opencaselaw.ch

E-730/2020

E-730/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 16. Februar 2017 wurde er summarisch befragt und am 25. Ok- tober 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren. Dort habe er an verschiedenen Orten gelebt, seit 1996 bis zur Ausreise in B._______. Die Schule habe er nach elf Jahren mit dem "O-Level" abgeschlossen. Während der Zeit des Friedensabkommens habe er von 2002 bis 2005 Plakate aufgeklebt und Gedenktage mitorganisiert und damit – wie viele andere auch – die Liberation Tigers of Eelam (LTTE) unterstützt. Nachdem ein Schulfreund namens B. und andere LTTE-Mitglieder ihn dazu überredet hätten, habe er ab ungefähr Ende 2004 den LTTE zunächst Essen geliefert und später mehrere Jahre lang für diese Waffen bei sich versteckt, aufbe- wahrt und bei Bedarf wieder ausgeliefert. Auch habe er spioniert, indem er LTTE-Angehörigen Bewegungen von Militärangehörigen in einem in der Nähe seines Hauses gelegenen Militärcamp mitgeteilt habe. Im Jahr 2006 seien er und viele andere junge Leute in C._______ auf der Strasse verhaftet und in ein Camp verbracht worden, nachdem eine Bombe explodiert sei. Man habe ihn zwei Tage lang festgehalten und misshandelt. Nach der Freilassung habe er noch etwa sechs Monate lang im Militärcamp in B._______ Unterschrift leisten müssen. Er sei wegen dieses Erlebnisses sehr wütend gewesen und habe von diesem Zeitpunkt an die LTTE mit ganzem Herzen unterstützt. Im Jahr 2007 sei er während einer Ausgangs- sperre nach einer Bombenexplosion auf dem Weg nach Hause von Militär- angehörigen angesprochen und nach seinen Personalien gefragt worden. Er vermute, dass er erschossen worden wäre, wenn er nicht angehalten hätte. Am 10. Oktober 2008 habe er erfahren, dass sein Freund B. verhaftet worden sei. Er habe befürchtet, dass dieser ihn verrate. Er habe deshalb mit seinen Hilfstätigkeiten für die LTTE aufgehört und diesen alle Waffen zurückgegeben. Zudem habe er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause, sondern wechselnd bei Verwandten gewohnt. Sein in D._______ lebender Bruder habe einen Schlepper organisiert. Ungefähr Mitte Dezember 2008 sei er nach E._______ und einige Tage später nach F._______ gefahren. Am (…) 2009 sei er legal mit seinem Pass nach G._______ geflogen. Ab August 2009 bis Dezember 2016 habe er in H._______ gelebt; bis 2013

E-730/2020 Seite 3 mit Aufenthaltstitel, danach habe er sich nicht mehr um einen solchen be- müht. Von H._______ aus sei er durch verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Ab Januar 2009 sei er bei seiner Familie immer wieder gesucht worden, zuletzt im April 2017. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, seinen Ge- burtsschein, die Familienkarte, den Geburtsschein der Mutter und den To- desschein des Vaters zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 – eröffnet am 8. Januar 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom

7. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al- lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde wurden unter anderem Fotos des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in H._______ beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 hiess die zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord- nete die damalige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingela- den. E. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Er- wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-730/2020 Seite 4 F. Am 8. April 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlas- sung. G. Mit Schreiben datiert vom 12. Mai 2022 (aufgegeben bei der Post am

22. Juni 2022) informierte die beigeordnete Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach das Gericht darüber, dass die Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund eines Stellenwechsels nicht weitergeführt werden könne. Sie er- suchte um Entlassung aus dem Mandat und Einsetzung der neu bevoll- mächtigten MLaw Linda Spähni, (…); sofern das Verfahren spruchreif sei, könne letzteres Gesuch als gegenstandslos erachtet werden. Ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung werde der (…) abgetre- ten.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [ SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-730/2020 Seite 5

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im We- sentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung teilweise nicht standhalten und sich teil- weise nicht als asylrelevant erweisen würden.

E. 4.2.1 Zur Frage der Glaubhaftmachung wurde ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE (Verstecken von Waffen, Meldungen von Bewegungen von Militärangehörigen), der Verhaftung von B. sowie der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) nach seiner Ausreise würden nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn eine Person solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt habe. So habe der Beschwerdeführer nur sehr allgemein beschrieben, wie er nach anfänglichem Widerstand von B. und anderen Personen überzeugt

E-730/2020 Seite 6 worden sei, die LTTE zu unterstützen. Auch die Schilderungen, wie er je- weils Waffen von den LTTE erhalten, diese aufbewahrt und dann wieder abgegeben habe, seien trotz verschiedener Nachfragen vage und undiffe- renziert ausgefallen. Es würden jegliche Einzelheiten zum Ablauf solcher Waffenübergaben wie beispielsweise zu den beteiligten Personen fehlen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Hinweise dieser Personen oder eigene Gedanken und Überlegungen zu Gefahren erwähnt, die sich allge- mein aus der Aufbewahrung oder spezifisch in den Momenten der Über- gabe ergeben hätten oder aber Massnahmen genannt, die er gegen solche Gefahren unternommen habe. Seine Aussagen würden auch keinerlei Dif- ferenzierungen in Bezug auf die «unzähligen Male», bei welchen er Waffen versteckt habe, enthalten. Er habe auch kein einzelnes Erlebnis dieser mehrjährigen Tätigkeit genannt, welches ihm besonders in Erinnerung ge- blieben sei. Weiter bleibe unklar, woher er gewusst habe, um was für Waf- fen es sich gehandelt habe, obschon er eigenen Angaben zufolge nie nach- geschaut habe. Er habe keinen Grund dafür angeführt, warum solche Waf- fen gerade ihm anvertraut worden seien. Denn er sei kein LTTE-Mitglied und zu Beginn der Tätigkeit erst (…) Jahre alt gewesen. Auch die angebli- che Weitergabe von Informationen über Militärbewegungen an LTTE-An- gehörige habe er stereotyp und ohne erneut Einzelheiten beschrieben, so- wohl was die Beobachtungen solcher Bewegungen betreffe als auch die anschliessende Übermittlung dieser Informationen. Ebenso vage geblie- ben sei seine Beschreibung, wie er von der Verhaftung des Freundes B. erfahren und darauf reagiert habe. Er habe erneut keine Einzelheiten etwa dazu genannt, wie er die aufbewahrten Materialien an die LTTE zurückge- geben habe, was die Reaktion der LTTE-Angehörigen gewesen sei, wie er danach seine Ausreise beschlossen, geplant, den Bruder kontaktiert und wie dieser einen Schlepper organisiert habe, oder wie er allgemein seine Familie über seine nur teilweise bereits bekannte Tätigkeit informiert habe und diese darauf reagiert habe. Ausser der pauschalen Aussage, er habe Angst bekommen, würden zudem jegliche Gedanken und Gefühle seiner- seits angesichts des Vorgefallenen wie auch konkrete Überlegungen zur angebrachten Reaktion darauf fehlen. Schliesslich seien auch die Angaben zur geltend gemachten Suche nach ihm und seiner Ausreise nicht über- zeugend. Es würden jegliche Differenzierungen zu den angeblich unzähli- gen Suchen, die sich über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren er- streckt hätten, fehlen.

E. 4.2.2 Die mangelnde Qualität der erwähnten Vorbringen werde zusätzlich durch einen Vergleich mit seinen Aussagen zur zweitägigen Haft im Jahr 2006 deutlich. Dieses Erlebnis habe er in der freien Erzählung seiner

E-730/2020 Seite 7 Asylgründe detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen be- schrieben. Auch seine Angaben zum darauffolgenden regelmässigen Leis- ten der Unterschrift seien zwar knapp, aber überzeugender ausgefallen als jene zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die LTTE.

E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von 2002 bis 2005 Pla- kate aufgeklebt und Gedenktage mitorganisiert zu haben, hielt das SEM fest, dass er diese Tätigkeiten während der Zeit des Friedensabkommens gemacht und nach eigenen Angaben dabei keine besondere Rolle einge- nommen habe. Anderes sei angesichts seines damals noch jungen Alters auch nicht zu erwarten gewesen. Entsprechend habe er auch keine Prob- leme genannt, die er wegen dieser Tätigkeiten bekommen habe. Damit gebe es keinen Grund zur Annahme, dass er heute diesbezüglich mit Ver- folgung rechnen müsse. Das Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant.

E. 4.3.2 Das glaubhafte Vorbringen, er sei im Jahr 2006 zwei Tage in Haft gewesen und misshandelt worden, sei nicht zu relativieren. Festzuhalten sei jedoch, dass er damals zusammen mit vielen anderen Leuten wegen einer Explosion festgenommen worden sei. Während der Verhöre sei er zwar als «Tiger» bezeichnet worden, doch könne davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei um einen zu dieser Zeit allgemein üblichen Vorwurf gegenüber Festgenommenen tamilischer Ethnie gehandelt habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Behörden ihm konkrete Verbindungen zu den LTTE unterstellt hätten. Er sei denn auch nach zwei Tagen wieder frei- gelassen worden und habe nach sechs weiteren Monaten auch keine Un- terschriften mehr leisten müssen. Damit sei nicht davon auszugehen, dass er wegen dieses Vorfalls heute noch mit Verfolgung rechnen müsse. Das Vorbringen sei deshalb ebenfalls nicht asylrelevant, zumal er in der Anhö- rung bestätigt habe, dass er zu den Gründen der Ausreise aus Sri Lanka alles habe sagen können.

E. 4.3.3 Sofern er im Weiteren geltend mache, im Jahr 2007 sei er während einer Ausgangssperre von Militärpersonen angehalten worden, sei auch dieser Vorfall nicht asylrelevant. Es sei ihm dabei nichts weiter geschehen und es gebe keinen Hinweis darauf, dass er deswegen heute noch mit Ver- folgung rechnen müsse.

E. 4.3.4 Auch seien im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts erfüllt (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016,

E-730/2020 Seite 8 E- 1866/2015, E. 8 und 9.1). Die sri-lankischen Behörden würden gegen- über Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufwei- sen. Dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und Sri Lanka vor elf Jahren verlassen habe, reiche für sich gesehen ebenso wenig aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen, wie eine ihn allenfalls erwartende Befragung am Flughafen bei der Einreise. Kontroll- massnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würde Personen, welche vormals beson- ders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Reha- bilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor Verhaftung drohen. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 Plakate aufgeklebt und Märtyrertage mitorganisiert habe sowie im Jahr 2006 für zwei Tage in Haft gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Bei erwähnten Tätigkeiten von 2002 bis 2005 mache er keine besondere Rolle geltend; bei der Haft im Jahr 2006 seien, wie aufgezeigt, kein LTTE-Bezug und keine Folgeprobleme ersichtlich. Weitere Risikofaktoren seien nicht gegeben.

E. 4.3.5 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa könne diese Einschätzung nicht um- stossen. Es gäbe keinen Anlass zur Annahme, dass unter besagtem Prä- sidenten ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Be- zug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verwei- sen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwen- dig; eine solche sei vorliegend nicht erbracht. Somit bestehe kein begrün- deter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.

E. 4.3.6 Gesamthaft würden seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, noch den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Demzufolge er- fülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asyl- gesuch sei abzulehnen.

E-730/2020 Seite 9

E. 4.4.1 In der Beschwerde wird nach der Wiedergabe des Sachverhalts zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe in der Anhörung erwähnt, sich für die Waffenüber- gabe immer an ähnlichen Orten mit denselben Personen getroffen zu ha- ben. Die Übergaben seien unspektakulär und wortkarg abgelaufen. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung sei er sehr wohl im Stande gewesen, spe- zifische Ereignisse herauszuheben und zu erläutern, dies werde im Sach- verhalt ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 28). Während der Befragung direkt auf seine Gefühle angesprochen, habe er erwidert, dass er nie Angst bei solchen Aufträgen gehabt habe. Dies rühre hauptsächlich aus dem Um- stand, dass er in der Nähe eines Militärcamps gelebt habe. Es sei ein offe- nes Geheimnis gewesen, dass das Militär sich in der Nachbarschaft keine Feinde habe machen wollen, aus Angst, den Leuten einen Grund zu ge- ben, sich für die LTTE zu engagieren. Wären zu viele Nachbarn des Camps zur LTTE gegangen, wäre das Camp schnell eingenommen worden. Zu- dem habe er sich keine Sorgen gemacht, weil er als Schüler kaum einen Verdacht auf sich gezogen habe.

E. 4.4.2 Des Weiteren habe er sich die Haltung der LTTE-Mitglieder verinner- licht, die ihn überzeugt habe. Zwar sei er von der Sache der LTTE sehr überzeugt gewesen, gleichzeitig habe er aber angegeben, dass er Furcht gehabt habe, aktiv für die LTTE zu kämpfen, weshalb er es vorgezogen habe, die LTTE bei Waffenlieferungen und Spionagetätigkeiten zu unter- stützen. Somit sei nachvollziehbar, wieso er keine Ängste gehabt habe und nicht weiter darauf eingegangen sei. Er habe im weiteren Verlauf der An- hörung auch noch weitere Gefühle gegenüber dem CID (Central Investiga- tion Department) sowie den LTTE geäussert und angegeben, nach seiner Folter sehr wütend auf das CID gewesen zu sein und in der Folge die LTTE mit ganzem Herzen unterstützt zu haben. Des Weiteren sei zu bemerken, dass eine solche Furchtlosigkeit kombiniert mit jugendlichem Übermut, Überzeugung für die tamilische Sache und der erlebten Folter durch das Militär im Jahr 2006 zum Übersehen möglicher Gefahren geführt haben könne. Dies erkläre, weshalb der Beschwerdeführer nicht weiter auf mög- liche Gefahren eingegangen sei. Zusätzlich habe er der Rechtsvertretung gegenüber betont, dass ihm Details zu seinen Gefühlen auch nicht als re- levant vorgekommen seien.

E. 4.4.3 Zu anderen Themen, wie zum Beispiel bezüglich der Differenzierung einzelner Waffenübergaben, sei er bei ausreichender Nachfrage sehr wohl im Stande gewesen, Details zu spezifischen Aktivitäten zu erläutern. Auch

E-730/2020 Seite 10 sei er bei Nachfragen lediglich darauf bedacht gewesen, alle wichtigen Er- eignisse wiederzugeben, anstatt diese ausführlich zu antworten. Die De- tails habe er nur im für ihn wichtigsten Ereignis, seiner Folter, erzählt.

E. 4.4.4 Bezüglich des Prozesses, wie er für Hilfstätigkeiten bei den LTTE überredet worden sei, habe er angegeben, von einem engen Freund be- einflusst worden zu sein. Zusätzlich habe er dargelegt, dass er schon vor- her beim Organisieren von Gedenktagen mitgeholfen habe. Er habe zu- dem vorgebracht, dass sein Bruder wegen Mitgliedschaft bei den LTTE aus dem Land geflohen sei. Mit den Konsequenzen sei er folglich vertraut ge- wesen, weshalb er angegeben habe, dass er nicht viel Überredung benö- tigt habe, zumal er sich als Tamile schon immer den LTTE nahe gefühlt habe. Es habe daher nichts Ausführlicheres zu berichten gegeben.

E. 4.4.5 Da es sich um kleine Säcke mit Waffenlieferungen gehandelt habe, habe er die darin enthaltenen, möglichen Waffen eingrenzen können. Der nahe Standort zum Militärcamp und die Tatsache, dass deshalb – wie er- wähnt – keine intensive Überwachung von Personen stattgefunden habe, habe es nahegelegt, Waffen bei ihm zu verstecken. Zudem sei ein enger Freund Mitglied von den LTTE gewesen und nach der ersten Waffenüber- gabe hätten sie daher in ihn (den Beschwerdeführer) Vertrauen gehabt. Er habe damit sehr wohl Gründe dargetan, weswegen man gerade ihm die Waffen anvertraut habe.

E. 4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Ausfüh- rungen fest und wies im Übrigen darauf hin, dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung in seinem Entscheid keine Widersprü- che zwischen der BzP und der Anhörung erwähnt habe.

E. 4.6 In der Replik wurde im Wesentlichen auf eine veränderte Lage in Sri Lanka durch die Wahl von Gotayaba Rajapaksa zum Präsidenten sowie auf den Umstand hingewiesen, dass eine Mitarbeiterin der Schweizeri- schen Botschaft in Colombo verhaftet und durch sri-lankische Politiker be- fragt worden sei.

E-730/2020 Seite 11

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Es kann daher vorab vollumfänglich auf die einlässliche Be- gründung in der angefochtenen Verfügung (inklusive den darin aufgeführ- ten Protokollstellen) verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II, S. 3-7; vgl. auch E. 4).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka der Veränderungen in Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, dem Rücktritt von Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 und der Wahl von Ranil Wickremesinghe im gleichen Monat zum Staats- präsidenten bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeiti- gen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Ge- fährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszu- gehen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur An- nahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vorliegt. Dies ist vorliegend zu verneinen.

E. 5.3 So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf- grund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE im Zeitraum 2004 bis 2008 (in Form von Essenslieferungen, Waffen verstecken, aufbewahren und wieder herausgeben, Ausspionieren von Angehörigen des Militärcamps) und nach der Verhaftung seines Freundes B. im Jahre 2008 vermutlich in den Fokus der Behörden geraten, als unglaubhaft. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er nicht in der Lage war, die entsprechenden Ereignisse genügend schlüssig darzulegen und zu substanziieren. So wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Hilfs- leistungen für die LTTE mit einem gewissen Detaillierungsgrad darzustel- len vermag, zumal es sich um solche von Relevanz (Waffenversteck und Weitergabe der Waffen an die LTTE) über einen langen Zeitraum gehandelt haben soll. Auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene gelingt es ihm nicht, diese vermeintlichen Unterstützungsleistungen hinreichend sub- stantiiert darzustellen. Auch vermag er die weiteren von der Vorinstanz auf- geführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht schlüssig auszuräumen. Schuldig bleibt der Beschwerdeführer insbesondere ein substanziiertes Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Bedrohungslage nach der

E-730/2020 Seite 12 Verhaftung des Freundes B. im Jahre 2008, nachdem er davon ausgeht, dass dieser ihn verraten habe. Die von der Vorinstanz diesbezüglich fest- gestellte Unsubstanziiertheit lässt sich auch nicht etwa mit der verstriche- nen Zeit seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erklären. Zutreffend stellte die Vorinstanz zudem fest, dass er seine zweitägige Haft im Jahr 2006 – im Gegensatz zu seiner Schilderung der Verhaftung von B. – durch- aus substanziiert und mit Realkennzeichen versehen vorgebracht habe. Dies obwohl seine Haft zeitlich weiter zurück liegt als – wie in der Be- schwerde betont wird – die für seine Ausreise letztlich ausschlaggebende Verhaftung von B. Der Einwand in der Rechtsschrift, er habe möglichst viel über seine eigene Haft erzählen wollen, vermag diesen Gegensatz jeden- falls nicht aufzulösen.

E. 5.4 Die zweitätige Haft im Jahr 2006 ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen – als nicht asylrelevant zu erachten. Diese soll im Anschluss an eine Explosion und im Zusammenhang mit einer Vielzahl offenbar wahllo- ser Inhaftierungen erfolgt sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen wieder entlassen wurde, lässt darauf schliessen, dass ihm kein näherer LTTE-Bezug unterstellt wurde. Es wurden auch keine Folgeprobleme geltend gemacht. Auch mit den in der Vergangenheit noch weiter zurückliegenden Ereignissen, namentlich, dass er von 2002 bis 2005 gelegentlich Plakate aufgeklebt und Märtyrertage mitorganisiert hat, verhält es sich gleich. Diese Vorbringen sind asylrechtlich nicht mass- geblich. Der Beschwerdeführer war in jenem Zeitraum noch im Kindes- res- pektive Jugendalter und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen diesen Tätigkeiten in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt hat. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt macht er denn auch für die im erwähnten Zeitraum ausgeführten Tätigkeiten keine beson- dere Rolle geltend.

E. 5.5 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit. Das Bundesver- waltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risiko- faktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti- sche Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie

E-730/2020 Seite 13 unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge- nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge- genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra- tion (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri- sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re- gel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach- teilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofak- toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist abgesehen von seiner langjährigen Abwesen- heit keine solch risikobegründenden Faktoren auf, gestützt auf welche da- von auszugehen ist, dass er im Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevan- ter Weise im Fokus der Behörden gestanden hat oder in diesen geraten könnte. Seinen Angaben gemäss leben zwei seiner Brüder in D._______, einer soll seit dem Jahr (…) dort leben und zwischenzeitlich eingebürgert sein; ein anderer Bruder hält sich dort seit (…) mit einem dem Beschwer- deführer nicht bekannten Status auf. Zu den Brüdern besteht offenbar kein Kontakt (act. A8 Ziff. 3.03). Obwohl einer dieser Brüder angeblich vor sei- ner Flucht ins Ausland bei den LTTE gewesen sein soll, hatte der Be- schwerdeführer seinen Angaben zufolge deswegen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden (vgl. SEM act. A20/8 F110). Das Vorliegen ei- nes flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils ist aufgrund des Ausgeführ- ten zu verneinen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

E-730/2020 Seite 14 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar.

E. 7.2.3 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten ergeben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche

E-730/2020 Seite 15 Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Üb- rigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzuläs- sig erscheinen.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschät- zung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und ge- gen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Weg- weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna. Gemäss sei- nen Angaben wohnen verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine Mutter und […] Geschwister) nach wie vor in seiner Herkunftsregion. Er verfügt über eine gute Schulbildung. Während seines Aufenthalts in

E-730/2020 Seite 16 H._______ hat er eigenen Angaben gemäss im (…) gearbeitet. Sein im Heimatstaat lebender Bruder hat eine eigene Firma in diesem Bereich (vgl. SEM Akte A4/8 Ziffer 1.17.04 sowie act. A20/18 F12, F15, F31, F46,). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschliche Rein- tegration bei einer Rückkehr in das Heimatland möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal zwei weitere Brüder in D._______ wohnhaft sein sollen und er (…) in der Schweiz hat (vgl. SEM act. A4/8 Ziffern 3.01 ff. und 8.01, act. A20/18 F16). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn im Notfall auch finanziell unterstützen könnten.

E. 7.3.4 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

E. 9.2 In der genannten Verfügung vom 11. März 2020 wurde MLaw Cora Dubach, (…), dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin

E-730/2020 Seite 17 beigeordnet und ihr die Entschädigungskonditionen des Bundesverwal- tungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwalt- liche Rechtsvertretungen) kommuniziert.

E. 9.3 In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden für die Vertretung verzeichnet, welcher als angemessen erscheint. Der genannte Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich in zuvor genanntem Rahmen. Die notwendigen Spesen und übrigen notwendigen Aufwendungen von insgesamt Fr. 124.– erscheinen ebenfalls als angemessen. Der Rechtsvertretung sind daher Fr. 2'149.– als amtliches Honorar durch das Gericht zu vergüten.

E. 9.4 Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach um Entlassung aus dem Amt (und um Ersetzung durch die neu bevollmächtigte MLaw Linda Spähni) vom 22. Juni 2022 wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Hauptsache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war und nach dem Entlassungs- antrag kein weiterer Vertretungsaufwand entstanden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-730/2020 Seite 18

E. 11 März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten nach wie vor auszugehen. Somit sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin respektive der (…) wird zu Lasten der Ge- richtskasse ein Honorar in der Höhe von 2'149.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-730/2020 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 16. Februar 2017 wurde er summarisch befragt und am 25. Oktober 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren. Dort habe er an verschiedenen Orten gelebt, seit 1996 bis zur Ausreise in B._______. Die Schule habe er nach elf Jahren mit dem "O-Level" abgeschlossen. Während der Zeit des Friedensabkommens habe er von 2002 bis 2005 Plakate aufgeklebt und Gedenktage mitorganisiert und damit - wie viele andere auch - die Liberation Tigers of Eelam (LTTE) unterstützt. Nachdem ein Schulfreund namens B. und andere LTTE-Mitglieder ihn dazu überredet hätten, habe er ab ungefähr Ende 2004 den LTTE zunächst Essen geliefert und später mehrere Jahre lang für diese Waffen bei sich versteckt, aufbewahrt und bei Bedarf wieder ausgeliefert. Auch habe er spioniert, indem er LTTE-Angehörigen Bewegungen von Militärangehörigen in einem in der Nähe seines Hauses gelegenen Militärcamp mitgeteilt habe. Im Jahr 2006 seien er und viele andere junge Leute in C._______ auf der Strasse verhaftet und in ein Camp verbracht worden, nachdem eine Bombe explodiert sei. Man habe ihn zwei Tage lang festgehalten und misshandelt. Nach der Freilassung habe er noch etwa sechs Monate lang im Militärcamp in B._______ Unterschrift leisten müssen. Er sei wegen dieses Erlebnisses sehr wütend gewesen und habe von diesem Zeitpunkt an die LTTE mit ganzem Herzen unterstützt. Im Jahr 2007 sei er während einer Ausgangssperre nach einer Bombenexplosion auf dem Weg nach Hause von Militärangehörigen angesprochen und nach seinen Personalien gefragt worden. Er vermute, dass er erschossen worden wäre, wenn er nicht angehalten hätte. Am 10. Oktober 2008 habe er erfahren, dass sein Freund B. verhaftet worden sei. Er habe befürchtet, dass dieser ihn verrate. Er habe deshalb mit seinen Hilfstätigkeiten für die LTTE aufgehört und diesen alle Waffen zurückgegeben. Zudem habe er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause, sondern wechselnd bei Verwandten gewohnt. Sein in D._______ lebender Bruder habe einen Schlepper organisiert. Ungefähr Mitte Dezember 2008 sei er nach E._______ und einige Tage später nach F._______ gefahren. Am (...) 2009 sei er legal mit seinem Pass nach G._______ geflogen. Ab August 2009 bis Dezember 2016 habe er in H._______ gelebt; bis 2013 mit Aufenthaltstitel, danach habe er sich nicht mehr um einen solchen bemüht. Von H._______ aus sei er durch verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Ab Januar 2009 sei er bei seiner Familie immer wieder gesucht worden, zuletzt im April 2017. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, seinen Geburtsschein, die Familienkarte, den Geburtsschein der Mutter und den Todesschein des Vaters zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 - eröffnet am 8. Januar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde wurden unter anderem Fotos des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in H._______ beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die damalige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 8. April 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung. G. Mit Schreiben datiert vom 12. Mai 2022 (aufgegeben bei der Post am 22. Juni 2022) informierte die beigeordnete Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach das Gericht darüber, dass die Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund eines Stellenwechsels nicht weitergeführt werden könne. Sie ersuchte um Entlassung aus dem Mandat und Einsetzung der neu bevollmächtigten MLaw Linda Spähni, (...); sofern das Verfahren spruchreif sei, könne letzteres Gesuch als gegenstandslos erachtet werden. Ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung werde der (...) abgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [ SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung teilweise nicht standhalten und sich teilweise nicht als asylrelevant erweisen würden. 4.2 4.2.1 Zur Frage der Glaubhaftmachung wurde ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE (Verstecken von Waffen, Meldungen von Bewegungen von Militärangehörigen), der Verhaftung von B. sowie der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) nach seiner Ausreise würden nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn eine Person solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt habe. So habe der Beschwerdeführer nur sehr allgemein beschrieben, wie er nach anfänglichem Widerstand von B. und anderen Personen überzeugt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Auch die Schilderungen, wie er jeweils Waffen von den LTTE erhalten, diese aufbewahrt und dann wieder abgegeben habe, seien trotz verschiedener Nachfragen vage und undifferenziert ausgefallen. Es würden jegliche Einzelheiten zum Ablauf solcher Waffenübergaben wie beispielsweise zu den beteiligten Personen fehlen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Hinweise dieser Personen oder eigene Gedanken und Überlegungen zu Gefahren erwähnt, die sich allgemein aus der Aufbewahrung oder spezifisch in den Momenten der Übergabe ergeben hätten oder aber Massnahmen genannt, die er gegen solche Gefahren unternommen habe. Seine Aussagen würden auch keinerlei Differenzierungen in Bezug auf die «unzähligen Male», bei welchen er Waffen versteckt habe, enthalten. Er habe auch kein einzelnes Erlebnis dieser mehrjährigen Tätigkeit genannt, welches ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Weiter bleibe unklar, woher er gewusst habe, um was für Waffen es sich gehandelt habe, obschon er eigenen Angaben zufolge nie nachgeschaut habe. Er habe keinen Grund dafür angeführt, warum solche Waffen gerade ihm anvertraut worden seien. Denn er sei kein LTTE-Mitglied und zu Beginn der Tätigkeit erst (...) Jahre alt gewesen. Auch die angebliche Weitergabe von Informationen über Militärbewegungen an LTTE-Angehörige habe er stereotyp und ohne erneut Einzelheiten beschrieben, sowohl was die Beobachtungen solcher Bewegungen betreffe als auch die anschliessende Übermittlung dieser Informationen. Ebenso vage geblieben sei seine Beschreibung, wie er von der Verhaftung des Freundes B. erfahren und darauf reagiert habe. Er habe erneut keine Einzelheiten etwa dazu genannt, wie er die aufbewahrten Materialien an die LTTE zurückgegeben habe, was die Reaktion der LTTE-Angehörigen gewesen sei, wie er danach seine Ausreise beschlossen, geplant, den Bruder kontaktiert und wie dieser einen Schlepper organisiert habe, oder wie er allgemein seine Familie über seine nur teilweise bereits bekannte Tätigkeit informiert habe und diese darauf reagiert habe. Ausser der pauschalen Aussage, er habe Angst bekommen, würden zudem jegliche Gedanken und Gefühle seinerseits angesichts des Vorgefallenen wie auch konkrete Überlegungen zur angebrachten Reaktion darauf fehlen. Schliesslich seien auch die Angaben zur geltend gemachten Suche nach ihm und seiner Ausreise nicht überzeugend. Es würden jegliche Differenzierungen zu den angeblich unzähligen Suchen, die sich über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren erstreckt hätten, fehlen. 4.2.2 Die mangelnde Qualität der erwähnten Vorbringen werde zusätzlich durch einen Vergleich mit seinen Aussagen zur zweitägigen Haft im Jahr 2006 deutlich. Dieses Erlebnis habe er in der freien Erzählung seiner Asylgründe detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen beschrieben. Auch seine Angaben zum darauffolgenden regelmässigen Leisten der Unterschrift seien zwar knapp, aber überzeugender ausgefallen als jene zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die LTTE. 4.3 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von 2002 bis 2005 Plakate aufgeklebt und Gedenktage mitorganisiert zu haben, hielt das SEM fest, dass er diese Tätigkeiten während der Zeit des Friedensabkommens gemacht und nach eigenen Angaben dabei keine besondere Rolle eingenommen habe. Anderes sei angesichts seines damals noch jungen Alters auch nicht zu erwarten gewesen. Entsprechend habe er auch keine Probleme genannt, die er wegen dieser Tätigkeiten bekommen habe. Damit gebe es keinen Grund zur Annahme, dass er heute diesbezüglich mit Verfolgung rechnen müsse. Das Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant. 4.3.2 Das glaubhafte Vorbringen, er sei im Jahr 2006 zwei Tage in Haft gewesen und misshandelt worden, sei nicht zu relativieren. Festzuhalten sei jedoch, dass er damals zusammen mit vielen anderen Leuten wegen einer Explosion festgenommen worden sei. Während der Verhöre sei er zwar als «Tiger» bezeichnet worden, doch könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen zu dieser Zeit allgemein üblichen Vorwurf gegenüber Festgenommenen tamilischer Ethnie gehandelt habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Behörden ihm konkrete Verbindungen zu den LTTE unterstellt hätten. Er sei denn auch nach zwei Tagen wieder freigelassen worden und habe nach sechs weiteren Monaten auch keine Unterschriften mehr leisten müssen. Damit sei nicht davon auszugehen, dass er wegen dieses Vorfalls heute noch mit Verfolgung rechnen müsse. Das Vorbringen sei deshalb ebenfalls nicht asylrelevant, zumal er in der Anhörung bestätigt habe, dass er zu den Gründen der Ausreise aus Sri Lanka alles habe sagen können. 4.3.3 Sofern er im Weiteren geltend mache, im Jahr 2007 sei er während einer Ausgangssperre von Militärpersonen angehalten worden, sei auch dieser Vorfall nicht asylrelevant. Es sei ihm dabei nichts weiter geschehen und es gebe keinen Hinweis darauf, dass er deswegen heute noch mit Verfolgung rechnen müsse. 4.3.4 Auch seien im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E- 1866/2015, E. 8 und 9.1). Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und Sri Lanka vor elf Jahren verlassen habe, reiche für sich gesehen ebenso wenig aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen, wie eine ihn allenfalls erwartende Befragung am Flughafen bei der Einreise. Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würde Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor Verhaftung drohen. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 Plakate aufgeklebt und Märtyrertage mitorganisiert habe sowie im Jahr 2006 für zwei Tage in Haft gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Bei erwähnten Tätigkeiten von 2002 bis 2005 mache er keine besondere Rolle geltend; bei der Haft im Jahr 2006 seien, wie aufgezeigt, kein LTTE-Bezug und keine Folgeprobleme ersichtlich. Weitere Risikofaktoren seien nicht gegeben. 4.3.5 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa könne diese Einschätzung nicht umstossen. Es gäbe keinen Anlass zur Annahme, dass unter besagtem Präsidenten ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig; eine solche sei vorliegend nicht erbracht. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. 4.3.6 Gesamthaft würden seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.4 4.4.1 In der Beschwerde wird nach der Wiedergabe des Sachverhalts zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erwähnt, sich für die Waffenübergabe immer an ähnlichen Orten mit denselben Personen getroffen zu haben. Die Übergaben seien unspektakulär und wortkarg abgelaufen. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung sei er sehr wohl im Stande gewesen, spezifische Ereignisse herauszuheben und zu erläutern, dies werde im Sachverhalt ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 28). Während der Befragung direkt auf seine Gefühle angesprochen, habe er erwidert, dass er nie Angst bei solchen Aufträgen gehabt habe. Dies rühre hauptsächlich aus dem Umstand, dass er in der Nähe eines Militärcamps gelebt habe. Es sei ein offenes Geheimnis gewesen, dass das Militär sich in der Nachbarschaft keine Feinde habe machen wollen, aus Angst, den Leuten einen Grund zu geben, sich für die LTTE zu engagieren. Wären zu viele Nachbarn des Camps zur LTTE gegangen, wäre das Camp schnell eingenommen worden. Zudem habe er sich keine Sorgen gemacht, weil er als Schüler kaum einen Verdacht auf sich gezogen habe. 4.4.2 Des Weiteren habe er sich die Haltung der LTTE-Mitglieder verinnerlicht, die ihn überzeugt habe. Zwar sei er von der Sache der LTTE sehr überzeugt gewesen, gleichzeitig habe er aber angegeben, dass er Furcht gehabt habe, aktiv für die LTTE zu kämpfen, weshalb er es vorgezogen habe, die LTTE bei Waffenlieferungen und Spionagetätigkeiten zu unterstützen. Somit sei nachvollziehbar, wieso er keine Ängste gehabt habe und nicht weiter darauf eingegangen sei. Er habe im weiteren Verlauf der Anhörung auch noch weitere Gefühle gegenüber dem CID (Central Investigation Department) sowie den LTTE geäussert und angegeben, nach seiner Folter sehr wütend auf das CID gewesen zu sein und in der Folge die LTTE mit ganzem Herzen unterstützt zu haben. Des Weiteren sei zu bemerken, dass eine solche Furchtlosigkeit kombiniert mit jugendlichem Übermut, Überzeugung für die tamilische Sache und der erlebten Folter durch das Militär im Jahr 2006 zum Übersehen möglicher Gefahren geführt haben könne. Dies erkläre, weshalb der Beschwerdeführer nicht weiter auf mögliche Gefahren eingegangen sei. Zusätzlich habe er der Rechtsvertretung gegenüber betont, dass ihm Details zu seinen Gefühlen auch nicht als relevant vorgekommen seien. 4.4.3 Zu anderen Themen, wie zum Beispiel bezüglich der Differenzierung einzelner Waffenübergaben, sei er bei ausreichender Nachfrage sehr wohl im Stande gewesen, Details zu spezifischen Aktivitäten zu erläutern. Auch sei er bei Nachfragen lediglich darauf bedacht gewesen, alle wichtigen Ereignisse wiederzugeben, anstatt diese ausführlich zu antworten. Die Details habe er nur im für ihn wichtigsten Ereignis, seiner Folter, erzählt. 4.4.4 Bezüglich des Prozesses, wie er für Hilfstätigkeiten bei den LTTE überredet worden sei, habe er angegeben, von einem engen Freund beeinflusst worden zu sein. Zusätzlich habe er dargelegt, dass er schon vorher beim Organisieren von Gedenktagen mitgeholfen habe. Er habe zudem vorgebracht, dass sein Bruder wegen Mitgliedschaft bei den LTTE aus dem Land geflohen sei. Mit den Konsequenzen sei er folglich vertraut gewesen, weshalb er angegeben habe, dass er nicht viel Überredung benötigt habe, zumal er sich als Tamile schon immer den LTTE nahe gefühlt habe. Es habe daher nichts Ausführlicheres zu berichten gegeben. 4.4.5 Da es sich um kleine Säcke mit Waffenlieferungen gehandelt habe, habe er die darin enthaltenen, möglichen Waffen eingrenzen können. Der nahe Standort zum Militärcamp und die Tatsache, dass deshalb - wie erwähnt - keine intensive Überwachung von Personen stattgefunden habe, habe es nahegelegt, Waffen bei ihm zu verstecken. Zudem sei ein enger Freund Mitglied von den LTTE gewesen und nach der ersten Waffenübergabe hätten sie daher in ihn (den Beschwerdeführer) Vertrauen gehabt. Er habe damit sehr wohl Gründe dargetan, weswegen man gerade ihm die Waffen anvertraut habe. 4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und wies im Übrigen darauf hin, dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung in seinem Entscheid keine Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung erwähnt habe. 4.6 In der Replik wurde im Wesentlichen auf eine veränderte Lage in Sri Lanka durch die Wahl von Gotayaba Rajapaksa zum Präsidenten sowie auf den Umstand hingewiesen, dass eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo verhaftet und durch sri-lankische Politiker befragt worden sei. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Es kann daher vorab vollumfänglich auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (inklusive den darin aufgeführten Protokollstellen) verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II, S. 3-7; vgl. auch E. 4). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka der Veränderungen in Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, dem Rücktritt von Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 und der Wahl von Ranil Wickremesinghe im gleichen Monat zum Staatspräsidenten bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vorliegt. Dies ist vorliegend zu verneinen. 5.3 So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE im Zeitraum 2004 bis 2008 (in Form von Essenslieferungen, Waffen verstecken, aufbewahren und wieder herausgeben, Ausspionieren von Angehörigen des Militärcamps) und nach der Verhaftung seines Freundes B. im Jahre 2008 vermutlich in den Fokus der Behörden geraten, als unglaubhaft. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er nicht in der Lage war, die entsprechenden Ereignisse genügend schlüssig darzulegen und zu substanziieren. So wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Hilfsleistungen für die LTTE mit einem gewissen Detaillierungsgrad darzustellen vermag, zumal es sich um solche von Relevanz (Waffenversteck und Weitergabe der Waffen an die LTTE) über einen langen Zeitraum gehandelt haben soll. Auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene gelingt es ihm nicht, diese vermeintlichen Unterstützungsleistungen hinreichend substantiiert darzustellen. Auch vermag er die weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht schlüssig auszuräumen. Schuldig bleibt der Beschwerdeführer insbesondere ein substanziiertes Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Bedrohungslage nach der Verhaftung des Freundes B. im Jahre 2008, nachdem er davon ausgeht, dass dieser ihn verraten habe. Die von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellte Unsubstanziiertheit lässt sich auch nicht etwa mit der verstrichenen Zeit seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erklären. Zutreffend stellte die Vorinstanz zudem fest, dass er seine zweitägige Haft im Jahr 2006 - im Gegensatz zu seiner Schilderung der Verhaftung von B. - durchaus substanziiert und mit Realkennzeichen versehen vorgebracht habe. Dies obwohl seine Haft zeitlich weiter zurück liegt als - wie in der Beschwerde betont wird - die für seine Ausreise letztlich ausschlaggebende Verhaftung von B. Der Einwand in der Rechtsschrift, er habe möglichst viel über seine eigene Haft erzählen wollen, vermag diesen Gegensatz jedenfalls nicht aufzulösen. 5.4 Die zweitätige Haft im Jahr 2006 ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - als nicht asylrelevant zu erachten. Diese soll im Anschluss an eine Explosion und im Zusammenhang mit einer Vielzahl offenbar wahlloser Inhaftierungen erfolgt sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen wieder entlassen wurde, lässt darauf schliessen, dass ihm kein näherer LTTE-Bezug unterstellt wurde. Es wurden auch keine Folgeprobleme geltend gemacht. Auch mit den in der Vergangenheit noch weiter zurückliegenden Ereignissen, namentlich, dass er von 2002 bis 2005 gelegentlich Plakate aufgeklebt und Märtyrertage mitorganisiert hat, verhält es sich gleich. Diese Vorbringen sind asylrechtlich nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer war in jenem Zeitraum noch im Kindes- respektive Jugendalter und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen diesen Tätigkeiten in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt hat. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt macht er denn auch für die im erwähnten Zeitraum ausgeführten Tätigkeiten keine besondere Rolle geltend. 5.5 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist abgesehen von seiner langjährigen Abwesenheit keine solch risikobegründenden Faktoren auf, gestützt auf welche davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden hat oder in diesen geraten könnte. Seinen Angaben gemäss leben zwei seiner Brüder in D._______, einer soll seit dem Jahr (...) dort leben und zwischenzeitlich eingebürgert sein; ein anderer Bruder hält sich dort seit (...) mit einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Status auf. Zu den Brüdern besteht offenbar kein Kontakt (act. A8 Ziff. 3.03). Obwohl einer dieser Brüder angeblich vor seiner Flucht ins Ausland bei den LTTE gewesen sein soll, hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge deswegen keine Probleme mit den heimatlichen Behörden (vgl. SEM act. A20/8 F110). Das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils ist aufgrund des Ausgeführten zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. 7.2.3 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten ergeben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna. Gemäss seinen Angaben wohnen verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine Mutter und [...] Geschwister) nach wie vor in seiner Herkunftsregion. Er verfügt über eine gute Schulbildung. Während seines Aufenthalts in H._______ hat er eigenen Angaben gemäss im (...) gearbeitet. Sein im Heimatstaat lebender Bruder hat eine eigene Firma in diesem Bereich (vgl. SEM Akte A4/8 Ziffer 1.17.04 sowie act. A20/18 F12, F15, F31, F46,). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschliche Reintegration bei einer Rückkehr in das Heimatland möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal zwei weitere Brüder in D._______ wohnhaft sein sollen und er (...) in der Schweiz hat (vgl. SEM act. A4/8 Ziffern 3.01 ff. und 8.01, act. A20/18 F16). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn im Notfall auch finanziell unterstützen könnten. 7.3.4 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten nach wie vor auszugehen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 In der genannten Verfügung vom 11. März 2020 wurde MLaw Cora Dubach, (...), dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ihr die Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) kommuniziert. 9.3 In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden für die Vertretung verzeichnet, welcher als angemessen erscheint. Der genannte Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich in zuvor genanntem Rahmen. Die notwendigen Spesen und übrigen notwendigen Aufwendungen von insgesamt Fr. 124.- erscheinen ebenfalls als angemessen. Der Rechtsvertretung sind daher Fr. 2'149.- als amtliches Honorar durch das Gericht zu vergüten. 9.4 Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach um Entlassung aus dem Amt (und um Ersetzung durch die neu bevollmächtigte MLaw Linda Spähni) vom 22. Juni 2022 wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war und nach dem Entlassungsantrag kein weiterer Vertretungsaufwand entstanden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin respektive der (...) wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von 2'149.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: