Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender Tamile reiste gemäss seinen Angaben am (…) September 2016 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 20. September 2016 fand eine Be- fragung zur Person im EVZ und am 19. September 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seine Asylgesuchs vor, er sei im Dezember 2008 von einem Beamten des CID (Criminal Investi- gation Department) in Begleitung von Soldaten festgenommen und während (…) Tagen festgehalten, geschlagen und misshandelt worden, nachdem er bei einer Hauskontrolle in eine Schlägerei mit den Soldaten involviert gewesen sei. Er sei verdächtigt worden, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) anzugehören, da sein Bruder D._______ sich im Jahr 2004 diesen angeschlossen habe und im 2009 verstorben oder ver- schollen sei. Nach (…) Tagen sei er von den Soldaten ins Spital gebracht und anschliessend – nach einer Schmiergeldzahlung seines Vaters – frei- gelassen worden. Am (…) 2016 hätten ein Beamter des CID sowie Leute von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) ihn in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter gesucht. Sie hätten ihn beschuldigt, den Wiederaufbau der LTTE zu unterstützen und ihn dazu aufgefordert, sich im Büro des CID zu melden. Er vermute, dass das Interesse dieser Leute an ihm damit in Zusammen- hang stehe, dass er im Jahr 2014 die TNA (Tamil National Alliance) während einer Woche bei Propagandaarbeiten unterstützt habe. Ange- sichts seiner schlechten Erinnerungen an die Ereignisse vom 2008 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Vater habe seine Ausreise organi- siert. Am (…). Mai 2016 sei er nach D._______ gereist. Am (…). Mai 2016 sei er in Begleitung eines Schleppers mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepapier von D._______ auf dem Luftweg zuerst nach E._______ gereist, wo er sich rund dreieinhalb Monate aufgehalten habe. Danach sei er per Flugzeug in die Türkei und von dort in ein ihm unbekann- tes Land weitergereist, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz einge- reist sei. Nach seiner Ausreise sei er noch mehrmals bei seinen Eltern ge- sucht worden, wobei diese bedroht und bedrängt worden seien. Die Familie
E-6477/2019 Seite 3 habe zudem Probleme mit den Gläubigern, die seine Ausreise finanziert hätten und ihr Darlehen zurückverlangen würden. C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 (eröffnet am 6. November 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2019 an das Bun- desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hiess die damalige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an den Ar- gumenten und Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe festhielt.
E-6477/2019 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Ein- ladung zu einem Beratungsgespräch der E._______, Ambulatorium für Er- wachsene, F._______, vom 16. Januar 2020 sowie eine Kostennote seiner Rechtsbeiständin zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung von MLaw Linda Spähni, G._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 entband die Instruktionsrichterin MLaw Cora Dubach von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers und stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch MLaw Linda Spähni wurde Kenntnis genommen. K. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur wei- teren Behandlung.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerde- führer fast zwei Jahre nach seiner nur kurzen und niederschwelligen Un- terstützung der TNA noch hätte im Fokus des CID und der EPDP stehen sollen. Er habe die vorgebrachten intensive Suche nach ihm auch nach seiner Ausreise nicht überzeugend zu erklären vermocht. Überdies sei angesichts der beschriebenen Intensität der Suche nach ihm schwer nach- vollziehbar, dass er davon nur durch Dritte erfahren habe. Diese Vorbrin- gen seien somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwischen der vom Be- schwerdeführer im Jahr 2008 erlebten Inhaftierung und Folterung durch das sri-lankische Militär und seiner Ausreise bestehe kein zeitlicher Zusam- menhang. Im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 habe er gemäss eigenen Aussagen keine Nachteile erlitten. Demnach sei diesem Vorbringen die asylrechtliche Relevanz abzusprechen.
E. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren
E-6477/2019 Seite 6 lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle, ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Da der Be- schwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seine Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass allfällig bestehende Risikofaktoren kein Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden hätten auszulösen vermocht.
E. 3.1.3 Aus diesen Gründen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG so- wie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 3.1.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zu- rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu be- fürchten hätte. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsident- schaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefähr- dung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt auszugehen. Namentlich sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge neben Schulbildung und beruflichen Qualifika- tionen über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei bei guter Gesundheit.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeeingabe zu- nächst den Sachverhalt dahingehend, dass die sri-lankische Armee ihm im März 2009 eine monatliche Meldepflicht auferlegt habe, welcher er bis zum Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 nachgekommen sei.
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E. 3.2.2 Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen keine Gesamtschau aller Elemente seiner Vorbringen vorgenom- men. Seinen Aussagen lasse sich entnehmen, dass das CID bereits wäh- rend seiner Inhaftierung im Jahr 2008 den Verdacht geäussert habe, er wolle die LTTE wiederbeleben, und er habe wiederholt betont, deswegen gesucht worden zu sein. Dieser hauptsächliche Grund für seine Verfolgung sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Sein Aussagen würden insge- samt ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation er- geben. Entgegen der Auffassung des SEM sei es ihm durchaus gelungen, seine Asylgründe plausibel darzulegen. Seine Vorbringen seien demnach als überwiegend glaubhaft zu bewerten. Er sei aufgrund der ihm unterstell- ten politischen Gesinnung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, sowie der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders gezielt verfolgt worden. Bereits seine Inhaftierung und Folter im Jahr 2008 seien als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Es sei ihm in der Anhörung verwehrt worden, seine Haftzeit zu schildern. Im Rahmen der Besprechung mit seiner Rechtsvertretung habe er ausführlich hierüber erzählen können, mit Ausnahme der erlittenen sexuellen Gewalt; er möchte sich in psychologische Behandlung begeben, um auch hierüber berichten zu können. Nur mit einer Kenntnisnahme sei- ner Erlebnisse könne eine Gesamteinschätzung seiner Verfolgungssitua- tion erfolgen. Erschwerend kämen seine Verwandtschaft mit einem LTTE- Mitglied und sein politisches Engagement für die TNA hinzu. Das Verfol- gungsmotiv, das im Jahr 2008 zu seiner Festnahme geführt habe, bestehe weiterhin. Es sei unbestreitbar, dass er von den sri-lankischen Behörden in Verbindung zu den LTTE gebracht werde. Es würden viele Berichte über Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Personen tamilischer Ethnie existieren. Diese Gefährdungssituation sei weiterhin aktuell. Aus diesen Gründen würden konkrete Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise vorlie- gen.
E. 3.2.3 Im Weiteren erfülle er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Bei der im Falle sei- ner Wiedereinreise ohne Reisepapiere zu erwartenden Personenüberprü- fung würde der Verdacht entstehen, dass er den LTTE nahestehe. Er werde verdächtigt, Verbindungen zu diesen zu haben. Zudem sei sein Bru- der Mitglied der LTTE gewesen. Schliesslich habe er eine grosse Narbe am (…). Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf der "Stop List" oder zumindest auf der "Watch List" aufgeführt sei. Im Weiteren sei zu be- achten, dass der Rajapaksa-Clan die ethnische Polarisierung vorantreibe. Die Lage in Sri Lankas spitze sich zu, und die politischen Gegner des
E-6477/2019 Seite 8 Rajapaksa-Clans fühlten sich zunehmend in Gefahr. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass die- ses Regime auch gegen zurückgeschaffte abgewiesene Asylbewerber ver- mehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausge- schlossen werden, dass diesen Folter, Inhaftierung oder andere un- menschliche Behandlungen drohen würden.
E. 3.2.4 Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug angesichts der Folter, welche er im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte, als unzulässig zu er- achten.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der Präsidentschaftswahl im November 2019 vermöge ihre Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass da- von auszugehen, dass eine ganze Volksgruppe einer kollektiven Verfol- gungsgefahr ausgesetzt sei. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdefüh- rers zu der Präsidentschaftswahl sei nicht erkennbar.
E. 3.4 In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer, das SEM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen. Das Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermu- ten, dass dieses Regime auch gegenüber rückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Erschwerend komme für den Beschwerdeführer hinzu, dass er bereits vor seiner Aus- reise verfolgt worden und als LTTE-Sympathisant bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei seine Überweisung an das E._______ Ambulatorium für Er- wachsene, F._______, zwecks einer psychiatrischen Behandlung geplant.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6477/2019 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit- wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so- fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
E-6477/2019 Seite 10 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestim- mung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
E. 5.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2; 2010/57 E. 2; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 f.).
E. 6.1 Es wird vom SEM nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 Verfolgungsmassnahmen durch das CID und die sri-lanki- sche Armee erlitten hat. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht einen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und sei- ner Ausreise im Jahr 2016 verneint. Dass er gemäss seiner Darstellung nach 2008 während längerer Zeit weitgehend unbehelligt blieb, lässt darauf schliessen, dass die Umstände, die zu seiner damaligen Festnahme führten, kein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermochten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei- sen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für
E-6477/2019 Seite 11 vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer in der Anhörung keine Gelegen- heit gegeben worden, ausführlicher über seine Haftzeit zu berichten, greift angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens ins Leere. Eine andere Einschätzung vermag mangels hinreichender Intensität auch die in der Beschwerde vorgebrachte kurzzeitige Meldepflicht im Jahr 2009 nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die- ses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise erwähnte, gibt im Übrigen Anlass zu Zweifeln an dessen Glaubhaftigkeit.
E. 6.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Suche von Vertretern des CID sowie der EPDP nach ihm im Jahr 2016 sowie der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen rechtfertigen. Nachdem er zuvor anscheinend jahrelang unbehelligt blieb, ist kein plausibles Motiv dafür erkennbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt hätte als Unterstützer der LTTE in den Fokus der Behörden geraten sollen. Ein Zusammenhang mit dem Engagement seines bereits 2009 verstorbenen Bruders für die LTTE kann schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen werden. Zudem wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass auch die anderen Familienangehöri- gen des Beschwerdeführers in einen entsprechenden Verdacht geraten wären. Ebenso erscheint die von ihm geäusserte Vermutung unrealistisch, das Vorgehen der Sicherheitskräfte hänge mit seiner Tätigkeit für die TNA im Jahr 2014 zusammen. Dieses nur kurzzeitige und niederschwellige En- gagement vermag kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu be- gründen. Überdies ist es unwahrscheinlich, dass der CID hiervon über- haupt Kenntnis erhalten hat. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vor- bringen werden dadurch erhärtet, dass die Schilderungen des Beschwer- deführers zu den Umständen seiner Ausreise offenkundig unglaubhaft sind: Die Darstellung, er habe nach der behaupteten Suche am 3. Mai 2016 innerhalb weniger Tage den Entschluss zur Ausreise gefasst, mithilfe sei- ner Familie bei verschiedenen Gläubigern die hierfür erforderlichen finan- ziellen Mittel beschafft und die Reise auf dem Luftweg in Begleitung eines Schleppers sowie mit einem gefälschten Reisepapier organisiert, muss als realitätsfern bezeichnet werden. Zudem sind die Aussagen des Beschwer- deführers zu seiner Reiseroute auffallend vage und ausweichend. Es ent- steht der Eindruck, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise zu ver- schleiern versucht.
E-6477/2019 Seite 12
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdefüh- rers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen.
E. 6.4 Soweit eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den im Leiturteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definier- ten Risikogruppen geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.4.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppen zuzurech- nen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er auf- grund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Wie oben dargelegt, vermochte er eine im Zeitpunkt der Ausreise relevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darzutun. Auch seine Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten sich nach seiner Ausreise mehrfach bei
E-6477/2019 Seite 13 seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt und Drohungen gegen ihn ausgesprochen, ist in Anbetracht obiger Erwägungen sowie des nieder- schwelligen Profils des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizie- ren.
E. 6.4.3 Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.
E. 6.4.4 Die (ohnehin nur leicht risikobegründende) Narbe des Beschwerde- führers am (…) lässt sich ohne Weiteres durch Kleidung verdecken. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, auf- grund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere.
E. 6.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Ver- änderungen unterworfen.
E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politische Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa- Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parla- mentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) be- wusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur
E-6477/2019 Seite 14 Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Fol- gen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwä- gungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
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E. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren ab- gedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand ge- bührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 8.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tami- lischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E‑1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2 f.; Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).
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E. 8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirt- schafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen stei- gende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).
E. 8.3.3 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche zu seiner Überweisung an das E._______ Ambulatorium für Erwachsene, F._______, geführt haben sollen (vgl. Ein- gabe vom 13. Januar 2020) wurden mit keinen ärztlichen Berichten belegt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Überdies verfügt Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches grundsätzlich in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2).
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E. 8.3.4 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen über siebenjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirtschaftslage kann somit davon ausgegangen wer- den, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nöti- genfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 11. Dezember 2019 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kosten- auflage zu verzichten.
E. 11 In der Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichters vom 11. De- zember 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und seine vor- malige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach – wie ihre Nachfolgerin eine
E-6477/2019 Seite 19 Angestellte der G._______ – als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Eingabe vom 12. Mai 2022 wurde explizit erklärt, dass der Honoraran- spruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitge- berin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Auf- wendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der G._______ auszurichten. In der mit der Eingabe vom 17. Januar 2020 eingereichten Kostennote wurden eine "Dossiereröffnungspauschale" von Fr. 50.–, ein Arbeitsaufwand von insgesamt 17 Honorarstunden à Fr. 150.– sowie Aus- lagen von Fr. 9.20 (Portospesen) ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu er- achtendes Mass von insgesamt 15 Honorarstunden zu kürzen ist. Ferner wird eine Eröffnungspauschale praxisgemäss nicht vergütet. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach unter Berücksichti- gung der nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2022 sowie der massgebli- chen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2300.– (inkl. Auslagen) fest- gelegt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6477/2019 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2300.– bestimmt und der G._______ durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6477/2019 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Tamile reiste gemäss seinen Angaben am (...) September 2016 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 20. September 2016 fand eine Befragung zur Person im EVZ und am 19. September 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seine Asylgesuchs vor,er sei im Dezember 2008 von einem Beamten des CID (Criminal Investigation Department) in Begleitung von Soldaten festgenommen undwährend (...) Tagen festgehalten, geschlagen und misshandelt worden, nachdem er bei einer Hauskontrolle in eine Schlägerei mit den Soldaten involviert gewesen sei. Er sei verdächtigt worden, den LTTE (LiberationTigers of Tamil Eelam) anzugehören, da sein Bruder D._______ sich im Jahr 2004 diesen angeschlossen habe und im 2009 verstorben oder verschollen sei. Nach (...) Tagen sei er von den Soldaten ins Spital gebracht und anschliessend - nach einer Schmiergeldzahlung seines Vaters - freigelassen worden. Am (...) 2016 hätten ein Beamter des CID sowie Leute von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) ihn in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter gesucht. Sie hätten ihn beschuldigt, den Wiederaufbau der LTTE zu unterstützen und ihn dazu aufgefordert, sich im Büro des CID zu melden. Er vermute, dass das Interesse dieser Leute an ihm damit in Zusammenhang stehe, dass er im Jahr 2014 die TNA (Tamil National Alliance) während einer Woche bei Propagandaarbeiten unterstützt habe. Angesichts seiner schlechten Erinnerungen an die Ereignisse vom 2008 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Vater habe seine Ausreise organisiert. Am (...). Mai 2016 sei er nach D._______ gereist. Am (...). Mai 2016 sei er in Begleitung eines Schleppers mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepapier von D._______ auf dem Luftweg zuerst nach E._______ gereist, wo er sich rund dreieinhalb Monate aufgehalten habe. Danach sei er per Flugzeug in die Türkei und von dort in ein ihm unbekanntes Land weitergereist, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Nach seiner Ausreise sei er noch mehrmals bei seinen Eltern gesucht worden, wobei diese bedroht und bedrängt worden seien. Die Familie habe zudem Probleme mit den Gläubigern, die seine Ausreise finanziert hätten und ihr Darlehen zurückverlangen würden. C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 (eröffnet am 6. November 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an den Argumenten und Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe festhielt. H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Einladung zu einem Beratungsgespräch der E._______, Ambulatorium für Erwachsene, F._______, vom 16. Januar 2020 sowie eine Kostennote seiner Rechtsbeiständin zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung von MLaw Linda Spähni, G._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 entband die Instruktionsrichterin MLaw Cora Dubach von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch MLaw Linda Spähni wurde Kenntnis genommen. K. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer fast zwei Jahre nach seiner nur kurzen und niederschwelligen Unterstützung der TNA noch hätte im Fokus des CID und der EPDP stehen sollen. Er habe die vorgebrachten intensive Suche nach ihm auch nach seiner Ausreise nicht überzeugend zu erklären vermocht. Überdies sei angesichts der beschriebenen Intensität der Suche nach ihm schwer nachvollziehbar, dass er davon nur durch Dritte erfahren habe. Diese Vorbringen seien somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwischen der vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 erlebten Inhaftierung und Folterung durch das sri-lankische Militär und seiner Ausreise bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 habe er gemäss eigenen Aussagen keine Nachteile erlitten. Demnach sei diesem Vorbringen die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle, ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seine Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass allfällig bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden hätten auszulösen vermocht. 3.1.3 Aus diesen Gründen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 3.1.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Namentlich sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge neben Schulbildung und beruflichen Qualifikationen über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei bei guter Gesundheit. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst den Sachverhalt dahingehend, dass die sri-lankische Armee ihm im März 2009 eine monatliche Meldepflicht auferlegt habe, welcher er bis zum Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 nachgekommen sei. 3.2.2 Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine Gesamtschau aller Elemente seiner Vorbringen vorgenommen. Seinen Aussagen lasse sich entnehmen, dass das CID bereits während seiner Inhaftierung im Jahr 2008 den Verdacht geäussert habe, er wolle die LTTE wiederbeleben, und er habe wiederholt betont, deswegen gesucht worden zu sein. Dieser hauptsächliche Grund für seine Verfolgung sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Sein Aussagen würden insgesamt ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Entgegen der Auffassung des SEM sei es ihm durchaus gelungen, seine Asylgründe plausibel darzulegen. Seine Vorbringen seien demnach als überwiegend glaubhaft zu bewerten. Er sei aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, sowie der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders gezielt verfolgt worden. Bereits seine Inhaftierung und Folter im Jahr 2008 seien als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Es sei ihm in der Anhörung verwehrt worden, seine Haftzeit zu schildern. Im Rahmen der Besprechung mit seiner Rechtsvertretung habe er ausführlich hierüber erzählen können, mit Ausnahme der erlittenen sexuellen Gewalt; er möchte sich in psychologische Behandlung begeben, um auch hierüber berichten zu können. Nur mit einer Kenntnisnahme seiner Erlebnisse könne eine Gesamteinschätzung seiner Verfolgungssituation erfolgen. Erschwerend kämen seine Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und sein politisches Engagement für die TNA hinzu. Das Verfolgungsmotiv, das im Jahr 2008 zu seiner Festnahme geführt habe, bestehe weiterhin. Es sei unbestreitbar, dass er von den sri-lankischen Behörden in Verbindung zu den LTTE gebracht werde. Es würden viele Berichte über Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Personen tamilischer Ethnie existieren. Diese Gefährdungssituation sei weiterhin aktuell. Aus diesen Gründen würden konkrete Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise vorliegen. 3.2.3 Im Weiteren erfülle er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Bei der im Falle seiner Wiedereinreise ohne Reisepapiere zu erwartenden Personenüberprüfung würde der Verdacht entstehen, dass er den LTTE nahestehe. Er werde verdächtigt, Verbindungen zu diesen zu haben. Zudem sei sein Bruder Mitglied der LTTE gewesen. Schliesslich habe er eine grosse Narbe am (...). Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf der "Stop List" oder zumindest auf der "Watch List" aufgeführt sei. Im Weiteren sei zu beachten, dass der Rajapaksa-Clan die ethnische Polarisierung vorantreibe. Die Lage in Sri Lankas spitze sich zu, und die politischen Gegner des Rajapaksa-Clans fühlten sich zunehmend in Gefahr. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegen zurückgeschaffte abgewiesene Asylbewerber vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden. 3.2.4 Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug angesichts der Folter, welche er im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte, als unzulässig zu erachten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der Präsidentschaftswahl im November 2019 vermöge ihre Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass davon auszugehen, dass eine ganze Volksgruppe einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der Präsidentschaftswahl sei nicht erkennbar. 3.4 In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer, das SEM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf die Argumente in der Beschwerde eingegangen. Das Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber rückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Erschwerend komme für den Beschwerdeführer hinzu, dass er bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden und als LTTE-Sympathisant bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei seine Überweisung an das E._______ Ambulatorium für Erwachsene, F._______, zwecks einer psychiatrischen Behandlung geplant. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 5.2 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 5.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2; 2010/57 E. 2; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 f.). 6. 6.1 Es wird vom SEM nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 Verfolgungsmassnahmen durch das CID und die sri-lankische Armee erlitten hat. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise im Jahr 2016 verneint. Dass er gemäss seiner Darstellung nach 2008 während längerer Zeit weitgehend unbehelligt blieb, lässt darauf schliessen, dass die Umstände, die zu seiner damaligen Festnahmeführten, kein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermochten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich fürvergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer in der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, ausführlicher über seine Haftzeit zu berichten, greift angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens ins Leere. Eine andere Einschätzung vermag mangels hinreichender Intensität auch die in der Beschwerde vorgebrachte kurzzeitige Meldepflicht im Jahr 2009 nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise erwähnte, gibt im Übrigen Anlass zu Zweifeln an dessen Glaubhaftigkeit. 6.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Suche von Vertretern des CID sowie der EPDP nach ihm im Jahr 2016 sowie der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen rechtfertigen. Nachdem er zuvor anscheinend jahrelang unbehelligt blieb, ist kein plausibles Motiv dafür erkennbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt hätte als Unterstützer der LTTE in den Fokus der Behörden geraten sollen. Ein Zusammenhang mit dem Engagement seines bereits 2009 verstorbenen Bruders für die LTTE kann schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen werden. Zudem wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass auch die anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in einen entsprechenden Verdacht geraten wären. Ebenso erscheint die von ihm geäusserte Vermutung unrealistisch, das Vorgehen der Sicherheitskräfte hänge mit seiner Tätigkeit für die TNA im Jahr 2014 zusammen. Dieses nur kurzzeitige und niederschwellige Engagement vermag kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen. Überdies ist es unwahrscheinlich, dass der CID hiervon überhaupt Kenntnis erhalten hat. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise offenkundig unglaubhaft sind: Die Darstellung, er habe nach der behaupteten Suche am 3. Mai 2016 innerhalb weniger Tage den Entschluss zur Ausreise gefasst, mithilfe seiner Familie bei verschiedenen Gläubigern die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel beschafft und die Reise auf dem Luftweg in Begleitung eines Schleppers sowie mit einem gefälschten Reisepapier organisiert, muss als realitätsfern bezeichnet werden. Zudem sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute auffallend vage und ausweichend. Es entsteht der Eindruck, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern versucht. 6.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen. 6.4 Soweit eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den im Leiturteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen: 6.4.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach-teilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppen zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Wie oben dargelegt, vermochte er eine im Zeitpunkt der Ausreise relevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darzutun. Auch seine Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten sich nach seiner Ausreise mehrfach bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt und Drohungen gegen ihn ausgesprochen, ist in Anbetracht obiger Erwägungen sowie des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4.3 Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 6.4.4 Die (ohnehin nur leicht risikobegründende) Narbe des Beschwerdeführers am (...) lässt sich ohne Weiteres durch Kleidung verdecken. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 6.5 6.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politische Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 8.3.3 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche zu seiner Überweisung an das E._______ Ambulatorium für Erwachsene, F._______, geführt haben sollen (vgl. Eingabe vom 13. Januar 2020) wurden mit keinen ärztlichen Berichten belegt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Überdies verfügt Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches grundsätzlich in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). 8.3.4 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen über siebenjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirtschaftslage kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kosten-auflage zu verzichten.
11. In der Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichters vom 11. Dezember 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und seine vormalige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach - wie ihre Nachfolgerin eine Angestellte der G._______ - als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Eingabe vom 12. Mai 2022 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der G._______ auszurichten. In der mit der Eingabe vom 17. Januar 2020 eingereichten Kostennote wurden eine "Dossiereröffnungspauschale" von Fr. 50.-, ein Arbeitsaufwand von insgesamt 17 Honorarstunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 9.20 (Portospesen) ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 15 Honorarstunden zu kürzen ist. Ferner wird eine Eröffnungspauschale praxisgemäss nicht vergütet. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2022 sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2300.- (inkl. Auslagen) festgelegt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2300.- bestimmt und der G._______ durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: