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D-390/2020

D-390/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und stammen aus der Umgebung der Stadt al-Malikiya (arabisch; kur- disch: Dêrik; Provinz al-Hasakah), wobei sie vor ihrer Ausreise aus Syrien hauptsächlich im Grossraum der Stadt Damaskus lebten. Gestützt auf ei- nen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013 betreffend die er- leichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Familiengehörige von ‒ unter anderem ‒ in der Schweiz eingebürgerten Personen wurden ihnen durch die schweizerische Vertretung in Istanbul entsprechende Visa aus- gestellt, worauf sie am 20. Februar 2014 in die Schweiz einreisten. B. Mit Verfügung vom 7. März 2014 ordnete das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung deren vorläufige Aufnahme. C. Mit Schreiben an das SEM vom 11. Juli 2018 ersuchten die Beschwerde- führenden um Gewährung des Asyls. In der Folge wurden sie durch das Staatssekretariat am 24. Juli 2018 jeweils zur Person befragt und am

28. November 2018 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche ange- hört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde zudem am 3. Dezember 2019 ergänzend angehört. D. D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im We- sentlichen geltend, er habe zwischen 1999 und März 2012 im Grossraum der Stadt Damaskus gelebt und gearbeitet. Zunächst habe er in Damaskus während zweieinhalb Jahren seinen obligatorischen Dienst in der syri- schen Armee abgeleistet. Während des Militärdiensts sei er zwanzig Tage lang inhaftiert und misshandelt worden, weil er einmal Kurdisch gespro- chen habe, was verboten gewesen sei. Nach dem Militärdienst habe er in der Gastronomie gearbeitet, zuletzt als Manager eines Restaurants in der Stadt F._______ bei Damaskus. Nach dem Ausbruch des Konflikts in Sy- rien habe er im Jahr 2012 dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er andere Personen dazu bewogen habe, ebenfalls teilzunehmen. Später habe er vernommen, dass er dabei von Informanten der syrischen Sicherheitsbehörden photographiert worden sei.

D-390/2020 Seite 3 Sein Bruder G._______ habe im damaligen Zeitraum den Militärdienst in der syrischen Armee abgeleistet, wobei er in der Sicherheitsabteilung tätig gewesen sei und bei Hausdurchsuchungen sowie der Bekämpfung von Demonstrationen habe mitwirken müssen. Wäre G._______ bei der Armee geblieben, hätte er Menschen töten müssen oder wäre selbst getötet wor- den, und seine Familie habe deswegen in ständiger Angst gelebt. Unter den Kunden des Restaurants des Beschwerdeführers seien viele Offiziere der syrischen Armee gewesen, unter ihnen solche, die der Republikani- schen Garde angehört hätten. Durch diese Beziehungen sei es ihm gelun- gen, G._______ zur Flucht ins Ausland zu verhelfen. Mit der Begründung, sie wollten ihren erkrankten Vater besuchen, habe er durch diese Offiziere für G._______ im März 2012 einen dreitägigen Urlaub vom Militärdienst erlangen können. In der Folge sei er mit seiner Ehefrau, den beiden älteren Kindern und G._______ von Damaskus nach al-Malikiya gereist. Ihnen habe sich ausserdem ein Neffe der Beschwerdeführerin (Ehefrau) namens H._______ angeschlossen, der auch im syrischen Militärdienst gewesen sei und durch Zahlung von Bestechungsgeld ebenfalls zu einem Urlaub gekommen sei. Einen Tag nach der Ankunft aus Damaskus in al-Malikiya sei der Be- schwerdeführer mit G._______ und H._______ in die Türkei ausgereist. Weil seine Ehefrau eine schwierige Schwangerschaft gehabt habe, sei sie zunächst mit den beiden älteren Kindern noch in Syrien geblieben, jedoch acht Monate später, nach der Geburt des dritten Kindes, ebenfalls in die Türkei ausgereist. Wegen der Flucht seines Bruders hätten die syrischen Behörden gegen ihn, den Beschwerdeführer, ein Verfahren eröffnet. Vier Monate nach sei- ner Ausreise aus Syrien sei gegen ihn ein Suchbefehl ausgestellt worden, und in seiner Wohnung in Damaskus sei nach ihm und seinem Bruder ge- sucht worden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus Syrien sei gewe- sen, dass er ungefähr zwei Wochen vorher zum Reservedienst in der syri- schen Armee aufgeboten worden sei. Dies habe sich, nachdem er bereits im Ausland gewesen sei, noch zweimal wiederholt, zuletzt am 18. Juli 2018. Seit der Einreise in die Schweiz habe er gelegentlich an Versammlungen syrisch-kurdischer Gruppierungen teilgenommen. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem sein Dienstbüchlein der syrischen Armee, die Kopie einer Aufforderung der syrischen Miliärbehörden sowie verschiedene Photogra- phien zu den Akten des Asylverfahrens.

D-390/2020 Seite 4 D.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, in Damaskus sei sie mit ihrer Familie ständi- gen Gefahren ausgesetzt gewesen. Flugzeuge hätten Bomben abgewor- fen, man habe dauernd Explosionen gehört, und die Kinder hätten in Furcht gelebt. Sie selbst habe auch Angst um ihren Ehemann gehabt, der jeweils nachts gearbeitet habe. Ihr Schwager G._______ sowie ein Neffe namens H._______ hätten sich im syrischen Militärdienst befunden, dabei aber Probleme gehabt, weil sie nicht auf Leute hätten schiessen wollen. Nach- dem es beiden geglückt sei, Urlaub zu erhalten, seien sie alle zusammen nach al-Malikiya gereist. Ihr Ehemann, G._______ und ihr Neffe seien vor dem Ablauf dieses Urlaubs aus Syrien ausgereist. Sie selbst sei mit den beiden älteren Kindern noch bei einem Freund ihres Ehemannes in al-Ma- likiya geblieben, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht weiter habe reisen können. Nachdem sie sich von der Geburt ihres jüngsten Kindes erholt gehabt habe, sei sie mit den drei Kindern im November 2012 eben- falls ausgereist. Weil ihr Ehemann G._______ und H._______ aus dem Militärdienst geschmuggelt habe, was vom syrischen Regime als schwere Straftat erachtet werde, seien sie alle in grosser Gefahr gewesen. Ihr Ehe- mann habe in Syrien ausserdem an Protestaktionen teilgenommen und sei dabei photographiert worden, was ihn ebenfalls in Gefahr gebracht habe, festgenommen zu werden. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Datum der Eröffnung: 18. Dezem- ber 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die be- treffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 27. Dezember 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 6. Ja- nuar 2020. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2020 fochten die Be- schwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung

D-390/2020 Seite 5 des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel die Kopie eines syrischen Haftbefehls mit deutscher Übersetzung, Photographien sowie eine grössere Zahl von Auszügen aus "Facebook"-Profilen eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweis- mittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein- gegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die zuständige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut. I. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 wurde den Beschwerdeführen- den in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2020 reichten die Be- schwerdeführenden ihre Replik ein. L. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 wiesen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 19. November 2020 betreffend Syrien hin (recte: ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). M. Mit Zustimmung des SEM vom 21. Januar 2022 wurden den beiden Kin- dern C._______ und D._______ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG Aufent- haltsbewilligungen erteilt.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Ablehnung der Asylgesuche. Auf diese Punkte be- schränkte sich bereits die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2019, nachdem die vom SEM mit Verfügung vom 7. März 2014 angeord- nete Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie deren wegen Unzu- mutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme unangefochten in Rechtskraft getreten und seither rechtsgültig geblieben waren.

E. 4 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der An- spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei durch die Vor- instanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergeb- nisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen ein- zugehen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-

D-390/2020 Seite 8 sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi- gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. Zum einen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er zum aktiven Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden sei. Zum ande- ren sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht worden sei, weil er an regimekritischen Demonstratio- nen teilgenommen und seinem Bruder G._______ zur Desertion aus dem syrischen Militärdienst verholfen habe. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Suchbefehl, zur Hausdurchsuchung sowie zur Beihilfe zur Desertion des Bruders vage und oberflächlich geblieben. Un- abhängig davon seien schliesslich auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Desertion seines Bruders und der anschliessend gemeinsam erfolgten illegalen Ausreise asylrelevante Nach- teile zu befürchten hätte. Nicht der Beschwerdeführer selber sei aus dem syrischen Militärdienst desertiert, sondern der Bruder, und aus diesem Um- stand lasse sich keine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung ab- leiten.

E. 6.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorge- bracht: Das Argument der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwer- deführers anlässlich seiner Anhörungen nicht ausreichend detailliert aus- gefallen seien, sei bedeutungslos angesichts des Umstands, dass die fluchtauslösenden Ereignisse zum betreffenden Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Gewisse dieser Ereignisse hätten sich zudem ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers abgespielt, der nur durch Dritt- personen davon erfahren habe. Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer alle wesentlichen Ereignisse, bezüglich derer von ihm überhaupt ausführliche Aussagen erwartet werden könnten, in detail- lierter Weise geschildert. Dies gelte insbesondere für die Umstände der Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ aus dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee. Der Beschwerdeführer stamme – wie auch seine Ehefrau – aus einer politisch aktiven kurdischen Familie. Über die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe (Verweigerung

D-390/2020 Seite 9 des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee, Teilnahme an re- gimekritischen Demonstrationen, Beihilfe zur Desertion des Bruders) hin- aus komme somit als zusätzliches Gefährdungselement hinzu, dass er als Kurde von den syrischen Behörden beschuldigt werde, aus politisch-ethni- schen Gründen der Einberufung in den militärischen Reservedienst nicht Folge leisten zu wollen. Schliesslich drohe den Beschwerdeführenden, da sie aus politisch aktiven Familien stammen würden, von denen zahlreiche Mitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung.

E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist in erster Linie auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei in Syrien von Ver- folgungsmassnahmen bedroht, weil er seinem Bruder G._______ zur De- sertion aus dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee verholfen habe.

E. 6.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit der Desertion des Bruders – wie auch eines Neffen der Beschwerdeführerin – aus der syrischen Armee durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.

E. 6.3.2 Jedoch erachtet es das SEM als unglaubhaft, der Beschwerdeführer habe seinem Bruder bei der Desertion die geltend gemachte Unterstützung geleistet und sei – unter anderem – deswegen von den syrischen Sicher- heitskräften gesucht worden. Dies wird durch die Vorinstanz im Wesentli- chen damit begründet, die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die syrischen Behörden seien unsubstantiiert ausgefallen. So seien seine Angaben zur Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführenden in Damaskus vage geblieben. Da- raus werde nicht ersichtlich, wie ein Freund und eine Tante, die ihm von der Durchsuchung berichtet hätten, zur Kenntnis gelangt seien, dass es sich um eine Hausdurchsuchung durch die syrischen Behörden aus den genannten Gründen gehandelt habe. Auch zum geltend gemachten Such- befehl der syrischen Behörden betreffend seine Person habe der Be- schwerdeführer vage und widersprüchliche Angaben gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Angehörigen seiner Familie, die sich im Irak auf- halten würden, dort von einem solchen Suchbefehl hätten erfahren kön- nen. Des Weiteren seien auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinem Bruder G._______ zur Desertion verholfen habe, unklar geblieben. Im Verlauf seiner Anhörungen habe er dazu durchgehend knappe und schematische Angaben gemacht.

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E. 6.3.3 Die Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen, ist teilweise als berechtigt einzustufen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf seine Angabe, es sei gegen ihn vier Monate nach seiner im März 2012 erfolgten Ausreise aus Syrien ein Suchbefehl ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der durchgeführten Anhörungen nicht nachvollziehbar zu erklären, wie er be- ziehungsweise seine im Irak sich aufhaltenden Familienangehörigen von diesem Suchbefehl Kenntnis erlangten. Auch wird aus seinen Angaben bei den Anhörungen nicht klar, in welchem Verhältnis dieser Suchbefehl, der wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen sowie seiner Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ erfolgt sei, zu den Aufgeboten zum Reservedienst in der syrischen Armee stehen soll, welche er mehrfach er- halten habe. Diesbezüglich erscheint im Einzelnen fraglich, welche Aussa- gen des Beschwerdeführers sich auf den erwähnten Suchbefehl beziehen und welche auf eine allfällige Suche der syrischen Behörden nach seiner Person wegen nicht befolgter Aufgebote zum militärischen Reservedienst. Auch auf mehrfache Nachfragen hin (vgl. Protokoll der Anhörung vom

3. Dezember 2019, S. 8 f.) vermochte er die entsprechenden Unstimmig- keiten nicht aufzulösen.

E. 6.3.4 Allerdings ist aus diesen Unklarheiten hinsichtlich des fraglichen Suchbefehls nicht ohne weiteres darauf zu schliessen, dass die Beihilfe des Beschwerdeführers zur Desertion seines Bruders G._______ als sol- che als unglaubhaft zu erachten wäre. Abgesehen vom Hinweis auf die Unstimmigkeiten betreffend den Suchbe- fehl argumentierte das SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zur Durchsuchung seiner Wohnung in Damaskus seien vage geblieben. Dies- bezüglich ist der Einwendung in der Beschwerdeschrift zuzustimmen, wo- nach der Beschwerdeführer diese Durchsuchung gar nicht selbst erlebt habe, sondern durch einen Freund und eine Tante auf telephonischem Weg davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Dabei legte der Beschwerde- führer anlässlich seiner Anhörungen in durchaus nachvollziehbarer Weise dar, wie ein Freund namens I._______ und die fragliche Tante, die im be- treffenden Stadtviertel lebe, ihm am Telephon von einer Razzia in seiner Wohnung berichtet hätten (Protokoll der Anhörung vom 28. November 2018, S. 12; Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 4 f.). Die beiden Kontaktpersonen hätten dabei wegen der Überwachung der Tele- phonverbindungen nicht offen sprechen können, ihm jedoch durch die Ver- wendung von geläufigen Redewendungen (wie „wenn er aufgegriffen werde, würden sie ihn ins Haus seiner Tante bringen“, was gemäss dem

D-390/2020 Seite 11 Übersetzer der Anhörung bedeute, in ein Gefängnis gebracht zu werden) zu verstehen gegeben, was gemeint sei. Weiter stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinem Bruder G._______ zur Desertion verholfen habe, seien unklar geblieben. Im Ver- lauf seiner Anhörungen habe er dazu durchgehend knappe und schemati- sche Angaben gemacht. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Wie den Protokollen der durchgeführten Anhörungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer dazu, wie er seinem Bruder zur Desertion verholfen habe, durchaus ausführliche und präzise Angaben. So führte er aus, er habe Offizieren, welche Kunden seines Restaurants gewesen seien, gesagt, dass sein Vater krank sei und er deswegen für seinen Bruder einen Urlaub brauche. Am folgenden Tag hätten sie ein Papier mitgebracht, welches von ihnen gestempelt gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er es seinem Bruder geben solle, der es wiederum seinem Offizier abgeben müsse, und so werde sein Bruder einen Urlaub erhalten. Daran, ob G._______ einen oder zwei Tage später aus dem Militärdienst gekommen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Dieser habe aber den Urlaub (im- plizit: die entsprechende schriftliche Erlaubnis) von seinem Offizier dabei gehabt (Protokoll der Anhörung vom 28. November 2018, S. 13 f.). Als er die Offiziere gefragt habe, ob sein Bruder einen dreitägigen Urlaub erhalten könne, hätten sie die Gegenfrage gestellt, ob drei Tage ausreichen würden. Die Offiziere hätten der Republikanischen Garde angehört. G._______ habe den Militärdienst bei der "Abteilung Sicherheitsordnung" in J._______ geleistet. Dabei habe dieser bei Hausdurchsuchungen und der Bekämp- fung von Demonstrationen mitgewirkt (Protokoll der Anhörung vom 3. De- zember 2019, S. 3 f.). Nicht jeder Offizier habe die Macht, den Soldaten freie Tage zu geben, sondern nur jene, die zum Beispiel im Palast den Dienst leisten würden. Im Zeitpunkt, als er für G._______ um den Urlaub gebeten habe, sei dieser bei seiner Einheit in J._______ gewesen, wo er stationiert gewesen sei (ebd., S. 7). Diesen spezifischen Teil der Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren konsistent und widerspruchsfrei, auf nachvoll- ziehbare und ausreichend substantiierte Weise wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Umstände seiner Beihilfe zur Desertion des Bruders G._______ wesentlich ausführlicher hätte darlegen sollen. Entge- gen der Einschätzung des SEM ist folglich festzustellen, dass die praxis- gemässen Kriterien der Glaubhaftmachung in Bezug auf die genannten As- pekte erfüllt sind.

D-390/2020 Seite 12 Diese Einschätzung gilt des Weiteren auch für das Vorbringen des Be- schwerdeführers, nach dem Ausbruch der politischen Unruhen in Syrien habe er sich dreimal an regimekritischen Demonstrationen beteiligt, zuletzt kurz vor der Ausreise im März 2012. Die Teilnahme an diesen Protesten, die er im vorinstanzlichen Verfahren mittels einer Photographie belegte, wurde als solche durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich bezweifelt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer dabei tat- sächlich durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte photographiert wurde, lässt sich auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Aussa- gen anlässlich seiner Anhörungen kaum abschliessend beantworten. An- gesichts des damaligen Vorgehens des syrischen Regimes im Bestreben, die Proteste niederzuschlagen und jegliche regimekritische Haltung zu un- terdrücken (vgl. sogleich, E. 6.4), ist jedoch von einer sehr grossen Wahr- scheinlichkeit auszugehen, dass diese Demonstrationen unter Beobach- tung der staatlichen Sicherheitskräfte standen. Daraus ergibt sich auch die konkrete reale Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebungen als Teilnehmer und damit als Regimegegner registriert wurde. Angesichts der soeben getroffenen Feststellungen erübrigt es sich, auf sonstige Aspekte der Asylvorbringen einzugehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Einberufung in den Reser- vedienst der syrischen Armee entzogen hat, wie von ihm geltend gemacht, jedoch von der Vorinstanz bezweifelt.

E. 6.4 Im vorliegenden Fall ist der politischen und menschenrechtlichen Situ- ation Rechnung zu tragen, die in Syrien im Zeitraum zu Beginn des Jahres 2012 herrschte, als der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonst- rationen teilnahm und seinem Bruder Beihilfe zur Desertion aus dem syri- schen Militärdienst leistete. Die entsprechende Lage wurde durch das Bun- desverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinations- entscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil pu- bliziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nach dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen De- monstrationen beteiligten, waren in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staat-

D-390/2020 Seite 13 liche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protes- ten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausen- der von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.

E. 6.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung erachtet das Bundesverwaltungs- gericht eine Desertion aus dem Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee jedenfalls dann als asylrechtlich relevant, wenn exponierende Fak- toren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, 2020/7 E. 5.1.2). Angesichts der Behandlung, welche Deserteure im Kon- text des syrischen Bürgerkriegs seitens der staatlichen Behörden zu erwar- ten haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2), ist ohne weiteres davon auszuge- hen, dass unter den gegebenen Voraussetzungen, also wenn das betref- fende Verhalten als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, die asylrechtlich relevante Strafdrohung auch für Personen gilt, die sich der Beihilfe zur Desertion eines syrischen militärischen Dienstleistenden schul- dig gemacht haben.

E. 6.6 Wie sich zuvor erwiesen hat, sind jene Asylvorbringen des Beschwer- deführers, die als entscheidwesentlich einzustufen sind, als glaubhaft zu erachten. Diese Entscheidwesentlichkeit kommt in erster Linie dem Vor- bringen zu, der Beschwerdeführer habe durch persönliche Beziehungen zu Offizieren der Republikanischen Garde der syrischen Armee, welche Kun- den des von ihm als Manager geführten Restaurants gewesen seien, und mittels einer vorgetäuschten Begründung seinem Bruder G._______ einen dreitägigen Urlaub vom Militärdienst verschafft, welchen dieser zur Deser- tion und zur Flucht ins Ausland genutzt habe. Hervorzuheben ist dabei aus- serdem, dass dieser Bruder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, welche zu bezweifeln kein konkreter Anlass besteht, den Militärdienst in der Sicherheitsabteilung der syrischen Armee abgeleistet habe und dabei an Hausdurchsuchungen und der Bekämpfung von Demonstrationen habe mitwirken müssen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die syri- schen Behörden den Angehörigen einer Einheit mit diesen Aufgaben und im besonderen Kontext der Aufstandsbekämpfung im syrischen Bürger- krieg im Falle der Desertion eine spezifische regimekritische Haltung un-

D-390/2020 Seite 14 terstellen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch eine entspre- chende Beihilfe, wie im Falle des Beschwerdeführers, in gleicher Weise mit dem Vorwurf der Regimefeindlichkeit einhergeht. Die Argumentation des SEM, weil der Beschwerdeführer nicht selber aus dem syrischen Militär- dienst desertiert sei, sondern nur sein Bruder, resultiere für ihn selbst keine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung, wird den tatsächlichen Be- gebenheiten in Syrien offensichtlich nicht gerecht. Zu berücksichtigen ist schliesslich die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitsbehörden als Teilnehmer regimekritischer Demonstrationen beobachtet und registriert worden ist.

E. 6.7 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ und der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen durch die syrischen Behörden als politischer Gegner qualifiziert wird, der im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.8 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be- schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu- griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wären. Anlass zu dieser Frage bietet im vorlie- genden Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie ist und aus al-Malikiyah in der Provinz al-Hasakah stammt. Diese Region wird seit geraumer Zeit zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demo- kratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrol- liert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in ge- wissem Ausmass zurückgezogen haben. Dabei sind allerdings die Voraus- setzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Ver- folgung hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde wiederholt festgestellt, dass die militärische und politische Situation in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens als zu volatil einzu- stufen ist, um von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfol- gungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes ausgehen zu können (grundlegend BVGE 2015/3 E. 6.7.5). Diese Einschätzung gilt weiterhin (zuletzt BVGE 2020 VI/4 E. 5.3), und eine innerstaatliche Flucht- alternative ist folglich nicht gegeben.

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E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch der Beschwerdeführe- rin und den drei Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1–3 der angefochte- nen Verfügung sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Die Ent- schädigung ist daher auf Grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be- trag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 werden aufgehoben.
  2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-390/2020 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Umgebung der Stadt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah), wobei sie vor ihrer Ausreise aus Syrien hauptsächlich im Grossraum der Stadt Damaskus lebten. Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Familiengehörige von unter anderem in der Schweiz eingebürgerten Personen wurden ihnen durch die schweizerische Vertretung in Istanbul entsprechende Visa ausgestellt, worauf sie am 20. Februar 2014 in die Schweiz einreisten. B. Mit Verfügung vom 7. März 2014 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme. C. Mit Schreiben an das SEM vom 11. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls. In der Folge wurden sie durch das Staatssekretariat am 24. Juli 2018 jeweils zur Person befragt und am 28. November 2018 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde zudem am 3. Dezember 2019 ergänzend angehört. D. D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1999 und März 2012 im Grossraum der Stadt Damaskus gelebt und gearbeitet. Zunächst habe er in Damaskus während zweieinhalb Jahren seinen obligatorischen Dienst in der syrischen Armee abgeleistet. Während des Militärdiensts sei er zwanzig Tage lang inhaftiert und misshandelt worden, weil er einmal Kurdisch gesprochen habe, was verboten gewesen sei. Nach dem Militärdienst habe er in der Gastronomie gearbeitet, zuletzt als Manager eines Restaurants in der Stadt F._______ bei Damaskus. Nach dem Ausbruch des Konflikts in Syrien habe er im Jahr 2012 dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er andere Personen dazu bewogen habe, ebenfalls teilzunehmen. Später habe er vernommen, dass er dabei von Informanten der syrischen Sicherheitsbehörden photographiert worden sei. Sein Bruder G._______ habe im damaligen Zeitraum den Militärdienst in der syrischen Armee abgeleistet, wobei er in der Sicherheitsabteilung tätig gewesen sei und bei Hausdurchsuchungen sowie der Bekämpfung von Demonstrationen habe mitwirken müssen. Wäre G._______ bei der Armee geblieben, hätte er Menschen töten müssen oder wäre selbst getötet worden, und seine Familie habe deswegen in ständiger Angst gelebt. Unter den Kunden des Restaurants des Beschwerdeführers seien viele Offiziere der syrischen Armee gewesen, unter ihnen solche, die der Republikanischen Garde angehört hätten. Durch diese Beziehungen sei es ihm gelungen, G._______ zur Flucht ins Ausland zu verhelfen. Mit der Begründung, sie wollten ihren erkrankten Vater besuchen, habe er durch diese Offiziere für G._______ im März 2012 einen dreitägigen Urlaub vom Militärdienst erlangen können. In der Folge sei er mit seiner Ehefrau, den beiden älteren Kindern und G._______ von Damaskus nach al-Malikiya gereist. Ihnen habe sich ausserdem ein Neffe der Beschwerdeführerin (Ehefrau) namens H._______ angeschlossen, der auch im syrischen Militärdienst gewesen sei und durch Zahlung von Bestechungsgeld ebenfalls zu einem Urlaub gekommen sei. Einen Tag nach der Ankunft aus Damaskus in al-Malikiya sei der Beschwerdeführer mit G._______ und H._______ in die Türkei ausgereist. Weil seine Ehefrau eine schwierige Schwangerschaft gehabt habe, sei sie zunächst mit den beiden älteren Kindern noch in Syrien geblieben, jedoch acht Monate später, nach der Geburt des dritten Kindes, ebenfalls in die Türkei ausgereist. Wegen der Flucht seines Bruders hätten die syrischen Behörden gegen ihn, den Beschwerdeführer, ein Verfahren eröffnet. Vier Monate nach seiner Ausreise aus Syrien sei gegen ihn ein Suchbefehl ausgestellt worden, und in seiner Wohnung in Damaskus sei nach ihm und seinem Bruder gesucht worden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass er ungefähr zwei Wochen vorher zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Dies habe sich, nachdem er bereits im Ausland gewesen sei, noch zweimal wiederholt, zuletzt am 18. Juli 2018. Seit der Einreise in die Schweiz habe er gelegentlich an Versammlungen syrisch-kurdischer Gruppierungen teilgenommen. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem sein Dienstbüchlein der syrischen Armee, die Kopie einer Aufforderung der syrischen Miliärbehörden sowie verschiedene Photographien zu den Akten des Asylverfahrens. D.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, in Damaskus sei sie mit ihrer Familie ständigen Gefahren ausgesetzt gewesen. Flugzeuge hätten Bomben abgeworfen, man habe dauernd Explosionen gehört, und die Kinder hätten in Furcht gelebt. Sie selbst habe auch Angst um ihren Ehemann gehabt, der jeweils nachts gearbeitet habe. Ihr Schwager G._______ sowie ein Neffe namens H._______ hätten sich im syrischen Militärdienst befunden, dabei aber Probleme gehabt, weil sie nicht auf Leute hätten schiessen wollen. Nachdem es beiden geglückt sei, Urlaub zu erhalten, seien sie alle zusammen nach al-Malikiya gereist. Ihr Ehemann, G._______ und ihr Neffe seien vor dem Ablauf dieses Urlaubs aus Syrien ausgereist. Sie selbst sei mit den beiden älteren Kindern noch bei einem Freund ihres Ehemannes in al-Malikiya geblieben, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht weiter habe reisen können. Nachdem sie sich von der Geburt ihres jüngsten Kindes erholt gehabt habe, sei sie mit den drei Kindern im November 2012 ebenfalls ausgereist. Weil ihr Ehemann G._______ und H._______ aus dem Militärdienst geschmuggelt habe, was vom syrischen Regime als schwere Straftat erachtet werde, seien sie alle in grosser Gefahr gewesen. Ihr Ehemann habe in Syrien ausserdem an Protestaktionen teilgenommen und sei dabei photographiert worden, was ihn ebenfalls in Gefahr gebracht habe, festgenommen zu werden. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Datum der Eröffnung: 18. Dezember 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 27. Dezember 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 6. Januar 2020. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2020 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel die Kopie eines syrischen Haftbefehls mit deutscher Übersetzung, Photographien sowie eine grössere Zahl von Auszügen aus "Facebook"-Profilen eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. I. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. L. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 wiesen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 19. November 2020 betreffend Syrien hin (recte: ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). M. Mit Zustimmung des SEM vom 21. Januar 2022 wurden den beiden Kindern C._______ und D._______ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Ablehnung der Asylgesuche. Auf diese Punkte beschränkte sich bereits die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2019, nachdem die vom SEM mit Verfügung vom 7. März 2014 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie deren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme unangefochten in Rechtskraft getreten und seither rechtsgültig geblieben waren.

4. Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei durch die Vor-instanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. Zum einen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er zum aktiven Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden sei. Zum anderen sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht worden sei, weil er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und seinem Bruder G._______ zur Desertion aus dem syrischen Militärdienst verholfen habe. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Suchbefehl, zur Hausdurchsuchung sowie zur Beihilfe zur Desertion des Bruders vage und oberflächlich geblieben. Unabhängig davon seien schliesslich auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Desertion seines Bruders und der anschliessend gemeinsam erfolgten illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Nicht der Beschwerdeführer selber sei aus dem syrischen Militärdienst desertiert, sondern der Bruder, und aus diesem Umstand lasse sich keine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung ableiten. 6.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das Argument der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht ausreichend detailliert ausgefallen seien, sei bedeutungslos angesichts des Umstands, dass die fluchtauslösenden Ereignisse zum betreffenden Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Gewisse dieser Ereignisse hätten sich zudem ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers abgespielt, der nur durch Drittpersonen davon erfahren habe. Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer alle wesentlichen Ereignisse, bezüglich derer von ihm überhaupt ausführliche Aussagen erwartet werden könnten, in detaillierter Weise geschildert. Dies gelte insbesondere für die Umstände der Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ aus dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee. Der Beschwerdeführer stamme - wie auch seine Ehefrau - aus einer politisch aktiven kurdischen Familie. Über die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe (Verweigerung des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee, Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, Beihilfe zur Desertion des Bruders) hinaus komme somit als zusätzliches Gefährdungselement hinzu, dass er als Kurde von den syrischen Behörden beschuldigt werde, aus politisch-ethnischen Gründen der Einberufung in den militärischen Reservedienst nicht Folge leisten zu wollen. Schliesslich drohe den Beschwerdeführenden, da sie aus politisch aktiven Familien stammen würden, von denen zahlreiche Mitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist in erster Linie auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei in Syrien von Verfolgungsmassnahmen bedroht, weil er seinem Bruder G._______ zur Desertion aus dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee verholfen habe. 6.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit der Desertion des Bruders - wie auch eines Neffen der Beschwerdeführerin - aus der syrischen Armee durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. 6.3.2 Jedoch erachtet es das SEM als unglaubhaft, der Beschwerdeführer habe seinem Bruder bei der Desertion die geltend gemachte Unterstützung geleistet und sei - unter anderem - deswegen von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden. Dies wird durch die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die syrischen Behörden seien unsubstantiiert ausgefallen. So seien seine Angaben zur Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführenden in Damaskus vage geblieben. Daraus werde nicht ersichtlich, wie ein Freund und eine Tante, die ihm von der Durchsuchung berichtet hätten, zur Kenntnis gelangt seien, dass es sich um eine Hausdurchsuchung durch die syrischen Behörden aus den genannten Gründen gehandelt habe. Auch zum geltend gemachten Suchbefehl der syrischen Behörden betreffend seine Person habe der Beschwerdeführer vage und widersprüchliche Angaben gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Angehörigen seiner Familie, die sich im Irak aufhalten würden, dort von einem solchen Suchbefehl hätten erfahren können. Des Weiteren seien auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinem Bruder G._______ zur Desertion verholfen habe, unklar geblieben. Im Verlauf seiner Anhörungen habe er dazu durchgehend knappe und schematische Angaben gemacht. 6.3.3 Die Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen, ist teilweise als berechtigt einzustufen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf seine Angabe, es sei gegen ihn vier Monate nach seiner im März 2012 erfolgten Ausreise aus Syrien ein Suchbefehl ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der durchgeführten Anhörungen nicht nachvollziehbar zu erklären, wie er beziehungsweise seine im Irak sich aufhaltenden Familienangehörigen von diesem Suchbefehl Kenntnis erlangten. Auch wird aus seinen Angaben bei den Anhörungen nicht klar, in welchem Verhältnis dieser Suchbefehl, der wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen sowie seiner Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ erfolgt sei, zu den Aufgeboten zum Reservedienst in der syrischen Armee stehen soll, welche er mehrfach erhalten habe. Diesbezüglich erscheint im Einzelnen fraglich, welche Aussagen des Beschwerdeführers sich auf den erwähnten Suchbefehl beziehen und welche auf eine allfällige Suche der syrischen Behörden nach seiner Person wegen nicht befolgter Aufgebote zum militärischen Reservedienst. Auch auf mehrfache Nachfragen hin (vgl. Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 8 f.) vermochte er die entsprechenden Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. 6.3.4 Allerdings ist aus diesen Unklarheiten hinsichtlich des fraglichen Suchbefehls nicht ohne weiteres darauf zu schliessen, dass die Beihilfe des Beschwerdeführers zur Desertion seines Bruders G._______ als solche als unglaubhaft zu erachten wäre. Abgesehen vom Hinweis auf die Unstimmigkeiten betreffend den Suchbefehl argumentierte das SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zur Durchsuchung seiner Wohnung in Damaskus seien vage geblieben. Diesbezüglich ist der Einwendung in der Beschwerdeschrift zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer diese Durchsuchung gar nicht selbst erlebt habe, sondern durch einen Freund und eine Tante auf telephonischem Weg davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Dabei legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen in durchaus nachvollziehbarer Weise dar, wie ein Freund namens I._______ und die fragliche Tante, die im betreffenden Stadtviertel lebe, ihm am Telephon von einer Razzia in seiner Wohnung berichtet hätten (Protokoll der Anhörung vom 28. November 2018, S. 12; Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 4 f.). Die beiden Kontaktpersonen hätten dabei wegen der Überwachung der Telephonverbindungen nicht offen sprechen können, ihm jedoch durch die Verwendung von geläufigen Redewendungen (wie "wenn er aufgegriffen werde, würden sie ihn ins Haus seiner Tante bringen", was gemäss dem Übersetzer der Anhörung bedeute, in ein Gefängnis gebracht zu werden) zu verstehen gegeben, was gemeint sei. Weiter stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinem Bruder G._______ zur Desertion verholfen habe, seien unklar geblieben. Im Verlauf seiner Anhörungen habe er dazu durchgehend knappe und schematische Angaben gemacht. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Wie den Protokollen der durchgeführten Anhörungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer dazu, wie er seinem Bruder zur Desertion verholfen habe, durchaus ausführliche und präzise Angaben. So führte er aus, er habe Offizieren, welche Kunden seines Restaurants gewesen seien, gesagt, dass sein Vater krank sei und er deswegen für seinen Bruder einen Urlaub brauche. Am folgenden Tag hätten sie ein Papier mitgebracht, welches von ihnen gestempelt gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er es seinem Bruder geben solle, der es wiederum seinem Offizier abgeben müsse, und so werde sein Bruder einen Urlaub erhalten. Daran, ob G._______ einen oder zwei Tage später aus dem Militärdienst gekommen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Dieser habe aber den Urlaub (implizit: die entsprechende schriftliche Erlaubnis) von seinem Offizier dabei gehabt (Protokoll der Anhörung vom 28. November 2018, S. 13 f.). Als er die Offiziere gefragt habe, ob sein Bruder einen dreitägigen Urlaub erhalten könne, hätten sie die Gegenfrage gestellt, ob drei Tage ausreichen würden. Die Offiziere hätten der Republikanischen Garde angehört. G._______ habe den Militärdienst bei der "Abteilung Sicherheitsordnung" in J._______ geleistet. Dabei habe dieser bei Hausdurchsuchungen und der Bekämpfung von Demonstrationen mitgewirkt (Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 3 f.). Nicht jeder Offizier habe die Macht, den Soldaten freie Tage zu geben, sondern nur jene, die zum Beispiel im Palast den Dienst leisten würden. Im Zeitpunkt, als er für G._______ um den Urlaub gebeten habe, sei dieser bei seiner Einheit in J._______ gewesen, wo er stationiert gewesen sei (ebd., S. 7). Diesen spezifischen Teil der Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren konsistent und widerspruchsfrei, auf nachvollziehbare und ausreichend substantiierte Weise wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Umstände seiner Beihilfe zur Desertion des Bruders G._______ wesentlich ausführlicher hätte darlegen sollen. Entgegen der Einschätzung des SEM ist folglich festzustellen, dass die praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung in Bezug auf die genannten Aspekte erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt des Weiteren auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach dem Ausbruch der politischen Unruhen in Syrien habe er sich dreimal an regimekritischen Demonstrationen beteiligt, zuletzt kurz vor der Ausreise im März 2012. Die Teilnahme an diesen Protesten, die er im vorinstanzlichen Verfahren mittels einer Photographie belegte, wurde als solche durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich bezweifelt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer dabei tatsächlich durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte photographiert wurde, lässt sich auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Aussagen anlässlich seiner Anhörungen kaum abschliessend beantworten. Angesichts des damaligen Vorgehens des syrischen Regimes im Bestreben, die Proteste niederzuschlagen und jegliche regimekritische Haltung zu unterdrücken (vgl. sogleich, E. 6.4), ist jedoch von einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass diese Demonstrationen unter Beobachtung der staatlichen Sicherheitskräfte standen. Daraus ergibt sich auch die konkrete reale Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebungen als Teilnehmer und damit als Regimegegner registriert wurde. Angesichts der soeben getroffenen Feststellungen erübrigt es sich, auf sonstige Aspekte der Asylvorbringen einzugehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee entzogen hat, wie von ihm geltend gemacht, jedoch von der Vorinstanz bezweifelt. 6.4 Im vorliegenden Fall ist der politischen und menschenrechtlichen Situation Rechnung zu tragen, die in Syrien im Zeitraum zu Beginn des Jahres 2012 herrschte, als der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und seinem Bruder Beihilfe zur Desertion aus dem syrischen Militärdienst leistete. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nach dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligten, waren in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. 6.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Desertion aus dem Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee jedenfalls dann als asylrechtlich relevant, wenn exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, 2020/7 E. 5.1.2). Angesichts der Behandlung, welche Deserteure im Kontext des syrischen Bürgerkriegs seitens der staatlichen Behörden zu erwarten haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass unter den gegebenen Voraussetzungen, also wenn das betreffende Verhalten als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, die asylrechtlich relevante Strafdrohung auch für Personen gilt, die sich der Beihilfe zur Desertion eines syrischen militärischen Dienstleistenden schuldig gemacht haben. 6.6 Wie sich zuvor erwiesen hat, sind jene Asylvorbringen des Beschwerdeführers, die als entscheidwesentlich einzustufen sind, als glaubhaft zu erachten. Diese Entscheidwesentlichkeit kommt in erster Linie dem Vorbringen zu, der Beschwerdeführer habe durch persönliche Beziehungen zu Offizieren der Republikanischen Garde der syrischen Armee, welche Kunden des von ihm als Manager geführten Restaurants gewesen seien, und mittels einer vorgetäuschten Begründung seinem Bruder G._______ einen dreitägigen Urlaub vom Militärdienst verschafft, welchen dieser zur Desertion und zur Flucht ins Ausland genutzt habe. Hervorzuheben ist dabei ausserdem, dass dieser Bruder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, welche zu bezweifeln kein konkreter Anlass besteht, den Militärdienst in der Sicherheitsabteilung der syrischen Armee abgeleistet habe und dabei an Hausdurchsuchungen und der Bekämpfung von Demonstrationen habe mitwirken müssen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den Angehörigen einer Einheit mit diesen Aufgaben und im besonderen Kontext der Aufstandsbekämpfung im syrischen Bürgerkrieg im Falle der Desertion eine spezifische regimekritische Haltung unterstellen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Beihilfe, wie im Falle des Beschwerdeführers, in gleicher Weise mit dem Vorwurf der Regimefeindlichkeit einhergeht. Die Argumentation des SEM, weil der Beschwerdeführer nicht selber aus dem syrischen Militärdienst desertiert sei, sondern nur sein Bruder, resultiere für ihn selbst keine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung, wird den tatsächlichen Begebenheiten in Syrien offensichtlich nicht gerecht. Zu berücksichtigen ist schliesslich die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitsbehörden als Teilnehmer regimekritischer Demonstrationen beobachtet und registriert worden ist. 6.7 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ und der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen durch die syrischen Behörden als politischer Gegner qualifiziert wird, der im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.8 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wären. Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie ist und aus al-Malikiyah in der Provinz al-Hasakah stammt. Diese Region wird seit geraumer Zeit zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Dabei sind allerdings die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde wiederholt festgestellt, dass die militärische und politische Situation in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens als zu volatil einzustufen ist, um von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes ausgehen zu können (grundlegend BVGE 2015/3 E. 6.7.5). Diese Einschätzung gilt weiterhin (zuletzt BVGE 2020 VI/4 E. 5.3), und eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch der Beschwerdeführerin und den drei Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen, und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Die Entschädigung ist daher auf Grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 werden aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: