Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 22. Juni 2021, dem Dublin-Gespräch vom 29. Juni 2021 und der Anhörungen 30. Juli 2021 so- wie vom 1. September 2021 machte sie im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______. Als sie im Mai 2013 mit ihrem ersten Sohn schwanger gewe- sen sei, der sich noch in Eritrea befinde, sei ihr Ehemann oft bei Razzien für den Militärdienst gesucht worden. Deshalb habe er schliesslich eine Wohnung für sie in D._______ gemietet, während er sich immer wieder in den Bergen versteckt habe. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt, die ihr Mann betrieben habe. Er sei beschattet worden und einmal habe man auf ihn geschossen. Schliesslich sei er in die Schweiz ausgereist. Danach habe sie bei ihrer Mutter gelebt. Die Felder, welche sie zuvor mit ihrem Ehemann bewirtschaftet habe, seien ihr aufgrund dessen Dienstverweige- rung und Ausreise von den Behörden weggenommen worden. Deshalb habe sie im Januar 2017 ebenfalls versucht, illegal aus Eritrea auszurei- sen. Sie sei dabei aufgegriffen und – gemeinsam mit ihrem Sohn, der da- mals ein Kleinkind gewesen sei – inhaftiert worden. Als ihr Sohn krank ge- worden sei, habe ein Wächter der Mutter der Beschwerdeführerin erlaubt, deren Sohn abzuholen. Im August 2017 habe schliesslich ihr Onkel mit sei- ner Geschäftslizenz für sie gebürgt, so dass sie freigelassen worden sei. Dafür habe sie aber eine Garantie unterschreiben müssen, in den kom- menden sechs Monaten 50'000 Nakfa zu bezahlen – ansonsten würde sie erneut inhaftiert. Sie habe während ihrer Gefangenschaft schlimme Dinge erlebt; insbesondere sei sie dreimal vergewaltigt worden und zum Dienst als (…) gezwungen worden. Sobald sie aus dem Gefängnis entlassen wor- den sei, habe sie sich aus Furcht vor einer erneuten Haft überlegt, wie sie wieder ausreisen könne. Nach vier Monaten habe sie sich einer Gruppe von Personen anschliessen können, welche Richtung Grenze unterwegs gewesen seien, und sei mit ihnen ausgereist. Während ihrer Zeit im Sudan habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Onkel an ihrer Stelle inhaftiert worden sei und neun Monate in Haft verbracht habe. Ihre Mutter habe ihren Goldschmuck verkauft und die anderen Geschwister hätten ebenfalls Geld gesammelt, so dass sie die Bürgschaft für den Onkel von 50'000 Nakfa hätten bezahlen können und dieser im Anschluss freigelassen worden sei.
E-50/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – eröffnet tags darauf – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie ihre Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vor- läufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 hiess die zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung – unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin (unter dem gleichen Vorbehalt) als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. Gleichentags reichte die Be- schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote nach. F. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung. G. Am (…) hat die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 anerkannte das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des am (…) geborenen
E-50/2022 Seite 4 Sohnes der Beschwerdeführerin und ordnete seine vorläufige Aufnahme an.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin als Verfügungsadressatin und ihr in das Asylverfahren eingeschlossene Kind (vgl. oben Bst. G) sind zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 als Flüchtling anerkannt und aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-50/2022 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine landwirtschaftlichen Felder zugeteilt bekom- men und von den Lebensmittelrationen ausgeschlossen worden sei, ent- falte keine Asylrelevanz. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Haft. Es sei darin keine aktuelle Bedrohungslage zu erkennen, zumal die Be- schwerdeführerin durch eine Bürgschaft ihres Onkels freigelassen worden sei und in ihr Dorf habe zurückkehren können. Aufgrund der erlittenen Haft wegen der versuchten illegalen Ausreise, dem Nichtbezahlen von 50'000 Nakfa für die Bürgschaft und der erneuten illegalen Ausreise habe sie aber begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Deshalb werde sie gestützt auf Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen. Sie werde aber aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass die implizite Unterscheidung zwischen bereits erlittenen und erst zu be- fürchtenden Nachteilen unlogisch sei. Sie habe Zwangsarbeit verrichten müssen und sei vergewaltigt worden, was als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen sei. Die Haft sei zeitlich und sachlich kausal gewesen für ihre Ausreise. Mit ihrem Willen, das Land zu verlassen, habe sie ihre Kritik am herrschenden System dokumentiert. Sie sei deshalb auf- grund ihrer politischen Anschauung verfolgt worden.
E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vollumfänglich an seiner Ver- fügung fest und führt betreffend die erlittene Zwangsarbeit und den sexu- ellen Missbrauch aus, die Intensität dieser Nachteile sei nicht bestritten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung eine begründete Furcht gehabt hätte, diesbezüglich weitere Nachteile zu erleiden. Die Gefahr künftiger (erneuter) Verfolgung sei erst durch die danach erfolgte illegale Ausreise gesetzt worden.
E. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entge- gen, wenn schon die Furcht vor Zwangsarbeit und Vergewaltigung und
E-50/2022 Seite 6 somit einer asylrelevanten Verfolgung zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft genüge, dann tue es das tatsächliche Erleiden derselben umso mehr. Die Vorinstanz erläutere nicht, inwiefern ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden «Spielarten» bestehen soll. Es spiele keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Furcht manifestiert habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der erlebten Zeit nach ihrer Haftentlassung – sie sei nicht zum Vorgesetzten zurückgekehrt, weil sie gewusst habe, dass man sie noch bestrafen werde – deuteten darauf hin, dass die Verfolgung in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zu- künftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-773/2017 vom 10. Februar 2020 E. 6.1; BVGE 2009/29 E. 5.1).
E-50/2022 Seite 7
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Asylrelevanz der Nachteile, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Aus- reise ihres Ehemanns geltend machte (Verweigerung der Zuteilung von Feldern und Ausschluss von Lebensmittelrationen) verneint hat, da diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziffer II 1). Diesen Erwägungen wird in der Be- schwerde auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
E. 5.3 Die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Haft werden nicht bestritten und die Schwere derselben wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzu- halten, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wird auch für den Fall bereits erlittener Nachteile für die Gewährung von Asyl vorausge- setzt, dass sich eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol- gung im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht hätte (vgl. oben E. 5.1; vgl. auch Urteile des BVGer E-4582/2018 vom 26. November 2020 E. 6.4; D-4438/2016 vom
E. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen.
E-50/2022 Seite 9 6. Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat – und am 16. Januar 2025 den Einschluss ihres Sohnes in die vorläufige Aufnahme verfügt hat
– sowie angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshin- dernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi- schenverfügung vom 27. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung gewährt und am 11. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 7. Februar 2022 zu den Akten. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gut- geheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachse- nen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Eingabe vom 11. Februar 2022 eingereichten Kostennote wurden eine «Dossiereröffnungspauschale» von Fr. 50.–, ein Arbeitsaufwand von ins- gesamt sechs Honorarstunden à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 166.30 (Dolmetscherkosten und Portospesen) ausgewiesen. Der für die Verfas- sung der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechs Stunden erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Um- fangs zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitli- cher Aufwand von insgesamt vier Stunden für die Verfassung der Be- schwerdeschrift ergibt. Ferner wird eine Eröffnungspauschale praxisge- mäss nicht vergütet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6477/2019 vom
4. März 2024 E. 11). Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kosten- note kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertre- tung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
E-50/2022 Seite 10
E. 6 Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat - und am 16. Januar 2025 den Einschluss ihres Sohnes in die vorläufige Aufnahme verfügt hat - sowie angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt und am 11. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 7. Februar 2022 zu den Akten. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Eingabe vom 11. Februar 2022 eingereichten Kostennote wurden eine «Dossiereröffnungspauschale» von Fr. 50.-, ein Arbeitsaufwand von insgesamt sechs Honorarstunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 166.30 (Dolmetscherkosten und Portospesen) ausgewiesen. Der für die Verfassung der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechs Stunden erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt vier Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift ergibt. Ferner wird eine Eröffnungspauschale praxisgemäss nicht vergütet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 11). Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 842.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E. 8 Mai 2019 E. 6.7). Die subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Haft ist zwar verständlich. Sie wohnte aber nach ihrer Frei- lassung bis zu ihrer Ausreise weitere vier Monate mit ihrer Familie in C._______, wo sie auch vor ihrer Haft gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren drei Brüdern und ihrer Mutter gelebt hatte (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: ]18/15 F11 ff., F66). Für diesen Zeitraum macht sie weder geltend, sich versteckt gehalten zu haben, noch unterlag sie einer Meldepflicht (vgl. SEM act. 30/12 F43 ff.). Aufgrund ihres ersten Versuchs der illegalen Ausreise, welcher den Grund für ihre achtmonatige Haft darstellte, sowie aufgrund der zuvor erfolgten Ausreise ihres Ehemanns ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat vom Ausreisewillen der Beschwerdeführerin wusste. Die Behörden mussten daher damit rechnen, dass sie erneut versuchen würde auszureisen. Dass die eritreischen Behörden sie trotzdem während vier Monaten unbehelligt liessen, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse zum Zeitpunkt der Ausreise. Somit ist die Regelvermutung, wonach bei er- littener asylrelevanter Vorverfolgung eine begründete Furcht vor zukünfti- ger Verfolgung abzuleiten ist, vorliegend durchbrochen, zumal in objektiver Hinsicht nicht genügend Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung bestanden haben (vgl. Urteil des BVGer E-773/2017 vom 10. Februar 2020 E. 5.4.1 m.w.H.).
E-50/2022 Seite 8 Dafür spricht auch der Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht gleich im Anschluss an ihre illegale Ausreise behelligt wurde, sondern erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Bezahlung einer Bürg- schaft von 50'000 Nakfa (vgl. SEM act. 18/15 F88). Wie die Beschwerde- führerin selbst angab, hätten sich dann die Behörden bei ihrem Onkel er- kundigt, wo sie sei (vgl. a.a.O.). Als er ihnen mitgeteilt habe, dass sie das Land verlassen habe, hätten sie ihn wiederum vor die Wahl gestellt: Ent- weder bezahle er die Bürgschaft oder er werde inhaftiert (vgl. a.a.O.). Der Onkel sei dann (anstelle der Beschwerdeführerin) während neun Monaten inhaftiert worden. Somit haben die eritreischen Behörden erst von ihrer il- legalen Ausreise erfahren, als sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist die 50'000 Nakfa einfordern wollten. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass die Verfolgungsgefahr erst in diesem Moment wieder eine Aktualisierung er- fuhr. Hätten nämlich die Behörden im Moment der Ausreise der Beschwer- deführerin tatsächlich ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse gehabt, hät- ten sie ihre illegale Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon früher bemerkt. Die Tatsache, dass der Onkel sofort freigelassen wurde, nachdem die Mutter (durch Verkauf ihres Goldschmucks und das Beisteu- ern von Geld durch ihre Geschwister) die Bürgschaft bezahlt hat, spricht ebenfalls gegen ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Beschwer- deführerin seitens der eritreischen Behörden (vgl. SEM act. 18/15 F88; SEM act. 30/12 F52). Im Zeitpunkt ihrer Ausreise unterlag die Beschwerdeführerin somit keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Sie hat jedoch unbestrittener- massen Eritrea illegal verlassen. Auch ist sie den eritreischen Behörden angesichts des achtmonatigen Gefängnisaufenthalts infolge des ersten Ausreiseversuchs bekannt. Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einer Verschärfung des Profils und damit vorliegend zu einer flüchtlingsrechtli- chen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, hingegen in Anwendung von Art. 54 AsylG nicht – wie vom SEM zutreffend erwogen – zur Gewäh- rung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG führen.
E. 13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 842.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-50/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 842.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-50/2022 Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide Staatsangehörige von Eritrea, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 22. Juni 2021, dem Dublin-Gespräch vom 29. Juni 2021 und der Anhörungen 30. Juli 2021 sowie vom 1. September 2021 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______. Als sie im Mai 2013 mit ihrem ersten Sohn schwanger gewesen sei, der sich noch in Eritrea befinde, sei ihr Ehemann oft bei Razzien für den Militärdienst gesucht worden. Deshalb habe er schliesslich eine Wohnung für sie in D._______ gemietet, während er sich immer wieder in den Bergen versteckt habe. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt, die ihr Mann betrieben habe. Er sei beschattet worden und einmal habe man auf ihn geschossen. Schliesslich sei er in die Schweiz ausgereist. Danach habe sie bei ihrer Mutter gelebt. Die Felder, welche sie zuvor mit ihrem Ehemann bewirtschaftet habe, seien ihr aufgrund dessen Dienstverweigerung und Ausreise von den Behörden weggenommen worden. Deshalb habe sie im Januar 2017 ebenfalls versucht, illegal aus Eritrea auszureisen. Sie sei dabei aufgegriffen und - gemeinsam mit ihrem Sohn, der damals ein Kleinkind gewesen sei - inhaftiert worden. Als ihr Sohn krank geworden sei, habe ein Wächter der Mutter der Beschwerdeführerin erlaubt, deren Sohn abzuholen. Im August 2017 habe schliesslich ihr Onkel mit seiner Geschäftslizenz für sie gebürgt, so dass sie freigelassen worden sei. Dafür habe sie aber eine Garantie unterschreiben müssen, in den kommenden sechs Monaten 50'000 Nakfa zu bezahlen - ansonsten würde sie erneut inhaftiert. Sie habe während ihrer Gefangenschaft schlimme Dinge erlebt; insbesondere sei sie dreimal vergewaltigt worden und zum Dienst als (...) gezwungen worden. Sobald sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe sie sich aus Furcht vor einer erneuten Haft überlegt, wie sie wieder ausreisen könne. Nach vier Monaten habe sie sich einer Gruppe von Personen anschliessen können, welche Richtung Grenze unterwegs gewesen seien, und sei mit ihnen ausgereist. Während ihrer Zeit im Sudan habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Onkel an ihrer Stelle inhaftiert worden sei und neun Monate in Haft verbracht habe. Ihre Mutter habe ihren Goldschmuck verkauft und die anderen Geschwister hätten ebenfalls Geld gesammelt, so dass sie die Bürgschaft für den Onkel von 50'000 Nakfa hätten bezahlen können und dieser im Anschluss freigelassen worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 - eröffnet tags darauf - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie ihre Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung - unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin (unter dem gleichen Vorbehalt) als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote nach. F. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. G. Am (...) hat die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 anerkannte das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des am (...) geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin und ordnete seine vorläufige Aufnahme an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin und ihr in das Asylverfahren eingeschlossene Kind (vgl. oben Bst. G) sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 als Flüchtling anerkannt und aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine landwirtschaftlichen Felder zugeteilt bekommen und von den Lebensmittelrationen ausgeschlossen worden sei, entfalte keine Asylrelevanz. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Haft. Es sei darin keine aktuelle Bedrohungslage zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin durch eine Bürgschaft ihres Onkels freigelassen worden sei und in ihr Dorf habe zurückkehren können. Aufgrund der erlittenen Haft wegen der versuchten illegalen Ausreise, dem Nichtbezahlen von 50'000 Nakfa für die Bürgschaft und der erneuten illegalen Ausreise habe sie aber begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Deshalb werde sie gestützt auf Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen. Sie werde aber aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 4.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass die implizite Unterscheidung zwischen bereits erlittenen und erst zu befürchtenden Nachteilen unlogisch sei. Sie habe Zwangsarbeit verrichten müssen und sei vergewaltigt worden, was als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen sei. Die Haft sei zeitlich und sachlich kausal gewesen für ihre Ausreise. Mit ihrem Willen, das Land zu verlassen, habe sie ihre Kritik am herrschenden System dokumentiert. Sie sei deshalb aufgrund ihrer politischen Anschauung verfolgt worden. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führt betreffend die erlittene Zwangsarbeit und den sexuellen Missbrauch aus, die Intensität dieser Nachteile sei nicht bestritten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung eine begründete Furcht gehabt hätte, diesbezüglich weitere Nachteile zu erleiden. Die Gefahr künftiger (erneuter) Verfolgung sei erst durch die danach erfolgte illegale Ausreise gesetzt worden. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entgegen, wenn schon die Furcht vor Zwangsarbeit und Vergewaltigung und somit einer asylrelevanten Verfolgung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genüge, dann tue es das tatsächliche Erleiden derselben umso mehr. Die Vorinstanz erläutere nicht, inwiefern ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden «Spielarten» bestehen soll. Es spiele keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Furcht manifestiert habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der erlebten Zeit nach ihrer Haftentlassung - sie sei nicht zum Vorgesetzten zurückgekehrt, weil sie gewusst habe, dass man sie noch bestrafen werde - deuteten darauf hin, dass die Verfolgung in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Urteil des BVGer E-773/2017 vom 10. Februar 2020 E. 6.1; BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Asylrelevanz der Nachteile, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Ausreise ihres Ehemanns geltend machte (Verweigerung der Zuteilung von Feldern und Ausschluss von Lebensmittelrationen) verneint hat, da diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II 1). Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 5.3 Die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Haft werden nicht bestritten und die Schwere derselben wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde wird auch für den Fall bereits erlittener Nachteile für die Gewährung von Asyl vorausgesetzt, dass sich eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht hätte (vgl. oben E. 5.1; vgl. auch Urteile des BVGer E-4582/2018 vom 26. November 2020 E. 6.4; D-4438/2016 vom 8. Mai 2019 E. 6.7). Die subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Haft ist zwar verständlich. Sie wohnte aber nach ihrer Freilassung bis zu ihrer Ausreise weitere vier Monate mit ihrer Familie in C._______, wo sie auch vor ihrer Haft gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren drei Brüdern und ihrer Mutter gelebt hatte (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: ]18/15 F11 ff., F66). Für diesen Zeitraum macht sie weder geltend, sich versteckt gehalten zu haben, noch unterlag sie einer Meldepflicht (vgl. SEM act. 30/12 F43 ff.). Aufgrund ihres ersten Versuchs der illegalen Ausreise, welcher den Grund für ihre achtmonatige Haft darstellte, sowie aufgrund der zuvor erfolgten Ausreise ihres Ehemanns ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat vom Ausreisewillen der Beschwerdeführerin wusste. Die Behörden mussten daher damit rechnen, dass sie erneut versuchen würde auszureisen. Dass die eritreischen Behörden sie trotzdem während vier Monaten unbehelligt liessen, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse zum Zeitpunkt der Ausreise. Somit ist die Regelvermutung, wonach bei erlittener asylrelevanter Vorverfolgung eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten ist, vorliegend durchbrochen, zumal in objektiver Hinsicht nicht genügend Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung bestanden haben (vgl. Urteil des BVGer E-773/2017 vom 10. Februar 2020 E. 5.4.1 m.w.H.). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht gleich im Anschluss an ihre illegale Ausreise behelligt wurde, sondern erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Bezahlung einer Bürgschaft von 50'000 Nakfa (vgl. SEM act. 18/15 F88). Wie die Beschwerdeführerin selbst angab, hätten sich dann die Behörden bei ihrem Onkel erkundigt, wo sie sei (vgl. a.a.O.). Als er ihnen mitgeteilt habe, dass sie das Land verlassen habe, hätten sie ihn wiederum vor die Wahl gestellt: Entweder bezahle er die Bürgschaft oder er werde inhaftiert (vgl. a.a.O.). Der Onkel sei dann (anstelle der Beschwerdeführerin) während neun Monaten inhaftiert worden. Somit haben die eritreischen Behörden erst von ihrer illegalen Ausreise erfahren, als sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist die 50'000 Nakfa einfordern wollten. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass die Verfolgungsgefahr erst in diesem Moment wieder eine Aktualisierung erfuhr. Hätten nämlich die Behörden im Moment der Ausreise der Beschwerdeführerin tatsächlich ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse gehabt, hätten sie ihre illegale Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon früher bemerkt. Die Tatsache, dass der Onkel sofort freigelassen wurde, nachdem die Mutter (durch Verkauf ihres Goldschmucks und das Beisteuern von Geld durch ihre Geschwister) die Bürgschaft bezahlt hat, spricht ebenfalls gegen ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin seitens der eritreischen Behörden (vgl. SEM act. 18/15 F88; SEM act. 30/12 F52). Im Zeitpunkt ihrer Ausreise unterlag die Beschwerdeführerin somit keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Sie hat jedoch unbestrittener-massen Eritrea illegal verlassen. Auch ist sie den eritreischen Behörden angesichts des achtmonatigen Gefängnisaufenthalts infolge des ersten Ausreiseversuchs bekannt. Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einer Verschärfung des Profils und damit vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, hingegen in Anwendung von Art. 54 AsylG nicht - wie vom SEM zutreffend erwogen - zur Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG führen. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat - und am 16. Januar 2025 den Einschluss ihres Sohnes in die vorläufige Aufnahme verfügt hat - sowie angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 wurde die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt und am 11. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 7. Februar 2022 zu den Akten. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Eingabe vom 11. Februar 2022 eingereichten Kostennote wurden eine «Dossiereröffnungspauschale» von Fr. 50.-, ein Arbeitsaufwand von insgesamt sechs Honorarstunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 166.30 (Dolmetscherkosten und Portospesen) ausgewiesen. Der für die Verfassung der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechs Stunden erscheint im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt vier Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift ergibt. Ferner wird eine Eröffnungspauschale praxisgemäss nicht vergütet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6477/2019 vom 4. März 2024 E. 11). Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 842.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 842.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: