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F-3005/2021

F-3005/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-11 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine (...) geborene sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reiste nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger am (...) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am (...) informierte der Ehegatte das kantonale Migrationsamt über die Trennung von seiner Ehefrau. Am (...) widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die (Nennung Behörde) mit Entscheid vom (...) teilweise gut, hob den angeordneten Wegweisungsvollzug auf und wies das Migrationsamt an, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. A.b Am 9. Juli 2018 beantragte das Migrationsamt ihre vorläufige Aufnahme. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über eine beabsichtige Verweigerung der Zustimmung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 25. September 2018 nahm sie dazu Stellung. Am 21. November 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in C._______ um Beantwortung konkreter Fragen. Am 8. März 2019 reichte diese ihre Stellungnahme ein. A.c Mit Verfügung vom 29. März 2019 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1988/2016 vom 19. November 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, das SEM habe das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, da es sich in seiner Verfügung wesentlich auf die Stellungnahme der Botschaft abgestützt habe, ohne der Beschwerdeführerin vorab Einsicht in Anfrage und Antwort zu gewähren oder sie anderweitig über dessen Inhalt zu informieren. A.e Am 27. Januar 2021 liess die Vorinstanz der Schweizer Botschaft in C._______ das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1988/2016 vom 19. November 2020 sowie die Stellungnahme der Botschaft vom 21. November 2018 (recte: 8. März 2019) zukommen und ersuchte um Beantwor-tung mehrerer Fragen. In ihrem Schreiben vom 1. April 2021 nahm die Botschaft Stellung zur vorinstanzlichen Anfrage. A.f Am 21. April 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin - unter Beilage der Berichte der Schweizer Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 - zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör. Am 13. Mai 2021 nahm sie dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 lehnte das SEM den kantonalen Antrag vom 9. Juli 2018 auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab und forderte sie auf, die Schweiz innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 31. Mai 2021 aufzuheben und der kantonale Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme gutzuheissen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 6. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei. F. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Stellungnahme mit mehreren Beweismitteln ein. G. Mit Verfügung vom 24. September 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, die in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen bis zum 25. Oktober 2021 nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die ihr am 28. September 2021 zugestellten ärztlichen Unterlagen (Nennung Beweismittel) weiter. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin den (Nennung Beweismittel) ein. J. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. November 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest. K. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. November 2021 zur Kenntnisnahme zu und hielt erneut fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Sie ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer legalen Ausreise am (...) bei ihrer Familie in D._______ - einem Vorort der Distrikthauptstadt E._______ - gelebt. Diese Ortschaft liege nicht im (ehemals von den F._______ besetzten) Vanni-Gebiet, sondern etwas südlich davon, und sei während des Bürgerkriegs von den Kampfhandlungen nicht direkt betroffen, aber Zufluchtsort von Binnenvertriebenen gewesen. E._______ sei zudem immer unter Kontrolle der Regierung gestanden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich nie Mitglied der F._______ gewesen und sei von den Sicherheitsbehörden nie unverhältnismässig belangt worden. Gemäss ihrem Vater sei sie, wie alle Familienmitglieder, von den Sicherheitsbehörden befragt worden. Die Sicherheitskräfte hätten dabei mehr über den bei den F._______ aktiven (Nennung Verwandter) und die Verbindung der Familie zu den F._______ wissen wollen. Der bei den F._______ aktive (Nennung Verwandter) sei am (...) bei Kampfhandlungen verstorben. Sämtliche Familienmitglieder seien aufgrund der Mitgliedschaft des (Nennung Verwandter) bei den F._______ regelmässig von den Sicherheitskräften behelligt worden. Die letzte Verhaftung des (Nennung Verwandter) sei im Jahr (...) geschehen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr (...) einmal an einem Checkpoint festgehalten und befragt worden. Mittlerweile könne davon ausgegangen werden, dass seitens der Sicherheitsbehörden kein Interesse mehr an der Beschwerdeführerin bestehe. Laut Angaben der Schweizer Vertretung werde die Familie heute nicht mehr behelligt. Auch drohe der Beschwerdeführerin keine Strafe wegen der Ausreise, nachdem sie das Land legal mit einem Schweizer Einreisevisum verlassen habe. Da D._______ nicht zum Vanni-Gebiet gehöre, stehe eine Rückkehr in Letzteres nicht zur Debatte. Der (Nennung Verwandter), die (Nennung Verwandte) und der jüngere (Nennung Verwandter) seien seit (Nennung Dauer) in D._______ wohnhaft. Zuvor habe die Familie im Vanni-Gebiet gelebt. Die Familie lebe traditionell und in einfachen Verhältnissen in einem Backsteinhaus. Der (Nennung Verwandter) arbeite als Fahrer für eine (Nennung Geschäft). Er sei bereits (...) Jahre alt und auf der Suche nach einer Ehefrau. Er kümmere sich um die Eltern, welche nicht mehr arbeiten würden. Die Stellungnahme vom 13. Mai 2021 enthalte keine Tatsachen, welche einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und habe nie Asylgründe geltend gemacht. Es sei nicht bekannt, dass zurückkehrende, von der Schweiz weggewiesene Personen mit erheblichen Problemen zu rechnen hätten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen von den Sicherheitsbehörden befragt oder, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ihnen die Identitätskarte abgenommen werde. Dies stelle jedoch keine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben dar. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin gemäss Schweizer Vertretung bei einer Rückkehr nicht mit einer Festnahme zu rechnen, da sie selber weder ein ehemaliges F._______-Mitglied gewesen sei, noch vor ihrer Ausreise besonders im Fokus der Behörden gestanden habe. Allerdings sei die Familie wegen eines (Nennung Verwandter) als eine den F._______ nahestehende Familie bekannt und dabei in der Vergangenheit auch von den Sicherheitskräften befragt worden. Auch habe sich seit dem Regierungswechsel die Rhetorik gegenüber der tamilischen Gemeinschaft und der Diaspora wieder verschärft. Aufgrund des familiären Hintergrunds der Beschwerdeführerin sowie ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei nicht auszuschliessen, dass sie von den sri-lankischen Behörden über ihre Tätigkeiten in der Schweiz und die Motivation ihrer Rückkehr befragt werden könnte. Allfällige Befragungen würden jedoch keinen Grund darstellen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal ein erhöhtes Interesse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person zu verneinen sei. Sie habe den grössten und prägenden Teil ihres Lebens in Sri Lanka bei der immer noch dort lebenden Familie verbracht. Als geschiedene Frau werde sie es zwar sicherlich nicht einfach haben; dieser Umstand sowie die von ihr erwähnte soziale Unsicherheit würden aber einen Verbleib in der Schweiz nicht rechtfertigen. Sie befinde sich nicht in einer besonderen Not- und Gefährdungslage, so dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzulässig und unzumutbar bezeichnet werden müsste.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmitteleingabe, im angefochtenen Entscheid fänden sich drei verschiedene Schreibweisen ihres Namens, was nicht auf eine sorgfältige Bearbeitung schliessen lasse. Zudem erwähne das SEM auf Seite 3 im 2. Absatz des angefochtenen Entscheids eine Stellungnahme der Schweizer Botschaft vom 21. November 2018, welche ihr bis heute nicht bekannt sei und sich auch nicht in den Akten befinde. Zu den Berichten der Schweizer Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 habe sie sich bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ausführlich geäussert. Da vor (Nennung Dauer) die Identitätskarte ihres unverheirateten (Nennung Verwandter) von den sri-lankischen Behörden eingezogen und vor (Nennung Dauer) das Haus ihrer Eltern letztmals von der Polizei durchsucht worden sei, lebten diese auch heute noch in ständiger Angst. Sodann würden willkürliche Inhaftierungen in jedem Land, das keine funktionierenden rechtsstaatlichen Institutionen kenne, eine Gefährdung an Leib und Leben darstellen. Ihre Angst sei gross, angesichts der unsicheren Lage in Sri Lanka behördlicher Willkür ausgesetzt zu werden. Auch hätte sie in sozialer Hinsicht mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Als geschiedene Frau ohne Ausbildung wäre es für sie sehr schwer, sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz wieder in Sri Lanka zu integrieren. Ihre Eltern seien alt und krank und würden selber Hilfe benötigen, die ihnen ihr (Nennung Verwandter) bestmöglich zukommen lasse. Dieser wolle aber endlich eine eigene Familie gründen und könnte kaum noch zusätzlich für sie aufkommen. Zudem sei eine spürbare Verbesserung der Lebenssituation für geschiedene Frauen objektiv nicht feststellbar. Alte Traditionen und Tabus würden sich nicht innert weniger Jahre verändern. Die ökonomische Abhängigkeit der Frauen von den Ehemännern sei in Sri Lanka unverändert hoch. Allein aus der vielleicht ansteigenden Zahl von Ehescheidungen im tamilischen Gebiet dürfe nicht auf eine für geschiedene Frauen allgemein verbesserte Lebenssituation geschlossen werden. Ihre Familienangehörigen würden noch weitgehend in traditionellen Mustern denken, was auch der Bericht der Schweizer Botschaft vom 8. März 2019 bestätige. Bei einer Rückkehr müsse sie mangels anderer Alternativen im Haus ihrer Eltern einziehen, wo sie auf viel Ablehnung stossen würde. Zu ihrer persönlichen Situation führte sie sodann aus, dass sie nach dem Scheitern ihrer Ehe respektive nach der Trennung für einige Monate Sozialhilfe habe beziehen müssen, jedoch seit (...) in einem Vollzeitpensum als (Nennung Tätigkeit) arbeite. Mit ihren Einkünften sei sie in der Lage, allen Verpflichtungen nachzukommen, und sei daher nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Ihre Familie habe für ihre Hochzeit einen Kredit aufnehmen müssen, dessen Rückzahlung sie bis heute stark belaste. Nebst der Angst vor behördlicher Willkür mache ihr die soziale Isolierung, in die sie bei einer Rückkehr als geschiedene Frau nach Sri Lanka geraten würde, grosse Sorgen. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sich in der Schweiz mittlerweile gut integriert.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2021 führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres ausführlich geprüften Entscheides rechtfertigen könnten. Bei den in der Verfügung erwähnten unterschiedlichen Familiennamen der Beschwerdeführerin handle es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Des Weiteren sei an den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Vertretung in C._______ festzuhalten. Am Inhalt der beiden Berichte der Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 bestünden keine Zweifel.

E. 3.4 In der Eingabe vom 20. September 2021 bekräftigte die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhalts, dass ein Wegweisungsvollzug in ihrem Fall als unzulässig und unzumutbar zu erachten sei. Aufgrund des familiären F._______-Hintergrundes und der aktuellen politischen Situation in ihrer Heimat habe sie eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen zu befürchten, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Bei einer Rückkehr habe sie kaum Möglichkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden oder eine Ausbildung zu machen. Zudem lebe ihre Familie in der Heimat bereits in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Im Gegensatz dazu habe sie sich in der Schweiz gut integriert, habe Sprachkurse besucht und sei seit Jahren erwerbstätig und finanziell unabhängig. Sie stelle damit für das Gemeinwesen keine Belastung dar und entrichte ihre Sozialabgaben. Sodann gelte sie als geschiedene Frau in Sri Lanka als besonders verletzlich und exponiert. Das SEM verkenne die schwierige Situation von Frauen in Sri Lanka. Aktuell werde sie (Nennung Grund) in der Psychiatrie betreut. Ein ausführlicher Arztbericht sei eingereicht worden.

E. 3.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. November 2021 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass auch die in der ergänzenden Eingabe vom 20. September 2021 und im Nachtrag vom 25. Oktober 2021 gemachten Ausführungen keine Änderung des angefochtenen Entscheids zu bewirken vermöchten. Weder die vorgebrachte Situation in Sri Lanka, noch die unterdessen geltend gemachten medizinischen Bedenken stünden einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

E. 4 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG).

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist technisch und praktisch durchführbar. Die Beschwerdeführerin ist sodann im Besitz eines bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepasses (vgl. SEM act. 1/1-3 und act. 2/15; kant. Akte 11/23), weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.2.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes zu erwägen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 5.2.2 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich von tamilischen Personen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer Gesamtwürdigung erreichen könnten.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen des Familiennachzugs mit einem Visum am (...) legal in die Schweiz ein. Sie war nie Mitglied bei den F._______. Angesichts der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 ist überdies nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres (Nennung Verwandter) bei den F._______, die zu behördlichen Behelligungen geführt habe (Aufzählung Behelligungen) im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) im Visier der sri-lankischen Behörden stand. Im Weiteren machte sie keinerlei Asylgründe in der Schweiz geltend und entwickelte hierzulande auch sonst - soweit aktenkundig - keinerlei Aktivitäten, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sie gelenkt hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und ihres familiären Hintergrunds (Nennung Hintergrund)) als eine den F._______ nahestehende Familie bekannt) von den Sicherheitskräften befragt werden könnte. Solche Befragungen oder auch - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die allfällige Abnahme der Identitätskarte - stellen jedoch entgegen ihrer Ansicht noch keine völkerrechtswidrige Behandlung dar, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen respektive eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würden. Sodann besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Land lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen vermöchte.

E. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 5.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt würde, mithin ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen wäre.

E. 5.3.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Der Vollzug der Wegweisung hat bereits als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird und nicht erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar zu beurteilen ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist somit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, und es ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 f. [Präzisierung der Rechtsprechung]). Daraus folgt, dass bei fehlender konkreter Gefährdung der Wegweisungsvollzug ohne Weiteres als zumutbar zu gelten hat.

E. 5.3.2 Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) - von welcher sie individuell betroffen ist - ergeben, sondern etwa auch dann, wenn ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Sodann muss eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Sie kann sich auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergeben. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen erschliesst sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.5 f., S. 394 f. m.w.H.). Es ist demnach neben der Prüfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation auch die Würdigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen. Als Kriterien sind dabei das Geschlecht, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation, die soziale und ethnische Herkunft, die Wohnverhältnisse und die finanziellen Mittel der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit dreht sich dabei im Wesentlichen immer um die Frage, wie fest die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann beziehungsweise wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind, und nicht um deren Situation in der Schweiz (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 426 f.).

E. 5.3.3 Zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist anzuführen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den F._______ im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An diesen Leitlinien ändern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas (vgl. Urteile des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.; D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.2 f.; D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2).

E. 5.3.4 Hinsichtlich der individuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ist Folgendes anzuführen: Sie wohnte seit dem Jahr (...) in D._______, einem Vorort von E._______ (Nennung Provinz), wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka im (Nennung Zeitpunkt) lebte. Dort wohnen gemäss Abklärungen der Botschaft noch immer ihre Eltern sowie ein (Nennung Verwandter). Es kann somit ohne weiteres von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausgegangen werden, das ihr bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstützung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. So verfügt der noch bei den Eltern lebende (Nennung Verwandter) über eine Arbeitsstelle und ein festes Einkommen (vgl. SEM act. 16/121). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnte. Die kinderlose Beschwerdeführerin verbrachte die ersten (...) Lebensjahre in ihrer Heimat und ist mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten bestens vertraut. Sie hat zudem den erheblich grösseren Teil ihres bisherigen Erwachsenenlebens als alleinstehende Frau in Sri Lanka verbracht und dort im Kreis ihrer nächsten Angehörigen für sich gesorgt. Sodann verfügt sie über mehrjährige Arbeitserfahrungen in der Schweiz, die ihr bei einer Rückkehr und einer Arbeitssuche von Nutzen sein können, auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Lage für arbeitssuchende Tamilinnen wegen der starren Vorstellungen bezüglich der Geschlechterrollen und des Kastenwesens innerhalb der tamilischen Gemeinschaft als erschwert darstellt. An dieser Stelle ist sodann anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Situation ihrer Angehöri-gen in Sri Lanka in grobe Unstimmigkeiten und Übertreibungen verstrickte; so führte sie in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme vom 25. September 2017 noch aus, ihr Vater sei erblindet und lebe von Almosen von ausländischen Bekannten, die Mutter lebe nicht mehr bei der Familie und deren Aufenthalt sei unbekannt und der noch in Sri Lanka lebende (Nennung Verwandter) arbeite irgendwo als Tuck-tuck-Chauffeur und werde von den Sicherheitskräften immer wieder behelligt und geschlagen (vgl. SEM act. 12/110-111). Abklärungen der Schweizer Vertretung ergaben jedoch ein in wesentlichen Punkten anderes Bild der Situation ihrer Eltern und des (Nennung Verwandter) (vgl. SEM act. 16/119-122). Wohl spricht der Vater der Beschwerdeführerin in seinem - der Beschwerdeschrift beiliegenden - undatierten Schreiben von bei ihm bestehenden gesundheitlichen Problemen, nicht jedoch von einer angeblichen Blindheit. Die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe angeführten Reintegrationsschwierigkeiten und (gesundheitlichen) Probleme ihrer Eltern dürften vor diesem Hintergrund zu relativieren sein. Soweit sie auf gesellschaftliche Integrationsschwierigkeiten verweist, da sie aufgrund ihrer Stellung als geschiedene Frau nur sehr schwer eine soziale und wirtschaftliche Zukunft finden werde, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.2 zu verweisen. Darin hielt das Bundesgericht - unter Verweis auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Moser/Schuster, Sri Lanka: Situation der Frauen, Länderanalyse vom 28. März 2013 - fest, dass eine Ächtung solcher Frauen nicht ganz auszuschliessen sei, jedoch nicht gesagt werden könne, dass dies allgemein der Fall wäre. In Sri Lanka bestünden staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen oder gewaltbetroffenen Frauen dienten. Die Chance der Wiedereingliederung hänge im Übrigen von weiteren unterschiedlichen Faktoren ab (wie Herkunft, soziale Stellung, Religion usw.). Die Schweizer Vertretung hielt sodann in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 in diesem Zusammenhang fest, dass die Anzahl Scheidungen in der Nordprovinz stetig zu- und das damit verbundene Stigma leicht abnehme (vgl. SEM act. 30/200). Auch wenn gemäss Angaben der Schweizer Vertretung eine soziale Isolierung der Beschwerdeführerin und Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Ehemann nicht auszuschliessen seien (vgl. SEM act. 16/121), lassen diese Umstände insgesamt noch nicht den Schluss zu, dass sie aufgrund dieser Erschwernisse in eine existenzielle Notlage geraten würde. Den Abklärungen der Botschaft zufolge wünscht sich die Familie, dass ihre Tochter in der Schweiz bleiben könne (vgl. SEM act. 16/121); dies lässt aber nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nicht auf deren Hilfe zählen.

E. 5.3.5 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht dann vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) berichten über die in den Jahren (...) bis (...) durchgeführten (...) Kontrollen und Behandlungen. Gemäss Bericht vom (...) steht die Beschwerdeführerin gegenwärtig in keiner (...) Behandlung. Soweit sie in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 auf einen Suizidversuch hinweist, wobei sie deswegen im Anschluss daran (Nennung Behandlung) betreut worden sei, wird ein solcher Vorfall nicht näher konkretisiert und auch - entgegen der in der fraglichen Eingabe gemachten Behauptung - nicht durch eine entsprechende Bestätigung untermauert. Ungeachtet dessen wäre auch bei Wahrunterstellung dieser geltend gemachten Ereignisse respektive gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der aktuellen Lage der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka. Auch wenn es zu verschiedenen Engpässen gekommen ist, ist die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Erkrankungen im Norden des Landes grundsätzlich vorhanden, selbst wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise zu Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von medizinischem Personal und beim Import von Medikamenten und somit temporären Engpässen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2021 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.H. auf das Urteil D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.5). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin - so insbesondere ihr erwerbstätiger (Nennung Verwandter) - sie in finanzieller und sozialer Hinsicht unterstützen können, sollten allfällige Zusatzzahlungen für möglicherweise künftige Behandlungen von ihr zu übernehmen sein. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen; diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.

E. 5.3.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.

E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Sachlage nicht als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3005/2021 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine (...) geborene sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reiste nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger am (...) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am (...) informierte der Ehegatte das kantonale Migrationsamt über die Trennung von seiner Ehefrau. Am (...) widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die (Nennung Behörde) mit Entscheid vom (...) teilweise gut, hob den angeordneten Wegweisungsvollzug auf und wies das Migrationsamt an, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. A.b Am 9. Juli 2018 beantragte das Migrationsamt ihre vorläufige Aufnahme. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über eine beabsichtige Verweigerung der Zustimmung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 25. September 2018 nahm sie dazu Stellung. Am 21. November 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in C._______ um Beantwortung konkreter Fragen. Am 8. März 2019 reichte diese ihre Stellungnahme ein. A.c Mit Verfügung vom 29. März 2019 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1988/2016 vom 19. November 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, das SEM habe das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, da es sich in seiner Verfügung wesentlich auf die Stellungnahme der Botschaft abgestützt habe, ohne der Beschwerdeführerin vorab Einsicht in Anfrage und Antwort zu gewähren oder sie anderweitig über dessen Inhalt zu informieren. A.e Am 27. Januar 2021 liess die Vorinstanz der Schweizer Botschaft in C._______ das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1988/2016 vom 19. November 2020 sowie die Stellungnahme der Botschaft vom 21. November 2018 (recte: 8. März 2019) zukommen und ersuchte um Beantwor-tung mehrerer Fragen. In ihrem Schreiben vom 1. April 2021 nahm die Botschaft Stellung zur vorinstanzlichen Anfrage. A.f Am 21. April 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin - unter Beilage der Berichte der Schweizer Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 - zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör. Am 13. Mai 2021 nahm sie dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 lehnte das SEM den kantonalen Antrag vom 9. Juli 2018 auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab und forderte sie auf, die Schweiz innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 31. Mai 2021 aufzuheben und der kantonale Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme gutzuheissen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 6. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei. F. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Stellungnahme mit mehreren Beweismitteln ein. G. Mit Verfügung vom 24. September 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, die in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen bis zum 25. Oktober 2021 nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die ihr am 28. September 2021 zugestellten ärztlichen Unterlagen (Nennung Beweismittel) weiter. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin den (Nennung Beweismittel) ein. J. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. November 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest. K. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. November 2021 zur Kenntnisnahme zu und hielt erneut fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Sie ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer legalen Ausreise am (...) bei ihrer Familie in D._______ - einem Vorort der Distrikthauptstadt E._______ - gelebt. Diese Ortschaft liege nicht im (ehemals von den F._______ besetzten) Vanni-Gebiet, sondern etwas südlich davon, und sei während des Bürgerkriegs von den Kampfhandlungen nicht direkt betroffen, aber Zufluchtsort von Binnenvertriebenen gewesen. E._______ sei zudem immer unter Kontrolle der Regierung gestanden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich nie Mitglied der F._______ gewesen und sei von den Sicherheitsbehörden nie unverhältnismässig belangt worden. Gemäss ihrem Vater sei sie, wie alle Familienmitglieder, von den Sicherheitsbehörden befragt worden. Die Sicherheitskräfte hätten dabei mehr über den bei den F._______ aktiven (Nennung Verwandter) und die Verbindung der Familie zu den F._______ wissen wollen. Der bei den F._______ aktive (Nennung Verwandter) sei am (...) bei Kampfhandlungen verstorben. Sämtliche Familienmitglieder seien aufgrund der Mitgliedschaft des (Nennung Verwandter) bei den F._______ regelmässig von den Sicherheitskräften behelligt worden. Die letzte Verhaftung des (Nennung Verwandter) sei im Jahr (...) geschehen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr (...) einmal an einem Checkpoint festgehalten und befragt worden. Mittlerweile könne davon ausgegangen werden, dass seitens der Sicherheitsbehörden kein Interesse mehr an der Beschwerdeführerin bestehe. Laut Angaben der Schweizer Vertretung werde die Familie heute nicht mehr behelligt. Auch drohe der Beschwerdeführerin keine Strafe wegen der Ausreise, nachdem sie das Land legal mit einem Schweizer Einreisevisum verlassen habe. Da D._______ nicht zum Vanni-Gebiet gehöre, stehe eine Rückkehr in Letzteres nicht zur Debatte. Der (Nennung Verwandter), die (Nennung Verwandte) und der jüngere (Nennung Verwandter) seien seit (Nennung Dauer) in D._______ wohnhaft. Zuvor habe die Familie im Vanni-Gebiet gelebt. Die Familie lebe traditionell und in einfachen Verhältnissen in einem Backsteinhaus. Der (Nennung Verwandter) arbeite als Fahrer für eine (Nennung Geschäft). Er sei bereits (...) Jahre alt und auf der Suche nach einer Ehefrau. Er kümmere sich um die Eltern, welche nicht mehr arbeiten würden. Die Stellungnahme vom 13. Mai 2021 enthalte keine Tatsachen, welche einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und habe nie Asylgründe geltend gemacht. Es sei nicht bekannt, dass zurückkehrende, von der Schweiz weggewiesene Personen mit erheblichen Problemen zu rechnen hätten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen von den Sicherheitsbehörden befragt oder, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ihnen die Identitätskarte abgenommen werde. Dies stelle jedoch keine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben dar. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin gemäss Schweizer Vertretung bei einer Rückkehr nicht mit einer Festnahme zu rechnen, da sie selber weder ein ehemaliges F._______-Mitglied gewesen sei, noch vor ihrer Ausreise besonders im Fokus der Behörden gestanden habe. Allerdings sei die Familie wegen eines (Nennung Verwandter) als eine den F._______ nahestehende Familie bekannt und dabei in der Vergangenheit auch von den Sicherheitskräften befragt worden. Auch habe sich seit dem Regierungswechsel die Rhetorik gegenüber der tamilischen Gemeinschaft und der Diaspora wieder verschärft. Aufgrund des familiären Hintergrunds der Beschwerdeführerin sowie ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei nicht auszuschliessen, dass sie von den sri-lankischen Behörden über ihre Tätigkeiten in der Schweiz und die Motivation ihrer Rückkehr befragt werden könnte. Allfällige Befragungen würden jedoch keinen Grund darstellen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal ein erhöhtes Interesse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person zu verneinen sei. Sie habe den grössten und prägenden Teil ihres Lebens in Sri Lanka bei der immer noch dort lebenden Familie verbracht. Als geschiedene Frau werde sie es zwar sicherlich nicht einfach haben; dieser Umstand sowie die von ihr erwähnte soziale Unsicherheit würden aber einen Verbleib in der Schweiz nicht rechtfertigen. Sie befinde sich nicht in einer besonderen Not- und Gefährdungslage, so dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzulässig und unzumutbar bezeichnet werden müsste. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmitteleingabe, im angefochtenen Entscheid fänden sich drei verschiedene Schreibweisen ihres Namens, was nicht auf eine sorgfältige Bearbeitung schliessen lasse. Zudem erwähne das SEM auf Seite 3 im 2. Absatz des angefochtenen Entscheids eine Stellungnahme der Schweizer Botschaft vom 21. November 2018, welche ihr bis heute nicht bekannt sei und sich auch nicht in den Akten befinde. Zu den Berichten der Schweizer Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 habe sie sich bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ausführlich geäussert. Da vor (Nennung Dauer) die Identitätskarte ihres unverheirateten (Nennung Verwandter) von den sri-lankischen Behörden eingezogen und vor (Nennung Dauer) das Haus ihrer Eltern letztmals von der Polizei durchsucht worden sei, lebten diese auch heute noch in ständiger Angst. Sodann würden willkürliche Inhaftierungen in jedem Land, das keine funktionierenden rechtsstaatlichen Institutionen kenne, eine Gefährdung an Leib und Leben darstellen. Ihre Angst sei gross, angesichts der unsicheren Lage in Sri Lanka behördlicher Willkür ausgesetzt zu werden. Auch hätte sie in sozialer Hinsicht mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Als geschiedene Frau ohne Ausbildung wäre es für sie sehr schwer, sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz wieder in Sri Lanka zu integrieren. Ihre Eltern seien alt und krank und würden selber Hilfe benötigen, die ihnen ihr (Nennung Verwandter) bestmöglich zukommen lasse. Dieser wolle aber endlich eine eigene Familie gründen und könnte kaum noch zusätzlich für sie aufkommen. Zudem sei eine spürbare Verbesserung der Lebenssituation für geschiedene Frauen objektiv nicht feststellbar. Alte Traditionen und Tabus würden sich nicht innert weniger Jahre verändern. Die ökonomische Abhängigkeit der Frauen von den Ehemännern sei in Sri Lanka unverändert hoch. Allein aus der vielleicht ansteigenden Zahl von Ehescheidungen im tamilischen Gebiet dürfe nicht auf eine für geschiedene Frauen allgemein verbesserte Lebenssituation geschlossen werden. Ihre Familienangehörigen würden noch weitgehend in traditionellen Mustern denken, was auch der Bericht der Schweizer Botschaft vom 8. März 2019 bestätige. Bei einer Rückkehr müsse sie mangels anderer Alternativen im Haus ihrer Eltern einziehen, wo sie auf viel Ablehnung stossen würde. Zu ihrer persönlichen Situation führte sie sodann aus, dass sie nach dem Scheitern ihrer Ehe respektive nach der Trennung für einige Monate Sozialhilfe habe beziehen müssen, jedoch seit (...) in einem Vollzeitpensum als (Nennung Tätigkeit) arbeite. Mit ihren Einkünften sei sie in der Lage, allen Verpflichtungen nachzukommen, und sei daher nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Ihre Familie habe für ihre Hochzeit einen Kredit aufnehmen müssen, dessen Rückzahlung sie bis heute stark belaste. Nebst der Angst vor behördlicher Willkür mache ihr die soziale Isolierung, in die sie bei einer Rückkehr als geschiedene Frau nach Sri Lanka geraten würde, grosse Sorgen. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sich in der Schweiz mittlerweile gut integriert. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2021 führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres ausführlich geprüften Entscheides rechtfertigen könnten. Bei den in der Verfügung erwähnten unterschiedlichen Familiennamen der Beschwerdeführerin handle es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Des Weiteren sei an den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Vertretung in C._______ festzuhalten. Am Inhalt der beiden Berichte der Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 bestünden keine Zweifel. 3.4 In der Eingabe vom 20. September 2021 bekräftigte die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhalts, dass ein Wegweisungsvollzug in ihrem Fall als unzulässig und unzumutbar zu erachten sei. Aufgrund des familiären F._______-Hintergrundes und der aktuellen politischen Situation in ihrer Heimat habe sie eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen zu befürchten, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Bei einer Rückkehr habe sie kaum Möglichkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden oder eine Ausbildung zu machen. Zudem lebe ihre Familie in der Heimat bereits in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Im Gegensatz dazu habe sie sich in der Schweiz gut integriert, habe Sprachkurse besucht und sei seit Jahren erwerbstätig und finanziell unabhängig. Sie stelle damit für das Gemeinwesen keine Belastung dar und entrichte ihre Sozialabgaben. Sodann gelte sie als geschiedene Frau in Sri Lanka als besonders verletzlich und exponiert. Das SEM verkenne die schwierige Situation von Frauen in Sri Lanka. Aktuell werde sie (Nennung Grund) in der Psychiatrie betreut. Ein ausführlicher Arztbericht sei eingereicht worden. 3.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. November 2021 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass auch die in der ergänzenden Eingabe vom 20. September 2021 und im Nachtrag vom 25. Oktober 2021 gemachten Ausführungen keine Änderung des angefochtenen Entscheids zu bewirken vermöchten. Weder die vorgebrachte Situation in Sri Lanka, noch die unterdessen geltend gemachten medizinischen Bedenken stünden einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

4. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG). 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist technisch und praktisch durchführbar. Die Beschwerdeführerin ist sodann im Besitz eines bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepasses (vgl. SEM act. 1/1-3 und act. 2/15; kant. Akte 11/23), weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes zu erwägen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 5.2.2 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich von tamilischen Personen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer Gesamtwürdigung erreichen könnten. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen des Familiennachzugs mit einem Visum am (...) legal in die Schweiz ein. Sie war nie Mitglied bei den F._______. Angesichts der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung vom 8. März 2019 und 1. April 2021 ist überdies nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres (Nennung Verwandter) bei den F._______, die zu behördlichen Behelligungen geführt habe (Aufzählung Behelligungen) im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) im Visier der sri-lankischen Behörden stand. Im Weiteren machte sie keinerlei Asylgründe in der Schweiz geltend und entwickelte hierzulande auch sonst - soweit aktenkundig - keinerlei Aktivitäten, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sie gelenkt hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und ihres familiären Hintergrunds (Nennung Hintergrund)) als eine den F._______ nahestehende Familie bekannt) von den Sicherheitskräften befragt werden könnte. Solche Befragungen oder auch - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die allfällige Abnahme der Identitätskarte - stellen jedoch entgegen ihrer Ansicht noch keine völkerrechtswidrige Behandlung dar, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen respektive eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würden. Sodann besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Land lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen vermöchte. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt würde, mithin ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen wäre. 5.3.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Der Vollzug der Wegweisung hat bereits als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird und nicht erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar zu beurteilen ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist somit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, und es ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 f. [Präzisierung der Rechtsprechung]). Daraus folgt, dass bei fehlender konkreter Gefährdung der Wegweisungsvollzug ohne Weiteres als zumutbar zu gelten hat. 5.3.2 Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) - von welcher sie individuell betroffen ist - ergeben, sondern etwa auch dann, wenn ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Sodann muss eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Sie kann sich auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergeben. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen erschliesst sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.5 f., S. 394 f. m.w.H.). Es ist demnach neben der Prüfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation auch die Würdigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen. Als Kriterien sind dabei das Geschlecht, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation, die soziale und ethnische Herkunft, die Wohnverhältnisse und die finanziellen Mittel der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit dreht sich dabei im Wesentlichen immer um die Frage, wie fest die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann beziehungsweise wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind, und nicht um deren Situation in der Schweiz (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 426 f.). 5.3.3 Zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist anzuführen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den F._______ im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An diesen Leitlinien ändern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas (vgl. Urteile des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.; D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.2 f.; D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2). 5.3.4 Hinsichtlich der individuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ist Folgendes anzuführen: Sie wohnte seit dem Jahr (...) in D._______, einem Vorort von E._______ (Nennung Provinz), wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka im (Nennung Zeitpunkt) lebte. Dort wohnen gemäss Abklärungen der Botschaft noch immer ihre Eltern sowie ein (Nennung Verwandter). Es kann somit ohne weiteres von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausgegangen werden, das ihr bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstützung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. So verfügt der noch bei den Eltern lebende (Nennung Verwandter) über eine Arbeitsstelle und ein festes Einkommen (vgl. SEM act. 16/121). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnte. Die kinderlose Beschwerdeführerin verbrachte die ersten (...) Lebensjahre in ihrer Heimat und ist mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten bestens vertraut. Sie hat zudem den erheblich grösseren Teil ihres bisherigen Erwachsenenlebens als alleinstehende Frau in Sri Lanka verbracht und dort im Kreis ihrer nächsten Angehörigen für sich gesorgt. Sodann verfügt sie über mehrjährige Arbeitserfahrungen in der Schweiz, die ihr bei einer Rückkehr und einer Arbeitssuche von Nutzen sein können, auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Lage für arbeitssuchende Tamilinnen wegen der starren Vorstellungen bezüglich der Geschlechterrollen und des Kastenwesens innerhalb der tamilischen Gemeinschaft als erschwert darstellt. An dieser Stelle ist sodann anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Situation ihrer Angehöri-gen in Sri Lanka in grobe Unstimmigkeiten und Übertreibungen verstrickte; so führte sie in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme vom 25. September 2017 noch aus, ihr Vater sei erblindet und lebe von Almosen von ausländischen Bekannten, die Mutter lebe nicht mehr bei der Familie und deren Aufenthalt sei unbekannt und der noch in Sri Lanka lebende (Nennung Verwandter) arbeite irgendwo als Tuck-tuck-Chauffeur und werde von den Sicherheitskräften immer wieder behelligt und geschlagen (vgl. SEM act. 12/110-111). Abklärungen der Schweizer Vertretung ergaben jedoch ein in wesentlichen Punkten anderes Bild der Situation ihrer Eltern und des (Nennung Verwandter) (vgl. SEM act. 16/119-122). Wohl spricht der Vater der Beschwerdeführerin in seinem - der Beschwerdeschrift beiliegenden - undatierten Schreiben von bei ihm bestehenden gesundheitlichen Problemen, nicht jedoch von einer angeblichen Blindheit. Die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe angeführten Reintegrationsschwierigkeiten und (gesundheitlichen) Probleme ihrer Eltern dürften vor diesem Hintergrund zu relativieren sein. Soweit sie auf gesellschaftliche Integrationsschwierigkeiten verweist, da sie aufgrund ihrer Stellung als geschiedene Frau nur sehr schwer eine soziale und wirtschaftliche Zukunft finden werde, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.2 zu verweisen. Darin hielt das Bundesgericht - unter Verweis auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Moser/Schuster, Sri Lanka: Situation der Frauen, Länderanalyse vom 28. März 2013 - fest, dass eine Ächtung solcher Frauen nicht ganz auszuschliessen sei, jedoch nicht gesagt werden könne, dass dies allgemein der Fall wäre. In Sri Lanka bestünden staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen oder gewaltbetroffenen Frauen dienten. Die Chance der Wiedereingliederung hänge im Übrigen von weiteren unterschiedlichen Faktoren ab (wie Herkunft, soziale Stellung, Religion usw.). Die Schweizer Vertretung hielt sodann in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 in diesem Zusammenhang fest, dass die Anzahl Scheidungen in der Nordprovinz stetig zu- und das damit verbundene Stigma leicht abnehme (vgl. SEM act. 30/200). Auch wenn gemäss Angaben der Schweizer Vertretung eine soziale Isolierung der Beschwerdeführerin und Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Ehemann nicht auszuschliessen seien (vgl. SEM act. 16/121), lassen diese Umstände insgesamt noch nicht den Schluss zu, dass sie aufgrund dieser Erschwernisse in eine existenzielle Notlage geraten würde. Den Abklärungen der Botschaft zufolge wünscht sich die Familie, dass ihre Tochter in der Schweiz bleiben könne (vgl. SEM act. 16/121); dies lässt aber nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nicht auf deren Hilfe zählen. 5.3.5 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht dann vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) berichten über die in den Jahren (...) bis (...) durchgeführten (...) Kontrollen und Behandlungen. Gemäss Bericht vom (...) steht die Beschwerdeführerin gegenwärtig in keiner (...) Behandlung. Soweit sie in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 auf einen Suizidversuch hinweist, wobei sie deswegen im Anschluss daran (Nennung Behandlung) betreut worden sei, wird ein solcher Vorfall nicht näher konkretisiert und auch - entgegen der in der fraglichen Eingabe gemachten Behauptung - nicht durch eine entsprechende Bestätigung untermauert. Ungeachtet dessen wäre auch bei Wahrunterstellung dieser geltend gemachten Ereignisse respektive gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der aktuellen Lage der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka. Auch wenn es zu verschiedenen Engpässen gekommen ist, ist die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Erkrankungen im Norden des Landes grundsätzlich vorhanden, selbst wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise zu Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von medizinischem Personal und beim Import von Medikamenten und somit temporären Engpässen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2021 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.H. auf das Urteil D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.5). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin - so insbesondere ihr erwerbstätiger (Nennung Verwandter) - sie in finanzieller und sozialer Hinsicht unterstützen können, sollten allfällige Zusatzzahlungen für möglicherweise künftige Behandlungen von ihr zu übernehmen sein. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen; diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 5.3.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 5.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Sachlage nicht als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: