrere Risikofaktoren, wobei seine Verbindungen zu den LTTE und sein exilpolitisches Engagement als starke Faktoren zu werten seien. 7.3 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM eingehend zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift Stellung und führt insbesondere aus, aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer frei habe äussern können. Auch bestünden keine Hinweise, dass er sich unsicher oder unwohl gefühlt hätte. Es sei daher von Rahmenbedingungen auszugehen, die es ihm ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken sowie Unsicherheiten zumindest anzusprechen und offenzulegen. In der BzP habe er keinerlei seinen mentalen Gesundheitszustand betreffende Hinweise gemacht, sondern auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung nur von (...) und einem (...) gesprochen. Erlittene (...) habe er im späteren Verlauf der BzP zwar erwähnt, ohne aber deswegen aktuelle Beschwerden geltend zu machen. In der Anhörung habe er angegeben, Probleme (...) zu haben und Medikamente einzunehmen, doch sei auch aus diesem Protokoll nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre, seine Asylvorbringen chronologisch, detailliert und vollständig darzulegen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer trotz der im Gutachten des (...) vom 1. Oktober 2020 angegebenen Diagnosen seine Asylvorbringen vollständig und ohne Einschränkungen habe darlegen können, werde dadurch bestätigt, dass er anlässlich der Rückübersetzung der in der BzP und der Anhörung erstellten Protokolle Fehler, welche bei der Übersetzung während der Gespräche entstanden seien, bemerkt und korrigiert, und auch ergänzende Anmerkungen angebracht habe. Im Übrigen zeige die Erfahrung, dass auch eine Person mit (...) einer Anhörungssituation gewachsen sein und widerspruchsfrei über das Erlebte sprechen könne. Ausserdem vermöge eine Diagnose im Bereich (...) zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer (...) zu belegen, nicht notwendigerweise aber auch deren Ursache. Die Vorinstanz hält weiter - und mit detaillierten Ausführungen - an ihrer Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers fest und weist gleichzeitig darauf hin, aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich weitere Ungereimtheiten. So bezeichne etwa ein angeblicher LTTE-Weggefährte in seinem Schreiben vom 30. Juni 2020 den Beschwerdeführer klar - und unter Nennung eines Decknamens und einer LTTE-Identitätsnummer - als Mitglied der Organisation. Sodann sei am 19. August 2020 erstmals eine Kopie einer Spitalbestätigung eingereicht worden, welche eine weitere, von den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers abweichende Version der Aufenthaltsdauer im Spital darlege. Fragwürdig erscheine die für Frühjahr 2013 geltend gemachte Haft und das nachfolgende zweijährige Untertauchen auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen im September oder Oktober 2013 einen zehn Jahre gültigen Pass habe ausstellen lassen, zumal keinerlei Hinweise bestünden, dass der damalige Passerhalt nicht legal erfolgt wäre oder es sich nicht um einen legalen Pass gehandelt hätte. Dies sei umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, zwischen März 2013 und November 2015 im Wald geblieben zu sein und sich aus Angst, dass ihn jemand hören könnte, nur nachts zu Verwandten und Freunden begeben habe, um Essen zu holen. Auch bezüglich seiner illegalen Ausreise gebe es deutliche Fragezeichen, habe er doch weder gewusst, mit welchen Dokumenten er Sri Lanka verlassen habe, noch auch nur ein einziges Land, durch welches er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, benennen können. Aufgrund all dieser Ungereimtheiten könnten seine Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Dabei seien auch die Verwandtschaft zu seinem Bruder und die Narben von früheren Verletzungen, welche auf Beschwerdeebene als Risikofaktoren bei einer Rückkehr aufgeführt würden, keine genügenden Argumente. Hätten die damals schon bestehenden Narben an den Beinen und die Verwandtschaft zu seinem in Verbindung mit den LTTE stehenden Bruder tatsächlich einen Verdacht auf ihn gelenkt, wären beim Beschwerdeführer während der Zeit im Flüchtlingscamp weitergehende Untersuchungen und Befragungen erfolgt, was indes gemäss seinen Angaben nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich nimmt das SEM auch zum vorgebrachten und mittels Einreichung eines Bildes von einem tamilischen Gedenktag im Jahre 2018 in N._______ (in der Beschwerdeschrift in der Schweiz verortet) dokumentierten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Stellung und führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass die heimatlichen Behörden ihn aufgrund einer derart marginalen Aktivität verfolgen sollte oder dass dadurch sein Risikoprofil gesteigert wäre. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Bild nicht wirklich erkennbar, weshalb dieses sowieso keine Beweiskraft für seine tatsächliche Teilnahme an dieser Feierlichkeit entwickle. Im Übrigen wäre er mit seiner Teilnahme an diesem Gedenktag nicht aus der grossen Masse hervorgetreten, womit er auch bei einer allfälligen Identifizierung nicht als Gefahr für den Staat wahrgenommen würde. 7.4 In seiner Replik (vgl. S. 2 ff.) rügt der Beschwerdeführer erneut, das SEM habe seinen Gesundheitszustand weder in der Anhörung vom 28. März 2018 noch bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dies, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Anhörung der ärztliche Bericht des (...) vorgelegen habe. Es sei allgemein bekannt, dass einerseits Menschen mit gravierender (...) unter Vergesslichkeit, Erinnerungslücken und unter Verwischung von Ereignissen litten, und andererseits eine kriegs- und folterbedingte (...) die Fähigkeiten der Betroffenen zu widerspruchsfreier und chronologisch korrekter Wiedergabe einer Geschichte beeinträchtigten. Anstatt die "klar ersichtlichen Fehlleistungen bei der Anhörung" einzugestehen, versuche das SEM in der Vernehmlassung diese Fehlleistungen mittels "unqualifizierter und fehlerhafter Äusserungen wegzudiskutieren". Das SEM dürfe sich "nicht beliebig über medizinische Schlussfolgerungen von Sachverständigen hinwegsetzen". So bestimme Art. 60 Abs. 2 BZP (SR 273), dass die urteilenden Behörden an die Schlussfolgerungen der Sachverständigen gebunden seien. Im vorliegenden Fall lägen indes nicht die geringsten Anhaltspunkte aus der Sicht des medizinischen Sachverständigen vor, dass die vorgebrachte Entstehungsgeschichte seiner schweren körperlichen und psychischen Störung eine andere Ursache als die von ihm angegebene verfolgungsbedingte Folter haben könnte. Für die Feststellung der Art und des Ausmasses seiner kognitiven Störung werde - wie schon in der Beschwerdeschrift beantragt - die Vornahme weiterer Abklärungen verlangt. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, wieso das SEM das Spital in D._______, welches die eingereichte Bestätigung ausgestellt habe, nicht kontaktiert und sich nicht nach den Gründen für die Hospitalisierung erkundigt habe. Ebenso sei nicht einsehbar, wieso die Vorinstanz seinen Mitstreiter bei den LTTE nicht als Zeuge einvernommen habe. Schliesslich wird auf das Urteil BVGer D-98/2019 vom 27. Oktober 2022 verwiesen, wonach die Verneinung von Vorfluchtgründen noch nicht ausschliesse, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter habe beziehungsweise Personen mit einer vergangenen Verbindung zu den LTTE trotz Rehabilitierung weiterhin überwacht, kontrolliert oder gar erneut verhaftet würden. Somit werde aufgrund veränderter Bedingungen eine früher verneinte Flüchtlingseigenschaft bejaht. Wie der Fall des im eingereichten Artikel aus dem Magazin "Republik" beschriebenen sri-lankischen Staatsangehörigen zeige, bestünden keine Anhaltspunkte, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer erneuten Verfolgung konfrontiert wäre, zumal er aufgrund seiner gesundheitlichen Störung auch eine "asylrelevante subjektiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit" aufweise. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer erwähnte zwar bereits anlässlich der BzP, (...) verletzt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.02), doch gab er auf die Frage nach allenfalls für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich an, unter (...) und einem (...) zu leiden (vgl. A4 Ziff. 8.02). In der Anhörung wiederholte er (...) sowie "(...)" und machte neu (...) geltend (vgl. A13 Antworten zu F52-F59). Im bei der Anhörung bereits vorliegenden Bericht des (...) vom 20. Februar 2018 wurde eine (...) nach (...) sowie ein (...) diagnostiziert. Diese ärztlichen Diagnosen, welche im Übrigen nicht in einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäss Art. 57 ff. BZP gestellt worden waren, wurden in verschiedenen weiteren im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten medizinischen Berichten bestätigt. Auch in der in Kopie eingereichten Bestätigung des "Teaching Hospital D._______" wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer (...) in Spitalpflege befunden. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 3) zutreffend aus, die von Fachpersonen diagnostizierten Krankheiten würden nicht angezweifelt, doch stelle eine Diagnose im Bereich (...) für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes, allenfalls (...) Vorkommnis dar; das behandelnde ärztliche Personal stütze sich gemäss seiner Rolle in der Regel auf die Aussagen der gesuchstellenden Person, während es die Aufgabe der Asylbehörden sei, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen vorzunehmen. Vorliegend machen die vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung gemachten und protokollierten Aussagen - entgegen der in der Beschwerdeschrift und der Replik vertretenen Auffassung, aber in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den eingehenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.) - nicht den Eindruck, dass die diagnostizierten und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unklarer Herkunft einen derart gewichtigen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hätten, dass sich damit die meisten der festgestellten Unstimmigkeiten erklären liessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer Fragen zu seinen Personalien und denjenigen seiner Familienangehörigen sowie zu seinem Lebenslauf, aber auch - wie ebenfalls in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde - zu seinen Verletzungen und zu seinen konkreten Ausreisemassnahmen sehr wohl ausführlich und stimmig beantworten konnte. 8.2.2 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es der von der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen umfangreichen Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten etwas an Übersicht fehlt und einzelnen der aufgelisteten Punkte unangemessen viel Gewicht beigemessen wurde. Dies betrifft etwa die Vorwürfe der widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer im Jahr 2013 oder der zu wenig konkreten Schilderung des Raums, in welchem der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sein soll. Diese Tatsache vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch auf die Anmerkungen in der Vernehmlassung sowie auf die entsprechenden Zusammenfassungen unter E. 7.1 und E. 7.3 verwiesen werden. Dabei fallen die Ungereimtheiten bezüglich der Verbindungen zu den LTTE sowie bezüglich der Anzahl und der Umstände der Festnahmen besonders ins Gewicht. Was die Bemerkung, die auf den Aussagen seiner Mutter beruhenden Dokumente seien Bestätigungsschreiben, denen kaum Beweiswert zukomme, weshalb sie auch nicht zur Feststellung von Widersprüchen dienen könnten, betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen selber als Belege für seine Aussagen zu den Akten gegeben hatte, weshalb die Asylbehörden diese sehr wohl zur Feststellung des Sachverhalts und damit auch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen heranziehen und würdigen müssen (Art. 12 VwVG). Soweit der Beschwerdeführer die Abweichungen in seinen Aussagen damit erklären will, dass zwischen der BzP und der Anhörung längere Zeit verstrichen ist (vgl. dazu auch E. 4.3.1), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen - wie die Festnahme im November 2015 - Punkte betreffen, die für den Entschluss der Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen, aufgrund des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren in derart signifikanter Art und Weise ungereimt ausgefallen sein sollen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung bemerkte, spricht schliesslich auch die geltend gemachte Ausstellung eines Reisepasses im September oder Oktober 2013 (vgl. A4 Ziff. 4.02) gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, seit Frühjahr 2013 in seiner Heimat behördlich gesucht zu werden und in der Folge im Wald versteckt gelebt zu haben. Bei den in der Replik enthaltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich im Wesentlichen um Wiederholungen der bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen Darlegungen und Rügen; sie sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 und den neusten Entwicklungen ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 8.3.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstellen würden, eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu haben oder am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein. Daran vermögen auch allfällige Kontakte in der Schweiz zu tamilischen Gruppierungen und vereinzelte exilpolitische Tätigkeiten nichts zu ändern. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden noch keine solchen Tätigkeiten vorgebracht. In der Eingabe vom 19. August 2020 wird einzig geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 27. November 2018 in "N._______" am "Maaveerar Nal"-Gedenktag teilgenommen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung im Ausland (die "Maaveerar Nal"-Feierlichkeiten haben indes im Jahr 2018 in England in O._______ und P._______, diejenigen in der Schweiz in Q._______ stattgefunden) zumindest erstaunen würde, so können dem eingereichten Foto auch keine Hinweise entnommen werden, dass dieser - sofern es sich überhaupt um ihn handelt, was nicht eindeutig erkennbar ist - anlässlich dieses Gedenkanlasses eine andere Position als die eines Mitläufers eingenommen hätte. Eine Tätigkeit wie die blosse Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses einmalige exilpolitische Wirken derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Auch der Umstand, dass offenbar einer seiner Brüder seit dem Jahr 2010 als Flüchtling in Frankreich lebt, und die schwach risikobegründenden Faktoren des Vorhandenseins von Narben (...) und (...) in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und fehlender gültiger Reisepapiere lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten, auf einer CD-ROM abgespeicherten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, noch die Hinweise auf den eingereichten Artikel aus dem Magazin "Republik" (samt zugrunde liegendem BVGer-Urteil) etwas zu ändern, zumal sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und ein solcher auch nicht hinreichend dargelegt wurde. 8.3.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt vorliegend nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 8.3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. 10.2.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. 10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). 10.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder BVGer D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt D._______, hat seine Kindheit und Jugend im Distrikt F._______ verbracht und ab 2009 bis zu seiner Ausreise wieder im Distrikt D._______ gelebt. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine gut (...)jährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung (...), (...) und (...) (letzteres seit März 2017 in der Schweiz). Gemäss seinen Angaben wohnen verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine Mutter und drei Geschwister) nach wie vor in seiner Herkunftsregion. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal zwei weitere Brüder in Frankreich wohnhaft sein sollen und davon auszugehen ist, dass diese ihn im Notfall auch finanziell unterstützen könnten. 10.3.5 10.3.5.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss Bericht des (...) vom 5. August 2016 leidet der Beschwerdeführer an (...), und vom 8. bis 9. September 2016 wurde in demselben Spital ein (...) entfernt. In einem weiteren Bericht des (...) vom 20. Februar 2018 wurden eine (...) nach (...) sowie (...) diagnostiziert; zwei (...) hätten sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer die ihm schon in Sri Lanka verschriebenen, vermutlich (...) Medikamente selbständig abgesetzt habe; zur Behandlung wurde ihm nunmehr "(...)" verschrieben. Verlaufskontrollen ergaben einen "(...) Verlauf seit Februar 2018" mit "unveränderter Fortführung der (...) Medikation" (Sprechstundenbericht [...] vom 13. Februar 2020). Das "(...)" bestätigt in einem Bericht vom 30. April 2020 die Weiterführung der bisherigen Therapie gegen (...). Die seit 2013 bekannte (...) sei intermittierend medikamentös mit "(...)" behandelt worden; aktuell sei er (...) sehr gut eingestellt. Im Jahr 2016 sei zudem ein (...) (auch als [...] oder [...], und vom Beschwerdeführer selber als "[...]" bezeichnet) entfernt worden; die Behandlung sei abgeschlossen und folgenlos. Die (...) zeige sich beim Beschwerdeführer in Form von (...) und (...); zur Behandlung erhalte er "(...)" sowie "(...)" und "(...)" gegen die somatischen Beschwerden ([...]). Auf Beschwerdeebene wurde seitens des Rechtsvertreters ein weiterer, am 1. Oktober 2020 erstellter und als Gutachten bezeichneter Bericht des (...) des (...) eingereicht. Dabei handelt es sich - nebst einer ausführlichen Anamnese zu seinen persönlichen Verhältnissen und einer Prognose - im Wesentlichen um eine Zusammenstellung der sich bereits bei den Akten befindenden Berichte, in welchen eine (...), eine (...) sowie (...) diagnostiziert worden war. Gemäss diesem Bericht ist der Beschwerdeführer seit Therapiebeginn im Februar 2018 unter der für ihn gut verträglichen (...) Therapie mit "(...)" (Anmerkung des Gerichts: identischer Wirkstoff wie "[...]") anfallsfrei. Mit Ausnahme eines ihm gegen die ein- bis zweimal monatlich auftretenden Kopfschmerzen verschriebenen (...) bedarf der Beschwerdeführer keiner weiteren Medikamente oder Therapien. 10.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal diese Beschwerden keiner stationären Behandlung bedürfen, seit der regelmässigen Einnahme des verschriebenen Medikaments kein (...) mehr aufgetreten ist und im Bericht des (...) vom 1. Oktober 2020 (vgl. S. 11) auch festgehalten wurde, unter Beibehaltung der bisherigen Medikation sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament "(...)" beziehungsweise "(...)"(auch unter den Namen "[...]", "[...]", "[...]" und "[...]" im Handel) findet sich nicht auf der von der sri-lankischen Botschaft in Paris publizierten Liste der fehlenden beziehungsweise dringend benötigten Medikamente (https://www.srilankaembassy.fr/en/page/829-list-urgently-required-medicines-medical equipment-sri-lanka-05052022; zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Vielmehr sind sowohl "(...)" als auch das offenbar in Indien hergestellte Generikum "(...)" nicht nur in Sri Lanka zugelassen, sondern dort auch über die Online-Apotheke "Mycare" erhältlich und aktuell verfügbar ([...]; beide zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka bestehen (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Für den Fall, dass das benötigte (...) Medikament im Zeitpunkt der Ausreise kurzfristig doch nicht verfügbar sein sollte, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.5.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass seit Oktober 2020, mithin seit fast zweieinhalb Jahren, kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht und auch in der Replik vom 14. November 2022 zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen wurde. Ausserdem arbeitet der Beschwerdeführer nach wie vor als (...), und aus dem Umstand, dass er aufgrund der (...) und der dagegen eingenommenen Medikation nicht Auto fahren darf und Arbeit an Maschinen sowie Risikosportarten meiden sollte, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine medizinische Notlage. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Replik sowie auf den Inhalt der eingereichten CD-ROM - die sich auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehe, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. August 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand: