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F-1971/2023

F-1971/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-09 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen des Asylverfahrens wies er sich mit einer - sich als gefälscht herausstellenden - sri-lankischen Geburtsurkunde aus, lautend auf den Namen B._______, geboren am (...). Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2012 ab. Gleichzeitig wies sie ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 26. September 2016 erhielt er mit Zustimmung des SEM eine Härtefallbewilligung. Gleichzeitig wies ihn das Migrationsamt des Kantons (...) an, spätestens bei der nächsten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein anerkanntes heimatliches Ausweispapier vorzulegen. Auf entsprechende Aufforderung teilte er dem Migrationsamt am 25. August 2017 mit, infolge des Verlusts seiner Geburtsurkunde in Sri Lanka bislang keinen Reisepass beantragt zu haben. In der Folge wurde die auf B._______ lautende Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr, bis am (Nennung Zeitpunkt) verlängert. Am 10. Oktober 2017 reichte er dem SEM Kopien seines Geburtsscheines, der Geburtsscheine seiner Eltern, seiner Identitätskarte und seines am (...) ausgestellten - sich als echt erweisenden - sri-lankischen Reisepasses ein und ersuchte um Korrektur seiner Personalien. Daraufhin wies das Migrationsamt sein Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am (...) ab; gleichzeitig wies es ihn wegen Täuschung der Schweizer Behörden aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das (Nennung Behörde) am (...) teilweise gut und wies die Angelegenheit diesbezüglich zur Abklärung und neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurück. Die gegen die Bestätigung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das (Nennung Gericht) mit Entscheid vom (...) ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM act. 1 und act. 17). A.b Am 30. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt seine vorläufige Aufnahme. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über eine beabsichtige Verweigerung der Zustimmung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (vgl. SEM act. 3). Das SEM kam zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei grundsätzlich als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. Selbst bei einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat sei kein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer zu erkennen. Daran vermöge auch seine tamilische Ethnie nichts zu ändern, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme bestehe, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Mit Eingabe vom 15. August 2022 nahm er dazu Stellung (vgl. SEM act. 7). B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 lehnte das SEM den kantonalen Antrag vom 30. Mai 2022 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, die Schweiz innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 6. März 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. August 2023.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. So habe sie einerseits eine unvollständige Länderanalyse und insbesondere eine nicht einzelfallgerechte Prüfung der Unzumutbarkeitsgründe durchgeführt. Andererseits seien hinsichtlich seiner Inte-gration grundlegende Elemente ausser Acht gelassen worden, so dass die Beurteilung der Härtefallkriterien auf einer ungenügenden Sachverhaltsbasis geschehen sei.

E. 3.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Stellung-nahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2022 und der Verfahrensakten seine individuelle Situation, die in der Stellungnahme enthaltenen Beanstandungen und die darin dargelegte schwierige politische und wirtschaftliche Situation in Sri Lanka, die Situation von zurückkehrenden - allenfalls illegal ausgereisten - Personen tamilischer Ethnie, die allgemeine Menschenrechtssituation und mit Blick auf völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse insgesamt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zumindest implizit (im Rahmen einer "Verhältnismässigkeitsprüfung") die Zumutbarkeit eines solchen Wegweisungsvollzugs und letztlich die Integration in der Schweiz geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht gebührend festgestellt. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.2 Sodann moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM seine vorgebrachten Argumente und Beweismittel nicht genügend in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. Es habe seinen Entscheid auf pauschale Aussagen und Subsumtionen gestützt, ohne das bereits vor mehr als (Nennung Dauer) gewährte Aufenthaltsrecht und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erwägen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit der Kritik des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 hinsichtlich der Beurteilung respektive Änderung seiner individuellen Situation, dem (Nicht-)Vorhandensein von Beweismitteln sowie den aktuellen länderspezifischen Begebenheiten in Sri Lanka auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der Aktenlage hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.- 4.2 S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen, seiner individuellen Situation und der Lage im Heimatland nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 3.3 Sodann geht die Anmerkung betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Beschwerdeschrift S. 16) fehl. Beim erwähnten Grundsatz geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes.

E. 3.4 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt beziehungsweise keine eigenständige Auswirkung hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Der Beschwerdeführer vermischt in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat sowohl im vorliegenden als auch im angeführten Schengen-Verfahren auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die ganze Bevölkerung hingewiesen. Alleine der Umstand, dass es mit Blick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage in Sri Lanka aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine rechtswidrige Vorgehensweise.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, der in Art. 5 AsylG (SR 142.31) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht innehabe; zudem seien keine anderen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation oder die politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Gemäss SEM ergäben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von relevanten Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise menschenrechtswidriger Behandlung auszugehen. Weiter stellten eine allfällige Befragung am Flughafen und das mögliche Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar respektive führten diese zu keinen menschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen. Weiter habe der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Sri Lanka kein Gerichtsverfahren durchlaufen beziehungsweise keine Belege für ein gegen ihn bestehendes Reiseverbot eingereicht. Es sei somit nicht von einem Vermerk in der "Stop-List" auszugehen, und es bestünden daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. In Ermangelung von glaubhaft gemachten Ausreisegründen wegen des (Nennung Verwandter) oder von Verfolgungsmassnahmen wegen seines (Nennung Verwandter) und den lediglich niederschwelligen eigenen Tätigkeiten für die C._______ sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den C._______ gepflegt hätte. Er vermöge keine persönlichen Gründe für eine konkrete Gefährdung nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei aktuell sowohl im Sinne der innerstaatlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu beurteilen. Weiter würden keine allgemeinen sowie individuellen Gründe gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen. Der Vollzug in seinen Herkunftsort (...) sei grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Gemäss seinen Angaben habe er im Alter von (...) Jahren seine Heimat verlassen, habe somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens sowie die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht und sei mit der Sprache wie mit den lokalen Gegebenheiten bestens vertraut. Vor seiner Ausreise habe er in einem (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) gearbeitet. Mit seiner Mutter stehe er in regelmässigem Kontakt. Er verfüge daher über ein familiäres Umfeld, ein soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Es bestünden keine gesundheitlichen Probleme. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse würden überdies die gesamte sri-lankische Bevölkerung betreffen, und es sei nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine Zwangslage geraten würde. Schliesslich genügten die längere Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene normale Integration nicht, um die Rückkehr als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Erforderlich seien vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche würden sich aus den Akten keine ergeben. Allein der Umstand, dass er hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe, vermöge ihm nicht zum Vorteil zu gereichen. Sowohl sprachlich als auch sozial könne er keine übermässig gute Integration nachweisen. Er sei ledig, kinderlos und habe in der Schweiz keine Verwandten. Zudem sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten (Nennung Verurteilung). Insgesamt seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration begründen könnten oder eine Wiedereingliederung in Sri Lanka als unmöglich beziehungsweise unverhältnismässig erscheinen liessen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Jahr (...) belege, dass ihm bereits damals eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eine gute Integration attestiert worden sei. Es stelle sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Frage, inwiefern das SEM bei einem unveränderten Sachverhalt einmal die Unzumutbarkeit und nach einer erfolgreichen Integration von (Nennung Dauer) - ohne abweichende Feststellungen betreffend seinen Einzelfall und ohne nähere Ausführungen - nunmehr die Zumutbarkeit der Wegweisung bejahe. Es handle sich bei ihm um einen tamilischen Asylgesuchsteller, der seit (Nennung Dauer) nicht mehr in seine Heimat zurückgekehrt sei, so dass eine plötzliche Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erhöhten Verdacht ihm gegenüber als praktisch "untergetauchte" Person führen würde. Aufgrund seines Profils und des Umstands, dass eine Verhaftung nach einer langen Exildauer nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sei seine Wegweisung unzulässig. Das SEM habe sodann zu berücksichtigen, dass gemäss mehreren glaubhaften Informationsquellen die Sicherheitslage in Sri Lanka mehr als angespannt sei und es sich nicht um eine gewöhnliche Wirtschaftskrise handle. So müsse die Bevölkerung um ihre Existenzgrundlage fürchten. Diese Krise habe zur Folge, dass Rückkehrende aufgrund der sehr volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage in eine menschenunwürdige existenzbedrohende Situation geraten würden. Ferner habe er sich überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert und gleichzeitig von seiner Heimat entfremdet. Dort habe er überdies nie eine berufliche Ausbildung absolviert, weshalb das wirtschaftliche Fortkommen nicht sichergestellt sei. Aufgrund der individuellen Umstände und unter Berücksichtigung der Ereignisse in seiner Heimat seit April 2022 sei eine Wegweisung zusammenfassend weder zulässig noch zumutbar.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz an, eine Prüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergebe, dass weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechts-situation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würden. Auch aufgrund der politischen Entwicklung bestehe kein konkreter Grund zur Annahme, diese könnte sich im Fall seiner Rückkehr konkret auf ihn persönlich auswirken. Er habe bis zu seinem (...). Lebensjahr in der Heimat gelebt und somit die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz dort verbracht. Die gesammelten Auslanderfahrungen beziehungsweise die (Nennung Dauer) Aufenthalt in der Schweiz und die gewonnene Berufserfahrung könnten sich nur positiv auf seine berufliche Reintegration in Sri Lanka auswirken. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit habe, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen und einer Arbeit mit existenzsicherndem Lohn nachzugehen. Zwar sei er hierzulande beruflich integriert, es lägen keine aktenkundigen Betreibungen vor und er sei - neben dem rechtskräftigen (Nennung Verurteilung) - weder weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen. Allerdings vermöge er nicht aufzuzeigen, dass seine Integration über die üblicherweise zu erwartende hinausginge. Insbesondere sei seine Aufenthaltsdauer ab dem Jahr (...) (Erlangung der Härtefallbewilligung [Nennung Verhalten]) nicht mehr massgebend. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, um sein Privatleben wie gewohnt weiterzuführen, vermöge das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht zu überwiegen.

E. 4.4 In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer unter Wiederholung der bereits geltend gemachten Argumente, dass ein Wegweisungsvollzug in seinem Fall als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen sei.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG).

E. 6.1 Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4935/2017 vom 27. April 2020 E. 3.3 und 13.2 (m.H. auf BGE 135 II 110 E. 4 2) das vorliegende Verfahren als Vollstreckungsverfahren bezeichnet, in welchem gemäss der Rechtsprechung nur noch Aspekte, welche die Unzulässigkeit, nicht aber solche, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, berück-sichtigt werden dürften, erweist sich diese Schlussfolgerung als unzulässig. Im zitierten Verfahren stellte sich die Sachlage gänzlich anders dar als in der hier zu beurteilenden Streitsache, zumal dort das SEM im Rahmen des Asylverfahrens auf die Wegweisung aus dem kantonalen Aufenthaltsverfahren verwies, anstatt sie in Anwendung von Art. 44 AsylG selbst zu verfügen, worin das Gericht eine Verletzung von Bundesrecht erkannte. Zudem stellte es in jenem Verfahren fest, die Verfügung habe nurmehr die Funktion einer Vollstreckungsverfügung. Dies ist aber in casu nicht der Fall (vgl. Bst. A.a). Würde der vorinstanzlichen Argumentation gefolgt, wären bei allen, nicht die Ausnahmefälle von Art. 83 Abs. 7 AIG betreffenden Gesuchen respektive Verfahren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme lediglich noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, nicht jedoch die Möglichkeit und Zumutbarkeit desselben. Dies stellte aber einen Widerspruch zu den in Art. 83 AIG statuierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme dar. Das SEM hat sich denn auch - wenn auch fälschlicherweise im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (s. dazu folgende E. 7.3.1) - zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 4.2.1 Absätze 1 und 2) und die Zumutbarkeit bejaht.

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist technisch und praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer ist sodann im Besitz eines bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepasses (vgl. Asylakten SEM act. 27/14 sowie Passkopie), weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.2.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes zu erwägen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.2 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich von tamilischen Personen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer Gesamtwürdigung erreichen könnten.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr (...) als Asylbewerber in die Schweiz ein, wobei dessen Asylgesuch am (...) abgelehnt, der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. In der Folge kam er am (...) in den Genuss einer Härtefallbewilligung, deren Nichtverlängerung mit Urteil des zuständigen (Nennung Gericht) vom (...) rechtskräftig wurde. Er war nie Mitglied bei den C._______, habe jedoch einen Tag für diese Bunker graben müssen. Sein älterer (Nennung Verwandter) und sein (Nennung Verwandter) seien bei den C._______ gewesen, wobei er im Asylverfahren lediglich eine behördliche Suche nach diesem älteren (Nennung Verwandter) anführte. Dass er (Beschwerdeführer) oder sein (Nennung Verwandter) deswegen behördliche Nachteile erlitten hätten, machte er nicht geltend. Angesichts des Umstands, dass er seine Fluchtgründe, mithin auch eine behördliche Suche nach dem älteren (Nennung Verwandter) im damaligen Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte und seiner äusserst kurzen und als niederschwellig zu erachtenden Aktivität für die C._______ ist überdies nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der familiären Verbindungen zu den C._______ (vgl. Asylakten SEM act. 17 F12, F41) im Zeitpunkt seiner Ausreise (Nennung Zeitpunkt) im Visier der sri-lankischen Behörden stand. Im Weiteren entwickelte er hierzulande - soweit aktenkundig - keinerlei Aktivitäten, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn gelenkt hätten. Zwar macht er in seiner Beschwerdeschrift (S. 11) geltend, die von ihm angeführten subjektiven Nachfluchtgründe - wie seine exilpolitische Tätigkeit - seien im Lichte der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka zu behandeln. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er eine solche Tätigkeit im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnte und diese Behauptung auf Beschwerdeebene auch nicht ansatzweise konkretisiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz von den Sicherheitskräften befragt werden könnte. Eine solche Befragung aufgrund der im Asylverfahren behaupteten Aktivitäten seines angeblich bei den C._______ aktiven älteren (Nennung Verwandter) oder (Nennung Verwandter) dürfte hingegen angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgung wegen dieses (Nennung Verwandter) auszuschliessen sein. Solche Befragungen stellen zudem und entgegen seiner Ansicht noch keine völkerrechtswidrige Behandlung dar, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen respektive eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würden. Sodann besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Land lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen vermöchten.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt würde, mithin ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen wäre.

E. 7.3.1 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach ihrer Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festhält, es sei sodann "praxisgemäss" eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und dabei auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verweist (so etwa Urteil D-38/2017 des BVGer vom 16. April 2019 E. 5.6.2 m.H. auf die Urteile F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; E-3304/ 2015 vom 6. August 2015 E. 7.3 ff.; D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 E. 6.3.3 ff.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zitierten Urteile alles Fälle betreffen, in welchen Art. 83 Abs. 7 AIG zur Anwendung gelangte beziehungsweise die jeweiligen Beschwerdeführenden zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Vorliegend liegt keine solche Konstellation vor. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zwar das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt. Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Der Vollzug der Wegweisung hat bereits als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird und nicht erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar zu beurteilen ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist somit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, und es ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 f. [Präzisierung der Rechtsprechung]).

E. 7.3.2 Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) - von welcher sie individuell betroffen ist - ergeben, sondern etwa auch dann, wenn ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen wären. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Sodann muss eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Sie kann sich auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergeben. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen erschliesst sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.5 f., S. 394 f. m.w.H.). Es ist demnach neben der Prüfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation auch die Würdigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen. Als Kriterien sind dabei das Geschlecht, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation, die soziale und ethnische Herkunft, die Wohnverhältnisse und die finanziellen Mittel der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit dreht sich dabei im Wesentlichen um die Frage, wie fest die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann beziehungsweise wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind, und nicht um deren Situation in der Schweiz (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 426 f.).

E. 7.3.3 Zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist anzuführen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den C._______ im Mai 2009 zu Ende gegangen war. Aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An diesen Leitlinien ändern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas (vgl. Urteile des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.; D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.2 f.; D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2).

E. 7.3.4 Hinsichtlich der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist Folgendes anzuführen: Er wohnte seit der Geburt in (...), einem Vorort von (...) (Nennung Provinz), wo er bis zu seiner Ausreise im (Nennung Zeitpunkt) lebte. Dort wohnt seinen Angaben zufolge noch immer seine Mutter, mit welcher er regelmässigen Kontakt pflegt. Bis zum Verlassen seiner Heimat arbeitete er in einem (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) (vgl. SEM act. 17/pag. 152; act. 14/pag. 77; Asylakten SEM act. A5 S. 3 f.). Es kann von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in seiner Heimat ausgegangen werden, das ihm bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstützung bieten kann; insbesondere ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnte. Er verbrachte die ersten (...) Lebensjahre dort und ist mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten bestens vertraut. Sodann verfügt er nebst der im (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) erworbenen Arbeitserfahrung über mehrjährige Erfahrung in der (Nennung Berufsbranche) der Schweiz, die ihm bei einer Rückkehr und einer Arbeitssuche zweifellos von Nutzen sein können. So werde er gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 17) beim aktuellen Arbeitgeber mit vielen Aufträgen anspruchsvoller Natur betraut, welche eine gewisse Zuverlässigkeit, Ausdauer und selbstständiges Arbeiten erforderten. Diese Umstände lassen auch in Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka insgesamt noch nicht den Schluss zu, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend.

E. 7.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Aktenlage als weder unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1971/2023 Urteil vom 9. Oktober 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 6. März 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen des Asylverfahrens wies er sich mit einer - sich als gefälscht herausstellenden - sri-lankischen Geburtsurkunde aus, lautend auf den Namen B._______, geboren am (...). Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2012 ab. Gleichzeitig wies sie ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 26. September 2016 erhielt er mit Zustimmung des SEM eine Härtefallbewilligung. Gleichzeitig wies ihn das Migrationsamt des Kantons (...) an, spätestens bei der nächsten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein anerkanntes heimatliches Ausweispapier vorzulegen. Auf entsprechende Aufforderung teilte er dem Migrationsamt am 25. August 2017 mit, infolge des Verlusts seiner Geburtsurkunde in Sri Lanka bislang keinen Reisepass beantragt zu haben. In der Folge wurde die auf B._______ lautende Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr, bis am (Nennung Zeitpunkt) verlängert. Am 10. Oktober 2017 reichte er dem SEM Kopien seines Geburtsscheines, der Geburtsscheine seiner Eltern, seiner Identitätskarte und seines am (...) ausgestellten - sich als echt erweisenden - sri-lankischen Reisepasses ein und ersuchte um Korrektur seiner Personalien. Daraufhin wies das Migrationsamt sein Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am (...) ab; gleichzeitig wies es ihn wegen Täuschung der Schweizer Behörden aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das (Nennung Behörde) am (...) teilweise gut und wies die Angelegenheit diesbezüglich zur Abklärung und neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurück. Die gegen die Bestätigung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das (Nennung Gericht) mit Entscheid vom (...) ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM act. 1 und act. 17). A.b Am 30. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt seine vorläufige Aufnahme. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über eine beabsichtige Verweigerung der Zustimmung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (vgl. SEM act. 3). Das SEM kam zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei grundsätzlich als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. Selbst bei einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat sei kein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer zu erkennen. Daran vermöge auch seine tamilische Ethnie nichts zu ändern, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme bestehe, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Mit Eingabe vom 15. August 2022 nahm er dazu Stellung (vgl. SEM act. 7). B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 lehnte das SEM den kantonalen Antrag vom 30. Mai 2022 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, die Schweiz innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 6. März 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. So habe sie einerseits eine unvollständige Länderanalyse und insbesondere eine nicht einzelfallgerechte Prüfung der Unzumutbarkeitsgründe durchgeführt. Andererseits seien hinsichtlich seiner Inte-gration grundlegende Elemente ausser Acht gelassen worden, so dass die Beurteilung der Härtefallkriterien auf einer ungenügenden Sachverhaltsbasis geschehen sei. 3.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Stellung-nahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2022 und der Verfahrensakten seine individuelle Situation, die in der Stellungnahme enthaltenen Beanstandungen und die darin dargelegte schwierige politische und wirtschaftliche Situation in Sri Lanka, die Situation von zurückkehrenden - allenfalls illegal ausgereisten - Personen tamilischer Ethnie, die allgemeine Menschenrechtssituation und mit Blick auf völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse insgesamt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zumindest implizit (im Rahmen einer "Verhältnismässigkeitsprüfung") die Zumutbarkeit eines solchen Wegweisungsvollzugs und letztlich die Integration in der Schweiz geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht gebührend festgestellt. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.2 Sodann moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM seine vorgebrachten Argumente und Beweismittel nicht genügend in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. Es habe seinen Entscheid auf pauschale Aussagen und Subsumtionen gestützt, ohne das bereits vor mehr als (Nennung Dauer) gewährte Aufenthaltsrecht und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erwägen. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit der Kritik des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 hinsichtlich der Beurteilung respektive Änderung seiner individuellen Situation, dem (Nicht-)Vorhandensein von Beweismitteln sowie den aktuellen länderspezifischen Begebenheiten in Sri Lanka auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der Aktenlage hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.- 4.2 S. 5 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen, seiner individuellen Situation und der Lage im Heimatland nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.3 Sodann geht die Anmerkung betreffend eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Beschwerdeschrift S. 16) fehl. Beim erwähnten Grundsatz geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. 3.4 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt beziehungsweise keine eigenständige Auswirkung hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Der Beschwerdeführer vermischt in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat sowohl im vorliegenden als auch im angeführten Schengen-Verfahren auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die ganze Bevölkerung hingewiesen. Alleine der Umstand, dass es mit Blick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage in Sri Lanka aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine rechtswidrige Vorgehensweise. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, der in Art. 5 AsylG (SR 142.31) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht innehabe; zudem seien keine anderen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation oder die politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Gemäss SEM ergäben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von relevanten Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise menschenrechtswidriger Behandlung auszugehen. Weiter stellten eine allfällige Befragung am Flughafen und das mögliche Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar respektive führten diese zu keinen menschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen. Weiter habe der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in Sri Lanka kein Gerichtsverfahren durchlaufen beziehungsweise keine Belege für ein gegen ihn bestehendes Reiseverbot eingereicht. Es sei somit nicht von einem Vermerk in der "Stop-List" auszugehen, und es bestünden daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. In Ermangelung von glaubhaft gemachten Ausreisegründen wegen des (Nennung Verwandter) oder von Verfolgungsmassnahmen wegen seines (Nennung Verwandter) und den lediglich niederschwelligen eigenen Tätigkeiten für die C._______ sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den C._______ gepflegt hätte. Er vermöge keine persönlichen Gründe für eine konkrete Gefährdung nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei aktuell sowohl im Sinne der innerstaatlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu beurteilen. Weiter würden keine allgemeinen sowie individuellen Gründe gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen. Der Vollzug in seinen Herkunftsort (...) sei grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Gemäss seinen Angaben habe er im Alter von (...) Jahren seine Heimat verlassen, habe somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens sowie die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht und sei mit der Sprache wie mit den lokalen Gegebenheiten bestens vertraut. Vor seiner Ausreise habe er in einem (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) gearbeitet. Mit seiner Mutter stehe er in regelmässigem Kontakt. Er verfüge daher über ein familiäres Umfeld, ein soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Es bestünden keine gesundheitlichen Probleme. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse würden überdies die gesamte sri-lankische Bevölkerung betreffen, und es sei nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine Zwangslage geraten würde. Schliesslich genügten die längere Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene normale Integration nicht, um die Rückkehr als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Erforderlich seien vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche würden sich aus den Akten keine ergeben. Allein der Umstand, dass er hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe, vermöge ihm nicht zum Vorteil zu gereichen. Sowohl sprachlich als auch sozial könne er keine übermässig gute Integration nachweisen. Er sei ledig, kinderlos und habe in der Schweiz keine Verwandten. Zudem sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten (Nennung Verurteilung). Insgesamt seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration begründen könnten oder eine Wiedereingliederung in Sri Lanka als unmöglich beziehungsweise unverhältnismässig erscheinen liessen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Jahr (...) belege, dass ihm bereits damals eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eine gute Integration attestiert worden sei. Es stelle sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Frage, inwiefern das SEM bei einem unveränderten Sachverhalt einmal die Unzumutbarkeit und nach einer erfolgreichen Integration von (Nennung Dauer) - ohne abweichende Feststellungen betreffend seinen Einzelfall und ohne nähere Ausführungen - nunmehr die Zumutbarkeit der Wegweisung bejahe. Es handle sich bei ihm um einen tamilischen Asylgesuchsteller, der seit (Nennung Dauer) nicht mehr in seine Heimat zurückgekehrt sei, so dass eine plötzliche Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erhöhten Verdacht ihm gegenüber als praktisch "untergetauchte" Person führen würde. Aufgrund seines Profils und des Umstands, dass eine Verhaftung nach einer langen Exildauer nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sei seine Wegweisung unzulässig. Das SEM habe sodann zu berücksichtigen, dass gemäss mehreren glaubhaften Informationsquellen die Sicherheitslage in Sri Lanka mehr als angespannt sei und es sich nicht um eine gewöhnliche Wirtschaftskrise handle. So müsse die Bevölkerung um ihre Existenzgrundlage fürchten. Diese Krise habe zur Folge, dass Rückkehrende aufgrund der sehr volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage in eine menschenunwürdige existenzbedrohende Situation geraten würden. Ferner habe er sich überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert und gleichzeitig von seiner Heimat entfremdet. Dort habe er überdies nie eine berufliche Ausbildung absolviert, weshalb das wirtschaftliche Fortkommen nicht sichergestellt sei. Aufgrund der individuellen Umstände und unter Berücksichtigung der Ereignisse in seiner Heimat seit April 2022 sei eine Wegweisung zusammenfassend weder zulässig noch zumutbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz an, eine Prüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergebe, dass weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechts-situation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würden. Auch aufgrund der politischen Entwicklung bestehe kein konkreter Grund zur Annahme, diese könnte sich im Fall seiner Rückkehr konkret auf ihn persönlich auswirken. Er habe bis zu seinem (...). Lebensjahr in der Heimat gelebt und somit die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz dort verbracht. Die gesammelten Auslanderfahrungen beziehungsweise die (Nennung Dauer) Aufenthalt in der Schweiz und die gewonnene Berufserfahrung könnten sich nur positiv auf seine berufliche Reintegration in Sri Lanka auswirken. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit habe, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen und einer Arbeit mit existenzsicherndem Lohn nachzugehen. Zwar sei er hierzulande beruflich integriert, es lägen keine aktenkundigen Betreibungen vor und er sei - neben dem rechtskräftigen (Nennung Verurteilung) - weder weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen. Allerdings vermöge er nicht aufzuzeigen, dass seine Integration über die üblicherweise zu erwartende hinausginge. Insbesondere sei seine Aufenthaltsdauer ab dem Jahr (...) (Erlangung der Härtefallbewilligung [Nennung Verhalten]) nicht mehr massgebend. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, um sein Privatleben wie gewohnt weiterzuführen, vermöge das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht zu überwiegen. 4.4 In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer unter Wiederholung der bereits geltend gemachten Argumente, dass ein Wegweisungsvollzug in seinem Fall als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG). 6. 6.1 Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4935/2017 vom 27. April 2020 E. 3.3 und 13.2 (m.H. auf BGE 135 II 110 E. 4 2) das vorliegende Verfahren als Vollstreckungsverfahren bezeichnet, in welchem gemäss der Rechtsprechung nur noch Aspekte, welche die Unzulässigkeit, nicht aber solche, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, berück-sichtigt werden dürften, erweist sich diese Schlussfolgerung als unzulässig. Im zitierten Verfahren stellte sich die Sachlage gänzlich anders dar als in der hier zu beurteilenden Streitsache, zumal dort das SEM im Rahmen des Asylverfahrens auf die Wegweisung aus dem kantonalen Aufenthaltsverfahren verwies, anstatt sie in Anwendung von Art. 44 AsylG selbst zu verfügen, worin das Gericht eine Verletzung von Bundesrecht erkannte. Zudem stellte es in jenem Verfahren fest, die Verfügung habe nurmehr die Funktion einer Vollstreckungsverfügung. Dies ist aber in casu nicht der Fall (vgl. Bst. A.a). Würde der vorinstanzlichen Argumentation gefolgt, wären bei allen, nicht die Ausnahmefälle von Art. 83 Abs. 7 AIG betreffenden Gesuchen respektive Verfahren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme lediglich noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, nicht jedoch die Möglichkeit und Zumutbarkeit desselben. Dies stellte aber einen Widerspruch zu den in Art. 83 AIG statuierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme dar. Das SEM hat sich denn auch - wenn auch fälschlicherweise im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (s. dazu folgende E. 7.3.1) - zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 4.2.1 Absätze 1 und 2) und die Zumutbarkeit bejaht. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist technisch und praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer ist sodann im Besitz eines bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepasses (vgl. Asylakten SEM act. 27/14 sowie Passkopie), weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes zu erwägen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.2 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich von tamilischen Personen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer Gesamtwürdigung erreichen könnten. 7.2.3 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr (...) als Asylbewerber in die Schweiz ein, wobei dessen Asylgesuch am (...) abgelehnt, der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. In der Folge kam er am (...) in den Genuss einer Härtefallbewilligung, deren Nichtverlängerung mit Urteil des zuständigen (Nennung Gericht) vom (...) rechtskräftig wurde. Er war nie Mitglied bei den C._______, habe jedoch einen Tag für diese Bunker graben müssen. Sein älterer (Nennung Verwandter) und sein (Nennung Verwandter) seien bei den C._______ gewesen, wobei er im Asylverfahren lediglich eine behördliche Suche nach diesem älteren (Nennung Verwandter) anführte. Dass er (Beschwerdeführer) oder sein (Nennung Verwandter) deswegen behördliche Nachteile erlitten hätten, machte er nicht geltend. Angesichts des Umstands, dass er seine Fluchtgründe, mithin auch eine behördliche Suche nach dem älteren (Nennung Verwandter) im damaligen Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte und seiner äusserst kurzen und als niederschwellig zu erachtenden Aktivität für die C._______ ist überdies nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der familiären Verbindungen zu den C._______ (vgl. Asylakten SEM act. 17 F12, F41) im Zeitpunkt seiner Ausreise (Nennung Zeitpunkt) im Visier der sri-lankischen Behörden stand. Im Weiteren entwickelte er hierzulande - soweit aktenkundig - keinerlei Aktivitäten, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn gelenkt hätten. Zwar macht er in seiner Beschwerdeschrift (S. 11) geltend, die von ihm angeführten subjektiven Nachfluchtgründe - wie seine exilpolitische Tätigkeit - seien im Lichte der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka zu behandeln. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er eine solche Tätigkeit im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnte und diese Behauptung auf Beschwerdeebene auch nicht ansatzweise konkretisiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz von den Sicherheitskräften befragt werden könnte. Eine solche Befragung aufgrund der im Asylverfahren behaupteten Aktivitäten seines angeblich bei den C._______ aktiven älteren (Nennung Verwandter) oder (Nennung Verwandter) dürfte hingegen angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgung wegen dieses (Nennung Verwandter) auszuschliessen sein. Solche Befragungen stellen zudem und entgegen seiner Ansicht noch keine völkerrechtswidrige Behandlung dar, die einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen respektive eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würden. Sodann besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Land lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen vermöchten. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt würde, mithin ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen wäre. 7.3.1 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach ihrer Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festhält, es sei sodann "praxisgemäss" eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und dabei auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verweist (so etwa Urteil D-38/2017 des BVGer vom 16. April 2019 E. 5.6.2 m.H. auf die Urteile F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; E-3304/ 2015 vom 6. August 2015 E. 7.3 ff.; D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 E. 6.3.3 ff.), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zitierten Urteile alles Fälle betreffen, in welchen Art. 83 Abs. 7 AIG zur Anwendung gelangte beziehungsweise die jeweiligen Beschwerdeführenden zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Vorliegend liegt keine solche Konstellation vor. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zwar das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt. Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein. Der Vollzug der Wegweisung hat bereits als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird und nicht erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar zu beurteilen ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist somit der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, und es ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 f. [Präzisierung der Rechtsprechung]). 7.3.2 Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) - von welcher sie individuell betroffen ist - ergeben, sondern etwa auch dann, wenn ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen wären. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Sodann muss eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Sie kann sich auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergeben. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen erschliesst sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.5 f., S. 394 f. m.w.H.). Es ist demnach neben der Prüfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation auch die Würdigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen. Als Kriterien sind dabei das Geschlecht, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation, die soziale und ethnische Herkunft, die Wohnverhältnisse und die finanziellen Mittel der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit dreht sich dabei im Wesentlichen um die Frage, wie fest die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann beziehungsweise wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind, und nicht um deren Situation in der Schweiz (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 426 f.). 7.3.3 Zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist anzuführen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den C._______ im Mai 2009 zu Ende gegangen war. Aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An diesen Leitlinien ändern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas (vgl. Urteile des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.; D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.2 f.; D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2). 7.3.4 Hinsichtlich der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist Folgendes anzuführen: Er wohnte seit der Geburt in (...), einem Vorort von (...) (Nennung Provinz), wo er bis zu seiner Ausreise im (Nennung Zeitpunkt) lebte. Dort wohnt seinen Angaben zufolge noch immer seine Mutter, mit welcher er regelmässigen Kontakt pflegt. Bis zum Verlassen seiner Heimat arbeitete er in einem (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) (vgl. SEM act. 17/pag. 152; act. 14/pag. 77; Asylakten SEM act. A5 S. 3 f.). Es kann von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in seiner Heimat ausgegangen werden, das ihm bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstützung bieten kann; insbesondere ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnte. Er verbrachte die ersten (...) Lebensjahre dort und ist mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten bestens vertraut. Sodann verfügt er nebst der im (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) erworbenen Arbeitserfahrung über mehrjährige Erfahrung in der (Nennung Berufsbranche) der Schweiz, die ihm bei einer Rückkehr und einer Arbeitssuche zweifellos von Nutzen sein können. So werde er gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 17) beim aktuellen Arbeitgeber mit vielen Aufträgen anspruchsvoller Natur betraut, welche eine gewisse Zuverlässigkeit, Ausdauer und selbstständiges Arbeiten erforderten. Diese Umstände lassen auch in Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka insgesamt noch nicht den Schluss zu, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. 7.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 7.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Aktenlage als weder unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: