Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 17. Oktober 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 24. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass ein Onkel mütterlicherseits (ms) bei den LTTE und dort bei der Einheit «Black Tigers» tätig gewesen sei. Im Jahr 2009 sei er gefallen. Auch sein Vater habe die LTTE unterstützt. Als er ein Kind gewesen sei, sei er mehrere Male zum Camp Achtelu mitgenommen worden. Er sei früher Chef eines Lesezirkels gewesen, über den die LTTE ihre Propaganda gemacht habe. Deshalb würden sie als «Tigerfamilie» gelten. Seit seiner Kindheit habe er sich in einer karitativen Jugendorganisation namens B._______ (bzw. C._______ für Kinder) engagiert. Zudem habe er oft an Demonstrationen teilgenom- men. Am 1. Januar 2020 hätten ihn rund zehn Personen in Uniformen und mit Helmen auf Motorrädern an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und hätten nach ihm gefragt. Er sei auf den Boden geworfen und geschlagen worden. Er habe die Personen nicht verstanden, da er Singhalesisch gesprochen habe. Einer habe jedoch laut in Tamilisch gesagt, dass seine Familie eine «Tigerfamilie» sei. Er habe beteuert, unschuldig zu sein. Später seien die Soldaten wieder gegangen. Er habe geblutet und sei im Spital versorgt worden. Seinen Eltern habe er von dem Vorfall nichts erzählt. Aus Angst sei er anschliessend nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am (…) Februar 2021 sei er bei einer Strassenkontrolle von Soldaten ge- waltsam zu einer Leibesvisite aufgefordert worden, wobei man seinen Füh- rerschein beschädigt habe, was er einen Tag später auf der Polizeiwache gemeldet habe. Ein Jahr später, am (…) Juli 2022, sei er bei einer Militär- kontrolle erneut einer Leibesvisitation unterzogen und dabei nackt gefilmt und misshandelt worden. Nach diesem Vorfall habe er sich operativ behan- deln lassen, sei jedoch nicht ausgereist. Am 22. Mai 2023 habe eine Protestkundgebung gegen den Bau eines bud- dhistischen Tempels stattgefunden, an der auch zwei Parlamentarier na- mens Sritharan und Kajenthiran, teilgenommen hätten. Die Demonstration
E-6588/2025 Seite 3 sei eigentlich gegen das Militär gerichtet gewesen, weil das Militär auf dem Grundstück eines Tamilen ohne dessen Erlaubnis einen buddhistischen Tempel erbaut habe. Viele ehemalige LTTE-Mitglieder seien anwesend ge- wesen. Ein Militärjeep sei gekommen, Soldaten hätten Demonstrierende geschlagen und auch die Parlamentarier seien über den Boden gezogen worden. Diese und zahlreiche Demonstranten seien zum Posten mitge- nommen worden. Aufgrund Schmerzen nach der Operation habe er selber an dieser Demonstration gar nicht teilgenommen. Die Sicherheitsbehörden hätten aber wohl gewusst, dass er mit der Demonstration zu tun gehabt habe. Er sei deshalb von dort geflohen. Er sei nicht mehr nach Hause ge- gangen, sondern habe sich bei einem Kollegen in seinem Dorf versteckt. Er habe seine Familie darüber informiert, dass er nicht nach Hause kom- men würde und sich dazu entschieden, die Heimat zu verlassen. Er sei nach D._______ gereist und am 31. Mai 2023 mit einem gefälschten Pass nach E._______ geflogen und danach durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Sein Schwager habe ihm am 16. Februar 2025 mitgeteilt, dass er von Nachbarn angeblich erfahren habe, dass das Militär vor seinem Haus ge- standen und es beobachtet habe. Am 14. Januar 2025 sei sein Schwager in der Nähe des Tempels auf dem Motorrad angehalten und befragt wor- den. Einmal sei in einem Laden, wo er früher gearbeitet habe, nach ihm gefragt worden. An das Datum könne er sich aber nicht erinnern, es sei jedoch im Jahr 2023 nach der ersten Anhörung beim SEM geschehen. C. Zum Nachweis seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer meh- rere Dokumente und Fotos ein (u.a. zwei Arztberichte aus Sri Lanka, datiert auf den (…) 2023 und den (…) 2023 [Diagnose: Perianal Abszess, BM 2 und BM 3], Bilder zum Vorfall vom (…) Juli 2022 [BM 4], Polizeibericht vom
26. Februar 2021 zum Vorfall vom (…) Februar 2021 [BM 5], aus dem In- ternet heruntergeladenes Foto der Demonstration vom 23. Mai 2023 [BM 8], älteres Foto, auf welchem er mit einem Parlamentarier namens Sritaran und dessen Personalassistent abgebildet sei, USB-Stick [eingereicht am
20. Februar 2025, BM 10] mit mehreren Videos, welche die Vorfälle vom
25. Februar 2021, 29. Oktober 2023, 14. Januar 2025 und vom 6. Februar 2025 zeigen sollen, USB-Stick [eingereicht am 19. Oktober 2023] mit Vi- deo, welches den Vorfall vom 15. Juli 2022 zeigen soll). Im Weiteren wur- den mehrere medizinische Unterlagen des Stadtspitals Zürich zu den Ak- ten eingereicht (fünf Arztberichte/Informationsblätter zu der geplanten Ope- ration am 26. März 2025, ambulanter Bericht vom 4. Februar 2025,
E-6588/2025 Seite 4 Operationsbericht vom 26. März 2025, Sprechstundenbericht und ärztli- cher Bericht vom 1. Juli 2025). D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 20. Juni 2025 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2025 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnen- den als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Das Bundesverwaltungs- gericht bestätigte hiernach auf Anfrage den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das SEM stufte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant ein.
E. 4.1.1 Die Schilderung der Asylvorbringen seien teils wenig plausibel, zu wenig begründet beziehungsweise oberflächlich und repetitiv ausgefallen.
E. 4.1.2 Bereits grundsätzlich sei wenig plausibel, weshalb der Beschwerde- führer ab Januar 2020 – über zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka – plötzlich und erstmalig in den Fokus der sri-lankischen Sicher- heitskräfte hätten geraten sollen. Zwar habe er angegeben, sein Onkel sei LTTE-Kämpfer gewesen und sein Vater habe die LTTE einst unterstützt, weshalb seine Familie als Tigerfamilie bezeichnet worden sei. Ein konkre- tes, nachvollziehbares Interesse der Behörden an seiner Person so viele Jahre nach Ende des Krieges und der Zerschlagung der LTTE habe er je- doch weder überzeugend darlegen können noch sei ein solches aus den Akten ersichtlich. Sein Onkel sei bereits im Jahr 2009 gefallen (Akte […]- 14/11, nachfolgend A14 F52-53). Hinsichtlich seines Vaters habe er ledig- lich pauschal, stereotyp und ohne weitere Substantiierung angegeben, sein Vater sei «berühmt» gewesen und er sei mehrmals in seiner Kindheit zum Militärcamp mitgenommen worden (Akte […]-35/18, nachfolgend A35 F37,42, 56, 57). Von irgendwelchen Schwierigkeiten seines Vaters, kon- kreten Vorfällen oder Massnahmen des Staates gegen ihn in den letzten
E-6588/2025 Seite 6 Jahren habe er jedoch nicht berichtet. Soweit der Beschwerdeführer zu- dem allgemein darauf verweise, seit seiner Kindheit Mitglied in der Jugend- organisation B._______ gewesen zu sein, in diesem Zusammenhang an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sich mit Parlamentari- ern fotografiert zu haben (A14 F48-51; A35 F18-23), sei nicht ersichtlich, weshalb dies ein sicherheitsrelevantes Interesse der Behörden an seiner Person geweckt haben sollte, liege doch der Hauptzweck der Organisation primär in der Unterstützung armer und benachteiligter Menschen, insbe- sondere durch Verteilung von Lebensmitteln. Hinzu komme, dass gemäss seinen eigenen Angaben die meisten jungen Leute in seinem Dorf Mitglie- der dieser Jugendorganisation seien (A35 F71). Insgesamt fehlten kon- krete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes oder eigener niederschwelliger humanitärer Aktivitäten in relevanter Weise von staatlicher Repression hätte bedroht werden sollen.
E. 4.1.3 Im Weiteren liessen sich aus den Schilderungen zum Vorfall vom
1. Januar 2020 hinsichtlich der mutmasslichen Angreifer nur wenige kon- krete Informationen entnehmen, welche den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Soldaten geschlagen und ge- treten worden sei. Der Anlass dieses angeblichen unvermittelten Übergriffs sei abgesehen von einem vagen Hinweis auf die familiäre Vergangenheit gänzlich unklar. Auch sonstige Massnahmen im Nachgang zu diesem Vor- fall deuteten nicht auf einen staatlich durchgeführten und politisch motivier- ten Einsatz hin. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern nicht erzählt habe, was ihm zugestossen sei, erscheine ebenfalls äussert unrealistisch. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom (…) Februar 2021 widersprüchlich geschildert. So habe er im Rahmen der ers- ten Anhörung angegeben, sich bei einer polizeilichen Kontrolle mit dem Motorrad einer Leibesvisitation vor Ort widersetzt zu haben und in der Folge mit Waffen bedroht und geschlagen worden zu sein, wobei sein Füh- rerschein zu Bruch gegangen sei (A14 F55, F56). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend ge- macht, bei einer ersten Kontrolle habe man ihn weiterfahren lassen, um ihn danach verfolgt, erneut gestoppt und einer Leibesvisitation unterzogen zu haben (A35 F25). An dieser Einschätzung vermöge der eingereichte Poli- zeibericht vom 26. Februar 2021 (vgl. BM 6), worin lediglich festgehalten werde, dass er seinen Führerschein verloren habe, mangels hinreichenden Sachzusammenhangs nichts zu ändern.
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E. 4.1.4 Zudem seien die Ausführungen zum Vorfall vom (…) Juli 2022 trotz entsprechenden Aufforderungen zur Konkretisierung auffallend repetitiv und oberflächlich ausgefallen. So fehlten Angaben zum Verhalten der mut- masslichen Täter, zur eigenen Reaktion des Beschwerdeführers oder zur Umgebung des Geschehens. Auch wiesen die Schilderungen des Be- schwerdeführers Widersprüchlichkeiten auf. So machte der Beschwerde- führer abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wo- nach er von den Soldaten in ein Haus neben dem Kontrollposten gebracht worden sei (A14 F57 S. 9), anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend, man habe ihn in die «Büsche geführt» (A35 F86, F89). Auch das einge- reichte Video und die Fotos zu diesem angeblichen Vorfall vom (…) Juli 2022 (vgl. BM 4, BM 11) würden an dieser Einschätzung nichts ändern, seien doch die Aufnahmen nicht unabhängig überprüfbar und auch nicht mit konkreten Orts- oder Zeitangaben versehen. Sie könnten somit zu je- dem beliebigen Zeitpunkt und in einem völlig anderen Zusammenhang auf- genommen worden sein.
E. 4.1.5 Auch die Schilderung des Vorfalles vom 25. Januar 2023 sei, obwohl es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben sollte, auffallend knapp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt sei es dem Beschwerde- führer nicht gelungen, glaubhaft zu schildern, dass die von ihm behaupte- ten Verletzungen tatsächlich im Rahmen des geschilderten Vorfalles und infolge dieser Misshandlung zugefügt worden seien. Der blosse Umstand, dass bei ihm möglicherweise seit dem Frühjahr 2023 eine Analfistel vorge- legen habe, vermöge für sich allein die Glaubhaftigkeit des von ihm ge- schilderten Vorfalls vom 25. Januar 2023 nicht zu stützen.
E. 4.1.6 Auch der geltend gemachte letzte Vorfall vor der Ausreise, welcher angeblich der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei, sei nicht glaubhaft. So habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung gel- tend gemacht, es sei ihm gelungen, von der Protestkundgebung vom
22. Mai 2023 zu fliehen, nachdem er im Rahmen der Anhörung noch an- gegeben habe, selbst an dem Protest gar nicht teilgenommen zu haben (A14 F61–63). Im Weiteren habe er im Rahmen der Anhörung ausdrück- lich auf eine paramilitärische Gruppe, die mit den Sicherheitskräften kolla- boriere, hingewiesen, deren Mitglieder ihn töten wollten, wie er gerüchte- weise erfahren habe (A14 F62, F63). In der ergänzenden Anhörung sei diese massive Bedrohungslage gänzlich unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er dort erklärt, dass Polizei und Militär an der Demonstration einge- schritten seien (A35; F40-46) und bekannt sei, dass er mit der Demonstra- tion zu tun gehabt habe, und er deshalb befürchtete, getötet zu werden.
E-6588/2025 Seite 8 Abgesehen davon sei die Beschreibung der Kundgebung und der dortigen Erlebnisse in grobem Masse unsubstantiiert, verallgemeinernd, auswei- chend und fast ohne persönlichen Erlebnisbezug ausgefallen. Eine kon- krete Bedrohungssituation nach der Demonstration und vor seiner Aus- reise habe er nicht objektivierbar machen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um eine konstruierte Gefährdungssituation handle. Dem von ihm eingereichten Foto und dem Bericht, welche der Beschwerdeführer auf dem Internet her- untergeladen habe (vgl. BM 8), seien ohne Beweiswert.
E. 4.1.7 Schliesslich könne die geltend gemachte Suche nach ihm nach sei- ner Ausreise aus Sri Lanka nicht geglaubt werden. Da bereits die zuvor geschilderte Gefährdungslage nicht als glaubhaft beurteilt werden könne, erschienen auch die angeblichen behördlichen Nachforschungen als zwei- felhaft. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Videos der Überwachungskamera (vgl. BM 10) nichts zu ändern vermögen. Diese lies- sen sich in ihrer Authentizität nicht verifizieren und könnten ohne Weiteres gestellt worden sein, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert beizumessen sei.
E. 4.2 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kön- nen, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Bei dieser Ausgangslage gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prü- fung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 4.3 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten
E-6588/2025 Seite 9 Wickremesinghe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der per- sönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.
E. 4.4 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 5.1 In der Beschwerde wird vorab allgemein auf die Anhörungssituation und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen. Im Rah- men der Anhörung vom 17. Oktober 2023 sei er dazu aufgefordert worden, aufzuzählen, «was ungefähr geschehen sei», und jeweils unterbrochen worden, wenn er etwas habe ausführen sollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 20. Februar 2025 sei er zweimal dazu aufgefordert worden, nochmals über den bereits geschilderten Vorfall vom 15. Juli 2022 zu be- richten, obwohl er bereits mehrfach über den Vorfall berichtet gehabt habe. Er habe seine Vorbringen detailliert und emotional geschildert.
E. 5.2 Im Weiteren wird in der Beschwerde auf die einzelnen geltend gemach- ten Ereignisse und deren Beurteilung durch die Vorinstanz Bezug genom- men.
E. 5.2.1 So habe sich der Beschwerdeführer einfach nicht getraut, seinen El- tern die Wahrheit über den Vorfall vom 1. Januar 2020 (behördliche Behel- ligung im Geschäft) zu sagen, weil er befürchtet habe, dass diese zur Po- lizei gehen und ihm dadurch noch mehr Probleme bereiten würde. Statt- dessen habe er ihr erzählt, dass er aufgrund von Problemen beziehungs- weise einer Schlägerei mit Mitarbeitern nicht mehr dort arbeiten wolle.
E. 5.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM enthalte die Schilderung des Vor- falles vom 25. Februar 2021 (Leibesvisitation und Gewaltanwendung bei polizeilicher Kontrolle) keine Widersprüche. Aus der Aussage anlässlich der Anhörung, wonach zunächst alles in Ordnung gewesen sei und er erst kurz danach gebeten worden sei, anzuhalten, gehe nicht klar hervor, ob er dazwischen weitergefahren sei.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom 15. Juli 2022 entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht repetitiv, sondern substantiiert, le- bendig und auch emotional geschildert. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er bei dreimaliger Aufforderung, das Erlebte zu schildern, «kaum neue oder variierende Detailangaben gemacht habe». Es gelinge
E-6588/2025 Seite 10 dem Beschwerdeführer, überzeugend zu erklären, weshalb er nach dem Vorfall freigelassen worden sei. Für die Angreifer wäre es nämlich proble- matischer gewesen, ihn zu töten.
E. 5.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer den Vorfall vom 25. Januar 2023 in seinem Kern detailarm geschildert habe, sei festzuhalten, dass es verständlich sei, dass er aufgrund seiner sichtlichen emotionalen Belastung nicht in der Lage ge- wesen sei, den ihn belastenden Vorfall besonders ausführlich zu schildern.
E. 5.2.5 Die Vorinstanz habe fälschlicherweise behauptet, dass er sich an- lässlich der Anhörung vom 17. Oktober 2023 widersprochen habe, indem er geltend gemacht habe, es sei ihm gelungen, von der Protestkundgebung vom 22. Mai 2023 zu fliehen, nachdem er im Rahmen der Anhörung noch angegeben habe, selbst an dem Protest nicht teilgenommen zu haben. Vielmehr habe er nur an der Kundgebung teilgenommen, welche er anläss- lich der ergänzenden Anhörung beschrieben habe, sich indessen in den hinteren Reihen des Demonstrationsumzugs aufgehalten, um beim Vertei- len von Essen und Getränken zu helfen.
E. 5.2.6 Schliesslich spreche die Vorinstanz den eingereichten Beweismitteln pauschal jeglichen Beweiswert ab. Auch seien seine medizinischen Be- schwerden durch medizinische Berichte belegt und es erstaune, dass die Vorinstanz dies ohne nähere Begründung als unglaubhaft qualifiziert habe.
E. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
E. 6.1.1 Vorab ist bezüglich der Hinweise in der Beschwerde auf die Anhö- rungssituation und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers festzu- halten, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür er- geben, dass die Befragungsweise der befragenden Person Anlass zur Kri- tik gegeben hätte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde geltend gemachte Tatsache, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung zweimal dazu aufgefordert worden sei, nochmals über den bereits geschilderten Vorfall vom 15. Juli 2022 zu berichten, obwohl er bereits mehrfach über den Vorfall berichtet gehabt habe, zu kritisieren wäre. Vielmehr legen entsprechende Nachfragen nahe, dass die bisherigen Ausführungen des Befragten unzureichend
E-6588/2025 Seite 11 erschienen, weshalb ihm im Rahmen einer erneuten Nachfrage die Mög- lichkeit zur Vertiefung eingeräumt wurde. Auch wird in der Beschwerde nicht klar begründet, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sein sollte. Der diesbezügliche Subeventualantrag um Rückwei- sung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.
E. 6.1.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, plausibel darzutun, weshalb er ab Januar 2020 – über zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrie- ges in Sri Lanka – plötzlich und erstmalig in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten geraten sollen. Es kann diesbezüglich zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde mit blossen Gegen- behauptungen und einer überzeichnet erscheinenden Darstellung des po- litischen Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wer- den. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angabe, sei- nen Eltern nichts von dem Vorfall vom 1. Januar 2000 erzählt zu haben, unrealistisch erscheint. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er befürchtet habe, dass diese zur Polizei gehen und ihm dadurch noch mehr Probleme bereiten würden, vermag nicht zu überzeugen.
E. 6.1.3 Die Angaben hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls vom
25. Februar 2021 sind widersprüchlich ausgefallen. So hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung erstmals davon gesprochen habe, bei einer ersten Kontrolle habe man ihn weiterfahren lassen, um ihn danach verfolgt, erneut gestoppt und einer Leibesvisitation unterzogen zu haben (A35 F25). Hier- bei handelt es sich um einen wesentlichen Widerspruch, der mit der Erklä- rung in der Beschwerde, wonach sich aus der Aussage, es sei zunächst alles in Ordnung gewesen und er sei erst kurz danach dazu aufgefordert sei, anzuhalten, nicht klar hervorgehe, ob er dazwischen weitergefahren sei, nicht plausibel erklärt werden kann.
E. 6.1.4 Zudem sind die Ausführungen zu den Vorfällen vom 15. Juli 2022 und vom 25. Januar 2023, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, trotz entsprechenden Aufforderungen zur Konkretisierung auffallend repetitiv und oberflächlich ausgefallen. An dieser Einschätzung vermögen die un- behelflichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Be- schwerdeführer seine Vorbringen sehr emotional geschildert habe (Wei- nen, gebrochene Stimme) und ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er bei mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte zu schildern, kaum neue De- tailangaben gemacht habe, nichts zu ändern. Es kann auf die
E-6588/2025 Seite 12 diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gerade bei einschneidenden und damit gemeinhin gut in der Erinnerung verhaften- den Erlebnissen darf erwartet werden, dass diese nachvollziehbar und substanziiert berichtet werden können. Auch die Schilderung der Vor- kommnisse, die angeblich zur Ausreise geführt hätten, weist Widersprüche auf. So hat er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, es sei ihm gelungen, von der Protestkundgebung vom 22. Mai 2023 zu flie- hen, nachdem er im Rahmen der Anhörung noch angegeben hatte, selbst an dem Protest nicht teilgenommen zu haben (A14 F61–63). Dieser Wider- spruch kann mit der Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich angeb- lich in den hinteren Reihen des Demonstrationsumzugs aufgehalten habe, um beim Verteilen von Essen zu helfen, nicht beseitigt werden.
E. 6.1.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend begründet hat, weshalb der Beweiswert der eingereichten Beweismittel als gering einzustufen ist (vgl. Urteil E.4.1.7). Ebenso hat es hinreichend und zutreffend ausgeführt, aus welchen Grün- den es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu schildern, dass die von ihm behaupteten Verletzungen im Analbereich tatsächlich im Rahmen des geschilderten Vorfalles und infolge dieser Misshandlung zu- gefügt worden seien (vgl. Urteil E.4.1.5).
E. 6.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Be- schwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5). Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situ- ation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe kann keine derartige Tendenz festgestellt werden.
E. 7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E-6588/2025 Seite 13
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder
E-6588/2025 Seite 14 Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Be- schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E- 730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumut- bar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Refe- renzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Not- lage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Distrikt F._______ stamme und vor der Ausreise in der G._______ gelebt habe. Der Wegwei- sungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der in- dividuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerde- führer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände er- kennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Gemäss Operationsbericht vom 26. März 2025 sei die operative
E-6588/2025 Seite 15 Behandlung des perianalen Abszesses/Analfistel erfolgreich erfolgt und es sei keine weitere Behandlung notwendig. Allfällige psychische Probleme seien auch im Heimatstaat behandelbar. Es lägen keine Vollzugshinder- nisse vor. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zu- treffend.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6588/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6588/2025 Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 17. Oktober 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 24. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass ein Onkel mütterlicherseits (ms) bei den LTTE und dort bei der Einheit «Black Tigers» tätig gewesen sei. Im Jahr 2009 sei er gefallen. Auch sein Vater habe die LTTE unterstützt. Als er ein Kind gewesen sei, sei er mehrere Male zum Camp Achtelu mitgenommen worden. Er sei früher Chef eines Lesezirkels gewesen, über den die LTTE ihre Propaganda gemacht habe. Deshalb würden sie als «Tigerfamilie» gelten. Seit seiner Kindheit habe er sich in einer karitativen Jugendorganisation namens B._______ (bzw. C._______ für Kinder) engagiert. Zudem habe er oft an Demonstrationen teilgenommen. Am 1. Januar 2020 hätten ihn rund zehn Personen in Uniformen und mit Helmen auf Motorrädern an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und hätten nach ihm gefragt. Er sei auf den Boden geworfen und geschlagen worden. Er habe die Personen nicht verstanden, da er Singhalesisch gesprochen habe. Einer habe jedoch laut in Tamilisch gesagt, dass seine Familie eine «Tigerfamilie» sei. Er habe beteuert, unschuldig zu sein. Später seien die Soldaten wieder gegangen. Er habe geblutet und sei im Spital versorgt worden. Seinen Eltern habe er von dem Vorfall nichts erzählt. Aus Angst sei er anschliessend nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am (...) Februar 2021 sei er bei einer Strassenkontrolle von Soldaten gewaltsam zu einer Leibesvisite aufgefordert worden, wobei man seinen Führerschein beschädigt habe, was er einen Tag später auf der Polizeiwache gemeldet habe. Ein Jahr später, am (...) Juli 2022, sei er bei einer Militärkontrolle erneut einer Leibesvisitation unterzogen und dabei nackt gefilmt und misshandelt worden. Nach diesem Vorfall habe er sich operativ behandeln lassen, sei jedoch nicht ausgereist. Am 22. Mai 2023 habe eine Protestkundgebung gegen den Bau eines buddhistischen Tempels stattgefunden, an der auch zwei Parlamentarier namens Sritharan und Kajenthiran, teilgenommen hätten. Die Demonstration sei eigentlich gegen das Militär gerichtet gewesen, weil das Militär auf dem Grundstück eines Tamilen ohne dessen Erlaubnis einen buddhistischen Tempel erbaut habe. Viele ehemalige LTTE-Mitglieder seien anwesend gewesen. Ein Militärjeep sei gekommen, Soldaten hätten Demonstrierende geschlagen und auch die Parlamentarier seien über den Boden gezogen worden. Diese und zahlreiche Demonstranten seien zum Posten mitgenommen worden. Aufgrund Schmerzen nach der Operation habe er selber an dieser Demonstration gar nicht teilgenommen. Die Sicherheitsbehörden hätten aber wohl gewusst, dass er mit der Demonstration zu tun gehabt habe. Er sei deshalb von dort geflohen. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei einem Kollegen in seinem Dorf versteckt. Er habe seine Familie darüber informiert, dass er nicht nach Hause kommen würde und sich dazu entschieden, die Heimat zu verlassen. Er sei nach D._______ gereist und am 31. Mai 2023 mit einem gefälschten Pass nach E._______ geflogen und danach durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Sein Schwager habe ihm am 16. Februar 2025 mitgeteilt, dass er von Nachbarn angeblich erfahren habe, dass das Militär vor seinem Haus gestanden und es beobachtet habe. Am 14. Januar 2025 sei sein Schwager in der Nähe des Tempels auf dem Motorrad angehalten und befragt worden. Einmal sei in einem Laden, wo er früher gearbeitet habe, nach ihm gefragt worden. An das Datum könne er sich aber nicht erinnern, es sei jedoch im Jahr 2023 nach der ersten Anhörung beim SEM geschehen. C. Zum Nachweis seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Fotos ein (u.a. zwei Arztberichte aus Sri Lanka, datiert auf den (...) 2023 und den (...) 2023 [Diagnose: Perianal Abszess, BM 2 und BM 3], Bilder zum Vorfall vom (...) Juli 2022 [BM 4], Polizeibericht vom 26. Februar 2021 zum Vorfall vom (...) Februar 2021 [BM 5], aus dem Internet heruntergeladenes Foto der Demonstration vom 23. Mai 2023 [BM 8], älteres Foto, auf welchem er mit einem Parlamentarier namens Sritaran und dessen Personalassistent abgebildet sei, USB-Stick [eingereicht am 20. Februar 2025, BM 10] mit mehreren Videos, welche die Vorfälle vom 25. Februar 2021, 29. Oktober 2023, 14. Januar 2025 und vom 6. Februar 2025 zeigen sollen, USB-Stick [eingereicht am 19. Oktober 2023] mit Video, welches den Vorfall vom 15. Juli 2022 zeigen soll). Im Weiteren wurden mehrere medizinische Unterlagen des Stadtspitals Zürich zu den Akten eingereicht (fünf Arztberichte/Informationsblätter zu der geplanten Operation am 26. März 2025, ambulanter Bericht vom 4. Februar 2025, Operationsbericht vom 26. März 2025, Sprechstundenbericht und ärztlicher Bericht vom 1. Juli 2025). D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte hiernach auf Anfrage den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stufte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant ein. 4.1.1 Die Schilderung der Asylvorbringen seien teils wenig plausibel, zu wenig begründet beziehungsweise oberflächlich und repetitiv ausgefallen. 4.1.2 Bereits grundsätzlich sei wenig plausibel, weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2020 - über zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka - plötzlich und erstmalig in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten geraten sollen. Zwar habe er angegeben, sein Onkel sei LTTE-Kämpfer gewesen und sein Vater habe die LTTE einst unterstützt, weshalb seine Familie als Tigerfamilie bezeichnet worden sei. Ein konkretes, nachvollziehbares Interesse der Behörden an seiner Person so viele Jahre nach Ende des Krieges und der Zerschlagung der LTTE habe er jedoch weder überzeugend darlegen können noch sei ein solches aus den Akten ersichtlich. Sein Onkel sei bereits im Jahr 2009 gefallen (Akte [...]-14/11, nachfolgend A14 F52-53). Hinsichtlich seines Vaters habe er lediglich pauschal, stereotyp und ohne weitere Substantiierung angegeben, sein Vater sei «berühmt» gewesen und er sei mehrmals in seiner Kindheit zum Militärcamp mitgenommen worden (Akte [...]-35/18, nachfolgend A35 F37,42, 56, 57). Von irgendwelchen Schwierigkeiten seines Vaters, konkreten Vorfällen oder Massnahmen des Staates gegen ihn in den letzten Jahren habe er jedoch nicht berichtet. Soweit der Beschwerdeführer zudem allgemein darauf verweise, seit seiner Kindheit Mitglied in der Jugendorganisation B._______ gewesen zu sein, in diesem Zusammenhang an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sich mit Parlamentariern fotografiert zu haben (A14 F48-51; A35 F18-23), sei nicht ersichtlich, weshalb dies ein sicherheitsrelevantes Interesse der Behörden an seiner Person geweckt haben sollte, liege doch der Hauptzweck der Organisation primär in der Unterstützung armer und benachteiligter Menschen, insbesondere durch Verteilung von Lebensmitteln. Hinzu komme, dass gemäss seinen eigenen Angaben die meisten jungen Leute in seinem Dorf Mitglieder dieser Jugendorganisation seien (A35 F71). Insgesamt fehlten konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes oder eigener niederschwelliger humanitärer Aktivitäten in relevanter Weise von staatlicher Repression hätte bedroht werden sollen. 4.1.3 Im Weiteren liessen sich aus den Schilderungen zum Vorfall vom 1. Januar 2020 hinsichtlich der mutmasslichen Angreifer nur wenige konkrete Informationen entnehmen, welche den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Soldaten geschlagen und getreten worden sei. Der Anlass dieses angeblichen unvermittelten Übergriffs sei abgesehen von einem vagen Hinweis auf die familiäre Vergangenheit gänzlich unklar. Auch sonstige Massnahmen im Nachgang zu diesem Vorfall deuteten nicht auf einen staatlich durchgeführten und politisch motivierten Einsatz hin. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern nicht erzählt habe, was ihm zugestossen sei, erscheine ebenfalls äussert unrealistisch. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom (...) Februar 2021 widersprüchlich geschildert. So habe er im Rahmen der ersten Anhörung angegeben, sich bei einer polizeilichen Kontrolle mit dem Motorrad einer Leibesvisitation vor Ort widersetzt zu haben und in der Folge mit Waffen bedroht und geschlagen worden zu sein, wobei sein Führerschein zu Bruch gegangen sei (A14 F55, F56). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, bei einer ersten Kontrolle habe man ihn weiterfahren lassen, um ihn danach verfolgt, erneut gestoppt und einer Leibesvisitation unterzogen zu haben (A35 F25). An dieser Einschätzung vermöge der eingereichte Polizeibericht vom 26. Februar 2021 (vgl. BM 6), worin lediglich festgehalten werde, dass er seinen Führerschein verloren habe, mangels hinreichenden Sachzusammenhangs nichts zu ändern. 4.1.4 Zudem seien die Ausführungen zum Vorfall vom (...) Juli 2022 trotz entsprechenden Aufforderungen zur Konkretisierung auffallend repetitiv und oberflächlich ausgefallen. So fehlten Angaben zum Verhalten der mutmasslichen Täter, zur eigenen Reaktion des Beschwerdeführers oder zur Umgebung des Geschehens. Auch wiesen die Schilderungen des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten auf. So machte der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach er von den Soldaten in ein Haus neben dem Kontrollposten gebracht worden sei (A14 F57 S. 9), anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend, man habe ihn in die «Büsche geführt» (A35 F86, F89). Auch das eingereichte Video und die Fotos zu diesem angeblichen Vorfall vom (...) Juli 2022 (vgl. BM 4, BM 11) würden an dieser Einschätzung nichts ändern, seien doch die Aufnahmen nicht unabhängig überprüfbar und auch nicht mit konkreten Orts- oder Zeitangaben versehen. Sie könnten somit zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in einem völlig anderen Zusammenhang aufgenommen worden sein. 4.1.5 Auch die Schilderung des Vorfalles vom 25. Januar 2023 sei, obwohl es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben sollte, auffallend knapp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu schildern, dass die von ihm behaupteten Verletzungen tatsächlich im Rahmen des geschilderten Vorfalles und infolge dieser Misshandlung zugefügt worden seien. Der blosse Umstand, dass bei ihm möglicherweise seit dem Frühjahr 2023 eine Analfistel vorgelegen habe, vermöge für sich allein die Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Vorfalls vom 25. Januar 2023 nicht zu stützen. 4.1.6 Auch der geltend gemachte letzte Vorfall vor der Ausreise, welcher angeblich der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei, sei nicht glaubhaft. So habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, es sei ihm gelungen, von der Protestkundgebung vom 22. Mai 2023 zu fliehen, nachdem er im Rahmen der Anhörung noch angegeben habe, selbst an dem Protest gar nicht teilgenommen zu haben (A14 F61-63). Im Weiteren habe er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich auf eine paramilitärische Gruppe, die mit den Sicherheitskräften kollaboriere, hingewiesen, deren Mitglieder ihn töten wollten, wie er gerüchteweise erfahren habe (A14 F62, F63). In der ergänzenden Anhörung sei diese massive Bedrohungslage gänzlich unerwähnt geblieben. Vielmehr habe er dort erklärt, dass Polizei und Militär an der Demonstration eingeschritten seien (A35; F40-46) und bekannt sei, dass er mit der Demonstration zu tun gehabt habe, und er deshalb befürchtete, getötet zu werden. Abgesehen davon sei die Beschreibung der Kundgebung und der dortigen Erlebnisse in grobem Masse unsubstantiiert, verallgemeinernd, ausweichend und fast ohne persönlichen Erlebnisbezug ausgefallen. Eine konkrete Bedrohungssituation nach der Demonstration und vor seiner Ausreise habe er nicht objektivierbar machen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um eine konstruierte Gefährdungssituation handle. Dem von ihm eingereichten Foto und dem Bericht, welche der Beschwerdeführer auf dem Internet heruntergeladen habe (vgl. BM 8), seien ohne Beweiswert. 4.1.7 Schliesslich könne die geltend gemachte Suche nach ihm nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht geglaubt werden. Da bereits die zuvor geschilderte Gefährdungslage nicht als glaubhaft beurteilt werden könne, erschienen auch die angeblichen behördlichen Nachforschungen als zweifelhaft. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Videos der Überwachungskamera (vgl. BM 10) nichts zu ändern vermögen. Diese liessen sich in ihrer Authentizität nicht verifizieren und könnten ohne Weiteres gestellt worden sein, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert beizumessen sei. 4.2 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Bei dieser Ausgangslage gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.3 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.4 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorab allgemein auf die Anhörungssituation und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen. Im Rahmen der Anhörung vom 17. Oktober 2023 sei er dazu aufgefordert worden, aufzuzählen, «was ungefähr geschehen sei», und jeweils unterbrochen worden, wenn er etwas habe ausführen sollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 20. Februar 2025 sei er zweimal dazu aufgefordert worden, nochmals über den bereits geschilderten Vorfall vom 15. Juli 2022 zu berichten, obwohl er bereits mehrfach über den Vorfall berichtet gehabt habe. Er habe seine Vorbringen detailliert und emotional geschildert. 5.2 Im Weiteren wird in der Beschwerde auf die einzelnen geltend gemachten Ereignisse und deren Beurteilung durch die Vorinstanz Bezug genommen. 5.2.1 So habe sich der Beschwerdeführer einfach nicht getraut, seinen Eltern die Wahrheit über den Vorfall vom 1. Januar 2020 (behördliche Behelligung im Geschäft) zu sagen, weil er befürchtet habe, dass diese zur Polizei gehen und ihm dadurch noch mehr Probleme bereiten würde. Stattdessen habe er ihr erzählt, dass er aufgrund von Problemen beziehungsweise einer Schlägerei mit Mitarbeitern nicht mehr dort arbeiten wolle. 5.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM enthalte die Schilderung des Vorfalles vom 25. Februar 2021 (Leibesvisitation und Gewaltanwendung bei polizeilicher Kontrolle) keine Widersprüche. Aus der Aussage anlässlich der Anhörung, wonach zunächst alles in Ordnung gewesen sei und er erst kurz danach gebeten worden sei, anzuhalten, gehe nicht klar hervor, ob er dazwischen weitergefahren sei. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom 15. Juli 2022 entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht repetitiv, sondern substantiiert, lebendig und auch emotional geschildert. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er bei dreimaliger Aufforderung, das Erlebte zu schildern, «kaum neue oder variierende Detailangaben gemacht habe». Es gelinge dem Beschwerdeführer, überzeugend zu erklären, weshalb er nach dem Vorfall freigelassen worden sei. Für die Angreifer wäre es nämlich problematischer gewesen, ihn zu töten. 5.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer den Vorfall vom 25. Januar 2023 in seinem Kern detailarm geschildert habe, sei festzuhalten, dass es verständlich sei, dass er aufgrund seiner sichtlichen emotionalen Belastung nicht in der Lage gewesen sei, den ihn belastenden Vorfall besonders ausführlich zu schildern. 5.2.5 Die Vorinstanz habe fälschlicherweise behauptet, dass er sich anlässlich der Anhörung vom 17. Oktober 2023 widersprochen habe, indem er geltend gemacht habe, es sei ihm gelungen, von der Protestkundgebung vom 22. Mai 2023 zu fliehen, nachdem er im Rahmen der Anhörung noch angegeben habe, selbst an dem Protest nicht teilgenommen zu haben. Vielmehr habe er nur an der Kundgebung teilgenommen, welche er anlässlich der ergänzenden Anhörung beschrieben habe, sich indessen in den hinteren Reihen des Demonstrationsumzugs aufgehalten, um beim Verteilen von Essen und Getränken zu helfen. 5.2.6 Schliesslich spreche die Vorinstanz den eingereichten Beweismitteln pauschal jeglichen Beweiswert ab. Auch seien seine medizinischen Beschwerden durch medizinische Berichte belegt und es erstaune, dass die Vorinstanz dies ohne nähere Begründung als unglaubhaft qualifiziert habe. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. 6.1.1 Vorab ist bezüglich der Hinweise in der Beschwerde auf die Anhörungssituation und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Befragungsweise der befragenden Person Anlass zur Kritik gegeben hätte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde geltend gemachte Tatsache, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung zweimal dazu aufgefordert worden sei, nochmals über den bereits geschilderten Vorfall vom 15. Juli 2022 zu berichten, obwohl er bereits mehrfach über den Vorfall berichtet gehabt habe, zu kritisieren wäre. Vielmehr legen entsprechende Nachfragen nahe, dass die bisherigen Ausführungen des Befragten unzureichend erschienen, weshalb ihm im Rahmen einer erneuten Nachfrage die Möglichkeit zur Vertiefung eingeräumt wurde. Auch wird in der Beschwerde nicht klar begründet, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sein sollte. Der diesbezügliche Subeventualantrag um Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen. 6.1.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, plausibel darzutun, weshalb er ab Januar 2020 - über zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka - plötzlich und erstmalig in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten geraten sollen. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde mit blossen Gegenbehauptungen und einer überzeichnet erscheinenden Darstellung des politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angabe, seinen Eltern nichts von dem Vorfall vom 1. Januar 2000 erzählt zu haben, unrealistisch erscheint. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er befürchtet habe, dass diese zur Polizei gehen und ihm dadurch noch mehr Probleme bereiten würden, vermag nicht zu überzeugen. 6.1.3 Die Angaben hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls vom 25. Februar 2021 sind widersprüchlich ausgefallen. So hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung erstmals davon gesprochen habe, bei einer ersten Kontrolle habe man ihn weiterfahren lassen, um ihn danach verfolgt, erneut gestoppt und einer Leibesvisitation unterzogen zu haben (A35 F25). Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Widerspruch, der mit der Erklärung in der Beschwerde, wonach sich aus der Aussage, es sei zunächst alles in Ordnung gewesen und er sei erst kurz danach dazu aufgefordert sei, anzuhalten, nicht klar hervorgehe, ob er dazwischen weitergefahren sei, nicht plausibel erklärt werden kann. 6.1.4 Zudem sind die Ausführungen zu den Vorfällen vom 15. Juli 2022 und vom 25. Januar 2023, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, trotz entsprechenden Aufforderungen zur Konkretisierung auffallend repetitiv und oberflächlich ausgefallen. An dieser Einschätzung vermögen die unbehelflichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen sehr emotional geschildert habe (Weinen, gebrochene Stimme) und ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er bei mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte zu schildern, kaum neue Detailangaben gemacht habe, nichts zu ändern. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gerade bei einschneidenden und damit gemeinhin gut in der Erinnerung verhaftenden Erlebnissen darf erwartet werden, dass diese nachvollziehbar und substanziiert berichtet werden können. Auch die Schilderung der Vorkommnisse, die angeblich zur Ausreise geführt hätten, weist Widersprüche auf. So hat er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, es sei ihm gelungen, von der Protestkundgebung vom 22. Mai 2023 zu fliehen, nachdem er im Rahmen der Anhörung noch angegeben hatte, selbst an dem Protest nicht teilgenommen zu haben (A14 F61-63). Dieser Widerspruch kann mit der Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich angeblich in den hinteren Reihen des Demonstrationsumzugs aufgehalten habe, um beim Verteilen von Essen zu helfen, nicht beseitigt werden. 6.1.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend begründet hat, weshalb der Beweiswert der eingereichten Beweismittel als gering einzustufen ist (vgl. Urteil E.4.1.7). Ebenso hat es hinreichend und zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu schildern, dass die von ihm behaupteten Verletzungen im Analbereich tatsächlich im Rahmen des geschilderten Vorfalles und infolge dieser Misshandlung zugefügt worden seien (vgl. Urteil E.4.1.5). 6.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5). Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickremesinghe kann keine derartige Tendenz festgestellt werden.
7. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Distrikt F._______ stamme und vor der Ausreise in der G._______ gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Gemäss Operationsbericht vom 26. März 2025 sei die operative Behandlung des perianalen Abszesses/Analfistel erfolgreich erfolgt und es sei keine weitere Behandlung notwendig. Allfällige psychische Probleme seien auch im Heimatstaat behandelbar. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: