Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Dem Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), wurde im Jahr 2011 in der Schweiz Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht erach- tete es als erstellt, dass ihm als Transportunternehmer aufgrund ihm schon früher unterstellter Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und deren Unterstützung sowie des Engagements weiterer Ver- wandte für die LTTE im Fall der Rückkehr asylbeachtliche Verfolgung drohe (vgl. Urteil des BVGer E-8849/2007 vom 21. November 2011 E. 5.4.5 ff.). Nach der Asylgewährung ersuchte der Vater des Beschwerdeführers das damalige Bundesamt für Migration mit Eingabe vom 13. Januar 2012 um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, seinen beiden minderjähri- gen Töchtern und seinem volljährigen Sohn, dem Beschwerdeführer. Wäh- rend die Einreise für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder bewilligt wurde, lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch betreffend den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2012 ab. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 29. April 2015 wurde er dort im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg so- wie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 11. September 2015 statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei anlässlich einer Razzia im Jahr (…) zusam- men mit einem Cousin von einem sogenannten "Kopfnicker" identifiziert worden. Während er einige Zeit später habe gehen können, sei der Cousin festgenommen worden und sie wüssten bis heute nicht, was mit ihm ge- schehen sei. Im Jahr (…) sei einer seiner älteren Brüder von den Sicher- heitskräften mitgenommen worden und sie hätten seither nie mehr etwas von ihm gehört. Weiter habe er (…) trotz eines behördlichen Verbots mit anderen Studenten am Heldenfeiertag teilgenommen. Die Armee habe da- raufhin die Anwesenden festgenommen, nach Verbindungen zu den LTTE befragt und dann wieder gehen lassen. Zudem seien etwa im Jahr (…) mehrmals Armeeangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Bereits während des Studiums habe er die Par- tei Tamil National Alliance (TNA) bei Propagandaaktivitäten unterstützt und
D-307/2020 Seite 3 im Jahr 2014 sei er dort Mitglied geworden. Er habe sich davon auch er- hofft, nach dem Studium leichter eine Stelle zu finden. Aus diesem Grund habe er Probleme mit Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen, welche ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeiten für die TNA einzustellen und stattdessen für sie zu arbeiten. Als er am (…) 2014 zusammen mit anderen Personen an einer Strassenkreuzung Flug- blätter verteilt habe, seien EPDP-Leute gekommen, welche sie geschlagen und weggejagt hätten. Er habe die TNA über den Vorfall informiert; diese habe jedoch nichts unternommen. Im Anschluss sei er zwei- oder dreimal von der EPDP zu Hause gesucht worden. Er habe befürchtet, weitere Schwierigkeiten zu erhalten, und sich daher – auf den Rat seiner Gross- mutter hin – entschieden, das Land zu verlassen. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identi- tätskarte und seines Geburtsregisterauszugs mit englischer Übersetzung sowie eine Passkopie und eine Kopie seines Studentenausweises ein. Zu- dem wurden zwei Unterstützungsschreiben zu den Akten gegeben. C. C.a Mit Verfügung vom 18. September 2017 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C.b Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6027/2017 vom 21. November 2019 gut. Es kam dabei zum Schluss, dass das SEM eine unvollständige sowie inhaltlich falsche Risikofaktorenprüfung vorgenommen habe. Insbeson- dere sei der Umstand, dass seinem Vater in der Schweiz Asyl gewährt wor- den sei, unberücksichtigt geblieben. Auch die Begründung für die Asylge- währung – unterstellte Verbindungen zu den LTTE, im Kampf für die LTTE gefallene Schwester, längerer Aufenthalt in der Schweiz und mehrere Ge- schwister hierzulande, Folterspuren sowie finanziell gut situiert – seien ausgeblendet worden. Die Risikofaktorenprüfung des SEM habe die erfor- derliche Sorgfalt vermissen lassen und es habe massgebliche Faktoren nicht in die Beurteilung miteinbezogen, darunter familiäre Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitische Tätigkeiten und vorangehende Festnahmen durch die Armee. Indem es das SEM unterlassen habe, die vorliegend ge- gebenen Risikofaktoren umfassend zu prüfen, habe es den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Aus diesem Grund wurde die angefochtene Ver- fügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung, unter Würdigung aller
D-307/2020 Seite 4 entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente, an die Vorinstanz zurück- gewiesen. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 – eröffnet am 17. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch wiederum ab. Gleichzeitig ver- fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren (…) und (…) seien nicht asylrelevant. Es handle sich um abgeschlossene Ereignisse, welche für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten. Sodann gelinge es ihm nicht, eine Verfol- gung durch die EPDP aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA glaubhaft zu machen. Die Schilderungen der angeblichen Bedrohungen durch die EPDP seien äusserst unsubstanziiert und vage ausgefallen. Sie be- schränkten sich auf eine knappe Handlungsabfolge und liessen jegliche persönlichen Erinnerungen und Gedankengänge vermissen, wodurch der Eindruck entstehe, er habe diese Ereignisse nicht selbst erlebt. Dasselbe gelte für den Vorfall vom (…) 2014, bei welchem er von EPDP-Leuten zu- sammengeschlagen worden sein soll. Auch diesbezüglich wäre ein indivi- dueller, erlebnisgeprägter Bericht zu erwarten gewesen. Die beiden Vor- fälle seien daher, ebenso wie die angeblichen Hausbesuche der EPDP in seiner Abwesenheit, als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, dass er – wie sein Bruder im Jahr (…) – von der Armee oder der EPDP festgenommen werden könnte. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant respektive als nicht glaubhaft einzustufen. Daran vermöchten auch die beiden vorgelegten Un- terstützungsschreiben nichts zu ändern, da diese den Charakter von Ge- fälligkeitsschreiben hätten. In Bezug auf die Risikofaktoren hielt das SEM fest, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie zwar eine erhöhte Wachsamkeit aufwiesen. Die ethnische Zugehö- rigkeit und die mehrjährige Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss geltender Rechtsprechung nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei oder un- mittelbar eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Allfällige damals be- stehende Risikofaktoren wie die vorgebrachten kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren (…) und (…) oder sein Engagement für die TNA hätten kein
D-307/2020 Seite 5 Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden ausgelöst. Ähnli- ches gelte für die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE- Mitgliedern. Allein der Umstand, dass Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche im Fall des Va- ters zur Asylgewährung geführt hätten – namentlich die unterstellten Ver- bindungen zu den LTTE, dessen im Kampf gefallene Schwester, der lange Aufenthalt in der Schweiz sowie mehrere Geschwister hierzulande, Folter- spuren und seine gute finanzielle Situation als Geschäftsmann – könne nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Sicherheitsbehör- den gestanden habe oder hätte befürchten müssen, in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile zu erleiden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer Rückkehr aufgrund der aufgeführten Umstände in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Des Weiteren handle es sich bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht um ein qualifiziertes Engagement, weshalb er daraus keine begründete Furcht ei- ner zukünftigen Verfolgung ableiten könne. Insgesamt gebe es keine kon- kreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm in Sri Lanka flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Trotz der politischen Entwicklungen und der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sei nicht davon auszuge- hen, dass Rückkehrer sowie Angehörige einer bestimmten Volksgruppe generell einer Gefährdung ausgesetzt seien. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte, er die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Ver- letzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständi- gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. Weiter wurde beantragt, es sei vollständige Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Akten aus dem Verfahren seines Vaters (N […]) zu gewähren, insbesondere das Aktenstück B29/12; im Anschluss sei eine
D-307/2020 Seite 6 angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Schliess- lich habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig sei mitzuteilen, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Der Be- schwerde lagen zahlreiche Unterlagen gemäss separatem Verzeichnis (vgl. S. 105 ff. der Beschwerdeschrift), teilweise abgespeichert auf einer CD-ROM, bei. F. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 24. Januar 2020 die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurden ergänzende Ausführungen gemacht, insbesondere zur Lage in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf seine persönliche Situation. Dabei wurde na- mentlich hervorgehoben, dass die Verfolgungsintensität unter der neuen Regierung stark zugenommen habe, weshalb die bestehenden Risikofak- toren stärker als bislang gewichtet werden müssten. Zudem sei eine Rück- kehr aus der Schweiz angesichts deren Bedeutung für die tamilische Diaspora und die LTTE als zusätzlicher Hochrisikofaktor anzusehen. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes D._______ vom 3. Februar 2020 sowie ein vom Advokatur- büro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand:
23. Januar 2020) inklusive einer CD-ROM mit Quellen dazu bei. H. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 gutgeheissen. I. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das SEM angewiesen, die Akten des Asyldossiers N (…) ordnungsgemäss zu paginieren, das Aktenver- zeichnis nachzuführen und über das Gesuch um Einsicht in diese Akten zu befinden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein-
D-307/2020 Seite 7 geräumt, seine Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht zu ergän- zen. Überdies wurde das SEM eingeladen, sich zur Aktenführung – Pagi- nierung der Akten des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit dem Buch- staben "B" statt "A" – zu äussern. J. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2020 Einsicht in die Asylakten seines Vaters (N […]). Zudem teilte es ihm mit, dass seine Asylakten mit dem Buchstaben "B" paginiert worden seien, weil er im Jahr 2012 bereits ein Familienzusammenführungsverfahren durchlaufen habe, welches mit dem Buchstaben "A" paginiert worden sei. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2020 nahm der Be- schwerdeführer Stellung zur vom SEM gewährten Akteneinsicht und bean- tragte, es sei ihm Einsicht in die Akten des Familienzusammenführungs- verfahrens zu gewähren. Weiter machte er ergänzende Ausführungen zur Ländersituation in Sri Lanka – unter Beilage einer CD-ROM (betitelt mit "Up-Date Sri Lanka") – sowie der seines Erachtens damit verbundenen in- dividuellen Gefährdung. Dabei wurden insbesondere sechs zentrale Ent- wicklungen seit der Einreichung des Länderberichts Sri Lanka vom 23. Ja- nuar 2020 dargelegt sowie diverse Fälle von Verletzungen oder Einschrän- kungen von Menschen- und Minderheitsrechten, welche sich zwischenzeit- lich ereignet hätten, aufgeführt. L. Die Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 6. April 2020 auf, das Gesuch um Einsicht in die mit dem Buchstaben "A" paginierten Akten des Dossiers N (…) zu behandeln. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2020 Einsicht in die Akten des Familienzusammenführungsverfahrens und reichte mit Eingabe vom 21. April 2020 eine Vernehmlassung ein. Dabei nahm es Stellung zu den in der Beschwerde aufgeworfenen formellen Rü- gen. Zudem führte es aus, dass es nicht genüge, pauschal auf politische Entwicklungen zu verweisen und eine Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geltend zu machen. Eine Gefähr- dung für alle rückkehrenden Personen ergebe sich daraus nicht, und es sei
D-307/2020 Seite 8 nicht überzeugend dargetan worden, weshalb eine solche beim Beschwer- deführer vorliegen sollte. Zwar habe ein Vorfall mit einer lokalen Mitarbei- terin der Schweizer Botschaft in Colombo die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka belastet; diese hätten sich jedoch zwischenzeitlich weitestgehend normalisiert. Nach Auskunft der Botschaft seien in diesem Zusammenhang auch keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende Asylsuchende aus Sri Lanka an Dritte gelangt. Es gebe keine Hinweise, dass wegen dieses Vorfalls abgewiesene Asylsu- chende aus der Schweiz bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt seien. N. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. Darin wurde erneut auf die Aktenführung und die Gewährung der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren eingegangen und festgehalten, das unsorgfältige Vorgehen des SEM stelle eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter wurde geltend gemacht, das Vorgehen der Sachbearbeiterin des SEM – zwei Wochen nach dem Kas- sationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere Abklärun- gen eine neue, lediglich um einen Abschnitt ergänzte Verfügung zu erlas- sen – lasse auf deren Voreingenommenheit schliessen. In der Vernehm- lassung äussere sich nun genau dieselbe Sachbearbeiterin zum Vorwurf der Voreingenommenheit, wobei sie sich hinter komplett inhaltsleeren Aus- sagen verstecke. Zudem handle es sich bei den Entwicklungen in Sri Lanka nicht um abstrakte Befürchtungen, sondern um konkrete Ereignisse res- pektive Verfolgungshandlungen, Einschüchterungen und Übergriffe sei- tens der Behörden, welche seit der Präsidentenwahl stattgefunden hätten. Diese Handlungen richteten sich nicht gegen die gesamte Zivilbevölke- rung, sondern gegen spezifische Gruppen, welche als Gefahr für den sri- lankischen Einheitsstaat angesehen würden, darunter Journalisten, Men- schenrechtsaktivisten, vermeintliche und tatsächliche Unterstützer des ta- milischen Separatismus sowie Muslime. Die tamilische Zeitung "Tamil Gu- ardian" habe in zahlreichen Artikeln von solchen Vorfällen berichtet. Auch verschiedene andere Berichte gingen von einer Zunahme der Verfolgung von ethnischen Minderheiten aus, gerade wenn sich diese nicht dem Pri- mat des singhalesisch-buddhistisch geprägten Einheitsstaates unterwer- fen wollten. Insgesamt gebe es zahlreiche Hinweise darauf, dass sich die Gefährdung für regimekritische Berufsgruppen sowie die tamilische und muslimische Minderheit stark erhöht habe.
D-307/2020 Seite 9
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2020 mitgeteilt. Davon abweichend ist fest- zuhalten, dass der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 11. Januar 2023 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen wurde. Bei der Spruchkörperbildung wurden manuelle Anpassungen aufgrund von objek- tiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amts- sprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichts- gremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E. 4).
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E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, ins- besondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrich- tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Ak- teneinsicht. So seien ihm die Asylakten seines Vaters nicht offengelegt wor- den, obwohl sich das SEM bei der Beurteilung seines Asylgesuchs auf diese abgestützt habe. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 habe er aus- drücklich um Einsicht in seine eigenen Akten sowie jene seines Vaters – unter Beilage von dessen Einwilligungserklärung – ersucht. Das SEM habe ihm mit Schreiben vom 14. Januar 2020 Akteneinsicht gewährt, dabei aber nur Bezug auf das Dossier N (…) genommen. Dem Schreiben seien zwar einzelne Aktenstücke aus dem Dossier des Vaters beigelegen, ohne jegli- che Begründung, weshalb nur diese zur Einsicht zugestellt wurden. Im lo-
D-307/2020 Seite 11 sen Aktenbündel hätten sich zudem Aktenstücke befunden, die weder pa- giniert noch im Aktenverzeichnis des Dossiers N (…) aufgeführt gewesen seien. Im Verfahren des Vaters sei überdies eine Botschaftsabklärung (B29/12) vorgenommen worden, welche offenzulegen sei. Mit Zwischen- verfügung vom 5. März 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob und inwiefern das SEM dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Akten seines Vaters gewährt habe. Zudem seien tatsächlich Aktenstücke aus dem Dossier des Vaters nicht paginiert worden. Vor diesem Hintergrund wurde das SEM aufgefordert, das Dossier N (…) ordnungsgemäss nachzuführen und das Gesuch des Beschwerde- führers um Einsicht in diese Akten zu behandeln. Die Vorinstanz kam die- ser Aufforderung mit Schreiben vom 16. März 2020 nach. Die ausdrücklich beantragte Einsicht in das Aktenstück B29/12 wurde indessen nicht ge- währt (vgl. BVGer act. 7). Beim betreffenden Aktenstück – im Aktenver- zeichnis als "Botschaftsauskunft Visumsgesuch" bezeichnet – handelt es sich nicht um eine Botschaftsabklärung, sondern um die Unterlagen eines Visumsgesuchs, welches der Vater des Beschwerdeführers an die Schwei- zer Behörden gerichtet hatte. Eigenen Angaben zufolge wollte er im März 2007 in die Schweiz reisen, um seinen Bruder, der sich aufgrund einer Operation in Spitalbehandlung befand, zu besuchen (vgl. Akten N […], B1 Ziff. 13.1). Die Akte B29/12 beinhaltet die von der Botschaft an- gelegten Akten im Zusammenhang mit diesem Antrag. Diese sind vom SEM zu Recht als Akten mit einem überwiegenden Interesse an der Ge- heimhaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG eingestuft worden. Der Asylentscheid des Vaters stützte sich in keiner Weise auf diese Unterlagen ab und diese sind auch für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Da somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf dieses Aktenstück abgestellt wurde, war es auch nicht erforderlich, ihm dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 28 VwVG). In der Verfügung vom
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, der Umstand, dass seine Asylakten mit dem Buchstaben "B" – statt wie üblich "A" bei einem
D-307/2020 Seite 12 ersten Asylgesuch – paginiert worden sind, sei absolut nicht nachvollzieh- bar. Diesbezüglich führte das SEM in seinem Schreiben vom 16. März 2020 aus, dass im Jahr 2012 bereits ein Familienzusammenführungsver- fahren durchgeführt worden sei, dessen Akten mit dem Buchstaben "A" pa- giniert worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, dass ihm diese "A"-Akten offenzulegen seien (vgl. BVGer act. 8). Mit Schreiben vom 9. April 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die betreffenden Akten. Im Rahmen der Replik hatte er die Möglichkeit, zur gewährten Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Die Paginierung der Ak- ten des Beschwerdeführers (N […]) als solche ist jedoch nicht zu beanstan- den, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusam- menhang zu verneinen ist.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Feststellung des Bun- desverwaltungsgerichts im Urteil D-6027/2017, wonach die Prüfung der Ri- sikofaktoren unvollständig und falsch ausgefallen sei, zeige, dass das SEM bereits damals seine Sorgfaltspflicht massiv verletzt habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe nun kaum zwei Wochen nach diesem Urteil die an- gefochtene Verfügung erlassen, welche über weite Teile identisch mit jener aus dem Jahr 2017 sei. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, zumindest eine erneute Anhörung durchzuführen, um sämtliche Risikofaktoren vor dem aktuellen Länderhintergrund umfassend abzuklären. Das fehlende In- teresse der Sachbearbeiterin an einer vollständigen Erhebung des Sach- verhalts zeuge von deren Voreingenommenheit. Zudem sei im gesamten vorliegenden Asylverfahren unsorgfältig vorgegangen worden, was auch anhand von fehlerhaften Aktenzitaten oder mangelhafter Aktenablage er- sichtlich sei. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, der grosse zeitliche Abstand von insgesamt rund vier Jahren zwischen der Anhörung und dem Entscheid stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ge- rade vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka wäre es er- forderlich gewesen, den Beschwerdeführer erneut im Hinblick auf allfällige noch nicht erörterte Risikofaktoren anzuhören. Mit seinem Vorgehen habe das SEM eine zentrale Empfehlung des Gutachtens von Prof. Walter Kälin aus dem Jahr 2014 missachtet. Gemäss diesem Gutachten sollte der Asyl- entscheid zudem von derselben Person gefällt werden, welche die Anhö- rung durchgeführt habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer sei eine zurückhaltende Person, die ihre Erlebnisse eher wortkarg wiedergebe. Aufgrund seiner Gestik und Mimik mache er in- dessen einen sehr glaubhaften Eindruck, welcher für die Sachbearbeiterin, die den Entscheid gefällt habe, nicht ersichtlich gewesen sei. Sollte das
D-307/2020 Seite 13 Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nicht wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kassieren, müssten die vom SEM intern zur Anhörung angelegten Akten beigezogen werden, wobei sich aus diesen ergeben müsste, welchen Eindruck die anhörende Person von der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe.
E. 4.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin lediglich Empfehlungen beinhaltet, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen, da es sich dabei nicht um justiziable Verfahrenspflichten handelt (vgl. etwa Urteil D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertre- tenen Auffassung ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu be- trachten, wenn zwischen der Durchführung der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids eine längere Zeitspanne vergeht. Die Asylsuchenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, die entscheidenden Be- hörden über massgebliche Umstände, welche sich auf die Beurteilung ih- res Gesuchs auswirken könnten – wie beispielsweise exilpolitische Aktivi- täten oder sie persönlich betreffende Ereignisse im Heimatstaat – in Kennt- nis zu setzen. Obwohl die Anhörung des Beschwerdeführers bereits eine gewisse Zeit zurückliegt, hatte er sowohl im Rahmen des Verfahrens D-6027/2017 als auch im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und allfällige Sachverhaltsergänzun- gen vorzubringen. Diese Gelegenheiten nahm er denn auch wahr, was die verschiedenen, teils umfangreichen, Eingaben zeigen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Zeitablauf zwi- schen der Anhörung und dem Asylentscheid ein Nachteil entstanden sein soll und weshalb zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts eine wei- tere Anhörung erforderlich gewesen wäre. Das Urteil D-6027/2017 enthielt keine Aufforderung an die Vorinstanz, eine weitere Anhörung durchzufüh- ren. Vielmehr wurde das SEM angehalten, eine vollständige Risikofakto- renprüfung – unter Einbezug der damals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Elemente – vorzunehmen. Es lag dabei im Ermessen des SEM, zu beurteilen, ob es weitere Abklärungen für erforderlich hielt oder ob die entsprechende Prüfung aufgrund der Aktenlage erfolgen konnte. Der Um- stand, dass es sich für die letztgenannte Variante entschied, lässt keines- wegs auf eine Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin schliessen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die neue Verfügung innerhalb von wenigen Wochen nach dem Kassationsurteil erging. Jeden- falls lässt sich daraus nicht ableiten, die Sachbearbeiterin habe "keinerlei Interesse an einer vollständigen und korrekten Neubeurteilung" der vorlie- genden Sache gezeigt. Die angefochtene Verfügung greift die im Urteil
D-307/2020 Seite 14 D-6027/2017 geäusserte Kritik an der Prüfung der Risikofaktoren auf und es wird gestützt auf die Akten eine neue Beurteilung der Risikofaktoren vorgenommen. Eine Sorgfaltsverletzung der Sachbearbeiterin ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Soweit in der Beschwerdeschrift zu- treffend kritisiert wird, im neu eingefügten Text werde zweimal ein falsches Aktenstück (B20 statt B16) zitiert, ist festzuhalten, dass es sich dabei of- fensichtlich um ein Versehen handelt. Für eine generell unsorgfältige Ver- fahrensführung, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte, gibt es keine Hinweise. Weiter ist nicht ersichtlich, in- wiefern dem Beschwerdeführer daraus, dass die Anhörung nicht von der- jenigen Person durchgeführt wurde, welche die angefochtene Verfügung verfasst hat, ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Ein Asylentscheid beruht letztlich regelmässig auf der Auswertung der protokollierten Aussa- gen eines Gesuchstellers. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine zwingende Vorgabe für die Vorinstanz, dass die Verfügung durch die befragende Person erstellt werden müsste. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen finden, wel- che eine persönliche Einschätzung der befragenden Person zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers enthalten. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf solche abstellen.
E. 4.5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungspflicht ge- rügt. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass der Be- schwerdeführer die Behelligungen durch Angehörige der EPDP unsubstan- ziiert und vage dargelegt sowie den Vorfall vom (…) 2014 nur als knappe Handlungsabfolge geschildert habe. Zudem gebe es objektive Beweismit- tel für die Asylvorbringen, welche nicht korrekt gewürdigt worden seien. Die Vorinstanz habe auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer familiäre Verbindungen zu den LTTE habe und mehrere seiner Angehörigen als an- erkannte Flüchtlinge in der Schweiz sowie in anderen Diasporaländern leb- ten, nicht angemessen berücksichtigt. Ferner sei die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht in die Beurteilung mitein- bezogen worden, obwohl sich die Lage nach der Wahl von Gotabaya Raja- paksa zum Präsidenten erheblich zugespitzt habe. Das SEM zitiere jedoch keine aktuellen Länderinformationen und stütze sich vielmehr auf veraltete Berichte, womit es auch in dieser Hinsicht die Begründungspflicht verletze.
E. 4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit her- vor, aus welchen Gründen das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen Lage verneint und
D-307/2020 Seite 15 eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet hat. Es hat sich mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war nicht verpflichtet, auf jede tatbeständliche Behauptung und jeden rechtli- chen Einwand eingehen. Der Verfügung ist auch zu entnehmen, weshalb das SEM die eingereichten Beweismittel für nicht geeignet hielt, eine be- gründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu belegen. Allein der Um- stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und bei der Würdigung der Vorbringen zu einem anderen Ergebnis gelangt als von ihm gewünscht, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Überdies zeigt die umfangreiche Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfü- gung des SEM ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begrün- dungspflicht daher nicht verletzt.
E. 4.6.1 Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. So hätte es zwingend sämtliche Asyldossiers der Familienange- hörigen des Beschwerdeführers, welche sich in der Schweiz aufhalten, bei- ziehen müssen, und nicht nur das seines Vaters. Sein exilpolitisches En- gagement sei ebenfalls nicht vollständig erfasst worden, wobei davon aus- gegangen werden müsse, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von diesem hätten. Sodann hätte das SEM abklären müssen, wie sich seine früheren Verhaftungen in den Jahren (…) und (…) auf das Risiko einer Ver- folgung bei einer Rückkehr auswirkten. Gemäss Berichten von verschiede- nen Organisationen könne zudem auch das legale Engagement für die TNA in Sri Lanka eine behördliche Verfolgung nach sich ziehen. Die Vo- rinstanz habe seine politischen Aktivitäten jedoch nicht in ihrer Gesamtheit vor dem Länderkontext und seinem persönlichen Hintergrund gewürdigt und damit verkannt, dass diese zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen zu keinem Zeit- punkt geltend, dass er im Heimatstaat wegen allfälliger Tätigkeiten seiner weiteren Verwandten, die teilweise seit Jahren in der Schweiz leben, Prob- leme erhalten habe. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wird ebenfalls nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern er in diesem Zusammenhang eine Verfolgung zu befürchten haben sollte, sondern lediglich festgestellt, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund, was in die Würdigung durch das SEM einfloss. Folglich besteht keine Veranlas-
D-307/2020 Seite 16 sung, die Asyldossiers der in der Schweiz weilenden Verwandten beizuzie- hen, weshalb auch der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Wei- ter haben die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers durchaus Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden (vgl. dort S. 7). Nur weil das SEM diese als nicht ausreichend einstuft, um eine zukünftige Gefähr- dung zu begründen, ist nicht von einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts auszugehen. Es handelt sich dabei um eine Frage der mate- riellen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Dasselbe gilt auch für die Bedeutung der geltend gemachten früheren Verhaftungen so- wie des Engagements für die TNA.
E. 4.6.2 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesverwal- tungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. Au- gust 2016 festzustellen. Dieses beruhe in zentralen Teilen auf nicht offen- gelegten Quellen und enthalte widersprüchliche Aussagen. Eine korrekte Würdigung der Gefährdungslage könne darauf basierend nicht erfolgen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.5.3) fest- gestellt, dass die genannte länderspezifische Lageanalyse des SEM öf- fentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwie- gend sonstige öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen ist dem Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, eine Fehlerhaf- tigkeit des Lagebilds festzustellen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, das SEM habe offenzulegen, auf welche Quellen es seinen Entscheid respektive seine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze. Dies geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, wobei es unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter aus den vom SEM aufgeführten Quellen teilweise andere Schlussfolgerungen zieht respektive die Lage in Sri Lanka anders beurteilt.
E. 4.6.3 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beur- teilung zudem, er sei erneut zu bestimmten Sachverhaltselementen anzu- hören und Herr E._______ sei als Zeuge zu befragen. Bei letzterem handle
D-307/2020 Seite 17 es sich um eine der Personen, welche beim Zwischenfall vom (…) 2014 dabei gewesen seien; er sei zwischenzeitlich nach F._______ geflüchtet. Der Sachverhalt ist vorliegend als vollständig erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine weitere Anhörung des Beschwerde- führers rechtfertigen könnte. Er erhielt anlässlich der BzP sowie der Anhö- rung ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Zu- dem machte er im Rahmen von zahlreichen schriftlichen Eingaben wäh- rend der Beschwerdeverfahren ergänzende Ausführungen, welche – so- fern sie sich als für den vorliegenden Einzelfall relevant erweisen – bei der Beurteilung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden. Hinsichtlich der beantragen Einvernahme von E._______ als Zeuge ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine solche Befragung im Ausland (Grundlage in einem Spezialgesetz, Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht, Einver- nahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Dip- lomaten der zuständigen Behörde; vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 55 zu Art. 14) – vorliegend nicht erfüllt sein dürften. Überdies ist es bereits fraglich, ob sich die betreffende Person aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, die sich auf dessen Namen (in verschiedenen Schreibweisen, vgl. S.26 und 84 der Beschwerdeschrift) und das Aufenthaltsland beschränken, ausfindig machen liesse. Es ist zu- dem nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, wenn er in Kon- takt zur betreffenden Person steht, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen sein sollte, selbst eine Nieder- schrift von allfälligen sachdienlichen Ausführungen dieser Person einzu- reichen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf eine Befragung von E._______ über die Schweizer Botschaft in G._______ (vgl. S. 84 der Be- schwerdeschrift) abzuweisen.
E. 4.7 Schliesslich wird beantragt, das SEM habe abzuklären, welche Daten sich auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Bot- schaftsmitarbeiterin befunden hätten und ob sich unter den von den Behör- den abgegriffenen Daten auch der Name des Beschwerdeführers befun- den habe. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substanziiert dargetan. Auch reiste der Be- schwerdeführer bereits im April 2015 in die Schweiz ein, lange vor dem diplomatischen Vorfall im Herbst 2019. Im Übrigen befanden sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende,
D-307/2020 Seite 18 asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobilte- lefon der Botschaftsmitarbeiterin und es seien auch anderweitig keine In- formationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 4.8 Insgesamt erweisen sich geltend gemachten formellen Rügen als un- begründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erach- ten und die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5 März 2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit ein- geräumt, nach der gewährten Einsicht in die Akten N (…) eine Beschwer- deergänzung einzureichen. Davon machte er mit Eingabe vom 30. März 2020 Gebrauch. Angesichts dessen ist die aus der zunächst nur unvoll- ständig gewährten Einsicht in das Dossier des Vaters entstandene Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund erscheint nicht angezeigt; die auf Beschwerdeebene erfolgte Hei- lung ist indessen im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Furcht des Beschwer- deführers vor einer Verfolgung sei vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka und den dortigen Entwicklungen als begründet zu erachten. Er stamme aus einer LTTE-Familie, eine Tante sei im Kampf gefallen und werde als Märtyrerin verehrt und neben seinem Vater seien verschiedene
D-307/2020 Seite 19 weitere Verwandte in die Schweiz geflüchtet. Einer seiner Brüder sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen worden und gelte seit- her als verschwunden. Während des Studiums habe er an Heldengedenk- feiern teilgenommen und sich später mehrere Jahre lang als aktives Mit- glied für die TNA engagiert. Aus diesem Grund sei er von der paramilitäri- schen Gruppierung EPDP behelligt und gewalttätig angegangen worden. Vor Kriegsende sei er mehrfach von Sicherheitskräften angehalten und ein- mal von einem "Kopfnicker" identifiziert worden. Seit längerer Zeit lebe er in der Schweiz, umgeben von ehemaligen LTTE-Unterstützern und –Sym- pathisanten, und engagiere sich in ausgeprägtem Mass exilpolitisch. Er sei somit mehreren Risikogruppen zuzurechnen und es sei naheliegend, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden ge- rate und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückge- schafft, weshalb die Behörden umso mehr auf ihn aufmerksam würden. Es sei klar, dass er bereits am Flughafen in Colombo einer näheren Überprü- fung unterzogen würde, wobei die zahlreichen Risikofaktoren zutage trä- ten, welche wiederum eine Verhaftung – mit entsprechenden asylrelevan- ten Folgen – nach sich ziehen würden. Im Sinne einer Sachverhaltsergän- zung auf Beschwerdeebene sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka im September 2019 zweimal von Unbekannten gesucht worden sei, welche sich bei Verwandten nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Dies zeige, dass nach wie vor ein Interesse an seiner Person bestehe. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben des ihm vorgesetzten TNA-Politikers H._______ vom 15. De- zember 2014 zu verweisen, welches bestätige, dass er für die TNA tätig gewesen und deswegen von den Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Es gebe somit ein objektives Beweismittel für die Verfolgung durch die EPDP, welches die Vorinstanz jedoch pauschal als Gefälligkeitsschreiben qualifiziere. Weiter stufe sie seine Aussagen zu den Problemen mit der EPDP als unsubstanziiert und vage ein, wobei nicht klar sei, welche zu- sätzlichen Ausführungen sie diesbezüglich erwartet hätte. Bei einer korrek- ten Würdigung seiner Aussagen – welche auch persönliche Eindrücke und Gedankengänge enthielten – im Länderkontext erwiesen sich die Vorbrin- gen zumindest als glaubhaft.
E. 7.1 Als unmittelbaren Auslöser für die Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit Angehörigen der EPDP bekommen, weil er ab dem Jahr 2010 für die TNA gearbeitet habe (vgl. B7, Ziff. 7.01; B16, F79 f.). So sei er im (…) 2014 einmal zusammen mit einem Freund von EPDP-
D-307/2020 Seite 20 Leuten angehalten und bedroht worden (vgl. B16, F128 ff.). Zudem sei er anlässlich einer Flugblattaktion mit mehreren anderen Personen am (…) 2014 von Anhängern der EPDP geschlagen und weggejagt worden (vgl. B16, F87). Das SEM hielt diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang äusserst vage sind und es ihnen an jeglicher Substanz fehlt. Die Schilderungen ent- halten keine Realkennzeichen und beschreiben lediglich in knappen Wor- ten eine Handlungsabfolge. Es fehlt ihnen an persönlichen Eindrücken, De- tails oder einer näheren Beschreibung von Interaktionen. Unter diesen Um- ständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer von eigenen Erlebnissen berichtet. Wäre er tatsächlich von EPDP-Leu- ten mit dem Tod bedroht worden – wie von ihm anlässlich der BzP geltend gemacht (vgl. B7, Ziff. 7.01) – wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorfall und seine Reaktion darauf präzise und lebensnah hätte beschreiben können. In der Anhörung erklärte er indessen lediglich, er sei von einigen Personen auf der Strasse angehalten worden, welche ihm gedroht hätten, er werde Schwierigkeiten bekommen, wenn er weiterhin die TNA unter- stütze. Er sei dann weggegangen und habe den verantwortlichen Perso- nen davon berichtet (vgl. B16, F132 f.). Selbst wenn es sich beim Be- schwerdeführer um eine zurückhaltende Person handelt, welche sich grundsätzlich eher wortkarg zeige, müssen seine oberflächlichen Schilde- rungen zu den angeblichen Problemen mit der EPDP als nicht erlebnisba- siert eingestuft werden. Weiter ist festzuhalten, dass das Unterstützungs- schreiben von H._______ vom 15. Dezember 2014 – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht geeignet erscheint, die geltend gemachten Probleme von Seiten der EPDP zu belegen. Das Schreiben hält lediglich fest, dass er für die TNA tätig gewesen sei und deswegen von der "Intelligent Unit of the Srilankan Army" bedroht worden sei (vgl. B17, Beweismittel 4). Es wird indessen nicht näher ausgeführt, wann und in welcher Form diese Drohungen erfolgt sein sollen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die TNA keinerlei Drohungen von Seiten der Armee geltend machte, beste- hen erhebliche Zweifel daran, dass der Inhalt des Schreibens den Tatsa- chen entspricht. Die Einschätzung des SEM, dass es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, erscheint daher zutreffend. Nach- dem darin keinerlei Behelligungen von Angehörigen der EPDP erwähnt werden, kann das Schreiben ohnehin nicht als Beleg für die vorgebrachten Ereignisse vom (…) 2014 dienen.
E. 7.2 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, eine Verfol- gung von Seiten der EPDP im (…) 2014 aufgrund seiner Tätigkeiten für die
D-307/2020 Seite 21 TNA, welche er bereits seit mehreren Jahren ausübte, glaubhaft zu ma- chen. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass er von EPDP-Leu- ten mehrmals in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei.
E. 8.1 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Ri- sikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt (vgl. a.a.O. E. 8). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Be- schwerde sowie in den weiteren Eingaben an das Gericht erwähnten Er- eignisse in Sri Lanka nach der Ausreise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverlet- zungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen der in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die vom Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter dokumen- tierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer
D-307/2020 Seite 22 asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dement- sprechend weiterhin zu prüfen sind.
E. 8.3.1 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass er vor der Ausreise ernsthafte Probleme mit Angehörigen der EPDP hatte. Hingegen ist davon auszugehen, dass er über mehrere Jahre hinweg während der jeweiligen Wahlen für die Partei TNA tätig war (vgl. B16, F124). Er machte in diesem Zusammenhang aber nicht geltend, dass er deswegen von den heimatlichen Sicherheitskräften behelligt worden wäre. Wie bereits vorne (vgl. E. 7.1) dargelegt, vermögen daran auch die anderslautenden Ausführungen im Unterstützungsschreiben vom H._______ (vgl. B17, Beweismittel 4) nichts zu ändern, da diese nicht ge- eignet erscheinen, eine behördliche Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten zu belegen.
E. 8.3.2 Sodann wurde dem Beschwerdeführer nie unterstellt, dass er selbst über Verbindungen zu den LTTE verfüge oder Bestrebungen gezeigt habe, diese wieder aufleben zu lassen. Im Falle seines Vaters bestand demge- genüber offenbar ein Verdacht der LTTE-Unterstützung. Hintergrund dieser Verdächtigungen sei insbesondere gewesen, dass er im Besitz von Trans- portfahrzeugen war und eine im Kampf für die LTTE gefallene Schwester sowie mehrere weitere Geschwister hatte, die sich bereits in der Schweiz aufhielten. Zudem verfügte der Vater über Folterspuren, war mehrere Jahre landesabwesend und als gut situierter Geschäftsmann einer erhöhten Ge- fahr von Erpressung und Entführung ausgesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil E-8649/2007 a.a.O. E. 5.4.5 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich indessen nach der Ausreise seines Vaters noch mehrere Jahre in Sri Lanka auf. Zwar hätten Armeeangehörige seine Familie aufgesucht und nach dem Vater ge- fragt (vgl. B16, F144). Dies sei jedoch ungefähr im Jahr (…) respektive zu einem Zeitpunkt geschehen, als sich die Mutter noch im Heimatstaat auf- hielt (vgl. B16, F145 ff.). Weitere Behelligungen von Seiten der Armee im Zusammenhang mit seinem Vater wurden von ihm nicht geltend gemacht. Einer seiner Brüder wohnt weiterhin im Heimatstaat (vgl. B7, Ziff. 3.01) und hatte offenbar wegen des Vaters ebenfalls keine Probleme mit den Behör- den zu gewärtigen. Überdies brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, er habe aufgrund des Umstands, dass mehrere seiner Ver- wandten im Ausland leben und seine Tante im Jahr (…) im Kampf für die LTTE gefallen sei (vgl. Akten N […], B13 S. 3), Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden erhalten.
D-307/2020 Seite 23
E. 8.3.3 Des Weiteren soll der Beschwerdeführer im Jahr (…) von einem so- genannten "Kopfnicker" – bei welchem das ganze Dorf habe vorbeigehen müssen – zusammen mit seinem Cousin identifiziert worden sein, weshalb er dort habe warten müssen. Kurze Zeit danach habe er jedoch wieder gehen können, während sein Cousin festgenommen worden und seither verschwunden sei (vgl. B16, F167 f.). Anlässlich dieses Vorfalls habe er mit niemandem von der Armee oder einer anderen Behörde gesprochen (vgl. B16, F169 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer dabei namentlich erfasst und als der LTTE nahestehende Person registriert worden ist. Der zweite Vorfall, bei welchem es zu einer kurzzeitigen Festnahme kam, ereignete sich im Jahr (…). Mit anderen Stu- denten habe er trotz eines behördlichen Verbots an den Heldentagfeier- lichkeiten teilgenommen, wobei alle Anwesenden für einige Stunden fest- genommen worden seien (vgl. B16, F81). Zwar seien bei diesem Anlass alle Betroffenen unter anderem nach Verbindungen zu den LTTE befragt worden (vgl. B16, F138 f.). Seinen Namen habe er jedoch nicht angeben müssen, da sie zu viele gewesen seien (vgl. B16, F141). Somit dürfte der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht behördlich regis- triert worden sein. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entneh- men, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl aus- gestellt worden wäre. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der so- genannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Daran ändert auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Ergänzung des Sachver- halts (vgl. dort S. 87), wonach er im September 2019 zweimal von Unbe- kannten bei Verwandten gesucht worden sein soll, nichts. Angesichts der unglaubhaften Angaben hinsichtlich der Probleme mit der EPDP bestehen bereits grundsätzliche Zweifel an diesem Vorbringen. Zudem wurde nicht präzisiert, welche Verwandten angeblich seinetwegen aufgesucht worden sein sollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh- rer mehrere Jahre nach der Ausreise (erstmals) von unbekannten Perso- nen gesucht worden sein soll. Hinweise auf ein allfälliges Motiv, welches hinter der angeblichen Suche stehen könnte, sind dabei nicht ersichtlich.
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er sich exilpolitisch betätigt habe. Seine geltend gemachten Aktivitäten beschränken sich nach Aktenlage indessen auf die Teilnahme an den Heldentagfeierlichkeiten in I._______, an zwei Demonstrationen in J._______ sowie an einem Sport- tag des schweizerischen LTTE-Ablegers. Dies stellt entgegen der auf Be- schwerdeebene vertretenen Auffassung kein ausgeprägtes exilpolitisches
D-307/2020 Seite 24 Engagement dar. Vielmehr handelt es sich um niederschwellige Tätigkei- ten, welche nicht geeignet sind, ihn als massgeblichen Unterstützter des tamilischen Separatismus erscheinen zu lassen. Hinzu kommen schliess- lich eine mehrjährige Landesabwesenheit, die tamilische Ethnie und der Umstand, dass er mit temporären Reisedokumenten zurückkehren müsste, wobei es sich indessen lediglich um schwach risikobegründende Faktoren handelt.
E. 8.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Risikofaktoren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner im Kampf ge- fallenen Tante über Verbindungen zu den LTTE verfügt, welche jedoch sehr weit zurückliegen; die Tante starb bereits (…) (vgl. Urteil E-8694/2007 Bst. B, S. 3). Zudem wurde seinem Vater eine Unterstützung der LTTE un- terstellt, weshalb diesem Asyl in der Schweiz gewährt wurde. Allerdings zeitigten diese Unterstellungen und Verdächtigungen sowie auch die Ver- folgungshandlungen, welche der Vater erleiden musste, für den Beschwer- deführer keine direkten Konsequenzen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass er nach der Ausreise des Vaters noch mehrere Jahre in Sri Lanka verblieb und dabei ursprünglich nicht beabsichtigte, das Land zu verlassen (vgl. B16, F83). Auch der Umstand, dass sich schon vorher verschiedene Verwandte im Ausland aufhielten, zog für den Beschwerdeführer keine Probleme mit den Sicherheitskräften nach sich. Anders als sein Vater wurde er nie verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Er verfügt auch nicht über Folterspuren oder eine besonders gute finanzielle Lage, welche ihn zusätzlich gefährden könnte. Weiter ist gemäss seinen Ausführungen nicht anzunehmen, dass er im Rahmen seiner kurzzeitigen Festnahmen (…) und (…) von den Behörden als Regimegegner oder LTTE-Unterstützer regis- triert worden ist. Insgesamt weist der Beschwerdeführer daher auch unter Berücksichtigung seines geringfügigen exilpolitischen Engagements sowie der weiteren schwach risikobegründenden Faktoren kein Profil auf, wel- ches darauf schliessen liesse, dass er als Person wahrgenommen wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu las- sen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren politi- schen Folgen. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Ver- folgung zu rechnen hätte.
D-307/2020 Seite 25
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.
E. 9 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
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E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 10.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an wel- cher auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse in den vergan- genen Jahren weiterhin festzuhalten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 m.w. H.– lassen die Zuge- hörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann er- geben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungs- vollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Ein- schluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individu- ellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals ver- hängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 10.3.3 Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was – neben politischen Anspan- nungen – unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt und die auch das sri-lankische Gesundheitssystem betrifft (vgl. International Crisis Group / Alan Keenan, Sri Lanka's Economic Meltdown Triggers Popular Uprising and Political Turmoil, 18.04.2022, https://www.crisisgroup.org- /asia/south-asia/sri-lanka/sri-lankas-economic-meltdown-triggers-popular- uprising-and-political-turmoil; Eidgenössisches Departement für auswär- tige Angelegenheiten (EDA), Reisehinweise für Sri Lanka, 23.05.2022, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/sri_- lanka/reisehinweise-sri-lanka.html, alle abgerufen am 10.03.2023).
E. 10.3.4 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann handelt; es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Vor der Ausreise wohnte er zu- sammen mit seiner Grossmutter entweder in deren Haus in K._______ oder in seinem Elternhaus in L._______ (vgl. B16, F9 ff.). Er verfügt über einen Universitätsabschluss in (…) und arbeitete zeitweise als (…). Unter diesen Umständen kann – trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage– davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Neben seiner Grossmutter wohnen
D-307/2020 Seite 28 noch ein älterer Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. B7, Ziff. 3.01 und B16, F31 ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Bezie- hungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass die Grossmut- ter vor der Ausreise seine einzige Bezugsperson gewesen und nun mehr als (…) Jahre alt sei, weshalb sie wohl keine grosse Hilfe mehr wäre. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, bei Bedarf auch seine ande- ren Verwandten um Unterstützung zu bitten. Zumindest mit seinem Bruder stand er von der Schweiz aus in Kontakt betreffend die Zusendung seiner Identitätskarte (vgl. B7, Ziff. 4.07). Überdies kann angenommen werden, dass er von den verschiedenen im Ausland wohnhaften Verwandten nöti- genfalls in finanzieller Hinsicht unterstützt werden könnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumut- bar zu erachten.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzich- ten.
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E. 12.2 Wird, wie vorliegend, eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Be- schwerdeebene geheilt (vgl. vorstehend E. 4.3), ist praxisgemäss eine an- teilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurich- tende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-307/2020 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Dem Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), wurde im Jahr 2011 in der Schweiz Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als erstellt, dass ihm als Transportunternehmer aufgrund ihm schon früher unterstellter Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und deren Unterstützung sowie des Engagements weiterer Verwandte für die LTTE im Fall der Rückkehr asylbeachtliche Verfolgung drohe (vgl. Urteil des BVGer E-8849/2007 vom 21. November 2011 E. 5.4.5 ff.). Nach der Asylgewährung ersuchte der Vater des Beschwerdeführers das damalige Bundesamt für Migration mit Eingabe vom 13. Januar 2012 um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, seinen beiden minderjährigen Töchtern und seinem volljährigen Sohn, dem Beschwerdeführer. Während die Einreise für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder bewilligt wurde, lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch betreffend den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2012 ab. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 29. April 2015 wurde er dort im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 11. September 2015 statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei anlässlich einer Razzia im Jahr (...) zusammen mit einem Cousin von einem sogenannten "Kopfnicker" identifiziert worden. Während er einige Zeit später habe gehen können, sei der Cousin festgenommen worden und sie wüssten bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Im Jahr (...) sei einer seiner älteren Brüder von den Sicherheitskräften mitgenommen worden und sie hätten seither nie mehr etwas von ihm gehört. Weiter habe er (...) trotz eines behördlichen Verbots mit anderen Studenten am Heldenfeiertag teilgenommen. Die Armee habe daraufhin die Anwesenden festgenommen, nach Verbindungen zu den LTTE befragt und dann wieder gehen lassen. Zudem seien etwa im Jahr (...) mehrmals Armeeangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Bereits während des Studiums habe er die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei Propagandaaktivitäten unterstützt und im Jahr 2014 sei er dort Mitglied geworden. Er habe sich davon auch erhofft, nach dem Studium leichter eine Stelle zu finden. Aus diesem Grund habe er Probleme mit Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen, welche ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeiten für die TNA einzustellen und stattdessen für sie zu arbeiten. Als er am (...) 2014 zusammen mit anderen Personen an einer Strassenkreuzung Flugblätter verteilt habe, seien EPDP-Leute gekommen, welche sie geschlagen und weggejagt hätten. Er habe die TNA über den Vorfall informiert; diese habe jedoch nichts unternommen. Im Anschluss sei er zwei- oder dreimal von der EPDP zu Hause gesucht worden. Er habe befürchtet, weitere Schwierigkeiten zu erhalten, und sich daher - auf den Rat seiner Grossmutter hin - entschieden, das Land zu verlassen. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszugs mit englischer Übersetzung sowie eine Passkopie und eine Kopie seines Studentenausweises ein. Zudem wurden zwei Unterstützungsschreiben zu den Akten gegeben. C. C.a Mit Verfügung vom 18. September 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C.b Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6027/2017 vom 21. November 2019 gut. Es kam dabei zum Schluss, dass das SEM eine unvollständige sowie inhaltlich falsche Risikofaktorenprüfung vorgenommen habe. Insbesondere sei der Umstand, dass seinem Vater in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, unberücksichtigt geblieben. Auch die Begründung für die Asylgewährung - unterstellte Verbindungen zu den LTTE, im Kampf für die LTTE gefallene Schwester, längerer Aufenthalt in der Schweiz und mehrere Geschwister hierzulande, Folterspuren sowie finanziell gut situiert - seien ausgeblendet worden. Die Risikofaktorenprüfung des SEM habe die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen und es habe massgebliche Faktoren nicht in die Beurteilung miteinbezogen, darunter familiäre Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitische Tätigkeiten und vorangehende Festnahmen durch die Armee. Indem es das SEM unterlassen habe, die vorliegend gegebenen Risikofaktoren umfassend zu prüfen, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus diesem Grund wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung, unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente, an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch wiederum ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren (...) und (...) seien nicht asylrelevant. Es handle sich um abgeschlossene Ereignisse, welche für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten. Sodann gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung durch die EPDP aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA glaubhaft zu machen. Die Schilderungen der angeblichen Bedrohungen durch die EPDP seien äusserst unsubstanziiert und vage ausgefallen. Sie beschränkten sich auf eine knappe Handlungsabfolge und liessen jegliche persönlichen Erinnerungen und Gedankengänge vermissen, wodurch der Eindruck entstehe, er habe diese Ereignisse nicht selbst erlebt. Dasselbe gelte für den Vorfall vom (...) 2014, bei welchem er von EPDP-Leuten zusammengeschlagen worden sein soll. Auch diesbezüglich wäre ein individueller, erlebnisgeprägter Bericht zu erwarten gewesen. Die beiden Vorfälle seien daher, ebenso wie die angeblichen Hausbesuche der EPDP in seiner Abwesenheit, als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, dass er - wie sein Bruder im Jahr (...) - von der Armee oder der EPDP festgenommen werden könnte. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant respektive als nicht glaubhaft einzustufen. Daran vermöchten auch die beiden vorgelegten Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, da diese den Charakter von Gefälligkeitsschreiben hätten. In Bezug auf die Risikofaktoren hielt das SEM fest, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie zwar eine erhöhte Wachsamkeit aufwiesen. Die ethnische Zugehörigkeit und die mehrjährige Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss geltender Rechtsprechung nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei oder unmittelbar eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Allfällige damals bestehende Risikofaktoren wie die vorgebrachten kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) oder sein Engagement für die TNA hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden ausgelöst. Ähnliches gelte für die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Allein der Umstand, dass Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche im Fall des Vaters zur Asylgewährung geführt hätten - namentlich die unterstellten Verbindungen zu den LTTE, dessen im Kampf gefallene Schwester, der lange Aufenthalt in der Schweiz sowie mehrere Geschwister hierzulande, Folterspuren und seine gute finanzielle Situation als Geschäftsmann - könne nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden habe oder hätte befürchten müssen, in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile zu erleiden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer Rückkehr aufgrund der aufgeführten Umstände in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Des Weiteren handle es sich bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht um ein qualifiziertes Engagement, weshalb er daraus keine begründete Furcht einer zukünftigen Verfolgung ableiten könne. Insgesamt gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Trotz der politischen Entwicklungen und der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sei nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer sowie Angehörige einer bestimmten Volksgruppe generell einer Gefährdung ausgesetzt seien. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte, er die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter wurde beantragt, es sei vollständige Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Akten aus dem Verfahren seines Vaters (N [...]) zu gewähren, insbesondere das Aktenstück B29/12; im Anschluss sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig sei mitzuteilen, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Der Beschwerde lagen zahlreiche Unterlagen gemäss separatem Verzeichnis (vgl. S. 105 ff. der Beschwerdeschrift), teilweise abgespeichert auf einer CD-ROM, bei. F. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurden ergänzende Ausführungen gemacht, insbesondere zur Lage in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf seine persönliche Situation. Dabei wurde namentlich hervorgehoben, dass die Verfolgungsintensität unter der neuen Regierung stark zugenommen habe, weshalb die bestehenden Risikofaktoren stärker als bislang gewichtet werden müssten. Zudem sei eine Rückkehr aus der Schweiz angesichts deren Bedeutung für die tamilische Diaspora und die LTTE als zusätzlicher Hochrisikofaktor anzusehen. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes D._______ vom 3. Februar 2020 sowie ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020) inklusive einer CD-ROM mit Quellen dazu bei. H. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 gutgeheissen. I. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das SEM angewiesen, die Akten des Asyldossiers N (...) ordnungsgemäss zu paginieren, das Aktenverzeichnis nachzuführen und über das Gesuch um Einsicht in diese Akten zu befinden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht zu ergänzen. Überdies wurde das SEM eingeladen, sich zur Aktenführung - Paginierung der Akten des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit dem Buchstaben "B" statt "A" - zu äussern. J. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2020 Einsicht in die Asylakten seines Vaters (N [...]). Zudem teilte es ihm mit, dass seine Asylakten mit dem Buchstaben "B" paginiert worden seien, weil er im Jahr 2012 bereits ein Familienzusammenführungsverfahren durchlaufen habe, welches mit dem Buchstaben "A" paginiert worden sei. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vom SEM gewährten Akteneinsicht und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akten des Familienzusammenführungsverfahrens zu gewähren. Weiter machte er ergänzende Ausführungen zur Ländersituation in Sri Lanka - unter Beilage einer CD-ROM (betitelt mit "Up-Date Sri Lanka") - sowie der seines Erachtens damit verbundenen individuellen Gefährdung. Dabei wurden insbesondere sechs zentrale Entwicklungen seit der Einreichung des Länderberichts Sri Lanka vom 23. Januar 2020 dargelegt sowie diverse Fälle von Verletzungen oder Einschränkungen von Menschen- und Minderheitsrechten, welche sich zwischenzeitlich ereignet hätten, aufgeführt. L. Die Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 6. April 2020 auf, das Gesuch um Einsicht in die mit dem Buchstaben "A" paginierten Akten des Dossiers N (...) zu behandeln. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2020 Einsicht in die Akten des Familienzusammenführungsverfahrens und reichte mit Eingabe vom 21. April 2020 eine Vernehmlassung ein. Dabei nahm es Stellung zu den in der Beschwerde aufgeworfenen formellen Rügen. Zudem führte es aus, dass es nicht genüge, pauschal auf politische Entwicklungen zu verweisen und eine Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geltend zu machen. Eine Gefährdung für alle rückkehrenden Personen ergebe sich daraus nicht, und es sei nicht überzeugend dargetan worden, weshalb eine solche beim Beschwerdeführer vorliegen sollte. Zwar habe ein Vorfall mit einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka belastet; diese hätten sich jedoch zwischenzeitlich weitestgehend normalisiert. Nach Auskunft der Botschaft seien in diesem Zusammenhang auch keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende Asylsuchende aus Sri Lanka an Dritte gelangt. Es gebe keine Hinweise, dass wegen dieses Vorfalls abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. N. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. Darin wurde erneut auf die Aktenführung und die Gewährung der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren eingegangen und festgehalten, das unsorgfältige Vorgehen des SEM stelle eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter wurde geltend gemacht, das Vorgehen der Sachbearbeiterin des SEM - zwei Wochen nach dem Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere Abklärungen eine neue, lediglich um einen Abschnitt ergänzte Verfügung zu erlassen - lasse auf deren Voreingenommenheit schliessen. In der Vernehmlassung äussere sich nun genau dieselbe Sachbearbeiterin zum Vorwurf der Voreingenommenheit, wobei sie sich hinter komplett inhaltsleeren Aussagen verstecke. Zudem handle es sich bei den Entwicklungen in Sri Lanka nicht um abstrakte Befürchtungen, sondern um konkrete Ereignisse respektive Verfolgungshandlungen, Einschüchterungen und Übergriffe seitens der Behörden, welche seit der Präsidentenwahl stattgefunden hätten. Diese Handlungen richteten sich nicht gegen die gesamte Zivilbevölkerung, sondern gegen spezifische Gruppen, welche als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat angesehen würden, darunter Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, vermeintliche und tatsächliche Unterstützer des tamilischen Separatismus sowie Muslime. Die tamilische Zeitung "Tamil Guardian" habe in zahlreichen Artikeln von solchen Vorfällen berichtet. Auch verschiedene andere Berichte gingen von einer Zunahme der Verfolgung von ethnischen Minderheiten aus, gerade wenn sich diese nicht dem Primat des singhalesisch-buddhistisch geprägten Einheitsstaates unterwerfen wollten. Insgesamt gebe es zahlreiche Hinweise darauf, dass sich die Gefährdung für regimekritische Berufsgruppen sowie die tamilische und muslimische Minderheit stark erhöht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2020 mitgeteilt. Davon abweichend ist festzuhalten, dass der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 11. Januar 2023 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen wurde. Bei der Spruchkörperbildung wurden manuelle Anpassungen aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E. 4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht. So seien ihm die Asylakten seines Vaters nicht offengelegt worden, obwohl sich das SEM bei der Beurteilung seines Asylgesuchs auf diese abgestützt habe. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 habe er ausdrücklich um Einsicht in seine eigenen Akten sowie jene seines Vaters - unter Beilage von dessen Einwilligungserklärung - ersucht. Das SEM habe ihm mit Schreiben vom 14. Januar 2020 Akteneinsicht gewährt, dabei aber nur Bezug auf das Dossier N (...) genommen. Dem Schreiben seien zwar einzelne Aktenstücke aus dem Dossier des Vaters beigelegen, ohne jegliche Begründung, weshalb nur diese zur Einsicht zugestellt wurden. Im losen Aktenbündel hätten sich zudem Aktenstücke befunden, die weder paginiert noch im Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) aufgeführt gewesen seien. Im Verfahren des Vaters sei überdies eine Botschaftsabklärung (B29/12) vorgenommen worden, welche offenzulegen sei. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob und inwiefern das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines Vaters gewährt habe. Zudem seien tatsächlich Aktenstücke aus dem Dossier des Vaters nicht paginiert worden. Vor diesem Hintergrund wurde das SEM aufgefordert, das Dossier N (...) ordnungsgemäss nachzuführen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in diese Akten zu behandeln. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 16. März 2020 nach. Die ausdrücklich beantragte Einsicht in das Aktenstück B29/12 wurde indessen nicht gewährt (vgl. BVGer act. 7). Beim betreffenden Aktenstück - im Aktenverzeichnis als "Botschaftsauskunft Visumsgesuch" bezeichnet - handelt es sich nicht um eine Botschaftsabklärung, sondern um die Unterlagen eines Visumsgesuchs, welches der Vater des Beschwerdeführers an die Schweizer Behörden gerichtet hatte. Eigenen Angaben zufolge wollte er im März 2007 in die Schweiz reisen, um seinen Bruder, der sich aufgrund einer Operation in Spitalbehandlung befand, zu besuchen (vgl. Akten N [...], B1 Ziff. 13.1). Die Akte B29/12 beinhaltet die von der Botschaft angelegten Akten im Zusammenhang mit diesem Antrag. Diese sind vom SEM zu Recht als Akten mit einem überwiegenden Interesse an der Geheimhaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG eingestuft worden. Der Asylentscheid des Vaters stützte sich in keiner Weise auf diese Unterlagen ab und diese sind auch für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Da somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf dieses Aktenstück abgestellt wurde, war es auch nicht erforderlich, ihm dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 28 VwVG). In der Verfügung vom 5. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit eingeräumt, nach der gewährten Einsicht in die Akten N (...) eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Davon machte er mit Eingabe vom 30. März 2020 Gebrauch. Angesichts dessen ist die aus der zunächst nur unvollständig gewährten Einsicht in das Dossier des Vaters entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund erscheint nicht angezeigt; die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist indessen im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, der Umstand, dass seine Asylakten mit dem Buchstaben "B" - statt wie üblich "A" bei einem ersten Asylgesuch - paginiert worden sind, sei absolut nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich führte das SEM in seinem Schreiben vom 16. März 2020 aus, dass im Jahr 2012 bereits ein Familienzusammenführungsverfahren durchgeführt worden sei, dessen Akten mit dem Buchstaben "A" paginiert worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, dass ihm diese "A"-Akten offenzulegen seien (vgl. BVGer act. 8). Mit Schreiben vom 9. April 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die betreffenden Akten. Im Rahmen der Replik hatte er die Möglichkeit, zur gewährten Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Die Paginierung der Akten des Beschwerdeführers (N [...]) als solche ist jedoch nicht zu beanstanden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6027/2017, wonach die Prüfung der Risikofaktoren unvollständig und falsch ausgefallen sei, zeige, dass das SEM bereits damals seine Sorgfaltspflicht massiv verletzt habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe nun kaum zwei Wochen nach diesem Urteil die angefochtene Verfügung erlassen, welche über weite Teile identisch mit jener aus dem Jahr 2017 sei. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, zumindest eine erneute Anhörung durchzuführen, um sämtliche Risikofaktoren vor dem aktuellen Länderhintergrund umfassend abzuklären. Das fehlende Interesse der Sachbearbeiterin an einer vollständigen Erhebung des Sachverhalts zeuge von deren Voreingenommenheit. Zudem sei im gesamten vorliegenden Asylverfahren unsorgfältig vorgegangen worden, was auch anhand von fehlerhaften Aktenzitaten oder mangelhafter Aktenablage ersichtlich sei. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, der grosse zeitliche Abstand von insgesamt rund vier Jahren zwischen der Anhörung und dem Entscheid stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gerade vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer erneut im Hinblick auf allfällige noch nicht erörterte Risikofaktoren anzuhören. Mit seinem Vorgehen habe das SEM eine zentrale Empfehlung des Gutachtens von Prof. Walter Kälin aus dem Jahr 2014 missachtet. Gemäss diesem Gutachten sollte der Asylentscheid zudem von derselben Person gefällt werden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer sei eine zurückhaltende Person, die ihre Erlebnisse eher wortkarg wiedergebe. Aufgrund seiner Gestik und Mimik mache er indessen einen sehr glaubhaften Eindruck, welcher für die Sachbearbeiterin, die den Entscheid gefällt habe, nicht ersichtlich gewesen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassieren, müssten die vom SEM intern zur Anhörung angelegten Akten beigezogen werden, wobei sich aus diesen ergeben müsste, welchen Eindruck die anhörende Person von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. 4.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin lediglich Empfehlungen beinhaltet, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen, da es sich dabei nicht um justiziable Verfahrenspflichten handelt (vgl. etwa Urteil D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten, wenn zwischen der Durchführung der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids eine längere Zeitspanne vergeht. Die Asylsuchenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, die entscheidenden Behörden über massgebliche Umstände, welche sich auf die Beurteilung ihres Gesuchs auswirken könnten - wie beispielsweise exilpolitische Aktivitäten oder sie persönlich betreffende Ereignisse im Heimatstaat - in Kenntnis zu setzen. Obwohl die Anhörung des Beschwerdeführers bereits eine gewisse Zeit zurückliegt, hatte er sowohl im Rahmen des Verfahrens D-6027/2017 als auch im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und allfällige Sachverhaltsergänzungen vorzubringen. Diese Gelegenheiten nahm er denn auch wahr, was die verschiedenen, teils umfangreichen, Eingaben zeigen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Zeitablauf zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid ein Nachteil entstanden sein soll und weshalb zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts eine weitere Anhörung erforderlich gewesen wäre. Das Urteil D-6027/2017 enthielt keine Aufforderung an die Vorinstanz, eine weitere Anhörung durchzuführen. Vielmehr wurde das SEM angehalten, eine vollständige Risikofaktorenprüfung - unter Einbezug der damals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Elemente - vorzunehmen. Es lag dabei im Ermessen des SEM, zu beurteilen, ob es weitere Abklärungen für erforderlich hielt oder ob die entsprechende Prüfung aufgrund der Aktenlage erfolgen konnte. Der Umstand, dass es sich für die letztgenannte Variante entschied, lässt keineswegs auf eine Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin schliessen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die neue Verfügung innerhalb von wenigen Wochen nach dem Kassationsurteil erging. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, die Sachbearbeiterin habe "keinerlei Interesse an einer vollständigen und korrekten Neubeurteilung" der vorliegenden Sache gezeigt. Die angefochtene Verfügung greift die im Urteil D-6027/2017 geäusserte Kritik an der Prüfung der Risikofaktoren auf und es wird gestützt auf die Akten eine neue Beurteilung der Risikofaktoren vorgenommen. Eine Sorgfaltsverletzung der Sachbearbeiterin ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Soweit in der Beschwerdeschrift zutreffend kritisiert wird, im neu eingefügten Text werde zweimal ein falsches Aktenstück (B20 statt B16) zitiert, ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein Versehen handelt. Für eine generell unsorgfältige Verfahrensführung, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte, gibt es keine Hinweise. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus, dass die Anhörung nicht von derjenigen Person durchgeführt wurde, welche die angefochtene Verfügung verfasst hat, ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Ein Asylentscheid beruht letztlich regelmässig auf der Auswertung der protokollierten Aussagen eines Gesuchstellers. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine zwingende Vorgabe für die Vorinstanz, dass die Verfügung durch die befragende Person erstellt werden müsste. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen finden, welche eine persönliche Einschätzung der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers enthalten. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf solche abstellen. 4.5 4.5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die Behelligungen durch Angehörige der EPDP unsubstanziiert und vage dargelegt sowie den Vorfall vom (...) 2014 nur als knappe Handlungsabfolge geschildert habe. Zudem gebe es objektive Beweismittel für die Asylvorbringen, welche nicht korrekt gewürdigt worden seien. Die Vorinstanz habe auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer familiäre Verbindungen zu den LTTE habe und mehrere seiner Angehörigen als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz sowie in anderen Diasporaländern lebten, nicht angemessen berücksichtigt. Ferner sei die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden, obwohl sich die Lage nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten erheblich zugespitzt habe. Das SEM zitiere jedoch keine aktuellen Länderinformationen und stütze sich vielmehr auf veraltete Berichte, womit es auch in dieser Hinsicht die Begründungspflicht verletze. 4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet hat. Es hat sich mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war nicht verpflichtet, auf jede tatbeständliche Behauptung und jeden rechtlichen Einwand eingehen. Der Verfügung ist auch zu entnehmen, weshalb das SEM die eingereichten Beweismittel für nicht geeignet hielt, eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu belegen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und bei der Würdigung der Vorbringen zu einem anderen Ergebnis gelangt als von ihm gewünscht, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Überdies zeigt die umfangreiche Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht daher nicht verletzt. 4.6 4.6.1 Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. So hätte es zwingend sämtliche Asyldossiers der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, welche sich in der Schweiz aufhalten, beiziehen müssen, und nicht nur das seines Vaters. Sein exilpolitisches Engagement sei ebenfalls nicht vollständig erfasst worden, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von diesem hätten. Sodann hätte das SEM abklären müssen, wie sich seine früheren Verhaftungen in den Jahren (...) und (...) auf das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr auswirkten. Gemäss Berichten von verschiedenen Organisationen könne zudem auch das legale Engagement für die TNA in Sri Lanka eine behördliche Verfolgung nach sich ziehen. Die Vorinstanz habe seine politischen Aktivitäten jedoch nicht in ihrer Gesamtheit vor dem Länderkontext und seinem persönlichen Hintergrund gewürdigt und damit verkannt, dass diese zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er im Heimatstaat wegen allfälliger Tätigkeiten seiner weiteren Verwandten, die teilweise seit Jahren in der Schweiz leben, Probleme erhalten habe. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wird ebenfalls nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern er in diesem Zusammenhang eine Verfolgung zu befürchten haben sollte, sondern lediglich festgestellt, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund, was in die Würdigung durch das SEM einfloss. Folglich besteht keine Veranlassung, die Asyldossiers der in der Schweiz weilenden Verwandten beizuziehen, weshalb auch der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Weiter haben die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers durchaus Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden (vgl. dort S. 7). Nur weil das SEM diese als nicht ausreichend einstuft, um eine zukünftige Gefährdung zu begründen, ist nicht von einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts auszugehen. Es handelt sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Dasselbe gilt auch für die Bedeutung der geltend gemachten früheren Verhaftungen sowie des Engagements für die TNA. 4.6.2 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen. Dieses beruhe in zentralen Teilen auf nicht offengelegten Quellen und enthalte widersprüchliche Aussagen. Eine korrekte Würdigung der Gefährdungslage könne darauf basierend nicht erfolgen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.5.3) festgestellt, dass die genannte länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, das SEM habe offenzulegen, auf welche Quellen es seinen Entscheid respektive seine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze. Dies geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, wobei es unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter aus den vom SEM aufgeführten Quellen teilweise andere Schlussfolgerungen zieht respektive die Lage in Sri Lanka anders beurteilt. 4.6.3 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung zudem, er sei erneut zu bestimmten Sachverhaltselementen anzuhören und Herr E._______ sei als Zeuge zu befragen. Bei letzterem handle es sich um eine der Personen, welche beim Zwischenfall vom (...) 2014 dabei gewesen seien; er sei zwischenzeitlich nach F._______ geflüchtet. Der Sachverhalt ist vorliegend als vollständig erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte. Er erhielt anlässlich der BzP sowie der Anhörung ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem machte er im Rahmen von zahlreichen schriftlichen Eingaben während der Beschwerdeverfahren ergänzende Ausführungen, welche - sofern sie sich als für den vorliegenden Einzelfall relevant erweisen - bei der Beurteilung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden. Hinsichtlich der beantragen Einvernahme von E._______ als Zeuge ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine solche Befragung im Ausland (Grundlage in einem Spezialgesetz, Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht, Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der zuständigen Behörde; vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 55 zu Art. 14) - vorliegend nicht erfüllt sein dürften. Überdies ist es bereits fraglich, ob sich die betreffende Person aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, die sich auf dessen Namen (in verschiedenen Schreibweisen, vgl. S.26 und 84 der Beschwerdeschrift) und das Aufenthaltsland beschränken, ausfindig machen liesse. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, wenn er in Kontakt zur betreffenden Person steht, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen sein sollte, selbst eine Niederschrift von allfälligen sachdienlichen Ausführungen dieser Person einzureichen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf eine Befragung von E._______ über die Schweizer Botschaft in G._______ (vgl. S. 84 der Beschwerdeschrift) abzuweisen. 4.7 Schliesslich wird beantragt, das SEM habe abzuklären, welche Daten sich auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten und ob sich unter den von den Behörden abgegriffenen Daten auch der Name des Beschwerdeführers befunden habe. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substanziiert dargetan. Auch reiste der Beschwerdeführer bereits im April 2015 in die Schweiz ein, lange vor dem diplomatischen Vorfall im Herbst 2019. Im Übrigen befanden sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin und es seien auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 4.8 Insgesamt erweisen sich geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten und die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung sei vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka und den dortigen Entwicklungen als begründet zu erachten. Er stamme aus einer LTTE-Familie, eine Tante sei im Kampf gefallen und werde als Märtyrerin verehrt und neben seinem Vater seien verschiedene weitere Verwandte in die Schweiz geflüchtet. Einer seiner Brüder sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Während des Studiums habe er an Heldengedenkfeiern teilgenommen und sich später mehrere Jahre lang als aktives Mitglied für die TNA engagiert. Aus diesem Grund sei er von der paramilitärischen Gruppierung EPDP behelligt und gewalttätig angegangen worden. Vor Kriegsende sei er mehrfach von Sicherheitskräften angehalten und einmal von einem "Kopfnicker" identifiziert worden. Seit längerer Zeit lebe er in der Schweiz, umgeben von ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Sympathisanten, und engagiere sich in ausgeprägtem Mass exilpolitisch. Er sei somit mehreren Risikogruppen zuzurechnen und es sei naheliegend, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden gerate und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft, weshalb die Behörden umso mehr auf ihn aufmerksam würden. Es sei klar, dass er bereits am Flughafen in Colombo einer näheren Überprüfung unterzogen würde, wobei die zahlreichen Risikofaktoren zutage träten, welche wiederum eine Verhaftung - mit entsprechenden asylrelevanten Folgen - nach sich ziehen würden. Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung auf Beschwerdeebene sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka im September 2019 zweimal von Unbekannten gesucht worden sei, welche sich bei Verwandten nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Dies zeige, dass nach wie vor ein Interesse an seiner Person bestehe. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben des ihm vorgesetzten TNA-Politikers H._______ vom 15. Dezember 2014 zu verweisen, welches bestätige, dass er für die TNA tätig gewesen und deswegen von den Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Es gebe somit ein objektives Beweismittel für die Verfolgung durch die EPDP, welches die Vorinstanz jedoch pauschal als Gefälligkeitsschreiben qualifiziere. Weiter stufe sie seine Aussagen zu den Problemen mit der EPDP als unsubstanziiert und vage ein, wobei nicht klar sei, welche zusätzlichen Ausführungen sie diesbezüglich erwartet hätte. Bei einer korrekten Würdigung seiner Aussagen - welche auch persönliche Eindrücke und Gedankengänge enthielten - im Länderkontext erwiesen sich die Vorbringen zumindest als glaubhaft. 7. 7.1 Als unmittelbaren Auslöser für die Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit Angehörigen der EPDP bekommen, weil er ab dem Jahr 2010 für die TNA gearbeitet habe (vgl. B7, Ziff. 7.01; B16, F79 f.). So sei er im (...) 2014 einmal zusammen mit einem Freund von EPDP-Leuten angehalten und bedroht worden (vgl. B16, F128 ff.). Zudem sei er anlässlich einer Flugblattaktion mit mehreren anderen Personen am (...) 2014 von Anhängern der EPDP geschlagen und weggejagt worden (vgl. B16, F87). Das SEM hielt diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang äusserst vage sind und es ihnen an jeglicher Substanz fehlt. Die Schilderungen enthalten keine Realkennzeichen und beschreiben lediglich in knappen Worten eine Handlungsabfolge. Es fehlt ihnen an persönlichen Eindrücken, Details oder einer näheren Beschreibung von Interaktionen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von eigenen Erlebnissen berichtet. Wäre er tatsächlich von EPDP-Leuten mit dem Tod bedroht worden - wie von ihm anlässlich der BzP geltend gemacht (vgl. B7, Ziff. 7.01) - wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorfall und seine Reaktion darauf präzise und lebensnah hätte beschreiben können. In der Anhörung erklärte er indessen lediglich, er sei von einigen Personen auf der Strasse angehalten worden, welche ihm gedroht hätten, er werde Schwierigkeiten bekommen, wenn er weiterhin die TNA unterstütze. Er sei dann weggegangen und habe den verantwortlichen Personen davon berichtet (vgl. B16, F132 f.). Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine zurückhaltende Person handelt, welche sich grundsätzlich eher wortkarg zeige, müssen seine oberflächlichen Schilderungen zu den angeblichen Problemen mit der EPDP als nicht erlebnisbasiert eingestuft werden. Weiter ist festzuhalten, dass das Unterstützungsschreiben von H._______ vom 15. Dezember 2014 - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht geeignet erscheint, die geltend gemachten Probleme von Seiten der EPDP zu belegen. Das Schreiben hält lediglich fest, dass er für die TNA tätig gewesen sei und deswegen von der "Intelligent Unit of the Srilankan Army" bedroht worden sei (vgl. B17, Beweismittel 4). Es wird indessen nicht näher ausgeführt, wann und in welcher Form diese Drohungen erfolgt sein sollen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die TNA keinerlei Drohungen von Seiten der Armee geltend machte, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Inhalt des Schreibens den Tatsachen entspricht. Die Einschätzung des SEM, dass es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, erscheint daher zutreffend. Nachdem darin keinerlei Behelligungen von Angehörigen der EPDP erwähnt werden, kann das Schreiben ohnehin nicht als Beleg für die vorgebrachten Ereignisse vom (...) 2014 dienen. 7.2 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, eine Verfolgung von Seiten der EPDP im (...) 2014 aufgrund seiner Tätigkeiten für die TNA, welche er bereits seit mehreren Jahren ausübte, glaubhaft zu machen. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass er von EPDP-Leuten mehrmals in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei. 8. 8.1 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Beschwerde sowie in den weiteren Eingaben an das Gericht erwähnten Ereignisse in Sri Lanka nach der Ausreise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen der in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die vom Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 8.3 8.3.1 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise ernsthafte Probleme mit Angehörigen der EPDP hatte. Hingegen ist davon auszugehen, dass er über mehrere Jahre hinweg während der jeweiligen Wahlen für die Partei TNA tätig war (vgl. B16, F124). Er machte in diesem Zusammenhang aber nicht geltend, dass er deswegen von den heimatlichen Sicherheitskräften behelligt worden wäre. Wie bereits vorne (vgl. E. 7.1) dargelegt, vermögen daran auch die anderslautenden Ausführungen im Unterstützungsschreiben vom H._______ (vgl. B17, Beweismittel 4) nichts zu ändern, da diese nicht geeignet erscheinen, eine behördliche Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten zu belegen. 8.3.2 Sodann wurde dem Beschwerdeführer nie unterstellt, dass er selbst über Verbindungen zu den LTTE verfüge oder Bestrebungen gezeigt habe, diese wieder aufleben zu lassen. Im Falle seines Vaters bestand demgegenüber offenbar ein Verdacht der LTTE-Unterstützung. Hintergrund dieser Verdächtigungen sei insbesondere gewesen, dass er im Besitz von Transportfahrzeugen war und eine im Kampf für die LTTE gefallene Schwester sowie mehrere weitere Geschwister hatte, die sich bereits in der Schweiz aufhielten. Zudem verfügte der Vater über Folterspuren, war mehrere Jahre landesabwesend und als gut situierter Geschäftsmann einer erhöhten Gefahr von Erpressung und Entführung ausgesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil E-8649/2007 a.a.O. E. 5.4.5 f.). Der Beschwerdeführer hielt sich indessen nach der Ausreise seines Vaters noch mehrere Jahre in Sri Lanka auf. Zwar hätten Armeeangehörige seine Familie aufgesucht und nach dem Vater gefragt (vgl. B16, F144). Dies sei jedoch ungefähr im Jahr (...) respektive zu einem Zeitpunkt geschehen, als sich die Mutter noch im Heimatstaat aufhielt (vgl. B16, F145 ff.). Weitere Behelligungen von Seiten der Armee im Zusammenhang mit seinem Vater wurden von ihm nicht geltend gemacht. Einer seiner Brüder wohnt weiterhin im Heimatstaat (vgl. B7, Ziff. 3.01) und hatte offenbar wegen des Vaters ebenfalls keine Probleme mit den Behörden zu gewärtigen. Überdies brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, er habe aufgrund des Umstands, dass mehrere seiner Verwandten im Ausland leben und seine Tante im Jahr (...) im Kampf für die LTTE gefallen sei (vgl. Akten N [...], B13 S. 3), Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden erhalten. 8.3.3 Des Weiteren soll der Beschwerdeführer im Jahr (...) von einem sogenannten "Kopfnicker" - bei welchem das ganze Dorf habe vorbeigehen müssen - zusammen mit seinem Cousin identifiziert worden sein, weshalb er dort habe warten müssen. Kurze Zeit danach habe er jedoch wieder gehen können, während sein Cousin festgenommen worden und seither verschwunden sei (vgl. B16, F167 f.). Anlässlich dieses Vorfalls habe er mit niemandem von der Armee oder einer anderen Behörde gesprochen (vgl. B16, F169 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei namentlich erfasst und als der LTTE nahestehende Person registriert worden ist. Der zweite Vorfall, bei welchem es zu einer kurzzeitigen Festnahme kam, ereignete sich im Jahr (...). Mit anderen Studenten habe er trotz eines behördlichen Verbots an den Heldentagfeierlichkeiten teilgenommen, wobei alle Anwesenden für einige Stunden festgenommen worden seien (vgl. B16, F81). Zwar seien bei diesem Anlass alle Betroffenen unter anderem nach Verbindungen zu den LTTE befragt worden (vgl. B16, F138 f.). Seinen Namen habe er jedoch nicht angeben müssen, da sie zu viele gewesen seien (vgl. B16, F141). Somit dürfte der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht behördlich registriert worden sein. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Daran ändert auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Ergänzung des Sachverhalts (vgl. dort S. 87), wonach er im September 2019 zweimal von Unbekannten bei Verwandten gesucht worden sein soll, nichts. Angesichts der unglaubhaften Angaben hinsichtlich der Probleme mit der EPDP bestehen bereits grundsätzliche Zweifel an diesem Vorbringen. Zudem wurde nicht präzisiert, welche Verwandten angeblich seinetwegen aufgesucht worden sein sollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach der Ausreise (erstmals) von unbekannten Personen gesucht worden sein soll. Hinweise auf ein allfälliges Motiv, welches hinter der angeblichen Suche stehen könnte, sind dabei nicht ersichtlich. 8.3.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er sich exilpolitisch betätigt habe. Seine geltend gemachten Aktivitäten beschränken sich nach Aktenlage indessen auf die Teilnahme an den Heldentagfeierlichkeiten in I._______, an zwei Demonstrationen in J._______ sowie an einem Sporttag des schweizerischen LTTE-Ablegers. Dies stellt entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung kein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement dar. Vielmehr handelt es sich um niederschwellige Tätigkeiten, welche nicht geeignet sind, ihn als massgeblichen Unterstützter des tamilischen Separatismus erscheinen zu lassen. Hinzu kommen schliesslich eine mehrjährige Landesabwesenheit, die tamilische Ethnie und der Umstand, dass er mit temporären Reisedokumenten zurückkehren müsste, wobei es sich indessen lediglich um schwach risikobegründende Faktoren handelt. 8.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Risikofaktoren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner im Kampf gefallenen Tante über Verbindungen zu den LTTE verfügt, welche jedoch sehr weit zurückliegen; die Tante starb bereits (...) (vgl. Urteil E-8694/2007 Bst. B, S. 3). Zudem wurde seinem Vater eine Unterstützung der LTTE unterstellt, weshalb diesem Asyl in der Schweiz gewährt wurde. Allerdings zeitigten diese Unterstellungen und Verdächtigungen sowie auch die Verfolgungshandlungen, welche der Vater erleiden musste, für den Beschwerdeführer keine direkten Konsequenzen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass er nach der Ausreise des Vaters noch mehrere Jahre in Sri Lanka verblieb und dabei ursprünglich nicht beabsichtigte, das Land zu verlassen (vgl. B16, F83). Auch der Umstand, dass sich schon vorher verschiedene Verwandte im Ausland aufhielten, zog für den Beschwerdeführer keine Probleme mit den Sicherheitskräften nach sich. Anders als sein Vater wurde er nie verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Er verfügt auch nicht über Folterspuren oder eine besonders gute finanzielle Lage, welche ihn zusätzlich gefährden könnte. Weiter ist gemäss seinen Ausführungen nicht anzunehmen, dass er im Rahmen seiner kurzzeitigen Festnahmen (...) und (...) von den Behörden als Regimegegner oder LTTE-Unterstützer registriert worden ist. Insgesamt weist der Beschwerdeführer daher auch unter Berücksichtigung seines geringfügigen exilpolitischen Engagements sowie der weiteren schwach risikobegründenden Faktoren kein Profil auf, welches darauf schliessen liesse, dass er als Person wahrgenommen wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren politischen Folgen. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren weiterhin festzuhalten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 m.w. H.- lassen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 10.3.3 Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was - neben politischen Anspannungen - unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt und die auch das sri-lankische Gesundheitssystem betrifft (vgl. International Crisis Group / Alan Keenan, Sri Lanka's Economic Meltdown Triggers Popular Uprising and Political Turmoil, 18.04.2022, https://www.crisisgroup.org-/asia/south-asia/sri-lanka/sri-lankas-economic-meltdown-triggers-popular-uprising-and-political-turmoil; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Reisehinweise für Sri Lanka, 23.05.2022, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/sri_-lanka/reisehinweise-sri-lanka.html, alle abgerufen am 10.03.2023). 10.3.4 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann handelt; es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Vor der Ausreise wohnte er zusammen mit seiner Grossmutter entweder in deren Haus in K._______ oder in seinem Elternhaus in L._______ (vgl. B16, F9 ff.). Er verfügt über einen Universitätsabschluss in (...) und arbeitete zeitweise als (...). Unter diesen Umständen kann - trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage- davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Neben seiner Grossmutter wohnen noch ein älterer Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. B7, Ziff. 3.01 und B16, F31 ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass die Grossmutter vor der Ausreise seine einzige Bezugsperson gewesen und nun mehr als (...) Jahre alt sei, weshalb sie wohl keine grosse Hilfe mehr wäre. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, bei Bedarf auch seine anderen Verwandten um Unterstützung zu bitten. Zumindest mit seinem Bruder stand er von der Schweiz aus in Kontakt betreffend die Zusendung seiner Identitätskarte (vgl. B7, Ziff. 4.07). Überdies kann angenommen werden, dass er von den verschiedenen im Ausland wohnhaften Verwandten nötigenfalls in finanzieller Hinsicht unterstützt werden könnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. 12.2 Wird, wie vorliegend, eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. vorstehend E. 4.3), ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: